S. 113 / Nr. 15 Familienrecht (d)

BGE 76 II 113

15. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 23. Februar 1950 i. S.
Hirt gegen Bürgergemeinde Solothurn.


Seite: 113
Regeste:
Verwandtenunterstützung, Art. 328
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 328 - 1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
1    Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
2    Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.462
/329
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 329 - 1 Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist.
1    Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist.
1bis    Kein Anspruch auf Unterstützung kann geltend gemacht werden, wenn die Notlage auf einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit zur Betreuung eigener Kinder beruht.464
2    Erscheint die Heranziehung eines Pflichtigen wegen besonderer Umstände als unbillig, so kann das Gericht die Unterstützungspflicht ermässigen oder aufheben.465
3    Die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes und über den Übergang seines Unterhaltsanspruches auf das Gemeinwesen finden entsprechende Anwendung.466
ZGB. Anspruch des Gemeinwesens gegen die
Verwandten des Unterstützungsberechtigten auf Ersatz geleisteter
Unterstützungen. Natur, Voraussetzungen und Umfang dieses Anspruchs (Erw. I,
2, 4, 6). Einrede der abgeurteilten Sache gestützt auf Entscheide, die im
Rechtsstreit zwischen dem auf Ersatz belangten Verwandten und dem
Unterstützungsberechtigten ergangen sind? (Erw. 3). Einrede der Verjährung
gemäss Art. 128 Ziff. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 128 - Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren die Forderungen:
1  für Miet-, Pacht- und Kapitalzinse sowie für andere periodische Leistungen;
2  aus Lieferung von Lebensmitteln, für Beköstigung und für Wirtsschulden;
3  aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, ärztlicher Besorgung, Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren sowie aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern.
OR Replik des Rechtsmissbrauchs (Erw. 5).
Dette alimentaire, art. 328, 329 CC. Action de la collectivité publique contre
les parents de l'ayant droit en remboursement des secours fournis. Nature,
conditions et étendue de cette action (consid. 1, 2, 4, 6). Exception de chose
jugée fondée sur des jugements rendus entre le parent actionné en
remboursement et l'ayant droit? (consid. 3). Exception de prescription selon
l'art. 128 ch. 1 CO; contre-exception d'abus de droit (consid. 5).
Assistenza tra i parenti, art. 328, 329 CC. Azione della collettività pubblica
contro i parenti dell'avente diritto per ottenere il rimborso dell'assistenza
fornita (consid. 1, 2, 4. 6). Eccezione della cosa giudicata che si basa su
sentenze pronunciate tra il parente convenuto per ottenere il rimborso e
l'avente diritto? (consid. 3). Eccezione della prescrizione a norma dell'art.
128, cifra 1, CO; contraccezione dell'abuso di diritto (consid. 5).

1.- Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts wird nicht nur das
Verhältnis zwischen dem Unterstützungsbedürftigen und seinen Verwandten,
sondern auch das Verhältnis zwischen dem unterstützenden Gemeinwesen und den
Verwandten des Unterstützten in materiell-rechtlicher Beziehung
ausschliesslich vom Bundesprivatrecht (Art. 328
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 328 - 1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
1    Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
2    Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.462
/329
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 329 - 1 Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist.
1    Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist.
1bis    Kein Anspruch auf Unterstützung kann geltend gemacht werden, wenn die Notlage auf einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit zur Betreuung eigener Kinder beruht.464
2    Erscheint die Heranziehung eines Pflichtigen wegen besonderer Umstände als unbillig, so kann das Gericht die Unterstützungspflicht ermässigen oder aufheben.465
3    Die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes und über den Übergang seines Unterhaltsanspruches auf das Gemeinwesen finden entsprechende Anwendung.466
ZGB) geregelt (BGE 41 III
411
, 42 I 349 Erw. 3, 42 II 539, 49 I 509, 58 II 330, 61 II 298, 74 II 21 Erw.
2). An dieser Rechtsprechung ist unter Hinweis auf die einlässliche Begründung
in BGE 41 III 411 ff. und 42 I 349 ff. festzuhalten. Die Vorinstanz, die ihr
in

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einem veröffentlichten Entscheide aus dem Jahre 1946 selber gefolgt war
(Grundsätzliche Entscheide des Regierungsrates des Kantons Solothurn, X. Heft
1946, S. 25), ist im angefochtenen Entscheide von ihr abgewichen, ohne sich
damit auseinanderzusetzen. Das ist umso weniger verständlich, als die gesamte
einschlägige Literatur die Auffassung des Bundesgerichtes teilt (vgl. u. a.
SILBERNAGEL, 2. Aufl., Vorbem. zu Art. 328-330 N. 18, Art. 329 N. 42; EGGER,
2. Aufl., Art. 328 N. 11). Die Autoren, welche die Vorinstanz zum Beleg dafür
anruft, dass der Anspruch des Gemeinwesens auf Rückerstattung geleisteter
Unterstützungen öffentlichrechtlicher Natur sei (R. VON DACH in «Der
Armenpfleger» 1941 S. 25 ff.; H. ALBISSER, ebenda S. 33 ff.), sprechen dies
nur mit Bezug auf den Rückerstattungsanspruch des Gemeinwesens gegen den
Unterstützten selber aus und räumen ein, dass das Gemeinwesen von den
Verwandten des Unterstützten nur nach Massgabe des ZGB Ersatz seiner
Leistungen verlangen kann (VON DACH a.a.O. S. 26 und MBVR 1939 S. 217 f.,
ALBISSER a.a.O. S. 34). Die Vorinstanz hat also ihren Entscheid zu Unrecht auf
das Solothurnische Armenfürsorgegesetz gestützt.
2.- Nach Art. 329 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 329 - 1 Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist.
1    Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist.
1bis    Kein Anspruch auf Unterstützung kann geltend gemacht werden, wenn die Notlage auf einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit zur Betreuung eigener Kinder beruht.464
2    Erscheint die Heranziehung eines Pflichtigen wegen besonderer Umstände als unbillig, so kann das Gericht die Unterstützungspflicht ermässigen oder aufheben.465
3    Die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes und über den Übergang seines Unterhaltsanspruches auf das Gemeinwesen finden entsprechende Anwendung.466
ZGB wird der Unterstützungsanspruch entweder vom
Berechtigten selber oder, wenn. dieser von der öffentlichen Armenpflege
unterstützt wird, von der unterstützungspflichtigen Armenbehörde geltend
gemacht. Die Armenbehörde erlangt also durch die Gewährung von Unterstützung
an den Berechtigten dem Grundsatze nach die Rechte und nur die Rechte, die
diesem zustünden, wenn er nicht aus öffentlichen Mitteln unterstützt würde
(vgl. die zit. Entscheide). Dieser «Eintritt» in die Rechte des Unterstützten
bedeutet jedoch nicht, dass die Behörde lediglich dessen Rechtsnachfolgerin
sei. Art. 329 gewährt ihr vielmehr entsprechend ihrer besondern Stellung einen
selbständigen Anspruch gegen die Verwandten des Unterstützten. Dies zeigt sich
namentlich darin, dass sie im Gegensatz zum Berechtigten (BGE 52 II 330, 74 II
21
) Ansprüche auch für die Zeit vor der Einleitung der Klage stellen kann. Sie
darf einen Bedürftigen nicht einfach ohne Mittel lassen, bis die Frage der
Verwandtenunterstützungspflicht soweit abgeklärt ist, dass sie bestimmte
Verwandte mit Aussicht auf Erfolg einklagen kann. Die Rechtsprechung gewährt
ihr daher die Befugnis, von den pflichtigen Verwandten nebenlaufenden
Beiträgen Ersatz für die bis zu diesem Zeitpunkte geleisteten Unterstützungen
zu verlangen (BGE 58 II

Seite: 115
330, 74 II 21). Dieser Ersatzanspruch ist aber auf die Leistungen beschränkt,
die der Berechtigte oder vielmehr die unterstützende Behörde bei Kenntnis der
Person und der Verhältnisse der unterstützungspflichtigen Verwandten zu der
Zeit hätte fordern können, da die Unterstützungen geleistet wurden, deren
Ersatz verlangt wird (BGE 74 II 22). Das Gemeinwesen darf nicht von einer
allenfalls in der Zwischenzeit eingetretenen Besserung der Verhältnisse des
Pflichtigen mit Rückwirkung profitieren, sondern es soll lediglich keinen
Nachteil dadurch erleiden, dass es bei Beginn der öffentlichen Unterstützung
nicht sofort auf die Verwandten zurückgreifen konnte, weil es die für ein
solches Vorgehen nötigen Kenntnisse über sie noch nicht besass.
Dem Falle, dass die Armenbehörde die Verwandten anfänglich noch nicht belangen
konnte, weil sie über ihre Person oder ihre Verhältnisse noch keine oder keine
genügend substantiierten Auskünfte erhalten hatte, ist der Fall
gleichzustellen, dass sie die Verwandten deswegen nicht oder nicht für den
vollen Betrag oder einen grössern Teil der notwendigen Unterstützung zur
Leistung von Beiträgen heranziehen konnte, weil sie über ihre Verhältnisse
unrichtige Angaben machten. Kann die Behörde eine Ersatzforderung stellen,
wenn ihr die Erhebung laufender Beiträge aus nicht vom Pflichtigen zu
verantwortenden Gründen unmöglich war, so muss ihr diese Befugnis erst recht
zugebilligt werden, wenn falsche Angaben des Pflichtigen sie zunächst daran
hinderten, von ihm seiner

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wirklichen Leistungsfähigkeit entsprechende Beiträge zu verlangen. Der
Pflichtige hat ihr in einem solchen Falle die Beträge zu ersetzen, um welche
die zu ihren Lasten gehenden Unterstützungsauslagen sich vermindert hätten,
wenn er laufende Beiträge nach Massgabe seiner wirklichen Verhältnisse bezahlt
hätte.
Eine Ersatzforderung dieser Art kommt hier in Frage. Denn es steht fest, dass
der Beklagte, bevor er von der Steueramnestie gemäss BRB vom 31. Oktober 944
(Verrechnungssteueramnestie) Gebrauch machte, die Klägerin und die über seine
Beitragspflicht entscheidenden Instanzen wie die Steuerbehörden während
längerer Zeit mit Bezug auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse
getäuscht hat. Der Amnestiebeschluss verbietet es der Klägerin keineswegs, auf
Grund der im Zusammenhang mit der Steueramnestie bekanntgewordenen
Verhältnisse eine solche Forderung zu stellen, da diese Amnestie nur
steuerrechtliche Wirkungen hatte.
3.- Der Beklagte macht vor Bundesgericht geltend, der Umfang seiner
Unterstützungspflicht sei für die massgebende Zeit (1. April 1934 - 1.
November 1947) durch Beschlüsse des Regierungsrates rechtskräftig bestimmt
worden; schon aus diesem Grunde sei es nicht zulässig, von ihm für diese Zeit
nachträglich weitere Beiträge zu verlangen. Er erhebt also die Einrede der
abgeurteilten Sache.
Damit kann er schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es keine Verletzung von
Bundesrecht im Sinne von Art. 43 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 329 - 1 Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist.
1    Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist.
1bis    Kein Anspruch auf Unterstützung kann geltend gemacht werden, wenn die Notlage auf einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit zur Betreuung eigener Kinder beruht.464
2    Erscheint die Heranziehung eines Pflichtigen wegen besonderer Umstände als unbillig, so kann das Gericht die Unterstützungspflicht ermässigen oder aufheben.465
3    Die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes und über den Übergang seines Unterhaltsanspruches auf das Gemeinwesen finden entsprechende Anwendung.466
OG bedeutet, wenn eine kantonale
Instanz einen bundesrechtlichen Anspruch, der bereits den Gegenstand eines
rechtskräftigen kantonalen Entscheides bildet, neuerdings beurteilt (vgl. BGE
75 II 290). Die Verletzung des Art. 61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
2    Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.
3    Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV, der eingreift, wenn (anders als
hier) ein rechtskräftiges ausserkantonales Zivilurteil vorliegt (BGE 711 26
Erw. 4), kann gemäss dem zweiten Satze von Art. 43 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 329 - 1 Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist.
1    Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist.
1bis    Kein Anspruch auf Unterstützung kann geltend gemacht werden, wenn die Notlage auf einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit zur Betreuung eigener Kinder beruht.464
2    Erscheint die Heranziehung eines Pflichtigen wegen besonderer Umstände als unbillig, so kann das Gericht die Unterstützungspflicht ermässigen oder aufheben.465
3    Die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes und über den Übergang seines Unterhaltsanspruches auf das Gemeinwesen finden entsprechende Anwendung.466
OG nicht mit der
Berufung, sondern nur mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend gemacht werden.

Seite: 117
Hievon abgesehen müsste die Einrede der abgeurteilten Sache mangels Identität
der Parteien und der Ansprüche verworfen werden. Die vom Beklagten angerufenen
Entscheide vom 1. Februar 1935 und 9. Juni 1942 ergingen in Prozessen zwischen
dem Unterstützungsberechtigten und dem Beklagten und betrafen den Anspruch des
erstern auf laufende Unterstützungsbeiträge, wogegen heute die Klägerin gegen
den Beklagten ihren selbständigen Anspruch auf Ersatz geleistet er
Unterstützungen geltend macht.
4.- Für die Unterstützungen, welche die Klägerin vor dem Jahre 1939 über die
Beiträge des Beklagten hinaus an dessen Bruder ausgerichtet hat, kann sie
jedoch deswegen keinen Ersatz verlangen, weil keine Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass der Beklagte über seine finanziellen Verhältnisse schon damals
unrichtige Angaben gemacht habe...
5.- Nach BGE 74 II 22 verjährt der Ersatzanspruch des Gemeinwesens gegen die
Verwandten des Unterstützten innert der fünfjährigen Frist von Art. 128 Ziff.
1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 128 - Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren die Forderungen:
1  für Miet-, Pacht- und Kapitalzinse sowie für andere periodische Leistungen;
2  aus Lieferung von Lebensmitteln, für Beköstigung und für Wirtsschulden;
3  aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, ärztlicher Besorgung, Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren sowie aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern.
OR, d.h. die Verjährung tritt, da die Ersatzforderung mit der Auszahlung der
Unterstützung durch das Gemeinwesen fällig wird, für jede einzelne von den
Verwandten zu ersetzend e Unterstützungsleistung innert fünf Jahren seit dem
Zeitpunkt ein, da sie vom Gemeinwesen erbracht wurde. Der
Unterstützungspflichtige, der über seine Verhältnisse falsche Angaben gemacht
und es durch dieses arglistige Verhalten dem Berechtigten bzw. der
Armenbehörde praktisch unmöglich gemacht hat, den Anspruch auf angemessene
Beiträge durchzusetzen, kann sich jedoch nach Treu und Glauben für die Zeit,
während welcher diese Unmöglichkeit bestand, nicht auf den Lauf der Verjährung
berufen; darin läge ein offenbarer Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB
(vgl. BGE 42 II 682).
Im vorliegenden Falle liess sich die wirkliche Lage des Beklagten in den in
Frage stehenden Jahren erst auf Grund der anfangs 1945 abgegebenen
Steuererklärungen ermitteln, mit denen er von der Verrechnungssteueramnestie
Gebrauch machte. Vorher hatte er die Behörden durch

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falsche Angaben getäuscht. Er kann also gemäss Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB nicht geltend
machen, dass die Verjährung schon vor diesem Zeitpunkte begonnen habe, sondern
muss es sich gefallen lassen, dass es so gehalten wird, wie wenn die
Verjährung bis dahin gemäss Art. 134 Ziff. 6
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 134 - 1 Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat:
1    Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat:
1  für Forderungen der Kinder gegen die Eltern bis zur Volljährigkeit der Kinder;
2  für Forderungen der urteilsunfähigen Person gegen die vorsorgebeauftragte Person, solange der Vorsorgeauftrag wirksam ist;
3  für Forderungen der Ehegatten gegeneinander während der Dauer der Ehe;
3bis  für Forderungen von eingetragenen Partnerinnen oder Partnern gegeneinander, während der Dauer ihrer eingetragenen Partnerschaft;
4  für Forderungen der Arbeitnehmer, die mit dem Arbeitgeber in Hausgemeinschaft leben, gegen diesen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses;
5  solange dem Schuldner an der Forderung eine Nutzniessung zusteht;
6  solange eine Forderung aus objektiven Gründen vor keinem Gericht geltend gemacht werden kann;
7  für Forderungen des Erblassers oder gegen diesen, während der Dauer des öffentlichen Inventars;
8  während der Dauer von Vergleichsgesprächen, eines Mediationsverfahrens oder anderer Verfahren zur aussergerichtlichen Streitbeilegung, sofern die Parteien dies schriftlich vereinbaren.
2    Nach Ablauf des Tages, an dem diese Verhältnisse zu Ende gehen, nimmt die Verjährung ihren Anfang oder, falls sie begonnen hatte, ihren Fortgang.
3    Vorbehalten bleiben die besondern Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes.
OR gehemmt gewesen wäre. Seine
Einrede, dass die Forderung der Klägerin verjährt sei, soweit sie auf Ersatz
der mehr als fünf Jahre vor der Klageeinleitung (19. November 1947)
geleisteten Unterstützungen geht, ist daher zu verwerfen.
6.- Unabhängig von der Verjährung unterliegen die Ansprüche des Gemeinwesens
gegen die Verwandten, die es mangels genügender Auskünfte zunächst nicht
belangen konnte, nach BGE 74 II 22 der Verwirkung oder der Herabsetzung, wenn
es mit der Geltendmachung dieser Ansprüche zögert, nachdem es von der Existenz
und den Verhältnissen dieser Verwandten Kenntnis erlangt hat.
Das will nicht heissen, dass das Gemeinwesen infolge solcher Säumnis die
Ersatzansprüche verliere, die es bereits erworben hatte, als ihm die Person
und die finanzielle Lage des Pflichtigen bekannt wurden. Höchstens
ausnahmsweise (wenn sich die Lage des Pflichtigen zwischen diesem Zeitpunkt
und der Geltendmachung der Ersatzansprüche erheblich verschlechtert hat) kann
die Säumnis des Gemeinwesens eine Herabsetzung dieser Ansprüche rechtfertigen.
Von diesem Sonderfalle abgesehen, bleiben die bereits erworbenen
Ersatzansprüche dem Gemeinwesen bis zum Eintritt der Verjährung gewahrt.
Anders verhält es sich mit dem Rückgriffsrecht für die nach dem erwähnten
Zeitpunkt ausgerichteten Unterstützungen. Die normale und den Interessen aller
Beteiligten am besten entsprechende Form der Verwandtenunterstützung besteht
in der Entrichtung laufender Beiträge. Die Entstehung von Rückständen
erschwert die Belastung des Pflichtigen, und ihre Einforderung kann unter
Umständen auch die Zahlung der laufenden Beiträge beeinträchtigen. Die
unterstützende Armenbehörde muss daher vom Pflichtigen die Leistung laufender
Beiträge

Seite: 119
verlangen, sobald ihr dies bei Anwendung der ihr zumutbaren Sorgfalt möglich
ist. Tut sie das nicht, sondern fordert sie vom Pflichtigen erst wesentlich
später laufende Beiträge, so kann ihr für die Unterstützungen, die sie
inzwischen ausrichtet, kein Ersatzanspruch zugebilligt werden. Das Gemeinwesen
ist nur deswegen befugt, von den Verwandten Ersatz für Unterstützungen zu
fordern, die es vor ihrer Belangung auf laufende Beiträge geleistet hat, weil
es unter Umständen helfen muss, bevor es in der Lage ist, gegen die Verwandten
vorzugehen (Erw. 2 Abs. 1), und darum kann es auch in jedem Einzelfall die vor
der Belangung der Verwandten geleisteten Unterstützungen nur insoweit ersetzt
verlangen, als es sie zu einer Zeit ausgerichtet hat, da es ihm noch nicht
möglich war, an die Verwandten zu gelangen.
Aus entsprechenden Gründen muss Entsprechendes auch für die Ansprüche gegen
einen Verwandten gelten, von dem das Gemeinwesen bei Beginn der Unterstützung
deswegen keine angemessenen Beiträge erhältlich machen konnte, weil er über
seine Verhältnisse falsche Angaben machte.
Im vorliegenden Falle wäre die Klägerin bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht
erst im November 1947, sondern schon anfangs 1945 in der Lage gewesen, die
Anpassung der laufenden Beiträge an die wirklichen Verhältnisse des Beklagten
zu verlangen. Sie hat es sich demnach selber zuzuschreiben, dass die laufenden
Beiträge erst mit Wirkung ab 1. November 1947 statt schon vom Beginne des
Jahres 1945 an erhöht wurden, und kann daher nach dem Gesagten für die in der
Zwischenzeit über die effektiven Beiträge des Beklagten hinaus geleisteten
Unterstützungen keinen Ersatz beanspruchen.
Als Gegenstand einer Ersatzforderung kommen also nur die Ausfälle in Betracht,
welche die Klägerin in den Jahren 1939 bis und mit 1944 erlitten hat.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 76 II 113
Datum : 01. Januar 1949
Publiziert : 23. Februar 1950
Quelle : Bundesgericht
Status : 76 II 113
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Verwandtenunterstützung, Art. 328/329 ZGB. Anspruch des Gemeinwesens gegen die Verwandten des...


Gesetzesregister
BV: 61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
2    Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.
3    Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
OG: 43
OR: 128 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 128 - Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren die Forderungen:
1  für Miet-, Pacht- und Kapitalzinse sowie für andere periodische Leistungen;
2  aus Lieferung von Lebensmitteln, für Beköstigung und für Wirtsschulden;
3  aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, ärztlicher Besorgung, Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren sowie aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern.
134
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 134 - 1 Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat:
1    Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat:
1  für Forderungen der Kinder gegen die Eltern bis zur Volljährigkeit der Kinder;
2  für Forderungen der urteilsunfähigen Person gegen die vorsorgebeauftragte Person, solange der Vorsorgeauftrag wirksam ist;
3  für Forderungen der Ehegatten gegeneinander während der Dauer der Ehe;
3bis  für Forderungen von eingetragenen Partnerinnen oder Partnern gegeneinander, während der Dauer ihrer eingetragenen Partnerschaft;
4  für Forderungen der Arbeitnehmer, die mit dem Arbeitgeber in Hausgemeinschaft leben, gegen diesen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses;
5  solange dem Schuldner an der Forderung eine Nutzniessung zusteht;
6  solange eine Forderung aus objektiven Gründen vor keinem Gericht geltend gemacht werden kann;
7  für Forderungen des Erblassers oder gegen diesen, während der Dauer des öffentlichen Inventars;
8  während der Dauer von Vergleichsgesprächen, eines Mediationsverfahrens oder anderer Verfahren zur aussergerichtlichen Streitbeilegung, sofern die Parteien dies schriftlich vereinbaren.
2    Nach Ablauf des Tages, an dem diese Verhältnisse zu Ende gehen, nimmt die Verjährung ihren Anfang oder, falls sie begonnen hatte, ihren Fortgang.
3    Vorbehalten bleiben die besondern Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes.
ZGB: 2 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
328 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 328 - 1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
1    Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
2    Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.462
329
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 329 - 1 Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist.
1    Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist.
1bis    Kein Anspruch auf Unterstützung kann geltend gemacht werden, wenn die Notlage auf einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit zur Betreuung eigener Kinder beruht.464
2    Erscheint die Heranziehung eines Pflichtigen wegen besonderer Umstände als unbillig, so kann das Gericht die Unterstützungspflicht ermässigen oder aufheben.465
3    Die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes und über den Übergang seines Unterhaltsanspruches auf das Gemeinwesen finden entsprechende Anwendung.466
BGE Register
41-III-409 • 42-I-346 • 42-II-537 • 42-II-674 • 49-I-506 • 52-II-330 • 58-II-328 • 61-II-297 • 74-II-19 • 75-II-288 • 76-II-113
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • weiler • falsche angabe • beginn • bundesgericht • stelle • frage • vorinstanz • unterstützungspflicht • verhältnis zwischen • ersetzung • steueramnestie • dach • regierungsrat • kenntnis • rechtsmissbrauch • finanzielle verhältnisse • entscheid • solothurn • dauer
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