Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2014.72

Verfügung vom 18. Juli 2014 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

Appellationsgericht Basel-Stadt,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO)

Sachverhalt:

A. Am Strafgericht Basel-Stadt ist gegen B. ein Verfahren auf Verlängerung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB hängig.

Auf Antrag des instruierenden Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt verfügte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend "Zwangsmassnahmengericht") in diesem Zusammenhang am 23. Dezember 2013 die Sicherheitshaft über B., der damals durch Rechtsanwalt C. amtlich verteidigt war.

Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. März 2014 wurde die Sicherheitshaft von B. auf die vorläufige Dauer von 20 Wochen bis zum 13. August 2014 verlängert. Vor dem Zwangsmassnahmengericht war B. neu durch Rechtsanwalt A. amtlich verteidigt. Gemäss Angaben von Rechtsanwalt A. hatte das Strafgericht Basel-Stadt ihn zwar erst am 17. März 2013 [recte: 2014] zum amtlichen Verteidiger von B. bestellt (act. 1 S. 5). Allerdings hätte B. ihn bereits ab November 2013 als Anwalt engagiert (Verfahrensakten des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt [nachfolgend "Verfahrensakten"], Urk. 1 S. 12).

Gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. März 2014 liess B. durch Rechtsanwalt A. beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend "Appellationsgericht") Beschwerde einreichen. Mit Entscheid vom 22. April 2014 wies das Appellationsgericht die Beschwerde ab und auferlegte B. die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Weiter bewilligte das Appellationsgericht B. die unentgeltliche Verbeiständung durch Rechtsanwalt A. und sprach dem Verteidiger für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.--, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 96.--, aus der Gerichtskasse zu. Zur Begründung führte das Appellationsgericht aus, der angemessene Aufwand sei auf 6 Stunden zu schätzen, welche praxisgemäss zu einem Ansatz von CHF 200.-- pro Stunde zu entschädigen seien.

B. Gegen die mit Entscheid vom 22. April 2014 ausgesprochene Entschädigung durch das Appellationsgericht gelangte Rechtsanwalt A. mit Beschwerde vom 11. Mai 2014 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes (act. 1):

"1. Dem Beschwerdeführer sei für das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 2'590.20 zuzusprechen. Davon sei die bereits zugesprochene Entschädigung von CHF 1'296.-- (ohne MWST auf CHF 2'000.--) in Abzug zu bringen. Zuzüglich seien die Barauslagen im Betrag von CHF 192.15 zu entschädigen.

2. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sowie die dafür geltend gemachten Anwaltsaufwendungen im Betrag von CHF 2'590.20 zuzüglich der noch zu bezahlenden MWST auf CHF 2'000.-- (CHF 160.--) zuzüglich der noch zu entschädigenden Barauslagen (CHF 192.15) seien auch dann dem Kanton Basel-Stadt aufzuerlegen, falls die vorliegende Beschwerde ganz oder teilweise abgewiesen werden sollte,

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons Basel-Stadt."

Mit Eingabe vom 12. Mai 2014 berichtigte der Beschwerdeführer seine Beschwerdeanträge wie folgt:

"1. Dem Beschwerdeführer sei für das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 2'590.20 zuzusprechen. Davon sei die bereits zugesprochene Entschädigung von CHF 1'296.-- in Abzug zu bringen. Zuzüglich seien die Barauslagen im Betrag von CHF 192.15 zu entschädigen.

2. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sowie die dafür geltend gemachten Anwaltsaufwendungen im Betrag von CHF 2'590.20 zuzüglich der noch zu entschädigenden Barauslagen (CHF 192.15) seien auch dann dem Kanton Basel-Stadt aufzuerlegen, falls die vorliegende Beschwerde ganz oder teilweise abgewiesen werden sollte,

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons Basel-Stadt."

Mit Schreiben vom 17. Mai 2014, eingegangen am 19. Mai 2014, teilte der Beschwerdeführer mit, dass der Einzelrichter am Appellationsgericht Basel-Stadt inzwischen anerkannt habe, dass es sich bei der zweitinstanzlichen Rechtsvertretung um eine amtliche Verteidigung gehandelt habe (act. 4).

Das Appellationsgericht beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2014 (eingegangen am 20. Mai 2014), die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 5). Im Übrigen verzichtete es auf eine Vernehmlassung.

Auf die zur Kenntnis zugestellte Beschwerdeantwort nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Mai 2014 Stellung. Er wies u.a. darauf hin, dass B. mit Eingabe vom 19. Mai 2014 Haftbeschwerde am Bundesgericht habe erheben lassen. Soweit die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Auffassung gelangen sollte, dass aufgrunddessen das Bundesgericht auch für die Beschwerde gegen die Entschädigung des amtlichen Verteidigers durch die Vorinstanz zuständig sein sollte, beantrage er, das Beschwerdeverfahren zuständigkeitshalber an das Bundesgericht zu überweisen (act. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem die Beschwerdeinstanz eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kantonalen Berufungsverfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG; siehe auch Ruckstuhl, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 135
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO N. 19; Galliani/Marcellini, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zürich/St. Gallen 2010, n. 9 ad art. 135 CPP). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der amtlichen Verteidigung ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
StPO; vgl. zum hier weit gefassten Begriff der Partei die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts [nachfolgend "Botschaft"], BBl 2006 S. 1308; siehe auch Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 308 m.w.H.). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c; im Einzelnen s. nachfolgend Ziff. 6.2).

1.2 Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 3. April 2014 im Haftbeschwerdeverfahren für den von ihm verteidigten B. um unentgeltliche Prozessführung und "um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, sofern das Haftbeschwerdeverfahren von der bestehenden amtlichen Verteidigung nicht gedeckt sein sollte" (Verfahrensakten, Urk. 5 S. 2).

In den Erwägungen des angefochtenen Entscheides vom 22. April 2014 wird ausgeführt, dass B. die unentgeltliche Verbeiständung durch Rechtsanwalt A. zu bewilligen sei (Verfahrensakten, Urk. 12 S. 7). Im Dispositiv spricht das Appellationsgericht Rechtsanwalt A. als Verteidiger von B. ein Honorar von CHF 1'200.-- für das Beschwerdeverfahren vor dem Appellationsgericht aus der Gerichtskasse zu (Verfahrensakten, Urk. 12 S. 8).

Mit Schreiben vom 6. Mai 2014 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz, B. habe im Rahmen der Beschwerde an das Appellationsgericht "nie ein Gesuch um Bestellung zum unentgeltlichen Rechtsbeistand" gestellt, und ersuchte um diverse Berichtungen, eventualiter Erläuterung des Entscheids vom 22. April 2014 (Verfahrensakten, Urk. 11).

In der Folge stellte der Präsident des Appellationsgerichts am 9. Mai 2014 fest, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor dem Appellationsgericht B. als amtlicher Verteidiger gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
1    Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a  bei notwendiger Verteidigung:
a1  die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
a2  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b  die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2    Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3    Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64
StPO vertreten habe (Verfahrensakten, Urk. 12). Er hielt fest, dass die in Ziff. 7 der Erwägungen des Entscheides enthaltene Formulierung "unentgeltliche Verbeiständung" diesbezüglich etwas missverständlich erscheinen möge, indessen dem Beschwerdeführer offensichtlich zu keinem Rechtsnachteil geführt habe (Verfahrensakten, Urk. 12).

Im Lichte dieser Ausführungen steht demnach fest, dass der angefochtene Entscheid die Entschädigung des Beschwerdeführers als amtlichen Verteidiger betrifft.

1.3 Der Beschwerdeführer ist als amtlicher Verteidiger von B. durch den angefochtenen Entscheid in dem Sinne beschwert, als er zur Hauptsache geltend macht, das ihm zugesprochene Honorar sei zu niedrig bemessen und er sei für seine Aufwendungen im Verfahren vor dem Appellationsgericht nicht vollumfänglich entschädigt worden. Der Umstand, dass B. gemäss Angaben des Beschwerdeführers Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts vom 22. April 2014 am Bundesgericht erhoben hat, führt nicht zu einer Änderung der Zuständigkeit von Art. 135 Abs. 3 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 395 Kollegialgericht als Beschwerdeinstanz - Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese zum Gegenstand hat:
a  ausschliesslich Übertretungen;
b  die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als 5000 Franken.
StPO). Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1521). Nachdem der Streitwert vorliegend die gesetzliche Grenze von Fr. 5'000.-- nicht erreicht, ist die Beschwerde durch den Einzelrichter zu beurteilen (siehe auch schon die Verfügungen des Bundesstrafgerichts BB.2012.37 vom 10. August 2012, E. 2; BB.2012.64 vom 30. Juli 2012, E. 1.1; BK.2011.20 vom 3. April 2012).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer bringt in einem ersten Punkt vor, er habe der Vorinstanz seine Honorarnote per Fax am 28. April 2014 übermittelt, weshalb diese vor dem Versand des angefochtenen Entscheids vom 22. April 2014 bei der Vorinstanz eingetroffen sei (act. 1 S. 4). Er macht in diesem Zusammenhang geltend, der Beschwerdegegner hätte die Honorarnote bereits aus diesem Grund berücksichtigen müssen (act. 1 S. 4).

3.2 Gemäss dem Grundsatz "lata sententia iudex desinit iudex esse" kann ein Entscheid nach seiner Fällung nicht mehr abgeändert werden (s. BGE 129 IV 113 E. 1.2 S. 116). Auf diesen Grundsatz wurde jedenfalls im Rahmen der Rechtsprechung zur Frage abgestellt, ab welchem Zeitpunkt ein Urteil die Beendigung des Laufs der Verjährung bewirkt (Zeitpunkt der Fällung oder der Eröffnung), und der Zeitpunkt der Urteilsfällung für massgebend erklärt (BGE 130 IV 101 E. 2.1; 121 IV 64 E. 2 S. 65 f.). Nach der Rechtsprechung ist es allerdings auch nicht völlig ausgeschlossen, dass der Richter auf ein gefälltes Urteil, das noch nicht mitgeteilt ist, zurückkommt (s. BGE 130 IV 101 E. 2.1 S. 104 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur). So müsse anerkannt werden, dass es bis zur Eröffnung die theoretische Möglichkeit gebe, dass ein Entscheid abgeändert würde, und dass es keine absolute Garantie gebe, dass sich das Gericht definitiv binde (BGE 101 IV 392 E. 3 S. 395). Die allfällige Abänderungsmöglichkeit der Entscheide vor ihrer Eröffnung begründet indes keinen Anspruch auf einen neuen (abgeänderten) Entscheid. Dies gilt ungeachtet dessen, ob nach Fällung, aber vor Zustellung des Entscheides neue Tatsachen hinzutreten, welche im Entscheid – bei deren fristgerechten Geltendmachung vor dessen Erlass – zu berücksichtigen gewesen wären. Soweit sich das Gericht an das gefällte, aber noch nicht mitgeteilte Urteil definitiv gebunden sieht und es darauf nicht zurückkommt, steht es der Rechtsmittelinstanz nicht zu, darüber zu befinden.

3.3 Vorliegend reichte der Beschwerdeführer seine Honorarnote nach Fällung des angefochtenen Urteils, aber noch vor dessen Eröffnung ein, wobei das Gericht auf das gefällte Urteil nicht zurückgekommen ist. Wie oben erläutert, hat der Beschwerdeführer in einer solchen Konstellation keinen Anspruch auf einen neuen (abgeänderten) Entscheid und das vom Beschwerdegegner gewählte Vorgehen unterliegt keiner Überprüfung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verleiht dem Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Berücksichtigung im Verfahren seiner nach Erlass des massgeblichen Entscheides erfolgten Eingabe. Der Anspruch auf vorgängige Äusserung und Anhörung bezieht sich auf den Zeitpunkt vor Erlass des Entscheides (s. nachfolgend E. 4.4). In diesem Zusammenhang wird nachstehend zu prüfen sein, ob sein Gehörsanspruch vor Erlass des Entscheides gewahrt wurde. Als Zwischenergebnis steht demnach fest, dass der Beschwerdeführer unter dem geprüften Gesichtspunkt mit seinem Einwand nicht durchdringt.

4.

4.1 In einem zweiten Punkt bringt der Beschwerdeführer vor, dass § 17 des kantonalen Advokaturgesetzes nicht zu entnehmen sei, dass das Honorar ohne Kenntnis des Zeitaufwandes geschätzt werden dürfe. Im konkreten Verfahren sei das angemessene Honorar unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes festzusetzen, welcher 11 Stunden und 25 Minuten und nicht die vom Beschwerdegegner geschätzten 6 Stunden betrage (act. 1 S. 4).

4.2 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO). Die für den Kanton Basel-Stadt einschlägigen Bestimmungen finden sich im Advokaturgesetz des Kantons Basel-Stadt vom 15. Mai 2002 (AdvG; SG 291.100; nachfolgend "AdvG/BS"). Die Regeln zur Bestimmung der amtlichen Verteidigerentschädigungen sind in § 17 AdvG/BS festgehalten. Gemäss Abs. 1 ist für die von einem baselstädtischen Gericht einem Anwalt zugewiesene Offizialvertretung und Offizialverteidigung ihm von diesem Gericht ein angemessenes Honorar zuzusprechen. Gemäss § 17 Abs. 2 Satz 1 AdvG/BS richtet sich das Honorar in Zivilsachen mit bestimmtem Streitwert nach der Honorarordnung (1. Halbsatz); bei hohem Streitwert kann es bis auf die Hälfte des Gebührensatzes gekürzt werden (2. Halbsatz). Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 AdvG/BS wird in allen anderen Verfahren ein angemessenes Honorar unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes verfügt.

4.3 Vorliegend sind die Bedeutung von "unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes" und deren verfahrensrechtliche Implikation streitig. Aus der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach gestützt auf § 17 AdvG/BS das Honorar ohne Kenntnis des Zeitaufwandes nicht geschätzt werden dürfe, ist zu folgern, dass der Beschwerdeführer von einer Pflicht seitens des Gerichts zur Einholung der Honorarnote ausgeht. Eine solche Pflicht ist der fraglichen Bestimmung allerdings nicht zu entnehmen. Aus § 17 Abs. 2 Satz 2 AdvG/BS geht lediglich hervor, dass bei der Bemessung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Zeitaufwand zu berücksichtigen ist. Inwiefern ein mit einem Prozess befasstes Gericht die notwendigen Bemühungen eines Rechtsvertreters nicht unabhängig von einer Honorarnote aufgrund der Prozessakten festlegen können soll, ist nicht ersichtlich (s. Urteil des Bundesgerichts 4A_693/2012 vom 17. Januar 2013, E. 5). Dass gestützt auf § 17 AdvG/BS eine feste, seine Auslegung bestätigende Praxis des Appellationsgerichts zur Einholung der Kostennote existieren würde und er darauf vertraut hätte, macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend.

4.4 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Akts zur Sache äussern zu können (BGE 122 II 274 E. 6b, mit Hinweisen). Er verlangt von der Behörde, dass sie seine Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; 123 I 31 E. 2c, mit Hinweisen). Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen (BGE 112 Ia 1 E. 3c S. 3).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht aber kein direkt aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
(und 3) BV fliessender Anspruch, dass ein Gericht eine Kostennote einholt, bevor es über die Kostenfolgen des Verfahrens entscheidet (Urteile des Bundesgerichts 4A_693/2012 vom 17. Januar 2013, E. 5, mit weiteren Hinweisen; 9C_338/2010 vom 26. August 2010, E. 5.1; 5P.206/2005 vom 8. Juli 2005, E. 2.1.3; im Unterschied dazu s. Rechtsprechung zu Art. 429 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
Satz 1 StPO, wonach die Strafbehörde gegebenenfalls gemäss Satz 2 die Partei aufzufordern hat, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen; in diesem Sinne Urteil des Bundesgerichts 6B_726/2012 vom 5. Februar 2013, E. 3). Liegt der Behörde bei Abschluss des Verfahrens keine (detaillierte) Kostennote vor, darf sie von Verfassungs wegen den anwaltlichen Aufwand nach Ermessen abschätzen und auf der Grundlage der massgeblichen rechtlichen Bemessungsfaktoren festlegen (BGE 111 Ia 1 E. 2a; 93 I 116 E. 2, mit weiteren Hinweisen).

4.5 Mit Schreiben vom 14. April 2014 teilte das Appellationsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass dessen Beschwerdereplik an das Strafgericht und die Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt worden sei (Verfahrensakten). Wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. April 2014 über den Abschluss des Schriftenwechsels in Kenntnis gesetzt, musste er gerade mit Blick auf das Beschleunigungsgebot in Haftsachen mit einem baldigen Beschwerdeentscheid rechnen. Davon zeugt auch sein darauffolgendes Schreiben vom 15. April 2014, mit welchem er das Appellationsgericht darum ersuchte, während seiner Ferienabwesenheit (vom 18. bis 27. April 2014) keine fristauslösenden Zustellungen vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund entspricht der Beschwerdeentscheid des Appellationsgerichts vom 22. April 2014 samt Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers dem vorhersehbaren Verfahrensausgang. Entsprechend hätte der Beschwerdeführer von sich aus (mit seiner letzten Eingabe oder kurz danach) eine Kostennote einreichen können. Mit der Festsetzung der Entschädigung am 22. April 2014 ohne Einforderung der Kostennote hat das Appellationsgericht nach dem Gesagten weder § 17 AdvG/BS noch die unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV fliessenden Minimalgarantien verletzt.

5.

5.1 In einem nächsten Punkt rügt der Beschwerdeführer, die vom Beschwerdegegner vorgenommene Schätzung sei mit keinem Wort begründet worden. Wie alle von ihm getätigten Aufwendungen in 6 Stunden hätten bewältigt werden können, sei nicht ersichtlich und sei auch nicht begründet worden (act. 1 S. 5).

5.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188, mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Parteientschädigung, die auch auf die Entschädigung des amtlichen Rechtsbeistandes Anwendung findet (Urteil 5D_45/2009 vom 26. Juni 2009 E. 3.1), muss der Entscheid über die Höhe des anwaltlichen Honorars in der Regel nicht begründet werden, was zumindest dann gilt, wenn ein Tarif oder eine gesetzliche Regelung der Ober- und Untergrenze der Entschädigung besteht und das Gericht diesen Tarif beziehungsweise diese Bandbreite einhält und von der Partei keine aussergewöhnlichen Umstände vorgebracht werden (BGE 111 Ia 1 E. 2a S. 1 f.; 93 I 116 E. 2 S. 120 f.; ohne Einschränkungen schliesslich Urteil des Bundesgerichts 8C_425/2012 vom 18. September 2012, E. 6.2, wonach die Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Regel nicht oder dann lediglich summarisch begründet werden muss). Eine Begründungspflicht wird jedoch unter anderem dann angenommen, wenn der Richter den Rechtsvertreter zur Einreichung einer Kostennote auffordert und die Parteientschädigung abweichend von der Kostennote auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt. In einem solchen Fall kann nicht mehr davon gesprochen werden, der Anwalt vermöge die Überlegungen, die den Richter zu einem solchen Entschädigungsentscheid führten, auch ohne Begründung zu erkennen (Urteil 4A_275/2010 vom 11. August 2010, E. 8.2).

5.3 Zum Zeitpunkt des Entscheids über die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers lag dem Appellationsgericht, wie bereits mehrfach festgehalten, keine Kostennote vor. Zum einen ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen somit nicht zu beanstanden, dass das Appellationsgericht unter den gegebenen Umständen den angemessenen Aufwand geschätzt hat. Zum anderen musste das Appellationsgericht nach der erläuterten Rechtsprechung unter diesen Umständen die Festsetzung des angemessenen Honorars des Beschwerdeführers – über die Schätzung des Zeitaufwandes (bei Angabe des massgeblichen Stundenansatzes) hinaus – im Grundsatz nicht oder dann lediglich summarisch begründen. Das Appellationsgericht schätzte den angemessenen Aufwand auf 6 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 200.--. Dass Ausgangspunkt für seine Einschätzung selbstredend die Prozessakten, namentlich die vom Beschwerdeführer gemachten Eingaben im Verfahren bildeten, brauchte das Appellationsgericht ohnehin nicht ausdrücklich zu erwähnen. Was den Einwand anbelangt, der auf 6 Stunden geschätzte angemessene Aufwand sei nicht begründet worden, verkennt der Beschwerdeführer im Übrigen, dass diese Schätzung gerade die Begründung darstellt. Inwiefern es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, ist nicht ersichtlich. Im Lichte dieser Erwägungen erweist sich damit auch diese Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers als unbegründet.

6.

6.1 Sodann macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, dass der angemessene Aufwand 11 Stunden und 25 Minuten und nicht die geschätzten 6 Stunden betrage. Im Wesentlichen stützt er seine Argumentation auf die gemäss Honorarnote getätigten Aufwendungen.

Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, gemäss den Erwägungen des Appellationsgerichts werde der angemessene Aufwand für 6 Stunden mit CHF 1'200.-- beziffert, während dem im Dispositiv dann aber die CHF 1'200.-- auch die Barauslagen decken sollen. Er verweist auf seine Beilage 2 (Kostennote; act. 1.2) und führt aus, die ausgewiesenen Barauslagen würden sich auf CHF 192.15 belaufen und seien ohnehin zu entschädigen (act. 1 S. 5).

6.2 Wie einleitend erläutert, können mit der Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden.

Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn das Gericht zwar im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (s. Guidon, a.a.O., N. 343, S. 143 unter Hinweis auf die zur früheren Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss dem damals geltenden Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege [aOG] ergangenen Rechtsprechung: BGE 123 V 150 E. 2; 116 V 310 E. 2; 114 V 87 E. 4b).

Bei der Unangemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den das Gericht nach dem ihm zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen (BGE 123 V 150 E. 2). Zwar sieht Art. 393 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO die Rüge der Unangemessenheit ausdrücklich vor (s. Guidon, a.a.O., N. 373 f., S. 162 ff.). Allerdings hat nach der Rechtsprechung auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessenfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen (s. Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2013 vom 11. November 2013, E. 1.2.2; BGE 127 II 238 E. 3b/aa S. 242; BGE 123 II 210 E. 2c S. 212 f.). Nach der in Bundesverwaltungssachen ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichts kann den Rekursinstanzen, welche einen vorinstanzlichen Entscheid auf Angemessenheit zu überprüfen haben, zugebilligt werden, nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abzuweichen, wenn es um die Beurteilung technischer oder wirtschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt (BGE 130 II 440 E. 4.1; 116 Ib 270 E. 3b S. 273, mit zahlreichen Hinweisen auf das Schrifttum). Dies gilt – so das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung – freilich dort nicht, wo von der Rekursinstanz verlangt werden kann, über vergleichbare Fachkenntnisse wie die Vorinstanz zu verfügen (BGE 116 Ib 270 E. 3c S. 273 f.; so im Falle der Rekurskommission für Wettbewerbsfragen mit Bezug auf Entscheide des Preisüberwachers: BGE 130 II 449 E. 4.1). Eine Fach-Beschwerdeinstanz darf den Entscheid der Vorinstanz nur dann schützen, wenn sie geprüft hat, ob sich keine zweckmässigere, angemessenere Lösung anbietet. Mit Bezug auf die Rekurskommission für Wettbewerbsfragen, welche gebildet worden sei, um eine unabhängige richterliche, trotzdem aber fachkundige Rechtsmittelinstanz sicherzustellen, hält das Bundesgericht fest, dass kein Grund für eine besondere Einschränkung der Kognition bestehe (BGE 130 II 449 E. 4.1 S. 452). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entspricht allerdings nicht einer Fach-Beschwerdeinstanz im Sinne der
vorgenannten Rechtsprechung, weshalb sich diese spezifische Praxis auch nicht im vorliegenden Verfahren übertragen lässt. Vielmehr ist vorliegend die einleitend erläuterte bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich, wonach auch eine Rechtsmittelinstanz, der volle Kognition zusteht, in Ermessenfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren und sich die Überprüfungsbefugnis (so zum Beispiel in Bezug auf die Höhe der Genugtuung) auch bei voller Kognition auf eine Missbrauchskontrolle zu beschränkten hat (Urteil 6B_758/2013 vom 11. November 2013, E. 1.2.2). In der Lehre gehen diverse Autoren ebenfalls davon aus, dass sich die Beschwerdeinstanz bei typischen Ermessensentscheiden wohl weiterhin eine "gewisse Zurückhaltung" auferlegen werde (so Andreas J. Keller, Zürcher Kommentar StPO [Hrsg. Donatsch/Hansjakob/Lieber], Zürich 2010, Art. 393 N. 39; vgl. auch Guidon, a.a.O., N. 380, S. 168 f.; Jeremy Stephenson/Gilbert Thiriet, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 393 N. 17; offen gelassen in Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 393 N. 18). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt den Kantonen bei der Bemessung des Honorars eines amtlichen Verteidigers ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 118 Ia 133 E. 2b). Steht dem Sachrichter bei der Festsetzung einer Entschädigung ein weites Ermessen zu, hat sich in Nachachtung der erläuterten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (s. Urteil 6B_758/2013) die Überprüfungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz in Bezug auf eine nach Ermessen festgelegte Höhe der Entschädigung demnach auf eine Missbrauchskontrolle zu beschränken (im Unterschied zu der auf andere Rechtsgrundlagen sich stützenden, noch eingeschränkteren Kognition des Bundesgerichts, welches nur eingreift, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst; s. Urteil 6B_951/2013 vom 27. März 2014, E. 4.2).

6.3 Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob das Appellationsgericht mit der Zusprechung der Entschädigung in der fraglichen Höhe das ihr zustehende Ermessen sachgerecht und mithin rechtsfehlerfrei oder missbräuchlich ausübt hat.

Dabei ist in Erinnerung zu rufen, dass der öffentlich-rechtliche Entschädigungsanspruch sich nicht auf die Abgeltung aller getätigten Aufwendungen, sondern auf ein angemessenes Honorar unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes gemäss § 17 Abs. 1 und 2 AdvG/BS richtet. Gemäss § 17 Abs. 3 AdvG/BS werden die Auslagen und die Mehrwertsteuer, sofern sie im Einzelfall geschuldet ist, zusätzlich entschädigt. Bei der Festlegung der Entschädigung ist demnach grundsätzlich nach Honorar, Auslagen und Mehrwertsteuer zu unterscheiden. Wird keine Kostennote eingereicht und liegen damit im Zeitpunkt des Entscheides – wie im konkret zu beurteilenden Fall – keine Angaben zu den Auslagen vor, ist allerdings eine pauschale Festlegung der Entschädigung in einem Gesamtbetrag, d.h. des Honorars inklusive Auslagen, praxisgemäss ohne Weiteres zulässig.

Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV umfasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Notwendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse oder gegebenenfalls dem Prozessgegner aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007, E. 3.2.5).

6.4 In seiner Beschwerde begnügt sich der Beschwerdeführer vorliegend im Wesentlichen damit, den gemäss Honorarnote getätigten Aufwand von 11 Stunden und 25 Minuten dem durch das Appellationsgericht geschätzten Aufwand in der Höhe von 6 Stunden gegenüber zu stellen (act. 1 S. 5). In der Beschwerde führt er aus, dass die angeführten Aufwendungen "im Hinblick auf die Bedeutung der Sache für Herrn B. hinsichtlich Inhalt und Umfang ausgewiesen und angemessen" seien (act. 1 S. 5). Inwiefern das Appellationsgericht sein Ermessen missbräuchlich ausgeübt haben soll und mit der ausgesprochenen Entschädigung nicht alle notwendigen und verhältnismässigen Bemühungen abgegolten worden sein sollen, legte der Beschwerdeführer indes nicht substantiiert dar.

Aus den Akten ergibt sich der vom Beschwerdeführer getätigte Aufwand und diesen ist ohne weiteres zu entnehmen, dass der Hauptaufwand in der Ausarbeitung der Beschwerdeschrift besteht (Verfahrensakten, Urk. 1). Die Replik des Beschwerdeführers im Umfang von zweieinhalb Seiten (Verfahrensakten, Urk. 8) bezieht sich auf die Beschwerdeantworten von Staatsanwaltschaft und Amt für Justizvollzug, welche in der Sache auf eine Stellungnahme verzichtet hatten (Verfahrensakten, Urk. 6 und 7), weshalb die Zustellung dieser Eingaben an den Beschwerdeführer lediglich zur Kenntnisnahme erfolgt war. Die Beschwerdeschrift vom 2. April 2014 umfasst zwar insgesamt 16 Seiten. Über mindestens halb so viele Seiten verweist der Beschwerdeführer allerdings auf seine Eingabe vom 25. März 2014 beim Zwangsmassnahmengericht und kopierte "zwecks besserer Lesbarkeit" seine vorinstanzlichen Ausführungen ein (Verfahrensakten, Urk. 1 S. 3 ff.). Die Akten waren dem Beschwerdeführer, welcher gemäss eigenen Angaben ab November 2013 durch B. als Anwalt engagiert worden sei (Verfahrensakten, Urk. 1 S. 12), entsprechend bereits aus dem vorinstanzlichen Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht und damit vor Einleitung des Beschwerdeverfahrens beim Appellationsgericht zur Hauptsache bekannt. Hinzu gekommen ist im Wesentlichen das (gemäss Angaben des Beschwerdeführers) 15-minütige Telefongespräch mit Dr. D., dem zuständigen Oberarzt im Spital E. (act. 1.2).

Dass das Appellationsgericht das ihm zustehende Ermessen missbräuchlich oder nicht sachgerecht und mithin nicht rechtsfehlerfrei ausübt hätte, indem es den angemessenen Aufwand auf 6 Stunden geschätzt und eine Entschädigung von gesamthaft CHF 1'200.-- ausgesprochen hat, ist unter diesen Umständen (s.o.) nicht ersichtlich. Es ist dem Beschwerdeführer insofern beizupflichten, als die Begründung im Entscheid, wonach der angemessene Aufwand auf 6 Stunden zu schätzen ist, welche zu einem Stundenansatz von CHF 200.-- zu entschädigen seien, auf den ersten Blick in Widerspruch zur Formulierung des Dispositivs (Zusprechung eines Honorars von CHF 1'200.--, einschliesslich Auslagen) zu stehen scheint. Der Beschwerdeführer verkennt indes vorliegend, dass für das Appellationsgericht der auf 6 Stunden geschätzte angemessen Aufwand lediglich die Grundlage für die Entschädigung im Gesamtbetrag von CHF 1'200.-- bildet. Wie aus dem Dispositiv eindeutig hervorgeht, betrachtete das Appellationsgericht in diesem Betrag auch die Auslagen als abgegolten, gerade weil der angemessene Aufwand geschätzt worden war. Der Umstand, dass dies in den Erwägungen nicht explizit erwähnt wurde, ändert nichts am eindeutigen Rechtssinn der Entscheidung des Appellationsgerichts. Die Einwände des Beschwerdeführers gehen damit im Ergebnis an der Sache vorbei.

Lediglich vollständigkeitshalber sei erwähnt, dass die Spesen gemäss seiner Beilage 2 CHF 115.-- und nicht, wie von ihm in der Beschwerde geltend gemacht, CHF 192.15 betragen. Der in seiner Beilage 2 genannte Betrag von CHF 192.13 bezieht sich in Wirklichkeit auf die MWST auf den Betrag von CHF 2'286.67 (act. 1.2).

6.5 Ist ein Ermessensmissbrauch nicht eruierbar, geht auch die letzte Rüge des Beschwerdeführers fehl und seine Beschwerde ist nach dem Gesagten in allen Punkten abzuweisen.

7.

7.1 Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt vollständig, weshalb ihm die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- zur Bezahlung aufzuerlegen ist (Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG und Art. 5
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand.
und 8 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 8 Gebühren in Beschwerdeverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. c StBOG, Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG, Art. 25 Abs. 4 VStrR)
1    Für das Beschwerdeverfahren gemäss den Artikeln 393 ff. StPO12 sowie gemäss VStrR können Gebühren von 200 bis 50 000 Franken erhoben werden.
2    Die Gebühren für die anderen Verfahren gemäss StPO betragen zwischen 200 und 20 000 Franken.
3    Die Gebühren für Verfahren gemäss dem VwVG betragen:
a  in Fällen, in denen keine Vermögensinteressen auf dem Spiel stehen: 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 100-50 000 Franken.
BStKR).

7.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Entschädigung für seine Aufwendungen im vorliegen-den Beschwerdeverfahren.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 18. Juli 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt A.

- Appellationsgericht Basel-Stadt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

1.