Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

4A 537/2013, 4A 539/2013

Urteil vom 29. November 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterin Niquille,
nebenamtlicher Bundesrichter Geiser Ch.,
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Plüss,
Beschwerdeführer,

gegen

Handelsgerichtspräsident des Kantons St. Gallen,
Regierungsgebäude, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege, Gesellschaftsrecht,

Beschwerden gegen zwei Entscheide des
Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen
vom 27. September 2013.

Sachverhalt:

A.
Für die Y.________ AG wurde mit rechtskräftigem Entscheid des Präsidenten des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. November 2012 ein Sachwalter eingesetzt (vgl. dazu die Urteile 4A 695/2012 vom 15. Januar 2013 und 4F 3/2013 vom 9. April 2013). Dieser führte am 23. April 2013 eine ausserordentliche Generalversammlung durch, an der A.A.________, B.A.________ und C.A.________ zu Verwaltungsräten der genannten Gesellschaft gewählt wurden.
Mit Eingabe an das Handelsgericht des Kantons S t. Gallen vom 13. Mai 2013 ersuchte X.________ (Beschwerdeführer) diesbezüglich um eine Sperre des Handelsregisters sowie um eine Grundbuchsperre für die Grundstücke der Y.________ AG (Verfahren HG.2013.58). Mit Klage vom 24. Juni 2013 focht der Beschwerdeführer zudem die Generalversammlungsbeschlüsse vom 23. April 2013 an und verlangte die Feststellung von deren Nichtigkeit, eventualiter deren Aufhebung (Verfahren HG.2013.105). In beiden Verfahren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Präsident des Handelsgerichts wies die betreffenden Gesuche mit Entscheiden vom 27. September 2013 mangels Nachweis der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ab (Verfahren HG.2013.64 und HG.2013.106).

B.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheide, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Plüss, Zürich, je eine Beschwerde in Zivilsachen (Verfahren 4A 537/2013 und 4A 539/2013), mit denen er beantragt, es sei ihm für das jeweilige Handelsgerichtsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Ausserdem ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die bundesgerichtlichen Verfahren.
Mit Schreiben vom 3. November 2013 stellte D.________ als Generalbevollmächtigter des Beschwerdeführers ein Ausstandsgesuch gegen verschiedene Mitglieder der ersten zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts. Ihm wurde mit Schreiben vom 5. November 2013 mit Kopie an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und die Vorinstanz mitgeteilt, dass er nach Art. 40
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 40 Parteivertreter und -vertreterinnen - 1 In Zivil- und Strafsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200013 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten.
1    In Zivil- und Strafsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200013 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten.
2    Die Parteivertreter und -vertreterinnen haben sich durch eine Vollmacht auszuweisen.
BGG nicht befugt sei, in Zivilsachen Parteien vor Bundesgericht zu vertreten, und dass das von ihm gestellte Begehren nicht behandelt werden könne und ohne weitere Folge abgelegt werde.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zu den Beschwerden wurde verzichtet.

Erwägungen:

1.
An den handelsgerichtlichen Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege HG.2013.64 und HG.2013.106 und an den Beschwerdeverfahren 4A 537/2013 und 4A 539/2013 sind die gleichen Parteien beteiligt. Das Handelsgericht hat die unentgeltliche Rechtspflege in den angefochtenen Entscheiden HG.2013.64 und HG.2013.106 mit identischen Erwägungen verweigert und die vom Beschwerdeführer gegen diese Entscheide erhobenen Beschwerden 4A 537/2013 und 4A 539/2013 decken sich inhaltlich. Es rechtfertigt sich damit, die beiden Beschwerden in einem Urteil zu behandeln.

2.
Angefochten sind kantonal letztinstanzliche Entscheide (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege in den Verfahren vor dem Handelsgericht. Dabei handelt es sich um Zwischenentscheide, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1; vgl. auch BGE 133 V 402 E. 1.2). Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens sind Zwischenentscheide mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel anzufechten (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382; 134 V 138 E. 3 S. 144; 133 III 645 E. 2.2 ).
In der Hauptsache geht es um die Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen der Y.________ AG bzw. in diesem Zusammenhang um eine Sperre des Handelsregisters sowie um eine Grundbuchsperre für die Grundstücke der Y.________ AG. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich dabei um vermögensrechtliche Streitigkeiten. Eine Streitigkeit ist nach der Rechtsprechung dann eine vermögensrechtliche, wenn mit der Klage letztlich ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird. Die Rechtsprechung pflegt diesen Begriff weit zu fassen. Aktienrechtliche Klagen gelten regelmässig als vermögensrechtliche (vgl. BGE 120 II 393 E. 2 S. 395; 118 II 528 E. 2c S. 531; Urteil C.295/1986 vom 19. April 1988 E. 1a, nicht publ. in: BGE 114 II 57), so namentlich auch diejenige auf Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses (BGE 135 III 578 E. 6.3 S. 582; 133 III 368 E. 1.3.2 S. 371; 107 II 179 E. 1 S. 181). Das Gleiche gilt für die beantragte Handelsregistersperre. Auch eine Klage, die sich gegen einen Eintrag ins Handelsregister richtet, ist eine vermögensrechtliche, bei der sich der Streitwert nach dem Interesse der Gesellschaft an der strittigen Eintragung richtet (vgl. BGE 133 III 368 E. 1.3.3). Schliesslich dient auch eine
Grundbuchsperre der Wahrung von wirtschaftlichen Interessen, so dass auch die Klage, mit der eine solche beantragt wird, vermögensrechtlicher Natur ist (vgl. Urteil 5A 413/2009 vom 2. Februar 2009 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 136 III 269; Urteil 5A 175/2007 vom 3. September 2007 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 133 III 641). Handelt es sich vorliegend in den Hauptsachen um vermögensrechtliche Angelegenheiten, ist die Beschwerde in Zivilsachen in denselben nur zulässig, sofern der Streitwert je mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG).
In den angefochtenen Entscheiden fehlt eine klare Angabe zum Streitwert in den Hauptsachen. In den Erwägungen der Vorinstanz über die Festsetzung der Höhe der Kostenvorschüsse für die Hauptprozesse ist jeweils bloss von einem "Streitwert bis Fr. 50'000.--" die Rede. Fehlt im kantonalen Entscheid die Angabe des Streitwertes (Art. 112 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG) oder soll ein höherer als der angegebene Streitwert massgebend sein, obliegt es dem Beschwerdeführer, zum Erreichen des Mindeststreitwertes nähere Angaben zu machen, die dem Bundesgericht eine Festsetzung des Streitwertes nach Ermessen gestatten (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
i.V.m. Art. 51 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG). Dabei ist es nicht Sache des Bundesgerichts, die tatbeständlichen Elemente, auf die sich diese Angaben stützen, zu erforschen, wenn diese nicht aus den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid oder aus den Verfahrensakten hervorgehen, wozu der Beschwerdeführer Aktenhinweise anzubringen hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vgl. zum Ganzen: BGE 136 III 60 E. 1.1.1 S. 62).
Der Beschwerdeführer äussert sich in den Beschwerden - fälschlicherweise davon ausgehend, die Hauptprozesse vor dem Handelsgericht beträfen nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten - mit keinem Wort zur Höhe des Streitwertes in diesen Verfahren und dieser ist auch aus den Akten nicht ohne weiteres ersichtlich. Es erscheint als zweifelhaft, ob ermessensweise von einem je 30'000 Franken übersteigenden Streitwert ausgegangen werden kann und damit die Beschwerde in Zivilsachen in den Hauptsachen zulässig ist. - Dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG stellen würde, wird nicht geltend gemacht (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
Satz 2 BGG). Wie es sich mit dem Ganzen verhält, kann aber letztlich offen gelassen werden, da die vorliegenden Beschwerden auch nicht durchzudringen vermögen, wenn sie als Beschwerden in Zivilsachen behandelt und die behaupteten Bundesrechtsverletzungen mit voller Kognition geprüft werden.

3.
Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 I 65 E. 1.3.1; 134 II 244 E. 2.1/2.2; 133 III 439 E. 3.2 S. 444). Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Zu dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gehören nicht nur die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, sondern auch jene über den Ablauf des kantonalen Verfahrens, wie namentlich die Parteivorbringen in demselben, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (Urteil 4A 410/2011 vom 11. Juli 2011 E. 2.3 mit Hinweisen). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (vgl. BGE 136 II 508 E. 1.2; 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E. 2.4 S. 466). Soweit die Partei den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (Urteile 4A 214/2008 vom 9. Juli 2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 III 570; 4A 470/2009 vom 18. Februar 2010 E. 1.2). Überdies hat sie darzutun, inwiefern die Behebung des gerügten Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3, 396 E. 3.1 S. 399).
Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, werden diese Grundsätze mit den vorliegenden Beschwerdeschriften in verschiedenen Punkten nicht beachtet.

4.
Die Vorinstanz verweigerte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die handelsgerichtlichen Verfahren, weil die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen sowohl unglaubwürdig als auch unvollständig seien und damit die für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung behauptete Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht sei.
Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in verschiedener Hinsicht willkürlich festgestellt. Sodann macht er sinngemäss geltend, sie habe Art. 117
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
ZPO unzutreffend angewandt.

4.1. Nach Art. 117
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
. ZPO stimmen mit denjenigen der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV überein. Die zu dieser Garantie ergangene Rechtsprechung ist daher für die Auslegung von Art. 117 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
ZPO zu berücksichtigen (Urteile 4A 227/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 2.1; 5A 565/2011 vom 14. Februar 2012 E. 2.3; vgl. zur Frage der Aussichtslosigkeit: BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Danach gilt eine Partei als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Im Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeit sind alle finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers zu berücksichtigen und seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs zu würdigen. Schuldverpflichtungen sind jedoch nur soweit massgebend, als sie tatsächlich erfüllt werden. Auf alte Verbindlichkeiten, die der Gesuchsteller nicht mehr
tilgt, kann er sich nicht berufen (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223 f.; 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232, je mit Hinweisen).
Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 119 Gesuch und Verfahren - 1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.
1    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.
2    Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Sie kann die Person der gewünschten Rechtsbeiständin oder des gewünschten Rechtsbeistands im Gesuch bezeichnen.
3    Das Gericht entscheidet über das Gesuch im summarischen Verfahren. Die Gegenpartei kann angehört werden. Sie ist immer anzuhören, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen soll.
4    Die unentgeltliche Rechtspflege kann ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden.
5    Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.
6    Ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben.
ZPO). Insoweit trifft den Gesuchsteller eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Er hat sowohl seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch sämtliche finanziellen Verpflichtungen vollständig anzugeben und soweit möglich zu belegen. Überdies muss er nachweisen, dass er den behaupteten Verpflichtungen auch tatsächlich nachkommt (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223; 121 III 20 E. 3 S. 22 f.). An die umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Verweigert er die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Behörde die Bedürftigkeit verneinen (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.).
Hinsichtlich der Voraussetzung der Bedürftigkeit des Gesuchstellers prüft das Bundesgericht frei, ob die Kriterien zu deren Bestimmung im Sinne von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 117 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
ZPO zutreffend gewählt worden sind. Die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörden können dagegen nur nach Massgabe von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG überprüft werden. Die Beweiswürdigung bezüglich der Frage der Bedürftigkeit kann danach nur auf Willkür überprüft werden (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223; Urteil 4A 645/2012 vom 19. März 2013 E. 3.4). Willkür im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV liegt dabei nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgrundsatz zuwiderläuft. Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 138 I 49 E. 7.1; 134 II 124 E. 4.1; 133 I 149 E. 3.1; 132 III 209 E. 2.1, je mit Hinweisen). Die
Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn vom Sachrichter gezogene Schlüsse nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 135 II 356 E. 4.2.1; 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 116 Ia 85 E. 2b). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Sachgericht offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1; 120 Ia 31 E. 4b). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2; 130 I 258 E. 1.3).

4.2. Der Beschwerdeführer rügt die Beweiswürdigung der Vorinstanz zunächst als "unzulässig", weil sie nicht berücksichtige, dass der - faktisch alleinstehende - Beschwerdeführer einen Herzinfarkt erlitten habe, sich zunächst im Spital und bis August 2013 in einer Rehabilitationsklinik habe aufhalten müssen und damit weder gesundheitlich in der Lage gewesen sei, noch Dokumente zur Verfügung gehabt habe, um zu den Anhaltspunkten und Auflagen des Handelsgerichtspräsidenten Stellung zu nehmen und seine finanziellen Verhältnisse detaillierter und belegter darzulegen. Er sei derart geschwächt gewesen, dass er sich auch an viele dieser Anhaltspunkte bzw. deren Einzelheiten kaum mehr oder nur schwach habe erinnern und komplexere Sachverhalte nur schwer begreifen können. Zum Beleg seiner Vorbringen legt er ein ärztliches Zeugnis vor, das vom 31. Juli 2013 datiert.
Auf diese Rüge kann nicht eingetreten werden. Zum einen wird mit der Behauptung, die Beweiswürdigung sei unzulässig, ohne im Einzelnen aufzuzeigen inwiefern sie unter den angeführten Aspekten unhaltbar sein soll, keine Willkür aufgezeigt. Zum anderen wird im angefochtenen Urteil nicht festgehalten, dass der Beschwerdeführer das genannte Zeugnis schon im vorinstanzlichen Verfahren mit entsprechenden Erklärungen vorgelegt hätte; der Beschwerdeführer macht dies vorliegend auch nicht im Rahmen einer Sachverhaltsrüge mit den erforderlichen Aktenhinweisen geltend, so dass dem Bundesgericht gegebenenfalls eine Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens möglich wäre und der Beschwerdeführer mit den entsprechenden Vorbringen gehört werden könnte (Erwägung 3 vorne). Kann demnach vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz das Zeugnis mit entsprechenden Erklärungen und sachdienlichen Verfahrensanträgen vorgelegt hat, kann der Vorinstanz von vornherein nicht vorgeworfen werden, diesem nicht Rechnung getragen zu haben.

4.3. Die Vorinstanz erwog zunächst, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bei der E.________ AG als Verwaltungsrat und Liquidator sowie bei der F.________ AG als Verwaltungsrat tätig gewesen und bis zum heutigen Zeitpunkt in diesen Funktionen im Handelsregister eingetragen. Aus diesem Umstand ergäben sich klare Indizien dafür, dass er über mehr Einkünfte als bloss seine AHV-Rente verfüge. Sodann habe der Beschwerdeführer an der angefochtenen Generalversammlung behauptet, er vertrete im Namen von G.________ Corp. bzw. H.________ die Stimmrechte von 1'121 Aktien der Y.________ AG. Es sei unwahrscheinlich und damit unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer all diese Tätigkeiten ausübe oder ausgeübt habe, ohne dafür - wie von ihm behauptet - ein Entgelt zu erhalten, zumal er zwar den Hintergrund der Tätigkeiten schildere, aber jegliche Erklärung schuldig bleibe, welches seine Motivation sei, diese Tätigkeiten unentgeltlich auszuüben. Es sei deshalb davon auszugehen, dass hinter den Tätigkeiten nicht blosser Altruismus, sondern geldwerte Vorteile stünden, die er nicht offen lege. Es erscheine damit auch nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer für das Jahr 2010 im Rahmen der Ermessensveranlagung durch die
Steuerbehörden mehr als nur die AHV-Rente angerechnet worden sei. Dies gelte umso mehr, als er damals noch Verwaltungsrat der Y.________ AG gewesen sei.
Der Beschwerdeführer bezeichnet die "Unterstellung" der Vorinstanz, dass er in den letzten Jahren Entschädigungen aus den verschiedenen ausgeübten Organfunktionen erhalten habe, als willkürlich. Er begnügt sich dazu indessen im Wesentlichen mit der blossen Bestreitung, solche Entschädigungen erhalten zu haben, ohne eine unhaltbare Beweiswürdigung der Vorinstanz in diesem Punkt aufzuzeigen. Damit vermag er keine Willkür auszuweisen. Wenn er vorbringt, er habe die Funktionen ohne Entschädigungen noch weitergeführt, um Klienten behilflich zu sein, die teilweise in der Vergangenheit zu Schaden gekommen seien, erweitert er den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt, ohne dazu eine Sachverhaltsrüge zu erheben, in der er mit Aktenhinweisen aufzeigen würde, dass er eine entsprechende Erklärung bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hätte, diese aber von der Vorinstanz unter Verletzung von Bundesrecht nicht berücksichtigt worden wäre. Auf die Rüge kann mangels hinreichender Begründung und mangels tatsächlicher Grundlage nicht eingetreten werden (Erwägung 3 vorne).
Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, die Zahlen aus der Steuereinschätzung nach pflichtgemässem Ermessen für das letzte Steuerjahr, in der er mit einem Einkommen von Fr. 82'400.-- eingeschätzt worden sei, belegten keineswegs, dass er nicht mittellos sei, und die Vorinstanz habe nicht darauf abstellen dürfen. Dass sie es dennoch tat, sei willkürlich. Indessen führte die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Steuereinschätzung lediglich aus, es erscheine nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer für das Jahr 2010 im Rahmen der Ermessensveranlagung durch die Steuerbehörden mehr als nur die AHV-Rente angerechnet worden sei, nachdem davon auszugehen sei, dass hinter dessen Tätigkeiten als Organ verschiedener Gesellschaften nicht blosser Altruismus, sondern geldwerte Vorteile stünden, die er nicht offen lege. Damit stützte sie ihren Entscheid, die Bedürftigkeit sei nicht glaubwürdig dargetan, nicht selbständig auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einem Einkommen von Fr. 82'400.-- eingeschätzt worden war. Vielmehr bezeichnete sie diese Einschätzung vor dem Hintergrund ihrer eigenen Würdigung der mutmasslichen Einkommensverhältnisse lediglich als nachvollziehbar. Die Rüge, die Vorinstanz habe willkürlich auf diese Einschätzung
abgestellt, stösst ins Leere.

4.4. Weiter hielt die Vorinstanz fest, eine "prov. Bilanz 2009" der Y.________ AG weise gegenüber dem Beschwerdeführer ein Guthaben der Gesellschaft von Fr. 512'996.23 aus. Der Beschwerdeführer sei danach gefragt worden, ob es sich um ein Darlehen handle bzw. ob ihm Geldmittel zugeflossen seien. Dieser habe mitgeteilt, er möge sich an die Hintergründe des Guthabens der Y.________ AG gegenüber ihm nicht mehr zu erinnern; die Revisionsstelle sei nicht in der Lage, klare und präzise Informationen zu erteilen, weshalb bezweifelt werde, dass die Buchung zu Recht bestehe. D.________ führe aus, der Beschwerdeführer wisse nicht, weshalb das im Jahre 2004 noch "fremde Beteiligungen" genannte Konto in der Bilanz 2006 der Y.________ AG in ein persönliches Darlehen umgewandelt worden sei.
Die Vorinstanz hielt dafür, aus diesen Unklarheiten könne nicht geschlossen werden, dass die Buchung zu Unrecht bestehe, und es sei naheliegender, dass der Beschwerdeführer keine genaueren Auskünfte erteilen wolle. Dass er sich nicht mehr an den geschäftlichen Hintergrund des Kontos erinnern wolle, sei nicht nachvollziehbar, sei er doch in der fraglichen Zeit von 2004 bis 2009 Präsident des Verwaltungsrates der Y.________ AG gewesen. Sie erachtete es nicht als glaubwürdig, dass er sich keine näheren Gedanken darüber gemacht haben soll, weshalb er der Gesellschaft gemäss der überschaubaren Bilanz mehr als eine halbe Million Franken schulden solle. Die ausweichenden Antworten des Beschwerdeführers und die unklaren und unpräzisen Angaben der Revisionsstelle verletzten seine Mitwirkungspflicht und führten zum Schluss, dass erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Behauptung bestehen blieben, dass dem Beschwerdeführer keine namhaften Beträge aus der Y.________ AG zugeflossen seien.
Der Beschwerdeführer stellt dem bloss die Behauptung gegenüber, auch wenn er sich heute nicht mehr erinnern könne, was der Betrag von Fr. 512'996.23 darstelle, verletze es das Willkürverbot, wenn die Vorinstanz einfach annehme, dieser Schuldverpflichtung müsse irgendwann eine Zahlung in entsprechender Höhe gegenüber gestanden haben, weshalb heute noch von einem entsprechenden Vermögenswert beim Beschwerdeführer auszugehen sei. Damit setzt er sich nicht hinreichend mit den dargestellten Erwägungen der Vorinstanz auseinander und zeigt nicht rechtsgenügend auf, weshalb der darauf gestützte gegenteilige Schluss der Vorinstanz willkürlich sein soll und der Vorwurf, in diesem Punkt sei die Mitwirkungspflicht nicht erfüllt worden, Bundesrecht verletzen soll, was auch nicht ersichtlich ist. Er genügt auch in diesem Punkt den Anforderungen an die Begründung der Beschwerde nicht, so dass auf diese insoweit nicht eingetreten werden kann (Erwägung 3 und 4.1 vorne).

4.5. Nach den weiteren Feststellungen der Vorinstanz ermittelten die Strafbehörden im Jahre 2003 gegen den Beschwerdeführer, da auf den Namen der I.________ AG, deren Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift und Liquidator der Beschwerdeführer war, Luxus-Autos geleast und in der Folge nach Osteuropa verschoben wurden. Es sei aufgrund eines Verlustscheines über Fr. 700'000.-- erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer zivilrechtlich für den Schaden verantwortlich gemacht wurde. Er führe dazu aus, er sei zwar aufgrund seiner damaligen Stellung in der I.________ AG auch strafrechtlich verurteilt worden, doch habe er von den Straftaten nichts gewusst und finanziell in keiner Art und Weise davon profitiert.
Die Vorinstanz hielt dafür, die strafrechtliche Verurteilung lasse darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer durchaus von der Autoschieberei gewusst und finanziell davon profitiert habe, zumal nicht vorgebracht sei, der widerrechtlich erzielte Erlös aus dem Verkauf der Autos habe von den Strafbehörden sichergestellt werden können. Indem der Beschwerdeführer nicht bereit sei, eine nachvollziehbare Erklärung für seine strafrechtliche Verurteilung und über den Verbleib des Erlöses aus dem Delikt abzugeben, komme er seiner Mitwirkungspflicht bei der Abklärung seiner finanziellen Verhältnisse nicht ausreichend nach.
Der Beschwerdeführer vermag gegen diese nachvollziehbaren Erwägungen nicht aufzukommen, indem er bloss bestreitet, nie Erlöse aus der Autoschieberei aus dem Jahr 2002/2003 erzielt zu haben, und behauptet, dies werde im Strafurteil auch nicht festgestellt. Nachdem er strafrechtlich verurteilt wurde, ist es aufgrund des strafrechtlichen Verschuldensprinzips jedenfalls nicht unhaltbar anzunehmen, er habe von den Autoschiebereien gewusst und davon profitiert. Wenn die Vorinstanz ihm unter diesen Umständen eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorwarf, weil er sich damit begnügt habe, zu bestreiten, dass er von der Autoschieberei gewusst und davon profitiert habe, ohne eine nachvollziehbare Erklärung über deren Hintergründe abzugeben, verletzte sie kein Bundesrecht.

4.6. Schliesslich macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung von Art. 117 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
ZPO geltend, weil die Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung - bzw. nach einer Lehrmeinung gar im Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege - massgebend seien und sich alle vermuteten oder unterstellten Vermögenszuflüsse in einer teilweise weit zurückliegenden Vergangenheit ereignet hätten.
Auch damit vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Vorinstanz verkannt hätte, dass nicht die Vermögensverhältnisse in der Vergangenheit massgeblich sind. Insbesondere im Zusammenhang mit dem der Y.________ AG geschuldeten Betrag und mit der Autoschieberei geht es um beträchtliche Geldsummen. Der Beschwerdeführer legt nun nicht dar, weshalb in Anbetracht derselben die implizite Annahme der Vorinstanz willkürlich sein soll, dass aus den in diesem Zusammenhang vermuteten Mittelzuflüssen Vermögensteile gebildet wurden, die auch im heutigen Zeitpunkt noch vorhanden sein könnten, und dies ist auch nicht ersichtlich.

5.
Zusammenfassend sind die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Den Gesuchen des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die bundesgerichtlichen Verfahren kann nicht entsprochen werden, da die beiden Beschwerden nach den vorstehenden Erwägungen als von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 4A 537/2013 und 4A 539/2013 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für die bundesgerichtlichen Verfahren werden abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_537/2013
Date : 29. November 2013
Published : 17. Dezember 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Register
Subject : unentgeltliche Rechstpflege, Gesellschaftsrecht


Legislation register
BGG: 40  42  51  64  66  68  74  75  93  95  97  105  106  112
BV: 9  29
ZPO: 117  119
BGE-register
107-II-179 • 114-II-57 • 116-IA-85 • 118-II-528 • 120-IA-179 • 120-IA-31 • 120-II-393 • 121-III-20 • 128-I-225 • 129-I-129 • 129-I-8 • 130-I-258 • 132-III-209 • 133-I-149 • 133-II-249 • 133-III-350 • 133-III-368 • 133-III-439 • 133-III-641 • 133-III-645 • 133-V-402 • 134-II-124 • 134-II-244 • 134-III-570 • 134-V-138 • 135-I-19 • 135-I-221 • 135-II-356 • 135-III-397 • 135-III-578 • 136-I-65 • 136-II-508 • 136-III-269 • 136-III-60 • 137-III-380 • 138-I-171 • 138-I-49 • 138-III-217 • 138-IV-13
Weitere Urteile ab 2000
4A_214/2008 • 4A_227/2013 • 4A_410/2011 • 4A_470/2009 • 4A_537/2013 • 4A_539/2013 • 4A_645/2012 • 4A_695/2012 • 4F_3/2013 • 5A_175/2007 • 5A_413/2009 • 5A_565/2011
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