Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 503/2010

Urteil vom 28. März 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter L. Meyer, Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Oskar Luginbühl,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bezirksamt Baden,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde, vom 31. Mai 2010.

Sachverhalt:

A.
A.a X.________ (geb. xxxx 1994) lebte bei ihrer Mutter Z.________ in A.________. Nachdem sie in der Schule durch Undiszipliniertheiten und Schulverweigerung aufgefallen war, führte die Vormundschaftsbehörde A.________ mit ihr und ihren Eltern Gespräche. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2009 errichtete die Behörde eine Erziehungsbeistandschaft und bestellte Y.________ zur Beiständin von X.________.
A.b Gestützt auf ihren Bericht vom 2. Februar 2010 beantragte die Beiständin der Vormundschaftsbehörde A.________, der Mutter die elterliche Obhut zu entziehen und X.________ ab 22. Februar 2010 für sechs Monate im Aufnahmeheim B.________ zu platzieren. Nach Anhörung der Eltern und der Tochter entsprach die Vormundschaftsbehörde diesem Antrag. Mit Beschluss vom 15. Februar 2010 entzog sie beiden Eltern die Obhut über X.________, platzierte das Kind im Aufnahmeheim B.________ und beauftragte die Beiständin mit der Vorbereitung weiterer Massnahmen. Sodann bestimmte die Vormundschaftsbehörde, X.________ dürfe nur mit Zustimmung der Beiständin oder der Vormundschaftsbehörde vom Aufnahmeheim B.________ weggeholt oder umplatziert werden. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. Am 16. Februar 2010 versandte die Vormundschaftsbehörde ihren Beschluss mit eingeschriebener Post an die Eltern und brachte ihn auch der Beiständin von X.________ zur Kenntnis. Die Mutter Z.________ reichte beim Bezirksamt Baden umgehend Beschwerde ein.

B.
B.a Mit Schreiben vom 17. Februar 2010 ersuchte W.________, Case Managerin bei der Genossenschaft "v.________" in C.________, im Namen von X.________ bei der Gemeinde A.________ um Akteneinsicht und um Zustellung des "zurzeit in Ausarbeitung" befindlichen Beschlusses. Sie wies sich durch eine von X.________ am 16. Februar 2010 unterzeichnete Vollmacht aus. Mit Schreiben vom 19. Februar 2010 sandte die Gemeinde die Verfahrensakten mitsamt dem gemeinderätlichen Entscheid vom 15. Februar 2010 in Kopie an W.________. Diese bedankte sich am 11. März 2010 für die Zustellung der Unterlagen, ersuchte die Gemeinde A.________ in ihrer Eigenschaft als Vormundschaftsbehörde "um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und um meine Einsetzung als unentgeltliche Rechtsbeiständin" und bat darum, für den weiteren Schriftverkehr auf den Verteiler genommen zu werden. Der Gemeinderat trat nicht auf das Begehren ein (Beschluss vom 22. März 2010). Er erwog, die Tochter stehe unter der elterlichen Sorge ihrer Eltern, die ihre Interessen wahrnehmen würden; eine Interessenkollision liege nicht vor, und eine Rechtsvertretung sei gemäss den Gesetzesnormen nicht vorgesehen. Dieser Beschluss blieb unangefochten.
B.b Mit einer weiteren Eingabe richtete sich W.________ am 11. März 2010 an das Bezirksamt Baden. Darin stellte sie im Zusammenhang mit dem hängigen Beschwerdeverfahren betreffend Obhutsentzug und Unterbringung ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Sie bat das Bezirksamt, ihr eine Kopie der von X.________s Mutter eingereichten Beschwerdeschrift zuzustellen und ihr vor Erlass des Beschwerdeentscheids Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Bezirksamt Baden teilte W.________ mit Schreiben vom 16. März 2010 mit, als minderjähriges Kind sei X.________ "nicht in der Lage", sie rechtsgültig mit der Wahrung ihrer Interessen zu beauftragen. X.________ werde von ihren Eltern vertreten; ohnehin komme dem Kind im vormundschaftlichen Beschwerdeverfahren keine Parteistellung zu. Das Bezirksamt wies weiter darauf hin, das geltende Vormundschaftsrecht sehe zwar keinen Kinderanwalt vor; eine Vertretung des Kindes wie im Scheidungsverfahren sei grundsätzlich möglich, in X.________s Fall jedoch nicht notwendig. Mit Verfügung vom 31. März 2010 wies das Bezirksamt Baden das - nach seiner Auffassung von der Genossenschaft "v.________" gestellte - Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Einsetzung von W.________ als
X.________s Rechtsvertreterin ab. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung entzog das Bezirksamt die aufschiebende Wirkung.

C.
C.a Am 21. April 2010 bevollmächtigte X.________ den Rechtsanwalt Jürg Oskar Luginbühl und liess durch diesen beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde gegen die bezirksamtliche Verfügung vom 31. März 2010 führen (Eingabe vom 26. April 2010). Sie beantragte, die Verfügung sei nichtig zu erklären und das Verfahren sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Sinne eines Eventualantrages ersuchte X.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Einsetzung von W.________ als unentgeltliche Vertreterin, subeventuell um Einsetzung des Anwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Weiter stellte sie das Begehren, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, es sei ihr für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren, die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihrem Anwalt Akteneinsicht zu gewähren, und die Frist zur Beschwerdebegründung sei ihr alsdann wiederherzustellen.
C.b Das Bezirksamt Baden beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (Stellungnahme vom 4. Mai 2010). Das Obergericht übermittelte die Stellungnahme X.________s Anwalt. Dieser bat mit Eingabe vom 18. Mai 2010 um Ansetzung einer Frist zur Replik.
C.c Mit Urteil vom 31. Mai 2010 wies die Kammer für Vormundschaftswesen des Obergerichts des Kantons Aargau als zweitinstanzliche Aufsichtsbehörde X.________s Beschwerde ab. Zusammengefasst erwog sie, X.________ sei als "nicht 16-jähriges Kind weder an sich noch in einem Kindesschutzverfahren befugt, selbständig Rechtsvertreter zu beauftragen und sich durch diese unabhängig von der Verfahrensbeteiligung der sorgeberechtigten Eltern oder des allein sorgeberechtigten Elternteils vertreten zu lassen." Von Amtes wegen änderte das Obergericht die angefochtene Verfügung des Bezirksamts Baden vom 31. März 2010 dahingehend ab, dass im bezirksamtlichen Verfahren nicht die Genossenschaft "v.________", sondern X.________ als gesuchstellende Partei aufgeführt wird. Auf das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung trat das Obergericht nicht ein; das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren wies es ab.

D.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 8. Juli 2010 gelangt X.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Handelnd durch ihren Rechtsanwalt beantragt sie, das Urteil der Kammer für Vormundschaftswesen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 31. Mai 2010 aufzuheben und die Nichtigkeit der Verfügung des Bezirksamtes Baden vom 31. März 2010 festzustellen. Weiter sei unter Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils festzustellen, dass ihr im hängigen Obhutsverfahren Parteistellung zukommt und sie deshalb berechtigt ist, einen Vertreter zu beauftragen. Schliesslich wiederholt die Beschwerdeführerin ihre Anträge betreffend die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für die beiden kantonalen Verfahren und stellt auch für das bundesgerichtliche Verfahren ein entsprechendes Gesuch.

Die Kammer für Vormundschaftswesen des Obergerichts des Kantons Aargau verzichtete auf eine Vernehmlassung; das Bezirksamt beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:

1.
1.1 Das Bundesgericht überprüft die Zulässigkeit der ihm unterbreiteten Beschwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 134 III 115 E. 1 S. 117 mit Hinweisen).

1.2 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131). In der Hauptsache geht es um eine vormundschaftliche Obhutsregelung und (vorübergehende) Unterbringung in einem Heim, womit die Beschwerde in Zivilsachen auch gegen den Zwischenentscheid gegeben ist (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 7
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG; vgl. BGE 133 III 645 E. 2.2 S. 647).

1.3 Die Beschwerdeführerin ist beschwerdelegitimiert (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG). Sie hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Klärung der Frage, ob sie im kantonalen Verfahren als prozessfähig zu gelten hat bzw. als Unmündige in einem Kindesschutzverfahren befugt ist, selbständig einen Rechtsvertreter zu beauftragen und sich durch diesen vertreten zu lassen (vgl. BGE 135 II 145 E. 3.1 S. 148; Urteil 5D 136/2009 vom 11. Dezember 2009 E. 1.4). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung unmündig war (Art. 14
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 14 - Volljährig ist, wer das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat.
ZGB). Mit Bezug auf die Frage ihrer eigenen Handlungs- und Prozessfähigkeit hat die Beschwerdeführerin als prozessfähig zu gelten (vgl. BGE 118 Ia 236 E. 3a S. 239 f.; 99 III 4 E. 5 S. 8; Urteil 5P.214/1996 vom 28. Juni 1996 E. 2, publ. in: Rep. 1996 S. 4 f.).

1.4 Soweit die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht beantragt, die Nichtigkeit der ursprünglichen bezirksamtlichen Verfügung festzustellen, weil das Bezirksamt nicht sie selbst, sondern die Genossenschaft "v.________" als gesuchstellende Partei bezeichnet habe, ist sie von vornherein nicht zu hören. Anfechtungsobjekt der Beschwerde ist vor Bundesgericht einzig der Entscheid der letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Nachdem die Vorinstanz den erstinstanzlichen Fehler in der Parteibezeichnung bereits von Amtes wegen berichtigt hat, fehlt es der Beschwerdeführerin an einem Rechtsschutzinteresse, die Nichtigkeit der Verfügung des Bezirksamtes aus diesem Grund vom Bundesgericht feststellen zu lassen. Inwiefern der angefochtene Entscheid selbst hinsichtlich der Parteibezeichnung mit einem rechtlichen Mangel behaftet sein soll, ist nicht ersichtlich. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.5 Erst vor Bundesgericht lässt die Beschwerdeführerin beantragen, es sei festzustellen, dass ihr im hängigen Obhutsverfahren Parteistellung zukommt und dass sie berechtigt ist, eine Vertretung zu beauftragen. Dabei handelt es sich indessen um Rechtsbegehren, welche die Vorinstanz nicht zu beurteilen hatte. Vor dem Obergericht ersuchte die Beschwerdeführerin nur um Feststellung der Nichtigkeit der bezirksamtlichen Verfügung, Rückweisung des Verfahrens an das Bezirksamt und eventuell Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Bst. C.a). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin beinhaltet ihr Begehren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege auch nicht "an sich" schon den Antrag, ihr im Obhutsverfahren Parteistellung zuzuerkennen. Das Begehren um Zulassung als Partei im Obhutsverfahren ist neu. Es führt zu einer Ausdehnung des Streitgegenstandes und ist daher unzulässig (Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

1.6 Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind vor Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG zulässig. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), das heisst, es prüft behauptete Rechtsverletzungen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) mit freier Kognition.

Für alle Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft demnach nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen; auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

2.
Als Verletzung ihres verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) macht die Beschwerdeführerin geltend, das Obergericht habe ihr Gesuch vom 18. Mai 2010 um Ansetzung einer Frist zur Replik auf die Stellungnahme des Bezirksamts Baden vom 4. Mai 2010 bewusst ignoriert. Obwohl das Obergericht rechtzeitig über ihren Wunsch zur Replik unterrichtet worden sei, habe es ihr weder eine entsprechende Frist angesetzt noch unverzüglich mitgeteilt, sie habe die Replik sofort zu erstatten. In Anbetracht der formellen Natur des Gehörsanspruches ist diese Rüge vorweg zu prüfen (BGE 122 II 464 E. 4a S. 469; 121 I 230 E. 2a S. 232).

2.1 Unter Hinweis auf BGE 133 I 98 E. 2 S. 99 erwog das Obergericht, ein Verfahrensbeteiligter, der eine Eingabe eines anderen Verfahrensbeteiligten ohne Fristansetzung zur Kenntnis erhalte und zum Schluss komme, er möchte nochmals zur Sache Stellung nehmen, soll dies aus Gründen des Zeitgewinns tun, ohne vorher darum nachzusuchen. Deshalb habe der Anwalt der Beschwerdeführerin sogleich eine Replik einreichen müssen, ohne vorher um Ansetzung einer entsprechenden Frist nachzusuchen.

2.2 Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) folgt das Recht einer Partei, sich im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu den Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen der anderen Verfahrensparteien, unteren Instanzen und weiteren Stellen zu äussern (BGE 133 I 98 E. 2.1 S. 99, 102 E. 4.3; Urteil 9C 557/2008 vom 3. April 2009 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 135 III 289). Dieses Äusserungsrecht steht einer Prozesspartei unabhängig davon zu, ob eine eingereichte Eingabe neue Tatsachen oder rechtliche Argumente enthält und ob sie im Einzelfall geeignet ist, den richterlichen Entscheid zu beeinflussen, denn es ist allein Sache der Parteien zu beurteilen, ob eine neue Eingabe oder ein neues Beweismittel Bemerkungen erfordert (BGE 133 I 98 E. 2.1 S. 99, 102 E. 4.3; Urteil 5P.385/2005 vom 17. Januar 2006 E. 2.1 mit Hinweisen). Es genügt daher nicht, wenn das Gericht eine Prozesspartei über den Eingang solcher Eingaben lediglich orientiert; vielmehr ist der Prozesspartei jede eingereichte Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen und die konkrete Möglichkeit zur Replik einzuräumen, andernfalls das Prinzip der Waffengleichheit verletzt ist, das Bestandteil des Rechts auf ein faires Gerichtsverfahren bildet (BGE 133 I
100
E. 4.3.-4.6 S. 102 ff. mit Hinweisen; Urteil 9C 557/2008 vom 3. April 2009 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 135 III 289).

2.3 Der vom Obergericht angeführte BGE 133 I 98 setzt sich mit der Situation auseinander, in welcher die Beschwerdeführer schon von vornherein in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht den Verfahrensantrag stellen, es seien ihnen "allfällige Vernehmlassungen der Beschwerdegegner zur Stellungnahme, jedenfalls aber zur Kenntnisnahme zuzustellen". Das Bundesgericht erwog, sämtliche eingegangenen Stellungnahmen seien den Beschwerdeführern zur Kenntnisnahme zugestellt und damit das Hauptanliegen des Verfahrensantrages erfüllt worden. Da die Beschwerdeführer auf die Zustellung hin nicht reagiert hätten, sei anzunehmen, sie hätten auf weitere Äusserungen verzichtet.

Vorliegend stellte das Obergericht des Kantons Aargau der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des Bezirksamts im beschriebenen Sinne mit Verfügung vom Montag, 10. Mai 2010, zur Kenntnisnahme zu. Auf diese obergerichtliche Verfügung, die sie frühestens am Dienstag, 11. Mai 2010, erhalten haben konnte, reagierte die Beschwerdeführerin am 18. Mai 2010, indem sie um Ansetzung einer Frist zur Replik ersuchte. Damit ist die Ausgangslage des vorliegenden Falles nicht mit derjenigen vergleichbar, die BGE 133 I 98 zugrunde lag. Vielmehr hätte das Obergericht seinem Entscheid BGE 133 I 100 zugrunde legen müssen. Danach ist der Partei, die nach erfolgter Zustellung von Eingaben anderer Verfahrensbeteiligter eine Stellungnahme hiezu für notwendig erachtet und einen entsprechenden Antrag stellt, das Recht auf Stellungnahme zu gewähren (BGE 133 I 100 E. 4.7 S. 104). Die betreffende Partei muss einen allfälligen Antrag indessen unverzüglich einreichen, ansonsten davon auszugehen ist, sie habe auf eine Stellungnahme verzichtet (BGE 132 I 42 E. 3.3.3 und 3.3.4 S. 47; 133 I 98 E. 2.2 S. 99 f.).

Die Beschwerdeführerin hat - unter Berücksichtigung des Auffahrtstages vom 13. Mai 2010 und des Wochenendes vom 15./16. Mai 2010 - innert vier Arbeitstagen auf die Zustellung der Vernehmlassung des Bezirksamts reagiert. Unter diesen Umständen kann weder ein Verzicht auf das Recht zur Stellungnahme noch eine Verwirkung desselben angenommen werden. Nach dem Gesagten hat das Obergericht das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt.

2.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (BGE 135 I 187 E. 2.2 S. 190, mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs indessen auch noch im Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz geheilt werden, wenn die betroffene Person sich vor einer Beschwerdeinstanz äussern kann, der mit Bezug auf die streitige Tat- oder Rechtsfrage die gleiche Überprüfungsbefugnis zusteht. Von einer Rückweisung an die Vorinstanz ist ferner dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber in jedem Fall die Ausnahme bleiben (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437 f.). Eine Heilung der Gehörsverletzung kommt nach dem Gesagten auch (noch) im Verfahren vor Bundesgericht in
Frage, allerdings nur, wenn ausschliesslich Rechtsfragen streitig sind, die das Bundesgericht mit freier Kognition beurteilen kann (BGE 133 I 100 E. 4.9 S. 105). Soweit Sachverhaltsrügen erhoben werden oder die Anwendung kantonalen Rechts in Frage steht, ist eine Heilung im Verfahren vor Bundesgericht ausgeschlossen (a.a.O.; s. auch Urteil 1C 435/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.3.2.).

Streitig ist vorliegend ausschliesslich die Rechtsfrage, ob die Beschwerdeführerin berechtigt sei, den sie unmittelbar betreffenden Entscheid der Vormundschaftsbehörde A.________ selbständig, das heisst in eigener Person anzufechten bzw. an dem bereits von ihrer Mutter eingeleiteten Rechtsmittelverfahren selbständig als Partei teilzunehmen und als Folge daraus um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nachzusuchen. Wie sich aus der nachfolgenden Erwägung 3 ergibt, ist die Berechtigung eines Kindes zur Anfechtung des fraglichen Beschlusses in Art. 314a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314a - 1 Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
1    Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
2    Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern werden über diese Ergebnisse informiert.
3    Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten.
ZGB bundesrechtlich geregelt. Die Anwendung dieser Bestimmung prüft das Bundesgericht, selbst wenn es in der Hauptsache um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geht, mit freier Kognition (vorne E. 1.2 und E. 1.6). Dass ihr gestützt auf kantonales Recht mehr Rechte zustehen als nach Bundesrecht, behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Damit kann die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs (s. E. 2.3) im Verfahren vor Bundesgericht geheilt werden. Wie ihren Ausführungen in der Beschwerde an das Bundesgericht entnommen werden kann, war die Beschwerdeführerin denn auch in der Lage, sämtliche Rechtsfragen zu erörtern und ihren Standpunkt umfassend darzulegen. Aus
diesen Gründen kann das Bundesgericht auf die Aufhebung und Rückweisung des angefochtenen Entscheids verzichten.

3.
3.1 Zur Hauptsache wirft die Beschwerdeführerin dem Obergericht vor, es habe sie im Kindesschutzverfahren nicht als selbständige Partei zugelassen und ihr verwehrt, W.________ bzw. ihren Anwalt Jürg Oskar Luginbühl als ihre Vertreter zu mandatieren. Die Beschwerdeführerin macht geltend, als urteilsfähige unmündige Person im Sinne von Art. 19 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 19 - 1 Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben.14
1    Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben.14
2    Ohne diese Zustimmung vermögen sie Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind, sowie geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens zu besorgen.15
3    Sie werden aus unerlaubten Handlungen schadenersatzpflichtig.
ZGB könne sie ohne elterliche Zustimmung ihre absolut höchstpersönlichen Rechte ausüben. Dazu zähle auch die Befugnis, in einem Verfahren betreffend Obhutsentzug ihre Rechte selbst wahrzunehmen und eine Vertretung zu bestellen, denn als urteilsfähiges Kind sei sie vom Obhutsentzug ausserordentlich stark betroffen.

3.2 Mit ihrem Entscheid vom 15. Februar 2010 hat die Vormundschaftsbehörde A.________ beiden Eltern der Beschwerdeführerin die Obhut entzogen, die Beschwerdeführerin selbst - vorübergehend - im Aufnahmeheim B.________ platziert und den Eltern verboten, ihre Tochter ohne Zustimmung der Beiständin oder der Vormundschaftsbehörde von dort wegzuholen oder umzuplatzieren. Bei dieser Massnahme handelt es sich um eine fürsorgerische Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 314a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314a - 1 Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
1    Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
2    Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern werden über diese Ergebnisse informiert.
3    Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten.
ZGB (zur Abgrenzung gegenüber der Unterbringung im Sinne von Art. 310 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
ZGB s. das Urteil 5P.140/2001 vom 10. Juli 2001 E. 2a). Demnach kann das betroffene Kind, wenn es das 16. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat, nicht selbst richterliche Beurteilung verlangen (Art. 314a Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314a - 1 Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
1    Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
2    Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern werden über diese Ergebnisse informiert.
3    Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten.
ZGB). Die Beschwerdeführerin war weder im Zeitpunkt der Anordnung der Massnahme (15. Februar 2010) noch im Zeitpunkt des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (11. März 2010) sechzehnjährig. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes konnte sie daher nicht selbst ins Verfahren eingreifen, und zwar selbst dann nicht, wenn sie mit Bezug auf die Problemstellung urteilsfähig war. Deshalb kann unter dem Gesichtspunkt des verfassungsmässigen Rechts auf unentgeltliche
Rechtspflege nicht beanstandet werden, dass das Bezirksamt Baden das Gesuch - wenn auch mit einer anderen Begründung - abgewiesen hat. Dasselbe gilt mutatis mutandis für die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Obergericht.

3.3 Nach dem Gesagten hat der Gesetzgeber die prozessualen Rechte eines unmündigen Kindes im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung ausdrücklich geregelt. Daher bleibt für die von der Beschwerdeführerin beantragte sinngemässe Anwendung von Art. 146
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314a - 1 Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
1    Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
2    Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern werden über diese Ergebnisse informiert.
3    Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten.
ZGB kein Platz.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG), nicht hingegen entschädigungspflichtig, weil der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegende Kanton und die Gemeinde in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen erhalten (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Angesichts der besonderen Umstände verzichtet das Bundesgericht darauf, Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 2 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, kann der Prozess, den die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht gegen die vorinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Rekursverfahren führt, nicht als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden. Daher ist das entsprechende Gesuch, soweit nicht gegenstandslos, gutzuheissen und Rechtsanwalt Jürg Oskar Luginbühl aus der Gerichtskasse angemessen zu entschädigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, und es wird Rechtsanwalt Jürg Oskar Luginbühl als deren unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.

4.
Rechtsanwalt Jürg Oskar Luginbühl wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. März 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl V. Monn
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_503/2010
Datum : 28. März 2011
Publiziert : 15. April 2011
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : unentgeltliche Rechtsvertreterin


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
76 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
93 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
ZGB: 14 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 14 - Volljährig ist, wer das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat.
19 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 19 - 1 Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben.14
1    Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben.14
2    Ohne diese Zustimmung vermögen sie Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind, sowie geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens zu besorgen.15
3    Sie werden aus unerlaubten Handlungen schadenersatzpflichtig.
146  310 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
314a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314a - 1 Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
1    Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
2    Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern werden über diese Ergebnisse informiert.
3    Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten.
BGE Register
118-IA-236 • 121-I-230 • 122-II-464 • 127-V-431 • 129-I-129 • 132-I-42 • 133-I-100 • 133-I-201 • 133-I-98 • 133-II-249 • 133-III-645 • 134-II-244 • 134-III-115 • 135-I-187 • 135-II-145 • 135-III-289 • 99-III-4
Weitere Urteile ab 2000
1C_435/2010 • 5A_503/2010 • 5D_136/2009 • 5P.140/2001 • 5P.214/1996 • 5P.385/2005 • 9C_557/2008
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • unentgeltliche rechtspflege • replik • aargau • vorinstanz • rechtsanwalt • frist • mutter • nichtigkeit • wiese • von amtes wegen • genossenschaft • gemeinde • verfahrensbeteiligter • aufschiebende wirkung • frage • anspruch auf rechtliches gehör • kenntnis • verfahrenspartei • obhut • hauptsache • gerichtskosten • entscheid • beschwerdeschrift • beschwerde in zivilsachen • stelle • vormundschaftliche aufsichtsbehörde • beschwerdegegner • akteneinsicht • kantonales verfahren • kantonales recht • weiler • zwischenentscheid • kopie • gesuchsteller • gerichtsschreiber • prozessvertretung • rechtlich geschütztes interesse • sachverhalt • rechtsmittelinstanz • bewilligung oder genehmigung • rechtsbegehren • gutheissung • rechtsverletzung • abweisung • wirkung • schriftstück • fürsorgerische unterbringung • gesuch an eine behörde • recht auf stellungnahme • eltern • kind • minderjährigkeit • begründung des entscheids • richterliche behörde • rechtsmittel • autonomie • aufhebung der elterlichen obhut • anhörung eines elternteils • höchstpersönliche rechte • erziehungsbeistandschaft • lausanne • monat • besteller • gemeinderat • neues beweismittel • streitgegenstand • ausarbeitung • verwirkung • betroffene person • eigenschaft • bestandteil
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