402 Civilrechtspflege.

II. Haftpflicht für den Fabrikund Gewerbebetrieb. _ Responsabilité pour
I'exploitation des fabriques.

50. Ytteil vom 7. Juli 1904 in Sachen Hueide1f, Kl. n. Ber.-Kl., gegen
Dulden Bekl. u. Ber.-Bekl.

Anerkennung eine-iHaftpflichtforderung ? Verjährung der
Haft-pflichtansprfissclze, Art. 12
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 12
1    Bundesversammlung und Bundesrat halten die Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht; dabei richten sie sich nach Artikel 126 der Bundesverfassung (Schuldenbremse).
2    Sie tragen bei der Führung des Bundeshaushalts sowohl der Finanzierungs- als auch der Erfolgssicht Rechnung.
3    Sie stimmen soweit möglich die Sach- und Finanzierungsentscheide aufeinander ab.
4    Bundesrat und Verwaltung führen den Bundeshaushalt nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Dringlichkeit und der Sparsamkeit. Sie sorgen für einen wirksamen und wirtschaftlichen Einsatz der Mittel.
FHG. Replik ale-r Unricîztisiqkeit des
Anzeige nach Formula-r B. Unvee'zichtba-rkez't auf die Anzeige amd die
Folgen der Unrichtigkeit derselben. Art. 8 Abs. 4; 9 Abs. i Nov. z. FHG.

A. Durch Urteil vom 27. Januar 1904 hat das Obergericht des Kantons
Zurich, in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom
Lö. November 1903, erkannt:

Die Klage wird abgewiesen. '

B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in richtiger Form
die Berufung ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage:

1. Es sei die Klage im vollen Umfange zu schützen-

2. und 3. (Reiten)

4. Eventuell, es sei der Prozess an die kantonalen Jnstanzen behufs
weiterer Instruktion und Beweisabnahme zurückzuweisen.

C. In der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht hat der Vertreter
des Klägers diese Anträge wiederholt und begründet. Der Vertreter des
Beklagten hat anf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angesochtenen
Urteils angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

t. Der Kläger hat die Klage zunächst damit begründet, dass der Beklagte
eine Hastpflichtentschädigung von 5000 Fr. zu schulden anerkannt habe,
und eventuell damit, dass ihm nach dem FHG ein Anspruch in dieser Höhe
zustehe. Auf wiederholte Anerkennungen hat sich der Kläger zugleich
gegenüber der Berjährungseinrede des Beklagten, als die Verjährung
unterbrechend, berufen. Indessen ist in letzterer Hinsicht die Frage
der Aner-H. Haftpflicht für den Fahrikund Gewerbebetrieb. N° 50. 403

kennung belanglos, weil, wie später auszuführen sein wird, die Verjährung
schon mangels Erstattung einer richtigen Unsallanzeige nach am. 8 des
erw. FHG seitens des Beklagten nicht eintreten konnte. Aber auch eine
als Verpflichtungsgrund in Betracht kommende Anerkennung liegt nicht
vor. Die Behauptung, dass der Beklagte, bezw. sein damaliger Vertreter-,
im Jahre 1896 vor Friedensrichteramt einen Haftpflichtanspruch
anerkannt habe, ist in der Berufungsinstanz nicht aufrecht erhalten
worden. Was sodann die Angabe in der Unfallanzeige (For1nular B) vom
il. am 1898, es sei dem Kläger für bleibenden Schaden eine Entschädigung
von 5000 Fr. bezahlt worden, sowie die Aufnahme dieses Postens in das
schiedsgerichtliche Liquidationsinventar der Brüder Walder anbetrifft,
so ist von der Vorinstanz zutreffend hervorgehoben, dass diesen beiden
Akten der für die Anerkennung unerlässliche rechtsgeschäftliche Charakter
mangelt. (S. Ath Samml. der Jbundesgen Entscheid Bd. XXIII, S. 940.) Für
die Angabe aus der Unfallanzeige fällt noch speziell in Betracht, dass
die Behörden, zu deren Handen die Anzeige erstattet wurde die kantonale
Direktion der Volkswirtschaft und das eidg. Fabrikinspektorat , wenn
sie sich auch den Interessen der Ver-letzten anzunehmen haben, doch
unmöglich als deren Vertreter im privatrechtlichen Sinne betrachtet
werden können. Eine während der Pendenz des vorliegenden Prozesses vom
beklagtischen Prokuristen Hedinger angeblich gemachte Äusserung endlich,
wonach die Verrechnnng einer Kaufpreisschnld mit der eingeklagten
Forderung des Klägers in Aussicht gestellt worden wäre, ist von der
Vorinstanz die Richtigkeit der bestrittenen Behauptung vorausgesetzt
mit Recht nur als Hinweis darauf verstanden worden, dass die Beträge,
falls der Kläger obsiegen sollte, verrechnet würden. Hiernach kann sich
die Klage ausschliesslich auf das FHG und nicht auf die Anerkennung
einer Entschädigung von 5000 Fr. stützen.

2. Der Kläger hat der auf Art. 12
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 12
1    Bundesversammlung und Bundesrat halten die Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht; dabei richten sie sich nach Artikel 126 der Bundesverfassung (Schuldenbremse).
2    Sie tragen bei der Führung des Bundeshaushalts sowohl der Finanzierungs- als auch der Erfolgssicht Rechnung.
3    Sie stimmen soweit möglich die Sach- und Finanzierungsentscheide aufeinander ab.
4    Bundesrat und Verwaltung führen den Bundeshaushalt nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Dringlichkeit und der Sparsamkeit. Sie sorgen für einen wirksamen und wirtschaftlichen Einsatz der Mittel.
FHG gegründeten Einrede, der
Schadenersatzanspruch für den im Jahre 1896 eingetretenen Unfall sei
verjährt, entgegengehalten, der Veklagte habe keine richtige Anzeige über
den Ausgang des Unfalls erstattet, sodass nach Art. 8
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 8 Erfolgsrechnung - Die Erfolgsrechnung weist den Aufwand und den Ertrag einer Rechnungsperiode aus; sie zeigt namentlich das operative Ergebnis und das Ergebnis aus Beteiligungen.
Schlussabsatz des
erw. FHG der Lauf der Ver-

404 Givilrechispflege.

jährungsfrist suspendiert geblieben sei. In der Tat befindet sich auf dem
Formular B, das, wie es scheint, durch einen Angestellten des Beklagten am
11. Mai 1898 der kantonalen Behörde eingesandt worden ist, die Angabe,
dass für bleibenden Schaden dein Kläger eine Entschädigung von 5000
Fr. aus der Geschäftskasse aus-gerichtet worden sei. Diese Angabe ist aber
falsch; denn der Beklagte hatte dem Kläger damals, wie auch später, nicht
nur nichts bezahlt, sondern er will den Anspruch des letztern der Kläger
hat schon einmal im Jahr 1896 beim Friedensrichteramt die Klage erhoben
und dann wieder zurückgezogen immer bestritten haben. Die Vorinstanz
lässt die Frage offen, ob Art. 8 Schlussabs. leg. cit. sich auf die
erste Unfallanzeige (Formular A) oder die Schlussanzeige (Formulae B)
beziehe; denn wenn auch das letztere angenommen und davon ausgegangen
werde, dass eine inhaltlich falsche Schlnssanzeige den Ablauf der
Verjährung gerade so gut ausschliesse, wie die gänzliche Unterlassung
der Anzeige, so könne doch der Kläger hier nicht geltend machen, dass
jene Anzeige unrichtig sei. Die im Formular enthaltene Frage nach der
ausgerichteten Entschädigung habe offenbar nur den Sinn, dass angegeben
werden solle, wie hoch die Unfallentschädigung normiert worden sei, und
nun behaupte der Kläger ja selbst, dass eine seinen Anspruch auf den in
der Anzeige genannten Betrag von 5000 Fr. normierende Vereinbarung (vor
Friedensrichteramt) stattgefunden habe. Danach habe sich die ergangene
Anzeige keineswegs als unrichtig qualifiziert. Dementsprechend ist die
Einrede der Verjährung als begründet erachtet und die Klage abgewiesen
worden. Hierüber ist zu bemerken:

Unter der Anzeige, bei deren Nichterstattung nach Art. 8
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 8 Erfolgsrechnung - Die Erfolgsrechnung weist den Aufwand und den Ertrag einer Rechnungsperiode aus; sie zeigt namentlich das operative Ergebnis und das Ergebnis aus Beteiligungen.
Schlussabs des
erw. FHG die Verjährung des Haftpflichtanspruchs suspendiert bleibt,
isf, wie das Bundesgericht im Falle Kindler c. Möri [Urteil vom 19. Mai
MOA?) ausgesprochen hat, die sogenannte Ausgangsanzeige, für die das
Formnlar B aufgestellt ist, zu verstehen (s. auch Amtl. Samml., Bd. XVII,
S. 750, Erw. L). Diese Anzeige soll, wie speziell Art. 9 zeigt, den
Behörden von der Erledigung der Haftpflichtansprüche Kenntnis geben,
wesent-

* Oben Nr. 29, S. 220 ff.II. Haftpflicht für den Fabrikund
Gewerbebetrieb. N° 50. 405

lich damit sie die aus-gerichtete Entschädigung auf ihre Angemessenheit
prüfen und den Geschädigten, der nach ihrer Ansicht eine nnzutängliche
Entschädigung im Sinne des Art. 9 Abs. 2
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 9 Bilanz
1    Die Bilanz weist die Vermögenswerte (Aktiven) sowie die Verpflichtungen und das Eigenkapital (Passiven) aus.
2    Die Vermögenswerte werden in Finanz- und Verwaltungsvermögen gegliedert.
3    Die Verpflichtungen werden in kurzfristiges und langfristiges Fremdkapital gegliedert.14
FHG erhalten hat, hierauf
aufmerksam machen können. Der anerkannte Zweck der Suspendierung der
Verjährungsfrist ist aber der, dem Geschädigten in einem solchen Falle die
gerichtliche Gettendmachung weiterer Ansprüche noch zu ermöglichen Gerade
um dieser Zweckbestimmung willen muss Art. 8 Schlussabf leg. cit. dahin
ausgelegt werden, dass die Verjährung auch dann nicht ablaufen kann,
wenn die Anzeige B zwar gemacht ist, aber über wesentliche Punkte falsche
Angaben enthält und daher ihre Aufgabe, die Aufsichtsorgane über den
wahren Sachverhalt zu orientieren, nicht erfüllen kann. (S. auch ein
Urteil des Obergerichts des Kautons Zurich, Blätter für haudelsrechtliche
Entscheidungen, Bd. XVII, S. 237.) Ins-besondere muss dies für unrichtige
Mitteilungen über die ausgerichtete Entschädigung gelten, weil speziell
dieser Teil der Anzeige regelmässig mitbestimmend für die Frage sein wird,
ob ein Einschreiten der Behörden nach Art. 9 Abs. 1
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 9 Bilanz
1    Die Bilanz weist die Vermögenswerte (Aktiven) sowie die Verpflichtungen und das Eigenkapital (Passiven) aus.
2    Die Vermögenswerte werden in Finanz- und Verwaltungsvermögen gegliedert.
3    Die Verpflichtungen werden in kurzfristiges und langfristiges Fremdkapital gegliedert.14
FHG angezeigt sei,
Und der Geschädigte also gerade hier, falls die Verjährung trotz der 3
Monate nach Eingang der Anzeige ablaufen würde, vielfach um die Wohltat
der behördlichen Information und deren Wirkung gebracht ware, Zwar
kann der Vorinstanz darin beigepflichtet werden, dass eine wesentliche
Unrichtigkeit der Anzeige nicht darin zu erblicken ist, bay}, wozu die
Fassung des Formulars Anlass gibt, eine durch Vereinbarung der Parteien
normierte und exequierbare Entschädigung als bereits aus-gerichtet
gemeldet wird; denn der Unterschied von bereits bezahlter und erst
versprochener und exeqnierbarer Entschädigung wird für das Verhatten
der Behörden kaum von Bedeutung fein. Wohl aber liegt eine erhebliche
Unrichtigkeit, welche die Behörden irreführt und der Anzeige jeden
Wert nimmt, offensichtlich dann nor, wenn die angeblich ausgerichtete
Entschädigung vom Arbeitgeber nicht einmal anerkannt ist. Mit diesem
Falle hat man es aber hier zu tun, da ja nach der eigenen Darstellung
des Beklagten eine Vereinbarung über eine Entschädigung von 5000 Fr. nie
stattgefunden hat, sondern der Anspruch des Klägers stets bestritten
war und auch im übrigen von einer Anerkennung nach den Ausführungen in
Erwägung 1 keine

406 Givilrechtspflege.

Rede sein kann. Wenn die Vorinstanz dem Kläger das Recht abspricht, sich
auf die Unrichtigkeit der Anzeige B gegenüber der Verjährungseinrede
des Beklagten zu berufen, weil er selber ja behaupte, dass die Parteien
sich aus eine Hastpflichtentschädigung von 5000 Fr. geeinigt hätten
und darnach sich die Anzeige nicht als inhaltlich falsch qualifiziere,
so steht diese Argumentation mit dem Inhalt der Akten in Widerspruch Der
Kläger hat allerdings für den Klaggrund der Anerkennung jene Vereinbarung
behauptet; er hat aber für den Fall, dass er mit diesem Standpunkt nicht
durchdringen sollte, eventuell aus dem FHG geklagt und hiebei als Replik
auf die Verjährungseinrede auf die mangelhafte Anzeige B abgestellt. Es
kann daher kein Zweifel sein und ergibt sich zudem auch deutlich aus
dem Verhandlungsprotokoll der Vorinstanzen, dass für den eventuellen
Klaggrund jene Behauptung einer Vereinbarung fallen gelassen war. Sollte
jedoch die Erwägung der Vorinstanz dahin zu verstehen sein, dass der
Kläger bei seiner einmal aufgestellten Behauptung einer Vereinbarung der
Parteien auf 5000 Fr. Entschädigung für den ganzen Prozess zu behaften
sei, so wäre hiebei wohl wiederum übersehen, dass diese Behauptung,
wie bereits bemerkt, offenbar nur für den auf Anerkennung gegründeten
Anspruch geltend gemacht wird, nicht aber für den gleichzeitig und
eventuell erhobenen Anspruch aus dem FHG. Bei der Kumulation mehrerer
Klaggründe muss es aber zweifellos zulässig sein, dass im Falle der
Gegner eine Behauptung bestreiten und deren Beweis misslingen sollte,
das Vorbringen der Gegenpartei zugestanden wird, um es für die Zwecke
eines eventuellen Klaggrundes zu oerwerten; dass sich also eine Partei
für den Fall der Unerwiesenheit einer Behauptung auf einen andern etwa
vom Gegner eingenommenen Standpunkt stellt und von diesem aus die Klage
zu begründen sucht. Etwas anderes hat aber der Kläger hier, indem er
siir seinen Anspruch aus dem FHG davon ausgeht, dass der Beklagte nach
dessen eigener Darstellung die Haftpflichtsordernng immer bestritten habe,
nicht getan.

Dagegen könnte zweifelhaft erscheinen, ob der Kläger nicht aus einem
andern Grunde, wegen der besondern Umstände des Falles, die Unrichtigkeit
der Anzeige B der Verjährungseinrede gegenüber nicht geltend machen
könne. Es liesse sich vielleicht die AnsichtII. Haftpflicht für den
Fabrikund Gewerbebetrieb. N° 50. 407

vertreten, dass der Kläger, indem er, ohne Rücksicht darauf, ob die
Anzeige B schon erstattet sei, beim Friedensrichter die Haftpflichtklage
erhoben und wieder zurückgezogen hatte, seinerseits auf die Anzeige
B und die an deren Unterlassung geknüpfien Rechtswirkungen verzichtet
habe. Allein die Pflicht zur Anzeige B ist gemäss dein Zweck dieser, wie
insbesondere die Strafandrohungen in Art. 8 Abs. Z leg. cit. zeigen,
wesentlich im allgemeinen öffentlichen Interesse dem Arbeitgeber
auferlegt und daher öffentlich-rechtlicher Natur. Auch die an sich
civilistische Folge der Anzeige in Bezug auf die Verjährung hat eine über
das Privatrecht hinausgehende Funktion, indem dadurch erst ein wirksames
Tätigwerden der Aufsichtsbehörden im Interesse des Geschädigten nach
Art. 9 leg. cit. ermöglicht wird. Schon wegen dieser Funktion können
aber jene Folgen auch vom Standpunkt des Arbeiters aus nicht als
verzichtbar anerkannt werden, ganz abgesehen danon, dass die Zulassung
eines solchen Verzichts sich auch im übrigen mit der ganzen Tendenz der
Haftpflichtgesetze (s. spez. FHG Art. 7, 10; erweit. FHG Art. 9 Abs. 2)
schlecht vertragen würde.

Nach dem Gesagten ist die vom Kläger der Verjährungseinrede
entgegengesetzte Replik, dass mangels Erstattung einer richtigen
Unfallanzeige B seitens des Beklagten die einjährige Verjährungsfrist
des Art. 12 Abs. 1
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 12
1    Bundesversammlung und Bundesrat halten die Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht; dabei richten sie sich nach Artikel 126 der Bundesverfassung (Schuldenbremse).
2    Sie tragen bei der Führung des Bundeshaushalts sowohl der Finanzierungs- als auch der Erfolgssicht Rechnung.
3    Sie stimmen soweit möglich die Sach- und Finanzierungsentscheide aufeinander ab.
4    Bundesrat und Verwaltung führen den Bundeshaushalt nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Dringlichkeit und der Sparsamkeit. Sie sorgen für einen wirksamen und wirtschaftlichen Einsatz der Mittel.
FHG vorliegend nicht ablaufen konnte, begründet Die
Klage ist also, obgleich zur Zeit der Klageinleitung (September 1903)
über 7 Jahre seit dem Unsall verflossen waren, infolge jener Säumnis des
Beklagten nicht verjährt. Das augefochtene Urteil ist daher aufzuheben
und die Sache zur materiellen Behandlung der Haftpflichtflage und neuen
Entscheidung an die Vorinftanz zurückzuweisen (Art. 82
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 12
1    Bundesversammlung und Bundesrat halten die Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht; dabei richten sie sich nach Artikel 126 der Bundesverfassung (Schuldenbremse).
2    Sie tragen bei der Führung des Bundeshaushalts sowohl der Finanzierungs- als auch der Erfolgssicht Rechnung.
3    Sie stimmen soweit möglich die Sach- und Finanzierungsentscheide aufeinander ab.
4    Bundesrat und Verwaltung führen den Bundeshaushalt nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Dringlichkeit und der Sparsamkeit. Sie sorgen für einen wirksamen und wirtschaftlichen Einsatz der Mittel.
OG).

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung des Klägers wird dahin als begründet erklärt, dass das
Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Januar 1904 aufgehoben
und die Sache zur materiellen Behandlung und neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 30 II 402
Datum : 07. Juli 1904
Publiziert : 31. Dezember 1904
Quelle : Bundesgericht
Status : 30 II 402
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 402 Civilrechtspflege. II. Haftpflicht für den Fabrikund Gewerbebetrieb. _ Responsabilité


Gesetzesregister
FHG: 8 
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 8 Erfolgsrechnung - Die Erfolgsrechnung weist den Aufwand und den Ertrag einer Rechnungsperiode aus; sie zeigt namentlich das operative Ergebnis und das Ergebnis aus Beteiligungen.
9 
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 9 Bilanz
1    Die Bilanz weist die Vermögenswerte (Aktiven) sowie die Verpflichtungen und das Eigenkapital (Passiven) aus.
2    Die Vermögenswerte werden in Finanz- und Verwaltungsvermögen gegliedert.
3    Die Verpflichtungen werden in kurzfristiges und langfristiges Fremdkapital gegliedert.14
12
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 12
1    Bundesversammlung und Bundesrat halten die Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht; dabei richten sie sich nach Artikel 126 der Bundesverfassung (Schuldenbremse).
2    Sie tragen bei der Führung des Bundeshaushalts sowohl der Finanzierungs- als auch der Erfolgssicht Rechnung.
3    Sie stimmen soweit möglich die Sach- und Finanzierungsentscheide aufeinander ab.
4    Bundesrat und Verwaltung führen den Bundeshaushalt nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Dringlichkeit und der Sparsamkeit. Sie sorgen für einen wirksamen und wirtschaftlichen Einsatz der Mittel.
OG: 82
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • vorinstanz • richtigkeit • bundesgericht • frage • weiler • replik • funktion • schaden • arbeitgeber • wille • falsche angabe • sachverhalt • einsprache • entscheid • berufung ans bundesgericht • begründung des entscheids • sachmangel • form und inhalt • arbeitnehmer
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