Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2010.21

Beschluss vom 30. März 2011 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien

Kanton Bern, Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Gesuchsteller

gegen

1. Kanton Basel-Stadt, Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,

2. Kanton Basel-Landschaft, Besonderes Untersuchungsrichteramt Basel-Landschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Örtliche Zuständigkeit (Art. 40 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
1    Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
2    Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid.
3    Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen.
, Art. 449 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 449 Zuständigkeit - 1 Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden von den nach neuem Recht zuständigen Behörden weitergeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
1    Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden von den nach neuem Recht zuständigen Behörden weitergeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
2    Konflikte über die Zuständigkeit zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz des jeweiligen Kantons, solche zwischen Behörden verschiedener Kantone oder zwischen kantonalen und eidgenössischen Behörden das Bundesstrafgericht.
StPO, Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG)

Sachverhalt:

A. A. wird in Österreich und der Schweiz der mehrfachen Veruntreuung ev. des Betrugs verdächtigt. Am 12. November 2007 erstattete eine Bank in Z. Strafanzeige. A. und B. sollen von der Bank C. AG unter Vortäuschung falscher Tatsachen EUR 252'000.-- erhalten haben, welche sie trotz entsprechender Aufforderung nicht zurückbezahlt hätten. Die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern entsprach mit Beschluss vom 28. April 2008 dem Strafübernahmebegehren der Staatsanwaltschaft Klagenfurt. Das Strafverfahren wird beim Kantonalen Untersuchungsrichteramt für Wirtschaftsdelikte geführt und ist hängig (act. 11.3).

In der Schweiz soll A. über seine Firma D. AG Darlehensverträge abgeschlossen haben, wobei er seinen vertraglich abgemachten Leistungen bezüglich Kapital- und Zinszahlungen nicht nachgekommen sei. Sodann sei er massgeblich am Abschluss einer Lebensversicherung, welche nach Kündigung nicht vollständig zurückbezahlt worden sei, beteiligt gewesen. Im Zusammenhang mit diesen Tathandlungen erstattete E. beim Bezirksstatthalteramt Arlesheim (BL) am 31. März 2008 Anzeige gegen A. Am 18. Juni 2008 zeigte F. E. beim Besonderen Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft an. Diese Anzeige wurde am 22. Januar 2009 gegen A. erweitert. Der Kanton Basel-Stadt anerkannte seine Zuständigkeit bezüglich dieser zwei Tathandlungen (act. 8, Ziff. 2, S. 3). Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verfügte in diesem Zusammenhang am 30. Mai 2008 bzw. 18. Juni 2008 unter anderem die Edition von Unterlagen bezüglich zweier Kontoverbindungen, welche mit A. im Zusammenhang stehen. Sodann führte sie sowohl mit dem Beschuldigten als auch mit G. Einvernahmen durch (Verfahrensakten, Ordner 3). Weitere Anzeigen gegen A. gingen am 10. Juli 2008 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein.

B. H. (Zwillingsbruder von A.) wird der Veruntreuung, ev. des Betrugs sowie der Urkundenfälschung verdächtigt. Auch er soll namentlich mit drei Personen über die Firma D. AG Darlehensverträge abgeschlossen und nicht vertragsgemäss zurückbezahlt haben. Zudem habe er sich von Möbel I. Möbel liefern lassen, diese jedoch nicht vollständig abbezahlt. Schliesslich soll er ein Schreiben gefälscht haben, worin J. AG bestätigen, von ihm USD 20 Mio. erhalten zu haben. H. wurde erstmals am 27. August 2006 im Kanton Basel-Landschaft angezeigt. Die Ermittlungen wurden jedoch bereits im Oktober 2006 wieder eingestellt. Am 16. Juli 2008 sowie 4. September 2009 ging sodann bei der Kantonspolizei Bern, bzw. direkt bei der Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland eine Strafanzeige ein. Am 30. November 2009 wurde eine weitere Anzeige gegen H. im Kanton Basel-Landschaft erstattet.

C. Am 20. November 2008 gelangte die Generalprokuratur des Kantons Bern erstmals an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, ersuchte diese um Stellungnahme zum Gerichtsstand und gegebenenfalls um Anerkennung ihrer Zuständigkeit sowie um Übernahme des Verfahrens bezüglich Handlungen von H. (act. 1.2). Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte in ihrem Schreiben vom 28. November 2008 aus, keine Ermittlungshandlungen bzw. kein Verfahren gegen H. durchgeführt zu haben, sie führe ein Verfahren gegen A. Die Generalprokuratur des Kantons Bern bat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Schreiben vom 12. Dezember 2008 auf ihren Entscheid zurückzukommen und den Gerichtsstand Basel-Stadt von H. anzuerkennen. Mit Schreiben vom 6. Februar 2009 lehnte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Verfahrensübernahme in Sachen H. erneut ab und ersuchte die Generalprokuratur des Kantons Bern mit Schreiben vom 11. Februar 2010, das Verfahren gegen H. zu übernehmen. Der weitere Meinungsaustausch führte zu keiner Lösung bezüglich des Gerichtsstands (vgl. Gerichtsstandsakten der Generalprokuratur des Kantons Bern).

D. Mit Gesuch vom 29. November 2010 gelangte die Generalprokuratur des Kantons Bern an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, die Behörden des Kantons Basel-Stadt seien für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Angeschuldigten bezüglich der noch offenen Gerichtsstandsbestimmungen zu verfolgen und zu beurteilen; eventualiter seien die Behörden des Kantons Basel-Landschaft für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Angeschuldigten bezüglich der noch offenen Gerichtsstandsbestimmungen zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).

Das Besondere Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft beantragt in seiner Gesuchsantwort vom 16. Dezember 2010, sofern auf das Gesuch des Generalprokurators des Kantons Bern eingetreten werde, sei der Eventualantrag des Gesuchstellers abzulehnen (act. 7). In ihrer Gesuchsantwort vom 6. Januar 2011 stellt die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt den Antrag, es sei das Gesuch der Generalprokuratur des Kantons Bern betreffend Übernahme der Strafverfolgung von H. und A. durch den Kanton Basel-Stadt abzuweisen, und es seien die Behörden des Kantons Bern für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Strafverfolgung gegen A. bezüglich des durch den Kanton Basel-Stadt geführten Verfahrens zu übernehmen (act. 8). Die Gesuchsantworten wurden den Parteien am 10. Januar 2011 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Ein bei Inkrafttreten der StPO hängiges Gerichtsstandsverfahren ist nach neuem Recht weiterzuführen (Niklaus Schmid, Übergangsrecht der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/St. Gallen 2010, N. 82, 87). Die diesbezüglichen Bestimmungen in der StPO entsprechen weitgehend aStGB Art. 340 ff., weshalb in diesem Zusammenhang vorerst auf die bisherige einschlägige Strafrechtsliteratur verwiesen werden kann (vgl. Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 31 N. 1).

Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 40 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
1    Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
2    Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid.
3    Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen.
sowie Art. 449 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 449 Zuständigkeit - 1 Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden von den nach neuem Recht zuständigen Behörden weitergeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
1    Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden von den nach neuem Recht zuständigen Behörden weitergeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
2    Konflikte über die Zuständigkeit zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz des jeweiligen Kantons, solche zwischen Behörden verschiedener Kantone oder zwischen kantonalen und eidgenössischen Behörden das Bundesstrafgericht.
Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0), Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) sowie Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 (Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 40
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
1    Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
2    Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid.
3    Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen.
StPO N. 9). Dabei unterbreitet die Staatsanwaltschaft desjenigen Kantons, welcher zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich dem Gericht (Art. 40 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
1    Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
2    Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid.
3    Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen.
StPO). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 40
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
1    Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
2    Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid.
3    Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen.
StPO N. 7).

1.2 Das Gesuch um Beurteilung der Gerichtsstandsfrage erfolgte noch unter Anwendung der kantonalen Strafprozessordnungen. Gestützt darauf war die Generalprokuratur des Kantons Bern berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten (vgl. Art. 9 des Gesetzes über das Strafverfahren des Kantons Bern vom 15. März 1995 [StrV/BE; BSG 321.1]). Bezüglich der Gesuchsgegner stand diese Befugnis der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu (vgl. § 2 Abs. 3 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt vom 8. Januar 1997 [SG 257.100]). Der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft liess sich keine ausdrückliche Regelung entnehmen, jedoch galt praxisgemäss das jeweilige Bezirksstatthalteramt oder das besondere Untersuchungsrichteramt im Ermittlungsstadium bzw. die Staatsanwaltschaft im Anklagestadium als dazu legitimiert, ihren Kanton bei interkantonalen Gerichtsstandsanständen sowohl gegenüber anderen Kantonen als auch vor der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Schweri/Bänziger, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, Anhang II, S. 213).

Der Gesuchsteller hat mit den Gesuchsgegnern vor Einreichung des Gesuchs einen Meinungsaustausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, so dass auf das Gesuch einzutreten ist.

2.

2.1 Vorliegend stellt sich vorab die Frage, ob zwischen A. und H. Mittäterschaft im Sinne von Art. 33
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 33 Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter - 1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter.
1    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter.
2    Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
StPO besteht. Der Gesuchsgegner 1 führt dazu aus, es lägen deutliche Hinweise vor, wonach eine Gehilfen- oder sogar Mittäterschaft zwischen den Brüdern A. und H. und G. vorliege (act. 8, S. 5).

2.2 Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Verdachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegen­stand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich somit nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die I. Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (vgl. zum Ganzen Guidon/Bänziger, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, Rz. 25 m. w. H.; vgl. auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2010.12 vom 8. September 2010, E. 2.2; BG.2009.8 vom 27. April 2009, E. 2.2; BG.2008.18 vom 6. April 2009, E. 2.1).

Im Falle mehrerer Beteiligter an einer Straftat hat die Verfolgung und Beurteilung der Mitbeteiligten durch dieselbe Behörde zu erfolgen (Art. 33
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 33 Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter - 1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter.
1    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter.
2    Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
StPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 108 IV 92; 118 IV 227 E. 5d S. 230) und der über die tatsächliche Begehung der Tat nicht allein zu bestimmen hat, sondern zusammen mit anderen. Mittäterschaft setzt somit eine (Mit-) Tatherrschaft voraus (vgl. BGE 111 IV 53 E. 1b). Mitherrschaft ist jede arbeitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium (BGE 118 IV 397 E. 2b S. 400; 120 IV 17 E. 2d S. 23). Ein Gehilfe leistet zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe, wobei im Unterschied zu Täter und Mittäter der Gehilfe keine Herrschaft über den Tatablauf besitzt. Sein Beitrag besteht in der blossen Förderung der Tat anderer. Dem Gehilfen bei Vermögensdelikten kommt – anders als etwa dem mittelbaren Täter, der eine Sache über einen Tatmittler erlangt – insbesondere keine entscheidende Verfügungsgewalt über das erbeutete Vermögensgut zu (BGE 111 IV 51 E. 1a. S. 53).

2.3 Aufgrund der vorliegenden Akten kann nicht auf ein mittäterschaftliches Zusammenwirken zwischen A. und H. bezüglich der angezeigten Handlungen geschlossen werden. Den Akten zufolge haben zwar sowohl A. als auch H. für die D. AG Darlehensverträge abgeschlossen (vgl. Verfahrensakten, Ordner 2, Rubrik 1; Ordner Police Bern, Rubrik 6, 8; Ordner 4). A. war für die D. AG als Verwaltungsratsmitglied einzelzeichnungsberechtigt, während H. daran offenbar in keiner Form beteiligt war. Es ergeben sich aus den Unterlagen nicht ausreichend Hinweise darauf, dass die Brüder über die Tätigkeiten gegenseitig überhaupt im Bilde waren und wussten, dass und mit welchen Personen der andere Darlehensverträge für die D. AG abschloss. Den Vorsatz zur Tat haben die Brüder offensichtlich unabhängig voneinander gefasst und diese anschliessend auch selbständig durchgeführt. An den Handlungen waren sie gegenseitig jedenfalls nicht derart massgeblich beteiligt, dass sie je als Haupttäter zu betrachten sind. Die Darlehen flossen zudem nicht auf ein Konto, auf welches beide Brüder Zugriff hatten. A. liess sich das Geld namentlich auf ein Konto bei der Bank K., lautend auf die D. AG, auszahlen, während H. einen Teil des Geldes bar empfing (Verfahrensakten, Ordner Police Bern, Rubrik 8; Ordner 2, Rubrik 1; Ordner 4). Mit Bezug auf die Handlungen von H. im Zusammenhang mit Möbel I. und J. AG ergeben sich keinerlei Anzeichen einer Beteiligung von A. Gestützt auf diese Feststellungen ist Mittäterschaft im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu verneinen.

Auch zwischen G. und den Gebrüdern A. und H. liegt den vorliegenden Akten zufolge keine Gehilfen- oder gar Mittäterschaft vor. G. werden im Zusammenhang mit Investmentgeschäften Anlagebetrug, ev. Veruntreuungen in grossem Umfang vorgeworfen (vgl. Verfahrensakten, Ordner Police Bern). Das entsprechende Strafverfahren wird seit dem 12. Juli 2007 durch den Kanton Bern geführt (act. 1, I, Ziff. 3). Laut Aussage von G. seien einige Vermittler für ihn tätig gewesen, die Gebrüder A. und H. erwähnte er in diesem Zusammenhang jedoch nicht (Verfahrensakten, Ordner Police Bern, Rubrik 9, S. 5, Z. 48 ff.). Zwar sagte G. weiter aus, A. und H. hätten im Zusammenhang mit dem Geschäft „L.“ bei derselben Person investiert wie er (Verfahrensakten, Ordner Police Bern, Rubrik 10, S. 2, Z. 34). Jedoch führt er auch aus, H. habe ihm freiwillig nie etwas gesagt und er wisse nicht, ob dieser jemals erfolgreiche Investitionen habe tätigen können (Verfahrensakten, Ordner 4, Rubrik „A.“, Einvernahme G., Z. 62). Gestützt auf diese Aussagen und auf die Aktenlage haben A. und H. bei den Handlungen von G. keine Hilfe geleistet, weshalb Gehilfen- oder gar Mittäterschaft auszuschliessen ist.

Da keine Beteiligung vorliegt, ist der Gerichtsstand für A. und H. gesondert zu bestimmen.

3.

3.1 A. wird vorgeworfen, sich sowohl in Österreich als auch in der Schweiz des Betrugs bzw. der Veruntreuung schuldig gemacht zu haben. Diese Vorwürfe erscheinen aufgrund der Aktenlage weder als haltlos noch als sicher ausgeschlossen. Der Kanton Bern hat seine Zuständigkeit für die Auslandtat anerkannt. Laut entsprechendem Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 28. April 2008 unterliegen A. und sein Mittäter B. gemäss Art. 7 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 7 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
1    Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a  die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt;
b  der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird; und
c  nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird.
2    Ist der Täter nicht Schweizer und wurde das Verbrechen oder Vergehen nicht gegen einen Schweizer begangen, so ist Absatz 1 nur anwendbar, wenn:
a  das Auslieferungsbegehren aus einem Grund abgewiesen wurde, der nicht die Art der Tat betrifft; oder
b  der Täter ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, das von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet wird.
3    Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als die Sanktionen nach dem Recht des Begehungsortes.
4    Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK12, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
5    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, aber dort nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
StGB der schweizerischen Gerichtsbarkeit. B. hat seinen Wohnsitz im Kanton Bern, dort wurden offenbar zuerst Untersuchungshandlungen vorgenommen, weshalb das forum praeventionis für die Auslandtat im Kanton Bern liegt (vgl. act. 11.3).

3.2 Art. 7 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 7 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
1    Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a  die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt;
b  der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird; und
c  nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird.
2    Ist der Täter nicht Schweizer und wurde das Verbrechen oder Vergehen nicht gegen einen Schweizer begangen, so ist Absatz 1 nur anwendbar, wenn:
a  das Auslieferungsbegehren aus einem Grund abgewiesen wurde, der nicht die Art der Tat betrifft; oder
b  der Täter ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, das von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet wird.
3    Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als die Sanktionen nach dem Recht des Begehungsortes.
4    Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK12, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
5    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, aber dort nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
StGB regelt das aktive Personalitätsprinzip. Demnach ist ein Schweizer, welcher im Ausland ein Verbrechen oder ein Vergehen begeht, dem schweizerischen Gesetz unterworfen, wenn er sich in der Schweiz befindet. Laut Art. 32
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 32 Gerichtsstand bei Straftaten im Ausland oder ungewissem Tatort - 1 Ist eine Straftat im Ausland verübt worden oder kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
1    Ist eine Straftat im Ausland verübt worden oder kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2    Hat die beschuldigte Person weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so sind die Behörden des Heimatortes zuständig; fehlt auch ein Heimatort, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person angetroffen worden ist.
3    Fehlt ein Gerichtsstand nach den Absätzen 1 und 2, so sind die Behörden des Kantons zuständig, der die Auslieferung verlangt hat.
StPO sind für die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten, welche im Ausland verübt wurden, die Behörden des Ortes zuständig, an welchem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
1    Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
2    Ist in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens nach den Artikeln 39-42 wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben worden, so werden die Verfahren getrennt geführt.
3    Ist eine Person von verschiedenen Gerichten zu mehreren gleichartigen Strafen verurteilt worden, so setzt das Gericht, das die schwerste Strafe ausgesprochen hat, auf Gesuch der verurteilten Person eine Gesamtstrafe fest.
StPO). Dafür genügt schon, dass eine nicht von vornherein als haltlos zu betrachtende Strafanzeige eingereicht, ein Strafantrag gestellt oder ein Polizeirapport erstellt wurde (Donatsch/Hans­jakob/Lieber, a.a.O., Art. 31 N. 28, m.w.H.). Der Gerichtsstand am ersten Untersuchungsort kann jedoch nur in einem Kanton begründet werden, in welchem ein Anknüpfungspunkt für die Begründung der Zuständigkeit besteht (vgl. Nay/Thommen, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 340
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
1    Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
2    Ist in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens nach den Artikeln 39-42 wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben worden, so werden die Verfahren getrennt geführt.
3    Ist eine Person von verschiedenen Gerichten zu mehreren gleichartigen Strafen verurteilt worden, so setzt das Gericht, das die schwerste Strafe ausgesprochen hat, auf Gesuch der verurteilten Person eine Gesamtstrafe fest.
StGB N. 14).

Hat ein Kanton den Gerichtsstand – ausdrücklich oder konkludent – anerkannt, ist seine Zuständigkeit damit grundsätzlich unwiderruflich begründet (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 130 N. 36, m.w.H.). Beim Abweichen vom anerkannten Gerichtsstand ist grössere Zurückhaltung geboten als beim Abweichen von den gesetzlichen Gerichtsstandsregeln. Die nachträgliche Änderung eines von einem Kanton ausdrücklich oder konkludent anerkannten Gerichtsstandes ist nur noch aus triftigen Gründen zulässig; sie muss die Ausnahme bilden und sich wegen veränderter Verhältnisse aufdrängen, sei es im Interesse der Prozessökonomie oder zur Wahrung anderer neu ins Gewicht fallender Interessen (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 422, 429, 533; BGE 119 IV 102 E. 5a S. 106, m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2005.1 vom 23. März 2005, E. 2.1).

3.3 Vorliegend sind die A. vorgeworfenen Handlungen (Veruntreuungen bzw. Betrug) mit der gleichen Strafe bedroht (Art. 138
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe192 bestraft.
und 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB), weshalb die Behörden des Ortes zuständig sind, an welchem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wurden (Art. 34 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
1    Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
2    Ist in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens nach den Artikeln 39-42 wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben worden, so werden die Verfahren getrennt geführt.
3    Ist eine Person von verschiedenen Gerichten zu mehreren gleichartigen Strafen verurteilt worden, so setzt das Gericht, das die schwerste Strafe ausgesprochen hat, auf Gesuch der verurteilten Person eine Gesamtstrafe fest.
StPO).

Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass A. unter anderem ein Betrug vorgeworfen wird, den er im Jahre 2006 zusammen mit B. in Österreich begangen haben soll. Dieser Betrug wurde am 12. November 2007 in Z. in Österreich zur Anzeige gebracht (act. 11.5), und die österreichischen Strafverfolgungsbehörden leiteten die Strafverfolgung ein. Nachdem sich jedoch herausstellte, dass es sich bei den beiden Tätern A. und B. um Schweizer Bürger mit Wohnsitz im Kanton Bern bzw. Basel-Landschaft handelt, stellte die Staatsanwaltschaft Klagenfurt am 4. Februar 2008 ein Strafübernahmegesuch an das Obergericht des Kantons Bern, welchem mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 28. April 2008 entsprochen wurde (act. 11.3). Seither ist dieses Verfahren gegen A. im Kanton Bern hängig; die Zuständigkeit des Kantons Bern ergibt sich aus Art. 343 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
1    Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
2    Ist in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens nach den Artikeln 39-42 wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben worden, so werden die Verfahren getrennt geführt.
3    Ist eine Person von verschiedenen Gerichten zu mehreren gleichartigen Strafen verurteilt worden, so setzt das Gericht, das die schwerste Strafe ausgesprochen hat, auf Gesuch der verurteilten Person eine Gesamtstrafe fest.
StGB (heute Art. 33 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 33 Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter - 1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter.
1    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter.
2    Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
StPO), denn diese Vorschrift ist überall dort anwendbar, wo sonst für mehrere Mittäter verschiedene Gerichtsstände bestünden (Wohnsitz BE bzw. BL - Art. 32
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 32 Gerichtsstand bei Straftaten im Ausland oder ungewissem Tatort - 1 Ist eine Straftat im Ausland verübt worden oder kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
1    Ist eine Straftat im Ausland verübt worden oder kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2    Hat die beschuldigte Person weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so sind die Behörden des Heimatortes zuständig; fehlt auch ein Heimatort, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person angetroffen worden ist.
3    Fehlt ein Gerichtsstand nach den Absätzen 1 und 2, so sind die Behörden des Kantons zuständig, der die Auslieferung verlangt hat.
StPO; siehe Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 214, S. 69; siehe auch N. 245 S. 77). Mit der Verfahrensübernahme aus Österreich wurden vom Kanton Bern sämtliche Verfahrenselemente übernommen, also auch der für das forum praeventionis massgebliche Zeitpunkt der Einleitung der Strafverfolgung bzw. das Datum der Strafanzeige. Da es sich beim 12. November 2007 um das früheste Datum handelt, an welchem aufgrund der vorliegenden Akten eine Strafverfolgung gegen A. eingeleitet wurde, die nach wie vor hängig ist, gilt der Gerichtsstand Bern für sämtliche gegen A. heute hängigen Strafverfahren. Dieses Vorgehen entspricht auch Zweckmässigkeitsüberlegungen, ist das Verfahren in Bern doch vermutlich weiter fortgeschritten als die übrigen Verfahren. Unbeachtlich ist der Einwand des Gesuchstellers, welcher einen Zusammenhang zwischen Inland- und Auslandtaten postuliert: unter dem Gesichtspunkt des forum praeventionis ist das entscheidende Element bei der Zusammenlegung der Strafverfolgungen die Person des Täters, nicht der sonstige Zusammenhang zwischen den Straftaten.

4.

4.1 H. wurde im Kanton Bern wegen Urkundenfälschung sowie Veruntreuung ev. Betrug angezeigt. Im Kanton Basel-Landschaft wird ihm Betrug vorgeworfen. Gestützt auf die eingangs geschilderten Handlungen erscheint der Vorwurf des Betrugs weder als haltlos noch als sicher ausgeschlossen und eine Urkundenfälschung kommt jedenfalls zumindest in Frage. Nachfolgend ist zu untersuchen, ob die vorgeworfenen Betrugshandlungen sowie die Urkundenfälschung an verschiedenen Orten verübt wurden und somit der Gerichtsstand nach Art. 34
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
1    Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
2    Ist in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens nach den Artikeln 39-42 wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben worden, so werden die Verfahren getrennt geführt.
3    Ist eine Person von verschiedenen Gerichten zu mehreren gleichartigen Strafen verurteilt worden, so setzt das Gericht, das die schwerste Strafe ausgesprochen hat, auf Gesuch der verurteilten Person eine Gesamtstrafe fest.
StPO bestimmt werden muss (vgl. supra E. 3.2).

4.2

4.2.1 Der Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB ist ein Erfolgsdelikt. Es gilt sowohl dort begangen, wo der Täter handelt, als auch dort, wo der Erfolg eintritt. Für die Bestimmung des Gerichtsstandes gilt in solchen Fällen, dass der Ausführungsort dem Erfolgsort vorgeht und für die Gerichtsstandsbestimmung allein massgebend ist (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2005.29 vom 13. Dezember 2005, E. 2.1; Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 60 f. und N. 76). Der Ausführungsort liegt dort, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen zu einem Verhalten bestimmt, welches den sich Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 106). Dort, wo der Ausführungsort als gerichtsstandsbegründendes Merkmal versagt, gilt nach Art. 31 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
1    Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
2    Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
3    Hat eine beschuldigte Person am selben Ort mehrere Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen verübt, so werden die Verfahren vereint.
StPO der Ort des Erfolgseintritts subsidiär als der für die Bestimmung des Gerichtsstandes relevante Begehungsort. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Betrug ein Erfolgsdelikt mit einem doppelten Erfolg (kupiertes Erfolgsdelikt). Der Erfolg liegt sowohl am Ort der Entreicherung als auch am Ort, an dem die beabsichtigte Bereicherung eingetreten ist bzw. eintreten sollte (BGE 125 IV 177 E. 2a S. 180; 124 IV 241 E. 4c; 109 IV 1 E. 3c S. 3; Urteil des Bundesgerichts 6P.29/2006 vom 21. März 2006, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.33 vom 5. Februar 2010, E. 2.5).

4.2.2 Hinsichtlich der vorgeworfenen Betrugshandlungen im Zusammenhang mit der D. AG zum Nachteil von M., N. sowie O. lässt sich der Gerichtsstand gestützt auf den Ausführungsort nicht bestimmen. Den vorliegenden Akten kann nicht mit Sicherheit entnommen werden, wo sich der Ort der letzten Täuschungshandlung befand. Deshalb gilt vorliegend der Ort des Erfolgseintritts als der für die Bestimmung des Gerichtsstandes relevante Begehungsort (vgl. supra E. 4.2.1). In concreto hat M. H. in Y. (BS) CHF 70'000.-- bar übergeben (Verfahrensakten, Ordner Police Bern, Rubrik 8). O. überwies von seinem Konto bei der Bank P. CHF 50'000.-- auf ein Konto bei der Bank K. in Y., woran H. wirtschaftlich Begünstigter ist (Verfahrensakten, Ordner 2, Rubrik 1). Laut eigener Aussage soll N. H. CHF 10'000.-- in X. (ZH) übergeben haben (act. 8.1). Fest steht also, dass bezüglich der Darlehensverträge mit M. und O. die Bereicherung im Kanton Basel-Stadt eingetreten ist. Eine der zwei schädigenden Vermögensverfügungen und damit die Entreicherung ist ebenfalls in Y. (Bargeldübergabe) erfolgt, während die andere (Bankentransaktion) im Kanton Luzern, am Wohnsitz des Geschädigten, eintrat.

Der Vertrag vom 28. Oktober 2008 zwischen H. und Möbel I. kann sodann nur am Sitz von Möbel I. in W. (AG) unterzeichnet worden sein, wo H. die Möbel aussuchte (Verfahrensakten, Ordner 5). Dieser täuschte mit der Bestellung der Möbel sowie anschliessender Vertragsunterzeichnung über seinen Leistungswillen und seine Leistungsfähigkeit. Er gab implizit vor, willens und in der Lage zu sein, die bestellten Möbel vollständig abzubezahlen.

H. hat die vorgeworfenen Betrugshandlungen folglich an mehreren Orten begangen.

4.3 Eine Urkundenfälschung nach Art. 351
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
StGB gilt als dort ausgeführt, wo die Urkunde gefälscht wird, und nicht am Ort, an den die Urkunde geschickt wird (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 124). Die angeblich durch H. erstellte Bestätigung über den Erhalt von USD 20 Mio. war geeignet, die J. AG am Vermögen zu schädigen und einem andern einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Zwar ist das Schreiben angeblich in Y. ausgestellt worden. Da sich der Sitz der J. AG aber in Y. befindet, kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Schreiben auch dort gefälscht wurde. Bezüglich der vorgeworfenen Urkundenfälschung ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für den Begehungsort.

4.4 Selbst wenn vorliegend der Begehungsort aufgrund der Aktenlage nicht für alle Vorwürfe hinreichend bestimmt werden kann, ist bereits aufgrund der Betrugshandlungen bezüglich M., O. sowie Möbel I. ersichtlich, dass der Ausführungs- bzw. Erfolgsort an mehreren Orten eingetreten ist und somit ein Anwendungsfall von Art. 34 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
1    Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
2    Ist in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens nach den Artikeln 39-42 wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben worden, so werden die Verfahren getrennt geführt.
3    Ist eine Person von verschiedenen Gerichten zu mehreren gleichartigen Strafen verurteilt worden, so setzt das Gericht, das die schwerste Strafe ausgesprochen hat, auf Gesuch der verurteilten Person eine Gesamtstrafe fest.
StPO vorliegt. Demnach sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der anderen Taten zuständig. Die H. vorgeworfenen Handlungen (Betrug und Urkundenfälschung) sind mit gleicher Strafe bedroht (Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
und 251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...315
StGB), weshalb die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem erste Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
1    Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
2    Ist in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens nach den Artikeln 39-42 wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben worden, so werden die Verfahren getrennt geführt.
3    Ist eine Person von verschiedenen Gerichten zu mehreren gleichartigen Strafen verurteilt worden, so setzt das Gericht, das die schwerste Strafe ausgesprochen hat, auf Gesuch der verurteilten Person eine Gesamtstrafe fest.
StPO). Im Kanton Bern – wo am 16. Juli 2008 die erste Anzeige (i.S. M.) erfolgte – liegt jedoch kein Anknüpfungspunkt vor, weshalb dort kein Gerichtsstand begründet werden kann (vgl. supra E. 3.2 und 4.2.2). Hingegen ergibt sich zum Kanton Basel-Stadt insoweit ein örtlicher Anknüpfungspunkt, als dort die D. AG als Darlehensnehmerin ihren Sitz hat. Auch H. hatte seinen Wohnsitz vorübergehend im Kanton Basel-Stadt. Sodann befindet sich der Sitz der J. AG ebenfalls in Y. Ferner ist der Erfolg bezüglich zweier Betrugshandlungen zweifellos in Y. eingetreten. Diese Anknüpfungspunkte sind vorliegend ausreichend, um die Zuständigkeit des Kantons Basel-Stadt für die H. vorgeworfenen Taten zu begründen.

5. Nach dem Gesagten ist das Gesuch teilweise gutzuheissen. Es ist der Gesuchsgegner 1 für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die H. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. Hingegen sind die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchstellers für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

6. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (vgl. Art. 48
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 48 Konflikte - 1 Über Konflikte über die Rechtshilfe zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz dieses Kantons endgültig.
1    Über Konflikte über die Rechtshilfe zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz dieses Kantons endgültig.
2    Über Konflikte zwischen Behörden des Bundes und der Kantone sowie zwischen Behörden verschiedener Kantone entscheidet das Bundesstrafgericht.
StPO, Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt sind berechtigt und verpflichtet, die H. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 31. März 2011

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Besonderes Untersuchungsrichteramt

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BG.2010.21
Datum : 30. März 2011
Publiziert : 14. Juni 2011
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Örtliche Zuständigkeit (Art. 40 Abs. 2, Art. 449 Abs. 2 StPO, Art. 37 Abs. 1 StBOG).


Gesetzesregister
BGG: 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
StBOG: 37
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StGB: 7 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 7 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
1    Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a  die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt;
b  der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird; und
c  nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird.
2    Ist der Täter nicht Schweizer und wurde das Verbrechen oder Vergehen nicht gegen einen Schweizer begangen, so ist Absatz 1 nur anwendbar, wenn:
a  das Auslieferungsbegehren aus einem Grund abgewiesen wurde, der nicht die Art der Tat betrifft; oder
b  der Täter ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, das von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet wird.
3    Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als die Sanktionen nach dem Recht des Begehungsortes.
4    Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK12, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
5    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, aber dort nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
138 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe192 bestraft.
146 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
251 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...315
340  343  351
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
StPO: 31 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
1    Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
2    Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
3    Hat eine beschuldigte Person am selben Ort mehrere Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen verübt, so werden die Verfahren vereint.
32 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 32 Gerichtsstand bei Straftaten im Ausland oder ungewissem Tatort - 1 Ist eine Straftat im Ausland verübt worden oder kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
1    Ist eine Straftat im Ausland verübt worden oder kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2    Hat die beschuldigte Person weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so sind die Behörden des Heimatortes zuständig; fehlt auch ein Heimatort, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person angetroffen worden ist.
3    Fehlt ein Gerichtsstand nach den Absätzen 1 und 2, so sind die Behörden des Kantons zuständig, der die Auslieferung verlangt hat.
33 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 33 Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter - 1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter.
1    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter.
2    Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
34 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
1    Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
2    Ist in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens nach den Artikeln 39-42 wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben worden, so werden die Verfahren getrennt geführt.
3    Ist eine Person von verschiedenen Gerichten zu mehreren gleichartigen Strafen verurteilt worden, so setzt das Gericht, das die schwerste Strafe ausgesprochen hat, auf Gesuch der verurteilten Person eine Gesamtstrafe fest.
40 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
1    Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
2    Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid.
3    Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen.
48 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 48 Konflikte - 1 Über Konflikte über die Rechtshilfe zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz dieses Kantons endgültig.
1    Über Konflikte über die Rechtshilfe zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz dieses Kantons endgültig.
2    Über Konflikte zwischen Behörden des Bundes und der Kantone sowie zwischen Behörden verschiedener Kantone entscheidet das Bundesstrafgericht.
449
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 449 Zuständigkeit - 1 Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden von den nach neuem Recht zuständigen Behörden weitergeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
1    Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden von den nach neuem Recht zuständigen Behörden weitergeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
2    Konflikte über die Zuständigkeit zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz des jeweiligen Kantons, solche zwischen Behörden verschiedener Kantone oder zwischen kantonalen und eidgenössischen Behörden das Bundesstrafgericht.
BGE Register
108-IV-88 • 109-IV-1 • 111-IV-51 • 118-IV-227 • 118-IV-397 • 119-IV-102 • 120-IV-17 • 124-IV-241 • 125-IV-177
Weitere Urteile ab 2000
6P.29/2006
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
basel-stadt • betrug • bundesstrafgericht • basel-landschaft • beschwerdekammer • gesuchsteller • strafverfolgung • beschuldigter • begehungsort • strafanzeige • bundesgericht • frage • schweizerische strafprozessordnung • meinungsaustausch • erfolgsdelikt • geld • sachverhalt • bundesgesetz über die organisation der strafbehörden des bundes • entreicherung • bereicherung
... Alle anzeigen
Entscheide BstGer
BG.2010.21 • BG.2010.12 • BG.2008.18 • BG.2005.1 • BG.2005.29 • BG.2009.33 • BG.2009.8