Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BK.2005.14

Entscheid vom 30. November 2005 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti , Gerichtsschreiber Patrick Guidon

Parteien

Jürg Wernli,

Gesuchsteller

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Entschädigungsbegehren (Art. 122 BStP)

Sachverhalt:

A. Im Nachgang zum Anschlag auf das World Trade Center in New York (USA) vom 11. September 2001 eröffnete die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) gegen Unbekannt ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren unter anderem wegen Mordes, krimineller Organisation etc. Das Ermittlungsverfahren wurde ab 24. Oktober 2001 gegen Youssef Nada (nachfolgend „Nada“) und Ali Ghaleb Himmat (nachfolgend „Himmat“), beide Verwaltungsratsmitglieder der Al Taqwa Management Organisation SA (nachfolgend „ATMO“) bzw. der NADA Management Organisation SA (nachfolgend „NMO“) in Lugano, unter anderem wegen Verdachts der Beteiligung an und/oder Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB geführt. Gemäss den Informationen der Bundeskriminalpolizei (nachfolgend „BKP“) soll die auf den Bahamas domizilierte, von der ATMO gehaltene Bank Al Taqwa (nachfolgend „BAT“) in diverse Unterschlagungen im Zusammenhang mit nicht zurückerstatteten Guthaben von Kunden involviert gewesen sein, die Indizien für ihre Verwicklung in ein undurchsichtiges Finanznetzwerk im Zusammenhang mit terroristischen Milieus seien. Nada und Himmat sollen dabei die Köpfe des Konglomerats gewesen und bei substanziellen Geschäftsabwicklungen aktiv in Erscheinung getreten sein. Sodann schien der Name von Nada auch als Nr. 126 (Liste C) im Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung „Al-Qaïda“ oder den Taliban vom 2. Oktober 2000 (SR 946.203) auf (vgl. zum Ganzen den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.4 vom 27. April 2005 Buchstabe A.).

Mit Entscheid vom 27. April 2005 schützte die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts im Grundsatz eine wegen Säumnis erhobene Beschwerde Nadas und wies die Bundesanwaltschaft an, das gegen ihn gerichtete, gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren bis 31. Mai 2005 entweder einzustellen oder beim zuständigen eidgenössischen Untersuchungsrichter die Voruntersuchung zu beantragen. Diese verfügte in der Folge innert angesetzter Frist die Einstellung des Verfahrens gegen Nada und Himmat sowie die Freigabe der gesperrten Konti und beschlagnahmten Vermögenswerte, wobei die Kosten des Verfahrens von der Bundeskasse übernommen wurden.

B. Mit Eingabe vom 29. Juni 2005 stellt der Vertreter von Nada, Fürsprecher Jürg Wernli (nachfolgend „Wernli“), bei der Bundesanwaltschaft den Antrag, es seien Nada für Verteidigungskosten Fr. 83'462.65 aus der Bundeskasse auszurichten. Weiter beantragt er, die Zahlung sei an ihn [Wernli] zu leisten, und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich Nada vorbehalte, zusätzliche Entschädigungsforderungen für weitere durch das Verfahren verursachte Nachteile geltend zu machen (act. 1).

Die Bundesanwaltschaft, welche das Entschädigungsbegehren am 6. Juli 2005 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts übermittelte, beantragt im Wesentlichen die Gutheissung des Begehrens, schlägt jedoch eine Reduktion des verlangten Stundenansatzes von Fr. 300.-- auf Fr. 220.-- vor (act. 2).

Wernli hält im zweiten Schriftenwechsel mit Eingabe vom 22. Juli 2005 an seinen Anträgen fest (act. 7) und präzisiert auf entsprechende Aufforderung der Beschwerdekammer hin (act. 10) mit Schreiben vom 23. August 2005 (act. 11), dass er selbst „Gesuchsteller betreffend die Entschädigungsansprüche für Verteidigungskosten“ sei. Gleichzeitig reichte er ein detailliertes Leistungsjournal ein (act. 11.1).

Die Bundesanwaltschaft liess sich im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels nicht mehr vernehmen.

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten und beigezogenen Akten (act. 9) wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Zunächst ist festzustellen, dass der nachfolgend zu prüfende Anspruch gemäss Art. 122 BStP im vorliegenden Fall vom Beschuldigten an seinen Verteidiger abgetreten wurde (act. 1.1) und damit letzterer den Anspruch auf Entschädigung der Verteidigungskosten in eigenem Namen und auf eigene Rechnung geltend macht (vgl. dessen Ausführungen im Schreiben vom 23. August 2005; act. 11). Eine derartige Abtretung vom Beschuldigten an den Verteidiger erscheint – zumindest in Bezug auf die Verteidigungskosten – grundsätzlich als zulässig, auch wenn bis zum Entscheid durch die Beschwerdekammer lediglich eine bedingte Forderung vorliegt (zur Zession bedingter Forderungen vgl. etwa Girsberger, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2003, N. 36 ff. zu Art. 164
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 164 - 1 Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
1    Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, das ein Verbot der Abtretung nicht enthält, kann der Schuldner die Einrede, dass die Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen worden sei, nicht entgegensetzen.
OR). Die Abtretung ändert freilich nichts daran, dass sich die Prüfung der Voraussetzungen des Anspruches nach Art. 122 BStP zu richten hat (hierzu sogleich E. 2).

2.

2.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 164 - 1 Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
1    Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, das ein Verbot der Abtretung nicht enthält, kann der Schuldner die Einrede, dass die Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen worden sei, nicht entgegensetzen.
BStP ist dem Beschuldigten, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat. Die Verweigerung der Entschädigung gemäss Art. 122 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 164 - 1 Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
1    Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, das ein Verbot der Abtretung nicht enthält, kann der Schuldner die Einrede, dass die Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen worden sei, nicht entgegensetzen.
BStP darf keine verdeckte Verdachtsstrafe sein, indem die Begründung der Kostenauflage den Eindruck vermittelt, der Beschuldigte habe sich eines Deliktes schuldig gemacht (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 564 N. 17 f.). Mit Blick auf die Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK dürfen deshalb nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts einem Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 332, 334 E. 1b unter Bezugnahme auf den Grundsatzentscheid BGE 116 Ia 162, 168 E. 2c; vgl. zum Ganzen auch Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 1206 ff.; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 564 f. N. 17 ff.; Piquerez, Procédure pénale suisse, Zürich 2000, N. 3113 ff.). Bei dieser Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Beschuldigten handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde. In Anlehnung an die Regelung in Art. 41 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR bedarf es demgemäss für die Verweigerung der Entschädigung eines widerrechtlichen Verhaltens, welches adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens und zudem schuldhaft gewesen ist (vgl. zum Ganzen auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_K 002-006/04 vom 6. Juli 2004 E. 4).

2.2 Im vorliegenden Fall hat die Gesuchsgegnerin das gegen Nada geführte, gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren eingestellt. Bei der Prüfung, ob Anspruch auf eine Entschädigung besteht, stellt sich zunächst die Frage, ob Nada im Zusammenhang mit dem Betrieb seiner Gesellschaften ein wenigstens grobfahrlässiges, widerrechtliches Verhalten nachgewiesen werden kann, welches adäquat-kausal für die Eröffnung und Durchführung des Ermittlungsverfahrens war. Dies ist zu verneinen. Weder konnte die Eidgenössische Bankenkommission anfänglich vermutete Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG; SR 952.0) feststellen, noch ist ein anderes, widerrechtliches Verhalten zu erkennen.

Sodann ist zu prüfen, ob Nada allenfalls vorgeworfen werden kann, durch ein als verwerflich oder leichtfertig zu qualifizierendes Verhalten während des Ermittlungsverfahrens dieses verlängert, erschwert oder unnötig ausgeweitet zu haben. Wäre dies der Fall, so müsste mindestens der darauf entfallende Aufwand ihm angelastet werden, und es würde daraus eine Reduktion der Entschädigung resultieren. Nada hat zwar – selbst auf sehr präzise Fragen hin – mitunter keine Auskünfte erteilt. Darin liegt indessen kein vorwerfbares Verhalten, da Nada als Beschuldigten keine entsprechende Mitwirkungspflichten trafen (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 153 N. 14 m.w.H.; Schmid, a.a.O., N. 471 ff.)

Nach dem Gesagten besteht damit mangels eines verwerflichen oder leichtfertigen Benehmens kein Anlass zur grundsätzlichen Verweigerung einer Entschädigung. Dies wird denn auch von der Gesuchsgegnerin nicht bestritten.

3.

3.1 Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch ist im Weiteren eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und ein durch diese bewirkter erheblicher Nachteil, welcher vom Ansprecher zu substanziieren und zu beweisen ist (BGE 107 IV 155, 157 E. 5 m.w.H.; vgl. auch BGE 117 IV 209, 218 E. 4b). Als "andere Nachteile" im Sinne von Art. 122 BStP gelten dabei insbesondere die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war – was bei einem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren und einer eidgenössischen Voruntersuchung gemäss Art. 35 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
BStP zu jedem Zeitpunkt der Fall ist – und wenn die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156, 159 E. 2c; vgl. zum Ganzen auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_K 002-006/04 vom 6. Juli 2004 E. 2.1, BK_K 066-067/04 vom 4. August 2005 E. 3.1 bzw. E. 2.1 sowie BK_K 073-074/04 vom 17. November 2004 E. 2.1). Die Entschädigung des Verteidigers muss mit anderen Worten in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen, wobei unter anderem Natur und Bedeutung der Angelegenheit, deren Komplexität, besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht und die für Besprechungen, Einvernahmen, Verhandlungen sowie das Aktenstudium aufgewendete Zeit zu berücksichtigen sind (vgl. im Einzelnen den Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2005.9 vom 12. Oktober 2005 E. 2.3.1 m.w.H.). Nicht zu entschädigen sind demgegenüber überflüssige (abzustellen ist dabei in jedem Fall auf die Verhältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt des Verteidigerbeizuges bzw. der konkreten Rechtsvorkehr darboten), rechtsmissbräuchliche oder übermässige, d.h. unverhältnismässig hohe Aufwendungen (BGE 115 IV 156, 160 E. 2d; vgl. auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2005.7 vom 20. Juni 2005).

3.2 Der Gesuchsteller trägt vor, dass er Anspruch auf volle Entschädigung für die Verteidigungskosten habe. Bei der Festsetzung der Entschädigung sei von der Honorarnote vom 29. Juni 2005 (act. 1.2) auszugehen. Betreffend Höhe sei die Entschädigung analog den Bestimmungen des Reglements über die Entschädigungen im Verfahren vor dem Bundesstrafgericht festzusetzen, wobei in Anbetracht der Komplexität des Falles, der langen Ermittlungen und der Anwendung von Fremdsprachen etc. von einem Stundenansatz von Fr. 300.-- ausgegangen worden sei. Die im Mandat aufgewendeten Stunden würden sich auf rund 250 belaufen. Die entsprechenden Aufwendungen seien in Anbetracht der Schwere der Vorwürfe und der Dauer des Verfahrens gerechtfertigt (act. 1, S. 2).

Die Gesuchsgegnerin verweist demgegenüber darauf, dass der verlangte Stundenansatz von Fr. 300.-- der maximalen Summe gemäss Art. 3 des Reglements entspreche. In Anbetracht des Umstandes, dass keine Verhandlung vor dem Bundesstrafgericht stattgefunden habe, schlage sie vor, den Stundenansatz auf Fr. 220.-- zu beschränken. Dies entspreche der üblichen Praxis der Bundesanwaltschaft und stimme mit den Tarifen im Kanton Bern überein. Die Komplexität des Dossiers rechtfertige den maximalen Ansatz von Fr. 300.-- nicht (act. 2, S. 2).

Dem hält der Gesuchsteller in der Replik entgegen, dass ein Stundenhonorar von Fr. 220.-- dem Fall nicht gerecht werde. Dieser Ansatz liege lediglich 10% über dem Minimaltarif gemäss Art. 3 Abs. 1 des Reglements. Wende man dieses Reglement analog an, so müsse die Honorarfestsetzung innerhalb des Rahmens nach bestimmten Kriterien erfolgen. Als solche würden sich die mit der Sache verbundene Verantwortung, die Bedeutung der Sache, grosses Aktenmaterial sowie die Notwendigkeit der Verwendung von Fremdsprachen anbieten. Die Anwendung dieser Kriterien führe im konkreten Fall zu einem Honoraransatz von über Fr. 220.-- (act. 7).

3.3 Im vorliegenden Fall ergibt sich in Bezug auf den Umfang der Entschädigung aufgrund des nachträglich eingereichten Leistungsjournals des Gesuchstellers (act. 11.1) vorerst, dass der bis zum 29. Juni 2005 getätigte Zeitaufwand ausgewiesen ist, jedoch geringfügig von den vom Gesuchsteller geltend gemachten 250 Stunden abweicht und lediglich 246 Stunden 48 Minuten (265 Stunden 13 Minuten ./. 18 Stunden 25 Minuten) beträgt (vgl. act. 11.1, S. 31). Sodann liesse sich fragen, ob der Aufwand für die von der Beschwerdekammer in ihrem Entscheid vom 27. April 2005 (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.4 E. 5.2, S. 10 oben) als verfrüht und unbegründet eingestuften Reklamationen zum Verfahren als unnötiger Aufwand in Abzug gebracht werden müssten. Das ist zu verneinen, da einem Verteidiger diesbezüglich ein gewisser Ermessenspielraum eingeräumt werden muss, der entsprechende Aufwand in Relation zum Gesamtaufwand der Verteidigung gering ist und der Gesamtaufwand an sich in Anbetracht von Komplexität und Umfang des Mandats als angemessen erscheint.

Hinsichtlich der Höhe des Stundenansatzes ist mit den Parteien von dem in Art. 3 Abs. 1 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) festgelegten Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 300.-- auszugehen (vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2005.12 vom 7. Juli 2005). In Berücksichtigung der Bedeutung des Falles (Verdacht auf Finanzierung eines Terrornetzwerks und damit auf Beteilung an und/oder Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB), der verhältnismässig hohen Komplexität und der Mehrsprachigkeit erscheint ein Ansatz von Fr. 250.-- als angemessen. Ausgehend von einem berechtigten Aufwand von 246 Stunden 48 Minuten ergibt sich damit eine Entschädigung für Verteidigungskosten von Fr. 61'700.-- zuzüglich den ausgewiesenen Auslagen von Fr. 2'567.50 (vgl. Art. 4 des Reglements) sowie der Mehrwertsteuer von Fr. 4'884.35 auf dem Gesamtbetrag, mithin total Fr. 69'151.85.

3.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Gesuch teilweise gutzuheissen und die Gesuchsgegnerin zu verpflichten ist, dem Gesuchsteller Fr. 69'151.85 für Anwaltskosten auszurichten. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist mit Blick darauf, dass der Gesuchsteller im Wesentlichen obsiegt und er sich – soweit er bei der Höhe des Stundenansatzes unterliegt – in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sehen durfte, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 245
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
und 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
OG). Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Gesuchsteller den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1’000.-- (act. 4) zurückzuerstatten.

Gemäss Art. 159
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
OG ist im Entscheid über die Streitsache selbst zu bestimmen, ob und in welchem Masse Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. Nach Art. 159 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
OG hat in der Regel die unterliegende Partei der obsiegenden die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Eidgenossenschaft unterliegende Partei ist. Vorliegend ist indessen zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller in eigenem Namen und damit letztlich in eigener Sache prozessiert hat, weshalb grundsätzlich kein Anspruch auf Entschädigung von Anwaltskosten im Sinne des bereits erwähnten Reglements besteht (vgl. die Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_B 061/04 vom 5. Juli 2004 E. 3.2 sowie BE.2004.10 vom 22. April 2005 E. 5; siehe auch BGE 129 V 113, 116 E. 4.1). Immerhin kann das Gericht, wenn besondere Verhältnisse es rechfertigen, ausnahmsweise eine angemessene Entschädigung für durch den Prozess verursachte Umtriebe zusprechen (Art. 1 Abs. 2 des Reglements). Die vom Bundesgericht zur analogen Bestimmung in Art. 2 Abs. 2 des Tarifs vom 9. November 1978 über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Bundesgericht (SR 173.119.1) entwickelte Rechtsprechung knüpft eine derartige Entschädigung indes an strenge Voraussetzungen (im Einzelnen BGE 129 V 113, 116 E. 4.1; 113 Ib 353, 357 E. 6b; 110 V 72, 82 E. 7 sowie 110 V 132, 134 f. E. 4d). Diese sind vorliegend nicht erfüllt. Weder ist in der hier zu beurteilenden Frage der Entschädigung (anders als in Bezug auf das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren selbst) eine komplexe Sache zu sehen, noch liegt ein hoher Arbeitsaufwand vor. Dementsprechend ist vorliegend keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und die Gesuchsgegnerin verpflichtet, dem Gesuchsteller Fr. 69'151.85 für Anwaltskosten auszurichten. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Gesuchsteller den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1’000.-- zurückzuerstatten.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Bellinzona, 30. November 2005

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Jürg Wernli

- Schweizerische Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BK.2005.14
Datum : 30. November 2005
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Entschädigungsbegehren (Art. 122 BStP)


Gesetzesregister
BStP: 35  122  245
BV: 32
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
OG: 156  159
OR: 41 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
164
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 164 - 1 Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
1    Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, das ein Verbot der Abtretung nicht enthält, kann der Schuldner die Einrede, dass die Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen worden sei, nicht entgegensetzen.
StGB: 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
BGE Register
107-IV-155 • 110-V-132 • 110-V-72 • 113-IB-353 • 115-IV-156 • 116-IA-162 • 117-IV-209 • 119-IA-332 • 129-V-113
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesstrafgericht • gesuchsteller • beschwerdekammer • beschuldigter • verhalten • frage • bundesgericht • kriminelle organisation • strafuntersuchung • bundesgesetz über die banken und sparkassen • gerichtsschreiber • zweiter schriftenwechsel • ersetzung • fremdsprache • kostenvorschuss • angewiesener • einstellung des verfahrens • verdacht • management • ausgabe
... Alle anzeigen
Entscheide BstGer
BK.2005.12 • BK.2005.9 • BK.2005.7 • BK_B_061/04 • BE.2004.10 • BK.2005.14 • BB.2005.4