118 Ia 133
20. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 10. Juni 1992 i.S. X. u. Kons. gegen Kantonsgericht von Graubünden (staatsrechtliche Beschwerde).
Regeste (de):
- Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
- Zusammenfassung der bundesgerichtlichen Praxis (E. 2a-E. 2b).
- Sofern vom amtlichen Verteidiger kein unverhältnismässiger Zeitaufwand betrieben worden ist, lässt sich ein Honorar von Fr. 23.-- bzw. 30.-- pro Stunde mit Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
Regeste (fr):
- Art. 4 Cst.; fixation des honoraires du défenseur d'office.
- Résumé de la jurisprudence du Tribunal fédéral (consid. 2a-consid. 2b).
- Lorsque le défenseur d'office n'a pas consacré un temps exagéré à son activité, il est contraire à l'art. 4 Cst. de le rétribuer à raison de 23 ou 30 francs à l'heure (consid. 2c-d).
Regesto (it):
- Art. 4 Cost.; determinazione dell'onorario del difensore d'ufficio.
- Riepilogo della giurisprudenza del Tribunale federale (consid. 2a-consid. 2b).
- Quando il difensore d'ufficio non ha consacrato un dispendio esagerato di tempo alla propria attività, è incompatibile con l'art. 4 Cost. retribuirlo con un onorario di fr. 23.-- o fr. 30.-- all'ora (consid. 2c-d).
Sachverhalt ab Seite 133
BGE 118 Ia 133 S. 133
Im Strafverfahren gegen C. ernannte das Untersuchungsrichteramt Chur am 4. Februar 1991 X., c/o. Advokaturbüro Dr. Z., Chur, zum amtlichen Verteidiger. Nach Eingang der Anklageschrift beim Kantonsgericht von Graubünden wurde vom Kantonsgerichtspräsidenten anstelle von X. Y., ebenfalls Praktikant beim Anwaltsbüro Dr. Z., zum amtlichen Verteidiger von C. ernannt. Das Kantonsgericht von Graubünden verurteilte C. am 20. August 1991 wegen verschiedenen Delikten zu 4 1/2 Jahren Zuchthaus und Busse. Den dem Verurteilten auferlegten Honoraranspruch der amtlichen Verteidigung setzte das Gericht auf Fr. 2'000.-- fest. Gegen die Festlegung des Honorars der amtlichen Verteidigung gelangten X., Y. und Dr. Z. wegen Verletzung von Art. 4
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BGE 118 Ia 133 S. 134
Kantonsgerichtsurteils vom 20. August 1991 betreffend Höhe des Anwaltshonorars aufzuheben. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
Erwägungen
Aus folgenden Erwägungen:
2. a) Die Beschwerdeführer rügen als Verstoss gegen Art. 4
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BGE 118 Ia 133 S. 135
Fr. 40.-- pro Stunde für eine amtliche Verteidigung (im Kanton Thurgau) als eindeutig zu tief befunden (zitiertes Urteil vom 2. Mai 1991 i.S. B.; vgl. Der Schweizer Anwalt Nr. 135 11/1991, S. 11). Hingegen hatte es mit Urteil vom 26. Februar 1991 i.S. R. in einem ebenfalls den Kanton Thurgau betreffenden Fall eine Entschädigung von Fr. 61.-- pro Stunde für im Jahre 1989 geleistete Verteidigungsarbeit noch an der untersten Grenze des Zulässigen erachtet. Schon 1984 hatte das Bundesgericht in einem Zürcher Fall einen Stundenansatz von Fr. 80.-- als knapp nicht missbräuchlich tief angesehen (unveröffentlichtes Urteil vom 11. Oktober 1984 i.S. K.).
c) Aus den Erwägungen des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass das Honorar von Fr. 2'000.-- für die Mandatführung durch beide Substituten X. und Y. von Rechtsanwalt Dr. Z. zugesprochen worden ist. Diese hatten für ihre Bemühungen während der Untersuchung (X.) einen Aufwand von 55,5 Stunden sowie Spesen von Fr. 24.40, bzw. für die Bemühungen nach der Anklageerhebung (Y.) einen Aufwand von 25,75 Stunden und Spesen von Fr. 97.60 in Rechnung gestellt. Bringt man von den zugesprochenen Fr. 2'000.-- die vom Kantonsgericht unbeanstandeten Spesen in Abzug, so ergibt sich für die in Rechnung gestellten total 81,25 Stunden ein Stundenhonorar von rund Fr. 23.--. Das Kantonsgericht hat sich dabei offenbar auf die bündnerische Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren wirkenden Personen sowie das Rechnungswesen vom 16. Dezember 1974 (Stand 1. Januar 1990) gestützt. Gemäss Art. 9 dieser Verordnung hat die Entschädigung der amtlichen Verteidiger im Untersuchungsverfahren Fr. 80.-- bis Fr. 2'300.-- und vor Kantonsgericht Fr. 150.-- bis Fr. 2'500.-- zu betragen. Gemäss Art. 11 der Verordnung sind bei der Bemessung der Entschädigung insbesondere der Zeitaufwand des amtlichen Verteidigers, die Art seiner Bemühungen, seine effektiven Auslagen sowie die Schwierigkeiten des Falles angemessen zu berücksichtigen. Der Zeitaufwand stellt auch nach der bündnerischen Verordnung das primäre Bemessungskriterium dar. Sollte der in Rechnung gestellte Zeitaufwand angemessen sein, ist die zugesprochene Entschädigung von rund Fr. 23.-- pro Stunde auf Grund der dargelegten Rechtsprechung krass unhaltbar und verstösst damit gegen Art. 4
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BGE 118 Ia 133 S. 136
d) Das Kantonsgericht führt allerdings an, die Verteidigung habe einen übermässigen Aufwand betrieben. Zum Teil unangebracht seien insbesondere die gegen zwanzig Besprechungen mit dem Mandanten und die rund zehn Unterredungen mit dem Untersuchungsrichter gewesen. Ebensowenig sei es nötig gewesen, an allen Einvernahmen teilzunehmen. In Fällen, in denen eine kantonale Behörde den vom Anwalt in Rechnung gestellten Arbeitsaufwand als übersetzt bezeichnet, greift das Bundesgericht nur mit grosser Zurückhaltung ein. Es ist Sache der kantonalen Instanzen, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen, wobei sie über ein beträchtliches Ermessen verfügen. Das Bundesgericht schreitet aufgrund von Art. 4
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BGE 118 Ia 133 S. 137
würde, dass es sich bei den beiden amtlichen Verteidigern um Anwaltssubstituten handelte. Diese waren, jedenfalls in einem gewissen Umfang, durch Rechtsanwalt Dr. Z. zu beaufsichtigen, was bei der Honorarfestsetzung ebenfalls zu berücksichtigen ist.