38 ' Civilrechtspflege.

die Dauer der Bewegung frei sein werde. Das Reglement schreibt denn
auch· mit gutem Grunde vor, dass ein Arbeiter vorn sein muffe, weil nur
so eine Garantie gegeben ist, dass Personen zumal Kinder, die sich dem
Geleise nähern, gewarnt und vor Cvefahr gesichert werden. Auch durfte
unter den vorliegenden Verhaltnissen, die, wie ausgeführt, dringend zur
Aufmerksamkeit mahnten,-doch unmöglich angenommen werden, dass in der
Zeit von ungefähr 10 Minuten, die Von der ersten bis zu der kritischen
Fewegung vergingen, vorn auf dem Geleise, namentlich beim Strasschen,
in dessen unmittelbarer Nähe die Kinder dann in der Tat auch spielten,
sich nichts verändern werde. Schliesslich kann auch der Umstand nicht
zur Entlastung geltend gemacht werden dass zum Stossen der ganzen
Wagenreihe mit dem beladenen Wagen an der Spitze die vereinte Kraft der
drei Arbeiter und des Stationsvorsiandes notwendig war, so dass niemand
mehr zur Versiigung stand, der die sichernde Funktion vorne hätte besorgen
formen. Bei etwas anderer Einteilung der Arbeit, indem z. B. der beladene
Wagen zuerst geschoben worden wäre hätte ohne-wesentliche Zeitversäumnis
-dass ausserordentliche Eile notZerrkadägtwaydistd nicht einmal behauptet
die vom Reglement ge un ur die Salae ' leicht beobachtet wegen könnercc.h
g dringend gebotene Sorgfalt

Jst somit aus den dargelegten Gründen der Unfall einer groben

Fahrlässigkeit der Bahnorgane zuzuschreiben, so braucht nicht untersucht
zu werdensf ob noch eine Reihe weiterer von der Klägerschast behaupteter
Tatsachen den Unfall mitbewirkt haben die der Beklagten zum besonderen
Verschulden anzurechnen wèirenss.

DervBetrag von 4000 Fr., den die Vorinstanz aus Art. 7 derqulagerschast
gesprochen hat, erscheint mit Rücksicht aus die Grosse des Verschuldens
und die Höhe des Schadens als den Verhältnissen angemessen

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: si

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantons: gerichts
des Kantons St. Gallen vom 10. November 1904 in allen Teilen
bestätigt.IV. Haftpflicht für den Fabrikund Gewerbehetrieh. N° 6. 39

IV. Haftpflicht für den Fabrikund Gewerbebetrieb. Responsabilité pour
l'exploit-Mion des fabriques.

6. Zweit vom 22. Februar 1905 in Sachen Bär, Kl. u. Ber.-Kl., gegen
EUR)th & Cie., Bekl. u. Ber.-Bekl.

Verjährung der Haftpflichtansprüche nach FHG. Art. 12
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 12
1    Bundesversammlung und Bundesrat halten die Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht; dabei richten sie sich nach Artikel 126 der Bundesverfassung (Schuldenbremse).
2    Sie tragen bei der Führung des Bundeshaushalts sowohl der Finanzierungs- als auch der Erfolgssicht Rechnung.
3    Sie stimmen soweit möglich die Sach- und Finanzierungsentscheide aufeinander ab.
4    Bundesrat und Verwaltung führen den Bundeshaushalt nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Dringlichkeit und der Sparsamkeit. Sie sorgen für einen wirksamen und wirtschaftlichen Einsatz der Mittel.
FHG. Beginn der
Verjährung ; welcher ist der Tag der Tdk-amg , wenn zwischen Unfall
(Verletzmeq) und Tod ein Zeitraum verstsirichen ist ? Bega-i)?" der
Tötung nach der Haftpflichtgesetzgebu-ng.

_ A. Durch Urteil vom 26. November 1904 hat die I. Appellationskammer
des Obergerichts des Kantons Zürich über die Streitfrage :

Jst die Beklagte schuldig, an die Klägerin aus dem Unsall ihres Mannes
Albert Bär zu bezahlen 3000 Fr. samt Zins zu ò % seit dem 20. Oktober
1900? erkannt:

Die Klage wird abgewiesen-

B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung ans Bundesgericht
erklärt mit den Anträgen:

1. Es sei die Klage in vollem Umfange gutzuheissen und die beklagte
Partei demgemäss zu verpflichten, an die Klägerin 3000 Fr. samt Zins à
5 0/0 seit dem 20. Oktober 1900 zu bezahlen;

2. eventuell, es seien die Akten an die kantonale Instanz zurückzuweisen
zur Abnahme der anerbotenen Beweise, insbesondere dafür, dass der Unsall
tatsächlich passiert sei, dass ein hastpflichtiger Unfall vorliege, und
dass der Kausalzusammenhang zwischen Unsall und Tod niemals unterbrochen
worden sei.

Die Beklagte hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des
angesochtenen Urteils angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Verstorbene Ehemann der Klägerin, Albert Bär, war vom April 1899
bis November 1901 in der Gerberei der Be-

40 Givilrechispflege.

klagten in Dübendorf angestellt. Im September 1900 erkrankte er,
wie die Klägerin behauptet, infolge eines Unfalles, der ihn in den
Geschäftsräumen der Beklagten betroffen haben soll, der aber von den
letztern bestritten wird. Nach der Darstellung der Klägerin nämlich ist
Bär, indem er am 20. September 1900 vom ersten Stock in das Parterre
sich begeben wollte, wobei er einen sog. Steigbalken zu benutzen batte,
auf den glatten Sprossen ausgeglitten, konnte sich indessen im Sturze
noch halten. Als sich nach einigen Tagen Schmerzen in der Hodengegend
einstellten, konsultierte er am 28. September einen Arzt in Diibendorf,
der ihn wegen Quetschung des Hodens mit nachfolgender Abszessbildung
tuberkulöser Natur bis zum 18. Dezember 1900 behandelte. Später wurde
die gequetschte Hode durch operativen Eingriff entfernt. Im Spätsommer
1901 nahm Bär die Arbeit bei der Beklagten wieder auf, musste sie
aber, weil das Übel sich verschlimmerte, im November 1901 neuerdings
niederlegen. Im Frühjahr 1902 konnte er wieder leichtere Arbeit besorgen,
doch stand er immer noch in ärztlicher Behandlung Der Arzt, der ihn
damals behandelte, stellte eine Tuberkulose der Unterleibsorgane fest,
die auf die Hodenquetschung zurückzuführen sei. Bär arbeitete noch bis
zum 4. August 1902. Dann verschlimmerte sich sein Zustand; die Krankheit
ergriff den Mastdarm und führte am 23. November 1903 zum Tode.

2. Die Vorinstanz hat die am 18. Juni 1904 eingeleitete Haftpflichtklage
der Klägerin wegen Verjährung abgewiesen, mit folgender wesentlicher
Begründung: Da nach Art. 12
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 12
1    Bundesversammlung und Bundesrat halten die Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht; dabei richten sie sich nach Artikel 126 der Bundesverfassung (Schuldenbremse).
2    Sie tragen bei der Führung des Bundeshaushalts sowohl der Finanzierungs- als auch der Erfolgssicht Rechnung.
3    Sie stimmen soweit möglich die Sach- und Finanzierungsentscheide aufeinander ab.
4    Bundesrat und Verwaltung führen den Bundeshaushalt nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Dringlichkeit und der Sparsamkeit. Sie sorgen für einen wirksamen und wirtschaftlichen Einsatz der Mittel.
FHG die sämtlichen aus diesem Gesetze
hergeleiteten Schadenerfatzanspräche nach einem Jahr von dem Tage an
gerechnet, an welchem die Tötung oder Verletzung erfolgt ist verjähren,
so frage es sich, ob man es bei dem im November 1903, also mehr als
drei Jahre nach dem behaupteten Unfall infolge tuberkulofer Krankheit
eingetretenen Tode Värs mit einem Fall der Tötung im Sinne des FHG zu tun
habe. Nun könnte vielleicht nicht ganz ohne Grund geltend gemacht werden,
der Wortlaut des Gesetzes sei ungenau und unter dein Tage der Tötung
sei in Wirklichkeit der Tag, an welchem die zum Tode führende Verletzung
erfolgte, also der Tag des Unfalls zu verstehen, wie dies in der Tat im
französischen Texte des Gesetzes ( le jour de l'accidentIV. Haftpflicht
fin den Fabrikund Gewerbebetrieb. N° 6. 41

qui a amené la mort ou les blessures ) unzweideuiig zum Ausdruck gelangt
sei. Allein diese Auffassung stünde doch im Widerspruch mit dem, was
bei Erlass des CHE, dessen Art. 10
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 10 Anhang - Der Anhang der Jahresrechnung des Bundes:
a  nennt das auf die Rechnungslegung anzuwendende Regelwerk und begründet Abweichungen;
b  fasst die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen Grundsätze für die Bilanzierung und Bewertung zusammen;
c  legt in geraffter Form wesentliche Einzelheiten zu den anderen Teilen der Jahresrechnung offen;
d  enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage, der Verpflichtungen und der finanziellen Risiken von Bedeutung sind;
e  ...
f  nennt die Abschreibungsmethoden und -sätze;
g  ...
über den Beginn der Verjährung die
nämliche Bestimmung enthalte wie Art. 12
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 12
1    Bundesversammlung und Bundesrat halten die Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht; dabei richten sie sich nach Artikel 126 der Bundesverfassung (Schuldenbremse).
2    Sie tragen bei der Führung des Bundeshaushalts sowohl der Finanzierungs- als auch der Erfolgssicht Rechnung.
3    Sie stimmen soweit möglich die Sach- und Finanzierungsentscheide aufeinander ab.
4    Bundesrat und Verwaltung führen den Bundeshaushalt nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Dringlichkeit und der Sparsamkeit. Sie sorgen für einen wirksamen und wirtschaftlichen Einsatz der Mittel.
des FHG und letzterm offenbar
als Muster gedient habe, ausdrücklich als Meinung des Gesetzes bezeichnet
worden sei. In seiner Botschaft zum EHG (V. Bl. 1874, Bd. I, S. 896)
spreche sich nämlich der Bundesrat folgendermassen aus (die Stelle sei
wörtlich den vom Gesetzesredaktor Prof. Fick veröffentlichten Motiven
zum Gesetzesentwurfe entnommen): Dabei versteht sich von selbst, dass,
wenn es sich zunächst blos um eine Verletzung zu handeln scheint, die sich
erst später als eine Tötung herausstellle, nicht der Tag der Verletzung,
sondern der Tol;,destag für alle Entschädigungsklagen wegen Tötung als
AnÎang der Verjährung zu gelten hat. Es sei nun nicht ersichtlich, dass
diese Auffassung irgend einem Widerspruche begegnet-. oder dass der Text
des bundesrätlichen Entwurfes in diesem Punkte irgendwie geändert worden
sei. Hieraus folge nun aber noch nicht ohne weiteres und unbedingt,
dass in allen Fällen wo der Tod des Verletzten auf einen Betriebsunfall
zurückzuführen sei, die Verjährung der Haftpflichtanfpriiche erst mit dem
Todestag ihren Anfang nehme. Hierüber spreche sich die bundesrätliche
Botschaft in Übereinstimmung mit Prof. Fiek folgendermassen aus: O"b
und wie lange ein Todesfall, der erst nach dem ursprüng[ichen Unfall
eintritt, überhaupt als Tötung im Sinne des Gesetzes zu betrachten ist,
darüber wird in jedem einzelnen Falle nach freiem Ermessen des Gerichts
zu entscheiden sein. Diese Bemerkung, die sich offenbar nicht etwa bloss
auf die richterliche Feststellung des Kausalzusammenhanges beziehe,
könne wohl nicht anders verstanden werden, als dass als Tötung im Sinne
des Gesetzes nur solche Fälle zu betrachten seien, wo der Tod als eine
unmittelbare (direkte) Folge des Unfalles erscheine und ausschliesslich
auf denselben zurückzuführen sei, also nicht erst durch im Laufe der
Zeit hinzutretende anderweitige Ursachen (wie Krankheiten, die durch die
erlittene Verletzung erst ausgelöst oder in ihren Folgen verschlimmert
Werden) bewirkt werde. Diese Auffassung entspreche auch dem gewöhnlichen
Sprachgebrauch und der Tendenz des Gesetzes, das die Geltendmachung der
Haftpflichtfolgen und das damit für

42 Civilrechtspflege.

den Arbeitgeber verbundene Risiko zeitlich möglichst beschränken
wolle. Die nahe liegende Einwendung, dass die Ansprüche der
unterhaltsberechtigten Hinterlassenen, die erst mit dem Tode des
Ver-letzten zur Entstehung gelangen, auch nicht vorher der Verjährung
unterliegen könnten, sei wohl nicht stichhaltig; denn so lange der
Verletzte lebe, bestünden eben alle Haftpflichtansprüche in seiner
Person und sei er befugt, über dieselben auch mit rechtlicher Wirkung
für allfällige spätere Hinterlassene durch gerichtliche Klage, Abfindung
zc. zu disponieren. Zuzugeben sei allerdings-, dass die Abgrenzung
der Fälle, wo der Tod eine unmittelbare oder bloss mittelbare Folge des
Unfalles sei, unter Umständen für den Richter schwierig und unsicher sein
könne Dabei dürfe vielleicht als eine in der Natur der Sache begründete
Norm angenommen werden, dass in der Regel der Tod jedenfalls dann
nicht mehr als unmittelbare Folge des Unfalles betrachtet werden fiume,
wenn seit dem letztern mehr als ein Jahr verflossen sei und damit die
Ansprüche aus der Verletzung selbst verjährt waren. Vorliegend werde
als unmittelbare Todesursache eine tuberkulose Erkrankung des Hodens
und des Mastdarms bezeichnet Der Unfall selbst könne daher höchstens als
mittelbare Todesursache in Frage kommen. 3. Wenn Art. 12
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 12
1    Bundesversammlung und Bundesrat halten die Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht; dabei richten sie sich nach Artikel 126 der Bundesverfassung (Schuldenbremse).
2    Sie tragen bei der Führung des Bundeshaushalts sowohl der Finanzierungs- als auch der Erfolgssicht Rechnung.
3    Sie stimmen soweit möglich die Sach- und Finanzierungsentscheide aufeinander ab.
4    Bundesrat und Verwaltung führen den Bundeshaushalt nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Dringlichkeit und der Sparsamkeit. Sie sorgen für einen wirksamen und wirtschaftlichen Einsatz der Mittel.
FHG bestimmt,
dass die Schadenersatzansprüche nach einem Jahre von dein Tage an
gerechnet, an welchem die Tötung oder Verletzung erfolgt ist-, verjähren,
so ergibt sich, was auch der Vorinstanz nicht entgangen ist, aus dem
Wortlaut des Gesetzes noch keineswegs mit zwingender Notwendigkeit, dass,
wo der Tod erst nach dem Unfall eintritt, unter dem Tage der Tötung der
Todestag und nicht vielmehr der Tag, an welchem die zum Tode führende
Verletzung erfolgte, zu Verstehen ist. Zum Tatbestand der Tötung im Sinne
der Haftpflichtgesetzgebung gehören ein Betriebsunfall und der damit im
Kausalzusammenhang stehende Tod des Betroffenen Fallen nun diese beiden
Momente nicht auf denselben Tag, so sollte logischerweise von einem Tage
der Tötung überhaupt nicht gesprochen werden. Geschieht es dennoch, so
kann damit an sich ebensowohl der Unfallals auch der Todestag gemeint
sein. Bei Art. 12 litt. c liesse sich für die erstere Bedeutung, ausser
dem von der Vorinstauz hervorgehobenen nnzweideutigen französischen
Text des Gesetzes, geltend machen, dass in der schweizerischen
Hastpflichtgesetz-IV. Haftpflicht für den Fabrikund Gewerbebetrieb. N°
6. 43

gebung wiederholt der Ausdruck Tötung oder Verletzung-l einfach für
Unfall gebraucht wird, indem in konkreter Sprachweise die Ursache durch
die Folge bezeichnet ist. Ganz augenscheinlich ist dies z. B. der Fall
in Art. 8
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 12
1    Bundesversammlung und Bundesrat halten die Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht; dabei richten sie sich nach Artikel 126 der Bundesverfassung (Schuldenbremse).
2    Sie tragen bei der Führung des Bundeshaushalts sowohl der Finanzierungs- als auch der Erfolgssicht Rechnung.
3    Sie stimmen soweit möglich die Sach- und Finanzierungsentscheide aufeinander ab.
4    Bundesrat und Verwaltung führen den Bundeshaushalt nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Dringlichkeit und der Sparsamkeit. Sie sorgen für einen wirksamen und wirtschaftlichen Einsatz der Mittel.
EHG (Sind bei Gelegenheit der

Tötung oder Körperverletzung . . . Sachen . . . beschädigt worden oder
abhanden gekommen) und in Art. 5 litt
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 5 Inhalt - Die Staatsrechnung des Bundes umfasst:
a  die Bundesrechnung, bestehend aus:
a1  dem Finanzkommentar,
a2  der Jahresrechnung des Bundes,
a3  den Rechnungen der in Artikel 2 aufgeführten Institutionen und Verwaltungseinheiten;
b  die Jahresrechnungen von Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung und der Fonds des Bundes, die eine eigene Rechnung führen, wenn diese durch die Bundesversammlung zu genehmigen ist (Sonderrechnungen).
. & FHG (Wenn die Tötung oder
Verletzung . . . . aus Zufall einge-

treten ist). Einer solchen Auslegung des Gesetzes-, nach der alle
Ansprüche in einem Jahre seit dem Unfall ohne Rücksicht auf die spätern
Folgen einer Verletzung verjähren, könnte auch kaum entgegengehalten
werden, dass die Ansprüche der Alimentationsberechtigten gemäss Art. 6
litt. a des Gesetzes erst mit dem Tode zur Entstehung gelangen und daher
auch nicht vorher der Verjährung unterliegen können; denn die Ansprüche
des Alimentationsberechtigten bei nachträglich eingetretenern Tod sind,
wie auch die Vorinstanz hervorhebt, doch wohl grundsätzlich von den
zunächst in der Person des Ver-letzten entstehenden nicht verschieden;
beide gehen auf dieselbe Wurzel, den Eingriff des Betriebs in die
körperliche Jutegrität des Arbeiters, zurück, und der Schaden, auf
dessen Ersatz beide zielen, hat die nämliche objektive Grundlageden
Verdienstausfall des Verletzten oder Verstorbenen Jnfolge des Todes
wird nur die subjektive Seite der im Prinzip bereits seit dem Unfall
bestehenden Ansprüche verändert und der Jnhalt gemäss den aus der
Alimentationspflicht sich ergebenden Verhältnissen modifiziert und
festgelegt Dem entspricht die Art und Weise, wie in Art. 6 litt. a. des
Gesetzes die Ansprüche, die noch in der Person des Ver-letzten
entstehen, und diejenigen des Alimentationsberechtigten und der Erben
(Beerdigungskosten) als Einheit unter der Rubrik des im Todesfall
zu leistenden Schadenersatzes zusammengefasst sind, wie überhaupt die
Haftpflicht durch das Gesetz durchweg aus dem Gesichtspunkt der passiven
Seite, der Haftung des Unternehmers, normiert ist (s. z. B. Art. 1, 2,
Nov. Art. i). Für diese grundsätzliche Einheit der Haftpflichtansprüche
aus demselben Betriebsunfall spricht denn auch, dass,k was mit der
Worinstauz unbedenklich anzunehmen ist, der Verletzte mit rechtlicher
Wirkung für allfällige spätere Hinterbliebene über die Rechte aus der
Haftpflicht durch Klage und Vergleich (letzteres unter Vorbehalt von
Art. 9 Abs. 2 der Novelle) disponieren farm. Jst aber

44 Civilrechtspflege.

der Anspruch der Alimentationsberechtigten demjenigen des Verletzten
gegenüber seinem Wesen nach kein neuer, so ist nicht ersichtlich,
weshalb er nicht schon in der Person des letztern sollte verjähren
können. Die gedachte Interpretation des Art. 12 hinsichtlich des Beginns
der Verjährung entspräche weiterhin dem anerkannten Zweck der kurzen
Verjährungsfrist des Gesetzes rasche Liquidation der Haftpflichtansprüche
solange die tatsächlichen Umstände, unter denen der Unfall eingetreten
ist, sich noch leicht feststellen lassen, und damit der Unternehmer
nicht in ihrer Höhe noch unbestimmte Forderungen in seine Geschäftsbilanz
einsetzen müsse (s. Botsch. d. Bundesrats zum Entw. d. FHG, S. 41 u. 42)
-; sie würde ferner die Jnkonsequenz einer verschiedenen Behandlung
in Bezug aus die Frage der Verjährung, je nachdem eine Verletzung
nachträglich sich verschlimmert oder zum Tode führt, vermeiden, für
welche verschiedene Behandlung ein innerer Grund kaum gefunden werden
kann, und sie würde sich auch sonst in das im Gesetz aufgestellte System
der Verjährung wohl einfügen, während umgekehrt der Satz, dass die
Verjährung erst mit dem Todestag zu laufen beginnt, mit der Verjährung
beim Rektisikationsvorbehalt (Art. 13 in Verbindung mit Art. 8) man denke
an den Fall, dass der Tod nach Ablauf der Rektisikationsfrist eintritt
und mit den Bestimmungen der Novelle (Art. 8) über die Verjährung bei
verspäteter Unfallanzeige B sich nicht wohl in Einklang bringen liesse.

4. Wollte man aber auch, weil der Wortsinn des Gesetzes in
der Tat mehrdeutig ist, aus die von der Vorinstanz angezogenen
Gesetzestnaterialien und die darin festgelegte Meinung der gesetzgebenden
Organe abstellen und darnach unter dem Tag der Tötung im Sinne des
Art. 12 den Todestag verstehen, so könnte diese Auslegung doch nicht
in dem Sinne ohne Einschränkung gelten, dass nun unter allen Umständen
vom Tode an, der vielleicht erst Jahre nach dem Unfall eintritt, eine
neue Verjährungsfrist zu Gunsten des Alimentationsberechtigten laufen
win-de. Dies wäre mit dem bereits hervor-gehobenen Zweck der raschen
Verjährung bei der Haftpflicht, der gerade auch in der Botschaft des
Bundesrats zum Entwurf des FHG (S. 41 f.) nachdrücklich betont ist,
schlechterdings unverträglich. Vielmehr müsste man, um jenem Zwecke
gerecht zu werden, die Eröffnung einer neuen Verjährungs-IV. Haftpflicht
für den Fabrikund Gewerbebetrieb. N° 6. 45

frist entweder mit der Vorinstanz auf die Fälle beschränken, da der
Tod als die unmittelbare direkte Folge des Unsalls erscheint und nicht
erst durch später hinzutretende anderweitige Ursachen mitbewirkt wird,
oder sie davon abhängig machen, dass der Tod innerhalb eines Jahres
seit dem Unfall, d. h. in einem Zeitpunkt, in welchem die Ansprüche aus
der Verletzung noch nicht verjährt sind, erfolgt ist. Nach diesen beiden
Lösungen wäre die vorliegende Klage verjährt. Die erstere hätte vielleicht
das Bedenken gegen sich, dass sie für den Tatbestand der Tötung im Sinne
des Art. 12
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 12
1    Bundesversammlung und Bundesrat halten die Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht; dabei richten sie sich nach Artikel 126 der Bundesverfassung (Schuldenbremse).
2    Sie tragen bei der Führung des Bundeshaushalts sowohl der Finanzierungs- als auch der Erfolgssicht Rechnung.
3    Sie stimmen soweit möglich die Sach- und Finanzierungsentscheide aufeinander ab.
4    Bundesrat und Verwaltung führen den Bundeshaushalt nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Dringlichkeit und der Sparsamkeit. Sie sorgen für einen wirksamen und wirtschaftlichen Einsatz der Mittel.
FHG einen besondern, engern Begriff des Kausalzusammenhangs
aufstellt, als er für die Tötung im Sinne des Gesetzes überhaupt nach
der Praxis besteht (s. Zeerleder, Haftpflichtgesetzgebung, S. 37; A. S.,
XXIII, S. 937 Erw. i; vergl. auch Eger, Reichshaftpflichtgesetz, § 1 Z. 5
getötet oder körperlich verlegt"), die sich hiebei auch mit einem bloss
mittelbaren ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfall und Tod begnügt,
während die Beschränkung der mit dem Todestag beginnenden Verjährung
aus die Fälle, da zur Zeit des Todes die Ansprüche aus der Verletzung
noch nicht verjährt sind, sehr wohl aus der oben charakterisierten
rechtlichen Einheit, welche die Haftpflichtanspräche des Verletzten
und der unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen bilden, gefolgert
werden kann. Das Verhältnis rechtlicher Gebundenheit, in welchem die
letztern Ansprüche zu den erstern stehen, müsste bewirken, dass eine
neue Verjährungsfrist zu Gunsten der Hinterlassenen jedenfalls nur zu
laufen beginnen kann, so lange die Klage des Verletzten nicht verjährt
ist, nicht aber, nachdem dessen Ansprüche infolge Verjährung bereits
untergegangen sind.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Klage unter allen Umständen, d. I). bei
jeder zulässigen Auslegung des Art. 12
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 12
1    Bundesversammlung und Bundesrat halten die Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht; dabei richten sie sich nach Artikel 126 der Bundesverfassung (Schuldenbremse).
2    Sie tragen bei der Führung des Bundeshaushalts sowohl der Finanzierungs- als auch der Erfolgssicht Rechnung.
3    Sie stimmen soweit möglich die Sach- und Finanzierungsentscheide aufeinander ab.
4    Bundesrat und Verwaltung führen den Bundeshaushalt nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Dringlichkeit und der Sparsamkeit. Sie sorgen für einen wirksamen und wirtschaftlichen Einsatz der Mittel.
FHG wegen Verjährung abzuweisen
und das angefochtenen Urteil daher zu bestätigen ist.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der I. Appellationskammer
des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. November 1904 bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 31 II 39
Datum : 22. Februar 1905
Publiziert : 31. Dezember 1905
Quelle : Bundesgericht
Status : 31 II 39
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 38 ' Civilrechtspflege. die Dauer der Bewegung frei sein werde. Das Reglement schreibt


Gesetzesregister
EHG: 8
FHG: 5 
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 5 Inhalt - Die Staatsrechnung des Bundes umfasst:
a  die Bundesrechnung, bestehend aus:
a1  dem Finanzkommentar,
a2  der Jahresrechnung des Bundes,
a3  den Rechnungen der in Artikel 2 aufgeführten Institutionen und Verwaltungseinheiten;
b  die Jahresrechnungen von Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung und der Fonds des Bundes, die eine eigene Rechnung führen, wenn diese durch die Bundesversammlung zu genehmigen ist (Sonderrechnungen).
10 
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 10 Anhang - Der Anhang der Jahresrechnung des Bundes:
a  nennt das auf die Rechnungslegung anzuwendende Regelwerk und begründet Abweichungen;
b  fasst die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen Grundsätze für die Bilanzierung und Bewertung zusammen;
c  legt in geraffter Form wesentliche Einzelheiten zu den anderen Teilen der Jahresrechnung offen;
d  enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage, der Verpflichtungen und der finanziellen Risiken von Bedeutung sind;
e  ...
f  nennt die Abschreibungsmethoden und -sätze;
g  ...
12
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 12
1    Bundesversammlung und Bundesrat halten die Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht; dabei richten sie sich nach Artikel 126 der Bundesverfassung (Schuldenbremse).
2    Sie tragen bei der Führung des Bundeshaushalts sowohl der Finanzierungs- als auch der Erfolgssicht Rechnung.
3    Sie stimmen soweit möglich die Sach- und Finanzierungsentscheide aufeinander ab.
4    Bundesrat und Verwaltung führen den Bundeshaushalt nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Dringlichkeit und der Sparsamkeit. Sie sorgen für einen wirksamen und wirtschaftlichen Einsatz der Mittel.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
tod • tag • beginn • beklagter • vorinstanz • kausalzusammenhang • hinterlassener • weiler • frage • bundesgericht • tuberkulose • ehg • arzt • schaden • zins • bundesrat • dauer • verhältnis zwischen • sachverhalt • entscheid
... Alle anzeigen