S. 420 / Nr. 74 Obligationenrecht (d)

BGE 64 II 420

74. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 22. November 1938 i. S.
«Zürich», Allgemeine Unfall- und Haftpflichtversicherungs A.-G. gegen SUVAL.

Regeste:
Strassensignalisation: Rechtslage bei Anbringung einer Signaltafel für
Hauptstrasse mit Vortrittsrecht an einer Strasse, die nicht als Hauptstrasse
vorgesehen ist (Erw. 2).
Versorgerschaden, Art. 45
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 45 - 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
1    Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
2    Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden.
3    Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.
OR; Anrechnung des Ertrags ererbten Vermögens (Erw.
4).
Subrogation der SUVAL, Art. 100
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 45 - 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
1    Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
2    Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden.
3    Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.
KUVG; der Subrogation unterliegen nur die
identischen Schadensposten, und diese nur, soweit sie versichert sind (Erw. 5
a).
Zeitpunkt der Subrogation: diese tritt ein mit der verbindlichen Anerkennung
der Leistungspflicht durch die SUVAL (Erw. 5 b).

Aus dem Tatbestand:
Der Radfahrer Mock stiess auf der Kreuzung der Überlandstrasse St.
Gallen-Winterthur mit der Strasse Oberwinterthur-Seen mit dem Auto der Frau
Weiss zusammen und wurde getötet. Die SUVAL, bei der er obligatorisch
versichert war und die seiner Witwe eine Rente ausrichtet, nahm auf Grund von
Art. 100
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 45 - 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
1    Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
2    Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden.
3    Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.
KUVG Regress auf die Haftpflichtversicherung des Autohalters. Diese
bestritt jede Ersatzpflicht, weil den Radfahrer das alleinige Verschulden am
Unfall treffe.

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Das Obergericht Zürich nahm an, dass den Radfahrer und die Autofahrerin ein
gleichwertiges Verschulden treffe, ermässigte daher die Ersatzpflicht des
Halters um 50% und gewährte der SUVAL Regress für 50% des Versorgerschadens
der Witwe Mock.
Das Bundesgericht hat auf Berufung der Versicherungsgesellschaft hin
entschieden, dass das Verschulden am Unfall zu 2/3 den Radfahrer und nur zu
1/3 die Autofahrerin treffe, und sodann den Regress in einer von der
Vorinstanz abweichenden Weise geregelt.
Aus den Erwägungen:
2.- Nach der Ansicht der Beklagten liegt das alleinige Verschulden deshalb
beim Verunfallten, weil er das Vortrittsrecht des auf der Hauptstrasse
fahrenden Autos nicht respektiert habe.
Die Vorinstanz hat ein Verschulden des Mock unter diesem Gesichtspunkt
verneint; sie stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, dass damals sowohl die
Strasse St. Gallen-Winterthur, wie die vom Radfahrer benützte Strasse
Oberwinterthur-Tösstal auf dem an der Kreuzungsstelle befindlichen Wegweiser
mit der zur Bezeichnung von Hauptstrassen mit Vortrittsrecht dienenden blauen,
weissbeschrifteten Tafel angeschrieben waren, und dass keine der beiden
Strassen ein das Vortrittsrecht aufhebendes Signal aufwies. Daraus zieht die
Vorinstanz den Schluss, dass sowohl die Automobilistin wie der Radfahrer sich
für vortrittsberechtigt halten durften. Dass die Strasse
Oberwinterthur-Tösstal in dem vom Bundesrat herausgegebenen Verzeichnis der
Strassen mit Vortrittsrecht vom 26. März 1934 nicht enthalten ist, und dass
die blaue Wegweisertafel lediglich zufolge eines Versehens angebracht worden
war, ist nach der Ansicht der Vorinstanz unerheblich, da die an Ort und Stelle
angebrachte Kennzeichnung einer Strasse massgebend sei; denn dem
Strassenbenützer könne nicht zugemutet werden, das Strassenverzeichnis
auswendig zu lernen, er müsse sich vielmehr auf die

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Strassensignalisation verlassen können. Bei einem Widerspruch zwischen dem
amtlichen Verzeichnis und der Signalisation sei daher die Rechtslage so zu
beurteilen, wie sie sich nach Massgabe der Signalisation darstelle.
Sofern die Vorinstanz mit diesen Ausführungen sagen will, das Vortrittsrecht
werde durch die Signalisation geschaffen, ohne Rücksicht darauf, ob diese sich
auf einen amtlichen Erlass stützen könne oder nicht, so kann ihr nicht
beigepflichtet werden. Die Erhebung einer Strasse in die Klasse der mit
Vortrittsrecht ausgestatteten Hauptstrassen erfolgt durch behördliche
Verfügung, und diese Verfügung ist unerlässlich. Die Signalisation hat nur die
Bedeutung, dem durch den Erlass geschaffenen Rechtszustand die für den Verkehr
nötige konkrete Gestaltung zu geben. Durch die ohne eine entsprechende
Verfügung erfolgte Anbringung von blauen Wegweisern ist daher ein
Vortrittsrecht zu Gunsten der Strasse Oberwinterthur-Tösstal nicht geschaffen
worden.
Richtig ist allerdings, dass jeder Strassenbenützer annehmen darf, die
Signalisation werde mit den amtlichen Vorschriften übereinstimmen, und dass
ihm nicht zugemutet werden kann, die Liste der mit Vortrittsrecht
ausgestatteten Strassen stets gegenwärtig zu haben. Daher kommt der
Signalisation, wenn sie für sich allein zur Herbeiführung eines
Rechtszustandes auch nicht genügt, immerhin eine wesentliche Bedeutung zu in
der Frage, ob ein mit der Fehlerhaftigkeit der Signalisation zusammenhängender
Verstoss gegen die Verkehrsvorschriften als entschuldbar erscheine (BGE 63 I
52
). Hiebei ist im einzelnen Fall zu prüfen, ob der Strassenbenützer durch die
unrichtige Kennzeichnung wirklich irregeführt worden ist. Bei Verneinung
dieser Frage ist die unrichtige Signalisation überhaupt nicht als vorhanden zu
betrachten. Verneint werden kann diese Frage aber einzig dann, wenn der
grundsätzlich haftpflichtige Halter des Autos, der die Beweislast trägt für
ein Verschulden des Verunfallten, den Nachweis dafür zu erbringen vermag, dass
der Verunfallte

Seite: 423
den wahren Rechtszustand gekannt hat, und darum durch die unrichtige
Signalisation nicht irregeführt werden konnte. Darauf abzustellen, ob der
Verunfallte aus den gesamten Umständen habe erkennen können, dass die von ihm
benützte Strasse eine Nebenstrasse von bloss lokaler Bedeutung sei, wie die
erste Instanz das tun will, geht nicht an; denn die Qualifizierung einer
Strasse als Hauptstrasse hängt nicht von ihrer Bedeutung für den Verkehr ab,
sondern einzig davon, ob sie von der Behörde als solche erklärt wird. Es ist
daher nicht unter allen Umständen ausgeschlossen, dass auch eine auf den
ersten Blick unbedeutend scheinende Strasse zur Hauptstrasse erhoben wird.
Die Beklagte hat nun den Nachweis dafür, dass Mock die wahre Rechtslage
kannte, nicht einmal angetragen, geschweige denn erbracht.
Unter diesen Umständen ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass
sich sowohl die Autofahrerin wie der Radfahrer für vortrittsberechtigt halten
durften, sodass eine schuldhafte Verletzung des Vortrittsrechts bei keinem der
Beteiligten in Frage kommt.
(3. - Ausführungen darüber, dass nach der übrigen Fahrweise das Verschulden am
Unfall zu 2/3 den Radfahrer und zu 1/3 die Autofahrerin treffe.)
4.- Steht somit die Existenz eines Haftpflichtversicherungsanspruchs der Witwe
Mock gegen die Beklagte grundsätzlich fest, so ist im weitern dessen Höhe zu
ermitteln; denn nur auf Grund derselben kann der gemäss Art. 100
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 45 - 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
1    Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
2    Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden.
3    Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.
KUVG auf die
Klägerin übergegangene Regressanspruch errechnet werden.
a) Bei der Feststellung des Haftpflichtanspruches der Witwe Mock ist davon
auszugehen, dass sie durch den Tod ihres Ehemannes ihres Versorgers im Sinne
von Art. 45
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 45 - 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
1    Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
2    Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden.
3    Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.
OR beraubt worden ist. Die Bemessung des ihr dadurch erwachsenen
materiellen Schadens hängt einerseits von den Leistungen ab, die der
Verunfallte an sie zu machen fähig war und nach dem gewöhnlichen Lauf der
Dinge

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vermutlich gemacht hätte, und andererseits von ihrer
Unterstützungsbedürftigkeit. Eine solche liegt nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtes nicht nur vor beim Fehlen der zur Bestreitung des
gegenwärtigen und zukünftigen Lebensunterhaltes unumgänglich notwendigen
Mittel, sondern schon dann, wenn der Wegfall des Versorgers eine
Beeinträchtigung der bisherigen standesgemässen Lebensweise nach sich zieht
(BGE 59 II 463). Dagegen ist, abweichend von der Auffassung, welche in BGE 62
II 58
Nr. 17 und den dort erwähnten Entscheiden vertreten wird, eine
Versorgungsbedürftigkeit insoweit zu verneinen, als ein bisher Unterstützter
durch den Tod des Versorgers in den Genuss ererbten Vermögens gelangt, dessen
Erträgnisse er zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verwenden kann (V.
TUHR OR S. 344, OSER-SCHÖNENBERGER N. 14 zu Art. 45
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 45 - 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
1    Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
2    Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden.
3    Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.
OR, STREBEL N. 39 zu Art.
41 MFG; BGE 53 II 53, 59 II 364, nicht publizierter Entscheid der I.
Zivilabteilung vom 18. Mai 1938 i. S. Ehrlich c. Grand Hôtel und Kurhaus
Seelisberg A.-G.). Der Vermögensertrag wie auch sonstiges Einkommen des
Versorgten ist jedoch nicht einfach im Sinne einer Vorteilsanrechnung vom
Versorgerschaden in Abzug zu bringen, sondern nach billigem Ermessen, das
insbesondere der Möglichkeit einer Ertragsverminderung Rechnung trägt
(Appellationshof Bern, SJZ 27 S. 300 Nr. 55). Versicherungssummen, die den
Hinterbliebenen des Getöteten aus Lebens- und Unfallversicherungsverträgen
zufliessen, sind jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes
grundsätzlich ausser Betracht zu lassen. Jede Vorteilsanrechnung erweist sich
bezüglich derselben als rechtlich unzulässig, weil der erlangte
Vermögensvorteil nicht die adäquate Folge der Unfallverletzung ist, sondern
auf einem besondern Rechtsgrunde beruht. Abgesehen hievon würde es dem
Rechtsgefühl widersprechen, wenn man dem schuldhaften Urheber des Schadens
zugute kommen liesse, dass der Verunfallte in vorsorglicher Weise unter
Aufwendung möglicherweise erheblicher Geldmittel für

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Prämienzahlungen eine Versicherung eingegangen ist (OSER-SCHÖNENBERGER N. 21
zu Art. 45
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 45 - 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
1    Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
2    Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden.
3    Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.
OR; BGE 59 II 464).
b) Im vorliegenden Falle hat die Vorinstanz nun festgestellt, dass der Ehemann
Mock ein Arbeitseinkommen von Fr. 3272.- hatte. Hievon hat er nach der Annahme
der Vorinstanz 40%, d. h. jährlich Fr. 1309.- oder monatlich Fr. 109.- für die
Ehefrau aufgewendet. Dieser Ansatz deckt sich mit den von der Gerichtspraxis
auf Grund der Lebenserfahrung aufgestellten Normen und ist daher nicht zu
beanstanden.
Nun ist die Ehefrau aber durch den Tod ihres Ehemannes abgesehen von den nicht
zu berücksichtigenden Versicherungssummen von Fr. 5000.- in den Genuss eines
Vermögens von Fr. 20000.- gelangt. Der Ertrag desselben wird von der
Vorinstanz auf Fr. 600.- veranschlagt. Die Vorinstanz stellt ferner fest, dass
Frau Mock bisher aus der Besorgung von Putzarbeiten einen bescheidenen
Verdienst hatte und auch für die Zukunft mit einem solchen von ca. Fr. 200.-
im Jahr rechnen könne; es ergibt sich somit ein eigenes Einkommen der Frau
Mock von zusammen Fr. 800.-. Von diesem Betrag ist in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz gemäss den oben aufgestellten Grundsätzen jedoch nur die Summe von
Fr. 200.- auf den Versorgerschaden in Anrechnung zu bringen. Einen höheren
Betrag abzuziehen, wie die Beklagte dies beantragt, rechtfertigt sich
insbesondere deshalb nicht, weil Frau Mock für die Aufrechterhaltung ihres
bisherigen Lebensstandards ohnehin mehr als die bisher vom Ehemann
aufgewendeten Fr. 1300.- rechnen muss, da erfahrungsgemäss die Kosten der
Lebenshaltung einer einzelnen Person den Anteil des Einzelnen an den Kosten
einer mehrköpfigen Haushaltung übersteigen.
Der volle Versorgerschaden der Witwe Mock beläuft sich somit auf Fr. 1100.- im
Jahr oder Fr. 91.65 im Monat. Hievon hat sie wegen des eigenen Verschuldens
des Getöteten 2/3 an sich zu tragen, so dass ihr Anspruch gegen den Schädiger
noch Fr. 30.55 im Monat beträgt. Sie kann somit

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vom Schädiger die Ausrichtung einer monatlichen Rente in diesem Betrage
verlangen; ihr Rentenanspruch läuft aber entgegen der Annahme der Vorinstanz
nicht bis zu ihrem Tode, sondern ist begrenzt durch die durchschnittliche
Lebenserwartung ihres Ehemannes - der 13 Jahre älter war als sie - im
Zeitpunkt des Unfalles; denn mit dem unter normalen Umständen eintretenden
Tode wäre der Ehemann als Versorger der Ehefrau ohnehin weggefallen. Die
Lebenserwartung des Mock, der damals im 63. Lebensjahre stand, betrug nach
Piccard Tabelle I noch 11,52 Jahre. Der Versorgeranspruch der Witwe Mock
endigt somit am 31. Januar 1948.
5.- a) Bei der Bestimmung der Höhe des Regressanspruches der Klägerin gemäss
Art. 100
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 45 - 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
1    Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
2    Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden.
3    Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.
KUVG geht die Vorinstanz davon aus, dass die von der Klägerin
ausgerichtete Rente von Fr. 81.80 höher ist als der der Witwe Mock nach den
vorstehenden Ausführungen zustehende Ersatzanspruch aus Versorgerschaden, und
bemisst deshalb den Regressanspruch kurzerhand auf die Höhe des
Ersatzanspruches aus Versorgerschaden. Diese Berechnungsweise lässt indes die
in der Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgestellten Grundsätze für die
Berechnung der Regressansprüche der SUVAL völlig ausser acht. Danach findet
eine Subrogation gemäss Art. 100
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 45 - 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
1    Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
2    Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden.
3    Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.
KUVG nur bei Identität der einzelnen
Schadensposten statt, d. h. nur insofern als die Leistungen der SUVAL in
Hinsicht auf den damit zu deckenden Schaden mit den vom Versicherten oder
seinen Hinterlassenen geforderten Ersatzleistungen sich der Qualität nach
decken (BGE 54 II 467). Die Subrogation ist aber überdies noch auf den
versicherten Teil der identischen Schadensposten beschränkt. Es muss somit bei
Festsetzung des Umfanges der Subrogation in jeder einzelnen Kategorie zwischen
dem versicherten und dem nicht versicherten Teil des Schadens unterschieden
werden (BGE 58 II 232). Im vorliegenden Fall besteht nun Identität der
Kategorie nach zwischen der Hinterbliebenenrente gemäss Art. 84
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 45 - 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
1    Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
2    Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden.
3    Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.
KUVG und dem
Anspruch auf Ersatz

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des Versorgerschadens gemäss Art. 45
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 45 - 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
1    Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
2    Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden.
3    Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.
OR. Im Umfange dieser beiden Ansprüche
besteht jedoch eine Differenz, da die Hinterbliebenenrente nur 30% des
Jahresverdienstes beträgt, während der Versorgerschaden auf 40% veranschlagt
worden ist. Die Klägerin deckt somit nicht den vollen Versorgerschaden der
Witwe Mock, sondern nur ¾ desselben. Ihr Subrogationsanspruch gegen die
Beklagte beläuft sich daher maximal auf ¾ des gesamten Versorgerschadens von
Fr. 1100.-, d. h. auf Fr. 825.-.- pro Jahr. Da der Haftpflichtanspruch der
Witwe Mock wegen des eigenen Verschuldens des Getöteten auf einen Drittel
vermindert wird, beziffert sich der Regressanspruch der Klägerin ebenfalls nur
auf einen Drittel der erwähnten Fr. 825.-, d. h. auf Fr. 275.- pro Jahr oder
monatlich rund Fr. 23.-.
Im gleichen Verhältnis von einem Drittel hat die Beklagte ferner der Klägerin
die Arzt- und Beerdigungskosten von Fr. 62.- zu bezahlen, was Fr. 20.70
ausmacht.
b) Im weitern erhebt sich die Frage, in welchem Zeitpunkt die Subrogation der
SUVAL in den Anspruch der Witwe Mock eingetreten sei.
In der Literatur wurde zu dieser Frage in Anlehnung an das deutsche Recht die
Auffassung vertreten, dass die Subrogation im Augenblick des Unfalles eintrete
(BENER, Die Regressrechte des SUVAL nach Art. 100 KWG, S. 40 ff., insbesondere
S. 51 ff.). Diese Auffassung ist vom Bundesgericht in BGE 63 11 200 jedoch
abgelehnt und der Zeitpunkt der Subrogation auf den Vollzug der Leistung
seitens der SUVAL angesetzt worden unter Hinweis auf die entsprechende
Regelung in Art. 72
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 45 - 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
1    Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
2    Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden.
3    Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.
VVG für den Regress des Versicherers bei der
Schadensversicherung. Diese Stellungnahme bedarf nun insofern der Ergänzung,
als der tatsächlichen Leistung die verbindliche Anerkennung der
Leistungspflicht seitens der SUVAL gleichzusetzen ist (STREBEL N. 32 zu Art.
56 MFG). Denn sonst könnten der Versicherte oder seine Hinterbliebenen über
den Haftpflichtanspruch auch nach der Anerkennung des

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Versicherungsanspruches durch die SUVAL bis zum Vollzug der Leistung noch
verfügen. Eine solche Konsequenz ist aber mit dem Charakter der Anstalt als
Sozialanstalt und der Eigenart ihrer Intervention zu Gunsten des Versicherten
nicht vereinbar. Die SUVAL ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt, ihre
Leistungen sind im öffentlichen Recht begründet. Dem unbedingten Recht des
Versicherten auf die gesetzliche Rente, ohne Rücksicht auf Verzichte und
Abmachungen, entspricht auf der andern Seite die unbedingte Pflicht der
Anstalt zur Zahlung an den Versicherten unter den im KUVG umschriebenen
Voraussetzungen. Diese besondere Stellung der Anstalt in Verbindung mit der
Sicherheit, welche dem Versicherten hinsichtlich der gesetzlichen Leistungen
gewährt wird, rechtfertigen es, die SUVAL in der Subrogation nicht schlechtweg
den dem VVG unterstellten privaten Versicherungsgesellschaften
gleichzustellen. Den Eintritt der Subrogation mit der Anerkennung der
Leistungspflicht seitens der SUVAL eintreten zu lassen, empfiehlt sich aber
auch aus praktischen Gründen; wollte man den Zeitpunkt der Leistung als allein
massgebend betrachten, so hätte dies zur Folge, dass bei Ausrichtung einer
Rente durch die SUVAL, was den Regelfall darstellt, die Subrogation jeweils
nur für das ausbezahlte Monatsbetreffnis einträte, sodass die Anstalt genötigt
wäre, sich jeden Monat an den regresspflichtigen Dritten zu wenden. Dies würde
eine durch nichts gerechtfertigte Komplizierung des Betriebes nach sich
ziehen.
Da die SUVAL mit dem Rentenbescheid vom 16. September 1936 ihre
Zahlungspflicht in einem den Regressanspruch von Fr. 23.- pro Monat weit
übersteigenden Betrag anerkannt hat, ist die Subrogation mit dem 16. September
1936 eingetreten.
c) Der Grundsatz, dass die SUVAL mit der Subrogation nicht mehr erhalten soll,
als sie selber leistet, macht einen Vorbehalt nötig: Der maximal durch die
Lebenserwartung des Verunfallten begrenzte Regressanspruch der Anstalt

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fällt nach Art. 84
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 45 - 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
1    Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
2    Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden.
3    Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.
KUVG schon vorher weg, wenn die Witwe vorher stirbt oder
wenn sie sich wieder verheiratet; im letzteren Fall wird die Witwe nach Art.
88
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 45 - 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
1    Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
2    Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden.
3    Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.
KUVG mit dem dreifachen Jahresbetrag ihrer Rente durch die SUVAL
abgefunden. Für diesen Fall fällt unter den gleichen Bedingungen auch die
Leistungspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin dahin.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 64 II 420
Datum : 01. Januar 1937
Publiziert : 22. November 1938
Quelle : Bundesgericht
Status : 64 II 420
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Strassensignalisation: Rechtslage bei Anbringung einer Signaltafel für Hauptstrasse mit...


Gesetzesregister
KUVG: 84  88  100
OR: 45
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 45 - 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
1    Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
2    Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden.
3    Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.
VVG: 72
BGE Register
53-II-50 • 54-II-466 • 58-II-230 • 59-II-364 • 59-II-461 • 62-II-58 • 63-I-48 • 64-II-420
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • witwe • versorgerschaden • hauptstrasse • monat • beklagter • frage • tod • bundesgericht • schaden • regress • weiler • treffen • rechtslage • lebenserwartung • strassensignalisation • ehegatte • berechnung • kategorie • vorteilsanrechnung
... Alle anzeigen
SJZ
27 S.300