188 ss ' Haftpflichtrecht. N° 36.

VI. HAFTPFLICHT

RESPONSABILITÉ CIVILE

36. Urteil der n. Masken-us vom 12. im 1920 i. S. Eglofi & 0ike gegen
Bothenfluh. Art. 12 Abs. 1
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 12
1    Bundesversammlung und Bundesrat halten die Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht; dabei richten sie sich nach Artikel 126 der Bundesverfassung (Schuldenbremse).
2    Sie tragen bei der Führung des Bundeshaushalts sowohl der Finanzierungs- als auch der Erfolgssicht Rechnung.
3    Sie stimmen soweit möglich die Sach- und Finanzierungsentscheide aufeinander ab.
4    Bundesrat und Verwaltung führen den Bundeshaushalt nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Dringlichkeit und der Sparsamkeit. Sie sorgen für einen wirksamen und wirtschaftlichen Einsatz der Mittel.
FHG. Die Verjährung des Haftpflichtan-

spruches läuft vom Tage des Unfalles an. Stellung des Art. 8
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 8 Erfolgsrechnung - Die Erfolgsrechnung weist den Aufwand und den Ertrag einer Rechnungsperiode aus; sie zeigt namentlich das operative Ergebnis und das Ergebnis aus Beteiligungen.
Nov. :. FHG
letzter Satz zu Art. 12
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 12
1    Bundesversammlung und Bundesrat halten die Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht; dabei richten sie sich nach Artikel 126 der Bundesverfassung (Schuldenbremse).
2    Sie tragen bei der Führung des Bundeshaushalts sowohl der Finanzierungs- als auch der Erfolgssicht Rechnung.
3    Sie stimmen soweit möglich die Sach- und Finanzierungsentscheide aufeinander ab.
4    Bundesrat und Verwaltung führen den Bundeshaushalt nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Dringlichkeit und der Sparsamkeit. Sie sorgen für einen wirksamen und wirtschaftlichen Einsatz der Mittel.
FHG.

A. Der im Jahr 1893 geborene Kläger erlitt am 30. Mai IBIS in der Fabrik
der Beklagten einen Unfall , bei dem ihm ein Stahlsplitter ins rechte
Auge drang. Der ' behandelnde Arzt entfernte vermeintlich den Fremdkörper
auf operativem Wege, und der Kläger konnte die Arbeit nach kurzer Zeit
Wieder aufnehmen.

Die Abmeldung des Unfalls durch Formular B erfolgte durch die
Arbeitgeber-in am 28. Juni 1916 mit der Angabe, dass eine vom 2. bis
8. Juni dauernde Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei und dass dem
Verletzten der Lohn für 4,4 Tage zu 6 Fr. per Tag mit 26 Fr. 40 Eis
und die Heilungskosten mit 18 Fr. 70 Cts., im ganzen also ein Betrag
von 45 Fr. 10 Cts. vergütet werden sei. Von einem bleibenden Nachteil
wurde nichts erwähnt.

Nachdem Rothenfluh im Herbst 1918 bei Merker & Cle einen weitem Unfall
erlitten hatte, bei dem ihm Bohröl mit etwas Zink ins Auge gedrungen war,
begab er sich im Oktober 1918 in die Behandlung des Augenspezialisten
Dr. Knüsel in Aarau. Dieser stellte die Diagnose auf Verrostung des
Augapfels, die aber nicht von dem Unfall bei Merker, sondern von dem
bei der Beklagten erlittenen herrühre, da ein Eisensplitter im Auge
zurückgeblieben sei. Auch die gerichtlichen Experten Dr. Siegrist in Bern
und Dr. Vogt in Basel schlossen auf Kausal-Haltpflichtrecht. N° 36. 187

zusammenhang der eingetretenen Siderosis mit dem'im Mai 1916 erlittenen
Unfall. Die dauernde Erwerbseinbusse schätzten sie unter Berücksichtigung
des Umstandes, dass das verletzte Auge gänzlich verloren sei, auf 25%. '

B. Mit Klage vom 18. März 1919 belangte der Kläger die Beklagte auf
Zahlung einer Haftpflichtentschädigung für die Folgen des Unfalls im
Betrage von 6000 Fr. nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 1918, richterliche
Festsetzung vorbehalten, ferner auf Zahlung der Kosten für weitere
ärztliche Behandlung.

Die Klage wurde vom Bezirksgericht Baden für einen Betrag von 5400
Fr. nebst Zins und die, Heilungskosten gutgeheissen; die Appellation gegen
diesen Entscheid wurde vomaargauischen Obergericht unterm 28. Februar
1920 abgewiesen.

C. Gegen dieses Urteil des aargauisehen Obergerichts hat die Beklagte
rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht
erklärt und beantragt, es sei die Klage abzuweisen, indem sie die schon
vor dem aargauisehen Obergericht abgegebene Erklärung wiederholte, dass
sie bereit sei, aus freien Stücken dem Kläger einen Betrag von 2500
Fr. auszubezahlen.

' Der Kläger hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des
angefochtenen Urteils angetragen.

Das Bundesgerichl zieht in Erwägung:

N achdem die Berufungsklägeriu heute alle weitem Einwendungen gegen
den geltend gemachten Anspruch fallen gelassen hat, steht nur noch die
Verjährungsfrage . zur Prüfung.

Beide Vofinstanzen haben den Eintritt der Verjährung abgelehnt ; ihrer
Argumentation kann jedoch nicht beigetreten werden.

Das Gesetz stellt den Grundsatz auf, dass der Haftpflichtanspruch ein
Jahr nach dem Tage verjähre, ar

" 188 Hatt'pflichtrecht. N° 36. ..

welchem die Verletzung erfolgte. Darunter kann nur der Tag des Unfalls
verstanden werden, nicht der Zeitpunkt, in dem sich die Verletzung in
ihrem ganzen Umfange, in allen ihren Folgen gezeigt hat. Das ergibt sich
zwingend aus Art. 13, wonach sogar in denjenigen Fällen, in denen bei
der Urteilsiällung die Folgen der Verletzung noch nicht genügend klar
vorliegen, die Verjährung des Anspruches auf eine weitere rektifizierte
Entschädigung, nicht etwa erst nach der Abklärung dieser Folgen beginnt,
sondern schon vom Tage des I. Urteils an. Das Gesetz ist danach bewusst
abgewichen von den sonstigen allgemeinen Verjährungsgrundsätzen, nach
denen die

Verjährung voraussetzt, dass zur Klaganhebung Veran-

lassung und Gelegenheit verlag und hat die Verjährung . beginnen lassen
ohne Rücksicht darauf, ob die Folgen der Verletzung erkennbar waren
oder nicht (SCHEREB. Haftpflicht S. 192). So hart diese Lösung für den
Anspruchsberechtigten ist, der damit seinen Anspruch verliert, obschon ihm
dessen Existenz schuldlos nicht bekannt war, so kann doch angesichts des
klaren Gesetzes keine Interpretation, die ,zu einem billigeren Resultate
führen würde, Platz greifen.

Die Vorinstanz hat sich für ihren abweichenden Entscheid auf Art. 8
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 8 Erfolgsrechnung - Die Erfolgsrechnung weist den Aufwand und den Ertrag einer Rechnungsperiode aus; sie zeigt namentlich das operative Ergebnis und das Ergebnis aus Beteiligungen.

letzter Satz der Nov. 2. FHG berufen. Allein zu Unrecht. Die dort
vorgesehene Suspension der ordentlichen Verjährung des Art. 12
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 12
1    Bundesversammlung und Bundesrat halten die Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht; dabei richten sie sich nach Artikel 126 der Bundesverfassung (Schuldenbremse).
2    Sie tragen bei der Führung des Bundeshaushalts sowohl der Finanzierungs- als auch der Erfolgssicht Rechnung.
3    Sie stimmen soweit möglich die Sach- und Finanzierungsentscheide aufeinander ab.
4    Bundesrat und Verwaltung führen den Bundeshaushalt nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Dringlichkeit und der Sparsamkeit. Sie sorgen für einen wirksamen und wirtschaftlichen Einsatz der Mittel.
FHG
tritt nur ein bei späterer Anzeige der Urifallserledigung durch den
Unternehmer. Wie das Bundesgericht wiederholt ausgesprochen hat (E 30 II
220
, 31 II 221) fällt darunter nicht ein Fall wie der vorliegende, in dem
die Schlussanzeige dem zur Zeit ihrer Abgabe erkennbaren Krankheitszustand
entspricht, dagegen später schwerere Unfallsfolgen eintreten, als
bei der Anzeige angenommen wurde. Wenn das Bundesgericht in E 30 II
402
unter Art. 8
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 8 Erfolgsrechnung - Die Erfolgsrechnung weist den Aufwand und den Ertrag einer Rechnungsperiode aus; sie zeigt namentlich das operative Ergebnis und das Ergebnis aus Beteiligungen.
Nov. 2. FHG auch den Fall subsumiert, in welchem die
Schlussanzeige'wissentlich unrichtige Angaben über die Erledigung der
Entschädigung enthält, so bestätigt dies nur

... Jr.-(Alu.

zen-u; eat .s.

omg-au...;si-Versicherungsvcm'ag. N ° 37. l 39

die gleiche Praxis und kann nicht zur Anwendung des Art. 8
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 8 Erfolgsrechnung - Die Erfolgsrechnung weist den Aufwand und den Ertrag einer Rechnungsperiode aus; sie zeigt namentlich das operative Ergebnis und das Ergebnis aus Beteiligungen.
FHG auf einen
Fall wie den vorliegenden führen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Obergen'chts des Kantons
Aargau vom 26. Februar 1920 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

VII. VERSICHERUNGSVERTRAG

CON TRAT D'ASSURANCE37. Urteil der II. Zivilahteilung vom 28. April
1920 i. S. Phoenix gegen Francisco. Feuerversicherungsvertrag : VVG
Art. 4. Verletzung der Anzeigepflicht? Steinoder Riegelbau? .VVG Art. 6
anwendbar auch bei Kenntnisnahme der Verletzung der Anzeigepflicht

nach Schadenseintritt.VVG Art. 40
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 40 - Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe des Artikels 39 dieses Gesetzes obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden.
. Absichtliche Uebertreibung des
eingetretenen Schadens.

A.Der Aberkennungsbeklagte Francisco baute im Felde zu Naters gemeinsam
mit Giovanni ,Degiorgi ein Wohnhaus in der in diesem Italiener-Viertel
üblichen leichten Bauart. Das Haus wurde bei der Aberkennungs-klägerin,
der Feuerversicherungsgesellschaft Phoenix in Paris gegen Feuerschaden
versichert und zwar die dem Francisco gehörige westliche Hälfte, in
der er eine Wirtschaft und Pension betrieb, zu 12,000 Fr., das darin
befindliche Mobiliar zu 4800 Fr. und Weine und Liqueure zu 3000 Fr. Im
Steuerregister der Gemeinde Naters wurde das Gebäude als Baracke , in
der Versicherungspolice als Haus aus Ziegelsteinen mit Ethernit Bedekkung
angeführt. Im Versicherungsvertrag findet sich auf die Frage : Comment
les hàtiments sont-ils cons-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 46 II 186
Datum : 12. Januar 1920
Publiziert : 31. Dezember 1920
Quelle : Bundesgericht
Status : 46 II 186
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 188 ss ' Haftpflichtrecht. N° 36. VI. HAFTPFLICHT RESPONSABILITÉ CIVILE 36. Urteil


Gesetzesregister
FHG: 8 
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 8 Erfolgsrechnung - Die Erfolgsrechnung weist den Aufwand und den Ertrag einer Rechnungsperiode aus; sie zeigt namentlich das operative Ergebnis und das Ergebnis aus Beteiligungen.
12
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 12
1    Bundesversammlung und Bundesrat halten die Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht; dabei richten sie sich nach Artikel 126 der Bundesverfassung (Schuldenbremse).
2    Sie tragen bei der Führung des Bundeshaushalts sowohl der Finanzierungs- als auch der Erfolgssicht Rechnung.
3    Sie stimmen soweit möglich die Sach- und Finanzierungsentscheide aufeinander ab.
4    Bundesrat und Verwaltung führen den Bundeshaushalt nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Dringlichkeit und der Sparsamkeit. Sie sorgen für einen wirksamen und wirtschaftlichen Einsatz der Mittel.
VVG: 40
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 40 - Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe des Artikels 39 dieses Gesetzes obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden.
BGE Register
30-II-220 • 30-II-402 • 31-II-221
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
tag • beklagter • bundesgericht • zins • versicherungsvertrag • baute und anlage • schaden • aargau • angabe • wohnhaus • entscheid • unternehmung • richterliche behörde • privatrechtliche haftung • berechnung • kantonales rechtsmittel • falsche angabe • richtigkeit • frage • steuerregister
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