Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2006.18

Entscheid vom 31. Mai 2007 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Präsident, Miriam Forni und Daniel Kipfer Fasciati, Gerichtsschreiberin Helen Rüegsegger

Parteien

Bundesanwaltschaft, vertreten durch Dr. Hansjörg Stadler, Staatsanwalt des Bundes,

und

als Privatkläger: Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern, vertreten durch Fürsprecher Peter Huber,

gegen

1.

A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Urs Scheidegger,

2.

B., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Peter Nuspliger,

3.

C., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Krishna Müller,

4.

D., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Peter D. Deutsch,

5.

E., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Georg Friedli,

6.

F., amtlich verteidigt durch Fürsprecherin Sabine Schmutz,

7.

G., erbeten verteidigt durch Fürsprecher Beat Luginbühl,

Gegenstand

Mehrfacher Amtsmissbrauch, mehrfache Urkundenfälschung im Amt, mehrfache Amtsanmassung, mehrfache Amtsgeheimnisverletzung, mehrfaches Sich-Bestechen-Lassen, mehrfacher Diebstahl, mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, eventuell mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung, Gehilfenschaft zu mehrfachem Amtsmissbrauch, Gehilfenschaft zu mehrfacher Urkundenfälschung im Amt, mehrfache Bestechung

Anträge der Bundesanwaltschaft:

A.

A. sei schuldig zu sprechen

1. des mehrfachen Amtsmissbrauchs (Art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB);

2. der mehrfachen Amtsanmassung (Art. 287
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 287 - Wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB);

3. der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
und Abs. 2 StGB);

4. der mehrfachen Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
StGB);

5. des mehrfachen Sich-Bestechen-Lassens (Art. 322quater
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322quater - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
StGB);

6. des mehrfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...197
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB);

7. des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art.147 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 147 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.206
3    Der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
i.V.m. Abs. 2 StGB), eventuell der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
und Abs. 3 StGB).

A. sei zu verurteilen

1. zu 2 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, davon 1 ½ Jahre mit unbedingtem und 1 ¼ Jahre mit bedingtem Strafvollzug, die unbedingte Strafe abzüglich der ausgestandenen 22 Tage Untersuchungshaft; unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren;

2. zur anteilmässigen, das heisst 75%-igen Übernahme der Gebühren für das gesamte Strafverfahren; für das Vorverfahren im Betrag von Fr. 28'500.– zuzüglich einer Gebühr für die Anklagevertretung sowie die Hauptverhandlung in gerichtlich zu bestimmender Höhe;

3. zur Übernahme der Barauslagen von Fr. 7'620.– sowie der anteilmässigen, das heisst 75%-igen Übernahme der übrigen Auslagen; im Ermittlungs-, Voruntersuchungs- und Anklageverfahren insgesamt Fr. 10'635.75 (7'602.– + 3'015.75) Bar­auslagen.

B.

B., C., D., E. und F. seien schuldig zu sprechen

1. der Gehilfenschaft zu mehrfachem Amtsmissbrauch (Art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB i.V.m. Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB);

2. der Gehilfenschaft zu mehrfacher Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB), eventuell Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB i.V.m. Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB);

3. der mehrfachen Bestechung (Art. 322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB).

B. sei zu verurteilen

4. zu 70 Tagessätzen Geldstrafe in vom Gericht zu bestimmender Höhe, der Vollzug sei bedingt aufzuschieben unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.

C. sei zu verurteilen

5. zu 100 Tagessätzen Geldstrafe in vom Gericht zu bestimmender Höhe, der Vollzug sei bedingt aufzuschieben unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen in vom Gericht zu bestimmender Höhe.

D. sei im Sinne einer Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB zu verurteilen

6. zu 60 Tagessätzen Geldstrafe in vom Gericht zu bestimmender Höhe, der Vollzug sei bedingt aufzuschieben unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.

E. sei zu verurteilen

7. zu 20 Tagessätzen Geldstrafe in vom Gericht zu bestimmender Höhe, der Vollzug sei bedingt aufzuschieben unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.

F. sei zu verurteilen

8. zu 30 Tagessätzen Geldstrafe in vom Gericht zu bestimmender Höhe, der Vollzug sei bedingt aufzuschieben unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.

B., C., D., E. und F. seien zu verurteilen

9. zur anteilsmässigen Übernahme der Gebühren für das gesamte Strafverfahren; für C. 5% betragend, für B. und D. je 3%, für E. und F. je 2%; das heisst für das Vorverfahren

- für C. Fr. 1'900.–;

- für B. und D. je Fr. 1'140.–;

- für E. und F. je Fr. 760.–;

jeweils zuzüglich einer Gebühr für die Anklagevertretung sowie die Hauptverhandlung in gerichtlich zu bestimmender Höhe;

10. zur anteilsmässigen Übernahme gemäss erwähntem Verteilschlüssel der übrigen Barauslagen. Im Ermittlungs-, Voruntersuchungs- und Anklageverfahren sind dies für

- C. Fr. 201.05;

- B. und D. je Fr. 120.65;

- E. und F. je Fr. 80.40.

C.

G. sei schuldig zu sprechen

1. der Mittäterschaft zu mehrfachem betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 147 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.206
3    Der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB) eventuell der Mittäterschaft zu mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
und Abs. 3 StGB);

2. der mehrfachen Bestechung (Art. 322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB).

G. sei zu verurteilen

1. zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, der Vollzug sei bedingt aufzuschieben unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen in vom Gericht zu bestimmender Höhe;

2. zur anteilsmässigen, das heisst 10%-igen Übernahme der Gebühren für das gesamte Strafverfahren; für das Vorverfahren im Betrag von Fr. 3'800.– zuzüglich einer Gebühr für die Anklagevertretung sowie die Hauptverhandlung in gerichtlich zu bestimmender Höhe;

3. zur anteilsmässigen, das heisst 10%-igen Übernahme der übrigen Barauslagen. Im Ermittlungs-, Voruntersuchungs- und Anklageverfahren sind dies Fr. 402.10.

D.

Weiter sei zu verfügen:

1. Die Einziehung der folgenden beschlagnahmten Konten/Depots des A. gestützt auf Art. 70 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB:

- Vom Konto Nr. 7 „beschlagnahmte Gelder“ beim Finanzdienst der Bundesanwaltschaft der Betrag von Fr. 800.–;

- Konto Nr. 2, lautend auf A., bei der Bank I.,. Saldo per 22. Juni 2006: Fr. 55'816.50. Es ist dem Ermessen des Gerichts überlassen, ob und wenn ja, in welcher Höhe, es diesen einzuziehenden Betrag in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 73 - 1 Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
1    Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
a  die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse;
b  eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten;
c  Ersatzforderungen;
d  den Betrag der Friedensbürgschaft.
2    Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt.
3    Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor.
StGB zugunsten des geschädigten ASVS verwenden will.

- Anlagesparkonto Nr. 4, lautend auf A., bei der Bank J.. Saldo per 31. Dezember 2005: Fr. 42.85.

2. A. sei zu einer Ersatzforderung des Staates im Sinne von Art. 71 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...117
StGB gegenüber der Eidgenossenschaft zu verpflichten. Zu deren Durchsetzung sei heranzuziehen:

- Konto Nr. 3, lautend auf A. und H., bei der Bank K., Italien, Aktienfond Euro 15'602.75 (per 26. Januar 2006) und auf Kontokorrent Euro 22.03 (Saldo per 26. Januar 2006). Es ist dem Ermessen des Gerichts überlassen, ob und wenn ja, in welcher Höhe, es diesen einzuziehenden Betrag in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. c
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 73 - 1 Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
1    Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
a  die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse;
b  eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten;
c  Ersatzforderungen;
d  den Betrag der Friedensbürgschaft.
2    Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt.
3    Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor.
StGB zugunsten des geschädigten ASVS verwenden will.

- Police Nr. 5, lautend auf A., bei der Versicherung L., 8134 Adliswil Rückkaufswert per 26. Juni 2006 von Fr. 4'574.30.

3. Die Freigabe des Freizügigkeitskontos Nr. 6, lautend auf A., bei der Bank M..

4. Die Herausgabe an A. an beschlagnahmten Unterlagen nach rechtskräftigem Urteil:

- Italienischer Reisepass, lautend auf A.

- Ausländerausweis C, lautend auf A.

5. Als Beweismittel in den Akten seien zu belassen an beschlagnahmten Unterlagen:

- Ausweispapiere (Pässe für Ausländer und Identitätsausweise für Ausländer) in den Ordnern 42-45)

- Kontrollbuch „Pässe für Ausländer 1992 - …“

- Kartonschachtel mit handschriftlichen Hinweisen, enthaltend zahlreiche blanko bordeauxrote Pässe für Ausländer.

Anträge des Privatklägers

1. Die am 7. Mai 2007 zwischen A. und dem Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern abgeschlossene Vereinbarung sei gerichtlich zu genehmigen.

2. Soweit das Bundesstrafgericht die aus den Delikten zu Lasten des ASVS von A. generierten Provisionen von brutto Fr. 53'937.50 beziehungsweise netto Fr. 36'321.25 als einziehbar qualifiziert, sind diese Beträge von Gesetzes wegen vom Konto bei der Bank I. an das geschädigte Amt in Anrechnung an die vereinbarte Schadenersatzsumme zuzuweisen. Soweit stattdessen eine entsprechende Ersatzforderung bestimmt wird oder Einziehungen aus anderen Delikten erfolgen, wird gestützt auf Art. 73
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 73 - 1 Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
1    Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
a  die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse;
b  eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten;
c  Ersatzforderungen;
d  den Betrag der Friedensbürgschaft.
2    Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt.
3    Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor.
StGB um Verwendung dieser Gelder zugunsten des geschädigten Amtes ersucht.

3. Für den Fall, dass das Bundesstrafgericht die beschlagnahmten Gelder freigibt, wird das Gericht gestützt auf die ausdrückliche und unwiderrufliche Vollmachtserteilung in Ziff. 2a und 2b der Vereinbarung ersucht, mit der Verfügung der Freigabe der Gelder gleichzeitig die Banken anzuweisen, an das ASVS auszuzahlen.

4. Die Kosten der Privatklage seien vereinbarungsgemäss zu verlegen.

Anträge der Verteidigung

Anträge der Verteidigung von A.:

1. Der angeklagte A. sei freizusprechen vom Vorwurf

- der Amtsanmassung (Art. 287
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 287 - Wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB) angeblich mehrfach begangen als damaliger Mitarbeiter in der Abteilung Logistik des BFF im Zeitraum 1. Februar 2002 bis 30. April 2002 (Austritt aus dem Bundesdienst),

- der Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
StGB) angeblich mehrfach begangen als damaliger Mitarbeiter im BFF im Zeitraum 9. Juni 2000 bis anfangs Mai 2002,

2. A. sei schuldig zu sprechen

- des qualifizierten Erleichterns oder Vorbereitenhelfens der rechtswidrigen Einreise (Art. 23 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
ANAG) mehrfach begangen als damaliger Mitarbeiter im BFF im Zeitraum Juni 2000 bis 30. April 2002,

- des mehrfachen Sich-Bestechen-Lassens (Art. 322quater
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322quater - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
StGB) begangen als damaliger Mitarbeiter im BFF im Zeitraum Juni 2000 bis anfangs Mai 2002 und begangen als damaliger Mitarbeiter im Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern (ASVS), Abteilung Prämienverbilligung, im Zeitraum anfangs 2003 bis 24. Oktober 2003,

- des mehrfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...197
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB) begangen als damaliger Mitarbeiter im BFF im Zeitraum Juni 2000 bis 30. April 2002,

- der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
und Abs. 3 StGB) mehrfach begangen als damaliger Mitarbeiter beim ASVS, Abteilung Prämienverbilligung, im Zeitraum anfangs 2003 bis 24. Oktober 2003,

und deshalb zu verurteilen

- zu 20 Monaten Freiheitsstrafe unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von vier Jahren,

- zu einer ins gerichtliche Ermessen gelegten bedingten Geldstrafe unter Anrechnung von 22 Tagen Untersuchungshaft mit einer Probezeit von vier Jahren,

- zu den auf ihn entfallenden Kosten des Verfahrens in gerichtlich bestimmter Höhe.

3. Es sei die Vereinbarung A. / Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern vom 7. Mai 2007 gerichtlich zu genehmigen und im übrigen die Beschlagnahme über sämtliche Vermögenswerte (Kontos, Depots, Versicherungen, Freizügigkeitskonto) des A. per sofort aufzuheben.

Eventuell:

Es sei von den beschlagnahmten Vermögenswerten des A. der Betrag von Fr. 42'276.25 zur Schadensdeckung an das Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht zu überweisen und im übrigen die Beschlagnahme über sämtliche Vermögenswerte (Kontos, Depots, Versicherungen) des A. per sofort aufzuheben.

4. Es seien der italienische Reisepass und der Ausländerausweis C des A. an ihn herauszugeben.

Anträge der Verteidigung von B.

1. Der Angeklagte sei freizusprechen betreffend Gehilfenschaft zu Amtsmissbrauch, Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung im Amt sowie Bestechung.

Dem Angeklagten sei einer Entschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe auszurichten. Die Verfahrenskosten habe der Bund zu tragen. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gemäss Kostennote festzusetzen.

Anträge der Verteidigung von C.

C. sei freizusprechen von allen Anklagepunkten gemäss Anklageschrift vom 10./31. Oktober 2006,

das heisst:

- vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu Amtsmissbrauch gemäss lit. B Ziffer 1, (2) der Anklageschrift,

eventuell vom Vorwurf der Urkundenfälschung (Gehilfenschaft),

eventuell vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das ANAG (Gehilfenschaft);

- vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung im Amt gemäss lit. B Ziffer 2 (a2/b2) der Anklageschrift,

eventuell vom Vorwurf der Urkundenfälschung (Gehilfenschaft),

eventuell vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das ANAG (Gehilfenschaft);

- vom Vorwurf der Bestechung gemäss lit. B Ziffer 3 der Anklageschrift

unter Zuerkennung einer Entschädigung nach richterlichem Ermessen.

Die auf C. entfallenden Verfahrenskosten seien dem Bund aufzuerlegen. Das Honorar des amtlichen Anwaltes sei gemäss nachzureichender Honorarnote zu bestimmen.

Anträge der Verteidigung von D.

Der Angeklagte sei freizusprechen

- von der Anschuldigung der Gehilfenschaft zu Amtsmissbrauch (Art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB), angeblich begangen vom 9. Juni 2000 bis 31. Januar 2002 durch Vermittlung von 17 Kosovoalbanern;

- von der Anschuldigung der Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
und Abs. 2 StGB, eventuell Art. 252 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 252 - Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern,
und Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB),

- angeblich begangen vom 1. Februar bis 30. April 2002 durch Vermittlung von 5 Kosovoalbanern,

- angeblich begangen vom 9. Juni 2000 bis 31. Januar 2002 durch Vermittlung von 17 Kosovoalbanern;

- von der Anschuldigung der Bestechung (Art. 322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB), angeblich mehrfach begangen vom 9. Juni 2000 bis anfangs Mai 2002.

Die Verfahrenskosten seien dem Bund aufzuerlegen. Dem Angeklagten sei eine Entschädigung in Höhe der ihm entstandenen Verteidigungskosten auszurichten, das heisst Fr. 10'038.– für die Kosten der privaten Verteidigung bis 14. Januar 2007 sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung (gemäss separater Kostennote).

Anträge der Verteidigung von E.

A. Der Angeklagte E. sei freizusprechen:

1. Vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu mehrfachem Amtsmissbrauch (Art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
in Verbindung mit Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB).

2. Vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu mehrfacher Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
StGB in Verbindung mit Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB), eventuell der Gehilfenschaft zu mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB in Verbindung mit Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB).

3. Vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
ANAG.

4. Vom Vorwurf der mehrfachen Bestechung (Art. 322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB).

B. Weitere Verfügungen:

1. Die Verfahrenskosten seien, soweit sie für den Angeklagten ausgeschieden werden, dem Staat aufzuerlegen.

2. Dem Angeklagten sei eine Entschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu gewähren.

3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers des Angeklagten sei gerichtlich festzulegen (Art. 138
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
BStP).

4. Die weiteren Verfügungen (Beschlagnahmungen) seien von Amtes wegen vorzunehmen.

Anträge der Verteidigung von F.

1. F. sei freizusprechen von den Vorwürfen

- der mehrfachen Gehilfenschaft zum Amtsmissbrauch, eventuell zur Urkundenfälschung beziehungsweise Herstellung unechter Urkunden, eventuell zur Widerhandlung gegen Art. 23
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
ANAG (Ziff. B.1.5 der Anklage);

- der mehrfachen Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung im Amt, eventuell zur Urkundenfälschung, eventuell zu Fälschung von Ausweisen, eventuell zu Widerhandlungen gegen Art. 23
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
ANAG (Ziff. B.2.5 der Anklage);

- der mehrfachen Bestechung (Ziff. B.3 der Anklage).

2. Die Verfahrenskosten seien dem Bund aufzuerlegen.

3. F. sei eine Entschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu entrichten.

4. Über die F. betreffenden beschlagnahmten Gegenstände sei von Amtes wegen zu verfügen beziehungsweise die Gegenstände seien als Beweismittel bei den Akten zu belassen.

5. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gemäss Honorarnote festzusetzen.

Anträge der Verteidigung von G.

I. G. sei freizusprechen:

1. Von der Anschuldigung des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage beziehungsweise der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Anklageschrift;

2. von der Anschuldigung der Bestechung gemäss Anklageschrift

unter Auferlegung des auf ihn entfallenden Verfahrenskostenanteils an den Bund und unter Ausrichtung einer Entschädigung für die entstandenen Verteidigungskosten gemäss noch einzureichender Honorarnote.

II. Eine allfällige Zivilklage sei kostenfällig abzuweisen.

Prozessgeschichte:

A. Im Frühling 1999 nahm A. seine Tätigkeit beim Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Bundesamt für Migration, BFM) als Sachbearbeiter im Dienst Schweizerische Reisepapiere auf. Seine Aufgabe bestand unter anderem darin, für in der Schweiz wohnhafte schriftenlose Ausländer Ausweispapiere auszustellen. Nebst seiner Festanstellung beim BFF war A. als selbstständiger Versicherungsagent für die Versicherung N., die Versicherung O. und die Versicherung P. tätig. Im Mai 2000 erging ein Beschluss des BFF, wonach jugoslawische Staatsangehörige inklusive Personen aus der Provinz Kosovo nicht mehr als schriftenlose Personen im Sinne von Art. 6
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
der Verordnung über die Abgabe von Reisepapieren an ausländische Personen (RPAV; aufgehoben durch Art. 25
SR 143.5 Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV)
RDV Art. 25 Abklärungen im Ausland - Umfangreiche Abklärungen im Ausland werden vom SEM nach Aufwand in Rechnung gestellt. Es gelten die Ansätze der Verordnung vom 29. November 200645 über die Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz.
der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen, RDV, SR 143.5) gelten, sie sich somit für die Ausstellung von Passdokumenten an die Landesvertretung und nicht mehr ans BFF zu wenden haben. Ab Juni 2000 stellte A., diesen Beschluss missachtend, weiterhin so genannte Pässe für Ausländer/Pässe für eine ausländische Person an kosovoalbanische Personen aus. In der Folge stellte er unerlaubterweise rund 80 Pässe für Ausländer, rund 25 Identitätsausweise für schriftenlose Ausländer und rund 25 Rückreisevisa aus oder verlängerte die Pässe oder Identitätsausweise. Das Antragsformular, die notwendigen persönlichen Angaben und die notwendigen Passfotos liess er sich persönlich oder via B., C., D., E. und F. mitteilen beziehungsweise übergeben. Die ausgestellten Ausweispapiere wurden auf dem selben Wege an die Antragsteller verteilt. Für das Ausstellen eines Passes verlangte er Fr. 100.– bis 250.– und für die Verlängerung Fr. 50.– bis 70.– oder das Abschliessen eines Versicherungsvertrages über ihn, so dass er in den Genuss der Vermittlungsprovision kam. Per 31. Januar 2002 wurde A. wegen diverser Verfehlungen intern in den Bereich Logistik versetzt. Mit seinem Passepartout-Schlüssel verschaffte er sich weiterhin Zutritt zu dem Raum in dem die Blankoausweise lagerten und stellte bis zu seinem letzten Arbeitstag am 30. April 2002 weiter unbefugt Ausweispapiere aus.

B. Das BFF erstattete am 1. Mai 2002 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen A. wegen Verdachts auf Amtsmissbrauch, Urkundenfälschung, Diebstahl und allenfalls weitere Delikte.

C. Am 3. Mai 2002 eröffnete die Bundesanwaltschaft die Strafverfolgung gegen A. wegen Verdachts auf Veruntreuung, Diebstahl, Fälschung von Urkunden, Amtsmissbrauch, Urkundenfälschung im Amt sowie Amtsgeheimnisverletzung. Am 22. beziehungsweise 23. Mai 2002 wurde die Strafverfolgung auf C., D., F., B. und E. ausgedehnt wegen Verdachts auf Anstiftung zur Fälschung von Bundesurkunden, Anstiftung zu Amtsmissbrauch und eventuell aktive Bestechung.

D. A. wurde am 3. Mai 2002 in Haft gesetzt und am 24. Mai 2002 entlassen.

E. Am 18. und 20. Juni 2002 folgten weitere Strafanzeigen des BFF und des Bundesamtes für Ausländerfragen wegen unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem und unbefugten Beschaffens von Personendaten. Beide Ämter erklärten sich als Privatkläger.

F. Die Strafverfolgung gegen A. wurde am 21. Juni 2002 auf die Delikte des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem und unbefugten Beschaffens von Personendaten ausgedehnt.

G. Mit Verfügung vom 17. September 2002 respektive 23. April 2007 vereinigte die Bundesanwaltschaft die Strafverfolgung und Beurteilung der von A., B., C., D., E. und F. begangenen Delikte in der Hand der Bundesbehörden.

H. Der Eidgenössische Untersuchungsrichter eröffnete am 19. September 2002 auf Antrag der Bundesanwaltschaft vom 17. September 2002 hin die Voruntersuchung gegen A. wegen Verdachts der Veruntreuung, des Diebstahls, der Urkundenfälschung im Amt, der Fälschung von Ausweisen, des Amtsmissbrauchs, der Amtsgeheimnisverletzung, eventuell der passiven Bestechung, des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem sowie des unbefugten Beschaffens von Personendaten. Gegen B., C., D., E. und F. eröffnete er die Voruntersuchung wegen Verdachts der Anstiftung zu Urkundenfälschung im Amt, der Anstiftung zu Veruntreuung und der Anstiftung zu Diebstahl, des irreführenden Gebrauchs von Ausweisen, der Anstiftung zu Amtsmissbrauch, eventuell der Anstiftung zu Amtsgeheimnisverletzung, eventuell der aktiven Bestechung.

I. Am 4. Februar 2004 schlossen A., das BFF und das aus dem Bundesamt für Ausländerfragen hervorgegangene Bundesamt für Integration, Auswanderung und Einwanderung (IMES) einen Vergleich ab. A. verpflichtete sich darin zur Zahlung von Fr. 4'000.– an die beiden Ämter. Nach dem Eingang der Zahlung zogen das BFF sowie das IMES ihre Strafanträge am 7. Mai 2004 zurück und sie nahmen Abstand von ihrer Parteistellung als Privatkläger.

J. Mit Schlussbericht vom Februar 2004 und Mai 2005 beantragte der Eidgenössische Untersuchungsrichter Anklageerhebung gegen A. wegen Diebstahls, eventualiter Veruntreuung, mehrfacher Urkundenfälschung im Amt, Amtsgeheimnisverletzung und passiver Bestechung. Hinsichtlich des Deliktes des Amtsmissbrauchs beantragte er die Einstellung des Verfahrens. Gegen die Angeklagten B., C. und D. beantragte er Anklageerhebung wegen mehrfach begangener Fälschung von Ausweisen, gegen E. und F. wegen Gehilfenschaft dazu und gegen alle Mitangeklagten wegen aktiver und passiver Bestechung. Hinsichtlich der Teilnahme an Veruntreuung und Diebstahl, Amtsmissbrauch und Amtsgeheimnisverletzung beantragte er die Einstellung des Verfahrens.

K. Mitte Juli 2002 fand A. eine neue Anstellung beim Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern (ASVS). Dort war er zuständig für die Prüfung und Ausrichtung von Verbilligungen für die Krankenkassenprämien. Hierbei hat er bis zu seiner Entlassung im Oktober 2003 einer Vielzahl von Personen eine (zu hohe) Prämienverbilligung zugesprochen, obschon diese dazu nicht berechtigt gewesen wären. Als Gegenleistung schloss er mit einem Teil dieser Personen wiederum Versicherungsverträge ab. Ein Teil dieser Personen sollen ihm von G. vermittelt worden sein, der seinerseits mit einigen jener Personen Versicherungsabschlüsse tätigte.

L. Am 27. Oktober 2003 erstattete das ASVS beim Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland gegen A. Anzeige wegen Amtsmissbrauchs, Vorteilsannahme, eventuell Bestechung.

M. Das Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland eröffnete am 17. November 2003 eine Voruntersuchung gegen A. wegen Amtsmissbrauchs.

N. Auf Ersuchen des bernischen Untersuchungsrichters vereinigte die Bundesanwaltschaft am 23. Dezember 2003 das kantonale Verfahren mit dem eidgenössischen und beantragte beim Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt die Eröffnung der Voruntersuchung. Eine dagegen vom Verteidiger von A. erhobene Beschwerde an die Anklagekammer des Bundesgerichts wurde mit Urteil vom 9. Februar 2004 abgewiesen. Die Voruntersuchung wurde am 23. Juni 2005 auf G. ausgedehnt. Die Ausdehnung bezog sich auf die Tatbestände der Gehilfenschaft zu Amtsmissbrauch, eventuell ungetreuer Amtsführung.

O. Mit Schlussbericht vom Januar 2006 beantragte der Eidgenössische Untersuchungsrichter bezüglich der Handlungen während der Tätigkeit beim ASVS gegen A. wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und ungetreuer Geschäftsbesorgung Anklage zu erheben. Gegen G. sei wegen Gehilfenschaft (eventuell Mittäterschaft) zu betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage und ungetreuer Geschäftsbesorgung Anklage zu erheben.

P. Die Bundesanwaltschaft erhob am 10./31. Oktober 2006 Anklage beim Bundesstrafgericht gegen A. wegen Amtsmissbrauchs, Urkundenfälschung im Amt, Amtsanmassung, Amtsgeheimnisverletzung, Sich-Bestechen-Lassens und Diebstahls bezüglich der Vorfälle im BFF und wegen Sich-Bestechen-Lassens und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, eventuell ungetreuer Geschäftsbesorgung bezüglich der Vorfälle im ASVS. Gegen B., C., D., E. und F. wurde Anklage erhoben wegen Gehilfenschaft zu Amtsmissbrauch, Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung im Amt sowie Bestechung und gegen G. wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, eventuell ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie Bestechung.

Q. Die von der Bundesanwaltschaft mit der Anklageschrift gestellten Beweisanträge wurden insoweit gutgeheissen, als dem Antrag auf Einvernahme von Q., Sektionschef im BFM, R., Teamleiter im ASVS und S., ehemaliger Vorgesetzter von A. im ASVS, als Zeugen stattgegeben wurde. Weiter wurden, wie beantragt, zwei Konten, eines bei der Bank I. und eines bei der Bank J. beschlagnahmt sowie die Detailbelege zu den Konten ediert. Die Beschlagnahme wurde später wieder aufgehoben, weil auf den Konten kein Geld mehr vorhanden war. Die nachträglich am 28. Dezember 2006 und 9. Februar 2007 eingereichten Unterlagen (diverse Strafmandate des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland vom 20. Dezember 2006 gegen Bezüger von Ausweispapieren sowie Provisionsabrechnungen der Versicherung N. und der Versicherung P.) wurden zu den Akten erkannt. Ebenfalls gutgeheissen wurde der am 19. April 2007 gestellte Beweisantrag auf Einvernahme der Zeugen T. und AA., beides Bezüger von Prämienverbilligungen.

R. Mit Verfügungen vom 21. November 2006 wurden Fürsprecher Georg Friedli zum amtlichen Verteidiger des bisher nicht vertretenen Angeklagten E. und Fürsprecherin Sabine Schmutz zur amtlichen Verteidigerin des ebenfalls bisher nicht vertretenen F. bestimmt.

S. Der vom Verteidiger von A. mit Eingabe vom 15. Januar 2007 gestellte Beweisantrag wurde gutgeheissen und die eingereichten Bescheinigungen der Bank K. bezüglich des dortigen Kontos von A. zu den Akten erkannt.

T. Der mit Eingabe vom 15. Januar 2007 gestellte Beweisantrag des Verteidigers von D. auf Einvernahme des Zeugen BB., Abnehmer eines von A. ausgestellten Ausweispapieres, wurde gutgeheissen. Gleichzeitig stellte der Verteidiger sinngemäss ein Gesuch um Einsetzung als amtlicher Verteidiger von D.. Mit Präsidialverfügung vom 13. Februar 2007 wurde Fürsprecher Peter D. Deutsch als amtlicher Verteidiger von D. eingesetzt.

U. Die übrigen Verteidiger stellten im Vorfeld der Hauptverhandlung keine Beweisanträge.

V. Mit Schreiben vom 13. Februar 2007 konstituierte sich das ASVS als Privatkläger und bezeichnete Fürsprecher Peter Huber als seinen Interessenvertreter.

W. Mit Gesuch vom 5. März 2007 ersuchte der Verteidiger von B. um Dispensation seines Mandanten von der Teilnahme an der Hauptverhandlung. Das Gesuch wurde mit Präsidialverfügung vom 8. März 2007 gutgeheissen.

X. Mit Schreiben vom 5. April 2007 legte Fürsprecher Markus Ruf sein Mandat zur Verteidigung von G. nieder. Der Angeklagte beauftragte gleichentags Fürsprecher Beat Luginbühl mit der Vertretung seiner Interessen.

Y. Mit Faxschreiben vom 8. Mai 2007 reichte Fürsprecher Huber, der Vertreter des Privatklägers, eine am 7. Mai 2007 zwischen A. und dem ASVS abgeschlossene Vereinbarung ein, welche die Wiedergutmachung des beim ASVS entstandenen Schadens regelt. Anlässlich der Hauptverhandlung wurde diese Vereinbarung, ergänzt mit zwei bedingten Zahlungsanweisungsschreiben des Angeklagten A. an die Bank I. und die Bank K., von Fürsprecher Scheidegger eingereicht.

Z. Die Hauptverhandlung fand vom 8. bis 10. Mai 2007, die Urteilseröffnung am 31. Mai 2007 am Sitze des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt. Die Angeklagten C., D., E. und F. und ihre Verteidiger wurden für die Dauer der Einvernahme zur Sache von G., G. und sein Verteidiger für die Dauer der Einvernahme zur Sache von C., D., E. und F. dispensiert. Alle Angeklagten ausser A. wurden zudem für die Dauer der Plädo­yers dispensiert und konnten ihr Schlusswort schriftlich einreichen. Der Vertreter des Privatklägers verzichtete, abgesehen von seinem Parteivortrag, auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung.

Die Strafkammer erwägt:

1. Prozessuales

1.1 Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Gemäss Art. 336 Abs. 1 lit. g
SR 143.5 Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV)
RDV Art. 25 Abklärungen im Ausland - Umfangreiche Abklärungen im Ausland werden vom SEM nach Aufwand in Rechnung gestellt. Es gelten die Ansätze der Verordnung vom 29. November 200645 über die Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz.
StGB (Art. 340 Ziff. 1 al. 7 aStGB) unterstehen strafbare Handlungen des fünfzehnten Titels der Bundesgerichtsbarkeit, sofern sie gegen den Bund und die Behörden des Bundes gerichtet sind. Der gegen A. zur Anklage gebrachte Tatbestand der Amtsanmassung gehört dem fünfzehnten Titel an und soll sich gegen den Bund gerichtet haben. Weiter unterstehen gemäss Art. 336 Abs. 1 lit. g
SR 143.5 Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV)
RDV Art. 25 Abklärungen im Ausland - Umfangreiche Abklärungen im Ausland werden vom SEM nach Aufwand in Rechnung gestellt. Es gelten die Ansätze der Verordnung vom 29. November 200645 über die Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz.
StGB (Art. 340 Ziff. 1 al. 7 aStGB) Verbrechen und Vergehen des achtzehnten und neunzehnten Titels der Bundesgerichtsbarkeit, wenn sie von einem Behördenmitglied oder Beamten des Bundes oder gegen den Bund verübt worden sind. Von den angeklagten Delikten gehören der Amtsmissbrauch, die Urkundenfälschung und die Amtsgeheimnisverletzung dem achtzehnten Titel, das Sich-Bestechen-Lassen dem neunzehnten Titel an. Entscheidend für den in Art. 110 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB (Art. 110 Ziff. 4 aStGB) definierten Begriff des Beamten ist, ob die übertragene Funktion amtlicher Natur war, das heisst, ob sie zur Erfüllung einer dem Gemeinwesen zustehenden öffentlichrechtlichen Aufgabe übertragen wurde (BGE 121 IV 216 E. 3a). A. war beim BFF im Dienst Reisepapiere tätig. Er war unter anderem zuständig für die Ausstellung von Ausweispapieren und übte so eine Funktion im Dienste der Öffentlichkeit aus. Ob diese Stellung auch noch gegeben war, als A. in die Abteilung Logistik versetzt wurde, kann hier offen bleiben, da die strafbaren Handlungen zum Nachteil des Bundes verübt wurden. Bezüglich des angeklagten Tatbestandes des Diebstahls hat die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 17. September 2002 und 23. April 2007 in Anwendung von Art. 18
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
BStP die Verfahren in der Hand des Bundes vereinigt. Somit ist auch bezüglich dieses Tatbestandes die Bundeszuständigkeit gegeben. Die angeklagten Delikte im Zusammenhang mit dem ASVS unterstehen grundsätzlich der kantonalen Gerichtsbarkeit (Art. 338
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB; Art. 343 aStGB). Diesbezüglich erging jedoch am 23. Dezember 2003 eine Verfügung, die dieses Strafverfahren mit dem schon in der Hand des Bundes geführten, vereinte. Die Zuständigkeit bezüglich der Mitangeklagten B., C., D., E., F. und G. ergibt sich aus Art. 22
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
BStP, wonach das Gericht, welches den Täter beurteilt, auch für die Teilnehmer zuständig ist.

1.2 Gemäss Art. 147 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
BStP kann das Gericht den Angeklagten ausnahmsweise von der Verpflichtung zum Erscheinen an der Hauptverhandlung befreien und ihm gestatten, sich durch einen Verteidiger vertreten zu lassen. Der Verteidiger des Angeklagten B. stellte mit Eingabe vom 5. März 2007 ein begründetes Gesuch um Dispensation seines Mandanten von der Teilnahme an der Hauptverhandlung (cl. 68 pag. 68.522.2). Diesem wurde mit Präsidialverfügung vom 8. März 2007 stattgegeben (cl. 68 pag. 68.430.3 ff.). Die Dispensation von C., D., E., F. und G. von Teilen der Hauptverhandlung ist zum einen darin begründet, dass es um Einvernahmen ging, die nicht den sie betreffenden Sachverhaltskomplex betrafen und zum anderen (die Dauer der Plädoyers betreffend) aus Gründen der Verfahrensökonomie.

1.3 In Anwendung von Art. 170
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
BStP gab das Gericht anlässlich der Hauptverhandlung bekannt, dass der Anklagesachverhalt A.1 bezüglich A. (Amtsmissbrauch) auch gewürdigt wird unter dem Aspekt von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB (Urkundenfälschung; Herstellung unechter Urkunden) und von Art. 23 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
ANAG, der Anklagesachverhalt A.2 bezüglich A. (Urkundenfälschung im Amt) unter den Aspekten der Art. 251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
und 252
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 252 - Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern,
StGB und Art. 23
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
ANAG und die entsprechenden Sachverhalte B.1 und B.2 bezüglich B., C., D., E. und F. unter dem Aspekt der Gehilfenschaft zu allen bei A. erwogenen Tatbeständen. Ein Vorbehalt nach Art. 170
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
BStP will sicherstellen, dass das Gericht nicht eine Würdigung des Sachverhaltes vornimmt, zu welcher der Angeklagte nicht hat Stellung nehmen können. Da sich der konkrete Vorbehalt darauf bezieht, Amtsdelikte als Urkundendelikte zu würdigen, ermöglicht dies auch eine Würdigung der entsprechenden Anklagesachverhalte unter dem Aspekt des Tatbestands von Art. 317
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
StGB, der sich von Art. 251
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StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB nur durch das zusätzliche Kriterium der Beamteneigenschaft unterscheidet. Dieses Kriterium ist mit der Anklage der Amtsdelikte schon erfasst.

1.4 Während der Einvernahme des Zeugen T. stellte Fürsprecher Luginbühl, der Verteidiger von G., den Antrag, die Zeugeneinvernahme sei abzubrechen und falls deren Durchführung für das Beweisverfahren notwendig sei, sei sie mit der Hilfe eines Übersetzers vorzunehmen. Als Grund gab er an, dass die Deutschkenntnisse des Zeugen für die Befragung nicht ausreichend seien. Das Gericht lehnte diesen Antrag ab, da es der Überzeugung war, dass der Zeuge die Fragen verstand und darauf auch antworten konnte. Waren die Antworten zu Beginn teilweise nicht ganz schlüssig, lag dies nicht an sprachlichen Schwierigkeiten, sondern an der Komplexität der Materie.

I. Anklage im Zusammenhang mit dem BFF

A. Angeklagter A.

2. Sachverhalt und Beweiswürdigung

A. arbeitete seit Frühling 1999 als Sachbearbeiter im Dienst Schweizerische Reisepapiere des damaligen BFF. Mit Beschluss vom 11. Mai 2000 hob das BFF die am 3. Mai 1999 angeordnete provisorisch geltende Praxis der Feststellung der Schriftenlosigkeit für jugoslawische Staatsangehörige ohne heimatliche Reisedokumente und letztem Wohnsitz in der Provinz Kosovo auf (cl. 31 pag. 9.00.6). Dies bedeutete, dass diese Personen grundsätzlich nicht mehr als schriftenlose Personen im Sinne von Art. 6
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
RPAV galten und deren Gesuche um Ausweispapiere somit nicht mehr vom BFF, sondern von der jugoslawischen Vertretung zu bearbeiten waren. Die damalige Chefin des Dienstes Reisepapiere, CC., ordnete am 9. Juni 2000 an, dass die noch pendenten Gesuche von Personen aus dem Kosovo unverzüglich zurückzusenden seien (cl. 31 pag. 7.00.42). A. setzte sich über diese Weisung hinweg und bearbeitete weiterhin zum einen im ordentlichen Verfahren gestellte Gesuche von Kosovoalbanern um Ausstellung von Identitätsausweisen für schriftenlose Ausländer. Zum anderen stellte er Kosovoalbanern, die sich entweder direkt an ihn wandten oder ihm über die Mitangeklagten vermittelt wurden, Pässe oder Identitätsausweise für Ausländer aus oder verlängerte diese. Die Ausweispapiere stellte er in gleicher Art und Weise aus, wie wenn die notwendigen Voraussetzungen dafür erfüllt gewesen wären: Er trug in die Reisepapiere die Personalien ein und versah sie mit dem Stempel bezüglich der bezahlten Bundestaxe, dem runden Amtsstempel des EJPD und dem Unterschriftenstempel der Dienstchefin CC., ab Februar 2002 mit jenem der Dienstchefin ad interim DD.. Diese Passausstellungen und -verlängerungen trug er weder in das betreffende Kontrollbuch ein, noch in das ab Oktober 2000 gültige EDV-System REISA. Im Gegenzug für die Ausstellung/Verlängerung der Ausweispapiere schlossen die betreffenden Personen eine Krankenversicherung bei der Versicherung N. oder der Versicherung P. über A. ab, welcher neben seiner Anstellung im BFF noch als Versicherungsvermittler tätig war. Die Provision, die er dank den Versicherungsabschlüssen einnahm, betrug gemäss eigenen Angaben zwischen Fr. 150.– und 300.– pro abgeschlossene Police (cl. 5 pag. 2.1.13.286 Z. 21 ff.). Schlossen die Personen keine Versicherung ab, bezahlten sie für eine Passneuausstellung zwischen Fr. 100.–
(Aussage A., cl. 5 pag. 2.1.13.286 Z. 17) und 250.– (Aussage C., cl. 9 pag. 4.7.173 zu Frage 4) und für eine Verlängerung zwischen Fr. 50.– und 70.– (Fr. 100.– bis 150.– gemäss Aussage von C., cl. 9 pag. 4.7.173 zu Frage 4). Die Angaben, wie Personalien und Passfoto, die A. für seine Tätigkeit brauchte, wurden ihm von den Vermittlern bekannt gegeben und übergeben, unter anderem in Restaurants oder an öffentlichen Orten (cl. 9 pag. 4.7.108 zu Frage 8; cl. 9 pag. 4.7.172 f. zu Frage 3). Die ausgestellten Ausweise übergab A. entweder direkt an die „gesuchstellende“ Person oder an die vermittelnden Mitangeklagten zuhanden der „gesuchstellenden“ Person, dies wiederum an öffentlichen Orten oder in Restaurants. A. stellte auch nach seiner Versetzung in den Logistikbereich ab 1. Februar 2002 weiterhin Ausweispapiere aus. Dies war möglich, da er als Logistiker einen Passepartout-Schlüssel zu den Räumlichkeiten besass, in denen die Blankopässe lagerten und sich die notwendige Schreibmaschine und die Stempel befanden. Die Ausstellung/Verlängerung von Ausweispapieren fand erst mit seinem Ausscheiden aus dem BFF am 30. April 2002 ein Ende. Während seiner Anstellung als Sachbearbeiter hatte er für amtliche Zwecke Zugriff auf die internen Datenbanken, wie den Zentralen Aktennachweis (ZAR 3) und das Automatisierte Personenregistratursystem des Bundes (AUPER 2). Im Zusammenhang mit seiner nebenberuflichen Tätigkeit als Versicherungsagent und mit seiner Tätigkeit der Passausstellungen nahm er über 800 Ausdrucke aus den beiden Datenbanken an sich. Davon übergab er für geschäftliche Zwecke eine grössere Anzahl an EE., den Geschäftsführer der Versicherung N. in Bern. Weitere Auszüge wurden in der Wohnung seiner früheren Freundin und bei B. gefunden.

Dieser Sachverhalt wird von A. zugegeben (cl. 5 pag. 2.1.13.2, pag. 2.1.13.284 ff.; cl. 68 pag. 68.910.19 Z. 16 f.) und durch die Akten untermauert. Ist auf den Sachverhalt vertiefter einzugehen, erfolgt dies unter den jeweiligen Tatbeständen.

3. Rechtliches

3.1 Die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten sind alle vor Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches begangen worden. Somit würde unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots grundsätzlich das alte Recht gelten. Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB sieht jedoch vor, dass das neue Recht anwendbar ist, wenn es das mildere ist als das zum Zeitpunkt der Tat geltende (sog. lex mitior). Massgebend hierbei ist die konkrete Betrachtungsweise, es kommt also darauf an, nach welcher Bestimmung der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 126 IV 5 E. 2c). Welches Recht das mildere ist, ergibt sich aus der mit der Sanktion verbundenen Einschränkung in den persönlichen Freiheiten. Die Freiheitsstrafe gilt immer als einschneidender als die Geldstrafe, unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestraften (vgl. Popp, Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band I, Basel 2003, N. 11 zu Art. 2; Riklin, Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches: Fragen des Übergangsrechts in AJP 2006 S. 1473). Da für alle in Frage kommenden Tatbestände nach neuem Recht auch eine Geldstrafe möglich ist und selbst beim Aussprechen einer Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug nach neuem Recht (Art. 42
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB) für eine längere Zeitdauer als nach altem Recht (Art. 41 aStGB) gewährt werden kann, ist vorliegend das neue Recht als das mildere anzuwenden.

3.2 Anklagepunkte A.1 und A.2: Mehrfacher Amtsmissbrauch und mehrfache Urkundenfälschung im Amt

Im Anklagesachverhalt A.1 wird A. für die Zeit, während der er als Sachbearbeiter im BFF gearbeitet hat, vorgeworfen, dass er einen Amtsmissbrauch begangen habe, weil er trotz gegenteiliger Weisungen an Kosovoalbaner Reisepapiere ausgestellt habe.

A. hat nach seiner Versetzung in den Bereich Logistik vom 1. Februar 2002 bis zu seinem Ausscheiden aus dem BFF am 30. April 2002 weiter illegal Ausweispapiere ausgestellt. Für diese Zeitspanne, wie auch für jene obgenannte, während der er als Sachbearbeiter für das Ausstellen von Reisepapieren zuständig war, wirft ihm die Anklage Urkundenfälschung im Amt vor (Anklagesachverhalt A.2).

Das Gericht hat an der Hauptverhandlung den Vorbehalt angebracht, die Anklagesachverhalte A.1 und A.2 auch unter dem Aspekt der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB) und des Verstosses gegen Art. 23 Abs. 1
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StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
und 2
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StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
ANAG und den Anklagesachverhalt A.1 implizit, da es sich beim angeklagten Delikt des Amtsmissbrauches um ein Amtsdelikt handelt, unter dem Aspekt der ebenfalls als Amtsdelikt qualifizierten Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1
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StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
StGB) zu würdigen. Der Vorbehalt wurde angebracht, da der unter dem Anklagepunkt A.1 geschilderte Anklagesachverhalt vielmehr die Tatbestandsmerkmale einer Urkundenfälschung (im Amt) und einer Ausweisfälschung, denn jene des Amtsmissbrauchs umschreibt. Da der Anklagesachverhalt A.2 ebenfalls im Vorwurf der Urkundenfälschung im Amt (Herstellung unechter Urkunden [A.2a] beziehungsweise unwahrer Urkunden [A.2b]) mündet, sind die beiden Punkte gemeinsam abzuhandeln.

Gemäss Art. 251 Ziff. 1
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StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2). Gemäss Art. 317 Ziff. 1
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StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
StGB werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen (Abs. 1) sowie Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen (Abs. 2). Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4
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StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB). Gemäss Art. 23
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StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
ANAG wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer falsche fremdenpolizeiliche Ausweispapiere herstellt oder echte verfälscht, sowie wer solche wissentlich gebraucht oder verschafft, wer wissentlich echte, aber nicht ihm zustehende Ausweispapiere verwendet, wer echte Ausweispapiere Unberechtigten zum Gebrauch überlässt, wer rechtswidrig das Land betritt oder darin verweilt, wer im In- oder Ausland die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder das rechtswidrige Verweilen im Lande erleichtert oder vorbereiten hilft (Abs. 1). Wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, einem Ausländer die rechtswidrige Einreise oder das rechtswidrige Verweilen im Lande erleichtert oder vorbereiten hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Abs. 2).

Soll Art. 317
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StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
StGB als Spezialfall der Urkundenfälschung in Betracht fallen, ist zuerst abzuklären, ob das spezielle Kriterium der Beamteneigenschaft erfüllt ist. Gemäss Legaldefinition von Art. 110 Abs. 3
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StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB gelten als Beamte die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege. Entscheidend für die Beamtenstellung ist, ob die übertragene Funktion amtlicher Natur war, das heisst ob sie zur Erfüllung einer dem Gemeinwesen zustehenden öffentlich-rechtlichen Aufgabe übertragen wurde (BGE 121 IV 216 E. 3a).

A. war beim Bundesamt für Flüchtlinge als Sachbearbeiter angestellt. Es bestand ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis (cl. 68 pag. 68.441.3 f. und cl. 68 pag. 68.441.5 ff. [Arbeitsverträge vom 23. Juni 1999 und 30. November 2001; aus dem Personaldossier des BFF]). Die ihm übertragene Funktion war zweifellos amtlicher Natur. Er gilt somit insoweit als Beamter im Sinne des Gesetzes, weshalb der Spezialfall der Urkundenfälschung im Amt weiter zu prüfen ist.

Zudem ist abzuklären, ob A. auch als Logistikmitarbeiter ein Beamter im Sinne von Art. 110 Abs. 3
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StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB war. Entscheidend hierfür ist das Merkmal der Funktion im Dienst der Öffentlichkeit (Trechsel, Kurzkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Zürich 1997, N. 11 zu Art. 110). Die Definition umfasst in erster Linie die Beamten im öffentlich-rechtlichen Sinn und dies unabhängig davon, welcher Natur ihre Tätigkeit im Einzelnen ist (Stratenwerth/Wohlers, Handkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Bern 2007, N. 4 zu Art. 110; BGE 121 IV 216 E. 3). Die Anwendbarkeit von Art. 317
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StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
StGB setzt nicht voraus, dass die Fälschung einer Urkunde zur Diskussion steht, deren Herstellung oder Abänderung normalerweise zum Aufgabenbereich des Täters gehört. Es genügt, dass der Beamte zur Begehung der Urkundenfälschung seine Amtspflicht missbraucht und zwischen der von ihm begangenen Fälschung und seinem Amt ein enger Zusammenhang besteht (BGE 81 IV 285 E. I.2.).

A. war auch nach seinem Wechsel in den Logistikbereich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis angestellt (cl. 68 pag. 68.441.10 ff. [Arbeitsvertrag vom 4. Februar 2002; aus dem Personaldossier des BFF]), er übte seine Funktion somit im Dienste der Öffentlichkeit aus, weshalb er auch für diese Zeitspanne als Beamter im Sinne des Gesetzes galt. Das BFF war zuständig für die Ausstellung/Verlängerung der Ausweispapiere und A. hatte als Logistikmitarbeiter Zugang zu den notwendigen Unterlagen und Hilfsmitteln. Art. 317
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StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
StGB kommt daher für sein Verhalten auch in dieser Phase in Betracht.

Der Tatbestand der Urkundenfälschung im Amt umfasst zwei Handlungsalternativen: Die Urkundenfälschung im engeren Sinne, das heisst die Täuschung über die Identität des Ausstellers, die Echtheit der Urkunde (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1
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StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
StGB) und die Falschbeurkundung, das heisst die Täuschung über den Inhalt, die Wahrheit der Urkunde (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2
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StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
StGB).

Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst somit das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist (BGE 131 IV 125 E. 4.1). Wirklicher Aussteller einer Urkunde ist derjenige, welchem sie im Rechtsverkehr als von ihm autorisierte Erklärung zugerechnet wird. Dies ist gemäss der heute insoweit vorherrschenden so genannten „Geistigkeitstheorie“ derjenige, auf dessen Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurückgeht (BGE 128 IV 265 E. 1.1.1 mit Hinweis auf Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II Straftaten gegen Gemeininteressen, 5. Auflage, Bern 2000, § 36 N. 5). Weist die Urkunde auf einen anderen als diesen ihren wirklichen Aussteller hin, so ist sie unecht. Die Unechtheit bedeutet also eine Identitätstäuschung (Stratenwerth, a.a.O., § 36 N. 6).

Die Pässe für Ausländer/Pässe für eine ausländische Person und die Identitätsausweise für schriftenlose Ausländer stellen Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB dar. A. hat die Ausweispapiere jeweils mit den notwendigen Stempeln versehen, so mit dem Stempel bezüglich der bezahlten Bundestaxe, dem Stempel des EJPD und dem Stempel mit der Unterschrift der Dienststellenleiterin des Dienstes Schweizerische Reisepapiere CC., später mit derjenigen der Dienstchefin ad interim DD.. Diese Stempel führten erst dazu, dass die illegal ausgestellten Papiere den Anschein von echten Ausweispapieren erweckten. Der Unterschriftenstempel führte zur Annahme, dass die ausgestellten Ausweispapiere dem Willen der Dienststellenleiterin und somit den Weisungen des BFF entsprachen. Dies war aber eben gerade nicht der Fall, da die Weisung ergangen war, keine solchen Ausweispapiere für Kosovoalbaner mehr auszustellen. Diese Weisung war zusätzlich von der Dienststellenleiterin persönlich den Mitarbeitern kommuniziert worden. Die Dienststellenleiterin war somit nicht geistige Urheberin der Papiere, sie war nur die angebliche Ausstellerin der Urkunden, wirklicher Aussteller war A.. Deshalb sind die Urkunden unecht. Dies gilt sowohl für die Zeit seiner Anstellung als Sachbearbeiter für Reisepapiere als auch für jene als Logistiker beim BFF.

A. hat durch das Fälschen der Ausweispapiere seine Amtspflicht verletzt und es besteht ein enger Zusammenhang mit seiner Amtsstellung.

In subjektiver Hinsicht ist allein Vorsatz erforderlich. Anders als in Art. 251
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StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB braucht es keine darüber hinausgehende Absicht, wie die Schädigungs- oder Vorteilsabsicht (Stratenwerth/Wohlers, a.a.O., N. 4 zu Art. 317). Der Vorsatz des Täters muss sich aber darauf erstrecken, dass die Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr verwendet werden soll (BGE 121 IV 216 E. 4).

A. kannte den Entscheid, dass an Kosovoalbaner keine solchen Ausweispapiere mehr ausgestellt werden durften. Für die Zeitspanne seiner Tätigkeit als Logistiker wusste er zudem, dass er generell keine Ausweise ausstellen durfte. Trotzdem stellte er sie aus. Sein Vorsatz erstreckte sich auch darauf, dass die Ausweispapiere von den Empfängern zur Täuschung im Rechtsverkehr verwendet werden sollten, denn schliesslich wollten die Empfänger ein solches Ausweispapier offensichtlich, damit sie verreisen konnten.

A. fasste seinen Tatentschluss bei den einzelnen Fälschungshandlungen jeweils neu, weshalb es sich um eine mehrfache Begehung des Deliktes handelt.

Wenn eine Urkunde unecht ist, greift immer schon der Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sinne, so dass sich die Frage nach deren Wahrheit nicht mehr stellt (BGE 131 IV 125 E. 4.3 m.w.H.). Bezüglich der Zeitdauer, während der A. als Sachbearbeiter beim BFF tätig war, ist der Anklagepunkt A.2b, mit welchem er der unwahren Beurkundung angeklagt war, daher obsolet geworden.

Da die geschilderten Handlungen auch den Tatbestand von Art. 23 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
ANAG erfüllen, ist das Konkurrenzverhältnis zwischen diesem Tatbestand und jenem von Art. 317
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
StGB abzuklären. Gegenüber den Urkundendelikten gemäss Art. 251 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
. StGB geht Art. 23
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
ANAG vor, wenn der Täter ausschliesslich aus fremdenpolizeilichen Motiven gehandelt hat und der Ausweis nur zu fremdenpolizeilichen Zwecken verwendet wurde (BGE 117 IV 170 E. 2b). Art. 317
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
StGB schützt im Gegensatz zu den Urkundendelikten nach Art. 251 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
. StGB zusätzlich das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Amtshandlungen des Staates beziehungsweise seiner für ihn handelnden Beamten. Deshalb geht Art. 317
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
StGB gemäss konstanter Rechtsprechung der spezialgesetzlichen Regelung des Art. 23
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
ANAG vor, unbeachtet dessen, ob die Ausweise nur zu fremdenpolizeilichen Zwecken verwendet wurden oder nicht (BGE 92 IV 44 E. 2; Urteil des Strafgerichts von Basel-Stadt vom 10. Dezember 1976 in SJZ 1978 Nr. 29).

Grundsätzlich wäre ebenfalls das Konkurrenzverhältnis zwischen dem vom Gericht in Erwägung gezogenen Art. 317
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StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
StGB und dem zur Anklage gebrachten Art. 312
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StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB zu prüfen. Im vorliegenden Fall kann dies jedoch unterbleiben, da bereits bei summarischer Prüfung offenbar wird, dass eine Verurteilung wegen Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312
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StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB schon am objektiven Tatbestand scheitern würde. Tathandlung von Art. 312
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StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB ist der Missbrauch der Amtsgewalt. Die Amtsgewalt besteht darin, dass der Täter aufgrund seines Amtes die Berechtigung hat, Zwang auszuüben (Heimgartner, Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Band II, Basel 2003, N. 4 zu Art. 312). Ein Missbrauch der Amtsgewalt liegt dann vor, wenn der Täter die Machtbefugnis, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, das heisst kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1b). Der Tatbestand wird also nicht durch beliebige pflichtwidrige Handlungen von Beamten erfüllt, sondern nur dann, wenn ein Beamter die rechtliche Möglichkeit zur Ausübung von Zwang für sachfremde Zwecke nutzt oder sachfremden Zwang einsetzt. Der Tatbestand ist dann nicht erfüllt, wenn der Beamte nicht Zwang ausübt, sondern aus sachwidrigen Gründen eine begünstigende Verfügung erlässt, zum Beispiel eine Polizeibewilligung erteilt, obwohl die Voraussetzungen nicht erfüllt sind (Riklin in Niggli/Riklin, Skript Strafrecht Besonderer Teil, 9. Aufl., S. 324). A. hat vorliegend rechtswidrig Ausweispapiere ausgestellt, jedoch keinen Zwang ausgeübt. Amtsmissbrauch liegt daher nicht vor.

A. ist somit der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt für den gesamten Zeitraum seiner Anstellung im BFF schuldig zu sprechen.

3.3 Anklagepunkt A.3: Mehrfache Amtsanmassung

Gemäss Art. 287
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StGB Art. 287 - Wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärischer Befehlsgewalt anmasst.

A. wird vorgeworfen, dass er sich, indem er in seiner Funktion als Logistiker weiterhin illegal Ausweispapiere ausstellte und verlängerte, wegen Amtsanmassung strafbar gemacht habe.

Die Ausübung eines Amtes entspricht der Tätigkeit eines Beamten im Sinne der Legaldefinition, demnach einer Handlung in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Funktion. Weiter wird vorausgesetzt, dass es sich um ein Amt hoheitlicher Natur handelt und dass der Täter vorgibt, Träger eines solchen Amtes zu sein, das er in Wirklichkeit gar nicht inne hat. Der Tatbestand zielt primär auf Personen hin, welche kein Amt haben, aber so tun, wie wenn sie eines ausübten. Er kann aber auch durch Beamte erfüllt werden, die sich einzelne Befugnisse eines andern Amtes anmassen (Heimgartner, a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 287).

Subjektiv ist nebst Vorsatz eine rechtswidrige Absicht erforderlich, das heisst eine Absicht, einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen oder jemandem einen ungerechtfertigten Nachteil zuzufügen (Heimgartner, a.a.O., N. 10 f. zu Art. 287), also in der Verfolgung eines rechtswidrigen Handlungsziels (BGE 128 IV 164 E. 3c.bb).

A. hat den Eindruck erweckt, dass er immer noch die Stellung als Sachbearbeiter beim BFF innehabe und dass er befugt sei, die Ausweispapiere auszustellen. Er wusste, dass er als Logistikbeamter keine Ausweispapiere ausstellen durfte. Trotzdem überschritt er seinen Kompetenzbereich und stellte immer wieder Ausweispapiere gegen Geld oder einen Krankenversicherungsabschluss aus, womit er die rechtswidrige Absicht manifestierte.

Zwischen Art. 287
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 287 - Wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB (Amtsanmassung) und Art. 317
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
StGB (Urkundenfälschung im Amt) liegt echte Konkurrenz vor. Die beiden Tatbestände schützen unterschiedliche Rechtsgüter. Diesbezüglich gilt nichts anderes als im Verhältnis zwischen Art. 287
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 287 - Wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB und dem Grundtatbestand der Urkundenfälschung (Art. 251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB) (siehe dazu Stratenwerth/Wohlers, a.a.O., N. 3 zu Art. 287
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StGB Art. 287 - Wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
).

A. ist somit der mehrfachen Amtsanmassung gemäss Art. 287
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StGB Art. 287 - Wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB schuldig zu sprechen.

3.4 Anklagepunkt A.4: Mehrfache Amtsgeheimnisverletzung

Gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat.

Die Anklage wirft A. mehrfache Amtsgeheimnisverletzung vor, indem er über 800 Ausdrucke aus den BFF-internen Datenbanken mit Personenangaben privat an sich nahm, zum Teil zuhause aufbewahrte und sie nach seinem Umzug in der Wohnung seiner ehemaligen Freundin zurückliess (cl. 5 pag. 2.1.13.4 zu Frage 11), einige Ausdrucke dem Mitangeklagten B. und eine grössere Anzahl der Ausdrucke EE., dem Geschäftsführer der Versicherung N. in Bern, für dessen geschäftliche Tätigkeit übergab. Auch dieser Sachverhalt ist unbestritten (cl. 5 pag. 2.1.13.24, pag. 2.1.13.47 zu Fragen 65 und 67, pag. 2.1.13.144 zu Frage 83, pag. 2.1.13.285 Z. 25 ff.), bis auf die willentlichen Übergabe der Ausdrucke an den Mitangeklagten B.. A. sagte im Vorverfahren aus, dass er keine Ausdrucke an Vermittler oder Dritte (abgesehen von EE.) übergeben habe (cl. 5 pag. 2.1.13.47 zu Frage 67) oder dann nur versehentlich (cl. 5 pag. 2.1.13.63 Z. 37 ff.) im Mäppchen für die Versicherungsabschlüsse (cl. 5 pag. 2.1.13.158 zu Frage 108). Anlässlich der Hausdurchsuchung bei B. wurden Ausdrucke aus dem ZAR und AUPER gefunden (cl. 9 pag. 4.7.136.1). A. ist hinsichtlich sämtlicher anderer Vorwürfe geständig, im Speziellen auch was den Vorwurf der Übergabe von Auszügen an EE. betrifft. Das Bestreiten einer Übergabe von Auszügen an B. würde somit absolut keinen Sinn ergeben, auch weil es sich zahlenmässig um weniger Auszüge handelt, als im Falle EE.. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass A. diesbezüglich die Wahrheit sagt und die Auszüge folglich nur aus Versehen in die Hände von B. gelangt sind.

Vom Verteidiger von A. wurde vorgebracht, dass die Anklageschrift bezüglich der Amtsgeheimnisverletzung das Anklageprinzip verletze. Einerseits durch die Angaben auf Seite 11 der Anklageschrift „EDV-Ausdrucke bezüglich mehrerer Personen“ und „eine grössere Anzahl von ZAR 3 und AUPER 2 EDV Ausdrucken“. Andererseits, weil nicht umschrieben worden sei, dass die „Empfänger“ das Geheimnis noch nicht kannten. Das Anklageprinzip ist nicht verletzt. Bezüglich des ersten Punktes, weil die Anklageschrift die Tatbestandsmerkmale rechtsgenüglich umschreibt. Auf die genaue Anzahl Auszüge kommt es nicht an, die Angabe der Grössenordnung ist diesbezüglich ausreichend. Bezüglich des zweiten Argumentes liegt keine Verletzung vor, weil die Unkenntnis des Geheimnisses nicht Tatbestandsmerkmal ist, folglich in der Anklageschrift auch nicht umschrieben werden muss.

Taugliche Täter sind Beamte, denen in dieser Eigenschaft ein Geheimnis anvertraut wurde oder von dem sie im Rahmen ihrer amtlichen oder dienstlichen Stellung Kenntnis genommen haben. Geheimnisse sind Tatsachen, die nur einem beschränkten Kreis von Personen bekannt sind und bezüglich welchen der Wille des Geheimnisherrn weiterer Verbreitung entgegensteht, was auch einem legitimen Interesse entspricht. Zwischen der amtlichen Funktion und der Kenntnis der betreffenden Tatsache muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Trechsel, a.a.O., N. 3 und 7 zu Art. 320, BGE 114 IV 44 E. 2). Das tatbestandsmässige Verhalten besteht darin, dass der Täter das Geheimnis einer oder mehreren aussenstehenden Personen in beliebiger Weise zugänglich macht (Stratenwerth/Wohlers, a.a.O., N. 1 ff. zu Art. 320).

Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf das Vorliegen des Geheimnisses und auf das Offenbaren beziehen (Trechsel, a.a.O, N. 10 zu Art. 320).

Wie schon dargelegt, war A. als Beamter tätig. In dieser Stellung hatte er Zugriff auf die internen Personendatensysteme des Bundes, die nicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind und deren Bekanntgabe nur in den gesetzlich umschriebenen Fällen zulässig ist (Art. 7 ff. der Verordnung vom 23. November 1994 über das Zentrale Ausländerregister, ZAR-Verordnung, SR 142.215; heute aufgehoben durch Art. 23
SR 142.513 Verordnung vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung) - ZEMIS-Verordnung
ZEMIS-Verordnung Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts - Die Verordnung vom 23. November 1994164 über das Zentrale Ausländerregister wird aufgehoben.
der Verordnung vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem, ZEMIS-Verordnung, SR 142.513; Art. 9 ff. der Verordnung vom 18. November 1992 über das automatisierte Personenregistratursystem AUPER, AUPER-Verordnung, SR 142.315). Eine grosse Anzahl Ausdrucke übergab er EE. mit dem Willen, dass dieser auf diesem Weg zu Angaben kam, die er für seine Versicherungstätigkeit verwenden konnte. Er offenbarte dadurch ein Geheimnis, da EE. nicht zu dem Kreis jener gehörte, die Zugang zu den Daten hatten. A. wusste, dass er diese Daten nicht privat verwenden durfte. Hinsichtlich der Auszüge, die in der Wohnung seiner ehemaligen Freundin gefunden wurden, kann festgehalten werden, dass A. diese mit nach Hause nahm, als er noch dort wohnte und dass er sie – wie andere seiner Effekten – nach seinem Auszug noch nicht abgeholt hatte. Sein Wille bestand nicht darin, diese Auszüge seiner ehemaligen Freundin zugänglich zu machen, sondern er hat sie schlicht bei sich zuhause aufbewahrt. Es fehlte ihm somit der Offenbarungsvorsatz. Was die bei B. gefundenen Auszüge anbelangt, kann ebenfalls festgestellt werden, dass er diese B. nicht zugänglich machen wollte. Er hat diese Auszüge für sich gebraucht, um an für eine Versicherungspolice notwendige Angaben zu gelangen und hat sie dann offensichtlich versehentlich, zusammen mit den übrigen Versicherungsunterlagen für die betreffenden Personen, an B. weitergereicht. Es liegt deshalb bezüglich der Aufbewahrung der Auszüge zuhause und deren Weitergabe an B. keine Amtsgeheimnisverletzung vor.

A. ist demnach der mehrfachen Amtsgeheimnisverletzung hinsichtlich der an EE. weitergegebenen Auszüge schuldig zu sprechen.

3.5 Anklagepunkt A.5a: Mehrfaches Sich-Bestechen-Lassen

Gemäss Art. 322quater
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322quater - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.

Die Anklage wirft A. vor, dass er sich des Deliktes des Sich-Bestechen-Lassens strafbar gemacht habe, indem er Ausweispapiere entweder gegen Geld oder gegen Abschluss eines Versicherungsvertrages durch den er dann in den Genuss einer Provision gekommen ist, ausgestellt hat.

A. hat durch sein Handeln zugegebenermassen (cl. 68 pag. 68.910.020 Z. 30 ff.) einen Betrag von mindestens Fr. 15'800.– eingenommen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den Einnahmen gemäss Beilage 1 der Anklageschrift (cl. 68 pag. 68.100.48 ff.) plus Fr. 800.–, nicht Fr. 900.– wie in der Anklageschrift fälschlicherweise notiert, die bei A. beschlagnahmt wurden (cl. 3 pag. 1.2.7.12) minus die nachträglich erfolgten Storni gemäss der vom Verteidiger von A. anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Zusammenstellung (cl. 68 pag. 68.910.123).

Die Art. 322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
ff. StGB schützen die Objektivität und Sachlichkeit amtlicher Tätigkeit (Stratenwerth/Wohlers, a.a.O., N. 1 zu Art. 322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
). Für den Begriff des Beamten ist die Legaldefinition von Art. 110 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB massgebend. Das tatbestandsmässige Verhalten besteht darin, dass der Täter einen ihm nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Fordern ist die ausdrückliche oder konkludente Aufforderung, einen Vorteil zu gewähren. Annehmen ist das faktische Entgegennehmen des Vorteils (Stratenwerth/Wohlers, a.a.O., N. 3 zu Art. 322quater). Nicht gebührend ist der Vorteil, wenn er dem Empfänger nicht zusteht und er auch keinen Anspruch auf die Zuwendung dieses Vorteils hat. Der Vorteil muss eine Gegenleistung für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung sein. Pflichtwidrig ist ein Verhalten dann, wenn es strafbar ist oder gegen eine Amts- oder Dienstpflicht verstösst. Bei den Ermessensentscheidungen ist erforderlich, dass das Verhalten des Täters auf den Abschluss einer Unrechtsvereinbarung gerichtet ist (sog. Äquivalenzverhältnis) (Stratenwerth/Wohlers, a.a.O., N. 4 und 6 zu Art. 322ter). Im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Empfängers steht ein Verhalten dann, wenn der Amtsträger im Rahmen seiner amtlichen Funktionen handelt oder mit dem in Frage stehenden Verhalten gegen Amtspflichten verstösst.

In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich (Stratenwerth/Wohlers, a.a.O., N. 7 zu Art. 322quater).

A. besass, sowohl als Sachbearbeiter wie auch später als Logistikmitarbeiter, eine Beamtenstellung im Sinne des Gesetzes (siehe dazu Ziffer 3.2). Das illegale Ausstellen/Verlängern der Ausweise und das Entgegennehmen einer Bezahlung dafür stand im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit. Dies auch für die Zeitspanne in der er in der Logistik arbeitete, da es hierbei nur darauf ankommt, ob er aufgrund seiner amtlichen Stellung die Gelegenheit zu den pflichtwidrigen Handlungen hatte (Botschaft über die Änderung des Strafgesetzbuches [Revision des Korruptionsstrafrechts] BBl 1999, 5530). Diese Gelegenheit hatte er zweifelsohne, da er zu allen wichtigen Räumen Zugang hatte und aus seiner früheren Tätigkeit wusste, wie vorzugehen ist. Seine Handlungen waren rechtswidrig und damit selbstredend auch pflichtwidrig, da er als Sachbearbeiter zur Tatzeit nicht mehr solche Ausweispapiere erstellen durfte und als Logistiker grundsätzlich keine Ausweispapiere ausstellen durfte (siehe Ziffer 3.2). Angeklagt als rechtswidrige Handlung beziehungsweise Unterlassung ist zusätzlich der Umstand, dass A. nie einen entsprechenden Kontrolleintrag bezüglich der ausgestellten Dokumente vornahm und die Bundestaxe nicht ordnungsgemäss dem BFF ablieferte. Dies ist jedoch ohne selbstständige Bedeutung, da die „Gesuchsteller“ und die Vermittler ihn nicht dafür bezahlt hatten, sondern für das Ausstellen/Verlängern der Ausweise. Hätte A. jedoch die Bundestaxe abgeliefert und die notwendigen Einträge vorgenommen, wäre sein illegales Vorgehen entdeckt worden, weshalb das Nichterfassen und das Nichtabliefern der Taxe Bestandteil seines rechtswidrigen Vorgehens waren. Der nicht gebührende Vorteil bestand aus dem Bargeld oder dem Geld, das er aufgrund der Versicherungsabschlüsse als Provision erhielt. Der Äquivalenzzusammenhang ist gegeben. A. war sich der gesamten Umstände bewusst, er handelte vorsätzlich.

Die Tathandlungen, welche A. vor dem 1. Juni 2000 begangen hat, sind indessen gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1    Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a  lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b  eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c  eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d  eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.138
2    Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 193, 193a, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.139
3    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4    Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001140 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.141
StGB verjährt.

A. ist somit vom Vorwurf des Sich-Bestechen-Lassens für die vor dem 1. Juni 2000 begangenen Taten freizusprechen. Dies betrifft zugunsten des Angeklagten alle Taten gemäss Anklagepunkt 5.ab, ausser den Fall FF., bei dem der 2. Juni 2000 als Ausstellungstag des Ausweispapiers feststeht. Hingegen ist er für die danach begangenen Handlungen des mehrfachen Sich-Bestechen-Lassens schuldig zu sprechen.

3.6 Anklagepunkt A.6: Mehrfacher Diebstahl

A. wird vorgeworfen insgesamt 88 Blanko-Reisedokumente im Materialwert von insgesamt Fr. 700.– aus den Räumlichkeiten des BFF für unerlaubte Zwecke entwendet zu haben.

Gemäss Art. 139 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...197
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern.

Taugliche Tatobjekte sind fremde bewegliche Sachen. Die Tathandlung besteht in der Wegnahme der Sache. Subjektiv sind Vorsatz und das Vorliegen einer Bereicherungsabsicht erforderlich (Stratenwerth/Wohlers, a.a.O., N. 2 ff. zu Art. 139). Unter Bereicherung ist die wirtschaftliche Besserstellung zu verstehen. Ist der in der Sache verkörperte Wert ohne zusätzliche strafbare Handlung gegen das Vermögen nicht verfügbar oder die Behändigung der Sache eine blosse Vorbereitungshandlung zu einem anderen Vermögensdelikt – zum Beispiel im Falle eines zum Zwecke der Erpressung weggenommenen kompromittierenden Briefs – so kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass sich der Täter am Deliktsobjekt beziehungsweise an der Möglichkeit seiner Verwendung bereichere (Rehberg/Schmid/Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 8. Auflage, Zürich 2003, § 6, S. 88 f.). Erforderlich ist, dass die angestrebte wirtschaftliche Besserstellung unmittelbar durch die Aneignung selbst bewirkt wird (Stratenwerth/Wohlers, a.a.O., N. 7 zu Art. 137).

A. hat sich die Blankodokumente ausschliesslich zum Zwecke der Urkundenfälschung angeeignet. Deren Entwenden stellt demzufolge eine blosse, straflose Vorbereitungshandlung zur Urkundenfälschung im Amt dar.

A. ist somit vom Vorwurf des mehrfachen Diebstahls freizusprechen.

B. Angeklagte B., C., D., E. und F.

4. Sachverhalt

Die Angeklagten B., C., D., E. und F. haben im Zeitraum zwischen Juni 2000 und dem Ausscheiden von A. aus dem BFF dem Letztgenannten Kosovoalbaner vermittelt, für die er Ausweispapiere ausgestellt oder verlängert hat. Sie teilten ihm die für eine Neuausstellung notwendigen Informationen mit, wie zum Beispiel Haar- und Augenfarbe des zukünftigen Inhabers des Ausweispapieres und übergaben ihm das notwendige Passfoto. Für die Ausweisverlängerungen übergaben sie ihm die Originalausweise. B. hat um die 20 Personen sowohl für Neuausstellungen wie auch Verlängerungen vermittelt (Anklageschrift Seite 19 und 25, cl. 68 pag. 68.100.87 und 93; eigene Aussage, cl. 9 pag. 4.7.153), C. um die 40 (Anklageschrift Seite 20 und 26, cl. 68 pag. 68.100.88 f. und 94, eigene Aussage, cl. 9 pag. 4.7.195 f. Z. 5 ff.), D. nicht ganz 20 (Anklageschrift Seite 22 und 27, cl. 68 pag. 68.100.90 und 95), E. hat zwei Personen vermittelt und für sich selbst einen Pass ausstellen lassen (Anklageschrift Seite 23 und 28, cl. 68 pag. 68.100.91 und 96) und F. hat sechs Personen vermittelt und für sich und seine Frau Identitätsausweise ausstellen lassen (Seite 24 und 28, cl. 68 pag. 68.100.92 und 96 f.; eigene Aussage, cl. 32 pag. 13.6.5 Z. 36 f.). Sie wussten alle, dass A. beim BFF arbeitete. Über seine interne Versetzung jedoch wussten sie nicht Bescheid (Aussage A. an HV, cl. 68 pag. 68.910.20 Z. 6 ff.; Aussage C. an HV, cl. 68 pag. 68.910.32 Z. 30 ff.; Aussage D. an HV, cl. 68 pag. 68.910.40 Z. 19 ff.; Aussage E. an HV, cl. 68 pag. 68.910.45 Z. 29 ff.; Aussage F. an HV, cl. 68 pag. 68.910.50 Z. 25 ff.). Die Angeklagten übergaben A. für die Ausstellung/Verlängerung der Ausweispapiere entweder Bargeld (C. und D.) oder sie brachten die Gesuchsteller dazu, über A. einen Krankenversicherungsvertrag abzuschliessen, so dass jener von der Ausschüttung der Provision profitierte (B., C., D., E. und F.).

Der Sachverhalt ist in objektiver Hinsicht erwiesen und wird von den Angeklagten nicht bestritten (Aussage B., cl. 9 pag. 4.7.107 zu Frage 2; Aussage C., cl. 9 pag. 4.7.172 zu Frage 3; Aussage D., cl. 9 pag. 4.7.9 zu Frage 6; Aussage E., cl. 9 pag. 4.7.222 ; Aussage F., cl. 9 pag. 4.7.249). Alle fünf Angeklagten bestreiten jedoch, dass sie um die Illegalität ihres Tuns wussten. Ist auf den Sachverhalt vertiefter einzugehen, erfolgt dies unter dem betreffendem Tatbestand.

5. Beweiswürdigung

5.1 A. sagte im Vorverfahren aus, dass die Angeklagten B., C., D., E. und F. wussten, dass das Vorgehen illegal war (cl. 5 pag. 2.1.13.49 zu Frage 71). Diese Aussage bekräftigte er in weiteren Einvernahmen. So sagte er zum Beispiel, dass er davon ausgehe, dass B. um die Illegalität der Handlung wusste, weil die Personen, für die er Pässe ausgestellt habe, zum Teil auch eine Ablehnung auf ein ordnungsgemässes Gesuch erhalten hätten und B. den ordentlichen Ablauf der Gesuchstellung gekannt habe (cl. 32 pag. 13.1.8 Z. 6 ff.). Oder dass C. „voll im Bilde“ über das illegale Tun von ihm im BFF war. Dieser habe von Anfang an gewusst, dass er ihm nur auf illegalem Weg die Reisepässe habe verschaffen können (cl. 5 pag. 2.1.13.64 Z. 23 ff.). Auch D. habe Bescheid gewusst, denn er habe ihm Leute mit einem Ablehnungsentscheid weitervermittelt (cl. 32 pag. 13.1.9 Z. 1 ff.). E. habe ebenfalls gewusst, dass er auf legalem Wege die gewünschten Dokumente nicht bekommen hätte (cl. 32 pag. 13.1.10 Z. 2 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung schwächte A. seine Aussagen ein wenig ab und meinte, dass er nicht wisse, ob die Mitangeklagten gewusst hätten, dass an Kosovoalbaner keine Ausweispapiere mehr ausgestellt werden durften, dass er niemanden beschuldigen wolle, aber dass einfach jeder zu seinen Taten stehen müsse (cl. 68 pag. 68.910.21 Z. 35 f. und pag. 68.910.22 Z. 31 ff.). Es ist nachvollziehbar, dass A. mehr als fünf Jahre nach den Geschehnissen die Mitangeklagten nicht mehr offen beschuldigen will. Er möchte das Geschehene hinter sich lassen und befürchtet eventuell auch negative Reaktionen der übrigen Angeklagten. Trotzdem kann aus seinen Aussagen geschlossen werden, dass die Mitangeklagten sicherlich nicht ahnungslos waren.

Ob die Mitangeklagten tatsächlich Kenntnis des Beschlusses des BFF beziehungsweise dessen Inhalts hatten, der besagt, dass keine Ausweispapiere mehr an Kosovoalbaner ausgestellt werden dürfen, kann offen bleiben, da wie im Folgenden aufgezeigt wird, genügend Indizien dafür vorliegen, dass sie mit der Illegalität des Vorgehens zumindest gerechnet haben müssen.

5.2 B. sagte aus, dass A. ihm zuerst unaufgefordert eine Offerte für einen Versicherungsabschluss habe zukommen lassen (cl. 9 pag. 4.7.107 zu Frage 6), danach sei er an ihn herangetreten und habe ihm und F. erzählt, dass er beim BFF arbeite und dass, wenn sie einen Pass benötigen würden, er ihnen einen ausstellen könne (cl. 32 pag. 13.02.8). F. habe einen Pass gebraucht und auch erhalten. Da jener in der Folge ohne Probleme in den Kosovo habe reisen können, sei er davon ausgegangen, dass alles in Ordnung sei (cl. 32 pag. 13.02.8 Z. 25 ff.). Er habe A. bei jedem Treffen gefragt, ob das Vorgehen in Ordnung sei und so sei er der Meinung gewesen, dass das Ganze legal sei (cl. 9 pag. 4.7.108 zu Frage 9). Als B. in einer späteren Einvernahme gefragt wurde, weshalb er sich ständig von A. habe versichern lassen, dass alles legal sei, räumte er ein, dass er Zweifel gehabt habe, ob das Vorgehen korrekt sei und zwar, weil der Weg unüblich gewesen sei und nicht über die Gemeinde geführt habe (cl. 32 pag. 13.02.10 Z. 9 f.). Zuerst behauptete er auch, dass er A. vor allem Interessenten für Versicherungen vermittelt habe. Pro Police, die A. abschliessen konnte, habe er Fr. 80.–, später Fr. 100.– erhalten (cl. 9 pag. 4.7.156 Z. 12 ff.). Er gab später jedoch zu, dass auch er selbst A. wegen Pässen angesprochen habe (cl. 32 pag. 13.02.10 Z. 23 ff.). Die Personen, welche er vermittelt habe, hätten nichts für die Pässe bezahlt, sie hätten aber eine Versicherung abgeschlossen (cl. 32 pag. 13.02.9 Z. 9 ff.) A. habe ihm gesagt, dass die Personen, die einen Pass erhalten möchten, eine Versicherung abschliessen müssten (cl. 32 pag. 13.02.10 Z. 29). B. wusste also um die „Formel“ Ausweispapiere gegen Versicherungsabschluss. Zudem kannte er den offiziellen, legalen Weg über die Gemeinde. Ihm musste folglich bewusst gewesen sein, dass A. nicht befugt war, auf diese Art und Weise Ausweispapiere auszustellen und dass dieser Weg, Ausweispapiere zu erlangen, illegal war.

5.3 C. sagte aus, dass er A. durch dessen ehemalige Freundin, mit der er zusammengearbeitet habe, kennen gelernt habe. So seien sie eines Abends ins Gespräch gekommen und A. habe sich anerboten, ihm einen Reisepass auszustellen (cl. 9 pag. 4.7.172 zu Frage 2). Daraufhin habe er sich bei A. erkundigt, ob dieser auch für seine Familie, Verwandte und Freunde Reisepapiere beschaffen könne (cl. 9 pag. 4.7.172 zu Frage 3). Die Personen hätten nichts bezahlt, wenn sie bei A. einen Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen hätten. Beim Abschluss eines Vertrages habe er von A. die Hälfte der Provision erhalten (cl. 9 pag. 4.7.173 zu Frage 4; cl. 32 pag. 13.03.6 Z. 7 ff.). Jene Personen, welche keinen Krankenversicherungsvertrag bei A. abgeschlossen hätten, hätten Geld in einen Umschlag gesteckt, den er dann A. übergeben habe (cl. 9 pag. 4.7.173 zu Frage 4). A. habe aber immer unterschiedliche Beträge verlangt (cl. 32 pag. 13.03.6 Z. 27). Er habe es schon merkwürdig gefunden, dass die Reisepapiere nicht per Post zugestellt worden seien (cl. 9 pag. 4.7.174 zu Frage 8). A. habe jedoch gesagt, dass alles legal sei (cl. 9 pag. 4.7.202 Z. 23). Er habe zwischendurch auch gesagt, er könne im konkreten Fall keinen Pass ausstellen (cl. 32 pag. 13.03.5 Z. 17 f.). Hätte A. Fr. 500.– für einen Pass verlangt, so wäre er stutzig geworden (cl. 32 pag. 13.03.8 Z. 13 f.). C. ist in Deutschland aufgewachsen und war zum Zeitpunkt des Geschehens schon 15 Jahre in der Schweiz. Er war als Geschäftsführer im Gastronomiebereich tätig, kannte demnach die schweizerische Geschäftswelt. Somit wusste er, dass in der Schweiz keine Ausweispapiere in Restaurants übergeben werden, auch nicht, wenn sie von einer Person, die als Beamter im BFF arbeitet, persönlich übergeben werden. Auch er kannte den ordentlichen Weg über die Gemeinde, da er seinen früheren Pass auf diese Weise erhalten hatte (cl. 68 pag. 68.910.34 Z. 24 f.). Weiter muss ihm bekannt sein, dass die dafür fälligen Gebühren einbezahlt und nicht in Briefumschlägen übergeben werden und vor allem dass sie betragsmässig festgesetzt sind und nicht nach Lust und Laune des Beamten ändern. Dass Passausstellungen nicht an Versicherungsverträge gekoppelt sind, ist ebenfalls allgemein bekannt. C. musste somit davon ausgehen, dass dieser Weg der Passbeschaffung illegal war.

5.4 D. wurde von A. auf dem Fussballplatz angesprochen und gefragt, ob er die Pässe erhalten habe. D. hatte zuvor auf ordentlichem Weg eine Verlängerung seiner Ausweispapiere beantragt, die offensichtlich A. in seiner Funktion als Sachbearbeiter vorgenommen hatte (cl. 9 pag. 4.7.8 zu Frage 2). In der Folge richtete sich D. jeweils an A., wenn er einer ihm bekannten Person helfen wollte, ein Ausweispapier zu erhalten (cl. 9 pag. 4.7.9 zu Frage 6). D. kannte den Beschluss des BFF, dass für Kosovoalbaner keine Ausweispapiere über das BFF mehr beantragt werden können, sondern dass solche Papiere nun wieder über die jugoslawische Botschaft erhältlich gemacht werden müssen (cl. 32 pag. 13.4.8 Z. 32 ff.). Er dachte, dass das Ganze unkorrekt sei (cl. 32 pag. 13.4.9 Z. 38). Für die Vermittlung von Versicherungsabschlüssen für A. hat D. von ihm jeweils 50% der Versicherungsprovision erhalten, unabhängig davon, ob auch Pässe ausgestellt worden sind oder nicht (cl. 32 pag. 13.4.10 Z. 34 ff.). A. habe ihm gesagt, dass er die Kompetenz habe, einen Negativbescheid betreffend eines Ausweispapiers in einen positiven umzuwandeln (cl. 32 pag. 13.4.9 Z. 18 f.). D. sagte in der Hauptverhandlung aus, dass er A. auf den Beschluss des BFF angesprochen habe, dieser ihm aber geantwortet habe, dass für Personen, die schon ein Gesuch gestellt hätten, die Pässe noch ausgestellt werden könnten (cl. 68 pag. 68.910.41 Z. 28 ff., 68.910.42 Z. 7 f.). Die von ihm vermittelten Personen hätten jeweils schon ein Gesuch gestellt und er habe somit A. nur die Namen der Gesuchsteller angeben müssen (cl. 68 pag. 68.910.42). A. verneinte darauf angesprochen deutlich, dass die Gesuche alle schon vor dem Stichtag eingereicht worden seien und es seien nicht nur Verlängerungen sondern auch Neuausstellungen gemacht worden (cl. 68 pag. 68.910.42 Z. 18 ff.). In zeitlicher Hinsicht ist es wenig plausibel, dass die Gesuche schon vor der Beschlussfassung vom Mai 2000 beim BFF hängig gewesen sind, wären sie doch so über ein Jahr unbehandelt geblieben. Es handelt sich hierbei folglich nur um eine Schutzbehauptung. D. musste somit von der Illegalität des Vorgehens ausgehen.

5.5 E. lernte A. durch seinen Schwager B. kennen. Durch ihn wusste er, dass A. beim BFF arbeitet und Pässe für Personen ausstellt, welche bei ihm eine Versicherung abschliessen (cl. 9 pag. 4.7.222 Z. 19 und pag. 4.7.223 Z. 30 ff.). So schloss er bei A. eine Versicherung ab mit dem Hintergedanken, dadurch einen Pass zu erhalten (cl. 9 pag. 4.7.224 Z. 5 f.). A. hat ihm dann tatsächlich einen Pass ausgestellt und ihm gesagt, dass er dafür nicht bezahlen müsse, da er bei ihm eine Krankenversicherung abgeschlossen habe (cl. 9 pag. 4.7.224 Z. 24 f., cl. 32 pag. 13.5.5 Z. 33 f.). A. habe ihm Fr. 80.– pro Person angeboten, falls er ihm Kunden für die Versicherung N. anwerbe, worauf er ihm dann acht bis zehn Personen vermittelt habe (cl. 9 pag. 4.7.222 f. Z. 26 ff.). Auf die Frage, ob er gewusst habe, dass seine Frau und er die Reisedokumente illegal erworben hätten, antwortete er, dass er angenommen habe, dass die Sache nicht ganz korrekt sei (cl. 9 pag. 4.7.226 Z. 6 f). Er habe ein bisschen gewusst, dass es nicht in Ordnung sei, da er es ja schon über die Gemeinde versucht habe und er habe schon gedacht, dass es komisch sei, dass die Pässe so direkt in die Hand übergeben würden, aber A. habe gesagt, das sei gut (cl. 32 pag. 13.5.6). In der Hauptverhandlung antwortete er auf entsprechende Frage, dass es schon nicht ganz normal für ihn gewesen sei, dass er die Pässe gratis erhalten habe (cl. 68 pag. 68.910.46 Z. 24 ff.). Der Verteidiger von E. macht geltend, dass aufgrund der schlechten Deutschkenntnisse des Angeklagten die Einvernahmen aus dem Vorverfahren eine verminderte Aussagekraft hätten. Selbst unter Berücksichtigung dessen geht aus den Aussagen von E. eindeutig hervor, dass auch er um die „Formel“ Versicherungsabschluss gegen Pass wusste und dass beim Abschluss einer Versicherung die im Pass verzeichnete Gebühr nicht zu zahlen war. Deshalb musste E. davon ausgehen, dass es sich um einen illegalen Weg der Passbeschaffung handelte.

5.6 F. lernte A. durch B. kennen. Da er eine Krankenversicherung benötigte, empfahl ihm B. A.. F. schloss bei A. eine Versicherung ab. Daraufhin stellte A. ihm und seiner Frau die Identitätsausweise aus, für die F. offiziell ein Gesuch gestellt hatte (cl. 9 pag. 4.7.249 zu Frage 2). A. sagte ihm, dass er für die Ausweise nicht bezahlen müsse, da er für seine Familie über ihn die Versicherungen abgeschlossen habe (cl. 9 pag. 4.7.249 zu Frage 3). Als F. zwischenzeitlich eine Aufenthaltsbewilligung der Kategorie B erhalten hatte und somit eines Passes für Ausländer, anstatt des Identitätsausweises bedurfte, hat ihm A. einen solchen ausgestellt. F. behauptet, davon ausgegangen zu sein, dass alles in Ordnung sei, da A. beim BFF arbeitete (cl. 32 pag. 13.6.5 Z. 29). Durch ihn haben drei Kollegen für sich und ihre Ehefrauen Pässe ausstellen lassen. Gemäss Aussagen von GG, eines dieser Kollegen, hat F. von seinem negativen Passentscheid erfahren und ihm gesagt, dass er jemanden kenne, der ihm eventuell Pässe besorgen könne. Zusammen mit den Ausweispapieren habe ihm F. Antragsformulare für die Krankenkasse mitgebracht (cl. 15 pag. 8.7.35 = cl. 32 pag. 12.7.9 zu Frage 5 und 2). Für F. war somit nach dem Erhalt seines Ausweispapiers ebenfalls klar, dass man von A. ein Ausweispapier ohne Bezahlung erhält, wenn man im Gegenzug über ihn eine Krankenversicherung abschliesst. F. wusste ebenfalls, dass man das Gesuch über die Gemeinde stellen musste. Im Wissen darum mutet es merkwürdig an, wenn man dann die ersuchten Ausweispapiere aus der Hand eines Sachbearbeiters zuhause übergeben erhält. Demzufolge musste F. davon ausgehen, dass dieser Weg der Ausstellung/Verlängerung illegal ist.

6. Rechtliches

6.1 Bezüglich des anwendbaren Rechts kann auf das in Ziffer 3.1 Ausgeführte verwiesen werden.

6.2 Anklagepunkt B.1 und B.2: Gehilfenschaft zu mehrfachem Amtsmissbrauch und Gehilfenschaft zu mehrfacher Urkundenfälschung im Amt

Infolge der Akzessorietät der Gehilfenschaft hat das Gericht auch bezüglich dieser beiden Anklagepunkte den Vorbehalt der andern rechtlichen Würdigung unter dem Aspekt der Gehilfenschaft zu den bei A. erwogenen Tatbeständen angebracht.

A. wurde hinsichtlich der Anklagepunkte A.1 und A.2 der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt schuldig gesprochen, weshalb vorliegend nur noch die Gehilfenschaft dazu zu prüfen ist.

Wer vorsätzlich zu einem Verbrechen oder Vergehen Hilfe leistet, wird milder bestraft (Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB). Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft (Art. 26
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 26 - Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft.
StGB).

Durch den seit 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Art. 26
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 26 - Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft.
StGB ist auch die bisher kontrovers diskutierte Frage geklärt, ob der Extraneus beim echten Sonderdelikt auch nach dem Sonderdelikt (in casu Art. 317
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
StGB) oder nach dem Grundtatbestand (Art. 251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB) zu bestrafen sei. Straftatbestände, die Sonderdelikte darstellen, finden demnach auch Anwendung auf die Teilnehmer (Extranei), doch kommen diese in den Genuss obligatorischer Strafmilderung (Hansjakob/Schmitt/Sollberger, Kommentierte Textausgabe zum revidierten Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Luzern 2006, S. 21).

Bei der Haupttat für eine strafbare Gehilfenschaft muss es sich um ein Verbrechen oder Vergehen handeln. Als Hilfeleistung gilt nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte (BGE 120 IV 265 E. 2c.aa). Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre (Urteil des Bundesgerichts 6S.38/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 4.3).

Subjektiv ist erforderlich, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt, was bedeutet, dass Eventualvorsatz ausreicht (BGE 117 IV 186).

Bei der Urkundenfälschung im Amt handelt es sich um ein Verbrechen. Zweifelsohne förderte die Vermittlungstätigkeit der Angeklagten B., C., D., E. und F. die Haupttat, da sie es waren, die A. die Abnehmer für die Ausweispapiere und potentielle Versicherungskunden zuhielten und darüber hinaus die für die Ausweisausstellung nötigen Angaben und Unterlagen beschafften.

Die Vermittler wussten, dass A. im BFF arbeitete. Hierbei spielt ihr Nichtwissen der Versetzung A.s in den Logistikbereich keine Rolle. Sie mussten, wie dargelegt, davon ausgehen, dass ein Beamter nicht in der von ihnen festgestellten Art Ausweispapiere ausstellen oder verlängern darf und dass er sich dadurch strafbar macht. Trotzdem vermittelten sie ihm Abnehmer für die Ausweispapiere und nahmen somit in Kauf, dass sie die Straftat unterstützen. Alle Vermittler haben demzufolge zumindest eventualvorsätzlich gehandelt.

B., C., D., E. und F. sind somit der Gehilfenschaft zur mehrfachen Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
in Verbindung mit Art. 26
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 26 - Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft.
StGB für den gesamten Zeitraum der Anstellung von A. im BFF schuldig zu sprechen.

6.3 Anklagepunkt B.3: Mehrfaches Bestechen

Gemäss Anklage sollen C. und D. A. für die illegale Ausstellung und Verlängerung von Pässen und Identitätsausweisen für Ausländer für eine Neuausstellung Fr. 100.– und für eine Verlängerung Fr. 50.– bis Fr. 70.– in bar bezahlt und ihm so einen ungebührenden Vorteil verschafft haben. C. habe ihm auf diese Weise total Fr. 1'995.– bezahlt, D. Fr. 2'110.–. Weiter wirft die Anklage den Angeklagten B., C., D., E. und F. vor, sie hätten A. für die illegale Ausstellung/Verlängerung der Ausweispapiere Versicherungsabschlüsse mit den Abnehmern in Aussicht gestellt und A. habe dadurch in der Folge Provisionen in der Höhe von mindestens Fr. 14'420.– eingenommen.

Es ist unbestritten, dass C. und D. A. Bargeld für die Ausstellung/Verlängerung der Ausweispapiere übergaben. Ebenso unbestritten ist, dass alle Angeklagten A. Personen vermittelten, die für das Ausstellen/Verlängern eines Passes bei A. eine Krankenversicherung abschlossen. Die in der Anklageschrift aufgeführten Personen und Beträge an Provisionseinnahmen sind mit Berücksichtigung der von Fürsprecher Scheidegger an der Hauptverhandlung eingereichten Provisionskorrekturen unbestritten. B. hat somit mit der Vermittlung von acht Personen A. eine Provision in der Höhe von Fr. 3'020.– (Betrag der Anklageschrift Seite 37 minus 5 x Fr. 300.– Storni gemäss Eingabe von Fürsprecher Scheidegger cl. 68 pag. 68.910.123) vermittelt. C. hat 29 Personen vermittelt, die für ihren Pass zwischen Fr. 100.– bis 250.– bezahlt haben (cl. 9 pag. 4.7.200 Z. 21). So bezahlte C. A. für die Ausstellungen/Verlängerungen der Ausweispapiere insgesamt mindestens Fr. 1'995.–. Weiter vermittelte er in drei Fällen Personen, die ein Ausweispapier gegen Abschluss einer Versicherung erhielten. Dadurch gelangte A. in den Genuss einer Provision von insgesamt Fr. 3'900.– (cl. 9 pag. 4.7.195 ff.). D. vermittelte an A. 13 Personen, die für ein Ausweispapier bar bezahlten. In diesem Zusammenhang nahm A. mindestens Fr. 2'110.– ein. In zwei Fällen vermittelte er Personen, die ihre Ausweispapiere im Gegenzug zum Abschluss einer Versicherung erhielten und A. dadurch Einnahmen von Fr. 1'800.– verschafften. Was E. betrifft, geht aus den Aussagen von HH., der via ihn in den Besitz von Ausweispapieren für sich und seine Frau kam, hervor, dass dieser zuerst die Versicherung gewechselt hat und erst danach von E. darauf angesprochen wurde, dass er ihm auch einen Pass besorgen könne (cl. 11 pag. 5.7.210 = cl. 32 pag. 12.4.10 Z. 16 ff.). Durch die Vermittlung von II., bei dem im Gegensatz zu HH. der Zusammenhang Ausweispapier gegen Versicherungsabschluss gegeben ist (Aussage II. cl. 15 pag. 8.7.15 = cl. 32 pag. 12.3.9 Z. 18 f.) und durch sich selbst hat E. A. Provisionen von Fr. 900.– verschafft. In den Genuss von Provisionseinnahmen von Fr. 3000.– kam A. schliesslich durch die von F. vermittelten Abschlüsse.

Gemäss Art. 322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.

Taugliche Adressaten der aktiven Bestechung sind unter anderem Beamte. Anbieten ist das Unterbreiten eines Angebots, wobei der Eingang beim Adressaten ausreicht. Versprechen ist das In-Aussicht-Stellen eines Vorteils; auch hier bedarf es nur des Eingangs beim Adressaten, nicht aber der Kenntnisnahme oder einer Reaktion. Gewähren ist das tatsächliche Zukommenlassen eines Vorteils. Der Vorteil muss ein dem Empfänger nicht gebührender Vorteil sein, der sowohl materieller als auch immaterieller Natur sein kann. Materiell ist ein Vorteil, der den Amtsträger in wirtschaftlicher oder rechtlicher Hinsicht besser stellt. Nicht gebührend ist der Vorteil, wenn er dem Empfänger nicht zusteht und er darauf auch keinen Anspruch hat. Der Vorteil muss eine Gegenleistung für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung sein. Pflichtwidrig ist ein Verhalten dann, wenn es strafbar ist oder gegen Amts-, Dienst- oder Disziplinarpflichten verstösst. Bei Ermessensentscheidungen ist erforderlich, dass das Verhalten des Täters auf den Abschluss einer Unrechtsvereinbarung gerichtet ist (sog. Äquivalenzverhältnis). Die pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Handlung muss im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Empfängers stehen. Dieser liegt vor, wenn der Amtsträger im Rahmen seiner amtlichen Funktionen handelt oder mit dem in Frage stehenden Verhalten gegen Amtspflichten verstösst (Stratenwerth/Wohlers, a.a.O. N. 1 ff. zu Art. 322ter).

In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich (Stratenwerth/Wohlers, a.a.O. N. 7 zu Art. 322ter).

Zur Beamtenstellung von A. sowohl während seiner Tätigkeit als Sachbearbeiter wie auch im Logistikbereich des BFF kann auf die vorhergehenden Erwägungen verwiesen werden. Die gewährten Bargeldzahlungen und das Abschliessen der Versicherungsverträge, durch das A. zu Provisionseinnahmen gekommen ist, stellten für A. einen materiellen Vorteil dar, auf den er in seiner Tätigkeit im BFF keinen Anspruch hatte. Das Ausstellen/Verlängern der Pässe war, wie die vorhergehenden Erwägungen aufzeigen, rechtswidrig und somit auch pflichtwidrig, erfolgte nur aufgrund des gewährten oder in Aussicht gestellten Vorteils und stand im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit von A.. Einzig bezüglich des Falles des von E. vermittelten HH. kann die Kausalität von Vorteilsversprechung und Gegenleistung nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden.

Die Angeklagten wussten, dass A. durch den Abschluss von Versicherungsverträgen in den Genuss von Provisionen kam und dass diese und das Bargeld ihm nicht zustanden, da er als Sachbearbeiter im BFF keine Pässe im Gegenzug mit Versicherungsabschlüssen ausstellen oder sich für die Pässe bar bezahlen lassen durfte. Sie wussten, dass er aufgrund dieser Vorteile die Ausweispapiere ausstellte oder verlängerte und sie mussten zumindest davon ausgehen, dass dieses eigenmächtige Ausstellen/Verlängern der Ausweispapiere eine rechtswidrige Handlung darstellte.

B., C., D., E. und F. sind demzufolge des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB schuldig zu sprechen.

II. Zu den Delikten im Zusammenhang mit dem ASVS

A. Angeklagter A.

7. Sachverhalt und Beweiswürdigung

A. wurde am 15. Juli 2002 beim Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern, in der Abteilung Prämienverbilligung angestellt. Dort war er als Sachbearbeiter hauptsächlich am Schalter tätig, wo Gesuche um Krankenkassenprämienverbilligungen direkt abgegeben werden konnten. Diese Gesuche wurden entweder vom Schalterbeamten selbst bearbeitet oder sie wurden auf einem Stapel gesammelt, der durch alle Sachbearbeiter abgearbeitet wurde. Nebst seiner Anstellung beim ASVS war A. weiterhin als Versicherungsagent für die Versicherung N. und die Versicherung P. tätig. Im Zusammenhang mit dieser nebenberuflichen Tätigkeit soll er während seiner Arbeit im ASVS im Hinblick auf den Abschluss von Krankenversicherungen beziehungsweise auf die daraus resultierenden Provisionen in 127 Fällen durch absichtliche Falscheingabe von Daten in das EDV-System EVOK Personen eine Auszahlung von ungerechtfertigten Prämienverbilligungen verschafft haben. Dazu habe A. entweder ein zu tiefes Bruttoeinkommen eingegeben, das Einkommen der Ehefrau nicht mitgerechnet, eine Änderung des Pauschalabzuges vorgenommen, ungerechtfertigt Pauschalabzüge berücksichtigt, die Anzahl Familienmitglieder falsch eingetragen oder das Datum des Zuzuges in den Kanton Bern falsch eingegeben. Oder er habe bestehende Verlustscheine oder das Vorliegen eines Fürsorgebezuges ignoriert. Dieser Anklagevorwurf wird von A. mit Ausnahme von 21 Fällen anerkannt (cl. 68 pag. 68.910.23 Z. 28 ff. und 68.910.143). In diesen 21 Fällen bestreitet A. die Namen der aufgeführten Personen zu kennen und für diese im Hinblick auf den Abschluss einer Krankenversicherung eine ungerechtfertigte Prämienauszahlung veranlasst zu haben. Bei zwei der auf der eingereichten Liste aufgeführten Fälle, nämlich der Nr. 188 und 264 erklärte er, dass es sich um denselben Fall handeln soll. Dies wurde durch die Aussagen des Zeugen R. anlässlich der Hauptverhandlung bestätigt (cl. 68 pag. 68.910.76 Z. 30 ff. ). Aus den Akten geht hervor, dass in den genannten 21 Fällen Fehleingaben vorliegen, jedoch ist nicht erwiesen, ob es sich dabei um absichtlich vorgenommene Manipulationen handelt, da es nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Fehleingabe auch unbewusst geschehen konnte. Es ist somit zugunsten des Angeklagten A. von 106 Fällen auszugehen. Wie hoch der tatsächliche
Deliktsbeitrag genau ist, kann nicht festgestellt werden, da nicht in allen Einzelfällen vom ASVS abgeklärt wurde, ob eine Berechtigung auf Prämienverbilligung bestanden hätte und wie hoch diese gewesen wäre. In der am 7. Mai 2007 abgeschlossenen Vereinbarung zwischen A. und dem ASVS anerkannte jener eine Schadensumme von Fr. 290'000.– (cl. 68 pag. 68.910.134 ff.). Die Provisionseinnahmen, die A. durch den Abschluss von Krankenversicherungsverträgen mit den unberechtigten Prämienverbilligungsbezügern eingenommen hat, betragen Fr. 30'476.25.– (Beilage 2 der Anklageschrift unter Berücksichtigung der nachträglich erfolgten Storni gemäss Eingabe von Fürsprecher Scheidegger, cl. 68 pag. 68.910.123 ff.). Die ungerechtfertigten Prämienverbilligungen soll A. gemäss Anklageschrift einerseits Personen gewährt haben, deren Gesuche von G. am Schalter vorbeigebracht worden sind und andererseits Personen, die direkt am Schalter vorbeigekommen sind und mit denen er eine Krankenversicherung abschliessen konnte. Sein Motiv war gemäss eigenen Aussagen der Bedarf an Geld. Er verwendete die Provisionseinnahmen für die Finanzierung seines Lebensunterhaltes im Sinne einer Kompensation der infolge seiner beim BFF begangenen Delikte beschlagnahmten Gelder (cl. 36 pag. 3.13.23 Z. 32 ff., cl. 68 pag. 68.910.26 Z. 3 ff.).

Der Sachverhalt ist erwiesen und wird von A. zugegeben (cl. 36 pag. 3.13.1 Z. 14 ff., 3.13.23 Z. 22 ff., 3.13.63 Z. 40 f.). Ist auf den Sachverhalt vertiefter einzugehen, erfolgt dieser unter dem jeweiligen Tatbestand.

8. Rechtliches

8.1 Bezüglich des anwendbaren Rechts kann auf die Ausführungen in Ziffer I. 3.1 verwiesen werden.

8.2 Anklagepunkt A.7: Mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage eventuell ungetreue Geschäftsbesorgung

Gemäss Art. 147 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 147 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.206
3    Der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar darnach verdeckt. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Abs. 2).

Der vorliegende Tatbestand wurde in enger Anlehnung zum Betrugstatbestand formuliert. Die Tathandlung besteht aus der unrichtigen, unvollständigen oder unbefugten Verwendung von Daten. Unrichtig sind Daten, wenn sie ein inhaltlich unzutreffendes Bild von der tatsächlichen oder rechtlichen Wirklichkeit vermitteln. Unvollständige Daten sind regelmässig auch unrichtig. Hiermit ist auch erfasst, wer an sich richtige Daten lückenhaft eingibt beziehungsweise das Eingeben gewisser Daten pflichtwidrig unterlässt (Trechsel, a.a.O., N. 1 ff. zu Art. 147). Die manipulierte Datenverarbeitung muss zu einem unzutreffenden Ergebnis führen. Die Tathandlung muss somit eine Vermögensverschiebung auslösen, die der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Datenverarbeitung widerspricht (BGE 129 IV 315 E. 2.1). Die Vermögensverschiebung muss zu einem Vermögensschaden bei einem anderen führen (Stratenwerth/Wohlers, a.a.O., N. 4 zu Art. 147).

Subjektiv ist nebst dem Vorsatz eine Bereicherungsabsicht erforderlich (Trechsel, a.a.O., N. 12 zu Art. 147).

Der Ansatzpunkt der Gewerbsmässigkeit liegt im Begriff des berufsmässigen Handelns. „Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt" (BGE 116 IV 319 E. 4, bestätigt in BGE 123 IV 113 E. 2c). Eine quasi „nebenberufliche“ deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen. Wesentlich ist, „dass der Täter durch die deliktischen Handlungen relativ regelmässige Einnahmen erzielt und anstrebt, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen“ (BGE 116 IV 319 E. 4b und 4c).

Wie oben ausgeführt, hat A. in das Datenverarbeitungssystem des ASVS unrichtige oder unvollständige Daten eingegeben. Das System rechnete dadurch für die entsprechenden Personen einen Prämienverbilligungsanspruch aus, worauf die Zahlung/Gutschrift der Prämienverbilligung ausgelöst wurde. Durch die unberechtigte Auszahlung entstand dem ASVS ein Vermögensschaden.

Der Angeklagte gab die Daten willentlich falsch ein und wusste, dass er durch die falsche Eingabe das System so manipulieren konnte, dass es zu unberechtigten Prämienauszahlungen kam. Seine Bereicherungsabsicht manifestierte sich darin, dass er mit den so bevorzugten Personen Krankenversicherungsverträge abschloss und dadurch in seiner nebenberuflichen Tätigkeit als Versicherungsvermittler Provisionen einnahm.

Seine Handlungen führte er in der Art eines Berufes aus. Er strebte regelmässige Einnahmen an, die einen namhaften Beitrag an den Lebensunterhalt darstellten. Seine Tätigkeit war nicht nur quasi nebenberuflich, sondern tatsächlich nebenberuflich.

A. ist demnach des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 147 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.206
3    Der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB schuldig zu sprechen.

Die Eventualanklage ist somit nicht mehr zu prüfen.

8.3 Anklagepunkt A.5b: Mehrfaches Sich-Bestechen-Lassen

Die Anklage wirft A. zum einen vor, dass er Prämienverbilligungsgesuche, die ihm G. am Schalter vorbeibrachte, schneller als andere behandelte und den betreffenden Personen eine ungerechtfertigte Prämienverbilligung zukommen liess und dafür von G. Personen vermittelt erhalten habe, mit denen er seinerseits eine Versicherung abschliessen konnte und so in den Genuss der daraus fliessenden Provisionen kam (Anklageschrift, cl. 68 pag. 68.100.81 f., Anklagepunkt A.5.ba). Andererseits wird ihm vorgeworfen, in weiteren 57 Fällen (ohne Vermittlung durch Dritte) ungerechtfertigte Prämienverbilligungen gewährt zu haben, wenn er im Gegenzug mit den Antragsstellern eine Versicherung abschliessen konnte, und so wiederum Provisionen eingenommen zu haben (Anklageschrift, cl. 68 pag. 68.100.82, Anklagepunkt A.5.bb).

Der Angeklagte A. sagte anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass er mit G. durch konkludentes Verhalten abgemacht habe, die von diesem gebrachten Anträge schnell, falls möglich noch am selben Tag, zu behandeln und dafür zu sorgen, dass die Leute auch noch für die zurückliegenden Jahre eine Prämienverbilligung erhalten würden (cl. 68 pag. 68.910.26 Z. 42, 68.910.28 Z. 22 ff.), wobei er dafür von G. potentielle Kunden für Versicherungsabschlüsse erhalten habe (cl. 68 pag. 68.910.29 Z. 1 f.). Gemäss Anklageschrift sorgte A. bei 31 Anträgen von G. für eine ungerechtfertigte Prämienverbilligung (cl. 68 pag. 68.100.107). Diese Zahl bestätigte A. in der Einvernahme vor dem Eidgenössischen Untersuchungsrichter (cl. 36 pag. 3.13.51 Z. 28) und sie ergibt sich aus einer Kombination der von der Bundeskriminalpolizei zusammengestellten Listen gemäss Angaben von G. (Beilage 2 und 3 der Anklageschrift, cl. 68 pag. 68.100.58 ff. und 68.100.61; cl. 34 pag. 3.5.78). A. gab auch den zweiten Teilvorwurf (Anklagepunkt A. 5.bb) zu. Aussagen von Auskunftspersonen bestätigen diesen Anklagesachverhalt ebenfalls. So sagt zum Beispiel JJ. in seiner Einvernahme vom 15. März 2006 aus, dass er erst seit seinem von A. empfohlenen und vorgenommenen Krankenkassenwechsel eine Prämienverbilligung erhält (cl. 36 pag. 3.13.129 f. Z. 22 f. und 4 ff.). Auch KK. führte in der Einvernahme von 16. März 2006 aus, A. habe ihn am Schalter nach seiner Krankenkasse gefragt, ihm eine Offerte für die Versicherung bei der Versicherung P. gemacht und ihm gesagt, dass falls er die Krankenkasse wechsle, er umgehend die Prämienverbilligung erhalten werde (cl. 36 pag. 3.13.119 f. Z. 20 ff.).

A. nahm dadurch gesamthaft Fr. 30'476.25 an Provisionen ein.

Bezüglich des Textes und der Interpretation des Art. 322quater
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322quater - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
StGB kann auf Ziffer I.3.5 verwiesen werden.

A. war Sachbearbeiter beim ASVS, einem kantonalen Amt, und somit Beamter im Sinne von Art. 110 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB. Seine Aufgabe beim ASVS war gemäss Pflichtenheft die Bearbeitung der Anträge für eine Prämienverbilligung, was das Ermitteln und Überprüfen der notwendigen Daten und deren Eingabe in das dafür vorgesehene Computersystem umfasste (cl. 38 pag. 17). Er handelte somit im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit. Er gab falsche Daten in das Berechnungssystem ein und beging dadurch einen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage. Sein Verhalten ist somit pflichtwidrig. Bezüglich der ersten Gruppe hat er einen ihm nicht gebührenden Vorteil angenommen, indem er mit den ihm von G. weitervermittelten Personen Versicherungsverträge abschloss und dadurch Provisionseinnahmen tätigte. Hinsichtlich der zweiten Gruppe hat er einen nicht gebührenden Vorteil gefordert, sich versprechen lassen und angenommen, indem er den Personen, die direkt an den Schalter kamen, einen Versicherungswechsel anbot, ihnen sagte, dass der Prämienverbilligungsantrag so schneller behandelt werde, diese mit ihm daraufhin auch Versicherungsverträge abgeschlossen haben und er dadurch in den Genuss von Provisionseinnahmen kam.

A. wusste, dass er durch die Eingabe der manipulierten Daten eine pflichtwidrige Handlung beging. Dies machte er in der Absicht, durch das Lockangebot der Prämienverbilligung die Möglichkeit zum Abschluss von Versicherungsverträgen, einerseits mit von G. vermittelten Personen und andererseits mit den direkt angesprochenen Personen, geboten zu erhalten und dadurch in den Genuss der Provisionszahlungen der Versicherung N. und der Versicherung P. zu kommen.

Irrelevant für die Erfüllung des Tatbestandes ist, ob die Bestecher sich des Bestechungssachverhaltes bewusst waren, denn der Beamte kann sich auch der passiven Bestechung schuldig machen, ohne dass ihn jemand aktiv bestochen hat (Urteil des Bundesgerichts 6S.108/1999 vom 28. September 2000 E. 2a).

A. ist deshalb des Sich-Bestechen-Lassens im Sinne von Art. 322quater
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322quater - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
StGB in 31 Fällen von G. vermittelten und in 57 anderen Fällen schuldig zu sprechen.

B. Angeklagter G.

9. Sachverhalt und Beweiswürdigung

Die Anklage wirft G. vor, dass er A. bei der vorschriftswidrigen Auszahlung von Krankenkassenprämienverbilligungen unterstützte, indem er diesem ausgefüllte Gesuche von 31 Personen überbrachte, dies unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Übereinkunft, dass A. in diesen Fällen die Grunddaten für die Berechnung des Prämienverbilligungsanspruchs so verändert in das System eingibt, dass die Gesuchsteller eine Prämienverbilligung erhalten. Des weiteren sollen G. und A. vereinbart haben, dass die von G. vorbeigebrachten Gesuche prioritär behandelt würden.

Unbestritten ist, dass G. jeweils Gesuche um Prämienverbilligung seiner Versicherungskunden direkt an den Schalter des ASVS vorbeibrachte. Diese eingereichten Gesuche wurden von A. schnell, meist noch am selben Tag bearbeitet. Zu einer solchen raschen Bearbeitung war er jedoch befugt und auch die anderen Schalterbeamten gingen so vor, wenn jemand persönlich vorbeikam (Aussagen S. an HV, cl. 68 pag. 68.910.69 Z. 37 ff., 68.910.70 Z. 13 f., 68.910.71 Z. 41 f.). Gemäss eigenen unwiderlegten Aussagen ging G. nicht ausschliesslich zu A. an den Schalter, sondern auch zu anderen Schaltermitarbeitern (cl. 68 pag. 68.910.55 Z. 26 f.). G. sagte aus, er habe gewusst, dass es Personen gäbe, die Anspruch auf eine Prämienverbilligung hätten. Wie genau die Berechnung jedoch funktionierte, habe er nicht gewusst, vor allem nicht hinsichtlich der rückwirkenden Auszahlung (cl. 68 pag. 68.910.55 Z. 23 ff. und 68.910.57 Z. 22 ff.). Gemäss Aussage von A. war er es, der die Daten manipulierte und nicht G. und dann ins EVOK-System eingab, denn die Daten mussten einen bestimmten Wert aufweisen, damit sie bei der automatischen Berechnung einen Prämienverbilligungsanspruch auslösten (cl. 68 pag. 68.910.25 Z. 5 ff.). Im Vorverfahren sagte A. aus, G. sei in die unrechtmässigen Prämienverbilligungen eingeweiht gewesen, er habe mit ihm zusammengearbeitet (cl. 36 pag. 3.13.52 Z. 39 ff.) und er gehe davon aus, dass G. gewusst habe, wie dies mit den Prämienverbilligungen abgelaufen sei (cl. 36 pag. 3.13.56 Z. 35 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung sagte er dann, dass er nicht wisse, ob G. gewusst habe, wie die Bearbeitung vorgenommen wurde und dass jener das System nicht gekannt habe (cl. 68 pag. 68.910.28 Z. 12 f.). G. bestritt in der Voruntersuchung, dass seine Kunden von ungerechtfertigten Prämienverbilligungen profitierten (cl. 36 pag. 3.13.82 Z. 29 f., 3.13.104 Z. 75 ff.). Er habe nicht gewusst, wie das Ganze mit der Prämienverbilligung funktioniere (cl. 36 pag. 3.13.103 Z. 36 f.).

G. hatte selbst keinen Zugriff auf das EVOK-System. Wie A. aussagte, war er (A.) es selbst, der die Daten manipulierte. Diese waren nicht schon auf den von G. eingereichten Antragsformularen manipuliert. Das Prämienverbilligungssystem war sehr komplex. Eine völlige Unwissenheit über die Anspruchsvoraussetzungen für eine Prämienverbilligung kann G. als ein in der Versicherungsbranche tätiger Berater nicht geltend machen. Die genauen Bestimmungen jedoch, zum Beispiel auf welche Zeitdauer zurück eine Auszahlung vorgenommen werden konnte, konnte man als Aussenstehender schlichtweg nicht kennen, wurde dies doch selbst von im Amt Tätigen unterschiedlich gehandhabt und bestanden keine klaren Regelungen (Aussage LL., Sachbearbeiter und Teamleiter im ASVS, cl. 36 pag. 3.12.33 Z. 53: „Es war nicht immer ganz klar, was man durfte, was nicht.“; Aussage S. an der HV, cl. 68 pag. 68.910.72 Z. 2 ff.: Er wusste anlässlich der Befragung an der Hauptverhandlung nicht mehr, wie lange man rückwirkend auszahlen konnte und die Verordnung, in der dies festgehalten gewesen sei, sei jährlich geändert worden). Die von G. vorbeigebrachten Anträge betrafen Personen, die zum Teil auch rechtmässig einen Anspruch auf Prämienverbilligung gehabt hätten, nur nicht in der ausbezahlten Höhe (Aussage R. an HV, cl. 68 pag. 68.910.76 Z. 2 f.). Dies bestätigt sich in den Aussagen von AA., der auch heute noch eine Prämienverbilligung erhält (cl. 68 pag. 68.910.83 Z. 42) und T., der bis und mit letztem Jahr noch eine Prämienverbilligung erhalten hat (cl. 68 pag. 68.910.79 Z. 40 f.). A. hat von G. eingereichte Gesuche auch teilweise ohne Bearbeitung wieder zurückgegeben (cl. 36 pag. 3.13.103 Z. 64 f., cl. 68 pag. 68.910.28 Z. 35 ff.). Dies hinterliess bei G. den Eindruck, dass A. die Gesuche nur bearbeitete, wenn ein berechtigter Anspruch auf Prämienverbilligung vorlag. Hätte G. mit A. eine Abmachung gehabt, wie dies von der Anklage behauptet wird, wäre einerseits die Rückgabe der Gesuche nicht nachvollziehbar, da G., wenn er gewusst hätte, wie das System funktionierte, sicherlich keine absolut aussichtslosen Anträge vorbeigebracht hätte und andererseits wäre G. nicht auch zu den anderen Schalterbeamten gegangen. Der Grund weshalb G. die Gesuche seiner Versicherungskunden direkt beim Schalter vorbeibrachte, kann im Rahmen seiner Kundenbetreuung gesehen werden. Die von der Anklage vorgeworfene Abmachung zwischen A. und G. kann nicht nachgewiesen werden.

10. Rechtliches

10.1 Bezüglich des anwendbaren Rechts kann auf die Ausführungen in Ziffer I.3.1 verwiesen werden.

10.2 Anklagepunkt C.1: Mittäterschaft zu betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, eventuell mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung

Bezüglich des Textes und der Interpretation des Art. 147
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 147 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.206
3    Der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB kann auf Ziffer II.8.2 verwiesen werden.

Wie dargelegt, konnte eine Vereinbarung zwischen G. und A. nicht nachgewiesen werden. G. wusste nicht, ob überhaupt und wie genau A. die Datenverarbeitungsanlage manipulierte, und dass dies zu ungerechtfertigten Auszahlungen von Prämienverbilligungen führte. Er konnte die Datenbearbeitung und –verar­beitung auch nicht beeinflussen. Eine Mittäterschaft zum betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage ist deshalb auszuschliessen. Auch eine Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB kann nicht in Frage kommen, da G. nicht wissen konnte, dass A. die Daten zuerst manipulieren musste, damit es zu einer (überhöhten) Prämienverbilligung kam und es ihm somit am Vorsatz zur Hilfeleistung fehlte.

G. ist demzufolge vom Vorwurf der Mittäterschaft zum betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage freizusprechen.

Gemäss Art. 158 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäftes damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird (Abs. 1).

Der der Anklage zugrunde liegende Tatbestand von Art. 158 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB bedroht den Treuebruch mit Strafe. Täter kann sein, wer in tatsächlich oder formell selbstständiger oder verantwortlicher Stellung im Interesse eines andern für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat (Trechsel, a.a.O., N. 2 zu Art. 158).

G. hatte gegenüber dem Vermögen des ASVS weder aufgrund eines Gesetzes, eines behördlichen Auftrags noch eines Rechtsgeschäfts eine Treuepflicht. Somit fällt er als Täter einer ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne der Eventualanklage ausser Betracht. Er ist daher vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung freizusprechen.

10.3 Anklagepunkt C.2: Mehrfaches Bestechen

Bezüglich des Textes und der Interpretation des Art. 322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB kann auf Ziffer I.6.4 verwiesen werden.

Es trifft zu, dass G. Personen für Versicherungsabschlüsse an A. vermittelt hat. Dies ist jedoch nicht per se strafbar, sondern nur, wenn ein Äquivalenzzusammenhang mit den von A. ausgelösten unrechtmässigen Prämienverbilligungszahlungen besteht. Das Gericht erachtet einen solchen Zusammenhang nicht als bewiesen. Zum einen ist es nicht nachgewiesen, dass G. A. für die schnelle Bearbeitung der Gesuche die aus den Versicherungsabschlüssen resultierenden Vorteile (Provisionen) angeboten beziehungsweise verschafft hat. Ein solches Handeln hätte gar keinen Sinn gemacht, da offensichtlich auch die anderen Schalterbeamten die Schalterkunden gegenüber den übrigen Gesuchstellern prioritär behandelt haben. Gemäss Beweisergebnis haben die dadurch das ihnen zustehende Ermessen nicht überschritten. Zum anderen ist auch ein ausreichender Zusammenhang zwischen den vermittelten Versicherungskunden und den ungerechtfertigten Prämienverbilligungen nicht erwiesen. G. hat nämlich, wie bereits in Ziffer 9 ausgeführt, nicht wissen können, ob und inwieweit A. im Einzelfall Prämienverbilligungen ungerechtfertigterweise ausgelöst und dadurch eine pflicht- und rechtswidrige Handlung begangen hat.

G. ist somit vom Vorwurf des Bestechens freizusprechen.

11. Strafzumessung

11.1 Allgemein

Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB). Bei Vorliegen eines Grundes gemäss Art. 48
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB, mildert das Gericht die Strafe, wobei es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden ist. Es kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48a - 1 Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.
1    Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.
2    Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden.
StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB).

Nach der Praxis des Bundesgerichts zum alten Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches (vgl. den Grundsatzentscheid BGE 117 IV 112 E. 1, der zwischenzeitlich mehrmals bestätigt wurde [BGE 129 IV 6 E. 6.1; 123 IV 150 E. 2a; 121 IV 193 E. 2a; 120 IV 136 E. 3a]; siehe auch Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, Bern 1989, § 7, N. 57) bezog sich der Begriff des Verschuldens im Sinne von Art. 63 aStGB auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der so genannten Tatkomponente sind insbesondere folgende Faktoren zu beachten: Das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 63 aStGB ausdrücklich erwähnte. Das Verschulden hängt wesentlich vom Mass an Entscheidungsfreiheit ab, das dem Täter zugeschrieben werden muss: Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (BGE 117 IV 112 E. 1). Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, zum Beispiel Reue, Einsicht, sowie Strafempfindlichkeit.

Das neue, auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzte Recht bringt gegenüber dieser Rechtsprechung materiell keine wesentlichen Neuerungen. Es ist davon auszugehen, dass das neue Recht nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücken soll, was bisher bereits gemäss Rechtsprechung für die Verschuldensfeststellung und die Strafzumessung zu berücksichtigen war. Insoweit nennt Art. 47 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB die Verschuldenskriterien der bisherigen Praxis ausdrücklich und Abs. 1 bestimmt explizit, dass für die Zumessung der Strafe auch deren Auswirkung auf das Leben des Täters (Strafempfindlichkeit und Spezialprävention) zu berücksichtigen ist.

Eine unbedingte Freiheitsstrafe ist – nach dem gesetzgeberischen Willen, wonach kurze, unbedingte Freiheitsstrafen zurückzudrängen sind – in der Regel nur dann auszusprechen, wenn eine Dauer von mindestens sechs Monaten in Betracht kommt; die Höchstdauer beträgt 20 Jahre (Art. 40
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 40 - 1 Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
1    Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
2    Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich.
und 41 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
StGB).

Die Geldstrafe beträgt höchstens 360 Tagessätze, soweit es das Gesetz nicht anders bestimmt. Die Anzahl Tagessätze bestimmt das Gericht nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
StGB). Die Höhe des Tagessatzes bestimmt es nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ein Tagessatz beträgt höchstens 3’000 Franken (Art. 34 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
StGB).

Gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB ist der Vollzug einer Geldstrafe in der Regel aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Artikel 106
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 106 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.
2    Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus.
3    Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist.
4    Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird.
5    Auf den Vollzug und die Umwandlung der Busse sind die Artikel 35 und 36 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.151
verbunden werden (Art. 42 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB). Was die Prognose künftigen Wohlverhaltens beim Aufschub des Vollzuges anbetrifft, hat das Bundesgericht stets betont, dass alles von den Umständen des konkreten Einzelfalles abhänge, die dann Eingang finden in eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters. Prognostisch relevant war seit jeher die kriminelle Vorbelastung des Täters, Bedeutung wurde aber auch dem Verhalten des Täters im Strafverfahren beigemessen (BGE 90 IV 259 E. 2, 100 IV 9 E. 1, 101 IV 327 E. 2c,d; Stratenwerth/Wohlers, a.a.O., N. 7 f. zu Art. 42
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StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
).

11.2 A.

Der Angeklagte A. wird schuldig gesprochen der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
StGB), der mehrfachen Amtsanmassung (Art. 287
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 287 - Wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB), der mehrfachen Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
StGB), des mehrfachen Sich-Bestechen-Lassens (Art. 322quater
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322quater - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
StGB) und des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 147 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.206
3    Der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 147 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.206
3    Der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB). Hierbei ist die Strafdrohung des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mit angedrohten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen die höchste. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB erstreckt sich der Strafrahmen somit von 90 Tagessätzen bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe.

Strafmildernd im Sinne von Art. 48 lit. d
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB ist zu berücksichtigen, dass A. bezüglich des Themenkomplexes BFF mit dem geschädigten Bundesamt am 4. Februar 2004 einen Vergleich abgeschlossen hat (cl. 33 pag. 16.00.10 f.) und die darin vereinbarte Schadenssumme von Fr. 4'000.– ersetzt hat. Mit dem ASVS konnte er ebenfalls, nach langen Bemühungen, eine Vereinbarung abschliessen, worin er sich zur Schadensbegleichung verpflichtet (cl. 68 pag. 68.910.134 ff.).

Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist sehr gross. A. hat über hundert Ausweispapiere gefälscht und über hundert Personen ungerechtfertigte Prämienverbilligungen zukommen lassen. Er hat so dem Ansehen der beiden Ämter und dem Vertrauen der Bevölkerung in eine rechtmässig funktionierende Verwaltung schwer geschadet. In finanzieller Hinsicht ist das Ausmass vor allem bezüglich den beim ASVS begangenen Straftaten hoch, A. hat eine Schadenssumme von Fr. 290'000.– anerkannt. A. ist in beiden Tatkomplexen nach einem ähnlichen Schema vorgegangen. Er hatte sowohl beim BFF, wie auch beim ASVS eine Position als Sachbearbeiter inne, in der er in weitem Masse selbstständig entscheiden konnte. Nach kurzer Einarbeitungszeit und Feststellung der herrschenden kontrollarmen oder gar kontrolllosen Verhältnisse hat er diese vertrauensvollen Positionen mit grosser Öffentlichkeitswirkung schamlos für seine Nebentätigkeit als Versicherungsagent ausgenutzt. Er hatte mit Leuten zu tun, die teilweise die schweizerischen Gegebenheiten kaum kannten und infolge mangelnder Sprachkenntnis auf die Hilfe eines vertrauenswürdigen Beamten angewiesen gewesen wären. Dieses strukturierte, systematische, das Ansehen seiner Arbeitgeber, Bund und Kanton Bern, schädigende Vorgehen wirkt sich in grossem Masse belastend für ihn aus. Hierzu muss aber auch festgehalten werden, dass es ohne die sowohl im BFF wie auch im ASVS herrschenden organisatorisch und strukturell ungenügenden Zustände, die eine ausreichende interne Kontrolle vermissen liessen, nicht möglich gewesen wäre, in solchem Umfange wie es A. getan hat, zu delinquieren. A. handelte jederzeit mit direktem Vorsatz und sein Motiv bestand einzig in den zusätzlichen finanziellen Einnahmen. Die Tatfaktoren wirken sich insgesamt erheblich strafschärfend aus.

Der 40-jährige Angeklagte ist italienischer Staatsbürger, ist aber in der Schweiz geboren, aufgewachsen und hat hier die Schulen besucht. Er lebt zusammen mit seiner Lebenspartnerin und dem gemeinsamen fünfjährigen Sohn in Z.. Seine 14-jährige Tochter lebt mit ihrer Mutter in Finnland. Infolge ihrer Adoption durch den Ehemann der Mutter ist A. von der Alimentenzahlung befreit. Nach Abschluss der kaufmännischen Ausbildung arbeitete er zehn Jahre bei der Versicherung MM. in Bern. Er bildete sich weiter zum Krankenversicherungs- und Sozialversicherungsexperten. 1997 machte er sich selbstständig und war als Versicherungsvertreter für verschiedene Versicherungsgesellschaften tätig. Im April 1999 trat er in den Dienst Schweizerische Reisepapiere beim BFF ein. Dort war er bis Ende April 2002 tätig, am Schluss als Logistiker. Nach der Untersuchungshaft fand er im Juli 2002 die Anstellung beim ASVS, wo er bis zu seiner Entlassung im Oktober 2003 arbeitete. Während seiner Anstellung in den beiden öffentlichen Ämtern war er weiterhin als Versicherungsberater tätig. Dieser Tätigkeit geht er heute noch nach; er hat mit der Versicherung NN. und der Versicherung MM. Vermittlerverträge. Dabei verdient er monatlich zwischen Fr. 5'000.– und Fr. 5'500.– netto. In seiner Freizeit spielt er Fussball. (cl. 5 pag. 2.1.13.8; cl. 36 pag. 3.13.67; cl. 38 pag. 11 f.; cl. 68 pag. 68.251.5 f., 68.910.18)

A. wurde 1998 zu einer 14-tägigen Gefängnisstrafe wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt. Diese Vorstrafe fällt hinsichtlich der Täterkomponente nicht stark ins Gewicht, da sie länger zurück liegt. Sehr schwer wiegt hingegen der Umstand, dass A. während des laufenden Strafverfahrens, kurz nachdem er aus der Untersuchungshaft entlassen wurde, welche infolge der beim BFF begangenen Delikte angeordnet wurde, wiederum delinquierte, und zwar in einer vergleichbaren Vorgehensweise. Dies zeigt eine grosse Unverfrorenheit. Die während der Untersuchungshaft gelobte Besserung löste sich in nichts auf. Strafmindernd wirken sich die Geständnisse aus. Sein Verhalten in der Strafuntersuchung war kooperativ und trug zur Aufklärung der Straftaten bei. Er bereut seine Taten und ist um die Wiedergutmachung des finanziellen Schadens bemüht. Seit seiner Entlassung beim ASVS im Jahr 2003 bis heute hat er sich nichts mehr zuschulden kommen lassen. Strafmindernd, nicht jedoch strafmildernd im Sinne von Art. 48 lit. e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB, wirkt sich auch die lange Dauer des Strafverfahrens aus.

In Würdigung aller Umstände erscheint eine Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren angemessen.

Gemäss Art. 43
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB kann das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Abs. 1). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Abs. 2). Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Abs. 3). Zur Ausfällung einer teilbedingten Strafe müssen die Voraussetzungen gemäss Art. 42 Abs. 1 bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
3 StGB, das heisst das Vorliegen einer guten Prognose, die straffreie Zeit und die zumutbare Schadensbehebung gegeben sein (Greiner, Bedingte und teilbedingte Strafen, Strafzumessung in Bänziger/Hubschmid/Sollberger, Zur Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafrechts und zum neuen materiellen Jugendstrafrecht, 2. Aufl., Bern 2006, S. 97 ff., S. 113).

Eine für die gesamte Dauer des Vollzuges unbedingte Strafe scheint dem Gericht nicht notwendig, um A. von weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Seine Vorstrafe führt nicht dazu, dass er nicht mehr in den Genuss einer bedingten Strafe kommen könnte. Den beim BFF verursachten Vermögensschaden hat er behoben. Bezüglich des beim ASVS verursachten Schadens hat er sich redlich bemüht, eine Schadensbehebung in Gang zu bringen, was schliesslich zu der Vereinbarung mit dem ASVS führte, mit der er sich verpflichtete, eine solche vorzunehmen. Die materiellen Voraussetzungen für einen bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe liegen demnach vor. Das konkrete Strafmass liegt jedoch über der Dauer, für welche insgesamt ein bedingter Vollzug ausgesprochen werden könnte, weshalb eine teilbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Die Freiheitsstrafe ist 1 Jahr unbedingt zu vollziehen und 1½ Jahre bedingt. Weil A. während des laufenden Strafverfahrens erneut delinquierte, ist die Probezeit auf vier Jahre gemäss Art. 44 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 44 - 1 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
1    Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
2    Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe.
4    Die Probezeit beginnt mit Eröffnung des Urteils, das vollstreckbar wird.39
StGB anzusetzen. Auf den unbedingten Vollzug ist die erstandene Untersuchungshaft von 22 Tagen anzurechnen (Art. 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB).

11.3 B.

Der Angeklagte B. wird schuldig gesprochen der Gehilfenschaft zu mehrfacher Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
i.V.m. Art. 26
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 26 - Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft.
StGB) und des mehrfachen Bestechens (Art. 322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB). Die Strafdrohung lautet sowohl bei der Urkundenfälschung im Amt wie auch beim Tatbestand des Bestechens auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. In Anwendung des Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB erstreckt sich der konkrete Strafrahmen von einer minimalen Geldstrafe bis zu 7½ Jahren Freiheitsstrafe.

Strafmildernd wirkt sich bezüglich der Urkundenfälschung im Amt aus, dass B. Gehilfe war (Art. 26
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 26 - Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft.
StGB).

Das Verschulden von B. wiegt nicht mehr leicht. Er hat A. rund 20 Personen für die illegalen Ausweisausstellungen und –verlängerungen vermittelt. Er hat zumindest mit Eventualvorsatz gehandelt. Sein Beweggrund war finanzieller Art. So hat er für die Vermittlung der Personen von A. einen Anteil der eingenommenen Provisionen erhalten. Daneben wollte er selbst ins Versicherungsgeschäft einsteigen und wollte mit den für A. vorgenommenen Versicherungsvermittlungen Erfahrungen sammeln.

Der 36-jährige Angeklagte stammt aus Serbien-Montenegro (Kosovo), wo er die obligatorische Schule besucht und eine Lehre als Landschaftsgärtner gemacht hat. Seit 1991 ist er in der Schweiz. Er ist verheiratet und hat zwei schulpflichtige Kinder. Seit Januar 2002 ist er arbeitslos, da er infolge chronischer Schmerzen seine Stelle im Verkauf verloren hat. Infolge seiner physischen und psychischen Probleme ist er nun IV-Rentner. Seine Frau verdient monatlich Fr. 400.– mit Reinigungsarbeiten. (cl. 9 pag. 4.7.106; cl. 32 pag. 13.2.15/1 f.; cl. 68 pag. 68.252.3 f. )

B. ist nicht vorbestraft. Infolge seiner Angstzustände und Depressionen ist sein Alltagsleben und das seiner Familie beeinträchtigt. Er ist in objektiver Hinsicht geständig. Seither hat er sich nichts mehr zuschulden kommen lassen. Dies wirkt sich strafmindernd aus, wie auch der Umstand der langen, nicht von ihm zu vertretenden Verfahrensdauer.

In Würdigung aller Umstände scheint eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen als angemessen.

Bei der Berechnung des Tagessatzes ist primär vom Einkommen des Angeklagten auszugehen. Das Einkommen wird dem Betroffenen mindestens soweit belassen werden müssen, wie es als betreibungsrechtliches Existenzminimum gilt (Stratenwerth/Wohlers, a.a.O., N. 5 zu Art. 34).

B. hat kein eigenes Einkommen, er und seine Familie werden von der Gemeinde finanziell unterstützt. Es rechtfertigt sich somit die Festsetzung eines sehr tiefen Tagessatzes von Fr. 10.–.

Es sind keine Gründe bekannt, die gegen den bedingten Vollzug der ausgesprochenen Geldstrafe sprechen. B. hat sich vor den vorliegend beurteilten Taten und danach nie strafbar gemacht, es ist somit davon auszugehen, dass eine unbedingte Strafe nicht notwendig ist, um ihn vor weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Strafe ist demzufolge bedingt auszusprechen bei einer Probezeit von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 44 - 1 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
1    Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
2    Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe.
4    Die Probezeit beginnt mit Eröffnung des Urteils, das vollstreckbar wird.39
StGB).

Es besteht kein Anlass, die bedingt ausgesprochene Strafe mit einer Busse gemäss Art. 42 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB zu verbinden.

11.4 C.

Der Angeklagte C. wird schuldig gesprochen der Gehilfenschaft zu mehrfacher Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
i.V.m. Art. 26
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 26 - Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft.
StGB) und des mehrfachen Bestechens (Art. 322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB). Die Strafdrohung lautet sowohl bei der Urkundenfälschung im Amt wie auch beim Tatbestand des Bestechens auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. In Anwendung des Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB erstreckt sich der konkrete Strafrahmen von einer minimalen Geldstrafe bis zu 7½ Jahren Freiheitsstrafe.

Strafmildernd wirkt sich bezüglich der Urkundenfälschung im Amt aus, dass C. Gehilfe war (Art. 26
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 26 - Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft.
StGB).

Das Verschulden von C. wiegt nicht leicht, er hat an die 40 Ausweisausstellungen und –verlängerungen vermittelt. Das Restaurant, in dem er als Geschäftsführer tätig war, diente als eine Art Drehscheibe für die Geld- und Passübergaben. Er handelte mindestens eventualvorsätzlich. Sein Beweggrund war rein finanzieller Natur. Er war an den Provisionen beteiligt und nahm auch Bargeld ein.

Der 37-jährige Angeklagte ist Staatsbürger von Serbien-Montenegro (Kosovo). Als er sechsjährig war, zog seine Familie nach Deutschland. Dort besuchte er die Schule. Nach der Rückkehr der Familie in den Kosovo, kam er mit 17 Jahren alleine in die Schweiz. C. ist verheiratet und hat drei schulpflichtige Kinder. Bis 2001 arbeitete er in der Gastronomie und war Geschäftsführer eines Restaurants in Bern. Danach wechselte er ins Versicherungsgeschäft. 2003 hat er, da er als Selbstständigerwerbender tätig sein wollte, eine eigene GmbH gegründet, deren Zweck ebenfalls das Versicherungsgeschäft war. Die Gesellschaft hat er zwei Jahre später verkauft. Er ist seither bei der Versicherung OO. angestellt. (cl. 68 pag. 68.253.3 ff., 68.910.33)

C. wurde im Oktober 1999 zu einer Busse von Fr. 900.– wegen eines Vergehens gegen das ANAG verurteilt. Diese Vorstrafe fällt bei der Strafzumessung nicht stark ins Gewicht. Er ist in objektiver Hinsicht geständig. Seit den hier zu beurteilenden Taten hat er sich nichts mehr zuschulden kommen lassen. Das Verhalten nach der Tat wirkt sich strafmindernd aus, wie auch der Umstand der langen, nicht von ihm zu vertretenden Verfahrensdauer.

In Würdigung aller Umstände scheint eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen angemessen.

C. verdient monatlich Fr. 5'000.– netto. Hinzu kommen Provisionszahlungen. Seine Frau ist arbeitslos und seit Ende März dieses Jahres ausgesteuert. Er hat Schulden in der Höhe von monatlich Fr. 1'500.– für einen Kredit, der Ende 2008 ausläuft. Der Tagessatz wird unter Berücksichtigung dieser Faktoren auf Fr. 60.– festgesetzt.

Auch bei C. sind keine Gründe bekannt, die gegen den bedingten Vollzug der ausgesprochenen Geldstrafe sprechen. Es ist davon auszugehen, dass eine unbedingte Strafe nicht notwendig ist, um ihn vor weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Strafe ist demzufolge bedingt auszusprechen bei einer Probezeit von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 44 - 1 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
1    Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
2    Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe.
4    Die Probezeit beginnt mit Eröffnung des Urteils, das vollstreckbar wird.39
StGB).

Es besteht kein Anlass, die bedingt ausgesprochene Strafe mit einer Busse gemäss Art. 42 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB zu verbinden.

11.5 D.

Der Angeklagte D. wird schuldig gesprochen der Gehilfenschaft zu mehrfacher Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
i.V.m. Art. 26
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 26 - Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft.
StGB) und des mehrfachen Bestechens (Art. 322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB). Die Strafdrohung lautet sowohl bei der Urkundenfälschung im Amt wie auch beim Tatbestand des Bestechens auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. In Anwendung des Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB erstreckt sich der konkrete Strafrahmen von einer minimalen Geldstrafe bis zu 7½ Jahren Freiheitsstrafe.

Strafmildernd wirkt sich bezüglich der Urkundenfälschung im Amt aus, dass D. Gehilfe war (Art. 26
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 26 - Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft.
StGB).

Das Verschulden von D. wiegt nicht mehr leicht. Er hat A. rund 20 Personen für die illegalen Ausweisausstellungen und –verlängerungen vermittelt. Er wusste, dass A. dem Beschluss des BFF zuwider handelte und dennoch hat er ihm Personen vermittelt. Als Beweggrund gab er altruistische Motive an. Er sagte, er hätte seinen Landsleuten helfen und der jugoslawischen Botschaft eins auswischen wollen. Im Endeffekt erhielt aber auch er einen Anteil an der Provision oder konnte mit den Leuten selbst eine Versicherung abschliessen. Sein Beweggrund war demzufolge ebenfalls finanzieller Art.

Der 47-jährige Angeklagte stammt aus Serbien-Montenegro (Kosovo). Er hat dort die Schulen besucht und Maschinenbau studiert. Infolge der politischen Unruhen konnte er das Studium nicht abschliessen und so machte er eine Ausbildung als Schreiner und Schlosser. 1994 kam er mit seiner Frau und den drei Kindern in die Schweiz. Die älteste Tochter ist schwer behindert und wird von der Invalidenversicherung unterstützt. In seiner Heimat war er im humanitären Verein PP. tätig. Diese Tätigkeit setzte er in der Schweiz fort. Im Jahr 2000 machte er eine Ausbildung im Versicherungswesen und begann als Vermittler zu arbeiten. 2001 gründete er sein eigenes Versicherungsvermittlungsunternehmen. 2004 ging die Firma Konkurs, worauf D. zwei Jahre arbeitslos war. Seit 1. April dieses Jahres arbeitet er nun wieder für die Versicherung P.. (cl. 32 pag. 13.4.43; cl. 68 pag. 68.254.14 ff., pag. 68.910.38)

Die familiäre Situation von D. ist nicht einfach, fällt aber nicht strafmindernd in Betracht. Er ist in objektiver Hinsicht geständig, zeigt aber überhaupt keine Einsicht in das Unrecht der Tat, obschon er selbst aussagte, dass er dachte, dass das Ganze nicht richtig sei. Nachteilig wirkt sich sein Nachtatverhalten aus, wurde er doch wegen im Jahre 2003 begangenen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung verurteilt. Strafmindernd wirkt sich der Umstand der langen, nicht von ihm zu vertretenden Verfahrensdauer aus.

Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB).

Der Angeklagte wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 1. Dezember 2005 des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 7 Tagen und einer Busse von Fr. 800.– wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung verurteilt.

Die vorliegend zu beurteilenden Taten beging D. im Zeitraum zwischen Sommer 2000 und Frühling 2002 und somit vor Erlass des Strafmandats, weshalb gemäss Art. 49 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB eine Gesamtstrafe zu bilden ist und die hier zu verhängende Strafe als Zusatzstrafe auszusprechen ist.

Bei der Bemessung der Zusatzstrafe ist das Gericht hinsichtlich der Straf- und Vollzugsart grundsätzlich nicht an den ersten rechtskräftigen Entscheid gebunden (BGE 129 IV 113 E. 1.1, Urteil des Bundesgericht 6B. 64/2007 vom 29. Mai 2007).

In Würdigung aller Umstände erscheint eine Gesamtstrafe von 70 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 800.- angemessen, weshalb eine Zusatzstrafe von 63 Tagessätzen auszufällen ist.

D. ist erst seit Frühling dieses Jahres wieder in einem Arbeitsverhältnis, sein Lohn ist noch unbestimmt. Der Unterhalt der Familie wird durch die fast Fr. 4'000.– betragende IV-Rente der Tochter und durch das Einkommen der Frau gedeckt. Der Tagessatz wird in Berücksichtigung der unklaren Einkommensverhältnisse von D., aber auch der gedeckten Lebenshaltungskosten auf Fr. 30.– festgesetzt.

Trotz Zusatzstrafe kann auch bei D. davon ausgegangen werden, dass eine unbedingte Strafe nicht notwendig ist, um ihn vor weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Strafe ist demzufolge bedingt auszusprechen bei einer Probezeit von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 44 - 1 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
1    Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
2    Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe.
4    Die Probezeit beginnt mit Eröffnung des Urteils, das vollstreckbar wird.39
StGB).

Es besteht kein Anlass, die bedingt ausgesprochene Zusatzstrafe erneut mit einer Busse zu verbinden (Art. 42 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB).

11.6 E.

Der Angeklagte E. wird schuldig gesprochen der Gehilfenschaft zu mehrfacher Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
i.V.m. Art. 26
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 26 - Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft.
StGB) und des mehrfachen Bestechens (Art. 322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB). Die Strafdrohung lautet sowohl bei der Urkundenfälschung im Amt wie auch beim Tatbestand des Bestechens auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. In Anwendung des Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB erstreckt sich der konkrete Strafrahmen von einer minimalen Geldstrafe bis zu 7½ Jahren Freiheitsstrafe.

Strafmildernd wirkt sich bezüglich der Urkundenfälschung im Amt aus, dass E. Gehilfe war (Art. 26
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 26 - Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft.
StGB).

Das Verschulden von E. kann noch als leicht bezeichnet werden, er hat nur für zwei Personen und sich selbst Ausweispapiere vermittelt. Er handelte eventualvorsätzlich. Sein finanzieller Profit war gering.

Der 31-jährige Angeklagte stammt aus Serbien-Montenegro (Kosovo). Er hat dort die Schulen besucht. 1993 ist er seinem Vater, der seit 1983 in der Schweiz war, nachgereist. Er ist verheiratet und hat drei Kinder; das älteste ist sechs Jahre alt. In der Schweiz hat er als Hilfsarbeiter, Verkäufer und nachdem er zwischenzeitlich arbeitslos war, als Giesser gearbeitet. Diese Arbeit hat zu starken Rückenschmerzen geführt, worauf ihm gekündigt wurde. Danach hat er kurz als selbstständiger Autohändler gearbeitet. Seit Ende 2006 ist er arbeitslos. (cl. 32 pag. 13.5.8; cl. 68 pag. 68.255.3 ff., 68.910.44)

E. ist nicht vorbestraft. Er ist in objektiver Hinsicht geständig und hat sich nach der Tat nichts zuschulden kommen lassen. Dies wirkt sich strafmindernd aus, wie auch der Umstand der langen, nicht von ihm zu vertretenden Verfahrensdauer.

In Würdigung aller Umstände scheint eine Geldstrafe von 14 Tagessätzen angemessen.

E. bezieht monatlich Fr. 3'500.– Arbeitslosenentschädigung. Die Krankenkassenprämien der ganzen Familie werden vom Sozialamt bezahlt. Seine Frau ist nicht erwerbstätig. Er hat einen fälligen Kredit von Fr. 14'000.– offen, den er für Lebenshaltungskosten aufgenommen hat. Der Tagessatz wird angesichts der schlechten finanziellen Verhältnisse auf Fr. 10.– festgesetzt.

Es sind keine Gründe bekannt, die gegen den bedingten Vollzug der ausgesprochenen Geldstrafe sprechen. Es ist davon auszugehen, dass eine unbedingte Strafe nicht notwendig ist, um E. vor weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Strafe ist demzufolge bedingt auszusprechen bei einer Probezeit von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 44 - 1 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
1    Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
2    Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe.
4    Die Probezeit beginnt mit Eröffnung des Urteils, das vollstreckbar wird.39
StGB).

Es besteht kein Anlass, die bedingt ausgesprochene Strafe mit einer Busse gemäss Art. 42 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB zu verbinden.

11.7 F.

Der Angeklagte F. wird schuldig gesprochen der Gehilfenschaft zu mehrfacher Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
i.V.m. Art. 26
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 26 - Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft.
StGB) und des mehrfachen Bestechens (Art. 322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB). Die Strafdrohung lautet sowohl bei der Urkundenfälschung im Amt wie auch beim Tatbestand des Bestechens auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. In Anwendung des Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB erstreckt sich der konkrete Strafrahmen von einer minimalen Geldstrafe bis zu 7½ Jahren Freiheitsstrafe.

Strafmildernd wirkt sich bezüglich der Urkundenfälschung im Amt aus, dass F. Gehilfe war (Art. 26
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 26 - Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft.
StGB).

Das Verschulden von F. kann noch als leicht bezeichnet werden. Er handelte eventualvorsätzlich, hat jedoch keinen finanziellen Profit aus der Vermittlung gezogen. Seine Beweggründe lagen somit eher in der auf diesem Weg einfacheren und rascheren Erhältlichkeit der Ausweispapiere.

Der 42-jährige Angeklagte stammt aus Serbien-Montenegro (Kosovo). Dort hat er die Schulen besucht und Agronomie studiert. Das Studium konnte er infolge der politischen Lage im Land nicht beenden. 1991 floh er in die Schweiz. Aufgrund seines Flüchtlingsstatus durfte er bis 1995 nicht arbeiten. Seit 1995 arbeitete er bei einem Unternehmen in Z. als Allrounder. Er liess sich zum Chauffeur ausbilden und wechselte für zwei Jahre die Stelle. Infolge gesundheitlicher Probleme wurde ihm 2006 gekündigt. Seit dem laufenden Jahr arbeitet er wieder bei dem Unternehmen in Z. im Logistikbereich. Er ist verheiratet und hat drei schulpflichtige Kinder. (cl. 32 pag. 13.6.7, cl. 68 pag. 68.256.3 ff., 68.910.49)

F. ist nicht vorbestraft. Er ist in objektiver Hinsicht geständig. Der Ausgang des vor dem Strafeinzelgericht des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen gegen ihn hängigen Verfahrens wegen Drohung ist zum Zeitpunkt der Urteilsfällung unbekannt, weshalb aufgrund der Unschuldsvermutung davon auszugehen ist, dass sich F. seit der Tat wohl verhalten hat. Dies wirkt sich strafmindernd aus, wie auch der Umstand der langen, nicht von ihm zu vertretenden Verfahrensdauer.

In Würdigung aller Umstände scheint eine Geldstrafe von 14 Tagessätzen angemessen.

F. verdient monatlich Fr. 4’800.– brutto, netto Fr. 4'000.–. Seine Frau ist nicht erwerbstätig. Der Tagessatz wird somit auf Fr. 20.– festgesetzt.

Es sind keine Gründe bekannt, die gegen den bedingten Vollzug der ausgesprochenen Geldstrafe sprechen. Es ist davon auszugehen, dass eine unbedingte Strafe nicht notwendig ist, um F. vor weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Strafe ist demzufolge bedingt auszusprechen bei einer Probezeit von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 44 - 1 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
1    Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
2    Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe.
4    Die Probezeit beginnt mit Eröffnung des Urteils, das vollstreckbar wird.39
StGB).

Es besteht kein Anlass, die bedingt ausgesprochene Strafe mit einer Busse gemäss Art. 42 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB zu verbinden.

12. Einziehung und Beschlagnahme

Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB).

12.1 Bei der Hausdurchsuchung der Wohnung von A.s jetziger Lebenspartnerin wurden 8 x Fr. 100.– Bargeld beschlagnahmt (cl. 3 pag. 1.2.7.12). A. sagte dazu, dass er dieses Geld von C. als Entschädigung für die Verlängerung oder Neuausstellung von Ausweispapieren erhalten habe (cl. 5 pag. 2.1.13.49 zu Frage 72).

Bei diesem Bargeld handelt es sich folglich um einen durch eine Straftat erlangten Vermögenswert, der einzuziehen ist.

12.2 Folgende Vermögenswerte wurden im Vorverfahren beschlagnahmt:

Konto Nr. 2 bei der Bank I., lautend auf A. (cl. 7 pag. 3.1.7.2 f.); Konto Nr. 3 bei der Bank K., Italien, lautend auf A. und H. (cl. 29 pag. 416 ff.); Konto Nr. 4 bei der Bank J., lautend auf A. (cl. 6 pag. 3.7.2 f.); Police Nr. 5 bei der Versicherung L., lautend auf A. (cl. 6 pag. 3.7.17 f.) und Freizügigkeitskonto 6 bei der Bank M., lautend auf A. (cl. 6 pag. 3.7.93 f.).

Auf Antrag der Bundesanwaltschaft im Beweisverfahren vor Bundesstrafgericht wurden vom Gericht folgende Vermögenswerte beschlagnahmt:

Konto Nr. 8 bei der Bank I., lautend auf QQ. (cl. 68 pag. 68.442.1) und Konto Nr. 1 bei der Bank J., lautend auf A. und QQ. (cl. 68 pag. 68.443.1). Diese Beschlagnahmen wurden jedoch vor Beginn der Hauptverhandlung wieder aufgehoben, da sich auf den genannten Konten keine Vermögenswerte mehr befanden (cl. 68 pag. 68.442.2 und pag. 68.442.268, pag. 68.443.61 f.). In diesem Zusammenhang ist eine Berichtigung des mündlich eröffneten und anschliessend an die Parteien ausgehändigten Dispositivs vorzunehmen. Es geht um das in Ziffer I.5. jenes Dispositivs als erstes aufgeführte Konto, das Konto Nr. 1 bei der Bank J.. Wie erläutert, war dieses Konto zum Zeitpunkt der Urteilsfällung jedoch nicht mehr beschlagnahmt, weshalb es auch nicht mehr freigegeben werden muss. Die Aufführung dieses Kontos entspricht nicht dem tatsächlichen richterlichen Willen, wie aus Buchstabe B. der Prozessgeschichte des vorliegenden Urteils zu entnehmen ist. Die Korrektur dieses Auflistungsfehlers beziehungsweise die Berichtigung des Urteilsspruchs ist gestützt auf die Praxis der Strafkammer (vgl. Entscheid TPF SK.2004.3-7 vom 11. März 2005) zulässig und das Konto Nr. 1 bei der Bank J. ist im Dispositiv zu streichen.

Es liegen keine Hinweise vor, dass die hier aufgeführten beschlagnahmten Vermögenswerte aus der deliktischen Tätigkeit stammen. Vielmehr wurden sie von A. zeitlich schon vor den Straftaten angehäuft (cl. 5 pag. 2.1.13.9 Z. 18 f. und pag. 2.1.13.290 Z. 21 ff. bezüglich des Geldes bei der Bank K., belegt mit den von Fürsprecher Scheidegger eingereichten Bescheinigungen, cl. 68 pag. 68.521.3 ff.). A. sagte aus, er habe die deliktisch erlangten Gelder ausgegeben (cl. 5 pag. 2.1.13.18 f. Z. 42 ff.; cl. 68 pag. 68.910.26 Z. 2 ff. ). Eine Einziehung der aufgelisteten beschlagnahmten Vermögenswerte ist somit nicht möglich.

Aufgrund der zwischen A. und dem ASVS abgeschlossenen Vereinbarung verpflichtet sich A., dem ASVS weit mehr zu bezahlen als er jemals durch seine deliktische Tätigkeit eingenommen hat. Der Vollzug der Vereinbarung ist durch die Parteien zivilrechtlich mittels der von A. ausgestellten bedingten Überweisungsaufträge an die Banken abgesichert. Für ein Vorgehen gemäss Art. 73
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 73 - 1 Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
1    Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
a  die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse;
b  eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten;
c  Ersatzforderungen;
d  den Betrag der Friedensbürgschaft.
2    Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt.
3    Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor.
StGB (Verwendung zugunsten des Geschädigten) besteht daher kein Raum. In Anbetracht dessen sieht das Gericht von einer Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB vollständig ab (Abs. 2). Die Beschlagnahmungen sind demzufolge aufzuheben und die eingangs aufgeführten Vermögenswerte freizugeben.

12.3 Aufzuheben ist die Beschlagnahme des italienischen Reisepasses und des Ausländerausweises C. Die beiden Dokumente sind, wie beantragt, an A. herauszugeben.

Die gefälschten Pässe und Identitätskarten für Ausländer bleiben bei den Akten, da es sich um bedeutende Beweismittel handelt. Das Kontrollbuch „Pässe für Ausländer 8. 1992 –„ und die Kartonschachtel mit den Blankopässen sind dem Bundesamt für Migration als deren Eigentümer herauszugeben.

13. Kaution

Im Haftprüfungsentscheid vom 6. Mai 2002 beschloss die Untersuchungsrichterin, dass für den Zeitpunkt der Haftentlassung A.s als Sicherheit eine Kaution von Fr. 50'000.– zu leisten sei (cl. 1 pag. 1.6.52 ff.). Bei der Entlassung A.s wurde die Beschlagnahme der Vermögenswerte aufrechterhalten. Ein Teil der beschlagnahmten Gelder wurde als Kaution betrachtet, jedoch nicht speziell ausgeschieden. Im Endeffekt wurde somit gar nie eine Kaution rechtsgenüglich begründet, da A. über die beschlagnahmten Vermögenswerte ohnehin nicht verfügen konnte (cl. 1 pag. 1.6.59). Deshalb erübrigt sich ein Entscheid über die Kaution.

14. Zivilforderung

Gemäss Art. 210 BStP können privatrechtliche Ansprüche aus strafbaren Handlungen im Bundesstrafverfahren geltend gemacht werden.

Das ASVS hat sich am 13. Februar 2007 als Privatkläger konstituiert (cl. 68 pag. 68.600.1). Seine Forderung gegenüber A. hat es zu diesem Zeitpunkt nicht substantiiert.

Zu Beginn der Hauptverhandlung wurde dem Gericht eine von A. und dem ASVS am 7. Mai 2007 abgeschlossene Vereinbarung eingereicht. A. anerkennt darin, dem ASVS einen Schadenersatz in der Höhe von Fr. 290'000.– zu schulden (cl. 68 pag. 68.910.134 ff.). Die Zahlungsmodalitäten sind in der Vereinbarung geregelt. Das Gericht nimmt von diesem Vergleich Vormerk. A. wird bei den von ihm eingegangen Zahlungsverpflichtungen behaftet.

15. Kosten

15.1 Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens einschliesslich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Anklageerhebung und –vertretung auferlegt (Art. 172 Abs. 1 Satz 1 BStP).

15.2 Die Höhe der bei der Bundesanwaltschaft, bei der Bundeskriminalpolizei und beim Untersuchungsrichteramt entstandenen Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) bestimmt sich nach der Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025). Diese gibt für die einzelnen Verfahrensschritte je einen Gebührenrahmen vor (Art. 4). Gemäss Art. 3 Abs. 1 der anzuwendenden Verordnung sind für die Gebührenfestlegung die Bedeutung des Falles, die betroffenen finanziellen Interessen sowie der Zeit- und Arbeitsaufwand zu berücksichtigen.

Die Bundesanwaltschaft macht für sich und die Bundeskriminalpolizei eine Gebühr für das Vorverfahren von total Fr. 20'000.– geltend, wovon Fr. 9'000.– auf den Sachverhaltskomplex des BFF und Fr. 11'000.– auf jenen des ASVS entfallen (cl. 68 pag. 68.100.111). Die Gebühr ist unter Beachtung der Kriterien von Art. 3 Abs. 1 der obgenannten Verordnung zu hoch und wird auf Fr. 16'000.– reduziert, wobei sie hälftig auf den Themenkomplex des BFF und jenen des ASVS entfällt. Insbesondere wurde die Aufarbeitung des Sachverhaltskomplexes ASVS wesentlich von diesem Amt selbst und nicht von den Strafverfolgungsbehörden des Bundes ausgeführt. Die Gebührenfestlegung für das Anklageverfahren stellte die Bundesanwaltschaft ins Ermessen des Gerichts. Die Gebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt.

Weiter verlangt die Bundesanwaltschaft Ersatz eigener Auslagen und solcher der Bundeskriminalpolizei von insgesamt Fr. 11'171.45 (cl. 68 pag. 68.100.111, 68.710.1; cl. 4 pag. 2.20.1 ff.). Die geltend gemachten Auslagen setzen sich zusammen aus Kosten für die Übersetzung, Kosten im Zusammenhang mit Abklärungen bezüglich des Telefonverkehrs des Angeklagten A. und Kosten des Kriminaltechnischen Dienstes des Polizeikommandos des Kantons Bern für die Auswertung des Schreibmaschinen-Farbbandes.

Die entstandenen Übersetzungskosten von Fr. 3'551.45 sind vollumfänglich und endgültig vom Staat zu tragen (siehe dazu TPF SK.2005.8 vom 26. Januar 2006 E. 6.2). Die übrigen Auslagen, ausmachend Fr. 7'620.–, werden anerkannt.

Das Untersuchungsrichteramt verlangt eine Gebühr von Fr. 18'000.–, wovon Fr. 6'000.– auf den Bereich BFF und Fr. 12'000.– auf den Bereich ASVS entfallen (cl. 68 pag. 68.100.111). Dieser Betrag ist übersetzt, wiederum unter Beachtung dessen, dass die sehr aufwendigen Abklärungen im ASVS zu einem grossen Teil vom Amt selbst vorgenommen worden sind. Die Gebühr wird auf insgesamt Fr. 12'000.– festgesetzt, wobei diese ebenfalls hälftig auf den Bereich BFF und den Bereich ASVS entfällt.

Ferner macht das Untersuchungsrichteramt Auslagen in der Höhe von Fr. 469.55 geltend (cl. 68 pag. 68.100.111, 68.710.1). Diese Kosten setzen sich aus Kosten für Übersetzer und Zeugengelder zusammen (cl. 33 pag. 20.08.25 = cl. 37 pag. 3.20.6).

Bezüglich der Übersetzerkosten kann auf das oben Gesagte verwiesen werden. Die Zeugengelder in der Höhe von Fr. 110.85 werden anerkannt. Diese sind im Bereich des ASVS angefallen.

15.3 Für das Verfahren vor Bundesstrafgericht wird die Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 lit. b des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) auf Fr. 7'000.– festgesetzt. Weiter sind dem Gericht Kosten für Zeugenentschädigungen in der Höhe von Fr. 1'341.– entstanden, wovon Fr. 343.– auf Zeugen für den Bereich BFF und Fr. 998.– auf Zeugen für den Bereich ASVS entfallen.

15.4 Der Angeklagte G. wurde von sämtlichen Tatvorwürfen freigesprochen. Ihm sind folglich, da kein Anwendungsfall von Art. 173 BStP vorliegt, keine Kosten aufzuerlegen.

Die übrigen Angeklagten wurden schuldig gesprochen, weshalb ihnen die Kosten anteilsmässig aufzuerlegen sind. Der Angeklagte A. wurde zwar von einem Tatvorwurf freigesprochen und von einem anderen teilweise, diese beiden Vorwürfe verursachten jedoch für sich alleine gesehen keinen zusätzlichen Aufwand, weshalb eine Reduktion der ihm aufzuerlegenden Kosten nicht angezeigt ist.

Gemäss ihrem Tatbeitrag sind A. somit 75%, B. 3%, C. 5%, D. 3%, E. und F. je 2% der den Bereich BFF betreffenden Kosten aufzuerlegen. Die Gerichtskosten (Gebühr und Auslagen) werden ebenfalls gemäss diesem Verteilschlüssel auferlegt. Auch zu 75% hat A. die angefallenen Kosten der Bundesanwaltschaft, des Untersuchungsrichteramtes und des Gerichts bezüglich des Bereichs ASVS zu tragen. Für die nur von ihm verursachten Auslagen der Bundesanwaltschaft (siehe Ziffer 15.2, Abschnitt 3 und 4) hat er vollumfänglich aufzukommen. Dies bedeutet, dass A. Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 38'708.90 zu tragen hat, B. Fr. 1'210.30, C. Fr. 2’017.15, D. Fr. 1'210.30, E. Fr. 806.85 und F. Fr. 806.85.

16. Anwaltskosten

16.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidiger wird durch das Gericht festgesetzt (Art. 38 Abs. 1 BStP). Sie umfasst das Honorar und den Ersatz der notwendigen Auslagen (Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173 711.31).

Der Stundenansatz wird in Anwendung von Art. 3 Abs. 1 des vorgenannten Reglements auf Fr. 230.– festgesetzt. Die Reisezeit wird mit dem Mindestansatz von Fr. 200.– pro Stunde vergütet. Unter Berücksichtigung des Verhandlungsablaufs waren zwei Übernachtungen notwendig und werden maximal sechs Mahlzeiten entschädigt. Dies nach den Ansätzen gemäss Art. 4 des Reglements.

16.2 Fürsprecher Urs Scheidegger, amtlicher Verteidiger von A. macht ein Honorar von Fr. 56'616.65 für den Zeitraum von April 2005 bis Mai 2007 geltend (cl. 68 pag. 68.721.2 ff.). Der geltend gemachte Zeitaufwand im Zusammenhang mit dem Abschluss der Vereinbarung zwischen A. und dem Privatkläger erscheint dem Gericht als zu hoch. Auch der übrige Aufwand ist zu hoch, wie zum Beispiel die 17.3 Stunden am 10. Mai 2007, unter Berücksichtigung dessen, dass die Verhandlung an diesem Tag um 8.15 Uhr begann und um 19.00 Uhr zu Ende war. Deshalb wird die Entschädigung auf Fr. 50'000.– (inkl. MWST) gekürzt. Wenn der Verurteilte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten.

16.3 Fürsprecher Peter Nuspliger, amtlicher Verteidiger von B. macht ein Honorar von Fr. 29'433.95 für den Zeitraum vom 4. September 2003 bis 11. Mai 2007 geltend (cl. 68 pag. 68.722.2). Die geltend gemachten 107 Stunden Zeitaufwand sind zu hoch. Zum Beispiel hinsichtlich des geltend gemachten Zeitaufwands während der Hauptverhandlung, auch unter Berücksichtigung dessen, dass sein Klient dispensiert war. Deshalb wird die Entschädigung auf Fr. 25'000.– (inkl. MWST) gekürzt. Wenn der Verurteilte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür im Umfange von Fr. 15'000.– Ersatz zu leisten. Die Reduktion der Rückerstattungspflicht rechtfertigt sich, da der Verfahrensaufwand und damit auch der Verteidigungsaufwand zu den angeklagten Straftaten in einem Missverhältnis stand, welches nicht vom Verteidigten zu verantworten ist.

16.4 Fürsprecher Krishna Müller, amtlicher Verteidiger von C. macht für den Zeitraum vom 3. Oktober 2002 bis Mai 2007 ein Honorar von Fr. 35'187.85 geltend (cl. 68 pag. 68.723.3 ff.). Die Entschädigung wird unter Berücksichtigung der zu hohen Übernachtungskosten und der Verpflegungskosten für einen Nichtverhandlungstag auf Fr. 35'000.– (inkl. MWST) abgerundet. Es ist Sache des Anwaltes, sein Verbleiben am Verhandlungsort frühzeitig zu organisieren; Mehrkosten die infolge zu später Organisation anfallen, werden nicht vergütet. Wenn der Verurteilte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür im Umfange von Fr. 20'000.– Ersatz zu leisten. Die Reduktion der Rückerstattungspflicht rechtfertigt sich, da der Verfahrensaufwand und damit auch der Verteidigungsaufwand zu den angeklagten Straftaten in einem Missverhältnis stand, welches nicht vom Verteidigten zu verantworten ist.

16.5 Fürsprecher Peter D. Deutsch, amtlicher Verteidiger von D. macht für den Zeitraum vom 15. Januar 2007 bis zum 31. Mai 2007 ein Honorar von Fr. 19'397.55 geltend (cl. 68 pag. 68.724.2 f.). Sein Zeitaufwand betrug 62 Stunden. Zusammengezählt mit dem Aufwand vor Erteilung der amtlichen Verteidigung betrieb er in etwa den gleichen Aufwand wie der Verteidiger von B.. Diese beiden Fälle sind aufwandmässig vergleichbar. Die Entschädigung wird somit gerundet auf Fr. 19'000.– (inkl. MWST) festgesetzt. Wenn der Verurteilte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür im Umfange von Fr. 10'000.– Ersatz zu leisten. Die Reduktion der Rückerstattungspflicht rechtfertigt sich, da der Verfahrensaufwand und damit auch der Verteidigungsaufwand zu den angeklagten Straftaten in einem Missverhältnis stand, welches nicht vom Verteidigten zu verantworten ist.

16.6 Fürsprecher Georg Friedli, amtlicher Verteidiger von E. macht für den Zeitraum vom 20. November 2006 bis Mai 2007 ein Honorar von Fr. 18'675.05 (inkl. MWST) geltend (cl. 68 pag. 68.725.29). Dies erscheint dem Gericht als angemessen. Wenn der Verurteilte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür im Umfange von Fr. 6'000.– Ersatz zu leisten. Die Reduktion der Rückerstattungspflicht rechtfertigt sich, da der Verfahrensaufwand und damit auch der Verteidigungsaufwand zu den angeklagten Straftaten in einem Missverhältnis stand, welches nicht vom Verteidigten zu verantworten ist.

16.7 Fürsprecherin Sabine Schmutz, amtliche Verteidigerin von F. macht für den Zeitraum vom 27. November 2006 bis zum 31. Mai 2007 ein Honorar von Fr. 17'765.65 (inkl. MWST) geltend (cl. 68 pag. 68.726.2). Dies erscheint dem Gericht als angemessen. Wenn der Verurteilte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür im Umfange von Fr. 6'000.– Ersatz zu leisten. Die Reduktion der Rückerstattungspflicht rechtfertigt sich, da der Verfahrensaufwand und damit auch der Verteidigungsaufwand zu den angeklagten Straftaten in einem Missverhältnis stand, welches nicht vom Verteidigten zu verantworten ist.

17. Entschädigung

Art. 176 BStP sieht vor, dass im Falle einer Freisprechung das Gericht über die Entschädigung an den freigesprochenen Angeklagten gemäss den Grundsätzen des Art. 122 Abs. 1 BStP (Ausrichtung einer Entschädigung für erlittene Nachteile auf Antrag hin) zu entscheiden hat.

G. ist vollumfänglich freigesprochen worden. Sein erbetener Verteidiger beantragte eine Entschädigung und reichte seine Honorarnote für den Zeitraum vom 30. März 2007 bis Mai 2007 im Umfange von Fr. 18'765.60 ein. Dem Freigesprochenen werden seine Aufwendungen im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung; Reisekosten (Bern-Bellinzona 2. Klasse), Übernachtung (1 x Fr. 130.–) und Verpflegung (4 x Fr. 25.–) entschädigt und eine Vergütung pro Tag Einvernahme von Fr. 100.– (3x) und pro Tag Hauptverhandlung von Fr. 200.– (3x) zugesprochen. Dies ergibt einen aufgerundeten Betrag von Fr. 1'500.–. Hinzu kommen die Verteidigungskosten. G. wurde zuerst erbeten verteidigt von Fürsprecher Markus Ruf und erst ab März dieses Jahres von Fürsprecher Beat Luginbühl. Für die gesamten Verteidigungskosten werden dem Freigesprochenen Fr. 22'500.– zugesprochen. Somit wird G. eine Entschädigung im Umfange von total Fr. 24'000.– zugesprochen.

Die Strafkammer erkennt:

I.

1. A. wird freigesprochen von den Vorwürfen

- des mehrfachen Diebstahls und

- des mehrfachen Sich-Bestechen-Lassens für den Zeitraum vor Juni 2000.

2. A. wird schuldig gesprochen

- der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
StGB;

- der mehrfachen Amtsanmassung im Sinne von Art. 287
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 287 - Wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB;

- der mehrfachen Amtsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
StGB;

- des mehrfachen Sich-Bestechen-Lassens im Sinne von Art. 322quater
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322quater - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
StGB;

- des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 147 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.206
3    Der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 147 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.206
3    Der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB.

3. A. wird verurteilt zu 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe, davon 1 Jahr unbedingt unter Anrechnung von 22 Tagen Untersuchungshaft, vollziehbar durch den Kanton Bern, und 1 ½ Jahre bedingt bei einer Probezeit von 4 Jahren.

4. Es wird festgestellt, dass eine Kaution nicht rechtsgenüglich begründet wurde.

5. Das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von Fr. 800.– wird eingezogen. Die übrigen beschlagnahmten Vermögenswerte werden freigegeben.

Es sind dies:

- Konto Nr. 2 bei der Bank I., lautend auf A.,

- Konto Nr. 3 bei der Bank K. Italien, lautend auf A. und H.;

- Konto Nr. 4 bei der Bank J., lautend auf A.;

- Police Nr. 5 bei der Versicherung L., lautend auf A.;

- Freizügigkeitskonto Nr. 6 bei der Bank M., lautend auf A..

6. Nach Eintritt der Rechtskraft sind an A. herauszugeben:

- Italienischer Reisepass, lautend auf A.;

- Ausländerausweis C, lautend auf A..

7. A. werden an Kosten auferlegt:

Fr. 12'000.00 Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft für das Ermittlungsverfahren

Fr. 9'000.00 Anteil Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt

Fr. 7'620.00 Auslagen Bundesanwaltschaft

Fr. 83.15 Anteil Auslagen Eidg. Untersuchungsrichteramt

Fr. 3'750.00 Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft für das Anklageverfahren

Fr. 5'250.00 Anteil Gerichtsgebühr

Fr. 1'040.05 Anteil Gerichtsauslagen

Fr. 38'708.90 Total

8. Fürsprecher Urs Scheidegger wird für seine amtliche Verteidigung mit Fr. 50'000.– (inkl. MWSt) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt. Wenn der Verurteilte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür in vollem Umfang Ersatz zu leisten.

II.

B. wird schuldig gesprochen

- der Gehilfenschaft zu mehrfacher Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
in Verbindung mit Art. 26
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 26 - Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft.
StGB;

- des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB.

2. B. wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 10.–, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3. B. werden an Kosten auferlegt:

Fr. 480.00 Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft für das Ermittlungsverfahren

Fr. 360.00 Anteil Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt

Fr. 150.00 Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft für das Anklageverfahren

Fr. 210.00 Anteil Gerichtsgebühr

Fr. 10.30 Anteil Gerichtsauslagen

Fr. 1'210.30 Total

4. Fürsprecher Peter Nuspliger wird für seine amtliche Verteidigung mit Fr. 25'000.– (inkl. MWSt) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt. Wenn der Verurteilte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür im Umfange von Fr. 15'000.– Ersatz zu leisten.

III.

C. wird schuldig gesprochen

- der Gehilfenschaft zu mehrfacher Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
in Verbindung mit Art. 26
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 26 - Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft.
StGB;

- des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB.

2. C. wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 60.–, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3. C. werden an Kosten auferlegt:

Fr. 800.00 Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft für das Ermittlungsverfahren

Fr. 600.00 Anteil Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt

Fr. 250.00 Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft für das Anklageverfahren

Fr. 350.00 Anteil Gerichtsgebühr

Fr. 17.15 Anteil Gerichtsauslagen

Fr. 2'017.15 Total

4. Fürsprecher Krishna Müller wird für seine amtliche Verteidigung mit Fr. 35'000.– (inkl. MWSt) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt. Wenn der Verurteilte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür im Umfange von Fr. 20'000.– Ersatz zu leisten.

IV.

D. wird schuldig gesprochen

- der Gehilfenschaft zu mehrfacher Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
in Verbindung mit Art. 26
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 26 - Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft.
StGB;

- des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB.

2. D. wird in Zusatz zum Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland vom 1. Dezember 2005 verurteilt zu einer Geldstrafe von 63 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3. D. werden an Kosten auferlegt:

Fr. 480.00 Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft für das Ermittlungsverfahren

Fr. 360.00 Anteil Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt

Fr. 150.00 Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft für das Anklageverfahren

Fr. 210.00 Anteil Gerichtsgebühr

Fr. 10.30 Anteil Gerichtsauslagen

Fr. 1'210.30 Total

4. Fürsprecher Peter D. Deutsch wird für seine amtliche Verteidigung mit Fr. 19'000.00 (inkl. MWSt) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt. Wenn der Verurteilte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür im Umfange von Fr. 10'000.– Ersatz zu leisten.

V.

E. wird schuldig gesprochen

- der Gehilfenschaft zu mehrfacher Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
in Verbindung mit Art. 26
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 26 - Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft.
StGB;

- des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB.

2. E. wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu je Fr. 10.–, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3. E. werden an Kosten auferlegt:

Fr. 320.00 Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft für das Ermittlungsverfahren

Fr. 240.00 Anteil Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt

Fr. 100.00 Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft für das Anklageverfahren

Fr. 140.00 Anteil Gerichtsgebühr

Fr. 6.85 Anteil Gerichtsauslagen

Fr. 806.85 Total

4. Fürsprecher Georg Friedli wird für seine amtliche Verteidigung mit Fr. 18'675.05 (inkl. MWSt) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt. Wenn der Verurteilte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür im Umfange von Fr. 6'000.– Ersatz zu leisten.

VI.

F. wird schuldig gesprochen

- der Gehilfenschaft zu mehrfacher Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
in Verbindung mit Art. 26
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 26 - Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft.
StGB;

- des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB.

2. F. wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu je Fr. 20.–, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3. F. werden an Kosten auferlegt:

Fr. 320.00 Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft für das Ermittlungsverfahren

Fr. 240.00 Anteil Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt

Fr. 100.00 Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft für das Anklageverfahren

Fr. 140.00 Anteil Gerichtsgebühr

Fr. 6.85 Anteil Gerichtsauslagen

Fr. 806.85 Total

4. Fürsprecherin Sabine Schmutz wird für ihre amtliche Verteidigung mit Fr. 17'765.65. (inkl. MWSt) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt. Wenn der Verurteilte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür im Umfange von Fr. 6'000.– Ersatz zu leisten.

VII.

G. wird in allen Anklagepunkten freigesprochen.

2. Der Anteil der auf G. entfallenden Kosten von total Fr. 4'277.20 geht zulasten des Bundes.

3. G. wird für die entstandenen Anwaltskosten und für die eigenen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren zulasten des Bundes eine Entschädigung von gesamthaft Fr. 24'000.– zugesprochen.

VIII.

Von der am 7. Mai 2007 abgeschlossenen Vereinbarung zwischen A. und dem Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern (ASVS) mit welcher A. einen Schaden des ASVS von Fr. 290'000.– anerkennt, wird Vormerk genommen. A. wird bei den von ihm eingegangenen Zahlungsverpflichtungen behaftet.

IX.

Weiter wird verfügt:

- Die in den Akten befindlichen Pässe und Identitätskarten für Ausländer werden in den Akten belassen.

- Das Kontrollbuch „Pässe für Ausländer 8. 1992-„ und die Kartonschachtel mit den Blankopässen werden an das Bundesamt für Migration herausgegeben.

X.

Dieses Urteil wird den Parteien mündlich eröffnet und schriftlich im Dispositiv ausgehändigt.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : SK.2006.18
Date : 31. Mai 2007
Published : 01. Juni 2009
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafkammer
Subject : Mehrfacher Amtsmissbrauch, mehrfache Urkundenfälschung im Amt, mehrfache Amtsanmassung, mehrfache Amtsgeheimnisverletzung, mehrfaches Sich-Bestechen-Lassen, mehrfacher Diebstahl, mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage,...


Legislation register
ANAG: 23
BGG: 78  80  90  95  97  100
BStP: 18  22  38  122  138  147  170  172  173  176  210
RDV: 25
RPAV: 6
StGB: 2  25  26  34  40  41  42  43  44  47  48  48a  49  51  70  71  73  97  106  110  139  147  158  251  252  287  312  317  320  322quater  322ter  336  338
ZEMIS-Verordnung: 23
BGE-register
100-IV-9 • 101-IV-327 • 114-IV-44 • 116-IV-319 • 117-IV-112 • 117-IV-170 • 117-IV-186 • 120-IV-136 • 120-IV-265 • 121-IV-193 • 121-IV-216 • 123-IV-113 • 123-IV-150 • 126-IV-5 • 127-IV-209 • 128-IV-164 • 128-IV-265 • 129-IV-113 • 129-IV-315 • 129-IV-6 • 131-IV-125 • 81-IV-285 • 90-IV-259 • 92-IV-44
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SJZ
197 S.8