SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
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1 | Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. |
3 | Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
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1 | Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
2 | ...330 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, |
SR 935.621 Patentanwaltsverordnung vom 11. Mai 2011 (PAV) PAV Art. 5 Examinatorinnen und Examinatoren - 1 Die Prüfungskommission ernennt als Examinatorinnen und Examinatoren im Patentanwaltsregister eingetragene Patentanwältinnen und Patentanwälte und andere Fachleute mit ausgewiesenen Kenntnissen in den zu prüfenden Fachbereichen (Art. 7) wie Hochschuldozentinnen und -dozenten, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder Richterinnen und Richter. |
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1 | Die Prüfungskommission ernennt als Examinatorinnen und Examinatoren im Patentanwaltsregister eingetragene Patentanwältinnen und Patentanwälte und andere Fachleute mit ausgewiesenen Kenntnissen in den zu prüfenden Fachbereichen (Art. 7) wie Hochschuldozentinnen und -dozenten, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder Richterinnen und Richter. |
2 | Examinatorinnen und Examinatoren dürfen nicht gleichzeitig Mitglied der Prüfungskommission sein. |
3 | Examinatorinnen und Examinatoren werden für zwei Jahre ernannt. Sie können wiederernannt werden. |
SR 935.621 Patentanwaltsverordnung vom 11. Mai 2011 (PAV) PAV Art. 8 Prüfungsteile - 1 Die eidgenössische Patentanwaltsprüfung besteht aus vier Teilen. Die Kandidatin oder der Kandidat kann die Reihenfolge der Prüfungsteile frei bestimmen. |
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1 | Die eidgenössische Patentanwaltsprüfung besteht aus vier Teilen. Die Kandidatin oder der Kandidat kann die Reihenfolge der Prüfungsteile frei bestimmen. |
2 | Die Prüfungsteile 1 und 2 (Art. 7 Bst. a) werden gemäss den Vorschriften des Verwaltungsrates der Europäischen Patentorganisation (Art. 134a Abs. 1 Bst. b des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Okt. 1973, revidiert am 29. Nov. 20003) über die europäische Eignungsprüfung für die beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter durchgeführt. Sie umfassen Folgendes: |
a | Prüfungsteil 1: Ausarbeiten von Patentansprüchen und der Einleitung einer Patentanmeldung (Prüfungsaufgabe A); |
b | Prüfungsteil 2: Beantworten eines Amtsbescheids, in dem der Stand der Technik entgegengehalten wird (Prüfungsaufgabe B). |
3 | Der Prüfungsteil 3 (Art. 7 Bst. a-c) umfasst: |
a | das schweizerische Patentrecht einschliesslich der besonderen Bestimmungen zu den internationalen Verfahren; |
b | die in Patentsachen anwendbaren schweizerischen Bestimmungen des Verwaltungs-, Straf- und Zivilverfahrens sowie der Behörden- und Gerichtsorganisation. |
4 | Der Prüfungsteil 4 (Art. 7 Bst. d) umfasst, soweit für die Patentanwaltstätigkeit in der Schweiz erforderlich, das Marken-, Design-, Urheber-, Wettbewerbs- und Zivilrecht. |
SR 935.621 Patentanwaltsverordnung vom 11. Mai 2011 (PAV) PAV Art. 5 Examinatorinnen und Examinatoren - 1 Die Prüfungskommission ernennt als Examinatorinnen und Examinatoren im Patentanwaltsregister eingetragene Patentanwältinnen und Patentanwälte und andere Fachleute mit ausgewiesenen Kenntnissen in den zu prüfenden Fachbereichen (Art. 7) wie Hochschuldozentinnen und -dozenten, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder Richterinnen und Richter. |
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1 | Die Prüfungskommission ernennt als Examinatorinnen und Examinatoren im Patentanwaltsregister eingetragene Patentanwältinnen und Patentanwälte und andere Fachleute mit ausgewiesenen Kenntnissen in den zu prüfenden Fachbereichen (Art. 7) wie Hochschuldozentinnen und -dozenten, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder Richterinnen und Richter. |
2 | Examinatorinnen und Examinatoren dürfen nicht gleichzeitig Mitglied der Prüfungskommission sein. |
3 | Examinatorinnen und Examinatoren werden für zwei Jahre ernannt. Sie können wiederernannt werden. |
SR 935.621 Patentanwaltsverordnung vom 11. Mai 2011 (PAV) PAV Art. 5 Examinatorinnen und Examinatoren - 1 Die Prüfungskommission ernennt als Examinatorinnen und Examinatoren im Patentanwaltsregister eingetragene Patentanwältinnen und Patentanwälte und andere Fachleute mit ausgewiesenen Kenntnissen in den zu prüfenden Fachbereichen (Art. 7) wie Hochschuldozentinnen und -dozenten, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder Richterinnen und Richter. |
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1 | Die Prüfungskommission ernennt als Examinatorinnen und Examinatoren im Patentanwaltsregister eingetragene Patentanwältinnen und Patentanwälte und andere Fachleute mit ausgewiesenen Kenntnissen in den zu prüfenden Fachbereichen (Art. 7) wie Hochschuldozentinnen und -dozenten, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder Richterinnen und Richter. |
2 | Examinatorinnen und Examinatoren dürfen nicht gleichzeitig Mitglied der Prüfungskommission sein. |
3 | Examinatorinnen und Examinatoren werden für zwei Jahre ernannt. Sie können wiederernannt werden. |
SR 935.621 Patentanwaltsverordnung vom 11. Mai 2011 (PAV) PAV Art. 5 Examinatorinnen und Examinatoren - 1 Die Prüfungskommission ernennt als Examinatorinnen und Examinatoren im Patentanwaltsregister eingetragene Patentanwältinnen und Patentanwälte und andere Fachleute mit ausgewiesenen Kenntnissen in den zu prüfenden Fachbereichen (Art. 7) wie Hochschuldozentinnen und -dozenten, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder Richterinnen und Richter. |
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1 | Die Prüfungskommission ernennt als Examinatorinnen und Examinatoren im Patentanwaltsregister eingetragene Patentanwältinnen und Patentanwälte und andere Fachleute mit ausgewiesenen Kenntnissen in den zu prüfenden Fachbereichen (Art. 7) wie Hochschuldozentinnen und -dozenten, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder Richterinnen und Richter. |
2 | Examinatorinnen und Examinatoren dürfen nicht gleichzeitig Mitglied der Prüfungskommission sein. |
3 | Examinatorinnen und Examinatoren werden für zwei Jahre ernannt. Sie können wiederernannt werden. |
SR 935.621 Patentanwaltsverordnung vom 11. Mai 2011 (PAV) PAV Art. 5 Examinatorinnen und Examinatoren - 1 Die Prüfungskommission ernennt als Examinatorinnen und Examinatoren im Patentanwaltsregister eingetragene Patentanwältinnen und Patentanwälte und andere Fachleute mit ausgewiesenen Kenntnissen in den zu prüfenden Fachbereichen (Art. 7) wie Hochschuldozentinnen und -dozenten, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder Richterinnen und Richter. |
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1 | Die Prüfungskommission ernennt als Examinatorinnen und Examinatoren im Patentanwaltsregister eingetragene Patentanwältinnen und Patentanwälte und andere Fachleute mit ausgewiesenen Kenntnissen in den zu prüfenden Fachbereichen (Art. 7) wie Hochschuldozentinnen und -dozenten, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder Richterinnen und Richter. |
2 | Examinatorinnen und Examinatoren dürfen nicht gleichzeitig Mitglied der Prüfungskommission sein. |
3 | Examinatorinnen und Examinatoren werden für zwei Jahre ernannt. Sie können wiederernannt werden. |
SR 935.621 Patentanwaltsverordnung vom 11. Mai 2011 (PAV) PAV Art. 5 Examinatorinnen und Examinatoren - 1 Die Prüfungskommission ernennt als Examinatorinnen und Examinatoren im Patentanwaltsregister eingetragene Patentanwältinnen und Patentanwälte und andere Fachleute mit ausgewiesenen Kenntnissen in den zu prüfenden Fachbereichen (Art. 7) wie Hochschuldozentinnen und -dozenten, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder Richterinnen und Richter. |
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1 | Die Prüfungskommission ernennt als Examinatorinnen und Examinatoren im Patentanwaltsregister eingetragene Patentanwältinnen und Patentanwälte und andere Fachleute mit ausgewiesenen Kenntnissen in den zu prüfenden Fachbereichen (Art. 7) wie Hochschuldozentinnen und -dozenten, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder Richterinnen und Richter. |
2 | Examinatorinnen und Examinatoren dürfen nicht gleichzeitig Mitglied der Prüfungskommission sein. |
3 | Examinatorinnen und Examinatoren werden für zwei Jahre ernannt. Sie können wiederernannt werden. |
SR 935.621 Patentanwaltsverordnung vom 11. Mai 2011 (PAV) PAV Art. 5 Examinatorinnen und Examinatoren - 1 Die Prüfungskommission ernennt als Examinatorinnen und Examinatoren im Patentanwaltsregister eingetragene Patentanwältinnen und Patentanwälte und andere Fachleute mit ausgewiesenen Kenntnissen in den zu prüfenden Fachbereichen (Art. 7) wie Hochschuldozentinnen und -dozenten, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder Richterinnen und Richter. |
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1 | Die Prüfungskommission ernennt als Examinatorinnen und Examinatoren im Patentanwaltsregister eingetragene Patentanwältinnen und Patentanwälte und andere Fachleute mit ausgewiesenen Kenntnissen in den zu prüfenden Fachbereichen (Art. 7) wie Hochschuldozentinnen und -dozenten, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder Richterinnen und Richter. |
2 | Examinatorinnen und Examinatoren dürfen nicht gleichzeitig Mitglied der Prüfungskommission sein. |
3 | Examinatorinnen und Examinatoren werden für zwei Jahre ernannt. Sie können wiederernannt werden. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 120 - 1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen. |
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1 | Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen. |
2 | Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird. |
3 | Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war. |