84 II 202
29. Urteil der II. Zivilabteilung vom 8. Mai 1958 i.S. Meier gegen Elektrische Bahn Stansstad-Engelberg AG
Regeste (de):
- Eisenbahnhaftpflicht, Verjährung.
- Die Ansprüche gegen die Bahnunternehmung aus Bahnunfällen verjähren nach der hierfür ausschliesslich massgebenden Vorschrift von Art. 14 Abs. 1
EHG in zwei Jahren vom Tage des Unfalls an, selbst wenn sie mit Unfallfolgen begründet werden, von denen der Verunfallte erst nach Ablauf dieser Frist Kenntnis erhalten hat.
- Unterbrechung der Verjährung durch Betreibung oder Ladung zu einem amtlichen Sühnversuch (Art. 14 Abs. 2
EHG, Art. 135 Ziff. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 135 - Die Verjährung wird unterbrochen:
1 durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung; 2 durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.
Regeste (fr):
- Responsabilité des entreprises de chemins de fer, prescription.
- En vertu de l'art. 14 al. 1 LRC, qui fait seul règle à cet égard, les prétentions contre une entreprise de chemins de fer à la suite d'un accident de chemin de fer se prescrivent par deux ans à partir du jour de l'accident, même si elles sont fondées sur des suites de l'accident dont le lésé n'a eu connaissance qu'après l'expiration de ce délai.
- Interruption de la prescription par une poursuite ou par une citation en conciliation (art. 14 al. 2 LRC, 135 ch. 2 CO).
Regesto (it):
- Responsabilità delle imprese ferroviarie, prescrizione.
- In virtù dell'art. 14 cp. 1 LResp. C, che al riguardo solo fa stato, le pretese verso un'impresa di strade ferrate in seguito a un infortunio ferroviario si prescrivono in due anni dal giorno dell'infortunio, anche se sono fondate su conseguenze dell'infortunio di cui il danneggiato ha avuto conoscenza soltanto dopo la scadenza di questo termine.
- Interruzione della prescrizione mediante un atto di esecuzione o mediante una citazione avanti l'ufficio di conciliazione (art. 14 cp. 2 LResp C, 135 num. 2 CO).
Sachverhalt ab Seite 202
BGE 84 II 202 S. 202
A.- Am 15. August 1949 stiess das von Eugen Meier geführte Personenauto auf einem unbewachten Bahnübergang in Stansstad mit einem Motorwagen der StansstadEngelberg-Bahn zusammen. Die Ehefrau und der dreijährige Sohn Meiers fanden dabei den Tod. Meier selber und seine sechsjährige Tochter Myrtha erlitten zahlreiche Verletzungen. Mit Urteil vom 31. Januar 1951 verurteilte das Kantonsgericht Nidwalden den Führer des Motorwagens wegen
BGE 84 II 202 S. 203
fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs zu einer Geldbusse von Fr. 50.-, sprach Meier, der wegen der gleichen Delikte angeklagt war, mangels eines strafrechtlichen Verschuldens frei und erkannte: "Die zivilrechtlichen Ansprüche der Geschädigten werden gerichtlich gewahrt."
B.- Eugen Meier und die durch ihn vertretene Tochter Myrtha liessen die Bahngesellschaft auf den 13. August 1951 vor den Friedensrichter von Luzern (Sitz der Bahngesellschaft) laden, wo sie das Rechtsbegehren stellten, die Bahngesellschaft habe an Eugen Meier Fr. 100'000.-- und an Myrtha Meier Fr. 5000.-- zu bezahlen (je nebst Zins zu 5% seit 15. August 1949). Die Beklagte erschien nicht.
C.- Nach einem weitern erfolglosen Sühnversuch vom 23. Dezember 1952 reichten Eugen und Myrtha Meier am 19. Januar 1953 beim Amtsgericht Luzern-Stadt Klage gegen die Bahngesellschaft ein mit den Begehren, die Beklagte habe an Eugen Meier Fr. 96'844.13 und an seine Tochter Fr. 10'000.-- (je nebst Zins) zu bezahlen und die Kläger seien als berechtigt zu erklären, auf Abänderung des Urteils zu klagen. Die Forderung Meiers setzte sich aus den Posten Bestattungskosten, Versorgerschaden, Heilungskosten, Verdienstausfall bis Ende 1953 (Fr. 49'555.--), Entschädigung für Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens wegen Entstellung im Gesicht und Schmerzanfälligkeit (Fr. 15'000.--), Sachschaden und Genugtuung zusammen. Das Begehren um Aufnahme eines Nachklagevorbehalts in das Urteil begründete er damit, dass die wirtschaftlichen Folgen der Körperverletzung für die Jahre 1953 und folgende noch nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar seien: "Sollte für das Jahr 1953 die erwartete Besserung und für die Jahre 1954 ff. eine vollständige Besserung nicht eintreten, so müsste man sich vorbehalten, weitere Forderungen geltend zu machen." Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage wegen ausschliesslicher Schuld Eugen Meiers, eventuell Herabsetzung der Klageforderung,
BGE 84 II 202 S. 204
und machte als "konnexen Gegenanspruch" eine Schadenersatzforderung von Fr. 2268.-- gegen Eugen Meier geltend. Einen Nachklagevorbehalt bezeichnete sie als unnötig, weil es sicher möglich sein werde, durch eine ärztliche Expertise die wirklichen Verhältnisse abzuklären. Der Sachverständige Dr. Naef kam in seinem Gutachten vom 13. Dezember 1954 zum Schluss, Eugen Meier sei vom Unfalltage bis zum 25. April 1950 voll, von da an bis Ende 1951 zu 2/3, im Jahre 1952 zu 50% und im Jahre 1953 zu 1/3 arbeitsunfähig gewesen. Eine unfallbedingte Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens sei in dem Sinne vorhanden, dass er seine frühere Tätigkeit in der Schuhfabrik Bally habe aufgeben müssen und dass seine Kopfschmerzanfälle auch heute noch seine Arbeitsfähigkeit, d.h. seine Konkurrenzfähigkeit als Vertreter, beschränkten. In Beantwortung der Frage 4, ob nach dem gegenwärtigen Zustand Meiers vom medizinischen Standpunkt aus ein Nachklagevorbehalt gerechtfertigt sei, erklärte der Sachverständige, der gegenwärtige Gesundheitszustand Meiers lasse eine spätere Verschlimmerung (erhöhte Krampfbereitschaft des Nervensystems und der Blutgefässe bei zunehmendem Alter) nicht mit Sicherheit ausschliessen. Auf die letzte Frage, ob der Fall ihm noch zu weitern Feststellungen Anlass gebe, antwortete der Sachverständige, Meier habe ein sehr ausgeprägtes Krankheitsbewusstsein, das seine Leistungsfähigkeit beeinträchtige und von dem er sich kaum befreien könne, solange seine Ansprüche unerledigt seien; da eine weitere Besserung der organischen Schädigung wenig wahrscheinlich sei, erachte er (der Sachverständige) "die Abfindung auf der Grundlage der Annahme einer Dauerinvalidität von 25% für ratsam mit dem Vorbehalt der Antwort auf Frage 4". In seinem Ergänzungsgutachten vom 17. Februar 1955 erklärte er, Meier sei während des ganzen Jahres 1950 (also nicht bloss bis 25. April) vollständig arbeitsunfähig gewesen, und hielt daran fest, dass ab 1. Januar 1954 eine Dauerinvalidität von 25% anzunehmen sei.
BGE 84 II 202 S. 205
In seinem Urteil vom 9. Juli 1955 bezifferte das Amtsgericht den Eugen Meier erwachsenen Schaden auf Fr. 54'820. Davon entfallen Fr. 37'870.-- auf die Erwerbseinbusse in der Zeit vom Unfall bis Ende 1953 und Fr. 5000.-- auf die Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens (bleibende Behinderung auf dem Arbeitsmarrkt). Von diesem letzten Punkte abgesehen, berücksichtigte das Amtsgericht die vom Sachverständigen angenommene Dauerinvalidität bei der Schadensberechnung nicht, weil Meier kein entsprechendes Begehren gestellt hatte. Auf Grund der Annahme, dass vom Schaden beider Parteien aus dem Zusammenstoss 3/4 von der Bahn und 1/4 von Meier zu tragen seien, zog es von der Summe von Fr. 54'820.-- 1/4 dieses Betrages (Fr. 13'705.--) sowie 1/4 des der Bahn entstandenen Sachschadens (Fr. 567.--) ab. Als Genugtuung sprach es Meier Fr. 3000.-- zu. Demgemäss verpflichtete es die Beklagte, Meier Fr. 43'548.-- nebst Zins zu bezahlen. Seiner Tochter sprach es Fr. 2000.-- zu. Die anderslautenden und weitergehenden Begehren der Parteien wies es ab, insbesondere also das Begehren, in das Urteil sei ein Nachklagevorbehalt aufzunehmen. Hinsichtlich der Erwerbseinbusse im Jahre 1953 bezeichnete es dieses Begehren als überholt, und für die Folgezeit lehnte es einen Änderungsvorbehalt mit der Begründung ab, dass nur ein Urteil über einen geltend gemachten Anspruch abgeändert werden könne und Schadenersatz für Invalidität von 1954 an nicht verlangt werde.
D.- Eugen Meier und seine Tochter appellierten gegen dieses Urteil an das Obergericht des Kantons Luzern, wobei sie u.a. das Begehren erneuerten, sie seien als berechtigt zu erklären, auf Abänderung des Urteils zu klagen. Die Bahn schloss sich der Appellation an. In der Folge beschränkten die Kläger ihre Appellation auf den Kostenpunkt. Mit Bezug auf den Hauptpunkt wurde die Appellation für Eugen Meier zurückgezogen, während seine Tochter ein Vergleichsangebot der Beklagten auf Bezahlung von Fr. 5000.-- per Saldo aller Ansprüche annahm. Am 20. März 1956 schrieb demgemäss das Obergericht die
BGE 84 II 202 S. 206
Appellation der Kläger und die Anschlussappellation der Beklagten mit Bezug auf den Hauptpunkt als durch Rückzug bzw. Vergleich erledigt ab und beurteilte die "Kostenappellation".
E.- Noch vor Erledigung des eben erwähnten Appellationsverfahrens hatte Eugen Meier der Beklagten am 14. Dezember 1955 einen Zahlungsbefehl für Fr. 60'000.-- nebst 5% Zins seit 1. Januar 1954 zustellen lassen, worin als Grund der Forderung angegeben war: "Dauerschaden ... aus Unfall vom 15. August 1949 ... für die Jahre 1954 ff." Im Zahlungsbefehl war bemerkt, die Betreibung diene zur Unterbrechung der Verjährung. Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag.
F.- Nach gescheitertem Sühneversuch vom 30. April 1956 leitete Eugen Meier gegen die Bahngesellschaft die vorliegende Klage ein, mit der er als Entschädigung für die Nachteile aus der vom Sachverständigen Dr. Naef in den Gutachten vom 13. Dezember 1954/17. Februar 1955 festgestellten Dauerinvalidität von 25% ab 1. Januar 1954, die er im ersten Prozess noch nicht habe einklagen können und die im Urteil des Amtsgerichts vom 9. Juli 1955 nicht berücksichtigt worden sei, unter Berufung auf Art. 1 ff
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 135 - Die Verjährung wird unterbrochen: |
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1 | durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung; |
2 | durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
BGE 84 II 202 S. 207
G.- Mit seiner Berufung an das Bundesgericht beantragt der Kläger, die Beklagte sei zur Bezahlung von Fr. 47'309.-- nebst Zins zu verurteilen; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beklagte, der am 4. Februar 1958 eine Nachlassstundung bewilligt wurde, schliesst auf Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Unfall, bei dem der Kläger verletzt wurde, hat sich beim Betrieb einer Eisenbahn ereignet. Die Haftpflicht der Bahnunternehmungen für die Folgen solcher Unfälle ist im Bundesgesetz betreffend die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen und der Post vom 28. März 1905 (EHG) geordnet. Als Sondergesetz geniesst dieses in allen Punkten, die es nach seinem Wortlaut und seinem Sinn selbständig regelt, gegenüber den allgemeinen Bestimmungen des OR den Vorrang. Hieran ändert der vom Kläger hervorgehobene Umstand nichts, dass das geltende OR nach dem EHG erlassen wurde. Ziff. I der Übergangsbestimmungen des OR vom 30. März 1911 bestimmt ausdrücklich, dass (u.a.) die Spezialgesetze betreffend das Eisenbahn-, Dampfschiff- und Postrecht, zu denen das EHG gehört, in Geltung bleiben, wie auch schon Art. 888
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 888 - 1 Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Wahlen, die auf dem Wege der Urabstimmung vorgenommen werden. |
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1 | Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Wahlen, die auf dem Wege der Urabstimmung vorgenommen werden. |
2 | Für die Auflösung der Genossenschaft sowie für die Abänderung der Statuten bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Statuten können die Bedingungen für diese Beschlüsse noch erschweren.738 |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 135 - Die Verjährung wird unterbrochen: |
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1 | durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung; |
2 | durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs. |
BGE 84 II 202 S. 208
2. Art. 14
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 14 - 1 Die Unterschrift ist eigenhändig zu schreiben. |
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1 | Die Unterschrift ist eigenhändig zu schreiben. |
2 | Eine Nachbildung der eigenhändigen Schrift auf mechanischem Wege wird nur da als genügend anerkannt, wo deren Gebrauch im Verkehr üblich ist, insbesondere wo es sich um die Unterschrift auf Wertpapieren handelt, die in grosser Zahl ausgegeben werden. |
2bis | Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist die mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundene qualifizierte elektronische Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 20164 über die elektronische Signatur. Abweichende gesetzliche oder vertragliche Regelungen bleiben vorbehalten.5 |
3 | Für den Blinden ist die Unterschrift nur dann verbindlich, wenn sie beglaubigt ist, oder wenn nachgewiesen wird, dass er zur Zeit der Unterzeichnung den Inhalt der Urkunde gekannt hat. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35 |
|
1 | Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35 |
1bis | Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36 |
2 | Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37 |
3 | Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35 |
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1 | Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35 |
1bis | Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36 |
2 | Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37 |
3 | Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35 |
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1 | Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35 |
1bis | Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36 |
2 | Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37 |
3 | Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35 |
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1 | Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35 |
1bis | Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36 |
2 | Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37 |
3 | Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist. |
BGE 84 II 202 S. 209
für die Folgen eines Bahnunfalls haftbar gemacht wird, der von Personen, für die sie einzustehen hat, durch eine strafbare Handlung herbeigeführt wurde. Wie namentlich aus Art. 1 Abs. 2
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35 |
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1 | Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35 |
1bis | Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36 |
2 | Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37 |
3 | Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35 |
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1 | Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35 |
1bis | Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36 |
2 | Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37 |
3 | Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35 |
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1 | Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35 |
1bis | Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36 |
2 | Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37 |
3 | Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist. |
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SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 12 |
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SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 46 - 1 Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren unter Vorbehalt von Absatz 3 fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.86 Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198287 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten.88 |
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1 | Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren unter Vorbehalt von Absatz 3 fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.86 Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198287 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten.88 |
2 | Vertragsabreden, die den Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen einer kürzern Verjährung oder einer zeitlich kürzern Beschränkung unterwerfen, sind ungültig. Vorbehalten bleibt die Bestimmung des Artikels 39 Absatz 2 Ziffer 2 dieses Gesetzes. |
3 | Die Forderungen aus dem Vertrag der kollektiven Krankentaggeld-Versicherung verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.89 |
BGE 84 II 202 S. 210
der Gesetzgeber die Möglichkeit in Kauf genommen, dass ein Anspruch aus einem Schadensereignis verjähren kann, bevor der Geschädigte den Schaden kennt. Richtig ist, dass die Sondergesetze über das Haftpflichtrecht im allgemeinen die Tendenz verfolgen, dem Geschädigten eine bessere Stellung einzuräumen, als er sie bei Anwendung der Bestimmungen des OR innehätte. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass anstelle des Sondergesetzes immer das OR gelte, wenn dieses im einzelnen Fall für den Geschädigten günstiger wäre als das Sondergesetz. Was das Sondergesetz mit Bezug auf eine bestimmte Frage eindeutig angeordnet hat, muss vielmehr auch dann gelten, wenn diese Anordnung mit der in andern Bestimmungen des Gesetzes zum Ausdruck gekommenen Tendenz nicht im Einklang steht. Ebensowenig lassen sich klare Vorschriften eines Sondergesetzes mit der Begründung beiseite schieben, dass andere Sondergesetze über ähnliche Materien die betreffende Frage anders regeln, was im Haftpflichtrecht hinsichtlich der Verjährung u.a. insofern der Fall ist, als das MFG von 1932 diese im Gegensatz zum EHG und zum ElG nicht mit dem Unfalltage, sondern wie das OR erst mit dem Tage beginnen lässt, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erhalten hat (Art. 44
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SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 46 - 1 Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren unter Vorbehalt von Absatz 3 fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.86 Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198287 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten.88 |
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1 | Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren unter Vorbehalt von Absatz 3 fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.86 Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198287 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten.88 |
2 | Vertragsabreden, die den Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen einer kürzern Verjährung oder einer zeitlich kürzern Beschränkung unterwerfen, sind ungültig. Vorbehalten bleibt die Bestimmung des Artikels 39 Absatz 2 Ziffer 2 dieses Gesetzes. |
3 | Die Forderungen aus dem Vertrag der kollektiven Krankentaggeld-Versicherung verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.89 |
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SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 46 - 1 Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren unter Vorbehalt von Absatz 3 fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.86 Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198287 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten.88 |
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1 | Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren unter Vorbehalt von Absatz 3 fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.86 Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198287 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten.88 |
2 | Vertragsabreden, die den Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen einer kürzern Verjährung oder einer zeitlich kürzern Beschränkung unterwerfen, sind ungültig. Vorbehalten bleibt die Bestimmung des Artikels 39 Absatz 2 Ziffer 2 dieses Gesetzes. |
3 | Die Forderungen aus dem Vertrag der kollektiven Krankentaggeld-Versicherung verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.89 |
Art. 14 Abs. 1
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BGE 84 II 202 S. 211
dieses Gesetzes im Jahre 1905 der schon im alten EHG und im Fabrikhaftpflichtgesetz niedergelegte Grundsatz, dass die Verjährung der aus diesen Gesetzen sich ergebenden Ansprüche auf Entschädigung für Körperverletzung mit dem Tage des Unfalls beginnt, nicht durch die bereits in Art. 69 aoR enthaltene, auf die Kenntnis vom Schaden abstellende Ordnung der allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts ersetzt, sondern beibehalten wurde, obschon das Bundesgericht jenen Grundsatz wiederholt auch auf Ansprüche aus sog. Spätschäden angewendet hatte (vgl. BGE 15 S. 272 ff., 23 I 930 ff., bes. 942 Erw. 4).
Bei der in Art. 14 Abs. 1
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 135 - Die Verjährung wird unterbrochen: |
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1 | durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung; |
2 | durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 137 - 1 Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. |
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1 | Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. |
2 | Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige. |
BGE 84 II 202 S. 212
3. Dass der mit der vorliegenden Klage geltend gemachte Anspruch verjährt ist, wenn mit Bezug auf die Verjährungsfrist ausschliesslich Art. 14
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
BGE 84 II 202 S. 213
das Risiko auf sich genommen, dass der Richter trotz dem Ablauf der durch den Unfall in Gang gesetzten Verjährungsfrist einen solchen Nachklagevorbehalt ins Urteil aufnehmen könnte, wozu es dann aber nicht gekommen ist. Ob die Gründe, aus denen das Amtsgericht im Urteil vom 9. Juli 1955 den auf einen solchen Vorbehalt abzielenden Antrag abwies, stichhaltig seien oder nicht, und wie es sich verhielte, wenn diesem Antrag entsprochen worden wäre, hat die Vorinstanz richtigerweise nicht untersucht, weil heute an der Tatsache der Abweisung dieses Antrags, mit welcher der Kläger sich seinerzeit abgefunden hat, nichts mehr geändert werden kann. Am Einwand, dass die Beklagte die Verjährung rechtsmissbräuchlich angerufen habe, hält der Kläger vor Bundesgericht mit Recht nicht fest, weil die Voraussetzungen, unter denen die Erhebung dieser Einrede einen Rechtsmissbrauch bedeuten kann (vgl. BGE 69 II 102 ff., BGE 76 II 117 Erw. 5), hier offensichtlich nicht gegeben sind. Diese Einrede ist also zu Recht geschützt worden.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der I. Kammer des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 24. Oktober 1957 bestätigt.