107 II 179
24. Urteil der I. Zivilabteilung vom 24. Februar 1981 i.S. Julen und Mitbeteiligte gegen Standseilbahn Zermatt-Sunnegga AG (Berufung)
Regeste (de):
- Art. 706
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 706 - 1 Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten.
1 Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten. 2 Anfechtbar sind insbesondere Beschlüsse, die: 1 unter Verletzung von Gesetz oder Statuten Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken; 2 in unsachlicher Weise Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken; 3 eine durch den Gesellschaftszweck nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung oder Benachteiligung der Aktionäre bewirken; 4 die Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft ohne Zustimmung sämtlicher Aktionäre aufheben.562 5 Das Urteil, das einen Beschluss der Generalversammlung aufhebt, wirkt für und gegen alle Aktionäre. - 1. Art. 46
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 706 - 1 Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten.
1 Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten. 2 Anfechtbar sind insbesondere Beschlüsse, die: 1 unter Verletzung von Gesetz oder Statuten Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken; 2 in unsachlicher Weise Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken; 3 eine durch den Gesellschaftszweck nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung oder Benachteiligung der Aktionäre bewirken; 4 die Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft ohne Zustimmung sämtlicher Aktionäre aufheben.562 5 Das Urteil, das einen Beschluss der Generalversammlung aufhebt, wirkt für und gegen alle Aktionäre. - 2. Eine Aktionärgruppe hat auch dann ein schutzwürdiges Interesse, der Generalversammlung Vorschläge für Wahlen in den Verwaltungsrat unterbreiten zu können, wenn sie sich von politischen Motiven mitbestimmen lässt (E. 2).
- 3. Art. 708 Abs. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 708
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 708
- 4. Verzicht einer Gruppe, die sich mit den Wahlen abfindet. Die Generalversammlung braucht nicht unterbrochen zu werden, damit eine Gruppe sich zuerst auf einen Vorschlag einigen könne (E. 5).
- 5. Gruppenvorschläge über streitige Verwaltungsratsmandate können nur vorbehältlich wichtiger Gründe verbindlich sein (E. 6).
Regeste (fr):
- Art. 706 CO. Droit d'attaquer les décisions de l'assemblée générale.
- 1. Art. 46 OJ. Contestation de nature pécuniaire (consid. 1)?
- 2. Un groupe d'actionnaires a un intérêt digne de protection à pouvoir soumettre à l'assemblée générale des propositions pour les élections au conseil d'administration, même lorsqu'il est guidé entre autres par des motifs politiques (consid. 2).
- 3. Art. 708 al. 4 et 5 CO. Assurance statutaire d'une représentation au conseil d'administration; elle est violée lorsque le droit de présenter une proposition est limité à un groupe d'actionnaires ou que la proposition d'un groupe n'est pas considérée comme liant l'assemblée. Interprétation des statuts (consid. 3 et 4).
- 4. Renonciation d'un groupe qui s'accommode des élections. Il n'est pas nécessaire d'interrompre l'assemblée générale afin que les membres d'un groupe puissent d'abord se mettre d'accord sur une proposition (consid. 5).
- 5. Des propositions de groupes concernant des mandats d'administrateurs litigieux ne peuvent lier l'assemblée que sous réserve de justes motifs (consid. 6).
Regesto (it):
- Art. 706 CO. Diritto di contestare le decisioni dell'assemblea generale.
- 1. Art. 46
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 706 - 1 Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten.
1 Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten. 2 Anfechtbar sind insbesondere Beschlüsse, die: 1 unter Verletzung von Gesetz oder Statuten Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken; 2 in unsachlicher Weise Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken; 3 eine durch den Gesellschaftszweck nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung oder Benachteiligung der Aktionäre bewirken; 4 die Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft ohne Zustimmung sämtlicher Aktionäre aufheben.562 5 Das Urteil, das einen Beschluss der Generalversammlung aufhebt, wirkt für und gegen alle Aktionäre. - 2. Un gruppo di azionisti ha un interesse degno di protezione a poter sottomettere all'assemblea generale proposte per l'elezione di membri del consiglio d'amministrazione, anche allorquando sia mosso, tra l'altro, da motivi politici (consid. 2).
- 3. Art. 708 cpv. 4 e 5 CO. Garanzia statutaria di una rappresentanza nel consiglio d'amministrazione; tale garanzia è violata ove il diritto di presentare una proposta sia limitato a un gruppo d'azionisti od ove la proposta di un gruppo non sia considerata vincolante per l'assemblea. Interpretazione dello statuto (consid. 3, 4).
- 4. Rinuncia di un gruppo che si adatta alle elezioni. Non è necessario interrompere l'assemblea generale perché i membri di un gruppo possano previamente accordarsi su di una proposta (consid. 5).
- 5. Proposte di gruppo concernenti mandati litigiosi di membri del consiglio d'amministrazione vincolano l'assemblea generale soltanto con riserva di giusti motivi (consid. 6).
Sachverhalt ab Seite 180
BGE 107 II 179 S. 180
A.- Die Standseilbahn Zermatt-Sunnegga AG, Zermatt, wurde am 25. Mai 1977 insbesondere mit dem Zweck gegründet, zwischen den beiden Orten eine unterirdische Bahn zu bauen und zu betreiben; die Bahn ist inzwischen fertigerstellt und eröffnet worden. Das Grundkapital der Gesellschaft von 8,5 Mio. Franken ist zerlegt in 17'000 Namen- und Inhaberaktien zu je Fr. 500.-. Die Munizipalgemeinde (Einwohnergemeinde) Zermatt ist daran mit knapp 60% oder 10'076 Aktien beteiligt; von den übrigen Aktien sollen rund 2'000 auf O. Hermann, 1'000 auf die Zermatt-Rothornbahn AG, 100 auf die Burgergemeinde und der Rest auf zahlreiche Kleinaktionäre entfallen. An der konstituierenden Generalversammlung vom 25. Mai 1977 schlug die Munizipalgemeinde fünf Gemeinderäte als ihre Vertreter im Verwaltungsrat vor, die zwischen 12'401 und 15'454 Stimmen erhielten. Auf Vorschläge aus der Versammlung wurden mit Stimmen bis zu 14'994 vier weitere Verwaltungsräte als Vertreter der übrigen Aktionäre gewählt; zu ihnen gehörte Germann Biner, der nicht als Vertrauensmann der Kleinaktionäre galt, aber mit 10'717 zu 4'113 Stimmen einem Josef Schnydrig vorgezogen wurde. Nach einer zweijährigen Amtsdauer wurden in der Generalversammlung vom 3. Juli 1979 mit Ausnahme eines neuen Mitgliedes aus dem
BGE 107 II 179 S. 181
Gemeinderat alle Verwaltungsräte wiedergewählt, die Vertreter der Munizipalgemeinde mit Stimmen zwischen 11'394 und 13'981, die vier Vertreter der übrigen Aktionäre mit bis zu 13'913 Stimmen. Das schlechteste Ergebnis erzielte wiederum Germann Biner; sein Gegenkandidat Ambros Julen unterlag ihm mit 3'702 zu 10'222 Stimmen.
B.- Mit Klagen vom 2. Juni 1977 und 16. August 1979 liessen Ambros Julen sowie zwölf weitere Kleinaktionäre die beiden Generalversammlungsbeschlüsse der Gesellschaft anfechten. Sie beantragten zunächst, die Wahl und Wiederwahl von Germann Biner, der nicht als Vertreter der privaten Aktionäre angesehen werden könne, für ungültig zu erklären. Im Verfahren änderten sie den Antrag dahin ab, dass die Wahlen bezüglich aller Vertreter der Gruppe der Privaten aufzuheben seien (Begehren 1). Sodann sei festzustellen, dass die Gruppe der privaten Aktionäre in ihrer Mehrheit über die Vorschläge der ihr zustehenden Verwaltungsräte entscheide und dass diese Vorschläge für die Generalversammlung verbindlich seien (Begehren 2). Schliesslich sei die Beklagte zu verpflichten, innert 90 Tagen ab Rechtskraft des Urteils eine Generalversammlung einzuberufen, um das Urteil bekannt zu geben und die Verwaltungsräte der privaten Aktionäre zu wählen (Begehren 3). Das Kantonsgericht Wallis wies am 3. September 1980 die beiden Klagen ab, weil das damit geforderte Vorschlagsrecht der privaten Aktionäre weder im Gesetz noch in den Statuten eine Stütze finde.
C.- Die Kläger haben gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, mit der sie an ihren Rechtsbegehren festhalten. Die Beklagte beantragt, die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Klagen auf Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft gelten als vermögensrechtliche Streitigkeiten; in solchen Fällen ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert die in Art. 46
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 706 - 1 Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten. |
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1 | Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten. |
2 | Anfechtbar sind insbesondere Beschlüsse, die: |
1 | unter Verletzung von Gesetz oder Statuten Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken; |
2 | in unsachlicher Weise Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken; |
3 | eine durch den Gesellschaftszweck nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung oder Benachteiligung der Aktionäre bewirken; |
4 | die Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft ohne Zustimmung sämtlicher Aktionäre aufheben.562 |
5 | Das Urteil, das einen Beschluss der Generalversammlung aufhebt, wirkt für und gegen alle Aktionäre. |
BGE 107 II 179 S. 182
In einer Eventualerwägung nimmt indes auch das Kantonsgericht an, dass der Streitwert jedenfalls Fr. 15'000.- übersteige. Die Kläger haben dem im Berufungsverfahren ausdrücklich, die Beklagte zumindest stillschweigend zugestimmt. Diese Schätzung des Streitwertes ist nach Art. 36 Abs. 2
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 708 |
2. Dass die Kläger gestützt auf Art. 706
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 706 - 1 Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten. |
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1 | Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten. |
2 | Anfechtbar sind insbesondere Beschlüsse, die: |
1 | unter Verletzung von Gesetz oder Statuten Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken; |
2 | in unsachlicher Weise Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken; |
3 | eine durch den Gesellschaftszweck nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung oder Benachteiligung der Aktionäre bewirken; |
4 | die Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft ohne Zustimmung sämtlicher Aktionäre aufheben.562 |
5 | Das Urteil, das einen Beschluss der Generalversammlung aufhebt, wirkt für und gegen alle Aktionäre. |
3. Die Wahl der Verwaltung gehört zu den unübertragbaren
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Befugnissen der Generalversammlung (Art. 698 Ziff. 2
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 698 - 1 Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre. |
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1 | Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre. |
2 | Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: |
1 | die Festsetzung und Änderung der Statuten; |
2 | die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle; |
3 | die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung; |
4 | die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme; |
5 | die Festsetzung der Zwischendividende und die Genehmigung des dafür erforderlichen Zwischenabschlusses; |
6 | die Beschlussfassung über die Rückzahlung der gesetzlichen Kapitalreserve; |
7 | die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats; |
8 | die Dekotierung der Beteiligungspapiere der Gesellschaft; |
9 | die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.533 |
3 | Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, stehen ihr folgende weitere unübertragbare Befugnisse zu: |
1 | die Wahl des Präsidenten des Verwaltungsrats; |
2 | die Wahl der Mitglieder des Vergütungsausschusses; |
3 | die Wahl des unabhängigen Stimmrechtsvertreters; |
4 | die Abstimmung über die Vergütungen des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats.534 |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 762 - 1 Haben Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Bund, Kanton, Bezirk oder Gemeinde ein öffentliches Interesse an einer Aktiengesellschaft, so kann der Körperschaft in den Statuten der Gesellschaft das Recht eingeräumt werden, Vertreter in den Verwaltungsrat oder in die Revisionsstelle abzuordnen, auch wenn sie nicht Aktionärin ist.657 |
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1 | Haben Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Bund, Kanton, Bezirk oder Gemeinde ein öffentliches Interesse an einer Aktiengesellschaft, so kann der Körperschaft in den Statuten der Gesellschaft das Recht eingeräumt werden, Vertreter in den Verwaltungsrat oder in die Revisionsstelle abzuordnen, auch wenn sie nicht Aktionärin ist.657 |
2 | Bei solchen Gesellschaften sowie bei gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen, an denen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts als Aktionär beteiligt ist, steht das Recht zur Abberufung der von ihr abgeordneten Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle658 nur ihr selbst zu. |
3 | Die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abgeordneten Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die von der Generalversammlung gewählten.659 |
4 | Für die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abgeordneten Mitglieder haftet die Körperschaft der Gesellschaft, den Aktionären und den Gläubigern gegenüber, unter Vorbehalt des Rückgriffs nach dem Recht des Bundes und der Kantone. |
5 | Das Recht von Körperschaften des öffentlichen Rechts, Vertreter in den Verwaltungsrat abzuordnen oder abzuberufen, gilt auch bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind.660 |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 708 |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 708 |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 708 |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 708 |
Das Bundesgericht äusserte sich im Entscheid 66 II 48 E. 6 eingehend zu dieser Bestimmung. Es lehnte es ab, der Gruppe ein Recht zuzuerkennen, ihren Vertreter selbst zu bezeichnen, weil das auf eine Beschränkung des Wahlrechts der Generalversammlung hinausliefe. Die Gruppe müsse aber ein entscheidendes Mitspracherecht bei der Bezeichnung ihres Vertreters haben, da dafür nur ein ihr genehmer Vertrauensmann in Betracht komme. Das lasse sich am besten durch ein verbindliches Vorschlagsrecht der Gruppe verwirklichen, wobei das Kontrollrecht der Generalversammlung jedoch in dem Sinne gewahrt bleiben müsse, dass sie den Vorschlag einer Gruppe aus
BGE 107 II 179 S. 184
wichtigen Gründen ablehnen dürfe. Auf diese Weise könne keine Gruppe der andern eine missliebige und ungeeignete Persönlichkeit als Mitglied des Verwaltungsrates aufzwingen (S. 51/2). Die herrschende Lehre hat sich dieser Auffassung angeschlossen (BÜRGI, N. 57-61 und 66-69 zu Art. 708
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 708 |
4. Fragen kann sich daher im vorliegenden Fall bloss, ob auch Art. 18 der Statuten in diesem Sinne zu verstehen ist, weil er jeder Aktionärgruppe eine Vertretung im Verwaltungsrat zusichert und bestimmt, dass die Generalversammlung dessen Mitglieder aufgrund der Gruppenvorschläge wählt. a) Das Kantonsgericht geht zutreffend davon aus, dass die Statuten den beiden Aktionärgruppen, der Munizipalgemeinde einerseits und den übrigen Aktionären oder Privaten anderseits, ein Vorschlags- und Vertretungsrecht einräumen. Es verwirft sodann zu Recht die Übernahme des Gruppenbegriffs aus Art. 708 Abs. 4
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 708 |
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Wortlaut der Bestimmung, sondern auch den Grundsätzen von Treu und Glauben, die bei der Auslegung von Statuten ebenfalls zu beachten sind. b) Das Kantonsgericht befasst sich sodann eingehend mit der Frage, welche Bedeutung dem statutarischen Vorschlagsrecht der Aktionärgruppen zukommt. Es stellt anhand des Gründungsprotokolls fest, dass bei der Beratung der Statuten ein Antrag von seiten der Privaten, die Vorschläge ausdrücklich als verbindlich zu bezeichnen, abgelehnt worden ist; später sei der Antrag dahin verdeutlicht worden, dass die Gruppe der Munizipalgemeinde nicht mitstimmen dürfe, wenn die Vertreter der Privaten gewählt würden. Ob dies der Sinn der Verdeutlichung war, was die Kläger mit einer Zeugenaussage zu widerlegen suchten, ist unerheblich, da nach dem angefochtenen Urteil im kantonalen Verfahren unbestritten blieb, dass die Verwaltungsräte durch die Generalversammlung gewählt werden, ein Ausschluss des Mehrheitsaktionärs von der Wahl der Minderheitsvertreter also unstatthaft wäre. Das Kantonsgericht meint freilich, die Generalversammlung habe ohne rechtliche Bindung über die Vorschläge entscheiden können, da der entsprechende Antrag der Privaten ja abgelehnt worden sei. Dem halten die Kläger unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung zu Art. 708 Abs. 4
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 708 |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
|
1 | Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
2 | Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 708 |
c) Das Kantonsgericht nimmt freilich an, dass die Gruppenvorschläge
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auch nach der Entstehungsgeschichte der Statuten nicht verbindlich sein sollten und dass mit Vorschlägen der Minderheit nach dem Willen der Mehrheit der konstituierenden Generalversammlung nur solche "aus dem Kreis der Privaten" gemeint seien. Die Beklagte erblickt in dieser Annahme eine tatsächliche Feststellung über den wirklichen Parteiwillen, die das Bundesgericht binde, während es nach Auffassung der Kläger um eine Frage der Auslegung geht, die im Berufungsverfahren als Rechtsanwendung frei überpfüft werden dürfe. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Gesellschaftsstatuten sind wie Willenserklärungen, die bei Schuldverträgen abgegeben werden, nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (BGE 87 II 95 E. 3 mit Hinweisen; BGE 57 II 522 E. 2, BGE 48 II 364). Bei Gesellschaften, die sich zur Aktienzeichnung an das breite Publikum wenden, rechtfertigt sich zudem eine analoge Anwendung der Grundsätze, die für die Interpretation von Gesetzesrecht entwickelt worden sind und ebenfalls zu einer objektiven Auslegung nach Treu und Glauben führen (MEIER-HAYOZ, N. N. 140-150 zu Art. 1
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. |
|
1 | Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. |
2 | Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde. |
3 | Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
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1 | Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
2 | Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 626 - 1 Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über: |
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1 | Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über: |
1 | die Firma und den Sitz der Gesellschaft; |
2 | den Zweck der Gesellschaft; |
3 | die Höhe und die Währung des Aktienkapitals sowie den Betrag der darauf geleisteten Einlagen; |
4 | Anzahl, Nennwert und Art der Aktien; |
2 | In einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, müssen die Statuten zudem Bestimmungen enthalten über: |
1 | die Anzahl der Tätigkeiten, welche die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats in vergleichbaren Funktionen bei anderen Unternehmen mit wirtschaftlichem Zweck ausüben dürfen; |
2 | die maximale Dauer der Verträge, die den Vergütungen für die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats zugrunde liegen, und die maximale Kündigungsfrist für unbefristete Verträge (Art. 735b); |
3 | die Grundsätze zu den Aufgaben und Zuständigkeiten des Vergütungsausschusses; |
4 | die Einzelheiten zur Abstimmung der Generalversammlung über die Vergütungen des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats.320 |
3 | Nicht als andere Unternehmen nach Absatz 2 Ziffer 1 gelten Unternehmen, die durch die Gesellschaft kontrolliert werden oder die die Gesellschaft kontrollieren.321 |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
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1 | Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
2 | Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen. |
5. Nach einer Eventualerwägung der Vorinstanz sollen die Statuten jedenfalls keine Suspendierung der Generalversammlung oder interne Abstimmung unter den privaten Aktionären
BGE 107 II 179 S. 187
vorsehen, weshalb die Mehrheit darüber frei entscheide; mit entsprechenden Begehren könnten Aktionäre übrigens den Ablauf einer Versammlung erheblich stören. An der konstituierenden Versammlung von 1977 hätten die Privaten auch keinen Antrag auf Unterbrechung oder interne Abstimmung gestellt, sondern sich mit der Wahl ihrer Vertreter auf Grund von Einzelvorschlägen abgefunden. Bei den Wahlen von 1979 sei dagegen ein entsprechender Antrag von der Versammlung zu Recht abgewiesen worden. Die Kläger sehen darin eine rein formalistische Betrachtungsweise, die gegen Treu und Glauben verstosse, weil das Verfahren für die Bezeichnung der Gruppenvertreter in den Statuten nicht geregelt sein müsse. Es sei durchaus denkbar, dass die Gruppe der Privaten sich kurz vor der Generalversammlung treffe und ihre Vertreter bestimme, wie das auch der Gemeinderat für die Vertreter der Munizipalgemeinde getan habe. Aber auch eine kurze Unterbrechung der Versammlung sei dem Mehrheitsaktionär zuzumuten, zumal dadurch das Wahlverfahren vereinfacht werden könne. Die Kläger anerkennen damit, dass die Gruppe der Privaten 1977 und 1979 keine Vorschläge machte, sondern nur Einzelvorschläge aus deren Kreis vorlagen. Fragen kann sich bloss, ob die Gruppe dadurch auf ihr Vorschlagsrecht verzichtet habe, was sowohl nach Art. 708
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BGE 107 II 179 S. 188
der Kläger 1979 eine Unterbrechung der Generalversammlung, damit die Kleinaktionäre über einen gemeinsamen Gruppenvorschlag beschliessen könnten. Die Versammlung lehnte dies mit Mehrheitsbeschluss ab, was aus den vom Kantonsgericht angeführten Gründen weder nach Bundesrecht noch nach den Statuten zu beanstanden ist. Nach der Feststellung der Vorinstanz haben die Kläger sich in der Gründungsversammlung mit dem praktizierten Wahlverfahren widerspruchslos abgefunden. Für 1977 können sie sich daher nicht darüber beschweren, dass sie nicht Gelegenheit erhielten, über Gruppenvorschläge zu beraten. Für 1979 liessen sie einen entsprechenden Antrag stellen, der aber in zulässiger Weise verworfen wurde. Damit ist im Sinn der Eventualerwägung des Kantonsgerichts nicht nur ihrem Rechtsbegehren 1, sondern auch der Einberufung einer neuen Generalversammlung gemäss Rechtsbegehren 3 die Grundlage entzogen; insoweit bleibt es daher beim angefochtenen Urteil.
6. Mit dem Rechtsbegehren 2 wird die Feststellung verlangt, dass die Gruppe der privaten Aktionäre in ihrer Mehrheit über die Vorschläge der ihr zustehenden Verwaltungsräte zu entscheiden hat und dass ihre Vorschläge für die Generalversammlung verbindlich sind. Dieses Begehren ist nach den angestellten Überlegungen im wesentlichen begründet. Auch das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, da die Beklagte einen Anspruch der Privaten auf eigentliche Gruppenvorschläge, welche weitgehend verbindlich wären, nicht nur in den Generalversammlungen, sondern auch im Prozess bestritten hat. Das Feststellungsbegehren kann indes nicht in der beantragten Form geschützt werden. Vorweg ist klarzustellen, dass Gruppenvorschläge über streitige Verwaltungsratsmandate nicht schlechthin, sondern nur vorbehältlich wichtiger Gründe verbindlich sein können. Sodann erfasst die Gruppe der privaten Aktionäre ausser zahlreichen Kleinaktionären auch den Grossaktionär Hermann, die Burgergemeinde und die Zermatt-Rothornbahn AG, die bisher je einen Sitz in der Verwaltung erhielten; die Kleinaktionäre begnügten sich mit dem vierten Mandat. Diese Verteilung innerhalb der Gruppe der Privaten wird von den Klägern nicht beanstandet. Wie sich die Anwendung des im Rechtsbegehren postulierten Mehrheitsprinzips darauf auswirken könnte, nachdem von den 6924 Aktien
BGE 107 II 179 S. 189
der Gruppe offenbar 2'000 dem O. Hermann, 1'000 der Zermatt-Rothornbahn AG, 100 der Burgergemeinde und der Rest den Kleinaktionären gehören, darunter etwa 1'730 den Klägern, ist nicht abzusehen. Die Frage der internen Bezeichnung der Gruppenvertreter ist indes gar nicht Gegenstand des Streites mit der Beklagten, weshalb darüber auch nicht zu entscheiden ist.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
In teilweiser Gutheissung der Berufung wird festgestellt, dass die Gruppe der privaten Aktionäre selbst entscheiden kann, welche Kandidaten sie für die ihr zustehenden Verwaltungsräte der Generalversammlung zur Wahl vorschlagen will, und dass diese Vorschläge unter Vorbehalt entgegenstehender wichtiger Gründe für die Generalversammlung verbindlich sind. Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 3. September 1980 bestätigt.