place les fors qui ont pu exister vsimterieurerrient (of. SCHOLLENBERGER,
Bundesverfassung, ad art. 59, p. 433). En revanche, il va de soi que
l'action en résiliation de la vente. et en dommages intéréts devra étre
portée devant le juge du domicile du défendeur, ainsi que la So-
ciété des Batignolles le reeonnait d'ailleurs dans sa c'é-.
ponse au recours.
Par ces motifs,
le Tribunal fédéral prononce:
Le recours est écarté.
65. Urteil vom 12. November 1915 i. S. Abegg gegen Vollmer und
Appellationsgericht Basel-Stadt.
Inkompetenz des BG zur Beurteilung der Frage, ob der in Art. 312
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 312 - Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge:423 |
|
1 | wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen; |
2 | wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben. |
für die Vaterschaftsklage vorgesehene Gerichtsstand des Wohnsitzes
der Klagepartei zur Zeit der Geburt mit Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
|
1 | Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
2 | Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig. |
3 | Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen. |
4 | Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls. |
5 | Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes. |
sei. Voraussetzungen des Wohnsitzes nach Art. 23
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
|
1 | Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
2 | Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. |
3 | Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 24 - 1 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes. |
|
1 | Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes. |
2 | Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz. |
tatsächliche Aufgabe des bisherigen Wohnortes oder Erwerb eines neuen
Wohnsitzes i. S. der letzteren Vorschrift. Ob die Klägerin zur Zeit der
Niederkunft in der Schweiz einen Wohnsitz im Sinn von Art. 312 gehabt
habe, beantwortet sich auch gir hixtisläinder-innen ausschliesslich
nach schweizerischem
ee .
A. Christine Vollmer von Dornhan, Württemberg, geb. 1885 übte seit dem
Jahre 1909 in Basel den Beruf einer Kellnerin aus. Sie unterhielt Während
dieser Zeit intime Beziehungen zu dem heutigen Rekurrenten, dem Studenten
der Chemie Edwin Abegg, die im Jahre 1913 ihre Schwangerschaft zur Folge
hatten. Am 4. Dezember 1913 reiste sie zu ihrer Schwester nach Genf,
um dort ihrer Niederkunft entgegenzusehen. ln Basel hatte sie-. -.-k
.... m. ,M . ..si.
Gerichtsstand. Nes. ' 442
sich im gleichen Monat abgemeldet, ihre Schriften aber nicht
zurückgezogen, weil sie wieder dorthin} zurück-. kehren wollte. Nachdem
,sie sich kurze Zeit in Genf auf-. gehalten, kam sie auf den Gedanken,
die Niederkunft in · Dornhan bei ihren Eltern abzuwarten. Demgemäss be-
gab sie sich im Januar 1914 dorthin und gebar am 9. Fe-
bruar 1914 den Knaben Edwin Vollmer. Einige Zeit nachher nach ihrer
Angabe Ende April 1914 kehrte sie nach Basel zurück, wo sie ihr
früheres Logis und ihre frühere Stellung im Resiaurant zum Kardinal
wieder bezog. Am 8. Februar 1915 machte sie beim dortigen Zivilgericht
gegen den Rekurrenten eine Vaterschaftsklage, gerichtet auf Ersatz der
Entbindungskosten und der Unterhaltskosten während vier Wochen vor und
nach der Geburt, sowie auf Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages
von 35 Fr. für das Kind, das als zweiter Kläger auftrat, anhängig. Der
Beklagte, der am 6. Februar 1915, zwei Tage vor der Klageanhebung,
von Basel nach Horgen übergesiedelt war, bestritt die Zuständigkeit der
basierischen Gerichte. Das Zivilgericht erklärte sich jedoch durch Urteil
vom 15. Juni 1915 mit nachstehender Begründung für zuständig:
Es steht fest und wird auch von der Klägerin zugegeben, dass der Wohnort
des Beklagten als Kompetenzgrund ausser Betracht fällt, da der Beklagte
bereits am 6. Februar 1915, d. h. zwei Tage vor der Erhebung der Klage,
in Horgen einen neuen Wohnsitz begründet hat. Es fragt sich also nur
noch, ob für die vorliegende Klage der hiesige Wohnsitz der Klagpartei
zur Zeit der Geburt die Kompetenz des hiesigen Gerichtes begründet gemäss
ZGB 312 und ZPO § 8. Dies ist zu bejahen. Wohl hat die Klägerin 1 durch
Verlassen ihrer Stelle und Wohnung in Basel im Dezember 1913 tatsächlich
ihren Wohnsitz hier aufgegeben, aber sie hat bis zu ihrer Rückkehr nach
Basel im April 1914 nirgends einen neuen Wohnsitz begründet, sodass der
alte hiesige Wohnsitz gemäss der gesetzlichen Fiktion von ZGB 24 als
rechtlich weiterhe-
450 Staatsrecht.
stehend zu' gelten hat. Genf und Dornhan kommen nämlich für die
Klägerin nicht als Wohnsitzorte, sondern als blosse Aufenthaltsorte in
Betracht. An beide Orte hat die Klägerin sich nicht begeben, um sich
dauernd dort niederzulassen, sondern nur zu vorübergehendem Verbleiben.
Aus den Verhältnissen erhellt, dass die Klägerin niemals die Absicht
hatte, in Genf. oder in Dornhan den Mittelpunkt ihrer bürgerlichen
und geschäftlichen Existenz aufzuschlagen. lhr Berut weist darauf
hin, dass das nur ein Ort sein konnte, wo sie auch eine Stellung inne
hatte. In Genf und in Dornhan War die Klägerin nur zur Ausspannung, und
um die Niederkunft zu erwarten. Das alles ganz abgesehen davon, ob die
Klägerin ihre Papiere hier deponiert liess oder nicht; die polizei-liche
Niederlassung hat bekanntlich für den zivilrechtlichen Wohnsitz keine
entscheidende Bedeutung.
Das Appellationsgericht, an das der Beklagte den erstinstanzlicher
Entscheid weiterzog, bestätigte am 20. August 1915 den letzteren unter
Hinweis auf die ihm zu Grunde liegenden tatsächlichen Ausführungen und
Rechtserörterun gen .
B. Gegen das Urteil des Appellationsgerichls hat Edwin Abegg die
staatsreehtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem
Antrage, es aufzuheben und festzustellen, dass die Basler Gerichte zur
Behandlung der Klage Vollmer gegen Abegg nicht zuständig seien. Der
Rekurrent, so wird ausgeführt, habe in Basel überhaupt nie Wohnsitz
gehabt, da er sich dort lediglich zu Studienzwecken aufgehalten
habe. Eventuell wäre ein bestehender Wohnsitz jedenfalls mit der
Uebersiedlung nach Horgen amiö. Februar 1915 dahingefallen. Ebenso habe
die Klägerin Christine Vollmer in Basel nie einen
Wohnsitz im Bechtssinne besessen, weil sie als Kellnerin
überhaupt nicht. die Absicht gehabt haben könne, dauernd an einem Orte
zu bleiben, und weil zudem nach deutschem Rechte bezw. der ständigen
Praxis der deutschen Behörden ledige Dienstboten den Wohnsitz ihrer
Gericht-H ;...... N° 65. 451
Familie teilten. Wollte man ihr aber auch noch ein solches Domizil
zuerkennen, so habe sie es jedenfalls im Dezember 1913 aufgegeben. Im
Verhör vor dem Zivilgerichtspräsidenten vom 8. Februar 1915 habe sie
selbst erklärt, zur Zeit der Geburt in Dornhan wohnhaft gewesen zu sein,
also dort nicht nur Aufenthalt gehabt zu haben, und vor Zivilgericht habe
sie weiter ausgesagt, dass sie die-Stellung im Kardinal im Dezember
1913 definitiv aufgegeben habe und ihr dieselbe nicht offen gehalten
worden sei. Auch sei es unrichtig, dass sie schon im April 1914 wieder
nach Basel gekommen sei. Nach der bei den Akten liegenden Bescheinigung
des Kontrollbureaus habe sie sich dort erst am 6. Juli 1914 wieder
angemeldet. Massgebend dafür, ob sie in Dornhan Wohnsitz begründet habe,
sei das deutsche Recht. Nach diesem gelte aber, wie bereits erwähnt,
als Wohnsitz der ledigen Dienstboten derjenige ihrer Familie. Abgesehen
hievcn könne nicht angenommen werden, dass sie wirklich beabsichtigt
habe, sofort nach der Niederkunft wieder nach Basel oder sonstwohin
als Kellnerin zu gehen. Schon das Schamgefühl müsse ihr den, Entschluss
nahegelegt haben, sich möglichst der Oeflentlichkeit zu entziehen. Sei
aber Dornhan ihr Wohnsitz zur Zeit der Geburt gewesen, so könne sie
nicht danebennoch einen Wohnsitz in Basel gehabt haben, da Art. 23
Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
|
1 | Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
2 | Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. |
3 | Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen. |
ausschliesse. Die Zuständigkeitserklärung der Basler Gerichte verletze
daher sowohl Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
|
1 | Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
2 | Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig. |
3 | Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen. |
4 | Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls. |
5 | Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 312 - Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge:423 |
|
1 | wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen; |
2 | wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben. |
slatuierte Gerichtsstand des Wohnsitzes der Klagepartei zur Zeit der
Geburt mit dem Grundsatze, dass der Beklagte für persönliche Ansprachen
an seinem Vohnsitze zu belangen sei, in Widerspruch stehe. Letzteren,
weil die Anwendung von Art. 24
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 24 - 1 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes. |
|
1 | Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes. |
2 | Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz. |
angesichts der tatsächlichen Verhältnisse und insbesondere der eigenen
Zugeständnisse der Klägerin eine Ungleichheit bedeute.
C. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
452 Staatsrecht.
hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Die Rekursbeklagten Christine und
Edwin Vollmer haben auf Abweisung des Rekurses angetragen.
Das Bundesgericht zieht i n E r W ä g u n g :
1. soweit sich die Anfechtung des appellationsgerichtlichen
Kompetenzentscheides durch den Rekurrenten darauf stützt, dass der in
Art. 312
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 312 - Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge:423 |
|
1 | wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen; |
2 | wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben. |
der klagenden Partei zur Zeit der Geburt gegen Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
|
1 | Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
2 | Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig. |
3 | Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen. |
4 | Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls. |
5 | Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes. |
kann darauf nicht eingetreten werden, weil nach Art. 113
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge. |
|
1 | Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge. |
2 | Er beachtet dabei folgende Grundsätze: |
a | Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise. |
b | Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
c | Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern. |
d | Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern. |
e | Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären. |
3 | Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen. |
4 | Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen. |
Bundesversammlung erlassenen Gesetze für das Bundesgericht schlechthin,
d. h. selbst dann, wenn sie gegen Normen der BV verstossen sollten,
verbindlich sind.
2 Danach spielt es für die Beurteilung des gegenwärtigen Rekurses keine
Rolle, welches zur Zeit der Klageeinleitung der Wohnsitz des Beklagten
gewesen sei. Denn die Basler Gerichte haben ihre Zuständigkeit ja nicht
etwa deshalb bejaht, weil der Beklagte in jenem Zeitpunkte in Basel
domiziliert gewesen wäre, sondern weil die Klägerin zur Zeit der-Geburt
ihren Wohnsitz dort gehabt habe. Es kann si_ch daher lediglich fragen. ob
nicht die letztere Annahme anfechtbar sei. Da dabei die Anwendung
einer in einem Bundesgesetze enthaltenen Gerichtsstandsnorm, nämlich
des Art. 312 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 312 - Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge:423 |
|
1 | wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen; |
2 | wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben. |
Frage frei zu prüfen und ist sein Eingreifen nicht, wie der Rekurrent
irrtümlich anzunehmen scheint, auf den Fall einer rechtsnngleichen oder
willkürlichen, also gegen Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
beschränkt (AS 24 I S. 255 Erw. 3, 40 I S. 104 Erw. 1).
3. Nun ergibt sich aus den Akten und wird Vom
Bekurrenten nicht bestritten, dass die Rekursbeklagte Christine Vollmer,
als sie im Jahre 1909 nach Basel kam, bereits volljährig war, also
selbständig über ihrenGerichtsstand. N° 65. 453
Wohnsitz verfügen konnte, dass sie sich seitdem bis zum 4. Dezember
1913 in Basel aufgehalten und dort ihren Beruf als Kellnerin ausgeübt
hat. Es steht daher ausser Zweifel, dass sie während dieser Zeit
in Basel den Mittelpunkt ihrer persönlichen Beziehungen und damit
ihren Wohnsitz im Sinne von'Art. 23 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
|
1 | Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
2 | Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. |
3 | Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen. |
Kellnerin einer kurzen Kündigungsfrist ausgesetzt war, ändert daran
nichts. Man müsste sonst den ' Kellnerinnen allgemein die Möglichkeit
s absprechen, an ihrem Anstellungsorte einen Wohnsitz zu begründen,
eine Annahme, die sich als offenbar unhaltbar erweist, da die Länge der
Kündigungsfrist bei keiner Berufsart für die Bestimmung des Willens zum
dauernden Verbleiben massgebend sein kann. Ob das deutsche Recht, wie
der Rekurrent, ohne übrigens dafür irgendwelchen Nachweis beizubringen,
behauptet, hinsichtlich des Wohnsitzes der ledigen Dienstboten auf
einem anderen Boden stehe, ist ganz abgesehen davon, dass Kellnerinnen
doch wohl nicht ohne weiteres den Dienstboten beigezählt werden könnten
-unerheblich. Denn es handelt sich im vorliegenden Falle weder um einen
Statusstreit, der nach dem heimatlichen Recht zu beurteilen wäre, noch
um einen internationalen Gerichtsstandskonflikt, sondern ausschliesslich
darum, welches schweizerische Ger i c h t für die Behandlung der von
den Rekursbeklagten angehobenen Vaterschaftsklage zuständig sei. Diese
Frage und damit auch der dafür präjndizielle Punkt, ob die aussereheliche
Mutter zur Zeit der Niederkunft in der Schweiz einen Wohnsitz gehabt habe,
beurteilt sich aber ausschliesslich nach den schweizerischen Gesetzen.
Auch der weitere Standpunkt des Rekurrenten, dass die Rekursbeklagte
ihren Wohnsitz in Basel durch den Wegzug im Dezember 1913 verloren habe,
ist von den kantonalen Instanzen mit Recht verworfen worden. Wenn dieselbe
anlässlich ihrer Einvernahme durch den Zivilgerichtspräsidenten auf die
in dem betreffenden
454 si Staatsrecht.
Formular vorgedruckte Frage, wo sie zur Zeit der Geburt wohnhaft
gewesen sei, Dornhan angab, so wollte sie damit als rechtsunkundige
Person offenbar nichts weiteres sagen, als dass sie sich damals dort
aufgehalten, dort gewohnt habe. Es kann daher jener Angabe nicht
die Bedeutung einer rechtsverbindlichen Erklärung über den Wohnsitz
beigemessen werden, sondern es war Sache des Richters, aus den übrigen
tatsächlichen Verhältnissen des Falles den Schluss auf das Vorhandensein
eines Wehnsitzes im Rechtssinne zu ziehen. Desgleichen bildet das weitere
Zugeständnis der Rekursbeklagten, dass sie die Stellung im Kardinal
definitiv aufgegeben habe, keinen Beweis für die Begründung eines neuen
Wohnsitzes an einem anderen Orte. Denn man kann einen bestehenden Wohnsitz
auch aufgeben, ohne deshalb sofort einen neuen begründen zu wollen. Nur
der Erwerb eines neuen Wohnsitzes und nicht schon die tatsächliche Aufgabe
des bisherigen Wohnortes hat aber nach Art. 24 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 24 - 1 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes. |
|
1 | Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes. |
2 | Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz. |
des zivilrechtlichen Wohnsitzes am letzteren zur Folge. Um die Annahme,
dass die Rekursbeklagte zur Zeit der Niederkunft noch in Basel domiziliert
gewesen sei, zu entkräften, wäre demnach der Nachweis erforderlich, dass
sie bei ihrem Weggangenach Genf oder Dornhan die Absicht gehabt habe,
dort dauernd, auf längere Zeit zu verbleiben. Hiefür fehlenlaber in den
Akten alle Anhaltspunkte. Die ganze Sachlage und insbesondere das spätere
Verhalten der Rekursbeklagten weisen vielmehr unzweicleutig darauf hin,
dass sie sich sowohl nach Genf als nach Dornhan lediglich zu dem Zwecke
begab, um auszuspannen 'und dort ihre Niederkunft abzuwarten. Der blossen
Tatsache der polizeilichen Anund Abmeldung kann für sich allein niemals
die Bedeutung eines Beweises für die Wohnsitznahme bezw. -verlegung
zukommen, sodass die kantonalen Instanzen es angesichts des Fehlens aller
sonstigen Momente, welche für eine solche sprachen, mit Recht abgelehnt
haben, darauf abzu-Gerichtsstand, N° 66. 455
stellen. Ob die Beziehungen der Rekursbeklagten zu Dornhan nach
dem deutschen Rechte zur Begründung eines Wohnsitzes an diesem Orte
ausgereicht hätten, ist aus den bereits angeführten Gründen ohne Belang.
4. Hatte die Rekursbeklagte zur Zeit der Niederkunft ihren Wohnsitz in
Basel noch nicht verloren, so erscheint aber die Kompetenz der Basler
Gerichte zur Beurteilung der Vaterschaftsklage nach dem Gesagten ohne
weiteres als gegeben. '
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
66. Urteil vom 25. November 1915 i. S. Gherno gegen Solothurn Obergericht.
Gesuch der Ehefrau um richterliche Ermächtigung zum Getrenntleben,
das ausschliesslich zu dem Zwecke gestellt wird, um einen selbständigen
Wohnsitz nach Art. 25 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. |
|
1 | Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. |
2 | Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27 |
anheben zu können. Nichteintreten auf den gegen die Abweisung des
Gesuches gerichteten staatsrechtlichen Rekurs mangels Interesses, weil
die Anwendung der erwähnten Vorschrift keine richterliche Bewilligung
des Getrenntlebens, sondern lediglich das Bestehen objektiver Gründe
für die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft voraussetze.
A. Die Rekurrentin Bertha Helene Cherno geb. Jeanneret hat sich am
9. Juni 1905 in Le Locie mit Otto Cherno von Dornach, Kts. Solothurn,
verehelicht. Nach ihrer Verheiratung wohnten die Ehegatten zuletzt
zusammen in Bignasco, Kts. Tessin. Infolge eingetretener Zerwürfnisse
verliess die Ehefrau ihren Mann und kehrte nach Le Locle zu ihren Eltern
zurück. Der Ehe-' mann Cherno seinerseits begab sich in der Folge nach
London, wo er heute noch wohnt.