B. STRAFRECHTSPFLEGE ADMINISTRATION DE LA JUSTICE
PÉNALEMarkenrecht. Marques de fabrique.
47. Urteil des Kassationshofes vom 8. Juni 1899 in Sachen Kasseler
Hafercaeao-Fabrik Hausen & (Sie. gegen Müller & Bernhard.
Kassafionsbesaäwerde in Strafsachen, Statthaftigkeit. Art. 160, 162 u. 163
Org.-Ges. Sie ist zulässig (duck gegen Kompetenzentscheide kanionaler
Gerichte, sofern Verleàzung eine?" eidgenössischen Rechtsvorsch-rift
behauptet wird. Art. 28 eidg. Markenschutzges. Verhältnis des Art. 24
litt. :; Markenschutzges. zu ein. & eod.
A. Mit Eingabe vom 20. Juni 1898 erhob die Kasseler Haferracaofabrik
Hausen & Cie. in Kassel bei der Staatsanwaltschaft des Kantons
Vaselsiadt Strafantrag gegen Karl Mller und Karl Georg Bernhard,
Inhaber der Firma Müller & Bernhard in Chur, beide wohnhaft in Char,
wegen Übertretung des eidgenössischen Markenschutzgesetzes, indem sie
im wesentlichen vorbrachte: Sie habe am 4. Juni 1896 beim deutschen
Patentamt eine Handelsmarke für Cacao und Cacaopräparate eintragen lassen,
die am 26. Juni gl. Jahres auch beim eidg. Amt für geistige-s Eigentum
hinter-legt worden sei. Die Angeschuldigten bringen nun ihren Caeao mit
einer Marke in Verkehr-, die derjenigen der Klägerin täuschend ähnlich
sehe (was des nähern ausgeführt wurde). Die Ware gelange jeweilen,
wenn Basel nicht als Er-Markenrecht. N° 47. 281
füllungsort für den Kauf ausgemacht sei, in der Weise an die Basler
Handler, dass die Firma der Angeschuldigten die Distanzk sendung nach
Basel besorge; die Transportanstalt, welche den Transport von Chur nach
Basel ausführe und die Ware in Basel den Adressaten übergebe, handle also
als Vertreterin bet. Firma der Angeschuldigten, und diese im Namen der
letztern vorgenommene Abgabe an die Basler Handler sei als eine Handlung
des in Verkehrbringens zu betrachten (Art. 24 litt. (: M.-Sch.{Yes.}, für
welche auch Basel als Thatort in Anspruch genommen-. werden könne. Die
Überweisungsbehörde des Kantons Baselstadt überwies die Angeschuldigten
durch Beschluss vorn 15. August 1898 dem Strafgerichte Baselstadt zur
Beurteilung wegen Zuwiderhandlung gegen das Markenschutzgesetz, Art. 24
litt. a. Die Angeklagten bestritten vor Strafgericht die Kompetenz
der Basler Gerichte. Die erste Instanz hielt die Kompetenz der Basler
Gerichte für gegeben gemäss Art. 24 litt. c Markenschutzgesetz, da
inder Handlung der Angeklagten ein in Verkehrbringen liege, sprach
die Angeklagten jedoch frei, da die Marke der Angeklagten sichs nicht
als Nachahmung derjenigen der Klägerin darstelle, vielmehr sich in
genügender Weise von dieser unterscheide, und auch subjektiv auf Seite
der Angeklagten nicht eine Täuschungsabsicht, sondern gegenteils die
Absicht, eine Verwechslung ihrer Produktemit denjenigen der Klägerin
auszuschliessen, vorliege. Durch Urteilvom 24. Oktober 1898 hat das
Appellationsgericht des Kantons Baselstadt erkannt, auf die Sache werde
wegen Unzuftändigkeit der Basler Gerichte nicht eingetreten. Dieses Urteil
ist im wesentlichen wie folgt motiviert: Die im Überweisungsbeschluss
und inder Anklageschrift angerufene Nachahmung der klägerischen Marke,
d. h. das Delikt des Art. 24 litt. a, Markenschutzgesetz, könne von
vornherein nicht im Kanton Baselstadt verfolgt werden, wieohne weiteres
klar fei. Allein auch der Ansicht des Strafgerichtes, die Basler Gerichte
seien zuständig nach Art. 24 litt. c, könne nicht beigestimmt werden:
Derjenige, der die Marke auf seinenWaren anbringe, könne nicht verfolgt
werden, wenn seine Abnehmer die Waren unter das Publikum bringen; dass
die Augeklagtens ihre Waren in Basel verkauft oder sonst in Verkehr
gebracht oder feilgeboten hätten, sei in keiner Weise nachgewiesen.
"282 B. Strafrechtspflege.
B. Gegen das Urteil des Appellationsgerichts hat die Klägerin rechtzeitig
und in richtiger Form die Kassationsbeschwerde an den Kassationshos
des Bundesgerichts im Sinne der Art. 160 ff. Org.-Ges. ergriffen,
mit dem Anfrage: Das angesochtene Urteil sei wegen Verletzung des
eidg. Markenschutzgesetzes und der Übereinkunft zwischen der Schweiz
und Deutschland vom 13. April 1892 betreffend den gegenseitigen Patent-,
Musterund Markenschutz, zu kassieren und behufs materieller Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C. Die Kassationsbeklagten tragen auf Abweisung der Kassationsbeschwerde
an.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. In erster Linie und von Amtes wegen (am. 168 Org.-Ges.) ist die
Statthaftigkeit der Kassationsbeschwerde zu untersuchen. Massgebend
hiefür sind Art. 160 und 162 Org.-Ges., wonach die Kassationsbeschwerde
zulässig ist gegen die Endurteile des kantonalen Gerichts, sowie gegen
die Entscheide der kantonalen Überweisungsbehörden in Strafsachen, die
nach eidgenössischen Gesetzen zu beurteilen find (Art. 160) und, gemäss
Art. 162: gegen die zweitinstanzlichen, sowie gegen diejenigen Urteile,
in Bezug auf welche nach der kantonalen Gesetzgebung das Rechtsmittel' der
Berufung (Appellation) nicht stattfinden und gegen ablehnende Entscheide
der letztinftanzlichen kantonalen Überweisungsbehördeis alles unter
der Voraussetzung, dass die Kassationsbeschwerde damit begründet wird,
dass das angesochtene Urteil aus der Verletzung einer eidgenössischen
Rechtsvorschrist beruhe (Art. 163 eod). Es fragt sich demnach, ob das
angefochtene Urteil sich als Endurteil darstelle. Durch dasselbe ist
die Jnkompetenz der Basler Gerichte zur Beurteilung der eingeklagten
Handlung ausgesprochen Damit ist nicht ein materieller Entscheid über
einen Strafanspruch gefällt in dem Sinne, dass ausgesprochen ware,
dem inländischen Staate stehe in casu kein Strafrecht zu. Aller-
dings kann in der Form einer Jnkompetenzerkliirnng ein derartiges Urteil
liegen, nämlich dann, wenn es sich um ein im Ausland begangenes Delikt
handelt, das im Inland verfolgt wird, und nun der inländische Staat
ausspricht, die That sei im Jn-lande nicht strasbar. Allein in casa
handelt es sich nicht um dieMarkenrecht. N° 47. 283
Abgrenzung des Strafrechts zweier Staaten, sondern um die-blksse
Kompetenzausscheidung zwischen verschiedenenGerichten des mumidischen
Staates, welche sich nach bundesrechtlich geregelten Normen
richtet; die angefochtene Entscheidung enthält also-eine blosse Riem:
petenzentscheidung und in keiner Weise ein materielles Urteil uber
seinen Strafanspruch; das Urteil besagt nue, die Gerichte des
Kantons Baselstadt seien zur Strafverfolgung in case; nicht zuständig;
ein Entscheid in der Sache selbst-Ist dadurch nichtmgefallh und es steht
gewiss nichts entgegen, das (wenn die Verjahrung ausgeschlossen ist)
eine neue Strasoerfolgnng der Kassattonsbæ klagten in Chur stattfinden
könnte. In Civilsireitigketten nun' hat das Bundesgericht stets daran
festgehalten, dass unter einem Haupturteil, gegen welches gemäss Art. 58
O.-G. die Beru-
sung und, nach konstanter Praxis, auch die Kassationsbeschwerde
' ' ulä 'i it, nur ein Urteil zu verstehen ist, das über den eingkkäkztän
plivgatrfechtlichen Anspruch materiell rechtskräftig entscheidet, und
dass daher die genannten Rechtsmittel gegen einen Kompetenzentscheid
unzulässig sind (vgl. für die Berufung, Anja. Samml Bd. XXII], S. 151,
Bd. XXIV, 2. Teil, S. 509 Erw. Z; für die Kassation: Bd. XXIV, 2. Teil,
S. 662 (Siem. 2). Es läge nahe, in analoger Anwendung dieser Praxis aus
die Kasktionsbeschwerde in Strassachen, das Rechtsunttel [der Kassation
gegen Kompetenzentscheide der kantonalen Gerichte nicht zuzulassetn
und demgemäss die vorliegende Kassationsbeschiverde alsunsäatthaft
zurückzuweisen. Allein bei näherer Prüfung kann ·dte1er·.lufsassung
für die Kassationsbeschwerde in Strafsachen nicht beigetreten
werden. Denn die Kassationsbeschwerde in Strafsachen findet statt
nicht nur gegen Urteile der Gerichte, sondern auch "gegen. ablehnende
Entscheide der letztinstanzlichen kantonalen Uberweisungsbehörde,
und zwar ganz ohne Rücksicht aus den Grundhder Ablehnung, unter der
einzigen Voraussetzung, dass der csjntscheIHdD aus der Verletzung einer
eidg. Rechtsvorschristbernhe (Art. 163 eg.i Ges.). Es kann daher ein
derartiger Entschetd auch dann angefochten werden, wenn er die Ablehnung
wegen ttxFntdmsovetlenz ett angegangenen Behörden, vorausgesetzt, dass
diese nicht ledig ich im der Anwendung kantonalen Strasprozeszrechts
begrundet wird, ausspricht Alsdann aber muss konsequenter Weise die
Kassations-
284 B. Strafrechtspflege.
beschwerde auch gegen Kompetenzurteile kantonaler Gerichte, immer
unter der Voraussetzung des Art. 163 O.-G., gegeben sein, undda letztere
Voraussetzung in casu erfüllt ist, muss die Beschwerde
als statthaft erklärt werden.
'3. Fragt es sich demnach weiterhin, ob dem angefochtenen Urteil
eineVerletzung eidgenössischer Rechtsvorschriften zu Grunde liege, so ist
zunächst zu unterscheiden zwischen den thatsächlichens Feststellungen
der kantonalen Jnstanzen und ihren rechtlichen Aussuhrnngem an jene
ist das Bundesgericht als Kassationsinsiauz wie sich das aus dem Wesen
des Rechtsmittels der Kassation vonO selbst ergiebt, und wie daher nicht
ausdrücklich im Gesetze hervorgehoben zu werden brauchte, gebunden; in der
rechtlichen Überprufung aber ist das Bundesgericht als Kassationshof in
Strafsachen nach Massgabe des Art. 171 O.-G. frei, in dem Sinne Lass es
nicht etwa nur dann kassieren könnte, wenn die fante-nde Jnftanz einen
offenbaren Widerspruch gegen eine klare Gesetzesbesttmmung begangen
hätte, sondern dass es das Gesetz selber freiIiwendet und auslegtz
dem Kassationshofe steht somit beiden Otraffachen eidgenbssischen
Rechts die Auslegung des eidg. Rechts als obersten Instanz zu,
freilich nicht mit Urteilsbefugnis in der hSache selbst, sondern nur
mit Kassationsbefngnisz in letzterm Punkte hauptsachlich unterscheidet
sich das Rechtsmittel der Raffa: non m Strasfachen von demjenigen der
sog. Berufung in Civilfachen. In casa nun ist von den kantonalen
Jnstanzen thatsächlichf festgestellt, dass die Kassationsbeklagten
ihre Waren in der Eselse nach Basel verbrachten, dass sie dieselben
in Chur der Dransportanftalt Übergaben. Die nun entstehenden Fragen:
Ob hierin was die Vorinstanz verneintdas Delikt des Art. 24 htt. .C
Markenschutzgesetz und somit Basel als Thatort zu betrachten ist, und ob
und inwiefern diesem Delikt überhaupt eine spezielle Bedeutung gegenüber
dem in litt. & eod. normierten zukomme, sind Rechtsfragen, und zwar solche
des eidgenössischen Rechtes, die vom Kassationshofe frei zu prüfen sind.
{i. Nach Art. 28 Markenschutzgesetz kann die Strafklage alternam)
am Domizil des Angeschuldigten oder am Orte, wo das Vergehen begangen
worden ist, angehoben werden. Fraglich istMarkenrecht. N° 47. 285
heute nur, ob Basel als forum delicti commissi angesehen werden Îònne. Und
zwar kann dabei nicht etwa gesagt werden, die Frage, welcher Ort der
Thatort sei, unterstehe, als strafprozessuale Frage, dem kantonalen
sJsssirnzekrecht. Vielmehr ist der Begriff des Thatortes im Sinne
des Markenschutzgesetzes ein Begriff des eidgenössischen Rechtes;
das Bundesgesetz will für das ganze Gebiet der Eidgenossenschast die
Gerichtsstände für die Mai-kenrechtsdelikte regeln. Zur Entscheidung jener
Frage ist vorerst zu prüfen, ob die von der Vorinstanz festgestellten
Thatsachen unter den Begriff des in Art. 24 litt. c normierten Deliktes
fallen, und welche Bedeutung dieser Gesetzesbestimmung Überhaupt
zukomme. Denn dass das Delikt der Markennachahmung oder -nach-machung,
Art. 24 litt. a, in Basel nicht verfolgt werden kann, ist klar, da
dasselbe jedenfalls nicht dort begangen ist.
5. Die Vorinstanz hat nun die Anwendung des Art.24 htt. (: auf die von
ihr festgestellten Handlungen der Kassationsbeklagten in erster Linie
aus dem Grunde verneint, dass der Nachahmer nicht deshalb auch aus
Art. 241iti. c verfolgt werden könne, weil seine Abnehmer die mit der
nachgeahmten Marke versehenen Waren unter das Publikum bringen. Nun
könnte dem Satze-, das Delikt der litt. a absorbiere dasjenige der
litt. c unter allen Umständen (natiirlich nur wenn von derselben Person
begangen) wenn er in dieser Allgemeinheit aufgestellt werden wollte nicht
beigepflichtet werden. Zunächst ist gewiss klar, dass litt. a und litt. (:
des mehrfach genannten Art. 24 Markenschutzgesetz einen andern Thatbestand
normieren: litt. a verbietet das Nachmachen und die Nachahmung,1itt.c
das in Verkehr-bringen der mit nachgemachten oder nachgeahmren Marken
versehenen Waren; beides ist verboten durch ganz verschiedene Normen,
beide Vergehen können begangen werden von durchaus verschiedenen Personen;
dieselbe Person kann ferner eine Marke nachgemacht haben ohne die Absicht,
mit derselben versehene Waren in Verkehr zu bringen und dann gleichwohl
nachher solche Waren in Verkehr bringen (vgl. bezüglich der Münzverbrechen
§ 148 mit § 147 deutsches Str.-G.-B.). So hat denn auch das Bundesgericht
in seinem Entscheide vom 26. Juni 1885 in Sachen Kaufmann, Amtl. Samml.,
Bd. XI, S. 136 Erw. 2, ausgesprochen, die Verfolgung des Anspruches
286 B. Strasrechtspflege.
wegen Verlaufs u, s. w. rechtswidrig bezeichneter Waren in der-
Schweiz werde dadurch nicht ausgeschlossen, dass gleichzeitig im Auslande
der andere Anspruch wegen dort erfolgter Nachahmung oder Nachmachung
der Marke geltend gemacht werde, eine Ver-
letzung des Grundsatzes ne bis in idem liege hierin offenbar-
nicht, da es sich eben nicht um den gleichen Anspruch bezw. das gleiche
Delikt handle. An diesem Grundsatze ist für den internationalen Verkehr
jedenfalls festzuhalten, da durch das in Verkehr-
bringen einer Ware, die mit einer ein schweizerisches Markenrecht
verletzenden Marke versehen ist, unzweifelhaft ein inländisches
Rechtsgut in selbständiger Weise verletzt wird. Wenn sich dagegen
Nachahmung und Versendung im Jnlande vollziehen, so ist zu bemerken:
Das in Art. 24 litt-. a mit Strafe bedrohte Delikt der Markennachmachung
oder -nachahmung wird unbestrittener-
massen nur dann bestraft, wenn die Handlung zum Zwecke der-
Verbreitung der mit der nachgeahmten Marke versehenen Ware vorgenommen
wird. Dem Nachmachen oder Nachahmen der Marke in der Absicht des in
Verkehrbringens gegenüber stellt sich nun
das blosse Versenden der Ware nicht als selbständiges Delikt bar
sondern nur als die Ausführung jener Absicht. Die Strafandrohung für
das Versenden ist daher schon als in derjenigen für das
Nachahmen selbst inbegriffen anzusehen, und das Versenden, die
Ausführung der Absicht des in Verkehrbringens, kann höchstens bei der
Bemessung der Strafe in Betracht kommen. Es kann
daher in einem Falle, wie dem vorliegenden, auch nicht von einem.
selbständigen Thatorte dort, wo die Waren hingelangt sind, ge sprechen
werden. Demnach hat der Kassationshof erkannt: Die Kasfationsbeschwerde
wird als unbegrtindet abgewiesen-G. Entscheidungen der Schuldbetreibungs
und Konkurskammer.
Arrèts de la Chambre des poursuites
et des faillites.
48. Entscheid vom 1. April 1899 in Sachen Schaffhauser Kantonalbank.
Art. 257 und 258 Bem Ges. Die gesetzlichen Fristen für Be-si kanntmachung
der SZe-issgemmg können nicht durch Besckäuss der Gläubigerversammlung
abgekürzt werden.
I. Im Konkurse des Martin Hess in Schleitheim fand am: "?'. Februar 1899
die erste Liegenschaftssteigerung statt. Am Tage der Steigerng verlangte
der Vertreter derSchafslhauserKantonalbank, der eine Anzahl Grundstücke
des Krtdars sur eine Kapitalforderung von 10,000 Fr. verpfändet
waren, dass dies Liegenschaften nicht nur, wie die Steigerungsgedinge
vorsahen,. einzeln, sondern auch insgesamt (in Klumpen) ausgeboten wer-
den. Dem Begehren wurde nicht entsprochen, und m der daraus abgehaltenen
Steigerung wurden zwei von den der Kantonalbankq verpfändeten Objekten
einzeln verkauft. Die Bank erhob hieraus Beschwerde mit den Anträgen:
1. Es set der Zuschlag der beiden Grundstücke aufzuheben und die erste
Steigerung als ungültig zu erklären; 2. es seien die der Beschwerdefuhrerm
ver-