Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2005.4

Entscheid vom 27. April 2005 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti , Gerichtsschreiber Patrick Guidon

Parteien

A.______, vertreten durch Fürsprecher Jürg Wernli,

Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschwerde wegen Säumnis (Art. 105bis Abs. 2 i.V.m. Art. 214 ff . BStP)

Sachverhalt:

A. Im Nachgang zum Anschlag auf das World Trade Center in New York (USA) vom 11. September 2001 eröffnete die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) gegen Unbekannt ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren unter anderem wegen Mordes, krimineller Organisation etc. Das Ermittlungsverfahren wurde ab 24. Oktober 2001 gegen A.______ und B.______, beide Verwaltungsratsmitglieder der C.______ bzw. der D.______ in Z.______, unter anderem wegen Verdachts der Beteilung an und/oder Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB geführt (vgl. BK act. 13, S. 1 sowie den Antrag der Bundeskriminalpolizei [nachfolgend „BKP“] auf Eröffnung eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens vom 23. Oktober 2001 [Ordner 1, Rubrik 1]). Gemäss den Informationen der BKP soll die auf den Bahamas domizilierte, von der C.______ gehaltene Bank E.______ in diverse Unterschlagungen im Zusammenhang mit nicht zurückerstatteten Guthaben von Kunden involviert gewesen sein, die Indizien für ihre Verwicklung in ein undurchsichtiges Finanznetzwerk im Zusammenhang mit terroristischen Milieus seien (BK act. 13, S. 2). A.______ und B.______ sollen dabei die Köpfe des Konglomerats gewesen und bei substanziellen Geschäftsabwicklungen aktiv in Erscheinung getreten sein (vgl. den vorerwähnten Antrag der BKP vom 23. Oktober 2001, S. 2). Sodann schien der Name von A.______ auch als Nr.______ (Liste______ ) im Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung „Al-Qaïda“ oder den Taliban vom 2. Oktober 2000 (SR 946.203) auf.

Ein erstes Mal beanstandete der Vertreter von A.______ bereits am 26. März 2002, dass seinem Mandanten keine konkreten Handlungen vorgehalten würden und wies auf das Beschleunigungsgebot hin (BK act. 1.5). Zwischen der Bundesanwaltschaft und dem Vertreter von A.______ ent­wickelte sich in der Folge bis Dezember 2004 eine rege Korrespondenz (BK act. 1.6-35). Diese bestand im Wesentlichen darin, dass letzterer immer wieder den Abschluss des Ermittlungsverfahrens monierte, gegen Schluss der Korrespondenz dessen Einstellung; die Bundesanwaltschaft ihrerseits wies immer wieder auf noch erforderliche weitere Ermittlungsschritte, Abwarten von Berichten der BKP, die Notwendigkeit der Zusammenstellung und Paginierung des Dossiers etc. hin, um damit zu begründen, weshalb die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen werden konnten.

B. A.______ wendet sich mit Beschwerde vom 11. Januar 2005 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, das gegen ihn geführte gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren innert einer Frist von 10 Tagen einzustellen, und er sei umgehend über die Einstellung zu benachrichtigen. Weiter stellt er den Antrag, die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, ihm eine Frist von 30 Tagen zur Geltendmachung der Entschädigung anzusetzen. Eventualiter beantragt er, die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, innert einer Frist von 30 Tagen Antrag auf Eröffnung einer Voruntersuchung zu stellen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (BK act. 1).

Die Bundesanwaltschaft stellt in ihrer Antwort vom 28. Januar 2005 Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter beantragt sie die Einräumung einer Frist bis Ende März 2005, um über die Sistierung des Verfahrens oder die Übergabe an den Eidgenössischen Untersuchungsrichter zu entscheiden (BK act. 3).

Die Parteien halten im zweiten Schriftenwechsel mit Eingaben vom 14. und 30. März 2005 an ihren Anträgen fest (BK act. 11 und 13). Da sich die Bundesanwaltschaft auf ausnahmsweise erfolgte Aufforderung des Referenten hin (BK act. 12) im zweiten Schriftenwechsel nicht nur zur Beschwerdereplik, sondern (nochmals) zur Beschwerde als solcher äusserte, wurde A.______ zur Wahrung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zu einer letzten Stellungnahme eingeräumt (BK act. 15). Hievon machte dieser mit Eingabe vom 11. April 2005 Gebrauch (BK act. 16).

Auf die Ausführungen der Parteien (insbesondere auch im Rahmen der vorerwähnten Korrespondenz) sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Beschwerdegegnerin wirft zunächst die Frage auf, ob die Beschwerde überhaupt zulässig sei. Die Beschwerde sei gegen keinen bestimmten Entscheid von ihr gerichtet. Weiter bemerkt die Beschwerdegegnerin, dass mit der Beschwerde keine bestimmte Unterlassung gerügt werde, mithin eine Untersuchungshandlung, die hätte vorgenommen werden müssen, aber nicht vorgenommen worden sei (BK act. 3, S. 1).

1.2 Wie zuvor die Anklagekammer des Bundesgerichts prüft die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Zulässigkeit der bei ihr eingereichten Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 122 IV 188, 190 E. 1; 121 II 72, 74 E. 1a; 120 Ib 27, 29 E. 2). Die Beschwerde gemäss Art. 105bis Abs. 2 i.V.m. Art. 214 ff . BStP ist gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts zulässig. Der französische Text des Art. 105bis Abs. 2 BStP verwendet den Begriff „omissions“ der italienische „omissioni“, was beides übersetzt mit „Unterlassung“ gleichzusetzen ist. Während der deutsche Text mit dem Begriff „Säumnis“ den Zeitaspekt in den Vordergrund stellt und damit vor allem an die Rechtsverzögerung denken lässt, heben die romanischen Texte den dogmatischen Unterschied bzw. Gegensatz zwischen (Amts-)Handlung und Unterlassung hervor.

Im vorliegenden Fall spiegelt sich die angesprochene doppelte Natur der Beschwerde wegen Säumnis bzw. Unterlassung geradezu typisch wider: Es wird vom Beschwerdeführer sowohl die Verfahrensdauer konkret als unvertretbar lang und damit rechtswidrig beanstandet (Rechtsverzögerung) als auch verlangt, dass eine bestimmte (unterlassene) Amtshandlung vorgenommen wird, nämlich das Verfahren eingestellt bzw. Antrag auf Eröffnung der Voruntersuchung gestellt werden solle. Die Beschwerdegegnerin unterlässt die geforderte Einstellung, ohne dass sie dies freilich explizit verfügt hätte. Dass sich die Beschwerde damit nicht gegen eine bestimmte Verfügung richten kann, versteht sich von selbst; bei derartigen Beschwerden liegt denn auch naturgemäss gerade kein Entscheid vor (vgl. Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 1113). Als unbegründet erweist sich angesichts der vorstehenden Ausführungen sowie der detaillierten Anträge des Beschwerdeführers sodann auch der Einwand der Beschwerdegegnerin, es werde keine bestimmte Unterlassung gerügt.

Die vorliegende Beschwerde ist nach dem Gesagten zulässig. Beschwerden gegen Säumnis unterliegen im Übrigen keiner Frist; die Säumnis kann gerügt werden, solange sie andauert (Entscheid der Beschwerdekammer BB.2004.36 vom 20. Januar 2005 E. 1.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter sodann von einer allfälligen Säumnis betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Art. 105bis Abs. 2 i.V.m. Art. 214 ff . BStP haben nicht den Sinn, der Beschwerdekammer die Möglichkeit zu geben, auf Beschwerde gegen eine im Ermessen des Bundesanwalts liegende Amtshandlung hin nach eigenem freiem Ermessen zu prüfen, ob sich diese Handlung rechtfertige oder nicht. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdekammer, in das Ermessen des Bundesanwalts einzugreifen und ihm damit die Verantwortung für die Führung der Untersuchung abzunehmen. Bei Beschwerden gegen dessen Amtshandlungen hat die Beschwerdekammer deshalb – soweit nicht Zwangsmassnahmen zur Diskussion stehen – nur zu entscheiden, ob der Bundesanwalt die Grenze zulässigen Ermessens überschritten habe (BGE 95 IV 45, 47 E. 2; 90 IV 239, 240 E. 2; 83 IV 179, 182 E. 4b; 77 IV 56). Nicht anders verhält es sich bei Beschwerden wegen Säumnis. Auch Säumnis ist nämlich nicht schon dann gegeben, wenn über ein Begehren von Verfahrensbeteiligten nicht entschieden wird, sondern erst dann, wenn hätte entschieden werden müssen, mit dem Unterbleiben des Entscheids die Grenze des zulässigen Ermessens also überschritten ist.

3.

3.1 Der Beschwerdeführervertreter hält zunächst dafür, gemäss Art. 101 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
BStP diene das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren dazu, die Täterschaft und den wesentlichen Sachverhalt festzustellen, die Tatspuren und Beweise zu sichern und die unaufschiebbaren weiteren Massnahmen zu treffen. Dieses Verfahren sei von Gesetzes wegen nicht dazu vorgesehen, die Ermittlungen bis zur Anklagereife eines Falles zu führen. Gerade die Tatsache, dass die Verteidigungsrechte in diesem Verfahren eingeschränkt seien, führe dazu, dass das Verfahren straff und kurz zu gestalten sei. Eine mehr als dreijährige Dauer des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens sei in jedem Fall übermässig (unter anderem BK act. 3, S. 10).

3.2 Die Bundesstrafprozessordnung hat mit der Erweiterung der Bundeszuständigkeit aufgrund der so genannten „Effizienzvorlage“ vom 22. Dezember 1999 (AS 2001 S. 3308 ff.) erhebliche Veränderungen in Bezug auf die zur Diskussion stehenden Fragen erfahren. So erhielt die Bundesanwaltschaft weitgehend die gleichen Beweiserhebungsmöglichkeiten wie die eidgenössischen Untersuchungsrichter, darunter insbesondere die Möglichkeit der Zeugeneinvernahme (Art. 88ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
BStP; vgl. Bänziger/Leimgru­ber, Das neue Engagement des Bundes in der Strafverfolgung, Bern 2001, N. 223 ff., 224, 235). Gleichzeitig wurden die Verteidigungsrechte im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren verbessert (vgl. Art. 102
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
, 103 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
sowie Art. 105bis Abs. 2 BStP; Bänziger/Leimgruber, a.a.O., N. 11, 224). Das ursprünglich klare, sich am französischen Strafverfolgungsmodell orientierende Konzept ist damit verwischt worden; eindeutige Abgrenzungskriterien dafür, was in der Ermittlung, was in der Voruntersuchung zu erheben ist, bestehen nicht. Der Bundesstrafprozessordnung können mit anderen Worten keine klaren Richtlinien mehr entnommen werden, in welchem Zeitpunkt bzw. in welchem Verfahrensstand die Übergabe des Verfahrens vom gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren in die Voruntersuchung zu erfolgen hat (vgl. auch Entscheid der Beschwerdekammer BA.2004.14 vom 14. Februar 2005 E. 4.1.). Hinzu kommt, dass im Rahmen der Umsetzung der Effizienzvorlage die Bundesanwaltschaft massiv ausgebaut wurde, während die Ressourcen des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramts relativ bescheiden blieben.

Der vom Beschwerdeführer angerufene Art. 101 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
BStP ist im Lichte der vorstehenden Ausführungen zu würdigen. Bereits die Botschaft des Bundesrats zur Effizienzvorlage erklärte zwar zunächst, das Ermittlungsverfahren solle möglichst rasch durchgeführt werden, betonte jedoch sogleich, seine Dauer sei stark vom Gegenstand und Umfang des Verfahrens abhängig; entsprechend wurde ausdrücklich von einer maximalen zeitlichen Begrenzung abgesehen, wie sie der Beschwerdeführer offensichtlich geltend machen will (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 28. Januar 1998 über die Änderung des Strafgesetzbuches, der Bundesstrafrechtspflege und des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes [Massnahmen zur Verbesserung der Effizienz und der Rechtsstaatlichkeit in der Strafverfolgung], BBl 1998 S. 1529 ff., 1557). In der Literatur wird zu Recht die Auffassung vertreten, der Bundesanwaltschaft werde damit bei der zeitlichen Ausgestaltung ein weites Ermessen zugestanden (Bänziger/Leimgruber, a.a.O., N. 245). Dieses erlaubt es ihr grundsätzlich auch, das Ermittlungsverfahren bis in die Nähe der Anklagereife voranzutreiben. Die Durchführung einer formellen Voruntersuchung bleibt allerdings weiterhin zwingend, soll denn Anklage erhoben werden.

Nach dem Gesagten ist es der Bundesanwaltschaft unbenommen, die Ermittlungen sehr weit selbst voranzutreiben. Insofern ist die grundsätzliche Kritik des Beschwerdeführers an der Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin unbegründet. Immerhin trägt letztere als Korrelat dazu sowohl die Verantwortung für das richtige und beförderliche Vorgehen (vgl. hierzu die nachfolgenden Erwägungen), als auch dafür, dass die Ermittlungsergebnisse in einer Form und unter Gewährung von Parteirechten erhoben werden, damit diese in der Hauptverhandlung verwertet werden können.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Beschwerdegegnerin habe den gesetzlichen Verfahrensgarantien gemäss Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 lit. a
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK bis heute nicht nachgelebt. Er wisse bis heute nicht, durch welche Handlungen er das Gesetz verletzt haben könnte. Das Verfahren sei bereits aus diesen Gründen einzustellen (BK act. 1, S. 9).

4.2 Nach Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK hat eine beschuldigte Person Anspruch, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Auch wenn erst nach einer Untersuchung feststeht, welche Anschuldigungen schliesslich zur Beurteilung gebracht werden, rechtfertigt dies nach der Rechtsprechung nicht, bis zu diesem Zeitpunkt von einer Unterrichtung des Beschuldigten gänzlich abzusehen: Dieser darf grundsätzlich nicht während des ganzen Untersuchungsverfahrens über den Gegenstand der Untersuchung im Ungewissen gelassen werden, ansonsten er von seinem Gehörsanspruch nicht Gebrauch machen und seine Verteidigung nicht vorbereiten kann; es sind ihm daher die zur Last gelegten Taten und die Gesetzesbestimmungen, auf die sich die Beschuldigungen (vorläufig) stützen, bekannt zu geben (vgl. zum Ganzen BGE 119 Ib 12, 18 E. 5c sowie das Urteil des Bundesgerichts 1A.91/2000 vom 19. Juni 2000 E. 4a/bb), wobei bei Einleitung der Untersuchung noch keine Beweismittel genannt werden müssen (Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, N. 507 mit Hinweisen zur Rechtsprechung der Konventionsorgane).

Indirekt ist mit den vorstehenden Ausführungen auch gesagt, dass sich „die Dichte der zu vermittelnden Informationen (…) nach dem jeweiligen Verfahrensstand“ richtet (so ausdrücklich Villiger, a.a.O., N. 507 und 510 m.w.H.; zurückhaltend BGE 119 Ib 12, 19 E. 5c). In diesem Sinne lässt sich auf die Anforderungen an den Umfang der Unterrichtung sachgemäss die vom Bundesgericht im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft entwickelte Rechtsprechung anwenden, wonach sich der Tatverdacht im Verlaufe des Verfahrens konkretisieren und dergestalt verdichten muss, dass eine Verurteilung immer wahrscheinlicher wird (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesgerichts 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005 E. 2.3 sowie 1S.1/2005 vom 27. Januar 2005 E. 3.1; vgl. auch BGE 122 IV 91, 96 E. 4 = Pra 85 [1996] Nr. 215; BGE 116 Ia 143, 146 E. 3c; Schmid, a.a.O., N. 698, 714a FN. 95 i.f.). Um dem Beschuldigten und seinem Verteidiger eine effektive Verteidigung zu ermöglichen (Villiger, a.a.O., N. 505), hat sich mit zunehmendem Fortschritt des Verfahrens somit grundsätzlich auch die Unterrichtung durch die Untersuchungsbehörde entsprechend zu verdichten. Von selbst versteht sich, dass der Untersuchungsbehörde hierbei – auch mit Blick auf eine ihr gut scheinende Untersuchungstaktik – ein gewisser Ermessensspielraum zuzugestehen ist (Schmid, a.a.O., N. 619).

Im vorliegenden Fall ist vorweg darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdegegnerin, gerade weil sie das Ermittlungsverfahren weit vorangetrieben hat, oblegen hätte, den Beschwerdeführer über den Tatverdacht zu informieren, dessentwegen sie das Strafverfahren führt. Dabei hätte sie den oder die Sachverhalte ausreichend detailliert umschreiben müssen, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls (auch alternativ) unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar hätte vorgenommen werden können. Zweitens hätte sie nach mehr als rund drei Jahren ausreichende Beweismittel oder Indizien angeben und vorlegen müssen, die diesen Sachverhalt stützen.

Der Sachverhalt ist, wie vom Beschwerdeführer zu Recht kritisiert, nur völlig rudimentär dargelegt. Der Beschwerdegegnerin wurde in einem späten Zeitpunkt des Verfahrens mit der Aufforderung zur Duplik nochmals die Gelegenheit eingeräumt (Schreiben der Beschwerdekammer vom 16. März 2005, BK act. 12), diesbezüglich Klarheit zu schaffen. Sie hat davon in ihrer Eingabe nur insofern Gebrauch gemacht, als sie den Verfahrensverlauf beschreibt (BK act. 13), ohne jedoch anzugeben, durch welche Finanztransaktionen in der Verantwortung des Beschwerdeführers Personen oder Gruppen finanzielle Mittel zugeflossen sind bzw. von oder zu diesen transferiert wurden, welche dem terroristisch islamistischen Milieu zuzurechnen sind. Der blosse Vorwurf der Finanzierung über die E.______ von Personen, die zu Al-Qaïda gehören, war zwar ausreichend für die ersten paar Monate. Nach mehr als drei Jahren und mehreren umfangreichen Einvernahmen sowie zahlreichen Rechtshilfen wäre aber zu erwarten gewesen, dass konkret gesagt würde, durch welche Transaktionen unter persönlicher Mitwirkung des Beschwerdeführers der Sachverhalt der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation mindestens in objektiver Hinsicht erfüllt sein soll. Nur in Kenntnis einer solchen Darstellung wäre es der Beschwerdekammer überhaupt möglich zu beurteilen, ob die von der Beschwerdegegnerin genannten, noch vorgesehenen Beweiserhebungen relevant sein können oder bloss zu einer weiteren Verzögerung (vgl. hierzu E. 5 nachfolgend) führen.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde damit in diesem Punkt als begründet.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich unter Hinweis auf Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV die lange Dauer des Verfahrens an sich. Diese sei nicht auf sein Verhalten zurückzuführen. Die Beschwerdegegnerin habe ihn bis heute immer wieder vertröstet und einen bevorstehenden Entscheid zum weiteren Gang des Verfahrens in Aussicht gestellt, respektive behauptet, es werde in Kürze Antrag auf Eröffnung einer Voruntersuchung gestellt. Die Beschwerdegegnerin habe zudem durch ihre offenen Formulierungen zum beabsichtigten, weiteren Vorgehen auch immer wieder durchscheinen lassen, dass es durchaus möglich sein könnte, dass Antrag auf Einstellung der Ermittlungen gestellt würde. Dadurch habe sie ihn davon abgehalten, bereits zu einem bedeutend früheren Zeitpunkt das Verhalten als Rechtsverzögerung zu rügen und entsprechend vorzugehen (BK act. 1, S. 9 ff.).

5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV hat jede Person Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn sich die Behörde zwar bereit zeigt, den Fall zu behandeln, den Entscheid aber nicht innerhalb der Zeit fällt, die nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint (BGE 125 V 188, 191 f. E. 2a; 117 Ia 193, 197, E. 1c; 107 Ib 160, 164 E. 3b; 103 V 190, 194 f. E. 3c; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 5 N. 6; Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 1658). Eine besondere Bedeutung hat das Rechtsverzögerungsverbot im Strafrecht, vor allem im Rahmen des Beschleunigungsgebots (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 1658 m.w.H.). Ob und ab welchem Zeitpunkt allenfalls eine Rechtsverzögerung vorliegt, kann freilich weder für das Strafverfahren allgemein noch für das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren nach Bundesstrafprozessordnung im Einzelnen mittels einer Regel definiert werden, sondern ist für jedes einzelne Verfahren aufgrund der Gesamtheit der relevanten Umstände des konkreten Verfahrens zu bestimmen.

Unbegründete Verfahrensverzögerungen können einerseits darin liegen, dass eine Behörde ganz einfach untätig bleibt. Davon kann hier klarerweise nicht die Rede sein. Wie die Beschwerdegegnerin in der Duplik (BK act. 13, S. 1 ff.) dargelegt hat und sich aus den Akten ergibt, sind regelmässig und in nicht geringem Umfange Ermittlungshandlungen unternommen worden. Dass dabei während gewisser Zeitabschnitte keine Ermittlungshandlungen getätigt wurden, ändert an dieser Beurteilung nichts. Gerade wenn Ermittlungen wesentlich vom Ergebnis von Rechtshilfeverfahren abhängen, können sich mehrmonatige Verzögerungen ergeben.

Eine unbegründete Verfahrensverzögerung kann aber auch dann eintreten, wenn das Verfahren trotz steten Bemühungen der Behörde und Ermittlungshandlungen inhaltlich nicht weiter kommt, d.h. der Tatverdacht sich beweismässig nicht weiter verdichten lässt. Dabei muss allerdings der Behörde ein grosser Spielraum eingeräumt werden, um verschiedenen Indizien und Beweisspuren nachzugehen. Dass dies gerade in einem Verfahren wie dem vorliegenden, mit seinen weit verzweigten internationalen Verknüpfungen in besonderem Masse Zeit erfordert, benötigt keiner weiteren Ausführungen. Das Verfahren in den Jahren 2002 und 2003 kann in Anbe­tracht der Aufwändigkeit der Abklärungen, vor allem aber auch der zahlreichen Rechtshilfen (zum Teil in Ländern ausserhalb des europäischen Rechtskulturkreises) nicht beanstandet werden. Die mehrfachen Reklamationen des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt waren verfrüht und unbegründet. Es kann der Beschwerdegegnerin entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht ein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie im Verlaufe der Ermittlungen ihre Auffassung bezüglich der Abschlussart (Einstellung oder Voruntersuchung) geändert hat. Es liegt in der Natur eines solchen Verfahrens, dass sich die Verdachtslage aufgrund neuer Erkenntnisse, etwa aus der Rechtshilfe oder dem Auffinden von Indizien für möglicherweise kriminelle Geldflüsse, im Verlaufe der Ermittlungen ändert. Insofern ist auch der implizite Vorwurf treuwidrigen Verhaltens zurückzuweisen, wonach die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer durch vage Formulierungen zur Abschlussart von einer früheren Beschwerde abgehalten hätte.

Kritischer zu beurteilen ist die Frage der Verzögerung (trotz Ermittlungstätigkeit) für das zweite Halbjahr 2004 bzw. für die Phase bis zur Beschwerdeerhebung. Am 10. Juni 2004 stellte die Beschwerdegegnerin die mutmassliche Übergabe an den eidgenössischen Untersuchungsrichter für den Verlauf des Sommers in Aussicht (BK act. 26). Am 7. September 2004 monierte der Beschwerdeführer ein weiteres Mal den Abschluss des Verfahrens (BK act. 28). Die Beschwerdegegnerin bestätigte am folgenden Tag erneut die Übergabe des Dossiers an den eidgenössischen Untersuchungsrichter zur Eröffnung einer Voruntersuchung; gleichzeitig teilte sie mit, sie sei im Begriff, eine neue Aktenordnung zu erstellen und die Akten durchzupaginieren, was in Anbetracht von rund vierzig Bundesordnern Zeit erfordere (BK act. 29). In den Schreiben vom 7. sowie 16. Dezember 2004 hielt die Beschwerdegegnerin sodann fest, sie warte auf den Bericht der BKP (BK act. 31 und 33).

In der Beschwerdeduplik nun macht die Beschwerdegegnerin unter anderem geltend, am 24. August 2004 sei ein Rechtshilfegesuch nach Grossbritannien gesandt worden (BK act. 13, S. 5). Insofern war die Begründung für die Verzögerung im Brief vom 7. September 2004 nicht vollständig. Die in der Duplik erwähnte Rechtshilfe – es geht gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin um die Einvernahme eines Schlüsselzeugen – ist nota bene bis heute nicht abgeschlossen (Ordner 9.5, Rubrik 2). Zwar ist in Anbetracht dieses Schritts eine Verfahrensverzögerung, gleich bezüglich der Erledigung des Rechtshilfegesuchs nach Saudiarabien, verständlich (Ordner 9.5, Rubrik 1). Allerdings ist aufgrund der oben erwähnten ungenügenden Konkretisierung des Gegenstands der Ermittlungen bildenden Sachverhalts die Erforderlichkeit dieser Einvernahme auch nicht ansatzweise überprüf- und nachvollziehbar. Daraus ergibt sich, dass im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung das Verfahren für den Beschwerdeführer ungebührlich verzögert war, weshalb sich die Beschwerde auch in Bezug auf diesen Punkt als begründet erweist.

6. Zusammenfassend ist die Beschwerde damit grundsätzlich zu schützen. Allerdings ist auch die Beschwerdekammer mangels der erforderlichen Angaben durch die Beschwerdegegnerin nicht in der Lage, darüber zu befinden, ob in vorliegender Angelegenheit das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren einzustellen oder dem zuständigen eidgenössischen Untersuchungsrichter die Voruntersuchung zu beantragen ist. Dieser Entscheid kann allein von der Beschwerdegegnerin getroffen werden, zumal es wie erwähnt nicht Aufgabe der Beschwerdekammer ist, der Bundesanwaltschaft die Verantwortung für die Führung der Untersuchung abzunehmen (E. 2). Die Bundesanwaltschaft wird deshalb mit Blick auf die bisherige Dauer des Verfahrens sowie die Tatsache, dass sie selbst in der Beschwerduplik einen Entscheid im Verlaufe des Monats Mai in Aussicht stellte (BK act. 13, S. 5), angewiesen, das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren bis 31. Mai 2005 entweder einzustellen oder beim zuständigen eidgenössischen Untersuchungsrichter die Voruntersuchung zu beantragen. Tritt letzteres ein, so wird der Beschwerdeführer im Übrigen auch in der Lage sein, die mangels konkreter Vorhalte in Frage gestellte, schweizerische Strafhoheit (BK act. 1, S. 12) einer Überprüfung zu unterziehen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 245
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
OG).

Gemäss Art. 159
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
OG ist im Entscheid über die Streitsache selbst zu bestimmen, ob und in welchem Masse Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. Gemäss Art. 159 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
OG hat in der Regel die unterliegende Partei der obsiegenden die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Eidgenossenschaft unterliegende Partei ist. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb den Beschwerdeführer für dessen Anwaltskosten zu entschädigen. Die Entschädigung wird nach Ermessen festgesetzt (Art. 3 Abs. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31). Vorliegend erscheint eine pauschale Entschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. MwSt.) angemessen.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird im Grundsatz geschützt und die Bundesanwaltschaft angewiesen, das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer bis 31. Mai 2005 entweder einzustellen oder beim zuständigen eidgenössischen Untersuchungsrichter die Voruntersuchung zu beantragen.

2. Es wird keine Gebühr erhoben.

3. Die Bundesanwaltschaft hat den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 3’000.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.

Bellinzona, 2. Mai 2005

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung (vorweg per Fax) an

- Fürsprecher Jürg Wernli

- Schweizerische Bundesanwaltschaft (samt Akten)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BB.2005.4
Datum : 27. April 2005
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Beschwerde wegen Säumnis (Art. 105bis Abs. 2 i.V.m. Art. 214 ff. BStP)


Gesetzesregister
BStP: 88ter  101  102  103  105bis  214  245
BV: 29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
32
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
OG: 156  159
StGB: 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
BGE Register
103-V-190 • 107-IB-160 • 116-IA-143 • 117-IA-193 • 119-IB-12 • 120-IB-27 • 121-II-72 • 122-IV-188 • 122-IV-91 • 125-V-188 • 77-IV-56 • 83-IV-179 • 90-IV-239 • 95-IV-45
Weitere Urteile ab 2000
1A.91/2000 • 1S.1/2005 • 1S.3/2005
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschwerdekammer • sachverhalt • ermessen • untersuchungsrichter • frist • bundesstrafgericht • dauer • beschuldigter • frage • bundesgericht • tag • duplik • verhalten • kriminelle organisation • strafuntersuchung • kenntnis • rechtshilfegesuch • rechtsmittel • strafverfolgung • monat
... Alle anzeigen
Entscheide BstGer
BB.2005.4 • BA.2004.14 • BB.2004.36
BBl
1998/1529