Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BK.2005.4

Entscheid vom 19. Dezember 2006 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Barbara Ott und Walter Wüthrich , Gerichtsschreiberin Lea Unseld

Parteien

1. A.,

2. B.,

3. C. AG,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Alain Girardet, Dammstrasse 19, 6300 Zug, Gesuchsteller

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft Zweigstelle Zürich, Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Entschädigung (Art. 122 BStP)

Sachverhalt:

A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich (nachfolgend “Bundesanwaltschaft“) hat am 27. Juli 2004 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren BA/EAII/17/04/0189 gegen die C. AG, A. und B., Geschäftsleitungsmitglieder der C. AG, sowie weitere Angeschuldigte wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger und Urkundenfälschung eröffnet. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2004 hat die Bundesanwaltschaft das Ermittlungsverfahren BA/EAII/17/04/0189 gegen A., B. und die C. AG eingestellt und die Kosten auf die Bundeskasse genommen (BA/EAII/17/04/0189, act. 533 ff., 538 ff. und 543 ff.).

Gleichzeitig verfügte die Bundesanwaltschaft, dass die Akten nach Eintritt der Rechtskraft der Einstellungsverfügung zwecks Prüfung der in die kantonale Gerichtsbarkeit fallenden Urkundenfälschung an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug zu überweisen seien (BA/EAII/17/04/0189, act. 533 ff., 538 ff. und 543 ff.).

B. Mit Eingabe vom 21. Januar 2005 gelangten A., B. und die C. AG an die Bundesanwaltschaft und beantragen, es sei ihnen für die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung durch Rechtsanwalt Alain Girardet (nachfolgend “Girardet“) eine Entschädigung von Fr. 19'476.70 (inkl. MwSt.) auszurichten (act. 1).

Die Bundesanwaltschaft hat das Entschädigungsbegehren von A., B. und der C. AG am 24. Januar 2005 zusammen mit den Verfahrensakten und ihrer Gesuchsantwort zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weitergeleitet. Sie hat beantragt, auf das Entschädigungsbegehren sei nicht einzutreten, eventualiter sei A. und der C. AG eine angemessene Entschädigung für die Anwaltskosten auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 2).

A., B. und die C. AG haben in der Gesuchsreplik vom 10. Februar 2005 an ihrem Entschädigungsbegehren festgehalten (act. 5). Die Bundesanwaltschaft hat auf eine Gesuchsduplik verzichtet (act. 7).

C. Mit Präsidialverfügung der Beschwerdekammer vom 1. März 2005 wurde das Verfahren BK.2005.4 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen A., B. und die C. AG im Kanton Zug wegen des Verdachts der Urkundenfälschung sistiert und wurden die Behörden des Kantons Zug ersucht, der Beschwerdekammer über die rechtskräftige Erledigung ihres Verfahrens Mitteilung zu machen (act. 8).

D. Mit Verfügung vom 22. August 2006 hat das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug die Einstellung des Untersuchungsverfahrens 2006/790/HAM gegen A., B. und die C. AG sowie weitere Angeschuldigte wegen des Verdachts der Urkundenfälschung verfügt, die Verfahrenskosten der Staatskasse auferlegt und von der Ausrichtung einer Entschädigung an die Beschuldigten abgesehen (act. 17.1).

Die Einstellungsverfügung des Untersuchungsrichteramtes des Kantons Zug wurde der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, zusammen mit den kantonalen Verfahrensakten und den von der Bundesanwaltschaft im Rahmen des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens BA/EAII/17/04/0189 beschlagnahmten Akten, nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt (act. 17.1).

E. Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer erneuten Stellungnahme vom 5. Oktober 2006, es sei lediglich A. eine angemessene Entschädigung für die Anwaltskosten auszurichten, sofern auf den Entschädigungsantrag eingetreten wird, und der Aufwand für die anwaltliche Tätigkeit von Girardet sei zu einem Stundenansatz von höchstens Fr. 250.-- zu berechnen (act. 23). A., B. und die C. AG halten in ihrer Stellungnahme vom 25. Oktober 2006 an ihrem Entschädigungsbegehren fest (act. 25).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Entschädigungsgesuche ergibt sich aus Art. 122 Abs. 3 BStP. Das Eintreten der Beschwerdekammer auf ein Entschädigungsgesuch setzt voraus, dass das Strafverfahren mittels eines formellen Einstellungsentscheids eingestellt wurde (TPF BK.2005.20 vom 12. Januar 2006 und BK.2006.2 vom 10. März 2006 E. 1.2). Die Eintretensvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt und geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen, weshalb auf das vorliegende Gesuch einzutreten ist.

2.

2.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 Satz 1 BStP ist dem Beschuldigten, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten.

2.2 Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch ist eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und ein durch diese bewirkter erheblicher Nachteil, welcher vom Ansprecher zu substanziieren und zu beweisen ist (BGE 107 IV 155, 157 E. 5 m.w.H.; vgl. auch BGE 117 IV 209, 218 E. 4b). Als "andere Nachteile" im Sinne von Art. 122 BStP gelten insbesondere die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war – was bei einem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren und einer eidgenössischen Voruntersuchung gemäss Art. 35 Abs. 1 BStP zu jedem Zeitpunkt der Fall ist – und wenn die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156, 159 E. 2c; vgl. zum Ganzen TPF BK_K 002-006/04 vom 6. Juli 2004 E. 2.1, BK_K 066-067/04 vom 4. August 2005 E. 3.1 bzw. E. 2.1 und BK_K 073-074/04 vom 17. November 2004 E. 2.1).

Die Entschädigung des Verteidigers muss mit anderen Worten in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen, wobei unter anderem Natur und Bedeutung der Angelegenheit, deren Komplexität, besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht und die für Besprechungen, Einvernahmen, Verhandlungen sowie das Aktenstudium aufgewendete Zeit zu berücksichtigen sind (vgl. TPF BK.2005.9 vom 12. Oktober 2005 E. 2.3.1 m.w.H.). Nicht zu entschädigen sind demgegenüber überflüssige, rechtsmissbräuchliche oder übermässige, d.h. unverhältnismässig hohe Aufwendungen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verteidigerbeizuges bzw. der konkreten Rechtsvorkehr abzustellen ist (BGE 115 IV 156, 160 E. 2d; vgl. auch TPF BK.2005.7 vom 20. Juni 2005 und BK.2005.14 vom 30. November 2005 E. 3.1).

2.3 Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat (Art. 122 Abs. 1 Satz 2 BStP). Die Beschwerdekammer ist dabei nicht an die gestellten Anträge gebunden. Sie kann eine Entschädigung verweigern, selbst wenn seitens des Eidgenössischen Untersuchungsrichters bzw. der Bundesanwaltschaft die Gutheissung beantragt wird (vgl. TPF BK.2004.4 vom 6. Juli 2004 E. 3.1).

2.4 Bei der Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Beschuldigten gemäss Art. 122 Abs. 1 Satz 2 BStP handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung einer Strafuntersuchung verursacht wurde. Mit Blick auf die Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK dürfen dem Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 332, 334 E. 1b unter Bezugnahme auf den Grundsatzentscheid BGE 116 Ia 162, 168 E. 2c; vgl. zum Ganzen auch Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, S. 461 ff. N. 1206 ff.; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 108 N. 17 ff.; TPF BK.2004.4 vom 6. Juli 2004 E. 4.1). In Anlehnung an die Regelung in Art. 41 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR bedarf es für die Verweigerung der Entschädigung eines widerrechtlichen Verhaltens, welches natürliche und adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens und zudem schuldhaft gewesen sein muss (vgl. TPF BK.2004.4 vom 6. Juli 2004 E. 4.1).

Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR ist ein Verhalten dann, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben. Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung (nur diese kommt in Frage; vgl. Schmid, a.a.O., S. 461 N. 1206 FN 38), unter anderem aus Privat-, Verwaltungs- und Strafrecht, gleichgültig, ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebenes oder ungeschriebenes Recht handelt (BGE 119 Ia 332, 334 E. 1b; 116 Ia 162, 169 E. 2c m.w.H.) und können ihren Ursprung auch in vom Bund abgeschlossenen Staatsverträgen haben (vgl. zum Ganzen TPF BK.2004.4 vom 6. Juli 2004 E. 4.2.1 m.w.H.). Die blosse Begründung, es habe wegen eines ungewöhnlichen Vorgehens oder ungewöhnlicher Vermögenstransaktionen ein berechtigter Anfangsverdacht bestanden, genügt für die Verweigerung der Entschädigung demgegenüber nicht (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 108 N. 18).

3.

3.1 Vorliegend bildeten die in einem Reisebericht von A. im Zusammenhang mit dem von der D. AG und der C. AG in der Demokratischen Republik Kongo und in der Republik Kongo getätigten Holzhandel erwähnten “Frais de mission“, “Cadeaux“, “Bakschisch“ (ortsübliche Geschenke) und weiteren Zahlungen an afrikanische Beamte Anlass für das von der Bundesanwaltschaft wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger gemäss Art. 322septies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB eröffnete Strafverfahren.

Die C. AG hat zudem zwecks Erleichterung der Handelsabwicklung sog. phytosanitarische Zertifikate (auch “Pflanzenschutzzeugnisse“ oder “Pflanzengesundheitszeugnisse“) “gesplittet“, weshalb die Bundesanwaltschaft weiter wegen Urkundenfälschung gemäss Art. 251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...315
StGB ermittelte. So wurde vom zuständigen afrikanischen Landwirtschaftsministerium jeweils ein Pflanzenschutzzeugnis für eine gesamte Schiffsladung ausgestellt. Die C. AG hat in der Folge Pflanzenschutzzeugnisse für die an verschiedene Kunden veräusserten Teilmengen der Schiffsladung erstellt, indem sie von der zuständigen Behörde bzw. vom Lieferanten ausgehändigte, blanko unterzeichnete und gestempelte Zertifikate entsprechend den Angaben im Originalzertifikat ergänzt hat. Ob das “Splitting“ mit Wissen und Willen der Behörden, welche die Blankette ausgehändigt hatten, erfolgte, liess sich nicht zweifelsfrei feststellen. Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug kam in der Einstellungsverfügung vom 22. August 2006 zum Schluss, dass diesbezüglich von Seiten der ausstellenden Behörden zumindest Gleichgültigkeit geherrscht hat (act. 17.1 S. 4).

3.2 In Bezug auf die erwähnten “Frais de mission“, “Cadeaux“, “Bakschisch“ und weiteren Zahlungen an afrikanische Beamte hat die Gesuchsgegnerin in der Einstellungsverfügung vom 21. Dezember 2004 festgehalten, dass diese “schlimmstenfalls“ alltägliche und ortsübliche Schmiergeldzahlungen darstellen würden, welche als solche nicht unter den Tatbestand von Art. 322septies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB fielen. Gemäss der Gesuchsgegnerin wurden diese allfälligen Schmiergeldzahlungen stets durch die lokalen Vertreter afrikanischer Firmen und ohne Wissen, Billigung oder gar Anordnung der verantwortlichen Personen der C. AG getätigt (BA/EAII/17/04/0189, act. 533 ff. Ziff. 5, 538 ff. Ziff. 5 und 543 ff. Ziff. 5), weshalb den Gesuchstellern diesbezüglich kein verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten gemäss Art. 122 Abs. 1 Satz 2 BStP vorgeworfen werden kann.

3.3 Es bleibt demnach zu prüfen, ob die C. AG im Zusammenhang mit dem erwähnten “Splitting“ von Pflanzenschutzzeugnissen nicht widerrechtlich im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung gehandelt hat.

Die Schweiz verlangt gemäss Art. 5 Abs. 1
SR 935.621 Patentanwaltsverordnung vom 11. Mai 2011 (PAV)
PAV Art. 5 Examinatorinnen und Examinatoren - 1 Die Prüfungskommission ernennt als Examinatorinnen und Examinatoren im Patentanwaltsregister eingetragene Patentanwältinnen und Patentanwälte und andere Fachleute mit ausgewiesenen Kenntnissen in den zu prüfenden Fachbereichen (Art. 7) wie Hochschuldozentinnen und -dozenten, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder Richterinnen und Richter.
1    Die Prüfungskommission ernennt als Examinatorinnen und Examinatoren im Patentanwaltsregister eingetragene Patentanwältinnen und Patentanwälte und andere Fachleute mit ausgewiesenen Kenntnissen in den zu prüfenden Fachbereichen (Art. 7) wie Hochschuldozentinnen und -dozenten, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder Richterinnen und Richter.
2    Examinatorinnen und Examinatoren dürfen nicht gleichzeitig Mitglied der Prüfungskommission sein.
3    Examinatorinnen und Examinatoren werden für zwei Jahre ernannt. Sie können wiederernannt werden.
der Verordnung über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PAV; SR 916.20) für die aus einem Nichtmitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft eingeführten und im Anhang 5 Teil B PAV aufgeführten Holzarten ein Pflanzenschutzzeugnis. Gemäss Art. 8
SR 935.621 Patentanwaltsverordnung vom 11. Mai 2011 (PAV)
PAV Art. 8 Prüfungsteile - 1 Die eidgenössische Patentanwaltsprüfung besteht aus vier Teilen. Die Kandidatin oder der Kandidat kann die Reihenfolge der Prüfungsteile frei bestimmen.
1    Die eidgenössische Patentanwaltsprüfung besteht aus vier Teilen. Die Kandidatin oder der Kandidat kann die Reihenfolge der Prüfungsteile frei bestimmen.
2    Die Prüfungsteile 1 und 2 (Art. 7 Bst. a) werden gemäss den Vorschriften des Verwaltungsrates der Europäischen Patentorganisation (Art. 134a Abs. 1 Bst. b des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Okt. 1973, revidiert am 29. Nov. 20003) über die europäische Eignungsprüfung für die beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter durchgeführt. Sie umfassen Folgendes:
a  Prüfungsteil 1: Ausarbeiten von Patentansprüchen und der Einleitung einer Patentanmeldung (Prüfungsaufgabe A);
b  Prüfungsteil 2: Beantworten eines Amtsbescheids, in dem der Stand der Technik entgegengehalten wird (Prüfungsaufgabe B).
3    Der Prüfungsteil 3 (Art. 7 Bst. a-c) umfasst:
a  das schweizerische Patentrecht einschliesslich der besonderen Bestimmungen zu den internationalen Verfahren;
b  die in Patentsachen anwendbaren schweizerischen Bestimmungen des Verwaltungs-, Straf- und Zivilverfahrens sowie der Behörden- und Gerichtsorganisation.
4    Der Prüfungsteil 4 (Art. 7 Bst. d) umfasst, soweit für die Patentanwaltstätigkeit in der Schweiz erforderlich, das Marken-, Design-, Urheber-, Wettbewerbs- und Zivilrecht.
PAV muss das Pflanzenschutzzeugnis die Angaben nach Anhang 6 enthalten, welcher seinerseits auf das Internationale Pflanzenschutzübereinkommen vom 6. Dezember 1951 (Pflanzenschutzübereinkommen; SR 0.916.20) verweist.

Das Pflanzenschutzübereinkommen ist für die Schweiz am 26. September 1996 in Kraft getreten. Dessen Vertragsparteien verpflichten sich insbesondere, Vorkehrungen zu treffen für die Einrichtung einer amtlichen Pflanzenschutzorganisation, welche unter anderem für die Untersuchung von Sendungen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die im internationalen Handel unter solchen Bedingungen befördert werden, dass sie gelegentlich zu Trägern von Schadorganismen werden können sowie für die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen zuständig ist (vgl. Art. IV Abs. 1 lit. a ii) und iv) Pflanzenschutzübereinkommen). Gemäss Art. V Abs. 1 Pflanzenschutzübereinkommen haben die Vertragsparteien die erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit Pflanzengesundheitszeugnisse nur von fachlich qualifizierten und ordnungsgemäss beauftragten Bediensteten oder von ihnen unmittelbar unterstehenden Personen ausgestellt werden, welche über die erforderlichen Kenntnisse und Informationen verfügen und ihre Aufgaben unter solchen Umständen wahrnehmen, dass die Behörden der Einfuhrstaaten diese Zeugnisse als glaubwürdige Urkunden anerkennen können (lit. a). Die Pflanzengesundheitszeugnisse sind nach den im Anhang des Übereinkommens wiedergegebenen Mustern auszufüllen (Art. V Abs. 1 lit. b Pflanzenschutzübereinkommen). Nicht beglaubigte Änderungen und Streichungen machen die Zeugnisse ungültig (Art. V Abs. 1 lit. c Pflanzenschutzübereinkommen). Nebst der Schweiz haben unter anderen auch Liberia und die Türkei das Pflanzenschutzübereinkommen unterzeichnet.

Vorliegend steht fest, dass die C. AG die “gesplitteten“ Zertifikate insbesondere für den Import von Tropenholz aus Liberia in die Türkei verwendet hat. Aus den Akten ergeben sich demgegenüber keine Anhaltspunkte dafür, dass die C. AG auch Holz in die Schweiz einführte und dabei die erwähnten Blankozertifikate verwendet hätte. Den Gesuchstellern kann demnach keine Verletzung von Art. 5
SR 935.621 Patentanwaltsverordnung vom 11. Mai 2011 (PAV)
PAV Art. 5 Examinatorinnen und Examinatoren - 1 Die Prüfungskommission ernennt als Examinatorinnen und Examinatoren im Patentanwaltsregister eingetragene Patentanwältinnen und Patentanwälte und andere Fachleute mit ausgewiesenen Kenntnissen in den zu prüfenden Fachbereichen (Art. 7) wie Hochschuldozentinnen und -dozenten, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder Richterinnen und Richter.
1    Die Prüfungskommission ernennt als Examinatorinnen und Examinatoren im Patentanwaltsregister eingetragene Patentanwältinnen und Patentanwälte und andere Fachleute mit ausgewiesenen Kenntnissen in den zu prüfenden Fachbereichen (Art. 7) wie Hochschuldozentinnen und -dozenten, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder Richterinnen und Richter.
2    Examinatorinnen und Examinatoren dürfen nicht gleichzeitig Mitglied der Prüfungskommission sein.
3    Examinatorinnen und Examinatoren werden für zwei Jahre ernannt. Sie können wiederernannt werden.
PAV zur Last gelegt werden.

Indem die C. AG jedoch phytosanitarische Zertifikate nachträglich ergänzt hat, hat sie gegen die Bestimmung von Art. V Pflanzenschutzübereinkommen verstossen, wonach Pflanzenschutzzeugnisse nur von fachlich qualifizierten und ordnungsgemäss beauftragten Bediensteten ausgestellt werden dürfen und nicht beglaubigte Änderungen oder Streichungen untersagt sind. Genannte Bestimmung richtet sich zwar in erster Linie an die innerstaatlichen Gesetzgeber. Sie bildet jedoch Bestandteil der schweizerischen Rechtsordnung und stellt als solche eine Verhaltensnorm dar, deren Verletzung eine Widerrechtlichkeit im vorerwähnten Sinne begründet.

3.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die C. AG und B., als Mitglied der Geschäftsleitung und Verantwortlicher für die Abwicklung der Handelsgeschäfte der C. AG, in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm der schweizerischen Rechtsordnung verstossen haben. Das widerrechtliche Verhalten der C. AG und B. war natürliche Ursache für die Einleitung des Strafverfahrens. Es war zudem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, den Verdacht auf Urkundenfälschung und Bestechung fremder Amtsträger zu erwecken, mithin auch adäquat kausal für die Verfahrenseröffnung (vgl. BGE 116 Ia 162, 170 f. E. 2c). Die C. AG und B. haben, wenn nicht vorsätzlich, so doch zumindest grob fahrlässig gehandelt, weshalb ihnen auch ein Verschulden zur Last gelegt werden muss. Gemäss Art. 122 Abs. 1 Satz 2 BStP kann eine Entschädigung demnach zumindest teilweise verweigert werden. Ob im Zusammenhang mit den “gesplitteten“ phytosanitarischen Zertifikaten auch A., als Mitglied der Geschäftsleitung und Verantwortlicher für die Bereiche Finanz- und Rechnungswesen, ein widerrechtliches Verhalten zur Last gelegt werden muss, lässt sich aufgrund der Aktenlage nicht mit Sicherheit sagen. Die Frage kann im Übrigen offen gelassen werden.

Es gilt jedoch zu beachten, dass die Haftung nicht weiter gehen darf, als der Kausalzusammenhang zwischen dem widerrechtlichen Verhalten und den Kosten verursachenden behördlichen Handlungen reicht (BGE 114 Ia 299, 304 E. 4a; 112 Ib 446, 455 f. E. 4b/aa; 109 Ia 160, 163 E. 4a). Hat der Beschuldigte nur einen Teil des Aufwandes zu verantworten, so kann er nur zu einer Teilzahlung verurteilt werden (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 108 N. 23; TPF BK.2004.4 vom 6. Juli 2004 E. 5.1). Vorliegend kann zumindest der C. AG und B. in Bezug auf die “gesplitteten“ Pflanzenschutzzeugnisse ein widerrechtliches Verhalten vorgeworfen werden, nicht jedoch im Zusammenhang mit den im Reisebericht erwähnten “Frais de mission“, “Cadeaux“, “Bakschisch“ und weiteren Zahlungen an afrikanische Beamte, welche für die Einleitung des Strafverfahrens wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger ebenfalls ursächlich waren. Das Verhalten der Gesuchsteller war demnach zwar hauptsächliche, nicht aber alleinige Ursache für die Verfahrenseröffnung. Angesichts der Tatsache, dass die “gesplitteten“ Pflanzenschutzzeugnisse geeignet waren, einen Verdacht sowohl der Urkundenfälschung als auch der Bestechung fremder Amtsträger zu erwecken und in Würdigung der gesamten Umstände, rechtfertigt sich vorliegend eine Kürzung der Entschädigung um zwei Drittel.

4. Der Beizug eines Verteidigers für das Ermittlungsverfahren war vorliegend angesichts der Schwere der Tatvorwürfe gerechtfertigt. In der Folge bleibt jedoch der nach den Umständen gebotene Verteidigungsaufwand zu prüfen.

4.1 Die Gesuchsteller machen einen Zeitaufwand von Girardet von 58.5 Std. geltend und Auslagen von Fr. 551.--. Sie substanziieren ihr Begehren mit einer Auflistung in ihrem Gesuch vom 21. Januar 2005 der einzelnen Bemühungen ihres Verteidigers und verweisen im Übrigen auf die Verfahrensakten der Bundesanwaltschaft.

Girardet ist im Zusammenhang mit dem bei der Bundesanwaltschaft hängigen Strafverfahren für A. und die C. AG vom 3. August bis zur Verfahrenseinstellung im Dezember 2004 tätig gewesen und für B. vom 3. - 12. August 2004 (BA/EAII/17/04/0189, act. 489 und 424). Wie aus den Verfahrensakten der Bundesanwaltschaft und aus der Auflistung der Gesuchsteller hervorgeht, war Girardet anlässlich dreier Einvernahmen von A. als Beschuldigter vom 3. August, 18. Oktober und 3. Dezember 2004 (Dauer 2 Std. 40 Min., 1 Std. 40 Min. und 2 Std., Gang zur Bundesanwaltschaft je max. 1 Std. 30 Min.) anwesend sowie anlässlich einer Einvernahme von B. als Beschuldigter vom 4. August 2004 (Dauer 4 Std. 10 Min., Gang zur Bundesanwaltschaft max. 1 Std. 30 Min.) und einer Zeugeneinvernahme vom 17. August 2004 (Dauer 1 Std., Gang zur Bundesanwaltschaft max. 1 Std. 30 Min.). Die übrige anwaltliche Tätigkeit von Girardet, d.h. 39.5 Std. bestand im Wesentlichen im Akten- und Rechtsstudium, wobei diesbezüglich zu erwähnen ist, dass den Beschuldigten im Rahmen des bei der Gesuchsgegnerin hängigen Strafverfahrens keine Akteneinsicht gewährt wurde, sowie in Besprechungen und Korrespondenz mit den Gesuchstellern und weiteren Verteidigern.

Der Zeitaufwand von 39.5 Std. für Aktenstudium sowie Besprechungen und Korrespondenz mit den Gesuchstellern und den weiteren Verteidigern erscheint aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens sowie angesichts der Schwere der Vorwürfe und der Dauer des Verfahrens übermässig und ist entsprechend zu kürzen. Eine Kürzung um 20% auf 31.6 Std. erscheint gerechtfertigt.

Die Bemühungen von Girardet müssen im Umfang von 50.6 Std. als notwendig erachtet werden.

4.2 Die Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025) enthält keine Bestimmungen über die Anwaltsentschädigung, weshalb in ständiger Praxis für die Bemessung des Honorars das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) zur Anwendung gelangt (vgl. TPF BK.2005.3 vom 11. Mai 2005 E. 4). Das Reglement sieht in Art. 3 Abs. 1 einen Stundenansatz von mindestens 200 und höchstens 300 Franken vor. Gemäss Art. 3 Abs. 2 sind frei gewählte und amtliche Verteidiger zu gleichen Ansätzen zu entschädigen. In Berücksichtigung der nicht besonderen tatsächlichen und rechtlichen Komplexität der Untersuchung erscheint vorliegend ein Stundenansatz von 220 Franken (exkl. MwSt.) als angemessen (vgl. TPF BK.2005.9 vom 12. Oktober 2005 und BK.2005.12 vom 7. Juli 2005). Die geltend gemachten Auslagen für Telefon, Porti, Fotokopien und Weg von Fr. 551.-- wurden nicht näher erläutert oder belegt. Der Betrag von Fr. 551.-- erscheint übersetzt und ist daher auf Fr. 350.-- zu kürzen.

4.3 Den Gesuchstellern ist demnach ein maximaler entschädigungsberechtigter Aufwand von total 50.6 Std. und Auslagen von Fr. 350.-- entstanden, was bei einem anzuwendenden Stundenansatz von Fr. 220.-- einen Entschädigungsanspruch von maximal Fr. 12'354.60 ausmacht (50.6 Std. à Fr. 220.-- = Fr. 11’132.--, Fr. 350.-- Auslagen und Fr. 872.60 MwSt. à 7.6%). Vorliegend ist der maximale Entschädigungsanspruch angesichts des teilweise widerrechtlichen Verschuldens der Verfahrenseröffnung um zwei Drittel zu kürzen (supra Ziff. 3). Die Gesuchsteller haben somit Anspruch auf eine Entschädigung von Fr. 4'118.20.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Gesuchsteller eine reduzierte Gerichtsgebühr zu tragen (Art. 245
SR 935.621 Patentanwaltsverordnung vom 11. Mai 2011 (PAV)
PAV Art. 5 Examinatorinnen und Examinatoren - 1 Die Prüfungskommission ernennt als Examinatorinnen und Examinatoren im Patentanwaltsregister eingetragene Patentanwältinnen und Patentanwälte und andere Fachleute mit ausgewiesenen Kenntnissen in den zu prüfenden Fachbereichen (Art. 7) wie Hochschuldozentinnen und -dozenten, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder Richterinnen und Richter.
1    Die Prüfungskommission ernennt als Examinatorinnen und Examinatoren im Patentanwaltsregister eingetragene Patentanwältinnen und Patentanwälte und andere Fachleute mit ausgewiesenen Kenntnissen in den zu prüfenden Fachbereichen (Art. 7) wie Hochschuldozentinnen und -dozenten, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder Richterinnen und Richter.
2    Examinatorinnen und Examinatoren dürfen nicht gleichzeitig Mitglied der Prüfungskommission sein.
3    Examinatorinnen und Examinatoren werden für zwei Jahre ernannt. Sie können wiederernannt werden.
BStP i.V.m. Art. 156
SR 935.621 Patentanwaltsverordnung vom 11. Mai 2011 (PAV)
PAV Art. 5 Examinatorinnen und Examinatoren - 1 Die Prüfungskommission ernennt als Examinatorinnen und Examinatoren im Patentanwaltsregister eingetragene Patentanwältinnen und Patentanwälte und andere Fachleute mit ausgewiesenen Kenntnissen in den zu prüfenden Fachbereichen (Art. 7) wie Hochschuldozentinnen und -dozenten, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder Richterinnen und Richter.
1    Die Prüfungskommission ernennt als Examinatorinnen und Examinatoren im Patentanwaltsregister eingetragene Patentanwältinnen und Patentanwälte und andere Fachleute mit ausgewiesenen Kenntnissen in den zu prüfenden Fachbereichen (Art. 7) wie Hochschuldozentinnen und -dozenten, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder Richterinnen und Richter.
2    Examinatorinnen und Examinatoren dürfen nicht gleichzeitig Mitglied der Prüfungskommission sein.
3    Examinatorinnen und Examinatoren werden für zwei Jahre ernannt. Sie können wiederernannt werden.
OG), welche auf Fr. 1'300.-- anzusetzen ist (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).

5.2 Mit dem Entscheid über die Streitsache selbst hat die Beschwerdekammer auch zu bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind (Art. 245
SR 935.621 Patentanwaltsverordnung vom 11. Mai 2011 (PAV)
PAV Art. 5 Examinatorinnen und Examinatoren - 1 Die Prüfungskommission ernennt als Examinatorinnen und Examinatoren im Patentanwaltsregister eingetragene Patentanwältinnen und Patentanwälte und andere Fachleute mit ausgewiesenen Kenntnissen in den zu prüfenden Fachbereichen (Art. 7) wie Hochschuldozentinnen und -dozenten, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder Richterinnen und Richter.
1    Die Prüfungskommission ernennt als Examinatorinnen und Examinatoren im Patentanwaltsregister eingetragene Patentanwältinnen und Patentanwälte und andere Fachleute mit ausgewiesenen Kenntnissen in den zu prüfenden Fachbereichen (Art. 7) wie Hochschuldozentinnen und -dozenten, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder Richterinnen und Richter.
2    Examinatorinnen und Examinatoren dürfen nicht gleichzeitig Mitglied der Prüfungskommission sein.
3    Examinatorinnen und Examinatoren werden für zwei Jahre ernannt. Sie können wiederernannt werden.
BStP i.V.m. Art. 159 Abs. 1
SR 935.621 Patentanwaltsverordnung vom 11. Mai 2011 (PAV)
PAV Art. 5 Examinatorinnen und Examinatoren - 1 Die Prüfungskommission ernennt als Examinatorinnen und Examinatoren im Patentanwaltsregister eingetragene Patentanwältinnen und Patentanwälte und andere Fachleute mit ausgewiesenen Kenntnissen in den zu prüfenden Fachbereichen (Art. 7) wie Hochschuldozentinnen und -dozenten, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder Richterinnen und Richter.
1    Die Prüfungskommission ernennt als Examinatorinnen und Examinatoren im Patentanwaltsregister eingetragene Patentanwältinnen und Patentanwälte und andere Fachleute mit ausgewiesenen Kenntnissen in den zu prüfenden Fachbereichen (Art. 7) wie Hochschuldozentinnen und -dozenten, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder Richterinnen und Richter.
2    Examinatorinnen und Examinatoren dürfen nicht gleichzeitig Mitglied der Prüfungskommission sein.
3    Examinatorinnen und Examinatoren werden für zwei Jahre ernannt. Sie können wiederernannt werden.
OG). Fällt der Entscheid wie vorliegend nicht ausschliesslich zugunsten einer Partei aus, so können die Kosten verhältnismässig verteilt werden (Art. 159 Abs. 3
SR 935.621 Patentanwaltsverordnung vom 11. Mai 2011 (PAV)
PAV Art. 5 Examinatorinnen und Examinatoren - 1 Die Prüfungskommission ernennt als Examinatorinnen und Examinatoren im Patentanwaltsregister eingetragene Patentanwältinnen und Patentanwälte und andere Fachleute mit ausgewiesenen Kenntnissen in den zu prüfenden Fachbereichen (Art. 7) wie Hochschuldozentinnen und -dozenten, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder Richterinnen und Richter.
1    Die Prüfungskommission ernennt als Examinatorinnen und Examinatoren im Patentanwaltsregister eingetragene Patentanwältinnen und Patentanwälte und andere Fachleute mit ausgewiesenen Kenntnissen in den zu prüfenden Fachbereichen (Art. 7) wie Hochschuldozentinnen und -dozenten, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder Richterinnen und Richter.
2    Examinatorinnen und Examinatoren dürfen nicht gleichzeitig Mitglied der Prüfungskommission sein.
3    Examinatorinnen und Examinatoren werden für zwei Jahre ernannt. Sie können wiederernannt werden.
OG). Die Entschädigung ist von Amtes wegen festzusetzen, selbst bei Fehlen eines Begehrens oder dahingehender Ausführungen (Poudret, Commentaire de la loi fédérale d’organisation judiciaire, Bern 1992, Art. 159 N. 1;TPF BK.2006.2 vom 10.März 2006 E. 7.2). Den teilweise obsiegenden Gesuchstellern ist vorliegend eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 150.-- (inkl. MwSt.) zuzusprechen.

5.3 Da die Eidgenossenschaft Gläubigerin in Bezug auf die Gerichtskosten und Schuldnerin in Bezug auf die Verfahrensentschädigungen ist, kann sie die gegenseitigen fälligen Forderungen, soweit sie sich ausgleichen, im Sinne von Art. 120 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 120 - 1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
1    Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
2    Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird.
3    Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.
OR verrechnen (vgl. TPF BK.2006.2 vom 10. März 2006 E. 8). Die Entschädigung der Gesuchsteller für das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren und das Entschädigungsverfahren vor Bundesstrafgericht beträgt insgesamt Fr. 4'268.20 (E. 4.3 und 5.2). In Verrechnung mit den Gerichtskosten von Fr. 1'300.-- (E. 5.1) hat die Gesuchsgegnerin den Gesuchstellern einen Betrag von Fr. 2'968.20 zu bezahlen.

Die Gesuchsgegnerin wird angewiesen, den Betrag der verrechneten Gegenforderung von Fr. 1'300.-- zur Deckung der Kosten des vorliegenden Verfahrens an die Bundesstrafgerichtskasse zu überweisen.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und die Entschädigung der Gesuchsteller für das eingestellte gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren auf total Fr. 4'118.20 festgesetzt.

2. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'300.-- wird den Gesuchstellern auferlegt.

3. Die Gesuchsgegnerin hat die Gesuchsteller für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 150.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.

4. Die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchstellern in Verrechnung der gegenseitigen Forderungen gemäss Ziff. 1 bis 3 vorstehend Fr. 2'968.20 zu bezahlen und an die Bundesstrafgerichtskasse Fr. 1'300.-- zu überweisen.

5. Die im Rahmen des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens BA/EAII/17/04/0189 beschlagnahmten Akten sind an die Schweizerische Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich zu überweisen.

Bellinzona, 20. Dezember 2006

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Alain Girardet

- Schweizerische Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BK.2005.4
Datum : 19. Dezember 2006
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Entschädigung (Art. 122 BStP)


Gesetzesregister
BStP: 35  122  245
BV: 32
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
OG: 156  159
OR: 41 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
120
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 120 - 1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
1    Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
2    Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird.
3    Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.
PAV: 5 
SR 935.621 Patentanwaltsverordnung vom 11. Mai 2011 (PAV)
PAV Art. 5 Examinatorinnen und Examinatoren - 1 Die Prüfungskommission ernennt als Examinatorinnen und Examinatoren im Patentanwaltsregister eingetragene Patentanwältinnen und Patentanwälte und andere Fachleute mit ausgewiesenen Kenntnissen in den zu prüfenden Fachbereichen (Art. 7) wie Hochschuldozentinnen und -dozenten, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder Richterinnen und Richter.
1    Die Prüfungskommission ernennt als Examinatorinnen und Examinatoren im Patentanwaltsregister eingetragene Patentanwältinnen und Patentanwälte und andere Fachleute mit ausgewiesenen Kenntnissen in den zu prüfenden Fachbereichen (Art. 7) wie Hochschuldozentinnen und -dozenten, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder Richterinnen und Richter.
2    Examinatorinnen und Examinatoren dürfen nicht gleichzeitig Mitglied der Prüfungskommission sein.
3    Examinatorinnen und Examinatoren werden für zwei Jahre ernannt. Sie können wiederernannt werden.
8
SR 935.621 Patentanwaltsverordnung vom 11. Mai 2011 (PAV)
PAV Art. 8 Prüfungsteile - 1 Die eidgenössische Patentanwaltsprüfung besteht aus vier Teilen. Die Kandidatin oder der Kandidat kann die Reihenfolge der Prüfungsteile frei bestimmen.
1    Die eidgenössische Patentanwaltsprüfung besteht aus vier Teilen. Die Kandidatin oder der Kandidat kann die Reihenfolge der Prüfungsteile frei bestimmen.
2    Die Prüfungsteile 1 und 2 (Art. 7 Bst. a) werden gemäss den Vorschriften des Verwaltungsrates der Europäischen Patentorganisation (Art. 134a Abs. 1 Bst. b des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Okt. 1973, revidiert am 29. Nov. 20003) über die europäische Eignungsprüfung für die beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter durchgeführt. Sie umfassen Folgendes:
a  Prüfungsteil 1: Ausarbeiten von Patentansprüchen und der Einleitung einer Patentanmeldung (Prüfungsaufgabe A);
b  Prüfungsteil 2: Beantworten eines Amtsbescheids, in dem der Stand der Technik entgegengehalten wird (Prüfungsaufgabe B).
3    Der Prüfungsteil 3 (Art. 7 Bst. a-c) umfasst:
a  das schweizerische Patentrecht einschliesslich der besonderen Bestimmungen zu den internationalen Verfahren;
b  die in Patentsachen anwendbaren schweizerischen Bestimmungen des Verwaltungs-, Straf- und Zivilverfahrens sowie der Behörden- und Gerichtsorganisation.
4    Der Prüfungsteil 4 (Art. 7 Bst. d) umfasst, soweit für die Patentanwaltstätigkeit in der Schweiz erforderlich, das Marken-, Design-, Urheber-, Wettbewerbs- und Zivilrecht.
StGB: 251 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...315
322septies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
BGE Register
107-IV-155 • 109-IA-160 • 112-IB-446 • 114-IA-299 • 115-IV-156 • 116-IA-162 • 117-IV-209 • 119-IA-332
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
gesuchsteller • beschwerdekammer • beschuldigter • verhalten • bundesstrafgericht • verdacht • bestechung fremder amtsträger • dauer • rechtsanwalt • strafuntersuchung • verhaltensnorm • gerichtskosten • vertragspartei • treffen • frage • liberia • wissen • angemessene entschädigung • kosten • ausgabe
... Alle anzeigen
Entscheide BstGer
BK.2005.3 • BK.2006.2 • BK.2005.7 • BK.2005.14 • BK.2005.20 • BK.2004.4 • BK.2005.12 • BK.2005.4 • BK.2005.9