406 Civiîrcchtspflege.

V. Haftpflicht für den Fabrikund Gewerbebetrieb. Responsabilité pour
l'exploitation des fabriques.

13. Urteil vom 19. September 1901 in Sachen Merz gegen Strub Glutz & Eie.

Verhältnis des Ansprüche.; das dem F. H.-G. zum, Anspruch aus unerlaubter
Handlung im. Sinne der Art. 50 F. ().-R Berechnung des Jahresverdienstes
des VerangiècIct-en, Art. 6, Abs. 2 F.-H.-G. Lehrlingseeriul'ltnis ?

A. Am 27. Juni 1901 hat das Obergericht des Kantons Solothurn erkannt: .

Die Beklagte ist gehalten, an die Kläger "at u bea [en

1800 Fr. nebst Zins zu 59l0 seit 20. Zur? 28939 Unzdhdie Heilungskosien
im Betrage von 895 Fr. 50 Cis-. Die Beklagte ist berechtigt, von dieser
Schuldigkeit in Abzug zu bringen bereits geleistete Zahlungen im Betrage
von 1171 Fr. 40 Cis-. Mit der Mehrforderung ist die Klage abgewiesen.
_ B. fGegen dieses Urteil erklärte die Klägerschast rechtzeitig
und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht, mit dem Antrage,
das Klagebegehren im Betrage von 5000 Fr. nebst Zins zu of)/0 seit
20. Juni 1901 zuzusprechen und der Beklagtschaft samtltche Heiluitgsund
Verpflegungskosten aufzuerlegen

C. In der heutigen Verhandlung erneuert der Vertreter der Klagpartei
die gestellten Berufungsanträge, während derjenige der Beklagtschaft
auf Abweisung der Berufung in Aufrechihaltung des obergerichtlichen
Entscheides schliesst

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. In thatsächlicher Beziehung ist vorerst zu bemerken: Die Tochter des
Klägers, Rosa Merz, geboren den 13. November 1883, ist im April 1899
von der Beklagten, der Schuhwarenfabrik Strub Glutz & Eie. A.-G., als
Packerin angestellt worden und bezog als solche zuletzt einen Taglohn
von 1 Fr. Am 20. Juni 1899 erlitt sie unter folgenden Verumständungen
einenV. Haftpflicht für den Fabrikund Gewerbebetrieb. N° 43. 407

Unfall: Sie hatte den Auftrag, mit einer Rosa Bitterli im ersten Stockwerk
der sog. alten Ile, welches vom beklagten Etablissemente ausschliesslich
zur Magaziniernng von Schachteln verwendet wird, solche zu holen. Die
Schachteln fanden sich an der linken Längswand und in der hintern linken
Ecke des geräumigen Lokales aufgestellt In dessen Mitte zieht sich, unter
einem dicken Tragbalken angebracht, 182 Em. über dem Fussboden, durch die
ganze Länge des Raumes eine in Notation befindliche Transmissionswelle
hin. Sie ist zum Teil (wo man beim Durchschreiten des Raumes unter der
Welle durchgeht) durch einen hölzernen Schutzrahmen e'mgeîaszt. Diese
Einschalung erstreckt sich nur bis zu einer eirea 2 Meter von der linken
Wand entfernten Riemenscheibe. Der unter dieser Und dem dortigen Teil
der Welle befindliche Raum von cirea 2 mZ war frei und offenbar wegen der
Trank-mission nicht mit Schachteln ver-stellt Nach dem Unfalle wurde er
mit einem Holzverschlag eingefriedet. Auf dem Wege zum fraglichen Lokale
eilte Rosa Merz ihrer Begleiterin voraus mit der Bemerkung, sie wolle
die Haare ordnen. Während sie dann mit dem Kämmen derselben auf dem
erwähnten Plätzchen, unter der Riemenscheibe stehend, beschäftigt war,
gerieten die Haare in die Transmission, wurden ihr vom Kopfe gerissen
und sie erlitt dabei erhebliche Verwundungen am Kopfe, am rechten
Ohr-, im Gesichte und an der rechten Hand. Die Verungliickte swurde
im Kantonsspital in Olten biszum 12. April 1900 ver.pflegt. Der Unsall
hat für sie neben der vorübergehenden totalen Arbeitsunfähigkeit eine
erhebliche dauernde Minderung der Erswerbssähigkeit (der Gerichtserperte
Drsi Kottmann taxierte diese auf -60 70 0,"0) und bedeutende körperliche
Entstellnngen zur Folge.

Im August 1900 strengte der Vater der Rosa Merz namens sderselben gegen
die Firma Strub Glutz & (Sie. eine auf die Hast.pslichtgesetzgebttng
und Art. 50 ff. des leigatiouenrechtes gestiltzte Schadensersatzklage an
auf Bezahlung von 5000 Fr. nebst Zins zu 5 /0 seit dem Unfallstage und
auf Vergütung sämtlicher Heilungsund Verpflegnngstosten. Die Beklagte
erklärte sich bereit, von der eingeklagten Summe 1800 Fr. als Betrag
{des sechsfachen Jahres-verdienstes der Verunglückten zu bezahlen,
sehenso die Heilungskosten von zusammen 895 Fr. 50 Cis-

408 Ci vilx'echtspflege.

alles unter Anrechnung der von ihr bereits geleisteten Zahlungen von
1171 Fr. 40 Cis-. Die erste Instanz hiess die Klage in der Höhe von
4225 Fr. gut, dabei von der Annahme eines Verschuldens der Beklagten
wegen nicht gehöriger Einschalung denTransmissionsanlage ansgehend und
den Taglohn der Verunfallten auf 2 Fr. 50 W. ansetzend, mit Rücksicht
daraus, dass der im Moment des Unfalles bezogene Lohn wahrscheinlich
bald auf diesen Betrag gestiegen ware, Dem gegenüber gelangte das
Obergericht in seinem eingangs genannten Urteil dazu, lediglich die
von der Veklagten bereits anerkannten Beträge zuzusprechen, wobei es
das behauptete Verschulden nicht als vorhanden ansah, seiner Berechnung
des Schadens einen Taglohn von 1 Fr. zu Grunde legte und so auf einen
Maximalbetrag des durch die Lauernde Erwerbsunfähigkeit verursachten
Schadens von 1800 Fr. am.

2. Es handelt sich, wie von der Beklagten nicht bestritten ist, um
einen im hastpslichtigen Betriebe der Beklagten vorgekommenen Unfall
und ist also aus denselben die Hastpflichtgesetzgebung anwendbarsp Der
Klager glaubt aber, daneben seine Klage auch nnoch ans die Art. 50
u. sf. des leigationeurechtes stützen zu fînnen, soweit sich nach
Haftpflichtrecht die von ihm eingeklagte Lzzfsorderung nicht begründen
lasse. Dieser Standpunkt ist offenbar ein irrtümlicher, und findet sich
im Widerspruch mit der konstanten bundesgerichtlichen Praxis, derzufolge
die Schadenersatzpflicht haftpflichtiger Betriebs-unternehmungen
ausschliesslich durch die einschlagenden, die Unsallsfolgen regelnden
Spezialgesetze geregelt wird, so dass eine konkurrierende Anwendung der
Bestimmungen des leigationenrechtes Über unerlaubte Handlungen daneben
nicht möglich ist (vergl. z. B. Amii. Samml., Bd. XVI, Nr. 21 {:s-rw. 2,
S.1e)2; Bd. XIV, Ne· 37, (em. 3, S. 1887; Bd. XXIII, Nr. 147, Erw. 1,
S 1055; Bd. XXIV, L. Teil, Nr. 18, Erw. 5, S. 133/134; Bd. XXV, 2. Teil,
Nr. 62, Erw. 1, S. 531).

3. Was nun die Anwendung des Fabrikhaftpflichtgesetzes anbelangt, so
hat die Vorinstanz ihrer Entscheidung die sub Art. 6 dieses Gesetzes
enthaltene Bestimmung über das Maximum des zu ersetzenden Schadens
zu Grunde gelegt, und zwar in derY. Haftpflicht für den Fabrikund
Gewerbebetrieb. N° 43. 409

Weise, dass sie den Betrag des sechsfachen Jahresverdienftes der
Verunglückten als Entschädigung zuerkannte. Da die Beklagte diese Summe
von Anfang an anerboten und übrigens das obergerichtliche Urteil nicht
weiter-gezogen und nur für den Fall, als das Gericht das Maximum höher
ansetzen würde, sich vorbehalten hat, diejenigen Einreden geltend zu
machen, welche nach ihrer Ansicht zu einer Reduktion desselben führen
müssten (Selbstverschulden, Vorteil der Kapitalabsiudung, Abzug eines
Betrage-s an dem während des Spitalaufenthaltes bezahlten Sohn),
so braucht nicht untersucht zu werden, ob solche Gründe für eine
Herabsetzung der Entschädigung vorhanden waren, wenn dieses Maximum
wirklich mit 1800 Fr. richtig berechnet ist Eine höhere Berechnung
der Entschädigung erscheint nun nur von einem doppelten Gesichtspunkte
aus ais denkbar: entweder wenn das Obergericht als Jahresverdienst der
Verunglückten einen zuX niedrigen Betrag in Ansatz gebracht haben sollte;
oder dann, wenn eine strafrechtlich verfolgbare Handlung der Beklagten
als Unfallsursache vorläge, und deshalb die Haftpflicht laut Art. 8cit.
nach oben nicht mehr limitiert wäre.

a. In ersterer Beziehung ist vor allem darauf hinzuweisen, dass
nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis bei der Berechnung-.
des Jahresverdienstes im Sinne der erwähnten Vorschrift derjenige
Lohn in Ansatz zu bringen iii, den der Verunglückte im Zeitpunkte
des Unfalles bezog und dass aus die Möglichkeit späterer Erhöhung
seines Lohneinkoinmens keine Rücksicht genommen werden darf. Wie das
Bundesgericht in dem in dieser Fragegrundlegenden Entscheide in Sachen
Merz gegen Schmid-Henggeler & Cie. ansiiihrte, soll durch die Festsetzung
des Entschädigungsmaximuuis eine fire, ziffermässig von vornherein
bestimmte Schranke der Haftpflicht des Fabrikanten festgestellt
werden, womit die Berücksichtigung des konjekturalen Elements einer
zukünftigen Einkommenssteigerung des Ver-letzten bei der Bemessung der
Maximalentschädigung unvereinbar sei. Und an diesem Grundsatze hat denn
auch die spätere Praxis unverändert festgehalten (vergl. Amtl. Samml
Bd. XVI, Nr. 21, S. 158, und Bd. XXI, Nr. 163, S. 1268). Alle Fälle,
in denen bei Bemessung der Entschädigung auch auf eine wahrscheinlich
später eintretende höheres

-4IO Civilrechtspflege.

=Erwerdsfdhigfeit Rücksicht genommen wurde (vergl. z. B. Amtl.
Samml., Bd. XVII, S. 5303 Bd. XXII, S. 1339), haben Bezug auf die
Schadensbemessung innerhalb des gesetzlichen sMarimums In diesen letztern
Fällen, wo es sich also um die Schadensausmessung nach freiem Ermessen
innerhalb der durch das Maximum gefetzten Grenze handelt, rechtfertigt
sich eine solche Rücksichtnahme aus dem Grunde, weil sie das notwendige
Korrelat dazu bildet, dass jeweilen auch wegen einer in sicherer
Aussicht stehenden Verminderung der Erwerbsfähigkeit eine Reduktion
der Entschädigung vorgenommen wird. Wo es sich aber um die bestimmte
ziffermässige Absteckung der Grenzen handelt, innert denen sich der
Haftpflichtanspruch bewegen muss, kann auf solche Wahrscheinlichkeiten
nicht abgestellt werden; handle es sich nun-um einen Arbeiter-, dessen
Erwerbsfähigkeit sich erst noch mehr entwickelt, oder um einen, bei dem
sie schon im Abnehmen begriffen ist; in beiden Fällen kann nur dann mit
bestimmten Zahlen operiert werden, wenn der thatsächliche Verdienst der
Berechnung des Marimums zu Grunde gelegt wird. Der Unbilligkeit, die
darin de lege ferenda gegenüber einem jugendlichen Arbeiter liegen mag,
steht auf der andern Seite die Begünstigung gegenüber, welche sich aus
diesen Grundsätzen für einen Arbeiter ergibt, dessen Erwerbsfähigkeit
im Abnehmen ist.

Freilich macht nun dem gegenüber die Klägerschaft geltend, dass das
fragliche Prinzip in einer Beziehung, die gerade für den vorliegenden
Fall Bedeutung habe, durchbrocheu worden sei, nämlich hinsichtlich der
Lehrlinge Nun ist allerdings soviel richtig, dass-die Rechtssprechung
bei Festsetzung des Jahresverdienstes von Lehrlingen nicht einfach darauf
abstellte, ob und welchen Lohn der Betreffende im Zeitpunkte des Uns-alles
in bar bezog, sondern darauf Rücksicht nahm, dass neben dieser Leistung
in Geld der Lehrling gemäss der Natur des Lehrvertrages eine solche
auch noch empfängt in Form der ihm vom Meister erteilten Anleitung zur
Erlernung seines Berufes. In That und Wahrheit handelt es sich aber hier
nicht um eine Abweichung von der allgemeinen Regel, sondern vielmehr um
eine folgerichtige Durchführung des Grundgedankens derselben, insofern sie
eben bezweckt, das wirkliche Arbeitseinkommen des Haftpflichtberechtigten
im Momente desV. Haftpflicht für den Fabrikund Gewerbebetrieb. N° 43. 411

Unfalles, dieses aber auch voll und ganz, in Berücksichtigung zu ziehen.

Wie aus dem Gesagten für den gegebenen Fall zunächst folgt, kann als
Barlohn der Verunglückten nur der Betrag von 1 Frin Rechnung gestellt
werden, da sie unbestrittenermaszen zur Zeit des Unfalles an solchem
nicht mehr bezog. Soweit also die Klägerschaft ohne übrigens den
gehörigen Beweis dafür erbracht zu haben darzuthun sucht, dass der Lohn
der Rosa Merz sich später bedeutend, bis auf 2 Fr. 50 Cis. per Tag,
erhöht haben würde, so erscheinen diese Anbringen für die Bemessung
der Haftpflichtforderung als irrelevant. Und da auch nicht einmal die
Thatsache festgestellt ist, dass die Rosa Merz, wie die Klage behauptet,
in der nächsten Zeit ganz sicher einen Taglohn von î Fr. 10 Cis. erhalten
hätte, so kann auch die Frage unentschieden gelassen werden, ob bei der
Berechnung des Sabres: verdienstes darauf noch hätte Rücksicht genommen,
also der wahrscheinliche durch schnittlich e Jahresverdienst berechnet
werden müssen.

Es frägt sich nach obiger Erörterung im weitern, ob zu dem von der
Veruugliickten bezogenen Taglohn von 1 Fr. noch ein bestimmter Betrag
auf Grund des von der Klägerschaft behaupteten Lehrlingsverhältnisses
hinzuzurechnen sei. Indessen ist auch dieser Standpunkt abzulehnen,
schon deshalb, weil man es hier mit einem Dienstverhältnis genannter
Art in Wirklichkeit nicht zu thun hat. Ein solches liegt nach dem
hiefür grundlegenden Entscheide des Bundesgerichtes in Sachen Sigg
gegen EscherWyss & Cie. (Amtl. Samml., Bd. XVI, Nr. 21, S. 158) vor,
wenn der betreffende Arbeiter einen Teil der Gegenleistung für die von
ihm geleistete Arbeit nicht in bar erhält, sondern in der ihm erteilten
Anleitung zur Berufserlernung zu finden hat. Nun kann aber hier nicht
davon gesprochen werden, dass Rosa Merz im Etablissemente der Beklagten
thätig gewesen sei, um einen eigentlichen Beruf zu erlernen. Sie gehörte
nicht zu den sog qualifizierten Arbeitern, deren Arbeit durch längere
Ubung erst erlernt werden muss. Vielmehr war ihre Arbeit eine rein
mechanische, die keiner Vorbereitung und besonderer Kenntnisse bedurfte,
sondern bei der lediglich mit längerer Ausübung bis zu einein gewissen

412 Civilrechtspflege.

Grade von selbst eine Steigerung in der Schnelligkeit und Fertigkeit
möglich tft. Von einer anleitenden Thätigkeit des Arbeits- herrn oder
seiner Angestellten, die als Gegenleistung für die zur Verfügung gestellte
Arbeitskraft hätte in Betracht fallen können, kann dagegen nicht die
Rede fein. Die Stellung der Verungliickten entspricht vielmehr derjenigen
eines bereits aus der Lehregetretenen Arbeiters, der, am Anfange seiner
wirklichen Berufsthätigkeit stehend, seinen-Beruf naturgemäss auch mit
weniger Fertigkeit Und demgemäss gegen geringeren Lohn ausüben wird, bei
dem aber nach Massgabe des Gesetzes für die Berechnung des Mariinnms auch
nur dieser gegenwärtig erzielte Lohn als Entschädigungsfaktor in Betracht
fallen fami. Um die Existenz eines wirklichen Lehrlingsoerhältnisses
darzuthnn, weist die Verunfallte allerdings noch daraus hin, dass sie
bisweilen zu Ausgängen verwendet worden sei. Wenn nun aber auch solche
Besprgungen meistens den Lehrlingen übertragen werden, so berechtigt dies
doch keineswegs zn jenem von der Klagpartei gezogenen Schlusse Vielmehr
brachte es gerade die gering qualifizierte bezw. belohnte Arbeit der Rosa
Merz mit sich, dass sie ohne Nachteil gelegentlich davon abgehalten und
zu den genannten Kommissionen verwendet werden konnte. Mit einem für
die Existenz eines Lehrlingsverhältnisses entscheidenden Kriterium hat
man es hiebei überhaupt nicht zn thun.

Wie aus den vorstehenden Ausführungen sich ergibt, darf also das
gesetzliche Maximum entsprechend der Ansicht der Vorinstanz nicht höher
als ans 1800 Fr., d. h. 6 300 Fr., angesetzt werden

b. Fragt es sich ferner, ob eine Überschreitung dieses Maximunis auf
Grund einer strafrechtlich verfolgbaren Handlung des Betriebsunternehmers
angängig sei, so braucht auf eine nähere Untersuchung dieser Frage
deshalb nicht mehr eingetreten zu werden, weil die Klägersrhaft das
Vorliegen einer derartigen Handlung in der bundesgerichtlichen Instanz
gar nicht mehr behauptet und keine bestimmte Strafrechtsnorm als verletzt
namhaft macht, sondern sich lediglich aus die Bestimmungen der Art. 50
ff. Q.-R. über civilrechtliches Verschulden berufen, auch nicht etwa eine
Übertretung bloss polizeilicher Vorschriften behauptet hat,Y. Haftpflicht
für den Fabrikund Gewerbebetrieb. N° 43. 413

so dass also eine Erhöhung des Mariniums auch nicht aus diesem Grunde
zulässig erscheint.

4. Neben der Entschädigungssuinnie von 1800 Fr. hat die Klägerschast
im weitern an Heilungskosten 895 Fr. 50 W. zu fordern, welcher Betrag
auch quantitativ nicht mehr im Streite liegt. Demgemäss beläuft sich die
gesamte Hastpslichtforderung auf 2696 Fr. 50 Cis. Hieran behauptet die
Beklagte bereits Abzahlungen gemacht zu haben von zusammen 1171 Fr. 40
Ets. Drei Posten dieser Gesamtsumme, zusammen 250 Fr. ansmachend, stellen
Varzahlungen der Bis-klagten an den Vater Merz bar. Zu Unrecht will die
Klägerschaft diesen Betrag von der Entschädigungsforderung per 2695 Fr. 50
Ets. nicht abziehen lassen, mit der Begründung, er sei als Lohnzahlnng
an die Verletzte für die 250 Werktage während des Spitalaufenthaltes zu
betrachten. Denn diesbezüglich ist mit der Vorinstanz zu bemerken, dass
die Entschädigung für die vorübergehende totale Erwerbsunfähigkeit im
Entschädigungsmarimnm inbegriffen ist und dass darüber hinaus nur noch
die Kosten für ärztliche Behandlung und Verpflegung gefordert werden
können, welche nicht streitig sind.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und damit das Urteil des solothurnischen
Obergerichtes vom 2?. Juni 1901 in allen Teilen bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 27 II 406
Datum : 19. September 1901
Publiziert : 31. Dezember 1902
Quelle : Bundesgericht
Status : 27 II 406
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 406 Civiîrcchtspflege. V. Haftpflicht für den Fabrikund Gewerbebetrieb. Responsabilité


Stichwortregister
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