exécutoire dans le canton de Fribourg en ce qui concerne la partie N°
2 de son dispositif, e'est-ä-dire en tant qu'il constate i'adhésion des
défendeurs aux conciusions des demandeurs tendantes à donner mission
à Me Rivier, notaire, de requérir de tous dépositaires ou détenteurs
à un titre quelconque la remise des titres et valeurs dépendant de la
succession de Francois Baudet. En consequence, l'opposition formée au nom
de leurs épouses par Joseph Barras et Victor Borcard contre la demande
de délivrance desdits titres et valeurs à Me Rivier ou son successeur
est déclarée ,mal fondée.
Pour le surplus, le recours est rejeté dans le sens des motifs.
XIV. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDIC IAIRE FEDERALE Vgl. Nr. 12, 20 u. 23. Voir nos 12,
20 et 23.
B. STBAFRECHT DROIT PÉNAL
I. MARKENSCHUTZ
PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE
27. Urteil des Kassationshofes vom 8. Juni 1926 i. S. Mildner gegen
1. F. Hofimann-La Roche &: Cie A.S. und 2. Verband für Reglementation
markengeschützter pharma.zeutischer und hygienischer Spezialitäten in
der Schweiz.
1. Antrag der Kassationsbeschwerde {Erw. 1). 2. Kognition des
Kassationshofes (Erw. 2-4}. 3. Art. 7 Ziff. 3
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 7 Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft - 1 Ist eine Marke erstmals in einem anderen Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft5 oder mit Wirkung für einen solchen Staat vorschriftsgemäss hinterlegt worden, so kann der Hinterleger oder sein Rechtsnachfolger für die Hinterlegung der gleichen Marke in der Schweiz das Datum der Ersthinterlegung beanspruchen, sofern die Hinterlegung in der Schweiz innerhalb von sechs Monaten nach der Ersthinterlegung erfolgt. |
|
1 | Ist eine Marke erstmals in einem anderen Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft5 oder mit Wirkung für einen solchen Staat vorschriftsgemäss hinterlegt worden, so kann der Hinterleger oder sein Rechtsnachfolger für die Hinterlegung der gleichen Marke in der Schweiz das Datum der Ersthinterlegung beanspruchen, sofern die Hinterlegung in der Schweiz innerhalb von sechs Monaten nach der Ersthinterlegung erfolgt. |
2 | Die Ersthinterlegung in einem Staat, welcher der Schweiz Gegenrecht hält, hat die gleiche Wirkung wie die Ersthinterlegung in einem Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft. |
Verbandsoder Kollektivmarke. Abgrenzung der Befugnisse der Gerichte
und der Verwaltungsbehörden hinsichtlich der Frage der subjektiven
Markenbereehtigung eines Verbandes (Erw. 5). 4. VerneinungMarkenschutz. N°
27. 193
des Markencharakters einer sog. Regiementationsvignette, die nicht zur
Unterscheidung oder zur-Feststellung der Herkunft gewerblicher Waren,
sondern lediglich zur Kontrolle über die Einhaltung der vom Verhande
reglementierten Preise dient. Zudem Wäre das den Hauptbestandteil der
Vignette bildende Wort Reglementation als eine rein deskriptive, im
Gemeingehrauch stehende Bezeichnung nicht schutzfàhig (Erw. 6). 5. Die
Wiederholung der vom Zeichenberechtigten auf seiner Ware angebrachten
Marke durch eine zweite Anbringung seitens eines Dritten stellt keine
Markenrechtsverletzung dar (Erw. 7).
A. Die Kassationsheklagte 1, F. Hoffmann-La Roche & Cie A. G. in Basel,
ist Inhaberin der im schweizerischen und internationalen Markenregister
für chemische und pharmazeutische Produkte etc. eingetragenen
Wortmarke Roche. Der Kassationsbeklagte 2, Verband für Reglementation
markengeschützter pharmazeutischer und hygienischer Spezialitäten in
der Schweiz (Reglementationsverband), dem die Kassationsbeklagte I als
Mitglied angehört, ist eine Genossenschaft im Sinne des Obligationenrechts
mit Sitz in Eaux Vives (Genf), die gemäss Art. 2 der Statuten den Zweck
verfolgt, die Verkaufshedingungen pharmazeutischer und hygienischer
Spezialitäten zu reglementieren und das Eigentum ihrer Mitglieder an den
von ihnen eingetragenen Warenzeichen und deren Wert zu schützen. Dieser
Verband ist Inhaber einer am 23. April 1921 unter Nr. 49,418 beim
eidg. Amt für geistiges Eigentum für pharmazeutische und hygienische
Produkte hinterlegten sog. Regiementationsvignette, die die Aufschrift
Reglementation, Schweiz, Suisse, und die Zeichen S. R. S. in einer
Ellipse mit weisser Grundfläche trägt. Die Verbandsmitglieder sind
berechtigt, diese Vignette auf ihren Erzeugnissen neben ihren eigenen
Marken anzubringen.
Der Kassationskläger Mildner, Apotheker in Binningen, hat am 3. Mai 1921
einen vom Reglementationsverband aufgesetzten Verpflichtungsschein für
Detaillisten unterzeichnet, wonach er sich bei einer Konventionalstrafe
von mindestens 100 Fr. für jeden einzelnen Zuwider-
1-94 Strafrecht.
handlungsfall u. a. verpflichtete, die reglementier'ten Präparate
nicht billiger oder teurer anzubieten als vorgeschrieben und
solche nur auf Lager zu halten und zu verkaufen, wenn sie mit der
vom Fabrikanten oder seinem schweizerisehen Dep'ositär selbst
aufgeklebten speziellen Reglementationsvignette versehen sind,
sowie _ ausländische reglementierte Spezialitäten nur anzunehmen
und zu verkaufen, wenn die Reglementatiionsvignette die Firma des
Fabrikanten trägt. Festgestelltermassen hat nun Mildner Vignetten des
ReglementationSverbandes, samt der darauf befindlichen Wortmarke Roche,
auf 24' aus dem Auslande von der Pharmazeutischen Industriegesellsehaft
m. b. H. Wien _stammenden Fläschchen Digalen angebracht und diese
an die Firma v. Beust & Schwerzenbach in Basel weiter _.
verkauft, und zwar 20% unter dern durch den Regle-
mentationsverband vorgeschriebenen Preis. Ausserdem
hat' er ganze Bogen solcher Reglementationsvignetten zu 5 Cts. pro
einzelnes Zeichen an die gleiche Firma abgegeben. _ In diesem Vorgehen
erblickte die KaSsationsbeklagte 1 eine Verletzung ihrer Markenrechte und
erstattete am 12. September 1923 Strafanzeige gegen Mildner, die zu dessen
Überweisung an die Strafgerichte führte. Im Laufe der Untersuchung schloss
sich der Kassationsbeklagte 2 dem Strafverfahren an. ss Vor erster Instanz
stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Verurteilung des Angeklagten
wegen Markenrechtsverletzung im Sinne von Art. 24 lit. b
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 24 Genehmigung des Reglements - Das Reglement muss vom IGE genehmigt werden. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 23 erfüllt sind. |
MSchG zu einer Busse von 200 Fr. Der Vertreter der
Zivilparteien beantragte :
1. Verurteilung des Angeklagten zu Schadenersatz:
a) an F. Hoffmann La Roche & Cie A. G. : ' 26 Fr. 40 Cts. für 24 an die
Firma v. Beust & Schwerzenbach gelieferte, mit der Marke Roche versehene
Fläschchen Digalen,
200 Fr. für Umtriebe etc. ;Markenschutz. N° 27. 195
&) an den Reglementationsverband: für tort moral eine nach richterlichem
Ermessen zu bestimmende Geldsumme.
2 Einmalige Publikation des Urteils auf Kosten des Angeklagten in der
Schweiz. Apothekerzeitung. '
Der Vertreter des Angeklagten beantragte Freisprechung. -
B. Mit Urteil vom 28. März 1925 hat das korrektionelle Gericht des
Kantons Basel-Landschaft den Auge klagten unter Auferlegung der Kosten
freigesprochen. Auf Appellation der staatsanwaltschaft und der beiden'
Antragsteller hin hat die Polizeikammer des Obergerichts des Kantons
Basel-Landschaft dieses Urteil mit Entscheid vom 15. Dezember 1925
aufgehoben, den Angeklagten der Markenrechtsverletzung gemäss Art.'
24 lit. c und d MschG schuldig erklärt und zu einer Geldbusse von 200
Fr., eventuell 20 Tagen Gefängnis, Veru'rteilt, sowie zur Bezahlung einer
Entschädigung Von 126 Fr. 40 Cts. an die Kassationsbeklagte 1 und" von
200 Fr. an den Kassationsbeklagten 2, im wesent-? lichen mit folgender:
Begründung:
Die Anbringung der Marke Roche auf ausländischen Digalenpackungen
sei, weil ohne Erlaubnis des Markeninhabers erfolgt, rechtswidrig
gewesen, gleichgültig, ob} es sich dabei um fremde Ware oder solche des
Zeichen-inhabers gehandelt habe.
Der Reglementationsverband sei fähig, Inhaber einer: Marke zu
sein. Denn auch das schweizerische Recht anerkenne das sog. Verbands-oder
Kollektivzeichen, dessen Eigentümiichkeit darin bestehe, dass es nicht dem
Geschäftsbetriebe des Verbandes, sondern demjenigen der Verbandsmitglieder
diene und trotzdem für den Verband eingetragen werde. Dabei verschlage es
nichts, dass der Reglementationsverband in den Statuten keine Garantie
für die Güte der durch sein Zeichen gedeckten Waren seiner Mitglieder
übernehme; ebensowenig schliesse die Verfolgung von Kontrollzwecken mit
der Marke deren
1 96 Strafrecht.
Schutzfähigkeit aus, da das Zeichen auch insofern zur Unterscheidung
von Waren diene, als es den Reversverpflichteten die Erkennung der
reglementierten Pro dukte und damit die Einhaltung ihrer vertraglichen
Verpflichtungen erleichtere.
Die missbräuchliche Verwendung sowohl der Marke Roche, wie der
Reglementationsvignette, sei vorsätzlich erfolgt (Art. 24 lit. c
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 24 Genehmigung des Reglements - Das Reglement muss vom IGE genehmigt werden. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 23 erfüllt sind. |
MSchG). Überdies habe sich der Angeklagte durch den Verkauf ganzer Bogen
von Vignetten an die Firma v. Beust & Schwerzenhach der Begünstigung im
Sinne von Art. 24 lit. d
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 24 Genehmigung des Reglements - Das Reglement muss vom IGE genehmigt werden. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 23 erfüllt sind. |
C. Gegen dieses Urteil hat Mildner rechtzeitig am 24. Dezember 1925 die
Kassationserklärung beim
Obergericht eingelegt und sie mit Eingabe vom selben '
Tage beim Bundesgericht begründet. Den förmlichen Antrag auf
Aufhebung des angefochtenen Urteils, Freisprechung und Abweisung der
Entschädigungsbegehren hat er innert Frist mit Nachtrag vom 2. Januar
1926 gestellt.
Zur Begründung führte er aus: Die Marke könne nur zur Kennzeichnung der
Herkunft einer Ware von einem bestimmten Fabrikanten oder Händler dienen.
Das gelte auch für Verbandszeichen. Art. 7 Ziff. 3
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 7 Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft - 1 Ist eine Marke erstmals in einem anderen Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft5 oder mit Wirkung für einen solchen Staat vorschriftsgemäss hinterlegt worden, so kann der Hinterleger oder sein Rechtsnachfolger für die Hinterlegung der gleichen Marke in der Schweiz das Datum der Ersthinterlegung beanspruchen, sofern die Hinterlegung in der Schweiz innerhalb von sechs Monaten nach der Ersthinterlegung erfolgt. |
|
1 | Ist eine Marke erstmals in einem anderen Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft5 oder mit Wirkung für einen solchen Staat vorschriftsgemäss hinterlegt worden, so kann der Hinterleger oder sein Rechtsnachfolger für die Hinterlegung der gleichen Marke in der Schweiz das Datum der Ersthinterlegung beanspruchen, sofern die Hinterlegung in der Schweiz innerhalb von sechs Monaten nach der Ersthinterlegung erfolgt. |
2 | Die Ersthinterlegung in einem Staat, welcher der Schweiz Gegenrecht hält, hat die gleiche Wirkung wie die Ersthinterlegung in einem Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft. |
Marken solcher Vereinigungen, welche den Anforderungen von Ziff. 1 und
2 ebenda Genüge leisten. Der Reglementationsverband habe aber weder
einen Fabrikationsbetrieb, noch betreibe er irgendwelchen Handel. Die
Vignetten dienten lediglich Kontrollzwecken, und es sei auch ihr Gebrauch
kein markenmässiger, indem sie nicht vom Verhande selbst auf den Waren
angebracht, sondern den Mitgliedern zur Verwendung überlassen werden. Auch
diese aber führten sie nicht als Fabrikoder Handelsmarke, da die Herkunft
ihrer Waren durch die besonderen eigenen Marken gekennzeichnet werde.
Abgesehen hievon sei der Vignette der markenrecht-Markenschutz. N° 27. 197
liche Schutz auch deshalb zu versagen, weil der Verband einen
widerrechtlichen und unsittlichenZweck Hochhaltung der Preise und damit
Ausbeutung des Publikums verfolge. Da die Vorinstanz diese Frage nicht
geprüft habe, werde in erster Linie Rückweisung der Sache Zur Vornahme
der nötigen Feststellungen und Expertisen beantragt.
D. Die Staatsanwaltschaftdes Kantons BaselLandschaft und die
Zivilparteien beantragten Abweisung der Beschwerde. Für den Fall des
Eintretens des Kassationshofes auf die Frage der Unsittlichkeit des
Reglementationsverbandes verlangten sie ebenfalls eine Beweisergänzung,
unter Anrufung verschiedener Urkunden und Zeugen.
E. Durch Verfügung vom 9. Februar 1926 wurde ein weiterer Schriftenwechsel
angeordnet.
In der am 19. Februar 1926 erstatteten Replik bestritt der
Kassationskiäger auch das Vorliegen der ihm zur Last gelegten
Marken-rechtsverletzung bezüglich des Zeichens Roche , unter Berufung
darauf, es habe sich bei den verkauften 24 Fläschchen Digalen um mit
der Firma F.' Hoffmann-La Roche & Cie A.-G. und dem Aufdruck Digalen
Roche versehene Originalpackungen gehandelt, sodass das Publikum durch
die Anbringung der Vignette mit dem Zeichen Roche über die Herkunft der
Ware nicht getauscht werden sei.
In der Duplik heanstandeten die Kassationsbeklagten diese Ausführungen
als verspätet.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
1. Auf den Antrag der Kassationsbeschwerde, soweit er auf eine direkte
Abänderung des angefochtenen Urteils Freisprechung und Abweisung der
Entschädigungsforderungen gerichtet ist, kann nicht eingetreten werden,
da dem Kassationshof keine Urteilsbefugnis in der Sache selbst, sondern
nur Kassationsbefugnis zusteht (Art. 172
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 7 Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft - 1 Ist eine Marke erstmals in einem anderen Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft5 oder mit Wirkung für einen solchen Staat vorschriftsgemäss hinterlegt worden, so kann der Hinterleger oder sein Rechtsnachfolger für die Hinterlegung der gleichen Marke in der Schweiz das Datum der Ersthinterlegung beanspruchen, sofern die Hinterlegung in der Schweiz innerhalb von sechs Monaten nach der Ersthinterlegung erfolgt. |
|
1 | Ist eine Marke erstmals in einem anderen Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft5 oder mit Wirkung für einen solchen Staat vorschriftsgemäss hinterlegt worden, so kann der Hinterleger oder sein Rechtsnachfolger für die Hinterlegung der gleichen Marke in der Schweiz das Datum der Ersthinterlegung beanspruchen, sofern die Hinterlegung in der Schweiz innerhalb von sechs Monaten nach der Ersthinterlegung erfolgt. |
2 | Die Ersthinterlegung in einem Staat, welcher der Schweiz Gegenrecht hält, hat die gleiche Wirkung wie die Ersthinterlegung in einem Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft. |
AS 52 1 1926 14
198 Strafrecht.
weitgehende Antrag nach der neuern ständigen Rechtsprechung des
Kassationshofes entgegen BGE 27 I
544 nicht dazu, die Beschwerde überhaupt als unzulässig zu erklären
(vgl. BGE 44 I 206 f.). 2. Da dem Kassationshof die Feststellung des
Tatbestandes gänzlich entzogen und seine Überprüfungsbefugnis darauf
beschränkt ist, ob die vom kantonalen Richter aus den tatsächlichen
Feststellungen gezogenen rechtlichen Folgerungen Grundsätze des
eidg. Rechts verletzen, so ist er nicht in die Möglichkeit versetzt,
Beweisaufnahmen vorzunehmen, wie sie beide Parteien beantragt haben. Die
neu eingelegten Belege sind nur insoweit zu berücksichtigen, als
sie Rechtsausführungen enthalten und lediglich rechtliches Material
beibringen, das juristischer Literatur oder Präjudizien gleichsteht.
3. Aus dieser Stellung des Kassationshofes ergibt sich weiter auch, dass
er Fragen, die von der letzten kantonalen Instanz nicht entschieden
worden sind, nicht von sich aus einer Prüfung unterziehen kann
(vgl. BGE 32 I 151 f. 701 f.). soweit daher der Kassations-kläger
vor Bundesgericht ein Hauptgewicht darauf gelegt hat, darzutun, der
Reglementationsverhand verfolge einen widerrechtlichen und unsittlichen
Zweck, kann auf diese im kantonalen Verfahren mehr nur beiläufig
aufgeworfene und vom Vorderrichter, ohne Verletzung eidgenössischen
Rechts, unerörtert gelassene Frage nicht eingetreten werden, ganz
abgesehen davon, dass in den Akten auch die für deren Entscheidung
erforderlichen tatsächlichen Unterlagen fehlen. Dem Antrag der Beschwerde,
die Sache ohne weiteres zur Aktenvervollständigung über diesen Punkt an
die kantonale Instanz zurückzuweisen, ist schon deshalb keine Folge zu
gehen, weil die rechtliche Auffassung des Vorderrichters, von der aus
er zur Verurteilung des Angeklagten gelangt ist, sich als unhaltbar
erweist und daher zur Aufhebung des Erkenntnisses und Rückweisung der
Sache führen muss.Markenschutz. N° 27. 199
4. Die Einrede der Kassationshekiagten, die Anfechtung des Urteils,
soweit sie die Wortmarke Roche betrifft, sei verspätet, weil erst
nach Ablauf der 20-tägigen Frist zur Begründung der Beschwerde erfolgt,
geht fehi. Denn in dem Kassationsantrag auf Aufhebung des Urteils in
icio ist die Anfechtung bereits enthalten. Gemäss Art. 171 Abs. 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 7 Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft - 1 Ist eine Marke erstmals in einem anderen Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft5 oder mit Wirkung für einen solchen Staat vorschriftsgemäss hinterlegt worden, so kann der Hinterleger oder sein Rechtsnachfolger für die Hinterlegung der gleichen Marke in der Schweiz das Datum der Ersthinterlegung beanspruchen, sofern die Hinterlegung in der Schweiz innerhalb von sechs Monaten nach der Ersthinterlegung erfolgt. |
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1 | Ist eine Marke erstmals in einem anderen Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft5 oder mit Wirkung für einen solchen Staat vorschriftsgemäss hinterlegt worden, so kann der Hinterleger oder sein Rechtsnachfolger für die Hinterlegung der gleichen Marke in der Schweiz das Datum der Ersthinterlegung beanspruchen, sofern die Hinterlegung in der Schweiz innerhalb von sechs Monaten nach der Ersthinterlegung erfolgt. |
2 | Die Ersthinterlegung in einem Staat, welcher der Schweiz Gegenrecht hält, hat die gleiche Wirkung wie die Ersthinterlegung in einem Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft. |
ist auch der Kassationshof in der rechtlichen Überprüfung des kantonalen
Urteils daraufhin, ob es das eidgenössische Recht auf den konkreten Fall
richtig angewendet habe, an die Beschwerdepunkte und deren Begründung
nicht gebunden, und er hat, diese Bestimmung stets dahin ausgelegt,
dass er schon von Amtes wegen alle in den Rahmen des Kassationsantrages
fallenden rechtlichen Punkte vorbehältlich der sub Erw. 3 gemachten
Einschränkung prüfen soll oder wenigstens darf, vorausgesetzt, dass
das Aktenmaterial, wie es der kantonalen Instanz vorlag, dies erlaubt
(vgl. WEISS, Kassationsbeschwerde in Schw. Z. f. Str. R. Bd. 13 S. 168
ff. spez. 171; BGE 25 I 284 Erw. 3; 31 I 509 Erw. 3; 49 I 210 f. Erw. 1).
5; Die Frage, ob die Vignette des Reglementationsverbandes den
Voraussetzungen von Art. 7
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 7 Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft - 1 Ist eine Marke erstmals in einem anderen Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft5 oder mit Wirkung für einen solchen Staat vorschriftsgemäss hinterlegt worden, so kann der Hinterleger oder sein Rechtsnachfolger für die Hinterlegung der gleichen Marke in der Schweiz das Datum der Ersthinterlegung beanspruchen, sofern die Hinterlegung in der Schweiz innerhalb von sechs Monaten nach der Ersthinterlegung erfolgt. |
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1 | Ist eine Marke erstmals in einem anderen Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft5 oder mit Wirkung für einen solchen Staat vorschriftsgemäss hinterlegt worden, so kann der Hinterleger oder sein Rechtsnachfolger für die Hinterlegung der gleichen Marke in der Schweiz das Datum der Ersthinterlegung beanspruchen, sofern die Hinterlegung in der Schweiz innerhalb von sechs Monaten nach der Ersthinterlegung erfolgt. |
2 | Die Ersthinterlegung in einem Staat, welcher der Schweiz Gegenrecht hält, hat die gleiche Wirkung wie die Ersthinterlegung in einem Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft. |
für geistiges Eigentum in das schweizerische Markenregister einge-tragen
werden durfte, entzieht sich gemäss konstanter Rechtsprechung des
Bundesgerichts der Kognition des Richters, indem die Sorge für die formell
richtige, gesetzesmässige Eintragung und die Wahrung der Bestimmungen
über die Eintragungsfähigkeit ausschliesslich den Verwaltungsbehörden
obliegt (vgl. BGE 27 I 525 Erw. 3; 31 II 321 f. Erw. 4; 39 II 648 Erw. 6).
Übrigens müsste auch bei freier materieller Prüfung des Vorhandenseins der
Voraussetzungen von Art. 7 Ziff. 3
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 7 Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft - 1 Ist eine Marke erstmals in einem anderen Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft5 oder mit Wirkung für einen solchen Staat vorschriftsgemäss hinterlegt worden, so kann der Hinterleger oder sein Rechtsnachfolger für die Hinterlegung der gleichen Marke in der Schweiz das Datum der Ersthinterlegung beanspruchen, sofern die Hinterlegung in der Schweiz innerhalb von sechs Monaten nach der Ersthinterlegung erfolgt. |
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1 | Ist eine Marke erstmals in einem anderen Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft5 oder mit Wirkung für einen solchen Staat vorschriftsgemäss hinterlegt worden, so kann der Hinterleger oder sein Rechtsnachfolger für die Hinterlegung der gleichen Marke in der Schweiz das Datum der Ersthinterlegung beanspruchen, sofern die Hinterlegung in der Schweiz innerhalb von sechs Monaten nach der Ersthinterlegung erfolgt. |
2 | Die Ersthinterlegung in einem Staat, welcher der Schweiz Gegenrecht hält, hat die gleiche Wirkung wie die Ersthinterlegung in einem Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft. |
des Reglermentationsverbandes bejaht werden, indem auf Grund der
Entstehungsgeschichte dieser neu in das revidierte MSchG vom 26. September
1890 aufgenommenen, redak-
200 s Strafrecht.
tionell freilich wenig glücklich gefassten Bestimmung unbedenklich
anzunehmen ist, dass die eine Kollektivmarke führende Vereinigung
nicht selber Produzent oder Handeltreibender zu sein braucht
(vgl. Botsch. d. B. R. in BB]. 1886 III 560 ; 1890 I 295, sowie
Botsch. zum Washingt. Übereinkommen vom 2. Juni 1911, BBl. 1913 I 67
ff. spez. Art. 7 bis
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 7 Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft - 1 Ist eine Marke erstmals in einem anderen Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft5 oder mit Wirkung für einen solchen Staat vorschriftsgemäss hinterlegt worden, so kann der Hinterleger oder sein Rechtsnachfolger für die Hinterlegung der gleichen Marke in der Schweiz das Datum der Ersthinterlegung beanspruchen, sofern die Hinterlegung in der Schweiz innerhalb von sechs Monaten nach der Ersthinterlegung erfolgt. |
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1 | Ist eine Marke erstmals in einem anderen Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft5 oder mit Wirkung für einen solchen Staat vorschriftsgemäss hinterlegt worden, so kann der Hinterleger oder sein Rechtsnachfolger für die Hinterlegung der gleichen Marke in der Schweiz das Datum der Ersthinterlegung beanspruchen, sofern die Hinterlegung in der Schweiz innerhalb von sechs Monaten nach der Ersthinterlegung erfolgt. |
2 | Die Ersthinterlegung in einem Staat, welcher der Schweiz Gegenrecht hält, hat die gleiche Wirkung wie die Ersthinterlegung in einem Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft. |
6. Dagegen ist zu untersuchen, ob die Reglementationsvignette objektiv
eine Marke im Sinne von Art. 1 Ziff. 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 1 Begriff - 1 Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden. |
|
1 | Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden. |
2 | Marken können insbesondere Wörter, Buchstaben, Zahlen, bildliche Darstellungen, dreidimensionale Formen oder Verbindungen solcher Elemente untereinander oder mit Farben sein. |
oder zur Feststellung der Herkunft gewerblicher Waren dienendes Zeichen
sei. Hiebei ist davon auszugehen, dass sie sich überhaupt nur auf durch
Individualmarken geschützte Waren erstreckt und von diesen nur diejenigen
deckt, welche der Reglementation unterworfen sind. Es wird also mit ihr
wesentlich die Durchführung eines Kontrollsystems bezweckt : die bestimmte
Ware darf nur gemäss den Reglementationsbestimmungen in den Verkehr
gebracht werden, vom Fabrikanten weg bis zum letzten reversverpflichteten
Detaillisten, und es soll durchdie Vignette überall die Kontrolle darüber
ermöglicht werden, ob die Vorschriften eingehalten werden. Gemäss Art. 2
der Statuten verfolgt ja der Verband insbesondere den Zweck :
a) das Eigentumsrecht seiner Mitglieder an den von ihnen eingetragenen
Warenzeichen und. deren Wert zu schützen;
b) die Verkaufsbedingungen pharmazeutischer und hygienischer Spezialitäten
zu reglementieren.
Und lediglich zur Erreichung dieses letztem Zweckes dient die Vignette·
Dabei handelt es sich aber im Wesen um etwas anderes als die Hervorhebung
der Unterscheidbarkeit oder Herkunft der Ware. Von einem Hinweis auf
den Charakter eines Unterscheidungszeichens liesse sich allenfalls
insofern" reden, als r'eglementierte und nicht reglementierte Waren
unterschieden werden können. Allein das ist nicht die Unterscheidung,
die dasMarkenschutz. N° 27. 201
Gesetz im Auge'hat, und wie sie dem Zweck der Marke, als subjektive
Ursprungsbezeichnung zu dienen, entspricht. Denn es werden damit nicht
die Waren der Verbandsmitglieder von Waren anderer Gewerbetreibender
unterschieden (vgl. BGE 31 I 141 ; SELIGSOHN, Warenzeichenrecht,
2. Aufl. S. 38 sub N. 9). Die Vignette stellt vielmehr ein typisches K o
n t r o l l z e i c h en dar. Es hiesse einen ganz neuen, dem Markenrecht
fremden Gedanken in das Gesetz hineintragen, wenn man derartige Zeichen
als Marken anerkennen Wollte. Hiefür bedürfte es jedenfalls einer
besondern gesetzlichen Grundlage, wie sie z. B. das norwegische Gesetz
betreffend Verbandsmarken vom 9. Juli 1923 bietet, indem es die beiden
Zwecke : Unterscheidung der-Waren der Verbandsmitglieder von denen anderer
und Aus.übung einer Kontrolle in Art. 1 getrennt aufführt (vgl. Blatt
f. Patent-, Musterund Zeichenwesen, XXX. Jg. S. 139 f.). Dagegen kann wohl
von einem Individualrecht des Reglementationsverbandes am Kontrollzeichen
insofern gesprochen werden, als nur er, hezw.s diejenigen, denen er
es erlaubt, die Vignette auf bestimmten Waren anbringen dürfen. Die
Benutzung. des Zeichens durch andere ist zweifellos widerrechtlich und
kann zu Schadenersatz nach den-Bestimmungen des OR über die unerlaubte
Handlung verpflichten. Da der Kassationskläger durch Unterzeichnung des
Reverses die Verpflichtung übernommen hatte, nur Waren auf Lager zu halten
und zu verkaufen, die vom Fabrikanten selbst oder seinem schweizerischen
Depositär mit der Vignette versehen worden sind, so hat er sich durch
seine Handlungsweise einer Verletzung seiner Vertragspflichten schuldig
gemach,t für deren Folgen er, gleich wie auch für den Verkauf ganzer
Bogen von Vignetten, zivilrechtlich verantwortlich ist. Freilich kann
die Kollektivmarke in einem engem sinne auch einer gewissen, insbesondere
aus der korporativen Organisation des Zeichenträgers sich ergeben-
202 Strafrecht.
den Kontrolle dienen, wie z. B. hinsichtlich der Art der Zeichenführung
oder hinsichtlich bestimmter Eigenschaften der Waren etc. (vgl. KOHLER,
Unlaut. Wettbewerb, S. 185; WERTHEIMER, Gewerbl. Rechtsschutz und
Urheberrecht, 18. Jg. S. 79 ff.). Allein diese Kontrolle deckt sich
nicht mit derjenigen, der die Reglementationsvignette ausschliesslich
zu dienen bestimmt ist: der Einhaltung der reglementierten Preise.
Wollte man übrigens der Reglementationsvignette den Markencharakter
nicht schon wegen des mit ihr verfolgten, ausserhalb des Bereiches
des MSchG liegenden Zweckes absprechen, so müsste ihr der gesetzliche
Schutz jedenfalls deshalb versagt werden, weil sie nicht genügend
individualisiert ist und daher weder die Eignung, noch Kraft besitzt,
als Sonderbezeichnung für die Produkte der Verbandsmitglieder zu
dienen. Ihr Hauptbestandteil ist das Wort Reglementation , das als eine
rein deskriptive, im Gemeingebrauch stehende Bezeichnung erscheint und
deshalb unmöglich vom Verbande für die Reglementaticn markengeschützter
pharmazeutischer und hygienischer Spezialitäten ausschliesslich in
Anspruch genommen werden kann ; vielmehr stünde seine Benutzung auch
jedem andern Verbande offen, der den Verkehr mit Waren seiner Mitglieder
reglementieren wollte.
?. Bezüglich der Marke Roche erblickt die Vorinstanz den Tatbestand des
Art. 24 lit. c
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 24 Genehmigung des Reglements - Das Reglement muss vom IGE genehmigt werden. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 23 erfüllt sind. |
der Pharmazeutischen Industriegesellschaft m. b. H. in Wien stammenden
Fläschchen Digalen die Reglementationsvignette mit der aufgedruckten
Wortmarke Roche angebracht und diese Produkte weiterverkauft hat. Diese
Auffassung ist rechtsirrtümlich. Wie der Kassationshof in seinem
Urteil vom 17. Dezember 1924 i. S. der Kassationsbeklagten 1 gegen
V. Beust und v. Schwerzenbach ausgeführt hat (50 I 331 ff.), sind auch
die ausländischen Produkte der chemischen Werke Grenzach A.. G. und
derMarkensehutz. N° 27. 203
Pharmazeutischen Industriegesellschaft m. b. H. in Wien als echte
Hoffmann La Roche Ware der Kassationsbekladten lzu betrachten, da
diese, bezw. ihre Rechtsvorgängeäin, jenen wirtschaftlich enge mit
ihr verbundenen ausländischen Gesellschaften das Fabrikationsrecht,
sowie das Recht zum Vertriebe dieser gleichen Produkte unter der-selben
Bezeichnung und denselben Marken, unter denen sie die ihrigen in Verkehr
bringt, eingeräumt hat. Bezüglich des aus Wien stammenden Digalens
ist ausdrücklich festgestellt Worden, dass es auf der Verpackung die
Bezeichnung Digalen Roche und den Firmaaufdruck: F. Hoffmann-La Roche
& Cie A. G. Basel trägt, sowie darunter in kleinerer Schrift : Depot
Pharmazeutische Industrie A.-G. Wien. Auf solchen berechtigterweise mit
der Wortmarke Roche versehenen Originalpackungen hat Mildner gleichzeitig
mit der Vignette ein zweites Zeichen Roche angebracht und die Ware ohne
jede Veränderung Wiederum in Verkehr gesetzt. Dadurch hat er sich ohne
Frage eines zivilrechtlichen Delikte (vgl. Erw. 6), nicht aber einer
Markenrechtsverletzung schuldig gemacht. Richtig ist allerdings, dass der
Inhalt des Markenschutzes in dem Recht auf ansschliessliche Benutzung der
Marke und Inverkehrsetzung der damit gekennzeichneten Ware besteht. Wenn
daher diese echte La Roche Ware vom Markenberechtigten selber nicht als
solche gekennzeichnet Worden Wäre, so läge in der Anbringung dieses
Zeichens durch Mildner zweifellos ein Eingriff in das Markenrecht
(vgl. BGE 32 I 702). Allein hier hat der Zeicheninhaber von seinem
'aussehliesslichen Rechte Gebrauch gemacht, und es beschränkte sich der
Kassationskläger darauf, dieses Zeichen durch eine zweite Anbringung
zu wiederholen. Dadurch ist die Garantie-funktion jener ersten Marke
für die Identität und Herkunft der damit gekennzeichneten Ware aus dem
Betriebe des Zeichenberechtigten in keiner Weise gestört worden, und es
kann deshalb von einer Verwechslunge-
204 Strafrecht.
gefahrund Möglichkeit, wie sie als Tatbestandsmerkmal des Art. 24 lit. c
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 24 Genehmigung des Reglements - Das Reglement muss vom IGE genehmigt werden. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 23 erfüllt sind. |
MSchG angenommen werden muss, keine Rede sein. Das MSchG verfolgt aber den
doppelten Zweck, sowohl den Markeninhaber, als das Publikum zu schützen,
sodass die Markenrechtsdelikte immer zugleich eine Verletzung des
Individualrechts des Markenberechtigten u n d des Grundsatzes von Treu
und Glauben im Verkehr nach jener Richtung enthalten müssen (vgl. BGE
33 I 209).
8..Verstösst somit die Verurteilung des Kassationsklägers sowohl bezüglich
der Reglementationsvignette, als auch der Marke Roche gegen Bundesrecht,
so muss das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgewiesen werden. Dabei hat es die Meinung, dass es dem
Vorderrichter obliegt, zu prüfen, ob und inwieweit der Kassationskläger,
trotz Freispruches, im Zivilpunkt zu Schadenersatz zu verpflichten
und inwieweit seinem Verhalten bei der Kostenverlegung Rechnung zu
tragen ist..
Demnach erkennt der Kussationshof :
Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil der Polizeikammer
des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 15. Dezember 1925
aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
II. siORGAN ISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
Vgl. Nr. 27. Voir N° 27.i.?HlNERIES BEUNIEB S. A. LAUSÄNNE.A. STAATSRECHT
DROIT PUBLIC"
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ. (RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITÉ DEVANT LA LOI Oan DE JUSTICE)28. Urteil vom
14. Mai 1926 i. S. Liquidationsmasse Menotti gegen Solothurn,
Oberrekurskommissîon. Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. Besteuerung
der
Differenz zwischen dem Erwerbspreise, den der NachlassVcrtragsschuldner
für eine Liegenschaft bezahlt hatte, und dem von der Liquidationsmasse
erzielten Veräusserungspreise als Gewinn der Masse. Willkür, wenn
solche Liegenschaftsgewinne nach dem kantonalen Recht nicht durch eine
besondere ?Vertzuwaehssteuer, sondern nur mit der
allgemeinen Einkommenssteuer erfasst werden.
A. Art. 72 der solothurnischen Verfassung bestimmt : Bestimmungen
über direkte Besteuerung und indirekte Abgaben sind Sache der
Gesetzgebung. Eine direkte Steuer kann nur auf das reine Vermögen (nach
Abzug aller Schulden) und auf das reine Einkommen verlegt werden. Nach §
5 des geltenden Gesetzes betreffend die direkte steuer von 1895 Wird als
Einkommen angesehen der geldwerte Ertrag des Vermögens, der Unternehmung
und der Lohnarbeit nach Abrechnung der Geschäftsunkosten, worunter auch
die Zinsen sehnldiger Kapitalien, jedoch nicht Haushaltungskosten und
persönliche Auslagen verstanden sind. Die §§ 10 Ziff. 3, 14 a und 32 der
vom Kantonsrat gemäss § 44 des Gesetzes erlassenen Vollziehungsverordnung,
in der neuen Fassung vom 15. Februar 1912 lauten:
AS 52 I 1926 15