Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2014.55

Urteil vom 9. Juni 2015 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Walter Wüthrich und Daniel Kipfer Fasciati, Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien

Bundesanwaltschaft, vertreten durch Hansjörg Stadler, Staatsanwalt des Bundes,

und

als Privatklägerschaft:

1. D., vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Müller,

2. E., vertreten durch Rechtsanwältin Lara Pozzoli,

3. Erbengemeinschaft des †F., bestehend aus G. und H., vertreten durch Rechtsanwältin Lara Pozzoli,

gegen

1. A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Alexander R. Lecki,

2. B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dominik Rothacher,

3. C., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Ralph Wiedler Friedmann,

Gegenstand

Mehrfache qualifizierte Veruntreuung sowie Gehilfenschaft dazu, Misswirtschaft sowie Gehilfenschaft da­zu, mehrfache Geldwäscherei, Urkundenfälschung, Lagern falschen Geldes, Widerhandlungen gegen das Finanzmarktaufsichtsgesetz, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz

Anträge der Bundesanwaltschaft:

I.

A.

1. Der Beschuldigte A. sei schuldig zu sprechen:

- der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
i.V.m. Ziff. 2 StGB sowie Art. 29 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt:
a  als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person;
b  als Gesellschafter;
c  als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder
d  ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter.
und b StGB;

- der mehrfachen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 165 - 1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
1    Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
2    Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat.
i.V.m. Art. 29 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt:
a  als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person;
b  als Gesellschafter;
c  als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder
d  ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter.
und b StGB;

- der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB;

- der mehrfachen Widerhandlung gegen das Finanzmarktaufsichtsgesetz im Sinne von Art. 45 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 45 Erteilen falscher Auskünfte - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich der FINMA, einer Prüfgesellschaft, einer Aufsichtsorganisation, einer Selbstregulierungsorganisation, einer oder einem Beauftragten falsche Auskünfte erteilt.105
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich der FINMA, einer Prüfgesellschaft, einer Aufsichtsorganisation, einer Selbstregulierungsorganisation, einer oder einem Beauftragten falsche Auskünfte erteilt.105
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3    ...106
FINMAG;

- der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 4 Begriffe - 1 Als Waffen gelten:
1    Als Waffen gelten:
a  Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen);
b  Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen;
c  Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge;
d  Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern;
e  Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können;
f  Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können;
g  Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.
2    Als Waffenzubehör gelten:
a  Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile;
b  Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile;
c  Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden.
2bis    Als Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gelten Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen:
a  bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen;
b  bei Handfeuerwaffen: von mehr als 10 Patronen.8
2ter    Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.9
3    Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz erfasst werden.
4    Er umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten.
5    Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird.
6    Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen.
und Art. 5 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 5 Verbote im Zusammenhang mit Waffen, Waffenbestandteilen und Waffenzubehör - 1 Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und der Besitz von:
1    Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und der Besitz von:
a  Seriefeuerwaffen und militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung sowie ihren wesentlichen und besonders konstruierten Bestandteilen;
b  zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen und ihren wesentlichen Bestandteilen; ausgenommen hiervon sind Ordonnanzfeuerwaffen, die vom Besitzer oder der Besitzerin direkt aus den Beständen der Militärverwaltung zu Eigentum übernommen wurden, sowie für den Funktionserhalt dieser Waffe wesentliche Bestandteile;
c  folgenden halbautomatischen Zentralfeuerwaffen:
c1  Faustfeuerwaffen, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausgerüstet sind,
c2  Handfeuerwaffen, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausgerüstet sind;
d  halbautomatischen Handfeuerwaffen, die mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder ohne Hilfsmittel auf eine Länge unter 60 cm gekürzt werden können, ohne dass dies einen Funktionsverlust zur Folge hat;
e  Feuerwaffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen, sowie von ihren wesentlichen Bestandteilen;
f  Granatwerfern nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c.
2    Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland sowie das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von:
a  Messern und Dolchen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c;
b  Schlag- und Wurfgeräten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d, mit Ausnahme der Schlagstöcke;
c  Elektroschockgeräten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e;
d  Waffenzubehör.
3    Verboten ist das Schiessen mit:
a  Seriefeuerwaffen;
b  militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung.
4    Verboten ist das Schiessen mit Feuerwaffen an öffentlich zugänglichen Orten ausserhalb der behördlich zugelassenen Schiessanlässe und ausserhalb von Schiessplätzen.
5    Erlaubt ist das Schiessen mit Feuerwaffen an nicht öffentlich zugänglichen und entsprechend gesicherten Orten sowie das jagdliche Schiessen mit Feuerwaffen.
6    Die Kantone können Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1-4 bewilligen.
7    Die Zentralstelle (Art. 31c) kann Ausnahmen vom Verbot des Verbringens in das schweizerische Staatsgebiet bewilligen.
WG.

2. A. sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren.

3. Es sei der Kanton Zürich als Vollzugskanton zu bestimmen.

4. A. seien an Kosten aufzuerlegen:

- Fr. 12'500.00 Anteil Gebühr im Vorverfahren

- Fr. 17'988.55 Anteil Auslagen im Vorverfahren

- Fr. 1'000.00 als Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft Hauptverhandlung

- sowie die Gebühren des Gerichts in von diesem zu bestimmender Höhe.

B.

1. Der Beschuldigte B. sei schuldig zu sprechen:

- der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
i.V.m. Ziff. 2 sowie Art. 29 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt:
a  als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person;
b  als Gesellschafter;
c  als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder
d  ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter.
und c StGB;

- der mehrfachen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 165 - 1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
1    Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
2    Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat.
i.V.m. Art. 29 lit. c
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt:
a  als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person;
b  als Gesellschafter;
c  als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder
d  ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter.
StGB;

- der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB;

- der mehrfachen Widerhandlung gegen das Finanzmarktaufsichtsgesetz im Sinne von Art. 45 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 45 Erteilen falscher Auskünfte - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich der FINMA, einer Prüfgesellschaft, einer Aufsichtsorganisation, einer Selbstregulierungsorganisation, einer oder einem Beauftragten falsche Auskünfte erteilt.105
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich der FINMA, einer Prüfgesellschaft, einer Aufsichtsorganisation, einer Selbstregulierungsorganisation, einer oder einem Beauftragten falsche Auskünfte erteilt.105
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3    ...106
FINMAG;

- des Lagerns falschen Geldes im Sinne von Art. 244 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 244 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
2    Wer sie in grosser Menge einführt, erwirbt oder lagert, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
i.V.m. Abs. 2 und i.V.m. Art. 250
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 250 - Die Bestimmungen dieses Titels finden auch Anwendung auf Metallgeld, Papiergeld, Banknoten und Wertzeichen des Auslandes.
StGB.

2. B. sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren.

3. Es sei der Kanton Zürich als Vollzugskanton zu bestimmen.

4. B. seien Fr. 12'000.00 an Verfahrenskosten aufzuerlegen, zuzüglich die Gebühren des Gerichts in von diesem zu bestimmender Höhe.

5. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dominik Rothacher, sei aus der Gerichtskasse für den noch ausstehenden Honorarbetrag zu entschädigen. Im Falle einer Verurteilung habe B., soweit im Stande, der Gerichtskasse in vollem Umfang Ersatz zu leisten.

C.

1. Der Beschuldigte C. sei schuldig zu sprechen:

- der Gehilfenschaft zu mehrfacher qualifizierter Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
i.V.m. Ziff. 2 StGB und Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
und 26
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 26 - Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft.
StGB;

- der Gehilfenschaft zu mehrfacher Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 165 - 1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
1    Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
2    Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat.
StGB i.V.m. Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
und 26
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 26 - Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft.
StGB;

- der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB;

- des Lagerns falschen Geldes im Sinne von Art. 244 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 244 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
2    Wer sie in grosser Menge einführt, erwirbt oder lagert, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
StGB i.V.m. Art. 250
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 250 - Die Bestimmungen dieses Titels finden auch Anwendung auf Metallgeld, Papiergeld, Banknoten und Wertzeichen des Auslandes.
StGB;

- der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB.

2. C. sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon seien ihm die verbüssten Tage in Sicherheitshaft anzurechnen.

3. Es sei der Kanton Zürich als Vollzugskanton zu bestimmen.

4. C. seien Fr. 12'000.00 an Verfahrenskosten aufzuerlegen, zuzüglich die Gebühren des Gerichts in von diesem zu bestimmender Höhe.

5. C. sei bis zum Urteil in Sicherheitshaft zu belassen und er sei im Falle der Verurteilung zu einer unbedingten oder teilbedingten Strafe zur Sicherung des Strafvollzugs in der Schweiz in Anwendung von Art. 231 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 231 Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil - 1 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist:
1    Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist:
a  zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzuges;
b  im Hinblick auf das Berufungsverfahren.
2    Wird die inhaftierte beschuldigte Person freigesprochen und verfügt das erstinstanzliche Gericht deren Freilassung, so kann die Staatsanwaltschaft:
a  beim erstinstanzlichen Gericht beantragen, die Freilassung mit Massnahmen zu verbinden unter Hinweis auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB116, um die Anwesenheit der freigesprochenen Person im Berufungsverfahren sicherzustellen. Die freigesprochene Person und die Staatsanwaltschaft können Entscheide über die Anordnung von Massnahmen bei der Beschwerdeinstanz anfechten;
b  beim erstinstanzlichen Gericht zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragen, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet. In diesem Fall bleibt die betreffende Person bis zum Entscheid der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts in Haft. Diese entscheidet über den Antrag der Staatsanwaltschaft innert 5 Tagen seit Antragstellung.117
3    Wird eine Berufung zurückgezogen, so entscheidet das erstinstanzliche Gericht über die Anrechnung der Haftdauer nach dem Urteil.
StPO weiterhin in Sicherheitshaft zu behalten.

6. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Ralph Wiedler Friedmann, sei aus der Gerichtskasse für den noch ausstehenden Honorarbetrag zu entschädigen. Im Falle einer Verurteilung habe C., soweit im Stande, der Gerichtskasse in vollem Umfang Ersatz zu leisten.

II.

Das beschlagnahmte Falschgeld, die wertlosen ausländischen Noten und Waffen, aufgeführt in Ziff. 4.1.1, 4.3.1, 4.3.3 und 4.4.2 der Anklageschrift, seien in Anwendung von Art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB zur Vernichtung einzuziehen.

Anträge des Privatklägers D.:

1. Die beschuldigten Personen A., B. und C. seien solidarisch zu verpflichten, dem Privatkläger D. EUR 1'218'590.21 zuzüglich folgender Zinsen zu bezahlen:

- 5% auf EUR 1'500'000.00 vom 07.06.2007 bis 22.11.2007;

- 5% auf EUR 1'470'000.00 vom 23.11.2007 bis 26.12.2007;

- 5% auf EUR 1'450'000.00 vom 27.12.2007 bis 14.07.2008;

- 5% auf EUR 1'417'225.00 vom 15.07.2008 bis 12.08.2008;

- 5% auf EUR 1'387'225.00 vom 13.08.2008 bis 23.09.2008;

- 5% auf EUR 1'357'225.00 vom 24.09.2008 bis 30.10.2008;

- 5% auf EUR 1'327'225.00 vom 31.10.2008 bis 06.01.2009;

- 5% auf EUR 1'267'225.00 vom 07.01.2009 bis 02.03.2009;

- 5% auf EUR 1'237'225.00 vom 03.03.2009 bis 01.03.2015;

- 5% auf EUR 1'218'590.21 ab 02.03.2015.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der beschuldigten Personen.

Anträge des Privatklägers E.:

1. Die beschuldigten Personen A., B. und C. seien solidarisch zu verpflichten, dem Privatkläger E. den Betrag von EUR 290'673.04 zuzüglich folgender Zinsen zu bezahlen:

- 5% auf EUR 350'000.00 vom 16.11.2007 bis 06.01.2009;

- 5% auf EUR 299'813.51 vom 08.01.2009 bis 01.03.2015;

- 5% auf EUR 290'673.04 ab 02.03.2015.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der beschuldigten Personen A., B. und C..

Anträge der Privatklägerin Erbengemeinschaft des †F.

1. Die beschuldigten Personen A., B. und C. seien solidarisch zu verpflichten, der Privatklägerin Erbengemeinschaft des †F., bestehend aus G. und H., den Betrag von EUR 301'845.77 zuzüglich folgender Zinsen zu bezahlen:

- 5% auf EUR 310'000.00 vom 28.11.2007 bis 01.03.2015;

- 5% auf EUR 301'845.77 ab 02.03.2015.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der beschuldigten Personen A., B. und C..

Anträge der Verteidigung von A.:

1. Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
i.V.m. Ziff. 2 StGB; dem Vorwurf der Misswirtschaft nach Art. 165 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 165 - 1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
1    Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
2    Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat.
i.V.m. Art. 29 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt:
a  als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person;
b  als Gesellschafter;
c  als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder
d  ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter.
bis c StGB; dem Vorwurf der Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB und dem Vorwurf der Widerhandlung gegen das Finanzmarktaufsichtsgesetz nach Art. 45 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 45 Erteilen falscher Auskünfte - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich der FINMA, einer Prüfgesellschaft, einer Aufsichtsorganisation, einer Selbstregulierungsorganisation, einer oder einem Beauftragten falsche Auskünfte erteilt.105
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich der FINMA, einer Prüfgesellschaft, einer Aufsichtsorganisation, einer Selbstregulierungsorganisation, einer oder einem Beauftragten falsche Auskünfte erteilt.105
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3    ...106
FINMAG gesamthaft freizusprechen.

2. Es sei der Beschuldigte wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 2
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 4 Begriffe - 1 Als Waffen gelten:
1    Als Waffen gelten:
a  Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen);
b  Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen;
c  Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge;
d  Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern;
e  Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können;
f  Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können;
g  Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.
2    Als Waffenzubehör gelten:
a  Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile;
b  Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile;
c  Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden.
2bis    Als Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gelten Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen:
a  bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen;
b  bei Handfeuerwaffen: von mehr als 10 Patronen.8
2ter    Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.9
3    Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz erfasst werden.
4    Er umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten.
5    Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird.
6    Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen.
und Art. 5 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 5 Verbote im Zusammenhang mit Waffen, Waffenbestandteilen und Waffenzubehör - 1 Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und der Besitz von:
1    Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und der Besitz von:
a  Seriefeuerwaffen und militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung sowie ihren wesentlichen und besonders konstruierten Bestandteilen;
b  zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen und ihren wesentlichen Bestandteilen; ausgenommen hiervon sind Ordonnanzfeuerwaffen, die vom Besitzer oder der Besitzerin direkt aus den Beständen der Militärverwaltung zu Eigentum übernommen wurden, sowie für den Funktionserhalt dieser Waffe wesentliche Bestandteile;
c  folgenden halbautomatischen Zentralfeuerwaffen:
c1  Faustfeuerwaffen, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausgerüstet sind,
c2  Handfeuerwaffen, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausgerüstet sind;
d  halbautomatischen Handfeuerwaffen, die mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder ohne Hilfsmittel auf eine Länge unter 60 cm gekürzt werden können, ohne dass dies einen Funktionsverlust zur Folge hat;
e  Feuerwaffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen, sowie von ihren wesentlichen Bestandteilen;
f  Granatwerfern nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c.
2    Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland sowie das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von:
a  Messern und Dolchen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c;
b  Schlag- und Wurfgeräten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d, mit Ausnahme der Schlagstöcke;
c  Elektroschockgeräten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e;
d  Waffenzubehör.
3    Verboten ist das Schiessen mit:
a  Seriefeuerwaffen;
b  militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung.
4    Verboten ist das Schiessen mit Feuerwaffen an öffentlich zugänglichen Orten ausserhalb der behördlich zugelassenen Schiessanlässe und ausserhalb von Schiessplätzen.
5    Erlaubt ist das Schiessen mit Feuerwaffen an nicht öffentlich zugänglichen und entsprechend gesicherten Orten sowie das jagdliche Schiessen mit Feuerwaffen.
6    Die Kantone können Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1-4 bewilligen.
7    Die Zentralstelle (Art. 31c) kann Ausnahmen vom Verbot des Verbringens in das schweizerische Staatsgebiet bewilligen.
WG schuldig zu sprechen und mit Busse zu bestrafen.

3. Es seien die Zivilklagen der Geschädigten auf den Zivilweg zu verweisen, insoweit überhaupt darauf aus prozessualen Gründen eingetreten werden kann.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

Anträge der Verteidigung von B.:

1. Der Beschuldigte B. sei freizusprechen von den Vorwürfen

- der Veruntreuung;

- der Misswirtschaft;

- der Geldwäscherei und

- des Lagerns falschen Geldes.

2. Der Beschuldigte B. sei schuldig zu sprechen

- der Widerhandlung gegen das Finanzmarktaufsichtsgesetz, begangen am 23. Juni 2010,

und hierfür mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 40.00 zu bestrafen. Die Probezeit sei auf 3 Jahre festzusetzen.

Eventualiter sei B. im Falle einer Verurteilung in den übrigen Anklagepunkten der vollumfängliche bedingte Strafvollzug zu gewähren.

3. Von einem Widerruf des Strafmandates des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim vom 23. Oktober 2006 sei abzusehen.

4. Die beschlagnahmte externe Harddisk gemäss Ziff. 4.2.1 der Anklage sei an den Beschuldigten B. herauszugeben.

5. Die Zivilklagen seien vollumfänglich abzuweisen.

Eventualiter seien die Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen.

6. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten lediglich teilweise aufzuerlegen, im Umfang wie sie durch den Verfahrensteil der Widerhandlung gegen das FINMAG entstanden sind.

7. Rechtsanwalt Dominik Rothacher sei als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B. ein Honorar gemäss eingereichter Kostennote zuzusprechen.

Anträge der Verteidigung von C.:

1. Der Beschuldigte sei in allen Anklagepunkten von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Die Zivilforderungen der Privatklägerschaft seien abzuweisen.

Eventualiter seien die Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen.

3. Gegen die beantragte Einziehung gemäss Ziff. 4.1.1 der Anklageschrift sei nichts einzuwenden.

4. Die Kosten des Verfahrens sowie der amtlichen Verteidigung seien ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen. Dem Beschuldigten sei für seine Umtriebe eine Entschädigung von Fr. 5'000.00 zuzusprechen.

Prozessgeschichte:

A. Am 20. Juli 2009 eröffnete die Bundesanwaltschaft nach Massgabe der damals geltenden Vorschriften von Art. 101 ff
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 5 Verbote im Zusammenhang mit Waffen, Waffenbestandteilen und Waffenzubehör - 1 Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und der Besitz von:
1    Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und der Besitz von:
a  Seriefeuerwaffen und militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung sowie ihren wesentlichen und besonders konstruierten Bestandteilen;
b  zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen und ihren wesentlichen Bestandteilen; ausgenommen hiervon sind Ordonnanzfeuerwaffen, die vom Besitzer oder der Besitzerin direkt aus den Beständen der Militärverwaltung zu Eigentum übernommen wurden, sowie für den Funktionserhalt dieser Waffe wesentliche Bestandteile;
c  folgenden halbautomatischen Zentralfeuerwaffen:
c1  Faustfeuerwaffen, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausgerüstet sind,
c2  Handfeuerwaffen, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausgerüstet sind;
d  halbautomatischen Handfeuerwaffen, die mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder ohne Hilfsmittel auf eine Länge unter 60 cm gekürzt werden können, ohne dass dies einen Funktionsverlust zur Folge hat;
e  Feuerwaffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen, sowie von ihren wesentlichen Bestandteilen;
f  Granatwerfern nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c.
2    Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland sowie das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von:
a  Messern und Dolchen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c;
b  Schlag- und Wurfgeräten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d, mit Ausnahme der Schlagstöcke;
c  Elektroschockgeräten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e;
d  Waffenzubehör.
3    Verboten ist das Schiessen mit:
a  Seriefeuerwaffen;
b  militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung.
4    Verboten ist das Schiessen mit Feuerwaffen an öffentlich zugänglichen Orten ausserhalb der behördlich zugelassenen Schiessanlässe und ausserhalb von Schiessplätzen.
5    Erlaubt ist das Schiessen mit Feuerwaffen an nicht öffentlich zugänglichen und entsprechend gesicherten Orten sowie das jagdliche Schiessen mit Feuerwaffen.
6    Die Kantone können Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1-4 bewilligen.
7    Die Zentralstelle (Art. 31c) kann Ausnahmen vom Verbot des Verbringens in das schweizerische Staatsgebiet bewilligen.
. des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) unter dem Operationsnamen I. (Verfahrensnummer SV.09.0107) ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen C. sowie weitere, teils unbekannte Personen wegen Falschgelddelikten sowie Betrugs (cl. 1 pag. 01-00-0-0001). Im Laufe der Strafuntersuchungen traten zusehends Vermögens- und Konkursdelikte in den Vordergrund. Das Verfahren wurde mehrfach sachlich und personell ausgedehnt, so unter anderem am 5. Oktober 2010 auf B. (cl. 1 pag. 01-00-00-0009). Im Rahmen der Ermittlungen entstand aufgrund der Aussagen von C. und der Auswertung von Bankdokumenten durch die Bundeskriminalpolizei (nachfolgend: BKP) der Verdacht, dass A. als Geschäftsführer und B. als Mitarbeiter mit selbstständigen Entscheidungsbefugnissen im Bereich der Vermögensverwaltung und später als Mitglied der Geschäftsleitung von der auf Vermögensverwaltung und sonstige Finanzdienstleistungen spezialisierten Firma J. Ltd. im Zusammenhang mit der treuhänderischen Annahme von Kundengeldern von D. sowie den Brüdern E. und †F. im Gesamtbetrag von über EUR 2 Mio, die Geldanlagen von 2007 bis 2009 entgegen den vertraglichen Abmachungen illegal für sich und Dritte verwendet hätten. C. wurde verdächtigt, unterstützend mitgewirkt zu haben. Mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 23. Mai 2011 wurde das Strafverfahren wegen des Verdachts des Betrugs und eventuell der Veruntreuung im genannten Zusammenhang ausgedehnt (cl. 15 pag. AB-01-00-00-0001 f.). Die Bundesanwaltschaft vereinigte gleichentags das Verfahren gegen die J. Ltd. – bzw. deren Organe A. und B. – und gegen C. in der Hand der Bundesbehörden (cl. 1 pag. 02-00-00-0013, …-0015). Sie dehnte das Verfahren am 24. Oktober 2011 gegen A. auf den Tatbestand der Urkundenfälschung und am 2. November 2011 auf den Tatbestand der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz aus (cl. 15 pag. AB-01-00-00-0007, …-0010).

B. Am 30. Januar 2013 erstattete die Bundesanwaltschaft beim Eidgenössischen Finanzdepartement, Generalsekretariat, (nachfolgend: EFD) Strafanzeige gegen A. und B. wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMAG, SR 956.1) und ersuchte gleichzeitig um Verfahrensvereinigung (cl. 15 pag. AB-01-00-00-0011, …-0013). Es bestand der dringende Verdacht, dass A. und B. wiederholt und vorsätzlich falsche Auskünfte gegenüber der Selbstregulierungsorganisation SRO PolyReg (nachfolgend: SRO PolyReg) erteilt hätten, bei welcher die J. Ltd. angeschlossen war. Am 6. Februar 2013 eröffnete das EFD gegen A. und B. ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen Art. 45
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 45 Erteilen falscher Auskünfte - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich der FINMA, einer Prüfgesellschaft, einer Aufsichtsorganisation, einer Selbstregulierungsorganisation, einer oder einem Beauftragten falsche Auskünfte erteilt.105
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich der FINMA, einer Prüfgesellschaft, einer Aufsichtsorganisation, einer Selbstregulierungsorganisation, einer oder einem Beauftragten falsche Auskünfte erteilt.105
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3    ...106
FINMAG (cl. 15 pag. AB-01-00-00-0016). Mit Verfügung vom 12. Februar 2013 überwies sie das Verfahren gestützt auf Art. 51 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 51 Vereinigung der Strafverfolgung - 1 Sind in einer Strafsache sowohl die Zuständigkeit des EFD als auch der Bundesgerichtsbarkeit oder der kantonalen Gerichtsbarkeit gegeben, so kann das EFD die Vereinigung der Strafverfolgung in der Hand der bereits mit der Sache befassten Strafverfolgungsbehörde anordnen, sofern ein enger Sachzusammenhang besteht, die Sache noch nicht beim urteilenden Gericht hängig ist und die Vereinigung das laufende Verfahren nicht in unvertretbarem Masse verzögert.
1    Sind in einer Strafsache sowohl die Zuständigkeit des EFD als auch der Bundesgerichtsbarkeit oder der kantonalen Gerichtsbarkeit gegeben, so kann das EFD die Vereinigung der Strafverfolgung in der Hand der bereits mit der Sache befassten Strafverfolgungsbehörde anordnen, sofern ein enger Sachzusammenhang besteht, die Sache noch nicht beim urteilenden Gericht hängig ist und die Vereinigung das laufende Verfahren nicht in unvertretbarem Masse verzögert.
2    Über Anstände zwischen dem EFD und der Bundesanwaltschaft oder den kantonalen Behörden entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
FINMAG zwecks Vereinigung mit dem Verfahren I. an die Bundesanwaltschaft (cl. 15 pag. AB-01-00-00-0014 f.).

C. Die Bundesanwaltschaft dehnte das Verfahren mehrfach sachlich weiter aus, so am 12. Februar 2013 gegen A. und B. auf den Tatbestand der Misswirtschaft und der Widerhandlung gegen das FINMAG (cl. 15 pag. AB-01-00-00-0017 f.), am 24. Juli 2014 gegen C., B. und A. auf den Tatbestand der Geldwäscherei (cl. 15 pag. AB-01-00-00-0021 f.), am 27. August 2014 gegen C. wegen Teilnahme am Tatbestand der Misswirtschaft (15 pag. AB-01-00-00-0023) und am 15. September 2014 gegen C. auf den Tatbestand der Falschbeurkundung (cl. 15 pag. AB-01-00-00-0024). Sie vereinigte am 11. Dezember 2014 das Verfahren in Bezug auf alle erwähnten Tatbestände in der Hand der Bundesbehörden (cl. 15 pag. AB-02-00-00-0015, …-0017).

D. Am 2. Oktober 2013 trennte die Bundesanwaltschaft wegen des grossen Umfangs der Untersuchung und mit Blick auf das Beschleunigungsgebot das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigten A., B. und C. vom ursprünglichen Falschgeldverfahren I. ab und führte dieses separat unter dem Operationsnamen I. PLUS (Verfahrensnummer: SV.13.1251-SH) weiter (cl. 15 pag. AB-03-00-00-0001, …-0003).

E. Die Bundesanwaltschaft führte vom 15. April 2009 bis 15. Oktober 2009 eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation (Telefonkontrolle) der Anschlüsse von C. durch (cl. 1 pag. 09-00-00-0139, …-0329). Am Geschäftsdomizil der J. Ltd., am Privatdomizil von C., B. und A. sowie im Geschäftsbüro von A. wurden in der Zeit vom 13. Januar 2010 bis am 8. März 2013 Hausdurchsuchungen durchgeführt und diverse Gegenstände sichergestellt, wobei die beweisrelevanten Gegenstände und Vermögenswerte sowie sämtliche elektronischen Daten von der Bundesanwaltschaft beschlagnahmt wurden (cl. 1 pag. 08-13-00-0004, ...-0022; pag. 08-14-00-0007, …-0040; cl. 19 pag. 08-00-00-0001, …-0088). Sämtliche gesicherten Daten wurden zuhanden der Verfahrensakten zugänglich gemacht. Im Zeitraum 22. Juli 2011 bis 18. Juli 2013 verlangte die Bundesanwaltschaft Bankunterlagen bezüglich der J. Ltd. heraus (cl. 15 pag. AB-07-01-00-0001, …-300 [Bank K.]; cl. 16 pag. AB-07-02-00-0001, …-0400 [Bank L.]; cl. 17 pag. AB-07-03-00-0001, …-0142 [Bank M. Zürich]; cl. 18 pag. AB-07-06-00-0001, …-0019 [Bank N.]; cl. 18 pag. AB-07-08-00-0001, …-0080 [Bank O.]). Gestützt auf die Editionsverfügungen der Bundesanwaltschaft wurden durch die Bundeskriminalpolizei und das Kompetenzzentrum Wirtschaft und Finanzen (CCWF) weitere ergänzende Editionen veranlasst. Vom 30. Januar 2012 bis 9. September 2014 verlangte die Bundesanwaltschaft unter anderem von verschiedenen Institutionen und Gesellschaften Akten bezüglich der Geschäftstätigkeit der J. Ltd. und sonstige strafrelevanten Akten heraus, welche in Zusammenhang mit den Kapitalanlagen von D. sowie den Brüdern E. und †F. standen (cl. 17 pag. AB-07-04-00-0001, …-0228 [P. Rechtsanwälte]; cl. 17 pag. AB-07-05-00-0001, …-0125 [SRO PolyReg]; cl. 18 pag. AB-07-07-00-0001, …-0062 [Q. AG]; cl. 71 pag. AB-B36-10-00-0023 f. [Oberzolldirektion Bern]; cl. 34 pag. AB-18-01-00-0014 f. [Konkursamt Zürich Altstadt]; cl. 34 pag. AB-02-00-0001 f. [Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich]; cl. 34 pag. AB-18-03-00-0001 f. [Staatsanwaltschaft des Kantons Zug]; cl. 35 pag. AB-18-04-00-0001, …-0008 [Rechtshilfeersuchen Italien]; cl. 35 pag. AB-18-05-00-0001 f. [Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA]; cl. 35 pag. AB-18.09-00-0001 [Handelsregisteramt Schwyz]). Vom 16. September 2011 bis 7. Juni 2012 gaben D., E. und weitere
beteiligte Personen verfahrensrelevante Unterlagen zu den Einlegerakten der Bundesanwaltschaft (cl. 32 pag. AB-15-01-00-0001, …-0072; cl. 32 pag. AB-15-02-00-0007, …-0018; cl. 24 pag. AB-12-10-00-0021, …0058; cl. 25 pag. 12-11-00-106, …-0134; cl. 19 pag. AB-01-00-00-0176, …-0193).

F. Die Bundesanwaltschaft erhob am 29. Dezember 2014 (Datum der Anklageschrift: 22. Dezember 2014) beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A. wegen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
i.V.m. Ziff. 2 StGB), Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 165 - 1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
1    Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
2    Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat.
StGB), Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB), Widerhandlung gegen das Finanzmarktaufsichtsgesetz (Art. 45 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 45 Erteilen falscher Auskünfte - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich der FINMA, einer Prüfgesellschaft, einer Aufsichtsorganisation, einer Selbstregulierungsorganisation, einer oder einem Beauftragten falsche Auskünfte erteilt.105
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich der FINMA, einer Prüfgesellschaft, einer Aufsichtsorganisation, einer Selbstregulierungsorganisation, einer oder einem Beauftragten falsche Auskünfte erteilt.105
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3    ...106
FINMAG) und Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 4 Begriffe - 1 Als Waffen gelten:
1    Als Waffen gelten:
a  Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen);
b  Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen;
c  Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge;
d  Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern;
e  Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können;
f  Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können;
g  Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.
2    Als Waffenzubehör gelten:
a  Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile;
b  Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile;
c  Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden.
2bis    Als Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gelten Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen:
a  bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen;
b  bei Handfeuerwaffen: von mehr als 10 Patronen.8
2ter    Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.9
3    Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz erfasst werden.
4    Er umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten.
5    Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird.
6    Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen.
und Art. 5 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 5 Verbote im Zusammenhang mit Waffen, Waffenbestandteilen und Waffenzubehör - 1 Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und der Besitz von:
1    Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und der Besitz von:
a  Seriefeuerwaffen und militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung sowie ihren wesentlichen und besonders konstruierten Bestandteilen;
b  zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen und ihren wesentlichen Bestandteilen; ausgenommen hiervon sind Ordonnanzfeuerwaffen, die vom Besitzer oder der Besitzerin direkt aus den Beständen der Militärverwaltung zu Eigentum übernommen wurden, sowie für den Funktionserhalt dieser Waffe wesentliche Bestandteile;
c  folgenden halbautomatischen Zentralfeuerwaffen:
c1  Faustfeuerwaffen, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausgerüstet sind,
c2  Handfeuerwaffen, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausgerüstet sind;
d  halbautomatischen Handfeuerwaffen, die mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder ohne Hilfsmittel auf eine Länge unter 60 cm gekürzt werden können, ohne dass dies einen Funktionsverlust zur Folge hat;
e  Feuerwaffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen, sowie von ihren wesentlichen Bestandteilen;
f  Granatwerfern nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c.
2    Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland sowie das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von:
a  Messern und Dolchen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c;
b  Schlag- und Wurfgeräten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d, mit Ausnahme der Schlagstöcke;
c  Elektroschockgeräten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e;
d  Waffenzubehör.
3    Verboten ist das Schiessen mit:
a  Seriefeuerwaffen;
b  militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung.
4    Verboten ist das Schiessen mit Feuerwaffen an öffentlich zugänglichen Orten ausserhalb der behördlich zugelassenen Schiessanlässe und ausserhalb von Schiessplätzen.
5    Erlaubt ist das Schiessen mit Feuerwaffen an nicht öffentlich zugänglichen und entsprechend gesicherten Orten sowie das jagdliche Schiessen mit Feuerwaffen.
6    Die Kantone können Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1-4 bewilligen.
7    Die Zentralstelle (Art. 31c) kann Ausnahmen vom Verbot des Verbringens in das schweizerische Staatsgebiet bewilligen.
WG), gegen B. wegen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
i.V.m. Ziff. 2 StGB), Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 165 - 1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
1    Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
2    Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat.
StGB), Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB), Lagern falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 244 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
2    Wer sie in grosser Menge einführt, erwirbt oder lagert, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 244 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
2    Wer sie in grosser Menge einführt, erwirbt oder lagert, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
i.V.m. Art. 250
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 250 - Die Bestimmungen dieses Titels finden auch Anwendung auf Metallgeld, Papiergeld, Banknoten und Wertzeichen des Auslandes.
StGB) und Widerhandlung gegen das Finanzmarktaufsichtsgesetz (Art. 45 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 45 Erteilen falscher Auskünfte - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich der FINMA, einer Prüfgesellschaft, einer Aufsichtsorganisation, einer Selbstregulierungsorganisation, einer oder einem Beauftragten falsche Auskünfte erteilt.105
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich der FINMA, einer Prüfgesellschaft, einer Aufsichtsorganisation, einer Selbstregulierungsorganisation, einer oder einem Beauftragten falsche Auskünfte erteilt.105
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3    ...106
FINMAG) und gegen C. wegen Gehilfenschaft zur Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
i.V.m. Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
und 26
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 26 - Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft.
StGB), Gehilfenschaft zur Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 165 - 1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
1    Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
2    Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat.
i.V.m. Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
und 26
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 26 - Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft.
StGB), Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB) und Lagern falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 244 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
2    Wer sie in grosser Menge einführt, erwirbt oder lagert, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
i.V.m. Art. 250
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 250 - Die Bestimmungen dieses Titels finden auch Anwendung auf Metallgeld, Papiergeld, Banknoten und Wertzeichen des Auslandes.
StGB).

G. Mit Schreiben des Bundesstrafgerichts vom 5. Februar 2015 erhielt die Bundesanwaltschaft Gelegenheit, die Anklageschrift im Zusammenhang mit den Tatvorwürfen der Veruntreuung und der Misswirtschaft zu verdeutlichen. Das Bundesstrafgericht behielt sich im Sinne von Art. 344
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 344 Abweichende rechtliche Würdigung - Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.
StPO vor, den Vorwurf der Misswirtschaft, soweit B. und Tatzeiten vor dem 22. September 2008 betreffend, auch unter dem Aspekt der Gehilfenschaft zu Misswirtschaft im Sinne von Art. 165
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 165 - 1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
1    Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
2    Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat.
i.V.m. Art. 26
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 26 - Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft.
StGB zu würdigen (cl. 76 pag. 76-300-006 f.).

H. Die Bundesanwaltschaft reichte am 19. Februar 2015 beim Bundesstrafgericht eine ergänzte Anklageschrift ein (cl. 76 pag. 76-110-001, …-049). In Bezug auf den Anklagevorwurf gegen A. und B. wegen Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 165 - 1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
1    Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
2    Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat.
StGB) erhob sie neu Anklage in Verbindung mit der Verletzung von Vertretungsverhältnissen (Art. 29 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt:
a  als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person;
b  als Gesellschafter;
c  als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder
d  ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter.
–c StGB).

I. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen Verhältnissen und im Zusammenhang mit der J. Ltd. ein (cl. 76 pag. 76-221-001, …-291-119).

J. Mit Schreiben vom 2. April 2015 teilte das Bundesamt für Justiz dem Bundesstrafgericht mit, dass C. am 1. April 2015 aufgrund eines Auslieferungsgesuches von Italien in Auslieferungshaft versetzt worden sei (cl. 76 pag. 76-661-001 f.). Es ersuchte im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft um Mitteilung, ob C. im Wirtschaftsstrafverfahren vor dem Bundesstrafgericht für den gleichen Sachverhalt, wie im beigelegten italienischen Auslieferungsgesuch dargelegt, verfolgt würde, widrigenfalls die Auslieferung vollzogen würde.

K. Am 7. April 2015 teilte das Bundesstrafgericht dem Bundesamt für Justiz mit, dass vor dem Bundesstrafgericht ein anderer Sachverhalt zur Beurteilung stehe, als der im Auslieferungsgesuch von Italien zugrunde liegende (cl. 76 pag. 76-331-001). Das Bundesamt für Justiz wurde ersucht, dafür besorgt zu sein, dass auch eine vorherige Auslieferung kein Teilnahmehindernis für C. an der Hauptverhandlung darstellen würde.

L. Mit Verfügungen vom 4. April 2015 und 13. Mai 2015 wies das Bundesstrafgericht die Dispensationsgesuche von A. für die Hauptverhandlung ab (cl. 76 pag. 76-300-009 f.; cl. 76 pag. 75-300-011 f.).

M. Vom 19. bis 21. Mai 2015 sowie 9. Juni 2015 fand die Hauptverhandlung am Sitz des Bundesstrafgerichts statt (cl. 76 pag. 76-920-001, …-017).

N. Soweit das Urteil die Beschuldigten A. und B. betrifft, ist es von Amtes wegen schriftlich zu begründen. Mit Eingabe vom 15. Juni 2015 verzichtete der Verteidiger von C. auf eine schriftliche Begründung des Urteils (cl. 76 pag. 76-523-001). Die Privatklägerschaft verlangte keine schriftliche Begründung. Mit Eingabe vom 17. Juni 2015 verlangte die Bundesanwaltschaft eine schriftliche Begründung des Urteils betreffend C. gemäss Art. 82 Abs. 2 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht - 1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
1    Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
a  das Urteil mündlich begründet; und
b  nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB35, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht.
2    Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn:
a  eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt;
b  eine Partei ein Rechtsmittel ergreift.
3    Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht.
4    Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen.
StPO (cl. 76 pag. 76-510-004).

O. Der Vorsitzende orientierte die amtlichen Verteidiger anlässlich der Urteilseröffnung summarisch über die Bemessung der ihnen zugesprochenen Honorare und wies auf die Möglichkeit hin, eine detaillierte Begründung vom Gericht verlangen zu können. Die Offizialverteidiger verzichteten am 11. Juni 2015 bzw. 15. Juni 2015 auf eine schriftliche Begründung der ihnen zugesprochenen Honorare (cl. 76 pag. 76-522-009 [B.]; cl. 76 pag. 76-523-001 [C.]).

Auf weitere Sachverhaltsdarstellungen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen Bezug genommen.

Die Strafkammer erwägt:

1. Prozessuales und Vorfragen

1.1 Schriftliche Begründung

Das vorliegende Urteil ist von Amtes wegen schriftlich zu begründen, soweit es die Beschuldigten A. und B. betrifft (Art. 82 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht - 1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
1    Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
a  das Urteil mündlich begründet; und
b  nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB35, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht.
2    Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn:
a  eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt;
b  eine Partei ein Rechtsmittel ergreift.
3    Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht.
4    Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen.
StPO), und im Übrigen nur, soweit es eine Partei verlangt (Art. 82 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht - 1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
1    Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
a  das Urteil mündlich begründet; und
b  nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB35, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht.
2    Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn:
a  eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt;
b  eine Partei ein Rechtsmittel ergreift.
3    Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht.
4    Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen.
StPO). Der Beschuldigte C. hat innert Frist kein schriftlich begründetes Urteil verlangt, und die Privatklägerinnen haben sich nicht vernehmen lassen. Die Bundesanwaltschaft hat innert Frist in Bezug auf C. ein schriftlich begründetes Urteil verlangt. Demnach wird das Urteil im Folgenden – mit Ausnahme der Entschädigung für die Offizialverteidiger (vgl. lit. O) – vollständig begründet.

1.2 Anwendbares Prozessrecht

Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) trat am 1. Januar 2011 in Kraft. Bis dahin wurde das Vorverfahren nach altem Prozessrecht (BStP) geführt. Gemäss den geltenden Übergangsbestimmungen werden Verfahren, die am 1. Januar 2011 hängig sind, grundsätzlich nach dem neuen Recht fortgeführt, wobei Verfahrenshandlungen, die bereits angeordnet oder durchgeführt worden sind, ihre Gültigkeit behalten (Art. 448
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 448 Anwendbares Recht - 1 Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
1    Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
2    Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit.
StPO). In concreto gelangt die StPO ohne Weiteres zur Anwendung.

1.3 Zuständigkeit

1.3.1 Nach Art. 22
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 22 Kantonale Gerichtsbarkeit - Die kantonalen Strafbehörden verfolgen und beurteilen die Straftaten des Bundesrechts; vorbehalten bleiben die gesetzlichen Ausnahmen.
StPO obliegt die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen grundsätzlich den Kantonen, soweit sie nicht der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen. Ist in einer Strafsache sowohl Bundes- als auch kantonale Zuständigkeit gegeben, kann der Staatsanwalt des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen (Art. 26 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 26 Mehrfache Zuständigkeit - 1 Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt.
1    Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt.
2    Ist in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen.
3    Eine nach Absatz 2 begründete Gerichtsbarkeit bleibt bestehen, auch wenn der die Zuständigkeit begründende Teil des Verfahrens eingestellt wird.
4    Kommt eine Delegation im Sinne dieses Kapitels in Frage, so stellen die Staatsanwaltschaften des Bundes und der Kantone sich die Akten gegenseitig zur Einsichtnahme zu. Nach dem Entscheid gehen die Akten an die Behörde, welche die Sache zu untersuchen und zu beurteilen hat.
StPO). Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen unter anderem Verbrechen und Vergehen des zehnten Titels des StGB betreffend Papiergeld und Banknoten (Art. 23 Abs. 1 lit. e
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 23 Bundesgerichtsbarkeit im Allgemeinen - 1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB6:
1    Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB6:
a  die Straftaten des ersten und vierten Titels sowie der Artikel 140, 156, 189 und 190, sofern sie gegen völkerrechtlich geschützte Personen, gegen Magistratspersonen des Bundes, gegen Mitglieder der Bundesversammlung, gegen die Bundesanwältin, den Bundesanwalt oder die Stellvertretenden Bundesanwältinnen oder Bundesanwälte gerichtet sind;
b  die Straftaten der Artikel 137-141, 144, 160 und 172ter, sofern sie Räumlichkeiten, Archive oder Schriftstücke diplomatischer Missionen und konsularischer Posten betreffen;
c  die Geiselnahme nach Artikel 185 zur Nötigung von Behörden des Bundes oder des Auslandes;
d  die Verbrechen und Vergehen der Artikel 224-226ter;
e  die Verbrechen und Vergehen des zehnten Titels betreffend Metallgeld, Papiergeld und Banknoten, amtliche Wertzeichen und sonstige Zeichen des Bundes, Mass und Gewicht; ausgenommen sind Vignetten zur Benützung von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse;
f  die Verbrechen und Vergehen des elften Titels, sofern es sich um Urkunden des Bundes handelt, ausgenommen Fahrausweise und Belege des Postzahlungsverkehrs;
g  die Straftaten des zwölften Titelsbis und des zwölften Titelster sowie des Artikels 264k;
h  die Straftaten des Artikels 260bis sowie des dreizehnten bis fünfzehnten und des siebzehnten Titels, sofern sie gegen den Bund, die Behörden des Bundes, gegen den Volkswillen bei eidgenössischen Wahlen, Abstimmungen, Referendums- oder Initiativbegehren, gegen die Bundesgewalt oder gegen die Bundesrechtspflege gerichtet sind;
i  die Verbrechen und Vergehen des sechzehnten Titels;
j  die Straftaten des achtzehnten und neunzehnten Titels, sofern sie von einem Behördenmitglied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden;
k  die Übertretungen der Artikel 329 und 331;
l  die politischen Verbrechen und Vergehen, die Ursache oder Folge von Unruhen sind, durch die eine bewaffnete eidgenössische Intervention veranlasst wird.
2    Die in besonderen Bundesgesetzen enthaltenen Vorschriften über die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts bleiben vorbehalten.
StPO). Soweit in die kantonale Kompetenz fallende Tatbestände (Veruntreuung, Misswirtschaft, Urkundenfälschung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz) zur Anklage gelangen, ist die Verfolgung und Beurteilung von der Bundesanwaltschaft rechtsgültig in Bundeskompetenz überführt worden (cl. 1 pag. 02-00-00-0013, …-0015; cl. 15 pag. AB-02-00-00-0015, …-0017).

1.3.2 Gemäss Art. 50 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 50 Zuständigkeit - 1 Für die Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen dieses Gesetzes oder der Finanzmarktgesetze ist das Bundesgesetz vom 22. März 1974115 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen. Verfolgende und urteilende Behörde ist das EFD.
1    Für die Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen dieses Gesetzes oder der Finanzmarktgesetze ist das Bundesgesetz vom 22. März 1974115 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen. Verfolgende und urteilende Behörde ist das EFD.
2    Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden oder hält das EFD die Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme für gegeben, so untersteht die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit. In diesem Fall überweist das EFD die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts. Die Überweisung gilt als Anklage. Die Artikel 73-83 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht gelten sinngemäss.
3    Die Vertreterin oder der Vertreter der Bundesanwaltschaft und des EFD müssen zur Hauptverhandlung nicht persönlich erscheinen.
FINMAG ist das EFD verfolgende und urteilende Behörde bei Widerhandlungen gegen eine Strafbestimmung des FINMAG. Sind in einer Strafsache sowohl die Zuständigkeit des EFD als auch der Bundesgerichtsbarkeit oder der kantonalen Gerichtsbarkeit gegeben, so kann das EFD die Vereinigung der Strafverfolgung in der Hand der bereits mit der Sache befassten Strafverfolgungsbehörde anordnen, sofern ein enger Sachzusammenhang besteht, die Sache noch nicht beim urteilenden Gericht hängig ist und die Vereinigung das laufende Verfahren nicht in unvertretbarem Masse verzögert (Art. 51 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 51 Vereinigung der Strafverfolgung - 1 Sind in einer Strafsache sowohl die Zuständigkeit des EFD als auch der Bundesgerichtsbarkeit oder der kantonalen Gerichtsbarkeit gegeben, so kann das EFD die Vereinigung der Strafverfolgung in der Hand der bereits mit der Sache befassten Strafverfolgungsbehörde anordnen, sofern ein enger Sachzusammenhang besteht, die Sache noch nicht beim urteilenden Gericht hängig ist und die Vereinigung das laufende Verfahren nicht in unvertretbarem Masse verzögert.
1    Sind in einer Strafsache sowohl die Zuständigkeit des EFD als auch der Bundesgerichtsbarkeit oder der kantonalen Gerichtsbarkeit gegeben, so kann das EFD die Vereinigung der Strafverfolgung in der Hand der bereits mit der Sache befassten Strafverfolgungsbehörde anordnen, sofern ein enger Sachzusammenhang besteht, die Sache noch nicht beim urteilenden Gericht hängig ist und die Vereinigung das laufende Verfahren nicht in unvertretbarem Masse verzögert.
2    Über Anstände zwischen dem EFD und der Bundesanwaltschaft oder den kantonalen Behörden entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
FINMAG). Soweit der Tatbestand der Widerhandlung gegen das Finanzmarktaufsichtsgesetz zur Anklage gelangt, ist die Verfolgung und Beurteilung vom EFD mit Verfügung vom 12. Februar 2013 gestützt auf Art. 51 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 51 Vereinigung der Strafverfolgung - 1 Sind in einer Strafsache sowohl die Zuständigkeit des EFD als auch der Bundesgerichtsbarkeit oder der kantonalen Gerichtsbarkeit gegeben, so kann das EFD die Vereinigung der Strafverfolgung in der Hand der bereits mit der Sache befassten Strafverfolgungsbehörde anordnen, sofern ein enger Sachzusammenhang besteht, die Sache noch nicht beim urteilenden Gericht hängig ist und die Vereinigung das laufende Verfahren nicht in unvertretbarem Masse verzögert.
1    Sind in einer Strafsache sowohl die Zuständigkeit des EFD als auch der Bundesgerichtsbarkeit oder der kantonalen Gerichtsbarkeit gegeben, so kann das EFD die Vereinigung der Strafverfolgung in der Hand der bereits mit der Sache befassten Strafverfolgungsbehörde anordnen, sofern ein enger Sachzusammenhang besteht, die Sache noch nicht beim urteilenden Gericht hängig ist und die Vereinigung das laufende Verfahren nicht in unvertretbarem Masse verzögert.
2    Über Anstände zwischen dem EFD und der Bundesanwaltschaft oder den kantonalen Behörden entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
FINMAG rechtsgültig an die Bundesanwaltschaft überwiesen und von der Bundesanwaltschaft mit Vereinigungsverfügung vom 12. Februar 2013 in Bundeskompetenz überführt worden (cl. 15 pag. AB-01-00-00-0014 f; cl. 15 pag. AB-01-00-00-0017 f.).

Die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist gegeben.

1.4 Anklageprinzip

1.4.1 Nach dem in Art. 9 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatzes bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). In der Anklageschrift sind (unter anderem) die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
StPO). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; BGE 126 I 19 E. 2a; je m.H.). Durch klare Umgrenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidigung notwendigen Informationen soll dem Betroffenen ein faires Verfahren garantiert werden. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010, E. 2.4; 6B_794/2007 vom 14. April 2008, E. 2.1, je m.w.H.). Gemäss Art. 350 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
1    Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
2    Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.
StPO ist das Gericht an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde gebunden.

1.4.2 a) Die Verteidiger von A. und B. wandten im Plädoyer ein, die ergänzte Anklageschrift umschreibe das mittäterschaftliche Handeln von A. und B. in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung und der Misswirtschaft nicht genügend. In der Anklage würden die wesentlichen Fakten fehlen. Den Beschuldigten werde so die Möglichkeit genommen, sich hinreichend zu verteidigen.

b) Die Anklageschrift wirft den Beschuldigten A. und B. explizit Mittäterschaft vor. Diese umschreibt sie in Anklagepunkt 1.1.1 wie folgt "…gemeinsam, und im arbeitsteiligen, bewussten Zusammenwirken, wobei jeder mit den Tathandlungen des jeweils anderen einverstanden war …" (cl. 76 pag. 76-110-003). Die Anklageschrift weist mehrfach ausdrücklich darauf hin, dass A. und B. bei ihrem Vorgehen gemeinsam und koordiniert tätig waren. Das gemeinsame Vorgehen lässt keinen anderen Schluss zu, als dass es von einem gemeinsamen und koordinierten Willensentschluss getragen war. Ob letzteres tatsächlich der Fall ist, entscheidet sich auf Grund der Würdigung aller erhobenen Beweise, nicht exklusiv anhand der in der Anklageschrift genannten subjektiven Indizien. Der äussere Ablauf des Geschehens und die mittäterschaftliche Beteiligung der Beschuldigten ist mit der hinreichenden Klarheit geschildert, so namentlich in Bezug auf den Vertragsschluss mit D., wo A. und B. anwesend waren (cl. 76 pag. 76-110-004), die kollektive Bankunterschrift für die inkriminierten Gelder (cl. 76 pag. 76-110-006), das arbeitsteilige Vorgehen bei den Kundenprofilen (cl. 76 pag. 76-110-008, …011), die gemeinsame Unterzeichnung zahlreicher Verträge (z.B. cl. 76 pag. 76-110-015) und die gemeinsamen Banküberweisungen per e-Banking von inkriminierten Geldern (z.B. cl. 76 pag. 76-110-019). Das bewusste mittäterschaftliche Zusammenwirken von A. und B. wird auch deutlich dadurch, dass diese bei ihrem Vorgehen, insbesondere bei den Immobiliengeschäften in Italien, tatkräftig von C. unterstützt wurden. Die Umschreibung des Vorwurfs der Mittäterschaft von A. und B. ergibt sich damit in genügender Weise aus der Anklageschrift.

1.4.3 a) Anlässlich des Parteivortrags rügte der Verteidiger von B. die Verletzung des Anklageprinzips in Bezug auf den Vorwurf der unrechtmässigen Verwendung der anvertrauten Vermögenswerte. Die Anklage beschränke sich im Rahmen der einzelnen Tatvorwürfe stets und gleichlautend darauf zu behaupten, die Beschuldigten hätten mit den jeweiligen Transaktionen den mit D. und den Gebrüdern E. und †F. abgeschlossenen Verträgen "zuwidergehandelt". Damit werde das angeblich strafbare Verhalten nicht genügend umschrieben.

b) In objektiver Hinsicht wird A. und B. vorgeworfen, sie hätten die Kundengelder entgegen den vertraglichen Abmachungen (Kreditrating von mindestens "A or better by Standard and Poor's or A2 or better by Moody's" / "middle risk to conservative") in risikobehaftete Finanzanlagen mit spekulativem Charakter investiert sowie leichtsinnig für Kredite in Form von Darlehen verwendet. Solche Investitionen lassen vernünftigerweise nur den Schluss auf eine Verletzung der vertraglichen Ansprüche der Treugeber zu. Somit genügt die Sachverhaltsumschreibung in der Anklageschrift in Bezug auf die vertragswidrige Verwendung der anvertrauten Kundengelder den Erfordernissen des Akkusationsprinzips.

1.4.4 a) Der Verteidiger von B. erhob im Rahmen des Parteivortrags den Vorwurf, die Anklageschrift sei in subjektiver Hinsicht in Bezug auf den Tatbestand der qualifizierten Veruntreuung nicht hinreichend detailliert. Die Anklage hätte umschreiben sollen, weshalb die Beschuldigten den Vorsatz gehabt haben sollen, den obligatorischen Anspruch zu vereiteln. Schliesslich hätte die Anklage die subjektiven Unrechtselemente der Schädigungs- und Bereicherungsabsicht mit äusseren Tatsachen belegen sollen.

b) Die Anklage wirft dem Beschuldigten A. und B. bei jedem einzelnen Anklage-sachverhalt vor, sie hätten wissentlich und willentlich gehandelt sowie in der Absicht, die Geldgeber zu schädigen und die J. Ltd. zu bereichern. Ob dies der Fall ist, entscheidet sich auf Grund der Würdigung aller erhobenen Beweise, nicht exklusiv anhand der in der Anklageschrift gegebenenfalls genannten subjektiven Indizien. Das gilt auch für weitergehende subjektive Erfordernisse wie etwa die Bereicherungsabsicht bei der Veruntreuung. Ein durch die Anklageschrift definierter numerus clausus von Indizien für die Bejahung des subjektiven Tatbestandes ergibt sich aus dem Anklagegrundsatz nicht. Vorliegend steht ausser Frage, dass die Anklage den Beschuldigten hinreichend klar vorwirft, sie hätten die Vermögensdelikte vorsätzlich und mit Schädigungs- und Bereicherungsabsicht begangen.

Die Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes ist demnach unbegründet.

1.5 Prinzip des fairen Verfahrens (fair trial)

1.5.1 Der Begriff fair trial gibt dem Betroffenen den Anspruch, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird. Der Grundsatz ist in Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK verankert und hat innerstaatlich in Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV resp. Art. 3 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
StPO seinen Niederschlag gefunden (Jositsch, Grundriss des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2013, 2. Aufl., § 6 N. 33).

1.5.2 a) Der Verteidiger von A. rügte im Rahmen seines Plädoyers, die Bundesanwaltschaft habe nicht in gleichem Masse nach be- und entlastenden Tatsachen "geforscht". Anhand einer enumerativen Aufzählung legte er dar, welche für seinen Mandanten entlastenden Beweismassnahmen die Anklagebehörde unterlassen ("nicht geprüft") habe (z.B. nicht geprüft, wann welche Verträge mit welchem Inhalt zustande gekommen seien).

b) Die Möglichkeit, Beweisanträge zu stellen, ist Ausfluss des rechtlichen Gehörs. Der Verteidiger von A. hätte bis zum Schluss des Beweisverfahrens an der Hauptverhandlung die Möglichkeit gehabt, entsprechende Beweisanträge zu stellen. Solche erfolgten nicht. Im Übrigen ist eine Voreingenommenheit der Untersuchungsbehörde zum Nachteil der Beschuldigten nicht ersichtlich. Die entsprechende Rüge geht daher fehl.

2. A. und B. gemeinschaftlich

2.1 Mehrfach gemeinschaftlich begangene qualifizierte Veruntreuung (AP 1.1.1)

2.1.1 Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
und 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Die Rechtsprechung hat als ungeschriebenes, aber implizit vom Tatbestand im Element "unrechtmässig" notwendig vorausgesetztes zusätzliches Tatbestandsmerkmal den Eintritt eines Vermögensschadens angenommen (vgl. z.B. Niggli/Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 138
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB N. 103 ff. mit Hinw. auf Lehre und Praxis). Der Vermögensschaden liegt nach genereller strafrechtlicher Begrifflichkeit vor, wenn der obligatorische Anspruch des Treugebers auf Werterhaltung und/oder Rückerstattung der anvertrauten Vermögenswerte vereitelt ist. Die erhebliche Gefährdung eines Anspruchs kann als Schmälerung seines Werts für die Annahme eines Vermögensschadens genügen.

Gemäss Art. 138 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB geht die Strafdrohung bis zehn Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe für denjenigen, der die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, als Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei der Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäfts, zu dem er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht.

2.1.2 Die Bundesanwaltschaft wirft den Beschuldigten vor, zwischen Oktober 2007 und September 2009 als berufsmässige Vermögensverwalter gemeinsam die ihnen von ihren Kunden D. und den Brüdern E. und †F. zur Verwaltung anvertrauten Gelder im Umfang von insgesamt EUR 2.175 Mio. veruntreut zu haben, indem sie diese in eigenem Nutzen oder zum Nutzen Dritter verwendeten und ihre Anlagekunden im nämlichen Umfang schädigten. Der Vorwurf der Bundesanwaltschaft beruht im Wesentlichen auf dem Vorbringen, dass die inkriminierte Verwendung der Gelder den mit den Kunden geschlossenen Verträgen widersprochen hätte. Ihre ursprüngliche Annahme, wonach die Beschuldigten von Anfang an die Kundengelder mittels Täuschung erhältlich gemacht und sie sich deshalb des Betrugs schuldig gemacht hätten, hat die Bundesanwaltschaft im Laufe des Verfahrens fallen gelassen. Sie geht damit wenigstens davon aus, dass sich eine anfängliche Absicht, die Gelder unrechtmässig zu verwenden, bzw. die anfängliche Bösgläubigkeit der Beschuldigten nicht beweisen lasse. Zur Vorgeschichte der unter dem Titel der Veruntreuung inkriminierten Vorgänge ergibt sich in genereller Sicht für das Gericht aus den Akten und den verschiedenen Aussagen der diversen Beteiligten das Folgende.

2.1.3 Im Frühjahr 2007 erwarb A. sämtliche Aktien der J. Ltd., deren Zweck Finanzgeschäfte aller Art war, und er wurde bei dieser Gesellschaft als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen. Ebenfalls im Frühjahr 2007 war der Vermögensberater R. auf der Suche nach Investitionsmöglichkeiten für seinen Kunden D.. S. und C. überzeugten R. von der Möglichkeit, mit Geldanlagen bei der J. Ltd. in der Schweiz bei geringem Risiko mittels Handels mit Medium Term Notes (MTN) hohe Renditen zu erzielen. Für A. und seine neu übernommene Finanzfirma J. Ltd. ergab sich so im Frühjahr 2007 die Gelegenheit, mit D. in geschäftliche Beziehungen zu treten. D. war indirekt über R., S. und C. an B. gelangt, und dieser vermittelte ihn schliesslich an A.. Im Juni 2007 überwies D. das Investitionskapital von EUR 1.5 Mio. auf das J. Ltd.-Konto bei der Bank M.. Aufgrund seiner guten Kenntnisse des Finanzsektors, insbesondere aber auch durch die Informationen, welche ihm von B. und im Speziellen von C. zugetragen wurden, wusste A. um die Möglichkeit, im Geschäft mit MTN-Programmen hohe Gewinne zu erzielen. Allerdings beschränkten sich solche Geschäfte auf einen kleinen Kreis von Investoren, welche über mindestens ein Investitionskapital von EUR 10 Mio. verfügten. Es war insbesondere C., der in diesem Geschäft Potential sah, und der D. und dessen übrigen Beratern empfahl, solche Geschäfte mit A. und B. zu tätigen. Am 25. Mai 2007 unterzeichneten A., D. und C. als Zeuge eine Vereinbarung über die Investition von EUR 1.5 Mio. in ein Investitionsprogramm, wobei offenblieb, wie dieses Programm genau gestaltet sein sollte. Man beabsichtigte aber, die Gelder in ein MTN-Programm zu investieren, was sich auch aus der Vereinbarung ableiten lässt, insbesondere aufgrund der hohen Erträge und der kurzen Fälligkeiten von einem Monat. Vereinbart wurde ein fester Zins von 2% pro Monat und ein Risiko von höchstens S&P A oder Moody's A2. Vertragsparteien gemäss schriftlicher Vereinbarung waren einerseits A. als CEO der J. Ltd. und anderseits D.. A. eröffnete kurz darauf für das Investment von D. ein Konto bei der Bank M. im Namen der J. Ltd.. Im Juni 2007 überwies D. EUR 1.5 Mio. auf das Konto der Bank M.. Als wirtschaftlich an den Vermögenswerten Berechtigter und einziger Zeichnungsberechtigter wurde
in den Kontoeröffnungsunterlagen A. angegeben. In Bezug auf die wirtschaftliche Berechtigung gab sich A. zu Unrecht an. Der Betrag von EUR 1.5 Mio. wurde in einem Festgeld kurzfristig angelegt und der Zins betrug 4% pro Jahr. Es war offensichtlich, dass mit diesem Ertrag die Zinsvereinbarung mit D. (2% pro Monat) nicht eingehalten werden konnte. Die J. Ltd. legte die Vermögenswerte zunächst, wie mit D. vereinbart, konservativ bei verschiedenen Banken an, ohne aber auch nur annähernd die mit D. vereinbarten Erträge erzielen zu können. Den Akten lässt sich wenig dazu entnehmen, was in den folgenden Monaten bezüglich der Investitionsvereinbarung im Einzelnen geschah. Jedenfalls ergibt sich daraus nicht, dass die Beschuldigten damals die Absicht gehabt hätten, sich das Geld selbst anzueignen oder es absprachewidrig und unrechtmässig ohne hinreichende Sicherheiten an Dritte weiterzugeben, diese damit zu bereichern und die Kunden der J. Ltd. zu schädigen. Es gibt Aussagen, wonach D. mehr Geld hätte bringen sollen, um die Investition auf EUR 10 Mio. zu ergänzen. Aus den Akten ergibt sich aber auch, dass A., B. und C. weitere Investoren suchten, wohl um baldmöglichst den Kapitalumfang zu erreichen, welcher die Investition in ein MTN-Programm erlaubt hätte. Es wurden Möglichkeiten für die Investition in ein MTN-Programm gesucht. Die J. Ltd. war unter Druck, da D. auf seinem vertraglich vereinbarten Anspruch beharrte, monatlich seine Zinserträge von EUR 30'000.00 (2% von 1.5. Mio.) zu erhalten. Die J. Ltd. war entweder nicht in der Lage und bzw. oder nicht willens, die Zinszahlungen aus eigenen Mitteln zu leisten. Bis Ende September 2007, also vier Monate nach Abschluss der Vereinbarung, war keine Beteiligung an einem MTN-Programm erfolgt, und es gab damit auch nicht annähernd Erträge in einem Umfang, welche es erlaubt hätten, monatlich EUR 30'000.00 an D. zu zahlen. Da ein MTN-Programm nicht zustande kam und D. keine Zinsen bekam, hatte er bereits Ende September 2007 zum dritten Mal bei der J. Ltd. sein Kapital zurückgefordert und kündigte das Agreement. Den Akten lässt sich dazu entnehmen, dass D. im September/Oktober 2007 im Glauben war, es beginne jetzt ein MTN-Programm, wie es vereinbart worden war. In diesem Glauben hielt er an der vorgängig ausgesprochenen Kündigung nicht fest, und in diesem Glauben
wurde er vor allem dadurch bestärkt, dass er nun seitens der J. Ltd. Zahlungen erhielt, welche die J. Ltd. als Zinserträge aus den MTN-Geschäften deklarierte, obwohl sie keine solchen Geschäfte hat abschliessen können und mit dem Kapital bisher keine Erträge erwirtschaftet hatte. Zur Überzeugung von D. muss auch beigetragen haben, dass R., der zwischen D. und A./B. instrumentale Geschäftsvermittler, ebenfalls in diesem Glauben war, seinerseits bestärkt durch gleichzeitige, fragwürdige, D. gegenüber nicht offengelegte Provisionszahlungen der J. Ltd. an ihn aus dem Investitionskapital der Kunden. Die J. Ltd. konnte somit ihre ursprüngliche Anlagestrategie wegen ungenügendem Kapital nicht umsetzen. D. wurde darüber aber im Ungewissen gelassen. Die Kündigung der MTN-Vereinbarung vom 25. Mai 2007 wurde von den Parteien nicht vollzogen, weil dies eine Rückzahlung des von D. investierten Kapitals beinhaltet hätte. Die Kündigung wurde gleichsam sistiert und die Vereinbarung behielt ihre Wirkungen für das investierte Kapital bis zur viel späteren Auflösung im Rahmen des Konkurses der J. Ltd.. Die J. Ltd. hatte sich damit bis im Herbst 2007 in eine unmögliche Situation gebracht: Sie hatte sich zu Zahlungen von Zinsen auf Kundenanlagen verpflichtet, für deren Erwirtschaftung sie über keine Geschäfte verfügte. Sie liess die Kunden darüber im Unklaren. Anfangs Oktober 2007 wechselte die J. Ltd. ihre Strategie, indem A. namens der J. Ltd. ein Konto bei der Bank K. eröffnete, und zwar durch Vermittlung der Firma T. AG. Bei diesem Konto wurde als wirtschaftlich Berechtigter D. angegeben. A. und B. wurden als gemeinsam zeichnungsberechtigte Kontobevollmächtigte eingetragen. Bezüglich der Verfügung über die Vermögenswerte auf dem Konto waren beide Beschuldigten damit gleichberechtigt, woraus sich ergibt, dass die zunächst untergeordnete Rolle von B. zumindest für dieses Konto nicht weiter bestand. B. und A. wurden, als in der Folge das e-Banking eingeführt wurde, die Zugangscodes beider kollektiv Zeichnungsberechtigter zugänglich gemacht, womit beide auf diesem Konto Zahlungen auch ohne die direkte Mitwirkung des anderen auslösen konnten. Am 9. Oktober 2007 erstellte B. einen Zahlungsauftrag, um den Betrag von EUR 1.5. Mio. vom Konto bei der Bank M. auf das Konto bei der Bank K. zu überweisen. A. unterzeichnete
den Auftrag gleichentags, und am 11. Oktober 2007 ging der Betrag auf dem Konto bei der Bank K. ein. Ab diesem Tag waren A. und B. bezüglich der Verfügung über die D.-Gelder gleichberechtigt und -ermächtigt. Ab diesem Zeitpunkt handelte B. gesellschaftsrechtlich als faktisches Organ der J. Ltd.. Seine Verantwortlichkeit für die nachfolgenden Zahlungen der J. Ltd. aus den Vermögenswerten von D. und den E. und †F. wird deshalb nicht durch die Tatsache beeinflusst, dass er erst am 21. September 2008 in das Handelsregister eingetragen wurde.

2.1.4 Die Beschuldigten hatten bis dahin die Absicht, die übernommenen Kundengelder ertragsbringend und mit einer bestimmten hohen Sicherheit anzulegen. Sie scheinen ursprünglich davon ausgegangen zu sein, die erforderlichen Erträge mit den genannten Geschäften erwirtschaften zu können. Als sich diese Möglichkeit zerschlug, begannen sie unkoordiniert in allerlei Ungesichertes zu investieren, und zwar mit Geld der Kunden in Geschäfte, in welche sie ihr eigenes Geld nicht eingesetzt hätten. Das ergibt sich unter anderem daraus, dass für Zahlungen, welche eigentlich die J. Ltd. schuldete, zum Beispiel die angeblich vereinbarten Provisionen für die Vermittler, ab initio Kundengelder des Kontos bei der Bank K. eingesetzt wurden, nicht eigene der J. Ltd.. Der Zeitpunkt der Eröffnung des Kontos bei der Bank K. war der Zeitpunkt, ab welchem sich die Beschuldigten entschlossen haben, die Gelder nicht mehr vertragsgemäss zu verwenden, indem sie nun begannen, die freien Mittel in Gold- und Immobiliengeschäfte zu investieren und als ungesicherte Darlehen an verschiedene Dritte weiterzugeben oder auch sich selbst anzueignen. Sie begannen, bei der Verwendung der Kundengelder die in den vertraglichen Grundlagen definierten Risikobeschränkungen zu missachten. Den Kunden gegenüber hielten sie diesen Umstand verborgen. In strafrechtlicher Hinsicht ist ihnen, soweit überhaupt, erst ab dem Zeitpunkt ein Vorwurf zu machen, als sich die ursprüngliche Anlagestrategie wegen ungenügenden Kapitals nicht umsetzen liess und gleichzeitig die Verpflichtungen der Investoren weiterliefen (ab Anklageschrift Ziff. 1.1.1.4 ff.). Dem entspricht, dass das Geld der Brüder E. und †F. schliesslich ganz einfach auf das gleiche Konto, auf welchem das Geld von D. lag, einbezahlt und mit diesem vermischt wurde.

2.1.5 Ohne an dieser Stelle auf die Rollen der Beschuldigten und deren Wissen und Wollen im Einzelnen separat und ohne auf die inkriminierten einzelnen Bezüge und Überweisungen einzugehen, steht auf Grund der Akten das Folgende fest (insbesondere auf Grund der Verträge [cl. 59 pag. AB-B24-08-00-085 ff.; cl. 59 pag. AB-B24-08-00-0258 ff. und …276 ff.], der erstellten Kundenprofile [pag. ebd. …211 f., …253 f., …271 f.] und der Dokumente zur internen Zuständigkeit für die Kundenanlagen [Stammblätter, pag. ebd. …170, …241, …266]): In den äusseren Grundzügen sind die Vorgänge, insbesondere auch die Transaktionen, von den Beteiligten nicht bestritten; umstritten sind die Beteiligungsrollen und das Subjektive, das Wissen und Wollen der Beschuldigten.

Die Firma J. Ltd. hat im Sommer und Herbst 2007 durch ihre Verantwortlichen von D. und den Brüdern E. und †F. Gelder in Empfang genommen mit der vertraglich eingegangenen Verpflichtung, diese Gelder zu verwalten, anzulegen und dafür den Kunden einen bestimmten Ertrag (Zins) auszubezahlen. So haben darauf D. der J. Ltd. EUR 1.5 Mio., E. EUR 350'000.00 und †F. EUR 300'000.00 überwiesen. Die Firma J. Ltd. poolte diese Gelder schliesslich auf einem Konto bei der Bank K., an welchem die J. Ltd. berechtigt war und über welches A. und B. gemeinsam verfügen konnten. Hinsichtlich der Anforderungen an Ertrag und Sicherheit der Anlagen sowie weiterer Kautelen unterschied sich der Vertrag mit D. (Agreement Investment Management Program, cl. 59 pag. AB-B24-08-00-085 ff., übers. ebd. …098a.ff) von den beiden Verträgen mit den Brüdern E. und †F. (Fiduciary Agreement, cl. 59 pag. AB-B24-08-00-0258 ff., ebd. …076ff). Aus diesen Unterlagen ergibt sich das Folgende:

a) Vertragsverhältnis mit D.: Aufgrund der genannten Dokumente ist erstellt und im Übrigen auch nicht bestritten, dass A. als Manager (Verwalter) das Agreement mit D. als Investor unterschrieben hat. Demgemäss ist A. als alleiniger Administrator der Geschäfts- und Verwaltungstätigkeit für D. eingesetzt. Er ist alleiniger Verwahrer des Anlagevermögens von EUR 1.5 Mio. des Kunden und von dessen Erträgen. Sodann ist er zuständig für die Sicherheit des Anlagevermögens. Er ist befugt, die Verwaltungs- und Anlagetätigkeit zu delegieren, bleibt aber verantwortlich für die Tätigkeiten der beauftragten Dritten. Das Investitionskapital ist mit monatlich 2% zu verzinsen, unabhängig davon, ob die J. Ltd. mit dem Geld tatsächlich einen Ertrag in dieser Höhe erwirtschaftet. Und schliesslich bedürfen alle Änderungen des Agreements der Schriftform und der beidseitigen Unterschrift. Aus dem Vertrag ergibt sich sodann, dass das Geld in den Handel mit frei handelbaren Finanzinstrumenten mit einem Rating von A oder besser investiert werden soll. Aus dem Kundenprofil ergibt sich, dass D. für diese Geschäfte kein Risiko wünschte (ebd. …211). Und schliesslich weist das von A. unterschriebene Stammblatt des von B. eröffneten Dossiers des Kunden D. A. als verantwortliche Person aus; ein Stellvertreter für A. ist im Stammblatt nicht vorgesehen (ebd. …170).

b) Das Vertragsverhältnis mit E. beruht demgegenüber auf einer Treuhandvereinbarung (Fiduciary Agreement; ebd. …258 f., nachfolgend Fiduciary I, auf Papier der J. Ltd.). Sie ist von B. als Trustee für die J. Ltd. und von E. als Grantor unterschrieben (wobei die beiden Unterschriften je auf der falschen Seite angebracht worden sind). Die Vereinbarung nennt das Kundenprofil als integrierenden Bestandteil des Vertragsverhältnisses; das Kundenprofil ist ebenfalls von B. und E. unterschrieben; auch A. hat ein Visum angebracht. Inhaltlich geht aus den beiden Dokumenten hervor, dass der Verwaltungsauftrag für die J. Ltd. Kauf und Verkauf von Obligationen, Aktien, Bezugsrechten, Trustanteilen, Edelmetallen und Festgeldern umfasst. Der Treugeber schuldet dem Treuhänder 0.5% der durchschnittlichen Anlagesumme oder mindestens EUR 5'000.00 pro Jahr als Kommission. Der Beauftragte bzw. Treuhänder wird verpflichtet, das anvertraute Vermögen getrennt von seinen eigenen Vermögenswerten aufzubewahren; der Treuhänder verpflichtet sich, das Treugut samt Erträgen jederzeit auf einfachen Aufruf hin dem Treugeber herauszugeben. Aus dem Kundenprofil ergibt sich, dass der Treugeber für dieses Geschäft nicht über konservatives bzw. mittleres Risiko hinausgehen will. Das investierte Kapital wird mit monatlich 1.5% bzw. jährlich 18% vom Treuhänder verzinst (Addendum, ebd. …252). Auch für dieses Kundendossier ist ein Stammblatt erstellt worden, welches A. als einzige verantwortliche Person ohne Vertreter ausweist und welches von A. selbst unterzeichnet ist (ebd. …241).

c) Das Vertragsverhältnis mit †F. beruht auf denselben Vorgaben wie dasjenige mit seinem Bruder, auf der Treuhandvereinbarung (Fiduciary Agreement; ebd. …276 f., nachfolgend Fiduciary II, auf Papier der J. Ltd.). Sie ist von B. als Trustee für die J. Ltd. und von F. als Grantor unterschrieben. Auch A. hat das Dokument visiert. Die Vereinbarung nennt das Kundenprofil als integrierenden Bestandteil des Vertragsverhältnisses; das Kundenprofil ist ebenfalls von B. und F. unterschrieben, auch dieses Dokument hat A. visiert. Inhaltlich geht aus den beiden Dokumenten hervor, dass der Verwaltungsauftrag für die J. Ltd. Kauf und Verkauf von Obligationen, Aktien, Bezugsrechten, Trustanteilen, Edelmetallen und Festgeldern umfasst. Der Treugeber schuldet dem Treuhänder 0.5% der durchschnittlichen Anlagesumme oder mindestens EUR 5'000.00 pro Jahr als Kommission. Der Beauftragte bzw. Treuhänder wird verpflichtet, das anvertraute Vermögen getrennt von seinen eigenen Vermögenswerten aufzubewahren; der Treuhänder verpflichtet sich, das Treugut samt Erträgen jederzeit auf einfachen Aufruf hin dem Treugeber herauszugeben. Aus dem Kundenprofil ergibt sich, dass der Treugeber für dieses Geschäft nicht über konservatives bzw. mittleres Risiko hinausgehen will. Das investierte Kapital wird mit monatlich 1.5% bzw. jährlich 18% vom Treuhänder verzinst (Addendum, ebd. …252). Auch für dieses Kundendossier ist ein Stammblatt erstellt worden, welches A. als einzige verantwortliche Person ohne Vertreter ausweist und welches von A. selbst unterzeichnet ist (ebd. …266).

d) Gestützt auf diese vertraglichen Grundlagen übergaben D. der J. Ltd. EUR 1,5 Mio. und die Brüder E. und †F. EUR 350'000.00 bzw. EUR 300'000.00. A. und B. überwiesen diese Gelder – teilweise nach einer Zwischenstation in einem Festgeldgeschäft bei der Bank M. – schliesslich auf ein bei der Bank K. speziell dafür auf den Namen der J. Ltd. eröffnetes Konto, über welches A. und B. gemeinsam verfügen konnten (Kollektivunterschrift für die Kundenbeziehung Nr. 1 bei der Bank K.).

e) Vermögenswerte im Sinne des Tatbestandes sind alle geldwerten Positionen, die wirtschaftlich zum Vermögen eines anderen gehören (BGE 70 IV 71, 72). Das ist vorliegend für alle Einlagen der Fall. Wirtschaftlich gesehen fremd sind Vermögenswerte, wenn der Täter verpflichtet ist, sie ständig zur Verfügung des Treugebers zu halten oder in dessen Sinne zu verwenden – insbesondere anzulegen – beziehungsweise wenn die in das Eigentum des Treunehmers übergegangenen Werte letztlich wieder an den Treugeber zurückfliessen sollen (vgl. BGE 133 IV 21, 28 E. 6.2). Vorliegend handelt es sich um fremde Vermögenswerte, die zwar ins Eigentum der J. Ltd. übergegangen sind, an denen wirtschaftlich aber die Kunden der J. Ltd. berechtigt waren und blieben.

f) Die drei Anlagekunden hatten damit die Verfügungsgewalt über ihre Vermögenswerte zugunsten der J. Ltd., bzw. A.s und B.s aufgegeben. Sie hatten für die wirtschaftlich ihnen gehörenden Vermögenswerte lediglich noch obligatorische Ansprüche gegenüber der J. Ltd.. Ihre Gelder waren damit der J. Ltd. bzw. A. und B. anvertraut (zum Anvertrauen an A. und B. und zur Arbeits- und Kompetenzteilung zwischen A. und B. vgl. unten E. 2.1.8 b–l).

2.1.6 Auszahlungen ab und Barbezüge vom Konto bei der Bank K.. Die Anklage wirft den Beschuldigten unter den Ziffern 1.1.1.4, …6, …7 und …9 bis …29 mit Auszahlungen ab bzw. Barbezügen vom Konto bei der Bank K. unter verschiedenen Titeln vor, die Anlagegelder der Kunden D. und der Brüder E. und †F. veruntreut zu haben. In rechtlicher Hinsicht beruht der Vorwurf auf dem Vorbringen, dass die Transaktionen von den Verträgen mit D. (Agreement) bzw. den Brüdern E. und †F. (Fiduciary I und II) hinsichtlich der Verwendung der Gelder in risikoarme Anlagegeschäfte nicht gedeckt gewesen seien. Die inkriminierten Transaktionen seien zum Nutzen der Beschuldigten bzw. Dritter gewesen, überdies riskanter als von den vertraglichen Grundlagen vorgesehen und schliesslich zum Schaden der drei Anlagekunden.

a) Die inkriminierten Transaktionen sind als solche dokumentiert und im Übrigen auch nicht bestritten. Sie können objektiv als im Sinne der Anklage erstellt gelten.

b) Im Einzelnen handelt es sich um Kommissionskosten bzw. Management Fee (AP 1.1.1.4, …10), Provisionen für Vermittler der drei Kunden (AP 1.1.1.6, …9, …18, …23), Darlehen an Dritte (AP 1.1.1.7, …12, …20, …24, …25), Aktienkäufe (AP 1.1.1.11), Auslagen für Immobiliengeschäfte C.s (AP 1.1.1.16), Gründung einer Offshorefirma (AP 1.1.11.22), Auslagen für ein Goldgeschäft (AP 1.1.1.28) und persönliche Bezüge der Beschuldigten bzw. der J. Ltd. selbst (AP 1.1.1.13, …26, …27, …29). Ohne an dieser Stelle auf Details der einzelnen Transaktionen einzugehen, kann festgehalten werden, dass die Gelder nicht im Sinne der vertraglichen Grundlagen verwendet wurden, nämlich als Investition in handelbare und risikoarme Anlagen. A. und B. haben die investierten Gelder nicht für sichere Anlagen verwendet, sondern für risikoreiche und teilweise ungesicherte Darlehen. Die Gelder sind schliesslich verloren gegangen. Soweit sie dabei auch zum Nutzen der Beschuldigten selbst oder Dritter verwendet und absprachewidrig hohen und in der Folge sich verwirklichenden Risiken ausgesetzt wurden, wären die Transaktionen als unrechtmässig und damit als grundsätzlich objektiv tatbestandsmässig zu qualifizieren.

c) Die Anklage fokussiert indessen auf das Konto der Bank K. mit den Kundengeldern von D. und den Brüdern E. und †F. und nicht auf das Ganze der Vermögenslage der J. Ltd.. Die unrechtmässige Verwendung von im Sinne des Tatbestandes veruntreuten Vermögenswerten im Besitz des Treuhänders zielt auf die "Vereitelung des obligatorischen Anspruchs des Treugebers" (vgl. BGE 121 IV 25). Vereitelt ist ein obligatorischer Anspruch insbesondere, wenn der Berechtigte davon gar nicht Kenntnis erhält (z.B. weil deren Eingang verschleiert wird; vgl. a.a.O.). Vereitelt ist der Anspruch aber auch, wenn dessen Realisierung mangels anderweitig vorhandener Vermögenswerte erheblich gefährdet oder gar verunmöglicht ist; und ebenso, wenn der Treunehmer gar nicht willens ist, ihn in der Folge zu erfüllen, etwa indem er anvertraute Vermögenswerte verbraucht und nicht die Bereitschaft hat, sie zu ersetzen, auch wenn er dazu in der Lage wäre.

d) In casu wären die obligatorischen Ansprüche der Anlagekunden und Treugeber vereitelt, wenn für die von den Beschuldigten ab dem Konto bei der Bank K. weitergegebenen oder für sich selbst bezogenen Werte keine anderen Werte der J. Ltd. jederzeit zur Deckung zur Verfügung standen oder wenn sie durch ihr Verhalten zeigten, dass sie für die allfällige Rückerstattung aus eigenen Geldern nicht bereit gewesen wären. Die Anklage wirft den Beschuldigten in Ziff. 1.1.1.30 der erweiterten Anklageschrift für alle inkriminierten Transaktionen und damit ab Mitte Oktober 2007 vor, sie hätten nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um den Forderungen aus den mit den Kunden der J. Ltd. geschlossenen Verträgen fristgerecht entsprechen zu können und sie hätten dafür auch die Bereitschaft nicht gehabt. Es habe ihnen mithin an der Ersatzfähigkeit und, soweit diese gegeben gewesen sein sollte, jedenfalls an der Ersatzbereitschaft gefehlt. Die Prüfung dieser Faktoren erfolgt weiter unten (E. 2.1.13 d).

2.1.7 Im Folgenden ist im Zusammenhang mit der Verwendung der Kundengelder einzeln zu prüfen, ob die Gelder – soweit zwar gepoolt auf dem Konto bei der Bank K., aber als Summe der von den drei Kunden zur Anlage durch die J. Ltd. übertragenen Vermögenswerte individualisiert – im Sinne der vertraglichen Abmachungen oder aber zum Schaden der Treugeber und zum Nutzen Dritter und damit unrechtmässig im Sinne des Tatbestandes verwendet wurden.

a) Vorab ist der Umstand zu würdigen, dass die Gelder der drei Kunden auf dem Konto bei der Bank K. zusammengelegt und damit vermischt wurden. Daraus ergibt sich, dass die einzelnen Transaktionen den Bedingungen aller Verträge kumulativ entsprechen mussten, um nicht als absprachewidrig qualifiziert zu werden. Oder mit anderen Worten: Da die Gelder der drei Kunden ununterscheidbar vermischt waren, wäre es unbehelflich, darauf hinzuweisen, eine Transaktion genüge zwar dem einen Vertrag nicht, entspreche aber einem anderen und sei deshalb absprachekonform. Es kommt hinzu, dass die Verträge mit den Brüdern E. und †F. explizit vorsahen, dass die Gelder getrennt von anderen aufzubewahren bzw. zu verwalten seien. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Kategorien:

b) Kommissionskosten bzw. Management Fee (AP 1.1.1.4, …10)

AP 1.1.1.4: Die J. Ltd. hat mit Auftrag vom 22. Oktober 2007 die Bank K. beauftragt, ein Akkreditiv im Zusammenhang mit dem geplanten Goldhandelsgeschäft zu eröffnen. Die Kommissionskosten von Fr. 12'100.00 zahlte sie vom Anlagekapital von D.. Die Investition in Gold war nicht geratet und entsprach daher nicht dem Agreement. Die Kosten für grundsätzlich im Goldhandel sinnvolle Einrichtung eines Akkreditivkontos wären als Betriebskosten von der J. Ltd. zu bezahlen gewesen, nicht aus den Kundengeldern.

AP 1.1.1.10: Es handelt sich um die Zahlung einer Management Fee von EUR 5'580.27 zu Gunsten der T. AG als externe Vermögensverwalterin. Die Bezahlung einer Verwaltungsgebühr zu Gunsten der T. AG als firmenexterner Dritter wird vom Agreement und den Fiduciary nicht erfasst. A. und B. zahlten die Gebühr gleichwohl aus dem Anlagesubstrat von D. und den Brüdern E. und †F..

Die Verträge sehen nicht vor, dass die Anlagegelder verwendet werden, um Drittkosten der Verwaltung zu decken. Vielmehr wäre es die J. Ltd. selbst, welche die Kosten zu tragen gehabt hätte, zumal die Verträge nichts anderes vorsehen. Im Übrigen handelte es sich dabei nicht um Investitionen, sondern um Zahlung von Kosten à fonds perdu. Die entsprechende Verwendung der Kundengelder ist damit absprachewidrig. Sie sind demnach unrechtmässig zum Nutzen eines Dritten bzw. der Täter selbst verwendet worden.

c) Provisionen für Vermittler der drei Kunden (AP 1.1.1.6, …9, …18, …23).

Dasselbe gilt für die Provisionszahlungen von insgesamt EUR 59'262.08 an die Vermittler der drei Anlagekunden. Die Verträge sehen nicht vor, dass die Kunden selbst für ihre Vermittlung an die J. Ltd. Provisionen an die Vermittler zu zahlen hätten; vielmehr war es die J. Ltd. selbst, welche, wenn überhaupt solche Provisionen gültig vereinbart waren, für deren Leistung hätte aufkommen müssen. Im Übrigen handelte es sich dabei nicht um Investitionen, sondern um Zahlung von Kosten à fonds perdu. Die entsprechende Verwendung der Kundengelder ist damit absprachewidrig. Die anvertrauten Gelder sind demnach insofern unrechtmässig zum Nutzen Dritter bzw., sofern sich die Täter selbst bzw. die J. Ltd. damit entlasteten, zu Gunsten der Täter verwendet worden.

d) Darlehen (AP 1.1.1.7, …12, …20, …21, …24, …25)

Darlehen könnten grundsätzlich Investitionen im Sinne der Verträge mit den drei Kunden sein; vorausgesetzt wäre allerdings, dass die vereinbarte Sicherheit der Anlage im Darlehen gewährleistet ist und die Anlage in etwa den vereinbarten Ertrag ergibt. Die Anklage wirft den Beschuldigten vor, die Darlehen ohne Sicherheit vergeben zu haben und auch deren Verzinsung und Rückzahlung nicht eingefordert zu haben. Im Einzelnen ergibt sich:

AP 1.1.1.7: Darlehen über Fr. 20'000.00 an C.. Das Darlehen wurde gemäss dem von A. und B. unterschriebenen Vertrag vom 22. November 2007 (cl. 47 pag. AB-B12-18-00-0003) ohne Sicherheit ausbezahlt; die Verzinsung von 5.5% für drei Monate entspräche zwar ungefähr der versprochenen Rendite, nur wurden weder das Darlehen selbst noch die Zinsen je (zurück-)gefordert und in der Folge auch nicht zurückbezahlt. Damit wurde das Geld absprachewidrig eingesetzt, zum Nutzen eines Dritten, in casu C.s, der für das Darlehen keine Sicherheit stellen musste, den geschuldeten Zins nicht bezahlte und die Darlehenssumme bei Fälligkeit auch nicht zurückerstattete. Sodann hatte C. bereits im damaligen Zeitpunkt finanzielle Probleme und kein Einkommen, was die Rückleistung des Darlehens von vornherein ausschloss (cl. 76 pag. 76-930-021; cl. 33 pag. AB-17-02-00-0008). Das anvertraute Geld ist insoweit zum Nutzen eines anderen verwendet worden.

AP 1.1.1.12: Darlehen über EUR 200'000.00 an AA.. Das Darlehen wurde gemäss dem von A. und B. unterschriebenen Vertrag vom 3. März 2008 (cl. 64 pag. AB-B29-08-00-0007) und Zusatzvertrag vom selben Tag (cl. 64 pag. AB-B29-08-0006) gewährt bis längstens Ende 2008 zu einem monatlichen Zins von 2,5%; als Sicherheit dienten die persönliche Haftung des Darlehensnehmers und 20 Aktien der BB. AG. AA. wurden nur EUR 150'000.00 ausbezahlt, EUR 50'000.00 blieben als Sicherheit für den Zins bei den Darlehensgebern. Die EUR 50'000.00 wurden deklariert als "Zinsertrag aus dem Darlehensvertrag BB. AG" und wurden vom Konto bei der Bank K. auf das operative Geschäftskonto der Bank L. überwiesen (cl. 37 pag. AB-B2-00-0162). Dadurch haben A. und B. die EUR 50'000.00 vom Vermögenssubstrat der Anleger unrechtmässig entzogen und sich bereichert. In Bezug auf die restlichen EUR 150'000.00 an AA. steht fest, dass diese Geldvergabe nicht geratet war und auch nicht dem Risikoprofil der Fiduciary entsprach. Die Geldvergabe war nicht hinreichend sicher im Sinne der Verträge. Auch die Beschuldigten gingen nicht ernsthaft davon aus, dass sie das Geld von AA. wieder erhältlich machen könnten. Die Sicherheit der Anlage im Kredit an AA. hängt vom Wert der Aktien ab und davon, was die Beschuldigten darüber wussten. Hätten die Beschuldigten die Verpflichtung der Verträge ernst genommen, hätten sie auch den Wert der hinterlegten Aktienzertifikate abklären müssen. Auch hatten A. und B. Ende 2008 nicht mehr über hinreichende andere Mittel in diesem Umfang verfügt, was den Verzicht auf Rückforderung als noch gravierender erscheinen lässt. Die Zinszahlung, die als solche zwar den vertraglichen Renditeabsprachen genügte, wurde zu diesem Zeitpunkt aber nicht den Kunden ausbezahlt, sondern blieb bei den Beschuldigten. Dies spricht dafür, dass die Investoren über die "Investition" in das Projekt BB. AG kaum informiert gewesen sein dürften. In der Folge wurde das Darlehen per Ende 2008 nicht zurückverlangt und es wurde auch nicht versucht, die Sicherheit (Aktien) zu verwerten. Das Darlehen wurde von AA. nicht zurückbezahlt.

AP 1.1.1.20: Kurzdarlehen an CC. AG über USD 100'000.00. Die Anklage wirft den Beschuldigten vor, am 9. Dezember 2008 absprachewidrig zu Lasten ihrer Anlagekunden USD 100'000.00 an die CC. AG überwiesen zu haben als "Kurzdarlehen zum Ankauf einer weiteren Tranche Gold". Die Überweisung erfolgte per e-Banking und trägt das Visum von A. und B.. In den Akten findet sich die Belastungsanzeige sowie der Zahlungsauftrag per e-Banking, autorisiert von B. und A., mit dem zitierten Vermerk (cl. 15 pag. AB-07-01-00-0114 f.). Für das Geschäft ist nicht das für den Goldhandel eröffnete Akkreditiv-Konto (vgl. AS Ziff. 1.1.1.4) verwendet worden; die Überweisung erfolgte auf ein Kontokorrent der CC. AG bei der Bank K.. Eine Sicherheit für das Darlehen ist damit nicht gestellt worden; ob dafür Gold gekauft wurde, ist ebenso unbekannt wie die Sicherheit, die daran für die Kunden der J. Ltd. oder die J. Ltd. selbst geschaffen worden wäre (jedenfalls nicht mittels Verwendung eines Akkreditivs). Einen schriftlichen Vertrag scheint es nicht zu geben. Ebenso ist nicht bekannt, ob die CC. AG mit der J. Ltd. dafür einen Zins vereinbarte und ob ggf. ein Zins bezahlt wurde. Die J. Ltd. erhielt lediglich Ende 2008 eine bescheidene Gutschrift über EUR 7'500.00 von der CC. AG mit dem Betreff "Profit 4.2 kg AU Guinea" (cl. 15 pag. AB-07-01.00-0117). Das Geschäft könnte, sofern es mit den nötigen Sicherheiten ausgestattet und ertragreich gewesen wäre, den Anlageverträgen grundsätzlich entsprechen. Die konkrete Abwicklung, soweit bekannt, widerspricht aber den Verträgen zumindest insoweit, als eine Sicherheit nicht gestellt und auch ein weiterer Ertrag nicht wahrscheinlich war. Das Anlagegeschäft ist weder geratet noch entspricht es insofern dem Anlageprofil der Fiduciary. Die Gelder sind demnach nicht zum Nutzen der Kunden, sondern zum Nutzen Dritter, in casu der CC. AG, übertragen worden.

AP 1.1.1.21: Darlehen an A. über Fr. 246'683.30 und Auszahlung an DD. & Partner. Die Anklage wirft den Beschuldigten vor, am 29. Dezember 2008 A. ein Darlehen in genannter Höhe gewährt zu haben und die Darlehenssumme der DD. & Partner mit dem Vermerk "A." überwiesen zu haben. Der Vorgang ist in den Akten dokumentiert: Es liegen ein von A. als Kreditnehmer und B. als Vertreter der J. Ltd. unterschriebener Darlehensvertrag (cl. 44 pag. AB-B9-18-00-0326) und die Belastungsanzeige zu Lasten des Kontos bei der Bank K. (cl. 44 pag. AB-B9-18-00-0327) vor. Die Überweisung erfolgte mittels Zahlungsauftrag per e-Banking mit dem Visum von A. und B. (cl. 37 pag. AB-B2-07-00-0043). Aufgrund des Bezugs der Gelder vom Kundenkonto bei der Bank K. ist erwiesen, dass das Darlehen von den Vermögenswerten von D. und den Brüdern E. und †F. bezahlt wurde. Über die Bank K. wurden bekanntlich nur Geldtransfers mit den Vermögenswerten von D. und den Brüdern E. und †F. getätigt. A. bestreitet, den Vertrag unterschrieben zu haben. Das sei kein Darlehen gewesen. Vielmehr sei er bzw. die J. Ltd. DD. noch einen Bonus schuldig gewesen. Um das Geld nicht aus der Pensionskasse nehmen zu müssen, habe sich B. bereit erklärt, es so zu machen (cl. 26 pag. AB-13-01-00-0058 f.). B. habe ihm gesagt, das Geld sei aus dem Profit aus seinen Geschäften (cl. 26 pag. AB-13-01-00-0058). Dass diese Aussage nicht zutreffen kann, ergibt sich aus dem Monitoring Report Nr. 2 der J. Ltd.. Dem Monitoring Report der J. Ltd. von EE. (Funktionär der Bank K.) ist zu entnehmen: "Gemäss Absprache und Info durch A. an mich, er ist VR Präsident und Aktionär der J. Ltd., Darlehen der J. Ltd. an A., sie können uns jederzeit dokumentieren." (cl. 15 pag. AB-07-01.00-0235). Der Report belegt, dass das Geld von der J. Ltd. bzw. dem Kundenkonto bei der Bank K. bzw. dem Vermögenssubtrat von D. und den Brüdern E. und †F. stammte und nicht von B.. An der Schlusseinvernahme gab A. zu, dass er das Darlehen der J. Ltd. nie zurückbezahlt habe (cl. 27 pag. AB-13-01-00-0467). Unter strafrechtlichem Gesichtspunkt kann offen bleiben, ob es sich um ein Darlehen an A. handelte oder nicht. Das Geld wurde verwendet, um Ansprüche DD.s zu befriedigen, die dieser gegenüber A. oder der J. Ltd. hatte. Es wurde direkt an DD. überwiesen. Einen Nutzen für
die Anlagekunden der J. Ltd. hatte es nicht, weshalb es zu Gunsten eines Dritten bzw. der Beschuldigten selbst verwendet worden ist. Zwar geht aus dem Darlehensvertrag eine Laufzeit für Darlehen hervor; der Beschuldigte A. war aber offenbar nie bereit, das Geld zurückzuerstatten, zumal er davon ausging, es handle sich um eine Verbindlichkeit der J. Ltd., die so erledigt worden wäre. Damit fehlte es bereits an der Bereitschaft, das Geld zurückzuerstatten. Überdies gesteht A. selbst zu, über andere Mittel gar nicht verfügt zu haben zum Zeitpunkt der Zahlung an DD., da er das Geld andernfalls aus der Pensionskasse hätte nehmen müssen (cl. 26 pag. AB-13-01-00-0058 f.). Daraus geht hervor, dass die J. Ltd. nicht über die erforderlichen Mittel verfügte. Ein gewinnbringendes Anlagegeschäft mit Sicherheit im Sinne der mit den Anlagekunden geschlossenen Verträge konnte diese Transaktion nie sein. Der Tatbestand ist mithin erfüllt.

AP 1.1.1.24: Darlehen an FF. über Fr. 125'000.00 und Zahlung zu Gunsten GG. AG. Der Darlehensvertrag mit FF. bzw. GG. AG ist seitens der J. Ltd. von B. alleine unterschrieben (cl. 65 pag. AB-B30-08-00-0011). Die Fr. 125'000.00 wurden am 22. Januar 2009 vom Konto bei der Bank K. an die GG. AG überwiesen. Das Geld von der Bank K. stammte somit aus dem Vermögenssubstrat von D. und den Brüdern E. und †F.. Die Überweisung per e-Banking wurde von B. und A. visiert. A. will trotz allem damit nichts zu tun gehabt haben (cl. 26 pag. AB-13-01-00-0060 f.). B. dagegen gibt an, die Sache sei mit A. abgesprochen gewesen. Er bestreitet das Darlehen und die Zahlung nicht. Das Geld sei FF. kurzfristig zur Verfügung gestellt worden, um ein Spirituosengeschäft mit HH. abzuschliessen und zu finanzieren. Auf Vorhalt gibt er zu, dass Dritte dieses Geschäft mit HH. abgeschlossen hätten und weder er selbst noch die GG. AG Vertragspartei gewesen seien. Der Darlehensvertrag enthält keine Sicherheiten und B. gesteht zu, dass er FF. einfach vertraut habe (zu allem vgl. cl. 30 pag. AB-13-03-00-0464 ff.). B. selbst versteht das Geschäft als Investition für seine Anlagekunden, die auch telefonisch darüber ins Bild gesetzt worden seien (ebd.). Weder der anteilsmässige Zins von 5.5% p.a. noch das Darlehen selbst sind von der J. Ltd. trotz Fälligkeit je heraus- bzw. zurückverlangt worden. A. und B. haben sich nicht ansatzweise um die Rückforderung des Betrages bemüht. Aus den gesamten Umständen ergibt sich, dass die Gelder zum Nutzen Dritter, hier von FF., ausgegeben wurden. Eine den Verträgen mit den Anlagekunden entsprechende Sicherheit gab es nicht. Ersatzfähig waren die Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt (Ende 2008, anfangs 2009) nicht mehr. Ein Mittelrückfluss von Fr. 125'000.00 zum Vermögen von D. und den Gebrüdern E. und †F. fand nie statt. Der Tatbestand ist mithin auch hier erfüllt.

AP 1.1.1.25: Zweites Darlehen an AA., diesmal über EUR 250'000.00 als Investition im Zusammenhang mit dem Projekt II.. Fast ein Jahr nach dem ersten Darlehen der J. Ltd. an AA. von EUR 200'000.00 gewährte sie ihm ein weiteres, obwohl die Laufzeit des ersten Darlehens beendet war und AA. weder den Darlehensbetrag noch die Zinsen zurückbezahlt hatte. Das zeigt klar, wie leichtfertig das Gespann A. und B. mit den Vermögenswerten von D. und den Brüdern E. und †F. umgingen. Es wurde kein schriftlicher Darlehensvertrag abgeschlossen, jedoch diesmal eine Laufzeit von neun Monaten vereinbart. Aus den Geschäftsunterlagen ergibt sich, dass offenbar auch für dieses Darlehen eine Verzinsung von 2,5% pro Monat vorgesehen war (cl. 63 AB-B25-08-00-0128 ff.; cl. 64 pag. AB-B29-08-00-0003). Über die beim vorherigen Darlehen mit AA. hinausgehenden Sicherheiten (vgl. oben) scheinen keine gestellt worden zu sein. Am 27. Januar 2009 erhielt AA. von der J. Ltd. ab dem Konto bei der Bank K. EUR 200'000.00 überwiesen. (cl. 37 pag. AB-B2-07-00-0206). Wiederum wurde AA. nicht die ganze Darlehenssumme ausbezahlt, sondern nur 80%. EUR 50'000.00 blieben als Sicherheit für den Zins bzw. als Vorauszahlung desselben bei den Darlehensgebern. Analog zum letzten Darlehen an AA. wurden EUR 50'000.00 vom Konto der J. Ltd. bei der Bank K. auf das operative Geschäftskonto der J. Ltd. der Bank L. überwiesen mit dem Vermerk "Ertrag Projekt II." (cl. 37 pag. AB-B2-07-00-0204 f.). Sowohl die Überweisung an AA. wie auch die Überweisung an die Bank L. erfolgten per e-Banking mit dem Visum von A. und B. und stammten aus dem Vermögenssubstrat von D. und den Brüdern E. und †F.. Die Zinszahlung, die als solche den vertraglichen Renditeabsprachen genügte, wurde zu diesem Zeitpunkt nicht den Kunden ausbezahlt, sondern von den Beschuldigten vereinnahmt. Davon gingen später EUR 30'000.00 als Zinsertrag an D. (cl.16 pag. AB-07-02-00-0388 f.). Damit sind unter dieser Ziffer EUR 220'000.00 als Deliktsumme anzunehmen. Die Sicherheit der Anlage im Kredit an AA. hängt vom Wert der Aktien ab und davon, was die Beschuldigten darüber wussten. Auf den ersten Blick könnte es sich bei diesem Geschäft um eine Investition im Sinne der drei Kunden handeln. In der Folge wurde das Darlehen jedoch nicht zurückverlangt und es wurde auch nicht versucht,
die Sicherheit in Aktien zu verwerten. Nicht ernsthaft zu bezweifeln ist, dass die Anlage zum vornherein nicht sicher im Sinne der Verträge war und die Beschuldigten selbst anscheinend nicht davon ausgegangen sind, dass das Geld bei AA. erhältlich gemacht werden kann. Wer nach Ablauf der Laufzeit des ersten Darlehens, das samt Zinsen nicht zurückbezahlt wurde, ein weiteres gewährt, nimmt leichtfertig den Gesamtverlust beider Darlehen in Kauf. Mit eigenem Geld hätten A. und B. die risikoreiche Darlehensvergabe an AA. nicht getätigt. Die Beschuldigten haben durch ihr Verhalten klar zum Ausdruck gebracht, die Ansprüche der Kunden zum vornherein zu vereiteln, zumal den Anspruch auf sichere Anlage. Einen anderen Schluss lässt ihr Vorgehen nicht zu. Hätten die Beschuldigten die Verpflichtung der Verträge ernst genommen, hätten sie auch die Werte der hinterlegten Aktienzertifikate abklären müssen – soweit diese überhaupt als Sicherheit für diesen, den zweiten Darlehensvertrag, hätten herangezogen werden können. Auch verfügten die Beschuldigten anfangs 2009 nicht mehr über hinreichende andere Mittel – C. hatte bereits damals grosse finanzielle Probleme und A. musste sich bereits Ende 2007 ein privates Darlehen vom Vermögenssubstrat von D. und den Brüdern E. und †F. auszahlen lassen (AP 1.1.1.21) –, was den Verzicht auf Rückforderung als noch gravierender erscheinen lässt.

e) Aktienkauf

AP 1.1.1.11: Im Februar 2008 kaufte die J. Ltd. auf Vorschlag der T. AG 25'000 Aktien der JJ. AG für einen Betrag von USD 37'500.00 zu Lasten des Kontos bei der Bank K. mit den Kundengeldern und deponierte die Aktien bei der Bank K.. Der Zahlungsauftrag wurde am 29. Februar/3. März 2008 per e-Banking ausgelöst und von A. und B. visiert (cl. 15 pag. AB-07-01-00-0099). Beim Verkauf der Aktien im Dezember 2008 bei einem Marktwert von USD 57'500.00 erhielt die J. Ltd. USD 15'000.00 als Anzahlung, die Restforderung konnte nicht realisiert werden. Die Bundesanwaltschaft wirft den Beschuldigten vor, die USD 37'500.00 veruntreut zu haben, weil eine entsprechende Investition in nicht börsenkotierte Aktien in den Anlageverträgen mit den Kunden nicht vorgesehen gewesen sei und weil die Kunden über das Geschäft auch nicht ins Bild gesetzt worden seien. Das Geschäft als solches, als Anlage im Sinne der Kunden gemeint, war zwar mit den Aktien abgesichert; dass schliesslich auch hier ein Verlust resultierte, lag, auch gemäss Anklage, an der Abwicklung des Verkaufsgeschäfts, wobei in der Anklage selbst nichts über den Verbleib der Aktien gesagt wird. Soweit es bei den USD 15'000.00 um eine Anzahlung ging, hätten die Aktien eigentlich noch vorhanden sein müssen. Dass die Beschuldigten bei der Abwicklung des Kaufgeschäfts jegliche Vorsicht missen liessen, steht ausser Frage. So sagte etwa KK. als Insider von der T. AG auf Frage, welche Rendite mit den Aktien erwartet worden sei, aus: "Das ist ein Risikoinvestment. Es wurde nichts erwartet." (cl. 24 pag. AB-12-08-00-0018). Es handelte sich somit beim Aktienkauf offenkundig um ein Risikogeschäft, welches von den Verträgen nicht abgedeckt war. Die Beschuldigten haben daher die anvertrauten Gelder unrechtmässig und zugunsten Dritter verwendet.

f) Darlehen bzw. Investition in Immobiliengeschäfte

AP 1.1.1.16: Am 8. Juli 2008 schlossen B. für die J. Ltd. mit C. für die LL. AG einen Darlehensvertrag über EUR 1'500'000.00 mit einer Laufzeit von mindestens sechs Monaten und einer Verzinsung von 4,5% monatlich. Vorgesehen war, dass die Darlehenssumme in italienische Immobilienprojekte der LL. AG investiert werde; als Sicherheit hinterlegte die LL. AG 100% ihrer Aktien bei der J. Ltd..

Gestützt auf diesen Vertrag bezogen B. und C. Geld vom Kundenkonto in bar (rund EUR 100'000.00) und überwiesen weitere Summen (insgesamt EUR 570'000.00) an Empfänger in Italien.

Soweit B. am 10. Juli 2008 Fr. 96'270.00 und EUR 40'000.00 zu Lasten der anvertrauten Kundengelder in bar abhob, die Bargelder C. weitergab und er selbst als auch C. in der Folge die Gelder für private eigene Zwecke verwendeten, insbesondere für eine Reise nach Kuba, ist der Tatbestand erfüllt.

Fest steht, dass auch A. über das Immobilienprojekt informiert war. So sagte er aus, dass B. sicher detaillierter als er über das Immobilienprojekt informiert gewesen sei (cl. 27 pag. AB-13-01-00-0354). B. und C. waren aber letztlich die Organisatoren und Begünstigten. Auf Anweisung C.s überwiesen die Beschuldigten B. und A. zwischen Juli und November 2008 im Rahmen dieses Darlehensvertrags und als Investition in die italienischen Immobiliengeschäfte von C. bzw. der LL. AG in sechs Tranchen EUR 660'000.00, allesamt zu Lasten des Kontos bei der Bank K. mit den hinterlegten Geldern der Anlagekunden (cl. 30 pag. AB-13-03-00-0320 Z. 23). Indem A. und B. für jede einzelne Transaktion per e-Banking ihr Visum geben mussten, wussten sie genau, dass die Gelder vom Vermögenssubstrat von D. und den Gebrüdern E. und †F. stammte. Das war auch beabsichtigt. Die Transfers erfolgten mittels Zahlungsanweisungen vom 9. Juli 2008 (Valuta 14. Juli 2008) im Betrag von EUR 200'000.00, 2 Zahlungsanweisungen vom 10. Juli 2008 (Valuta 15. Juli 2008) im Betrag von EUR 200'000.00 und EUR 20'000.00, Zahlungsanweisung vom 4. September 2008 (Valuta 9. September 2008) im Betrag von EUR 150'000.00, Zahlungsanweisung vom 4. September 2008 (Valuta 9. September 2008) im Betrag von EUR 50'000.00 und Zahlungsanweisung vom 18. November 2008 (Valuta 21. November 2008) im Betrag von EUR 40'000.00. Diese Überweisungen entsprechen dem von B. erstellten Dokument "Payment Streams LL. AG" (cl. 59 pag. AB-B24-08-00-0307). Die Kunden wurden über die Geldtransfers nicht orientiert, ansonsten dies aus dem sichergestellten E-Mail Verkehr zwischen den Beschuldigten und den Kunden zu entnehmen gewesen wäre.

Die Anklage bringt vor, diese Gelder seien insgesamt veruntreut, weil deren Verwendung nicht den Verträgen mit den Kunden entspreche. Darlehen als Investition in Immobilienprojekte könnten den Verträgen dann entsprechen, wenn sie kurzfristig im Sinne der Verträge mit den Anklagekunden kündbar wären, hinreichende Sicherheiten vorhanden wären oder andere Gelder der J. Ltd. für eine Rückzahlung jederzeit zur Verfügung ständen. Mit einer Verpflichtung von mindestens sechs Monaten Laufzeit entsprechen die Investitionen den vertraglichen Abmachungen mit den Anlagekunden nicht; die hinterlegten Aktien wären innert Frist auch nicht handelbar gewesen, zumal sie nicht kotiert sind. Im Übrigen haben sich die Beschuldigten um die Werthaltigkeit der Sicherheit allem Anschein nach nicht gekümmert. Und sie haben schliesslich weder die Darlehen noch die Zinsen zurückverlangt. Die der LL. AG am 4. Juli 2008 und am 18. November 2008 überwiesenen Geldbeträge von EUR 50'000.00 und EUR 40'000.00 haben sie anschliessend mit Bargeldbezügen für private Zwecke, Bezahlung von Rechnungen (u.a. Bussen), Darlehen an Drittpersonen sowie Geschäftsaufwendungen der LL. AG und der J. Ltd. verwendet (cl. 58 pag. AB-B23-08-00-0002, …-0136, cl. 15 pag. AB-07-01-00-0149, …-0167). C. und B. konnten einzeln über die Konten der LL. AG bei der Bank K. verfügen und daher nach Belieben Geld für private Bedürfnisse beziehen. Ein Mittelrückfluss fand nie statt. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Gelder nicht absprachegemäss verwendet worden sind. Andere Gelder der J. Ltd. in erforderlichem Umfang zur Deckung der Ansprüche der Anlagekunden waren nicht vorhanden. Die Anlagekunden wurden in der Folge auch in diesem Umfang tatsächlich geschädigt. Der Tatbestand der Veruntreuung ist erfüllt.

g) Gründung einer Offshore-Gesellschaft

AP 1.1.1.22: Es betrifft eine bezahlte Rechnung an die MM. AG. B. sagte aus, dass die Zahlung der Rechnung in keinem Zusammenhang mit der Verwaltung der Vermögenswerte von D. und den Brüdern E. und †F. stehe (cl. 30 pag. AB-13-03-00-0539). Die Zahlungsaufträge wurden per e-Banking von A. und B. elektronisch visiert (cl. 15 pag. AB-07-01-00-0122). Die Zahlung entsprach somit nicht den vertraglichen Vereinbarungen mit D. und den Brüdern E. und †F.. Die anvertrauten Vermögenswerte wurden somit unrechtmässig verwendet. Selbst wenn die Gesellschaft ein Vehikel für ein Anlagegeschäft im Sinne der Kundenverträge gewesen wäre, gilt dasselbe, was oben zu Kosten und Auslagen im Zusammenhang mit den Anlagegeschäften der Kunden gesagt wurde (Kommissionen, Gebühren etc.): Sie wäre mit eigenen Geldern der J. Ltd. zu finanzieren gewesen, nicht mit den zur Anlage bestimmten Kundengeldern. Die diesbezügliche Verwendung der Kundengelder hat daher als tatbestandsmässige Veruntreuung zu gelten. Das Geschäft wurde Ende 2008, anfangs 2009 abgewickelt. A. und B. verfügten in dieser Zeit nicht mehr über genügend eigene finanzielle Mittel.

h) Auslagen für Goldgeschäfte (AP 1.1.1.14, …19, …28)

AP 1.1.1.14: Im Rahmen des Goldhandelsgeschäfts mit CC. AG bzw. NN. unterzeichneten B. und A. den Auszahlungsauftrag "BAR" über USD 30'000.00. B. bezog USD 30'000.00 in bar vom Konto bei der Bank K. und übergab das Geld NN. (cl. 15 pag. AB-07-00-0100). Das Geld stammte somit aus dem Vermögenssubstrat von D. und den Brüdern E. und †F.. Ein Mittelrückfluss der USD 30'000.00 fand nie statt. Das für das Goldhandelsgeschäft eröffnete Akkreditivkonto (vgl. Anklageschrift Ziff. 1.1.1.4) wurde nicht verwendet. Der Ankauf von bzw. Geschäfte mit Gold sind zwar in den Verträgen mit den Brüdern E. und †F. vorgesehen, nicht jedoch im Vertrag mit D.. Sicherheiten gab es aber keine; insbesondere konnte so nicht sichergestellt werden, dass die Gelder tatsächlich in den Ankauf von Gold investiert würden und die Beschuldigten darauf auch Zugriff gehabt hätten. Damit sind die gepoolten Gelder insoweit absprachewidrig eingesetzt worden. Sie wären dies aber auch, wenn in allen Verträgen Goldhandelsgeschäfte vorgesehen wären, zumal die Beschuldigten die unter dieser Ziffer inkriminierte Transaktion ohne hinreichende Sicherheit vollzogen.

AP 1.1.1.19: Es geht um weitere Zahlungen in Goldgeschäfte. Dasselbe wie zu AP 1.1.1.14 gesagt, gilt für die unter dieser Ziffer inkriminierte Transaktion über USD 300'000.00, welche auf ein auf NN. lautendes Konto in Freetown, Sierra Leone, zu Gunsten der CC. AG flossen. Es fehlt wenigstens an den notwendigen Sicherheiten, welche gewährleisten würden, dass ein Gegenwert in Gold für das Geld jederzeit zur Verfügung gestanden hätte. Es bleibt festzuhalten, dass die Deliktssumme bzw. der Schaden zufolge Teilzahlung um EUR 5'500.00 tiefer liegt als die USD 300'000.00.

AP 1.1.1.28: Aus den bisher getätigten Investitionen in Gold flossen keine nennenswerten Erträge zurück. Es resultierten nur Verluste. D. und R. beschwerten sich daher im April/Mai 2009 erneut über ausstehende Zinszahlungen (cl. 72 pag. AB-B37-10-00-0303 ff.). D. monierte, dass die Zinszahlungen ausgefallen seien und er sein Konto nicht aufrechterhalten wolle (cl. 72 pag. AB-B37-10-00-0303). Am 26. Mai 2009 überwies die J. Ltd. trotzdem entgegen jeglicher Vernunft per e-Banking Fr. 290'000.– auf das Konto der Bank OO. in Zürich mit dem Betreff CC. AG. Der volle Betrag stammte aber nicht vom Vermögenssubstrat von D. und den Brüdern E. und †F., da dieses zum damaligen Zeitpunkt mehrheitlich aufgebraucht war. Laut Ermittlungen der BKP stammten zwischen Fr. 172'749.00 und Fr. 202'749.00 vom Kapital D. und den Brüdern E. und †F. Am 10. Juli 2009 überwies NN. nach Vereinbarung mit A. und B. (cl. 25 pag. AB-12-11-00-0018) einen vermeintlichen Gewinn von Fr. 10'947.– auf das Konto der J. Ltd. bei der Bank O. (cl. 18 pag. AB-07-08-00-0040; …0078 ff.). A. und B. hätten indessen diesen Betrag auf das Investorenkonto der Bank K. überweisen müssen. Insofern haben sie sogar den kleinen "Gewinn" unrechtmässig verwendet. Dieser Betrag wurde anschliessend vertragswidrig verwendet, um Rechnungen der J. Ltd. zu begleichen, welche in keinem Zusammenhang mit dem Goldhandelsgeschäft standen (cl. 18 pag. AB-07-08-00-0040 ff.). Auf jeden Fall ist der vermeintliche Gewinn absprachewidrig nicht den Investoren zugeführt worden, was aber auf die desolate finanzielle Situation der J. Ltd. zurückzuführen ist. Die Verwendung der Vermögen ist absprachewidrig, weil das Agreement Goldhandelsgeschäfte per se nicht vorsieht, und die Fiduciary I und II keine risikoreichen. A. und B. war im Übrigen klar, dass die bisherigen Goldhandelsgeschäfte höchst unrentabel waren. Gleichwohl investierten sie ohne vernünftigen Grund ein drittes Mal in ein solches Risikogeschäft. Nicht ernsthaft zu bezweifeln ist, dass solche Goldhandelsgeschäfte in den Verträgen, auch mit den Gebrüdern E. und †F., nicht vorgesehen und also auszulassen waren: Die Investition in Edelmetalle im Sinne der Verträge setzt voraus, dass man diese im Umfang der Investition auch erhält. Das Vorgehen von A. und B. lässt keinen anderen Schluss zu, als dass sie die anvertrauten Gelder unrechtmässig und zugunsten Dritter verwendeten.

i) Persönliche Bezüge der Beschuldigten bzw. der J. Ltd. selbst (AP 1.1.1.13, …15, …17, …26, …27, …29).

AP 1.1.1.13: Transaktion zu Lasten des Kundenkontos bei der Bank K. und zu Gunsten der J. Ltd. im Umfang von Fr. 14'540.90. Die J. Ltd. hat sich zweifelsohne im Umfang dieses Betrages unrechtmässig bereichert. Die Tatbestandsmässigkeit ist ohne Weiteres gegeben.

AP 1.1.1.15: Barbezug B.s über USD 1'850.00 zu Lasten des Kundenkontos bei der Bank K. und Verwendung für sich selbst. B. hat in diesem Umfang die anvertrauten Gelder unrechtmässig verwendet.

AP 1.1.1.17: Die Bundesanwaltschaft wirft B. und A. vor, sie hätten per e-Banking vom EUR-Konto der J. Ltd. bei der Bank K. in mehreren Malen gesamthaft EUR 152'775.00 (am 10.07.2008 EUR 70'275.00; am 08.08.2008 EUR 7'500.00; am 22.09.2008 EUR 37'500.00; am 29.10.2008 EUR 37'500.00) mit dem täuschenden Zahlungsgrund "Ertrag LL. AG/Teilzahlung" auf das operative Geschäftskonto der J. Ltd. bei der Bank L. in Zug überwiesen. Sie hätten diese Beträge von den der J. Ltd. von den Privatklägern anvertrauten Vermögenswerten ohne deren Wissen entnommen. Mit der Verwendung hätten sie den zwischen der J. Ltd. und D. bzw. den Gebrüdern E. und †F. vertraglichen Vereinbarungen (Agreement/Fiduciary I und II) zuwidergehandelt, welche solche Zahlungen nicht vorsahen. A. und B. hätten von den auf das Geschäftskonto der J. Ltd. überwiesenen Beträgen per e-Banking die Überweisung von gesamthaft EUR 122'775.00 an D. als "Zinsertrag" auf dessen Konto bei der Bank PP. in Zürich und die restlichen EUR 30'000.00 auf das Konto von R. in Rom veranlasst. A. und B. hätten dadurch die Privatkläger im Umfang von EUR 30'000.00 geschädigt und die J. Ltd. im gleichen Umfang bereichert. Sie hätten wissentlich und willentlich gehandelt sowie in der Absicht, die Kunden D. und die Gebrüder E. und †F. im Umfang zu schädigen sowie die J. Ltd. im gleichen Umfang zu bereichern.

Beweismässig ist aufgrund der sichergestellten Bankauszüge der Bank K. erwiesen, dass vom 10. Juli 2008 bis 29. Oktober 2008 vier Mal insgesamt EUR 152'775.00 mit dem Zahlungsgrund "Ertrag Anlage LL. AG/Teilzahlung" von der Bank K. auf das operative Geschäftskonto der J. Ltd. bei der Bank L. überwiesen wurden (cl. 37 pag. AB-B2-07-00-0148 f., …0171 f., …0177 f., …0180 f.). Ein Ertrag im Projekt LL. AG wurde nie erwirtschaftet, weshalb es sich um einen unwahren Zahlungsgrund handelte. Mit den vier Überweisungen auf das operative Geschäftskonto der Bank L. wurde vertragswidrig und mit einem irreführenden Vermerk das Geld vom Vermögenssubstrat der J. Ltd.-Kunden D. und den Gebrüdern E. und †F. entzogen. Die vier Überweisungen erfolgten alle mittels e-Banking. Die Zahlungsaufträge haben allesamt unbestrittenermassen die elektronische Signatur von A. und B. (cl. 37 pag. cl. 37 pag. AB-B2-07-00-0149., …0172, …0178., …0181). Der Tatbestand der Veruntreuung ist mit der Überweisung der Gelder auf das operative Geschäftskonto der J. Ltd. bei der Bank L. erfüllt. Mit den überwiesenen Beträgen veranlassten A. und B. in der Folge Zinszahlungen an D. und Provisionszahlungen an R.. In Bezug auf die Überweisung von EUR 30'000.00 vom operativen Geschäftskonto der J. Ltd. bei der Bank L. auf das Konto von R. bei der Bank QQ. in Rom kann auf E. 2.4 (Geldwäscherei) verwiesen werden. In diesem Umfang haben sie die anvertrauten Gelder unrechtmässig verwendet und D. und die Gebrüder E. und †F. absichtlich geschädigt.

AP 1.1.1.26: Transaktion zu Lasten des Kundenkontos bei der Bank K. über Fr. 35'000.00 zu Gunsten eines Privatkontos von A.. Die Verwendung der anvertrauten Gelder ist ohne Weiteres als tatbestandsmässig zu qualifizieren. Es liegt eine unrechtmässig Verwendung der anvertrauten Gelder vor.

AP 1.1.1.27: Barbezug B.s zu Lasten Kundenkonto Bank K. von Fr. 10'000.00 für sich selbst. B. hat in diesem Umfang die anvertrauten Gelder unrechtmässig verwendet.

AP 1.1.1.29: Bezug des Restsaldos des Kontos der J. Ltd. bei der Bank M. im Umfang von EUR 15'000.00 zu Gunsten des operativen Geschäftskontos der J. Ltd. bei der Bank L.. Die bezogene Summe entsprach dem Zinsertrag des Kontos bei der Bank M., welcher durch die vorübergehende Anlage der Gelder von D. im Sommer 2007 entstanden war. Es handelt sich hier also nicht um das Kapital selbst, sondern um den Ertrag desselben. Der Zins wurde mit dem Vermögen von D. erwirtschaftet und gehörte daher ihm. Der Betrag gehörte wirtschaftlich zum Vermögen von D.. A. musste dies als Revisor und ehemaliger Banker auch gewusst haben. Selbst wenn die Beschuldigten nicht diesen Ertrag geschuldet haben sollten, ist festzuhalten, was folgt: Der inkriminierte Bezug erfolgte 2009, also zu einem Zeitpunkt, in dem bereits klar war, dass die Beschuldigten die Kundengelder nicht vollumfänglich würden zurückerstatten können und auch die weitergehenden Ansprüche der Kunden auf Anlageerträge bzw. auf die vertragliche Verzinsung nicht geleistet werden könnten. Die Beschuldigten haben daher die EUR 15'000.00 unrechtmässig verwendet.

j) Nach dem Gesagten steht fest, dass sämtliche in E. 2.1 7 b-i aufgeführten Transaktionen die vertraglichen Vorgaben hinsichtlich Verwendung, Risiko und Ertrag verletzten. A. und B. hätten solche Geldanlagen und -vergaben aus eigenen finanziellen Mitteln nicht getätigt. Die Vermögenswerte der Investoren wurden somit unrechtmässig verwendet.

2.1.8 Beteiligungsrollen; Mittäterschaft. Die Anklage lautet auf mittäterschaftliche Begehung der Veruntreuung für alle einzelnen inkriminierten Transaktionen.

a) Soweit die Verteidigung vorbringt, die Anklage genüge dem Anklagegrundsatz insoweit nicht, als sie Mittäterschaft behaupte, kann auf E. 1.4.2 oben verwiesen werden, wonach die Umschreibung des inkriminierten Verhaltens mit Blick auf die Mittäterschaft hinreichend konkret ist und demnach dem Anklagegrundsatz genügt.

b) Die Anklage wirft den Beschuldigten vor, als Mittäter gemeinschaftlich gehandelt zu haben. Als Täter kommt in Frage derjenige, dem die fremden Vermögenswerte anvertraut sind. Anvertraut sind Vermögenswerte dann, wenn dem Täter die Verfügungsmacht über die Vermögenswerte mit der Massgabe übergeben wurde, sie ständig zur Verfügung des Treugebers zu halten oder für diesen in einem bestimmten Sinn zu verwenden (vgl. BGE 124 IV 9, 10 ff.). Vorliegend übergaben die drei Kunden ihre Gelder der J. Ltd. bzw. deren Vertreter mit der Auflage, sie sicher und ertragsbringend anzulegen und sie, zumindest was die Gebrüder E. und †F. betraf, jederzeit auf Abruf hin zurückzuerstatten. Auch gegenüber D. war sinngemäss klar – Investition in börslich handelbare Anlagen –, dass die Investitionen jederzeit liquidierbar sein müssten und erstattet werden können. Überdies hat sich die J. Ltd. verpflichtet, die Gelder gewinnbringend und sicher anzulegen. Es besteht kein Zweifel, dass beide Beschuldigten die Bedingungen des Geschäfts kannten. Die Gelder waren formell der J. Ltd. anvertraut.

c) Mittäterschaftlich begangene Veruntreuung setzt in rechtlicher Hinsicht – zunächst unabhängig von konkretem Verhalten und Tatherrschaft – mindestens vor-aus, dass die Gelder beiden Beschuldigten gemeinsam anvertraut sind. Derjenige, dem sie nicht anvertraut sind, kommt als Täter mangels Sondereigenschaft nicht in Frage, sondern gegebenenfalls nur als Teilnehmer, als Gehilfe oder Anstifter also.

Formell haben die Kunden ihre Vermögenswerte der J. Ltd. als juristischer Person übergeben; und damit denjenigen Personen anvertraut, welche rechtlich befugt und faktisch in der Lage waren, insoweit für die J. Ltd. zu handeln und über die Vermögenswerte zu verfügen.

Ohne Frage sind die Gelder A. anvertraut; er geht aus sämtlichen oben angeführten Geschäftsdokumenten (Verträge mit den Kunden, Kundenprofile und Stammblätter) verbindlich als seitens der J. Ltd. für die Kundenanlagen verantwortliche Person hervor; A. war bei den Vertragsschlüssen und Erstellung der genannten Dokumente entweder zugegen oder er hat die Dokumente zumindest visiert und dabei auch zur Kenntnis genommen. Im Übrigen war er für die ganze Anklageperiode als Geschäftsführer und/oder Verwaltungsrat mindestens mitverantwortliche Person der J. Ltd., welcher die Kunden ihre Gelder übergaben. Indem die Kunden ihre Gelder der J. Ltd. übergaben, vertrauten sie diese A. als Vertragspartner und für die Firma (mit-)verantwortliche Person an. Gemäss interner Regelung war A. im Übrigen berechtigt, gemeinsam mit B. über die auf dem Konto bei der Bank K. hinterlegten Vermögenswerte der Kunden zu verfügen. Soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, kommt A. als Treunehmer hinsichtlich der inkriminierten Gelder bzw. Vorgänge in Frage. Daran änderte grundsätzlich dadurch nichts, dass sich A., wie er vorbringt, selbst um konkrete Anlagegeschäfte nicht oder zunehmend nicht mehr kümmerte und das diesbezügliche operative Geschäft B. überlassen haben will oder tatsächlich überliess.

Weniger eindeutig sind Sachverhalt und Rechtslage im Hinblick auf B.. Dieser trat zunächst bei den Vertragsschlüssen, auch nach Einschätzung der Kunden, insbesondere von D., mehr als Hilfs-, denn als verantwortliche Person der J. Ltd. auf. Dass B. von den Kunden bei den Vertragsabschlüssen als Hintergrundfigur wahrgenommen wurde, dürfte wohl daran gelegen haben, dass er kein Italienisch und kaum Englisch spricht. B. war aber immer aktiv beim Vertragsschluss beteiligt. So versandte etwa C. am 23. Mai 2007 das bereinigte Agreement an B. und nicht an A. (cl. 71 pag. AB-B36-10-00-0171). Am 24. Mai 2007 erhielt A. von B. per E-Mail den Entwurf des Agreements betreffend D. mit dem Hinweis, dass er für Fragen und Anregungen jederzeit zur Verfügung stehe (cl. 71 pag. AB-B36-10-00-0190). All dies zeigt deutlich, dass B. bei den Vertragsverhandlungen mit D. eine nicht bloss untergeordnete Rolle spielte. Dagegen betrachteten die Gebrüder E. und †F. B. als diejenige Person der J. Ltd., die sich mit ihren Anlagen befassen würde (statt vieler: cl. 22 pag. AB-12-01-00-0013 [Kontaktperson in der J. Ltd. sei B. gewesen]). Das Vertragsverhältnis wurde von allen drei Kunden mit der J. Ltd. geschlossen, das Geld war in der Folge der J. Ltd. anvertraut; als formeller Treunehmer innerhalb der J. Ltd. erschien A.. B. erschien jedoch wenigstens für die Brüder E. und †F. als verantwortlicher Sachbearbeiter, welcher kompetent sein sollte, die ins Auge gefassten Anlagegeschäfte zu tätigen. B. durfte und konnte faktisch zusammen mit A. über die Vermögenswerte verfügen, jedenfalls ab dem Moment, als die Kundengelder auf das Konto bei der Bank K. einbezahlt und dort vermischt waren. B. war bei allen Anlagen und Zahlungen vom Konto bei der Bank K. aus dem Vermögenssubstrat von D. und den Brüdern E. und †F. in der einen oder anderen Weise beteiligt. Ab einem späteren Zeitpunkt war B. denn auch Organ und insoweit natürliche Person, durch welche die J. Ltd., der das Geld formell anvertraut war, hinsichtlich der Gelder handelte. Alle angeklagten Einzelhandlungen fallen in denjenigen Zeitraum, in welchem die Gelder aller drei Anlagekunden auf dem Konto bei der Bank K. lagen und dort vermischt waren. B. hatte die Berechtigung und die faktische Möglichkeit, zusammen mit A. über das Konto zu verfügen, bereits bevor er Organ der J. Ltd. wurde. Damit steht fest, dass die Vermögenswerte der drei Kunden ab Anfang der Anklageperiode B. und A. gemeinsam anvertraut waren.

d) Die Anklage lautet auf mittäterschaftliche Begehung der Veruntreuung für alle einzelnen inkriminierten Transaktionen. Im Grundsatz ist unbestritten – zwischen den Beschuldigten und zwischen diesen und den Geschädigten –, dass die Beteiligung der Beschuldigten an den einzelnen Transaktionen variierte und dass sich die Rollen B.s und A.s im Laufe der rund zwei Jahre dauernden Anklageperiode zunächst faktisch, dann aber auch rechtlich veränderten. So begann B. in der Anklageperiode als externe Hilfsperson und später faktisch Angestellter; schliesslich fungierte er ab dem 16. September 2008 als eigentlicher Geschäftsführer der J. Ltd. mit Unterschriftsberechtigung. A., von Beginn weg Alleinaktionär, VR-Präsident und zunächst auch Geschäftsführer, ging zwar die Verträge mit den Kunden ein bzw. erklärte sich für intern und extern verantwortlich für deren Erfüllung. Er war in der Folge auch operativ bei einzelnen einschlägigen Teilgeschäften tätig, scheint sich aber vom operativen Geschäfte nach und nach zurückgezogen zu haben, während B. im operativen Geschäft mehr und mehr Verantwortung zu übernehmen begann und einzelne Dossiers/Anlagegeschäfte/Transaktionen, soweit gegen aussen sichtbar, alleine betreute.

e) Mittäterschaft als gemeinschaftliche Tatbegehung setzt gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts den gemeinsamen Tatentschluss als auch gemeinsame bzw. arbeitsteilige Verwirklichung voraus. Im Einzelnen sind die Anforderungen an gemeinsame Tatentschliessung nicht streng: Soweit ein gemeinsamer Entschluss vorliegen muss, genügt Eventualdolus (vgl. BGE 126 IV 88); der Mittäter kann konkludent mitentschliessen (BGE 125 IV 136); auch müssen die Mittäter den Entschluss nicht gleichzeitig fassen (BGE 130 IV 66). Hinsichtlich der Art des Tatbeitrages, die für die Mittäterschaft massgeblich ist, verlangt das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung, dass Mittäter nur sei, "wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht." (BGE 130 IV 66).

f) B. gibt in seiner ersten Einvernahme an, zunächst "Mädchen für alles" gewesen zu sein, und er habe sich als Partner von A. verstanden. Zu den inkriminierten Geschäften gibt er an: "Den D. und die Brüder E. und †F. habe ich betreut, aber nicht alleine. Mal haben wir das zusammen gemacht, mal er und dann wieder ich." (cl. 29 pag. AB-13-03-00-0007). Für einzelne inkriminierte Geschäfte gesteht B. zu, alleine gehandelt zu haben; grundsätzlich soll A. aber immer über alles wenigstens informiert gewesen sein. B. gesteht auch zu, dass er von der formlos engagierten Hilfsperson A.s zum eingetragenen Geschäftsführer aufgestiegen ist. Ebenso stellt er nicht in Frage, dass er bei der anfänglichen Vermittlung der Anlagekunden D. und den beiden Brüder E. und †F. an die J. Ltd. eine Rolle gespielt hat. Dass er tatsächlich zunehmend mit grosser Selbstständigkeit Anlageprojekte tätigen konnte, zeigt das das "Immobilienprojekt" in Italien mit der LL. AG (siehe nachfolgend E. 2.1.8 f betreffend das AP 1.1.1.16).

g) A. dagegen bestreitet zwar nicht, formell für die Anlagekundendossiers verantwortlich gewesen zu sein, soweit das intern dokumentiert und von ihm unterschriftlich bestätigt war; er will aber mit der Anbahnung und der Abwicklung der einzelnen – inkriminierten – Anlagegeschäfte und übrigen Transaktionen nichts zu tun gehabt haben. Das sei seit je B.s Zuständigkeit gewesen und er selbst sei nicht im Bilde gewesen, was B. in diesen Zusammenhängen jeweils unternommen habe. B. habe ihm auf Rückfrage hin jeweils versichert, dass alles seine Ordnung und er das Geschäft insoweit unter Kontrolle habe. Bei dieser grundsätzlichen Aussage ist A. stets geblieben, auch wenn er da und dort zugestand, im Einzelnen etwas mehr gewusst oder auch getan zu haben. So hatte er beispielsweise Kenntnis davon, dass die Zinszahlungen an die Kunden aus deren Vermögenssubstrat bezahlt wurden (cl. 26 pag. AB-13-01-00-0057). Zum Umstand, dass für elektronisch angewiesene Transaktionen ab dem Konto bei der Bank K. mit den Geldern der drei Kunden sein eigener Code und derjenige B.s erforderlich war, (im Sinne einer Kollektivunterschrift zu zweien), gab er mehrfach an, B. habe auch über seinen Code verfügt.

h) C. selbst gab an (cl. 28 pag. AB-13-02-00-0005 ff.), es sei nicht richtig, dass A. mit den Geldanlagen für die drei Kunden nichts zu tun gehabt habe; B. habe zwar zunehmend Kompetenzen erhalten, er habe aber grosse Entscheidungen nicht alleine treffen können; diese hätten von A. abgesegnet werden müssen (ebd. …032). Das erscheint als durchaus plausibel, zumal A. Firmenchef war. Chef einer Firma mit ganz wenigen Beschäftigten – im Wesentlichen nur die beiden Beschuldigten selbst –, für die nicht angenommen werden kann, dass die Abschottung der Zuständigkeitsbereiche total wäre. An der Hauptverhandlung sagte C. auf Frage, wer in der J. Ltd. bezüglich der Anlagegeschäfte das Sagen gehabt habe, aus: "A. war der Präsident. B. war sein Mitarbeiter. Es hing immer davon ab, um was es ging. Es war ein Zweimannbetrieb. Die beiden haben die Geschäfte kollektiv zusammen entschieden." (cl. 76 pag. 76-930-021).

i) Dritte (Kunden, Mitarbeiterin, Revisor) schildern die Rollen und die Arbeitsteilung der Beschuldigten wie folgt:

D. gab an, dass beim Vertragsabschluss A. nicht anwesend gewesen sei, er habe ihn aber separat getroffen. Seiner Meinung nach sei A. der Treuhänder gewesen, er habe die Fonds überwacht, B. sei sein Assistent gewesen und C. für den Handelsbereich zuständig (cl. 23 pag. AB-12-05-00-0006 ff.). Weiter gab D. an, er sei während der ganzen Laufzeit des Geschäfts in regelmässigem Kontakt per Mail oder Telefon mit C., A., R. und später B. gestanden (cl. 23 pag. AB-12-05-00-0012). Als die Zusammenarbeit in Frage gestellt war, habe ihm A. im 2008 einen Vorschlag gemacht, um das Fortbestehen der Geschäftsbeziehung zu sichern (a.a.O. …13.). Auch wenn D. später vermehrt mit B. korrespondierte, geht aus seiner Einvernahme hervor, dass er A. weiterhin als massgebliche, informierte und für sein Geschäft (mit-)verantwortliche Person wahrnahm (a.a.O. ff.). B. war aus seiner Sicht, wenn am Anfang auch bloss als Sekretär, stets mit dem Ganzen befasst und über das Ganze im Bild (ebd.).

RR., die Buchhalterin der J. Ltd., gab als Zeugin an, über die Arbeitsteilung zwischen A. und B. nichts Genaues gewusst zu haben (cl. 25 pag. AB-12-12-00-0003 ff.). Die beiden hätten zusammengearbeitet; auch hätten sie z.B., nach der Rüge durch den Revisor, gemeinsam darüber entschieden, wie die Kundengelder zu verbuchen seien. B. habe nichts von Buchhaltung verstanden, A. aber schon. Sie habe stets nur verbucht, was man ihr an Belegen übergeben habe, sie selbst habe keinen Zahlungsverkehr gemacht; B. und A. seien allein kompetent gewesen, die J. Ltd. gegen aussen zu vertreten und Zahlungen auszulösen. Sie habe die Zahlungen vorbereitet, dann hätte das aber noch von A. oder B. visiert werden müssen. Sie sei vom Konkurs der J. Ltd. überrascht worden; sie habe den Eindruck gehabt, dass auch A. davon nichts geahnt habe. Anlässlich ihrer Befragung vor Gericht relativierte sie die Rolle A.s noch weiter gehend (cl. 76 pag. 76-930-040; …042). Sie habe die meisten Arbeiten mit B. gemacht, obwohl A. ihr Vorgesetzter gewesen sei. Der direkte Vorgesetzte von ihr sei aber B. gewesen (cl. 76 pag. 76-930-040).

Der Revisor der J. Ltd., SS., gab als Zeuge an (cl. 25 pag. AB-12-13-00-0003 ff.), A. und B. hätten sich als Partner vorgestellt; SS. hatte in der Folge denn auch mit beiden zu tun. Er habe sich z.B. einige Male mit Nachfragen an B. gewandt, der sich in der Folge bei A. erkundigt habe. In der Hauptverhandlung sagte er aus, B. und A. seien seine Ansprechpersonen gewesen (cl. 76 pag. 76-930-029). Auf Frage, ob A. und B. die Anlagegeschäfte gekannt hätten, sagte er aus: A. habe früher bei Banken gearbeitet. Er nehme an, dass er mit dem Geschäft sattelfest gewesen sei. Mit B. habe er auch zu tun gehabt. Er habe die Details aus der Buchhaltung gekannt (cl. 76 pag. 76-930-029).

j) Die sichergestellten Dokumente und weitere Umstände ergeben folgende Erkenntnisse:

Den Kontoeröffnungsunterlagen der Bank M. und der Bank K. im Zusammenhang mit den Anlagegeldern ist zu entnehmen, dass A. die entsprechenden Dokumente unterzeichnete. A. und B. waren für das Investoren-Konto der J. Ltd. bei der Bank K. kollektiv zeichnungsberechtigt, was sich den Eröffnungsunterlagen der Bank K. entnehmen lässt (cl. 12 pag. B6-07-00-0005). Er und B. unterzeichneten zusammen zahlreiche der inkriminierten Darlehensverträge. A. visierte jeweils die Vergütungsaufträge im Zusammenhang mit dem Konto bei der Bank K.. D. stellte sei­ne Fragen bezüglich seines Investments immer per E-Mail an A. oder liess ihm seine E-Mails an B. zur Kenntnis zukommen (cl. 71 pag. AB-B36-10-00-0344, …0369, …0431 f.; cl. 72 pag. AB-B37-10-00-0087 f., …0103, …303 ff.). Der Bilanz- und Erfolgsrechnung 2007 und 2008 ist zu entnehmen, dass A. diese als einziger Verwaltungsrat unterschrieb (cl. 76 pag. 76-291-104 ff.). C. oder A. leiteten die E-Mails von D., in welchen er jeweils den Vertrag kündigen und sein Kapital zurückhaben wollte, immer an B. weiter (cl. 71 pag. AB-B36-10-00-0344, …0362; …0371; cl. 72 pag. AB-B37-00-0087, …0103, …0303). A. und D. unterzeichneten das "memorandum of understanding" vom 29. Mai 2008, welches das Agreement um 40 Tage verlängerte (cl. 72 pag. AB-B37-10-00-0132). Die Geschäftsbeziehung wurde hiermit formell weitergeführt. Die zwei Kurzzeit Investment Auszahlungspläne betreffend D. vom 9. Juli 2008 unterzeichneten sowohl A. wie auch B. (cl. 72 pag. AB-B37-10-00-0147). A. und B. arbeiteten ebenfalls zusammen das "Short term investment" betreffend D. aus (cl. 72 pag. AB-B37-10-00-0142 ff.). Das "Short term investment" wurde D. kurz vor Ablauf des Memorandums mit einer monatlichen Rendite von 2% angeboten.

Bei der Hausdurchsuchung von B. wurden die Dokumente im Zusammenhang mit den Investment-Projekten (LL. AG, Q. AG, BB. AG, etc.). vom Anlagevermögen von D. und den Brüdern E. und †F. sichergestellt.

In Lugano fand im Dezember 2008 ein Investorentreffen mit A., B. und D. statt (cl. 72 pag. AB-B37-10-00-0303). Vor dem ersten Treffen fragte A. per E-Mail seinen Geschäftspartner B.: "Was wollen wir mit D. besprechen?" (cl. 72 pag. AB-B37-10-00-0100).

k) In Würdigung der gesamten objektiven Umstände – dokumentierte formelle Verantwortlichkeit A.s für die Kundengelder, seine nachgewiesene Implikation in einzelne Transaktionen, der Umstand, dass die J. Ltd. über nennenswerte weitere Vermögenswerte nicht verfügte –, die Wahrnehmungen der Mitbeschuldigten und der Dritten sowie die Erkenntnisse aus den sichergestellten Dokumenten, ist auszuschliessen, dass A. nicht im Bild gewesen sein und B. nicht in Absprache mit ihm gehandelt haben könnte. Insbesondere erscheint als lebensfremd anzunehmen, dass A. als ehemaliger Banker und Finanzfachmann das Schicksal von Verbindlichkeiten seiner neu übernommenen Finanzfirma J. Ltd. im Umfang von mehr als 2 Mio. Euro dem ihm von seiner Person als auch seinen Fachkenntnissen her wenig bekannten und einschlägig unerfahrenen B. unkontrolliert überliess. A. hat im Verfahren im Übrigen nie erklärt, weshalb er mit seiner Verantwortlichkeit für fremdes Vermögen und damit indirekt mit seinen eigenen Interessen derart nachlässig gewesen wäre und sich deshalb um nichts gekümmert und von nichts gewusst hätte. A. und B. hatten Kenntnis von den mit den Kunden abgeschlossenen Verträgen und wussten, auf welchen Konten sich die Vermögenswerte der Investoren befanden. Sie verwalteten die Kundenvermögen gemeinsam. A. und B. waren bezüglich der Kundenbeziehungen bei der Bank K. nur zu zweit unterschriftsberechtigt. Das Gericht schliesst in Würdigung aller Umstände aus, dass A. über die Entwicklung der Geschäfte nicht im Bild und B. nicht mit A.s Wissen und Einverständnis hinter seinem Rücken handelte. Es steht damit jenseits vernünftiger Zweifel fest, dass A. und B., teilweise unter Mithilfe C.s, bei den Transaktionen ab dem Konto bei der Bank K. mit den Geldern der drei Anlagekunden der J. Ltd. grundsätzlich gemeinsam und koordiniert als Mittäter zusammengewirkt haben, auch wenn der eine oder andere an einem einzelnen Geschäft nicht beteiligt gewesen ist.

l) Der für die Mittäterschaft verlangte gemeinsame Tatentschluss wurde spätestens dann gefasst, als die Beschuldigten Kundengelder auf dem Konto bei der Bank K. poolten und, mangels anderer Möglichkeiten, in risikoreiche Geschäfte zu investieren begannen und sie so rechtswidrig zweckentfremdeten. Es muss beiden Beschuldigten bewusst gewesen sein und sie haben sich damit zu diesem Zeitpunkt mindestens konkludent entschlossen, dass sie die Gelder nun nicht mehr im Sinne der Vereinbarungen mit den Kunden verwendeten. Der für die Mittäterschaft verlangte gemeinsame Tatentschluss wurde somit zu Beginn der Anklageperiode gefasst (siehe E. 2.1.4 bzw. AP 1.1.1.4). Damit waren beide mit den jeweiligen Tathandlungen des anderen, wenn auch in einzelnen Fällen nur stillschweigend, einverstanden, soweit sie sich nicht ohnehin über die einzelnen inkriminierten Transaktionen absprachen oder dies gemeinsam vornahmen. In diesem Sinne ist somit auch der gemeinsame Tatenschluss gegeben.

2.1.9 In Würdigung des Gesagten ergibt sich in tatsächlicher Hinsicht zusammenfassend das Folgende:

A. und B. waren die der J. Ltd. von D. und den Brüdern E. und †F. übergebenen Vermögenswerte gemeinsam anvertraut worden. Sie waren aufgrund der vertraglichen Abmachungen mit den Investoren verpflichtet, die anvertrauten Vermögenswerte zu erhalten. Im Falle einer Kündigung der Verträge hatten sie den gesamten Vermögenswert inkl. der Kapitalerträgen (D.) bzw. den Zinsen (Brüder E. und †F.) zurückzuerstatten. A. und B. hatten somit eine Werterhaltungspflicht.

In Bezug auf die Tatbestandsvoraussetzung der unrechtmässigen Verwendung ergibt sich Folgendes: Sämtliche Anlagen der J. Ltd. ab Oktober 2007 waren weder geratet (Agreement: "A better A2") noch entsprachen sie dem Risikoprofil der Fiduciary's I und II ("middle risk to conservative"). Es handelt sich ausnahmslos um risikoreiche Darlehen, hochspekulative Geschäfte oder um Provisionen und Privatbezüge, welche für die J. Ltd. gar nicht aus den Kundengeldern hätten geleistet werden dürfen. Dies betrifft das Goldhandelsgeschäft CC. AG, die Investition JJ. AG, das Darlehen an die LL. AG, das private Darlehen an C., die beiden Darlehen an AA. im Zusammenhang mit den Projekten BB. AG und Q. AG und das Darlehen zugunsten der GG. AG. Die mehreren Provisionen an R., die zwei Provisionen an TT., die Verwaltungsgebühr zugunsten der T. AG, die Zahlung zugunsten der MM. AG sowie die Privatbezüge von A. und B. entsprachen den Abmachungen auch nicht. Mit eigenem Geld hätten die Beschuldigten derartige Geschäfte nicht getätigt. Sie lassen sich unter einem wirtschaftlichen Gesichtspunkt nicht rechtfertigen. Soweit sie die Gelder an sich genommen haben, bereicherten sie sich selbst; aber auch die vertragswidrigen Hingaben an Dritte stellten eine Bereicherung dieser dar. Die Beschuldigten haben damit die überwiesenen Gelder der Kunden veruntreut, indem sie diese gemeinsam und im arbeitsteiligen Zusammenwirken absprachewidrig zum Nutzen ihrer selbst oder Dritter eingesetzt haben. Damit wurden die Vermögenswerte unrecht- und das heisst tatbestandsmässig verwendet.

Der Schaden ist bereits durch die Hingabe der Vermögenswerte ohne hinreichende Sicherheiten entstanden – im Sinne einer Vermögensgefährdung, die einer Wertverminderung gleichkommt. Der Schaden hat sich in der Folge aber auch realisiert. Die unrechtmässig verwendeten Gelder zum Vorteil von A. und Dritten betragen EUR 1'3750655.89, Fr. 837'494.20 und USD 482'628.31 (cl. 76 pag. 76-100-050, …-054; cl. 76 pag. 76-925-051). Von den anvertrauten Vermögenswerten wurden gesamthaft EUR 312'961.49 (D. EUR 262'775.00; E. EUR 50'186.49) als Zinsen an die Investoren zurückbezahlt. D. und den Brüdern E. und †F. ist ein Schaden in der Höhe der Einzahlungen von EUR 1'500'000.00, EUR 350'000.00 und EUR 310'000.00, gesamthaft EUR 2'600'000.00, zuzüglich die geschuldeten Zinsen von 5% sowie abzüglich die geleisteten "Zinszahlungen" von EUR 312'961.49, entstanden. In Bezug auf die einzelne Schadensberechnung kann auf E. 8.7–8.7.5 verwiesen werden.

2.1.10 a) Art. 29
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt:
a  als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person;
b  als Gesellschafter;
c  als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder
d  ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter.
StGB nennt Kategorien von Personen, welche anstelle des Unternehmens für in ihrem Tätigkeitsbereich begangene Sonderdelikte haften (cl. 76 pag. 76-925-050). Nach Art. 29
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt:
a  als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person;
b  als Gesellschafter;
c  als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder
d  ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter.
StGB wird eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person obliegt, einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese (lit. a) als Organ oder Mitglied eines Organs der juristischen Person, (lit. c) als Mitarbeiter mit selbstständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person oder (lit. d) als tatsächlicher Leiter handelt.

Organ im Sinne von Art. 29 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt:
a  als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person;
b  als Gesellschafter;
c  als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder
d  ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter.
StGB ist gemäss BGE 106 IV 20 E. 2c, wer im Rahmen der Tätigkeit der Gesellschaft eine selbstständige Entscheidungsbefugnis hat. Auf eine selbstständige Entscheidungsbefugnis, jedoch nur in ihrem Aufgabenbereich, zielt auch Art. 29 lit. c
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt:
a  als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person;
b  als Gesellschafter;
c  als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder
d  ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter.
StGB ab. Dieser Absatz bezieht sich auf rechtsgeschäftliche oder gesetzliche Vertretungsverhältnisse, wobei die übertragenen Aufgaben von einiger Tragweite sein müssen und bei deren Erfüllung die Organisation rechtlich verpflichtet wird. Die Mitarbeiter müssen nicht im Betrieb der Organisation selbst tätig sein, weshalb auch selbstständig erwerbende Dritte erfasst sein können (Weissenberger, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 29
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt:
a  als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person;
b  als Gesellschafter;
c  als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder
d  ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter.
StGB N. 15 f.).

A. ist als Verwaltungsrat und CEO der J. Ltd. angeklagt. Diese Funktion mit Einzelunterschrift übte er gemäss eigener Aussage und Handelsregister seit dem 30. September 2006 aus (cl. 26 pag. AB-13-01-00-0007; cl. 12 B6-07-00-0015). Er war also während der Anklageperiode Organ dieser Firma.

B. ist als Mitarbeiter mit selbstständigen Entscheidungsbefugnissen im Bereich Vermögensverwaltung anvertrauter Anlagegelder (seit 2007) und ab 22. September 2008 als Mitglied der Geschäftsleitung der J. Ltd. angeklagt. Die Mitgliedschaft mit Einzelunterschrift in der Geschäftsleitung ab dem 22. September 2008 ergibt sich aus dem Handelsregister (cl. 71 pag. AB-B36-10-00-0060). Ab diesem Zeitpunkt war er demzufolge Organ der J. Ltd.. Er nahm typische Vermögensverwalteraufgaben wahr.

b) Der qualifizierte Tatbestand von Art. 138 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB soll nur Tätergruppen erfassen, welche ein erhöhtes Vertrauen geniessen (Urteil des Bundesgerichts 6S.287/2003 vom 17. Oktober 2003, E. 4.1 m.w.H.). A. und B. verwalteten das Kundenvermögen gemeinsam. Sie genossen gegenüber den Investoren ein erhöhtes Vertrauen im Zusammenhang mit den anvertrauten Vermögenswerten. Die Beschuldigten haben somit als berufsmässige Vermögensverwalter gehandelt. Soweit sie sich der Veruntreuung schuldig gemacht haben, ist der qualifizierte Tatbestand anwendbar.

2.1.11 Die von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB pönalisierte Tathandlung besteht in einer unrechtmässigen Verwendung der Vermögenswerte zum Nutzen des Täters selbst oder eines Dritten. Unrechtmässige Verwendung ist ein Verhalten, das eindeutig den Willen des Täters manifestiert, die gegenüber dem Treugeber bestehende Verpflichtung nicht zu erfüllen (vgl. BGE 121 IV 23, 25). Die Anklage fokussiert auf die behauptet absprachewidrige Verwendung der auf dem Konto bei der Bank K. vermischten und insoweit intern den drei Kunden gemeinsam zugeordneten Vermögenswerte. Soweit die J. Ltd. über weitere Gelder verfügt hätte, um die jederzeit möglichen Rückforderungen der Kundengelder erfüllen zu können und die Beschuldigten gleichzeitig ersatzbereit gewesen wären, wäre der Tatbestand nicht erfüllt. Den Kunden mit ihrem obligatorischen Anspruch gegenüber der J. Ltd. hätte egal sein können, ob ihre "eigenen" Gelder absprachewidrig angelegt gewesen wären, solange die J. Ltd. in der Lage gewesen wäre, in vollem Umfang Ersatz zu leisten und die anvertrauten Geldsummen zurückzuerstatten, und die Beschuldigten dazu auch bereit gewesen wären. Die behauptet absprachewidrige Verwendung der Gelder ist unrecht- und damit tatbestandsmässig im Sinne der obigen Definition, wenn der Täter dadurch seinen Willen manifestiert, die bestehende Verpflichtung nicht zu erfüllen. Das ist dann der Fall, wenn die Gelder unrechtmässig, d.h. absprachewidrig – und zu Gunsten der Täter selbst oder Dritter – verwendet worden sind, die Täter zugleich nicht ersatzfähig und bzw. oder ersatzbereit sind, und schliesslich ein Schaden entstanden ist. Ersatzfähigkeit und Ersatzbereitschaft sind gemeinsam zu beurteilen; da vorliegend die subjektiven Elemente ausschlaggebend sind, wird dieser Teil unten bei der Frage des Vorsatzes geprüft (vgl. E. 2.1.13 d).

2.1.12 Einwände der Verteidigung

a) C. brachte an der Hauptverhandlung vor, dass der "Profit bald gekommen" wäre. Der J. Ltd. hätte man mehr Zeit geben müssen. Die Anwälte von D. hätten die J. Ltd. in Konkurs "geschickt". Hätte D. noch "6 Monate gewartet" hätte er sein Geld zurückerhalten" (cl. 76 pag. 76-930-022).

Sämtliches Anlagevermögen der Investoren war im Februar 2009 vollständig aufgebraucht, ohne dass nennenswerte Erträge aus den Investitionen in die J. Ltd. zurückflossen. Nahezu für sämtliche Investitionen bestanden keine Sicherheiten und die J. Ltd. traf keinerlei Anstalten, das veruntreute Geld oder auch nur die Darlehenszinsen zurückzuerhalten. Es war A., B. und C. jedenfalls egal, die unrechtmässig verwendeten anvertrauten Gelder zurückzuerhalten. Entsprechende Anstalten dazu sind jedenfalls nicht aktenkundig. Das Geld aus den privaten Barbezügen und ungesicherten Darlehen war für die Geldanleger sowieso verloren. Nicht ernsthaft zu bezweifeln ist, dass unter diesen Umständen keine realistische Gewinnhoffnung mehr bestand, zumal der Konkurs Mitte 2010 eröffnet wurde. Der Einwand ist demnach unbegründet.

b) Der Verteidiger von B. rügte im Rahmen seines Plädoyers, dass die J. Ltd. in Bezug auf einzelne angeklagte Tatbestände (AP 1.1.1.6; …9; …17; …18; …23) ersatzfähig gewesen sei. Ganz generell werde der Mangel der Ersatzfähigkeit bestritten (cl. 76 pag. 76-925-126; …137; …146).

Der Einwand ist unbegründet; betreffend fehlende Ersatzmöglichkeit bzw. -bereitschaft kann auf E. 2.1.13 d verwiesen werden.

c) Die Verteidiger von B. und A. rügten im Plädoyer, dass die Anklage in Bezug auf die J. Ltd. und D. auf das Agreement vom 22. Mai 2007 abstelle. D. habe aber das Agreement am 27. September 2007 gekündigt. Die Vermögenswerte seien daher aufgrund eines unwirksamen Geschäftes übertragen worden (cl. 76 pag. 76-925-090; cl. 76 pag. 76-925-131). Das Agreement habe im Zeitpunkt der angeblichen Delikte gar nicht mehr bestanden (cl. 76 pag. 76-925-090).

Am 25. Mai 2007 unterzeichneten A., D. und C. als Zeuge eine Vereinbarung über die Investition von EUR 1.5 Mio. in ein Investitionsprogramm. Man beabsichtigte, die Gelder in ein MTN-Programm zu investieren. Da das MTN-Programm nicht zum Tragen und D. keine Zinsen bekam, hatte er bereits Ende September 2007 zum dritten Mal bei der J. Ltd. sein Kapital zurückgefordert und kündigte das Agreement. Zweifelsfrei lässt sich den Akten entnehmen, dass D. in der Folge im September/Oktober 2007 im Glauben war, es beginne jetzt ein MTN-Programm, wie es vereinbart wurde. In diesem Glauben hielt er an der vorgängig ausgesprochenen Kündigung nicht fest. In diesem Glauben wurde er vor allem dadurch bestärkt, als er seitens der J. Ltd. Zahlungen erhielt, welche irreführenderweise als Zinserträge aus den MTN-Geschäften deklariert wurden, obwohl sie es nicht waren (vgl. dazu oben E. 2.1.3, wonach weitere Gründe dafür sprachen, dass D. im Herbst 2007 davon ausging, seine Vermögenswerte seien inzwischen in vertragskonforme und ertragreiche Anlagen investiert). Die Vereinbarung behielt ihre Gültigkeit und Wirkungen für das investierte Kapital bis zur viel späteren Auflösung im Rahmen des Konkurses der J. Ltd.. Der Einwand ist demnach unbegründet.

d) Der Verteidiger von B. rügte im Parteivortrag, dass im Agreement mit D. nie eine verbindliche Anlagestrategie vereinbart worden sei (cl. 76 pag. 76-925-131; …-135). Der Anlagevertrag nenne in keiner bestimmten Art und Weise, in welche Anlage das Geld zu investieren sei (cl. 76 pag. 76-925-132). Die in Ziff. 4.4. des Vertrages erwähnten Kreditratings "A" bzw. "A2" seien keine verbindliche Anlagestrategie (cl. 76 pag. 76-925-133).

In Bezug auf die vereinbarte Anlagestrategie und das festgelegte Risiko kann auf E. 2.1.5 a verwiesen werden. Aufgrund der in Ziff. 4.4. "Investment purpose & use of proceeds" vereinbarten Anlageziele war hinreichend klar, dass die J. Ltd. das Geld nur in geratete Anlagen investieren durfte. Für die J. Ltd. war klar, dass sie sich an die im Agreement vereinbarten Kreditratings halten musste. Das Rating A und A2 ist im Finanzwesen eine klar definierte Bewertung über die Bonität des Schuldners und eine Einordnung der Schuldnerqualität. D. durfte aufgrund der vereinbarten Anlagen und Anlageziele davon ausgehen, dass die J. Ltd. den Anlageauftrag sorgfältig und in guten Treuen in seinem Interesse ausführen werde. Die Interessen sowie die Anlagestrategie ergaben sich aus den Angaben zu seiner Person gegenüber der J. Ltd. und dem Kundenprofil. Aus dem Kundenprofil ergibt sich, dass D. für die Geschäfte kein Risiko wollte. Dass damit private Barbezüge, ungesicherte Darlehen und (höchst-)risikoreiche Investitionsprojekte ausgeschlossen sind, war somit klar. Nach dem Gesagten war die Anlagestrategie hinreichend umschrieben. Der Einwand ist daher unbegründet.

e) Der Verteidiger von B. rügte, die Verträge mit den Brüdern E. und †F. enthielten keine eigentliche Anlagestrategie (cl. 76 pag. 76-925-134 f.). Sie enthielten lediglich eine offene beispielhafte Aufzählung von möglichen Investitionen. Der Anleger müsse deshalb die Möglichkeit haben, höhere Risiken einzugehen (cl. 76 pag. 76-925-135).

In Bezug auf die vereinbarte Anlagestrategie und das festgelegte Risiko kann auf E. 2.1.5 b–c verwiesen werden. Die Vereinbarungen nennen das Kundenprofil als integrierenden Bestanteil der Vertragsverhältnisse. Inhaltlich geht aus beiden Dokumenten hervor, dass der Verwaltungsauftrag für die J. Ltd. Kauf und Verkauf von Obligationen, Aktien, Bezugsrechten, Trustanteilen, Edelmetallen und Festgeldern umfasst. Aus den Kundenprofilen ergibt sich, dass die Treugeber für diese Geschäfte nicht über ein konservatives bzw. mittleres Risiko hinausgehen wollen. Inwiefern damit keine Anlagestrategie vereinbart worden sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Anlagestrategie wurde genügend präzise und verständlich festgelegt. Für A. und B. war somit hinreichend klar, dass die vereinbarte Anlagestrategie keine privaten Barbezüge, ungesicherten Darlehen und (höchst-)risikoreiche Investitionsprojekte umfasst. Der Einwand der Verteidigung ist demnach unbegründet.

2.1.13 Subjektive Elemente

a) Subjektiv verlangt die Tatvariante nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB Vorsatz (Niggli/Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 138
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB N. 112). Der Vorsatz muss sich auf die wirtschaftliche Fremdheit der Vermögenswerte sowie auf die Unrechtmässigkeit der Verwendung des Empfangenen beziehen (a.a.O.). Der Täter muss wissen, dass der Vermögenswert anvertraut ist und dass die Verwendung des Vermögenswertes unrechtmässig ist. Weiter ist notwendig die Absicht unrechtmässiger Bereicherung (Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 138
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB N. 113). Absicht unrechtmässiger Bereicherung kann nur dolus directus meinen (Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 138
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB N. 114). Nach der Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 118 IV 27 E. 3a, BGE 118 IV 32 E. 2a S. 34). Die Bereicherungsabsicht kann fehlen, wenn der Täter sog. Ersatzbereitschaft aufweist, d.h. Ersatzwillen und Ersatzfähigkeit (Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 138
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB N. 116). Was den Zeitpunkt bzw. die Dauer der Ersatzbereitschaft betrifft, so hängt dies von den Vereinbarungen ab. Ergibt sich aus der Vereinbarung, dass der Täter jederzeit bereit sein muss, dem Treugeber das Anvertraute herauszugeben, so muss der Täter auch jederzeit ersatzbereit sein (Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 138
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB N. 119). Subjektiv ist der Wille zur Ersatzbereitschaft zum Zeitpunkt der Tat verlangt (Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 138
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB N. 120). Ersatzwillen verneint das Bundesgericht grundsätzlich dann, "wenn der Täter trotz Ersatzwillens aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht überzeugt sein kann, rechtzeitig Ersatz leisten zu können" (Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 138
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB N. 120 m.w.H.). Das Bestehen des Ersatzwillens kann nicht angenommen werden, wenn objektiv betrachtet dieser Wille angesichts der Finanzlage des Täters nicht habe bestehen können (Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 138
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB N. 120 m.w.H.). Der Ersatzwille wurde verneint bei eigenmächtigen, ungesicherten Darlehen (Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 138
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB N. 121 f.). Die Ersatzfähigkeit wurde verneint bei blossen Aussichten auf die Zukunft (Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 138
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB N. 127 f. m.w.H.).

b) A. und B. handelten vorsätzlich. Sie wussten um die wirtschaftliche Fremdheit der ihnen von D. und den Brüdern E. und †F. anvertrauten Vermögenswerte. Sie wussten um die Unrechtmässigkeit der Art und Weise, wie sie die Vermögenswerte verwendeten, da sie die Abmachungen mit den Investoren beide bestens kannten.

A. und B. handelten stets mit direktem Vorsatz, und zwar aus folgenden Gründen: Als das MTN-Geschäft nicht zustande kam und gleichzeitig die Zinsverpflichtungen gegenüber den Geldgebern weiterliefen, welche mit der als vorübergehend gedachten Anlage nicht erwirtschaftet werden konnten, mussten Geschäfte angebahnt werden mit aussergewöhnlich hoher Rentabilität. Als D. ab November 2007 – ohne dass er um diesen Umstand wusste – aus seinem Kapital Zinsen bezahlt wurden (siehe E. 2.1.3; E. 2.1.12 c), mussten die versprochenen Beträge aus dem jeweiligen Rest erwirtschaftet werden, was die Höhe des notwendigen Ertrags weiter in die Höhe drückte. Aus dieser Sachlage heraus entschlossen sich A. und B. für das "Prinzip Hoffnung". Nach dem "Prinzip Hoffnung" wurden mit dem Ziel, die benötigten Erträge zu erzielen, Darlehen gewährt, ohne Rücksicht auf die Bonität der Darlehensnehmer. Keine Bank oder ähnlicher Finanzdienstleister hätte unter derartigen Bedingungen Darlehen gewährt. Investitionen aus dem Vermögen wurden eingegangen, ohne werthaltige Sicherheiten zu verlangen. Soweit die Geldhergabe nicht für Darlehen sondern zum Kauf von Aktien (JJ. AG) und Gold diente, war auch hier die Ertragslage höchst ungewiss, so dass nur von unrealistischen Gewinnhoffnungen gesprochen werden kann. Im Soge von zahlreichen Fehlinvestitionen und ständig wachsenden Zinsverpflichtungen gaben die Beschuldigten immer mehr die Möglichkeit aus den Händen, den drei Investoren die Anlagegelder nach Ablauf/Kündigung vertragsgemäss zurückzahlen zu können, geschweige denn die versprochenen Zinsen zu zahlen. Das Anlagekapital schrumpfte stetig und war ab Februar 2009 vollständig aufgebraucht. Mindestens wären bei den gegebenen Risiken Rückstellungen im Umfang von 100% der Darlehen/Anlagen erforderlich gewesen, welche die J. Ltd. aber nicht zu tätigen in der Lage war. Dass Kommissionen, private Barbezüge etc. ohnehin Ausgaben sind, baucht nicht besonders erwähnt zu werden.

Unbesehen der einzelnen Darlehen und Anlagen ergibt sich aus dem Dargestellten klar die Strategie, in Anbetracht des Nichtzustandekommens des MTN-Geschäfts (siehe E. 2.1.3) durch riskante Alternativen den versprochenen Ertrag zu erwirtschaften. Es war A. und B. letztlich egal, was mit den ihnen von D. und den Brüdern E. und †F. anvertrauten Geldern geschieht. Dass es sich um einen bewussten Entscheid für eine Risikostrategie gehandelt hat, ergibt sich unter anderem aus folgendem Umstand: Die Beschuldigten wussten spätestens zu Beginn der Anklageperiode, dass die beabsichtigen MTN-Geschäfte nicht zustande kommen. Sie hätten zu diesem Zeitpunkt – auch dem Wunsch insbesondere des Kunden D. entsprechend – ohne grösseren Schaden die Verträge rückabwickeln können. Obwohl ihnen klar war, dass sie die versprochenen Erträge mit geringen Risiken nicht würden erwirtschaften können, hielten sie an den Verträgen fest und spielten den Kunden unterdessen vor, dass ihre Gelder nun vertragskonform angelegt seien. Dabei scheint es zwingend, dass diese Strategie von beiden mitgetragen wurde, ansonsten sich der eine oder andere anders verhalten hätte. Wird mit anvertrautem Geld eine Strategie verfolgt, welche unbesichert ein grosses Risiko des Totalverlusts mit sich bringt, so nimmt die Täterschaft den Ausfall und damit den Verlust des anvertrauten Geldes bewusst in seine Strategie auf und nicht bloss "in Kauf". Dies gilt umso mehr, als ein tatbestandsmässiger Schaden – wie vorliegend gegeben – bereits bei erheblicher Gefährdung des Wertes bejaht werden muss. Nach dem Gesagten liegt also direkter Vorsatz und nicht bloss Eventualvorsatz vor. Der direkte Vorsatz ist erstellt, soweit rechtswidrige Verwendung der Gelder gemeint und unzulässige Risiken eingegangen worden sind; und bei den Darlehen in der Folge ja nicht einmal die Rückerstattung verlangt wurde.

c) Sodann handelten A. und B. in der Absicht, die Vermögenswerte zum Nutzen ihrer selbst oder Dritter zu verwenden. Das steht bei den für sich selbst bezogenen Geldern ohne weiteres fest. Aber auch die Darlehensnehmer (LL. AG, C., AA., CC. AG, GG. AG) von A. und B. sind unrechtmässig bereichert. Soweit die Beschuldigten davon ausgingen, die Darlehen zurückzuerhalten, besteht die beabsichtigte Bereicherung nicht in der Substanz der Darlehen, sondern in der Möglichkeit ihres Gebrauchs unter wirtschaftlichem Gesichtspunkt: Kein Finanzinstitut hätte ohne reelle Sicherheiten an Darlehensnehmer, deren Bonität offensichtlich höchst zweifelhaft war, zu diesen Konditionen Darlehen vergeben. Die Darlehensnehmer konnten mithin ohne reelle Sicherheitsleistung über Gelder verfügen, die sie unter dieser Bedingung anderweit nicht erhalten hätten. In den Darlehensverträgen wurden zwar Zinsen vereinbart, doch wurden diese nie eingefordert. Soweit die J. Ltd. Provisionszahlungen an R. und TT., die Verwaltungsgebühr der T. AG, die Zahlungen an die MM. AG und den Kauf der JJ. AG Aktien aus dem Vermögen von D. und den Brüdern E. und †F. tätigte, bereicherte sie sich selbst. Sie selbst bzw. die J. Ltd. hätten diese Kosten tragen müssen. A. und B. haben somit sich selbst, die J. Ltd. und weitere Dritte unrechtmässig bereichert. Dass sie dazu auch die Absicht hatten, steht ausser Frage.

d) Unter strafrechtlichen Gesichtspunkten wäre in Bezug auf die Ersatzbereitschaft unerheblich, wie die Beschuldigten die Gelder angelegt hätten und ob die Anlagen den versprochenen Ertrag erzielt hätten, wenn die obligatorischen Kundenforderungen auf Rückerstattung nicht in wesentlicher Weise zumindest gefährdet gewesen wären. Das wäre der Fall gewesen, wenn ein hinreichendes Haftungssubstrat der J. Ltd. jederzeit verfügbar gewesen wäre, um jederzeit mögliche Ansprüche der Kunden auf Rückerstattung innert Frist zu erfüllen. Die Möglichkeit der Ersatzbereitschaft hinsichtlich Zeit und Dauer hängt von den Vereinbarungen ab. Gemäss dem Agreement (Ziff. 5.1.3) und dem Fiduciary I und II (Ziff. 1.8) war die J. Ltd. verpflichtet, den Investoren das anvertraute Kapital innert 40 Tagen bzw. 30 Tagen zurückzubezahlen. Nach Ablauf der Fristen musste die J. Ltd. ersatzbereit sein. Dass sie dies nicht war, verdeutlichen folgende Investitionsprojekte und dubiose bzw. nicht vertretbare Geldvergaben: Die J. Ltd. hat zahlreiche Anlagen aus Investorengeldern über eine längere Laufzeit getätigt, als die vereinbarten Rückzahlungsfristen im Kündigungsfall der Verträge. In zahlreichen Fällen (AP 1.1.1.7; AP …12; AP …16; AP ...21; AP ...25) wäre es A. und B. angesichts der schlechten finanziellen Situation der J. Ltd. nicht möglich gewesen, den Investoren bei einer Kündigung der Verträge rechtzeitig Ersatz zu leisten (cl. 76 pag. 76-925-055). Die absprachewidrige Verwendung der Vermögenswerte war für die obligatorischen Ansprüche der Kunden gefährdend und in der Folge auch direkt schädigend, weil keine anderen wesentlichen Mittel zur Verfügung standen, um die Ansprüche der Kunden zu decken bzw. Ersatz zu leisten. Die Bilanz der J. Ltd. für 2008 weist keinen Aktivenüberschuss aus. Sie verfügten somit über keine nennenswerten weiteren Gelder, mit welchen sie die Rückforderungsansprüche der Kunden jederzeit hätten erfüllen können. Da sich gleichzeitig das Vermögenssubstrat von D. und den Brüdern E. und †F. aufgrund der Projekte laufend verringerte, wäre die J. Ltd. überdies immer weniger in der Lage gewesen, im Fall einer Kündigung ihre Forderungen gegenüber den Investoren zu begleichen. A. und B. wären auch nicht in der Lage gewesen, allfällige Forderungen aus den vertraglichen Verbindlichkeiten aus privaten Mitteln
zu begleichen. A. nahm aus dem Vermögenssubstrat ein privates Darlehen von Fr. 246'683.30 in Anspruch (und gab als Erklärung für diese Zahlung aus Mitteln der Kunden als Begründung an, er hätte das Geld andernfalls aus der Pensionskasse nehmen müssen [cl. 26 pag. AB-13-01-00-0058]). B. war – bereits im damaligen Zeitpunkt – hoch verschuldet (siehe dazu E. 6.3.2 b). Die Ersatzfähigkeit war somit infolge der Verletzung der Werterhaltungspflicht und mangels hinreichenden anderweitigen Haftungssubstrats grundsätzlich nicht gegeben.

Soweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschuldigten wenigstens zu Beginn der Anklageperiode für allfällige moderate Verluste aus den ersten inkriminierten Handlungen mit eigenen Mitteln hätten aufkommen können und mithin ersatzfähig gewesen wären, ist Folgendes festzuhalten:

Aus der Art der Überweisungen an Dritte bzw. Bezüge der Beschuldigten selbst und aus dem gesamten Geschäftsgebaren ergibt sich, dass die Beschuldigten nicht/nie ersatzbereit waren. Zunächst spricht der Umstand, dass die Beschuldigten grosse Beträge aus dem Vermögenssubstrat für private Zwecke bezogen gegen eine Ersatzbereitschaft. Die Hingabe ungesicherter Darlehen ohne klaren Zusammenhang mit einem vertraglich vorgesehenen Investitionsgeschäft und die persönlichen Bezüge durch die Beschuldigten sprechen dafür, dass die Ersatzbereitschaft in globo gefehlt hat. Insbesondere aber der Umstand, dass auch für Verbindlichkeiten der J. Ltd. selbst bereits zu Beginn Gelder vom Kundenkonto verwendet wurden, legt den Schluss nahe, dass A. und B. eigenes Geld überhaupt nicht einsetzen wollten und deshalb auch nicht bereit gewesen wären, im Falle von Verlust Ersatz zu leisten. Die gesamten inkriminierten Zahlungen wären mit eigenem Geld nicht vorgenommen worden, wofür auch eine objektive Eischätzung der Risiken spricht. Ist das aber der Fall, muss die Ersatzbereitschaft insgesamt verneint werden, soweit Gelder für Ersatz überhaupt vorhanden gewesen wären. Selbst wenn also – wovon hier nicht ausgegangen wird – etwa für die erste Provision an R. im November 2007 im Umfang von EUR 7'500.00 die Ersatzfähigkeit noch gegeben gewesen sein sollte, wäre die Ersatzbereitschaft zu verneinen.

2.1.14 Der angeklagte Sachverhalt ist damit in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Für jede Veruntreuungshandlung liegt jeweils eine neue Entschlussfassung vor. Somit ist mehrfache Tatbegehung gegeben.

A. ist der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
i.V.m. Ziff. 2 sowie Art. 29 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt:
a  als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person;
b  als Gesellschafter;
c  als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder
d  ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter.
StGB schuldig zu sprechen.

B. ist der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
i.V.m. Ziff. 2 sowie Art. 29 lit. a
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StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt:
a  als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person;
b  als Gesellschafter;
c  als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder
d  ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter.
und c StGB schuldig zu sprechen.

2.2 Misswirtschaft

2.2.1 Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet wird oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt wird, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 165 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 165 - 1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
1    Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
2    Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat.
StGB). Bei der Misswirtschaft handelt es sich um ein Erfolgsdelikt, weshalb nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ein Kausalzusammenhang zwischen der Tathandlung und der Überschuldung resp. Zahlungsunfähigkeit bzw. deren Verschlimmerung vorausgesetzt wird (Hagenstein, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 165
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 165 - 1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
1    Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
2    Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat.
StGB N. 60). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualdolus ausreichend ist.

2.2.2 Die Bundesanwaltschaft wirft A. und B. vor, sie hätten in der Zeit von Herbst 2007 bis zum 2. Juli 2010 (Konkurseröffnung der J. Ltd.) als Organ bzw. als Mitarbeiter mit selbstständigen Entscheidungsbefugnissen im eigenen Tätigkeitsbereich der J. Ltd. in Zürich durch Misswirtschaft, insbesondere durch gewagte Spekulationen sowie durch leichtsinniges Gewähren von Krediten, die Zahlungsunfähigkeit der J. Ltd. herbeigeführt, indem A. als Verwaltungsrat und CEO der J. Ltd. und B. als Mitarbeiter dieser Firma mit selbstständigen Entscheidbefugnissen im Bereich Vermögensverwaltung anvertrauter Gelder (seit 2007) und ab 22. September 2008 als Mitglied der Geschäftsleitung der J. Ltd.,

durch Investitionen in risikobehaftete Finanzanlagen mit spekulativem Charakter in Form

· eines OTC-Aktienkaufgeschäftes bzw. die Beteiligung an der Firma JJ. AG (USD 42‘500.00; Ziff. 1.1.1.11 der Anklageschrift),

· eines Goldhandelsgeschäfts mit der CC. AG (insgesamt USD 720‘324.81; Ziff. 1.1.1.14, …19, …20 und …28 der Anklageschrift),

und durch leichtsinniges Gewähren von Krediten in Form von Darlehen an:

· C. (Fr. 20'000.00; Ziff. 1.1.1.17 der Anklageschrift),

· AA. (gesamthaft EUR 350‘000.00 ohne Zinsen; Ziff. 1.1.1.12 und …25 der Anklageschrift)

· die LL. AG (insgesamt EUR 760‘308.73; Ziff. 1.1.1.16 der Anklageschrift),

· A. (Fr. 246'683.30; Ziff. 1.1.1.21 der Anklageschrift),

· die GG. AG (Fr. 125‘000.00; Ziff. 1.1.1.24 der Anklageschrift),

schliesslich die Zahlungsunfähigkeit (wegen Illiquidität) herbeigeführt hätten, wobei A. und B. wissentlich und willentlich gehandelt hätten.

2.2.3 Die Konkurseröffnung der J. Ltd. vom 2. Juli 2010 (cl. 45 pag. AB-B10-18-00-0003) als objektive Strafbarkeitsvoraussetzung ist gegeben.

2.2.4 Als Täter kommt nach Art. 165
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StGB Art. 165 - 1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
1    Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
2    Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat.
StGB nur der Schuldner in Betracht. Der Tatbestand umschreibt ein echtes Sonderdelikt (Hagenstein, Basler Kommentar StGB, 3. Auflage 2013, Art. 165
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StGB Art. 165 - 1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
1    Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
2    Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat.
StGB N. 2).

In Bezug auf die Haftungsvoraussetzungen von natürlichen Personen anstelle des Unternehmens für Sonderdelikte sowie die Organstellung von A. und B. kann auf E. 2.1.10 a verwiesen werden.

B. war ab dem 11. Oktober 2007 faktisches Organ der J. Ltd. (E. 2.1.3).

2.2.5 Als Tathandlung soll nur ein krasser Fall wirtschaftlichen Fehlverhaltens gelten und nicht jede Nachlässigkeit. Es steht weniger eine einzelne Sorgfaltspflichtverletzung im Vordergrund als ein allgemein pflichtwidriges Globalverhalten (Hagenstein, a.a.O., Art. 165
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StGB Art. 165 - 1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
1    Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
2    Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat.
StGB N. 11). Damit sind auch die in der Anklageschrift – teilweise in Kombination miteinander – umschriebenen einzelnen Tathandlungen als Gesamtheit zu sehen. Hat ein Täter mehrere Tathandlungen erfüllt, so ist er nicht Mehrfachtäter, hat er einzelne nicht erfüllt, so ist er insoweit nicht freizusprechen. So bezeichnet BGE 77 IV 164 E. 2 bereits eine einzige gewagte Spekulation als ausreichend, wenn sie die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners herbeiführt oder die Vermögenslage des Zahlungsunfähigen verschlimmert. Bei dieser Ausgangslage ist es nicht mehr zwingend, weitere angeklagte Handlungen zu prüfen und zu würdigen, sobald die Tat schon durch Weiteres bewiesen ist (Art. 139 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
1    Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2    Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.
StPO).

a) Angeklagt ist zunächst die Investition in risikobehaftete Finanzanlagen mit spekulativem Charakter.

Als Spekulationen gelten grundsätzlich Abschätzungen einer künftigen Marktlage. Gewagt sind sie, wenn die Erfolgsaussichten objektiv sehr klein, die Verlustrisiken hingegen als sehr hoch einzustufen sind (Hagenstein, a.a.O. Art. 165
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StGB Art. 165 - 1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
1    Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
2    Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat.
StGB N. 21). Demzufolge kann auch eine gewagte Spekulation den Ansprüchen an eine ordnungsgemässe Vermögensverwaltung genügen, wenn die spekulativen Risiken durch eine ausreichende Haftungsbasis oder durch Deckungsgeschäfte abgesichert sind.

A. und B. wird in diesem Kontext (unter Verweis auf Ziff. 1.1.1.11 der Anklageschrift) konkret gewagte Spekulation bei der Vermögensverwaltung der J. Ltd.-Kunden D. und Brüder E. und †F. beim Abschluss eines OTC-Aktienkaufgeschäftes in Form einer Beteiligung an der Firma JJ. AG (USD 42‘500.00) und bei der Vermögensverwaltung der J. Ltd.-Kunden D. und Brüder E. und †F. beim Abschluss eines Goldhandelsgeschäfts mit der CC. AG (insgesamt USD 720‘324.81) vorgeworfen.

· Da diese Sachverhalte neben den nachfolgend genannten Tathandlungen (lit. b) keine selbstständige für den Konkurs der J. Ltd. kausale Bedeutung haben, kann offen bleiben, ob sie den Tatbestand von Art. 165
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 165 - 1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
1    Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
2    Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat.
StGB erfüllen.

b) Angeklagt ist sodann leichtsinniges Gewähren von Krediten in Form von Darlehen. Diese Tathandlung liegt insbesondere vor, wenn Kredite ohne hinreichende Prüfung des Kreditzwecks und der Kreditwürdigkeit sowie ohne entsprechende Absicherung gewährt werden (Urteil des Bundesgerichts 6S.24/2007 vom 6. März 2007, E. 3.3). Nur ein krasses wirtschaftliches Fehlverhalten ist tatbestandsmässig, denn es kann nicht strafbar sein, ein jeder Geschäftstätigkeit inhärentes Risiko einzugehen, auch wenn sich ex post herausstellen sollte, dass eine Fehlentscheidung getroffen worden ist (Hagenstein, a.a.O., Art. 165
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StGB Art. 165 - 1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
1    Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
2    Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat.
StGB N. 10). Bei der Kreditgewährung kann als Sorgfaltsmassstab gelten, dass die Absicherung umso besser sein muss, je zweifelhafter die Bonität des Kreditnehmers ist.

A. und B. werden in diesem Kontext (unter Verweis auf Ziff. 1.1.1.7, …12 und …25 sowie Ziff. …16, …21 und …24 der Anklageschrift) Kreditvergaben an C. [Fr. 20'000.00], AA. [EUR 350‘000.00 ohne Zinsen], LL. AG [insgesamt EUR 760‘308.73], A. [Fr. 246'683.30] und GG. AG [Fr. 125‘000.00] zum Vorwurf gemacht.

· Am 22. November 2007 übergab entweder B. oder A. an C. gestützt auf einen durch diese beiden Beschuldigten und C. gleichentags unterzeichneten Vertrag zwischen J. Ltd. und C. in bar ein ungesichertes Privatdarlehen von Fr. 20'000.00 auf 3 Monate mit einem vereinbarten Zins zu 5,5%, wahrscheinlich für die Laufzeit gerechnet, weil jener Geld brauchte. Welcher der beiden Beschuldigten das Geld übergab, ist nicht klar. Jedenfalls wussten gemäss übereinstimmender Aussage beide davon und sie waren einverstanden (cl. 47 pag. AB-B12-18-00-0003 f.; cl. 28 pag. AB-13-02-00-0022; cl. 30 pag. AB-13-03-00-0318; cl. 27 pag. AB-13-01-00-0361). Aufgrund des Auszahlungsdatums und des Auszahlungbelegs der Bank K. vom 22. November 2007 wurde der Betrag am gleichen Tag vom CHF-Konto Nr. 3 (die Anklage spricht irrtümlicherweise vom EUR-Konto Nr. 4) bezogen (cl. 15 pag. AB-07-01-00-0130). Dieses Konto enthielt Kundengeld und erschien – als Treuhandgeld – nicht in der Bilanz der J. Ltd. (cl. 56 pag. AB-B21-08-00-0161 ff., insb. …-0168 ff, …-0178 ff.). B. erklärte hierzu anlässlich der Einvernahme vom 13. November 2012, der Grund für das Darlehen seien künftige Provisionsansprüche von C. gewesen. Das Darlehen wäre mit der Provision verrechnet worden (cl. 30 pag. AB-13-03-00-0319). Der vereinbarte hohe Zins von 16,5% p.a. und die Tatsache, dass keine Sicherheit vorlag, belegen, dass die finanzielle Situation von C. prekär sein musste – und es auch war (cl. 33 pag. AB-17-02-00-0008) –, denn sonst hätte er sich nicht auf solche Konditionen eingelassen. Eine Verrechnung mit künftigen Provisionsansprüchen, welche dem Ansprecher, wenn schon, gegenüber der J. Ltd. und nicht gegenüber deren Kunden (mit denen er keinen Vertrag hatte) zustehen würden, ist zudem riskant, weil keine Gewissheit besteht, ob solche jemals entstehen werden. Weder die J. Ltd. als vertragsmässige Darlehensgeberin noch das erwähnte Kundengelder-Konto erhielten in concreto Rückzahlung oder Zins, und von Verrechnung ist keine Rede. Die wirtschaftliche Auswirkung der Darlehensgewährung von Fr. 20'000.00 für die J. Ltd. als leichtsinnig im Sinne von Art. 165
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 165 - 1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
1    Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
2    Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat.
StGB ist im Kontext mit dem Nachfolgenden zu werten.

· Am 29. Februar/3. März 2008 – zu einem Zeitpunkt also, als die Darlehensrückzahlung von C. (siehe oben) bereits überfällig war – unterzeichneten A. und B. für die J. Ltd. als Darlehensgeberin und AA. als Darlehensnehmer einen Vertrag über ein Darlehen in der Höhe von EUR 200'000.00, rückzahlbar jederzeit auf Ende jeden Monates, spätestens jedoch per 31. Dezember 2008. Als einzige Sicherheit hinterlegte AA. 20 Aktien der BB. AG. Er garantierte, dass im Falle einer Verwertung dieser Aktien durch den Darlehensgläubiger die J. Ltd. im Aktienbuch eingetragen werde. Eine Bonitätsprüfung der Sicherheit erfolgte nicht. Zins: 1 % Zins pro Monat (cl. 69 pag. AB-B34-11-00-0061). Gleichentags vereinbarten die Parteien in einem Zusatzvertrag, dass der monatliche Zins in Wirklichkeit 2½% betrage, die Laufzeit maximal 10 Monate sei und für diese Zeit zusätzlich insgesamt EUR 50'000.00 als Sicherheit deponiert werden. Bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens werde die Zinsdifferenz an den Darlehensnehmer zurück vergütet, resp. mit der Rückzahlungssumme verrechnet. Die Auszahlung von EUR 150'000.00 (EUR 200'000.00 abzüglich EUR 50'000.00) an AA. erfolgte ab dem EUR-Konto Nr. 4 bei der Bank K., welches Kundengelder enthielt und (als Treuhandgeld) in der Bilanz der J. Ltd. nicht aufschien (cl. 56 pag. AB-B21-08-00-0161 ff., insb. …-0168 ff, …-0178 ff.). Der vereinbarte Wucherzins von 30% auf EUR 200'000.00 (d.h. 40% auf dem effektiven Darlehensbetrag von EUR 150'000.00) p.a. belegt die leichtsinnige Kreditgewährung, denn die finanzielle Situation von AA. musste prekär sein, sonst hätte jener sich nicht in solche Konditionen eingelassen. Eine Rückzahlung des Darlehens oder eine Zinszahlung – an die J. Ltd. oder an die Anlagekunden derselben – erfolgten nie. Die zurückbehaltenen EUR 50'000.00 wurden bei der J. Ltd. als Verwaltungs- und Beratungshonorar verbucht, wobei B. sagt, die J. Ltd. habe für die BB. AG hierfür keine konkreten Leistungen erbracht (cl. 47 pag. AB-B12-18-00-0088; …-0330; cl. 30 AB-13-03-00-0492). Über die BB. AG wurde am 24. April 2012 der Konkurs eröffnet. Dieser wurde am 26. Juli 2012 mangels Aktiven eingestellt. Die Aktien der BB. AG waren wertlos (cl. 67 pag. AB-B32-18-00-0097). Die wirtschaftliche Auswirkung der effektiven Darlehensgewährung von EUR 150'000.00 für die J. Ltd. und die Kausalität für deren Insolvenz sind im Kontext mit den anderen dargestellten Einzelfällen zu werten.

· Am 26. Januar 2009 – zu diesem Zeitpunkt waren sowohl das Darlehen an C. als auch das erste Darlehen an AA. (siehe oben) überfällig – überwies die J. Ltd. ab dem EUR-Konto Nr. 4 bei der Bank K. (anvertraute Kundengelder) weitere EUR 200'000.00 an AA.. Grund gemäss Beleg: "Investment Projekt II. mit Aktienabsicherung" (cl. 44 pag. AB-B9-18-00-0005; cl. 37 AB-B2-07-00-0206). Der Zahlung liegt kein schriftlicher Vertrag zugrunde, jedoch wurden auch hier bereits bei der Auszahlung EUR 50'000.00 zurückbehalten als "Ertrag Projekt II." (cl. 37 pag. AB-B2-07-00-0204), was mit dem Begriff eines Investments schwer vereinbar ist und für eine Darlehensgewährung von effektiv EUR 250'000.00 spricht. Bestätigt wird dies durch eine interne Aufstellung, woraus zudem eine maximale Laufzeit von 9 Monaten bei einer monatlichen Verzinsung von Fr. 6'250.00 (= umgerechnet 37,5% p.a. für ein Darlehen von EUR 200'000.00) ersichtlich ist. Auch die Aktienabsicherung ist nicht dokumentiert und eine Bonitätsprüfung der Sicherheit unterblieb. Diese zweite Geldgewährung an AA. ist gleich der ersten zu würdigen.

· Am 8. Juli 2008 schlossen die J. Ltd. (Unterschrift: B.) und die LL. AG (im Folgenden: LL. AG; Unterschrift: C.) einen Darlehensvertrag über EUR 1'500'000.00 ab, rückzahlbar bis 31. Dezember 2008. Zins: 1% pro Monat. Einzige Sicherheit war die Hinterlegung von 100% der Aktien der LL. AG. Für den Fall einer Verwertung dieser Aktien durch den Darlehensgläubiger garantierte die LL. AG, "dass die Aktien im Aktienbuch eingetragen werden" (cl. 58 pag. AB-B23-08-00-0239). Eine Bonitätsprüfung der Sicherheit unterblieb. In einem Zusatzvertrag vom gleichen Tag vereinbarten die Parteien 4,5% Zins pro Monat. Als minimale Laufzeit nannte der Zusatzvertrag sechs Monate mit Option auf Verlängerung (pag. …-0240). B. zahlte am 10. Juli 2008 insgesamt EUR 100'000.00 in bar an die LL. AG (C.) aus, wobei er das Geld ab dem EUR-Konto Nr. 4 bei der Bank K. (Kundengeld; siehe oben) bezogen hatte (cl. 59 pag. AB-B24-08-00-0308 f.). Am 9. Juli 2008 wurden per e-Banking ab dem genannten Konto der J. Ltd. EUR 200'000.00 auf ein Konto der AAA. sas in Rom überwiesen (cl. 59 pag. AB-B24-08-00-0310), am 10. Juli 2008 weitere EUR 200'000.00 (pag. …-0312) und am 4. September 2008 EUR 150'000.00 (pag. …-0313), alle drei Zahlungen mit dem Vermerk "Akontozahlung/Immobilien Ankauf". Am 10. Juli 2008 liess die J. Ltd. ab dem selben Konto EUR 20'000.00 auf ein Konto von Dr. BBB. überweisen für Registrierungsgebühren Notar LL. AG (pag. …-0311), am 4. September und am 21. November 2008 EUR 50'000.00 bzw. EUR 40'000.00 auf ein Konto der LL. AG (Teilzahlungen Darlehen gemäss Vertrag vom 8. Juli 2008; cl. 37 pag. AB-B2-07-00-0175 und …-0186). In der Bilanz 2008 der J. Ltd. erscheint weder eine Beteiligung an einer Immobilie oder Immobiliengesellschaft noch eine Darlehensforderung (cl. 56 pag. AB-B21-08-00-0161 ff.). Im Total beliefen sich die in der Anklageschrift erwähnten Überweisungen an die LL. AG inkl. Notariatskosten auf EUR 760'000.00.

C. bezeichnete die Zahlungen anlässlich seiner Einvernahme vom 5. November 2012 gegenüber der BKP als Investment der J. Ltd. in ein Immobilienprojekt der LL. AG in Italien, wobei er angab, er habe gewusst, dass ein Teil des Geldes aus dem Anlagevermögen D. stamme, weil die J. Ltd. nicht über eine solche Summe verfügte (cl. 28 pag. AB-13-02-00-0025). Er habe das Darlehen mit B. und mit A. ausgehandelt (Einvernahme durch die BKP vom 7. November 2012; pag. …-0085). Gemäss B. hat A. die Zahlungen bei der J. Ltd. veranlasst. Er habe ihm (B.) gesagt, was er im e-Banking eingeben solle, er (B.) habe es vorvisiert und A. habe es visiert und ausgelöst (Einvernahme durch die BKP vom 13. November 2012; cl. 30 pag. AB-13-03-00-0326). A. hingegen sagte, er habe nie seine Zustimmung zu Investitionen in dieses Projekt in Italien gegeben (Einvernahme durch die Bundesanwaltschaft vom 15. Februar 2013; cl. 26 pag. AB-13-01-00-0133). Später in der gleichen Einvernahme sagte A.: "Das Projekt Rom hat B. zusammen mit C. gemacht. Ich wusste nicht, dass die Firma, in die B. investiert hat, nicht im Besitz der Wohnungen war. Ich nahm an, diese seien im Besitz der LL. AG. Denn LL. AG war ja offiziell Vertragspartei von J. Ltd." (pag. …-0151). Die Aussagen führen in ihrer Gesamtheit zum Schluss, dass sowohl B. als auch A. das Darlehen aus Kunden-Anlagegeldern der J. Ltd. an die LL. AG kannten und wollten.

Gemäss Aussage C. gegenüber der BKP vom 7. November 2012 hatten die Aktien der LL. AG keinen Wert (leerer Mantel; cl. 28 pag. AB 13-02-00-0086). Die LL. AG wurde gemäss Handelsregister am 26. Oktober 2010 in Anwendung von Artikel 153
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 153 Verfügung - 1 Leistet die Rechtseinheit der Aufforderung innert Frist keine Folge, so erlässt das Handelsregisteramt eine Verfügung über:
1    Leistet die Rechtseinheit der Aufforderung innert Frist keine Folge, so erlässt das Handelsregisteramt eine Verfügung über:
a  die Eintragung, die Änderung von eingetragenen Tatsachen oder die Löschung;
b  den Inhalt des Eintrags im Handelsregister;
c  die Gebühren;
d  gegebenenfalls die Ordnungsbusse gemäss Artikel 940 OR.
2    Im Eintrag ist die Rechtsgrundlage zu erwähnen und ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Eintragung von Amtes wegen erfolgt ist.
3    Das Handelsregisteramt erlässt keine Verfügung, wenn es die Angelegenheit dem Gericht oder einer Aufsichtsbehörde (Art. 934 und 939 OR) überweist.
HRegV von Amtes wegen als aufgelöst erklärt, weil sie trotz Fristansetzung ohne Domizil blieb. Am 21. September 2011 ging sie in Konkurs (cl. 46 pag. AB-B11-18-00-0237). Das Konkursverfahren wurde gemäss Handelsregister am 30. Dezember 2012 als geschlossen erklärt und die Firma gelöscht. Rückzahlungen oder Zinszahlungen an die J. Ltd. oder an deren Anlagekunden blieben aus.

Der vereinbarte Wucherzins von 54% p.a. belegt die zweifelhafte Bonität der Darlehensnehmerin, denn sonst hätte sie sich nicht auf solche Konditionen eingelassen. Zudem muss als liederlich gelten, als einzige Sicherheit für ein Darlehen in dieser Grössenordnung 100% Aktien der LL. AG ohne vertiefte wirtschaftliche Prüfung dieser Gesellschaft anzunehmen. Das Geschäft war, vor allem, da aus anvertrauten Anlagegeldern finanziert, für die J. Ltd. – unter anderem auch vor dem Hintergrund der Kreditgewährungen an C. und AA. von Ende 2007/Anfang 2008 (siehe vorne) – eine leichtsinnige Kreditgewährung im Sinne von Art. 165
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 165 - 1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
1    Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
2    Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat.
StGB.

· Aktenkundig ist sodann ein Darlehensvertrag vom 29. Dezember 2007 der J. Ltd. (B.) mit A. über ein ungesichertes Darlehen von Fr. 246'683.30 mit einer Laufzeit vom 31. Dezember 2008(!) bis 31. Dezember 2009. Vereinbarter Zins: 5,5%. Der Betrag wurde am 31. Dezember 2008 ab dem CHF-Konto Nr. 3 der J. Ltd. bei der Bank K. (Kundengelder) direkt an die Vermögensverwaltungsfirma DD. & Partner in Zürich ausbezahlt (cl. 44 pag. AB-B9-18-00-0326 f.). Er diente zur Begleichung einer gerichtlich festgelegten Privatschuld von A. gegenüber DD. & Partner (cl. 26 pag. AB-13-01-00-0058; cl. 30 AB-13-03-00-0537). A. bestreitet diesen Darlehensvertrag. Er habe B. nach dem versprochenen Geld für seinen Aktienanteil an der J. Ltd. gefragt, worauf B. die Rechnung von DD. & Partner bezahlt habe. Er habe gemeint, das Geld sei von B., nicht von der J. Ltd. (cl. 26 pag. AB-13-01-00-0058). Dem widersprechen jedoch die Aufzeichnungen und die Aussage des Vermögensverwalters EE. von der Bank K., wonach diese Transaktion gemäss Absprache und Info durch A. als Darlehen der J. Ltd. an A. erfolgt sei (cl. 23 pag. AB-12-07-00-0016, …-0068). Nachdem die Bankbeziehung der J. Ltd. zur Bank K. ausschliesslich Kundengelder betraf, geht aus den Aufzeichnungen von EE. auch hervor, dass A. wusste, dass das Darlehen aus Kundengeld finanziert wurde. Im konkreten Zusammenhang ist bedeutungslos, dass gemäss den Dokumenten zwischen Vertragsabschluss und Auszahlung des Darlehens merkwürdigerweise ein ganzes Jahr liegt. Fakt ist, dass die ungesicherte Auszahlung erfolgt ist und das Geld mit Wissen beider Beschuldigter direkt zur Schuldenzahlung verwendet wurde. Diese Darlehensgewährung ist leichtsinnig im Sinne von Art. 165
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 165 - 1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
1    Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
2    Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat.
StGB, vor allem auch im Lichte der Art der Finanzierung und der bereits zuvor getätigten Kreditvergaben der J. Ltd. (siehe oben).

· Am 20. Januar 2009 schlossen die J. Ltd. (B.) als Darlehensgeberin und die GG. AG als Darlehensnehmerin einen Vertrag über ein ungesichertes Darlehen von Fr. 125'000.00 mit einer Laufzeit vom 20. Januar bis 21. Februar 2009 mit einem Zins von 5,5% ab (cl. 65 pag. AB-B30-08-00-0011). Der Betrag wurde am 22. Januar 2009 zur "Zahlung gemäss Vertrag für Einkauf Materiallieferung HH. Schweiz" ab dem CHF-Konto der J. Ltd. Nr. 3 bei der Bank K. (Kundengelder) ausbezahlt (cl. 69 pag. AB-B34-11-00-0090). Fr. 20'000.00 von diesem Betrag diente der Darlehensnehmerin zur Vorfinanzierung von 10'000 Flaschen Moët & Chandon Brut Imperial 75cl zu einem Ankaufspreis von Fr. 31.50 (+ MWST) pro Verkaufseinheit (cl. 74 pag. AB-B39-10-00-0044 f.), also aufgrund von Quantität und Produkt um die Vorfinanzierung für ein Investment oder eine Handelsware (so auch die Aussage FF. bei der BKP vom 26. April 2012; cl. 23 pag. AB-12-06-00-0004) mit einem Ankaufswert im Bruchteil des gewährten Darlehens von Fr. 125'000.00. Die restliche Verwendung ist nicht definiert. Gemäss Aussage von B. vom 29. Januar 2013 gegenüber der BKP war die Absicht der Darlehensgewährung, für das Kapital von D. "etwas Gewinn zu machen" (cl. 30 pag. AB-13-03-00-0464 ff.). A. gibt zu, von einer Darlehensgewährung B.s für eine Vorfinanzierung gewusst zu haben. Er sagte jedoch, gemeint zu haben, dass B. dies über eigene Kundenkontakte und nicht über die J. Ltd. refinanziert habe (cl. 26 pag. AB.13-01-00-0060). Auch aus den Aussagen des Darlehensnehmers FF. ergibt sich nichts anderes (cl. 23 pag. AB-12-06-00-0005, …-0009). Die Aussage von B., wonach er das Darlehen in Absprache mit A. gewährt habe, lässt den Schluss nicht zu, dieser habe gemeint, dass die J. Ltd. damit belastet werde. Solches lässt sich auch aus den Belegen und Buchungen nicht ableiten. Die Refinanzierung erfolgte über Kundengeld.

Gemäss übereinstimmender Aussage von FF. und B. ist ein Teil des Darlehens an B. zurückbezahlt worden, mindestens ein Teil davon in bar (cl. 23 pag. AB-12-06-00-0006; cl. 30 pag. AB-13-03-00-0467). Ein Rückfluss in die J. Ltd. oder an deren Kunden fand allerdings nicht statt.

Am 12. September 2011 wurde gemäss Handelsregister über die GG. AG der Konkurs eröffnet. Am 12. Juli 2012 wurde dieser mangels Aktiven eingestellt (cl. 34 pag. AB-18-01-00-0137).

Diese ungesicherte Kreditgewährung aus Kundengeldern, zum grössten Teil ohne verifizierten Zweck, ist im Kontext mit den anderen Krediten (siehe oben) als leichtsinnig für die J. Ltd. im Sinne von Art. 165
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StGB Art. 165 - 1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
1    Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
2    Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat.
StGB zu bezeichnen. Die Auswirkung auf die J. Ltd. ist im Zusammenhang mit dem Vorherigen zu sehen.

2.2.6 Schlussfolgernd ergibt sich, dass die J. Ltd. im Zeitraum vom 22. November 2007 bis 26. Januar 2009 Kredite in einer Gesamthöhe von Fr. 391'683.30 und EUR 1'110'000.00 ohne reelle Sicherheiten an Darlehensnehmer gewährt hat, deren Bonität zweifelhaft scheinen musste, und dass sie diese aus Geldern Dritter finanziert hat, für deren getreue Verwaltung sie gemäss ihren Verträgen mit denselben verantwortlich war (siehe E. 2.1.5 a–c; E. 2.1.8 c). Genügendes Eigenkapital als Deckungssubstrat für hoch riskante Darlehen existierte nicht (cl. 56 pag. AB-B21-08-00-0161; …-0212). Da während der gesamten Periode keine Rückzahlungen erfolgten, ist die ganze Darlehenssumme als Gesamtrisiko zu werten. Die Kreditgewährungen waren leichtsinnig im Sinne von Art. 165
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StGB Art. 165 - 1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
1    Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
2    Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat.
StGB und führten zur Illiquidität und zum Konkurs der J. Ltd..

Als B. am 22. September 2008 Organ der J. Ltd. (Mitglied der Geschäftsleitung) wurde, waren mit seinem Wissen bereits Kredite über Fr. 20'000.00 und EUR 960'000.00 vergeben. An der Darlehensauszahlung an A. vom 31. Dezember 2008, an die GG. AG vom 20. Januar 2009 und an AA. vom 26. Januar 2009 wirkte er als Organ mit. Demzufolge hat er die Zahlungsunfähigkeit der J. Ltd. als Täter im Sinne von Art. 29 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt:
a  als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person;
b  als Gesellschafter;
c  als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder
d  ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter.
StGB herbeigeführt, selbst wenn er nicht an allen Kreditgewährungen direkt beteiligt gewesen sein sollte.

A. seinerseits hat die Zahlungsunfähigkeit der J. Ltd. als Organ und mithin als Täter im Sinne von Art. 29 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt:
a  als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person;
b  als Gesellschafter;
c  als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder
d  ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter.
StGB herbeigeführt, selbst wenn er nicht an allen Kreditgewährungen direkt beteiligt gewesen sein sollte.

Die beiden Genannten handelten mittäterschaftlich (vgl. Mittäterschaft bei der Veruntreuung, oben E. 2.1.8)

2.2.7 Aufgrund des Tatvorgehens und der Gesamtumstände ist vorsätzliche Tatbegehung durch A. und B. unzweifelhaft.

2.2.8 A. und B. sind infolgedessen wegen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1
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StGB Art. 165 - 1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
1    Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
2    Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat.
in Verbindung mit Art. 29 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt:
a  als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person;
b  als Gesellschafter;
c  als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder
d  ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter.
StGB schuldig zu sprechen.

2.2.9 Idealkonkurrenz liegt vor, wenn der Täter mehrere Tatbestände durch eine einzige Handlung verwirklicht. Ungleichartige Idealkonkurrenz ist gegeben, wenn eine Handlung mehrere Straftatbestände verwirklicht. Soweit es sich vorliegend um gleiche Handlungen handelt, besteht zwischen der Veruntreuung und der Misswirtschaft aufgrund mindestens partiell unterschiedlicher Rechtsgüter echte Idealkonkurrenz.

2.3 Widerhandlungen gegen das Finanzmarktaufsichtsgesetz

2.3.1 Gemäss Art. 45 Abs. 1 des seit dem 1. Januar 2009 in Kraft stehenden Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich der FINMA (Eidgenössische Finanzmarktaufsicht), einer Prüfgesellschaft, einer Selbstregulierungsorganisation, einer Beauftragten oder einem Beauftragten falsche Auskünfte erteilt. Den Bestimmungen des FINMAG sind gemäss dessen Art. 2 Abs. 3 unter anderem Finanzintermediäre unterstellt, d.h. Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen, insbesondere Personen, die Vermögen verwalten (lit. e).

Bis zum 31. Dezember 2008 galt die Strafbestimmung von Art. 46 Abs. 1 lit. i
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 46 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  unbefugterweise Publikums- oder Spareinlagen entgegennimmt;
b  die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher, Belege und Unterlagen nicht vorschriftsgemäss aufbewahrt;
c  die Jahresrechnung oder eine Zwischenbilanz nicht nach Artikel 6 aufstellt und veröffentlicht.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3    ...190
BankG (Fassung in Kraft seit 1.7.2004), welche Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu Fr. 50'000 für denjenigen vorsah, der vorsätzlich der Bankenkommission (EBK; Vorläuferin der FINMA) oder der Revisionsstelle falsche Auskünfte erteilt. Dem BankG unterstehen gemäss dessen Art. 1 Abs. 1
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 1 - 1 Diesem Gesetz unterstehen die Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen5, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Sparkassen, nachstehend Banken genannt.
1    Diesem Gesetz unterstehen die Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen5, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Sparkassen, nachstehend Banken genannt.
2    Natürliche und juristische Personen, die nicht diesem Gesetz unterstehen, dürfen keine Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegennehmen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, sofern der Schutz der Einleger gewährleistet ist. Die Auflage von Anleihen gilt nicht als gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen.6
3    Dem Gesetz unterstehen insbesondere nicht:
a  Börsenagenten und Börsenfirmen, die nur den Handel mit Wertpapieren und die damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Geschäfte betreiben, jedoch keinen Bankbetrieb führen;
b  Vermögensverwalter, Notare und Geschäftsagenten, die lediglich die Gelder ihrer Kunden verwalten und keinen Bankbetrieb führen.
4    Der Ausdruck «Bank» oder «Bankier», allein oder in Wortverbindungen, darf in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes und in der Geschäftsreklame nur für Institute verwendet werden, die eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) als Bank erhalten haben. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 3.7
5    Die Schweizerische Nationalbank und die Pfandbriefzentralen fallen nur soweit unter das Gesetz, als dies ausdrücklich gesagt ist.
die Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Sparkassen. Art. 1 Abs. 3 lit. b
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 1 - 1 Diesem Gesetz unterstehen die Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen5, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Sparkassen, nachstehend Banken genannt.
1    Diesem Gesetz unterstehen die Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen5, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Sparkassen, nachstehend Banken genannt.
2    Natürliche und juristische Personen, die nicht diesem Gesetz unterstehen, dürfen keine Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegennehmen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, sofern der Schutz der Einleger gewährleistet ist. Die Auflage von Anleihen gilt nicht als gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen.6
3    Dem Gesetz unterstehen insbesondere nicht:
a  Börsenagenten und Börsenfirmen, die nur den Handel mit Wertpapieren und die damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Geschäfte betreiben, jedoch keinen Bankbetrieb führen;
b  Vermögensverwalter, Notare und Geschäftsagenten, die lediglich die Gelder ihrer Kunden verwalten und keinen Bankbetrieb führen.
4    Der Ausdruck «Bank» oder «Bankier», allein oder in Wortverbindungen, darf in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes und in der Geschäftsreklame nur für Institute verwendet werden, die eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) als Bank erhalten haben. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 3.7
5    Die Schweizerische Nationalbank und die Pfandbriefzentralen fallen nur soweit unter das Gesetz, als dies ausdrücklich gesagt ist.
BankG sieht vor, dass insbesondere Vermögensverwalter, Notare und Geschäftsagenten, die lediglich die Gelder ihrer Kunden verwalten und keinen Bankbetrieb führen, dem Gesetz nicht unterstehen.

2.3.2 Art. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB, welcher gestützt auf Art. 333 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974509 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...510
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.511
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
StGB auch für Taten gilt, welche in anderen Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, statuiert in Abs. 1, dass eine Tat aufgrund der zur Tatzeit geltenden Strafnorm beurteilt wird. Als Ausnahme sieht Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB vor, dass auf Straftaten, die vor einer Rechtsänderung begangen wurden und erst nach derselben zur Beurteilung gelangen, das mildere Gesetz anzuwenden ist.

Art. 45 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 45 Erteilen falscher Auskünfte - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich der FINMA, einer Prüfgesellschaft, einer Aufsichtsorganisation, einer Selbstregulierungsorganisation, einer oder einem Beauftragten falsche Auskünfte erteilt.105
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich der FINMA, einer Prüfgesellschaft, einer Aufsichtsorganisation, einer Selbstregulierungsorganisation, einer oder einem Beauftragten falsche Auskünfte erteilt.105
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3    ...106
FINMAG ist aufgrund seiner höheren Strafandrohung nicht milderes Recht. Demzufolge sind Tatvorwürfe, die das Jahr 2008 betreffen, nach altem Recht (Art. 46 Abs. 1 lit. i
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 46 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  unbefugterweise Publikums- oder Spareinlagen entgegennimmt;
b  die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher, Belege und Unterlagen nicht vorschriftsgemäss aufbewahrt;
c  die Jahresrechnung oder eine Zwischenbilanz nicht nach Artikel 6 aufstellt und veröffentlicht.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3    ...190
BankG) zu beurteilen, spätere nach Art. 45 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 45 Erteilen falscher Auskünfte - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich der FINMA, einer Prüfgesellschaft, einer Aufsichtsorganisation, einer Selbstregulierungsorganisation, einer oder einem Beauftragten falsche Auskünfte erteilt.105
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich der FINMA, einer Prüfgesellschaft, einer Aufsichtsorganisation, einer Selbstregulierungsorganisation, einer oder einem Beauftragten falsche Auskünfte erteilt.105
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3    ...106
FINMAG.

2.3.3 a) Die Bundesanwaltschaft wirft den Beschuldigten A. und B. zunächst vor, am 31. Oktober 2008 wissentlich und willentlich folgende falschen Angaben gegenüber der EBK gemacht zu haben:

· Sie hätten mit einem von beiden unterzeichneten Schreiben vom 31. Oktober 2008 an die EBK (cl. 38 pag. AB-B3-18-00-0007 f.) im Zusammenhang mit einer von dieser ersuchten Stellungnahme betreffend Ausübung der Tätigkeit der J. Ltd. mit kollektiven Kapitalanlagen vom 20. Oktober 2008 angegeben, dass

- die J. Ltd. nie in wirtschaftlichen und/oder rechtlichen Beziehungen zu den Firmen CCC. Bank / DDD. / DDD. GmbH / DDD. Corporation / DDD. AG stehe oder gestanden sei;

- es ihnen absolut unbekannt sei, in welchen wirtschaftlichen und oder rechtlichen Beziehungen die erwähnten Gesellschaften untereinander stünden und die J. Ltd. lediglich mit der EEE. AG in Geschäftsbeziehungen stehe;

- sie betreffend der genannten Firmen (mit Ausnahme von EEE. AG) über keinerlei Informationen betreffend deren aktuellen oder ehemaligen Geschäftsaktivitäten, den Geschäftsführern, den Eigentümern oder den wirtschaftlichen Berechtigen verfügten;

- weder der Verwaltungsrat, die Aktionäre, noch die Geschäftsleitung der J. Ltd. in wirtschaftlicher, rechtlicher oder persönlicher Verbindung zu den genannten Firmen (mit Ausnahme von EEE. AG) stünden;

obwohl die J. Ltd. aktiv an der Gründung der EEE. AG beteiligt gewesen sei, dafür die Kundenbeziehung Nr. 1 bei der Bank K. Zürich zur Verfügung gestellt habe und die EEE. AG mittels Geld von der DDD. GmbH gegründet worden sei.

· Sie hätten in einem mit Datum vom 31. Oktober 2008 von beiden unterzeichneten Fragebogen (cl. 38 pag. AB-B3-18-00-0009 ff.) der EBK (Frage 11) angegeben, dass

- (zu Frage 11) die effektive Geschäftstätigkeit der J. Ltd. Treuhand / Gründung von Gesellschaften / VR Mandate / Rechnungswesen / FIBU / Budgetierungen / Liquiditätsplanungen / Erstellen der Jahresrechnungen nach CH-Recht / Steuerplanung- und Steuerplanung inkl. MWST / Allgemeine Beratungen sei, obwohl die J. Ltd. zu dem Zeitpunkt im Zusammenhang mit denen der J. Ltd. von D. und der Gebrüder E. und †F. anvertrauten Vermögenswerten auch im Bereich der Vermögensverwaltung und der Kapitalanlage tätig gewesen sei;

- (zu Fragen 12.1 und 13.1) die J. Ltd. für keine bestimmten ausländischen Banken, Finanzgesellschaften, Vermögensverwalter, Broker, Effektenhändler, Fondsleitungen oder Anbieter von kollektiven Kapitalanlagen oder strukturierten Produkten tätig sei und auch mit keinen anderen Unternehmungen wie den genannten zusammenarbeite, obwohl die J. Ltd. zum damaligen Zeitpunkt die T. AG als externe Vermögensverwalterin eingesetzt habe;

- (zu Frage 15.1) die J. Ltd. weder selber noch durch Vermittler für die Anlage von Geldern werbe, obwohl sowohl C. als auch R. und TT. als Vermittler für die J. Ltd. tätig gewesen seien und auch entsprechend von dieser entschädigt bzw. begünstigt worden seien;

- (zu Frage 17.1) die J. Ltd. keine Gelder von Kunden entgegennehme, obwohl die J. Ltd. zum damaligen Zeitpunkt die Vermögenswerte von D. und den Gebrüder E. und †F. verwaltet habe und beabsichtigt gewesen sei, den Bereich der Vermögensverwaltung mit weiteren Kunden auszudehnen;

- (zu Fragen 18.2. / 18.3) die Gegenwerte von Kundenguthaben als Festgeld oder Callgeld bei Banken der J. Ltd. angelegt seien und der Kunde in Zusammenarbeit mit der Bank, mittels Kommunikation über die J. Ltd., die Anlageentscheide treffe, obwohl sich zum damaligen Zeitpunkt nur noch ein Teilbetrag der Vermögenswerte von D. und den Gebrüder E. und †F. auf dem Treuhand-Callgeldkonto Nr. 5 der J. Ltd. bei der Bank K. befunden habe und der Rest in Form von ungesicherten Darlehen (AA.), Goldhandelsgeschäften (CC. AG) und Immobiliengeschäften (LL. AG) investiert gewesen sei und die Kunden (D./ Gebrüder E. und †F.) weder Kenntnis noch Einfluss auf die von der J. Ltd. getätigten Anlagen gehabt hätten;

- (zu Frage 20.2) die Zusicherung des Ertrages oder der (teilweisen) Rückzahlung der investierten Gelder mittels der ausführenden Bank gemäss der Festgeldzins-Vereinbarung und die Zinsabrechnung direkt durch die Bank erfolge und den Kunden direkt gutgeschrieben werde, obwohl die entsprechenden Konten auf den Namen der J. Ltd. gelaufen seien, für die Kunden D., E. und †F. keine separaten Konten geführt worden seien und E. und †F. nicht als wirtschaftliche Berechtigte dieser Konten geführten worden seien und eine direkte Gutschrift von Zinsen folglich gar nicht möglich gewesen sei;

- (zu Frage 23.1) die von Kunden investierten Gelder nicht zur Anlage zusammengefasst würden („pooling"), obwohl die J. Ltd. die Vermögenswerte von D., E. und †F. seit November 2007 auf dem Treuhand-Callgeldkonto der Bank K. Zürich Nr. 5 „gepoolt“ angelegt gehabt hätte.

b) Als Auskünfte im Sinne der Strafbestimmung von Art. 46 Abs. 1 lit. i
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 46 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  unbefugterweise Publikums- oder Spareinlagen entgegennimmt;
b  die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher, Belege und Unterlagen nicht vorschriftsgemäss aufbewahrt;
c  die Jahresrechnung oder eine Zwischenbilanz nicht nach Artikel 6 aufstellt und veröffentlicht.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3    ...190
BankG gelten alle Informationen, welche die Berechtigten gestützt auf deren jeweiliges allgemeines Auskunftsrecht verlangen können, d.h. um Informationen im Einzelfall aufgrund eines Auskunftsbegehrens (Zanga, Strafbestimmungen der Bankenaufsicht, Diss. Zürich 1992, S. 160).

Tatbestandsmässiger Adressat der Auskünfte ist die EBK.

Tathandlung ist das Erteilen falscher Auskünfte. Sie besteht darin, dass der Auskunftspflichtige der Aufsichtsinstanz die geforderten Informationen erteilt, diese aber nicht der Wirklichkeit entsprechen oder dass er bestimmte Tatsachen unterdrückt, um sie der Kenntnis durch einen andern zu entziehen (Zanga, a.a.O., S. 162 f.).

c) Sämtliche schriftlichen Angaben von A. und B. gegenüber der damaligen EBK erfolgten im Zusammenhang mit der Bewilligungsvoraussetzung als Finanzintermediär. Die Tätigkeit der Beschuldigten A. und B. ist als eine solche von berufsmässigen Vermögensverwaltern zu bezeichnen. Wenn Art. 1 Abs. 3 lit. b
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 1 - 1 Diesem Gesetz unterstehen die Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen5, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Sparkassen, nachstehend Banken genannt.
1    Diesem Gesetz unterstehen die Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen5, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Sparkassen, nachstehend Banken genannt.
2    Natürliche und juristische Personen, die nicht diesem Gesetz unterstehen, dürfen keine Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegennehmen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, sofern der Schutz der Einleger gewährleistet ist. Die Auflage von Anleihen gilt nicht als gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen.6
3    Dem Gesetz unterstehen insbesondere nicht:
a  Börsenagenten und Börsenfirmen, die nur den Handel mit Wertpapieren und die damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Geschäfte betreiben, jedoch keinen Bankbetrieb führen;
b  Vermögensverwalter, Notare und Geschäftsagenten, die lediglich die Gelder ihrer Kunden verwalten und keinen Bankbetrieb führen.
4    Der Ausdruck «Bank» oder «Bankier», allein oder in Wortverbindungen, darf in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes und in der Geschäftsreklame nur für Institute verwendet werden, die eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) als Bank erhalten haben. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 3.7
5    Die Schweizerische Nationalbank und die Pfandbriefzentralen fallen nur soweit unter das Gesetz, als dies ausdrücklich gesagt ist.
BankG vorsah, dass insbesondere Vermögensverwalter dem Gesetz nicht unterstehen, hätten die entsprechenden Strafbestimmungen für die Dauer ihrer Gültigkeit für sie nicht gelten können, sofern sie denn richtige Angaben gemacht hätten. Zum Wahrheitsgehalt der erteilten Angaben folgendes: A. und B. bestreiten nicht, dass die J. Ltd. die Vermögenswerte von D. und den Gebrüdern E. und †F. ab November 2007 auf dem Treuhand-Callgeldkonto der Bank K. Zürich gepoolt hatten. B. und A. richteten für die Investoren bei der Bank K. ein Sammelkonto ein, lautend auf die J. Ltd.. Ihre Angabe zu Frage 23.1, wonach sie das von Kunden investierte Geld nicht zur Anlage zusammenfassen (poolen) würden, entsprach somit nicht den Tatsachen. Es handelte sich um eine objektiv tatbestandmässige und falsche Auskunft. A. und B. haben ihre Tätigkeit so umschrieben, dass sie dem BankG nicht unterstehen bzw. die Tätereigenschaft nach BankG nicht erfüllen, obwohl sie als Bank fungierten. Ihre Angabe, sie seinen bloss Vermögensverwalter, war falsch. Die Frage nach dem Wahrheitsgehalt der übrigen Auskünfte vom 31. Oktober 2008 kann somit offen bleiben. Siehe hinten E. 2.3.9.

2.3.4 a) Die Bundesanwaltschaft wirft den Beschuldigten A. und B. im Weiteren vor, wissentlich und willentlich folgende falschen Angaben gegenüber der FINMA gemacht zu haben:

· Sie hätten mit dem von beiden unterzeichneten Schreiben vom 16. Juli 2009 an die FINMA (cl. 38 pag. AB-B3-18-00-0063 f.) angegeben, dass für insgesamt drei Kunden seit Ende 2007 bis heute ein Konto der J. Ltd. geführt werde und alle drei Kunden der J. Ltd. persönlich vertraut und bekannt seien und diese in Kontakt mit den Kunden stünden, um auf deren Bedürfnisse eingehen zu können, obwohl weder D. noch E. und †F. der J. Ltd. bzw. A. und B. „persönlich vertraut und bekannt“ gewesen seien und insbesondere zwischen den Gebrüdern E. und †F. und A. bzw. B. kein regelmässiger Kontakt stattgefunden habe.

· Sie hätten dem Schreiben vom 16. Juli 2009 an die FINMA (cl. 38 pag. AB-B3-18-00-0063 f.) die Kundendossiers von D., E. und †F. beigelegt (cl. 38 pag. AB-B3-18-00-0105 f.), beinhaltend Kundenprofile, Passkopien, Formulare A, Kontoauszüge betreffend Zahlungseingänge, Verträge mit den jeweiligen Anlegern, zwei Belege vom 25.09.2009 mit einer Kundenübersicht und Vermögensstruktur, wobei

- bei allen Verträgen mit den J. Ltd.-Kunden D., E. und †F. die Anhänge, in welchen die effektiven Zinskonditionen vereinbart waren, nicht beigelegt gewesen seien;

- bei den in der Kundenübersicht aufgeführten fünf verschiedenen Kundenbeziehungen mit einem Totalwert von EUR 1‘291‘604.00 und dem Portfolio mit einem Totalwert von Fr. 1‘722‘158.00 nur die Kundenbeziehung Nr. 1 im Totalwert von EUR 15‘015.00 die Anleger D., E. und †F. beträfen.

· Sie hätten am 24. Juni 2009, anlässlich der ersten GwG-Prüfung (cl. 74 pag. AB-B39-10-00-0303) durch die SRO PolyReg, gegenüber Rechtsanwalt FFF. erklärt, dass sie bezüglich der „gepoolten“ Gelder der drei Vermögensverwaltungskunden auf dem Konto bei der Bank K. der J. Ltd. in den nächsten Tagen drei Konten, jeweils auf den wirtschaftlich Berechtigten eröffnen und die Gelder transferieren lassen würden (cl. 17 pag. AB-07-05-00-0047), obwohl zu diesem Zeitpunkt auf dem Treuhand-Callgeldkonto Nr. 5 der J. Ltd. bei der Bank K. Zürich bereits kein Geld mehr vorhanden gewesen sei.

· B. habe am 29. Juni 2009, im Nachgang zur GwG-Prüfung durch die SRO PolyReg vom 24. Juni 2009, die beiden Belege vom 25. September 2009 betreffend Kundenübersicht und Vermögensstruktur (cl. 38 pag. AB-B3-18-00-0105 f.) per Mail (cl. 74 pag. AB-B39-10-00-0305 ff.) an Rechtsanwalt FFF. übersandt.

· Sie hätten mit dem von beiden unterzeichneten Schreiben vom 27. Juli 2009 (cl. 17 pag. AB-07-05-00-0117) gegenüber der SRO PolyReg bestätigt, dass sie deren Auflagen (u.a. Auflösung Poolkonto) vom 07. Juli 2009 (cl. 17 pag. AB-07-05-00-0115 f.) schnellst möglich umsetzen würden bzw. bereits umgesetzt hätten, obwohl die „gepoolt“ angelegten Vermögenswerte von D., E. und †F. zu dem Zeitpunkt noch nicht aufgelöst gewesen seien und eine solche Auflösung gar nicht möglich gewesen sei, zumal sich diese Gelder nicht mehr auf dem Treuhand-Callgeldkonto Nr. 5 der J. Ltd. bei der Bank K. befunden hätten.

· B. habe am 23. Juni 2010 anlässlich der zweiten GwG-Prüfung (cl. 17 pag. AB-07-05-00-0118 ff.) durch die SRO PolyReg gegenüber Rechtsanwalt FFF. erklärt, dass die J. Ltd. über kein „verwaltetes Vermögen“ mehr verfüge und die drei Vermögensverwaltungskunden ihre Gelder bei der Bank K. abgezogen hätten und nicht mehr von der J. Ltd. betreut würden (cl. 17 pag. AB-07-05-00-0123), obwohl weder D. noch die Gebrüder E. und †F. ihre Vermögenswerte abgezogen hätten, sondern diese vollständig von B. und A. entgegen den vertraglichen Vereinbarungen in ungesicherten Darlehen, Goldhandels- und Immobiliengeschäften angelegt sowie für private Zwecke verbraucht worden seien. A. sei mit dieser Erklärung von B. einverstanden gewesen (cl. 74 pag. AB-B39-10-00-0331).

b) Für ihre Tätigkeit ab dem 1. Januar 2009 unterstehen die berufsmässigen Vermögensverwalter A. und B. den Regeln des FINMAG. Diesen Regeln und somit der Aufsicht durch die FINMA als Finanzintermediäre sind nämlich unter anderem Personen unterstellt, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen, insbesondere Personen, die Vermögen verwalten (Art. 2 Abs. 3 lit. e
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 2 Verhältnis zu den Finanzmarktgesetzen - 1 Dieses Gesetz gilt, soweit die Finanzmarktgesetze nichts anderes vorsehen.
1    Dieses Gesetz gilt, soweit die Finanzmarktgesetze nichts anderes vorsehen.
2    Im Rahmen der internationalen Quellenbesteuerung abgeschlossene staatsvertragliche Regelungen und damit zusammenhängende zwischenstaatliche Vereinbarungen, namentlich über grenzüberschreitende Prüfungen und den Marktzugang, gehen diesem Gesetz und den Finanzmarktgesetzen vor.16
FINMAG).

c) Nach Art. 24 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 24 Grundsatz - 1 Die FINMA kann nach Massgabe der Finanzmarktgesetze (Art. 1 Abs. 1) die Prüfung der Beaufsichtigten selbst ausführen oder sie ausführen lassen durch:
1    Die FINMA kann nach Massgabe der Finanzmarktgesetze (Art. 1 Abs. 1) die Prüfung der Beaufsichtigten selbst ausführen oder sie ausführen lassen durch:
a  von den Beaufsichtigten beauftragte und der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9a des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200556 zugelassene Prüfgesellschaften; oder
b  Prüfbeauftragte gemäss Artikel 24a.
2    Die Prüfung orientiert sich insbesondere an den Risiken, die vom Beaufsichtigten für die Gläubigerinnen und Gläubiger, die Anlegerinnen und Anleger, die Versicherten und die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte ausgehen können. Doppelspurigkeiten bei der Prüfung sind so weit möglich zu vermeiden.
3    Für die Geheimhaltung durch die Prüfgesellschaften gilt Artikel 730b Absatz 2 des Obligationenrechts57 sinngemäss.
4    Der Bundesrat regelt bei der Prüfung gemäss Absatz 1 Buchstabe a die Grundzüge für den Inhalt und die Durchführung der Prüfung sowie die Form der Berichterstattung. Er kann die FINMA ermächtigen, Ausführungsbestimmungen zu technischen Angelegenheiten zu erlassen.
5    Die Beaufsichtigten tragen die Kosten der Prüfung.
FINMAG kann die FINMA nach Massgabe der Finanzmarktgesetze im Sinne von Art. 1 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 1 Gegenstand - 1 Der Bund schafft eine Behörde für die Aufsicht über den Finanzmarkt nach folgenden Gesetzen (Finanzmarktgesetze):
1    Der Bund schafft eine Behörde für die Aufsicht über den Finanzmarkt nach folgenden Gesetzen (Finanzmarktgesetze):
a  Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 19304;
b  Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 19085;
c  Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 20066;
d  Bankengesetz vom 8. November 19347;
e  Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 20189;
f  Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199710;
g  Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200411;
h  Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201513;
i  Finanzdienstleistungsgesetz vom 15. Juni 201815.
2    Dieses Gesetz legt die Organisation und die Aufsichtsinstrumente dieser Behörde fest.
FINMAG eine Prüfung der von ihr Beaufsichtigten selbst ausführen oder sie durch zugelassene Prüfgesellschaften oder Prüfbeauftragte ausführen lassen. Nach Art. 25 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 25 Pflichten der geprüften Beaufsichtigten - 1 Wird eine Prüfgesellschaft zur Prüfung eingesetzt oder zieht die FINMA eine Prüfbeauftragte oder einen Prüfbeauftragten bei, so haben die Beaufsichtigten dieser oder diesem alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben, die sie oder er zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benötigen.
1    Wird eine Prüfgesellschaft zur Prüfung eingesetzt oder zieht die FINMA eine Prüfbeauftragte oder einen Prüfbeauftragten bei, so haben die Beaufsichtigten dieser oder diesem alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben, die sie oder er zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benötigen.
2    Die oder der Beaufsichtigte hat die FINMA über die Wahl einer Prüfgesellschaft zu informieren.
FINMAG "haben die Beaufsichtigten dieser [Prüfgesellschaft] oder diesem [Prüfbeauftragten] alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben, die sie oder er zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benötigen". Im Kontext gesehen ist unzweifelhaft, dass der Herausgabeanspruch auch der FINMA selbst und nicht nur deren Beauftragten zusteht.

d) Der Straftatbestand des Erteilens falscher Auskünfte in Art. 45 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 45 Erteilen falscher Auskünfte - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich der FINMA, einer Prüfgesellschaft, einer Aufsichtsorganisation, einer Selbstregulierungsorganisation, einer oder einem Beauftragten falsche Auskünfte erteilt.105
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich der FINMA, einer Prüfgesellschaft, einer Aufsichtsorganisation, einer Selbstregulierungsorganisation, einer oder einem Beauftragten falsche Auskünfte erteilt.105
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3    ...106
FINMAG wurde mit einigen terminologischen Anpassungen aus Art. 69 Abs. 1 lit. d AFG, Art. 46 Abs. 1 lit. i
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 46 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  unbefugterweise Publikums- oder Spareinlagen entgegennimmt;
b  die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher, Belege und Unterlagen nicht vorschriftsgemäss aufbewahrt;
c  die Jahresrechnung oder eine Zwischenbilanz nicht nach Artikel 6 aufstellt und veröffentlicht.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3    ...190
BankG und Art. 87 Abs. 1 lit d
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 87 Vergehen - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  für ein Versicherungsunternehmen, das nicht über die nach diesem Gesetz notwendige Bewilligung verfügt, Versicherungsverträge abschliesst oder vermittelt;
b  über eine Versicherungsvermittlerin oder einen Versicherungsvermittler, die oder der nicht über die nach diesem Gesetz notwendige Registrierung verfügt, Versicherungsverträge vertreibt;
c  aus dem gebundenen Vermögen Werte ausscheidet oder belastet, sodass der Sollbetrag nicht mehr gedeckt ist;
d  andere Handlungen vornimmt, welche die Sicherheit der Werte des gebundenen Vermögens vermindern.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
, e und i VAG übernommen (Botschaft zum Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 1. Februar 2006; BBl 2006 2829, 2889). Für die Auslegung kann daher grundsätzlich auf das in E. 2.3.4 lit. b Gesagte verwiesen werden.

Tatbestandsmässiger Adressat der Auskünfte ist nach Art. 45 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 45 Erteilen falscher Auskünfte - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich der FINMA, einer Prüfgesellschaft, einer Aufsichtsorganisation, einer Selbstregulierungsorganisation, einer oder einem Beauftragten falsche Auskünfte erteilt.105
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich der FINMA, einer Prüfgesellschaft, einer Aufsichtsorganisation, einer Selbstregulierungsorganisation, einer oder einem Beauftragten falsche Auskünfte erteilt.105
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3    ...106
FINMAG die FINMA, eine Prüfgesellschaft, eine Selbstregulierungsorganisation, eine Beauftragte oder ein Beauftragter.

e) Die in E. 2.3.4 lit a zitierten schriftlichen Auskünfte sind aktenmässig belegt. Übrige Auskünfte sind vom Empfänger protokolliert. Zur Urheberschaft im Einzelnen siehe nachfolgend.

f) Zum Wahrheitsgehalt der erteilten Auskünfte:

· Schreiben vom 16. Juli 2009 an die FINMA:

- Die Bundesanwaltschaft behauptet, die Auskunft der beiden Beschuldigten A. und B. an die FINMA, wonach D. und die Brüder E. und †F. ihnen "persönlich vertraut und bekannt" waren, sei falsch.

Die drei Anleger waren durch C. an die J. Ltd. vermittelt worden. Die Kundenprofile basierten auf Kundenangaben (cl. 29 pag. AB-13-03-00-0013, …-0022, …-0026, …-0034). B. sagte, er habe D. und die Brüder E. und †F. persönlich betreut, aber nicht alleine, und auch A. habe D. betreut (cl. 29 pag. AB-13-03-00-0007). Den Aussagen von D. ist eher zu entnehmen, dass die Bekanntschaft und Vertrautheit zu den J. Ltd.-Verantwortlichen nicht über eine einmalige, mit Sprach- und anderen Problemen behaftete Geschäftsbeziehung hinausging (cl. 23 pag. AB-12-05-00-0018 f.), was anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 13. April 2013 durch alle Beteiligten bestätigt wurde (cl. 23 pag. AB-12-05-00-0137). Dasselbe trifft gemäss E.s Aussage auch auf ihn und seinen Bruder zu (cl. 22 pag. AB-12-01-00-0004).

Die Frage nach der Richtigkeit der eingangs erwähnten Auskunft ist eine solche qualitativer Wertung. Aus diesem Kontext heraus lässt sie sich in objektiver Hinsicht nicht eindeutig als wahr oder falsch bezeichnen. Im Zusammenhang mit den nachfolgenden Ausführungen zu den Beilagen (auch hinten E. 2.3.9) kann die Frage nach der Wahrheit der konkreten Auskunft an dieser Stelle allerdings offen bleiben.

· Dem Schreiben vom 16. Juli 2009 beigelegte Kundendossiers:

- Die FINMA verlangte die "Beilage der nötigen Beweisunterlagen" (cl. 38 pag. AB-B3-18-00-0062).

- Die J. Ltd. (Unterschriften: A. und B.) legte dem Antwortschreiben gemäss Beilagevermerk die "Kundendossiers F., E. und D." bei (…-0064), beinhaltend gemäss Stammblatt "Vertrag, Vertragsänderung und Zusatzvereinbarungen" (pag. …-0065, …-0083, …-0094). Es fehlten aber bei allen – ohne entsprechenden Hinweis – die Anhänge bezüglich die effektiven Zinskonditionen (cl. 39 pag. AB-B24-08-00-0119, …-0137, …-0199) und damit ein Teil der vertraglichen Vereinbarung.

- A. und B. legten eine Liste "Kundenübersicht" betreffend fünf Konten der J. Ltd. bei der Bank K. e-Banking (vom 25. Juni 2009; nicht wie irrtümlich in der Anklageschrift vom 25. September 2009) bei, lautend auf ein Total von EUR 1'291'604.00 (cl. 38 pag. AB-B3-18-00-0105), von welcher aber – ohne dass sie einen Hinweis auf diesen Umstand gaben – nur ein Konto (Nr. 1) mit einem Betrag von EUR 15'015.00 die drei dokumentierten Kunden betraf. A. und B. verweigerten eine Aussage hierzu und zu ihren Motiven (cl. 27 pag. AB-13-01-00-0488; cl. 31 pag. AB-13-03-00-1037).

- Aufgrund der falschen Inhaltsbezeichnung waren die fehlenden Hinweise ein eigentliches Unterdrücken und nicht mehr ein blosses Verschweigen. Die Adressatin musste infolgedessen die Beilagen als vollständig erachten, was nicht zutreffend war. Damit waren die Auskünfte falsch.

· Auskünfte vom 24. Juni 2009 gegenüber der SRO PolyReg (Rechtsanwalt FFF.):

- Die J. Ltd. war seit 24. Oktober 2007 Mitglied der Selbstregulierungsorganisation PolyReg, Organisation im Sinne von Art. 24 Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor vom 10. Oktober 1997 (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) (nachfolgend: SRO PolyReg) (cl. 17 pag. AB-07-05-00-0025). Rechtsanwalt FFF. amtete gegenüber der J. Ltd. in Vertretung der SRO als Prüfstelle (cl. 17 pag. AB-07-05-00-0039).

- Aufgrund des Protokolls und der Einvernahmen ist nicht klar, welche(r) Beschuldigte(n) bei der SRO-Prüfung vom 24. Juni 2009 anwesend war(en) und wer die Auskünfte erteilt hat. Wie sich im Folgenden ergibt, kann das offen bleiben.

- Der/die Vertreter der J. Ltd. erklärte(n), dass er/sie für die gepoolten Anlagegelder der drei Anleger in den nächsten Tagen ein jeweils auf die wirtschaftlichen Eigentümer lautendes Konto eröffnen und die Gelder dorthin transferieren werde(n) (cl. 17 pag. AB-07-05-00-0047).

- Dabei handelte es sich nicht um eine tatbestandsmässige falsche Auskunft sondern um eine Absichtserklärung.

· Übermittlung von Belegen vom 29. Juni 2009 durch B. im Nachgang zur GwG-Prüfung durch die SRO PolyReg:

- Die beiden in der Anklageschrift erwähnten Belege "vom 25.09.2009" (richtig: 25. Juni 2009) sind identisch mit den oben unter dem Punkt "am 16. Juli 2009 beigelegte Kundendossiers" genannten und hier unter dem Aspekt von "ne bis in idem" nicht mehr beachtlich.

· Schreiben vom 27. Juli 2009 an die SRO PolyReg:

- A. und B. bestätigten mit Schreiben vom 27. Juli 2009 an die SRO PolyReg unterschriftlich, dass sie deren Auflagen (u.a. Auflösung des Poolkontos) vom 7. Juli 2009 schnellstmöglich umsetzen werden bzw. bereits umgesetzt hätten. Trotz dieses Wortlauts ergibt sich aus der Gesamtheit des Textes nichts, was über blosse Absichtserklärungen hinausgeht ("Wir werden also …"; "… sind wir noch …"; [cl. 17 pag. AB-07-05-00-0117]). Das Schreiben enthält nach dem bereits Gesagten mithin keine falschen Auskünfte sondern Absichtserklärungen.

· Auskünfte durch B. vom 23. Juni 2010 gegenüber der SRO PolyReg:

- B. bestätigte gegenüber Rechtsanwalt FFF. anlässlich der zweiten Prüfung durch die SRO PolyReg vom 23. Juni 2010 zu Protokoll, dass "die drei VV-Kunden […] ihre Gelder bei der Bank K. abgezogen [hätten] und nicht mehr vom Fl betreut" würden (cl. 23 pag. AB-07-05-00-0123).

- Wie vorne in E. 2.1.7 dargestellt, waren diese Auskünfte unwahr. Die von D. und den Gebrüdern E. und †F. zur Verfügung gestellten Gelder waren im damaligen Zeitpunkt teilweise in ungesicherten Darlehen, Goldhandels- und Immobiliengeschäften angelegt bzw. verbraucht.

2.3.5 Die verschiedenen Schreiben (teils mit Beilagen), Erklärungen und Mails bezüglich die Sachverhalte aus den Jahren 2009 und 2010 hatten die FINMA und die SRO PolyReg (Selbstregulierungsorganisation) und deren beauftragten Rechtsanwalt FFF. und somit tatbestandsmässige Ziele im Sinne des vorne unter E. 2.3.4 lit. d Gesagten als Adressaten.

2.3.6 Die Schreiben und Auskünfte gemäss Anklageschrift, mit Ausnahme der Übermittlung vom 29. Juni 2009 und der mündlichen Auskünfte vom 23. Juni 2010, welche beide nur B. betreffen, erfolgten immer mit Kollektivunterschrift der beiden gemäss Handelsregister (cl. 71 pag. AB-B36-10-00-0060) je einzelzeichnungsberechtigten Beschuldigten A. und B.. A. war GwG-Verantwortlicher der J. Ltd. (cl. 17 pag. AB-07-05-00-0040).

B. bezeichnete anlässlich seiner Einvernahme durch die BKP vom 17. Oktober 2012 die Differenzen zur Ansicht der SRO PolyReg sinngemäss als Buchhaltungsproblem und die Unstimmigkeiten als von A. veranlasst (cl. 29 pag. AB-13-03-00-0100 ff.). Er sagte, er habe die Schreiben an die PolyReg und die FINMA im Auftrag von A. geschrieben bzw. unterschrieben. Er habe keinen Grund gehabt, nicht zu machen, was A. gesagt habe (cl. 29 pag. AB-13-03-00-0105). "Die Meinung war durchaus, den Auflagen nachzukommen. Aber dies hätte laufend passieren sollen. Möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt, als von der PolyReg gefordert." Und: "Die Gelder waren bei der Bank K. und in den Projekten investiert. Der genaue Zeitpunkt, wann und wo welches Geld war, weiss ich nicht mehr" (pag. …-0102). B. verweigerte in der Schlusseinvernahme durch die Bundesanwaltschaft vom 1. September 2014 sowie in der Hauptverhandlung vom 19. Mai 2015 eine Stellungnahme zu den Vorhalten (cl. 31 pag. AB-13-03-00-1032 ff.; cl. 76 pag. 76-930-022).

A. sagte zur Rolle der beiden Beschuldigten anlässlich seiner Einvernahme durch die BKP vom 17. Oktober 2012: "Ich war [bei der SRO] angemeldet. Aber Herr B. hatte bei den Prüfterminen jeweils die Federführung. Ich selber war bei den Prüfterminen sicher auch dort. Einmal war ich sicher bei der Schlussbesprechung dabei. Ich wusste immer, wie die Prüfungen gelaufen sind" (cl. 29 pag. AB-13-03-00-0102). A. wollte anlässlich seiner Schlusseinvernahme durch die Bundesanwaltschaft vom 28. August 2014 zum Teil zu den Vorhalten nicht Stellung nehmen können, zum Teil wollte er keine Aussagen machen (cl. 27 pag. AB-13-01-00-0483 ff.). An der Hauptverhandlung vom 19. Mai 2015 verweigerte er die Aussage (cl. 76 pag. 76-930-022).

Aus all diesen Äusserungen ist in objektiver Hinsicht – soweit angeklagt – ein Zusammenwirken mit gemeinsamer Tatherrschaft und somit Mittäterschaft abzuleiten.

2.3.7 Somit haben A. und B. in den Anklagepunkten "Auskünfte vom 24. Juni 2009 gegenüber der SRO PolyReg vom 24. Juni 2009" sowie "Schreiben vom 27. Juli 2009 an die SRO PolyReg" den Art. 45 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 45 Erteilen falscher Auskünfte - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich der FINMA, einer Prüfgesellschaft, einer Aufsichtsorganisation, einer Selbstregulierungsorganisation, einer oder einem Beauftragten falsche Auskünfte erteilt.105
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich der FINMA, einer Prüfgesellschaft, einer Aufsichtsorganisation, einer Selbstregulierungsorganisation, einer oder einem Beauftragten falsche Auskünfte erteilt.105
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3    ...106
FINMAG in objektiver Hinsicht nicht erfüllt.

Beide haben hingegen im Fall "Schreiben und Fragebogen vom 31. Oktober 2008 an die EBK" den Art. 46 Abs. 1 lit. i
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 46 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  unbefugterweise Publikums- oder Spareinlagen entgegennimmt;
b  die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher, Belege und Unterlagen nicht vorschriftsgemäss aufbewahrt;
c  die Jahresrechnung oder eine Zwischenbilanz nicht nach Artikel 6 aufstellt und veröffentlicht.
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3    ...190
BankG, "Schreiben vom 16. Juli 2009 und Beilagen" Art. 45 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 45 Erteilen falscher Auskünfte - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich der FINMA, einer Prüfgesellschaft, einer Aufsichtsorganisation, einer Selbstregulierungsorganisation, einer oder einem Beauftragten falsche Auskünfte erteilt.105
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich der FINMA, einer Prüfgesellschaft, einer Aufsichtsorganisation, einer Selbstregulierungsorganisation, einer oder einem Beauftragten falsche Auskünfte erteilt.105
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3    ...106
FINMAG in objektiver Hinsicht mittäterschaftlich erfüllt, B. als Alleintäter zudem im Fall "Auskünfte vom 23. Juni 2010".

2.3.8 A. und B. haben die fraglichen Dokumente beide unterzeichnet und hatten somit Kenntnis von deren Inhalt. Sie handelten somit im Bewusstsein darüber, dass die gemachten Angaben nicht den Tatsachen entsprachen. Beide wussten, was sie taten und mit welcher Zielrichtung. Wissentliches und willentliches Handeln ist ausser Zweifel, sodass im gleichen Umfang wie der objektive, immer auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.

2.3.9 In Analogie zu Art. 306
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 306 - 1 Wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sache macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sache macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...432
3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.433
StGB (falsche Beweisaussage der Partei) ist das durch Art. 45 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 45 Erteilen falscher Auskünfte - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich der FINMA, einer Prüfgesellschaft, einer Aufsichtsorganisation, einer Selbstregulierungsorganisation, einer oder einem Beauftragten falsche Auskünfte erteilt.105
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich der FINMA, einer Prüfgesellschaft, einer Aufsichtsorganisation, einer Selbstregulierungsorganisation, einer oder einem Beauftragten falsche Auskünfte erteilt.105
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3    ...106
FINMAG geschützte Rechtsgut das Interesse des Staats, anlässlich der Beweisführung der Finanzmarktaufsicht die Wahrheit zu erfahren. Formell bezieht sich der Rechtsschutz auf ein korrektes Beweisverfahren, materiell auf die inhaltliche Richtigkeit der Aussage (Delnon/Rüdy, Basler Kommentar StGB, a.a.O., Art. 306
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 306 - 1 Wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sache macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sache macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...432
3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.433
StGB N. 5). Es spielt keine Rolle, ob ein Brief, Fragebogen, Mail etc. (welche immer zusammen mit Anhängen oder Beilagen ein Ganzes bilden) eine einzige unwahre Auskunft enthält oder gleich mehrere. Entweder sind Auskünfte wahr oder falsch. Das Ausmass der Unwahrheit spielt keine Rolle. Aus diesem Grund hat, wer z.B. in einem Brief mehrere falsche Auskünfte erteilt oder unwahre Beilagen mitliefert, die Tat nicht mehrfach begangen. Und wenn sich in einem Brief eine von mehreren als falsch angeklagten Auskünfte nicht als unwahr herausstellt, ist die beschuldigte Person insoweit nicht freizusprechen. Mehrfachtäter ist hingegen, wer auf mehrere zeitlich auseinanderliegende Auskunftsbegehren falsch antwortet, und freizusprechen ist, wer in einem konkreten Fall komplett wahr Auskunft erteilt hat.

2.3.10 Im Ergebnis

· sind A. und B. in den Anklagepunkten "Auskünfte gegenüber der SRO PolyReg vom 24. Juni 2009" sowie "Schreiben vom 27. Juli 2009 an die SRO PolyReg" freizusprechen;

· ist A. wegen Verletzung von Art. 46 Abs. 1 lit. i aBankG im Fall "Schreiben und Fragebogen vom 31. Oktober 2008 an die EBK" und wegen Verletzung von Art. 45 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 45 Erteilen falscher Auskünfte - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich der FINMA, einer Prüfgesellschaft, einer Aufsichtsorganisation, einer Selbstregulierungsorganisation, einer oder einem Beauftragten falsche Auskünfte erteilt.105
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich der FINMA, einer Prüfgesellschaft, einer Aufsichtsorganisation, einer Selbstregulierungsorganisation, einer oder einem Beauftragten falsche Auskünfte erteilt.105
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3    ...106
FINMAG im Fall "Schreiben vom 16. Juli 2009 und Beilagen" schuldig zu sprechen.

· ist B. wegen Verletzung von Art. 46 Abs. 1 lit. i aBankG im Fall "Schreiben und Fragebogen vom 31. Oktober 2008 an die EBK" und wegen mehrfacher Verletzung von Art. 45 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 45 Erteilen falscher Auskünfte - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich der FINMA, einer Prüfgesellschaft, einer Aufsichtsorganisation, einer Selbstregulierungsorganisation, einer oder einem Beauftragten falsche Auskünfte erteilt.105
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich der FINMA, einer Prüfgesellschaft, einer Aufsichtsorganisation, einer Selbstregulierungsorganisation, einer oder einem Beauftragten falsche Auskünfte erteilt.105
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3    ...106
FINMAG in den Fällen "Schreiben vom 16. Juli 2009 und Beilagen" und "Auskünfte vom 23. Juni 2010" schuldig zu sprechen.

Im Dispositiv vom 9. Juni 2015 wurden A. und B. in Bezug auf das Schreiben vom 31. Oktober 2008 an die EBK fälschlicherweise wegen Verletzung des FINMAG schuldig gesprochen, was hiermit berichtigt wird. A. ist aufgrund des Schuldspruchs wegen der Widerhandlung gegen das aBankG nicht wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Finanzmarktaufsichtsgesetz zu verurteilten, sondern wegen einmaliger Tatbegehung, was hiermit ebenfalls berichtigt wird. Siehe E. 2.3.2 bezüglich anwendbares Recht.

2.4 Geldwäscherei

2.4.1 Der Geldwäscherei macht sich strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB).

Das Bundesgericht bejaht die Frage, ob auch der Vortäter Geldwäscher sein könne (BGE 120 IV 324 ff.; Pieth, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB N. 43 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolges (BGE 126 IV 255 E. 3a S. 261; BGE 124 IV 274 E. 2 S. 276). Die Geldwäscherei ist mithin ein abstraktes Gefährdungsdelikt (vgl. dazu BGE 127 IV 20 E. 3a). Tatobjekt der Geldwäscherei sind alle Vermögenswerte, die einem Verbrechen entstammen (BGE 124 IV 274 E. 3). Der Tatbestand der Geldwäscherei verlangt aufgrund seines akzessorischen Charakters neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl jenen der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255 E. 3a S. 261). Für die strafbare Handlung ist charakteristisch das Bestreben des Täters, die deliktisch erworbenen Vermögenswerte durch Anonymisierung als legal erscheinen zu lassen, um sie von einer Beschlagnahme und Einziehung durch die Strafverfolgungsbehörden fernzuhalten, und gleichzeitig durch die Verwischung des "paper trail", d.h. der zum Ursprung führenden dokumentarischen Spur, Rückschlüsse auf den Vortäter und den kriminellen Ursprung der Vermögenswerte zu verhindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2010 vom 21. August 2010, E. 3.1). Eine Barauszahlung kann folglich Tathandlung sein, weil sie die Spur der Vermögenswerte unterbricht (Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB N. 18). Jeder Transfer von Vermögenswerten ins Ausland ist eine Geldwäschereihandlung, weil dadurch die Einziehung erschwert wird (Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB N. 18). Dies gilt selbst bei Nachvollziehbarkeit der Papierspur (Urteil des Bundesgerichts 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011, E. 5.2).

2.4.2 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Dem Täter muss mindestens in der üblicherweise geforderten "Parallelwertung der Laiensphäre" bewusst sein, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht (Pieth, a.a.O., Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB N. 59).

2.4.3 Die Bundesanwaltschaft wirft A. und B. vor, sie hätten in der Zeit vom 10. Juli 2008 bis 29. Oktober 2008 gemeinsam in Zürich die von ihnen veruntreuten EUR 30'000.00 (siehe Anklagepunkt 1.1.1.17 [E. 2.1.7 i]) ins Ausland transferiert, wobei die Abdispositionen geeignet gewesen seien, die Herkunft der Mittel zu verschleiern, ihre Auffindung zu erschweren oder zu verunmöglichen, um Provisionen an den Vermittler von D. und den Brüdern E. und †F. zu tätigen. Sie hätten am 11. Juli 2008 (Valuta 16. Juli 2008), 8. August 2008 (Valuta 11. August 2008), 22. September 2008 (Valuta 25. September 2008) und am 31. Oktober 2008 (Valuta 3. November 2008) je EUR 7'500.00 per e-Banking vom operativen Geschäftskonto der J. Ltd. bei der Bank L., Nr. 6, auf das Konto von R., Nr. 7, bei der Bank QQ. in Rom, mit dem Zahlungsgrund "Provision PL" veranlasst. In subjektiver Hinsicht wird A. und B. vorgeworfen, sie hätten wissentlich und willentlich gehandelt. Die Beschuldigten bestreiten den Vorwurf bzw. bereits die Vortat.

2.4.4 a) A. sagte am 2. November 2011 auf die Frage, wer für die Konten der Bank L. zeichnungsberechtigt sei, aus: "Sicher ich." Es habe Zahlencodes gegeben, welche B. und RR. hätten benutzen können. Damit meine er e-Banking (cl 26 pag. AB-13-01-00-0010). Er sagte am 6. Dezember 2011 aus: "B. nahm nie Geld von den Konten der J. Ltd. bei der Bank L. oder meinen Treuhandkonten für diese Geschäfte. Dazu hätte er ja meine Unterschrift gebraucht" (cl. 26 pag. AB-13-01-00-0056). Auf Frage, ob er wisse, dass von den Anlagegeldern nachweislich Kapital abgezogen und als angebliche Zinsen an die Anleger D. und die Brüder E. und †F. bzw. R. und TT. bezahlt worden seien, sagte er aus: "Das ist das, was ich festgestellt habe" (cl. 26 pag. AB-13-01-00-0056 f.). RR. habe ihn darauf aufmerksam gemacht und er habe es B. verboten (cl. 26 pag. AB-13-01-00-0057). Auf Frage, warum sich auf den verschiedenen Zahlungsaufträgen zu Gunsten von R. seine Unterschrift befinde, sagte er aus: "Der Zahlungsauftrag ist ganz klar von B. und ich habe wohl gegengezeichnet, da wir Kollektivunterschrift hatten" (cl. 26 pag. AB-13-01-00-0057). Am 15. Februar 2013 sagte A. aus, er habe B. zu sich zitiert und ihm unmissverständlich den Tarif durchgegeben, nachdem er nach drei Monaten dreimalige Zinszahlungen festgestellt habe, welche B. mit Eigenkapital der Investoren und erst noch über das Konto bei der Bank L. in Zug finanziert habe, welches ein reines Treuhandfirmenkonto der J. Ltd. gewesen sei (cl. 26 pag. AB-13-01-00-0154). Er habe auf seinem Bankkonto bei der Bank L. die Zahlung von (gemeint: EUR) 30'000.00 gesehen und habe gesehen, woher dieses Geld komme (cl. 26 pag. AB-13-01-00-0154). A. sagte bei der Schlusseinvernahme vom 28. August 2014 in Bezug auf die vier Geldüberweisungen vom Konto Nr. 6 der J. Ltd. bei der Bank L. auf das italienische Konto von R. von je EUR 7'500.00 aus, er könne sich nicht mehr daran erinnern (cl. 27 pag. 13-01-00-0480 f.).

b) B. sagte am 22. Dezember 2010 aus, dass A. bei der Bank L. alleine unterschriftsberechtigt gewesen sei (cl. 7 pag. 13-16-00-0003). Am 24. Oktober 2012 sagte er aus, bei den Zahlungen vom Konto bei der Bank L. habe er RR. gesagt, dass sie die Zahlungen vorbereiten solle. Sie habe das gemacht und A. habe dann die Zahlungen ausgelöst (cl. 29 pag. AB-13-03-00-0204). A. habe ihm gesagt, RR. solle die Zahlungen vorbereiten (cl. 29 pag. AB-13-03-00-0204). Er habe immer auf Anweisung von A. gehandelt (cl. 29 pag. AB-13-03-00-0207 f.). Auf Vorhalt bezüglich der Zahlungen vom Konto der J. Ltd. bei der Bank L. an R. gab B. wiederholt an, er habe auf Anweisung von A. gehandelt. A. habe die Zahlungen angeordnet (cl. 29 pag. AB-13-03-00-0208). B. sagte bei der Schlusseinvernahme vom 1. September 2014 auf sämtliche Fragen zu den Provisionszahlungen vom Konto Nr. 6 der J. Ltd. bei der Bank L. an R. aus: "Nichts." (cl. 31 pag. AB-13-03-00-1028, …-1030). Das wisse er nicht mehr (cl. 31 pag. AB-13-03-00-1011).

c) Am 10. Juli 2008, 5. August 2008 und 19. September 2008 gab B. an die J. Ltd.-Mitarbeiterin RR. per E-Mail die Zahlungsanweisungen betreffend die Provisionszahlungen an R. von je EUR 7'500.00 (cl. 72 pag. AB-B37-10-00-0222, …-230). Er wies sie in den E-Mails jeweils an, die Zahlungen beim "F Konto Euro" (gemeint: operatives Geschäftskonto der J. Ltd. bei der Bank L., Nr. 6) einzugeben und von A. visieren zu lassen. Genauso sind die Überweisungen schliesslich durchgeführt worden. Den Belastungsanzeigen und Auftragsnachweisen der Bank L. ist zu entnehmen, dass am 11. Juli 2008 (Valuta 16. Juli 2008), 8. Juli 2008 (Valuta 11. August 2008), 22. September 2008 (Valuta 25. September 2008) und am 31. August 2008 (Valuta 3. November 2008) per e-Banking je EUR 7'500.00 vom operativen Geschäftskonto der J. Ltd. bei der Bank L., Nr. 6, auf das Konto von R. bei der Bank QQ. in Rom, mit dem Zahlungsgrund "Provision PL", überwiesen wurden (cl. 16 pag. AB-07-02-00-0163 f.; cl. 16 pag. AB-07-02-00-0270 f.; cl. 16 pag. AB-07-02-00-0178 f.; cl. 16 pag. AB-07-02-00-0187 f.). Mit E-Mails vom 11. Juli 2008, 11. August 2008 und 29. Oktober 2008 teilte B. dem Provisionsempfänger R. den e-Banking-Auftrag über je EUR 7'500.00 mit (cl. 72 pag. AB-B37-10-00-0162, …-0165; cl. 72 pag. AB-B37-10-00-0170, …-0173; cl. 72 pag. AB-B27-10-00-0182, …-0185).

d) Am 24. Dezember 2007 unterschrieb A. zusammen mit B. einen Zahlungsauftrag für R. über EUR 11'500.00 (cl. 15 pag. AB-07-01-00-0061).

2.4.5 In Würdigung des Gesagten ergibt sich in tatsächlicher Hinsicht folgendes:

Anhand der Zahlungsanweisungen ist erstellt, dass B. in Bezug auf vier Geldüberweisungen vom Konto der J. Ltd. bei der Bank L. in Zug, Nr. 6, auf das Konto von R. in Rom die J. Ltd.-Mitarbeiterin RR. instruierte. Gemäss den Zahlungsanweisungen hatte RR. die Daten im e-Banking System der Bank L. so zu erfassen, dass sie A. nur noch visieren konnte. B. informierte jeweils gleichentags R. über die erfassten Zahlungsaufträge. Die Zahlungsaufträge für die Bank L. wurden danach von A. visiert, bevor die Zahlungen ausgelöst wurden. A. will zwar mit den Überweisungen nichts zu tun haben. Anhaltspunkte, warum B. in diesem Punkt RR. etwas Unwahres hätte unterstellen sollen, liegen aber keine vor. Schliesslich spricht auch der Umstand, dass A. bereits am 24. Dezember 2007 zusammen mit B. einen Zahlungsauftrag für Provisionszahlungen an R. unterschrieb, dafür, dass er auch die weiteren visierte. Der Einwand von A., wonach er mit den Überweisungen an R. nichts zu tun haben will und erst nach drei Monaten von den Zahlungen erfahren habe, obwohl er als CEO Einblick in sämtliche Bankauszüge der J. Ltd. hatte, ist daher unglaubwürdig und lebensfremd. Schliesslich räumte auch A. selbst ein, dass er wohl die Zahlungsaufträge von B. gegengezeichnet habe. Es steht daher fest, dass A. und B. die jeweiligen Zahlungsaufträge für die vier Geldtransfers gemeinsam und im arbeitsteiligen Zusammenwirken ausgelöst haben. Im Übrigen kann in Bezug auf die Beteiligungsrollen und Kompetenzen von A. und B. in der J. Ltd. auf die entsprechenden Ausführungen oben unter dem Tatbestand der Veruntreuung verwiesen werden (E. 2.1.8). Aufgrund der Bankunterlagen der Bank L. ist weiter erwiesen, dass am 10. Juli 2008, 8. August 2008, 22. September 2008 und am 29. Oktober 2008 per e-Banking vom operativen Geschäftskonto der J. Ltd. bei der Bank L. Zug, Nr. 6, vier Geldüberweisungen von je EUR 7'500.00 auf das Konto von R. in Rom erfolgten.

2.4.6 In Bezug auf die verbrecherische Vortat der qualifizierten Veruntreuung kann auf entsprechenden Abschnitt oben (E. 2.1, insbesondere E. 2.1.7 i) verwiesen werden. A. und B. handelten mit direktem Vorsatz. Sie wussten bei allen Provisionszahlungen vom operativen Geschäftskonto der J. Ltd. bei der Bank L. auf das Konto von R. in Rom, dass die Vermögenswerte aus dem veruntreuten Vermögen von D. und den Brüdern E. und †F. stammten und nicht aus erwirtschafteten Erträgen. Damit ist die Vortat und das Wissen der Beschuldigten, dass die Gelder aus einem Verbrechen stammten – der qualifizierten Veruntreuung – erstellt.

2.4.7 Die Handlungen von A. und B. sind aufgrund des absichtlichen und gemeinsamen Transfers der veruntreuten Buchgelder im Umfang von gesamthaft EUR 30'000.00 vom Geschäftskonto der J. Ltd. bei der Bank L. in Zug/CH auf das Konto von R. in Rom geeignet, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung sowie die Einziehung der Gelder zu vereiteln (E. 2.4.1). A. und B. wussten um die Verwirklichung des Vereitelungszusammenhangs und nahmen dies mit den Überweisungen auf das Bankkonto von R. in Rom in Kauf.

2.4.8 Somit steht fest, dass die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB gegeben sind. Jede Geldüberweisung (am 11. Juli 2008, 08. August 2008, 22. September 2008 und 31. Oktober 2008 von je EUR 7'500.00) basiert jeweils auf einer neuen Entschlussfassung. Somit liegt mehrfache Tatbegehung vor.

2.4.9 Der für die Mittäterschaft verlangte gemeinsame Tatentschluss wurde spätestens dann gefasst, als die Beschuldigten gemeinsam die Zahlungen nach Italien auslösten. Somit ist Mittäterschaft gegeben.

2.4.10 A. und B. sind der mehrfachen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB schuldig zu sprechen.

3. A.

3.1 Widerhandlungen gegen das Waffengesetz

3.1.1 Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer unter anderem ohne Berechtigung Waffen erwirbt, besitzt oder trägt.

Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 4 Begriffe - 1 Als Waffen gelten:
1    Als Waffen gelten:
a  Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen);
b  Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen;
c  Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge;
d  Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern;
e  Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können;
f  Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können;
g  Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.
2    Als Waffenzubehör gelten:
a  Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile;
b  Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile;
c  Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden.
2bis    Als Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gelten Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen:
a  bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen;
b  bei Handfeuerwaffen: von mehr als 10 Patronen.8
2ter    Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.9
3    Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz erfasst werden.
4    Er umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten.
5    Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird.
6    Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen.
WG gelten als Waffen: Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen).

3.1.2 Die Bundesanwaltschaft wirft A. vor, er habe von Mitte Oktober 2011 bis 2. November 2011 an seinem Domizil ohne Berechtigung elf verbotene, voll funktionsfähige Seriefeuerwaffen bzw. Sturmgewehre, davon zwei der Marke Heckler und Koch und 9 der Marke Kalashnikov, zur Aufbewahrung besessen. A. habe die Sturmgewehre von seinem Bekannten GGG. zur Aufbewahrung übernommen. In subjektiver Hinsicht habe er wissentlich und willentlich gehandelt. Der Beschuldigte ist geständig, soweit es um die objektiven Vorgänge geht. Er bestreitet aber, im Tatzeitpunkt gewusst zu haben, sich strafbar verhalten zu haben.

3.1.3 Der Verteidiger von A. wandte an der Hauptverhandlung ein, A. sei nicht Besitzer der Waffen gewesen, sondern habe diese nur "in Obhut" aufbewahrt (cl. 76 pag. 76-925-114).

3.1.4 a) A. sagte am 8. November 2011 aus, er habe die Gewehre für jemanden, der in die Ferien gefahren sei, für 14 Tage in Obhut genommen (cl. 26 pag. AB-13-01-00-0040). GGG. habe ihm die Gewehre übergeben. Die Heckler und Koch habe GGG. in einem Plastiksack gebracht. Er (gemeint: A.) habe diese Waffen berührt, da er sie aus dem Sack genommen und in einer Schublade verstaut habe (cl. 26 pag. AB-13-01-00-0041). Die anderen Waffen habe GGG. in sein Haus getragen. Auf Frage, was ihm von GGG. gesagt worden sei, was sich in der Tasche befinde, sagte er aus, er habe schon was von Waffen erzählt, aber habe nichts von Kalashnikovs erwähnt (cl. 26 pag. AB-13-01-00-0041). Er habe einfach von den beiden Heckler und Koch gewusst (cl. 26 pag. AB-13-01-00-0042). Bei der Schlusseinvernahme vom 28. August 2014 sagte er weitestgehend gleichbleibend aus (cl. 27 pag. AB-13-01-00-0490 f.). Die Fragen, ob er gewusst habe, dass sich in der Tasche Schusswaffen befinden würden und ob er das Wissen bezüglich die Berechtigung zum Besitz von Schusswaffen habe, bejahte er (cl. 27 pag. AB-13-01-00-0490).

b) GGG. sagte am 2. Dezember 2011 bei der Kantonspolizei Aargau aus, er habe die Waffen zu A. gebracht, da er für längere Zeit weggefahren sei (cl. 15 pag. AB-02-00-00-0009).

c) Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Z. vom 24. Februar 2012 wurde GGG. unter anderem wegen Erwerbs und Einfuhr derselben Waffen zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 110.00 sowie einer Busse von Fr. 3'000.00 verurteilt (cl. 39 pag. AB-B4-18-00-0264, …-0268).

d) Am 2. November 2011 wurden am Domizil von A. in Form eines Zufallsfundes elf verbotene Sturmgewehre, davon zwei der Marke Heckler und Koch und neun der Marke Kalashnikov, sichergestellt (cl. 19 pag. AB-08-00-00-0022).

e) Gemäss Gutachten des forensischen Institutes der Kantonspolizei Zürich vom 3. Januar 2012 handelt es sich bei sämtlichen sichergestellten Seriefeuerwaffen um Sturmgewehre (cl. 21 pag. AB-11-00-00-0009, …-0033) und somit um Waffen gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 4 Begriffe - 1 Als Waffen gelten:
1    Als Waffen gelten:
a  Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen);
b  Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen;
c  Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge;
d  Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern;
e  Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können;
f  Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können;
g  Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.
2    Als Waffenzubehör gelten:
a  Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile;
b  Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile;
c  Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden.
2bis    Als Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gelten Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen:
a  bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen;
b  bei Handfeuerwaffen: von mehr als 10 Patronen.8
2ter    Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.9
3    Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz erfasst werden.
4    Er umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten.
5    Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird.
6    Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen.
WG.

3.1.5 Somit steht fest, dass A. von Mitte Oktober 2011 bis 2. November 2011 ohne Berechtigung elf Schusswaffen an seinem Domizil aufbewahrte und somit unerlaubterweise besass. Der angeklagte Sachverhalt ist in objektiver Hinsicht erstellt.

3.1.6 In subjektiver Hinsicht bestehen am Vorsatz von A. keine Zweifel. Er ist Jäger und hat nach eigenen Angaben das nötige Fachwissen bezüglich die Berechtigung zum Besitz von Waffen. Er wusste somit, dass er verbotenerweise bewilligungspflichtige Waffen besass. Der Einwand des Verteidigers von A. ist unbehelflich.

3.1.7 A. hat sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandselemente von Art. 33 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 4 Begriffe - 1 Als Waffen gelten:
1    Als Waffen gelten:
a  Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen);
b  Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen;
c  Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge;
d  Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern;
e  Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können;
f  Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können;
g  Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.
2    Als Waffenzubehör gelten:
a  Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile;
b  Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile;
c  Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden.
2bis    Als Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gelten Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen:
a  bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen;
b  bei Handfeuerwaffen: von mehr als 10 Patronen.8
2ter    Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.9
3    Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz erfasst werden.
4    Er umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten.
5    Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird.
6    Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen.
WG erfüllt.

3.1.8 Er ist wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 4 Begriffe - 1 Als Waffen gelten:
1    Als Waffen gelten:
a  Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen);
b  Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen;
c  Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge;
d  Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern;
e  Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können;
f  Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können;
g  Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.
2    Als Waffenzubehör gelten:
a  Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile;
b  Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile;
c  Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden.
2bis    Als Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gelten Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen:
a  bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen;
b  bei Handfeuerwaffen: von mehr als 10 Patronen.8
2ter    Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.9
3    Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz erfasst werden.
4    Er umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten.
5    Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird.
6    Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen.
WG schuldig zu sprechen.

4. B.

4.1 Mehrfache Geldwäscherei

4.1.1 In Bezug auf die rechtlichen Voraussetzungen des Tatbestands der Geldwäscherei kann auf E. 2.4.1 verwiesen werden.

4.1.2 Die Bundesanwaltschaft wirft B. vor, er habe am 24. November 2008 und 22. Dezember 2008 in Zürich mehrfach Bargeldbezüge aus veruntreuten Geldern (siehe Anklagepunkt 1.1.1.16 [E. 2.1.7 f]; entsprechende Zahlungsanweisungen vom 4. September 2008 [Valuta 9. September 2008] im Betrag von EUR 50'000.00 und am 18. November 2008 [Valuta 21. November 2008] im Betrag von EUR 40'000.00) vorgenommen, die geeignet gewesen seien, deren Auffindung und Einziehung zu erschweren. B. habe vom EUR-Konto Nr. 8 der LL. AG bei der Bank K. unter mehreren Malen gesamthaft Fr. 15'000.00 sowie EUR 8'000.00 in bar abgehoben und jeweils die entsprechenden Auszahlungsbelege bei dieser Bank unterschrieben, nämlich am 24. November 2008 über Fr. 15'000.00 und EUR 5'000.00 und am 22. Dezember 2008 über Fr. 3'000.00. In subjektiver Hinsicht habe B. wissentlich und willentlich gehandelt. B. bestreitet den Vorwurf insofern, als er schon die Vortat der Veruntreuung nicht begangen haben will.

4.1.3 Den von B. bei der Bank K. unterschriebenen Auszahlungsbelgen zum EUR-Konto Nr. 8 der LL. AG vom 22. November 2008 sowie 24. Dezember 2008 ist zu entnehmen, dass er unter mehreren Malen gesamthaft Fr. 15'000.00 sowie EUR 8'000.00 in bar abhob (cl. 15 pag. AB-07-01-00-0162 f.). B. besass für die Konten der LL. AG bei der Bank K. Einzelzeichnungsberechtigung (cl. 12 pag. B6-07-00-0297).

4.1.4 B. sagte am 13. November 2012 zu den Bargeldbezügen vom EUR-Konto bei der LL. AG von insgesamt EUR 17'893.45 aus: "Ja, das wird schon seine Richtigkeit haben, dass ich es unterschrieben und das Bargeld geholt habe" (cl. 30 pag. AB-13-03-00-0337). Er wisse nicht im Detail, wozu er das Bargeld von Fr. 15'000.00, EUR 5'000.00 sowie EUR 3'000.00 verwendet habe. Einen grossen Teil davon habe er gebraucht, um davon Flugtickets nach Kuba zu bezahlen (cl. 30 pag. AB-13-03-00-0337).

4.1.5 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass B. vom EUR-Konto Nr. 8 der LL. AG bei der Bank K. am 24. November 2008 Fr. 15'000.00 und EUR 5'000.00 und am 22. Dezember 2008 EUR 3'000.00 in bar abhob.

4.1.6 In Bezug auf die verbrecherische Vortat der Veruntreuung kann auf E. 2.1.9. f verwiesen werden. B. handelte mit direktem Vorsatz. Er wusste, dass die am 4. September 2008 und 18. November 2008 von der J. Ltd. auf das EUR-Konto der LL. AG bei der Bank K. überwiesenen Gelder von gesamthaft EUR 90'000.00 aus einem "Darlehen" aus dem Vermögenssubstrat von D. und den Gebrüdern E. und †F. stammten und nicht aus erwirtschafteten Erträgen, und dass das "Darlehen" den vertraglichen Abmachungen widersprach. Im Wissen darum bezog er gleichwohl am 24. November 2008 Fr. 15'000.00 und EUR 5'000.00 und am 22. Dezember 2008 EUR 3'000.00.

4.1.7 B. hat die Barbezüge namentlich für private Zwecke verwendet. Belege für eine Verwendung der Gelder im Sinne der Verträge mit D. und den Gebrüdern E. und †F. fehlen. B. hat dadurch die zum Ursprung der Gelder führende dokumentarische Spur (paper trail) unterbrochen. Die Bargeldbezüge sind daher geeignet, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung sowie die Einziehung der Gelder zu vereiteln.

4.1.8 Bei dieser Sachlage steht fest, dass die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB gegeben sind. Für jeden Barbezug liegt jeweils eine neue Entschlussfassung vor. Somit ist mehrfache Tatbegehung gegeben.

4.1.9 B. ist wegen mehrfacher Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB schuldig zu sprechen.

4.2 Lagern falschen Geldes (Art. 244 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 244 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
2    Wer sie in grosser Menge einführt, erwirbt oder lagert, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
i.V.m. Art. 250
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 250 - Die Bestimmungen dieses Titels finden auch Anwendung auf Metallgeld, Papiergeld, Banknoten und Wertzeichen des Auslandes.
StGB)

4.2.1 Gemäss Art. 244 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 244 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
2    Wer sie in grosser Menge einführt, erwirbt oder lagert, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer (unter anderem) falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen. Lagern umfasst das Vorrätig halten des Falschgeldes mit der Absicht, es bei Gelegenheit als echt in Verkehr zu bringen (Lentjes Meili/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 244
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 244 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
2    Wer sie in grosser Menge einführt, erwirbt oder lagert, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
StGB N. 12). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz sowie die Absicht, das Geld als echt oder unverfälscht in Umlauf zu setzen, erforderlich (Lentjes Meili/Keller, a.a.O., Art. 244
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 244 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
2    Wer sie in grosser Menge einführt, erwirbt oder lagert, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
StGB N. 14). Da Art. 244
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 244 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
2    Wer sie in grosser Menge einführt, erwirbt oder lagert, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
StGB ein Dauerdelikt darstellt, ist es nicht notwendig, dass der Täter von Beginn weg um die fehlende Echtheit des Geldes wusste. Er handelt tatbestandsmässig, wenn er das Falschgeld behält, obwohl er von dessen Falschheit Kenntnis erlangt hat (Lentjes Meili/Keller, a.a.O., Art. 244
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 244 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
2    Wer sie in grosser Menge einführt, erwirbt oder lagert, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
StGB N. 15; Urteil des Bundesgerichts 6B_139/2007 vom 13. Juli 2007, E. 4). Die zusätzliche erforderliche Absicht des Inumlaufbringens besteht darin, dass der Täter zumindest in Kauf nimmt oder aber direkt anstrebt, dass die Falsifikate in Verkehr gebracht bzw. von irgendjemandem als echt verwendet werden (Lentjes Meili/Keller, a.a.O., Art. 244
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 244 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
2    Wer sie in grosser Menge einführt, erwirbt oder lagert, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
StGB N. 16). Es genügt also eine Eventualabsicht (Lentjes Meili/Keller, a.a.O., Art. 244
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 244 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
2    Wer sie in grosser Menge einführt, erwirbt oder lagert, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
StGB N. 16).

Gemäss Art. 244 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 244 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
2    Wer sie in grosser Menge einführt, erwirbt oder lagert, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, wer Falschgeld in grosser Menge einführt, erwirbt oder lagert. Eine allgemeingültige Umschreibung der grossen Menge fehlt (Lentjes Meili/Keller, a.a.O., Art. 244
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StGB Art. 244 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
2    Wer sie in grosser Menge einführt, erwirbt oder lagert, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
StGB N. 27). Das unbestimmte Qualifikationsmerkmal räumt dem Richter einen weiten Ermessensspielraum ein (Donatsch/Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2011, S. 123). Indiziell dürfte hier zumindest der Gedanke der Gewerbsmässigkeit hineinspielen (Lentjes Meili/Keller, a.a.O., Art. 244
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StGB Art. 244 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
2    Wer sie in grosser Menge einführt, erwirbt oder lagert, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
StGB N. 27). In der älteren Praxis wurde das Vorliegen einer grossen Menge bei einem Betrag von Fr. 34'000.00 verneint (Urteil des KGer SG 2./18. Februar 1948, RS 1949, Nr. 238), bei Fr. 800'000.00 hingegen bejaht (Urteil des OGer ZH vom 22. November 1963, SJZ 61/1965, 145, Nr. 86 [Lentjes Meili/Keller, a.a.O., Art. 244
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StGB Art. 244 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
2    Wer sie in grosser Menge einführt, erwirbt oder lagert, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
StGB N. 27]). Es wird vorgeschlagen, von einer grossen Menge auszugehen, wenn eine ernstliche Störung des Geldmarktes oder die Schädigung vieler Leute zu befürchten ist (Donatsch/Wohlers, a.a.O., S. 123; Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 244
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StGB Art. 244 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
2    Wer sie in grosser Menge einführt, erwirbt oder lagert, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
StGB N. 5). Andere Lehrmeinungen gehen hingegen davon aus, dass die Anzahl von Personen, die durch die Handlung geschädigt worden sind, für die Annahme einer grossen Menge nicht entscheidend ist (Lentjes Meili/Keller, a.a.O., Art. 244
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StGB Art. 244 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
2    Wer sie in grosser Menge einführt, erwirbt oder lagert, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
StGB N. 27). Ebenso berechtigt erscheint die Kritik am Kriterium der fühlbaren Störung des Geldverkehrs, zumal in Anbetracht der gesamten, jeweils im Umlauf befindlichen Geldmenge in Milliardenhöhe kaum je ein qualifiziertes Delikt angenommen werden könnte (Lentjes Meili/Keller, a.a.O., Art. 244
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StGB Art. 244 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
2    Wer sie in grosser Menge einführt, erwirbt oder lagert, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
StGB N. 27).

4.2.2 Die Bundesanwaltschaft wirft B. vor, er habe vom 9. Juni 2009 bis Ende Juni 2009 in Zürich gefälschte Noten à USD 100.00, im Gesamtbetrag von USD 590'000.00, gelagert, in der Absicht diese als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen. B. habe am 9. Juni 2009 in den Räumlichkeiten der J. Ltd. in Zürich, in Anwesenheit von C., von HHH. falsche USD 590'000.00 (Fälschungsindikativ: 12A23149) für ein geplantes Geldwechselgeschäft (USD/EUR) entgegengenommen und diese Blüten im Safe der J. Ltd. deponiert. C. habe am selben Tag weitere falsche USD 10'000.00 via B. von HHH. erhalten und davon USD 3'000.00 am 10. Juni 2009 bei der Bank O. am Flughafen Zürich gegen Franken wechseln wollen, was ihm nicht gelungen sei, da die Bank Verdacht auf Falschgeld geschöpft habe. B. sei gleichentags von C. informiert worden, dass die USD 3'000.00 von HHH. durch die Bank O. wegen Verdachts auf Falschgeld beschlagnahmt worden seien. B. habe am 15., 18. und 23. Juni 2009 das in der J. Ltd. eingelagerte Falschgeld an HHH. zurückgegeben. In subjektiver Hinsicht habe B. dies im Wissen darum getan bzw. zumindest in Kauf genommen, dass es sich bei den am 9. Juni 2009 von HHH. erhaltenen USD 590'000.00 um falsche US-Dollar handelte. Er habe diese in der Absicht gelagert, sie zu einem späteren Zeitpunkt als echt in Umlauf zu setzen bzw. dass HHH. diese als echt in Umlauf setzen werde. B. ist hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Tat in objektiver Hinsicht geständig; er will aber nicht die Absicht gehabt haben, das falsche Geld in Umlauf zu setzen.

4.2.3 a) B. sagte am 13. Januar 2010 aus, er sei ca. eine Woche vor dem 9. Juni 2009 informiert worden, dass HHH. Geld wechseln möchte (cl. 5 pag. 12-18-00-0013). Er glaube, sie habe ungefähr USD 500'000.00 deponiert (cl. 5 pag. 12-18-00-0008). Es seien 100er USD-Noten gewesen. Auf Frage, was mit dem Geld passiert sei, sagte er aus, sie habe es in zwei Etappen abgeholt, nachdem klar gewesen sei, dass das Geschäft nicht zustande komme (cl. 5 pag. 12-18-00-0008). Am 24. August 2010 sagte B. aus, C. habe ihm gesagt, dass er am Flughafen probiert habe, die USD 3'000.00 zu wechseln. Das Geld sei beschlagnahmt worden, weil die Noten falsch seien (cl. 5 pag. 12-18-00-0043). Auf Frage, wieso er HHH. das restliche Geld zurückgegeben habe, obwohl er schon am 11. Juni 2009 annehmen musste, dass etwas mit dem Geld aus der Quelle von HHH. nicht stimme, sagte er aus: "Der vermeintliche Weg des geringsten Widerstandes" (cl. 5 pag. 12-18-00-0052). Er könne jetzt spitzfindig sein und sagen, dass nur die USD 3'000.00 falsch gewesen seien. Er habe aber vermutet, dass der Rest auch nicht in Ordnung gewesen sei (cl. 5 pag. 12-18-00-0052). Die USD 590'000.00 seien am 9. Juni 2009 deponiert worden. Die erste Tranche von USD 150'000.00 sei am 9. Juni 2009 abgeholt worden, die zweite Tranche von 250'000.00 (gemeint: USD 250'000.00) am 18. Juni 2009. Das Datum der Abholung der dritten Tranche sei unbekannt (cl. 5 pag. 12-18-00-0055). B. sagte am 22. Dezember 2010 aus, es sei ein Fehler gewesen, dass er nicht die Polizei oder die Staatsanwaltschaft orientiert habe, obwohl er ab dem 11. Juni 2009 von C. gewusst habe, dass es Falschgeld sei (cl. 7 pag. 13-16-00-0008). Die erste Abholung der USD 100'000.00 sei 6 oder 7 Tage nach Bekanntwerden, dass es Falschgeld sei, gewesen, ca. am 18. Juni 2009 (cl. 7 pag. 13-16-00-0008). Bei der Schlusseinvernahme vom 1. September 2014 sagte B. weitgehend gleichbleibend aus (cl. 31 pag. AB-13-03-00-1039, …-1041). Es sei nie seine Absicht gewesen, falsches Geld in Umlauf zu bringen. Er habe das Falschgeld einfach nur an HHH. zurückgeben wollen (cl. 31 pag. AB-13-03-00-1041).

b) Der Quittung der J. Ltd. vom 9. Juni 2009 ist zu entnehmen, dass B. als unterzeichnende Person von HHH. USD 590'000.00 (5'900 Noten à USD 100.00) entgegennahm (cl. 5 pag. 12-18-00-0058).

c) Gemäss Falschgeld-Formular der Bank O. beim Flughafen Zürich hat C. am 10. Juni 2009 bei der Bank O. gefälschte Banknoten à USD 3'000.00 (30 Banknoten à USD 100.00; Fälschungsindikativ 12A23149) wechseln wollen (cl. 1 pag. 08-13-00-0014). Das Falschgeld wurde von der Bank als solches erkannt und zurückbehalten.

d) Sämtliche am 9. Juni 2009 von HHH. in der J. Ltd. deponierten Falsifikate von USD 590'000.00 haben die Fälschungsklasse 12A23149 (cl. 28 pag. AB-13-02-00-0422 Z. 15 f.; cl. 76 pag. 76-925-064).

4.2.4 Zusammengefasst hat B. am 9. Juni 2009 in der Räumen der J. Ltd. falsche USD 590'000.00 (Fälschungsindikativ 12A23149) von HHH. entgegengenommen und das Falschgeld dort im Tresor aufbewahrt. Er gab das Falschgeld in mehreren Malen im Juni 2009 an HHH. heraus. Der angeklagte Sachverhalt ist somit in objektiver Hinsicht erstellt.

4.2.5 Am Vorsatz bestehen keine Zweifel. B. hat nach eigenen Angaben ab dem 11. Juni 2009 von C. gewusst, dass es sich beim Geld von HHH. um Falsifikate handelte. Er will allerdings nie die Absicht gehabt haben, das Falschgeld in Umlauf zu bringen. Mit der Übergabe der Falsifikate an HHH. hat er zumindest in Kauf genommen, dass sie die Falsifikate in Verkehr bringt bzw. diese als echt verwendet. Immerhin war es gerade ihr Ziel, die Falsifikate in Franken oder Euros zu wechseln. Ein anderer plausibler Verwendungszweck für Falsifikate ist nicht ersichtlich. Der angeklagte Sachverhalt ist somit auch in subjektiver Hinsicht erstellt.

4.2.6 Die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente von Art. 244 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 244 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
2    Wer sie in grosser Menge einführt, erwirbt oder lagert, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
StGB sind erfüllt.

4.2.7 Die Falschgeldmenge von USD 590'000.00 ist derart gross, dass sie eine Vielzahl von Personen schädigen kann. Das Tatbestandsmerkmal einer grossen Menge Falschgeld im Sinne von Art. 244 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 244 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
2    Wer sie in grosser Menge einführt, erwirbt oder lagert, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
StGB ist daher zu bejahen.

4.2.8 B. ist wegen Lagerns falschen Geldes gemäss Art. 244 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 244 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
2    Wer sie in grosser Menge einführt, erwirbt oder lagert, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
i.V.m. Abs. 2 und i.V.m. Art. 250
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 250 - Die Bestimmungen dieses Titels finden auch Anwendung auf Metallgeld, Papiergeld, Banknoten und Wertzeichen des Auslandes.
StGB schuldig zu sprechen.

5. C.

5.1 Gehilfenschaft zu mehrfacher Veruntreuung

5.1.1 a) In Bezug auf die rechtlichen Voraussetzungen des Tatbestands der Veruntreuung gemäss Art. 138
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB kann auf E. 2.1.1.ff. verwiesen werden. Art. 138 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB ist ein Sonderdelikt. Die Gehilfenschaft zu einem Sonderdelikt ist nach denselben Tatbestandskriterien strafbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_421/2008 vom 21. August 2009, E. 3.7). Der Teilnehmer an einem Sonderdelikt ist nach dem (Sonder-) Delikt zu bestrafen, selbst wenn ihm die besondere Pflicht, welche die Strafbarkeit begründet oder erhöht, gar nicht obliegt (Niggli/Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 138
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB N. 141). In Bezug auf die Haupttat ist ebenfalls auf E. 2.1.1 ff. (insbesondere E. 2.1.7 d und f) zu verweisen.

b) Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft (Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB). Als Hilfeleistung gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte (BGE 129 IV 124 E. 3.2). Der Gehilfe muss nicht mit Bereicherungsabsicht handeln, um sich nach Art. 138
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
i.V.m. Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB strafbar zu machen. Es genügt, dass der Teilnehmer im Rahmen seines Handlungsvorsatzes um die subjektive Absicht des Haupttäters weiss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009, E. 3.3). Dass er den straferhöhenden Umstand selber verwirklicht, ist nicht notwendig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009, E. 3.3).

5.1.2 Die Bundesanwaltschaft wirft C. vor, er habe in der Zeit von 2007 bis Ende 2008 in Zürich einen wesentlichen Tatbeitrag dazu geleistet, dass B. und A. einen Teil der Vermögenswerte der J. Ltd.-Kunden D. und der Brüder E. und †F. in der Höhe von gesamthaft EUR 2.175 Mio. unrechtmässig, entgegen den vertraglichen Vereinbarungen, hätten verwenden und damit sich selbst, die J. Ltd., C. und Dritte unrechtmässig bereichern können. C. habe in einem ersten Schritt der J. Ltd. die Kunden D. und die Gebrüder E. und †F. über deren Vermögensberater R. und TT. vermittelt. Er habe an den Vertragsverhandlungen und Vertragsunterzeichnungen der J. Ltd. und der Brüder E. und †F. teilgenommen. Er habe D. vor der Vertragsunterzeichnung erklärt, dessen Anlage würde die J. Ltd. gewinnbringend in ein Monatshandelsprogramm investieren und der Grund, weshalb so grosse Gewinne erzielt werden könnten sei, dass die J. Ltd. über mehrere 10 Millionen für diesen Handel verfügen würde. Gegenüber den Brüdern E. und †F. habe er vor den Vertragsunterzeichnungen versichert, dass es sich bei ihrer Vermögensanlage um eine sichere Investition handeln würde. C. habe das Agreement zwischen der J. Ltd. und D. vom 25. Mai 2007 als "Witness" unterschrieben. Er habe die J. Ltd. als Kunde zur T. AG und damit zur Bank K. vermittelt, mit dem Ziel, die Vermögenswerte von D. und den Brüdern E. und †F. dort zu platzieren. C. habe am 22. November 2007 als Kreditnehmer mit A. und B. einen ungesicherten Darlehensvertrag über Fr. 20'000.00 zu einem Zins von 5.5% p.a. abgeschlossen und das Geld gleichentags erhalten (vgl. AP 1.1.1.7). Er habe im Bewusstsein gehandelt, dass die Fr. 20'000.00 aus den Vermögenswerten der Kunden D. und E. stammen würden und habe die Absicht gehabt, sich unrechtmässig zu bereichern. Im Zusammenhang mit AP 1.1.1.16 wird C. vorgeworfen, er habe vor dem 9. September 2008 B. und A. davon überzeugt, die Vermögenswerte der J. Ltd.-Kunden D. und der Brüder E. und †F. mittels der Firma LL. AG in ein Immobilienprojekt in Rom zu investieren, obwohl das gewährte Darlehen der J. Ltd. an die LL. AG den zwischen der J. Ltd. und D. bzw. den Brüdern E. und †F. abgeschlossenen Verträgen (Agreement/Fiduciary I und II) widersprochen habe. C. habe am 9. Juli 2008 im Zusammenhang mit dem geplanten Immobilienprojekt namens
der LL. AG als Darlehensnehmerin mit B., namens der J. Ltd. als Darlehensgeberin, einen Darlehensvertrag samt Zusatz-Vertrag über ein Darlehen von EUR 1'500'000.00 zu einem monatlichen Zins von 4.5% abgeschlossen. C. habe B. angewiesen, ihm im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag EUR 100'000.00 in bar zu übergeben. Am 10. Juli 2008 habe er von B. EUR 40'000.00 und Fr. 96'270.00 (EUR 60'000.00) von den von D. und den Brüdern E. und †F. anvertrauten Vermögenswerten entgegengenommen. C. und B. hätten diese Geldbeträge für private und darlehensfremde Zwecke verwendet und sich unrechtmässig bereichert. Schliesslich habe C. die J. Ltd. bzw. B. und A. angewiesen, im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag vom 9. September 2008 bis 18. November 2008 insgesamt 6 Überweisungen (davon zwei Überweisungen von EUR 90'000.00 auf das Konto der LL. AG) im Gesamtbetrag von EUR 660'000.00 zu veranlassen. Er habe dadurch die unrechtmässige Bereicherung der LL. AG im Umgang von EUR 660'000.00 unterstützt. C. und B. hätten die der LL. AG überwiesenen Beträge von EUR 90'000.00 für private Zwecke, Darlehen an Dritte und Geschäftsaufwendungen verwendet. C. habe stets im Bewusstsein gehandelt, dass die EUR 660'000.00 aus den Vermögenswerten von D. und den Brüdern E. und †F. stammen würden. C. ist hinsichtlich des Erhalts des Darlehens von Fr. 20'000.00, die Entgegennahme von EUR 100'000.00 sowie die Überweisung von EUR 660'000.00 geständig. Er will die Gelder aber nicht unrechtmässig verwendet bzw. dazu Hilfe geleistet haben.

5.1.3 a) Am 5. November 2012 sagte C. auf Frage, ob er die Fr. 20'000.00 in bar erhalten habe aus: "Ja." (cl. 28. pag. AB-13-02-00-0022). Er habe das Geld für private Rechnungen gebraucht. Auf Frage, in welche Projekte das Geld aus dem Investment von D. und den Brüdern E. und †F. investiert worden sei, sagte er aus: In das Projekt LL. AG. Beim Projekt LL. AG habe er von Anfang bis zum Schluss mit B. und A. gesprochen (cl. 28 pag. AB-13-02-00-0023). "Ich wusste damals, dass ein Teil der Gelder, die im Zusammenhang mit dem Immobilienprojekt in Italien stammten, aus dem Anlagevermögen D. bezahlt wurden. Ich nehme einfach an, dass ein Teil davon aus dem Anlagevermögen D.s stammten, weil die J. Ltd. nicht über eine solche Summe verfügte." (cl. 28 pag. AB-13-02-00.0025). Auf Frage, wo sich das Anlagekapital von D. zum Zeitpunkt, als er es zurückgefordert habe, befunden habe, sagte er aus: Es befinde sich nach seinem Wissen in den Projekten (cl. 28 pag. AB-13-02-00-0028). Am 7. November 2012 sagte er im Zusammenhang mit dem Immobilienprojekt in Italien und der Überweisung von EUR 90'0000.00 an die LL. AG aus: Das sei seine Idee gewesen (cl. 28 pag. AB-13-02-00-0092). Am 26. Februar 2013 sagte C. aus, es sei ihm jeweils ein Exemplar des Geschäftsleitungsprotokolls zugestellt worden (cl. 28 pag. AB-13-02-00-0252). An der Schlusseinvernahme vom 5. September 2014 sagte er im Zusammenhang mit dem Darlehen von Fr. 20'000.00 aus, er habe Anrecht auf eine Provision gehabt, wenn das Geschäft erfolgreich abgeschlossen worden wäre (cl. 28 pag. AB-13-02-00-0402). Er wisse nicht, woher die J. Ltd. ihre Gelder habe und zu welchen Konditionen (cl. 28 pag. AB-13-02-00-0407). Er habe die Gelder nie für private Zwecke verwendet, sondern für Rechnungen und für das Projekt LL. AG (cl. 28 pag. AB-13-02-00-0408 ff.). In Bezug auf die EUR 100'000.00 (EUR 40'000.00 und Fr. 96'279.00 [EUR 60'000.00]) sagte er aus, er habe damit Spesen bezahlt (cl. 28 pag. AB-13-02-00-0409). An der Hauptverhandlung vom 19. Mai 2015 sagte er auf Frage, woher die J. Ltd. das Geld für die Darlehensgewährung gehabt habe, aus: Er habe gewusst, dass sie verschiedene Kunden mit grossem Vermögen verwaltet habe (cl. 76 pag. 76-930-020). Im Zusammenhang mit dem Darlehen von Fr. 20'000.00 sagte er gleichbleibend aus, er hätte aus dem Geschäft mit LL. AG eine Provision bekommen sollen (cl 76 pag. 76-930-021). Er habe sich damals in Geldnot befunden (cl. 76 pag. 76-930-021).

b) D. sagte am 14. November 2011 aus, er habe sich in Zürich mit A. und C. getroffen (cl. 23 pag. AB-12-05-00-0006). C. habe von einem Monatshandelsprogramm gesprochen. Der Bondhandel würde jeden Monat abgeschlossen und daraus würden entsprechende Gewinne erzielt. R. und C. hätten ihm gegenüber bestätigt, dass sie über ein grosses Portfolio für andere Kunden verfügen würden. Sie könnten so grosse Gewinne erzielen, weil sie über mehrere 10 Millionen für diesen Handel verfügen würden (cl. 23 pag. AB-12-05-00-0006).

c) Den sichergestellten E-Mails zwischen D., R., S. und C. ist zu entnehmen, dass C. eine wichtige Vermittlerfunktion zwischen A., B. und D. bei den Vertragsverhandlungen zum Agreement inne hatte (cl. 71 pag. AB-B36-10-00-0125 ff.). C. beantwortete die Fragen von D. zum Vertrag (cl. 71 pag. AB-B36-10-00-0145 f.). Am 23. Mai 2007 versandte C. das bereinigte Agreement an B. (cl. 71 pag. AB-B36-10-00-0171). Als D. von der J. Ltd. seine Geldanlage zurückforderte, wurde C. per E-Mail immer entsprechend informiert (cl. 71 pag. AB-B36-10-00-0351 ff., …-0356 ff.; cl. 37 pag. AB-B37-10-00-0303, …-0308). B. leitete die Anfrage von R. vom 19. November 2007 zu den Projekten an C. weiter mit der Bitte, er solle es ihm erklären (cl. 72 pag. AB-B37-10-00-0076, …0084). Die Anfrage von D. vom 25. Mai 2008 zum Stand der Geldanlagen leitete B. ebenfalls an C. weiter (cl. 72 pag. AB-B37-10-00-0105). Als TT. am 31. Januar 2008 namens der Brüder E. und †F. Fragen zu den Zinsen hatte, leitete B. die E-Mails ebenfalls an C. weiter (cl. 73 pag. AB-B38-10-00-0057, …-0063). Schliesslich war C. an den zwei Treffen von A. und B. in Lugano dabei.

d) C. hatte – wie auch B. – für die Konten der LL. AG bei der Bank K. Einzelzeichnungsberechtigung (cl. 12 pag. B6-07-00-0297).

e) Am 15. August 2007 erhielt C. von B. per E-Mail einen Kontoauszug von der Bank M.. Dem Bankauszug ist zu entnehmen, dass D. EUR 1.5 Mio. einbezahlt hat (cl. 71 pag. AB-B36-10-00-0451 f.).

f) Am 10. Juli 2008 quittierte C. auf den Auszahlungsbelegen der Bank K., EUR 40'000.00 und EUR 60'000.00 erhalten zu haben. Den Auszahlungsbelegen ist zu entnehmen, dass das Darlehen vom EUR Kontokorrentkonto der J. Ltd. stammt (cl. 59 pag. AB-B24-08-00-0308 f.).

5.1.4 a) In Würdigung des Gesagten ergibt sich in tatsächlicher Hinsicht:

C. hat zur Haupttat der mehrfachen Veruntreuung von A. und B. in einigen Einzelfällen Beihilfe geleistet: Er hat die Investoren D. und die Brüder E. und †F. mit unrealistischen Versprechungen und falschen Auskünften über die finanzielle Lage der J. Ltd. zu dieser gelockt. Er spielte bei der Ausarbeitung der Verträge (Agreement, Fiduciary I und II) eine wichtige Rolle. Er war über die Vermögensanlagen der Investoren orientiert, da er Bankauszüge erhielt. Vom Vermögen von D. und den Brüdern E. und †F. erhielt er zunächst ein Darlehen von Fr. 20'000.00 und bar EUR 100'000.00. Das Darlehen dürfte er im Sinne einer Provisionszahlung im Zusammenhang mit seiner Hilfeleistung bei den Vertragsabschlüssen mit den Investoren erhalten haben. Er verwendete es für private Zwecke. Wofür die EUR 100'000.00 verwendet wurden, konnte nicht ermittelt werden. Es liegen keine Belege über die angeblichen Spesenzahlungen vor. Naheliegend ist aber, dass der – bereits damals – massiv verschuldete und erwerbslose C. die Barbezüge allein oder zusammen mit B. für private Aufwendungen verwendete. Beweismässig ist ebenfalls erstellt, dass C. im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag namens der LL. AG mit der J. Ltd. B. und A. die Anweisungen für die Überweisung der Beträge von insgesamt EUR 660'000.00 gab. Auch hier ist naheliegend, dass der hochverschuldete C. die Barbezüge vom Konto bei der Bank K. der LL. AG für private Zwecke verwendete. Es liegen zumindest keine Belege oder Abrechnungen im Zusammenhang mit dem Immobilienprojekt in Italien vor.

b) Subjektive Elemente

C. kannte den Vertragsinhalt des Agreements sowie den Fiduciary I und II zwischen der J. Ltd. und den Investoren. Als er am 8. Juli 2008 den Darlehensvertrag namens der LL. AG mit der J. Ltd. vereinbarte und die Anweisungen zur Auszahlung der EUR 660'000.00 gab, wusste er, dass das Darlehen den vertraglichen Abmachungen mit den Investoren widersprach. Er wusste um die Herkunft der Geldbeträge aus der Anlage von D. und den Brüdern E. und †F. und um die zweckwidrige Verwendung. C. wusste, dass die J. Ltd. aufgrund ihrer schlechten finanziellen Situation gar nicht ein Darlehen über einen solchen hohen Betrag ohne werthaltige Sicherheiten hätte vergeben dürfen und schon gar nicht an ihn. Keine Bank oder ähnliches Finanzinstitut hätte aufgrund der desolaten finanziellen Situation der LL. AG und von C. persönlich Darlehen zu diesen Konditionen vergeben. Das Gesagte gilt auch für das Darlehen von Fr. 20'000.00 und den Barbezug von EUR 100'000.00. C. wusste, dass B., er und Dritte sich dadurch ohen Grund bereicherten.

5.1.5 Subsumtion

a) Objektiver Tatbestand

C. hat die Investoren D. und die Brüder E. und †F. mit unrealistischen Versprechungen zur J. Ltd. gebracht. C. war bei der Bargeldentnahme von EUR 100'000.00 (EUR 40'000.00 + Fr. 96'270.00 [EUR 60'000.00]) sowie den zwei Darlehen, welche die J. Ltd. aus dem Vermögenssubstrat von D. und den Brüdern E. und †F. gewährte, beteiligt. So war er beteiligt bei der Entgegennahme des ungesicherten Darlehen von Fr. 20'000.00 sowie bei der Entgegennahme von EUR 660'000.00 gestützt auf den Darlehensvertrag der LL. AG mit der J. Ltd. vom 9. Juli 2008. C. unterstützte dadurch als Exponent der LL. AG und als Vertragspartnerin die J. Ltd. bzw. deren Exponenten A. und B. bei der unrechtmässigen Verwendung des Vermögens von D. und den Gebrüdern E. und †F..

b) Subjektiver Tatbestand

C. wusste, dass der Barbezug von EUR 100'000.00 von den Investoren stammte, da er den Auszahlungsbeleg der Bank K. quittierte. Er wusste ebenfalls, dass die beiden Darlehen von Fr. 20'000.00 und EUR 660'000.00 den vertraglichen Vereinbarungen der J. Ltd. mit D. und den Brüdern E. und †F. widersprachen und vom anvertrauten Vermögenssubstrat der Investoren stammte. C. leistete Hilfe im Rahmen der Darlehensvergaben, weil er unter anderem sich und die LL. AG, deren einziger Verwaltungsrat er war, unrechtmässig bereichern wollte. C. wusste im Rahmen seines Vorsatzes auch um die Bereicherungsabsicht von A. und B..

5.1.6 Der angeklagte Tatbestand ist in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Täterschaft nach Art. 138
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB kommt für C. nicht in Frage, weil ihm die Vermögenswerte von D. und den Brüdern E. und †F. nicht anvertraut waren. In der Anklageschrift wird C. Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
i.V.m. Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB vorgeworfen (cl. 76 pag. 76.110.002; …-038). Erst im Plädoyer stellte die Bundesanwaltschaft den Antrag, die Verurteilung habe wegen des qualifizierten Delikts gestützt auf Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
i.V.m. Ziff. 2 und i.V.m. Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB zu erfolgen (cl. 76 pag. 76-925-031). Bei dieser Situation kann das Gericht über den Schuldspruch im Rahmen des Grundtatbestandes nicht hinausgehen, da die Gehilfenschaft zur qualifizierten Veruntreuung nicht angeklagt ist. Ein entsprechender Vorbehalt wurde nicht gemacht, weshalb eine entsprechende Verurteilung dem Anklagegrundsatz widersprechen würde. Für den Barbezug und jedes Darlehen liegt jeweils eine neue Entschlussfassung vor. Somit ist mehrfache Tatbegehung gegeben.

5.1.7 C. ist somit der Gehilfenschaft zu mehrfacher Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
i.V.m. Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB schuldig zu sprechen.

5.2 Gehilfenschaft zu Misswirtschaft

5.2.1 a) Bezüglich der Tatbestandsumschreibung von Art. 165
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 165 - 1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
1    Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
2    Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat.
und Art. 29
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt:
a  als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person;
b  als Gesellschafter;
c  als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder
d  ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter.
StGB (Misswirtschaft/Vertretungsverhältnisse) kann auf E. 2.2.1 und E. 2.1.10 a, betreffend sachliche Umstände der Haupttat auf E. 2.2 insgesamt verwiesen werden.

b) In Bezug auf die rechtlichen Voraussetzungen der Gehilfenschaft kann auf E. 5.1.1. b verwiesen werden. Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft (Art. 26
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 26 - Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft.
StGB).

5.2.2 Die Bundesanwaltschaft wirft C. vor, er habe in der Zeit von 10. Juli 2008 bis September 2008 in Zürich B. und A. durch Eingehen eines Darlehensvertrages J. Ltd./LL. AG vom 08./09. Juli 2008 unterstützt, als jene durch leichtsinniges Gewähren von Krediten, wie in Form von Darlehen an die LL. AG (insgesamt EUR 760‘308.73 [Ziff. 1.1.1.16 der Anklageschrift], die Zahlungsunfähigkeit der J. Ltd. herbeigeführt hätten (Ziff. 1.1.2. der Anklageschrift), indem er

· die von B. am 10. Juli 2008 vom EUR-Konto Nr. 4 der J. Ltd. bei der Bank K. abgehobenen und im Zusammenhang mit dem Darlehen der J. Ltd. an die LL. AG übergebenen Barbeträge im Umfang von Fr. 96‘270.00 (EUR 60‘000.00) und EUR 40‘000.00 gleichentags entgegengenommen und anschliessend, im Zusammenwirken mit B., für private Zwecke sowie für eine Reise nach Kuba verwendet habe,

· zwei Geldbeträge (EUR 50‘000.00 und EUR 40‘000.00), welche im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag J. Ltd./LL. AG, am 5. September 2008 und 19. November 2008 von B. und A. vom EUR-Konto Nr. 4 der J. Ltd. bei der Bank K. auf das Konto Nr. 9 der LL. AG bei der Bank K. überwiesen worden sind, anschliessend im Zusammenwirken mit B., teilweise für private Zwecke, Darlehen an Drittpersonen sowie Geschäftsaufwendungen der J. Ltd. und der LL. AG verwendet habe,

· die J. Ltd. bzw. B. und A., gestützt auf den Darlehensvertrag J. Ltd./LL. AG, in der Zeit von Juli 2008 bis September 2008 angewiesen habe, zweimal EUR 200‘000.00 und einmal EUR 150‘000.00 auf ein Konto der AAA. sas bei der Bank QQ. zu überweisen,

· die J. Ltd. bzw. B. und A., gestützt auf den Darlehensvertrag J. Ltd./LL. AG, kurz vor dem 10. Juli 2008 angewiesen habe, EUR 20‘000.00 auf das Konto von Dr. BBB. bei der Bank III. zu überweisen,

wobei er gewusst habe, dass die J. Ltd. durch diese Tathandlungen in die Zahlungsunfähigkeit getrieben werde bzw. dies zumindest in Kauf genommen habe.

5.2.3 C. erfüllt die Tätermerkmale der Art. 165
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 165 - 1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
1    Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
2    Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat.
und 29
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt:
a  als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person;
b  als Gesellschafter;
c  als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder
d  ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter.
StGB nicht. Er war weder in Organfunktion noch in leitender Funktion für die J. Ltd. tätig. Dritte, d.h. Personen ohne Schuldnereigenschaft, können sich nur als Teilnehmer nach Art. 165
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 165 - 1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
1    Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
2    Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat.
StGB strafbar machen (Hagenstein, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 165
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 165 - 1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
1    Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
2    Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat.
StGB N. 6). Hat C. zu Tathandlungen gemäss Art. 165
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 165 - 1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
1    Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
2    Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat.
StGB vorsätzlich Hilfe geleistet, so kommt für ihn die Regelung von Art. 26
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 26 - Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft.
StGB, wonach der Teilnehmer zwar der Strafdrohung des Sonderdelikts unterliegt, aber obligatorische Strafmilderung nach Art. 48a StGB geniesst (Forster, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 26
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 26 - Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft.
StGB N. 1), zum Tragen.

5.2.4 C. sagte am 5. November 2012 aus: "Ich wusste damals, dass ein Teil der Gelder, die im Zusammenhang mit dem Immobilienprojekt in Italien stammten, aus dem Anlagevermögen von D. bezahlt wurden. Ich nehme einfach an, dass ein Teil davon aus dem Anlagevermögen D. stammte, weil die J. Ltd. nicht über eine solche Summe verfügte" (cl. 28 pag. AB-13-02-00-0025). Am 5. September 2014 sagte er aus, die J. Ltd. sei nicht an der Misswirtschaft schuld, sondern das Konkursamt und der Anwalt von D., welcher seinen Kunden schlecht beraten habe (cl. 28 pag. AB-13-02-00-00-0421). In der Hauptverhandlung vom 19. Mai 2015 sagte er im Wesentlichen gleichbleibend aus, dass die J. Ltd. wegen den Anwälten von D. Konkurs gegangen sei (cl. 76 pag. 76-930-022).

5.2.5 a) In Würdigung des Gesagten ergibt sich in tatsächlicher objektiver Hinsicht:

C. unterstützte A. und B. bei den in E. 5.2.2 dargestellten vermögensvermindernden Handlungen. C. nahm danach am 10. Juli 2008 im Zusammenhang mit dem Darlehen von B. EUR 100'000.00 in bar entgegen und erhielt am 5. September 2008 und 19. November 2008 von B. und A. vom EUR-Konto der J. Ltd. bei der Bank K. EUR 190'000.00 auf das Konto der LL. AG überwiesen. Schliesslich wies C. gestützt auf den Darlehensvertrag J. Ltd./LL. AG vom 8./9. September 2008 in der Zeit von Juli 2008 bis September 2008 B. und A. im Zusammenhang mit dem Immobilienprojekt in Italien an, die Beträge von EUR 550'000.00 und EUR 20'000.00 auf ein Konto der AAA. sas bzw. von Dr. BBB. zu überweisen.

b) Subjektive Elemente

Als C. am 8./9. Juli 2008 den Darlehensvertrag namens der LL. AG mit der J. Ltd. vereinbarte war ihm bewusst, woher die Beträge für das Darlehen stammten und dass dieses in vertragswidriger Weise gewährt wurde. Er wusste auch, dass die J. Ltd. aufgrund ihrer schlechten finanziellen Situation gar nicht das Geld für ein Immobilienprojekt in Italien hatte und schon gar nicht ein Darlehen über einen solchen hohen Betrag ohne werthaltige Sicherheiten hätte vergeben dürfen. Für C. war ebenso klar, dass bei einem Scheitern des Projekts in Italien die LL. AG der J. Ltd. das Geld nicht hätte zurückzahlen können und die J. Ltd. aufgrund der Rückzahlungsforderungen von D. und den Gebrüdern E. und †F. zahlungsunfähig würde, was letztlich auch geschah. Als Kreditnehmer bzw. Exponent der LL. AG war C. Profiteur der leichtsinnigen Kreditgewährungen der J. Ltd., zumal er die Darlehen zumindest zum Teil auch für private Zwecke verwendete (z.B. Reise nach Kuba).

5.2.6 Subsumption

a) Objektiver Tatbestand

C. unterstützte A. und B. bei den vermögensmindernden Handlungen gemäss Art. 165
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 165 - 1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
1    Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
2    Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat.
StGB im Umfang von rund EUR 760'000.00. Seine Hilfeleistungen trugen wesentlich zur Misswirtschaft der J. Ltd. bei. Mit der nicht vereinbarungsgemässen Verwendung von Darlehensmitteln aus dem Vermögenssubstrat von D. und den Brüdern E. und †F. leistete er Gehilfenschaft zur Verursachung der Zahlungsunfähigkeit der Kreditgeberin. Seine Unterstützungshandlungen waren kausal für die Zahlungsunfähigkeit und letztlich die Konkurseröffnung über die J. Ltd.. C. hat als Exponent der LL. AG und als Vertragspartnerin der J. Ltd. bzw. deren Exponenten in Bezug auf deren wirtschaftlichen Untergang Gehilfenschaft im Sinne des Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB geleistet.

b) Subjektiver Tatbestand

In subjektiver Hinsicht bestehen am Vorsatz keine Zweifel. C. hatte zwar keinerlei Verpflichtung, die Interessen der Kreditgeberin J. Ltd. zu berücksichtigen, kannte aber deren Geschäftsgebaren – die unrechtmässige Bereicherungsabsicht von A. und B. im Zusammenhang mit den Geldüberweisungen und Barauszahlungen – und deren Risikofähigkeit umfassend. Er wusste um die Herkunft der Geldbeträge aus der Anlage von D. und den Brüdern E. und †F. und um die vertragswidrige Verwendung.

5.2.7 Der angeklagte Sachverhalt ist in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.

5.2.8 C. ist somit der Gehilfenschaft zu Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 165 - 1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
1    Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
2    Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat.
i.V.m. Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
und 26
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 26 - Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft.
StGB schuldig zu sprechen.

5.2.9 In Bezug auf die echte Idealkonkurrenz zwischen Veruntreuung und Misswirtschaft kann auf E. 2.2.9 verwiesen werden.

5.3 Mehrfache Geldwäscherei

5.3.1 In Bezug auf die rechtlichen Voraussetzungen des Tatbestands der Geldwäscherei kann auf E. 2.4.1 verwiesen werden.

5.3.2 Die Bundesanwaltschaft wirft C. vor, er habe vom September 2008 bis Januar 2009 in Zürich mehrfach Bargeldbezüge aus veruntreuten Geldern (siehe Anklagepunkt 1.1.1.16 [E. 2.1.6 f.]; entsprechende Zahlungsanweisungen vom 4. September 2008 [Valuta 9. September 2008] im Betrag von EUR 50'000.00 und vom 18. November 2008 [Valuta 21. November 2008] im Betrag von EUR 40'000.00) vorgenommen, die geeignet gewesen seien, deren Auffindung und Einziehung zu erschweren. C. habe von den Konten der LL. AG bei der Bank K. Nr. 8 (EUR-Konto) und Nr. 10 (CHF-Konto) unter mehreren Malen gesamthaft Fr. 18'117.50 und EUR 18'000.00 in bar abgehoben und die entsprechenden Auszahlungsbelege unterschrieben, nämlich am 5. September 2008 über Fr. 10'000.00 und EUR 6'000.00, am 8. Oktober 2008 über EUR 5'000.00, am 31. Oktober 2008 über Fr. 7'117.50 und EUR 5'000.00 und am 26. Januar 2009 über EUR 2'000.00 und Fr. 1'000.00. C. habe wissentlich und willentlich gehandelt. Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf bzw. bereits die Vortat.

5.3.3 In der Schlusseinvernahme vom 5. September 2014 sagte C. aus, die Überweisung der Gelder der J. Ltd. auf das Konto der LL. AG stütze sich auf den Darlehensvertrag der J. Ltd. mit der LL. AG. Er habe diese Gelder für das Immobilienprojekt (gemeint: in Italien) verwendet (cl. 28 pag. AB-13-02-00-0417). Bei der Hauptverhandlung sagte er aus, dass er damals Geldnot gehabt habe (cl. 76 pag. 76-930-021).

5.3.4 Den von C. unterschriebenen Auszahlungsanzeigen der Bank K. ist zu entnehmen, dass er am 5. September Fr. 10'000.00 und EUR 6'000.00, am 8. Oktober 2008 EUR 5'000.00, am 31. Oktober 2008 Fr. 7'117.50 und EUR 5'000.00 und am 26. Januar 2009 EUR 2'000.00 und Fr. 1'000.00 in bar abhob (cl. 28 pag. AB-13-02-00-0221; cl. 15 pag. AB-07-01-00-0152, …0156, …0157, …0158, …0166, …0167). C. hatte – wie auch B. – bei den Konten der LL. AG bei der Bank K. Einzelzeichnungsberechtigung (cl. 12 pag. B6-07-00-0297).

5.3.5 Nach dem Gesagten ist in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass C. in sieben Malen zwischen September 2008 und 2009 ab den Konten Nr. 10 und 8 der LL. AG bei der Bank K. insgesamt Fr. 18'117.50 und EUR 18'000.00 bar abhob und teils nach Italien brachte.

5.3.6 A. und B. haben im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag J. Ltd./LL. AG einmal EUR 50'000.00 und ein anders Mal EUR 40'000.00 vom J. Ltd.-Konto Nr. 4 bei der Bank K. vertragswidrig auf das Konto der LL. AG bei der Bank K. überwiesen. Aufgrund des unter und 5.2.5 b Gesagten steht fest, dass C. von der Herkunft der Beträge für das Darlehen und auch von der vertragswidrigen Darlehensvergabe seitens der J. Ltd. an die LL. AG wusste. Damit ist das Wissen des Beschuldigten, dass die Gelder aus einem Verbrechen stammen, ohne weiteres erstellt.

5.3.7 Wofür die Bargeldbeträge tatsächlich verwendet wurden, konnte nicht ermittelt werden. Es liegen keine Belege oder Abrechnungen im Zusammenhang mit der Verwirklichung eines Immobilienprojekts vor. Naheliegend ist, dass der – bereits damals – massiv verschuldete C. die Barbezüge für private Aufwendungen in der Schweiz und Italien verwendete. So oder so waren die Handlungen des Beschuldigten geeignet, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung sowie die Einziehung der Gelder zu vereiteln. C. wusste um die Verwirklichung des Vereitelungszusammenhangs und hat mit den Barabhebungen ab dem Konto der LL. AG den paper trail unterbrochen. Er hat vorsätzlich gehandelt.

5.3.8 Aufgrund des Beweisergebnisses steht fest, dass die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente von Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB gegeben sind. Für jeden Barbezug liegt jeweils eine neue Entschlussfassung vor. Somit ist mehrfache Tatbegehung gegeben.

5.3.9 C. ist wegen mehrfacher Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB schuldig zu sprechen.

5.4 Mehrfache Urkundenfälschung

5.4.1 Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde unter anderem fälscht oder verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Der Tatbestand der Urkundenfälschung bedroht somit die Fälschung i.e.S. und Verfälschung einer Urkunde, die Falschbeurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache sowie den Gebrauch einer gefälschten oder unwahren Urkunde mit Strafe (Boog, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 251 StGB N. 1). Gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB gelten als Urkunden unter anderem Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Aktienzertifikate haben Urkundenqualität (Trechsel/Erni, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Vor Art. 251 StGB N. 23). Das unrichtige Beurkunden einer rechtlich erheblichen Tatsache, d.h. das Falschbeurkunden, bedeutet das Errichten einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen (Boog, a.a.O., Art. 251 StGB N. 64 m.w.H.; Trechsel/Erni, a.a.O., Art. 251 StGB N. 6).). Die Schrift muss in diesem Fall bestimmt und geeignet sein, gerade die erlogene Tatsache aufzunehmen und festzustellen, sie also zu beweisen (Trechsel/Erni, a.a.O., Vor Art. 251 StGB N. 9). An Beweisbestimmung und Beweiseignung sind bei der Falschbeurkundung hohe Anforderungen zu stellen (Trechsel/Erni, a.a.O., Vor Art. 251 StGB N. 9).

In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualdolus ausreichend ist. Der Täter muss die Urkunde im Rechtsverkehr als echt verwenden wollen. Weiter muss der Täter nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB entweder die Absicht haben, durch den täuschenden Gebrauch der Urkunde im Rechtsverkehr jemanden am Vermögen oder anderen Rechten zu schädigen (Schädigungsabsicht) oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Vorteilsabsicht), wobei Eventualdolus ausreicht (Trechsel/Erni, a.a.O., Art. 251 StGB N. 12 f.).

5.4.2 Die Bundesanwaltschaft wirft C. vor, er habe am 10. Oktober 2007 in V. durch das Erstellen zweier Aktienzertifikate über je eine Inhaberaktie der LL. AG von nominal Fr. 50'000.00 rechtlich erhebliche Tatsachen in Vorteils- bzw. Schädigungsabsicht unwahr beurkundet, da er gewusst habe, dass die Aktien wertlos seien. Trotzdem habe er sie als Sicherheit für ein Darlehen bei der J. Ltd. hinterlegt.

Erstmals in der Hauptverhandlung machte die Bundesanwaltschaft geltend, die Bezeichnung "Inhaberaktien" im Gesamtwert von nominal je Fr. 50'000.00 sei unwahr. Die LL. AG habe nie Inhaberaktien ausgegeben (cl. 76 pag. 76-925-066).

5.4.3 C. gab an der Hauptverhandlung an, er habe die zwei Aktienzertifikate unterschrieben und verfasst (cl. 76 pag. 76-930-023). Auf Frage der Bundesanwaltschaft, warum er zwei Inhaberaktienzertifikate unterschrieben habe, wenn die LL. AG gemäss Handelsregistereintrag des Kantons V. nur über Namenaktien verfügte, sagte er, es sei ein Fehler von ihm gewesen. Er habe dies übersehen (cl. 76 pag. 76-930-024).

5.4.4 Anzahl und Nennwert der Aktien werden durch die Statuten bestimmt (Art. 626 Ziff. 4 OR). Der Aktiennennwert verkörpert betragsmässig diejenige Teilsumme des Aktienkapitals, welche die Aktie verkörpert (Art. 622 Abs. 4 OR; Baudenbacher, in: Honsell/Voigt/Watter [Hrsg.], Obligationenrecht II, 4. Aufl., Basel 2012, Art. 622 OR N. 28). Der Aktionär kann seine Rechte geltend machen, ohne dass jemals eine Aktie in Form eines Wertpapiers erstellt wurde (Baudenbacher, a.a.O., Art. 622 OR N. 2). Die Aktie als Dokument verbrieft die Mitgliedschaft wertpapiermässig (Baudenbacher, a.a.O. Art. 622 OR N. 6). Die Verbriefung stellt jedoch kein unbedingtes Erfordernis für die Entstehung, Geltendmachung oder Übertragung der Mitgliedschaft dar. Daraus folgt, dass ein Aktienzertifikat nicht bereits bei der Ausgabe der Aktien erstellt werden muss, sondern auch zu einem späteren Zeitpunkt erstellt werden kann.

Der Nennwert einer Aktie ist strikt von ihrem Substanzwert zu unterscheiden. Der Nennwert gibt lediglich die auf einen bestimmten Betrag lautende Teilsumme des Aktienkapitals an und ist insofern eine rechnerische Grösse. Der Substanzwert stellt die auf den jeweiligen Anteil entfallende Summe des Nettovermögens der AG dar (Baudenbacher, a.a.O., Art. 622 OR N. 32).

5.4.5 Die LL. AG hatte gemäss Handelsregister ein Aktienkapital von Fr. 100'000.00 (cl. 76 pag. 76-285-006). Wenn und soweit C. Aktienzertifikate auf den Nennwert ausstellte, so waren diese Beurkundungen bzw. der Inhalt der Zertifikate folglich korrekt. Das von der Bundesanwaltschaft in der Anklageschrift vorgeworfene Handeln stellt somit keine strafrechtlich relevante Urkundenfälschung dar.

5.4.6 Die Bundesanwaltschaft hat in ihrem Parteivortrag anlässlich der Hauptverhandlung die rechtlich relevante Tatsachenbehauptung gegenüber der Anklageschrift abgeändert. Neu wird nicht mehr die Täuschung über den Wert der Aktien, sondern über den Umstand, dass wahrheitswidrig Inhaber- statt Namenaktien verurkundet wurden, beanstandet. Dieser Vorwurf, welcher C. erstmals und ausschliesslich im Plädoyer gemacht wurde, ist vorliegend nicht zu prüfen, da er von der Anklageschrift nicht gedeckt ist (Art. 9 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
StPO).

5.4.7 C. ist demnach vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung freizusprechen.

5.5 Lagern falschen Geldes (Art. 244 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 244 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
2    Wer sie in grosser Menge einführt, erwirbt oder lagert, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
i.V.m. Art. 250
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 250 - Die Bestimmungen dieses Titels finden auch Anwendung auf Metallgeld, Papiergeld, Banknoten und Wertzeichen des Auslandes.
StGB)

5.5.1 In Bezug auf die rechtlichen Voraussetzungen des Tatbestands des Lagerns falschen Geldes kann auf E. 4.2.1 verwiesen werden.

5.5.2 Die Bundesanwaltschaft wirft C. vor, er habe vom 10. Juni 2009 bis 13. Januar 2010 in dem von ihm benutzten Fahrzeug Audi u.a. in Y. gefälschte Noten à USD 100.00 im Gesamtbetrag von USD 300.00 gelagert. Er habe am 9. Juni 2009 in der J. Ltd. via B. von HHH. falsche USD 10'000.00 (100 Noten à USD 100.00) entgegengenommen. Am 10. Juni 2009 habe er davon USD 3'000.00 bei der Bank O. am Flughafen Zürich wechseln wollen, was ihm nicht gelungen sei, weil die Bank Verdacht auf Falschgeld geschöpft habe. Er habe von den restlichen USD 7'000.00 drei Noten à USD 100.00 ab dem 10. Juni 2009 bis 13. Januar 2010 in einer schwarzen Aktentasche in dem von ihm benutzten Audi aufbewahrt. In subjektiver Hinsicht habe C. dies im Wissen darum getan bzw. zumindest in Kauf genommen, dass es sich bei den am 9. Juni 2009 von HHH. erhaltenen USD 10'000.00 um falsche US-Dollar handelte. Er habe die drei Falsifikate in der Absicht gelagert, sie zu einem späteren Zeitpunkt als echt in Umlauf zu setzen.

5.5.3 a) C. sagte am 24. August 2010 aus, er habe die restlichen USD (gemeint: USD 7'000.00) an HHH. oder B. zurückgegeben (cl. 6 pag. 13-08-00-0053). Am 28. Juli 2011 sagte er auf Frage, wer ihm die USD 10'000.00 übergeben habe, welche von den USD (gemeint: USD 590'000.00) stammten, welche am 9. Juni 2009 von HHH. zur J. Ltd. gebracht worden seien, aus: "Ich denke, dass ich sie am Abend bei Herrn B. geholt habe. Im Einverständnis mit Frau HHH." (cl. 7 pag. 13-16-00-0084). Diese seien "vom Haufen" gewesen. Sie seien von dieser Menge (gemeint: USD 590'000.00) gewesen (cl. 7 pag. 13-16-00-0084). Der Auftrag sei gewesen, eine Firmenstruktur zu schaffen (cl. 7 pag. 13-08.00-0221). Bei der Schlusseinvernahme vom 5. September 2014 sagte er aus, er habe die USD 3'000.00 auf sein Konto bei der Bank O. einzahlen wollen. Er wisse nicht mehr, was er mit den restlichen USD 7'000.00 gemacht habe (cl. 28 pag. AB-13-02-00-0422). Der Vorwurf sei falsch, dass er gefälschte USD 300.00 gelagert habe, in der Absicht diese als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen (cl. 28 pag. AB-13-02-00-0422). Auf Frage, ob er gewusst habe, dass sich vom 10. Juni 2009 bis 13. Januar 2010 die besagten drei USD-Noten à 100.00 in seinem Besitz befunden hätten, sagte er aus: "Nein". Die Polizei habe die Noten versteckt zwischen Unterlagen gefunden (cl. 28 pag. AB-13-02-00-0423).

b) B. sagte am 22. Dezember 2010 aus, dass er ab dem 11. Juni 2009 von C. gewusst habe, dass es Falschgeld gewesen sei (cl. 7 pag. 13-16-00-0008).

c) Dem Falschgeld-Formular der Bank O. beim Flughafen Zürich ist zu entnehmen, dass C. am 10. Juni 2009 bei der Bank O. gefälschte Banknoten à USD 3'000.00 (30 Banknoten à USD 100.00; Fälschungsindikativ 12A23149) wechseln wollte (cl. 1 pag. 08-13-00-0014).

d) Dem Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände vom 13. Januar 2010 ist zu entnehmen, dass anlässlich der Hausdurchsuchung bei C. unter anderem in einer schwarzen Aktentasche im Personenwagen Audi sechs USD-Noten à 100.00 mit den Seriennummern AB75295300Q, FB08722378D, FK40533927B, DB48859971B, DB48859962B sowie DB48859818B, sichergestellt wurden (cl. 1 pag. 08-13-00-0008, Verzeichnis-Nr. 1.3.6). Bei letzteren 3 USD-Noten handelte es sich um Falschgeld, mit der Fälschungsklasse 12A23149 (cl. 4 pag. 10-00-00-1162).

e) In Bezug auf das gleiche Fälschungsindikativ (Fälschungsklasse) 12A23149 sämtlicher Falsifikate von HHH. kann auf E. 4.2.3 d verwiesen werden.

5.5.4 In Würdigung des Gesagten ergibt sich in tatsächlicher Hinsicht folgendes:

a) C. ist geständig, am 9. Juni 2009 in der J. Ltd. via B. von HHH. USD 10'000.00 entgegengenommen zu haben, welche von der Falschgeldlieferung von HHH. im Umfang von USD 590'000.00 mit dem Fälschungsindikativ 12A23149 stammten. C. anerkennt ebenfalls, dass er davon am 10. Juni 2009 USD 3'000.00 bei der Bank O. am Flughafen Zürich einlösen wollte. Dem Formular der Bank O. betreffend das Falschgeld ist zu entnehmen, dass die USD 3'000.00 mit dem Fälschungsindikativ 12A23149 sichergestellt wurden. Die bei C. sichergestellten drei USD-Noten à 100.00 tragen die Seriennummern DB48859971B, DB48859962B sowie DB488598B und das Fälschungsindikativ 12A23149. Es ist daher erwiesen, dass es sich bei den sichergestellten USD-Noten um Falsifikate aus der Falschgeldlieferung von HHH. handelte.

b) Nicht ernsthaft zu bezweifeln ist, dass C. ab dem gescheiterten Einlöseversuch am 10. Juni 2010 wusste, dass sämtliche von HHH. übernommenen USD 10'000.00 Falsifikate waren. Dass er nicht mehr gewusst haben will, dass er im Besitze von drei USD-Falsifikaten ist, erscheint aus folgenden Gründen als plausibel: Der Beschuldigte stand nach dem gescheiterten Einlöseversuch vom 10. Juni 2009 im Fokus der Polizei. Er wusste, dass er aufgrund der grossen Falschgeldlieferung von HHH. bei der Polizei in dringendem Verdacht stand und hatte mit entsprechenden erweiterten polizeilichen Ermittlungen zu rechnen, was ja dann auch geschah. Immerhin war er bei der Falschgeldlieferung von HHH. dabei. Und er hatte selbst vergeblich versucht, gefälschtes Geld dieser Herkunft zu wechseln. C. musste daher mit einer zeitnahen Intervention der Polizei bei ihm zu Hause rechnen, weshalb ihm zu glauben ist, dass er von den Falsifikaten nichts mehr wusste und sie insbesondere nicht aufbewahrt hat, um sie als echt in Umlauf zu bringen. Es erscheint lebensfremd anzunehmen, dass er nach dem gescheiterten Einlöseversuch vom 10. Juni 2009 noch die Absicht gehabt hat, die drei Noten als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wenn er doch mit demselben Falschgeld bereits einmal aufgeflogen war. Es ist daher nicht erwiesen, dass C. von den drei Falsifikaten wusste und das Geld in der Absicht aufbewahrte, es als echt in Umlauf zu bringen; umso mehr, als das Risiko, das er damit eingegangen wäre, in keinem vernünftigen Verhältnis zum geringen Wert gestanden hätte.

5.5.5 Im Ergebnis ist der subjektive Tatbestand des Art. 244 Abs.1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 244 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
2    Wer sie in grosser Menge einführt, erwirbt oder lagert, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
StGB nicht erfüllt. C. ist freizusprechen vom Vorwurf des Lagerns falschen Geldes gemäss Art. 244 Abs.1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 244 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
2    Wer sie in grosser Menge einführt, erwirbt oder lagert, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
i.V.m. Art. 250
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 250 - Die Bestimmungen dieses Titels finden auch Anwendung auf Metallgeld, Papiergeld, Banknoten und Wertzeichen des Auslandes.
StGB.

6. Strafzumessung

6.1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Dem (subjektiven Tatverschulden) kommt somit bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen. Das Gesetz führt indes weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.).

6.1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Tat – d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist – und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

6.1.3 Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Tat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010, E. 2.1 mit zahlreichen Verweisungen). Die tat- und täterangemessene Strafe ist dabei grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Der ordentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründen nicht automatisch erweitert; er ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8).

6.2 Beschuldigter A.

6.2.1 A. ist der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
i.V.m. Ziff. 2 sowie Art. 29 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt:
a  als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person;
b  als Gesellschafter;
c  als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder
d  ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter.
StGB), der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 165 - 1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
1    Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
2    Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat.
StGB i.V.m. Art. 29 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt:
a  als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person;
b  als Gesellschafter;
c  als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder
d  ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter.
StGB), der Widerhandlung gegen das Finanzmarktaufsichtsgesetz (Art. 45 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 45 Erteilen falscher Auskünfte - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich der FINMA, einer Prüfgesellschaft, einer Aufsichtsorganisation, einer Selbstregulierungsorganisation, einer oder einem Beauftragten falsche Auskünfte erteilt.105
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich der FINMA, einer Prüfgesellschaft, einer Aufsichtsorganisation, einer Selbstregulierungsorganisation, einer oder einem Beauftragten falsche Auskünfte erteilt.105
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3    ...106
FINMAG), der Widerhandlung gegen das Bankengesetz gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. i aBankG, der mehrfachen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB) und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 4 Begriffe - 1 Als Waffen gelten:
1    Als Waffen gelten:
a  Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen);
b  Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen;
c  Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge;
d  Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern;
e  Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können;
f  Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können;
g  Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.
2    Als Waffenzubehör gelten:
a  Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile;
b  Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile;
c  Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden.
2bis    Als Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gelten Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen:
a  bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen;
b  bei Handfeuerwaffen: von mehr als 10 Patronen.8
2ter    Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.9
3    Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz erfasst werden.
4    Er umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten.
5    Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird.
6    Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen.
und Art. 5 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 5 Verbote im Zusammenhang mit Waffen, Waffenbestandteilen und Waffenzubehör - 1 Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und der Besitz von:
1    Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und der Besitz von:
a  Seriefeuerwaffen und militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung sowie ihren wesentlichen und besonders konstruierten Bestandteilen;
b  zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen und ihren wesentlichen Bestandteilen; ausgenommen hiervon sind Ordonnanzfeuerwaffen, die vom Besitzer oder der Besitzerin direkt aus den Beständen der Militärverwaltung zu Eigentum übernommen wurden, sowie für den Funktionserhalt dieser Waffe wesentliche Bestandteile;
c  folgenden halbautomatischen Zentralfeuerwaffen:
c1  Faustfeuerwaffen, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausgerüstet sind,
c2  Handfeuerwaffen, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausgerüstet sind;
d  halbautomatischen Handfeuerwaffen, die mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder ohne Hilfsmittel auf eine Länge unter 60 cm gekürzt werden können, ohne dass dies einen Funktionsverlust zur Folge hat;
e  Feuerwaffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen, sowie von ihren wesentlichen Bestandteilen;
f  Granatwerfern nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c.
2    Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland sowie das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von:
a  Messern und Dolchen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c;
b  Schlag- und Wurfgeräten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d, mit Ausnahme der Schlagstöcke;
c  Elektroschockgeräten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e;
d  Waffenzubehör.
3    Verboten ist das Schiessen mit:
a  Seriefeuerwaffen;
b  militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung.
4    Verboten ist das Schiessen mit Feuerwaffen an öffentlich zugänglichen Orten ausserhalb der behördlich zugelassenen Schiessanlässe und ausserhalb von Schiessplätzen.
5    Erlaubt ist das Schiessen mit Feuerwaffen an nicht öffentlich zugänglichen und entsprechend gesicherten Orten sowie das jagdliche Schiessen mit Feuerwaffen.
6    Die Kantone können Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1-4 bewilligen.
7    Die Zentralstelle (Art. 31c) kann Ausnahmen vom Verbot des Verbringens in das schweizerische Staatsgebiet bewilligen.
WG) schuldig befunden worden. Die Strafandrohung von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
i.V.m. Ziff. 2 StGB lautet auf Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe, diejenige von Art. 165 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 165 - 1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
1    Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
2    Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat.
StGB auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, die Strafandrohungen von Art. 45 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 45 Erteilen falscher Auskünfte - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich der FINMA, einer Prüfgesellschaft, einer Aufsichtsorganisation, einer Selbstregulierungsorganisation, einer oder einem Beauftragten falsche Auskünfte erteilt.105
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich der FINMA, einer Prüfgesellschaft, einer Aufsichtsorganisation, einer Selbstregulierungsorganisation, einer oder einem Beauftragten falsche Auskünfte erteilt.105
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3    ...106
FINMAG, Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB sowie Art. 33 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 4 Begriffe - 1 Als Waffen gelten:
1    Als Waffen gelten:
a  Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen);
b  Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen;
c  Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge;
d  Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern;
e  Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können;
f  Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können;
g  Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.
2    Als Waffenzubehör gelten:
a  Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile;
b  Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile;
c  Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden.
2bis    Als Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gelten Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen:
a  bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen;
b  bei Handfeuerwaffen: von mehr als 10 Patronen.8
2ter    Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.9
3    Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz erfasst werden.
4    Er umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten.
5    Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird.
6    Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen.
und Art. 5 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 5 Verbote im Zusammenhang mit Waffen, Waffenbestandteilen und Waffenzubehör - 1 Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und der Besitz von:
1    Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und der Besitz von:
a  Seriefeuerwaffen und militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung sowie ihren wesentlichen und besonders konstruierten Bestandteilen;
b  zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen und ihren wesentlichen Bestandteilen; ausgenommen hiervon sind Ordonnanzfeuerwaffen, die vom Besitzer oder der Besitzerin direkt aus den Beständen der Militärverwaltung zu Eigentum übernommen wurden, sowie für den Funktionserhalt dieser Waffe wesentliche Bestandteile;
c  folgenden halbautomatischen Zentralfeuerwaffen:
c1  Faustfeuerwaffen, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausgerüstet sind,
c2  Handfeuerwaffen, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausgerüstet sind;
d  halbautomatischen Handfeuerwaffen, die mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder ohne Hilfsmittel auf eine Länge unter 60 cm gekürzt werden können, ohne dass dies einen Funktionsverlust zur Folge hat;
e  Feuerwaffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen, sowie von ihren wesentlichen Bestandteilen;
f  Granatwerfern nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c.
2    Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland sowie das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von:
a  Messern und Dolchen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c;
b  Schlag- und Wurfgeräten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d, mit Ausnahme der Schlagstöcke;
c  Elektroschockgeräten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e;
d  Waffenzubehör.
3    Verboten ist das Schiessen mit:
a  Seriefeuerwaffen;
b  militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung.
4    Verboten ist das Schiessen mit Feuerwaffen an öffentlich zugänglichen Orten ausserhalb der behördlich zugelassenen Schiessanlässe und ausserhalb von Schiessplätzen.
5    Erlaubt ist das Schiessen mit Feuerwaffen an nicht öffentlich zugänglichen und entsprechend gesicherten Orten sowie das jagdliche Schiessen mit Feuerwaffen.
6    Die Kantone können Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1-4 bewilligen.
7    Die Zentralstelle (Art. 31c) kann Ausnahmen vom Verbot des Verbringens in das schweizerische Staatsgebiet bewilligen.
WG auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und die Strafandrohung von Art. 46 Abs. 1 lit. i aBankG auf Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu Fr. 50'000.00.

6.2.2 Die qualifizierte Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
i.V.m. Ziff. 2 StGB im Zusammenhang mit dem Immobilienankauf in Italien (AP 1.1.1.16) mit einer Deliktssumme von EUR 760'308.73 ist die schwerste Tat und bildet somit den Ausgangspunkt der Strafzumessung. Der durch Asperation gebildete konkrete Strafrahmen ist daher nach unten mit Geldstrafe und oben mit 15 Jahren Freiheitsentzug begrenzt (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
i.V.m. Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 40 und Art. 49 Abs. 1 StGB). In der Alternative einer pekuniären Sanktion beträgt der Strafrahmen bis zu 360 Tagessätze (Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 StGB).

a) Hinsichtlich der Tatkomponente ist erwiesen, dass A. einen Deliktsbetrag von über EUR 760'000.00 mitverursacht hat. Das Ausmass des verschuldeten deliktischen Erfolges ist daher nicht unerheblich. A. handelte vorsätzlich aus finanziellen Motiven, im hier massgebenden Fall jedoch nicht zur eigenen Bereicherung sondern mit der Absicht, die Position der Privatklägerschaft "zu retten". Die Art und Weise der Tatausführung der schwersten Tat kann jedoch nur global im Rahmen einer "täterschaftlichen Gesamtstrategie" zusammen mit den anderen Taten des Beschuldigten gewertet werden. Dabei ergibt sich folgendes: Als A. die Gelder der Investoren entgegennahm, hatte er keine Absicht, sich auf deren Kosten unrechtmässig zu bereichern, was sich erheblich strafmindernd auswirkt. Erst ab dem Zeitpunkt, als sich die ursprüngliche Anlagestrategie (MTH-Handel) wegen ungenügenden Kapitals nicht umsetzen liess und gleichzeitig die Verpflichtungen gegenüber den Investoren weiterliefen, ist ihm vorzuwerfen, dass er seiner Verantwortung als Firmenchef der J. Ltd. nicht nachkam. Nach dem "Prinzip Hoffnung" wurden mit dem Ziel, die benötigten Erträge zu erzielen, Darlehen gewährt, ohne Rücksicht auf die Bonität der Darlehensnehmer. Keine Bank oder ähnlicher Finanzdienstleister hätte unter derartigen Bedingungen Darlehen gewährt. Investitionen aus dem Vermögen der Investoren wurden eingegangen, ohne werthaltige Sicherheiten zu verlangen. Bei den Investitionen war die Ertragslage derart ungewiss, dass nur von Gewinnhoffnungen gesprochen werden kann. Im Soge von zahlreichen Fehlinvestitionen und ständig wachsenden Zinsverpflichtungen gab A. immer mehr die Möglichkeit aus den Händen, den Investoren die Gelder sowie die Zinsen überhaupt zurückzahlen zu können. Bei zahlreichen Anlageprojekten liess er B. im Vordergrund gewähren und zeigte sich desinteressiert. Das entgegengebrachte Vertrauen hat ihm die Tatbestandsverwirklichung erst ermöglicht. Sein Verhalten stellt eine nicht unerhebliche Verletzung seiner Treuepflicht gegenüber den Privatklägern dar und ist insgesamt verwerflich. Trotz seiner Stellung als Firmenchef zeugt aber sein Verhalten aufgrund des Gesagten nicht von einer grossen kriminellen Energie. Im Lichte dieser Faktoren ist in objektiver Hinsicht für die qualifizierte Veruntreuung von über EUR 760'000.00 von einem mittelschweren Verschulden auszugehen.

b) Was die persönlichen Verhältnisse betrifft, so führte A. ein unauffälliges und sorgenfreies Leben (cl. 19 pag. CD AB-08-00-00-0073 [0001/001 A./Lebenslauf], cl. 26 pag. AB-13-01-00-0115; cl. 27 pag. AB-13-01-00-0445 f.). Er wurde in Aarau geboren und schloss die Matura ab. Während knapp 10 Jahren absolvierte er berufsbegleitende wirtschaftswissenschaftliche Ausbildungen in der Bilanzanalyse, dem Finanz- und Rechnungswesen, Controlling, Cash-Management sowie in der Personalführung (cl. 19 pag. CD AB-08-00-00-0073 [0001/001 A./Lebenslauf]; cl. 27 pag. AB-13-01-00-0446). Ab 1967 arbeitete er in diversen Unternehmungen, so unter anderem als Assistant des Administrationsleiters bei der KKK. AG, als Leiter der Debitorenbuchhaltung bei der LLL. AG, als Revisor und Leiter des zentralen Rechnungswesens bei der MMM. AG sowie als Head of Finance and General Affairs, Mitglied der Geschäftsleitung sowie Deputy CEO bei der Bank NNN. Ab 2001 war er in der Beratung im Bereich der Umfinanzierung und Sanierungen von KMU's sowie in der Beratung von Finanzdienstleistungsunternehmen und Banken tätig. Gleichzeitig war er aber auch Mitglied des Verwaltungsrats der OOO. AG und Teilhaber der PPP. AG. Er übte zudem diverse weitere Verwaltungsratsmandate bei mittleren Unternehmungen aus. Ab anfangs 2007 wurde er einziger Inhaber und Verwaltungsrat der J. Ltd.. Sämtliche Aktien waren bis zum Konkurs der J. Ltd. im Juli 2010 in seinem Besitz. Zurzeit ist er pensioniert, doch übt er als Inhaber der Firma QQQ. AG einige Treuhand- und Beratungsmandate (50% Pensum) aus. (cl. 27 pag. AB-13-01-00-0446). Er ist verheiratet und hat eine erwachsene Tochter.

Gemäss Arztzeugnis von PD Dr. med. SSS. vom 17. April 2015 ist A. aufgrund eines Leber-, Nieren- und Lungenleidens gesundheitlich angeschlagen (cl. 76 pag. 76-521-007). An der Hauptverhandlung machte er einen gesundheitlich angeschlagenen Eindruck. Im Strafregister ist er nicht verzeichnet (cl. 76 pag. 76-221-003).

A. erzielt ein Einkommen aus der AHV und aus seiner Firma QQQ. AG, monatlich gemäss Steuererklärung rund Fr. 5'000.00 (cl. 76 pag. 76-261-004; vgl. auch EV vom 28. August 2014: cl. 27 pag. AB-13-01-00-446). Er hat er eine Liegenschaft mit einem Steuerwert von Fr. 627'000.00 (cl. 76 pag. 76-261-007). Laut eigenen Angaben soll sein Einfamilienhaus einen Marktwert von ca. Fr. 1'000'000.00 haben und es sei mit einer Hypothek von ca. Fr. 600'000.00 belastet. Er sagte aus, kein anderes Vermögen bzw. keine anderen Schulden zu haben (cl. 27 pag. AB-13-01-00-446). Sein Nettovermögen beträgt ca. Fr. 400'000.00 (cl. 27 pag. AB-13-01.00-0446). Betreibungen gegen ihn sind keine bekannt (cl. 76 pag. 76-261-003).

Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich neutral auf die Strafzumessung aus; es liegen keine Umstände vor, die zu seinen Gunsten oder zu seinen Lasten zu berücksichtigen sind. Aufgrund seines Bildungsstandes, seiner Berufserfahrung als leitender Angestellter oder Geschäftsführer in verschiedenen Unternehmungen sowie der Einsitznahme in Leitungsorganen verschiedener Aktiengesellschaften waren ihm die Bedeutung und Tragweite seines Handelns und insbesondere seine Pflichten als Verwaltungsrat und CEO der J. Ltd. vollumfänglich bewusst. A. hätte somit aufgrund seiner Fachkompetenz und seines beruflichen Hintergrundes ohne weiteres pflichtgemäss und gesetzeskonform handeln können. Den Beschuldigten hat anfänglich weder eine persönliche Notlage noch eine sonstige Drucksituation getrieben, welche seine Entscheidungsfreiheit eingeengt hätten; es handelt sich hierbei um ein eigenständiges Kriterium bei der Verschuldensbemessung (Art. 47 Abs. 2 StGB), welches vorliegend in leicht straferhöhendem Masse A. zuzurechnen ist. Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich neutral aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4), ebenso das straffreie Verhalten seit der Tat (Urteil des Bundesgerichts 6B_638/2012 vom 15. Juli 2013 E. 3.7). Es liegt kein Geständnis vor, trotz drückender Indizien. Den Aussagen von A. liegt vielmehr die Auffassung zu Grunde, nichts Strafbares gemacht zu haben. Er schob die Verantwortung und Schuld immer wieder B. zu und will von nichts gewusst haben. Einsicht und Reue zeigt er nicht. Er hat trotz seiner finanziellen Möglichkeiten in keinerlei Weise Anstalten getroffen, den Schaden auch nur teilweise zu ersetzen. Das wirkt in geringem Mass straferhöhend. Das Verfahren war komplex und aufwändig. Die Verfahrensdauer ist daher nicht zu beanstanden.

Unter den persönlichen Verhältnissen muss das Gericht auch die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten in Betracht ziehen (BGE 135 IV 130 E. 5.5). Sie ist höher wenn sie einen Täter in äusserlich geordneten sozialen Verhältnissen trifft (BGE 118 IV 342 E. 2e mit E. 1a). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung und den Lehrmeinungen ist ein hohes Alter unter dem Titel der Strafempfindlichkeit im ordentlichen Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6S.163/2005 vom 26. Oktober 2005, E. 2.1; BGE 92 IV 201 E. I/d [73-jährig]; BGE 96 IV 155 E. III/4), ebenso ein schlechter Gesundheitszustand (Trechsel/Affolter-Eijsten, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 StGB N. 33; ähnlich Urteil des Bundesgerichts 6S.367/2002 vom 13. Juni 2003, E. 2.2). So wird ein kranker Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein gesunder; das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Aufl., Bern 2006, § 6 N. 62).

A. ist zugute zu halten, dass er in geordneten sozialen Verhältnissen lebt. Angesichts seines Alters und seines angeschlagenen Gesundheitszustandes ist seine Strafempfindlichkeit erhöht. Eine geringfügige Strafminderung ist damit angezeigt.

6.2.3 Unter Einbezug aller straferhöhenden und -mindernden Umständen erscheint für die qualifizierte Veruntreuung von EUR 760'308.73 eine Einsatzstrafe von 16 Monaten als angemessen.

6.2.4 Infolge Tat- und Deliktsmehrheit ist die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (E. 6.1.3). Die mehrfache Tatbegehung der qualifizierten Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
i.V.m. Ziff. 2 sowie Art. 29 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt:
a  als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person;
b  als Gesellschafter;
c  als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder
d  ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter.
StGB), die Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 165 - 1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
1    Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
2    Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat.
i.V.m. Art. 29 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt:
a  als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person;
b  als Gesellschafter;
c  als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder
d  ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter.
StGB), die Widerhandlung gegen das Finanzmarktaufsichtsgesetz (Art. 45 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 45 Erteilen falscher Auskünfte - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich der FINMA, einer Prüfgesellschaft, einer Aufsichtsorganisation, einer Selbstregulierungsorganisation, einer oder einem Beauftragten falsche Auskünfte erteilt.105
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich der FINMA, einer Prüfgesellschaft, einer Aufsichtsorganisation, einer Selbstregulierungsorganisation, einer oder einem Beauftragten falsche Auskünfte erteilt.105
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3    ...106
FINMAG), die Widerhandlung gegen das Bankengesetz gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. i aBankG, die mehrfache Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB) sowie der Schuldspruch wegen des Tatbestands der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 4 Begriffe - 1 Als Waffen gelten:
1    Als Waffen gelten:
a  Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen);
b  Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen;
c  Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge;
d  Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern;
e  Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können;
f  Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können;
g  Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.
2    Als Waffenzubehör gelten:
a  Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile;
b  Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile;
c  Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden.
2bis    Als Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gelten Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen:
a  bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen;
b  bei Handfeuerwaffen: von mehr als 10 Patronen.8
2ter    Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.9
3    Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz erfasst werden.
4    Er umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten.
5    Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird.
6    Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen.
und Art. 5 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 5 Verbote im Zusammenhang mit Waffen, Waffenbestandteilen und Waffenzubehör - 1 Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und der Besitz von:
1    Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und der Besitz von:
a  Seriefeuerwaffen und militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung sowie ihren wesentlichen und besonders konstruierten Bestandteilen;
b  zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen und ihren wesentlichen Bestandteilen; ausgenommen hiervon sind Ordonnanzfeuerwaffen, die vom Besitzer oder der Besitzerin direkt aus den Beständen der Militärverwaltung zu Eigentum übernommen wurden, sowie für den Funktionserhalt dieser Waffe wesentliche Bestandteile;
c  folgenden halbautomatischen Zentralfeuerwaffen:
c1  Faustfeuerwaffen, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausgerüstet sind,
c2  Handfeuerwaffen, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausgerüstet sind;
d  halbautomatischen Handfeuerwaffen, die mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder ohne Hilfsmittel auf eine Länge unter 60 cm gekürzt werden können, ohne dass dies einen Funktionsverlust zur Folge hat;
e  Feuerwaffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen, sowie von ihren wesentlichen Bestandteilen;
f  Granatwerfern nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c.
2    Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland sowie das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von:
a  Messern und Dolchen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c;
b  Schlag- und Wurfgeräten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d, mit Ausnahme der Schlagstöcke;
c  Elektroschockgeräten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e;
d  Waffenzubehör.
3    Verboten ist das Schiessen mit:
a  Seriefeuerwaffen;
b  militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung.
4    Verboten ist das Schiessen mit Feuerwaffen an öffentlich zugänglichen Orten ausserhalb der behördlich zugelassenen Schiessanlässe und ausserhalb von Schiessplätzen.
5    Erlaubt ist das Schiessen mit Feuerwaffen an nicht öffentlich zugänglichen und entsprechend gesicherten Orten sowie das jagdliche Schiessen mit Feuerwaffen.
6    Die Kantone können Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1-4 bewilligen.
7    Die Zentralstelle (Art. 31c) kann Ausnahmen vom Verbot des Verbringens in das schweizerische Staatsgebiet bewilligen.
WG) bilden dabei die Faktoren für die Erhöhung der Strafe (Art. 49 Abs. 1 StGB).

Dabei ist Folgendes zu beachten: Die Schuldsprüche wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung und Misswirtschaft wirken sich wegen des deliktischen Erfolges bzw. Schadens im Rahmen der Asperation stark aus. A. hat – anders als bei der qualifizierten Veruntreuung von rund EUR 760'000.00 – durch Darlehen und Zahlungen an sich selbst und seine Firmen (J. Ltd., QQQ. AG) teilweise auch persönlich profitiert. Er nutzte das Vertrauensverhältnis wiederholt aus, um sich auf Kosten der Investoren zu bereichern. Der verschuldete Schaden ist beträchtlich. In Bezug auf die Misswirtschaft stellt die Gewährung von Krediten in der Gesamthöhe von Fr. 391'683.30 und EUR 1'110'000.00 ohne reelle Sicherheiten an Darlehensnehmer, deren Bonität zweifelhaft erscheinen musste und der Umstand, dass diese aus Geldern Dritter finanziert wurde, für deren getreue Verwaltung A. verantwortlich war, ein pflichtwidriges Globalverhalten dar. Auch die Investitionen in risikobehaftete Finanzanlagen mit spekulativem Charakter waren verantwortungslos. Selbst wenn er nicht an allen Kreditgewährungen oder Investments beteiligt gewesen sein sollte, mindert das sein Verschulden in keiner Weise. Die Widerhandlung gegen das Finanzmarktaufsichtsgesetz bzw. gegen das Bankengesetz sowie die mehrfache Geldwäscherei hat A. weitestgehend zur Tatsicherung verübt. Diese Delikte hängen als Begleitdelikte mit den Veruntreuungen zusammen, weshalb sie im Rahmen der Strafzumessung kein grosses Gewicht haben. Lediglich leicht straferhöhend wirkt sich die Widerhandlung gegen das Waffengesetz aus, da A. nicht aus eigennütziger und profitorientierter Motivation handelte, sondern lediglich aus Gefälligkeit für einen Kollegen die Waffen aufbewahrte. Diese handlungsbezogenen Aspekte haben insgesamt ein nicht unerhebliches Gewicht.

Dem Geständnis im Zusammenhang mit den Waffendelikten kommt keine strafmindernde Wirkung zu, da A. nur so viel zugab, als ihm aufgrund der erdrückenden Beweislage ohnehin nachgewiesen werden konnte. Ansonsten liegt kein Geständnis vor, trotz erdrückender Indizien.

In Anbetracht all dessen erscheint eine Gesamt-Freiheitsstrafe von 32 Monaten als angemessen.

6.2.5 a) Diese Strafzumessung schliesst den vollbedingten Vollzug für die Freiheitsstrafe nach Art. 42 StGB aus.

b) Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Damit eine teilbedingte Strafe verhängt werden kann, müssen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs gemäss Art. 42 StGB (keine ungünstige Prognose, straffreie Zeit, zumutbare Schadensbehebung) erfüllt sein (Schneider/Garré, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 43 StGB N. 11, m.w.H.; BGE 134 IV 1 E. 5.3.3 und E. 5.5.1). In subjektiver Hinsicht hat das Gericht für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist wie gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten auf Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich (Schneider/Garré, a.a.O., Art. 43 StGB N. 12). Während unter dem alten Allgemeinen Teil eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_328/2007 vom 6. Februar 2008, E. 5.2). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat ist, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingt vollziehbare Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6).

c) Das Verschulden von A. ist – wie oben dargelegt – mittelschwer. Mit seinem Wohlverhalten seit den Taten hat aber der Beschuldigte den Nachweis erbracht, dass eine vollständig unbedingte Strafe nicht notwendig ist, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten. Insgesamt bestehen keine Anzeichen für eine negative Bewährungsprognose. Nach einer Gesamtwürdigung der massgeblichen Umstände ist von einer günstigen Prognose auszugehen, weshalb der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren ist. Dem Verschulden entsprechend ist der zu vollziehende Teil auf 9 Monate festzusetzen und der bedingt aufgeschobene Teil auf 23 Monate. Die Probezeit ist auf das Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

6.2.6 Als Vollzugskanton ist der Kanton Aargau zu bestimmen (Art. 74 StBOG).

6.3 Beschuldiger B.

6.3.1 B. ist der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
i.V.m. Ziff. 2 sowie Art. 29 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt:
a  als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person;
b  als Gesellschafter;
c  als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder
d  ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter.
und c StGB), der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 165 - 1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
1    Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
2    Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat.
StGB i.V.m. Art. 29 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt:
a  als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person;
b  als Gesellschafter;
c  als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder
d  ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter.
und c StGB), der mehrfachen Widerhandlung gegen das Finanzmarktaufsichtsgesetz (Art. 45 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 45 Erteilen falscher Auskünfte - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich der FINMA, einer Prüfgesellschaft, einer Aufsichtsorganisation, einer Selbstregulierungsorganisation, einer oder einem Beauftragten falsche Auskünfte erteilt.105
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich der FINMA, einer Prüfgesellschaft, einer Aufsichtsorganisation, einer Selbstregulierungsorganisation, einer oder einem Beauftragten falsche Auskünfte erteilt.105
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3    ...106
FINMAG), der Widerhandlung gegen das Bankengesetz gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. i aBankG, der mehrfachen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB) und des Lagerns falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 244 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
2    Wer sie in grosser Menge einführt, erwirbt oder lagert, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
und Abs. 2 i.V.m. Art. 250
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 250 - Die Bestimmungen dieses Titels finden auch Anwendung auf Metallgeld, Papiergeld, Banknoten und Wertzeichen des Auslandes.
StGB) schuldig befunden worden. Die Tatmehrheit wirkt sich strafschärfend aus (Art. 49 Abs. 1 StGB). Andere Strafschärfungsgründe sind nicht ersichtlich, ebenso wenig Strafmilderungsgründe.

6.3.2 In Bezug auf die schwerste Tat der qualifizierten Veruntreuung (AP 1.1.1.16) sowie den Strafrahmen kann auf E. 6.2.2 verwiesen werden.

a) Hinsichtlich der Tatkomponente ist erwiesen, dass B. einen erheblichen Deliktsbetrag von über EUR 760'000.00 mitverursacht hat. Das Ausmass des verschuldeten deliktischen Erfolges ist daher nicht unerheblich. B. handelte vorsätzlich aus finanziellen Motiven. Im hier massgebenden Fall profitierte er persönlich durch Barbezüge vom Konto bei der Bank K. der LL. AG im Umfang von Fr. 15'000.00 und EUR 8'000.00 (AP 1.3.1). Die Art und Weise der Tatausführung der schwersten Tat kann jedoch nur global im Rahmen einer "täterschaftlichen Gesamtstrategie" zusammen mit den anderen Taten des Beschuldigten gewertet werden. Dabei ergibt sich folgendes: Als B. die Gelder der Investoren entgegennahm, hatte er keine Absicht, sich auf deren Kosten unrechtmässig zu bereichern, was sich erheblich strafmindernd auswirkt. Erst ab dem Zeitpunkt, als sich die ursprüngliche Anlagestrategie (MTN-Handel) wegen ungenügenden Kapitals nicht umsetzen liess und gleichzeitig die Verpflichtungen gegenüber den Investoren weiterliefen, ist ihm vorzuwerfen, dass er seiner Verantwortung als Mitarbeiter mit selbstständigen Entscheidungsbefugnissen im Bereich der Vermögensverwaltung und ab 22. September 2008 als Mitglied der Geschäftsleitung der J. Ltd. nicht nachkam. Nach dem "Prinzip Hoffnung" wurden mit dem Ziel, die benötigten Erträge zu erzielen, Darlehen gewährt, ohne Rücksicht auf die Bonität der Darlehensnehmer. Keine Bank oder ähnlicher Finanzdienstleister hätte unter derartigen Bedingungen Darlehen gewährt. Investitionen aus dem Vermögen der Investoren wurden eingegangen, ohne werthaltige Sicherheiten zu verlangen. Bei den Investitionen war die Ertragslage derart ungewiss, dass nur von Gewinnhoffnungen gesprochen werden kann. Im Soge von zahlreichen Fehlinvestitionen und ständig wachsenden Zinsverpflichtungen gab B. immer mehr die Möglichkeit aus den Händen, den Investoren die Gelder sowie die Zinsen zurückzahlen zu können. Bei zahlreichen Anlageprojekten agierte er aktiv und federführend und A. war im Hintergrund. Das entgegengebrachte Vertrauen hat ihm die Tatbestandsverwirklichung erst ermöglicht. Sein Verhalten stellt eine nicht unerhebliche Verletzung seiner Treuepflicht gegenüber den Privatklägern dar und ist insgesamt verwerflich. Trotz seiner zentralen Funktion als Vermögensverwalter und späterem
Mitglied der Geschäftsleitung der J. Ltd. zeugt aber sein Verhalten aufgrund des Gesagten nicht von einer grossen kriminellen Energie. Im Lichte dieser Faktoren ist in objektiver Hinsicht für die qualifizierte Veruntreuung von über EUR 760'000.00 von einem mittelschweren Verschulden auszugehen.

b) Was die persönlichen Verhältnisse betrifft, so führte B. ein unauffälliges Leben (cl. 30 pag. AB-13-03-00-0675; cl. 31 pag. AB-13-03-00-0986). Er wurde in X. geboren. Er absolvierte eine Lehre als Konstruktionsschlosser. Dann baute er mit seinem Bruder die Firma RRR. AG auf, welche in Konkurs ging. Anfangs 2007 kam er zur J. Ltd.. Im September 2008 wurde er Mitglied der Geschäftsleitung. Er hat keinen Lohn bezogen, ist aber für Spesen entschädigt worden. Er hat zusammen mit seiner Mutter seinen demenzkranken Vater gepflegt, welcher vor drei Monaten gestorben ist. Er wohnt zurzeit gratis bei seiner Mutter und ist arbeitslos. Seine Ehefrau wohnt in der Dominikanischen Republik. Aus einer früheren Ehe hat er einen erwachsenen Sohn (cl. 76 pag. 76-930-006).

Der Beschuldigte gab an der Hauptverhandlung vom 19. Mai 2015 an, dass es ihm gesundheitlich "einigermassen" gehe. Er habe vor zwei Jahren einen Herzinfarkt erlitten (cl. 76 pag. 76-930-008). Gemäss Strafregisterauszug wurde B. mit Strafmandat des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim vom 23. Oktober 2006 wegen Unterlassung der Buchführung und Anstiftung zur Urkundenfälschung zu einer Gefängnisstrafe von 5 Tagen, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (cl. 76 pag. 76-222-005). Er gab an der Hauptverhandlung zu Protokoll, dass diese Delikte im Zusammenhang mit der Tätigkeit bei der Firma RRR. AG stehen würden (cl. 76 pag. 76-930-007).

Seine finanziellen Verhältnisse gestalten sich wie folgt: B. sagte wiederholt aus, dass er kein Einkommen habe (cl. 30 pag. AB-13-03-00-0675; cl. 31 pag. AB-13-03-00-0986; cl. 76 pag. 76-930-007). Er beziehe keine AHV und Sozialhilfe (cl. 30 pag. AB-13-03-00-0675; cl. 31 pag. AB-13-03-00-0986; cl. 76 pag. 76-930-007 [betreffend fehlender Meldung bei der Arbeitslosenkasse]). B. gab zu Protokoll, dass er von seiner Mutter unterstützt werde (cl. 30 pag. AB-13-03-00-0675; cl. 31 pag. AB-13-03-00-0986; cl. 76 pag. 76-930-007). Gemäss Steuerveranlagung nach Ermessen des Steueramtes W. für das Jahr 2013 hatte B. ein steuerbares Einkommen von Fr. 128'900.00 und ein steuerbares Vermögen von Fr. 0.00 (cl. 76 pag. 76-262-010). Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes Region Laufenburg hat B. für den Zeitraum vom 30. April 2010 bis 10. März 2015 offene Betreibungen von Fr. 274'974.40 (cl. 76 pag. 76-262-004 f.). Für den Zeitraum vom 7. September 2007 bis 5. Januar 2015 bestehen gegen B. offene Verlustscheine aus Pfändungen von Fr. 613'125.30. B. gab an, dass er ausser den Betreibungsschulden keine weiteren Schulden habe (cl. 31 pag. AB-13-03-00-0986).

Zu Lasten von B. sind seine Vorstrafe und seine Delinquenz während der Probezeit zu berücksichtigen. B. bestritt während des gesamten Verfahrens die Tatvorwürfe. Er war lediglich im Zusammenhang mit dem Falschgelddelikt teilweise geständig. Er will stets im Auftrag seines Firmenchefs A. gehandelt haben. Die Verantwortung für die Delikte schob er auf A. ab. Einsicht und Reue zeigt er nicht, was sich in geringem Mass straferhöhend auswirkt. Das klaglose Verhalten nach der Tat bzw. seit rund 6 Jahren wirkt sich neutral aus (Urteile des Bundesgerichts 6B_638/2012 vom 15. Juli 2013 E. 3.7; 6B_572/2010 vom 18. November 2010, E. 4.4; 6B_87/2010 vom 17. Mai 2010, E. 5.4). Der Lebenslauf ist ansonsten weder strafmindernd noch –erhöhend zu werten, da keine Besonderheiten aufweisend. Das Verfahren ist komplex und aufwändig. Die Verfahrensdauer ist daher nicht zu beanstanden.

6.3.3 Unter Einbezug aller straferhöhenden und -mindernden Umstände erscheint für die qualifizierte Veruntreuung von EUR 760'308.73 eine Einsatzstrafe von 16 Monaten als angemessen.

6.3.4 Infolge Tat- und Deliktsmehrheit ist die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (E. 6.1.3.). Die mehrfache Tatbegehung der qualifizierten Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
i.V.m. Ziff. 2 sowie Art. 29 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt:
a  als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person;
b  als Gesellschafter;
c  als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder
d  ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter.
und c StGB), die Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 165 - 1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
1    Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
2    Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat.
i.V.m. Art. 29 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt:
a  als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person;
b  als Gesellschafter;
c  als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder
d  ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter.
und c StGB), die mehrfache Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB), die mehrfachen Widerhandlungen gegen das Finanzmarktaufsichtsgesetz (Art. 45 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 45 Erteilen falscher Auskünfte - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich der FINMA, einer Prüfgesellschaft, einer Aufsichtsorganisation, einer Selbstregulierungsorganisation, einer oder einem Beauftragten falsche Auskünfte erteilt.105
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich der FINMA, einer Prüfgesellschaft, einer Aufsichtsorganisation, einer Selbstregulierungsorganisation, einer oder einem Beauftragten falsche Auskünfte erteilt.105
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3    ...106
FINMAG), die Widerhandlung gegen das Bankengesetz gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. i aBankG) sowie der Schuldspruch wegen des Tatbestands des Lagerns falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 244 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
2    Wer sie in grosser Menge einführt, erwirbt oder lagert, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 244 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
2    Wer sie in grosser Menge einführt, erwirbt oder lagert, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
i.V.m. Art. 250
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 250 - Die Bestimmungen dieses Titels finden auch Anwendung auf Metallgeld, Papiergeld, Banknoten und Wertzeichen des Auslandes.
StGB) bilden dabei die Faktoren für die Erhöhung der Strafe (Art. 49 Abs. 1 StGB).

Dabei ist Folgendes zu beachten: Die Schuldsprüche wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung und Misswirtschaft wirken sich wegen des deliktischen Erfolges bzw. Schadens im Rahmen der Asperation stark aus. B. hat durch Darlehen an sich selbst (AP 1.1.1.7) persönlich profitiert. Auch durch unrechtmässige Barbezüge vom Investorenkonto und dem Konto bei der Bank K. der LL. AG hat er sich im Umfang von rund Fr. 60'000.00 unter Ausnützung des Vertrauensverhältnisses unrechtmässig bereichert (AP 1.1.1.15 f., 1.1.1.27). Er war bei sämtlichen Finanzanlagen beteiligt und hat jeweils die Zahlungsaufträge gegenüber der Bank K. ausgelöst. Barabhebungen bei der Bank K. zulasten des Vermögenssubstrats der Investoren tätigte nur er. Der verschuldete Schaden ist beträchtlich. In Bezug auf die Misswirtschaft stellt die Gewährung von Krediten in der Gesamthöhe von Fr. 391'683.30 und EUR 1'110'000.00 ohne reelle Sicherheiten an Darlehensnehmer, deren Bonität zweifelhaft erscheinen musste und der Umstand, dass diese aus Geldern Dritter finanziert wurden, für deren getreue Verwaltung B. verantwortlich war, ein pflichtwidriges Globalverhalten dar. Auch die Investitionen in risikobehaftete Finanzanlagen mit spekulativem Charakter waren verantwortungslos. Die mehrfache Widerhandlung gegen das Finanzmarktaufsichtsgesetz bzw. die Widerhandlung gegen das Bankengesetz sowie die mehrfache Geldwäscherei hat B. weitestgehend zur Tatsicherung verübt. Diese Delikte hängen als Begleitdelikte mit den Veruntreuungen zusammen, weshalb sie im Rahmen der Strafzumessung kein grosses Gewicht haben. Straferhöhend wirkt sich das Lagern des Falschgeldes aus, wobei zu berücksichtigen ist, dass B. nicht aus eigennütziger und profitorientierter Motivation handelte, sondern lediglich aus Gefälligkeit für eine Kollegin das Falschgeld aufbewahrte. Diese handlungsbezogenen Aspekte haben insgesamt ein nicht unerhebliches Gewicht.

Dem Geständnis im Zusammenhang mit dem Falschgelddelikt kommt keine strafmindernde Wirkung zu, da B. nur so viel zugab, als ihm aufgrund der erdrückenden Beweislage ohnehin nachgewiesen werden konnte.

In Anbetracht dessen erscheint eine Gesamt-Freiheitsstrafe von 36 Monaten als angemessen.

6.3.5 a) Die Strafzumessung schliesst den vollbedingten Vollzug für die Freiheitsstrafe nach Art. 42 StGB aus.

b) In Bezug auf die Voraussetzungen für die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs kann auf E. 6.2.5 b verwiesen werden.

c) Das Verschulden von B. ist – wie oben dargelegt (E. 6.3.2 a, E. 6.3.4) – mittelschwer bzw. hat ein nicht unerhebliches Gewicht. B. ist zwar vorbestraft. Mit seinem Wohlverhalten seit den Taten hat der Beschuldigte jedoch den Nachweis erbracht, dass eine vollständig unbedingte Strafe nicht notwendig ist, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten. Insgesamt bestehen keine Anzeichen für eine negative Bewährungsprognose. Nach einer Gesamtwürdigung der massgeblichen Umstände ist von einer günstigen Prognose auszugehen, weshalb der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren ist. Dem Verschulden entsprechend ist der zu vollziehende Teil auf 12 Monate festzusetzen und der bedingt aufgeschobene Teil auf 24 Monate.

6.3.6 Ein Rückfallrisiko ist zwar nach dem Vorstehenden nicht gegeben. Andererseits ist rückblickend die Tendenz erkennbar, dass B. nach einer gewissen Zeit in eine nachlässige Haltung geraten kann. Dieser Neigung gilt es vorzubeugen, um die Sicherheit zu erhöhen, dass er sich wohlverhält, bevor ihm der bedingte Teil der Strafe erlassen wird. Die Probezeit ist deshalb nicht auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren, sondern auf drei Jahre anzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

6.3.7 Als Vollzugskanton ist der Kanton Aargau zu bestimmen (Art. 74 StGOB).

6.4 Beschuldiger C.

6.4.1 C. ist der Gehilfenschaft zu mehrfacher Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
i.V.m. Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB ), der Gehilfenschaft zu Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 165 - 1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
1    Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
2    Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat.
i.V.m. Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
und 26
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 26 - Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft.
StGB) und der mehrfachen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB) schuldig befunden worden. Die Tatmehrheit wirkt sich strafschärfend aus (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Tatbeteiligung der Gehilfenschaft sowie der Teilnahme am Sonderdelikt ist die Strafe zu mildern (Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
und Art. 26
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 26 - Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft.
StGB), was sich aber auf Strafrahmen und Strafart nur dann im Sinne von Art. 48a StGB auswirken kann, wenn die als Gehilfe unterstützte Tat bzw. das Sonderdelikt Ausgangspunkt für die Einsatzstrafe bildet. Andere Strafschärfungsgründe sind nicht ersichtlich, ebenso wenig Strafmilderungsgründe.

6.4.2 Die Gehilfenschaft zur Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
i.V.m. 25 StGB im Zusammenhang mit dem Immobilienankauf in Italien (AP 1.1.1.16) mit einer Deliktssumme von EUR 760'308.73 bildet die schwerste Tat und somit Ausgangspunkt der Strafzumessung. Der durch Asperation gebildete konkrete Strafrahmen ist daher nach unten mit Geldstrafe und nach oben mit 7 ½ Jahren Freiheitsentzug begrenzt (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB i.V.m. Art. 40 und Art. 49 Abs. 1 StGB). In der Alternative einer pekuniären Sanktion beträgt der Strafrahmen bis zu 360 Tagessätze (Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 StGB).

a) Hinsichtlich der Tatkomponente ist erwiesen, dass C. mit seiner Hilfeleistung einen erheblichen Deliktsbetrag von über EUR 760'000.00 mitverursacht hat. Das Ausmass des verschuldeten deliktischen Erfolges ist daher nicht unerheblich. C. handelte vorsätzlich aus finanziellen Motiven. Im hier massgebenden Fall profitierte er persönlich von der Veruntreuungshandlung in der Höhe von rund Fr. 50'000.00 und erlangte zudem für die von ihm als einziger Verwaltungsrat beherrschte LL. AG einen unrechtmässigen Vermögensvorteil in der Höhe von EUR 90'000.00. Die Art und Weise der Tatausführung der schwersten Tat kann jedoch nur global im Rahmen einer "gehilfenschaftlichen Gesamtstrategie" zusammen mit den anderen Taten des Beschuldigten gewertet werden. Dabei ergibt sich folgendes: C. nahm im Geschäftsmodell von A. und B. eine wichtige Rolle ein. So überzeugte er zu Beginn die Vermögensberater R. und TT. in Zürich von gewinnbringenden Investmentprojekten. R. und TT. brachten daraufhin ihre Kunden D. und die Brüder E. und †F. als Investoren in die J. Ltd. ein. C. ist zwar vorzuwerfen, dass er die Investoren mit unrealistischen Gewinnversprechen zur J. Ltd. lockte. Als A. und B. die Gelder der Investoren aber entgegennahmen, hatte C. keine Absicht, sich mit seinen Hilfeleistungen auf Kosten der Geldgeber unrechtmässig zu bereichern, was sich erheblich strafmindernd auswirkt. A., B. und C. hatten die Absicht, das Geld in profitable Anlagemöglichkeiten zu investieren. Erst ab dem Zeitpunkt, als sich die ursprüngliche Anlagestrategie (MTN-Handel) von A. und B. wegen ungenügenden Kapitals nicht umsetzen liess und gleichzeitig die Verpflichtungen gegenüber den Investoren weiterliefen, ist ihm vorzuwerfen, dass er mit seinen Hilfeleistungen dazu beitrug, Vermögenswerte der Investoren unrechtmässig zu verwenden. Er nahm an Geschäftsleitungssitzungen der J. Ltd. teil und machte A. und B. profitable Anlagemöglichkeiten beliebt. C. beeinflusste A. und B., in das dubiose "Immobilienprojekt" in Italien zu investieren. Er erteilte an B. im Rahmen des Immobilienankaufs in Italien Anweisungen. Aufgrund seiner Italienischkenntnisse fungierte er als Übersetzer und war so wichtiges Bindeglied zwischen A. und B. einerseits und den Gebrüdern E. und †F. und TT. andererseits. Seine Gehilfenschaft betraf
sowohl die Planung wie auch die Ausführung. Trotz allem ist zu berücksichtigen, dass C. der J. Ltd. nicht formell zugehörig war und daher keinen Lohn erhielt. Ihm wurde lediglich bei gewinnbringenden Geschäften eine Provision in Aussicht gestellt. Er war daher bereit, allein in der Hoffnung auf satte Gewinne und ohne Rücksicht auf Verluste an dubiosen (Immobilien-) Projekten mitzuwirken. Er förderte daher das abenteuerliche "Immobilienprojekt" in Italien, um selbst finanziell profitieren zu können. Seine Hilfeleistungen zu den Veruntreuungshandlungen waren derart plump, dass sie als Verzweiflungstat anzusehen sind. C. war im Tatzeitpunkt im sechsstelligen Schweizerfranken-Bereich verschuldet (cl. 33 pag. AB-17-02-00-0007 f.) und bezweckte, mit den Anlagegeldern der Investoren auch seine eigenen privaten Bedürfnisse zu befriedigen. Nach dem Gesagten ist sein Verhalten zwar verwerflich, zeugt aber nicht von einer grossen kriminellen Energie. Im Lichte dieser Faktoren ist in objektiver Hinsicht für die Gehilfenschaft zur Veruntreuung von EUR 760'000.00 von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen.

b) Was die persönlichen Verhältnisse betrifft, so führte C. ein unauffälliges und sorgenfreies Leben (cl. 28 pag. AB-13-02-00-0235 f.; cl. 28 pag. AB-13-02-00-0400 f.). Er wurde in Y. geboren. Er lernte den Beruf des Automechanikers. Er hat laut eigenen Angaben immer als selbstständiger Berater gearbeitet und hat verschiedene Verwaltungsratsmandate inne. Im November 2014 begann er eine Tätigkeit bei einer Firma in Ungarn. C. ist seit rund 21 Jahren geschieden. Kinder hat er keine und ist nicht unterstützungspflichtig. Laut C. ist B. sein langjähriger Freund. C. lebte bei seinen Eltern, bis er am 1. April 2015 wegen eines italienischen Haftbefehls in Auslieferungshaft versetzt wurde (cl. 76 pag. 76-661-001 f.). Mitte Juni 2015 wurde er an Italien ausgeliefert. Das Verfahren hängt mit seiner Tätigkeit in Ungarn zusammen (cl. 76 pag. 76-930-013).

C. sagte an der Hauptverhandlung aus, dass es ihm gesundheitlich nicht so gut gehe. Er habe Bluthochdruck und hohen Blutzucker (cl. 76 pag. 76-930-010). Gemäss Strafregisterauszug wurde C. mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 24. Juni 2008 wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung zu einer Geldstrafe von 3 Tagessätzen zu Fr. 60.00, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 100.00, verurteilt (cl. 76 pag. 76-223-004).

Seine finanziellen Verhältnisse gestalten sich wie folgt: C. sagte aus, dass er für jedes Verwaltungsratsmandat pro Jahr ca. Fr. 3'500.00 bekomme. Ansonsten habe er kein Einkommen (cl. 28 pag. AB-13-02-00-0400). Es gehe ihm sehr schlecht (cl. 28 pag. 13-02-00-0235). Er habe kein Anrecht auf Sozialhilfe und Arbeitslosengeld (cl. pag. 13-02-00-0235). Gemäss Steuerveranlagung 2013 des Steueramtes Y. hat C. ein steuerbares Einkommen und kein Vermögen (cl. 76 pag. 76-263-013). Er hat hohe Schulden. Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister hat C. für den Zeitraum vom 25. März 2010 bis 2. Februar 2015 offene Betreibungen von Fr. 2'985'406.90 (cl. 76 pag. 76-263-004. …-006). Für den Zeitraum vom 17. Dezember 1999 bis 7. Januar 2015 bestehen gegen C. offene Verlustscheine aus Pfändungen von Fr. 660'483.45 (cl. 76 pag. 76-263-006, …-011).

Zu Lasten von C. sind seine Vorstrafe und seine Delinquenz während der Probezeit zu berücksichtigen. Er bestritt während des gesamten Verfahrens die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Einsicht und Reue zeigt er nicht, sondern sieht sich als Opfer der Anwälte von D., welche die J. Ltd. voreilig in den Konkurs getrieben hätten und wegen welcher daher die Anlagegelder verloren gegangen seien (cl. 76 pag. 76-930-022). Das klaglose Verhalten nach der Tat bzw. seit rund 6 Jahren wirkt sich neutral aus (Urteile des Bundesgerichts 6B_638/2012 vom 15. Juli 2013, E. 3.7; 6B_572/2010 vom 18. November 2010, E. 4.4; 6B_87/2010 vom 17. Mai 2010, E. 5.4). C. geniesst obligatorische Strafmilderung nach Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
und Art. 26
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 26 - Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft.
StGB. Der Lebenslauf ist weder strafmindernd noch –erhöhend zu werten, da keine Besonderheiten aufweisend. Das Verfahren ist komplex und aufwändig. Die Verfahrensdauer ist daher nicht zu beanstanden.

6.4.3 Unter Einbezug aller straferhöhenden und -mindernden Umstände erscheint für die Gehilfenschaft zur Veruntreuung von EUR 760'308.73 eine Einsatzstrafe von 12 Monaten als angemessen.

6.4.4 Infolge Tat- und Deliktsmehrheit ist die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (E. 6.1.3). Die Gehilfenschaft zu mehrfacher Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
i.V.m. Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB), die Gehilfenschaft zu Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 165 - 1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
1    Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
2    Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat.
i.V.m. Ar. 25 und Art. 26
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 26 - Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft.
StGB) sowie der Schuldspruch wegen mehrfacher Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB) bilden die Faktoren für die angemessene Erhöhung der Strafe (Art. 49 Abs. 1 StGB).

Dabei ist folgendes zu beachten: Die Schuldsprüche wegen Gehilfenschaft zur mehrfachen Veruntreuung sowie Gehilfenschaft zu Misswirtschaft wirken sich wegen des deliktischen Erfolgs bzw. Schadens im Rahmen der Asperation stark aus. Die mehrfache Geldwäscherei hat C. aus Geldnot und zur Tatsicherung verübt. Diese Delikte hängen als Begleitdelikte mit den Veruntreuungshandlungen zusammen, weshalb sie im Rahmen der Strafzumessung kein grosses Gewicht haben.

In Anbetracht all dessen erscheint eine Gesamt-Freiheitsstrafe von 18 Monaten angemessen.

6.4.5 a) Die objektiven Grenzen des bedingten Strafvollzuges (Art. 42 Abs. 1 StGB) sind nach dem Gesagten nicht überschritten.

Die subjektiven Voraussetzungen des bedingten Vollzugs sind erfüllt, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In Bezug auf die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 StGB kann auf E. 6.2.5 b verwiesen werden.

Das Gericht sieht keine Gründe für eine schlechte Legalprognose. Zwar ist es zu einer strassenverkehrsrechtlichen Verfehlung gekommen, die nicht zu bagatellisieren ist, aber als einmalige Entgleisung erscheint. Jedenfalls sind wegen des Strafmandats die strengeren Voraussetzungen an eine günstige Prognose gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB nicht gegeben. Das hängige Verfahren in Italien ist vorliegend nicht zu berücksichtigen, da es keinen Rückschluss auf den Charakter von C. und auf die Bewährungsprognose zulässt. Was die Schadensbehebung angeht, so ist der Beschuldigte dazu aus eigener Kraft nicht fähig (E. 6.4.2. b). Der bedingte Vollzug ist deshalb nicht gemäss Art. 42 Abs. 3 StGB zu verweigern. Letztlich hat das Verhalten nach der Tat gezeigt, dass er von seinem kriminellen Verhalten Abstand genommen hat. Insgesamt bestehen keine Anzeichen auf eine negative Bewährungsprognose. Die Probezeit ist auf das Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

6.4.6 Mit einer bedingten Strafe kann eine unbedingte Geldstrafe oder Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB), um dem Verurteilten – als "sursis qualitativement partiel" – einen spürbaren Denkzettel zu verabreichen (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). Eine solche Verbindungsstrafe ist vorliegend aus folgenden Gründen nicht erforderlich: Der Beschuldigte gehört in das "breite Mittelfeld", das in den Genuss des bedingten Strafvollzugs gelangen soll (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Schliesslich ist es aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten nicht opportun, die bedingte Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe oder Busse zu verbinden, zumal das Verfahren erhebliche Kosten für ihn verursacht.

7. Widerruf

7.1 Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB ist eine bedingte Strafe zu widerrufen, wenn der Täter während der Probezeit delinquiert und deswegen eine ungünstige Prognose in Bezug auf die weiteren Bewährungsaussichten des Verurteilten gestellt werden muss. Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB). Die Probezeit beginnt für bedingte Strafen mit der Eröffnung des Urteils zu laufen (Schneider/Garré, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 44 StGB N. 5; Urteil des Bundesgerichts 6S.49/2005 vom 21. Mai 2005, E. 2).

7.2 Der Beschuldigte B. wurde am 23. Oktober 2006 wegen Unterlassung der Buchführung und Anstiftung zur Urkundenfälschung mit einer Gefängnisstrafe von 5 Tagen, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Das Strafmandat wurde ihm am 23. Oktober 2006 eröffnet (cl. 76 pag. 76-222-005). Er hat die von der Strafkammer beurteilten Taten teils in der Probezeit begangen, weshalb sich die Frage des Widerrufs stellt. Die zweijährige Probezeit endete am 23. Oktober 2008. Eine allfällige Anordnung des Strafvollzugs war somit nur bis am 23. Oktober 2011 möglich.

7.3 Der Beschuldigte C. wurde am 24. Juni 2008 wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern und Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung zu einer Geldstrafe von 3 Tagessätzen zu Fr. 60.00, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 100.00, verurteilt. Das Strafmandat wurde am 30. Juni 2008 eröffnet (cl. 76 pag. 76-223-004). Er hat die von der Strafkammer beurteilten Taten teils in der Probezeit begangen, weshalb sich die Frage des Widerrufs stellt. Die zweijährige Probezeit endete am 30. Juni 2010. Eine allfällige Anordnung des Strafvollzugs war somit nur bis am 30. Juni 2013 möglich.

8. Privatklagen

8.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.

8.2 In Bezug auf die beantragten Schadenersatzforderungen von D. und den Brüdern E. und †F. kann auf S. 5 f. dieses Urteils verwiesen werden.

8.3 a) Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch (Art. 50 Abs. 1 OR). Für den Geschädigten ist es somit unerheblich, in welcher Rolle jemand den Deliktsschaden verursacht hat. Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff untereinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt (Art. 50 Abs. 2 OR). Dafür ist in ersten Linie die Schwere des Verschuldens massgebend (Heierli/Schnyder, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 50 OR N. 17).

b) Schädiger waren A., B. und C.. Bei C. ist zu berücksichtigen, dass er nur teilweise an den Delikten beteiligt war.

8.4 Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR wird zum Ersatze verpflichtet, wer einem anderen wiederrechtlich Schaden zufügt, sei es aus Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Wer den Schadenersatz verlangt, hat den Schaden zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR). Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2 OR).

8.5 Einrede der Litispendenz

8.5.1 Der Verteidiger von A. wandte im Plädoyer ein, dass die Privatkläger vor dem Bezirksgericht Bremgarten gegen seinen Mandanten einen Teil der Forderung klageweise geltend gemacht hätten. Diesbezüglich bestehe Rechtshängigkeit (cl. 76 pag. 76-920-008). Der Verteidiger von B. wandte im Plädoyer ein, dass in Bezug auf die Zivilforderung von D. Rechtshängigkeit bestehe (cl. 76 pag. 76-920-009).

8.5.2 Die Verteidiger bringen in den Parteivorträgen erstmals den Einwand der Litispendenz bzw. Rechtshängigkeit vor. Der Zweck der Litispendenz ist die Verhinderung einer zweiten identischen Klage, wenn der Rechtsstreit bereits hängig ist.

8.5.3 Das Nicht-Vorliegen von Litispendenz ist eine Prozessvoraussetzung, die von der mit der Zivilklage befassten Strafverfolgungsbehörde von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. Art. 59 f. ZPO; Mazzucchelli/Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 119 StPO N. 14). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Werden adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht, so ist der Beteiligungswille in der Regel selbstverständlich (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 118 StPO N. 5). Die Zivilklage wird schon mit der Erklärung nach Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO, also mit dem hinreichend individualisierten Ersuchen um Rechtsschutz und noch vor Bezifferung und Begründung der Klage rechtshängig (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2014, Art. 122 StPO N. 8).

8.5.4 a) Mit Schreiben vom 16. September 2011 haben sich E. sowie die Erbengemeinschaft des Erbengemeinschaft des †F. als Privatkläger konstituiert (cl. 32 pag. AB-15-01-00-0001). Am 14. November 2011 wurde D. als "Geschädigter" Zeuge von der Bundeskriminalpolizei einvernommen. Auf Frage, was sein Schaden im Strafverfahren sei, gab er zu Protokoll, dass er darauf warte, sein Geld zurückzubekommen (cl. 23 pag. AB-12-05-00-0023). Mit dieser Erklärung sowie im Kontext seiner gesamten Aussagen hat der Geschädigte hinreichend deutlich um Rechtsschutz ersucht und zum Ausdruck gebracht, sich am Verfahren beteiligen zu wollen. Einen anderen Schluss lassen seine Aussage und die gesamten Umstände nicht zu, zumal er explizit als "Geschädigter" einvernommen wurde. Er hat sich somit am 14. November 2011 rechtsgenügend als Privatkläger konstituiert. Mit Schreiben vom 22. September 2014 hat der Verteidiger vom Privatkläger D. erneut zum Ausdruck gebracht, dass sich sein Mandant konstitutiere und Zivilansprüche geltend mache (cl. 32 pag. AB-15-02-00-0080).

Mit Klage vom 10. Januar 2013 machten die Privatkläger beim Bezirksgericht Bremgarten an sie abgetretene Ansprüche der Konkursmasse gegen den Beschuldigten A. in der Höhe von Fr. 246'683.30 zuzüglich Zins von 5.5% seit 29. Dezember 2008, Fr. 35'000.00 (eventualiter EUR 23'6165.73) zuzüglich Zins von 5% seit 12. Februar 2009, Fr. 30'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit 31. Juni 2010 geltend (cl. 76 pag. 76.561.008). Dabei geht es unter anderem um die Geltendmachung von Ansprüchen der Konkursmasse gegen A. im Zusammenhang mit den Sacherhalten in AP 1.1.1.21 und 1.1.1.26.

b) Die Privatkläger konstituierten sich somit im vorliegenden Verfahren bevor die Klage am Bezirksgericht Bremgarten eingereicht wurde. Die Einrede der Litispendenz ist demnach unbegründet.

8.6 Einrede zur Aktivlegitimation

8.6.1 Der Verteidiger von B. bringt im Parteivortrag vor, die Aktivlegitimation der Erbengemeinschaft des †F. sei unklar. Es habe in den Akten keine Erbschaftsbestätigung (cl. 76 pag. 76-920-009).

8.6.2 Dem Todesschein ("dichiarazione sostituiva dell'atto di notorietà") betreffend †F. mitsamt notarieller Beglaubigung vom 15. April 2011 ist zu entnehmen, dass seine Ehefrau G. und seine Tochter H. die gesetzlichen Erben sind (cl. 32 pag. AB-15-01-00-0007 f.). Die Erbengemeinschaft ist somit aktivlegitimiert. Die Einrede der fehlenden Aktivlegitimation ist demnach unbegründet.

8.7 Haftungsvoraussetzungen

8.7.1 Widerrechtlichkeit

a) Art. 138
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB ist eine Schutznorm für das Vermögen des durch eine Veruntreuungshandlung Geschädigten. Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB schützt das Vermögen des durch die Vortat Geschädigten. Die Strafnorm stellt deshalb ebenfalls eine Schutznorm im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR dar (vgl. BGE 129 IV 322).

b) Die Beschuldigten wurden wegen Veruntreuungs- und Geldwäschereihandlungen verurteilt. Ihre Handlungen sind daher widderrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR. Die für die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilansprüchen erforderliche Konnexität ist gegeben, da sich die Forderungen der Privatkläger auf Art. 41 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 138
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
und Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB stützen.

8.7.2 Schaden

a) Schaden ist eine ungewollte Vermögensverminderung und entspricht der Differenz zwischen dem aktuellen Vermögensstand des Geschädigten infolge der Tathandlungen und dem hypothetischen Vermögensstand bei Ausbleiben der Tathandlungen (Heierli/Schnyder, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 41 OR N. 3).

b) D.: Durch die Tathandlungen der Beschuldigten ist D. ein Schaden in der Höhe seiner Investition von EUR 1'500'000.00 entstanden. Hievon sind die an ihn aus seinem Vermögen geleisteten "Zinszahlungen" von EUR 262'775.00 sowie die im Konkursverfahren über die J. Ltd. erhältlich gemachte Deckung der Konkursforderung im Umfang von von Fr. 19'983.96 entsprechend EUR 18'634.79 abzuziehen, womit sich ein Schadenersatzanspruch von EUR 1'218'590.30 ergibt. Als Teil des Schadens ist 5% Zins geschuldet. Der Schadenszins läuft ab dem Zeitpunkt, in welchem sich das schädigende Ereignis finanziell ausgewirkt hat. Der Schadenszins von 5% auf der Basis von Fr. 1'500'000.00 berechnet sich somit ab dem Datum der ersten Veruntreuungshandlung (AP 1.1.1.4). Ab dem Datum jeder erhaltenen Zinszahlung reduziert sich die Zinsbasis um den Betrag der jeweils erhaltenen Zinszahlung und der Schadenzins läuft um den reduzierten Betrag weiter (cl. 76 pag. 76-561-011).

c) E.: Ihm ist durch die Tathandlungen der Beschuldigten ein Schaden in der Höhe seiner Einzahlung von EUR 350'000.00 entstanden. Hiervon sind die "Zinszahlungen" der J. Ltd. von Fr. 50'186.49 sowie die erhaltene Konkursdividende von Fr. 9'775.00, entsprechend EUR 9'140.47, in Abzug zu bringen, womit sich ein Schadenersatz von Fr. 290'673.04 ergibt. Neben dem Schadenersatz sind als Teil des Schadens 5% Zins geschuldet. Dieser Schadenszins läuft ab dem Zeitpunkt, in welchem sich das schädigende Ereignis ausgewirkt hat, unter Berücksichtigung der zwei genannten abzuziehenden Zahlungen.

d) Erbengemeinschaft des †F.: Der Erbengemeinschaft ist durch die Tathandlungen der Beschuldigten ein Schaden in der Höhe der Einzahlung des †F. von EUR 310'000.00 entstanden. Hievon ist die Konkursdividende von Fr. 8'720.30, entsprechend EUR 8'154.23, in Abzug zu bringen. Dies ergibt einen Schadenersatz von EUR 301'845.77. Neben dem Ersatz dieses Schadens sind 5% Zins geschuldet. Dieser Schadenszins läuft ab dem schädigenden Ereignis, unter Berücksichtigung der abzuziehenden Konkursdividende.

8.7.3 Adäquater Kausalzusammenhang

Zwischen den Handlungen von A., B. und C. und dem Schaden der Privatkläger besteht offensichtlich ein kausaler Zusammenhang.

8.7.4 Verschulden

Die Beschuldigten haben wissentlich und willentlich mit direktem Vorsatz gehandelt. Sämtliche Haftungsvoraussetzungen nach Art. 41 Abs. 1 OR sind somit erfüllt.

8.7.5 Konkreter Schadenersatz

a) A. und B. werden in solidarischer Verbindung verpflichtet, D. einen Schadenersatz von EUR 1'218'590.21 zuzüglich folgender Zinsen zu bezahlen:

- 5% auf EUR 1'500'000.00 vom 26.10.2007 bis 22.11.2007;

- 5% auf EUR 1'470'000.00 vom 23.11.2007 bis 26.12.2007;

- 5% auf EUR 1'450'000.00 vom 27.12.2007 bis 14.07.2008;

- 5% auf EUR 1'417'225.00 vom 15.07.2008 bis 12.08.2008;

- 5% auf EUR 1'387'225.00 vom 13.08.2008 bis 23.09.2008;

- 5% auf EUR 1'357'225.00 vom 24.09.2008 bis 30.10.2008;

- 5% auf EUR 1'327'225.00 vom 31.10.2008 bis 06.01.2009;

- 5% auf EUR 1'267'225.00 vom 07.01.2009 bis 02.03.2009;

- 5% auf EUR 1'237'225.00 vom 03.03.2009 bis 01.03.2015;

- 5% auf EUR 1'218'590.21 ab 02.03.2015.

b) A. und B. werden in solidarischer Verbindung verpflichtet, E. einen Schadenersatz von EUR 290'673.04 zuzüglich folgender Zinsen zu bezahlen:

- 5% auf EUR 350'000.00 vom 16.11.2007 bis 06.01.2009;

- 5% auf EUR 299'813.51 vom 08.01.2009 bis 01.03.2015;

- 5% auf EUR 290'673.04 ab 02.03.2015.

c) A. und B. werden in solidarischer Verbindung verpflichtet, der Erbengemeinschaft des †F., bestehend aus G. und H., einen Schadenersatz von EUR 301'845.77 zuzüglich folgender Zinsen zu bezahlen:

- 5% auf EUR 310'000.00 vom 28.11.2007 bis 01.03.2015;

- 5% auf EUR 301'845.77 ab 02.03.2015.

8.7.6 C. haftet für den mitverursachten Schaden im Umfang seiner Gehilfenschaft für die Veruntreuungen (AP 1.1.1.16; AP 1.4.1), d.h. für alle Forderungen gemäss E. 8.7.5 in einem Umfang von 36% solidarisch.

8.7.7 Die Beschuldigten haften im internen Verhältnis entsprechend ihrem Verschulden, d.h. A. und B. für den gesamten Schadenersatz gemäss E. 8.7.5 im Umfang von je 44% und C. im Umfang von 12%.

8.7.8 Es wird Vormerk genommen, dass die Privatkläger eine allfällige zusätzliche Deckung ihrer Konkursforderungen durch die Geltendmachung von abgetretenen Rechtsansprüchen der Konkursmasse der J. Ltd. über die Kosten hinaus auf ihre Schadenersatzansprüche anrechnen lassen.

9. Einziehung

9.1 Die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Anklageschrift Ziff. 4.1.1., 4.3.1., 4.3.3. und 4.4.2. werden eingezogen und vernichtet (Art. 69 Abs. 2 StGB).

9.2 Die beschlagnahmten Unterlagen gemäss Anklageschrift Ziff. 4.4.1., 4.5.1. bis 4.5.5., 4.6.1. bis 4.6.5. und 4.7.1. verbleiben bei den Akten.

9.3 Die Gegenstände gemäss Anklageschrift Ziff. 4.2.1. werden an B. zurückgegeben.

10. Verfahrenskosten

10.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet wurden. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 des seit dem 1. Januar 2011 in Kraft stehenden Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR). Die Gebühren für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Hauptverfahren bemessen sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Das neue Reglement findet auch auf Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängig sind (Art. 22 Abs. 3 BStKR).

10.2

10.2.1 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vor- und Gerichtsverfahren gegen den Beschuldigten A. Gebühren von Fr. 13'500.00 (Fr. 500.00 [Widerhandlungen gegen das Waffengesetz] + Fr. 12'000.00 [Vermögensdelikte] + Fr. 1'000.00 [Gebühr für Gerichtsverfahren]), gegen den Beschuldigten B. Gebühren von Fr. 15'000.00 (Fr. 2000.00 [Falschgelddelikte] + Fr. 12'000.00 [Vermögensdelikte] + Fr. 1'000.00 [Gebühr für Gerichtsverfahren]) und gegen den Beschuldigten C. Gebühren von Fr. 10'500.00 (Fr. 1'500.00 [Falschgelddelikte] + Fr. 8'000.00 [Vermögensdelikte] + Fr. 1'000.00 [Gebühr für Gerichtsverfahren]) geltend (cl. 76 pag. 76-110-048; cl. 76 pag. 76-925-079 f.). Die beantragten Gebühren entsprechen den gesetzlichen Grundlagen, mit Ausnahme der Gebühr der Bundesanwaltschaft für das Gerichtsverfahren. Für eine derartige Gebühr (je Fr. 1'000.00) fehlt eine gesetzliche Grundlage.

10.2.2 Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren vor der Strafkammer ist aufgrund des angefallenen Aufwands gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. b BStKR auf Fr. 15'000.00, einschliesslich der pauschal bemessenen Auslagen (Art. 424 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 1 Abs. 4 BStKR), festzusetzen. Das Gerichtsverfahren wurde gegen drei Beschuldigte geführt. Bei der Festlegung des Gebührenanteils sind die Tatbeiträge der Beschuldigten im Kontext der Gesamtuntersuchung zu würdigen. Die meisten Verfahrenshandlungen sind im Zusammenhang mit A. und B. angefallen. Somit sind A. und B. anteilsmässig je 2/5 der Gerichtsgebühr, mithin je Fr. 6'000.00, und C. 1/5 der Gerichtsgebühr, mithin Fr. 3'000.00, aufzuerlegen.

10.2.3 a) Die Bundesanwaltschaft macht sodann gegen A. Auslagen in der Höhe von Fr. 17'988.55 (Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und Vermögensdelikte) geltend (cl. 35 pag. AB-24-00-00-0029-0031; cl. 76 pag. 76-110-048). Die von der Bundesanwaltschaft im Kostenverzeichnis aufgeführten Auslagen sind grundsätzlich auf den Beschuldigten A. (anteilsmässig) auferlegbar und nicht zu beanstanden. Das gilt namentlich für die Kosten für das Gutachten (vgl. Art. 422 Abs. 2 lit. c StPO) sowie für alle Dolmetscherkosten (vgl. Art. 422 Abs. 2 lit. b StPO), da diese nicht anfielen, weil der Beschuldigte die Verfahrenssprache nicht verstanden hätte (Art. 68 Abs. 1 und 2 StPO); eine Kostenbefreiung nach Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK kommt deshalb nicht zum Tragen (BGE 133 IV 324 E. 5.1 und E. 5.2). Die Kosten für Zeugen fallen unter Art. 422 Abs. 2 StPO (Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerisches Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 422 StPO N. 17). Die von der Bundesanwaltschaft geltend gemachten Entschädigungen für Zeugen sind somit ebenfalls nicht zu beanstanden. Kosten für Verfahrenshandlungen der Strafbehörden bzw. Teilnahme an solchen im Ausland, darunter Reisespesen, sind auferlegbar. Reisespesen im Inland sind mit der Gebühr abgegolten; nicht auferlegbar sind daher die Fr. 852.10 im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in Lugano am 15. April 2013 (Kostenverzeichnis Position 12 [cl. 35 pag. AB-24-00-00-0029]). Die auferlegbaren Auslagen betragen somit Fr. 17'136.45.

b) Die Bundesanwaltschaft macht gegen B. Auslagen von Fr. 7'458.55 (Fr. 700.00 [Falschgelddelikte] + Fr. 6'758.55 [Vermögensdelikte]) geltend (cl. 35 pag. AB-24-00-00-0029-0031; cl. 76 pag. 76-110-048; cl. 8 pag. 24-00-00-0001, …-45). In Bezug auf die rechtlichen Voraussetzungen für die Auferlegung von Dolmetscherkosten, Entschädigungen an Zeugen und Hotel- und Reisespesen kann auf E. 10.2.3 a verwiesen werden. Nicht auferlegbar sind somit Reise- und die anderen Spesen von Fr. 852.10 im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in Lugano am 15. April 2013 (Kostenverzeichnis Position 12 [cl. 35 pag. AB-24-00-00-0029]). Die Kosten, die Anbietern von Post- und Fernmeldediensten oder Behörden im Zusammenhang mit der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 269 ff.) entstanden sind, fallen unter Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO (Domeisen, a.a.O., Art. 422 StPO N. 14). Nicht zu beanstanden sind somit die Fr. 700.00 wegen der Überwachung des Fernmeldeverkehrs. B. sind somit Auslagen von Fr. 6'606.45 auferlegbar.

c) Die Bundesanwaltschaft macht gegen C. Auslagen von Fr. 9'679.25 (Fr. 6'300.00 [Falschgelddelikte] + Fr. 3'379.25 [Vermögensdelikte]) geltend (cl. 35 pag. AB-24-00-00-0029-0031; cl. 76 pag. 76-110-048; cl. 8 pag. 24-00-00-0001, …-45). In Bezug auf die Möglichkeit der Auferlegung von Dolmetscherkosten, Entschädigungen an Zeugen, Hotel- und Reisespesen und Kosten von Überwachungsmassnahmen kann auf E. 10.2.3.a und verwiesen werden. Die Auslagen sind somit nicht zu beanstanden, ausser die Spesen von Fr. 426.05 im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in Lugano am 15. April 2013 (Kostenverzeichnis Position 12 [cl. 35 pag. AB-24-00-00-0029]). Die auferlegbaren Auslagen betragen somit Fr. 9'253.20.

10.2.4 Demnach betragen die Verfahrenskosten von A. Fr. 35'600.00, diejenigen von B. Fr. 26'600.00 (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) und diejenigen von C. Fr. 21'750.00 (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung).

10.3

10.3.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 StPO). Bei der Kostenauflage an die verurteilte Person ist zu beachten, dass deren Haftung nicht weiter gehen kann, als ein adäquater Zusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden tatbestandsmässigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten einerseits und den dadurch verursachten Verfahrenskosten andererseits besteht (Domeisen, a.a.O., Art. 426 StPO N. 3). Sie hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, d.h. es muss ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein (Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 426 StPO N. 3).

10.3.2 Die durchgeführten Verfahrenshandlungen waren für die Abklärung der hier zur Verurteilung der Beschuldigten A., B. und C. führenden Straftaten notwendig. Die Kausalität der angefallenen Verfahrenshandlungen ist somit gegeben. Der Freispruch von C. im Zusammenhang mit dem Falschgelddelikt rechtfertigt keine Kostenausscheidung, da er nachweislich Falschgeld von HHH. entgegennahm. Dasselbe gilt für die behauptete Urkundenfälschung, deren Ermittlung keinen nennenswerten Aufwand verursacht hat. Er hat somit rechtswidrig und schuldhaft die Kosten der Überwachungsmassnahmen verursacht. Die verurteilten Beschuldigten haben die auf sie anfallenden Verfahrenskosten zu tragen.

11. Entschädigungen Privatklägerschaft

11.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn (a.) sie obsiegt oder (b.) die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 StPO). Für die Berechnung der Entschädigung sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR). Es kann dazu auf E. 12.1 verwiesen werden.

11.2

11.2.1 D. beantragt, die Beschuldigten seien zu verpflichten, ihm als Entschädigung für die Anwaltskosten Fr. 25'215.55 zu bezahlen. Er legt eine Honorarnote seines Rechtsvertreters Rechtsanwalt Dominique Müller ins Recht (cl. 76 pag. 76-751-001, …-005).

Darin erfasst sind 75.5 Stunden Arbeitszeit à Fr. 300.00, 6.5 Stunden Reisezeit à Fr. 200.00, 4.3 Stunden Praktikantenarbeit à Fr. 100.00, total 86,5 Stunden, Barauslagen für Reisespesen von Fr. 104.15 und eine Pauschale von 3% des Honorars für Kopien, Telefonkosten, Porti etc. von 731.40. Der geltend gemachte Zeitaufwand setzt sich aus 25.85 Stunden Aktenstudium/inkl. anschliessende E-Mail an Klienten, 12.9 Stunden für die Redaktion der Zivilklage, 13.7 Stunden für Telefonate, 6.5 Stunden Reisezeit, 4.3 Stunden Praktikantenarbeit und 23.05 Stunden für Besprechungen mit Mandant zusammen. Zur Ermittlung dessen, was als notwendiger Aufwand vorliegend angemessen erscheint, ist die Verantwortung und der angemessene Zeitaufwand für die Vertretung sowie die Schwierigkeit des Falles zu berücksichtigen. Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen, was den Aufwand für Besprechungen mit dem Mandanten und Einvernahmen sowie die Reisezeit betrifft. Der übrige Aufwand bedarf der Korrektur und ist entsprechend zu kürzen, nämlich auf 15 Stunden für das Aktenstudium inkl. E-Mails, auf 8 Stunden für Telefonate, um 4.3 Stunden für das "Rechtsstudium der Praktikanten" und auf 8 Stunden für die Redaktion für die Zivilklage. Der Stundenansatz für anwaltliche Leistungen ist vorliegend angesichts des nicht ausserordentlichen Schwierigkeitsgrads auf Fr. 230.00 festzusetzen (E. 12.1.1). Die Barauslagen sowie eine Pauschale (Kopien etc.) von 3% des Honorars sind nicht zu beanstanden.

Daraus folgt ein Arbeitsaufwand von 51.05 Stunden à Fr. 230.00, eine Reisezeit von 6.5 Stunden à Fr. 200.00, eine Pauschale von Fr. 391.25 sowie Barauslagen von Fr. 104.15. Die Entschädigung an D. ist somit auf Fr. 13'600.00 festzusetzen.

11.2.2 E. beantragt, die Beschuldigten seien zu verpflichten, ihm als Entschädigung für die Anwaltskosten Fr. 5'781.00 zu entschädigen. Er legt eine Honorardetaillierung von Rechtsanwältin Lara Pozzoli ins Recht. Die Vertreterin macht einen Arbeitsaufwand von 18.47 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.00 und Auslagen von Fr. 240.00 geltend. Der Arbeitsaufwand sowie die Auslagen sind nicht zu beanstanden. Der zu vergütende Ansatz für die anwaltlichen Leistungen ist vorliegend angesichts der nicht ausserordentlichen Komplexität des Falles auf Fr. 230.00 festzusetzen (E. 12.1.1). Die Entschädigung an E. ist somit auf Fr. 4'500.00 festzusetzen.

11.2.3 Die Erbengemeinschaft des †F., bestehend aus G. und H., beantragt, die Beschuldigten seien zu verpflichten, ihr als Entschädigung für die Anwaltskosten Fr. 3'029.00 zu bezahlen. Sie gibt eine Honorarnote von Rechtsanwältin Lara Pozzoli zu den Akten. Die Vertreterin macht einen Arbeitsaufwand von 8.79 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.00 und Auslagen von Fr. 392.00 geltend. Der Arbeitsaufwand sowie die Auslagen sind nicht zu beanstanden. Der Stundenansatz für die anwaltlichen Leistungen ist auf Fr. 230.00 festzusetzen (E. 12.1.1). Die Entschädigung für die Erbengemeinschaft des †F. ist somit auf Fr. 2'500.00 festzusetzen.

11.2.4 In Bezug auf die Voraussetzungen für eine Solidarhaftung gemäss Art. 50 Abs. 1 OR kann auf E. 8.3 a verwiesen werden. A., B. und C. werden in solidarischer Verbindung verpflichtet, die in E. 11.2.1–11.2.3 festgesetzten Entschädigungen zu bezahlen.

11.2.5 In Bezug auf das Haftungsverhältnis im internen Verhältnis kann auf E. 8.7.7 verwiesen werden. Im internen Verhältnis haften A. und B. für die Entschädigungen im Umfang von je 44% und C. im Umfang von 12%.

12. Entschädigungen der amtlichen Verteidiger

12.1

12.1.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidiger wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.00 für Arbeitszeit und Fr. 200.00 für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012, E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011, E. 4.1). Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.00 (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011, E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010, E. 8.4).

12.1.2 Rechtsanwalt Dominik Rothacher ist für die amtliche Verteidigung von B. mit Fr. 79'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Bundeskasse zu entschädigen. Die Festlegung des Honorars ist hier nicht zu begründen (vgl. Lit. O).

12.1.3 Rechtsanwalt Ralph Wiedler ist für die amtliche Verteidigung von C. mit Fr. 61'600.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Bundeskasse zu entschädigen. Die Festlegung des Honorars ist hier nicht zu begründen (vgl. Lit. O).

12.2 Eine Entschädigung an den Beschuldigten A. ist nur bei Freispruch, teilweisem Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens möglich (Art. 429 Abs. 1 lit. a–c StPO). Das ist nicht der Fall, weshalb die beantragte Entschädigung i.S. von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO nicht zuzusprechen ist.

Die Strafkammer erkennt:

I. A.

1. A. wird schuldig gesprochen:

1.1 der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
i.V.m. Ziff. 2 sowie Art. 29 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt:
a  als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person;
b  als Gesellschafter;
c  als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder
d  ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter.
StGB;

1.2 der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 165 - 1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
1    Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
2    Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat.
i.V.m. Art. 29 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt:
a  als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person;
b  als Gesellschafter;
c  als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder
d  ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter.
StGB;

1.3 der Widerhandlung gegen das Finanzmarktaufsichtsgesetz gemäss Art. 45 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 45 Erteilen falscher Auskünfte - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich der FINMA, einer Prüfgesellschaft, einer Aufsichtsorganisation, einer Selbstregulierungsorganisation, einer oder einem Beauftragten falsche Auskünfte erteilt.105
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich der FINMA, einer Prüfgesellschaft, einer Aufsichtsorganisation, einer Selbstregulierungsorganisation, einer oder einem Beauftragten falsche Auskünfte erteilt.105
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3    ...106
FINMAG und der Widerhandlung gegen das Bankengesetz gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. i aBankG;

1.4 der mehrfachen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB;

1.5 der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 4 Begriffe - 1 Als Waffen gelten:
1    Als Waffen gelten:
a  Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen);
b  Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen;
c  Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge;
d  Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern;
e  Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können;
f  Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können;
g  Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.
2    Als Waffenzubehör gelten:
a  Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile;
b  Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile;
c  Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden.
2bis    Als Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gelten Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen:
a  bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen;
b  bei Handfeuerwaffen: von mehr als 10 Patronen.8
2ter    Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.9
3    Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz erfasst werden.
4    Er umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten.
5    Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird.
6    Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen.
WG.

2. A. wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, wovon 9 Monate vollziehbar und 23 Monate bedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3. Der Kanton Zürich wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 Abs. 2 StBOG).

II. B.

1. B. wird schuldig gesprochen:

1.1 der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
i.V.m. Ziff. 2 sowie Art. 29 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt:
a  als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person;
b  als Gesellschafter;
c  als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder
d  ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter.
und c StGB;

1.2 der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 165 - 1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
1    Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
2    Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat.
i.V.m. Art. 29 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt:
a  als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person;
b  als Gesellschafter;
c  als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder
d  ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter.
und c StGB;

1.3 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Finanzmarktaufsichtsgesetz gemäss Art. 45 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 45 Erteilen falscher Auskünfte - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich der FINMA, einer Prüfgesellschaft, einer Aufsichtsorganisation, einer Selbstregulierungsorganisation, einer oder einem Beauftragten falsche Auskünfte erteilt.105
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich der FINMA, einer Prüfgesellschaft, einer Aufsichtsorganisation, einer Selbstregulierungsorganisation, einer oder einem Beauftragten falsche Auskünfte erteilt.105
2    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
3    ...106
FINMAG und der Widerhandlung gegen das Bankengesetz gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. i aBankG;

1.4 der mehrfachen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB;

1.5 des Lagerns falschen Geldes gemäss Art. 244 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 244 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.325
2    Wer sie in grosser Menge einführt, erwirbt oder lagert, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
i.V.m. Abs. 2 und i.V.m. Art. 250
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 250 - Die Bestimmungen dieses Titels finden auch Anwendung auf Metallgeld, Papiergeld, Banknoten und Wertzeichen des Auslandes.
StGB.

2. B. wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 12 Monate vollziehbar und 24 Monate bedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren.

3. Der Kanton Zürich wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 Abs. 2 StBOG).

III. C.

1. C. wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung und des Lagerns falschen Geldes.

2. C. wird schuldig gesprochen:

2.1 der Gehilfenschaft zu mehrfacher Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
i.V.m. Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB;

2.2 der Gehilfenschaft zu Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 165 - 1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
1    Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
2    Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat.
i.V.m. Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
und Art. 26
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 26 - Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft.
StGB;

2.3 der mehrfachen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB.

3. C. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.

IV. Zivilforderungen

1. A. und B. werden in solidarischer Verbindung verpflichtet, D. einen Schadenersatz von EUR 1'218'590.21 zuzüglich folgender Zinsen zu bezahlen:

- 5% auf EUR 1'500'000.00 vom 26.10.2007 bis 22.11.2007;

- 5% auf EUR 1'470'000.00 vom 23.11.2007 bis 26.12.2007;

- 5% auf EUR 1'450'000.00 vom 27.12.2007 bis 14.07.2008;

- 5% auf EUR 1'417'225.00 vom 15.07.2008 bis 12.08.2008;

- 5% auf EUR 1'387'225.00 vom 13.08.2008 bis 23.09.2008;

- 5% auf EUR 1'357'225.00 vom 24.09.2008 bis 30.10.2008;

- 5% auf EUR 1'327'225.00 vom 31.10.2008 bis 06.01.2009;

- 5% auf EUR 1'267'225.00 vom 07.01.2009 bis 02.03.2009;

- 5% auf EUR 1'237'225.00 vom 03.03.2009 bis 01.03.2015;

- 5% auf EUR 1'218'590.21 ab 02.03.2015.

2. A. und B. werden in solidarischer Verbindung verpflichtet, E. einen Schadenersatz von EUR 290'673.04 zuzüglich folgender Zinsen zu bezahlen:

- 5% auf EUR 350'000.00 vom 16.11.2007 bis 06.01.2009;

- 5% auf EUR 299'813.51 vom 08.01.2009 bis 01.03.2015;

- 5% auf EUR 290'673.04 ab 02.03.2015.

3. A. und B. werden in solidarischer Verbindung verpflichtet, der Erbengemeinschaft des †F., bestehend aus G. und H., einen Schadenersatz von EUR 301'845.77 zuzüglich folgender Zinsen zu bezahlen:

- 5% auf EUR 310'000.00 vom 28.11.2007 bis 01.03.2015;

- 5% auf EUR 301'845.77 ab 02.03.2015.

4. C. haftet für die Forderungen gemäss IV. Ziff. 1.–3. in einem Umfang von 36% solidarisch.

5. Im internen Verhältnis haften A. und B. für den Schadenersatz im Umfang von je 44% und C. im Umfang von 12%.

6. Es wird Vormerk genommen, dass die Privatkläger eine allfällige zusätzliche Deckung ihrer Konkursforderungen durch die Geltendmachung von abgetretenen Rechtsansprüchen der Konkursmasse der J. Ltd. über die Kosten hinaus auf ihre Schadenersatzansprüche anrechnen lassen.

V.

1. Die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Anklageschrift Ziff. 4.1.1., 4.3.1., 4.3.3. und 4.4.2. werden eingezogen und vernichtet (Art. 69 Abs. 2 StGB).

2. Die beschlagnahmten Unterlagen gemäss Anklageschrift 4.4.1., 4.5.1. bis 4.5.5., 4.6.1. bis 4.6.5. und 4.7.1. verbleiben bei den Akten.

3. Die Gegenstände gemäss Anklageschrift 4.2.1. werden an B. zurückgegeben.

VI.

1. A., B. und C. werden in solidarischer Verbindung verpflichtet, D. eine Entschädigung von Fr. 13'600.00 zu bezahlen.

2. A., B. und C. werden in solidarischer Verbindung verpflichtet, E. eine Entschädigung von Fr. 4'500.00 zu bezahlen.

3. A., B. und C. werden in solidarischer Verbindung verpflichtet, der Erbengemeinschaft des †F., bestehend aus G. und H., eine Entschädigung von Fr. 2'500.00 zu bezahlen.

4. Im internen Verhältnis haften A. und B. für die Entschädigungen im Umfang von je 44% und C. im Umfang von 12%.

VII.

1. Von den Verfahrenskosten (inklusive Gebühr für das Vor- und Anklageverfahren von Fr. 36'000.00, Auslagen der Bundesanwaltschaft von Fr. 32'996.10 und der Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.00) werden zur Bezahlung auferlegt:

1.1 A. Fr. 35'600.00;

1.2 B. Fr. 26'600.00;

1.3 C. Fr. 21'750.00.

2. Die Eidgenossenschaft wird verpflichtet zu entschädigen:

2.1 Rechtsanwalt Dominik Rothacher für die amtliche Verteidigung von B. mit Fr. 79'500.00 (inkl. MWST);

2.2 Rechtsanwalt Ralph Wiedler Friedmann für die amtliche Verteidigung von C. mit Fr. 61'600.00 (inkl. MWST).

3. B. und C. haben der Eidgenossenschaft für die Entschädigung ihrer amtlichen Verteidigung gemäss VII. Ziff. 2. Ersatz zu leisten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

VIII.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzenden mündlich begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt; dem Privatkläger D. wird es schriftlich zugestellt.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an:

- Bundesanwaltschaft

- Rechtsanwalt Alexander Lecki

- Rechtsanwalt Dominik Rothacher

- Rechtsanwalt Ralph Wiedler Friedmann

- Rechtsanwalt Dominique Müller

- Rechtsanwältin Lara Pozzoli

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrungen

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand: 2. September 2015