S. 48 / Nr. 13 Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr (d)

BGE 63 I 48

13. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 1. Februar 1937 i. S.
Hilfiker gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.

Regeste:
Motorfahrzeuggesetz, Vortrittsrecht.
1. Vortrittsrecht bei Strassengabelungen. Erw. 1.
2. Unvorschriftsgemässe Vortrittssignalisation; Bedeutung für den
Strassenverkehr. Erw. 2.
3. Auch der Vortrittsberechtigte ist verpflichtet, das Mögliche zu tun, um
einen Unfall zu verhüten. Erw. 3.

A. - Die Überlandstrasse Zürich-Bern gabelt sich vor Rupperswil in die Strasse
nach Rupperswil und diejenige nach Hunzenschwil. Beide sind als Hauptstrassen

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bezeichnet. Die Strasse nach Rupperswil ist die gerade Fortsetzung der
Oberlandstrasse, während die andere von der Überlandstrasse schwach linkwärts
abzweigt. Die erstere weist stärkern Verkehr auf als die letztere. Trotzdem
war bisher das Vortrittsrecht der erstern gemäss Art. 6 BRB über die
Hauptstrassen mit Vortrittsrecht vom 26. März 1934 aufgehoben (seither ist i h
r der Vortritt zuerkannt worden). Das Vortrittssignal befand sich 94 m vor der
Strassengabel und 46 m vor einer kurzen Querstrasse, welche die beiden
Gabeläste miteinander verbindet. Ein Vorsignal zum Vortrittssignal
(Kreuzungssignal), wie es Art. 6 Abs. 3 des zit. BRB vorschreibt, fehlte. Das
Vortrittssignal selbst war von weither sichtbar.
Am 4. Februar 1936 führte Tellenbach einen Saurer-Lastwagenzug auf der
Überlandstrasse von Wildegg her. Rechtzeitig vor der Gabelung hatte er den
Richtungszeiger nach links gestellt und damit sichtbar gemacht, dass er nach
Hunzenschwil abzweigen wolle. Zu gleicher Zeit kam auf der Strasse von
Rupperswil gegen die Überlandstrasse Hilfiker mit einem Kleinlastwagen daher,
um nach Wildegg zu fahren. Er glaubte, noch Zeit zu haben, um vor dem
Lastwagenzug durchzukommen und ihn rechts zu kreuzen. Seine Berechnung erwies
sich aber als irrig. Die beiden Fahrzeuge fuhren gegeneinander und prallten
zusammen, obschon der Lastwagenführer, die Gefahr erkennend, nach links von
der Strasse ins Feld abschwenkte und Hilfiker das gleiche nach rechts zu tun
versuchte. Der Kleinlastwagen wurde zertrümmert, und ein Mitfahrer Hilfikers
fand den Tod.
B. - Wegen Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften angezeigt, wurde
Tellenbach vom Bezirksgericht Lenzburg und vom Obergericht des Kantons Aargau
freigesprochen, Hilfiker dagegen wegen Verletzung der Art. 25 Abs. 1, 27 Abs.
2 MFG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 BRB vom 26. März 1934, Art. 42 der Vo
MFG und Art. 9 Abs. 5 BRV über die Strassensignalisation vom 17. Oktober 1932,
sowie wegen fahrlässiger Tötung zu 1 Monat

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Korrektionshaus und einer Geldbusse von Fr. 100. verurteilt; der bedingte
Straferlass wurde ihm versagt.
Die Urteile legen Hilfiker die Verletzung des Vortrittsrechtes zur Last. Sie
lassen die von ihm vorgebrachte Bemängelung des Vortrittssignals nicht gelten.
Von der Aufstellung des Vorsignals habe Umgang genommen werden können, weil
das Vortrittssignal selbst auf weite Distanz sichtbar sei. Die Behauptung
Hilfikers, er habe das Vortrittssignal nicht beachtet, sei offensichtlich eine
leere Ausflucht. Auf keinen Fall habe ihn das Fehlen des Kreuzungssignals zur
hemmungslosen Weiterfahrt berechtigt. für den eingetretenen Erfolg sei nicht
in erster Linie die Nichtbeachtung des Vortrittssignals kausal, sondern der
Umstand, dass der Angeklagte die Durchfahrt vor dem Lastwagen habe erzwingen
wollen, trotzdem er aus der Stellung des Richtungsanzeigers habe ersehen
müssen, dass der Lastwagen in die Strasse nach Hunzenschwil einzubiegen im
Begriffe sei.
C. - Gegen das Urteil des Obergerichtes vom 2. Oktober 1936 hat Hilfiker
rechtzeitig Kassationsbeschwerde eingereicht. Darin wird bestritten, dass die
Strasse Wildegg-Hunzenschwil das Vortrittsrecht hatte. Nur dann hätte sie es
gehabt, wenn den Vorschriften über die Kennzeichnung der Hauptstrassen mit
Vortrittsrecht nachgelebt worden wäre. Das sei aus zwei Gründen nicht der
Fall. Einmal sei das Vortrittssignal 94 m vor der Strassengabel
Wildegg-Rupperswil/Wildegg-Hunzenschwil und 46 m vor der
Querverbindungsstrasse zwischen diesen beiden Strassen aufgestellt. So werde
es auf diese Verbindungsstrasse -die auch von allen Fahrzeugen von Rupperswil
nach Hunzenschwil benutzt werde - und nicht auf die Gabelung der beiden
erstern bezogen. Sodann fehle das Vorsignal. Dazu komme noch, dass diese
Strassensignalisation materiell falsch sei, weil die Strasse Rupperswil -
Wildegg die gerade Strasse sei, in welche diejenige von Hunzenschwil einmünde.
Es sei eine Selbstverständlichkeit, dass die gerade verlaufende das
Vortrittsrecht haben müsse.

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Schliesslich wird noch geltend gemacht, die Frage nach dem Vortrittsrecht
könne sich nur bei Strassenkreuzungen stellen, nicht auch bei
Strassengabelungen. Hier habe der Lastwagenführer die Strasse, auf welcher der
Beschwerdeführer gefahren sei, zu überqueren gehabt. Für einen solchen
Tatbestand schaffe Art. 47 Vo MFG Recht, wonach vor dem Abbiegen nach links
einem gleichzeitig entgegenkommenden Fahrzeug der Vortritt zu lassen sei. Der
Unfall habe sich nicht auf zwei Strassen ereignet, sondern auf der einen,
welche von beiden Fahrzeugen zugleich befahren worden sei.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. - Die Berufung auf Art. 47 Vo MFG wäre richtig, wenn das Vortrittsrecht an
der in Frage stehenden Strassengabelung nicht durch Signale besonders geordnet
wäre. Dann würde sich bei der Beschaffenheit der dortigen
Strassenverhältnisse, welche die Strasse nach Rupperswil als die gerade und
darum natürliche Fortsetzung der Überlandstrasse von Wildegg erscheinen lässt,
das Einbiegen in die Abzweigung nach Hunzenschwil als ein Abbiegen von der
Strasse nach links darstellen, vor dem einem gleichzeitig aus Rupperswil
entgegenkommenden Fahrzeug der Vortritt zu lassen wäre. Allein die Zuerkennung
des Vortrittsrechts an die Strasse Wildegg-Hunzenschwil macht die Strasse
Wildegg-Rupperswil im Verhältnis zu jener zur Nebenstrasse, womit der Vortritt
sich nach Art. 27 Abs. 2 MFG regelt, der sich entgegen den Ausführungen der
Beschwerde für Gabelungen so gut wie für Kreuzungen versteht (vgl. Art. 27
Abs. 1).
2. - Die Signalisierung des Vortrittsrechtes war hier in verschiedener
Beziehung mangelhaft. Dass das Vortrittsrecht überhaupt nicht der Strasse
Wildegg-Hunzenschwil hätte zuerkannt werden sollen, hat allerdings ausser
Betracht zu bleiben. Denn wie immer die zuständige Behörde den Vortritt
zwischen Hauptstrassen ordnet, hat ihn der Fahrzeugführer zu beachten.
Hingegen muss

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verlangt werden, dass die Art und Weise der Signalisierung den Vorschriften
entspreche. Freilich kann keine Rede davon sein, dass Abweichungen von diesen
Vorschriften die Signalisierung überhaupt ungültig machen. Vielmehr kommt
ihnen nur insofern Bedeutung bei, als sie die Nichtbeachtung des Signals durch
den Führer unter Umständen entschuldbar erscheinen lassen. Dass das Fehlen des
vorgeschriebenen Vorsignals hier eine Rolle spielte, hat die Vorinstanz
verneint, weil das Signal selbst auf grosse Distanz frei zu sehen war. Die
Möglichkeit des Übersehenes war bei umsichtiger Führung also minim, und die
Vorinstanz nimmt an, dass Hilfiker das Signal gesehen hat, sie wertet seine
gegenteilige Behauptung als eine offensichtlich leere Ausrede. Diese
tatsächliche Feststellung lässt sich vor dem Kassationshof nicht anfechten
(Art. 275 BStrP). Dass sodann das Vortrittssignal nicht 50 m vor der Gabelung
stand, war kein Fehler; es darf, wo die Verkehrsverhältnisse es erfordern,
entfernter oder näher aufgestellt werden (Art. 5 Abs. 3 BRB vom 26. März
1934). Ernster zu nehmen scheint bei erster Betrachtung der Einwand des
Beschwerdeführers, dass das Signal, so wie es aufgestellt war, gar nicht auf
die Gabelung der beiden Hauptstrassen bezogen werden musste, sondern auf die
Kreuzung mit der Querstrasse, welche ca. 36 m nach der Gabelung (von Wildegg
aus) die beiden Strassengabeln verbindet. Zugegeben ist, dass der
Fahrzeugführer, der von Rupperswil her fährt, einen Moment versucht sein
könnte, das Vortrittssignal ausschliesslich auf die nächste Strassenkreuzung
zu beziehen, d. h. auf diejenige mit der Querstrasse, die ungefähr im normalen
reglementarischen Abstand von 50 m-nämlich genau 46 m-hinter dem Signal liegt.
Doch überblickt er schon hier frei die Gabelung der beiden Hauptstrassen etwas
weiter vorne, die Querstrasse ist nur um das kleine Rasendreieck, das sie
ausschneiden hilft, von der Gabel entfernt, sie ist praktisch gesehen Teil der
Gabelung, und darum wird schliesslich doch jeder Fahrzeugführer ganz
natürlicherweise das

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Vortrittssignal auf beides beziehen und hauptsächlich auf die Gabelung, deren
Wichtigkeit ihm durch die dort stehenden grossen Wegweiser noch auffällig
vorgeführt wird.
3. - Wenn übrigens dem Beschwerdeführer die teils mangelhafte, teils unklare
Signalisierung zugute gehalten und wenn anerkannt werden wollte, dass er sich
des Vortrittsrechts des Lastwagenzuges nicht bewusst zu sein brauchte, dass er
vielmehr nach der Regel des Art. 47 Vo MFG sich selbst für vortrittsberechtigt
halten durfte, so wäre mit der Vorinstanz zu sagen, dass er sich gegen Art. 25
MFG vergangen hätte, wenn er noch versuchte, vor dem Lastenzug durchzufahren.
Wohl hätte er sich in diesem Bewusstsein sagen dürfen, dass es am andern sei,
seine Geschwindigkeit zu verringern, eventuell anzuhalten, um ihn
durchzulassen. Allein er sah und rechnete damit, dass es der andere nicht tat.
Beweis ist seine Äusserung zum Nebenmann: Hier komme ich noch durch! Also
musste e r es tun, denn jeder Fahrzeugführer ist verpflichtet, sich auf das
erkannte, wirklich oder vermeintlich unrichtige Verhalten des andern
Strassenbenützers einzustellen und das Mögliche beizutragen, um einen Unfall
zu verhüten.
Demnach erkennt der Kassationshof: Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 63 I 48
Datum : 01. Januar 1936
Publiziert : 01. Februar 1937
Quelle : Bundesgericht
Status : 63 I 48
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Motorfahrzeuggesetz, Vortrittsrecht.1. Vortrittsrecht bei Strassengabelungen. Erw. 1.2...


BGE Register
63-I-48
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