Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BK.2005.14
Entscheid vom 30. November 2005 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti , Gerichtsschreiber Patrick Guidon
Parteien
Jürg Wernli,
Gesuchsteller
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Entschädigungsbegehren (Art. 122

Sachverhalt:
A. Im Nachgang zum Anschlag auf das World Trade Center in New York (USA) vom 11. September 2001 eröffnete die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) gegen Unbekannt ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren unter anderem wegen Mordes, krimineller Organisation etc. Das Ermittlungsverfahren wurde ab 24. Oktober 2001 gegen Youssef Nada (nachfolgend „Nada“) und Ali Ghaleb Himmat (nachfolgend „Himmat“), beide Verwaltungsratsmitglieder der Al Taqwa Management Organisation SA (nachfolgend „ATMO“) bzw. der NADA Management Organisation SA (nachfolgend „NMO“) in Lugano, unter anderem wegen Verdachts der Beteiligung an und/oder Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
Mit Entscheid vom 27. April 2005 schützte die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts im Grundsatz eine wegen Säumnis erhobene Beschwerde Nadas und wies die Bundesanwaltschaft an, das gegen ihn gerichtete, gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren bis 31. Mai 2005 entweder einzustellen oder beim zuständigen eidgenössischen Untersuchungsrichter die Voruntersuchung zu beantragen. Diese verfügte in der Folge innert angesetzter Frist die Einstellung des Verfahrens gegen Nada und Himmat sowie die Freigabe der gesperrten Konti und beschlagnahmten Vermögenswerte, wobei die Kosten des Verfahrens von der Bundeskasse übernommen wurden.
B. Mit Eingabe vom 29. Juni 2005 stellt der Vertreter von Nada, Fürsprecher Jürg Wernli (nachfolgend „Wernli“), bei der Bundesanwaltschaft den Antrag, es seien Nada für Verteidigungskosten Fr. 83'462.65 aus der Bundeskasse auszurichten. Weiter beantragt er, die Zahlung sei an ihn [Wernli] zu leisten, und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich Nada vorbehalte, zusätzliche Entschädigungsforderungen für weitere durch das Verfahren verursachte Nachteile geltend zu machen (act. 1).
Die Bundesanwaltschaft, welche das Entschädigungsbegehren am 6. Juli 2005 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts übermittelte, beantragt im Wesentlichen die Gutheissung des Begehrens, schlägt jedoch eine Reduktion des verlangten Stundenansatzes von Fr. 300.-- auf Fr. 220.-- vor (act. 2).
Wernli hält im zweiten Schriftenwechsel mit Eingabe vom 22. Juli 2005 an seinen Anträgen fest (act. 7) und präzisiert auf entsprechende Aufforderung der Beschwerdekammer hin (act. 10) mit Schreiben vom 23. August 2005 (act. 11), dass er selbst „Gesuchsteller betreffend die Entschädigungsansprüche für Verteidigungskosten“ sei. Gleichzeitig reichte er ein detailliertes Leistungsjournal ein (act. 11.1).
Die Bundesanwaltschaft liess sich im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels nicht mehr vernehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten und beigezogenen Akten (act. 9) wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Zunächst ist festzustellen, dass der nachfolgend zu prüfende Anspruch gemäss Art. 122


SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 164 - 1 Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen. |
|
1 | Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen. |
2 | Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, das ein Verbot der Abtretung nicht enthält, kann der Schuldner die Einrede, dass die Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen worden sei, nicht entgegensetzen. |

2.
2.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 164 - 1 Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen. |
|
1 | Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen. |
2 | Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, das ein Verbot der Abtretung nicht enthält, kann der Schuldner die Einrede, dass die Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen worden sei, nicht entgegensetzen. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 164 - 1 Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen. |
|
1 | Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen. |
2 | Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, das ein Verbot der Abtretung nicht enthält, kann der Schuldner die Einrede, dass die Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen worden sei, nicht entgegensetzen. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
|
1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
2.2 Im vorliegenden Fall hat die Gesuchsgegnerin das gegen Nada geführte, gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren eingestellt. Bei der Prüfung, ob Anspruch auf eine Entschädigung besteht, stellt sich zunächst die Frage, ob Nada im Zusammenhang mit dem Betrieb seiner Gesellschaften ein wenigstens grobfahrlässiges, widerrechtliches Verhalten nachgewiesen werden kann, welches adäquat-kausal für die Eröffnung und Durchführung des Ermittlungsverfahrens war. Dies ist zu verneinen. Weder konnte die Eidgenössische Bankenkommission anfänglich vermutete Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG; SR 952.0) feststellen, noch ist ein anderes, widerrechtliches Verhalten zu erkennen.
Sodann ist zu prüfen, ob Nada allenfalls vorgeworfen werden kann, durch ein als verwerflich oder leichtfertig zu qualifizierendes Verhalten während des Ermittlungsverfahrens dieses verlängert, erschwert oder unnötig ausgeweitet zu haben. Wäre dies der Fall, so müsste mindestens der darauf entfallende Aufwand ihm angelastet werden, und es würde daraus eine Reduktion der Entschädigung resultieren. Nada hat zwar – selbst auf sehr präzise Fragen hin – mitunter keine Auskünfte erteilt. Darin liegt indessen kein vorwerfbares Verhalten, da Nada als Beschuldigten keine entsprechende Mitwirkungspflichten trafen (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 153 N. 14 m.w.H.; Schmid, a.a.O., N. 471 ff.)
Nach dem Gesagten besteht damit mangels eines verwerflichen oder leichtfertigen Benehmens kein Anlass zur grundsätzlichen Verweigerung einer Entschädigung. Dies wird denn auch von der Gesuchsgegnerin nicht bestritten.
3.
3.1 Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch ist im Weiteren eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und ein durch diese bewirkter erheblicher Nachteil, welcher vom Ansprecher zu substanziieren und zu beweisen ist (BGE 107 IV 155, 157 E. 5 m.w.H.; vgl. auch BGE 117 IV 209, 218 E. 4b). Als "andere Nachteile" im Sinne von Art. 122


SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
|
1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
3.2 Der Gesuchsteller trägt vor, dass er Anspruch auf volle Entschädigung für die Verteidigungskosten habe. Bei der Festsetzung der Entschädigung sei von der Honorarnote vom 29. Juni 2005 (act. 1.2) auszugehen. Betreffend Höhe sei die Entschädigung analog den Bestimmungen des Reglements über die Entschädigungen im Verfahren vor dem Bundesstrafgericht festzusetzen, wobei in Anbetracht der Komplexität des Falles, der langen Ermittlungen und der Anwendung von Fremdsprachen etc. von einem Stundenansatz von Fr. 300.-- ausgegangen worden sei. Die im Mandat aufgewendeten Stunden würden sich auf rund 250 belaufen. Die entsprechenden Aufwendungen seien in Anbetracht der Schwere der Vorwürfe und der Dauer des Verfahrens gerechtfertigt (act. 1, S. 2).
Die Gesuchsgegnerin verweist demgegenüber darauf, dass der verlangte Stundenansatz von Fr. 300.-- der maximalen Summe gemäss Art. 3 des Reglements entspreche. In Anbetracht des Umstandes, dass keine Verhandlung vor dem Bundesstrafgericht stattgefunden habe, schlage sie vor, den Stundenansatz auf Fr. 220.-- zu beschränken. Dies entspreche der üblichen Praxis der Bundesanwaltschaft und stimme mit den Tarifen im Kanton Bern überein. Die Komplexität des Dossiers rechtfertige den maximalen Ansatz von Fr. 300.-- nicht (act. 2, S. 2).
Dem hält der Gesuchsteller in der Replik entgegen, dass ein Stundenhonorar von Fr. 220.-- dem Fall nicht gerecht werde. Dieser Ansatz liege lediglich 10% über dem Minimaltarif gemäss Art. 3 Abs. 1 des Reglements. Wende man dieses Reglement analog an, so müsse die Honorarfestsetzung innerhalb des Rahmens nach bestimmten Kriterien erfolgen. Als solche würden sich die mit der Sache verbundene Verantwortung, die Bedeutung der Sache, grosses Aktenmaterial sowie die Notwendigkeit der Verwendung von Fremdsprachen anbieten. Die Anwendung dieser Kriterien führe im konkreten Fall zu einem Honoraransatz von über Fr. 220.-- (act. 7).
3.3 Im vorliegenden Fall ergibt sich in Bezug auf den Umfang der Entschädigung aufgrund des nachträglich eingereichten Leistungsjournals des Gesuchstellers (act. 11.1) vorerst, dass der bis zum 29. Juni 2005 getätigte Zeitaufwand ausgewiesen ist, jedoch geringfügig von den vom Gesuchsteller geltend gemachten 250 Stunden abweicht und lediglich 246 Stunden 48 Minuten (265 Stunden 13 Minuten ./. 18 Stunden 25 Minuten) beträgt (vgl. act. 11.1, S. 31). Sodann liesse sich fragen, ob der Aufwand für die von der Beschwerdekammer in ihrem Entscheid vom 27. April 2005 (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.4 E. 5.2, S. 10 oben) als verfrüht und unbegründet eingestuften Reklamationen zum Verfahren als unnötiger Aufwand in Abzug gebracht werden müssten. Das ist zu verneinen, da einem Verteidiger diesbezüglich ein gewisser Ermessenspielraum eingeräumt werden muss, der entsprechende Aufwand in Relation zum Gesamtaufwand der Verteidigung gering ist und der Gesamtaufwand an sich in Anbetracht von Komplexität und Umfang des Mandats als angemessen erscheint.
Hinsichtlich der Höhe des Stundenansatzes ist mit den Parteien von dem in Art. 3 Abs. 1 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) festgelegten Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 300.-- auszugehen (vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2005.12 vom 7. Juli 2005). In Berücksichtigung der Bedeutung des Falles (Verdacht auf Finanzierung eines Terrornetzwerks und damit auf Beteilung an und/oder Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
3.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Gesuch teilweise gutzuheissen und die Gesuchsgegnerin zu verpflichten ist, dem Gesuchsteller Fr. 69'151.85 für Anwaltskosten auszurichten. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist mit Blick darauf, dass der Gesuchsteller im Wesentlichen obsiegt und er sich – soweit er bei der Höhe des Stundenansatzes unterliegt – in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sehen durfte, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 245

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
Gemäss Art. 159

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und die Gesuchsgegnerin verpflichtet, dem Gesuchsteller Fr. 69'151.85 für Anwaltskosten auszurichten. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Gesuchsteller den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1’000.-- zurückzuerstatten.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Bellinzona, 30. November 2005
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Jürg Wernli
- Schweizerische Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.