Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BK.2006.11
Entscheid vom 19. Januar 2007 I. Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Alex Staub und Tito Ponti , Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Hunziker, Gesuchsteller
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft, Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Entschädigungsbegehren (Art. 122 BStP)
Sachverhalt:
A. Am 22. März 1999 hat die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend “Bundesanwaltschaft“) ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A., als verantwortliches Organ der B. SA, eröffnet wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz. Auf Antrag der Bundesanwaltschaft verfügte das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend “URA“) am 30. Juni 1999 die Eröffnung einer Voruntersuchung (Akten URA, VU.1999.1, Schlussbericht vom 16. November 2005, S. 10). Am 16. November 2003 stellte das URA der Bundesanwaltschaft den Schlussbericht zu und beantragte, von der Strafverfolgung zurückzutreten und die Einstellung des Verfahrens zu veranlassen (Akten URA, VU.1999.1, Schlussbericht vom 16. November 2003, S. 138).
Mit Entscheid vom 12. Januar (BK.2005.20) und 1. Juni 2006 (BK.2006.4) ist die Beschwerdekammer mangels einer formellen Einstellungsverfügung der zuständigen Behörde auf zwei am 13. September 2004 bzw. 28. Februar 2006 eingereichte Entschädigungsgesuche nicht eingetreten. Mit Verfügung vom 9. Juni 2006 hat die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren gegen A. schliesslich formell eingestellt und die Kosten des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens und der Voruntersuchung auf die Bundeskasse genommen (act. 1.1).
B. Mit Eingabe vom 24. August 2006 gelangt A. erneut an die Bundesanwaltschaft und beantragt, es sei ihm gestützt auf Art. 122 BStP eine Entschädigung von Fr. 119'315.25 und eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1).
Die Bundesanwaltschaft hat das Entschädigungsbegehren von A. am 25. September 2006 zusammen mit den Verfahrensakten und ihrer Gesuchsantwort zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weitergeleitet. Sie beantragt, die Gerichtsgebühr von Fr. 500.--, herrührend aus dem Entscheid der Beschwerdekammer vom 12. Januar 2006 betreffend Entschädigungsersuchen vom 13. September 2004, sei dem Gesuchsteller zu ersetzen, zusätzlich sei ihm eine in gerichtlicher Höhe zu bestimmende Parteientschädigung aus demselben Verfahren auszurichten. Die Bundesanwaltschaft stellt weiter Antrag auf angemessene Entschädigung des Gesuchstellers für seine Verteidigung im Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Strafverfahren und Ersatz der ausgewiesenen Auslagen; im Übrigen sei das Gesuch abzuweisen (act. 2).
Das URA hat mit Schreiben vom 22. September 2006 auf eine Stellungnahme verzichtet (act. 2.1).
Die Parteien halten mit Replik vom 26. Oktober 2006 und Duplik vom 2. November 2006 an ihren Anträgen fest (act. 6 und 8).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Entschädigungsgesuche ergibt sich aus Art. 122 Abs. 3 BStP. Das Eintreten der Beschwerdekammer auf ein Entschädigungsgesuch setzt voraus, dass das Strafverfahren mittels eines formellen Einstellungsentscheids eingestellt wurde (TPF BK.2005.20 vom 12. Januar 2006 und BK.2006.2 vom 10. März 2006 E. 1.2). Fristerfordernisse bestehen demgegenüber im Entschädigungsverfahren nach dem Bundesstraf-prozessrecht keine.
1.2 Angesichts der formellen Einstellungsverfügung der Gesuchsgegnerin vom 9. Juni 2006 (act. 1.1) sind die Eintretensvoraussetzungen bezüglich der geltend gemachten, in den Jahren 1999 bis 2004 im Zusammenhang mit dem Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren bezahlten Anwaltskosten und Auslagen nunmehr erfüllt und geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf das Gesuch ist diesbezüglich einzutreten.
1.3 Der Gesuchsteller macht sodann eine Entschädigung von Fr. 3'500.-- (Fr. 3'000.-- Anwaltskosten und Fr. 500.-- Gerichtsgebühr) für die ihm, im Zusammenhang mit seinem ersten, mit Nichteintretensentscheid vom 12. Januar 2006 (BK.2005.20) erledigten Entschädigungsbegehren, entstandenen Kosten geltend.
Gemäss Art. 245 BStP (Stand vor dem 1. Januar 2007, vgl. auch Art. 132 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005, Bundesgerichtsgesetz; BGG, SR 173.110) i.V.m. Art. 159 Abs. 1 OG hat die Beschwerdekammer im Entscheid über die Streitsache selbst zu bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. Die unterliegende Partei hat in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz der ihr durch den Rechtsstreit entstandenen Kosten (vgl. Art. 245 BStP i.V.m. Art. 159 Abs. 2 und 3 OG). Die Kosten des Entschädigungsverfahrens unterliegen demnach einem eigenen Schicksal (vgl. auch TPF BG.2006.2 vom 10. März 2006 E. 3.1). Der Entscheid BK.2005.20 wurde dem Gesuchsteller am 16. Januar 2006 eröffnet. Vorliegend verlangt der Gesuchsteller eine materielle Abänderung, mithin eine Revision des zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsenen Entscheids betreffend die Kosten.
Für die Revision von Entscheiden der Beschwerdekammer gelten die Art. 136 – 145 OG sinngemäss (Art. 31 Abs. 1 SGG Stand vor dem 1. Januar 2007; vgl. auch Art. 132
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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Nimmt man zugunsten des Gesuchstellers das Entschädigungsgesuch als diesbezügliches Revisionsbegehren entgegen, so wäre ein Revisionsgrund einzig in Art. 136 lit. d
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2.
2.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122 |
2.2 Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch ist eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und ein durch diese bewirkter erheblicher Nachteil, welcher vom Ansprecher zu substanziieren und zu beweisen ist (BGE 107 IV 155, 157 E. 5 m.w.H.; vgl. auch BGE 117 IV 209, 218 E. 4b). Als "andere Nachteile" im Sinne von Art. 122 BStP gelten insbesondere die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war – was bei einem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren und einer eidgenössischen Voruntersuchung gemäss Art. 35 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121 |
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3. Der Beizug eines Verteidigers war vorliegend angesichts der Schwere der Tatvorwürfe gerechtfertigt. Ein leichtfertiges oder verwerfliches Verhalten des Gesuchstellers, das für die Durchführung oder Erschwerung der Strafuntersuchung ursächlich gewesen wäre, ist weder behauptet noch ersichtlich. In der Folge ist somit einzig der nach den Umständen gebotene Verteidigungsaufwand zu prüfen.
3.1 Der Gesuchsteller macht für die Verfahrensdauer bis zum Zeitpunkt der Einreichung seines ersten Entschädigungsgesuchs vom 13. September 2004 einen Arbeitsaufwand von total 327 Stunden geltend.
Zur Substanziierung seiner Forderung verweist der Gesuchsteller auf die Honorarrechnungen seines Rechtsvertreters (“Details of invoice“ für die Zeit vom 2. November 2000 bis am 22. September 2004 und “Honorar-Vorschläge“ für die Zeit vom 21. Juli bis am 22. Dezember 1999; act. 1.5).
3.2 Vorliegend weicht der gemäss “Details of invoice“ bzw. “Honorar-Vorschläge“ ausgewiesene Zeitaufwand von 323.9 Stunden geringfügig von den vom Gesuchsteller geltend gemachten 327 Stunden ab. Den Honorar-Vorschlägen für die Zeit vom 21. Juli bis am 22. Dezember 1999 kann zudem nicht entnommen werden, wie viel Zeit für eine bestimmte Tätigkeit aufgewendet wurde, was bei strenger Betrachtung erforderlich wäre.
Des Weiteren berücksichtigt der in Rechnung gestellte Zeitaufwand von 323.9 Stunden auch den im Zusammenhang mit dem ersten Entschädigungsgesuch vom 13. September 2004 getätigten Arbeitsaufwand (vgl. Honorarnote vom 4. November 2004; act. 1.5). Wie bereits erwähnt (supra Ziff. 1.3), wurde dem Gesuchsteller für das genannte Entschädigungsverfahren keine Parteientschädigung ausgerichtet (vgl. TPF BK.2005.20 vom 12. Januar 2006). Auf das diesbezügliche, im Rahmen des vorliegenden Entschädigungsverfahrens gestellte Revisionsgesuch ist nicht einzutreten (vgl. supra Ziff. 1.3). Der gemäss Honorarnote vom 4. November 2004 im Zusammenhang mit dem ersten Entschädigungsbegehren vom 13. September 2004 getätigte Zeitaufwand von 15.83 Stunden ist somit in Abzug zu bringen. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sowie eine allfällige entschädigungsberechtigte überlappende und im Rahmen des ersten Verfahrens nicht vergütete Tätigkeit bilden jedoch wiederum Gegenstand eines separaten Kostenentscheids (vgl. infra Ziff. 6).
Zwar kann aus dem Umstand, dass die zuständige Untersuchungsrichterin während mehreren Jahren im genannten Verfahren einen erheblichen Aufwand betrieb und einen 138 Seiten umfassenden Schlussbericht präsentierte, nicht ohne Weiteres auf einen identischen Zeitaufwand der Verteidigung geschlossen werden. Der Zeitaufwand von 308.07 Stunden (323.9 Stunden abzüglich 15.83 Stunden) erscheint jedoch ausgewiesen und auch angesichts der Schwere der Tatvorwürfe gerechtfertigt. Der Gesuchsteller kann im genannten Umfang eine entschädigungsberechtigte Tätigkeit seines Verteidigers geltend machen.
3.3 Die Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025) enthält keine Bestimmungen über die Anwaltsentschädigung, weshalb in ständiger Praxis für die Bemessung des Honorars das Reglement vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) zur Anwendung gelangt (vgl. TPF BK.2005.3 vom 11. Mai 2005 E. 4). Das Reglement sieht in Art. 3 Abs. 1 einen Stundenansatz von mindestens 200 und höchstens 300 Franken vor. In Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles, welche entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers als durchschnittlich zu bewerten sind, erscheint vorliegend ein Stundenansatz von Fr. 220.-- (exkl. MwSt.) als angemessen.
3.4 Der Gesuchsteller macht weiter Reisespesen von Fr. 2'446.55, Übersetzungskosten von Fr. 2'811.20, Kopierkosten von Fr. 10'969.--, Telefonkosten von Fr. 160.--, Porti/Faxkosten von Fr. 467.20 und Barauslagen von Fr. 861.30, mithin Auslagen von total Fr. 17'715.25 geltend.
Die Anwaltskosten umfassen nebst dem Honorar auch den Ersatz der notwendigen Auslagen, namentlich für Reise-, Verpflegungs-, Unterkunftskosten, Porti und Telefonspesen (Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht).
3.5 Was die Reisespesen von Fr. 2'446.55 anbelangt, so ergibt sich aus den eingereichten Unterlagen nicht schlüssig, wie sich dieser Betrag im Einzelnen zusammensetzt. Indessen scheint der geforderte Betrag, in Berücksichtigung der Dauer des Verfahrens und der Distanz zwischen dem Verfahrensort Bern (wobei diesbezüglich anzumerken ist, dass ein Grossteil der Einvernahmen in Lugano stattgefunden hat), dem Wohnsitz des Gesuchstellers in Lugano und dem Geschäftssitz seines Rechtsvertreters in Zürich, als angemessen.
Bezüglich der geltend gemachten Übersetzungskosten von Fr. 2'811.20 ist nicht klar, ob es sich um nicht belegte Kosten für den Beizug eines externen Übersetzers oder um einen Arbeitsaufwand des Rechtsvertreters des Gesuchstellers handelt. Die Übersetzungskosten in der Höhe von Fr. 2'811.20 wurden nicht näher erläutert oder belegt, weshalb diesbezüglich keine Entschädigung zu entrichten ist.
Hinsichtlich der geltend gemachten Fotokopiekosten ist auszuführen, dass Art. 4 des Reglements die Vergütung von 50 Rappen/Seite vorsieht. Der Gesuchsteller scheint nun aber einen Betrag von Fr. 1.-- pro Seite zu verlangen. Die 10'969 Fotokopien sind demnach mit Fr. 0.50 zu entschädigen, was einem Betrag von Fr. 5'484.50 entspricht.
Die Telefonkosten von Fr. 160.-- erscheinen angemessen und sind als solche zu entschädigen.
Die Porti/Faxkosten belaufen sich in Abweichung vom geltend gemachten Betrag von Fr. 467.20 nach Massgabe der “Details of invoice“ bzw. “Honorar-Vorschläge“ auf Fr. 397.--. Die am 4. November 2004 in Rechnung gestellten Auslagen von Fr. 7.--, welche Gegenstand eines separaten Kostenentscheids bildeten (vgl. TPF BK.2005.20 vom 12. Januar 2006), sind zudem wiederum in Abzug zu bringen (vgl. supra Ziff. 3.2). Der Gesuchsteller ist demnach mit einem Betrag von Fr. 390.-- zu entschädigen.
Was schliesslich die geltend gemachten Barauslagen in der Höhe von Fr. 861.30 betrifft, so wurden diese ebenfalls nicht näher umschrieben oder belegt, weshalb auch diesbezüglich keine Entschädigung zu entrichten ist.
3.6 Dem Gesuchsteller sind nach dem Gesagten ein entschädigungsberechtigter Aufwand von 308.07 Stunden und ausgewiesene Auslagen von Fr. 8'481.05 entstanden, was beim anzuwendenden Stundenansatz von Fr. 220.-- (exkl. MwSt.) einen Entschädigungsanspruch von total Fr. 82'051.95 (inkl. MwSt.) ausmacht (308.07 Stunden à Fr. 220.-- = Fr. 67'775.40, Fr. 8'481.05 Auslagen und Fr. 5'795.50 MwSt. à 7.6%).
4.
4.1 Vorliegend wurden sämtliche vom Gesuchsteller geltend gemachten Honorarnoten an die B. SA adressiert und auch von dieser beglichen. Der Betrag von Fr. 142'209.85 wurde dem Gesuchsteller am 12. Juni 2006 in Rechnung gestellt. Letzterer hat sich seinerseits zur Rückerstattung des genannten Betrages verpflichtet (act. 10). Der Gesuchsteller macht geltend, es bestehe zwischen ihm und der B. SA eine Vereinbarung, wonach diese die im Zusammenhang mit dem Strafverfahren entstandenen Kosten vorschussweise übernehme (act. 1 S. 6 Ziff. 1.2.13).
4.2 Eine Entschädigung wird nur für die dem Betroffenen tatsächlich erwachsenen Verteidigungskosten zugestanden. Übernimmt ein Dritter die Auslagen für die Verteidigung und ist der Beschuldigte weder gesetzlich noch vertraglich zur Rückerstattung an diesen verpflichtet, so kann der Beschuldigte diese Kosten nicht als notwendige Auslagen geltend machen (vgl. Willimann Baur, Entschädigung und Genugtuung durch den Staat an unschuldig Verfolgte im ordentlichen zürcherischen Untersuchungsverfahren, Diss. Zürich 1998, S. 108 m.w.H.).
4.3 Dem Gesuchsteller sind zwar gegenwärtig keine tatsächlichen Verteidigungskosten entstanden, dieser ist jedoch vertraglich zur Rückerstattung des von der B. SA beglichenen Betrages verpflichtet (act. 1.10). Der Gesuchsteller ist demnach befugt, den Entschädigungsanspruch für die entstandenen Verteidigungskosten im eigenen Namen geltend zu machen. Vorliegend rechtfertigt es sich, aufgrund der vertraglichen Rückerstattungspflicht des Gesuchstellers, die Entschädigung von Fr. 82'051.95 direkt an die B. SA zu überweisen (Konto Nr. C. bei der Bank D. SA gemäss Rechnung vom 12. Juni 2006, vgl. act. 1.10).
5.
5.1 Die Entschädigung nach Art. 122 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122 |
5.2 Der Gesuchsteller begründet sein Gesuch um Bezahlung einer Genugtuung in Höhe von Fr. 10'000.-- mit dem Umstand, dass er aufgrund zweier in der Zeitschrift “E.“ bzw. in der Tageszeitung “F.“ am 15. Januar 1999 erschienen Beiträge dem schwerwiegenden Vorwurf ausgesetzt gewesen sei, Simbabwe illegal mit Bomben und anderem Kriegsmaterial in Millionenhöhe beliefert zu haben. In der Folge hätten die Bank G. AG und die Bank H. AG sämtliche Geschäftsbeziehungen mit ihm bzw. der B. SA aufgelöst. Überdies sei er vier Mal einvernommen worden und in den Büroräumlichkeiten der B. SA sei eine umfangreiche Hausdurchsuchung durchgeführt worden.
5.3 Im Januar 1999 sind in der nationalen und internationalen Presse verschiedentlich Artikel erschienen, teils unter Namensnennung, so auch in der “F.“ vom 15. Januar 1999, wonach die schweizerische B. SA angeblich Cluster Bombs nach Simbabwe liefern würden (Akten URA, VU.1999.1, Schlussbericht vom 16. November 2005, S. 13 ff.). Aufgrund der Negativschlagzeilen löste die Bank H. AG die Geschäftsbeziehungen am 10. Februar 1999 auf. Die Bank G. AG folgte ihrem Beispiel am 10. März 1999 (Akten URA, VU.1999.1, Schlussbericht vom 16. November 2005, S. 40, 51 und 53). Die Gesuchsgegnerin hat am 22. März 1999, d.h. im Anschluss an die erwähnten Presseberichte und nach Auflösung der Geschäftsbeziehungen durch die beiden Grossbanken, ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen die verantwortlichen Organe der B. SA eröffnet (Akten URA, VU.1999.1, Schlussbericht vom 16. November 2005, S. 10).
5.4 Aus der Chronologie der Geschehnisse ergibt sich, dass das von der Bundesanwaltschaft am 22. März 1999 eröffnete Strafverfahren nicht ursächlich sein kann für das vormalige Erscheinen des Gesuchstellers unter Namensnennung in der Presse. Ein Anspruch auf Ausrichtung einer Genugtuung ist daher, mangels eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen der Verfahrenseröffnung und einer allfälligen Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Gesuchstellers aufgrund der erwähnten Presseberichte, von vornherein nicht gegeben. Die übrigen Untersuchungshandlungen wiegen nicht derart schwer, als dass sie eine Genugtuung rechtfertigen würden, zumal ein dadurch erlittener erheblicher Nachteil weder geltend gemacht noch ersichtlich ist.
Das Gesuch um Ausrichtung einer Genugtuung von Fr. 10'000.-- ist demnach abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem zu mehr als einem Drittel unterliegenden Gesuchsteller eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.-- aufzuerlegen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
2 | ...118 |
3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122 |
6.2 Der Aufwand des Rechtsvertreters für das vorliegende Verfahren wurde bei der Bemessung der Entschädigung gemäss Art. 122 BStP nicht berücksichtigt (supra Ziff. 3.2 und 3.5). Die Gesuchsgegnerin hat demnach den Gesuchsteller im Umfang seines teilweisen Obsiegens zu entschädigen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 159 Abs. 3 OG). Die reduzierte Entschädigung ist auf Fr. 1’000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen, welche auch dem gemäss Honorarnote vom 4. November 2004 im Hinblick auf das erste Entschädigungsgesuch getätigten, überlappenden Arbeitsaufwand Rechnung trägt (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht).
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen, und der Gesuchsteller ist für das eingestellte Strafverfahren mit total Fr. 82'051.95 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Die Gesuchsgegnerin wird angewiesen den Betrag von Fr. 82'051.95 auf das Konto Nr. C. der B. SA bei der Bank D. SA zu überweisen.
2. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- verrechnet.
3. Die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchsteller für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 1’000.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
Bellinzona, 19. Januar 2007
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
i.V. Tito Ponti, Bundesstrafrichter
Zustellung an
- Rechtsanwalt Bruno Hunziker
- Schweizerische Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.