112 si Prozessrecht. N° 22.

ohservé. C'est la solution que le canton du Valais a adopté. Il est exact
que dans d'autres (Kantons (Zurich par exemple), l'application des règles
légales sur les distances à Observer dans les constructions peut faire
l'objet d'une action civile, mais c'est le droit cantonal qui prévoit
expressément cette faculté, et les cantons sont iibres de prescrire au
contraire la voie administrative sans que, pour cela, le droit federal
seit viele.

Il ne s'agit donc pas en l'espèce d'une cause civile appelant
l'application dn droit fédéral. Partant le recours est irrecevable
(art. 56 et 57 0.JF). '

Le Tribunal fédéral pronunce : .

Il n'est pas entré_ en matière sur le recours.

22. una der n. nennen-is vom 4. Mai 1921 i. S. Inderbitzin gegen
Kreditanstalt.

OG Art.87
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 87 * - Die Gesetzgebung über den Eisenbahnverkehr, die Seilbahnen, die Schifffahrt sowie über die Luft- und Raumfahrt ist Sache des Bundes.
Ziff-L Zivilreehtliche Beschwerde-

wegen Nichtanwendung eidgenössischer Rechtsnormen: Art: 59 BV kann als
nicht angewandte Norm nicht in Betracht fallen.

A. Mit Urteil vom 9. Februar 1921 hat das Ober,gericht des Kantons Luzern
die Nichteintretenseinrede, die der in Zürich domizilierte Beklagte
Inderhitzin gegen die von der Klägerin aus einem Kontokorrentverhältnis
gegen ihn erhobene Leistungsklage geltend gemacht hatte, abgewiesen.

B. Hiegegen richtet sich die vorliegende zivilrechtliche Beschwerde,
mit der der Beklagte beantragt, es sei der von der Klägerin angerufene
luzernische Richter siauf Grund des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV als un'zuständig zu
erklären,Prozessrecht. N° 22. 113

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Die zivilrechtliche Beschwerde ist zwar nach der neueren Praxis
des Bundesgerichts auch zulässig gegen Kompetenzentscheide, sofern
die Nichtanwendung eidgenössischen Rechts in Frage steht. Als nicht
angewendete eidgenössische Norm kann jedoch Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV, den der Beklagte
angerufen hat, nicht in Betracht kommen. Art. 59 bestimmt nicht direkt
die Zuständigkeit eines Richters, er ist nicht selber Geiichtsstands'nonn,
sondern gibt nur dem Beklagten eine gewisse Garantie, dass er in, seinem
Wohnsitzkanton beurteilt wird, diese verfassungsmässige Garantie aber
kann nur auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses geltend gemacht
werden. Von der Nichtanwendung eidgenössischen Rechtes kann aber im
vorliegenden Falle auch deswegen nicht die Rede sein, weil die Vorinstanz
Art. 59 gar nicht unangewendet gelassen, sondern audrücklich geprüft hat,
ob die Gerichtsstandsabrede mit Rücksicht auf die bundesgerichtliche
Praxis zu Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV geschützt werden könne. Oh dabei Art. 59 richtig
oder unrichtig interpretiert wurde, kann im zivilrechtlichen Beschwerde-

si verfahren nicht überprüft werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.

A3 47 i! 1921. · 8
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 47 II 112
Datum : 04. Mai 1921
Publiziert : 31. Dezember 1921
Quelle : Bundesgericht
Status : 47 II 112
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 112 si Prozessrecht. N° 22. ohservé. C'est la solution que le canton du Valais a


Gesetzesregister
BV: 59 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
87
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 87 * - Die Gesetzgebung über den Eisenbahnverkehr, die Seilbahnen, die Schifffahrt sowie über die Luft- und Raumfahrt ist Sache des Bundes.
Stichwortregister
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beklagter • bundesgericht • norm • richtigkeit • richterliche behörde • frage • mais • leistungsklage • weiler • vorinstanz