Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-5606/2020

Urteil vom 8. November 2021

Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),

Besetzung Richter Pascal Richard, Richterin Eva Schneeberger;

Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.

X._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Prüfungskommission Pharmazie,

Bundesamt für Gesundheit,

Schwarzenburgstrasse 157, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Eidgenössische Prüfung in Pharmazie 2020.

Sachverhalt:

A.
X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) legte im Jahr 2020 die eidgenössische Prüfung in Pharmazie ab. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 teilte ihm die Prüfungskommission Pharmazie (nachfolgend: Vorinstanz) mit, dass er die Prüfung nicht bestanden habe. Er habe die Einzelprüfungen 1 (Pharmakotherapie, Recht und Ökonomie), 2 (Arzneimittelherstellung in kleinen Mengen) und 3 (Pharmaceutical Care und Gesundheitsförderung [OSCE]) nicht bestanden.

B.

B.a Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. November 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er begehrt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Bewertung der Einzelprüfung 3 mit "bestanden" und die vollständige Akteneinsicht in die Bewertungsunterlagen dieser Einzelprüfung. Er begründet seine Begehren pauschal mit "Verfahrensfehler". Die detaillierte Begründung folge nach gewährter Akteneinsicht. Die Ergebnisse der Einzelprüfungen 1 und 2 anerkenne er. Er fechte nur das Ergebnis der Einzelprüfung 3 an. Zudem ersucht er in einer separaten Eingabe gleichen Datums um unentgeltliche Rechtspflege.

B.b Mit Instruktionsverfügung vom 19. November 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Akteneinsicht ab und forderte den Beschwerdeführer auf, seine Beschwerdebegründung und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu ergänzen.

B.c In seiner Beschwerdeergänzung vom 9. Dezember 2020 führt der Beschwerdeführer sinngemäss an, entgegen der Vorgaben der Medizinalberufekommission (MEBEKO) seien alle zehn Posten (im Folgenden auch: Stationen) der Einzelprüfung 3 nur durch einen Examinator geprüft worden. Vier Posten dieser Prüfung seien unvollständig protokolliert worden, weshalb ihm bei ihr eine zu tiefe Note erteilt worden sei. Es fehle eine Video- oder Tonaufzeichnung der OSCE-Prüfung. Zudem ergänzt er gleichentags sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

C.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege in dem Sinne gut, dass er von der Bezahlung allfälliger Verfahrenskosten befreit ist.

D.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2020 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. An jedem Posten würden jeweils zwei Examinatoren eingesetzt. Der eine spiele einen standardisierten Patienten, der andere führe das Protokoll. Unmittelbar nach der Prüfung kreuzten sie auf einer Checkliste nach bestem Wissen und Gewissen die vom Kandidaten behandelten Aspekte an, protokollierten sie dessen Aussagen und glichen sie die Antworten des Kandidaten in einer gemeinsamen Besprechung miteinander ab. Die Prüfungsbestimmungen sähen keine Ton- und Videoaufnahmen vor. Selbst wenn dem Beschwerdeführer alle von ihm begehrten Punkte zugesprochen würden, würde er die OSCE-Prüfung nicht bestehen.

E.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 7. März 2021 daran fest, dass im vorliegenden Fall je Posten ausschliesslich ein ausgebildeter Examinator - der Protokollführer - die Prüfung protokolliert und bewertet habe. Was seine Prüfung anbelange, seien die Protokolle teilweise unvollständig, unterschieden sich mehrfach von seinem Gedächtnisprotokoll und seien oft widersprüchlich. Er würde bei jedem Posten die für das Bestehen erforderliche Punktzahl erreichen. Aus diesem Grund wäre eine Video- oder Tonaufzeichnung entscheidend. Abschliessend beantragt der Beschwerdeführer in Ergänzung zu seinen bisherigen Rechtsbegehren, es sei die Liste der in der OSCE-Prüfung 2020 eingesetzten Protokollführer und Schauspieler parteiöffentlich zu machen oder dem Gericht zur Überprüfung vorzulegen.

F.
Mit Duplik vom 28. März 2020 hält die Vorinstanz an ihrem Abweisungsantrag fest. In der Einzelprüfung 3 seien ausschliesslich eidgenössisch diplomierte Apothekerinnen und Apotheker eingesetzt worden, bei welchen der Erwerb des eidgenössischen Diploms mindestens fünf Jahre zurückliege und welche die OSCE-Prüfung sehr gut kennen würden. Die Vorinstanz legt dabei dem Gericht die Namen und das Jahr des Diplomerhalts dieser Examinatoren offen. Zudem weist die Vorinstanz erneut darauf hin, dass bei den einzelnen Prüfungsposten jeweils zwei Examinatoren den Beschwerdeführer bewertet hätten. Er bringe weiterhin keine stichhaltigen und mit Nachweisen belegten Einwände vor, welche die unmittelbar anlässlich der Prüfung gemachten Aufzeichnungen der Examinatoren entkräften oder gar widerlegen könnten.

G.
In einer weiteren Stellungnahme vom 25. Mai 2021 führt der Beschwerdeführer erneut aus, dass ausschliesslich der Protokollführer die einzelnen Prüfungsposten bewertet habe und ihm bei den Prüfungsposten 3 ("Euthyrox"), 5 ("Verbrennung"), 6 ("Fentanyl") und 10 ("Allergie") richtigerweise ein "Pass" zu erteilen wäre. Ergänzend beantragt er als weiteres Beweismittel eine schriftliche Auskunft der zehn eingesetzten Schauspieler, namentlich

" ob es überhaupt - nach Studentenaustritt - eine gemeinsame Aus- und Bewertung mit den jeweiligen Protokollführerinnen stattfand bzw. ob sie aktiv und ausführlich die Aus- und Bewertung gemeinsam durchgearbeitet haben;

wie und von wem - zwischen den Posten - die vorgeschriebenen Corona-Massnahmen (desinfizieren, wechseln etc.) wahrgenommen wurden."

H.
In ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2020 hält die Vorinstanz weiterhin an ihrem Abweisungsantrag und dessen Begründung fest. Sie ergänzt, dass jeweils beide Examinatoren den Kandidaten bewertet hätten. Die angefochtene Prüfung sei korrekt durchgeführt worden.

I.
In seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2021 räumt der Beschwerdeführer ein, dass die fehlende Video- oder Tonaufzeichnung zwar nicht vorgeschrieben sei, eine solche im vorliegenden Fall aber entscheidend sei. Denn gäbe es keine Differenzen zu seinem Gedächtnisprotokoll, hätte er die Prüfungsposten 3, 5, 6 und 10 bestanden. Er halte deshalb an seinem Rechtsbegehren fest, die angefochtene Verfügung aufzuheben, diese Prüfungsposten als bestanden zu erachten und die Sache an die Vorinstanz zwecks Überprüfung oder Abänderung des Ergebnisses der OSCE-Prüfung zurückzuweisen.

J.
Auf die Eingaben und Vorbringen der Parteien wird - soweit entscheiderheblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 8. Oktober 2020 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen, welche von eidgenössischen Kommissionen erlassen werden (Art. 33 Bst. f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Als solche ist auch die Vorinstanz zu qualifizieren.

2.

2.1 Die Beschwerdelegitimation richtet sich im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG.

Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung von dieser besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und b VwVG). Näher zu prüfen ist aber, ob er auch ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat.

2.2 Die eidgenössische Prüfung in Pharmazie kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen. Dabei können Einzelprüfungen auch Teilprüfungen enthalten. Jede Einzelprüfung wird mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Die eidgenössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit "bestanden" bewertet worden ist (Art. 5 Abs. 1
SR 811.113.3 Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) - Prüfungsverordnung MedBG
Prüfungsverordnung-MedBG Art. 5 Struktur und Bewertung - 1 Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen. Einzelprüfungen können Teilprüfungen enthalten.
1    Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen. Einzelprüfungen können Teilprüfungen enthalten.
2    Jede Einzelprüfung wird mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
3    Die eidgenössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit «bestanden» bewertet worden ist.
4    Innerhalb einer Einzelprüfung können die Leistungen in Teilprüfungen gegenseitig kompensiert werden.14
5    ...15
-3
SR 811.113.3 Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) - Prüfungsverordnung MedBG
Prüfungsverordnung-MedBG Art. 5 Struktur und Bewertung - 1 Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen. Einzelprüfungen können Teilprüfungen enthalten.
1    Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen. Einzelprüfungen können Teilprüfungen enthalten.
2    Jede Einzelprüfung wird mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
3    Die eidgenössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit «bestanden» bewertet worden ist.
4    Innerhalb einer Einzelprüfung können die Leistungen in Teilprüfungen gegenseitig kompensiert werden.14
5    ...15
der Prüfungsverordnung MedBG vom 26. November 2008 [SR 811.113.3]). Im Fall einer Wiederholung einer nicht bestandenen eidgenössischen Prüfung müssen nur die Einzelprüfungen wiederholt werden, die als "nicht bestanden" bewertet wurden (Art. 18 Abs. 2
SR 811.113.3 Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) - Prüfungsverordnung MedBG
Prüfungsverordnung-MedBG Art. 18 Wiederholung einer nicht bestandenen eidgenössischen Prüfung - 1 Wer die eidgenössische Prüfung nicht bestanden hat, kann sich für die nächste eidgenössische Prüfung anmelden.
1    Wer die eidgenössische Prüfung nicht bestanden hat, kann sich für die nächste eidgenössische Prüfung anmelden.
2    Wiederholt werden müssen nur die Einzelprüfungen, die als «nicht bestanden» bewertet wurden.
3    Eine nicht bestandene eidgenössische Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
4    und 5 ...29
Prüfungsverordnung MedBG).

Vorliegend richtet sich die Beschwerde allein gegen die Bewertung der Einzelprüfung 3 (OSCE-Prüfung), nicht jedoch gegen die ebenfalls als ungenügend bewerteten Einzelprüfungen 1 und 2, weshalb selbst eine Gutheissung der Beschwerde nicht zum Bestehen der eidgenössischen Prüfung führen würde (Art. 5 Abs. 3
SR 811.113.3 Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) - Prüfungsverordnung MedBG
Prüfungsverordnung-MedBG Art. 5 Struktur und Bewertung - 1 Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen. Einzelprüfungen können Teilprüfungen enthalten.
1    Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen. Einzelprüfungen können Teilprüfungen enthalten.
2    Jede Einzelprüfung wird mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
3    Die eidgenössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit «bestanden» bewertet worden ist.
4    Innerhalb einer Einzelprüfung können die Leistungen in Teilprüfungen gegenseitig kompensiert werden.14
5    ...15
Prüfungsverordnung MedBG). Die Bewertung der Einzelprüfung 3 wirkt sich jedoch direkt auf den Umfang einer künftigen Wiederholungsprüfung aus (Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung; Art. 18 Abs. 2
SR 811.113.3 Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) - Prüfungsverordnung MedBG
Prüfungsverordnung-MedBG Art. 18 Wiederholung einer nicht bestandenen eidgenössischen Prüfung - 1 Wer die eidgenössische Prüfung nicht bestanden hat, kann sich für die nächste eidgenössische Prüfung anmelden.
1    Wer die eidgenössische Prüfung nicht bestanden hat, kann sich für die nächste eidgenössische Prüfung anmelden.
2    Wiederholt werden müssen nur die Einzelprüfungen, die als «nicht bestanden» bewertet wurden.
3    Eine nicht bestandene eidgenössische Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
4    und 5 ...29
i.V.m. Art. 5
SR 811.113.3 Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) - Prüfungsverordnung MedBG
Prüfungsverordnung-MedBG Art. 5 Struktur und Bewertung - 1 Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen. Einzelprüfungen können Teilprüfungen enthalten.
1    Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen. Einzelprüfungen können Teilprüfungen enthalten.
2    Jede Einzelprüfung wird mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
3    Die eidgenössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit «bestanden» bewertet worden ist.
4    Innerhalb einer Einzelprüfung können die Leistungen in Teilprüfungen gegenseitig kompensiert werden.14
5    ...15
Prüfungsverordnung MedBG). Aus diesem Grund hat der Beschwerdeführer auch ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung dieser Einzelprüfung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG; vgl. ausführlich Urteil des BVGer B-5160/2017 vom 1. Februar 2018 E. 1.3).

2.3 Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.

3.

3.1 Im Bereich der universitären Medizinalberufe wird die Ausbildung mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen (Art. 14 Abs. 1
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 14 Eidgenössische Prüfung - 1 Die universitäre Ausbildung wird mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen.
1    Die universitäre Ausbildung wird mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen.
2    In der eidgenössischen Prüfung wird abgeklärt, ob die Studierenden:
a  über die fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie über die Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz verfügen, die sie zur Ausübung des entsprechenden Medizinalberufes benötigen; und
b  die Voraussetzungen für die erforderliche Weiterbildung erfüllen.
des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 [MedBG, SR 811.11]). Mit der Prüfung wird abgeklärt, ob die Studierenden über die fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie über die Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz verfügen, die sie zur Ausübung des entsprechenden Medizinalberufs benötigen, und ob sie die Voraussetzungen für die erforderliche Weiterbildung erfüllen (Art. 14 Abs. 2
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 14 Eidgenössische Prüfung - 1 Die universitäre Ausbildung wird mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen.
1    Die universitäre Ausbildung wird mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen.
2    In der eidgenössischen Prüfung wird abgeklärt, ob die Studierenden:
a  über die fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie über die Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz verfügen, die sie zur Ausübung des entsprechenden Medizinalberufes benötigen; und
b  die Voraussetzungen für die erforderliche Weiterbildung erfüllen.
MedBG).

3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1
SR 811.113.3 Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) - Prüfungsverordnung MedBG
Prüfungsverordnung-MedBG Art. 4
Prüfungsverordnung MedBG regelt das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) die Grundsätze und Einzelheiten der verschiedenen Prüfungsformen. Die Einzelheiten zur strukturierten praktischen Prüfung sind im 3. Abschnitt der Prüfungsformenverordnung vom 1. Juni 2011 (SR 811.113.32) geregelt. Die - vorliegend in Frage stehende - OSCE-Prüfung besteht aus mindestens zehn verschiedenen Stationen, die in Form eines Parcours angelegt sind (Art. 12
SR 811.113.32 Verordnung des EDI vom 1. Juni 2011 über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe (Prüfungsformenverordnung) - Prüfungsformenverordnung
Prüfungsformenverordnung Art. 12 Begriff - Die strukturierte praktische Prüfung besteht aus verschiedenen Stationen, die in Form eines Parcours angelegt sind. Eine Station kann eine oder mehrere Aufgaben umfassen.
und Art. 14 Abs. 1
SR 811.113.32 Verordnung des EDI vom 1. Juni 2011 über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe (Prüfungsformenverordnung) - Prüfungsformenverordnung
Prüfungsformenverordnung Art. 14 Formales - 1 Eine strukturierte praktische Prüfung besteht aus mindestens zehn Stationen. In die Prüfung sind angemessene Pausen zu integrieren.
1    Eine strukturierte praktische Prüfung besteht aus mindestens zehn Stationen. In die Prüfung sind angemessene Pausen zu integrieren.
2    An jeder Station beurteilt eine examinierende Person die Leistung während oder nach der Prüfung anhand vorgegebener Beurteilungskriterien in Form einer Checkliste. An jeder Station beurteilt eine andere examinierende Person.
3    Die Prüfungskommissionen legen für jede Prüfung fest, welche Struktur die Checkliste aufzuweisen hat.
Prüfungsformenverordnung). Eine Station kann eine oder mehrere praktische Aufgaben, beispielsweise mit echten oder standardisierten Patienten oder Modellen, umfassen (Art. 12
SR 811.113.32 Verordnung des EDI vom 1. Juni 2011 über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe (Prüfungsformenverordnung) - Prüfungsformenverordnung
Prüfungsformenverordnung Art. 12 Begriff - Die strukturierte praktische Prüfung besteht aus verschiedenen Stationen, die in Form eines Parcours angelegt sind. Eine Station kann eine oder mehrere Aufgaben umfassen.
, Art. 13 Abs. 1
SR 811.113.32 Verordnung des EDI vom 1. Juni 2011 über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe (Prüfungsformenverordnung) - Prüfungsformenverordnung
Prüfungsformenverordnung Art. 13 Aufgabentypen - 1 Die strukturierte praktische Prüfung besteht aus praktischen Aufgaben, beispielsweise mit echten oder standardisierten Patientinnen und Patienten oder Modellen.
1    Die strukturierte praktische Prüfung besteht aus praktischen Aufgaben, beispielsweise mit echten oder standardisierten Patientinnen und Patienten oder Modellen.
2    Die Examinierenden können eine schriftliche oder mündliche Berichterstattung verlangen und allenfalls eine mündliche Befragung anschliessen.
3    Der Einsatz von Medien zur Präsentation von Fragen und Aufgaben ist zulässig.
und Art. 14 Abs. 1
SR 811.113.32 Verordnung des EDI vom 1. Juni 2011 über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe (Prüfungsformenverordnung) - Prüfungsformenverordnung
Prüfungsformenverordnung Art. 14 Formales - 1 Eine strukturierte praktische Prüfung besteht aus mindestens zehn Stationen. In die Prüfung sind angemessene Pausen zu integrieren.
1    Eine strukturierte praktische Prüfung besteht aus mindestens zehn Stationen. In die Prüfung sind angemessene Pausen zu integrieren.
2    An jeder Station beurteilt eine examinierende Person die Leistung während oder nach der Prüfung anhand vorgegebener Beurteilungskriterien in Form einer Checkliste. An jeder Station beurteilt eine andere examinierende Person.
3    Die Prüfungskommissionen legen für jede Prüfung fest, welche Struktur die Checkliste aufzuweisen hat.
Prüfungsformenverordnung). Die Aufgabentypen sind in Art. 13
SR 811.113.32 Verordnung des EDI vom 1. Juni 2011 über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe (Prüfungsformenverordnung) - Prüfungsformenverordnung
Prüfungsformenverordnung Art. 13 Aufgabentypen - 1 Die strukturierte praktische Prüfung besteht aus praktischen Aufgaben, beispielsweise mit echten oder standardisierten Patientinnen und Patienten oder Modellen.
1    Die strukturierte praktische Prüfung besteht aus praktischen Aufgaben, beispielsweise mit echten oder standardisierten Patientinnen und Patienten oder Modellen.
2    Die Examinierenden können eine schriftliche oder mündliche Berichterstattung verlangen und allenfalls eine mündliche Befragung anschliessen.
3    Der Einsatz von Medien zur Präsentation von Fragen und Aufgaben ist zulässig.
Prüfungsformenverordnung geregelt. An jeder Station beurteilt jeweils ein anderer Examinator während oder nach der Prüfung die Leistung des Kandidaten anhand vorgegebener Beurteilungskriterien in Form einer Checkliste (Art. 14 Abs. 2
SR 811.113.32 Verordnung des EDI vom 1. Juni 2011 über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe (Prüfungsformenverordnung) - Prüfungsformenverordnung
Prüfungsformenverordnung Art. 14 Formales - 1 Eine strukturierte praktische Prüfung besteht aus mindestens zehn Stationen. In die Prüfung sind angemessene Pausen zu integrieren.
1    Eine strukturierte praktische Prüfung besteht aus mindestens zehn Stationen. In die Prüfung sind angemessene Pausen zu integrieren.
2    An jeder Station beurteilt eine examinierende Person die Leistung während oder nach der Prüfung anhand vorgegebener Beurteilungskriterien in Form einer Checkliste. An jeder Station beurteilt eine andere examinierende Person.
3    Die Prüfungskommissionen legen für jede Prüfung fest, welche Struktur die Checkliste aufzuweisen hat.
Prüfungsformenverordnung). Die Prüfungskommission legt für jede Prüfung fest, welche Struktur die Checkliste aufzuweisen hat (Art. 14 Abs. 3
SR 811.113.32 Verordnung des EDI vom 1. Juni 2011 über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe (Prüfungsformenverordnung) - Prüfungsformenverordnung
Prüfungsformenverordnung Art. 14 Formales - 1 Eine strukturierte praktische Prüfung besteht aus mindestens zehn Stationen. In die Prüfung sind angemessene Pausen zu integrieren.
1    Eine strukturierte praktische Prüfung besteht aus mindestens zehn Stationen. In die Prüfung sind angemessene Pausen zu integrieren.
2    An jeder Station beurteilt eine examinierende Person die Leistung während oder nach der Prüfung anhand vorgegebener Beurteilungskriterien in Form einer Checkliste. An jeder Station beurteilt eine andere examinierende Person.
3    Die Prüfungskommissionen legen für jede Prüfung fest, welche Struktur die Checkliste aufzuweisen hat.
Prüfungsformenverordnung).

3.3 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, erlässt für jeden universitären Medizinalberuf auf Vorschlag der entsprechenden Prüfungskommission jährlich "Vorgaben" betreffend Inhalt, Form, Zeitpunkt sowie Aus- und Bewertung der eidgenössischen Prüfung sowie "Richtlinien" über die Details der Durchführung der eidgenössischen Prüfung (Art. 5a Bst. a
SR 811.113.3 Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) - Prüfungsverordnung MedBG
Prüfungsverordnung-MedBG Art. 5a Vorgaben und Richtlinien der Medizinalberufekommission - Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, erlässt für jeden universitären Medizinalberuf auf Vorschlag der entsprechenden Prüfungskommission:
a  Vorgaben betreffend Inhalt, Form, Zeitpunkt sowie Aus- und Bewertung der eidgenössischen Prüfung; und
b  Richtlinien über die Details der Durchführung der eidgenössischen Prüfung.
und b Prüfungsverordnung MedBG). Vorliegend kommen die für die Prüfungsjahre 2020 und 2021 gültigen Vorgaben und Richtlinien der MEBEKO für die eidgenössische Prüfung in Pharmazie zur Anwendung (nachfolgend: Vorgaben MEBEKO und Richtlinien MEBEKO; diese Vorgaben und Richtlinien sind abrufbar unter: > Berufe im Gesundheitswesen > Medizinalberufe > Eidgenössische Prüfungen universitärer Medizinalberufe > Eidgenössische Prüfung in Pharmazie, besucht am 26. Oktober 2021).

Nach den "Vorgaben" der MEBEKO sind die einzelnen Kriterien und die zu berücksichtigenden Aspekte für jede Station in einem gewichteten Punkteschlüssel abgebildet. Neben der Bewertung der im Voraus festgelegten Kriterien und Aspekte, bei welcher jedes Kriterium mit einer vorgängig festgelegten Punktzahl bewertet wird, geben die Examinatoren pro Station und Kandidat während der Prüfung ein Globalurteil ab (z.B. gute, genügende, knapp genügende oder sicher ungenügende Leistung). Dieses Globalurteil kann zur Kontrolle der festgelegten Bewertungskriterien und Bestehensgrenzen dienen und kann - bei einer Nichtübereinstimmung - zur Korrektur der Auswertung führen. Zudem wird für jede einzelne Station die Bestehensgrenze festgelegt. Als Bestehensgrenze gilt die Summe der minimal zu erreichenden Punkte. Ferner wird definiert, wie viele Stationen bestanden werden müssen, um die gesamte OSCE-Prüfung zu bestehen. Die Prüfungskommission entscheidet nach der Auswertung der Prüfung abschliessend über die definitiven Bestehensvoraussetzungen (Ziff. 4.3.1 der Vorgaben MEBEKO).

Bei der eidgenössischen Prüfung in Pharmazie 2020 gilt die OSCE-Prüfung gemäss Beschluss der Prüfungskommission Pharmazie als bestanden, wenn von den zehn Stationen höchstens drei als ungenügend bewertet werden (vgl. Vernehmlassung der Vorinstanz, S. 9). Dieser Beschluss stützt sich auf den drittletzten Satz von Ziff. 4.3.1 der Vorgaben MEBEKO und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

3.4 Die Checklisten, deren Verwendung den gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben gemäss Art. 5a
SR 811.113.3 Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) - Prüfungsverordnung MedBG
Prüfungsverordnung-MedBG Art. 5a Vorgaben und Richtlinien der Medizinalberufekommission - Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, erlässt für jeden universitären Medizinalberuf auf Vorschlag der entsprechenden Prüfungskommission:
a  Vorgaben betreffend Inhalt, Form, Zeitpunkt sowie Aus- und Bewertung der eidgenössischen Prüfung; und
b  Richtlinien über die Details der Durchführung der eidgenössischen Prüfung.
Prüfungsverordnung MedBG und Art. 14 Abs. 2
SR 811.113.32 Verordnung des EDI vom 1. Juni 2011 über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe (Prüfungsformenverordnung) - Prüfungsformenverordnung
Prüfungsformenverordnung Art. 14 Formales - 1 Eine strukturierte praktische Prüfung besteht aus mindestens zehn Stationen. In die Prüfung sind angemessene Pausen zu integrieren.
1    Eine strukturierte praktische Prüfung besteht aus mindestens zehn Stationen. In die Prüfung sind angemessene Pausen zu integrieren.
2    An jeder Station beurteilt eine examinierende Person die Leistung während oder nach der Prüfung anhand vorgegebener Beurteilungskriterien in Form einer Checkliste. An jeder Station beurteilt eine andere examinierende Person.
3    Die Prüfungskommissionen legen für jede Prüfung fest, welche Struktur die Checkliste aufzuweisen hat.
Prüfungsformenverordnung entspricht, sind äusserst detailliert ausgearbeitet und enthalten sämtliche Bewertungskriterien sowie die von den Kandidaten erwarteten "Aspekte". Als Bewertungskriterien werden in casu unter anderem "Problemerfassung/Fragen zum Rezept", "Anamnese", "Rezeptvalidierung", "Therapie/Arzneimittelkenntnisse", "zusätzliche Informationen/Nachsorge", "Sozialkompetenz", "Kommunikation" und "Ethik" genannt. Aspekte sind beispielsweise "Informationen zum Rezept", "Zeit / Verlauf", "Komorbiditäten / Komedikation", "Ausschluss spezifische KI", "Klinische Parameter", "Risikofaktoren" und "Lifestyle-Fragen". Bei jedem einzelnen dieser Aspekte hat der Examinator zu beurteilen, ob er erfüllt worden ist, was mit Ankreuzen richtiger Antworten oder vorgegebener Untersuchungsschritte festzuhalten ist. Durch das Zusammenzählen der Punkte für jeden einzelnen Aspekt erhält der Examinator das Ergebnis, das er mit einer Gesamtbeurteilung "sehr guter Eindruck", "guter Eindruck", "durchzogener Eindruck" oder "schlechter Eindruck" ergänzen kann. Im Kommentarfeld können Ausführungen zur Begründung sowie weitere Bemerkungen zur gezeigten Leistung notiert werden.

In casu kreuzten die Examinatoren in den Checklisten die Aspekte an, welche der Beschwerdeführer in seiner Prüfung nannte, und es finden sich verschiedene handschriftliche Notizen der jeweiligen Examinatoren zu seinen Antworten und Untersuchungsschritten. Zudem geht aus diesen Listen hervor, wie viele Punkte der Beschwerdeführer je Bewertungskriterium und Unterkriterium und welche Gesamtpunktzahl er insgesamt erreicht hat. Schliesslich ist jeweils angekreuzt, welchen Gesamteindruck die Examinatoren vom Beschwerdeführer bei der betreffenden Teilprüfung gewonnen haben.

4.

4.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

Im vorliegenden Verfahren ist streitig, ob die Vorinstanz bei der OSCE-Prüfung des Beschwerdeführers Bundesverfahrensrecht verletzte und diese Prüfung angemessen beurteilte.

4.2 Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die seitens der Gerichte nur schwer überprüfbar sind, auferlegen sich das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung eine gewisse Zurückhaltung (vgl. BGE 136 I 229 E. 6.2 und 131 I 467 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteile des BVGer B-160/2021 vom 4. August 2021 E. 2.2, B-2588/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4.1 und B-5185/2019 vom 6. März 2020 E. 5.2). Ohne Not wird dabei nicht von der Beurteilung der Experten abgewichen. Voraussetzung ist, dass die Experten zu den Parteivorbringen Stellung genommen haben und ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von derjenigen der Partei abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2, 2010/10 E. 4.1 sowie 2008/14 E. 3.1 f. und 4.3.2; Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 10/2011, S. 556). Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen ist deshalb nur dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Partei selbst substantiierte Anhaltspunkte mit den entsprechenden Beweismitteln dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. Urteil des BGer 2D_6/2013 vom 19. Juni 2013 E. 3.2; BVGE 2010/21 E. 5.1, 2010/11 E. 4.3 und 2010/10 E. 4.1; Egli, a.a.O., S. 553 ff., insb. 555 f. mit weiteren Hinweisen).

Diese Zurückhaltung gilt aber nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften, insbesondere bei verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien, streitig oder werden formelle Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen (vgl. BGE 106 Ia 1 E. 3c; Urteil des BGer 2P.83/2004 vom 9. August 2004 E. 5.1; BVGE 2010/11 E. 4.2, 2010/10 E. 4.1 und 2008/14 E. 3.3; Urteil des BVGer B-6114/2020 vom 27. Mai 2021 E. 4.4, B-3872/2020 vom 29. März 2021 E. 5.2 und B-3674/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 2.4). Als Verfahrensfragen sind all jene Einwände und Vorbringen eines Beschwerdeführers zu qualifizieren, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (vgl. BGE 106 Ia 1 E. 3c; Urteile des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2 und 2P.83/2004 vom 9. August 2004 E. 5.1; Urteile des BVGer B-6114/2020 vom 27. Mai 2021 E. 4.4 und B-2585/2017 vom 21. Dezember 2018 E. 4.4). Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt dem Beschwerdeführer (vgl. Urteile des BVGer B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.5, B-832/2019 vom 20. Februar 2020 E. 2.5, B-1364/2019 vom 29. Januar 2020 E. 2.5, B-5621/2018 vom 19. Juni 2019 E. 2.5 und B-5284/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.3). Nicht jede Unstimmigkeit im Prüfungsverfahren kann freilich zum Anlass genommen werden, das Prüfungsergebnis in Frage zu stellen: Mängel im Prüfungsverfahren sind nur dann rechtserheblich, wenn sie das Prüfungsergebnis entscheidend beeinflussen können oder beeinflusst haben (vgl. BGE 147 I 73 E. 6.7; Urteile des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2 und 1P.420/2000 vom 3. Oktober 2000 E. 4b).

5.

5.1 Im vorliegenden Verfahren bezweifelt der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht, dass es sich bei allen Examinatoren der OSCE-Prüfung um ausgebildete Apotheker mit langjähriger Berufserfahrung gehandelt habe.

5.2 Art. 10 Abs. 3
SR 811.113.3 Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) - Prüfungsverordnung MedBG
Prüfungsverordnung-MedBG Art. 10 Examinatorinnen und Examinatoren - 1 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, führt eine Liste der berechtigten Examinatorinnen oder Examinatoren und legt ihre Aufgaben fest.
1    Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, führt eine Liste der berechtigten Examinatorinnen oder Examinatoren und legt ihre Aufgaben fest.
2    Die Examinatorinnen und Examinatoren werden von den Prüfungskommissionen vorgeschlagen.
3    Berechtigte Examinatorinnen und Examinatoren können sein:
a  Fachleute, die in der universitären Ausbildung tätig sind; oder
b  Fachleute aus der Praxis.
4    Sie können ihre Funktion bis zum Ende des Jahres ausüben, in dem sie das 70. Altersjahr erreichen. Sie werden zu diesem Zeitpunkt von der Liste der berechtigten Examinatorinnen und Examinatoren gestrichen.
Prüfungsverordnung MedBG sieht vor, dass als Examinatoren nur Fachleute in Frage kommen, die in der universitären Ausbildung oder in der Praxis tätig sind. Sie werden von der entsprechenden Prüfungskommission vorgeschlagen und von der MEBEKO gewählt (Art. 7 Abs. 4 Bst. f
SR 811.113.3 Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) - Prüfungsverordnung MedBG
Prüfungsverordnung-MedBG Art. 7 Prüfungskommissionen - 1 Der Bundesrat setzt für jeden universitären Medizinalberuf nach Anhörung der MEBEKO, Ressort Ausbildung, und der Ausbildungsinstitutionen eine Prüfungskommission ein, in der jede Ausbildungsinstitution vertreten ist.
1    Der Bundesrat setzt für jeden universitären Medizinalberuf nach Anhörung der MEBEKO, Ressort Ausbildung, und der Ausbildungsinstitutionen eine Prüfungskommission ein, in der jede Ausbildungsinstitution vertreten ist.
2    Er wählt auf Antrag des EDI für jede Prüfungskommission eine Präsidentin oder einen Präsidenten und weitere vier bis acht Mitglieder.
3    Die Prüfungskommissionen stellen in Zusammenarbeit mit den Ausbildungsinstitutionen der universitären Medizinalberufe die Vorbereitung und die Durchführung der eidgenössischen Prüfung sicher. Sie vertreten dabei die Interessen der Eidgenossenschaft.
4    Die Prüfungskommissionen haben folgende Aufgaben:
a  Sie erarbeiten einen Vorschlag über Inhalt, Form, Zeitpunkt und Bewertung der eidgenössischen Prüfung zuhanden der MEBEKO, Ressort Ausbildung.
b  Sie bereiten in Zusammenarbeit mit der MEBEKO, Ressort Ausbildung, die eidgenössische Prüfung vor.
c  Sie bestimmen die Personen, die an den Prüfungsstandorten die Durchführung der eidgenössischen Prüfung sicherstellen (Standortverantwortliche).
d  Sie schlagen der MEBEKO, Ressort Ausbildung, Anpassungsmassnahmen im Sinne von Artikel 12a Absatz 2 vor.
e  Sie schlagen der MEBEKO, Ressort Ausbildung, Richtlinien zur Durchführung der eidgenössischen Prüfungen vor.
f  Sie schlagen der MEBEKO, Ressort Ausbildung, Examinatorinnen und Examinatoren zur Wahl vor.
g  ...
und Art. 10 Abs. 2
SR 811.113.3 Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) - Prüfungsverordnung MedBG
Prüfungsverordnung-MedBG Art. 10 Examinatorinnen und Examinatoren - 1 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, führt eine Liste der berechtigten Examinatorinnen oder Examinatoren und legt ihre Aufgaben fest.
1    Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, führt eine Liste der berechtigten Examinatorinnen oder Examinatoren und legt ihre Aufgaben fest.
2    Die Examinatorinnen und Examinatoren werden von den Prüfungskommissionen vorgeschlagen.
3    Berechtigte Examinatorinnen und Examinatoren können sein:
a  Fachleute, die in der universitären Ausbildung tätig sind; oder
b  Fachleute aus der Praxis.
4    Sie können ihre Funktion bis zum Ende des Jahres ausüben, in dem sie das 70. Altersjahr erreichen. Sie werden zu diesem Zeitpunkt von der Liste der berechtigten Examinatorinnen und Examinatoren gestrichen.
Prüfungsverordnung MedBG). Die MEBEKO führt eine Liste der berechtigten Examinatoren (Art. 10 Abs. 1
SR 811.113.3 Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) - Prüfungsverordnung MedBG
Prüfungsverordnung-MedBG Art. 10 Examinatorinnen und Examinatoren - 1 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, führt eine Liste der berechtigten Examinatorinnen oder Examinatoren und legt ihre Aufgaben fest.
1    Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, führt eine Liste der berechtigten Examinatorinnen oder Examinatoren und legt ihre Aufgaben fest.
2    Die Examinatorinnen und Examinatoren werden von den Prüfungskommissionen vorgeschlagen.
3    Berechtigte Examinatorinnen und Examinatoren können sein:
a  Fachleute, die in der universitären Ausbildung tätig sind; oder
b  Fachleute aus der Praxis.
4    Sie können ihre Funktion bis zum Ende des Jahres ausüben, in dem sie das 70. Altersjahr erreichen. Sie werden zu diesem Zeitpunkt von der Liste der berechtigten Examinatorinnen und Examinatoren gestrichen.
Prüfungsverordnung MedBG).

5.3 Die Vorinstanz hat mit Duplik (vgl. dortige S. 2 f.) eine Liste der in der OECD-Prüfung eingesetzten Examinatoren zu den Akten gereicht. Aus dieser Liste gehen die Namen der Examinatoren und das Jahr ihres Bestehens der eidgenössischen Prüfung in Pharmazie oder - in einem Fall - das Jahr des Bestehens des Deutschen Staatsexamens und das Jahr dessen Anerkennung als eidgenössische Prüfung in Pharmazie hervor. Das Bestehens- bzw. Anerkennungsjahr lag bei allen Examinatoren mindestens sieben Jahre zurück. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf hinweisen würden, dass diese Angaben falsch sein könnten. Bei allen Examinatoren handelt es sich somit nachweislich um ausgebildete Apotheker, die seit mindestens sieben Jahren als solche beruflich tätig sein konnten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich demnach als unbegründet.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer bemängelt in seiner Replik des Weiteren, die einzelnen Posten der OSCE-Prüfung seien allein von einem ausgebildeten Examinator protokolliert worden. Bei der zweiten Person im Prüfungsraum habe es sich lediglich um eine Simulationspatientin gehandelt, die nicht bei jedem dieser Posten eine ausgebildete Examinatorin gewesen sei. Die Vorinstanz verletze damit die eigenen Verfahrensvorschriften und die Prüfungsordnung.

6.2 Die Protokollierung während der OSCE-Prüfung wird weder im MedBG, noch in der Prüfungsverordnung MedBG, noch in der Prüfungsformenverordnung, noch in den Richtlinien MEBEKO, und auch nicht in den Vorgaben MEBEKO geregelt. Die in diesen Vorschriften vorgesehenen Checklisten bzw. Bewertungsbogen dienen allein der Bewertung der Antworten und der Untersuchungsschritte des Beschwerdeführers in der OSCE-Prüfung (vgl. E. 3.4 hiervor), so dass sich aus den Bestimmungen über diese Listen ebenfalls keine eigenen Regeln für die Protokollierung ergeben. Letztere wird in diesen Vorschriften nirgends verlangt. Eine Verpflichtung zur schriftlichen Aufzeichnung von mündlichen Prüfungen lässt sich aus Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) nicht ableiten (vgl. Urteile des BGer 2C_505/2019 vom 13. September 2019 E. 4.1.1, 2C_632/2013 vom 8. Juli 2014 E. 4.2, 2D_25/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2, 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.4 und 3.4 und 2P.223/2002 vom 7. Februar 2002 E. 3b). Demgemäss kann aus diesen Normen nicht gefolgert werden, wie viele Examinatoren an einem allfälligen Protokoll mitzuwirken haben. Es lag daher im Ermessen der Vorinstanz, die Protokollierung während der einzelnen Prüfung dem einen Examinator und während des weiteren Prüfungstags beiden Examinatoren zu überlassen, wie dies die Vorinstanz in casu getan hatte (vgl. Vernehmlassung, S. 3, und Duplik, S. 3). Diese Rüge des Beschwerdeführers erweist sich damit ebenfalls als unbegründet.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2021 sodann, die Examinatoren hätten bei den strittigen Posten 3, 5, 6 und 10 zum Teil richtige Antworten und richtige Untersuchungsschritte nicht protokolliert. So würde sich das Protokoll bei den Aspekten 1, 2, 4 und 8 des Postens 3, bei den Aspekten 15 und 17 des Postens 5, bei den Aspekten 3, 4, 7 und 9 des Postens 6 sowie bei den Aspekten 5 und 6 des Postens 10 von seinem eigenen Gedächtnisprotokoll unterscheiden. Die Protokolle seien zudem oft widersprüchlich.

Demgegenüber hält die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung fest, dass dem Beschwerdeführer auch dann, wenn er alle Aussagen so gemacht hätte, wie er es in seinem eigenen Gedächtnisprotokoll festgehalten habe, die OSCE-Prüfung nicht bestehen würde. Die Vorinstanz ist in ihrer Duplik jedoch der Ansicht, dass die Protokollierung in allen gerügten Fällen korrekt erfolgt sei. Nach ihr vermag der Beschwerdeführer die Aufzeichnungen, welche die Examinatoren unmittelbar an der Prüfung gemacht hätten, nicht zu entkräften oder gar zu widerlegen. In ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2020 ergänzt die Vorinstanz, dass die Examinatoren verpflichtet seien, Aussagen, die nicht durch ein Kreuz festgehalten werden könnten, handschriftlich zu protokollieren. Die Protokolle seien daher gut geführt worden.

7.2 Wie oben aus E. 4.2 hervorgeht, liegt die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler beim Beschwerdeführer. Dieser ist indes der Ansicht, dass hier "Aussage gegen Aussage" stehe. Damit stellt sich hier die Frage nach der Beweislast im öffentlichen Verfahrensrecht.

7.3 Im Verwaltungsverfahren besteht zwar die Pflicht zur amtlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz, welcher im Beschwerdeverfahren durch die Rüge- und Substantiierungspflicht des Beschwerdeführers durchbrochen wird, ändert jedoch nichts an der materiellen Beweislast (vgl. Urteile des BVGer B-5888/2019 vom 7. September 2020 E. 4.5, B-2880/2018 vom 19. März 2020 E. 6.2.2 und B-6405/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 5.3.1; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 12 N 50 und 59; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 261 ff.).

Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich die Beweislast im öffentlichen Recht und damit auch im Bereich der Medizinalberufsprüfungen nach der Beweislastregel von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), sofern das massgebliche Recht keine spezifische Beweisregel enthält (vgl. Urteile des BVGer B-4774/2019 vom 24. August 2021 E. 3.2, B-5888/2019 vom 7. September 2020 E. 4.5 und B-7253/2015 vom 9. August 2016 E. 5.1; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.150). Danach hat derjenige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, der aus einer unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte zu seinen Gunsten ableiten will (vgl. Urteile des BVGer B-5888/2019 vom 7. September 2020 E. 4.5, B-6357/2016 vom 27. Juni 2017 E. 2, B-7428/2010 vom 31. Mai 2011 E. 4.2 und B-2213/2006 vom 2. Juli 2007 E. 5.2.2). Es obliegt daher der beschwerdeführenden Person, an der Beweisbeschaffung mitzuwirken, auf die für sie günstigen Umstände hinzuweisen und sie zu belegen (vgl. Urteile des BVGer B-6946/2016 vom 3. Mai 2018 E. 5.3 und B-6405/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 5.3.1; Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 13 N 19; Krauskopf/Emmenegger/Babey, a.a.O., Art. 12 N 207 ff.).

Grundsätzlich gilt eine beweisbedürftige Tatsache nur dann als erwiesen, wenn der volle Beweis erbracht ist. Dieser gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit der behaupteten Tatsache überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (vgl. BGE 143 II 425 E. 5.1, 130 II 482 E. 3.2, 130 III 321 E. 3.2 und 128 III 271 E. 2b/aa; BVGE 2012/21 E. 5.1; Urteile des BVGer B-1446/2020 vom 4. März 2021 E. 8.4, B-1014/2019 vom 24. Juli 2020 E. 8.3 und B-6405/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 5.3.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.141).

Ausnahmen vom Regelbeweismass, in denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit oder ein blosses Glaubhaftmachen als ausreichend betrachtet wird, können sich aus Gesetz oder Rechtsprechung ergeben. Eine Herabsetzung des Beweismasses setzt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung voraus, dass ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Eine solche sog. Beweisnot ist aber nicht schon darin begründet, dass eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne Weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil der beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen. Blosse Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall führen weder zu einer Beweiserleichterung noch zu einer Umkehr der Beweislast (vgl. BGE 140 III 610 E. 4.1, 130 III 321 E. 3.2 und 128 III 271 E. 2b/aa; Urteile des BVGer A-2138/2020 vom 22. Juli 2020 E. 7.2, B-6946/2016 vom 3. Mai 2018 E. 5.3, B-6405/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 5.3.1 und A-7570/2009 vom 22. Juni 2011 E. 2.3.2).

Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung sind Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dabei sind alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen (Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]; vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2; Urteile des BVGer A-4864/2019 vom 15. September 2020 E. 2, A-702/2017 vom 26. März 2019 E. 2.2 und B-6405/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 5.3.1).

7.4 Vorliegend liegen unstrittig weder ein wörtliches Protokoll noch eine Aufzeichnung in Ton oder Bild vor, welche den Ablauf der Prüfung im Einzelnen darlegen. Laut dem Beschwerdeführer wäre eine solche Aufzeichnung in casu entscheidend. Eine Video- oder Tonaufzeichnung der OSCE-Prüfung ist jedoch in den rechtlichen Grundlagen der eidgenössischen Prüfung in Pharmazie 2020 - insbesondere im MedBG und in der Prüfungsverordnung MedBG - unstrittig nicht vorgesehen. Aus Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV lässt sich ebenfalls keine Verpflichtung zu akustischen Aufzeichnungen mündlicher Prüfungen herleiten (vgl. Urteil des BGer 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.4; Urteil des BVGer B-5676/2018 vom 21. März 2019 E. 3.4). Somit konnte die Vorinstanz im vorliegenden Fall auf die Erstellung einer Video- oder Tonaufzeichnung der OSCE-Prüfung verzichten. Auch wenn der Beschwerdeführer wünscht, dass die Vorinstanz künftig solche Aufzeichnungen erstellt (vgl. Replik, S. 8, und Stellungnahme vom 25. Mai 2021, S. 8), sind solche Aufzeichnungen nicht erforderlich.

Die Prüfungsleistung des Beschwerdeführers wurde an jedem Prüfungsposten mittels einer ausgefüllten Checkliste für eine nachträgliche Überprüfung rechtsgenüglich protokolliert (vgl. oben E. 6.2). Aus diesen nicht parteiöffentlichen Listen geht hervor, dass der Beschwerdeführer bei den Posten 3, 5, 6 und 10 relevante Fragen nicht stellte und relevante Untersuchungsschritte nicht durchführte, was die Examinatoren in der jeweiligen Checkliste detailliert festhielten. Mit den Differenzen dieser Listen zum Gedächtnisprotokoll des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz objektiv nachvollziehbar und schlüssig auseinandergesetzt (dazu in E. 10 hiernach). Es bestehen keine Anhaltspunkte, an den Darstellungen der Examinatoren ernsthaft zu zweifeln.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die jeweiligen Checklisten seien fehlerhaft, trifft ihn die Beweislast. Im vorliegenden Fall ergeben sich aus Gesetz und Rechtsprechung jedenfalls keine Ausnahmen vom Regelbeweismass, weshalb der volle Beweis zu erbringen ist. Obwohl dieser bei einer mündlichen oder praktischen Prüfung, bei welcher die Prüfungsexaminatoren ihre Bewertung lediglich gestützt auf ihre eigenen Aufzeichnungen darlegen, naturgemäss schwer zu erbringen ist, führt dies nicht zu einer Umkehr der Beweislast (vgl. Urteile des BVGer B-6405/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 5.3.2 und B-2213/2006 vom 2. Juli 2007 E. 5.2.2).

In casu beruft sich der Beschwerdeführer bei seinen Einwänden auf sein eigenes Gedächtnisprotokoll, das er im Nachgang zur mündlichen OSCE-Prüfung erstellt hatte. Gestützt auf dieses eigene Protokoll - das mit der ausgefüllten Checkliste nicht übereinstimmt - legt er dar, welche Antworten er gegeben und welche Untersuchungsschritte er durchgeführt habe. Selbst wenn die Examinatoren die Protokolle unvollständig geführt hätten, könnte jedoch - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht im Sinne einer Beweislastumkehr auf sein nachträglich und allein erstelltes Gedächtnisprotokoll abgestellt werden und gestützt darauf eine Neubewertung seiner Prüfungsleistung stattfinden, da in casu keine Hinweise dafür bestehen, dass die Examinatoren ihre Bewertungen in unqualifizierter oder unkorrekter Weise erstellt oder eine nachträgliche Überprüfung der Bewertung der Prüfungsleistung bewusst hätten vereiteln wollen (vgl. Urteile des BVGer B-2528/2015 vom 29. März 2017 E. 2.5, B-4385/2008 vom 16. Februar 2009 E. 5.1.1 und B-2213/2006 vom 2. Juli 2007 E. 5.2.2; unveröffentlichter Beschwerdeentscheid der Rekurskommission [REKO] des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements EVD 01/HB-10 vom 11. September 2001 E. 1.6). Das Gedächtnisprotokoll enthält daher lediglich Parteivorbringen, welche die erbrachte Prüfungsleistung nicht belegen können. Somit greift in casu die Beweislastregel zum Nachteil des Beschwerdeführers, da ein Protokoll eines Examinators jeweils vorhanden, in korrekter Weise ausgefüllt sowie von diesem und einem zweiten Examinator unterzeichnet ist.

Demnach ist vorliegend den Darstellungen der Prüfungsexaminatoren zu folgen und davon auszugehen, dass sich die vom Beschwerdeführer behaupteten Sachumstände nicht verwirklicht haben. Die Examinatoren sind vielmehr qualifizierte, unabhängige Fachpersonen (vgl. E. 8.4 hiernach) und konkrete Hinweise auf deren Befangenheit fehlen. Zudem erscheint die Beurteilung der Examinatoren nicht als fehlerhaft oder unangemessen (vgl. unten E. 10). Somit vermag der Beschwerdeführer mit seinen Rügen zu den Bewertungen und Qualifikationen der Examinatoren nicht durchzudringen.

8.

8.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die einzelnen Posten der OSCE-Prüfung jeweils immer nur von einem ausgebildeten Examinator, dem Protokollführer, bewertet worden seien. Die Simulationspatientin sei nicht immer vom Fach gewesen. Die Vorinstanz weist demgegenüber zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer vor Ort nicht moniert habe, dass nur eine Person im Prüfungsraum anwesend gewesen sei, und er behauptet dies auch im vorliegenden Verfahren nicht.

8.2 Die Vorinstanz wendet gegen diese Vorbringen des Weiteren ein, es seien jeweils zwei eidgenössische Apothekerinnen und Apotheker pro Prüfungsraum eingeteilt, welche die Bewertung der Kandidaten gemeinsam vornähmen. Ein Examinator fülle während der laufenden Prüfung die Bewertungsbogen aus, und der zweite Examinator, der während der Prüfung den Schauspieler darstelle, ergänze und bewerte genauso. Die Präsidentin der Prüfungskommission habe die Frage, ob bei der OECD-Prüfung des Beschwerdeführers eine gemeinsame Bewertung durch beide Examinatoren stattgefunden habe und ob beide aktiv und ausführlich die Bewertung gemeinsam durchgearbeitet hätten, mit jedem einzelnen Examinator abgeklärt.

8.3 Nach Art. 14 Abs. 2
SR 811.113.32 Verordnung des EDI vom 1. Juni 2011 über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe (Prüfungsformenverordnung) - Prüfungsformenverordnung
Prüfungsformenverordnung Art. 14 Formales - 1 Eine strukturierte praktische Prüfung besteht aus mindestens zehn Stationen. In die Prüfung sind angemessene Pausen zu integrieren.
1    Eine strukturierte praktische Prüfung besteht aus mindestens zehn Stationen. In die Prüfung sind angemessene Pausen zu integrieren.
2    An jeder Station beurteilt eine examinierende Person die Leistung während oder nach der Prüfung anhand vorgegebener Beurteilungskriterien in Form einer Checkliste. An jeder Station beurteilt eine andere examinierende Person.
3    Die Prüfungskommissionen legen für jede Prüfung fest, welche Struktur die Checkliste aufzuweisen hat.
, Satz 1 Prüfungsformenverordnung beurteilt an jeder Station jeweils ein Examinator die Leistung während oder nach der Prüfung eines Kandidaten anhand vorgegebener Beurteilungskriterien in Form einer Checkliste. An jeder Station wird diese Beurteilung von einem anderen Examinator vorgenommen (Art. 14 Abs. 2
SR 811.113.32 Verordnung des EDI vom 1. Juni 2011 über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe (Prüfungsformenverordnung) - Prüfungsformenverordnung
Prüfungsformenverordnung Art. 14 Formales - 1 Eine strukturierte praktische Prüfung besteht aus mindestens zehn Stationen. In die Prüfung sind angemessene Pausen zu integrieren.
1    Eine strukturierte praktische Prüfung besteht aus mindestens zehn Stationen. In die Prüfung sind angemessene Pausen zu integrieren.
2    An jeder Station beurteilt eine examinierende Person die Leistung während oder nach der Prüfung anhand vorgegebener Beurteilungskriterien in Form einer Checkliste. An jeder Station beurteilt eine andere examinierende Person.
3    Die Prüfungskommissionen legen für jede Prüfung fest, welche Struktur die Checkliste aufzuweisen hat.
, Satz 2 Prüfungsformenverordnung).

Somit gibt Art. 14 Abs. 2
SR 811.113.32 Verordnung des EDI vom 1. Juni 2011 über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe (Prüfungsformenverordnung) - Prüfungsformenverordnung
Prüfungsformenverordnung Art. 14 Formales - 1 Eine strukturierte praktische Prüfung besteht aus mindestens zehn Stationen. In die Prüfung sind angemessene Pausen zu integrieren.
1    Eine strukturierte praktische Prüfung besteht aus mindestens zehn Stationen. In die Prüfung sind angemessene Pausen zu integrieren.
2    An jeder Station beurteilt eine examinierende Person die Leistung während oder nach der Prüfung anhand vorgegebener Beurteilungskriterien in Form einer Checkliste. An jeder Station beurteilt eine andere examinierende Person.
3    Die Prüfungskommissionen legen für jede Prüfung fest, welche Struktur die Checkliste aufzuweisen hat.
Prüfungsformenverordnung vor, dass die Bewertung bei jeder Station zumindest durch einen Examinator vorzunehmen ist. Wäre die Bewertung in casu tatsächlich - was von der Vorinstanz aber bestritten wird - nur durch einen Examinator erfolgt, könnte der Vorinstanz daher gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts diesbezüglich kein Rechtsverstoss vorgeworfen werden (vgl. Urteile des BVGer B-6512/2013 vom 8. Juli 2014 E. 5.2 und B-6049/2012 vom 3. Oktober 2013 E. 4.7).

8.4 Demgegenüber regeln die Vorgaben MEBEKO, welche gestützt auf Art. 5a Bst. a
SR 811.113.3 Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) - Prüfungsverordnung MedBG
Prüfungsverordnung-MedBG Art. 5a Vorgaben und Richtlinien der Medizinalberufekommission - Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, erlässt für jeden universitären Medizinalberuf auf Vorschlag der entsprechenden Prüfungskommission:
a  Vorgaben betreffend Inhalt, Form, Zeitpunkt sowie Aus- und Bewertung der eidgenössischen Prüfung; und
b  Richtlinien über die Details der Durchführung der eidgenössischen Prüfung.
der Prüfungsverordnung MedBG erlassen worden sind, die Frage, wie viele Personen die Prüfungsleistungen an der OSCE-Prüfung bewerten, präziser: Nach Ziff. 3.3 i.V.m. Ziff. 4.3.1 f., je Satz 1 der Vorgaben MEBEKO erfolgt die Bewertung der Prüfungsleistungen an der OSCE-Prüfung pro Standort immer durch zwei qualifizierte, unabhängige Examinatoren, welche in der Regel Mitglieder der Arbeitsgruppe OSCE sind. So kann der eine Examinator einen Kandidaten prüfen, während sich der andere Examinator als Simulationspatient zur Verfügung stellt.

Vorliegend waren bei allen einzelnen Posten der OSCE-Prüfung sowohl die Protokollführerin als auch die Simulationspatientin universitär ausgebildete Apothekerinnen mit mehrjähriger Berufserfahrung (vgl. E. 5.2 f. hiervor). Dabei füllte die jeweilige Protokollführerin unstrittig während den einzelnen Postenprüfungen die Checkliste bzw. den Bewertungsbogen aus. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, dass die jeweilige Simulationspatientin nach den einzelnen Postenprüfungen keine Bewertung vorgenommen habe, substantiiert dies jedoch nicht näher. Die Unabhängigkeit der Examinatoren wird vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht bestritten.

8.5 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die jeweilige Simulationspatientin habe die vier Minuten zwischen den einzelnen Kandidaten lediglich für einen geordneten Kandidatenwechsel und für die Einhaltung der Corona-Schutzmassnahmen benutzt. Dass dabei die Simulationspatientin und die Protokollführerin in dreieinhalb Minuten gemeinsam die Checkliste bzw. den Bewertungsbogen abschliessend ausgefüllt hätten, sei unrealistisch. Die Simulationspatientinnen könnten gar nicht aktiv, ausführlich und genauso wie die Protokollführerinnen die Bewertung seiner Prüfungen durchgeführt haben. Dies nicht nur, weil sie dafür vielmehr Zeit zur Verfügung haben müssten, sondern auch, weil sich alle Simulationspatienten und -innen ausnahmslos während des Desinfizierens an der Bewertung beteiligt hätten. Damit hätten sie an dieser faktisch lediglich rein förmlich teilgenommen. Um seine Behauptungen zu belegen, stellt er einen Beweisantrag.

8.6 Die Vorinstanz antwortet hierauf, dass die Examinatoren die vier Minuten benutzten hätten, um gemeinsam die Checkliste bzw. den Bewertungsbogen abschliessend auszufüllen. Zudem sei den Examinatoren während des Prüfungstags und an dessen Ende zusätzlich die von ihnen benötigte Zeit zur Verfügung gestanden, alles zu dokumentieren, was noch nicht auf dem Bewertungsbogen erfasst worden sei. Die Pausen zwischen den einzelnen Kandidaten seien im Prüfungsjahr 2020 überdies von zwei auf vier Minuten erhöht worden.

8.7 Gemäss Art. 14 Abs. 1
SR 811.113.32 Verordnung des EDI vom 1. Juni 2011 über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe (Prüfungsformenverordnung) - Prüfungsformenverordnung
Prüfungsformenverordnung Art. 14 Formales - 1 Eine strukturierte praktische Prüfung besteht aus mindestens zehn Stationen. In die Prüfung sind angemessene Pausen zu integrieren.
1    Eine strukturierte praktische Prüfung besteht aus mindestens zehn Stationen. In die Prüfung sind angemessene Pausen zu integrieren.
2    An jeder Station beurteilt eine examinierende Person die Leistung während oder nach der Prüfung anhand vorgegebener Beurteilungskriterien in Form einer Checkliste. An jeder Station beurteilt eine andere examinierende Person.
3    Die Prüfungskommissionen legen für jede Prüfung fest, welche Struktur die Checkliste aufzuweisen hat.
, Satz 2 Prüfungsformenverordnung sind in die Prüfung angemessene Pausen zu integrieren. Bezüglich der OSCE-Prüfung regelt Ziff. 3.3 der Richtlinien MEBEKO das Nähere. Die Kandidaten haben gemäss Abs. 1 Satz 1 dieser Ziffer während eines Parcours fest zugeteilte Pausen. Nach Ziff. 3.3 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinien MEBEKO existiert für die Examinatoren eine spezielle und adäquate Pausenregelung. Normen, welche festlegen, wieviel Zeit die Examinatoren während der Prüfungspausen für die Bewertung der Prüfungsleistung der einzelnen Kandidaten verwenden müssen, finden sich indes nicht. Die Regelung dieser Frage liegt demnach im Ermessen der Prüfungskommission.

8.8 In casu dauerten die Pausen zwischen den einzelnen Postenprüfungen unbestrittenermassen vier Minuten. Die Examinatoren konnten die einzelnen Checklisten bzw. Bewertungsbogen während dieser Pausen sowie während der weiteren, längeren Kaffee- und Lunchpausen im Lauf des Prüfungstags unstrittig gemeinsam zu Ende ausfüllen und finalisieren. Die Bewertungsbogen sind zudem unbestrittenermassen sehr detailliert und es besteht eine gewisse Gewährleistung, dass die Examinatoren diese korrekt ausfüllen, zumal sie über den genauen Aufbau der Checklisten informiert und in deren Anwendung instruiert worden sind. Eine Zeitbeschränkung für die gemeinsame Bewertung am Prüfungstag wurde weder behauptet, noch ist eine solche ersichtlich. Insbesondere war die gemeinsame Bewertung nicht auf die erwähnten vier Minuten beschränkt. Demnach hat die Vorinstanz den Examinatoren eine angemessene Zeit gewährt, um den Bewertungsbogen gemeinsam auszufüllen und zu finalisieren.

Somit ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass nebst der Protokollführerin auch die jeweilige zweite fachlich ausgebildete und als Simulationspatientin auftretende Person am Prüfungstag genügend Zeit hatte, selbst die Prüfungsleistungen des Beschwerdeführers zu bewerten, und dass sie diese Bewertung auch tatsächlich vornahm. Der Beweismittelantrag des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2021 ist daher abzuweisen.

9.

9.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer einen Mangel an Transparenz. Zumindest Aspekt 5 des Postens 3 ("Euthyrox") stehe im Widerspruch zur Regel, dass bei den Aspekten nicht die Maximalpunktzahl, sondern die konkrete Punktzahl genannt werde.

9.2 Die Vorinstanz führt demgegenüber aus, in der dem Fall zugeordneten Checkliste seien die Punkte pro genanntem Aspekt klar definiert. Bei den Aspekten gebe es keine Maximalpunkte. Daher sei bei den Aspekten die konkrete Punktzahl genannt worden. Im Rahmen der Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen habe der Beschwerdeführer Einsicht in die Checklisten erhalten. Mit den Ausführungen zur Punkteverteilung, namentlich zu den einzelnen Aspekten, der maximalen Punktzahl und der Stellungnahme zu einzelnen Einwänden sei ihm die bestmöglich erlaubte Transparenz gewährt worden.

9.3 Sowohl die Bewertungskriterien als auch die Aspekte sind, da sie aus dem Bewertungsbogen hervorgehen (vgl. E. 3.4 hiervor), Teil der Prüfungsunterlagen. Deren Herausgabe kann gemäss Art. 56
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 56 Modalitäten der Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen - Zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen in Medizinalprüfungen kann die Herausgabe der Prüfungsunterlagen verweigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften verboten und die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden.
MedBG zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen in Medizinalprüfungen verweigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften verboten und die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden. Nach Ziff. 6.3, Satz 1 der Richtlinien MEBEKO sind unter anderem die Bewertungskriterien der OSCE-Prüfungen - und entsprechend auch die davon umfassten Aspekte - geheim. Im Rahmen der Akteneinsicht können Prüfungsunterlagen aber gestützt auf Ziff. 8.1, 8. Spiegelstrich der Vorgaben MEBEKO eingesehen werden. Dabei ist die Anfertigung handschriftlicher Notizen erlaubt, nicht jedoch das Abschreiben, Fotografieren und dergleichen ganzer Beurteilungskriterien (Ziff. 8.1, 8. Spiegelstrich der Vorgaben MEBEKO).

9.4 In casu gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unstrittig Einsicht in seine Prüfungsunterlagen und damit insbesondere in die pro Aspekt erteilte Punktzahl. Wie aus der Vernehmlassung (vgl. dortige S. 3 ff.), der Duplik (vgl. dortige S. 4 ff.) und der Stellungnahme vom 25. Juni 2020 (vgl. dortige S. 2 f.) hervorgeht, nannte die Vorinstanz bei allen Aspekten die jeweilige konkrete Punktzahl, so auch beim Aspekt 5 des Postens 3 (vgl. Vernehmlassung, S. 5 f., Duplik, S. 5, und Stellungnahme vom 25. Juni 2020, S. 3). Diese Bewertungsweise stimmt mit Ziff. 4.3.1 Abs. 2 der Vorgaben MEBEKO (vgl. E. 3.3 hiervor) überein. Der Beschwerdeführer nennt keine anderen Bewertungen, welche der Regel widersprechen, bei Aspekten die konkrete Punktzahl statt der Maximalpunktzahl zu nennen. Auch bezeichnet er weder andere Verletzungen des Transparenzprinzips noch substantiiert er solche. Demnach ist auf seine Transparenzrüge nicht weiter einzugehen.

9.5 Auch was seine Vorbringen bezüglich der Glaubwürdigkeit der Vorinstanz anbelangt, legt der Beschwerdeführer selber nicht weiter dar, inwiefern die anlässlich seiner OSCE-Prüfung geltenden rechtlichen Vorgaben konkret verletzt worden wären. Es gelingt ihm daher auch hier nicht, einen beachtlichen formellen Mangel im Prüfungsablauf geltend zu machen.

10.
In materiellrechtlicher Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer, ihm seien bei den Posten 3, 5, 6 und 10 einzelne Punkte unzutreffenderweise nicht erteilt worden und die Benotung sei nicht richtig erfolgt.

10.1 Grundsätzlich ist es Sache des Beschwerdeführers, anlässlich der Prüfung aufzuzeigen, dass er in ausreichendem Ausmass über die erforderlichen Kompetenzen verfügt. Im Rechtsmittelverfahren obliegt es ihm, anhand objektiver, substantiierter und überzeugender Argumente sowie den entsprechenden Beweismitteln konkret darzulegen, dass er diese Prüfungsleistung tatsächlich erbracht hat und inwieweit die Examinatoren zu hohe Anforderungen gestellt haben, das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist oder die Leistung offensichtlich unterbewertet wurde (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1, 2010/11 E. 4.3 und 2010/10 E. 4.1; Urteile des BVGer B-6357/2016 vom 27. Juni 2017 E. 4.1, B-7253/2015 vom 9. August 2016 E. 5.1 und B-6727/2013 vom 8. Juli 2014 E. 4). Es reicht daher nicht aus, sich im Rahmen einer Beschwerde auf pauschale und nicht substantiierte Behauptungen zu beschränken, wonach eine bestimmte Frage gestellt, eine bestimmte Antwort gegeben, eine Untersuchung durchgeführt worden oder eine Checkliste oder die Bewertung auf selbiger (in welchem Umfang auch immer) "falsch" sei, ohne diese Behauptungen eingehend zu begründen oder zu belegen (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1). Bei einer mündlichen oder praktischen Prüfung der vorliegenden Art ist der geforderte Nachweis zwar naturgemäss schwer zu erbringen. Diese Schwierigkeit führt indessen nicht dazu, dass sich an der in E. 7.3 dargestellten Beweislastregel etwas ändert, noch können den vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Bestätigungen und Zeugnissen irgendein Beweiswert in Bezug auf die Frage zugemessen werden, ob er an der OECD-Prüfung eine genügende Leistung erbracht hat oder nicht (vgl. Urteile des BVGer B-6357/2016 vom 27. Juni 2017 E. 4.1 und B-6837/2014 vom 24. September 2015 E. 6.3).

10.2 Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass die Prüfungsexperten in der Lage sind, ihre Beurteilung kritisch zu hinterfragen. Solange die Beurteilung - was auch nachträglich möglich ist - objektiv nachvollziehbar begründet wird und ein Beschwerdeführer nicht konkret und überzeugend darlegt, dass und inwiefern sich diese Begründung als unhaltbar erweist, sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, die Einschätzung der hierfür eingesetzten Fachexperten in Frage zu stellen und eine eigene Bewertung vorzunehmen (vgl. auch oben E. 4.2; BVGE 2010/21 E. 5.1; Urteile des BVGer B-6357/2016 vom 27. Juni 2017 E. 4.1 und B-6837/2014 vom 4. September 2015 E. 3). Würde das Gericht anders handeln, liefe dies vielmehr auf eine in einem Einzelfall vorgenommene willkürliche und im Verhältnis zu den übrigen Prüfungskandidaten rechtsungleiche Kompetenzanmassung hinaus.

10.3 Beim Posten 3 ("Euthyrox") erreichte der Beschwerdeführer 31 Punkte. Die Bestehensgrenze liegt demgegenüber bei 77 Punkten. Laut der Vorinstanz könnten ihm unter Umständen zusätzlich maximal 2 Punkte gutgeschrieben werden, wenn er alle Antworten so gegeben hätte, wie er diese in seinem Gedächtnisprotokoll festgehalten hat. Bei einer Korrektur gemäss diesem Protokoll käme er damit auf 33 Punkte. Nach der Vorinstanz ist aber nur der Aspekt "30min vor Frühstück einnehmen" nicht entsprechend jenem Protokoll protokolliert worden, für welchen 2 Punkte zugesprochen worden seien (vgl. Vernehmlassung, S. 6). Diese Ausführungen der Vorinstanz sind objektiv nachvollziehbar und schlüssig.

Beim Aspekt 1 erteilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer keine Punkte für seine Antwort "Levothyroxin Sandoz". Dieser ist jedoch der Meinung, dass dieses Präparat existiere. Er sei richtigerweise davon ausgegangen, dass dieses ein Präparat aus dem Ausland sei. Denn gemäss Art. 20 Abs. 2 des Heilmittelgesetzes dürften Apothekerinnen und Apotheker Arzneimittel aus dem Ausland importieren, solange in der Schweiz kein alternativ einsetzbares Arzneimittel verfügbar sei. Somit sei die in Aspekt 1 vorgesehene Maximalpunktzahl zu erteilen. Die Vorinstanz begründet die fehlende Punkterteilung damit, dass dieses Präparat gar nicht existiere und der Beschwerdeführer keine Alternative angeboten habe (vgl. Vernehmlassung, S. 5 f.). Bei der Eingabe von "Levothyroxin" im Suchfeld werde in der Compendiums-App "Levothyroxin Sandoz" nicht als Option vorgeschlagen. Es würden ausschliesslich in der Schweiz zugelassene Präparate gelistet (diverse Präparate von Tirosint, Euthyrox, Eltroxin, Novothyral). Ein ausländisches Präparat dürfte nur abgegeben werden, wenn kein gleichwertiges Präparat in der Schweiz verfügbar sei. Da in der Schweiz zugelassene Präparate im vorliegenden Fall verfügbar seien, sei die Abgabe von Levothyroxin Sandoz nicht gestattet (vgl. Duplik, S. 5). Diese Begründung der Vorinstanz erscheint ebenfalls objektiv nachvollziehbar und schlüssig, zumal Art. 20 Abs. 2
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 20 Besondere Bestimmungen für die Einfuhr - 1 Eingeführt werden dürfen zugelassene oder nicht zulassungspflichtige Arzneimittel.
1    Eingeführt werden dürfen zugelassene oder nicht zulassungspflichtige Arzneimittel.
2    Der Bundesrat kann erlauben, dass nicht zugelassene, verwendungsfertige Arzneimittel in kleinen Mengen eingeführt werden von:
a  Einzelpersonen für den Eigengebrauch;
b  Medizinalpersonen.
2bis    Er kann erlauben, dass nicht zugelassene, verwendungsfertige, nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel, für die nachweislich kein alternativ anwendbares und gleichwertiges Arzneimittel zugelassen ist, in kleinen Mengen von Fachpersonen gemäss Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b und c im Rahmen ihrer Abgabekompetenzen eingeführt werden.75
3    Er kann:
a  vorschreiben, dass die Einfuhr bestimmter Arzneimittel, die zum Schutz der Gesundheit einer besonderen Kontrolle bedürfen, im Einzelfall durch das Institut bewilligt werden muss;
b  die Einfuhr bestimmter Arzneimittel beschränken oder verbieten, wenn aus den Umständen erkennbar ist, dass sie für widerrechtliche Zwecke oder missbräuchliche Verwendung bestimmt sein könnten.
4    Das Institut erstellt eine Liste der Arzneimittel, deren Einfuhr beschränkt oder verboten ist.
des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000 (HMG, SR 812.21) lediglich vorsieht, dass der Bundesrat erlauben kann, dass nicht zugelassene, verwendungsfertige Arzneimittel in kleinen Mengen von Einzelpersonen für den Eigengebrauch (Bst. a) oder von Medizinalpersonen (Bst. b) eingeführt werden.

Ferner erhielt der Beschwerdeführer beim Aspekt 4 keine Punkte. Er rügt indessen, hier zwei konkrete Lösungen geliefert zu haben: zuerst Levothyroxin Sandoz, dann Eltorxin einschliesslich der Dosierung (0.05mg 1.5 Tbl. täglich). Letztere habe er der Patientin erklärt. Somit seien ihm für die zwei konkrete Vorschläge und für die Dosierung die vorgesehenen maximalen Punkte zu erteilen. Er habe selbst mittels des Compendiums herausgefunden, dass Eltroxin und andere Präparate Vorschläge wären. Die Vorinstanz begründet die fehlende Punkteerteilung demgegenüber damit, dass für eine generelle Analyse keine Punkte vorgesehen seien. Es müsse ein konkretes Präparat genannt werden. Im Protokoll sei eindeutig festgehalten, dass die Examinatorin die Lösung, dass man die äquivalente Dosis anpassen und einnehmen müsse (eine Tabl. Euthyrox 75 mcg = 1.5 Tab. Eltroxin 0.05 mg), selber gegeben habe. Nenne die Examinatorin eine Alternative und die Dosierung, dürften dem Kandidaten gemäss der "Regie" keine Punkte erteilt werden. Der Beschwerdeführer habe laut Protokoll keine Alternative angeboten (vgl. Vernehmlassung, S. 5 f., und Duplik, S. 5). Aus dem Protokolleintrag "Das habe ich auch gedacht, Wechsel ist absolute Ausnahme" gehe hervor, dass der Beschwerdeführer in der Prüfung bestätigt habe, die Alternative selbst nicht genannt zu haben (vgl. Duplik, S. 5). Auch diese Darlegungen der Vorinstanz sind deshalb objektiv nachvollziehbar und schlüssig.

Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass weitere Punkte zu erteilen wären, wenn man von seiner Gegendarstellung und den Beweismitteln ausginge. Auf diese Weise könne er mindestens die Bestehensgrenze von 77 Punkten erreichen. Er substantiiert diese Rüge allerdings nicht näher. So führt er namentlich nicht aus, für welche Antworten er jeweils zusätzliche Punkte erhalten sollte. Somit ist die vorinstanzliche Bewertung des Postens 3 mit "fail" nicht rechtsfehlerhaft erfolgt.

10.4 Beim Posten 5 ("Verbrennung") erreichte der Beschwerdeführer 72 Punkte. Die Bestehensgrenze befindet sich bei 77 Punkten. Nach der Vorinstanz liegt einzig beim Aspekt 7 eine mögliche Differenz der Antworten des Beschwerdeführers zum Gedächtnisprotokoll vor. Alle anderen Ausführungen seien entweder protokolliert oder irrelevant. Wenn er alle Aussagen so gemacht hätte, wie er es in seinem Gedächtnisprotokoll festgehalten habe, könnten ihm maximal 3 Punkte beim Aspekt 17 gutgeschrieben werden (vgl. Vernehmlassung, S. 8). Diese Begründung der Vorinstanz ist objektiv nachvollziehbar und schlüssig.

Der Beschwerdeführer ist beim Aspekt 1 der Meinung, dass ihm hier die vorgesehene Maximalpunktzahl zu erteilen sei, da er danach gefragt habe, ob er sich die Wunde anschauen dürfe und nicht, für wen das Verbandsmaterial sei. Die Vorinstanz erteilte ihm für diese Antwort keine Punkte. Sie begründet dies damit, dass der Beschwerdeführer die Frage an die Frau, ob sie das Verbandsmaterial für sich persönlich benötigen würde, erst gestellt habe, nachdem die Patientin den Freund bereits erwähnt gehabt habe (vgl. Vernehmlassung, S. 6). Laut eigener Aussage des Beschwerdeführers fragte er die Frau aber zuerst, ob sie das Verbandsmaterial für sich persönlich oder für jemanden anderen verwenden wolle (vgl. Replik, S. 5). Diese Aussage widerspricht jedoch dem von ihm angegebenen Grund, weshalb die Maximalpunktzahl zu geben sei. Die Begründung der Vorinstanz ist daher objektiv nachvollziehbar und schlüssig.

In Bezug auf den Aspekt 2 behauptet der Beschwerdeführer, die Frau habe geantwortet, dass das Verbandsmaterial nicht für sie selbst, sondern für ihren Freund sei, der sich verbrannt habe. Nach der Vorinstanz ist diese Behauptung falsch. Der Beschwerdeführer habe bereits beim Aspekt 1 für den Verwendungszweck des Verbandsmaterials 2 Punkte erhalten (vgl. Vernehmlassung, S. 6). Wie die vorstehende Darlegung zum Aspekt 1 zeigt, war die Frage nach dem Verwendungszweck in der Tat bereits Gegenstand jenes Aspekts. Damit ist die vorinstanzliche Begründung auch hinsichtlich dieses Aspekts objektiv nachvollziehbar und schlüssig.

Bei Aspekt 5 ist die Punkteerteilung nicht strittig (vgl. Beilage der Beschwerdeergänzung, S. 2; Vernehmlassung, S. 6), so dass auf diesen Aspekt nicht weiter einzugehen ist.

Hinsichtlich des Aspekts 10 behauptet der Beschwerdeführer, es sei nicht protokolliert worden, dass er der Frau erklärt habe, dass bis zum Verbrennungsgrad 2a eine Apotheke helfen könnte und man ab Verbrennungsgrad 2b zum Arzt oder in den Notfall gehen müsse. Die Vorinstanz schliesse selbst nicht aus, dass es sich um eine Brandwunde Typ 2b handeln könnte. Gemäss der Vorinstanz ist die Behauptung des Beschwerdeführers falsch. Er habe bereits 6 Punkte beim Aspekt 3 für "Wundbesuch ohne Arztbesuch möglich" erhalten, wobei 3 Punkte für "vermutlich Brandwunde Typ 2a" erteilt worden seien (vgl. Vernehmlassung, S. 7). Laut der Checkliste zum Posten 5 antwortete er in der Prüfung, dass unbedingt beim Hausarzt ein Termin zu "machen" sei, ohne eine Wundkontrolle oder einen Verbandswechsel in der Apotheke anzubieten (vgl. Vernehmlassungsbeilage 30). Da ein Hausarztbesuch unstrittig nicht als zwingend erforderlich zu betrachten war, ist die Begründung der Vorinstanz nachvollziehbar und schlüssig.

Bezüglich des Aspekts 11 rügt der Beschwerdeführer, es sei nicht protokolliert worden, dass er der Frau erklärt habe, es wäre besser, wenn ihr Freund selbst vorbeikäme. Laut der Vorinstanz sind für diesen Aspekt keine Punkte vorgesehen (vgl. Vernehmlassung, S. 7). Die Antwort der Vorinstanz stimmt mit den vorliegenden Akten überein, weshalb auf diese Rüge nicht weiter einzugehen ist.

Was den Aspekt 15 anbelangt, macht der Beschwerdeführer geltend, dass er sicher empfohlen habe, in die Apotheke zur Nachkontrolle zu gehen. Den Beweis dafür liefere die Vorinstanz selbst, da er diese Verbrennung als "zwischen Typ 2a und 2b" eingeschätzt habe. Er habe der Frau als Nachbetreuung ausdrücklich empfohlen, dass ihr Freund in drei Tagen in die Apotheke oder zum Arzt gehen solle. Die Vorinstanz bringt vor, Punkte seien nur für die Aufforderung vorgesehen, in der Apotheke nochmals vorbeizukommen, damit hier die Wunde des Freunds kontrolliert und versorgt werden könne. Diese Nachkontrolle empfehle der Beschwerdeführer gemäss Protokoll nicht (vgl. Vernehmlassung, S. 7; Duplik, S. 6). Da eine Nachkontrolle beim Arzt nicht notwendig sei, weil es sich um eine Brandwunde Typ 2a handle, gebe die Empfehlung zu einer ärztlichen Nachkontrolle keine Punkte (vgl. Duplik, S. 6). Diese Begründung der Vorinstanz ist objektiv nachvollziehbar und schlüssig.

Demnach kann der Beschwerdeführer entgegen seiner Ansicht die Bestehensgrenze beim Posten 5 auch dann nicht erreichen, wenn man für die Aspekte 15 und 17 von seinem Gedächtnisprotokoll ausgehen würde. Damit ist die vorinstanzliche Bewertung dieses Postens mit "fail" nicht rechtsfehlerhaft erfolgt.

10.5 Was den Posten 6 ("Fentanyl [Durogesic]") betrifft, räumt die Vorinstanz ein, dass dem Beschwerdeführer zusätzlich maximal 8 Punkte gutgeschrieben werden könnten, wenn er alle Aussagen so gemacht hätte, wie er es in seinem Gedächtnisprotokoll festgehalten habe. Er käme damit auf 69 Punkte. Die Bestehensgrenze bei diesem Posten sei bei 67 Punkten. Es würde also zu einem "Pass" reichen (vgl. Vernehmlassung, S. 9). Diese Ansicht der Vorinstanz ist objektiv nachvollziehbar und schlüssig. Infolgedessen könnte zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass er diesen Posten bestanden hat.

10.6 Beim Posten 10 ("Allergie") erreichte der Beschwerdeführer 66 Punkte. Die Bestehensgrenze liegt bei 75 Punkten. Gemäss der Vorinstanz (vgl. Vernehmlassung, S. 4, und Duplik, S. 4) könnten dem Beschwerdeführer zusätzlich höchstens 6 Punkte für zwei Antworten gutgeschrieben werden, die er angeblich erwähnt habe, aber im Protokoll nicht festgehalten worden seien. Es handelt sich hierbei um die Aspekte 5 (Frage nach Tränen und Schmerzen) und 10 (Empfehlung Arztbesuch einschliesslich Nennung des Red Flag). Er würde diesfalls insgesamt 72 Punkte erhalten.

Der Beschwerdeführer macht über diese beiden Antworten 5 und 10 hinaus geltend, im Aspekt 2 sei seine Antwort "nach Foto für Kindesaugen ... frage" nicht protokolliert. Im Fall 8 (Posten "Verbrennung") seien für diese Antwort 3 Punkte vorgesehen. Die Vorinstanz wendet ein, dass im Fall 10 für diese Antwort keine Punkte vorgesehen seien (vgl. Vernehmlassung, S. 4). Diese Begründung der Vorinstanz ist objektiv nachvollziehbar und schlüssig.

Der Beschwerdeführer ist zwar der Ansicht, dass die für das Bestehen noch erforderlichen 3 Punkte entweder bei der Bewertung untergegangen seien oder sich in seinen Antworten irgendwo verbergen würden. Er substantiiert dieses Vorbringen jedoch nicht näher, so dass daraus insbesondere nicht hervorgeht, für welche Antworten er zusätzliche Punkte erhalten sollte. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer überdies bereits dargelegt, dass im Fall 10 für die Aspekte 1 und 6 keine Punkte vorgesehen seien und für die Aspekte 3 und 4 sowie 9-11, die entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers protokolliert worden seien, 14 Punkte vergeben worden seien. Ein Aspekt, der nicht festgehalten worden sei, hätte nichts zum Gesamtergebnis beigetragen, da die Gesamtpunktzahl im betreffenden Abschnitt bereits erreicht worden sei (vgl. Vernehmlassung, S. 4). Auch diese Begründung der Vorinstanz ist objektiv nachvollziehbar und schlüssig. Demnach ist die vorinstanzliche Bewertung des Postens 10 mit "fail" nicht rechtsfehlerhaft erfolgt.

10.7 Zusammenfassend ist die Vorinstanz vorliegend im Rahmen des dreifachen Schriftenwechsels ausführlich auf die einzelnen materiellen Einwände des Beschwerdeführers eingegangen. Die Ausführungen der Vorinstanz sind insgesamt nachvollziehbar und einleuchtend. Eine Anpassung der erreichten Punktzahl aufgrund des Gedächtnisprotokolls des Beschwerdeführers würde einzig beim Posten 6 dazu führen, dass er die Bestehensgrenze erreichen kann. Hingegen würden dem Beschwerdeführer beim Posten 3 noch 44 Punkte und beim Posten 5 noch 2 Punkte bis zur jeweiligen Bestehensgrenze von 77 Punkten sowie beim Posten 10 noch 3 Punkte bis zur Bestehensgrenze von 75 Punkten fehlen. Somit würden weiterhin fünf Posten als ungenügend bewertet (vgl. Vernehmlassung, S. 9). Bezüglich dieser fünf Posten vermag der Beschwerdeführer nicht substantiiert darzulegen und die entsprechenden Beweismittel zu liefern, inwiefern ihm Punkte in dem für ein Bestehen notwendigen Umfang zu Unrecht nicht gutgeschrieben worden seien. Es rechtfertigt sich angesichts des der Vorinstanz zukommenden fachlichen Ermessens deshalb nicht, von der objektiv begründeten und nachvollziehbaren Bewertung der Vorinstanz abzuweichen. Da das korrigierte Prüfungsresultat die Bestehensgrenze nicht erreicht, ist keine Beurteilung der OSCE-Prüfung als "bestanden" und damit auch keine Aufhebung der angefochtenen Verfügung angezeigt.

11.
Der Beschwerdeführer vermag somit mit seinen Begehren insgesamt nicht durchzudringen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

12. .

12.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da dem Beschwerdeführer jedoch mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2020 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist er von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien (Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
und 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG; vgl. Marcel Maillard, Praxiskommentar VwVG, Art. 65 N 48).

12.2 Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario). Auch der Vorinstanz wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

13.
Nach Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 und 138 II 42 E. 1.1, je mit weiteren Hinweisen). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1; Urteil des BGer 2C_769/2019 vom 27. Juli 2020 E. 1.2.1, je mit weiteren Hinweisen).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde);

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde).

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Stephan Breitenmoser Andrea Giorgia Röllin

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 11. November 2021