BStP)
BStP. Das Eintreten der Beschwerdekammer auf ein Entschädigungsgesuch setzt voraus, dass das Strafverfahren mittels eines formellen Einstellungsentscheids eingestellt wurde (TPF BK.2005.20 vom 12. Januar 2006 und BK.2006.2 vom 10. März 2006 E. 1.2). Die Eintretensvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt und geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen, weshalb auf das vorliegende Gesuch einzutreten ist.
Satz 1 BStP ist dem Beschuldigten, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten.
BStP gelten insbesondere die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war – was bei einem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren und einer eidgenössischen Voruntersuchung gemäss Art. 35 Abs. 1
BStP zu jedem Zeitpunkt der Fall ist – und wenn die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156, 159 E. 2c; vgl. zum Ganzen TPF BK_K 002-006/04 vom 6. Juli 2004 E. 2.1, BK_K 066-067/04 vom 4. August 2005 E. 3.1 bzw. E. 2.1 und BK_K 073-074/04 vom 17. November 2004 E. 2.1).
Satz 2 BStP). Die Beschwerdekammer ist dabei nicht an die gestellten Anträge gebunden. Sie kann eine Entschädigung verweigern, selbst wenn seitens des Eidgenössischen Untersuchungsrichters bzw. der Bundesanwaltschaft die Gutheissung beantragt wird (vgl. TPF BK.2004.4 vom 6. Juli 2004 E. 3.1).
Satz 2 BStP handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung einer Strafuntersuchung verursacht wurde. Mit Blick auf die Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 32 Strafverfahren |
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| Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. | ||||||
| Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. | ||||||
| Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. | ||||||
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren |
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| Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. | ||||||
| Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. | ||||||
| Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: | ||||||
| innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; | ||||||
| ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; | ||||||
| sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; | ||||||
| Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; | ||||||
| unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 41 |
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| Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. | ||||||
| Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 41 |
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| Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. | ||||||
| Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 322septies |
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| Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher, als Schiedsrichter oder als Angehöriger der Armee eines fremden Staates oder einer internationalen Organisation im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, [1]wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| [1] Par. eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 7. Okt. 2005 über die Genehmigung und die Umsetzung des Strafrechtsübereinkommens und des Zusatzprotokolls des Europarates über Korruption, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2371; BBl 2004 6983). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 251 [1] |
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| Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt,eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969). [2] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 322septies |
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| Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher, als Schiedsrichter oder als Angehöriger der Armee eines fremden Staates oder einer internationalen Organisation im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, [1]wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| [1] Par. eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 7. Okt. 2005 über die Genehmigung und die Umsetzung des Strafrechtsübereinkommens und des Zusatzprotokolls des Europarates über Korruption, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2371; BBl 2004 6983). | ||||||
Satz 2 BStP vorgeworfen werden kann.
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SR 935.621 PAV Patentanwaltsverordnung vom 11. Mai 2011 (PAV) Art. 5 Examinatorinnen und Examinatoren |
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| Die Prüfungskommission ernennt als Examinatorinnen und Examinatoren im Patentanwaltsregister eingetragene Patentanwältinnen und Patentanwälte und andere Fachleute mit ausgewiesenen Kenntnissen in den zu prüfenden Fachbereichen (Art. 7) wie Hochschuldozentinnen und -dozenten, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder Richterinnen und Richter. | ||||||
| Examinatorinnen und Examinatoren dürfen nicht gleichzeitig Mitglied der Prüfungskommission sein. | ||||||
| Examinatorinnen und Examinatoren werden für zwei Jahre ernannt. Sie können wiederernannt werden. | ||||||
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SR 935.621 PAV Patentanwaltsverordnung vom 11. Mai 2011 (PAV) Art. 8 Prüfungsteile |
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| Die eidgenössische Patentanwaltsprüfung besteht aus vier Teilen. Die Kandidatin oder der Kandidat kann die Reihenfolge der Prüfungsteile frei bestimmen. | ||||||
| Die Prüfungsteile 1 und 2 (Art. 7 Bst. a) werden gemäss den Vorschriften des Verwaltungsrates der Europäischen Patentorganisation (Art. 134a Abs. 1 Bst. b des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Okt. 1973, revidiert am 29. Nov. 2000 [1]) über die europäische Eignungsprüfung für die beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter durchgeführt. Sie umfassen Folgendes: | ||||||
| Prüfungsteil 1: Ausarbeiten von Patentansprüchen und der Einleitung einer Patentanmeldung (Prüfungsaufgabe A); | ||||||
| Prüfungsteil 2: Beantworten eines Amtsbescheids, in dem der Stand der Technik entgegengehalten wird (Prüfungsaufgabe B). | ||||||
| Der Prüfungsteil 3 (Art. 7 Bst. a-c) umfasst: | ||||||
| das schweizerische Patentrecht einschliesslich der besonderen Bestimmungen zu den internationalen Verfahren; | ||||||
| die in Patentsachen anwendbaren schweizerischen Bestimmungen des Verwaltungs-, Straf- und Zivilverfahrens sowie der Behörden- und Gerichtsorganisation. | ||||||
| Der Prüfungsteil 4 (Art. 7 Bst. d) umfasst, soweit für die Patentanwaltstätigkeit in der Schweiz erforderlich, das Marken-, Design-, Urheber-, Wettbewerbs- und Zivilrecht. | ||||||
| [1] SR 0.232.142.2 | ||||||
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SR 935.621 PAV Patentanwaltsverordnung vom 11. Mai 2011 (PAV) Art. 5 Examinatorinnen und Examinatoren |
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| Die Prüfungskommission ernennt als Examinatorinnen und Examinatoren im Patentanwaltsregister eingetragene Patentanwältinnen und Patentanwälte und andere Fachleute mit ausgewiesenen Kenntnissen in den zu prüfenden Fachbereichen (Art. 7) wie Hochschuldozentinnen und -dozenten, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder Richterinnen und Richter. | ||||||
| Examinatorinnen und Examinatoren dürfen nicht gleichzeitig Mitglied der Prüfungskommission sein. | ||||||
| Examinatorinnen und Examinatoren werden für zwei Jahre ernannt. Sie können wiederernannt werden. | ||||||
Satz 2 BStP kann eine Entschädigung demnach zumindest teilweise verweigert werden. Ob im Zusammenhang mit den “gesplitteten“ phytosanitarischen Zertifikaten auch A., als Mitglied der Geschäftsleitung und Verantwortlicher für die Bereiche Finanz- und Rechnungswesen, ein widerrechtliches Verhalten zur Last gelegt werden muss, lässt sich aufgrund der Aktenlage nicht mit Sicherheit sagen. Die Frage kann im Übrigen offen gelassen werden.
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SR 935.621 PAV Patentanwaltsverordnung vom 11. Mai 2011 (PAV) Art. 5 Examinatorinnen und Examinatoren |
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| Die Prüfungskommission ernennt als Examinatorinnen und Examinatoren im Patentanwaltsregister eingetragene Patentanwältinnen und Patentanwälte und andere Fachleute mit ausgewiesenen Kenntnissen in den zu prüfenden Fachbereichen (Art. 7) wie Hochschuldozentinnen und -dozenten, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder Richterinnen und Richter. | ||||||
| Examinatorinnen und Examinatoren dürfen nicht gleichzeitig Mitglied der Prüfungskommission sein. | ||||||
| Examinatorinnen und Examinatoren werden für zwei Jahre ernannt. Sie können wiederernannt werden. | ||||||
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SR 935.621 PAV Patentanwaltsverordnung vom 11. Mai 2011 (PAV) Art. 5 Examinatorinnen und Examinatoren |
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| Die Prüfungskommission ernennt als Examinatorinnen und Examinatoren im Patentanwaltsregister eingetragene Patentanwältinnen und Patentanwälte und andere Fachleute mit ausgewiesenen Kenntnissen in den zu prüfenden Fachbereichen (Art. 7) wie Hochschuldozentinnen und -dozenten, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder Richterinnen und Richter. | ||||||
| Examinatorinnen und Examinatoren dürfen nicht gleichzeitig Mitglied der Prüfungskommission sein. | ||||||
| Examinatorinnen und Examinatoren werden für zwei Jahre ernannt. Sie können wiederernannt werden. | ||||||
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SR 935.621 PAV Patentanwaltsverordnung vom 11. Mai 2011 (PAV) Art. 5 Examinatorinnen und Examinatoren |
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| Die Prüfungskommission ernennt als Examinatorinnen und Examinatoren im Patentanwaltsregister eingetragene Patentanwältinnen und Patentanwälte und andere Fachleute mit ausgewiesenen Kenntnissen in den zu prüfenden Fachbereichen (Art. 7) wie Hochschuldozentinnen und -dozenten, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder Richterinnen und Richter. | ||||||
| Examinatorinnen und Examinatoren dürfen nicht gleichzeitig Mitglied der Prüfungskommission sein. | ||||||
| Examinatorinnen und Examinatoren werden für zwei Jahre ernannt. Sie können wiederernannt werden. | ||||||
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SR 935.621 PAV Patentanwaltsverordnung vom 11. Mai 2011 (PAV) Art. 5 Examinatorinnen und Examinatoren |
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| Die Prüfungskommission ernennt als Examinatorinnen und Examinatoren im Patentanwaltsregister eingetragene Patentanwältinnen und Patentanwälte und andere Fachleute mit ausgewiesenen Kenntnissen in den zu prüfenden Fachbereichen (Art. 7) wie Hochschuldozentinnen und -dozenten, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder Richterinnen und Richter. | ||||||
| Examinatorinnen und Examinatoren dürfen nicht gleichzeitig Mitglied der Prüfungskommission sein. | ||||||
| Examinatorinnen und Examinatoren werden für zwei Jahre ernannt. Sie können wiederernannt werden. | ||||||
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SR 935.621 PAV Patentanwaltsverordnung vom 11. Mai 2011 (PAV) Art. 5 Examinatorinnen und Examinatoren |
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| Die Prüfungskommission ernennt als Examinatorinnen und Examinatoren im Patentanwaltsregister eingetragene Patentanwältinnen und Patentanwälte und andere Fachleute mit ausgewiesenen Kenntnissen in den zu prüfenden Fachbereichen (Art. 7) wie Hochschuldozentinnen und -dozenten, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder Richterinnen und Richter. | ||||||
| Examinatorinnen und Examinatoren dürfen nicht gleichzeitig Mitglied der Prüfungskommission sein. | ||||||
| Examinatorinnen und Examinatoren werden für zwei Jahre ernannt. Sie können wiederernannt werden. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 120 |
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| Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen. | ||||||
| Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird. | ||||||
| Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war. | ||||||