Urteilskopf
116 V 307
47. Urteil vom 16. Oktober 1990 i.S. Ausgleichskasse des Kantons Waadt gegen Bundesamt für Sozialversicherung und Eidgenössische Ausgleichskasse gegen Bundesamt für Sozialversicherung betreffend Kassenzugehörigkeit der SRG
Regeste (de):
Regeste (fr):
Regesto (it):
Sachverhalt ab Seite 308
BGE 116 V 307 S. 308
A.- Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) ist ein Verein gemäss Art. 60 ff
. ZGB. Als nationales Rundfunkunternehmen setzt sie sich aus den drei Regionalgesellschaften der vier Sprachregionen zusammen, nämlich aus der Radio- und Fernsehgesellschaft der deutschen und rätoromanischen Schweiz (RDRS), der Société de radiodiffusion et de télévision de la Suisse romande (SRTR) und der Società cooperativa per la radiotelevisione nella Svizzera italiana (CORSI; Art. 8 Abs. 1 der Konzession für die SRG). Sie veranstaltet Radio- und Fernsehprogramme in diesen Sprachregionen, wo sie die Programme auch herstellt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Konzession SRG). Gemäss Art. 12 Abs. 4 der Konzession ist der Verein SRG Arbeitgeber des Personals. Die Regional- und Mitgliedgesellschaften SRG vertreten die Anliegen des Publikums ihres Einzugsgebiets bei der SRG und jene der SRG gegenüber dem Publikum und wirken bei programmpolitischen Grundsatzentscheiden mit (Art. 9 Abs. 2 und Art. 10 lit. d Konzession SRG). Die SRG rechnet über die Sozialversicherungsbeiträge mit den Ausgleichskassen der Kantone Zürich, Bern, Basel-Stadt, Waadt, Genf und Tessin sowie mit der Eidgenössischen Ausgleichskasse (EAK) ab. Mit Schreiben vom 10. August 1988 wurde das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) von der SRG ersucht, ihr ab 1. Januar 1989 die zentrale Abrechnung bei der EAK zu gestatten. Am 18. Dezember 1989 erliess das Bundesamt die folgende Verfügung: "Die SRG rechnet als Arbeitgeberin des gesamten, im Rahmen der Konzessionsbestimmungen tätigen Personals ab 1.1.1991 die
AHV/IV/EO/ALV/Beiträge wie folgt ab:
- Eidg. Ausgleichskasse: zuständig für die Generaldirektion, das Studio Bundeshaus, Radio International, Telefonrundspruch sowie für alle übrigen nationalen Dienste.
- Ausgleichskasse des Kantons Zürich: zuständig für den gesamten Radio- und Fernsehbereich der deutschen und der rätoromanischen Schweiz. - Ausgleichskasse des Kantons Genf: zuständig für den gesamten Radio- und Fernsehbereich der französischen Schweiz.
BGE 116 V 307 S. 309
- Ausgleichskasse des Kantons Tessin: zuständig für den gesamten Radio- und Fernsehbereich der italienischen Schweiz."
B.- a) Gegen diese Verfügung richtet sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der EAK, welche durch die Eidgenössische Versicherungskasse beantragen lässt, die bundesamtliche Verfügung sei in dem Sinne abzuändern, dass die SRG als Arbeitgeberin des gesamten im Rahmen der Konzessionsbestimmungen tätigen Personals ab 1. Januar 1991 über die bundesrechtlichen Sozialversicherungsbeiträge mit der EAK abzurechnen habe; allenfalls sei die Sache zu neuem Entscheid an das Bundesamt zurückzuweisen. Das Bundesamt und die zur Vernehmlassung beigeladenen Ausgleichskassen des Kantons Genf, Zürich und Tessin tragen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an. Die SRG verzichtet auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Auf die Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen zurückzukommen sein. b) Auch die Ausgleichskasse des Kantons Waadt hat die Verfügung des Bundesamtes für Sozialversicherung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidg. Versicherungsgericht weitergezogen mit dem Antrag, die bundesamtliche Verfügung sei dahin abzuändern, dass die SRG für den Radio- und Fernsehbereich der französischen Schweiz mit der Ausgleichskasse des Kantons Waadt abzurechnen habe. Die SRTR habe ihren Sitz in Lausanne, weshalb sich die einseitige Zuweisung an die Ausgleichskasse des Kantons Genf nicht rechtfertige. Das Bundesamt und die Ausgleichskasse des Kantons Genf beantragen die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Auch in diesem Fall verzichtet die SRG darauf, zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde Stellung zu nehmen.
Erwägungen
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Da die beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden sich gegen denselben vorinstanzlichen Entscheid richten, den gleichen Sachverhalt betreffen und sich die gleichen Rechtsfragen stellen, rechtfertigt es sich, die Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 110 V 148 Erw. 1 und BGE 108 V 192 Erw. 1).
2. Die angefochtene Verfügung des BSV betrifft nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Mit
BGE 116 V 307 S. 310
der Beschwerde können daher einzig die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden, einschliesslich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens (Art. 104 lit. a
OG), und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 104 lit. b
OG), nicht aber die Unangemessenheit (Art. 104 lit. c
OG). Bei der Unangemessenheit geht es um die Frage, ob der zu prüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen (BGE 114 V 316 Erw. 5a mit Hinweisen). Ermessensmissbrauch dagegen (Art. 104 lit. a
OG) ist gegeben, wenn die Behörde im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, verletzt (BGE 114 V 87 Erw. 4b mit Hinweisen). Ermessensüberschreitung (Art. 104 lit. a
OG) liegt vor, wenn die Behörde Ermessen walten lässt, wo ihr das Gesetz keines einräumt, oder wo sie statt zweier zulässiger Lösungen eine dritte wählt. In diesem Zusammenhang ist auch die Ermessensunterschreitung bedeutsam, die darin besteht, dass die entscheidende Behörde sich als gebunden betrachtet, obschon sie nach Gesetz berechtigt wäre, nach Ermessen zu handeln, oder dass sie auf Ermessensausübung ganz oder teilweise zum vorneherein verzichtet (BGE 98 V 131 Erw. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 111 V 248 Erw. 2b).
3. Gemäss Art. 62 Abs. 1
AHVG errichtet der Bundesrat "eine Ausgleichskasse für das Personal der Bundesverwaltung und der Bundesanstalten". Ferner bestimmt Art. 111
AHVV: "Der Eidgenössischen Ausgleichskasse werden die Bundesverwaltung, die eidgenössischen Gerichte und die Bundesanstalten angeschlossen. Es können ihr auch andere Institutionen angeschlossen werden, die der Oberaufsicht des Bundes unterstellt sind oder zum Bund in enger Beziehung stehen." a) Im vorliegenden Verfahren wird die Gesetzmässigkeit von Art. 111
AHVV von der Ausgleichskasse des Kantons Tessin ausdrücklich bestritten mit der Begründung: Der Verordnungstext gebe den Sinn der gesetzlichen Regelung nicht richtig wieder. Die
BGE 116 V 307 S. 311
SRG sei keine Bundesanstalt und könne deshalb der EAK nicht angeschlossen werden. Die strikte Anwendung des zweiten Satzes von Art. 111
AHVV würde zu Ergebnissen führen, die der Gesetzgeber nicht gewollt habe. Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich verweist in ihrer Stellungnahme vom 23. März 1990 zur Begründung ihres Abweisungsantrages auf ihre frühere Eingabe an das Bundesamt vom 28. September 1988, mit der sie ebenfalls die Gesetzmässigkeit der zitierten Verordnungsbestimmung bestritten hat. Es ist offensichtlich, dass Art. 111
AHVV über den Wortlaut des Art. 62 Abs. 1
AHVG hinausgeht, erwähnt dieser doch - abgesehen vom Personal der Bundesverwaltung und von Bundesanstalten - weder die eidgenössischen Gerichte noch andere Institutionen. Schon die Nichterwähnung der eidgenössischen Gerichte, die weder der Bundesverwaltung noch den Bundesanstalten zuzurechnen sind, zeigt, dass der Gesetzestext zu eng konzipiert worden ist. Es wäre sinnlos gewesen, für das Personal der Bundesverwaltung und der Bundesanstalten eine eigene Ausgleichskasse zu schaffen, die eidgenössischen Gerichte dieser aber nicht anzuschliessen. Diese Auffassung wird erhärtet durch die Botschaft des Bundesrates zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 24. Mai 1946, wo ausgeführt wird (BBl 1946 II 455): "Wie in der Lohn- und Verdienstersatzordnung, soll der Bund auch in der Alters- und Hinterlassenenversicherung eine besondere Ausgleichskasse für das Bundespersonal errichten können. Dafür spricht in erster Linie der Umstand, dass es kaum anginge, wenn sich der Bund als Arbeitgeber einer kantonalen Ausgleichskasse oder gar einer Verbandsausgleichskasse anzuschliessen hätte. Zudem ist in der Bundesverwaltung eine solche Zahl von Arbeitnehmern beschäftigt, dass sich auch aus diesem Grunde die Errichtung einer besondern Ausgleichskasse für das Bundespersonal aufdrängt. Dieser Ausgleichskasse soll auch das Personal der Bundesanstalten und eventuell weiterer eidgenössischer Institutionen angeschlossen werden."
Daraus ergibt sich die klare Absicht des Bundesrates, die vom Gesetzgeber sanktioniert wurde, eine Anschlussmöglichkeit an die EAK nicht nur für das Personal der Bundesverwaltung und der Bundesanstalten, sondern u. U. auch für "weitere eidgenössische Institutionen" zuzulassen. Was unter diesem unbestimmten Begriff zu verstehen ist, hat der Bundesrat in zulässiger Weise in Art. 111
AHVV umschrieben. Damit steht im Einklang, dass das Eidg. Versicherungsgericht in seinem frühern
BGE 116 V 307 S. 312
Urteil in Sachen SRG gegen BSV vom 19. Juni 1985 die Gesetzmässigkeit der fraglichen Bestimmung stillschweigend vorausgesetzt hat. b) Zum materiellen Gehalt von Art. 111
Satz 2 AHVV hat das Eidg. Versicherungsgericht in seinem soeben zitierten Urteil festgehalten: Die Bestimmung behalte ein freies Ermessen vor, indem sie es der Verwaltung überlasse, zwischen verschiedenen Lösungen zu wählen. Im übrigen habe sie offensichtlich den Charakter eines unbestimmten Gesetzesbegriffes, aus dem ebenfalls Gestaltungsfreiheit resultiere, gegenüber welcher der Richter eine gewisse Zurückhaltung wahre. Im Hinblick auf diese Ausführungen und angesichts seiner eingeschränkten Kognition hat das Eidg. Versicherungsgericht die Verfügung des Bundesamtes damals geschützt, mit welcher dieses das Gesuch der SRG vom 8. April 1983 um Anschluss an die EAK abgewiesen hatte. Die EAK meint indessen, der damalige Entscheid könne für das vorliegende Verfahren nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein, weil sich "nur die Ausgleichskasse des Kantons Waadt aktiv einem Anschluss an die EAK widersetzt" habe und - im Gegensatz zu heute - die Arbeitgebereigenschaft der SRG nicht restlos klar gewesen sei. Diese Argumentation übersieht aber, dass für die Beurteilung der vorliegenden Verfügung keineswegs entscheidend ist, ob ihr die interessierten Ausgleichskassen zustimmen oder nicht. Massgebend ist einzig und allein, ob sie sich im Rahmen der von Gesetz, Verordnung und Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze hält. Ferner übersieht die EAK, dass die Frage der Arbeitgebereigenschaft der SRG im Urteil vom 19. Juni 1985 ausdrücklich als nicht erheblich für den Verfahrensausgang betrachtet worden ist. Irgendwelche Gründe für ein Abweichen von den in jenem Urteil festgestellten Grundsätzen werden von keiner Seite geltend gemacht und sind auch sonst nicht erkennbar. Ebensowenig wird behauptet, und es fanden sich in den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt im Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 111
AHVV vorliegend einen im Rahmen von Art. 104
oder 105 OG zu rügenden Fehler begangen habe. Im Lichte von Art. 111
AHVV kann daher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht gutgeheissen werden.
4. Im vorliegenden Verfahren wird seitens der EAK argumentiert, die angefochtene Verfügung verletze Art. 117 Abs. 3
AHVV. Diese Bestimmung lautet:
BGE 116 V 307 S. 313
"Zweigniederlassungen werden der Ausgleichskasse angeschlossen, welcher der Hauptsitz angehört. Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann das Bundesamt Ausnahmen bewilligen."
Die EAK macht im wesentlichen geltend, die verschiedenen Studios und regionalen Zentren, welche die SRG landesweit betreibe, seien keine Zweigniederlassungen im Sinne der zitierten Bestimmung; ausserdem lägen keine besondern Verhältnisse vor, welche eine Ausnahme vom Grundsatz der einheitlichen Kassenzugehörigkeit erlauben würden. a) Zum Begriff der Zweigniederlassung (succursale, succursale) hat sich das Eidg. Versicherungsgericht in BGE 110 V 359 Erw. 5b geäussert und dazu ausgeführt: Das Gesetz definiert die Zweigniederlassung nicht. Aber nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist mit diesem Rechtsbegriff jeder kaufmännische Betrieb gemeint, der zwar rechtlich Teil des Hauptunternehmens ist, von dem er abhängt, der aber in eigenen Räumlichkeiten dauernd eine gleichartige Tätigkeit wie das Hauptunternehmen ausübt und dabei eine gewisse wirtschaftliche und geschäftliche Selbständigkeit geniesst (vgl. auch BGE 101 Ia 41 Erw. 1). Zu dieser Selbständigkeit als Voraussetzung für das Bestehen einer Zweigniederlassung war in BGE 103 II 201 Erw. 3a, bestätigt durch BGE 108 II 124 Erw. 1, ausgeführt worden: Der Betrieb ist autonom in diesem Sinne, wenn er ohne tiefgreifende Änderungen als selbständiges Unternehmen betrieben werden könnte. Dass die Zweigniederlassung alle Tätigkeiten des Hauptsitzes ausüben könnte, ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn das örtliche Unternehmen dank seinem spezialisierten Personal und seiner eigenen Organisation ohne grosse Änderungen imstande wäre, seine Tätigkeit als örtliche Niederlassung selbständig zu betreiben. Es handelt sich um eine Selbständigkeit in den Aussenbeziehungen, die unter Berücksichtigung der gesamten Umstände von Fall zu Fall zu würdigen ist; die interne Unterordnung oder Zentralisierung ist dagegen ohne entscheidende Bedeutung (BGE 89 I 412 Erw. 6; vgl. auch BGE 101 Ia 41 Erw. 1 und FORSTMOSER, Schweizerisches Aktienrecht I, S. 413 ff.). Diese Umschreibung des Begriffes der Zweigniederlassung und der im Zusammenhang damit verlangten wirtschaftlichen und geschäftlichen Selbständigkeit wurde vom Bundesgericht für das Handelsregisterrecht (Art. 935
OR) entwickelt (vgl. GAUCH, Der Zweigbetrieb im schweizerischen Zivilrecht, S. 103 ff.). Sie ist jedoch grundsätzlich auch für die Auslegung des in Art. 117 Abs. 3
BGE 116 V 307 S. 314
AHVV verwendeten gleichen Ausdrucks heranzuziehen, da Anhaltspunkte für die Annahme eines in diesem Bereich abweichenden Willens des Verordnungsgebers fehlen. Die vom Bundesamt als Zweigniederlassungen im Sinne von Art. 117 Abs. 3
AHVV qualifizierten Radio- und Fernsehbereiche der deutschen und rätoromanischen, der französischen sowie der italienischen Schweiz stehen der SRG für die von ihr für die verschiedenen Sprachregionen zu veranstaltenden und dort auch herzustellenden Programme zur Verfügung. Sie sind somit Teil der SRG und erfüllen auf Dauer deren Aufgaben in eigenen Räumlichkeiten. Die dezentralisierte Programmproduktion soll offensichtlich den unterschiedlichen Bedürfnissen der sprachlich und kulturell vielgestaltigen Schweiz weitestgehend Rechnung tragen, was einen entsprechenden Handlungsspielraum der betreffenden Studios voraussetzt. Dieser ist bezüglich der Gestaltung der einzelnen Sendungen recht umfassend, was allein schon eine beträchtliche Selbständigkeit der Studios bei der Erfüllung ihrer Aufgaben voraussetzt. Wie weit Kompetenzen zum Abschluss von Arbeits- und andern Verträgen und im finanziellen Bereich dezentralisiert sind, lässt sich aufgrund der Akten nicht feststellen. Jedenfalls spricht nicht gegen diese Selbständigkeit, dass die SRG gemäss Art. 12 Abs. 4 ihrer Konzession Arbeitgeberin des Personals ist; das ist zwangsläufig ein Ausfluss fehlender Rechtspersönlichkeit der regionalen Betriebsstätten. Nichts Abweichendes ergibt sich sodann aus der Tatsache, dass sämtliche Gehälter und Honorare über die Datenverarbeitung bei der Generaldirektion der SRG in Bern zentral abgerechnet und überwiesen werden, wobei auch für Mitarbeiter, die für mehrere Studios tätig sind, nur ein einziges Personalkonto geführt wird. Die Zentralisierung in diesem Bereich schliesst die Selbständigkeit im Verkehr mit Aussenstehenden in anderem Zusammenhang nicht aus.
b) Damit das Bundesamt eine Ausnahme vom Anschluss der Zweigniederlassungen an die Ausgleichskasse bewilligen kann, welcher der Hauptsitz angeschlossen ist, müssen nach Art. 117 Abs. 3
Satz 2 AHVV "besondere Verhältnisse" vorliegen. Das Bundesamt führt in diesem Zusammenhang aus: Die Möglichkeit einer Aufteilung der Kassenzuständigkeit habe sich allein am Erfordernis der ordnungsgemässen Durchführung der AHV/IV zu orientieren. Bei Vorliegen achtenswerter Gründe und Fehlen einer Gefahr für diesen ordnungsgemässen Vollzug habe
BGE 116 V 307 S. 315
das Bundesamt daher einem Gesuch um Kassenaufteilung zu entsprechen. Im vorliegenden Fall liege die Begründung für eine sprachregionale Kassenzuständigkeit im Sinne besonderer Verhältnisse bei der gesellschaftspolitischen Aufgabe der SRG. Damit könne auch den Bedürfnissen der Versicherten entsprochen werden, in ihrer Region in der Muttersprache mit der für sie zuständigen Ausgleichskasse zu verkehren. Die EAK wendet demgegenüber ein, die einheitliche Regelung der Kassenzugehörigkeit in Art. 64 Abs. 3
AHVG, wonach die Kassenzugehörigkeit eines Arbeitgebers sich auf alle Arbeitnehmer erstreckt, für die er Beiträge zu leisten hat, sei unabdingbare Voraussetzung für eine reibungslose Durchführung der AHV/IV. Eine Ausnahme von dieser einheitlichen Regelung gestützt auf Art. 117 Abs. 3
AHVV könne sinnvollerweise nur hingenommen werden, wenn dadurch die Durchführung erleichtert würde. Dies treffe vorliegend nicht zu; vielmehr ergäben sich aus der Aufteilung auf verschiedene Ausgleichskassen Schwierigkeiten. Inwiefern aus dem gesellschaftspolitischen Auftrag der SRG ein Grund für die dezentrale Kassenzugehörigkeit abgeleitet werden könne, sei nicht ersichtlich. Im übrigen könne auch die EAK den Wunsch der Versicherten zum Verkehr in ihrer Muttersprache erfüllen, habe sie doch in allen Sprachregionen zahlreiche Versicherte, bei denen dies schon heute geschehe. Mit der EAK kann der bundesamtlichen Argumentation nicht gefolgt werden, dass zwischen der gesellschaftspolitischen Aufgabe der SRG und der Aufteilung der Kassenzugehörigkeit auf die verschiedenen Sprachregionen ein Zusammenhang bestehe, der unter dem Gesichtspunkt der "besonderen Verhältnisse" zu würdigen wäre. Periodische Beitragsüberweisungen an die eine oder andere Ausgleichskasse beeinflussen die Verankerung der SRG in den betreffenden Sprachregionen kaum und den gesellschaftspolitischen Auftrag überhaupt nicht in erkennbarer Weise. Abgesehen davon könnten wohl die meisten Zweigniederlassungen von Arbeitgeberfirmen in ähnlicher Weise geltend machen, die Erfüllung ihrer Aufgabe sowie der Verkehr ihrer Arbeitnehmer mit der Ausgleichskasse würden durch eine Aufteilung der Kassenzugehörigkeit erleichtert. Ein Sachverhalt, wie er in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle vorliegt, vermag jedoch keine "besonderen Verhältnisse" im Sinn dieses Ausdruckes zu begründen. Dieser verlangt nämlich das Vorliegen von Umständen, die sich von den üblichen klar unterscheiden.
BGE 116 V 307 S. 316
Die Grundfrage ist allerdings, ob dem Art. 117 Abs. 3
Satz 2 AHVV überhaupt diese Bedeutung zukommt. Die EAK bejaht dies sinngemäss, indem sie die "besonderen Verhältnisse" dann als gegeben betrachtet, wenn durch die Aufteilung der Kassenzugehörigkeit die Durchführung der AHV/IV erleichtert wird. Diese Auffassung entspricht der Praxis des Bundesamtes in den ersten Jahren nach Einführung der AHV (BINSWANGER, Kommentar zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, S. 254), die auf die damals weit überwiegende Art der manuellen Datenverarbeitung zugeschnitten war, bei welcher die dezentrale Abrechnung eine administrative Erleichterung darstellen konnte. Bei der heute zunehmend verbreiteten elektronischen Datenverarbeitung ist dies jedoch kaum mehr der Fall, so dass die Bestimmung von Art. 117 Abs. 3
AHVV infolge der technischen Entwicklung praktisch toter Buchstabe wäre. Nach bundesamtlicher Auffassung hat der Begriff der besondern Verhältnisse sich am Begriff der ordnungsgemässen Durchführung der AHV/IV zu orientieren; wenn "achtenswerte Gründe" für eine Aufteilung der Kassenzugehörigkeit gegeben seien und keine Gefährdung der ordnungsgemässen Durchführung der AHV/IV bestehe, müsse dem Begehren um Aufteilung entsprochen werden. Wesentliche Bedeutung misst das Bundesamt - mit Recht - offenbar der Notwendigkeit der ordnungsgemässen Durchführung zu, beinhaltet diese doch die Wahrung des gesetzmässigen Zustandes. Die "achtenswerten Beweggründe" lassen sich kaum konkretisieren. Sie liessen sich jedoch eventuell dahin verstehen, dass offensichtlich sinnlosen Begehren um selbständigen Anschluss von Zweigniederlassungen nicht entsprochen werden müsste. Eine derartige Deutung des Ausdruckes "besondere Verhältnisse" ist nicht unhaltbar. Sie entspricht der im mehrfach zitierten Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 19. Juni 1985 verankerten Rechtsauffassung. Schliesslich ist festzuhalten, dass die richtige Lösung im Hinblick auf die enge Kognition des Eidg. Versicherungsgerichts nicht davon abhängig gemacht werden darf, ob das Bundesamt aus Gründen der Zweckmässigkeit die Zentralisierung bei der EAK hätte wählen sollen, die auch von der SRG beantragt wurde. c) Art. 117 Abs. 3
AHVV ermächtigt das Bundesamt zur Bewilligung von Ausnahmen. Eine solche Bewilligung setzt, wie das Bundesamt zutreffend ausführt, eine entsprechende Willensäusserung in Form eines Gesuchs voraus. Das Bundesamt weist darauf
BGE 116 V 307 S. 317
hin, dass im vorliegenden Fall der Wunsch nach dezentraler Kassenzugehörigkeit von verschiedenen Ausgleichskassen ausgegangen ist. Dies trifft zwar zu. Fraglich ist jedoch, ob die Ausgleichskassen überhaupt aktiv legitimiert sind, ein solches Begehren zu stellen. Naheliegender ist, dass nicht den Ausgleichskassen, sondern den Zweigniederlassungen der SRG diese Aktivlegitimation zukommt. Nur diese wissen ohne weiteres Bescheid, ob ihre Struktur unter die fragliche Bestimmung fallen könnte, während es zu wenig sinnvollen administrativen Umtrieben führte, wenn die Ausgleichskassen den Anstoss zur Abklärung solcher Fragen von sich aus gäben. Bezeichnenderweise scheint auch die Praxis in den Anfängen der AHV davon ausgegangen zu sein, dass das Gesuch von der Zweigniederlassung auszugehen habe und der Zustimmung durch den Hauptsitz bedürfe (BINSWANGER, S. 254). Stichhaltige Gründe für seine heutige Auffassung nennt das Bundesamt nicht; solche sind auch sonstwie nicht ersichtlich. Es ist daher davon auszugehen, dass die Zweigniederlassung der Arbeitgeberfirma, nicht aber die Ausgleichskassen zur Einreichung eines Gesuches um dezentrale Kassenzugehörigkeit legitimiert sind. Damit ist sichergestellt, das durchführungstechnisch heute kaum mehr begründete Aufteilungen einer Belegschaft auf verschiedene Ausgleichskassen in Abweichung vom Grundsatz von Art. 64 Abs. 3
AHVG nur im Einverständnis mit dem betreffenden Arbeitgeber erfolgen und eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzipes durch eine objektiv nicht gebotene behördliche Massnahme ausgeschlossen wird. Im vorliegenden Fall hat keine der allfälligen Zweigniederlassungen der SRG um dezentrale Kassenzugehörigkeit ersucht. Noch weniger hat der Hauptsitz einer solchen Lösung zugestimmt, sondern vielmehr den Anschluss für seine sämtlichen Arbeitnehmer an die EAK verlangt, der er selber angehört. Damit fehlt ein konstitutives Element für eine dezentrale Lösung. Die bundesamtliche Verfügung ist daher in Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der EAK aufzuheben. Daraus ergibt sich ohne weiteres die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Ausgleichskasse des Kantons Waadt.
Dispositiv
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der EAK und in Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der
BGE 116 V 307 S. 318
Ausgleichskasse des Kantons Waadt wird die Verfügung des BSV vom 18. Dezember 1989 aufgehoben mit der Feststellung, dass die SRG für das gesamte im Rahmen ihrer Konzessionsbestimmungen tätige Personal vom 1. Januar des auf die Zustellung des vorliegenden Urteils folgenden Jahres hinweg mit der Eidgenössischen Ausgleichskasse abzurechnen hat.
116 V 307
47. Urteil vom 16. Oktober 1990 i.S. Ausgleichskasse des Kantons Waadt gegen Bundesamt für Sozialversicherung und Eidgenössische Ausgleichskasse gegen Bundesamt für Sozialversicherung betreffend Kassenzugehörigkeit der SRG
Regeste (de):
- Art. 62 Abs. 1
AHVG und Art. 111SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
Art. 62 [1] Errichtung und Aufgaben
1. Der Bundesrat errichtet eine Ausgleichskasse für das Personal der Bundesverwaltung und der Bundesanstalten. 2. Er errichtet eine Ausgleichskasse, welche die freiwillige Versicherung durchführt, die Aufgaben wahrnimmt, die ihr durch internationale Abkommen zugewiesen werden, und die Leistungen an Personen im Ausland ausrichtet. Die Ausgleichskasse erfasst ferner die nach Artikel 1a Absatz 3 Buchstabe b versicherten Studenten. [2] [3] [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1954 (AS 1954 211; BBl 1953 II 81).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453; BBl 2002 803).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677; BBl 1999 4983).
AHVV: Zugehörigkeit zur Eidgenössischen Ausgleichskasse.SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
Art. 111 [1] Kassenzugehörigkeit
Der Eidgenössischen Ausgleichskasse werden die Bundesverwaltung, die eidgenössischen Gerichte und die Bundesanstalten angeschlossen. Es können ihr auch andere Institutionen angeschlossen werden, die der Oberaufsicht des Bundes unterstellt sind oder zum Bund in enger Beziehung stehen. [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4759).
- - Gesetzmässigkeit von Art. 111
AHVV bejaht (Erw. 3a).SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
Art. 111 [1] Kassenzugehörigkeit
Der Eidgenössischen Ausgleichskasse werden die Bundesverwaltung, die eidgenössischen Gerichte und die Bundesanstalten angeschlossen. Es können ihr auch andere Institutionen angeschlossen werden, die der Oberaufsicht des Bundes unterstellt sind oder zum Bund in enger Beziehung stehen. [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4759).
- - Nach Art. 111
Satz 2 AHVV liegt es im Ermessen der Verwaltung, welche "andern Institutionen" der Eidgenössischen Ausgleichskasse angeschlossen werden sollen (Erw. 3b).SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
Art. 111 [1] Kassenzugehörigkeit
Der Eidgenössischen Ausgleichskasse werden die Bundesverwaltung, die eidgenössischen Gerichte und die Bundesanstalten angeschlossen. Es können ihr auch andere Institutionen angeschlossen werden, die der Oberaufsicht des Bundes unterstellt sind oder zum Bund in enger Beziehung stehen. [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4759).
- Art. 117 Abs. 3
AHVV: Kassenzugehörigkeit von Zweigniederlassungen.SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
Art. 117 Arbeitgeber und Selbständigerwerbende
1. Ist ein Arbeitgeber oder Selbständigerwerbender Mitglied mehrerer Gründerverbände, so hat er die für den Beitragsbezug zuständige Verbandsausgleichskasse zu wählen. Die einmal gewählte Kasse kann nur nach Ablauf der drei- bzw. fünfjährigen Frist gemäss Artikel 99 gewechselt werden, es sei denn, dass die Voraussetzungen für den Anschluss an die gewählte Kasse dahinfallen. 2. Arbeitgeber und Selbständigerwerbende, die nicht Mitglied eines Gründerverbandes sind, gehören der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons bzw. des Kantons, in welchem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, an. Stimmt der Wohnsitz oder Sitz nicht mit dem Ort der Verwaltung oder des Betriebes überein, so kann im Einvernehmen der beteiligten Ausgleichskassen auf den Ort abgestellt werden, wo sich die Verwaltung, der Betrieb oder ein wesentlicher Betriebsteil befindet. 3. Zweigniederlassungen werden der Ausgleichskasse angeschlossen, welcher der Hauptsitz angehört. Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann das BSV Ausnahmen bewilligen. 4. Arbeitgeber und Selbständigerwerbende können nur einer Ausgleichskasse angehören. Vorbehalten bleiben die Artikel 119 Absatz 2 und 120 Absatz 1. - - Zum Begriff der Zweigniederlassung (Erw. 4a).
- - Zum Begriff der "besondern Verhältnisse" (Erw. 4b).
Regeste (fr):
- Art. 62 al. 1 LAVS et art. 111 RAVS: Affiliation à la Caisse de compensation fédérale.
- - L'art. 111 RAVS est conforme à la loi (consid. 3a).
- - L'art. 111, deuxième phrase, RAVS, accorde à l'administration une liberté d'appréciation pour décider quelles "autres institutions" doivent être affiliées à la Caisse de compensation fédérale (consid. 3b).
- Art. 117 al. 3 RAVS: Affiliation des succursales.
- - Notion de succursale (consid. 4a).
- - Notion de "circonstances particulières" (consid. 4b).
Regesto (it):
- Art. 62 cpv. 1 LAVS e art. 111 OAVS: Affiliazione alla Cassa di compensazione federale.
- - L'art. 111 OAVS è conforme a legge (consid. 3a).
- - Giusta l'art. 111, seconda frase, OAVS rientra nel potere di apprezzamento dell'amministrazione lo stabilire quali "altre istituzioni" siano da affiliare alla Cassa di compensazione federale (consid. 3b).
- Art. 117 cpv. 3 OAVS: Affiliazione di succursali.
- - Concetto di succursale (consid. 4a).
- - Concetto di "circostanze speciali" (consid. 4b).
Sachverhalt ab Seite 308
BGE 116 V 307 S. 308
A.- Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) ist ein Verein gemäss Art. 60 ff
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 60 |
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| Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. | ||||||
| Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben. | ||||||
AHV/IV/EO/ALV/Beiträge wie folgt ab:
- Eidg. Ausgleichskasse: zuständig für die Generaldirektion, das Studio Bundeshaus, Radio International, Telefonrundspruch sowie für alle übrigen nationalen Dienste.
- Ausgleichskasse des Kantons Zürich: zuständig für den gesamten Radio- und Fernsehbereich der deutschen und der rätoromanischen Schweiz. - Ausgleichskasse des Kantons Genf: zuständig für den gesamten Radio- und Fernsehbereich der französischen Schweiz.
BGE 116 V 307 S. 309
- Ausgleichskasse des Kantons Tessin: zuständig für den gesamten Radio- und Fernsehbereich der italienischen Schweiz."
B.- a) Gegen diese Verfügung richtet sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der EAK, welche durch die Eidgenössische Versicherungskasse beantragen lässt, die bundesamtliche Verfügung sei in dem Sinne abzuändern, dass die SRG als Arbeitgeberin des gesamten im Rahmen der Konzessionsbestimmungen tätigen Personals ab 1. Januar 1991 über die bundesrechtlichen Sozialversicherungsbeiträge mit der EAK abzurechnen habe; allenfalls sei die Sache zu neuem Entscheid an das Bundesamt zurückzuweisen. Das Bundesamt und die zur Vernehmlassung beigeladenen Ausgleichskassen des Kantons Genf, Zürich und Tessin tragen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an. Die SRG verzichtet auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Auf die Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen zurückzukommen sein. b) Auch die Ausgleichskasse des Kantons Waadt hat die Verfügung des Bundesamtes für Sozialversicherung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidg. Versicherungsgericht weitergezogen mit dem Antrag, die bundesamtliche Verfügung sei dahin abzuändern, dass die SRG für den Radio- und Fernsehbereich der französischen Schweiz mit der Ausgleichskasse des Kantons Waadt abzurechnen habe. Die SRTR habe ihren Sitz in Lausanne, weshalb sich die einseitige Zuweisung an die Ausgleichskasse des Kantons Genf nicht rechtfertige. Das Bundesamt und die Ausgleichskasse des Kantons Genf beantragen die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Auch in diesem Fall verzichtet die SRG darauf, zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde Stellung zu nehmen.
Erwägungen
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Da die beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden sich gegen denselben vorinstanzlichen Entscheid richten, den gleichen Sachverhalt betreffen und sich die gleichen Rechtsfragen stellen, rechtfertigt es sich, die Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 110 V 148 Erw. 1 und BGE 108 V 192 Erw. 1).
2. Die angefochtene Verfügung des BSV betrifft nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Mit
BGE 116 V 307 S. 310
der Beschwerde können daher einzig die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden, einschliesslich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens (Art. 104 lit. a
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 60 |
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| Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. | ||||||
| Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 60 |
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| Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. | ||||||
| Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 60 |
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| Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. | ||||||
| Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 60 |
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| Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. | ||||||
| Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 60 |
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| Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. | ||||||
| Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben. | ||||||
3. Gemäss Art. 62 Abs. 1
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SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 62 [1] Errichtung und Aufgaben |
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| Der Bundesrat errichtet eine Ausgleichskasse für das Personal der Bundesverwaltung und der Bundesanstalten. | ||||||
| Er errichtet eine Ausgleichskasse, welche die freiwillige Versicherung durchführt, die Aufgaben wahrnimmt, die ihr durch internationale Abkommen zugewiesen werden, und die Leistungen an Personen im Ausland ausrichtet. Die Ausgleichskasse erfasst ferner die nach Artikel 1a Absatz 3 Buchstabe b versicherten Studenten. [2] [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1954 (AS 1954 211; BBl 1953 II 81). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453; BBl 2002 803). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677; BBl 1999 4983). | ||||||
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SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 111 [1] Kassenzugehörigkeit |
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| Der Eidgenössischen Ausgleichskasse werden die Bundesverwaltung, die eidgenössischen Gerichte und die Bundesanstalten angeschlossen. Es können ihr auch andere Institutionen angeschlossen werden, die der Oberaufsicht des Bundes unterstellt sind oder zum Bund in enger Beziehung stehen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4759). | ||||||
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SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 111 [1] Kassenzugehörigkeit |
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| Der Eidgenössischen Ausgleichskasse werden die Bundesverwaltung, die eidgenössischen Gerichte und die Bundesanstalten angeschlossen. Es können ihr auch andere Institutionen angeschlossen werden, die der Oberaufsicht des Bundes unterstellt sind oder zum Bund in enger Beziehung stehen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4759). | ||||||
BGE 116 V 307 S. 311
SRG sei keine Bundesanstalt und könne deshalb der EAK nicht angeschlossen werden. Die strikte Anwendung des zweiten Satzes von Art. 111
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SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 111 [1] Kassenzugehörigkeit |
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| Der Eidgenössischen Ausgleichskasse werden die Bundesverwaltung, die eidgenössischen Gerichte und die Bundesanstalten angeschlossen. Es können ihr auch andere Institutionen angeschlossen werden, die der Oberaufsicht des Bundes unterstellt sind oder zum Bund in enger Beziehung stehen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4759). | ||||||
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SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 111 [1] Kassenzugehörigkeit |
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| Der Eidgenössischen Ausgleichskasse werden die Bundesverwaltung, die eidgenössischen Gerichte und die Bundesanstalten angeschlossen. Es können ihr auch andere Institutionen angeschlossen werden, die der Oberaufsicht des Bundes unterstellt sind oder zum Bund in enger Beziehung stehen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4759). | ||||||
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SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 62 [1] Errichtung und Aufgaben |
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| Der Bundesrat errichtet eine Ausgleichskasse für das Personal der Bundesverwaltung und der Bundesanstalten. | ||||||
| Er errichtet eine Ausgleichskasse, welche die freiwillige Versicherung durchführt, die Aufgaben wahrnimmt, die ihr durch internationale Abkommen zugewiesen werden, und die Leistungen an Personen im Ausland ausrichtet. Die Ausgleichskasse erfasst ferner die nach Artikel 1a Absatz 3 Buchstabe b versicherten Studenten. [2] [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1954 (AS 1954 211; BBl 1953 II 81). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453; BBl 2002 803). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677; BBl 1999 4983). | ||||||
Daraus ergibt sich die klare Absicht des Bundesrates, die vom Gesetzgeber sanktioniert wurde, eine Anschlussmöglichkeit an die EAK nicht nur für das Personal der Bundesverwaltung und der Bundesanstalten, sondern u. U. auch für "weitere eidgenössische Institutionen" zuzulassen. Was unter diesem unbestimmten Begriff zu verstehen ist, hat der Bundesrat in zulässiger Weise in Art. 111
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SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 111 [1] Kassenzugehörigkeit |
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| Der Eidgenössischen Ausgleichskasse werden die Bundesverwaltung, die eidgenössischen Gerichte und die Bundesanstalten angeschlossen. Es können ihr auch andere Institutionen angeschlossen werden, die der Oberaufsicht des Bundes unterstellt sind oder zum Bund in enger Beziehung stehen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4759). | ||||||
BGE 116 V 307 S. 312
Urteil in Sachen SRG gegen BSV vom 19. Juni 1985 die Gesetzmässigkeit der fraglichen Bestimmung stillschweigend vorausgesetzt hat. b) Zum materiellen Gehalt von Art. 111
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SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 111 [1] Kassenzugehörigkeit |
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| Der Eidgenössischen Ausgleichskasse werden die Bundesverwaltung, die eidgenössischen Gerichte und die Bundesanstalten angeschlossen. Es können ihr auch andere Institutionen angeschlossen werden, die der Oberaufsicht des Bundes unterstellt sind oder zum Bund in enger Beziehung stehen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4759). | ||||||
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SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 111 [1] Kassenzugehörigkeit |
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| Der Eidgenössischen Ausgleichskasse werden die Bundesverwaltung, die eidgenössischen Gerichte und die Bundesanstalten angeschlossen. Es können ihr auch andere Institutionen angeschlossen werden, die der Oberaufsicht des Bundes unterstellt sind oder zum Bund in enger Beziehung stehen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4759). | ||||||
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SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 111 [1] Kassenzugehörigkeit |
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| Der Eidgenössischen Ausgleichskasse werden die Bundesverwaltung, die eidgenössischen Gerichte und die Bundesanstalten angeschlossen. Es können ihr auch andere Institutionen angeschlossen werden, die der Oberaufsicht des Bundes unterstellt sind oder zum Bund in enger Beziehung stehen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4759). | ||||||
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SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 111 [1] Kassenzugehörigkeit |
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| Der Eidgenössischen Ausgleichskasse werden die Bundesverwaltung, die eidgenössischen Gerichte und die Bundesanstalten angeschlossen. Es können ihr auch andere Institutionen angeschlossen werden, die der Oberaufsicht des Bundes unterstellt sind oder zum Bund in enger Beziehung stehen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4759). | ||||||
4. Im vorliegenden Verfahren wird seitens der EAK argumentiert, die angefochtene Verfügung verletze Art. 117 Abs. 3
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SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 117 Arbeitgeber und Selbständigerwerbende |
||||||
| Ist ein Arbeitgeber oder Selbständigerwerbender Mitglied mehrerer Gründerverbände, so hat er die für den Beitragsbezug zuständige Verbandsausgleichskasse zu wählen. Die einmal gewählte Kasse kann nur nach Ablauf der drei- bzw. fünfjährigen Frist gemäss Artikel 99 gewechselt werden, es sei denn, dass die Voraussetzungen für den Anschluss an die gewählte Kasse dahinfallen. | ||||||
| Arbeitgeber und Selbständigerwerbende, die nicht Mitglied eines Gründerverbandes sind, gehören der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons bzw. des Kantons, in welchem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, an. Stimmt der Wohnsitz oder Sitz nicht mit dem Ort der Verwaltung oder des Betriebes überein, so kann im Einvernehmen der beteiligten Ausgleichskassen auf den Ort abgestellt werden, wo sich die Verwaltung, der Betrieb oder ein wesentlicher Betriebsteil befindet. | ||||||
| Zweigniederlassungen werden der Ausgleichskasse angeschlossen, welcher der Hauptsitz angehört. Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann das BSV Ausnahmen bewilligen. | ||||||
| Arbeitgeber und Selbständigerwerbende können nur einer Ausgleichskasse angehören. Vorbehalten bleiben die Artikel 119 Absatz 2 und 120 Absatz 1. | ||||||
BGE 116 V 307 S. 313
"Zweigniederlassungen werden der Ausgleichskasse angeschlossen, welcher der Hauptsitz angehört. Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann das Bundesamt Ausnahmen bewilligen."
Die EAK macht im wesentlichen geltend, die verschiedenen Studios und regionalen Zentren, welche die SRG landesweit betreibe, seien keine Zweigniederlassungen im Sinne der zitierten Bestimmung; ausserdem lägen keine besondern Verhältnisse vor, welche eine Ausnahme vom Grundsatz der einheitlichen Kassenzugehörigkeit erlauben würden. a) Zum Begriff der Zweigniederlassung (succursale, succursale) hat sich das Eidg. Versicherungsgericht in BGE 110 V 359 Erw. 5b geäussert und dazu ausgeführt: Das Gesetz definiert die Zweigniederlassung nicht. Aber nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist mit diesem Rechtsbegriff jeder kaufmännische Betrieb gemeint, der zwar rechtlich Teil des Hauptunternehmens ist, von dem er abhängt, der aber in eigenen Räumlichkeiten dauernd eine gleichartige Tätigkeit wie das Hauptunternehmen ausübt und dabei eine gewisse wirtschaftliche und geschäftliche Selbständigkeit geniesst (vgl. auch BGE 101 Ia 41 Erw. 1). Zu dieser Selbständigkeit als Voraussetzung für das Bestehen einer Zweigniederlassung war in BGE 103 II 201 Erw. 3a, bestätigt durch BGE 108 II 124 Erw. 1, ausgeführt worden: Der Betrieb ist autonom in diesem Sinne, wenn er ohne tiefgreifende Änderungen als selbständiges Unternehmen betrieben werden könnte. Dass die Zweigniederlassung alle Tätigkeiten des Hauptsitzes ausüben könnte, ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn das örtliche Unternehmen dank seinem spezialisierten Personal und seiner eigenen Organisation ohne grosse Änderungen imstande wäre, seine Tätigkeit als örtliche Niederlassung selbständig zu betreiben. Es handelt sich um eine Selbständigkeit in den Aussenbeziehungen, die unter Berücksichtigung der gesamten Umstände von Fall zu Fall zu würdigen ist; die interne Unterordnung oder Zentralisierung ist dagegen ohne entscheidende Bedeutung (BGE 89 I 412 Erw. 6; vgl. auch BGE 101 Ia 41 Erw. 1 und FORSTMOSER, Schweizerisches Aktienrecht I, S. 413 ff.). Diese Umschreibung des Begriffes der Zweigniederlassung und der im Zusammenhang damit verlangten wirtschaftlichen und geschäftlichen Selbständigkeit wurde vom Bundesgericht für das Handelsregisterrecht (Art. 935
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 935 |
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| Wer ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann dem Gericht beantragen, eine gelöschte Rechtseinheit wieder ins Handelsregister eintragen zu lassen. | ||||||
| Ein schutzwürdiges Interesse besteht insbesondere, wenn: | ||||||
| nach Abschluss der Liquidation der gelöschten Rechtseinheit nicht alle Aktiven verwertet oder verteilt worden sind; | ||||||
| die gelöschte Rechtseinheit in einem Gerichtsverfahren als Partei teilnimmt; | ||||||
| die Wiedereintragung für die Bereinigung eines öffentlichen Registers erforderlich ist; oder | ||||||
| im Fall eines Konkurses die Wiedereintragung der gelöschten Rechtseinheit für den Schluss des Konkursverfahrens erforderlich ist. | ||||||
| Bestehen Mängel in der Organisation der Rechtseinheit, so ergreift das Gericht zusammen mit der Anordnung der Wiedereintragung die erforderlichen Massnahmen. | ||||||
BGE 116 V 307 S. 314
AHVV verwendeten gleichen Ausdrucks heranzuziehen, da Anhaltspunkte für die Annahme eines in diesem Bereich abweichenden Willens des Verordnungsgebers fehlen. Die vom Bundesamt als Zweigniederlassungen im Sinne von Art. 117 Abs. 3
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SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 117 Arbeitgeber und Selbständigerwerbende |
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| Ist ein Arbeitgeber oder Selbständigerwerbender Mitglied mehrerer Gründerverbände, so hat er die für den Beitragsbezug zuständige Verbandsausgleichskasse zu wählen. Die einmal gewählte Kasse kann nur nach Ablauf der drei- bzw. fünfjährigen Frist gemäss Artikel 99 gewechselt werden, es sei denn, dass die Voraussetzungen für den Anschluss an die gewählte Kasse dahinfallen. | ||||||
| Arbeitgeber und Selbständigerwerbende, die nicht Mitglied eines Gründerverbandes sind, gehören der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons bzw. des Kantons, in welchem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, an. Stimmt der Wohnsitz oder Sitz nicht mit dem Ort der Verwaltung oder des Betriebes überein, so kann im Einvernehmen der beteiligten Ausgleichskassen auf den Ort abgestellt werden, wo sich die Verwaltung, der Betrieb oder ein wesentlicher Betriebsteil befindet. | ||||||
| Zweigniederlassungen werden der Ausgleichskasse angeschlossen, welcher der Hauptsitz angehört. Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann das BSV Ausnahmen bewilligen. | ||||||
| Arbeitgeber und Selbständigerwerbende können nur einer Ausgleichskasse angehören. Vorbehalten bleiben die Artikel 119 Absatz 2 und 120 Absatz 1. | ||||||
b) Damit das Bundesamt eine Ausnahme vom Anschluss der Zweigniederlassungen an die Ausgleichskasse bewilligen kann, welcher der Hauptsitz angeschlossen ist, müssen nach Art. 117 Abs. 3
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SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 117 Arbeitgeber und Selbständigerwerbende |
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| Ist ein Arbeitgeber oder Selbständigerwerbender Mitglied mehrerer Gründerverbände, so hat er die für den Beitragsbezug zuständige Verbandsausgleichskasse zu wählen. Die einmal gewählte Kasse kann nur nach Ablauf der drei- bzw. fünfjährigen Frist gemäss Artikel 99 gewechselt werden, es sei denn, dass die Voraussetzungen für den Anschluss an die gewählte Kasse dahinfallen. | ||||||
| Arbeitgeber und Selbständigerwerbende, die nicht Mitglied eines Gründerverbandes sind, gehören der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons bzw. des Kantons, in welchem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, an. Stimmt der Wohnsitz oder Sitz nicht mit dem Ort der Verwaltung oder des Betriebes überein, so kann im Einvernehmen der beteiligten Ausgleichskassen auf den Ort abgestellt werden, wo sich die Verwaltung, der Betrieb oder ein wesentlicher Betriebsteil befindet. | ||||||
| Zweigniederlassungen werden der Ausgleichskasse angeschlossen, welcher der Hauptsitz angehört. Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann das BSV Ausnahmen bewilligen. | ||||||
| Arbeitgeber und Selbständigerwerbende können nur einer Ausgleichskasse angehören. Vorbehalten bleiben die Artikel 119 Absatz 2 und 120 Absatz 1. | ||||||
BGE 116 V 307 S. 315
das Bundesamt daher einem Gesuch um Kassenaufteilung zu entsprechen. Im vorliegenden Fall liege die Begründung für eine sprachregionale Kassenzuständigkeit im Sinne besonderer Verhältnisse bei der gesellschaftspolitischen Aufgabe der SRG. Damit könne auch den Bedürfnissen der Versicherten entsprochen werden, in ihrer Region in der Muttersprache mit der für sie zuständigen Ausgleichskasse zu verkehren. Die EAK wendet demgegenüber ein, die einheitliche Regelung der Kassenzugehörigkeit in Art. 64 Abs. 3
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SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 64 Kassenzugehörigkeit und Meldepflicht [1] |
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| Den Verbandsausgleichskassen werden alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die einem Gründerverband angehören. Arbeitgeber oder Selbständigerwerbende, die sowohl einem Berufsverband wie einem zwischenberuflichen Verband angehören, werden nach freier Wahl der Ausgleichskasse eines der beiden Verbände angeschlossen. | ||||||
| Den kantonalen Ausgleichskassen werden alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die keinem Gründerverband einer Verbandsausgleichskasse angehören, ferner die Nichterwerbstätigen und die versicherten Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber. | ||||||
| Versicherte, welche ihre Erwerbstätigkeit vor Erreichen des Referenzalters aufgeben, bleiben als Nichterwerbstätige der bisher zuständigen Ausgleichskasse angeschlossen, sofern sie die erforderliche Altersgrenze erreicht haben; der Bundesrat legt diese Altersgrenze fest. [2] Der Bundesrat kann bestimmen, dass nichterwerbstätige beitragspflichtige Ehegatten dieser Versicherten derselben Ausgleichskasse angehören. [3] | ||||||
| Die Kassenzugehörigkeit eines Arbeitgebers erstreckt sich auf alle Arbeitnehmer, für die er den Arbeitgeberbeitrag zu leisten hat. | ||||||
| Die nach Artikel 1a Absatz 4 Buchstabe c versicherten Personen gehören der gleichen Ausgleichskasse an wie ihr Ehegatte. [4] | ||||||
| Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die Kassenzugehörigkeit von Arbeitgebern und Selbstständigerwerbenden, die mehr als einem Berufsverband angehören oder deren Tätigkeit sich auf mehr als einen Kanton erstreckt. [5] | ||||||
| Arbeitgeber, Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und versicherte Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, die von keiner Ausgleichskasse erfasst wurden, haben sich bei der kantonalen Ausgleichskasse zu melden. [6] | ||||||
| In Abweichung von Artikel 35 ATSG [7] entscheidet bei Streitigkeiten über die Kassenzugehörigkeit das zuständige Bundesamt. Sein Entscheid kann von den beteiligten Ausgleichskassen und vom Betroffenen innert 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Kassenzugehörigkeit angerufen werden. [8] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000 (AS 2000 2677; BBl 1999 4983). Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453; BBl 2002 803). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057). [7] SR 830.1 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). | ||||||
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SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 117 Arbeitgeber und Selbständigerwerbende |
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| Ist ein Arbeitgeber oder Selbständigerwerbender Mitglied mehrerer Gründerverbände, so hat er die für den Beitragsbezug zuständige Verbandsausgleichskasse zu wählen. Die einmal gewählte Kasse kann nur nach Ablauf der drei- bzw. fünfjährigen Frist gemäss Artikel 99 gewechselt werden, es sei denn, dass die Voraussetzungen für den Anschluss an die gewählte Kasse dahinfallen. | ||||||
| Arbeitgeber und Selbständigerwerbende, die nicht Mitglied eines Gründerverbandes sind, gehören der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons bzw. des Kantons, in welchem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, an. Stimmt der Wohnsitz oder Sitz nicht mit dem Ort der Verwaltung oder des Betriebes überein, so kann im Einvernehmen der beteiligten Ausgleichskassen auf den Ort abgestellt werden, wo sich die Verwaltung, der Betrieb oder ein wesentlicher Betriebsteil befindet. | ||||||
| Zweigniederlassungen werden der Ausgleichskasse angeschlossen, welcher der Hauptsitz angehört. Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann das BSV Ausnahmen bewilligen. | ||||||
| Arbeitgeber und Selbständigerwerbende können nur einer Ausgleichskasse angehören. Vorbehalten bleiben die Artikel 119 Absatz 2 und 120 Absatz 1. | ||||||
BGE 116 V 307 S. 316
Die Grundfrage ist allerdings, ob dem Art. 117 Abs. 3
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SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 117 Arbeitgeber und Selbständigerwerbende |
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| Ist ein Arbeitgeber oder Selbständigerwerbender Mitglied mehrerer Gründerverbände, so hat er die für den Beitragsbezug zuständige Verbandsausgleichskasse zu wählen. Die einmal gewählte Kasse kann nur nach Ablauf der drei- bzw. fünfjährigen Frist gemäss Artikel 99 gewechselt werden, es sei denn, dass die Voraussetzungen für den Anschluss an die gewählte Kasse dahinfallen. | ||||||
| Arbeitgeber und Selbständigerwerbende, die nicht Mitglied eines Gründerverbandes sind, gehören der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons bzw. des Kantons, in welchem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, an. Stimmt der Wohnsitz oder Sitz nicht mit dem Ort der Verwaltung oder des Betriebes überein, so kann im Einvernehmen der beteiligten Ausgleichskassen auf den Ort abgestellt werden, wo sich die Verwaltung, der Betrieb oder ein wesentlicher Betriebsteil befindet. | ||||||
| Zweigniederlassungen werden der Ausgleichskasse angeschlossen, welcher der Hauptsitz angehört. Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann das BSV Ausnahmen bewilligen. | ||||||
| Arbeitgeber und Selbständigerwerbende können nur einer Ausgleichskasse angehören. Vorbehalten bleiben die Artikel 119 Absatz 2 und 120 Absatz 1. | ||||||
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SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 117 Arbeitgeber und Selbständigerwerbende |
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| Ist ein Arbeitgeber oder Selbständigerwerbender Mitglied mehrerer Gründerverbände, so hat er die für den Beitragsbezug zuständige Verbandsausgleichskasse zu wählen. Die einmal gewählte Kasse kann nur nach Ablauf der drei- bzw. fünfjährigen Frist gemäss Artikel 99 gewechselt werden, es sei denn, dass die Voraussetzungen für den Anschluss an die gewählte Kasse dahinfallen. | ||||||
| Arbeitgeber und Selbständigerwerbende, die nicht Mitglied eines Gründerverbandes sind, gehören der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons bzw. des Kantons, in welchem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, an. Stimmt der Wohnsitz oder Sitz nicht mit dem Ort der Verwaltung oder des Betriebes überein, so kann im Einvernehmen der beteiligten Ausgleichskassen auf den Ort abgestellt werden, wo sich die Verwaltung, der Betrieb oder ein wesentlicher Betriebsteil befindet. | ||||||
| Zweigniederlassungen werden der Ausgleichskasse angeschlossen, welcher der Hauptsitz angehört. Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann das BSV Ausnahmen bewilligen. | ||||||
| Arbeitgeber und Selbständigerwerbende können nur einer Ausgleichskasse angehören. Vorbehalten bleiben die Artikel 119 Absatz 2 und 120 Absatz 1. | ||||||
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SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 117 Arbeitgeber und Selbständigerwerbende |
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| Ist ein Arbeitgeber oder Selbständigerwerbender Mitglied mehrerer Gründerverbände, so hat er die für den Beitragsbezug zuständige Verbandsausgleichskasse zu wählen. Die einmal gewählte Kasse kann nur nach Ablauf der drei- bzw. fünfjährigen Frist gemäss Artikel 99 gewechselt werden, es sei denn, dass die Voraussetzungen für den Anschluss an die gewählte Kasse dahinfallen. | ||||||
| Arbeitgeber und Selbständigerwerbende, die nicht Mitglied eines Gründerverbandes sind, gehören der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons bzw. des Kantons, in welchem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, an. Stimmt der Wohnsitz oder Sitz nicht mit dem Ort der Verwaltung oder des Betriebes überein, so kann im Einvernehmen der beteiligten Ausgleichskassen auf den Ort abgestellt werden, wo sich die Verwaltung, der Betrieb oder ein wesentlicher Betriebsteil befindet. | ||||||
| Zweigniederlassungen werden der Ausgleichskasse angeschlossen, welcher der Hauptsitz angehört. Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann das BSV Ausnahmen bewilligen. | ||||||
| Arbeitgeber und Selbständigerwerbende können nur einer Ausgleichskasse angehören. Vorbehalten bleiben die Artikel 119 Absatz 2 und 120 Absatz 1. | ||||||
BGE 116 V 307 S. 317
hin, dass im vorliegenden Fall der Wunsch nach dezentraler Kassenzugehörigkeit von verschiedenen Ausgleichskassen ausgegangen ist. Dies trifft zwar zu. Fraglich ist jedoch, ob die Ausgleichskassen überhaupt aktiv legitimiert sind, ein solches Begehren zu stellen. Naheliegender ist, dass nicht den Ausgleichskassen, sondern den Zweigniederlassungen der SRG diese Aktivlegitimation zukommt. Nur diese wissen ohne weiteres Bescheid, ob ihre Struktur unter die fragliche Bestimmung fallen könnte, während es zu wenig sinnvollen administrativen Umtrieben führte, wenn die Ausgleichskassen den Anstoss zur Abklärung solcher Fragen von sich aus gäben. Bezeichnenderweise scheint auch die Praxis in den Anfängen der AHV davon ausgegangen zu sein, dass das Gesuch von der Zweigniederlassung auszugehen habe und der Zustimmung durch den Hauptsitz bedürfe (BINSWANGER, S. 254). Stichhaltige Gründe für seine heutige Auffassung nennt das Bundesamt nicht; solche sind auch sonstwie nicht ersichtlich. Es ist daher davon auszugehen, dass die Zweigniederlassung der Arbeitgeberfirma, nicht aber die Ausgleichskassen zur Einreichung eines Gesuches um dezentrale Kassenzugehörigkeit legitimiert sind. Damit ist sichergestellt, das durchführungstechnisch heute kaum mehr begründete Aufteilungen einer Belegschaft auf verschiedene Ausgleichskassen in Abweichung vom Grundsatz von Art. 64 Abs. 3
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SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 64 Kassenzugehörigkeit und Meldepflicht [1] |
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| Den Verbandsausgleichskassen werden alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die einem Gründerverband angehören. Arbeitgeber oder Selbständigerwerbende, die sowohl einem Berufsverband wie einem zwischenberuflichen Verband angehören, werden nach freier Wahl der Ausgleichskasse eines der beiden Verbände angeschlossen. | ||||||
| Den kantonalen Ausgleichskassen werden alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die keinem Gründerverband einer Verbandsausgleichskasse angehören, ferner die Nichterwerbstätigen und die versicherten Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber. | ||||||
| Versicherte, welche ihre Erwerbstätigkeit vor Erreichen des Referenzalters aufgeben, bleiben als Nichterwerbstätige der bisher zuständigen Ausgleichskasse angeschlossen, sofern sie die erforderliche Altersgrenze erreicht haben; der Bundesrat legt diese Altersgrenze fest. [2] Der Bundesrat kann bestimmen, dass nichterwerbstätige beitragspflichtige Ehegatten dieser Versicherten derselben Ausgleichskasse angehören. [3] | ||||||
| Die Kassenzugehörigkeit eines Arbeitgebers erstreckt sich auf alle Arbeitnehmer, für die er den Arbeitgeberbeitrag zu leisten hat. | ||||||
| Die nach Artikel 1a Absatz 4 Buchstabe c versicherten Personen gehören der gleichen Ausgleichskasse an wie ihr Ehegatte. [4] | ||||||
| Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die Kassenzugehörigkeit von Arbeitgebern und Selbstständigerwerbenden, die mehr als einem Berufsverband angehören oder deren Tätigkeit sich auf mehr als einen Kanton erstreckt. [5] | ||||||
| Arbeitgeber, Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und versicherte Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, die von keiner Ausgleichskasse erfasst wurden, haben sich bei der kantonalen Ausgleichskasse zu melden. [6] | ||||||
| In Abweichung von Artikel 35 ATSG [7] entscheidet bei Streitigkeiten über die Kassenzugehörigkeit das zuständige Bundesamt. Sein Entscheid kann von den beteiligten Ausgleichskassen und vom Betroffenen innert 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Kassenzugehörigkeit angerufen werden. [8] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000 (AS 2000 2677; BBl 1999 4983). Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453; BBl 2002 803). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057). [7] SR 830.1 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). | ||||||
Dispositiv
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der EAK und in Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der
BGE 116 V 307 S. 318
Ausgleichskasse des Kantons Waadt wird die Verfügung des BSV vom 18. Dezember 1989 aufgehoben mit der Feststellung, dass die SRG für das gesamte im Rahmen ihrer Konzessionsbestimmungen tätige Personal vom 1. Januar des auf die Zustellung des vorliegenden Urteils folgenden Jahres hinweg mit der Eidgenössischen Ausgleichskasse abzurechnen hat.
Gesetzesregister
AHVG 62
AHVG 64
AHVV 111
AHVV 117
OG 104
OR 935
ZGB 60
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SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 62 [1] Errichtung und Aufgaben |
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| Der Bundesrat errichtet eine Ausgleichskasse für das Personal der Bundesverwaltung und der Bundesanstalten. | ||||||
| Er errichtet eine Ausgleichskasse, welche die freiwillige Versicherung durchführt, die Aufgaben wahrnimmt, die ihr durch internationale Abkommen zugewiesen werden, und die Leistungen an Personen im Ausland ausrichtet. Die Ausgleichskasse erfasst ferner die nach Artikel 1a Absatz 3 Buchstabe b versicherten Studenten. [2] [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1954 (AS 1954 211; BBl 1953 II 81). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453; BBl 2002 803). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677; BBl 1999 4983). | ||||||
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SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 64 Kassenzugehörigkeit und Meldepflicht [1] |
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| Den Verbandsausgleichskassen werden alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die einem Gründerverband angehören. Arbeitgeber oder Selbständigerwerbende, die sowohl einem Berufsverband wie einem zwischenberuflichen Verband angehören, werden nach freier Wahl der Ausgleichskasse eines der beiden Verbände angeschlossen. | ||||||
| Den kantonalen Ausgleichskassen werden alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die keinem Gründerverband einer Verbandsausgleichskasse angehören, ferner die Nichterwerbstätigen und die versicherten Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber. | ||||||
| Versicherte, welche ihre Erwerbstätigkeit vor Erreichen des Referenzalters aufgeben, bleiben als Nichterwerbstätige der bisher zuständigen Ausgleichskasse angeschlossen, sofern sie die erforderliche Altersgrenze erreicht haben; der Bundesrat legt diese Altersgrenze fest. [2] Der Bundesrat kann bestimmen, dass nichterwerbstätige beitragspflichtige Ehegatten dieser Versicherten derselben Ausgleichskasse angehören. [3] | ||||||
| Die Kassenzugehörigkeit eines Arbeitgebers erstreckt sich auf alle Arbeitnehmer, für die er den Arbeitgeberbeitrag zu leisten hat. | ||||||
| Die nach Artikel 1a Absatz 4 Buchstabe c versicherten Personen gehören der gleichen Ausgleichskasse an wie ihr Ehegatte. [4] | ||||||
| Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die Kassenzugehörigkeit von Arbeitgebern und Selbstständigerwerbenden, die mehr als einem Berufsverband angehören oder deren Tätigkeit sich auf mehr als einen Kanton erstreckt. [5] | ||||||
| Arbeitgeber, Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und versicherte Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, die von keiner Ausgleichskasse erfasst wurden, haben sich bei der kantonalen Ausgleichskasse zu melden. [6] | ||||||
| In Abweichung von Artikel 35 ATSG [7] entscheidet bei Streitigkeiten über die Kassenzugehörigkeit das zuständige Bundesamt. Sein Entscheid kann von den beteiligten Ausgleichskassen und vom Betroffenen innert 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Kassenzugehörigkeit angerufen werden. [8] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000 (AS 2000 2677; BBl 1999 4983). Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453; BBl 2002 803). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057). [7] SR 830.1 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). | ||||||
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SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 111 [1] Kassenzugehörigkeit |
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| Der Eidgenössischen Ausgleichskasse werden die Bundesverwaltung, die eidgenössischen Gerichte und die Bundesanstalten angeschlossen. Es können ihr auch andere Institutionen angeschlossen werden, die der Oberaufsicht des Bundes unterstellt sind oder zum Bund in enger Beziehung stehen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4759). | ||||||
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SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 117 Arbeitgeber und Selbständigerwerbende |
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| Ist ein Arbeitgeber oder Selbständigerwerbender Mitglied mehrerer Gründerverbände, so hat er die für den Beitragsbezug zuständige Verbandsausgleichskasse zu wählen. Die einmal gewählte Kasse kann nur nach Ablauf der drei- bzw. fünfjährigen Frist gemäss Artikel 99 gewechselt werden, es sei denn, dass die Voraussetzungen für den Anschluss an die gewählte Kasse dahinfallen. | ||||||
| Arbeitgeber und Selbständigerwerbende, die nicht Mitglied eines Gründerverbandes sind, gehören der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons bzw. des Kantons, in welchem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, an. Stimmt der Wohnsitz oder Sitz nicht mit dem Ort der Verwaltung oder des Betriebes überein, so kann im Einvernehmen der beteiligten Ausgleichskassen auf den Ort abgestellt werden, wo sich die Verwaltung, der Betrieb oder ein wesentlicher Betriebsteil befindet. | ||||||
| Zweigniederlassungen werden der Ausgleichskasse angeschlossen, welcher der Hauptsitz angehört. Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann das BSV Ausnahmen bewilligen. | ||||||
| Arbeitgeber und Selbständigerwerbende können nur einer Ausgleichskasse angehören. Vorbehalten bleiben die Artikel 119 Absatz 2 und 120 Absatz 1. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 935 |
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| Wer ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann dem Gericht beantragen, eine gelöschte Rechtseinheit wieder ins Handelsregister eintragen zu lassen. | ||||||
| Ein schutzwürdiges Interesse besteht insbesondere, wenn: | ||||||
| nach Abschluss der Liquidation der gelöschten Rechtseinheit nicht alle Aktiven verwertet oder verteilt worden sind; | ||||||
| die gelöschte Rechtseinheit in einem Gerichtsverfahren als Partei teilnimmt; | ||||||
| die Wiedereintragung für die Bereinigung eines öffentlichen Registers erforderlich ist; oder | ||||||
| im Fall eines Konkurses die Wiedereintragung der gelöschten Rechtseinheit für den Schluss des Konkursverfahrens erforderlich ist. | ||||||
| Bestehen Mängel in der Organisation der Rechtseinheit, so ergreift das Gericht zusammen mit der Anordnung der Wiedereintragung die erforderlichen Massnahmen. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 60 |
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| Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. | ||||||
| Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben. | ||||||
BGE Register
BBl