408 Entscheidungen der Schuldhetreibungsvorschlage, im Zweifel auf b e
i d e bezogen werden. Auf
alle Fälle fehlt es an jedem stichhaltigen Grunde ,um,
anzunehmen, dass sie eher das eine (die Forderung) als das andere
(das Pfandrecht).het_rei_tc. Es bleibt daher nur die Wahl, entweder
einen solchen Rechtsverschlag mangels Spezifikation überhaupt als
ungültig anzusehen, was durch die oben erwähnten Gesetzeshestimmungen
ausgeschlossen wird, oder aber die beiden in Betreibnng gesetzten Rechte
als dadurch gültig bestritten zu erachten. Dass mit der letzteren Lösung,
die nach dem Gesagten vom Boden des geltenden Rechts als die einzig
mögliche erscheint, gewisse Inkonvenienzen verbunden sind und eine andere
Regelung vom praktischen Standpunkt aus vielleicht empfehlenswerter
wäre, kann nicht dazu führen, dem Schuldner im Wege der Praxis eine
Verpflichtung aufzulegen, die mit dem dem Gesetze zu Grunde liegenden
System im Widerspruch steht. Das Bundesgericht hat denn auch in zwei
neueren Urteilen in einer der vorliegenden verwandten Frage das Bestehen
einer solchen Pflicht zur Präzisierung des Rechtsverschlags ausdrücklich
abgelehnt, indem es entschied: die Bestimmung des Art. 265
SchKG brauche
im Rechtsverschlag nicht ausdrücklich angerufen zu werden, sondern es
könne die hier vorgesehene Einrede des mangelndenneuen Vermögens gestützt
auf die allgemeine Erklärung, dass Recht vorgeschlagen werde, auch im
Rechtsöffnungsverfahren oder ordentlichen hezw. Aberkennungsprozess
gültig noch erhoben werden (AS 40 III N° 51 und 88).
3. Ist dem so, so folgt aber daraus ohne weiteres, dass das vom
Rekursgegner Weiss erwirkte Urteil des Zivilgerichtspräsidenten zur
Fortsetzung der Betreibung nicht genügt, weil" damit der Rechtsvorschlag
nur in Bezug auf die Forderung und nicht auch in Bezug auf das dafür
beanspruchte Pfandrecht beseitigt worden ist. Der Rekurs ist daher in
dem Sinne begründet zu erklären, dass in Aufhebung des angefochtenen
Entscheides die Beschwerde des Rekursgegners gegen die Zurückwei-and
Konkurskammer. N° 91 . 409
sung seines Verwertungsbegehrens seitens des Betreihungsamies abgewiesen
wird.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt.
91. Entscheid vom 10. Dezember 1915 i. S. Bürgerliches Armenamt Basel.
Art. 46
SchKG und 328, 329, insbesondere 329 Abs. 3 ZGB. Betreibungsort
für die Forderung der Armenbehörde gegen die unterstützungspflichtigen
Verwandten des von ihr Unterstützten auf Erstattung der gewährten
Unterstützung. Ziviloder öffentlichrechtlicher Anspruch '?
A. Auf Begehren des Bürgerlichen Armenamts der Stadt Basel erliess
das, Betreibungsamt Basel-Stadt am 6. Oktober 1915 gegen den heutigen
Rekursgegner Samuel Thommen-Mohler einen Zahlungsbefehl für 37
Fr. 50 Cts. Ersatzpilichtbeiträge per II., III. und IV. Quartal
1915 für Unterstützungen an den Bruder Hermann . Der dagegen erhobene
Rechtsverschlag wurde vom baselstädtischen Rechtsöiinungsrichter am
26. Oktober 1915 heseitigt. Als darauf das Betreibungsamt am 4. November
1915 dem Schuldner die Pfändungsankündigung ,zustellte, beschwerte
sich dieser bei der Aufsichtsbehörde BaselStadt mit der Begründung,
dass er seinen Wohnsitz in Neu-Allschwil, Kantons Basel-Land habe und
daher gemäss Art. 46
SchKG dort betrieben werden müsse.
Durch Entscheid vom 22. November 1915 hiess die Auf-. sichtsbehörde
die Beschwerde gestützt auf nachstehende Erwägungen gut: Art. 43
SchKG lasse keinen Zweifel darüber zu, dass auch für die Vollstreckung
öffentlichrechtlicher Forderungen Bundesrecht gelte. Der Schuldner einer
solchen Forderung sei daher gemäss den Bestim-
AS m uns 29
uo Entscheidungen der schuldbme
mungen über den Betreibungsort grundsätzlich an seinem Wohnsitz
zu betreiben. Wenn die bisherige bundesgeriehtliche Praxis eine
Ausnahme in dem Sinne zugelassen habe, dass gegenüber ausserkantonalen
Schuldnern die Betreibung im Kanton, wo die Forderung entstanden sei,
durchgeführt werden könne, so sei dies lediglich deshalb geschehen,
weil sonst mangels einer interkantonalen Verpflichtung zur Rechtshilfe
für öfientlichrechtliche Ansprüche der Schuldner durch Erhebung
des Rechtsverschlags gegen den Zahlungsbefehl die Vollstreckung
über-haupt hätte vereiteln können. Die gedachte Ausnahme sei daher,
wie das Bundesgericht in dem Urteile in Sachen Stadt Zürich gegen Zug
vom 11. Februar 1915 (AS 41 III No. 11) festgestellt habe, durch den
Abschluss des sogenannten Rechtshilfekonkordats dahingefallen. Danach
leisteten sich die Kantone gegenseitig Rechtshilfe für die Vollstreckung
öffentlichrechtlicher Ansprüche des Staates und der Gemeinden sowie der
den letzteren gleichgestellten öffentlichrechtlichen Korporationen Da
es sich hier um eine solche öffentlichreohtliche Forderung handle und
sowohl der Kanton Basel-Stadt als der Kanton Basel-Land dem Konkordat
heigetreten seien, sei demnach das Betreibungsamt Basel-Stadt für die
Betreibung nicht zuständig.
B -Gegen diesen Entscheid rekurriert das bürgerliche Armenamt der Stadt
Basel an das Bundesgericht mit dem Antrage, es sei in Aufhebung desselben
das Betreibungsamt Basel-Stadt anzuweisen, das Pfändungsverfahren gegen
den Rekursgegner Samuel Thommen-Mohler durchzuführen. Zur Begründung
wird ausgeführt, dass die durch das Konkordat vom 18. Februar 1911
statuierte Rechtshilfepflicht sich nur auf die in Art. 1 Abs. 2 Ziff. L
bis 5 desselben näher bezeichneten ölientlichrechtlichen Ansprüche
erstrecke. Zu diesen zähle aber der Ersatzanspruch der Armenbehörde für
gewährte Armenunterstützungen, um den es. sich hier handle, nicht. Es
müsse daher für denselben trotz des Konkordates nach wie vorund
Kankurskammer. N° 91 . 411
die Betreibung am Orte der Entstehung des Anspruchs zulässig sein. Wenn
die kantonale Aufsichtsbehörde den Entscheid des Bundesgerichts vom
11. Februar 1915 dahin auslege, dass infolge des Inkrafttreten-s des
Konkurdats die Bestimmungen des SchKG über den Betreibungs. ort nunmehr
für alle öffentlichrechtlichen Forderungen schlechthin gelten, so stehe
diese Auffassung mit den Motiven des genannten Entscheides in ofienbarem
Widerspruch.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht i n E r w ä g u n g :
Da der Rekursgegner Samuel Thommen Mohler unbestrittenermassen seinen
Wohnsitz in Neu Allschwil hat, kann er die hier nicht zutreffenden
Ausnahmefälle der Art. 51
und 52
SchKG vorbehalten grundsätzlich nur
dort betrieben werden.Basel Stadt könnte als Betreibungs ort nur dann
in Betracht kommen, wenn Gegenstand der Betreibung ein nicht unter
das Rechtshilfekonkordat fallender einer dortigen Behörde zustehender
öffentlichrechtlicher Anspruch wäre. Diesen Charakter hat aber die hier
in Frage stehende Forderung nach den für ihre rechtliche Qualifikation
massgebenden Art. 328
und 329
, insbesondere Art. 329 Abs. 3
ZGB, entgegen
der von der Vorinstanz stillschweigend gebilligten Ansicht der Rekurrentin
und des Betreibungsamtes nicht.
Danach wird der Unterstützungsanspruch des Unterstützungsbedürftigen
gegen die unterstützungspilichtigen Verwandten entweder von ihm selber
oder, wenn er durch die öffentliche Armenpflege unterstützt wird, von
der unterstützungspilichtigen Armenbehörde geltend gemacht o. Das ZGB
hat also nicht nur das Verhältnis zwischen dem Unterstützungsbedüfltigen
und dessen Verwandten geordnet, sondern auch die Einwirkung, welche die
6 f f e n tl" 1 c h e Unterstützung des ersteren auf die Verpflichtungen
der letzteren ausübt, in den Bereich seiner Regelung einbezogen, indem
es als Folge derselben
412 Entscheidungen der Schuldbetreibungs--
die unterstützende Armenbehörde in die-,Rechte des Unter.stützten
eintreten, d, h. dessen Anspruch gegen die Yerwandten von Gesetzes
wegen auf sie übergeben lässt. Da ein Vorbehalt zu Gunsten deskantonalen
Rechts dabei nicht gemacht worden ist, muss angenommen werden, dass diese
Regelung eine erschöpfende und abschliessende ist, die Are menbehörde
gegenüber den Verwandten des Unterst ützten also nur die ihr durch
Art.329 Abs. 3
ZGB eingeräumten Rechte und keine weiteren geltend machen
kann. Denn die Befugnis des Gemeinwesens, für die von ihm gewährte
Armennnterstützung den Rückgriff auf die Verwandten zu nehmen, kann,
mag sie nun positivrechtlich im ein--
zelnen so oder anders ausgestaltet sein, ihren Rechts--
grund nur in der aus d Tatsache der Verwandschaft (Familienverbindung)
folgxnden Pflicht, dem in Not befindlichen Familiengenossen beizustehen,
haben. Nachdem das ZGB diese Pflicht durch die Vorschriften der
Art. 328 und 329 zum Gegenstand der Bundesgesetzgebung gemacht hat,
steht es daher den Kantenen nicht zu, sie dadurch anders zu ordnen,
dass sie der Armenhehörde durch verwaltungsrechtliche Gesetze einen
selbständigen, d.h. in seinen Voraussetzungen und seinem Umfang vom
Bundesrecht unabhängigen kantonalrechtlichen Rückerstattungsanspruch
gegenüber den Verwandten des Unterstützten einräumen. Kantonale Bestim-
mungen, welche sich hierauf beziehen, können demnach .
vor dem Bundesrecht nur insoweit Bestand haben, als sie sich als blosse
Ausführungsvorschriften zu dem in Art. 329 Abs. 3
ZGB aufgestellten
Grundsatze darstellen. Der Anspruch der Armenbehörde gegen die Verwandten
als solcher kann sich stets nur auf die letzter-wähnte bundesrechtliche
,Norm stützen. Dieser Ansicht scheint denn auch der baselstädtische
Gesetzgeber gewesen zu sein. Denn sonst wäre es nicht erklärlich,
weshalb er durch Art. 260
des kantonalen Einführnngsgesetzes zum ZGB
die bisher geltenden Bestimmungen des kantonalen Armen Gesetzes über
die Rückerstattung der von derund Konkurskammer. N° 91; _ 41'3
Bürgergemejnde an Bürger gewährten Unterstützungen so abgeändert hat, dass
sie nunmehr sowohl hinsichtlich des Kreises der erstattungspfiichtigen
Verwandten als des Umfangs der Ersatzpflicht genau mit den Normen
der Art. 328 und 329 Abs. I und 2 ZGBüber die verwandtschaftliche
Unterstützungspflicht übereinstimmen.
Ist dem so, so folgt daraus aber ohne weiteres, dass die Armenbehörde
die unterstützungspflichtigen Verwandten an deren Wohnsitz zu betreiben
hat. Denn der Anspruch des Unterstützungsbedürftigen gegen diese,
in den sie zufolge der gewährten öffentlichen Unterstützung eintritt
und um dessen Geltendmachung es sich nach dem Gesagten allein handeln
kann, ist seinem Wesen nach _, als Verhältnis zwischen gleichgeordneten
Rechtssubjekten unzweifelhaft ein solcher privatrechtlicher Natur und
kann dadurch, dass er statt V'om ursprüngliche n Berechtigten durch
eine öffentliche Behörde geltend gemacht wird, selbstverständlich
seinen Charakter nicht wechseln. Dass es den Kantonen nach Art. 329
Abs. 3
ZGB freisteht, seine Festsetzung einer Verwaltungsbehörde zu
übertragen, ändert daran nichts. Auch den Verwaltungsbehörden können
ausnahmsweise richterliche Funktionen übertragen sein. Massgebend dafür,
ob ein Rechtsverhältnis dem Privatoder öffentlichen Rechte angehöre,
ist nicht, welche Behörde zu seiner Beurteilung kompetent ist, sondern
einzig die innere Natur des Rechtsverhältnisses selbst. Es braucht daher
nicht untersucht zu werden, ob die Begründung, mit der die Vorinstanz
die Zuständigkeit des Betreibungsamtes Basel-Stadt auch für den Fall des
Vorliegens eines öfientlichrechtlicheu Anspruchs verneint hat, zutreiie.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt .
Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen.
i d e bezogen werden. Auf
alle Fälle fehlt es an jedem stichhaltigen Grunde ,um,
anzunehmen, dass sie eher das eine (die Forderung) als das andere
(das Pfandrecht).het_rei_tc. Es bleibt daher nur die Wahl, entweder
einen solchen Rechtsverschlag mangels Spezifikation überhaupt als
ungültig anzusehen, was durch die oben erwähnten Gesetzeshestimmungen
ausgeschlossen wird, oder aber die beiden in Betreibnng gesetzten Rechte
als dadurch gültig bestritten zu erachten. Dass mit der letzteren Lösung,
die nach dem Gesagten vom Boden des geltenden Rechts als die einzig
mögliche erscheint, gewisse Inkonvenienzen verbunden sind und eine andere
Regelung vom praktischen Standpunkt aus vielleicht empfehlenswerter
wäre, kann nicht dazu führen, dem Schuldner im Wege der Praxis eine
Verpflichtung aufzulegen, die mit dem dem Gesetze zu Grunde liegenden
System im Widerspruch steht. Das Bundesgericht hat denn auch in zwei
neueren Urteilen in einer der vorliegenden verwandten Frage das Bestehen
einer solchen Pflicht zur Präzisierung des Rechtsverschlags ausdrücklich
abgelehnt, indem es entschied: die Bestimmung des Art. 265
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 265 |
||||||
| Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82. | ||||||
| Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt. [1] | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
im Rechtsverschlag nicht ausdrücklich angerufen zu werden, sondern es
könne die hier vorgesehene Einrede des mangelndenneuen Vermögens gestützt
auf die allgemeine Erklärung, dass Recht vorgeschlagen werde, auch im
Rechtsöffnungsverfahren oder ordentlichen hezw. Aberkennungsprozess
gültig noch erhoben werden (AS 40 III N° 51 und 88).
3. Ist dem so, so folgt aber daraus ohne weiteres, dass das vom
Rekursgegner Weiss erwirkte Urteil des Zivilgerichtspräsidenten zur
Fortsetzung der Betreibung nicht genügt, weil" damit der Rechtsvorschlag
nur in Bezug auf die Forderung und nicht auch in Bezug auf das dafür
beanspruchte Pfandrecht beseitigt worden ist. Der Rekurs ist daher in
dem Sinne begründet zu erklären, dass in Aufhebung des angefochtenen
Entscheides die Beschwerde des Rekursgegners gegen die Zurückwei-and
Konkurskammer. N° 91 . 409
sung seines Verwertungsbegehrens seitens des Betreihungsamies abgewiesen
wird.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt.
91. Entscheid vom 10. Dezember 1915 i. S. Bürgerliches Armenamt Basel.
Art. 46
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 46 |
||||||
| Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben. | ||||||
| Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben. | ||||||
| Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden. [1] | ||||||
| Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zu betreiben. [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1; 1907 VI 367). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
für die Forderung der Armenbehörde gegen die unterstützungspflichtigen
Verwandten des von ihr Unterstützten auf Erstattung der gewährten
Unterstützung. Ziviloder öffentlichrechtlicher Anspruch '?
A. Auf Begehren des Bürgerlichen Armenamts der Stadt Basel erliess
das, Betreibungsamt Basel-Stadt am 6. Oktober 1915 gegen den heutigen
Rekursgegner Samuel Thommen-Mohler einen Zahlungsbefehl für 37
Fr. 50 Cts. Ersatzpilichtbeiträge per II., III. und IV. Quartal
1915 für Unterstützungen an den Bruder Hermann . Der dagegen erhobene
Rechtsverschlag wurde vom baselstädtischen Rechtsöiinungsrichter am
26. Oktober 1915 heseitigt. Als darauf das Betreibungsamt am 4. November
1915 dem Schuldner die Pfändungsankündigung ,zustellte, beschwerte
sich dieser bei der Aufsichtsbehörde BaselStadt mit der Begründung,
dass er seinen Wohnsitz in Neu-Allschwil, Kantons Basel-Land habe und
daher gemäss Art. 46
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 46 |
||||||
| Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben. | ||||||
| Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben. | ||||||
| Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden. [1] | ||||||
| Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zu betreiben. [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1; 1907 VI 367). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
Durch Entscheid vom 22. November 1915 hiess die Auf-. sichtsbehörde
die Beschwerde gestützt auf nachstehende Erwägungen gut: Art. 43
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 43 [1] |
||||||
| Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für: | ||||||
| ... | ||||||
| ... | ||||||
| periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004 [5]; | ||||||
| Ansprüche auf Sicherheitsleistung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 18. März 2022 über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 628; BBl 2019 5193). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (AS 2004 2757; BBl 2002 7107, 7116). Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 18. März 2022 über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 628; BBl 2019 5193). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). [5] SR 211.231 | ||||||
SchKG lasse keinen Zweifel darüber zu, dass auch für die Vollstreckung
öffentlichrechtlicher Forderungen Bundesrecht gelte. Der Schuldner einer
solchen Forderung sei daher gemäss den Bestim-
AS m uns 29
uo Entscheidungen der schuldbme
mungen über den Betreibungsort grundsätzlich an seinem Wohnsitz
zu betreiben. Wenn die bisherige bundesgeriehtliche Praxis eine
Ausnahme in dem Sinne zugelassen habe, dass gegenüber ausserkantonalen
Schuldnern die Betreibung im Kanton, wo die Forderung entstanden sei,
durchgeführt werden könne, so sei dies lediglich deshalb geschehen,
weil sonst mangels einer interkantonalen Verpflichtung zur Rechtshilfe
für öfientlichrechtliche Ansprüche der Schuldner durch Erhebung
des Rechtsverschlags gegen den Zahlungsbefehl die Vollstreckung
über-haupt hätte vereiteln können. Die gedachte Ausnahme sei daher,
wie das Bundesgericht in dem Urteile in Sachen Stadt Zürich gegen Zug
vom 11. Februar 1915 (AS 41 III No. 11) festgestellt habe, durch den
Abschluss des sogenannten Rechtshilfekonkordats dahingefallen. Danach
leisteten sich die Kantone gegenseitig Rechtshilfe für die Vollstreckung
öffentlichrechtlicher Ansprüche des Staates und der Gemeinden sowie der
den letzteren gleichgestellten öffentlichrechtlichen Korporationen Da
es sich hier um eine solche öffentlichreohtliche Forderung handle und
sowohl der Kanton Basel-Stadt als der Kanton Basel-Land dem Konkordat
heigetreten seien, sei demnach das Betreibungsamt Basel-Stadt für die
Betreibung nicht zuständig.
B -Gegen diesen Entscheid rekurriert das bürgerliche Armenamt der Stadt
Basel an das Bundesgericht mit dem Antrage, es sei in Aufhebung desselben
das Betreibungsamt Basel-Stadt anzuweisen, das Pfändungsverfahren gegen
den Rekursgegner Samuel Thommen-Mohler durchzuführen. Zur Begründung
wird ausgeführt, dass die durch das Konkordat vom 18. Februar 1911
statuierte Rechtshilfepflicht sich nur auf die in Art. 1 Abs. 2 Ziff. L
bis 5 desselben näher bezeichneten ölientlichrechtlichen Ansprüche
erstrecke. Zu diesen zähle aber der Ersatzanspruch der Armenbehörde für
gewährte Armenunterstützungen, um den es. sich hier handle, nicht. Es
müsse daher für denselben trotz des Konkordates nach wie vorund
Kankurskammer. N° 91 . 411
die Betreibung am Orte der Entstehung des Anspruchs zulässig sein. Wenn
die kantonale Aufsichtsbehörde den Entscheid des Bundesgerichts vom
11. Februar 1915 dahin auslege, dass infolge des Inkrafttreten-s des
Konkurdats die Bestimmungen des SchKG über den Betreibungs. ort nunmehr
für alle öffentlichrechtlichen Forderungen schlechthin gelten, so stehe
diese Auffassung mit den Motiven des genannten Entscheides in ofienbarem
Widerspruch.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht i n E r w ä g u n g :
Da der Rekursgegner Samuel Thommen Mohler unbestrittenermassen seinen
Wohnsitz in Neu Allschwil hat, kann er die hier nicht zutreffenden
Ausnahmefälle der Art. 51
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 51 |
||||||
| Haftet für die Forderung ein Faustpfand, so kann die Betreibung entweder dort, wo sie nach den Artikeln 46-50 stattzufinden hat, oder an dem Ort, wo sich das Pfand oder dessen wertvollster Teil befindet, eingeleitet werden. [1] | ||||||
| Für grundpfandgesicherte Forderungen [2] findet die Betreibung nur dort [3] statt, wo das verpfändete Grundstück liegt. Wenn die Betreibung sich auf mehrere, in verschiedenen Betreibungskreisen gelegene Grundstücke bezieht, ist dieselbe in demjenigen Kreise zu führen, in welchem der wertvollste Teil der Grundstücke sich befindet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. [3] Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 52 |
||||||
| Ist für eine Forderung Arrest gelegt, so kann die Betreibung auch dort eingeleitet werden, wo sich der Arrestgegenstand befindet. [1] Die Konkursandrohung und die Konkurseröffnung können jedoch nur dort erfolgen, wo ordentlicherweise die Betreibung stattzufinden hat. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
dort betrieben werden.Basel Stadt könnte als Betreibungs ort nur dann
in Betracht kommen, wenn Gegenstand der Betreibung ein nicht unter
das Rechtshilfekonkordat fallender einer dortigen Behörde zustehender
öffentlichrechtlicher Anspruch wäre. Diesen Charakter hat aber die hier
in Frage stehende Forderung nach den für ihre rechtliche Qualifikation
massgebenden Art. 328
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 328 [1] |
||||||
| Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden. | ||||||
| Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 329 |
||||||
| Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist. | ||||||
| Kein Anspruch auf Unterstützung kann geltend gemacht werden, wenn die Notlage auf einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit zur Betreuung eigener Kinder beruht. [1] | ||||||
| Erscheint die Heranziehung eines Pflichtigen wegen besonderer Umstände als unbillig, so kann das Gericht die Unterstützungspflicht ermässigen oder aufheben. [2] | ||||||
| Die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes und über den Übergang seines Unterhaltsanspruches auf das Gemeinwesen finden entsprechende Anwendung. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 329 |
||||||
| Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist. | ||||||
| Kein Anspruch auf Unterstützung kann geltend gemacht werden, wenn die Notlage auf einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit zur Betreuung eigener Kinder beruht. [1] | ||||||
| Erscheint die Heranziehung eines Pflichtigen wegen besonderer Umstände als unbillig, so kann das Gericht die Unterstützungspflicht ermässigen oder aufheben. [2] | ||||||
| Die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes und über den Übergang seines Unterhaltsanspruches auf das Gemeinwesen finden entsprechende Anwendung. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). | ||||||
der von der Vorinstanz stillschweigend gebilligten Ansicht der Rekurrentin
und des Betreibungsamtes nicht.
Danach wird der Unterstützungsanspruch des Unterstützungsbedürftigen
gegen die unterstützungspilichtigen Verwandten entweder von ihm selber
oder, wenn er durch die öffentliche Armenpflege unterstützt wird, von
der unterstützungspilichtigen Armenbehörde geltend gemacht o. Das ZGB
hat also nicht nur das Verhältnis zwischen dem Unterstützungsbedüfltigen
und dessen Verwandten geordnet, sondern auch die Einwirkung, welche die
6 f f e n tl" 1 c h e Unterstützung des ersteren auf die Verpflichtungen
der letzteren ausübt, in den Bereich seiner Regelung einbezogen, indem
es als Folge derselben
412 Entscheidungen der Schuldbetreibungs--
die unterstützende Armenbehörde in die-,Rechte des Unter.stützten
eintreten, d, h. dessen Anspruch gegen die Yerwandten von Gesetzes
wegen auf sie übergeben lässt. Da ein Vorbehalt zu Gunsten deskantonalen
Rechts dabei nicht gemacht worden ist, muss angenommen werden, dass diese
Regelung eine erschöpfende und abschliessende ist, die Are menbehörde
gegenüber den Verwandten des Unterst ützten also nur die ihr durch
Art.329 Abs. 3
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 329 |
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| Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist. | ||||||
| Kein Anspruch auf Unterstützung kann geltend gemacht werden, wenn die Notlage auf einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit zur Betreuung eigener Kinder beruht. [1] | ||||||
| Erscheint die Heranziehung eines Pflichtigen wegen besonderer Umstände als unbillig, so kann das Gericht die Unterstützungspflicht ermässigen oder aufheben. [2] | ||||||
| Die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes und über den Übergang seines Unterhaltsanspruches auf das Gemeinwesen finden entsprechende Anwendung. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). | ||||||
kann. Denn die Befugnis des Gemeinwesens, für die von ihm gewährte
Armennnterstützung den Rückgriff auf die Verwandten zu nehmen, kann,
mag sie nun positivrechtlich im ein--
zelnen so oder anders ausgestaltet sein, ihren Rechts--
grund nur in der aus d Tatsache der Verwandschaft (Familienverbindung)
folgxnden Pflicht, dem in Not befindlichen Familiengenossen beizustehen,
haben. Nachdem das ZGB diese Pflicht durch die Vorschriften der
Art. 328 und 329 zum Gegenstand der Bundesgesetzgebung gemacht hat,
steht es daher den Kantenen nicht zu, sie dadurch anders zu ordnen,
dass sie der Armenhehörde durch verwaltungsrechtliche Gesetze einen
selbständigen, d.h. in seinen Voraussetzungen und seinem Umfang vom
Bundesrecht unabhängigen kantonalrechtlichen Rückerstattungsanspruch
gegenüber den Verwandten des Unterstützten einräumen. Kantonale Bestim-
mungen, welche sich hierauf beziehen, können demnach .
vor dem Bundesrecht nur insoweit Bestand haben, als sie sich als blosse
Ausführungsvorschriften zu dem in Art. 329 Abs. 3
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 329 |
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| Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist. | ||||||
| Kein Anspruch auf Unterstützung kann geltend gemacht werden, wenn die Notlage auf einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit zur Betreuung eigener Kinder beruht. [1] | ||||||
| Erscheint die Heranziehung eines Pflichtigen wegen besonderer Umstände als unbillig, so kann das Gericht die Unterstützungspflicht ermässigen oder aufheben. [2] | ||||||
| Die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes und über den Übergang seines Unterhaltsanspruches auf das Gemeinwesen finden entsprechende Anwendung. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). | ||||||
Grundsatze darstellen. Der Anspruch der Armenbehörde gegen die Verwandten
als solcher kann sich stets nur auf die letzter-wähnte bundesrechtliche
,Norm stützen. Dieser Ansicht scheint denn auch der baselstädtische
Gesetzgeber gewesen zu sein. Denn sonst wäre es nicht erklärlich,
weshalb er durch Art. 260
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 260 [1] |
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| Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen. | ||||||
| Ist der Anerkennende minderjährig, steht er unter umfassender Beistandschaft oder hat die Erwachsenenschutzbehörde eine entsprechende Anordnung getroffen, so ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters notwendig. [2] | ||||||
| Die Anerkennung erfolgt durch Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten oder durch letztwillige Verfügung oder, wenn eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft hängig ist, vor dem Gericht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). | ||||||
die bisher geltenden Bestimmungen des kantonalen Armen Gesetzes über
die Rückerstattung der von derund Konkurskammer. N° 91; _ 41'3
Bürgergemejnde an Bürger gewährten Unterstützungen so abgeändert hat, dass
sie nunmehr sowohl hinsichtlich des Kreises der erstattungspfiichtigen
Verwandten als des Umfangs der Ersatzpflicht genau mit den Normen
der Art. 328 und 329 Abs. I und 2 ZGBüber die verwandtschaftliche
Unterstützungspflicht übereinstimmen.
Ist dem so, so folgt daraus aber ohne weiteres, dass die Armenbehörde
die unterstützungspflichtigen Verwandten an deren Wohnsitz zu betreiben
hat. Denn der Anspruch des Unterstützungsbedürftigen gegen diese,
in den sie zufolge der gewährten öffentlichen Unterstützung eintritt
und um dessen Geltendmachung es sich nach dem Gesagten allein handeln
kann, ist seinem Wesen nach _, als Verhältnis zwischen gleichgeordneten
Rechtssubjekten unzweifelhaft ein solcher privatrechtlicher Natur und
kann dadurch, dass er statt V'om ursprüngliche n Berechtigten durch
eine öffentliche Behörde geltend gemacht wird, selbstverständlich
seinen Charakter nicht wechseln. Dass es den Kantonen nach Art. 329
Abs. 3
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 329 |
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| Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist. | ||||||
| Kein Anspruch auf Unterstützung kann geltend gemacht werden, wenn die Notlage auf einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit zur Betreuung eigener Kinder beruht. [1] | ||||||
| Erscheint die Heranziehung eines Pflichtigen wegen besonderer Umstände als unbillig, so kann das Gericht die Unterstützungspflicht ermässigen oder aufheben. [2] | ||||||
| Die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes und über den Übergang seines Unterhaltsanspruches auf das Gemeinwesen finden entsprechende Anwendung. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). | ||||||
übertragen, ändert daran nichts. Auch den Verwaltungsbehörden können
ausnahmsweise richterliche Funktionen übertragen sein. Massgebend dafür,
ob ein Rechtsverhältnis dem Privatoder öffentlichen Rechte angehöre,
ist nicht, welche Behörde zu seiner Beurteilung kompetent ist, sondern
einzig die innere Natur des Rechtsverhältnisses selbst. Es braucht daher
nicht untersucht zu werden, ob die Begründung, mit der die Vorinstanz
die Zuständigkeit des Betreibungsamtes Basel-Stadt auch für den Fall des
Vorliegens eines öfientlichrechtlicheu Anspruchs verneint hat, zutreiie.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt .
Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen.
Gesetzesregister
SchKG 43
SchKG 46
SchKG 51
SchKG 52
SchKG 265
ZGB 260
ZGB 328
ZGB 329
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 43 [1] |
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| Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für: | ||||||
| ... | ||||||
| ... | ||||||
| periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004 [5]; | ||||||
| Ansprüche auf Sicherheitsleistung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 18. März 2022 über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 628; BBl 2019 5193). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (AS 2004 2757; BBl 2002 7107, 7116). Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 18. März 2022 über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 628; BBl 2019 5193). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). [5] SR 211.231 | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 46 |
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| Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben. | ||||||
| Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben. | ||||||
| Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden. [1] | ||||||
| Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zu betreiben. [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1; 1907 VI 367). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 51 |
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| Haftet für die Forderung ein Faustpfand, so kann die Betreibung entweder dort, wo sie nach den Artikeln 46-50 stattzufinden hat, oder an dem Ort, wo sich das Pfand oder dessen wertvollster Teil befindet, eingeleitet werden. [1] | ||||||
| Für grundpfandgesicherte Forderungen [2] findet die Betreibung nur dort [3] statt, wo das verpfändete Grundstück liegt. Wenn die Betreibung sich auf mehrere, in verschiedenen Betreibungskreisen gelegene Grundstücke bezieht, ist dieselbe in demjenigen Kreise zu führen, in welchem der wertvollste Teil der Grundstücke sich befindet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. [3] Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 52 |
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| Ist für eine Forderung Arrest gelegt, so kann die Betreibung auch dort eingeleitet werden, wo sich der Arrestgegenstand befindet. [1] Die Konkursandrohung und die Konkurseröffnung können jedoch nur dort erfolgen, wo ordentlicherweise die Betreibung stattzufinden hat. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 265 |
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| Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82. | ||||||
| Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt. [1] | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 260 [1] |
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| Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen. | ||||||
| Ist der Anerkennende minderjährig, steht er unter umfassender Beistandschaft oder hat die Erwachsenenschutzbehörde eine entsprechende Anordnung getroffen, so ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters notwendig. [2] | ||||||
| Die Anerkennung erfolgt durch Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten oder durch letztwillige Verfügung oder, wenn eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft hängig ist, vor dem Gericht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 328 [1] |
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| Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden. | ||||||
| Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 329 |
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| Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist. | ||||||
| Kein Anspruch auf Unterstützung kann geltend gemacht werden, wenn die Notlage auf einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit zur Betreuung eigener Kinder beruht. [1] | ||||||
| Erscheint die Heranziehung eines Pflichtigen wegen besonderer Umstände als unbillig, so kann das Gericht die Unterstützungspflicht ermässigen oder aufheben. [2] | ||||||
| Die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes und über den Übergang seines Unterhaltsanspruches auf das Gemeinwesen finden entsprechende Anwendung. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). | ||||||