BGE 72 I 175
33. Urteil vom 7. November 1946 i. S. Leoni und Konsorten gegen Deschwanden
und Konsorten und Kantonsgerichtspräsident von Nidwalden.
Regeste:
Gerichtsstand:
1. Gegenüber der Anwendung einer besonderen eidgenössischen Gerichtsstandsnorm
(hier Art. 538
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 538 - 1 Die Eröffnung des Erbganges erfolgt für die Gesamtheit des Vermögens am letzten Wohnsitze des Erblassers. |
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1 | Die Eröffnung des Erbganges erfolgt für die Gesamtheit des Vermögens am letzten Wohnsitze des Erblassers. |
2 | ...522 |
(Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
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1 | Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
2 | Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig. |
3 | Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen. |
4 | Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls. |
5 | Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes. |
2. Rügen wegen Verletzung von Art. 538
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 538 - 1 Die Eröffnung des Erbganges erfolgt für die Gesamtheit des Vermögens am letzten Wohnsitze des Erblassers. |
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1 | Die Eröffnung des Erbganges erfolgt für die Gesamtheit des Vermögens am letzten Wohnsitze des Erblassers. |
2 | ...522 |
das Bundesgericht, nicht mit der staatsrechtlichen Beschwerde geltend zu
machen (Art. 49
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 538 - 1 Die Eröffnung des Erbganges erfolgt für die Gesamtheit des Vermögens am letzten Wohnsitze des Erblassers. |
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1 | Die Eröffnung des Erbganges erfolgt für die Gesamtheit des Vermögens am letzten Wohnsitze des Erblassers. |
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For:
1. La garantie de for instituée par l'art. 59 Const. féd. ne peut être
invoquée à l'encontre d'un jugement fondé sur une règle de for particulière du
droit fédéral (en l'espèce l'art. 538 al. 2 CC).
2. La violation de l'art. 538 al. 2 CC est un moyen qui doit être soulevé par
la voie du recours en réforme et non par celle du recours de droit public
(art. 49 OJ).
Foro:
1. La garanzia del foro istituita dall'art. 59 CF non può essere invocata nei
riguardi d'una sentenza basata su una norma speciale del diritto federale
(come è quella dell'art. 538 cp. 2 CC).
2. La violazione dell'art. 538 cp. 2 CC dev'essere impugnata mediante un
ricorso per riforma e non mediante un ricorso di diritto pubblico (art. 49
OGF).
1.- Die Rekursbeklagten, gesetzliche Erben des am 24. Juni 1944 in Stans
verstorbenen Caspar von Matt, haben mit den Rekurrentinnen, als eingesetzten
Erben des Verstorbenen, am 20. November 1944 einen Erbteilungsvertrag
abgeschlossen. Sie fechten diesen Vertrag
Seite: 176
mit einer beim Kantonsgericht Nidwalden eingereichten Klageschrift an. Der
Präsident des Kantonsgerichts hat die Klageschrift den Rekurrentinnen zur
Vernehmlassung zugestellt und gleichzeitig die Edition verschiedener
Aktenstücke angeordnet (Verfügungen vom 20. März 1946). Gegen diese
Verfügungen richtet sich die staatsrechtliche Beschwerde mit der Behauptung,
es werde durch sie die Garantie des Gerichtsstandes am Wohnsitz im Sinne von
Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
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1 | Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
2 | Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig. |
3 | Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen. |
4 | Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls. |
5 | Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes. |
2.- Nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
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1 | Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
2 | Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig. |
3 | Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen. |
4 | Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls. |
5 | Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes. |
keine Gerichtsstandsbestimmung in dem Sinne, dass dadurch das Recht und die
Pflicht des Richters des Wohnsitzes des Beklagten zur Beurteilung von
persönlichen Ansprüchen begründet würde. Es handelt sich dabei vielmehr um
eine Norm des interkantonalen und internationalen Prozessrechts zum Zwecke der
Abgrenzung der Gerichtshoheit der Kantone und fremder Staaten, indem sie die
in der Schweiz wohnhaften Personen für persönliche Ansprüche, die gegen sie
geltend gemacht werden, unter gewissen Voraussetzungen der Gerichtshoheit
andere Kantone oder Staaten als ihres Wohnsitzkantons entzieht (BGE 29 I S.
434 f.; 40 I 496 f.; 47 II 113; 56 I 87; 57 II 548; 66 II 183). Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
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1 | Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
2 | Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig. |
3 | Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen. |
4 | Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls. |
5 | Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes. |
gilt daher wohl gegenüber richterlichen Verfügungen, für die der Richter seine
Zuständigkeit aus der Gerichtshoheit eines Kantons ableitet, nicht aber
gegenüber solchen, zu denen er sich auf Grund eines vom Bunde festgesetzten
Gerichtsstandes für zuständig hält. In einem derartigen Fall stützt sich der
Richter für seine Kompetenz auf ein Stück Gerichtshoheit, das ausnahmsweise
vom Bunde in Anspruch genommen und den Kantonen entzogen worden ist, so dass
eine Norm, die wie Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
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1 | Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
2 | Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig. |
3 | Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen. |
4 | Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls. |
5 | Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes. |
Kantone und fremder Staaten gegenseitig abzugrenzen, darauf nicht anwendbar
sein kann.
3.- Die Klage ist beim Kantonsgericht Nidwalden eingereicht worden unter
Berufung auf Art. 538 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 538 - 1 Die Eröffnung des Erbganges erfolgt für die Gesamtheit des Vermögens am letzten Wohnsitze des Erblassers. |
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1 | Die Eröffnung des Erbganges erfolgt für die Gesamtheit des Vermögens am letzten Wohnsitze des Erblassers. |
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Seite: 177
ZGB, der eine Gerichtsstandsbestimmung für Klagen erbrechtlicher Natur
enthält. Allerdings ist in Art. 538 Abs. 2 nur vorgeschrieben, dass Klagen auf
Ungültigerklärung oder Herabsetzung einer Verfügung des Erblassers, sowie auf
Herausgabe oder Teilung der Erbschaft beim Richter des letzten Wohnsitzes des
Erblassers anzubringen sind. Doch ist die Aufzählung nicht abschliessend.
Andere Klagen erbrechtlicher Natur fallen nach übereinstimmender Ansicht von
Lehre und Rechtsprechung gleichfalls unter diese Gerichtsstandsnorm (BGE 45 I
307; Kommentare).
Die angefochtene Verfügung ist ergangen in der Meinung, dass diese
Gerichtsstandsnorm auch Klagen auf Anfechtung von Erbteilungsverträgen
umfasse, und auf Befragen teilt die zuständige II. Zivilabteilung des
Bundesgerichts mit, dass sie solche Klagen ebenfalls als erbrechtliche im
Sinne von Art. 538
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 538 - 1 Die Eröffnung des Erbganges erfolgt für die Gesamtheit des Vermögens am letzten Wohnsitze des Erblassers. |
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1 | Die Eröffnung des Erbganges erfolgt für die Gesamtheit des Vermögens am letzten Wohnsitze des Erblassers. |
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eidgenössischen Gerichtsstandsnorm aber kann die Garantie des Gerichtsstandes
in Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
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1 | Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
2 | Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig. |
3 | Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen. |
4 | Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls. |
5 | Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
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1 | Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
2 | Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig. |
3 | Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen. |
4 | Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls. |
5 | Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes. |
548; 63 I 28 ff.; ferner das nicht publizierte Urteil vom 19. November 1945 i.
S. Kengelbacher und Konsorten gegen Ötiker und Konsorten).
4.- Wenn die Beschwerdeschrift etwa den Sinn haben sollte, dass sich die
Rekurrentinnen auch wegen Verletzung des Art. 538 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 538 - 1 Die Eröffnung des Erbganges erfolgt für die Gesamtheit des Vermögens am letzten Wohnsitze des Erblassers. |
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1 | Die Eröffnung des Erbganges erfolgt für die Gesamtheit des Vermögens am letzten Wohnsitze des Erblassers. |
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wäre auf diese Beschwerde nicht einzutreten. Es würde sich dabei um die Rüge
der Verletzung einer bundesrechtlichen Vorschrift über die örtliche
Zuständigkeit in einer Zivilrechtsstreitigkeit handeln. Für diese Rüge stände,
gemäss Art. 49
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 538 - 1 Die Eröffnung des Erbganges erfolgt für die Gesamtheit des Vermögens am letzten Wohnsitze des Erblassers. |
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1 | Die Eröffnung des Erbganges erfolgt für die Gesamtheit des Vermögens am letzten Wohnsitze des Erblassers. |
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Beschwerde, als subsidiäres Rechtsmittel (Art. 84
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 538 - 1 Die Eröffnung des Erbganges erfolgt für die Gesamtheit des Vermögens am letzten Wohnsitze des Erblassers. |
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1 | Die Eröffnung des Erbganges erfolgt für die Gesamtheit des Vermögens am letzten Wohnsitze des Erblassers. |
2 | ...522 |
ist.