582 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als aber-Zier
Zivilgerichtsinstanz.

nicht übernommen. Allerdings war Fessler der Graubündner Kantonalbank
gegenüber solidarisch verpflichtet und auch der Klä-

ger dem Fessler gegenüber. Aber Fessler hatte den Rückgrifs anf

seine Bürgen und nachdem der Kläger den Fessler befriedigt hat, gehen
dessen Rückgriffsrechte aus ihn, den Klager, über. Das ist nicht Rückgrifs
des Rückbürgen auf die Vorbürgen sondern Rückgrisf auf die Mitbürgen
des Vorbürgen, an Stelle des befriedigten Vorbürgenz dieser ist nach
Art. 504
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 504 - 1 Ist die Hauptschuld fällig, sei es auch infolge Konkurses des Hauptschuldners, so kann der Bürge jederzeit verlangen, dass der Gläubiger von ihm Befriedigung annehme. Haften für eine Forderung mehrere Bürgen, so ist der Gläubiger auch zur Annahme einer blossen Teilzahlung verpflichtet, wenn sie mindestens so gross ist wie der Kopfanteil des zahlenden Bürgen.
1    Ist die Hauptschuld fällig, sei es auch infolge Konkurses des Hauptschuldners, so kann der Bürge jederzeit verlangen, dass der Gläubiger von ihm Befriedigung annehme. Haften für eine Forderung mehrere Bürgen, so ist der Gläubiger auch zur Annahme einer blossen Teilzahlung verpflichtet, wenn sie mindestens so gross ist wie der Kopfanteil des zahlenden Bürgen.
2    Der Bürge wird frei, wenn der Gläubiger die Annahme der Zahlung ungerechtfertigterweise verweigert. In diesem Falle vermindert sich die Haftung allfälliger solidarischer Mitbürgen um den Betrag seines Kopfanteils.
3    Der Bürge kann den Gläubiger auch vor der Fälligkeit der Hauptschuld befriedigen, wenn dieser zur Annahme bereit ist. Der Rückgriff auf den Hauptschuldner kann aber erst nach Eintritt der Fälligkeit geltend gemacht werden.
OR zulässig.

4. Dass ein Verzicht des Klägers aus den Rückgriff gegenüber den Beklagten
nicht vorliegt, haben beide Vorinstanzen zutreffend dargetan, ohne dass
weiteres beizufügen ware.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird als begründet erklärt und demgemäss werden die
Beklagten, in Abänderung des Urteils des Kantonsgerichts von Graubünden
vom 26. April 1907, verurteilt, dem Kläger zusammen den Betrag von 3557
Fr. 25 w., d. h. jeder je 1185 Fr. 75 Cis., nebst Zins zu 50/0 seit
28. Mai 1905, zu bezahlen.

88· Arten vom 30. gianmartel: 1907 in Sachen (Steiner, Kl. u. I. Ber.-Kl.,
gegen Bini, Bekl. u. II. Ber.-Kl.

Haftung des Tierhalters, Art. 65
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 65 - 1 Der Empfänger hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen und nützlichen Verwendungen, für letztere jedoch, wenn er beim Empfange nicht in gutem Glauben war, nur bis zum Betrage des zur Zeit der Rückerstattung noch vorhandenen Mehrwertes.
1    Der Empfänger hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen und nützlichen Verwendungen, für letztere jedoch, wenn er beim Empfange nicht in gutem Glauben war, nur bis zum Betrage des zur Zeit der Rückerstattung noch vorhandenen Mehrwertes.
2    Für andere Verwendungen kann er keinen Ersatz verlangen, darf aber, wenn ihm ein solcher nicht angeboten wird, vor der Rückgabe der Sache, was er verwendet hat, wieder wegnehmen, soweit dies ohne Beschädigung der Sache selbst geschehen kann.
OR. (Köeperverletzung durch ein
Pferd.) Muss der Entschädigung (Gesichtsverletzung bei 38jährigem
Schuhmachermeister) ; Schmerzengeld, Art. 53
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 53 - 1 Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden.
1    Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden.
2    Ebenso ist das strafgerichtliche Erkenntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.
, 54
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 54 - 1 Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
1    Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
2    Hat jemand vorübergehend die Urteilsfähigkeit verloren und in diesem Zustand Schaden angerichtet, so ist er hierfür ersatzpflichtig, wenn er nicht nachweist, dass dieser Zustand ohne sein Verschulden eingetreten ist.
OR. Abgrenz unge von
Tatami Recktsfrcegen {Art. 81
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 54 - 1 Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
1    Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
2    Hat jemand vorübergehend die Urteilsfähigkeit verloren und in diesem Zustand Schaden angerichtet, so ist er hierfür ersatzpflichtig, wenn er nicht nachweist, dass dieser Zustand ohne sein Verschulden eingetreten ist.
OG). ss

A. Durch Urteil vom 3. Juli 1907 hat die I. Appellationskammer des
Obergerichts des Kantons Zürich über die Streitfrage:

Ist der Beklagte verpflichtet, an den Kläger 4500 Fr. nebst 5 9/0 Zins
seit 1. Mai 1906 zu bezahlen ?

erkannt:

Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger 2000 Fr. nebst 5 0/0
Zins seit dem 11. Mai 1906 zu bezahlen. Die Mehrsorderung wird
abgewiesen.V. Ohligationenrecht. N° 88. 583

B. Beide Parteien haben gegen dieses Urteil rechtzeitig und in richtiger
Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen.

Der Kläger beantragt: Es sei die Klage im vollen Umfange gutzuheissen.

Der Beklagte stellt dagegen den Antrag: Es sei die von der II. Instanz
gesprochene Schadenersatzsumme von 2000 Fr. auf 1000 Fr. zu reduzieren.

C. In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der Parteien je
auf Gutheissung der eigenen und Abweisnng der gegnerischen Berufung
angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Kläger, der im Jahre 1868 geborene, verheiratete Schuhmachermeister
Steiner, wurde am 11. Mai 1906, nachmittags zwischen 4 und 5 Uhr, von
einem Pferde des Beklagten geschlagen, als er die Turnhallenstrasse
in Zürichlll passierte. Es kam ihm dort der Knecht des Beklagten,s
Rutschmann, entgegen, ein Pferd an der Hand führend, mit dem er von der
Tierarzneischule zurückkam; das Pferd schlug, als der Klager in einer
Distanz von zirka 3 '2 M. vorbeiging, mit den Hinterbeinen aus und traf
den Kläger ins Gesicht. Er erlitt einen Bruch von Oberund Unterkiefer,
unter Verlust von Zähnen, und lwurde bewusstlos in das Kantonsspttal
verbracht. Hier blieb er bis 18. Juni 1906. Mit der vorliegenden Klage
macht er den Beklagten als Halter des Pferdes, gemäss Art. 65
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 65 - 1 Der Empfänger hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen und nützlichen Verwendungen, für letztere jedoch, wenn er beim Empfange nicht in gutem Glauben war, nur bis zum Betrage des zur Zeit der Rückerstattung noch vorhandenen Mehrwertes.
1    Der Empfänger hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen und nützlichen Verwendungen, für letztere jedoch, wenn er beim Empfange nicht in gutem Glauben war, nur bis zum Betrage des zur Zeit der Rückerstattung noch vorhandenen Mehrwertes.
2    Für andere Verwendungen kann er keinen Ersatz verlangen, darf aber, wenn ihm ein solcher nicht angeboten wird, vor der Rückgabe der Sache, was er verwendet hat, wieder wegnehmen, soweit dies ohne Beschädigung der Sache selbst geschehen kann.
OR,
eventuetl gestutzt auf Art. 62 eod., für den ihm erwachsenen Schaden
verantwortlich; im Laufe des Verfahrens vor erster Instanz hat er sich
eine Nachklage für die zur Zeit der Klageinleitung noch nicht bekannten
Folgen des Unfalls vorbehalten. Beide Vorinstanzen haben die Klage
aus dem Gesichtspunkte der Haftung des Tierhaiters gutgeheissen und
dabei in tatsächlicher Beziehung festgestellt, dass das fragliche Pferd
des Bektagten nicht vertraut und nicht zuverlässig war, und ba}; dem
Bektagten dies bekannt war. Heute ist, wie ans Fakt. A und B ersichtlich,
die grundsätzliche Haftbarkeit des Beklagtenymcht mehr bestritten,
sondern nur das Quantitativ der dem Klager zuzu-

re enden Ent ädi un . ip 2c.h In dieserschBezghugg hatte der Kläger vor
den kantonalen Jnstanzen folgende Berechnung aufgestellt:

584 A. Entscheidungen des Bundesgerichts ais oberster
Zivilgerichtsinstanz.

· a) Heilungskoftem Transport in den Kantonsspital . Fr. 4 Verpflegung
daselbst . . . . ,', 26 60

Arzt, Apotheke ze. . ,. 100 Ein künstliches Gebiss . ,·, 400 Reparatur
und Erneuerung desselben. 400 Fr· 930 60 b) Kleiderschaden 10 c)
Erwerbsausfall: Während der Heilungsdauer, gänzliche Arbeitsunfähigkeit
. . Fr.1200 Nachherige fünfmonatliche Arbeitsunfähigkeit zu 50 0/0 . . .
750 1950 d) Schmerzengeld . . . . . . . 1000 e) Bleibender Nachteil
. . . . . . . . 2000 -ss

Summa Fr. 5890 60 welchen Betrag er auf 4500 Fr. reduzierte. Die
erste Instanz hat hieoon zugesprochen den anerkannten Betrag von
140 Fr. 60 Ers. für Transport in das Spital, Arztkosten u. s. w., und
Kleiderschadenz sodann 500 Fr. für das Gebiss (je 250 Fr. für Anschasfung
und für Reparatur und Erneuerung). Unter dein Titel Erwerbsausfall
hat sie, bei Annahme eines täglichen Einkomwmens des Klägers von T
Fr. und einer gänzlichen Arbeitsunfahigkeit bis 2. September 1906, den
Erwerbsausfall für diese Belt, unter Abzug der Sonnund Feiertage, mit 665
Fr. zugesprochen. Für Verminderung der Erwerbsfähigkeit für die Zeit nach
dem 2. September 1906 hat sie 394 Fr. 40 Cts. angesetzt; endlich hat sie
dem Kläger aus dem Titel Schmerzengeld 300 Fr. zugebklltgt. Die Forderung
für bleibenden Nachteil dagegen hat sie ganzlich abgewiesen. Die zweite
Instanz legt, unter Billigung desAnsatzes von 500 Fr. für das Gebiss,
ebenfalls einen Monatsverdtenst von 180 Fr. zu Grunde; sie setzt die
Dauer der vollsiandtgen Erwerbsunfähigkeit auf zirka 4 Monate bis Mitte
September 1906 , diejenige der teilweisen Arbeitsunfähigkeit (00 0/0)
auf ungefähr die gleiche Zeitdauer bis Neujahr 1907 an, womit sie zu
einein Gesamtbetrag von 1050 Fr. hiefürV. Obligationenrecht. N° 88. 585

gelangt. Von Zusprechung eines eigentlichen Schmerzengeldes sieht sie
ab, namentlich mit Rücksicht auf den nicht sehr erheblichen Grad des
Verschuldens des Beklagten. Immerhin gelangt sie zur Bestätigung der
erstinstanzlich gesprochenen Gesamtentschädigung, in Berücksichtigung des
Umstandes, dass die schwere Gesichtsverletzung, die der Kläger erlitten,
und das dadurch nötig gewordene Tragen eines kunstlichen Gebisses,
jedenfalls auch in Zukunft zeitweilige gesundheitliche Störungen
(Schtnerzempfindringen) und daherige Behinderung in der Arbeitsfähigkeit
für "ibn zur Folge haben wird. Betreffend den bleibenden Nachteil
bemerkt sie, einen solchen habe der Kläger "heute" nicht mehr geltend
gemacht, sondern sich für diesen Fall lediglich das Recht einer Nachklage
vorbehalten, über deren Zulässigkeit hier nicht zu entscheiden sei.

Z. Bei Überprüfung des angefochtenen Entscheides ist das Bundesgericht,
gemäss dem in Art, 81 OG nieder-gelegten Grundsatz, an die Feststellungen
der Vorinstanz gebunden, soweit sie tatsächliche Verhältnisse betreffen
von der Ausnahme der Aktenwidrigkeit abgesehen ; dagegen ist es
in der rechtlichen Würdigung der Tatsachen frei. Als Feststellung
tatsächlicher Verhältnisse erscheint hiebei zunächst der wirkliche
Schaden, den der Kläger erlitten hat, und die ihn zusammensetzenden
Faktoren: es ist Tatfrage, welche Verletzungen der Kläger erlitten
hat, wie lange er im Spital war, welche Heilungsze. Kosten er hatte;
ferner aber auch, welchen Verdienst der Kläger hatte, und wie gross
demnach sein Erwerbsausfall ist. Die Ausmittlung des Schadens für
die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit und für bleibenden Nachteil wird
dagegen insofern von Rechtsfragen beherrscht, als dabei der Begriff der
Arbeitsunfähigkeit zur Anwendung kommt. Und schliesslich stellt sich
die Zusprechung des Schadenersatzes insofern als Rechtstätigkeit dar,
als zu prüfen ist, welche tatsächlichen Momente rechtlich für Art und
Mass des Schadenersatzes in Betracht zu fallen haben; das Bundesgericht
ist daher in der Bemessung des Schadenersatzes frei.

é. An Hand dieses Grundsatzes scheitert nun zunächst die Berufung des
Klägers, insofern er den Ansatz, den die Vorinstanz für Anschasfung und
Reparatur eines Gebisses zugesprochen hat,

586 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

ansicht: denn welches die Kosten dieser Anschaffnng und Reparatur
find, ist eine Tatsrage, die die Vorinstanz offenbar auf Grund ihrer
Sachkenntnis gelöst hat. Eine Rechtssrage liegt nur insoweit vor, als es
sich fragen könnte, ob auch die Reparaturkosien des Gebisses zu ersetzen
seien; das ist aber zweifellos zu bejahen, nachdem tatsächlich feststeht,
dass ein künstliches Gebiss bei dem Alter, in dem der Kläger sich zur
Zeit der Anschaffung befand, aller Voraussicht nach ersetzt werden muss;
rechtlich richtig ist auch, dass die künftigen Reparaturkosten jetzt
schon tiquidiert werden.

5. Hinsichtlich des Postens vorübergehende vollständige und teilweise
Arbeitsunfähigkeit macht der Kläger vor Bundesgericht geltend, die
Vorinstanz habe sein Einkommen aktenwidrig geschätzt; laut dem Von
ihm eingelegten Einnahmebnch belause es sich nämlich auf 300 Fr. per
Monat, nicht nur auf 180 Fr. DieVorinsianz hat jedoch mit Recht nicht
auf dieses Geschäftstch abgestellt, da ans ihm nur die Bruttoeinnahmen
ersichtlich sind, die offenbar nicht zur Grundlage des Erwerbsausfalles
dienen dürfen. Im übrigen aber liegt in der Schätzung des Verdienstes
des Klägers durch die Vorinstanz eine tatsächliche Feststellung, die
unanfechtbar ist. Keineswegs aktemvidrig sind auch die Annahmen der
Vorinstanz betreffend die Dauer der gänzlichen und der teilweisen
Arbeitsunfähigkeitz aus den beiden Momenten ergibt sich dann die
Feststellung des Erwerbsaussalles von selbst.

6. Des weitern ficht der Kläger mit besonderem Nachdruck die geringe Höhe
der von der Vorinstanz für bleibenden Nachteil gesprochenen Summe, sowie
die Abweisung des Zuspruches eines Schmerzengeldes an. Was nun zunächst
den ersten Punkt betrifft, so ist die Feststellung der Vorinstanz, einen
eigentlichen bleibenden Nachteil habe der Kläger vor ihr nicht mehr
geltend gemacht, nicht aktenwidrig, übrigens auch nicht als aktenwidrig
angefochten. Indem die Vorinstanz die Zusprechung einer Summe unter
diesem Gesichtspunkte darauf stützt, dass die schwere Gesichtsverletzung,
die der Kläger erlitten, und das Tragen eines Gebisses zeitweilige
gesundheitliche Störungen und Behinderung in der Arbeitsfähigkeit zur
Folge haben merde, scheint sie einen Ersatz im Sinne des Art. 53 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 53 - 1 Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden.
1    Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden.
2    Ebenso ist das strafgerichtliche Erkenntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.

OR zuzusprechen. Es kann nun nicht gesagtV. Obligationenrecht. N° 88. 587

werden, dass sie hiebei von ihrem Ermessen einen unrichtigen Gebrauch
gemacht habe; mag der Ansatz auch gering erscheinen, so ist umso weniger
von ihm abzugeben, als sich der Kläger das Nachklagerecht vorbehalten hat
(ohne freilich einen Entscheid über den Vorbehalt zu verlangen). Mit
Bezug auf das Schmerzengeld sodann ist in erster Linie grundsätzlich
richtig, dass Art. 54
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 54 - 1 Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
1    Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
2    Hat jemand vorübergehend die Urteilsfähigkeit verloren und in diesem Zustand Schaden angerichtet, so ist er hierfür ersatzpflichtig, wenn er nicht nachweist, dass dieser Zustand ohne sein Verschulden eingetreten ist.
OR auch gegenüber dem Tierhalter zur Anwendung
kommen kann. Ferner ist zwar der Vorinstanz darin beizustimmen, dass
das Verschulden des Beklagten eher gering ist; auch das Verschulden des
Knechtes Rutschmann, falls es auf dieses ankommen sollte (s· hiezu BGE
29 H S. 488 f. Erw. 3; ferner 32 II S. 461 {. Erw: 2), kann nicht als
sehr schwer taxiert werden. Indessen schlösse dieser Umstand allein
die Zusprechnng eines Schmerzengeldes nach Praxis des Bundesgerichts
(vergl. BGE 29 II S. 611; ferner S. 363) nicht aus. Dagegen bestehen
immerhin nicht genügende besondere Umstände, die die Zusprechung im
vorliegenden Falle rechtfertigen würden, wenn auch zuzugeben ist, dass
die Verletzungen des Klägers vorübergehend sehr schmerzhaft gewesen
sein müssen.

7. Die Berufung des Beklagten wird wesentlich auf sein
geringes Verschulden und auf ein angebliches Mitversrhulden des
Klägers gestützt. Dem geringen Verschulden ist indessen in der
Schadenersatzbemessung schon durchaus genügend Rechnung getragen. Und was
das behauptete Mitverschulden betrifft, so haben die Borinstanzen mit
Recht entschieden, ein solches liege nicht vor. Der Umstand, dass der
Kläger das Pferd nicht gewahrte, kann ihm keinesfalls zum Verschulden
gereichen; auch 0ist festgestellt, dass er sich auf dem Trottoir oder
einem Vorplatz fur Fussganger, jedenfalls nicht aus der Fahrbahn,
befand. . ·

8. Die vorstehenden Erwägungen führen zur Abweisung beider Berufungen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Beide Berufungen werden abgewiesen, und es wird das Urteil der
I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons antch vom Z. Juli
1907 in allen Teilen bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 33 II 582
Datum : 26. April 1907
Publiziert : 31. Dezember 1908
Quelle : Bundesgericht
Status : 33 II 582
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 582 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als aber-Zier Zivilgerichtsinstanz. nicht


Gesetzesregister
OG: 81
OR: 53 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 53 - 1 Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden.
1    Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden.
2    Ebenso ist das strafgerichtliche Erkenntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.
54 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 54 - 1 Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
1    Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
2    Hat jemand vorübergehend die Urteilsfähigkeit verloren und in diesem Zustand Schaden angerichtet, so ist er hierfür ersatzpflichtig, wenn er nicht nachweist, dass dieser Zustand ohne sein Verschulden eingetreten ist.
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 65 - 1 Der Empfänger hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen und nützlichen Verwendungen, für letztere jedoch, wenn er beim Empfange nicht in gutem Glauben war, nur bis zum Betrage des zur Zeit der Rückerstattung noch vorhandenen Mehrwertes.
1    Der Empfänger hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen und nützlichen Verwendungen, für letztere jedoch, wenn er beim Empfange nicht in gutem Glauben war, nur bis zum Betrage des zur Zeit der Rückerstattung noch vorhandenen Mehrwertes.
2    Für andere Verwendungen kann er keinen Ersatz verlangen, darf aber, wenn ihm ein solcher nicht angeboten wird, vor der Rückgabe der Sache, was er verwendet hat, wieder wegnehmen, soweit dies ohne Beschädigung der Sache selbst geschehen kann.
504
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 504 - 1 Ist die Hauptschuld fällig, sei es auch infolge Konkurses des Hauptschuldners, so kann der Bürge jederzeit verlangen, dass der Gläubiger von ihm Befriedigung annehme. Haften für eine Forderung mehrere Bürgen, so ist der Gläubiger auch zur Annahme einer blossen Teilzahlung verpflichtet, wenn sie mindestens so gross ist wie der Kopfanteil des zahlenden Bürgen.
1    Ist die Hauptschuld fällig, sei es auch infolge Konkurses des Hauptschuldners, so kann der Bürge jederzeit verlangen, dass der Gläubiger von ihm Befriedigung annehme. Haften für eine Forderung mehrere Bürgen, so ist der Gläubiger auch zur Annahme einer blossen Teilzahlung verpflichtet, wenn sie mindestens so gross ist wie der Kopfanteil des zahlenden Bürgen.
2    Der Bürge wird frei, wenn der Gläubiger die Annahme der Zahlung ungerechtfertigterweise verweigert. In diesem Falle vermindert sich die Haftung allfälliger solidarischer Mitbürgen um den Betrag seines Kopfanteils.
3    Der Bürge kann den Gläubiger auch vor der Fälligkeit der Hauptschuld befriedigen, wenn dieser zur Annahme bereit ist. Der Rückgriff auf den Hauptschuldner kann aber erst nach Eintritt der Fälligkeit geltend gemacht werden.
BGE Register
29-II-604
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesgericht • beklagter • pferd • erwerbsausfall • richtigkeit • schaden • schadenersatz • zins • gesichtsverletzung • dauer • berechnung • stein • monat • erste instanz • kantonsgericht • entscheid • regress • arbeitsunfähigkeit • tierhalter
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