Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2010.12

Entscheid vom 8. September 2010 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud , Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

Kanton St. Gallen, Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,

Gesuchsteller

gegen

1. Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

2. KANTON ZUG, Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)

Sachverhalt:

A. Das Kantonale Untersuchungsamt des Kantons St. Gallen führt gegen A. und gegen B. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts des banden- und gewerbsmässigen Fahrzeugdiebstahls. Weiter in diesem Zusammenhang im Visier verschiedener Strafverfolgungsbehörden im In- und Ausland stehen C., D., E., F., G., H., I. sowie weitere, derzeit noch unbekannte Personen. Die bisherigen kriminalpolizeilichen Ermittlungen im Rahmen der Aktion „J.“ hätten gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen ergeben, dass zwischen dem 2./3. August 2009 und dem 25./26. April 2010 in der Schweiz bzw. in insgesamt zehn Kantonen durch mutmasslich dieselbe Täterschaft insgesamt 51 hochwertige Fahrzeuge nach derselben Methode gestohlen wurden (act. 1, S. 3; vgl. auch die entsprechenden Deliktstabellen act. 1.1 und 1.2).

B. Am 2. Juli 2010 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen zwecks Bestimmung eines einheitlichen Gerichtsstandes an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, nachdem aus ihrer Sicht der Kanton Zürich für die Beurteilung der durch die eingangs erwähnte Tätergruppe in der Schweiz begangenen Delikte zuständig sei (ST.2010.3519, act. G/1). Am 15. Juli 2010 gelangte der Procureur général des Kantons Genf (nachfolgend „Procureur général“), welcher die Untersuchung gegen C. und D. führt, in derselben Sache an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (ST.2010.3519, act. G/3). Die mit der Verfolgung von E. betraute Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland verneinte am 22. Juli 2010 gegenüber der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und gegenüber dem Procureur général ihre Zuständigkeit (ST.2010.3519, act. G/5). Auf Grund dieses negativen Bescheides ersuchte der Procureur général daraufhin die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen um Übernahme der gegen C. und D. geführten Strafverfahren (ST.2010.3519, act. G/7). Diese ersuchte ihrerseits am 28. Juli 2010 die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug um Übernahme der Strafsache (ST.2010.3519, act. G/8) und wies das Ersuchen des Procureur général ab (ST.2010.3519, act. G/9). Sowohl die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug als auch die erneut angegangene Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verneinten am 2. August 2010 bzw. am 13. August 2010 gegenüber der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen ihre Zuständigkeit (ST.2010.3519, act. G/10 und G/14).

C. Mit Gesuch vom 17. August 2010 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Behörden des Kantons Zürich bzw. (nach Zürcher Interpretation) des Kantons Zug für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Verdächtigten der Aktion „J.“ zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug befürwortet in ihrer Gesuchsantwort vom 20. August 2010 die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich (act. 3). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt ihrerseits am 27. August 2010, es seien die Behörden des Kantons Zug für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Verdächtigten der Aktion „J.“ zu verfolgen und zu beurteilen (act. 4). Die beiden Gesuchsantworten wurden den Parteien am 1. September 2010 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 5, 6 und 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (Schweri/Bänziger, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 564; Guidon/Bänziger, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone grundsätzlich nicht (vgl. aber Guidon/Bänziger, a.a.O., [Rz 15] m.w.H. sowie beispielsweise den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.19 vom 21. September 2009, E. 1.2 und 1.4).

1.2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten (Art. 31 Abs. 2 des Strafprozessgesetzes des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 1999 [sGS 962.1]). Gleiches gilt bezüglich der Gesuchsgegner für die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (§ 6 lit. m der Verordnung über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2004 [LS 213.21]) und für die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (§ 22bis Abs. 4 Ziff. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden des Kantons Zug vom 3. Oktober 1940 [BGS 161.1]). Der Gesuchsteller hat mit den beiden Gesuchsgegnern vor Einreichung des Gesuchs einen Meinungsaustausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

2.

2.1 Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind die Art. 343 und 344 Abs. 1 Satz 2 StGB so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 309 m.w.H.).

2.2 Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Verdachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegen­stand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die I. Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (vgl. zum Ganzen Guidon/Bänziger, a.a.O., [Rz 25] m.w.H.; vgl. auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2009.8 vom 27. April 2009, E. 2.2; BG.2008.18 vom 6. April 2009, E. 2.1).

2.3 Unter den Parteien nicht bestritten wird die Qualifikation sämtlicher Gegenstand der Untersuchung bildenden Diebstähle als gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl. Für die Gerichtsstandsbestimmung massgebend erweist sich daher auf Grund der grösseren Mindeststrafdrohung der bandenmässige Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...197
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB. Der Gesuchsgegner 1 bestreitet jedoch mit Nachdruck die Auffassung der beiden anderen Parteien, wonach die beiden Fahrzeugdiebstähle vom 2./3. August 2009 bei derselben Garage in Zürich der Bande um A. zugerechnet werden könnten. Aus den Akten ergäbe sich kein Hinweis auf eine entsprechende Täterschaft. Weder lägen Videoaufnahmen vor, noch ergäben sich auf Grund der überprüften Flugbewegungen der Beschuldigten, der rückwirkenden Teilnehmeridentifikationen oder den Einvernahmen irgendwelche Indizien, dass diese Tat von der fraglichen Bande ausgeführt worden sei. Es sei seit Jahren eine gängige Vorgehensweise von mehreren, weitgehend unabhängig voneinander operierenden Banden aus Ost- und Südosteuropa, mittels „Schlüssel-Fischen“ hochwertige Fahrzeuge zu entwenden und mit Hilfe von Kurieren nach Osteuropa zu bringen. Für die beiden Diebstähle vom 2./3. August 2009 kämen daher auch andere, noch unbekannte Täter oder Banden in Frage. Die blosse polizeiliche Vermutung, alle entsprechenden Diebstähle gehörten zusammen, habe sich bereits einmal als falsch herausgestellt (vgl. hierzu im Detail act. 4, S. 2 m.w.H.). Es gebe keine Hinweise, wonach die Vermutung hinsichtlich der Diebstähle vom 2./3. August 2009 zutreffe. Im fraglichen Zeitraum habe im Raum Zürich nachgewiesenermassen eine weitere Bande mit vergleichbarem modus operandi delinquiert. Die erste klar A. zuschreibbare Tat sei der Diebstahl eines Porsche Panamera am 23. August 2009 in Z. (Kanton Zug). Hier werde A. durch Aussagen von E. sowie durch die Videoüberwachung am Tatort schwer belastet. Aus diesen Gründen hält der Gesuchsgegner 1 die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Gesuchsgegners 2 für gegeben.

2.4 Hinsichtlich der beiden Fahrzeugdiebstähle vom 2./3. August 2009 bei derselben Garage in Zürich kann den Akten entnommen werden, dass die noch unbekannte Täterschaft die Fahrzeuge gestohlen habe, nachdem sie vorher aus dem Schlüsseltresor der Garage die Fahrzeugschlüssel entwendet habe. Der Schlüsseltresor sei dabei nicht aufgebrochen oder beschädigt worden, weshalb anzunehmen sei, dass die Schlüsselcouverts, in welchen die Fahrzeugschlüssel deponiert waren, herausgefischt wurden (vgl. die Rapporte der Stadtpolizei Zürich vom 7. bzw. vom 8. August 2009; ST.2010.3519, Dossier S/1 und S/2). Diese Art von „Schlüssel-Fishing“ wurde gemäss dem Zwischenbericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 28. Juni 2010 bei allen Gegenstand der Operation „J.“ bildenden Diebstählen zur Anwendung gebracht (ST.2010.3519, Dossier A, act. A/12, S. 4). Diesbezüglich ergibt sich insbesondere eine Abweichung zum vom Gesuchsgegner 1 angeführten Diebstahl vom 16./17. August 2009, der offenbar erst ebenfalls der Bande um A. zur Last gelegt worden ist. Dem entsprechenden Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 18. Mai 2010 kann entnommen werden, dass der geständige Beschuldigte, den Schlüsselkasten mit einem Flachwerkzeug aufgebrochen, sich also nicht der ansonsten typischen Fishing-Methode bedient hat (act. 4.1, S. 4 und 6). Eines der beiden am 2./3. August 2009 gestohlenen Fahrzeuge konnte in der Folge in Bulgarien angehalten und sichergestellt werden. Gelenkt wurde das Fahrzeug zu jenem Zeitpunkt von einem ukrainischen Staatsangehörigen in Begleitung einer jüngeren polnischen Staatsangehörigen. Am Fahrzeug sei ein gefälschtes ukrainisches Kontrollschild angebracht gewesen. Ebenso sei die Fahrzeugidentifikationsnummer am Fahrgestell bereits verfälscht worden. Bei den vom Lenker mitgeführten Fahrzeugscheinen habe es sich ebenso um Fälschungen gehandelt (vgl. hierzu ST.2010.3519, Dossier S/2). Die Umstände bei der Anhaltung dieses Fahrzeuges in Bulgarien entsprechen gemäss dem bereits erwähnten Zwischenbericht der Kantonspolizei St. Gallen ebenfalls der besonderen Vorgehensweise der Tätergruppierung um A. (vgl. ST.2010.3519, Dossier A, act. A/12, S. 5 und der dort beschriebene Umbau in „Doubletten-Fahrzeuge“, welche anschliessend durch ukrainische Staatsangehörige in weiblicher Begleitung in verschiedene Staaten im Nahen
und Mittleren Osten ausgeführt werden). Die eingangs erwähnte Garage in Zürich wurde zudem zum Tatort von weiteren drei Fahrzeugdiebstählen, wobei einer dieser Diebstähle offenbar auf Grund der Randdatenerhebung des Mobiltelefons von D. der Gruppierung um A. zugerechnet werden kann (act. 1.1).

2.5 Den Akten sind somit einige Tatsachen zu entnehmen (insbesondere der identische und nicht bloss ähnliche modus operandi; wiederholte Diebstähle bei derselben Garage), welche den Verdacht zu begründen vermögen, dass auch die beiden Fahrzeugdiebstähle vom 2./3. August 2009 der Gruppierung um A. zuzurechnen sind. Massgebend ist nicht, wie dies der Gesuchsgegner 1 geltend zu machen scheint, dass diese Diebstähle der Tätergruppierung nachgewiesen werden können. Es genügt, dass der entsprechende Tatbestand Gegenstand der Untersuchung bildet, ohne dass dieser von vorneherein als haltlos oder sicher ausgeschlossen erscheint. Solches trifft vorliegend bloss auf den Diebstahl vom 16./17. August 2009 zu, welcher dem entsprechenden Geständnis zufolge von einem Täter, der nicht der hier interessierenden Gruppe angehört, verübt worden ist. Hinsichtlich der beiden Diebstähle vom 2./3. August 2009 lassen sich den Akten keine Tatsachen entnehmen, dass ebenfalls eine andere Urheberschaft für die Delikte verantwortlich ist. Der entsprechende Einwand des Gesuchsgegners 1 erweist sich diesbezüglich als rein hypothetischer Natur.

3. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchsgegners 1 für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die eingangs erwähnten Verdächtigten der Operation „J.“ zu verfolgen und zu beurteilen.

4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...197
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die A., B., C., D., E., F., G., H., I. und weiteren, derzeit noch unbekannten Personen im Rahmen der Operation „J.“ zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 8. September 2010

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (mitsamt Akten)

- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BG.2010.12
Datum : 08. September 2010
Publiziert : 15. September 2010
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB).


Gesetzesregister
BGG: 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BStP: 245  279
SGG: 28
StGB: 139 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...197
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
343  344  345
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BG.2010.12 • BG.2009.8 • BG.2009.19 • BG.2008.18