Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BK.2006.5

Entscheid vom 31. Mai 2007 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Alex Staub und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

A., vertreten durch Fürsprecher Jürg Wernli,

Gesuchsteller

gegen

Bundesanwaltschaft,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Entschädigungsbegehren (Art. 122 BStP)

Sachverhalt:

A. Im Nachgang zum Anschlag auf das World Trade Center in New York (USA) vom 11. September 2001 eröffnete die Bundesanwaltschaft gegen Unbekannt ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren unter anderem wegen Mordes, krimineller Organisation etc. Das Ermittlungsverfahren wurde ab 24. Oktober 2001 gegen A. und B., beide Verwaltungsratsmitglieder der C. SA bzw. D. SA in Z., unter anderem wegen Verdachts der Beteiligung an und/oder Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB geführt. Die auf den Bahamas domizilierte, von der C. SA gehaltene Bank E. soll in diverse Unterschlagungen im Zusammenhang mit nicht zurückerstatteten Guthaben von Kunden involviert gewesen sein, die Indizien für ihre Verwicklung in ein undurchsichtiges Finanznetzwerk im Zusammenhang mit terroristischen Milieus seien. A. und B. sollen dabei die Köpfe des Konglomerats gewesen und bei substanziellen Geschäftsabwicklungen aktiv in Erscheinung getreten sein.

A. wurde am 9. November 2001 als Adressat der UNO-Sanktionen gemäss Resolution Nr. 1267 und deren Folgeresolutionen bezeichnet. Der Bundesrat führt ihn seit 1. Dezember 2001 (AS 2002 155) in Anhang 2, Liste C, der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung „Al-Qaïda“ oder den Taliban vom 2. Oktober 2000 (SR 946.203).

Mit Entscheid vom 27. April 2005 schützte die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts im Grundsatz eine von A. wegen Säumnis der Bundesanwaltschaft erhobene Beschwerde und wies diese an, das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren gegen A. bis 31. Mai 2005 entweder einzustellen oder beim zuständigen eidgenössischen Untersuchungsrichter die Voruntersuchung zu beantragen (TPF BB.2005.4). In der Folge stellte die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 31. Mai 2005 das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren gegen A. und B. ein, hob bestehende Zwangsmassnahmen (Beschlagnahmen von Konti und Unterlagen) auf und nahm die Verfahrenskosten auf die Bundeskasse (act. 2.1).

B. Mit Entscheid vom 30. November 2005 hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein von Fürsprecher Jürg Wernli in Zusammenhang mit dem vorgenannten Ermittlungsverfahren – gestützt auf eine Zession von A. – in eigenem Namen gestelltes Entschädigungsgesuch teilweise gut und verpflichtete die Gesuchsgegnerin zur Zahlung einer Entschädigung an den Gesuchsteller von Fr. 69'151.85 für Anwaltskosten (TPF BK.2005.14).

C. Mit Eingabe an die Bundesanwaltschaft vom 30. Mai 2006 lässt A. durch Fürsprecher Jürg Wernli folgende Rechtsbegehren stellen (act. 1):

2. Anträge

2.1 Dem Gesuchsteller seien aus der Bundeskasse folgende Beträge auszurichten:

2.1.1 für Einkommens- u. Vermögensminderungen einen Fr. 27'120'000.-- übersteigenden Betrag

2.1.2 für Reise- und Logierkosten Fr. 3'075.--

2.1.3 als Genugtuung Fr. 150'000.--

2.1.4 für ungedeckte Anwaltskosten (plus MWST) Fr. 50'000.--

2.2 Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Gesuchsteller vorbehält, die Forderung gemäss Ziffer 2.1.1 hievor im Laufe des Verfahrens zu präzisieren.

2.3 Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Gesuchsteller vorbehält, zusätzliche Forderungen geltend zu machen, namentlich für zusätzlich entstehenden Schaden, vor allem in Abhängigkeit des Ausgangs der gegen ihn in den USA geführten Zivilprozesse auf Zahlung von Schadenersatz, Genugtuung, Strafgeld und Kosten an die Angehörigen der Opfer der Anschläge vom 11. September 2001.

2.4 Die Forderungen gemäss Ziffern 2.1.1 und 2.1.3 seien zu 5% seit 24. Oktober 2001 zu verzinsen.

2.5 Das Entschädigungsverfahren sei bis auf weiteres, längstens bis zum Antrag des Gesuchstellers auf Weiterführung, zu sistieren.

2.6 Die Kosten dieses Entschädigungsverfahrens seien durch den Bund zu tragen und dem Gesuchsteller seien dessen Anwaltskosten auf gerichtliche Bestimmung hin durch den Bund zu ersetzen.

Die Bundesanwaltschaft leitete diese Eingabe am 22. Juni 2006 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter und beantragt sinngemäss die Abweisung der gestellten Anträge (act. 2).

Mit Gesuchsreplik vom 18. August 2006 hält A. an seinen Rechtsbegehren vollumfänglich fest (act. 8). Die Bundesanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 25. August 2006 unter Hinweis auf ihre Ausführungen in der Gesuchsantwort vom 22. Juni 2006 auf eine Duplik (act. 10).

D. Mit Verfügung des Referenten vom 27. November 2006 wurde der Antrag auf Sistierung des Verfahrens abgewiesen und dem Gesuchsteller Gelegenheit zur Vervollständigung seiner Eingaben gegeben (act. 13).

Der Gesuchsteller machte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 30. Januar 2007 weitere Ausführungen und legte zusätzliche Belege auf (act. 15). Die Bundesanwaltschaft nahm dazu am 6. Februar 2007 Stellung (act. 17).

E. Mit Eingabe vom 26. Februar 2007 reichte der Gesuchsteller eine Abtretungserklärung vom 20. Februar 2007 ein und erklärt, er habe die vorliegend geltend gemachten Ansprüche teilweise an seine Ehefrau (Anträge Ziff. 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3 und 2.4) und teilweise an seinen Rechtsvertreter (Anträge Ziff. 2.1.4 und 2.6) abgetreten (act. 19). Die Bundesanwaltschaft nahm dazu mit Eingabe vom 26. April 2007 Stellung (act. 21).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Entschädigungsbegehren ergibt sich aus Art. 122 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710). Das Eintreten der I. Beschwerdekammer auf ein Entschädigungsgesuch setzt voraus, dass das Strafverfahren mittels eines formellen Einstellungsentscheides eingestellt wurde (TPF BK.2005.20 vom 12. Januar 2006, BK.2006.2 vom 10. März 2006 E. 1.2 und BK.2006.11 vom 19. Januar 2007 E. 1.1). Fristerfordernisse bestehen demgegenüber im Entschädigungsverfahren nach dem Bundesstrafprozessrecht keine.

1.2 Das Strafverfahren gegen den Gesuchsteller wurde mit Einstellungsverfügung der Gesuchsgegnerin vom 31. Mai 2005 abgeschlossen (Sachverhalt lit. A). Auf das Entschädigungsbegehren ist somit grundsätzlich einzutreten.

2. Nach Abschluss des Schriftenwechsels erklärte der Gesuchsteller, er habe die vorliegend geltend gemachten Ansprüche vollumfänglich abgetreten, und zwar teilweise an seine Ehefrau und teilweise an seinen Rechtsvertreter (Sachverhalt lit. E). Zur Dokumentation reichte er eine schriftliche Abtretungserklärung vom 20. Februar 2007 ein (act. 19.1).

2.1 Unabhängig von der Frage, inwieweit eine Abtretung von Ansprüchen nach Art. 122 BStP zulässig ist, ist vorab deren allfällige Auswirkung auf das hängige Entschädigungsverfahren zu prüfen. Die Bundesstrafprozessordnung enthält diesbezüglich keine Regelung. Aufgrund der Gleichartigkeit der Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Verantwortlichkeitsgesetz (SR 170.32) erscheint es angezeigt, die entsprechenden Bestimmungen über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) analog anzuwenden, zumal Letztere für solche Ansprüche aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. b und c des Verantwortlichkeitsgesetzes im Klageverfahren vor Bundesgericht als einziger Instanz unmittelbar anwendbar sind (vgl. Art. 1 Abs. 1
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 1
1    Dieses Gesetz regelt das Verfahren in den vom Bundesgericht als einziger Instanz auf Klage zu beurteilenden Streitsachen, die in Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20055 (BGG) angeführt sind.
2    Es wird ergänzt durch die Vorschriften des ersten, zweiten und sechsten Kapitels des BGG, soweit die folgenden Bestimmungen nicht Abweichendes enthalten.
BZP i.V.m. Art. 10 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 10 Amtseid - 1 Die Richter und Richterinnen werden vor ihrem Amtsantritt auf gewissenhafte Pflichterfüllung vereidigt.
1    Die Richter und Richterinnen werden vor ihrem Amtsantritt auf gewissenhafte Pflichterfüllung vereidigt.
2    Die Vereidigung erfolgt durch die Abteilung unter dem Vorsitz des Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesgerichts.
3    Statt des Eids kann ein Gelübde abgelegt werden.
des Verantwortlichkeitsgesetzes und Art. 120 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 120 - 1 Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
1    Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
a  Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden und kantonalen Behörden;
b  zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen;
c  Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958103.
2    Die Klage ist unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine Behörde zum Erlass einer Verfügung über solche Streitigkeiten ermächtigt. Gegen die Verfügung ist letztinstanzlich die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig.
3    Das Klageverfahren richtet sich nach dem BZP104.
und Abs. 3 BGG).

2.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 17
1    Wechsel der Partei ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet.
2    Die ausscheidende Partei haftet für die bisher entstandenen Gerichtskosten solidarisch mit der eintretenden.
3    Die Rechtsnachfolge auf Grund von Gesamtnachfolge sowie kraft besonderer gesetzlicher Bestimmungen gilt nicht als Parteiwechsel.
BZP ist ein Wechsel der Partei nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet. Die Abtretung des streitigen Anspruchs während der Rechtshängigkeit bleibt ohne Einfluss auf die Legitimation zur Sache (Art. 21 Abs. 2
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 21
1    Die Klage wird angehoben durch Einreichung der Klageschrift beim Bundesgericht.
2    Die Zuständigkeit des Gerichts wird durch nachherige Änderung der sie begründenden Tatsachen nicht berührt. Die Veräusserung der im Streite liegenden Sache oder die Abtretung des streitigen Anspruchs während der Rechtshängigkeit bleibt ohne Einfluss auf die Legitimation zur Sache.
3    Im Übrigen bewirkt die Rechtshängigkeit nicht die Festlegung des Sachverhalts auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung.
Satz 2 BZP). Das bedeutet Prozessführung durch den Ver­äusserer in Prozessstandschaft; der Eintritt des Erwerbers des Anspruchs in den Prozess anstelle des Veräusserers ist nur unter Zustimmung der Gegenpartei möglich (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, S. 156 N. 108). Nachdem die Gesuchsgegnerin unter Hinweis auf die Restriktionen gemäss der Verordnung des Bundesrates über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung „Al-Qaïda“ oder den Taliban vom 2. Oktober 2000 die Zustimmung im Sinne der zitierten Bestimmung verweigerte (act. 21), findet kein Wechsel der Partei statt. Der Gesuchsteller ist indes berechtigt, das Verfahren – soweit eine gültige Abtretungserklärung vorliegt – in eigenem Namen in Prozessstandschaft fortzusetzen.

3.

3.1 Dem Beschuldigten, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten (Art. 122 Abs. 1
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 21
1    Die Klage wird angehoben durch Einreichung der Klageschrift beim Bundesgericht.
2    Die Zuständigkeit des Gerichts wird durch nachherige Änderung der sie begründenden Tatsachen nicht berührt. Die Veräusserung der im Streite liegenden Sache oder die Abtretung des streitigen Anspruchs während der Rechtshängigkeit bleibt ohne Einfluss auf die Legitimation zur Sache.
3    Im Übrigen bewirkt die Rechtshängigkeit nicht die Festlegung des Sachverhalts auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung.
Satz 1 BStP). Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch ist eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und ein durch diese bewirkter erheblicher Nachteil, welcher vom Ansprecher zu substanziieren und zu beweisen ist (BGE 107 IV 155, 157 E. 5 m.w.H.; vgl. auch BGE 117 IV 209, 218 E. 4b). Als "andere Nachteile" im Sinne von Art. 122 BStP gelten insbesondere die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war – was bei einem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren gemäss Art. 35 Abs. 1
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 21
1    Die Klage wird angehoben durch Einreichung der Klageschrift beim Bundesgericht.
2    Die Zuständigkeit des Gerichts wird durch nachherige Änderung der sie begründenden Tatsachen nicht berührt. Die Veräusserung der im Streite liegenden Sache oder die Abtretung des streitigen Anspruchs während der Rechtshängigkeit bleibt ohne Einfluss auf die Legitimation zur Sache.
3    Im Übrigen bewirkt die Rechtshängigkeit nicht die Festlegung des Sachverhalts auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung.
BStP zu jedem Zeitpunkt der Fall ist – und die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (TPF BK.2005.4 vom 19. Dezember 2006 E. 2.2 m.w.H.). Zur Berechnung des nebst den Verteidigerkosten entstandenen weiteren Schadens sind die Bestimmungen des Zivilrechts (Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
. OR) per analogiam beizuziehen (vgl. Ruth Wallimann Baur, Entschädigung und Genugtuung durch den Staat an unschuldig Verfolgte im ordentlichen zürcherischen Untersuchungsverfahren, Diss. Zürich 1998, S. 110 mit weiteren Hinweisen). Der Schaden ist zu substanziieren und zu beweisen (Art. 42
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
1    Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
2    Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26
OR; BGE 107 IV 155, 157). Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
1    Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
2    Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26
OR). Die Schätzung ist zulässig, sofern der Beweis des Schadens unmöglich ist, die Kosten für den Nachweis des Schadens in keinem vernünftigen Verhältnis zum Schaden stehen oder der Nachweis unzumutbar ist (Ruth Wallimann Baur, a.a.O., S. 112; vgl. zum Ganzen TPF BK.2004.15 und BK.2004.16 vom 8. März 2006, je E. 3).

Voraussetzung eines Entschädigungsanspruchs ist nebst dem Vorliegen eines Schadens ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Staates und der eingetretenen Vermögensverminderung (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, Vorbemerkungen zu §§ 49 ff. N. 47). Der aus dem zivilen Haftpflichtrecht stammende Begriff der adäquaten Kausalität gilt auch im öffentlichen Recht. Die Bestimmungen des Haftpflichtrechts, Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
. OR, sind analog anwendbar (Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband zur 6. Aufl., Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 105/ B. / Ziff. VI / lit.g). Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn die einzelnen Untersuchungshandlungen (insbesondere Zwangsmassnahmen) nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet waren, den beim Betroffenen eingetretenen Schaden zu bewirken. Der Eintritt des Schadens muss durch die Untersuchungshandlungen wesentlich begünstigt worden sein (Ruth Wallimann Baur, a.a.O., S. 89 f. Ziff. 3). Hat das Verhalten der zuständigen Behörde adäquat kausal zu einem Schaden geführt, so kann der Fall eintreten, dass dieser an sich adäquate Kausalzusammenhang „unterbrochen“ wird in dem Sinne, als dass er wegen einer hinzutretenden Ursache dennoch als inadäquat erscheint. Dies hat zur Folge, dass der adäquate Kausalzusammenhang bei der Staatshaftung verneint wird, was zum Ausschluss bzw. zu einer Reduktion der Haftung führt (Ruth Wallimann Baur, a.a.O., S. 91 Ziff. 6.1; vgl. TPF BK.2004.15 und BK.2004.16 vom 8. März 2006, je E. 3).

Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat (Art. 122 Abs. 1
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 21
1    Die Klage wird angehoben durch Einreichung der Klageschrift beim Bundesgericht.
2    Die Zuständigkeit des Gerichts wird durch nachherige Änderung der sie begründenden Tatsachen nicht berührt. Die Veräusserung der im Streite liegenden Sache oder die Abtretung des streitigen Anspruchs während der Rechtshängigkeit bleibt ohne Einfluss auf die Legitimation zur Sache.
3    Im Übrigen bewirkt die Rechtshängigkeit nicht die Festlegung des Sachverhalts auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung.
Satz 2 BStP). Die Beschwerdekammer ist dabei nicht an die gestellten Anträge gebunden. Sie kann eine Entschädigung verweigern, selbst wenn seitens des Eidgenössischen Untersuchungsrichters bzw. der Bundesanwaltschaft die Gutheissung beantragt wird (vgl. TPF BK.2005.4 vom 19. Dezember 2006 E. 2.3).

Für eine ganze oder teilweise Verweigerung einer Entschädigung besteht vorliegend kein Grund. Es kann diesbezüglich auf den bereits erwähnten Entscheid der Beschwerdekammer verwiesen werden (Sachverhalt lit. B).

3.2 Nachdem sich der Gesuchsteller in den Rechtsschriften eine weitere Substanziierung einzelner Schadenspositionen und entsprechende Beweisanträge im Verlauf des Verfahrens ausdrücklich vorbehalten hatte, wurde ihm am 27. November 2006 unter Hinweis auf die Substanziierungs- und Beweisführungslast Gelegenheit zur Vervollständigung gegeben (act. 13). Mit Eingabe vom 30. Januar 2007 macht er geltend, er sei aufgrund von Reisebeschränkungen und finanziellen Beschränkungen nicht in der Lage, die notwendigen Handlungen zur Beschaffung von zusätzlichen Beweismitteln selbst vorzunehmen oder die Mittel aufzubringen, um die Abklärungen und Beibringung von Beweisen aus dem Ausland vornehmen zu lassen. Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden sei daher in Anwendung Art. 42 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
1    Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
2    Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26
OR nach richterlichem Ermessen zu schätzen (act. 15 S. 1 f.).

Soweit allfällige Beweismittel in der Schweiz liegen, macht der durch einen schweizerischen Rechtsanwalt vertretene Gesuchsteller zu Recht nicht geltend, diese seien für ihn nicht greifbar gewesen. Dies betrifft insbesondere die ehemals beschlagnahmten Unterlagen, welche die Gesuchsgegnerin infolge Verweigerung der Entgegennahme durch den Gesuchsteller bei einer Unternehmung in Y. einlagern liess (act. 1 Beil. 5 [Vollzugsbericht der Bundeskriminalpolizei vom 6. Februar 2006]). Der Gesuchsteller führt zudem nicht aus, inwiefern und welche dieser Unterlagen (im Umfang von 24 Schachteln) zum Beweis seiner Entschädigungsbegehren relevant seien. Der Antrag auf Edition dieser Akten ist deshalb abzuweisen.

Der Gesuchsteller legt nicht dar, welche Beweismittel er im Ausland nicht habe beschaffen können und inwiefern diese zum Nachweis des behaupteten Schadens relevant seien; auch wurden keine Anträge zur Erhebung von Beweisen im Ausland gestellt. Mangels Gesuchs um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege, welche grundsätzlich auch für Beweiskosten – soweit eine Tatsache erheblich und das angebotene Beweismittel notwendig ist (vgl. Art. 36 f
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 36
1    Beweis wird nur über erhebliche und soweit nicht der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist oder ein Fall nach Artikel 12 Absatz 3 vorliegt, nur über bestrittene Tatsachen geführt.
2    Ob mangels eines ausdrücklichen Geständnisses eine Tatsache als bestritten anzusehen sei, hat der Richter unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts des Vorbringens und des Verhaltens der Partei im Prozesse zu beurteilen.
3    Inwiefern das Geständnis durch beigefügte Zusätze und Einschränkungen oder durch Widerruf unwirksam wird, beurteilt der Richter nach freiem Ermessen.
4    In gleicher Weise beurteilt er, inwiefern infolge eines aussergerichtlichen Geständnisses der Beweis unnötig wird.
. BZP) – gewährt werden kann (vgl. Art. 245
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 36
1    Beweis wird nur über erhebliche und soweit nicht der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist oder ein Fall nach Artikel 12 Absatz 3 vorliegt, nur über bestrittene Tatsachen geführt.
2    Ob mangels eines ausdrücklichen Geständnisses eine Tatsache als bestritten anzusehen sei, hat der Richter unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts des Vorbringens und des Verhaltens der Partei im Prozesse zu beurteilen.
3    Inwiefern das Geständnis durch beigefügte Zusätze und Einschränkungen oder durch Widerruf unwirksam wird, beurteilt der Richter nach freiem Ermessen.
4    In gleicher Weise beurteilt er, inwiefern infolge eines aussergerichtlichen Geständnisses der Beweis unnötig wird.
BStP i.V.m. Art. 64 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
. BGG), ist unerheblich, ob der Gesuchsteller bestimmte Beweise allenfalls wegen fehlender finanzieller Mittel nicht antreten konnte. Bei dieser Sachlage kann nicht ernsthaft behauptet werden, der Schaden sei ziffernmässig nicht nachweisbar. Eine Schätzung ist demnach nicht statthaft.

Der Gesuchsteller beantragt zum Beweis die Parteibefragung (offenbar mit sich selbst). Art. 122 BStP enthält keine Regeln zum Beweisverfahren. Werden die Bestimmungen des Bundeszivilprozesses analog angewandt, so ist zum Beweis einer Tatsache das einfache Parteiverhör mit Ermahnung zur Wahrheit und die Parteiaussage unter Straffolge möglich (Art. 62 ff
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 62
1    Die Partei kann zum Beweise einer Tatsache dem Verhör unterzogen werden. Kommt eine Wahrnehmung beider Parteien in Betracht, so sollen beide verhört werden.
2    Die Parteien sind vor dem Verhör zur Wahrheit zu ermahnen und darauf aufmerksam zu machen, dass sie zur Beweisaussage unter Straffolge angehalten werden können. Artikel 46 ist entsprechend anwendbar.
. BZP). Der Richter würdigt die Beweise – auch die Parteiaussage – nach freiem Ermessen (Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
und 65 Abs. 1
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 65
1    Der Richter würdigt den Beweiswert der Parteiaussage nach freiem Ermessen.
2    Bleibt eine Partei ohne genügende Entschuldigung aus, obschon sie persönlich vorgeladen war, oder verweigert sie die Antwort, so würdigt der Richter dieses Verhalten nach Artikel 40.
BZP). Aufgrund des Verhaltens des Gesuchstellers im vorliegenden Verfahren, namentlich des Nichteinreichens möglicher Beweismittel, könnte einem Parteiverhör keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen (Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
BZP); die Aussagen des Gesuchstellers wären als blosse Parteibehauptung zu werten. Der Antrag auf Parteibefragung ist daher in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.

4.

4.1 Aktien Bank E.

4.1.1 Der Gesuchsteller war Verwaltungsratspräsident der Bank E. und hielt per 31. Dezember 1999 64’854 (von 150’000) ordinary shares und 30'574 (von 260'000) preference shares, total 95'428 shares, welche damals laut Jahresbericht 1999 einen Buchwert von je USD 103.16 hatten (act. 1 Beil. 15-17). In diesem Zusammenhang macht der Gesuchsteller einen Verlust von rund Fr. 15'000'000.-- geltend, wovon mindestens USD 9'542’800.-- Kapitalverlust und USD 3'000'000.-- Ertragsausfall. Zur Begründung führt er aus, dass die Aktionäre der Bank E. im März 2001 beschlossen hätten, die Bank ordentlich zu liquidieren, und dass die Liquidation spätestens bis März 2004 hätte abgeschlossen werden können. Nach Abschluss der Liquidation wäre ihm mindestens sein nominaler Aktienanteil vergütet worden. Zudem habe er jährliche Dividenden von 7% bzw. USD 670'000.-- erhalten. Er sei davon ausgegangen, dass während der Liquidationsphase weiterhin Dividenden ausgeschüttet worden wären und er USD 3'000'000.-- erhalten hätte. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens und der behördlichen Massnahmen sei an eine ordentliche Liquidation nicht mehr zu denken gewesen, da kein Bankinstitut und keine Privatperson mehr bereit gewesen seien, die Geschäftsbeziehungen mit der Bank E. ordentlich abzuwickeln. Der Verlust sei vollständig gewesen.

4.1.2 Ausgangspunkt einer Schadensberechnung müsste der Wert der Aktien per 24. Oktober 2001 bzw. per Datum der ersten schadensverursachenden Handlung der Gesuchsgegnerin bilden, wenn man mit dem Gesuchsteller davon ausgehen will, dass das Ermittlungsverfahren für den behaupteten Wertverlust der Aktien adäquat kausal war. Der Gesuchsteller weist nicht ansatzweise nach, ob und in welchem Umfang er bei Eröffnung des Ermittlungsverfahrens noch Inhaber von Aktien der Bank E. war und welchen Wert diese damals aufwiesen. Er legt weder den Jahresbericht und die Bilanz der Bank E. für das Jahr 2000 noch eine Liquidationseröffnungsbilanz oder jährliche Zwischenberichte/-bilanzen der Liquidatoren auf, welche Aufschluss über den massgeblichen Wert der Aktien geben könnten, noch reicht er die Geschäftsbücher der Bank E. ein, welche allenfalls Grundlage für ein – auf Antrag – gerichtliches Gutachten zur Schadensberechnung bilden könnten. Erhebliche Zweifel an einem unveränderten Fortbestand des per Ende 1999 nachgewiesenen Aktienwerts wecken aber schon die kritischen Aussagen des Gesuchstellers selbst zum damaligen Geschäftsverlauf und dessen Aussichten im Jahresbericht 1999 (act. 1 Beil. 17 S. 4 f.). Dem Schlussbericht der Bundeskriminalpolizei vom 23. März 2005 ist zudem zu entnehmen, dass die Bank E. ab 1998 – ausser im Geschäftsjahr 1999 – Verluste verbuchte und ihr die Zentralbank der Bahamas am 12. April 2001 die Banklizenz entzog (act. 1 Beil. 3 S. 57). Entsprechend der Zielsetzung der Liquidation basiert eine Liquidationseröffnungsbilanz zudem nicht auf Fortführungs-, sondern auf Veräusserungswerten, was sich auf die Aktien erheblich wertmindernd auswirken kann. Der Wert der Aktien im Herbst 2001 kann somit kaum jenem von Ende 1999 entsprechen. Der Gesuchsteller weist sodann nicht nach, dass ihm nach Beendigung der Liquidation kein Liquidationserlös zugeflossen sei; eine Liquidationsschlussbilanz, welche als Basis für die Verteilung des Liquidationsüberschusses dient, wurde nicht aufgelegt. Ein Erlös wäre indes vom massgeblichen Ausgangswert der Aktien abzuziehen. Schliesslich ist festzuhalten, dass das Liquidationsstadium die Beendigung der Gesellschaft bezweckt und zum Schutz der Gläubiger Ausschüttungen an die Aktionäre zu unterbleiben haben. Das Vermögen der Gesellschaft wird auf ihren Aktivenüberschuss
zurückgeführt und dieser in liquide Form gebracht, um anschliessend an die Aktionäre verteilt werden zu können. Einen Ertragsausfall der Aktionäre aufgrund entgangener Dividenden gibt es im Liquidationsstadium daher nicht (vgl. zum schweizerischen Recht: Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, S. 858 ff. N. 77 ff.; Poledna/Marazzotta, Basler Kommentar zum Bankengesetz, Basel 2005, N. 18 zu Art. 23quinquies
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 23quinquies
1    Entzieht die FINMA einer Bank die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit, so bewirkt dies bei juristischen Personen und Kollektiv- und Kommanditgesellschaften die Auflösung und bei Einzelfirmen100 die Löschung im Handelsregister. Die FINMA bezeichnet den Liquidator und überwacht seine Tätigkeit.
2    Vorbehalten bleiben Massnahmen nach dem elften Abschnitt.
BankG). Der Nachweis des behaupteten Schadens – Kapitalverlust und Ertragsausfall – ist nach dem Gesagten nicht erbracht.

4.2 Aktien Bank F.

4.2.1 Der Gesuchsteller führt aus, er sei Eigentümer von 271 Aktien und Obligationen im Betrag von nominal USD 100'000.-- der Bank F. Diese Wertpapiere seien anlässlich der Hausdurchsuchung vom 7. November 2001 beschlagnahmt und seither nicht zurückgegeben worden. Selbst wenn er die Wertpapiere heute zurückerhielte, könnte er wegen der UNO-Sanktionen nicht über diese Mittel verfügen. Die während des Ermittlungsverfahrens fällig gewordenen Dividenden und Zinsen hätten zudem nicht bezogen werden können. Der Schaden sei auf den unbekannten Wert dieser Aktien und USD 100'000.-- zuzüglich Zinscoupons aus acht Jahren à USD 5'000.--, total USD 140'000.-- für die Obligationen und damit insgesamt – inklusive die Aktien – auf mehr als Fr. 170'000.-- zu beziffern.

4.2.2 Gemäss Bestätigung der vorgenannten Bank vom 24. Mai 2006 war der Gesuchsteller am 9. April 2002 als Aktionär von 271 Titeln zu einem Nominalwert von je USD 100.-- registriert (act. 1 Beil. 18). Der Gesuchsteller beziffert weder einen bestimmten Wert bzw. Wertverlust für diese Aktien noch offeriert er Beweise, welche über deren Wert im Zeitpunkt der Beschlagnahme und eine seither allenfalls eingetretene Wertminderung Aufschluss geben könnten. Mit Bezug auf angeblich entgangene Dividenden weist er nicht nach, dass solche von der Bank im fraglichen Zeitraum ausgeschüttet wurden bzw. Dividenden den registrierten Aktionären nicht gutgeschrieben wurden. Die fraglichen Aktien und Obligationen befinden sich offensichtlich bei den von der Gesuchsgegnerin zurückgegeben Unterlagen, was der Gesuchsteller immerhin für die Obligationen ausdrücklich bestätigt (act. 1 S. 7 sowie Beil. 1 S. 9 und Beil. 5; vgl. E. 3.4). Der Gesuchsteller kann somit frei über sämtliche Titel verfügen und auch die fällig gewordenen Zinscoupons sowie allfällige Dividenden einziehen; jedenfalls macht er nicht geltend, dass ein Nachbezug nicht möglich wäre. Soweit der Gesuchsteller behauptet, er könnte in Anbetracht der UNO-Sanktionen über die Wertpapiere nicht mehr verfügen und habe einen Totalverlust erlitten, fehlt es an einem adäquaten Kausalzusammenhang (vgl. dazu hinten E. 5.3). Der Nachweis eines Schadens ist auch mit Bezug auf diese Wertpapiere nicht erbracht.

4.3 Grundstücke

4.3.1 Der Gesuchsteller macht im Gesuch einen nicht bezifferten Schaden aus der Nichtrealisierung von Bauvorhaben und entsprechenden Ertragsausfällen sowie Schäden an Objekten mangels Unterhaltsmöglichkeiten geltend. Es sei ihm derzeit jedoch nicht möglich, diese Vermögensstücke präzise zu bezeichnen und den entstandenen Schaden zu beziffern und zu belegen. In der Ergänzungseingabe vom 30. Januar 2007 führt der Gesuchsteller aus, dass er nach wie vor nicht in der Lage sei, weitere Beweismittel einzureichen und zusätzliche Angaben zu machen. Er behalte sich dies für den weiteren Verlauf des Verfahrens oder ein späteres Nachklageverfahren vor.

4.3.2 Nachdem dem Gesuchsteller bereits einmal Gelegenheit zur Vervollständigung seines Entschädigungsbegehrens gegeben wurde, erübrigen sich diesbezüglich Weiterungen (Sachverhalt lit. D; vgl. vorne E. 3.4). Das Entschädigungsbegehren betreffend Grundstücke und Bauvorhaben ist demnach mangels Substanziierung und Nachweises eines Schadens abzuweisen. Die Frage der Zulässigkeit einer Nachklage ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zu beurteilen.

4.4 Steuerforderung

4.4.1 Der Gesuchsteller bringt vor, er sei im Besitz einer Garantie der Bank G. in Z. im Betrag von Fr. 200'000.-- gewesen. Diese hätte dazu gedient, eine Steuerforderung des italienischen Staates gegenüber der von ihm wirtschaftlich beherrschten liechtensteinischen H. AG zu bezahlen. Am 25. September 2001 habe der italienische Staat einen Teilerlass für Steuerpflichtige in Aussicht gestellt, welche unbezahlte Steuerforderungen tilgen wollten, sofern der nicht erlassene Teil bis 15. Mai 2003 bezahlt werde. Da die erforderliche Zustimmung des Sanktionskomitees der UNO zur Inanspruchnahme der Garantie nicht habe beigebracht werden können, sei der Gesuchsteller den Vorteil des Steuererlasses verlustig gegangen. Der erlittene Schaden belaufe sich auf total Fr. 1'250'000.--.

4.4.2 Gemäss den eingereichten Unterlagen stellte die Bank die vorgenannte Garantie offenbar zu Gunsten einer I. zur Zahlung von Steuern an die italienischen Steuerbehörden sowie für damit zusammenhängende Anwaltskosten aus (act. 1 Beil. 21). Der Gesuchsteller ist nicht Begünstigter aus der Garantie und damit nicht legitimiert, gestützt darauf eine Forderung zu erheben. Es besteht mithin kein Hinweis auf eine persönliche Berechtigung des Gesuchstellers; aus der Behauptung einer wirtschaftlichen Beherrschung bzw. aus einer tatsächlichen wirtschaftlichen Beherrschung lässt sich kein persönlicher Anspruch des Beherrschers ableiten. Zudem ist die Ursächlichkeit der Strafuntersuchung in keiner Weise dargetan, geht es doch darum, dass das UNO-Sanktionskomitee der Auszahlung nicht zustimmte (act. 1 Beil. 21). Der Antrag ist somit abzuweisen.

4.5 Verdienstausfall

4.5.1 Der Gesuchsteller macht geltend, seine „Bezüge“ hätten von Juli bis September 1998 USD 1'920'000.-- und vom 8. Januar 2001 bis 15. Mai 2001 Fr. 315'000.-- betragen. Hochgerechnet auf ein Jahr, ausgehend vom tieferen Betrag, habe sein Bezug rund Fr. 945'000.-- pro Jahr betragen. Dazu komme sein monatliches Gehalt bei der D. SA von Fr. 8'244.35 netto bzw. rund Fr. 100'000.-- pro Jahr. Mit den Hausdurchsuchungen und dem damit bewirkten Ende seiner Tätigkeit hätten diese Beträge während der Dauer des Ermittlungsverfahrens nicht mehr ausbezahlt werden können. Davon ausgehend, dass im Zuge der Liquidation der Bank E. auch die D. SA liquidiert worden wäre, hätte er sein Gehalt noch bis einige Monate nach der für März 2004 vorgesehenen Beendigung der Liquidation der Bank E. erzielen können. Die Einbusse von November 2001 bis Mai 2004 betrage rund Fr. 3'000'000.-- (31 Monate à Fr. 8'244.35 + 31 Monate à Fr. 945'000.--/12).

4.5.2 Dem Schlussbericht der Bundeskriminalpolizei vom 23. März 2005, auf welchen sich der Gesuchsteller zum Beweis des Verdienstausfalls in erster Linie stützt (act. 1 S. 8 f. und Beil. 3 S. 58 ff.), ist zu entnehmen, dass die Periode von Juli bis September 1998 eine bedeutsame Zeit gewesen zu sein scheine, da unter anderem ein Betrag von USD 1'920'000.-- von einer Firma J. mittels einer Bank in Saudi-Arabien auf ein Konto des Gesuchstellers bei der Bank K. in Z. überwiesen worden sei; diese Summe sei sogleich auf verschiedene Konti von A. und von B. verteilt worden. Der Rechtsgrund für die singuläre Überweisung ist nicht ersichtlich, und der Gesuchsteller behauptet nicht, mit der J. in einem Arbeitsverhältnis gestanden und von dieser Lohnzahlungen erhalten zu haben. Die Beträge von insgesamt Fr. 315'000.-- wurden sodann von B. von einem eigenen Konto bei einer Bank in X. an die D. SA überwiesen und stehen somit in keinerlei Zusammenhang mit einer Tätigkeit des Gesuchstellers. Ein Verdienstausfall aufgrund des Ermittlungsverfahrens ist insoweit nicht nachgewiesen.

Mit Bezug auf das Salär von Fr. 8'244.35, welches sich der Gesuchsteller gemäss Schlussbericht von der D. SA auf ein eigenes Konto habe überweisen lassen, weist der Gesuchsteller nicht nach, dass und wie lange er in einem Arbeitsverhältnis mit der D. SA gestanden sei und Anspruch auf monatliche Lohnzahlungen in dieser Höhe gehabt habe. Dem Schlussbericht sind keine Angaben zur Dauer eines Arbeitsverhältnisses zu entnehmen. Hingegen wird darin ausgeführt, dass die einzigen Einnahmen der D. SA aus Servicedienstleistungen für die Bank E. (Kontrolle der Ein- und Auszahlungen von Kunden der Bank E.) stammten, wofür sie monatlich USD 100'000.-- erhalten habe (act. 1 Beil. 3 S. 12 f.). Nachdem die Auflösung der Bank E. von den Aktionären bereits vor Eröffnung des Ermittlungsverfahrens beschlossen worden und somit die Tätigkeit der D. SA auf das Liquidationsstadium der Bank E. beschränkt war, besteht offensichtlich kein adäquater Kausalzusammenhang eines allfälligen Verdienstausfalls mit der Strafuntersuchung.

4.6 Firma L.

Der Gesuchsteller gab per 15. November 2001 einen Kunstgegenstand bei der Firma L. in W. zur Versteigerung, dessen Erlös GBP 102'986.08 betrug und von der englischen Polizei beschlagnahmt wurde (act. 1 Beil. 22-26). Der Gesuchsteller macht diesbezüglich geltend, dass er trotz Bemühungen den blockierten Betrag nicht erhalten habe und dieser konfisziert worden sei. Sein Schaden betrage rund Fr. 300'000.--.

Wie sich aus den Akten ergibt, erfolgte diese Beschlagnahme nicht im Rahmen eines schweizerischen Rechtshilfeersuchens; die Gesuchsgegnerin bestätigte den englischen Behörden lediglich, dass in der Schweiz eine Strafuntersuchung gegen den Gesuchsteller hängig sei (act. 2 S. 7; vgl. act. 1 Beil. 23). Die englische Polizei führte vielmehr eigene Ermittlungen (act. 1 Beil. 22). Soweit dem Gesuchsteller im Rahmen von Zwangsmassnahmen der englischen Behörden ein Schaden erwachsen ist, fehlt somit ein adäquater Kausalzusammenhang mit dem schweizerischen Ermittlungsverfahren (vgl. TPF BK.2004.16 vom 8. März 2006 E. 3.2). Ein Anspruch auf Entschädigung durch den Bund besteht demnach nicht.

4.7 Bargeld

Der Gesuchsteller macht geltend, im Anschluss an ein dem Fernsehsender M. in W. am 18. November 2002 gegebenes Interview sei bei ihm im Hotel von der englischen Polizei Barschaft im Betrag von rund Fr. 25'000.-- beschlagnahmt und er sei aus fremdenpolizeilichen Gründen umgehend ausser Landes gebracht worden (act. 1 S. 10 und Beil. 28).

Im Lichte des vorstehend Gesagten (E. 4.6) ist der adäquate Kausalzusammenhang eines allfälligen Schadens infolge der Beschlagnahme mit dem schweizerischen Strafverfahren und damit ein Entschädigungsanspruch zu verneinen.

4.8 Industrieprojekte

4.8.1 Der Gesuchsteller bringt vor, er habe vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens mit seinen Gesellschaften verschiedene Projekte zur Erstellung und teilweise zum anschliessenden Betrieb industrieller Anlagen verfolgt. Er sei nicht selbst als Vertragspartner an diesen Projekten beteiligt gewesen, sonder über die von ihm beherrschten Gesellschaften. Die vorgesehenen Projekte hätten nach Eröffnung des Ermittlungsverfahrens nicht mehr weitergeführt werden können, und die Gesellschaften hätten einen Schaden erlitten. Als Folge des den Gesellschaften zugefügten Schadens habe auch er selbst einen Schaden erlitten, zu dessen Geltendmachung er legitimiert sei. Im Laufe des Verfahrens werde er auch seine Legitimation bezüglich der den Gesellschaften zugefügten Schäden beibringen können. Im Einzelnen beziffert und begründet der Gesuchsteller folgende Schadenspositionen:

Beim Projekt einer Stahlröhrenfabrik in Saudi-Arabien betrage der ihm und seinen Gesellschaften entstandene Schaden USD 141'625'000.--; diesen Betrag beziehe er noch nicht in Ziff. 2.1.1 seiner Rechtsbegehren ein, sondern behalte sich dies gemäss Ziff. 2.2 und 2.3 vor. Beim Projekt eines Trockendocks in Iran, welches bis Ende 2002 an ein Konsortium zur Erstellung hätte übertragen werden sollen, wären der Gesuchsteller bzw. seine Gesellschaften mit 5% der Anlagekosten von USD 50 Mio. entschädigt worden; der entstandene Schaden belaufe sich auf rund Fr. 3'125'000.--. Beim Projekt einer Zementverladestation in Deutschland wäre innert fünf Jahren die investierte Summe an den Gesuchsteller und seine Gesellschaften zurückgeflossen; bei einem Anteil von 20% an den auf USD 17 Mio. geschätzten Anlagekosten sei somit ein Schaden von rund Fr. 4'250'000.-- entstanden. Mit Eingabe vom 30. Januar 2007 führt der Gesuchsteller aus, er sei nach wie vor nicht in der Lage, weitere Beweismittel einzureichen und zusätzliche Angaben zu machen, behalte sich dies aber für den weiteren Verlauf des Verfahrens oder ein späteres Nachklageverfahren vor.

4.8.2 Nachdem dem Gesuchsteller bereits einmal Gelegenheit zur Vervollständigung seines Entschädigungsbegehrens gegeben wurde, erübrigen sich diesbezüglich Weiterungen (Sachverhalt lit. D; vgl. vorne E. 3.4). Der Gesuchsteller räumt ein, dass nicht er selbst, sondern seine Gesellschaften Vertragspartner der genannten Industrieprojekte seien (Stahlröhrenfabrik in Saudi-Arabien, Trockendock in Iran, Zementverladestation in Deutschland). Sollte infolge der Strafuntersuchung einer Drittperson – einer oder mehreren der vom Gesuchsteller beherrschten Gesellschaften – ein Schaden zugefügt worden sein, so haben diese Gesellschaften einen allfällig erlittenen Schaden gemäss Verantwortlichkeitsgesetz geltend zu machen; die Bundesstrafprozessordnung räumt Dritten keinen Entschädigungsanspruch ein. Das Entschädigungsbegehren betreffend die Industrieprojekte ist somit mangels Substanziierung und Nachweises eines eigenen Schadens des Gesuchstellers abzuweisen. Die Frage der Zulässigkeit einer Nachklage ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zu beurteilen.

4.9 Pendente Zivilprozesse in den USA

4.9.1 Der Gesuchsteller führt aus, er sei im Zusammenhang mit den terroristischen Attacken vom 11. September 2001 Mitbeklagter in zwei hängigen Schadenersatzprozessen vor Gerichten in den USA. Die Kläger forderten von ihm unter anderem die Bezahlung von USD 1 Billion. Diese Verfahren seien eine direkte Folge des schweizerischen Ermittlungsverfahrens und die ihm dadurch verursachten Kosten seien vorliegend zu entschädigen.

4.9.2 Der Gesuchsteller legt Auszüge aus zwei Klageschriften auf, wonach er vor zwei amerikanischen Bezirksgerichten ins Recht gefasst worden ist (act. 1 Beil. 31 und 32). Mit Eingabe vom 30. Januar 2007 räumt er ein, dass weitere prozessleitende Verfügungen oder ein Urteil bis heute nicht eröffnet worden seien (act. 15 S. 3). Nachdem er bisher weder zur Leistung von Schadenersatz noch zur Zahlung von Prozesskosten verpflichtet worden ist, ist ihm aus diesen Prozessen kein Nachteil entstanden. Im Übrigen wäre ein adäquater Kausalzusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren ohnehin zu verneinen, sollten die amerikanischen Gerichte aufgrund der Behauptung, dass der Gesuchsteller von den schweizerischen Ermittlungsbehörden als international bekannter Terrorist bezeichnet worden sei (act. 1 Beil. 31 Ziff. 591) – welcher Vorwurf sich nicht erhärten liess –, den Gesuchsteller zu Schadenersatz und zur Tragung von Prozesskosten verpflichten. Das nicht bezifferte Begehren ist mangels Beweisen abzuweisen.

4.10 Reise- und Logierkosten

Der Gesuchsteller bringt vor, er habe im Laufe des Ermittlungsverfahrens verschiedentlich zu Besprechungen und Einvernahmen sowie zweimal zur Akteneinsichtnahme nach Bern reisen müssen. Für gesamthaft fünf Reisen mit und drei Reisen ohne Übernachtung mache er eine Entschädigung von total Fr. 3'075.-- geltend.

Der Gesuchsteller substanziiert zwar die einzelnen Positionen, bringt jedoch keinerlei Belege für die behaupteten Auslagen bei. Mit dem Hinweis auf „die bisher angerufenen“ Beweismittel vermag der Gesuchsteller seine Beweislast nicht zu erfüllen; eine kursorische Durchsicht der eingereichten Akten ergibt überdies keine Anhaltspunkte auf einschlägige Quittungen. Das Begehren ist demnach mangels Beweisen abzuweisen.

5. Ungedeckte Anwaltskosten

5.1 Der Gesuchsteller macht nicht unmittelbar mit dem Ermittlungsverfahren verbundene weitere Anwaltskosten im Betrag von Fr. 50'000.-- geltend. Solche seien ihm im Zusammenhang mit Vorkehren zur Deblockierung von Geldern, Abklärungen von Verfahren im Ausland (Zivilforderung der Angehörigen der Opfer der Anschläge vom 11. September 2001), Rechtshilfeverfahren namentlich bezüglich Italien, Versuchen, ein Delisting von der Taliban-Verordnung zu erwirken sowie für Arbeiten seit Festsetzung der Entschädigung für das eingestellte Ermittlungsverfahren vom 30. Juni 2005 bis 30. Mai 2006 entstanden (act. 1 S. 12 f.; act. 8 S. 4; act. 15 S. 3 ff.). Zum Nachweis legt er diverse Leistungsjournale seines Verteidigers auf.

5.2 Im Verfahren BK.2005.14 machte der Gesuchsteller eine Entschädigung für Verteidigungskosten im Zusammenhang mit dem eingestellten Ermittlungsverfahren geltend. Für den bis zum 29. Juni 2005 getätigten Aufwand der Verteidigung wurde der Gesuchsteller bzw. sein Rechtsvertreter auf der Basis des Leistungsjournals für 246,8 Stunden zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer mit total Fr. 69'151.85 entschädigt (Sachverhalt lit. B). Insoweit ist der Entschädigungsanspruch rechtskräftig beurteilt (res iudicata).

5.3 Der Gesuchsteller bringt vor, die Aufnahme seines Namens in die UNO-Resolution Nr. 1267 (Al-Qaïda-Liste) und in den Anhang 2 der Verordnung des Bundesrates über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung „Al-Qaïda“ oder den Taliban vom 2. Oktober 2000 sei eine Folge des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens. Die anwaltlichen Aufwendungen für die (bisher erfolglosen) Bemühungen, eine Streichung seines Namens von diesen Listen zu erreichen, betrügen bis 31. Januar 2007 rund 30 Stunden (act. 15.6).

Die Aufnahme von Personen in die UNO-Resolution Nr. 1267 und deren Folgeresolutionen sowie in Anhang 2 der vorgenannten Verordnung des Bundesrats bezweckt unter anderem, die Vermögenswerte dieser Personen zu sperren und deren individuelle Reisetätigkeiten zu verbieten (act. 1 Beil. 3 S. 6; Art. 3 und 4a der Verordnung). Die Verordnung stützt sich auf das Bundesgesetz über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz, EmbG, SR 946.231), wonach der Bund Zwangsmassnahmen (namentlich Beschränkungen des Waren-, Dienstleistungs-, Zahlungs-, Kapital- und Personenverkehrs) erlassen kann, um Sanktionen durchzusetzen, die unter anderem von der Organisation der Vereinten Nationen beschlossen worden sind und die der Einhaltung des Völkerrechts, namentlich der Respektierung der Menschenrechte, dienen (Art. 1
SR 946.231 Bundesgesetz vom 22. März 2002 über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz, EmbG) - Embargogesetz
EmbG Art. 1 Gegenstand
1    Der Bund kann Zwangsmassnahmen erlassen, um Sanktionen durchzusetzen, die von der Organisation der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder von den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz beschlossen worden sind und die der Einhaltung des Völkerrechts, namentlich der Respektierung der Menschenrechte, dienen.
2    Vorbehalten bleiben Massnahmen des Bundesrates zur Wahrung der Interessen des Landes nach Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung.
3    Zwangsmassnahmen können namentlich:
a  den Waren-, Dienstleistungs-, Zahlungs-, Kapital- und Personenverkehr sowie den wissenschaftlichen, technologischen und kulturellen Austausch unmittelbar oder mittelbar beschränken;
b  Verbote, Bewilligungs- und Meldepflichten sowie andere Einschränkungen von Rechten umfassen.
EmbG). Die Aufnahme einer Person in Anhang 2 der Verordnung erfolgt somit aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz (act. 1 Beil. 4) und nicht aufgrund einer schweizerischen Strafuntersuchung. Auch aus dem Schlussbericht der Bundeskriminalpolizei vom 23. März 2005, auf welchen der Gesuchsteller in diesem Zusammenhang verweist, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Diesem Bericht ist vielmehr zu entnehmen, dass sich die Nachrichtendienste schon früh für die Bank E. und deren Führungspersönlichkeiten interessierten und bereits nach dem ersten Attentat auf das World Trade Center in New York im Jahre 1993 nachrichtendienstliche Berichte zur Bank E. erfolgten (act. 1 Beil. 3 S. 5 f., Ziff. 2 Vorgeschichte). Im Übrigen ist festzuhalten, dass die UNO bzw. deren Sanktionskomitee selbständig und nach eigenen Kriterien Massnahmen gegen Personen beschliessen. Wenn sie sich dabei auch auf Informationen ihrer Mitgliedsstaaten stützt, kann deswegen kein adäquater Kausalzusammenhang bejaht werden. Allfällige Nachteile aufgrund der Nennung des Namens des Gesuchstellers in den erwähnten Listen sind somit nicht auf das Ermittlungsverfahren der Gesuchsgegnerin zurückzuführen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich das Verfahren für Beschwerden gegen Verfügungen nach dem Embargogesetz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege richtet (Art. 8
SR 946.231 Bundesgesetz vom 22. März 2002 über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz, EmbG) - Embargogesetz
EmbG Art. 8 - Das Verfahren für Beschwerden gegen Verfügungen nach diesem Gesetz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
EmbG). Der Gesuchsteller hat denn auch ein Verfahren zur Streichung seines Namens in Anhang 2 der erwähnten Verordnung eingeleitet. Ebenso
hat er bei den italienischen Behörden beantragt, beim UNO-Sanktionskomitee die Streichung seines Namens zu erwirken (act. 15 S. 4). Aufwendungen im Rahmen dieser Verfahren sind direkt bei den betreffenden Behörden und nicht nach Art. 122 BStP geltend zu machen.

5.4 Im Zusammenhang mit dem eingestellten Ermittlungsverfahren reichte der Gesuchsteller am 27. Dezember 2005 eine Strafanzeige wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
StGB ein. Für deren Behandlung ernannte der Bundesrat am 17. Januar 2006 einen ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes (vgl. TPF BB.2006.126 vom 22. Februar 2007). Letzterer beantragte mit Verfügung vom 3. Mai 2007 die Eröffnung einer eidgenössischen Voruntersuchung im Sinne von Art. 108
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
BStP. Für dieses Strafverfahren macht der Gesuchsteller eine Entschädigung für den Aufwand seines Rechtsvertreters vom 30. Juni 2005 bis 23. Januar 2007 im Umfang von 125 Stunden geltend (act. 15.7).

Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den anwaltlichen Bemühungen im Rahmen der Strafanzeige des Gesuchstellers und dem eingestellten Ermittlungsverfahren gegen den Gesuchsteller kann erst feststehen, wenn das erwähnte Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist und der objektive Tatbestand einer Amtsgeheimnisverletzung festgestellt wird. Indes kann bereits heute gesagt werden, dass ein adäquater Kausalzusammenhang zu verneinen ist. Es entspricht nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens eine Amtsgeheimnisverletzung begangen bzw. eine solche durch ein Ermittlungsverfahren wesentlich begünstigt wird. Demzufolge besteht auch mit Bezug auf die in jenem Verfahren erforderlichen anwaltlichen Bemühungen kein adäquater Kausalzusammenhang zum Ermittlungsverfahren. Eine Haftung des Bundes könnte sich allenfalls aus dem Verantwortlichkeitsgesetz ergeben (SR 170.32), was im vorliegenden Verfahren jedoch nicht zu beurteilen ist.

Soweit die vorstehend aufgeführten anwaltlichen Bemühungen auch die hängigen Zivilprozesse in den USA betreffen (act. 15 S. 3 unten), hat der Gesuchsteller diese Kosten in jenen Verfahren geltend zu machen (E. 4.9).

5.5 Im Rahmen eines Strafverfahrens gegen den Gesuchsteller wegen Widerhandlung gegen Art. 270bis itStGB ersuchte die mailändische Staatsanwaltschaft die Schweiz am 17. November 2004 um Rechtshilfe (act. 15.8). Das Bundesamt für Justiz übertrug das Ersuchen zur Erledigung an die Gesuchsgegnerin (act. 15.9). Der Gesuchsteller hält dafür, dass dieses Rechtshilfeverfahren eine Folge des gegen ihn geführten schweizerischen Ermittlungsverfahrens sei, und macht in diesem Zusammenhang einen anwaltlichen Aufwand von rund 25 Stunden geltend (act. 15.12).

Im Zusammenhang mit einem Rechtshilfeverfahren nach Art. 15
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 15 Entschädigung - 1 Die Artikel 429 und 431 StPO47 gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist.48
1    Die Artikel 429 und 431 StPO47 gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist.48
2    Der Bund leistet die Entschädigung, wenn eine Bundesbehörde ein Ersuchen stellt oder ausführt. Er kann auf den Kanton, der das Ersuchen veranlasst hat, Rückgriff nehmen.
3    Die Entschädigung kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der Verfolgte die Untersuchung oder die Haft schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.49
4    Die Entschädigung für die in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft kann auch herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der ersuchende Staat:
a  das Fahndungs- und Festnahmeersuchen zum Zwecke der Auslieferung zurückzieht; oder
b  das Auslieferungsersuchen mit den dazugehörigen Unterlagen nicht fristgerecht stellt.50
5    Beim Entscheid über die Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung nach Absatz 4 sind die Möglichkeiten des Geschädigten, im ausländischen Staat Schadenersatz zu erhalten, mit in Betracht zu ziehen.51
IRSG zu stellende Entschädigungsbegehren sind an die Verwaltung – hier an das Bundesamt für Justiz – zu richten, gegen deren Entscheid im Sinne von Art. 100 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 100 - 1 Der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres nach Eröffnung der Einstellung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend gemacht wird.
1    Der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres nach Eröffnung der Einstellung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend gemacht wird.
2    Der Entschädigungsanspruch nach Artikel 99 Absatz 2 erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres seit der Durchsuchung oder, im Falle einer Beschlagnahme, seit der Rückgabe des beschlagnahmten Gegenstandes oder der Aushändigung des Verwertungserlöses geltend gemacht wird.
3    Das Entschädigungsbegehren ist der beteiligten Verwaltung schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie dessen Begründung zu enthalten.
4    Über das Begehren trifft die Verwaltung spätestens innert drei Monaten einen Entscheid. Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1); die Verfahrensvorschriften von Artikel 28 Absätze 2-5 gelten sinngemäss.
VStrR bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (TPF BK.2004.15 vom 8. März 2006 E. 1. m.w.H). Die Beschwerdekammer ist diesbezüglich mangels Vorliegens eines Beschwerdeobjekts nicht zum Entscheid über die Entschädigungsfrage zuständig. Auf das Begehren ist demzufolge nicht einzutreten.

6. Genugtuung

6.1 Die Entschädigung nach Art. 122 Abs. 1
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 21
1    Die Klage wird angehoben durch Einreichung der Klageschrift beim Bundesgericht.
2    Die Zuständigkeit des Gerichts wird durch nachherige Änderung der sie begründenden Tatsachen nicht berührt. Die Veräusserung der im Streite liegenden Sache oder die Abtretung des streitigen Anspruchs während der Rechtshängigkeit bleibt ohne Einfluss auf die Legitimation zur Sache.
3    Im Übrigen bewirkt die Rechtshängigkeit nicht die Festlegung des Sachverhalts auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung.
BStP kann neben dem Ersatz des Schadens auch eine Geldsumme als Genugtuung umfassen, auch wenn das Gesetz dies nicht ausdrücklich festhält (BGE 84 IV 44, 47 E. 6). Eine immaterielle Unbill, die zu einer Genugtuung führt, kann nur gegeben sein, wenn die fraglichen Untersuchungshandlungen eine gewisse Schwere erreichen und durch sie in nicht unerheblicher Weise in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten eingegriffen worden ist. Ein solcher Eingriff liegt namentlich vor, wenn das Verfahren und die darin erhobenen und sich später als ungerechtfertigt erweisenden Anschuldigungen in der Öffentlichkeit bekannt werden. Der zu Unrecht Beschuldigte wird dabei nach dem Erfahrungssatz, dass immer etwas "hängen bleibt", moralisch geschädigt (vgl. BGE 103 Ia 73, 74 E. 7). Auch das Erdulden einer Hausdurchsuchung und dergleichen kann zu einer Genugtuung führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.60/2003 vom 17. Juni 2003 E. 1; BGE 84 IV 44, 47 E. 6). Ein Genugtuungsanspruch setzt zudem einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Staates und der immateriellen Unbill voraus (vgl. zum Ganzen TPF BK_K 003/04 vom 6. Juli 2004 E. 2.1; BK.2005.12 vom 7. Juli 2005; BK.2005.9 vom 12. Oktober 2005 E. 1.2; BK.2006.11 vom 19. Januar 2007 E. 5.1). Soweit ein Genugtuungsanspruch im Zusammenhang mit einem Rechtshilfeverfahren steht, kann in verfahrensmässiger Hinsicht auf das vorstehend Gesagte verwiesen werden (E. 5.5). Dies gilt auch für jene Verfahren, welche auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden sind (Art. 15 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 15 Entschädigung - 1 Die Artikel 429 und 431 StPO47 gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist.48
1    Die Artikel 429 und 431 StPO47 gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist.48
2    Der Bund leistet die Entschädigung, wenn eine Bundesbehörde ein Ersuchen stellt oder ausführt. Er kann auf den Kanton, der das Ersuchen veranlasst hat, Rückgriff nehmen.
3    Die Entschädigung kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der Verfolgte die Untersuchung oder die Haft schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.49
4    Die Entschädigung für die in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft kann auch herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der ersuchende Staat:
a  das Fahndungs- und Festnahmeersuchen zum Zwecke der Auslieferung zurückzieht; oder
b  das Auslieferungsersuchen mit den dazugehörigen Unterlagen nicht fristgerecht stellt.50
5    Beim Entscheid über die Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung nach Absatz 4 sind die Möglichkeiten des Geschädigten, im ausländischen Staat Schadenersatz zu erhalten, mit in Betracht zu ziehen.51
IRSG).

6.2 Der Gesuchsteller verlangt Fr. 150'000.-- als Genugtuung. Er führt aus, er sei zu Unrecht der Terrorismusfinanzierung beschuldigt worden. Infolge dieser falschen Behauptung könne er noch heute keinen Fuss ausserhalb seines Wohnortes setzen. Im Laufe des Ermittlungsverfahrens sei er Zwangsmassnamen unterworfen worden; seine Privat- und Geschäftsräumlichkeiten seien durchsucht und persönliche Effekten und Akten beschlagnahmt worden, und er habe sich mehrmals längeren Befragungen stellen müssen. Auch habe das Verfahren grosse Publizität erlangt, sei es doch von den Ermittlungsbehörden als „grösstes Terrorermittlungsverfahren“ bezeichnet worden; zudem sei es Ursache für die Aufnahme seines Namens in die UNO-Liste und die Liste der Verordnung des Bundesrates.

6.3 Die Gesuchsgegnerin publizierte den Namen des Gesuchstellers nicht direkt, sondern gab in einer Pressemitteilung vom 24. Juni 2004 bekannt, dass sie das in Zusammenhang mit den Terroranschlägen in den USA vom 11. September 2001 gegen unbekannte Täterschaft eröffnete gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren am 24. Oktober 2001 wegen des Verdachts der Terrorismusfinanzierung „auf zwei Verantwortliche der in Z. ansässigen Finanzgesellschaft ‚D. SA’ (früher ‚C. SA’)“ ausgedehnt habe und das Verfahren in den folgenden Wochen dem Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt zur Weiterbearbeitung überweisen werde (act. 1 Beil. 9; Webseite der Gesuchsgegnerin „www.ba.admin.ch“, Rubrik Medienmitteilungen); andere bzw. anderslautende Pressemitteilungen macht der Gesuchsteller jedenfalls nicht namhaft. Der Gesuchsteller trat demgegenüber aus eigener Initiative sowohl während als auch nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens an die Medien und beantwortete deren Anfragen, und zwar bereits seit 6. November 2001 (vgl. E. 4.7; act. 1 S. 10 und act. 8 Beilage Sammelordner des Gesuchstellers). Die Bank E., deren führende Organe mit denen der D. SA identisch sind, wurde überdies von diversen Medien schon seit 1997 mit dem Verdacht der Terrorismusfinanzierung in Verbindung gebracht (act. 1 Beil. 3 S. 6 und 11 f.). Die UNO setzte ihrerseits den Namen des Gesuchstellers bereits am 9. November 2001 auf die Resolution Nr. 1267, auf welcher Personen figurieren, welche Mitglieder der Taliban oder Al-Qaïda sind oder Verbindungen zu diesen Organisationen ausweisen (act. 1 Beil. 3 S. 6); seit 1. Dezember 2001 wird dieser auch im Anhang 2 der Verordnung des Bundesrates über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung „Al-Qaïda“ oder den Taliban vom 2. Oktober 2000 aufgeführt (vgl. Sachverhalt lit. A). Für diese Auflistungen ist das Ermittlungsverfahren, wie bereits ausgeführt, jedoch nicht adäquat kausal (E. 5.3). Für das Bekanntwerden des Namens des Gesuchstellers im Zusammenhang mit dem Verdacht der Terrorismusfinanzierung stellt das Ermittlungsverfahren somit nicht die einzige, sondern bloss eine von mehreren Mitursachen dar; die Tätigkeit der Gesuchsgegnerin ist mithin nur teilweise adäquat kausal für die vom Gesuchsteller infolge der medialen Aufmerksamkeit
erlittene Beeinträchtigung der Persönlichkeit. Auch wenn diesem zuzugestehen ist, dass das Bekanntwerden seines Namens im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Terrorismusfinanzierung in einem gewissen Masse eine öffentliche Darstellung seines eigenen Standpunktes rechtfertigte, kann diesbezüglich nicht von einer besonderen Empfindlichkeit gesprochen werden, nachdem der Gesuchsteller selbst mehr als ein Jahr nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens im Rahmen dieses Entschädigungsverfahrens wiederholt an die Medien gelangt und die Öffentlichkeit an die gegen ihn erhobenen Vorwürfe und die von ihm deswegen angeblich erlittenen Nachteile erinnert. Als genugtuungsbegründend kann schliesslich die Dauer des Ermittlungsverfahrens von mehr als dreieinhalb Jahren im Zusammenhang mit der Schwere des Tatvorwurfs berücksichtigt werden, nicht hingegen die Einvernahmen als solche (gemäss Darstellung des Gesuchstellers deren sechs [act. 1 S. 12]), stellen diese doch bloss einen geringfügigen und damit entschädigungslos zu tolerierenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte dar. Soweit Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen rechtshilfeweise am Wohnsitz des Gesuchstellers in Italien erfolgten (act. 1 Beil. 3 S. 8 f.), ist ein Genugtuungsanspruch nach Art. 15 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 15 Entschädigung - 1 Die Artikel 429 und 431 StPO47 gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist.48
1    Die Artikel 429 und 431 StPO47 gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist.48
2    Der Bund leistet die Entschädigung, wenn eine Bundesbehörde ein Ersuchen stellt oder ausführt. Er kann auf den Kanton, der das Ersuchen veranlasst hat, Rückgriff nehmen.
3    Die Entschädigung kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der Verfolgte die Untersuchung oder die Haft schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.49
4    Die Entschädigung für die in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft kann auch herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der ersuchende Staat:
a  das Fahndungs- und Festnahmeersuchen zum Zwecke der Auslieferung zurückzieht; oder
b  das Auslieferungsersuchen mit den dazugehörigen Unterlagen nicht fristgerecht stellt.50
5    Beim Entscheid über die Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung nach Absatz 4 sind die Möglichkeiten des Geschädigten, im ausländischen Staat Schadenersatz zu erhalten, mit in Betracht zu ziehen.51
IRSG bei der zuständigen Verwaltungsbehörde und nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens geltend zu machen (vgl. E. 5.5). Eine aufgrund jener Zwangsmassnahmen allenfalls erlittene moralische Unbill ist daher nicht zu berücksichtigen. Mit Bezug auf die Durchsuchung von Geschäftsräumlichkeiten in der Schweiz führt der Gesuchsteller nicht aus, inwiefern dieser Eingriff für ihn persönlich eine besondere Belastung dargestellt habe. Für die Einschränkung der Wirtschafts- und Bewegungsfreiheit infolge der Aufnahme in die Al-Qaïda-Liste der UNO und in die Verordnung des Bundesrats fehlt es, wie bereits ausgeführt, an einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Ermittlungsverfahren (E. 5.3). In Berücksichtigung aller massgeblichen Bemessungsfaktoren ist eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- zuzusprechen.

7. Zinsforderung

Der Gesuchsteller macht einen Zins zu 5% seit Schadenseintritt geltend, wofür er die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens am 24. Oktober 2001 als massgeblich bezeichnet. Beim Schadenersatz wird der Schadenszins mit dem Eintritt des den Schaden begründenden Ereignisses fällig (Brehm, Berner Kommentar, 2. Aufl., N. 97 zu Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR). In der schweizerischen Praxis hat der Geschädigte das Wahlrecht, ob er eine Genugtuung nach den Bemessungskriterien am Verletzungstag samt Zins einklagen oder nach den Ansätzen am Urteilstag ohne Verzinsung geltend machen will (Brehm, a.a.O., Art. 47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
OR N. 94 ff.). Von diesem Wahlrecht hat der Gesuchsteller zugunsten der Verzinsung Gebrauch gemacht. Der Zins beträgt 5% pro Jahr (Art. 73
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 73 - 1 Geht die Schuldpflicht auf Zahlung von Zinsen und ist deren Höhe weder durch Vertrag noch durch Gesetz oder Übung bestimmt, so sind Zinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen.
1    Geht die Schuldpflicht auf Zahlung von Zinsen und ist deren Höhe weder durch Vertrag noch durch Gesetz oder Übung bestimmt, so sind Zinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen.
2    Dem öffentlichen Rechte bleibt es vorbehalten, Bestimmungen gegen Missbräuche im Zinswesen aufzustellen.
OR). Die genugtuungsrelevanten Nachteile sind indes nicht bereits bei Beginn des Ermitttlungsverfahrens eingetreten; aufgrund der für die Genugtuung massgeblichen Bemessungskriterien ist vielmehr auf den mittleren Verfall, berechnet anhand der Dauer des Ermittlungsverfahrens, abzustellen. Als solcher gilt für die Zeit vom 24. Oktober 2001 (Eröffnung) bis 31. Mai 2005 (Einstellung) der 12. August 2003. Der Gesuchsteller hat Anspruch auf einen Schadenszins zu 5% seit 12. August 2003 von Fr. 5'000.--; kapitalisiert per Datum des vorliegenden Entscheids vom 31. Mai 2007 ergibt sich ein Zinsanspruch von Fr. 951.--.

8. Zusammenfassend ist das Gesuch, soweit darauf eingetreten werden kann, teilweise gutzuheissen und die Entschädigung zu Lasten der Gesuchsgegnerin auf Fr. 5’951.-- festzusetzen; im Mehrbetrag ist es abzuweisen.

9.

9.1 Da das vorliegende Verfahren noch vor Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) am 1. Januar 2007 eingeleitet worden ist, sind für die Regelung der Gerichts- und Parteikosten die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) massgebend (Art. 149 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 73 - 1 Geht die Schuldpflicht auf Zahlung von Zinsen und ist deren Höhe weder durch Vertrag noch durch Gesetz oder Übung bestimmt, so sind Zinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen.
1    Geht die Schuldpflicht auf Zahlung von Zinsen und ist deren Höhe weder durch Vertrag noch durch Gesetz oder Übung bestimmt, so sind Zinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen.
2    Dem öffentlichen Rechte bleibt es vorbehalten, Bestimmungen gegen Missbräuche im Zinswesen aufzustellen.
. OG i.V.m. Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG und Art. 245
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 36
1    Beweis wird nur über erhebliche und soweit nicht der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist oder ein Fall nach Artikel 12 Absatz 3 vorliegt, nur über bestrittene Tatsachen geführt.
2    Ob mangels eines ausdrücklichen Geständnisses eine Tatsache als bestritten anzusehen sei, hat der Richter unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts des Vorbringens und des Verhaltens der Partei im Prozesse zu beurteilen.
3    Inwiefern das Geständnis durch beigefügte Zusätze und Einschränkungen oder durch Widerruf unwirksam wird, beurteilt der Richter nach freiem Ermessen.
4    In gleicher Weise beurteilt er, inwiefern infolge eines aussergerichtlichen Geständnisses der Beweis unnötig wird.
BStP [in der Fassung vom 19. Dezember 2003]).

9.2 Der Gesuchsteller stellt Entschädigungsbegehren im Gesamtbetrag von mehr als Fr. 27 Mio. zuzüglich Zins, wobei er zu weit weniger als einem Promille obsiegt. Er wird deshalb als praktisch vollumfänglich unterliegende Partei kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
OG); Entschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 159
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
OG). Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung, Kanzleiaufwand und finanzieller Lage der Parteien (Art. 1 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32). Der ordentliche Rahmen für die Gerichtsgebühr beträgt 200 - 10'000 Franken (Art. 3 des Reglements). Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, insbesondere bei umfangreichen Verfahren, kann über diesen Höchstbetrag hinausgegangen und die Gerichtsgebühr bis auf 50'000 Franken festgesetzt werden (Art. 4 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
des Reglements). Gemäss der seit 1. Januar 2007 geltenden – hier indes noch nicht anwendbaren – Fassung von Art. 245 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BStP beträgt die Gerichtsgebühr 200 bis 250'000 Franken, wobei das Bundesstrafgericht bei besonderen Gründen bis zum doppelten Betrag über diesen Höchstbetrag hinausgehen kann. In Berücksichtigung aller Faktoren, insbesondere der sehr hohen Entschädigungsforderung mit zahlreichen einzelnen Schadenspositionen, deren Begründung verteilt auf drei Rechtsschriften erfolgte, der gestaffelten Einreichung der Beweisurkunden und des infolge unnötiger Aufblähung des Prozessstoffes damit verbundenen unverhältnismässig hohen Aufwands für das Gericht, ist eine den Normalrahmen übersteigende Gerichtsgebühr von Fr. 35'000.-- gerechtfertigt. Diese ist vollumfänglich dem Gesuchsteller aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 10'000.--.

10. Da der Gesuchsteller einerseits gegen den Bund einen Entschädigungsanspruch hat (E. 8), anderseits im Rahmen dieses Verfahrens kostenpflichtig wird (E. 9), kann die Eidgenossenschaft die gegenseitigen Forderungen im Sinne von Art. 120 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 120 - 1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
1    Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
2    Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird.
3    Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.
OR verrechnen. Durch die Verrechnungserklärung werden Forderung und Gegenforderung, soweit sie sich ausgleichen, schon im Zeitpunkt getilgt, in dem sie zur Verrechnung geeignet einander gegenüberstanden (vgl. Art. 124 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 124 - 1 Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle.
1    Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle.
2    Ist dies geschehen, so wird angenommen, Forderung und Gegenforderung seien, soweit sie sich ausgleichen, schon im Zeitpunkte getilgt worden, in dem sie zur Verrechnung geeignet einander gegenüberstanden.
3    Vorbehalten bleiben die besonderen Übungen des kaufmännischen Kontokorrentverkehres.
und 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 124 - 1 Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle.
1    Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle.
2    Ist dies geschehen, so wird angenommen, Forderung und Gegenforderung seien, soweit sie sich ausgleichen, schon im Zeitpunkte getilgt worden, in dem sie zur Verrechnung geeignet einander gegenüberstanden.
3    Vorbehalten bleiben die besonderen Übungen des kaufmännischen Kontokorrentverkehres.
OR). Die Verrechnungswirkung tritt somit im Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids ein (TPF BK.2004.15 vom 8. März 2006 E. 8; BK.2006.14 vom 12. April 2007 E. 3.4).

In Verrechnung der restlichen Gebührenforderung von Fr. 25'000.-- und des Entschädigungsanspruchs von total Fr. 5’951.-- (inkl. Zins) hat der Gesuchsteller der Bundesstrafgerichtskasse noch Fr. 19’049.-- zu bezahlen.

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheissen.

Die Entschädigung des Gesuchstellers für das eingestellte gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren wird im Sinne der Erwägungen zu Lasten der Gesuchsgegnerin auf Fr. 5’951.-- festgesetzt.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 35'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 10'000.--.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Der Gesuchsteller hat der Bundesstrafgerichtskasse in Verrechnung der gegenseitigen Forderungen gemäss Ziffer 1 und 2 vorstehend Fr. 19’049.-- zu bezahlen.

5. Die Gesuchsgegnerin wird angewiesen, den Betrag von Fr. 5’951.-- gemäss Ziffer 1 vorstehend an die Bundesstrafgerichtskasse zu überweisen.

Bellinzona, 20. Juni 2007

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Fürsprecher Jürg Wernli

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BK.2006.5
Datum : 31. Mai 2007
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Entschädigungsbegehren (Art. 122 BStP)


Gesetzesregister
BGG: 10 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 10 Amtseid - 1 Die Richter und Richterinnen werden vor ihrem Amtsantritt auf gewissenhafte Pflichterfüllung vereidigt.
1    Die Richter und Richterinnen werden vor ihrem Amtsantritt auf gewissenhafte Pflichterfüllung vereidigt.
2    Die Vereidigung erfolgt durch die Abteilung unter dem Vorsitz des Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesgerichts.
3    Statt des Eids kann ein Gelübde abgelegt werden.
64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
120 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 120 - 1 Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
1    Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
a  Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden und kantonalen Behörden;
b  zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen;
c  Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958103.
2    Die Klage ist unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine Behörde zum Erlass einer Verfügung über solche Streitigkeiten ermächtigt. Gegen die Verfügung ist letztinstanzlich die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig.
3    Das Klageverfahren richtet sich nach dem BZP104.
132
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BStP: 4  35  108  122  245
BZP: 1 
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 1
1    Dieses Gesetz regelt das Verfahren in den vom Bundesgericht als einziger Instanz auf Klage zu beurteilenden Streitsachen, die in Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20055 (BGG) angeführt sind.
2    Es wird ergänzt durch die Vorschriften des ersten, zweiten und sechsten Kapitels des BGG, soweit die folgenden Bestimmungen nicht Abweichendes enthalten.
17 
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 17
1    Wechsel der Partei ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet.
2    Die ausscheidende Partei haftet für die bisher entstandenen Gerichtskosten solidarisch mit der eintretenden.
3    Die Rechtsnachfolge auf Grund von Gesamtnachfolge sowie kraft besonderer gesetzlicher Bestimmungen gilt nicht als Parteiwechsel.
21 
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 21
1    Die Klage wird angehoben durch Einreichung der Klageschrift beim Bundesgericht.
2    Die Zuständigkeit des Gerichts wird durch nachherige Änderung der sie begründenden Tatsachen nicht berührt. Die Veräusserung der im Streite liegenden Sache oder die Abtretung des streitigen Anspruchs während der Rechtshängigkeit bleibt ohne Einfluss auf die Legitimation zur Sache.
3    Im Übrigen bewirkt die Rechtshängigkeit nicht die Festlegung des Sachverhalts auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung.
36 
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 36
1    Beweis wird nur über erhebliche und soweit nicht der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist oder ein Fall nach Artikel 12 Absatz 3 vorliegt, nur über bestrittene Tatsachen geführt.
2    Ob mangels eines ausdrücklichen Geständnisses eine Tatsache als bestritten anzusehen sei, hat der Richter unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts des Vorbringens und des Verhaltens der Partei im Prozesse zu beurteilen.
3    Inwiefern das Geständnis durch beigefügte Zusätze und Einschränkungen oder durch Widerruf unwirksam wird, beurteilt der Richter nach freiem Ermessen.
4    In gleicher Weise beurteilt er, inwiefern infolge eines aussergerichtlichen Geständnisses der Beweis unnötig wird.
40 
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
62 
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 62
1    Die Partei kann zum Beweise einer Tatsache dem Verhör unterzogen werden. Kommt eine Wahrnehmung beider Parteien in Betracht, so sollen beide verhört werden.
2    Die Parteien sind vor dem Verhör zur Wahrheit zu ermahnen und darauf aufmerksam zu machen, dass sie zur Beweisaussage unter Straffolge angehalten werden können. Artikel 46 ist entsprechend anwendbar.
65
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 65
1    Der Richter würdigt den Beweiswert der Parteiaussage nach freiem Ermessen.
2    Bleibt eine Partei ohne genügende Entschuldigung aus, obschon sie persönlich vorgeladen war, oder verweigert sie die Antwort, so würdigt der Richter dieses Verhalten nach Artikel 40.
BankenG: 23quinquies
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 23quinquies
1    Entzieht die FINMA einer Bank die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit, so bewirkt dies bei juristischen Personen und Kollektiv- und Kommanditgesellschaften die Auflösung und bei Einzelfirmen100 die Löschung im Handelsregister. Die FINMA bezeichnet den Liquidator und überwacht seine Tätigkeit.
2    Vorbehalten bleiben Massnahmen nach dem elften Abschnitt.
EmbG: 1 
SR 946.231 Bundesgesetz vom 22. März 2002 über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz, EmbG) - Embargogesetz
EmbG Art. 1 Gegenstand
1    Der Bund kann Zwangsmassnahmen erlassen, um Sanktionen durchzusetzen, die von der Organisation der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder von den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz beschlossen worden sind und die der Einhaltung des Völkerrechts, namentlich der Respektierung der Menschenrechte, dienen.
2    Vorbehalten bleiben Massnahmen des Bundesrates zur Wahrung der Interessen des Landes nach Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung.
3    Zwangsmassnahmen können namentlich:
a  den Waren-, Dienstleistungs-, Zahlungs-, Kapital- und Personenverkehr sowie den wissenschaftlichen, technologischen und kulturellen Austausch unmittelbar oder mittelbar beschränken;
b  Verbote, Bewilligungs- und Meldepflichten sowie andere Einschränkungen von Rechten umfassen.
8
SR 946.231 Bundesgesetz vom 22. März 2002 über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz, EmbG) - Embargogesetz
EmbG Art. 8 - Das Verfahren für Beschwerden gegen Verfügungen nach diesem Gesetz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
IRSG: 15
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 15 Entschädigung - 1 Die Artikel 429 und 431 StPO47 gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist.48
1    Die Artikel 429 und 431 StPO47 gelten sinngemäss in einem Verfahren, welches gegen den Verfolgten nach diesem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist.48
2    Der Bund leistet die Entschädigung, wenn eine Bundesbehörde ein Ersuchen stellt oder ausführt. Er kann auf den Kanton, der das Ersuchen veranlasst hat, Rückgriff nehmen.
3    Die Entschädigung kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der Verfolgte die Untersuchung oder die Haft schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.49
4    Die Entschädigung für die in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft kann auch herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der ersuchende Staat:
a  das Fahndungs- und Festnahmeersuchen zum Zwecke der Auslieferung zurückzieht; oder
b  das Auslieferungsersuchen mit den dazugehörigen Unterlagen nicht fristgerecht stellt.50
5    Beim Entscheid über die Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung nach Absatz 4 sind die Möglichkeiten des Geschädigten, im ausländischen Staat Schadenersatz zu erhalten, mit in Betracht zu ziehen.51
OG: 149  156  159
OR: 41 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
42 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
1    Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
2    Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26
47 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
73 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 73 - 1 Geht die Schuldpflicht auf Zahlung von Zinsen und ist deren Höhe weder durch Vertrag noch durch Gesetz oder Übung bestimmt, so sind Zinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen.
1    Geht die Schuldpflicht auf Zahlung von Zinsen und ist deren Höhe weder durch Vertrag noch durch Gesetz oder Übung bestimmt, so sind Zinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen.
2    Dem öffentlichen Rechte bleibt es vorbehalten, Bestimmungen gegen Missbräuche im Zinswesen aufzustellen.
120 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 120 - 1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
1    Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
2    Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird.
3    Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.
124
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 124 - 1 Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle.
1    Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle.
2    Ist dies geschehen, so wird angenommen, Forderung und Gegenforderung seien, soweit sie sich ausgleichen, schon im Zeitpunkte getilgt worden, in dem sie zur Verrechnung geeignet einander gegenüberstanden.
3    Vorbehalten bleiben die besonderen Übungen des kaufmännischen Kontokorrentverkehres.
SGG: 28
StGB: 260ter 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
320
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
VStrR: 100
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 100 - 1 Der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres nach Eröffnung der Einstellung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend gemacht wird.
1    Der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres nach Eröffnung der Einstellung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend gemacht wird.
2    Der Entschädigungsanspruch nach Artikel 99 Absatz 2 erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres seit der Durchsuchung oder, im Falle einer Beschlagnahme, seit der Rückgabe des beschlagnahmten Gegenstandes oder der Aushändigung des Verwertungserlöses geltend gemacht wird.
3    Das Entschädigungsbegehren ist der beteiligten Verwaltung schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie dessen Begründung zu enthalten.
4    Über das Begehren trifft die Verwaltung spätestens innert drei Monaten einen Entscheid. Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1); die Verfahrensvorschriften von Artikel 28 Absätze 2-5 gelten sinngemäss.
BGE Register
103-IA-73 • 107-IV-155 • 117-IV-209 • 84-IV-44
Weitere Urteile ab 2000
8G.60/2003
Stichwortregister
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gesuchsteller • schaden • beschwerdekammer • genugtuung • bundesstrafgericht • sachverhalt • wert • bundesrat • strafuntersuchung • beweismittel • beschuldigter • zins • monat • usa • verantwortlichkeitsgesetz • dauer • schadenersatz • reis • englisch • sanktion
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Entscheide BstGer
BK.2005.20 • BK.2005.9 • BK.2004.16 • BK.2005.12 • BK_K_003/04 • BK.2004.15 • BK.2005.14 • BB.2005.4 • BK.2006.5 • BK.2006.11 • BK.2005.4 • BK.2006.14 • BB.2006.126 • BK.2006.2
AS
AS 2002/155