Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BK.2005.7

Entscheid vom 20. Juni 2005 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Barbara Ott , Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

A.______, vertreten durch Fürsprecher Roger Lerf, 3125 Toffen,

Gesuchsteller

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich, Zürich,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Entschädigung (Art. 122 BStP)

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- dem Beschuldigten, gegen den die Untersuchung oder das Ermittlungsverfahren eingestellt wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten ist, sofern er die Untersuchungshandlungen nicht durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat (Art. 122 Abs. 1 und 4 BStP);

- der Bundesanwalt die Akten mit seinem Antrag der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorzulegen hat, wobei die beteiligten Personen Gelegenheit zur Vernehmlassung erhalten (Art. 122 Abs. 3 BStP);

- die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren gegen A.______ wegen Betrugs mit Verfügung vom 30. März 2005 unter Kostenfolge zu Lasten der Bundeskasse definitiv einstellte und damit grundsätzlich ein Anspruch auf Entschädigung für erlittene Nachteile gegeben ist;

- A.______ mit Gesuch seines Verteidigers an die Bundesanwaltschaft vom 18. April 2005 für - nicht näher spezifizierte - Korrespondenz und Telefonate mit der Bundeskriminalpolizei zwischen Dezember 2004 und Februar 2005, Besprechungen und rechtliche Abklärungen mit seinem Anwalt im Zeitraum Januar/Februar 2005 sowie die Teilnahme an der Einvernahme vom 15. Februar 2005 in Zürich eine Entschädigung im Betrag von total Fr. 695.80 geltend machte, umfassend Auslagen von Fr. 400.--, 1/2 Reisetag Fr. 75.-- und Reisespesen von Fr. 220.80;

- die Bundesanwaltschaft mit Stellungnahme vom 9. Mai 2005 beantragte, dem Betroffenen A.______ sei eine angemessene Entschädigung in der Höhe von Fr. 250.-- auszurichten und das Entschädigungsbegehren sei im Mehrbetrag abzuweisen;

- A.______ mit Replik seines Verteidigers vom 17. Juni 2005 an seinem Entschädigungsbegehren festhielt, die Honorarnote vom 17. Juni 2005 im Betrag von Fr. 1'259.10 ins Recht legte und dazu ausführen liess, dass die Entschädigung ebenfalls einen Teil dieser anwaltlichen Bemühungen decke;

- der Schriftenwechsel damit abgeschlossen wurde;

- der Anspruch auf Entschädigung alle materiellen Schadenselemente umfasst, namentlich Erwerbsausfall, Reisekosten und Auslagen, wozu vor allem auch diejenigen für die Verteidigung zählen; letztere zu vergüten sind, wenn fachkundiger Beistand nach den Umständen des Falles und nach den persönlichen Bedürfnissen des Betroffenen angezeigt war; es Aufgabe des Anwalts ist, bei seinen Aufwendungen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu respektieren; unnötige und offensichtlich aussichtslose Bemühungen keinen Anspruch auf Entschädigung begründen; der erlittene Schaden von einiger Schwere sein muss, was bei einer einmaligen kurzen Befragung in der Regel nicht der Fall ist (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, S. 570 mit Hinweisen);

- der Zeitaufwand für die einmalige – gemäss Angaben der Bundesanwaltschaft vier Stunden dauernde – Befragung nach dem Gesagten nicht zu entschädigen ist, da A.______ infolge seiner bestehenden Erwerbslosigkeit offensichtlich keinen Erwerbsausfall erlitt;

- die Bundesanwaltschaft als Entschädigung für Reisespesen eine Vergütung in Höhe der Billettkosten zweiter Klasse für den öffentlichen Verkehr, vorliegend im Betrag von Fr. 115.--, anerkannte, was in der Replik nicht beanstandet worden ist, diese Entschädigung gerechtfertigt erscheint und unter diesem Titel demnach Fr. 115.-- zugesprochen werden können;

- die Honorarnote des Verteidigers vom 17. Juni 2005 Leistungen vom 16. August 2004 bis 27. Mai 2005 umfasst, A.______ indes lediglich Entschädigung für anwaltliche Bemühungen im Januar/Februar 2005 geltend machte, in welchem Zeitraum gemäss Auflistung in der Honorarnote eine Besprechung und ein Telefongespräch mit dem Klienten sowie rechtliche Abklärungen erfolgten, der Zeitaufwand hiefür jedoch nicht näher spezifiziert worden ist, die diesbezügliche Entschädigung daher nach Ermessen festzusetzen ist (vgl. Art. 3 Abs. 3 Reglement über die Entschädigung in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31) und hiermit auf Fr. 250.-- (inkl. MwSt) festgelegt wird;

- A.______ für das eingestellte gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren demnach mit insgesamt Fr. 365.-- zu entschädigen ist;

- A.______ rund zur Hälfte unterliegt, weshalb er für das vorliegende Verfahren im entsprechenden Umfang kostenpflichtig wird (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 OG) und ihm eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- aufzuerlegen ist (Art. 3 Reglement über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), welche mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu verrechnen ist;

erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch vom 18. April 2005 wird teilweise gutgeheissen und die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, den Gesuchsteller für das eingestellte gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren mit total Fr. 365.-- zu entschädigen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und dem Gesuchsteller auferlegt, unter Verrechnung des von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.

Bellinzona, 21. Juni 2005

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Fürsprecher Roger Lerf, 3125 Toffen

- Schweizerische Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich, Zürich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BK.2005.7
Datum : 20. Juni 2005
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Entschädigung (Art. 122 BStP)


Gesetzesregister
BStP: 122  245
OG: 156
Stichwortregister
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