Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-5069/2010
Urteil vom 28. April 2011
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Besetzung Richterin Salome Zimmermann, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
X._______ S.A.,
Parteien vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zollkreisdirektion Basel,
Postfach 666, 4010 Basel, handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Zollverfahren; Nichteintreten; Veredelungsverkehr.
Sachverhalt:
Die X._______ S.A. (nachfolgend: Zollpflichtige) stellt Tabakprodukte her. Nach ihren eigenen Angaben verarbeitet sie Tabak ausländischer Herkunft. Die von ihr hergestellten Produkte sind hauptsächlich für den Export bestimmt. Um für den importierten und in der Form von Zigaretten reexportierten Tabak in der Schweiz keinen Einfuhrzoll entrichten zu müssen, verarbeitet sie - wiederum gemäss ihren eigenen Angaben - den Grossteil des importierten Tabaks im Verfahren des aktiven Veredelungsverkehrs. Hierfür verfügt sie über die entsprechenden Bewilligungen der Oberzolldirektion (OZD).
A.
Unter Verweis auf eine Besprechung vom 1. Oktober 2009 übermittelte mit E-Mail vom 8. Oktober 2009 ein Mitarbeiter der Eidgenössischen Zollverwaltung (Sektion Tabak und Bier) der Zollpflichtigen u.a. ein Beispiel einer Ausfuhrdeklaration, auf welcher die Bewilligungsnummer des aktiven Veredelungsverkehrs fehlte. Der Mitarbeiter erklärte, dass die Deklaration nach Ablauf der Beschwerdefrist im Rahmen des Verfahrens des aktiven Veredelungsverkehrs grundsätzlich nicht anerkannt werden könne.
B.
Am 18. März 2010 gelangte die Zollpflichtige mit einem als "Recours contre taxation dans le trafic de perfectionnement" bezeichneten Schreiben an die Zollstelle (...). Sie legte dar, sie habe zu ihrem eigenen grossen Erstaunen festgestellt, dass seit dem 16. Dezember 2008 auf sämtlichen Ausfuhrdeklarationen (gemäss Formular 11.44) der Hinweis auf ihre Bewilligungsnummern für den aktiven Veredelungsverkehr fehle. Der Grund hierfür sei eine Änderung des von ihrem Konzern europaweit verwendeten Informatiksystems. Die in [Ort] realisierte Anpassung sei ihr nicht mitgeteilt worden. Der Systemwechsel habe zur Folge gehabt, dass die Bewilligungsnummer auf dem Formular 11.44 nicht mehr erschienen sei. Diese Nummern seien jedoch im Informatiksystem für jeden vorgenommenen Export gespeichert geblieben und hätten nachträglich problemlos den jeweiligen Exportlieferungen zugewiesen werden können. Sie beantragte die Berichtigung der fehlerhaften Ausfuhrdeklarationen und legte die entsprechenden, korrigierten Formulare bei.
C.
Mit Entscheid vom 10. Juni 2010 trat die Zollkreisdirektion Basel, der die Sache von der Zollstelle überwiesen worden war, auf die Beschwerde nicht ein (Ziffer 1 des Dispositivs), soweit Ausfuhren betroffen waren, die vor dem 17. Januar 2010 veranlagt worden waren. Sie begründete dies damit, die gesetzliche Beschwerdefrist von 60 Tagen sei jeweils abgelaufen. Die Beschwerde wurde - soweit sie die ab dem 17. Januar 2010 veranlagten Ausfuhren betraf - gutgeheissen und die Zollstelle angewiesen, die entsprechenden Ausfuhrdeklarationen zu berichtigen (Ziffer 2 des Dispositivs).
D.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2010 erhebt die Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - die Aufhebung von Ziffer 1 des Urteilsdispositivs des vorinstanzlichen Entscheides. Eventualiter beantragt sie die Rückweisung an die Zollstelle zur Neubeurteilung, subeventualiter die Wiederherstellung der Beschwerdefrist zur Geltendmachung der Berichtigung der zwischen dem 18. Dezember 2008 und dem 16. Januar 2010 veranlagten (insgesamt 1367) Ausfuhrdeklarationen.
Die Beschwerdeführerin rügt hauptsächlich, die Zollstelle habe zu Unrecht ihren "recours" nicht selbst behandelt, sondern diesen - ohne eine anfechtbare Verfügung zu erlassen - der Zollkreisdirektion zur Behandlung überwiesen. Damit sei gegen die Zuständigkeitsordnung gemäss Art. 34 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) verstossen worden. Die Ablehnung der Berichtigung der für den Nachweis der Wiederausfuhr verlangten Ausfuhrdeklarationen im Rahmen des noch pendenten Einfuhrveranlagungsverfahrens verstosse zudem gegen Art. 34 Abs. 2 ZG i.V.m. Art. 87
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 87 Berichtigung der Zollanmeldung für Waren ausserhalb des Zollgewahrsams |
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1 | Die anmeldepflichtige Person kann ein Gesuch um Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung für Waren einreichen, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben. |
2 | Die Zollstelle bewilligt das Gesuch, solange sie: |
a | nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; und |
b | noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt hat. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 87 Berichtigung der Zollanmeldung für Waren ausserhalb des Zollgewahrsams |
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1 | Die anmeldepflichtige Person kann ein Gesuch um Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung für Waren einreichen, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben. |
2 | Die Zollstelle bewilligt das Gesuch, solange sie: |
a | nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; und |
b | noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt hat. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 87 Berichtigung der Zollanmeldung für Waren ausserhalb des Zollgewahrsams |
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1 | Die anmeldepflichtige Person kann ein Gesuch um Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung für Waren einreichen, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben. |
2 | Die Zollstelle bewilligt das Gesuch, solange sie: |
a | nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; und |
b | noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt hat. |
In ihrer Vernehmlassung vom 4. November 2010 schliesst die OZD (Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 9. November 2010 fordert das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz auf, die vollständigen Akten (namentlich die Ausfuhrdeklarationen mit den entsprechenden Veranlagungsverfügungen) einzureichen. Mit Instruktionsverfügung vom 26. November 2010 fordert das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, exemplarisch je zehn erstinstanzliche Veranlagungsverfügungen pro Jahr im Original einzureichen. Diesen Aufforderungen kamen die Parteien fristgerecht nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 87 Berichtigung der Zollanmeldung für Waren ausserhalb des Zollgewahrsams |
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1 | Die anmeldepflichtige Person kann ein Gesuch um Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung für Waren einreichen, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben. |
2 | Die Zollstelle bewilligt das Gesuch, solange sie: |
a | nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; und |
b | noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt hat. |
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2 | Die Zollstelle bewilligt das Gesuch, solange sie: |
a | nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; und |
b | noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt hat. |
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2 | Die Zollstelle bewilligt das Gesuch, solange sie: |
a | nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; und |
b | noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt hat. |
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2 | Die Zollstelle bewilligt das Gesuch, solange sie: |
a | nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; und |
b | noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt hat. |
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2 | Die Zollstelle bewilligt das Gesuch, solange sie: |
a | nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; und |
b | noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt hat. |
1.2. Ob das Bundesverwaltungsgericht allerdings auch funktionell zuständig ist, hängt davon ab, ob die Zollkreisdirektion Basel als Beschwerde-instanz (Art. 116 Abs. 1
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2 | Die Zollstelle bewilligt das Gesuch, solange sie: |
a | nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; und |
b | noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt hat. |
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2 | Die Zollstelle bewilligt das Gesuch, solange sie: |
a | nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; und |
b | noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt hat. |
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2 | Die Zollstelle bewilligt das Gesuch, solange sie: |
a | nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; und |
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2 | Die Zollstelle bewilligt das Gesuch, solange sie: |
a | nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; und |
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a | nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; und |
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1.2.1.
1.2.1.1 Auf das Verfahren der Zollveranlagung findet das VwVG keine Anwendung (Art. 3 Bst. e
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2 | Die Zollstelle bewilligt das Gesuch, solange sie: |
a | nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; und |
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2 | Die Zollstelle bewilligt das Gesuch, solange sie: |
a | nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; und |
b | noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt hat. |
Für das Zollveranlagungsverfahren massgebend sind also die spezialgesetzlichen Bestimmungen des Zollrechts (vgl. Art. 21 ff
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a | nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; und |
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1.2.1.2 Das streitige Zollverfahren hingegen wird im ZG lediglich in den Grundzügen geregelt. Neben der Regelung des Anfechtungsobjekts und der Zuständigkeit wird in Art. 116
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a | nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; und |
b | noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt hat. |
1.2.2. Mit Blick auf den in Art. 116 Abs. 1
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2 | Die Zollstelle bewilligt das Gesuch, solange sie: |
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2 | Die Zollstelle bewilligt das Gesuch, solange sie: |
a | nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; und |
b | noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt hat. |
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b | noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt hat. |
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2 | Die Zollstelle bewilligt das Gesuch, solange sie: |
a | nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; und |
b | noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt hat. |
Im vorliegenden Fall deklarierte die Beschwerdeführerin ihre Ausfuhren auf dem Formular 11.44 mit der Bezeichnung "Ausfuhrdeklaration für Rohtabak und Tabakfabrikate mit Rückerstattung". Bei dieser "Ausfuhrdeklaration" handelt es sich um ein von der Zollverwaltung vorgedrucktes, dreiteiliges Formular, mit dem die Zollpflichtigen ihre Waren selbst zu deklarieren haben. Das Formular ist in den entsprechenden Feldern mit Stempel und Unterschrift des Deklaranten sowie des Exporteurs zu versehen. Die "Annahme" der Zolldeklaration durch die Zollbehörde wird durch den Amtsstempel des Zolls sowie durch die Unterschrift des Zollbeamten im entsprechenden Feld bestätigt. Der als "Original" bezeichnete Formular-Abschnitt trägt den Buchstaben A, die als "Doppel" bezeichneten, identisch gestalteten Abschnitte tragen die Buchstaben B und C. Diese werden ebenfalls mit Amtsstempel der Zollstelle und Unterschrift des Beamten versehen. Das Original A verbleibt nach Angaben der OZD bei der Zollstelle, welche dieses an die Sektion Tabak und Bierbesteuerung sendet, zwecks Bearbeitung des Rückerstattungsgesuches betreffend Tabaksteuer. Die Doppel B und C werden dem Zollpflichtigen ausgehändigt. Das Doppel B dient dem Empfänger zur Rückforderung der Tabaksteuer. Das Doppel C wird - wiederum nach Angaben der OZD - als "eigentliche Veranlagungsverfügung" betrachtet. Dieses wird allerdings weder als "Veranlagungsverfügung" oder "Verfügung" bezeichnet, noch enthält es eine Rechtsmittelbelehrung.
1.2.3. Ausführungsgemäss untersteht das Zollveranlagungsverfahren nicht dem VwVG und muss deshalb auch nicht den formellen Anforderungen dieses Gesetzes genügen; namentlich ist eine Rechtsmittelbelehrung nicht zwingend erforderlich (E. 1.2.1.1). Wenn also die vorliegend strittigen Doppel C, d.h. nach Ausführungen der Vorinstanz die "eigentlichen Veranlagungsverfügungen", weder mit dieser Bezeichnung noch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sind, ist dies gemäss konstanter Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Der von der Zollmeldepflichtigen deklarierte Inhalt des entsprechenden Formulars und die daraus allenfalls fliessenden Rechte und Pflichten werden mit der Annahme durch die Zollstelle, d.h. durch die Beisetzung des Amtsstempels (vgl. Raedersdorf, in: Zollkommentar, a.a.O., Rz. 3 zu Art. 33; vgl. auch Entscheid der ZRK vom 28. Oktober 2003, veröffentlich in: VPB 68.51 E. 5b, wonach durch die Beisetzung des Amtsstempels die Zolldeklaration bestätigt werde, was für deren hoheitliche Annahme genüge), verbindlich festgelegt (vgl. Art. 33 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 87 Berichtigung der Zollanmeldung für Waren ausserhalb des Zollgewahrsams |
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1 | Die anmeldepflichtige Person kann ein Gesuch um Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung für Waren einreichen, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben. |
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a | nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; und |
b | noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt hat. |
Dennoch sei an dieser Stelle angemerkt, dass es aufgrund der vorhandenen technischen Möglichkeiten ein Leichtes wäre, auf dem Formular den entsprechenden Vermerk anzubringen, wonach es sich bei der durch die Zollstelle angenommenen Ausfuhrdeklaration (Doppel C) um eine "Veranlagungsverfügung" handelt und diese mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Auch im Rahmen des zollrechtlichen "Massenverfahrens" wären die entsprechenden Hinweise ohne erheblichen Verwaltungsmehraufwand denkbar. Insbesondere unter den Gesichtspunkten, dass zum einen ein als "Doppel" bezeichnetes Formular die verfahrensrechtlich entscheidende Veranlagungsverfügung darstellt (ob es sich beim Original A und dem Doppel B nach Auffassung der Vorinstanz ebenfalls um "Veranlagungsverfügungen" handelt, ist aufgrund ihrer Ausführungen unklar, braucht aber hier nicht geklärt zu werden), und dass zum andern den identisch gestalteten Abschnitten unterschiedliche Funktionen in - mit den Worten der OZD - "separaten und nicht miteinander verbundenen Verfahren" zu kommen (vgl. auch oben E. 1.2.2), wäre ein entsprechender Hinweis hilfreich und würde die Rechtssicherheit erhöhen.
1.3. Anfechtungsobjekt in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet regelmässig der angefochtene, vorinstanzliche Entscheid, soweit er im Streit liegt. Vorliegend ist noch strittig, ob die Vorinstanz auf den von der Beschwerdeführerin eingereichten "recours" zu Recht nicht eingetreten ist. Mit Beschwerde gegen einen solchen Nichteintretensentscheid kann nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf das eingereichte Rechtsmittel nicht eingetreten. Damit bleibt das Anfechtungsobjekt auf die Eintretensfrage beschränkt, deren Verneinung als Verletzung von Bundesrecht mit Beschwerde gerügt werden kann. Die beschwerdeführende Partei kann entsprechend nur die Anhandnahme beantragen, nicht aber die Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangen; auf materielle Begehren ist nicht einzutreten (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5798/2007 vom 6. Juli 2009 E. 1.4, A-5104/2007 vom 19. Januar 2009 E. 1.3; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N. 2.164). Auf die vorliegende Beschwerde ist folglich nicht einzutreten, soweit mit ihr über die Eintretensfrage hinaus auch die Rechtmässigkeit einer allfälligen Zollnachforderung bestritten wird.
Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (siehe aber E. 4.1).
1.4. Das Verfahren wird in einer der vier Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden (Art. 33a Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 87 Berichtigung der Zollanmeldung für Waren ausserhalb des Zollgewahrsams |
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1 | Die anmeldepflichtige Person kann ein Gesuch um Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung für Waren einreichen, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben. |
2 | Die Zollstelle bewilligt das Gesuch, solange sie: |
a | nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; und |
b | noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt hat. |
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1 | Die anmeldepflichtige Person kann ein Gesuch um Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung für Waren einreichen, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben. |
2 | Die Zollstelle bewilligt das Gesuch, solange sie: |
a | nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; und |
b | noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt hat. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 87 Berichtigung der Zollanmeldung für Waren ausserhalb des Zollgewahrsams |
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1 | Die anmeldepflichtige Person kann ein Gesuch um Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung für Waren einreichen, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben. |
2 | Die Zollstelle bewilligt das Gesuch, solange sie: |
a | nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; und |
b | noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt hat. |
Im vorliegenden Fall erging der angefochtene Entscheid in französischer Sprache. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht liess sich die Beschwerdeführerin in dieser Sache erstmals anwaltlich vertreten. Die bei der angerufenen Instanz eingereichte Beschwerdeschrift wurde in deutscher Sprache verfasst. Die Vorinstanz, von der ohnehin angenommen wird, dass sie in den verschiedenen Amtssprachen arbeiten kann, hat sich ohne Weiteres in deutscher Sprache vernehmen lassen. Nach Abwägung aller involvierten Interessen legt das Bundesverwaltungsgericht Deutsch als Verfahrenssprache fest.
2.
2.1. Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 87 Berichtigung der Zollanmeldung für Waren ausserhalb des Zollgewahrsams |
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1 | Die anmeldepflichtige Person kann ein Gesuch um Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung für Waren einreichen, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben. |
2 | Die Zollstelle bewilligt das Gesuch, solange sie: |
a | nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; und |
b | noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt hat. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 87 Berichtigung der Zollanmeldung für Waren ausserhalb des Zollgewahrsams |
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1 | Die anmeldepflichtige Person kann ein Gesuch um Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung für Waren einreichen, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben. |
2 | Die Zollstelle bewilligt das Gesuch, solange sie: |
a | nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; und |
b | noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt hat. |
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1 | Die anmeldepflichtige Person kann ein Gesuch um Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung für Waren einreichen, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben. |
2 | Die Zollstelle bewilligt das Gesuch, solange sie: |
a | nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; und |
b | noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt hat. |
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1 | Die anmeldepflichtige Person kann ein Gesuch um Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung für Waren einreichen, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben. |
2 | Die Zollstelle bewilligt das Gesuch, solange sie: |
a | nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; und |
b | noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt hat. |
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1 | Die anmeldepflichtige Person kann ein Gesuch um Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung für Waren einreichen, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben. |
2 | Die Zollstelle bewilligt das Gesuch, solange sie: |
a | nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; und |
b | noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt hat. |
2.2. Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (vgl. Art. 18
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1 | Die anmeldepflichtige Person kann ein Gesuch um Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung für Waren einreichen, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben. |
2 | Die Zollstelle bewilligt das Gesuch, solange sie: |
a | nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; und |
b | noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt hat. |
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1 | Die anmeldepflichtige Person kann ein Gesuch um Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung für Waren einreichen, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben. |
2 | Die Zollstelle bewilligt das Gesuch, solange sie: |
a | nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; und |
b | noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt hat. |
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1 | Die anmeldepflichtige Person kann ein Gesuch um Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung für Waren einreichen, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben. |
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a | nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; und |
b | noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt hat. |
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1 | Die anmeldepflichtige Person kann ein Gesuch um Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung für Waren einreichen, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben. |
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a | nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; und |
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1 | Die anmeldepflichtige Person kann ein Gesuch um Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung für Waren einreichen, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben. |
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a | nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; und |
b | noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt hat. |
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1 | Die anmeldepflichtige Person kann ein Gesuch um Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung für Waren einreichen, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben. |
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2.3. Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ins Zollgebiet verbracht werden, gewährt die Zollverwaltung grundsätzlich eine Zollermässigung oder eine Zollbefreiung ("Aktiver Veredelungsverkehr"). Waren, die zur aktiven Veredelung ins Zollgebiet verbracht werden sollen, sind im Verfahren der aktiven Veredelung anzumelden (Art. 47 Abs. 2 Bst. e
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1 | Die anmeldepflichtige Person kann ein Gesuch um Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung für Waren einreichen, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben. |
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a | nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; und |
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1 | Die anmeldepflichtige Person kann ein Gesuch um Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung für Waren einreichen, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben. |
2 | Die Zollstelle bewilligt das Gesuch, solange sie: |
a | nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; und |
b | noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt hat. |
Im Verfahren der aktiven Veredelung werden die Einfuhrzollabgaben in der Regel im Nichterhebungsverfahren mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt (Art. 59 Abs. 3 Bst. a
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1 | Die anmeldepflichtige Person kann ein Gesuch um Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung für Waren einreichen, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben. |
2 | Die Zollstelle bewilligt das Gesuch, solange sie: |
a | nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; und |
b | noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt hat. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 167 Veranlagung von Waren zur aktiven Veredelung - (Art. 59 Abs. 3 ZG) |
|
1 | Die Veranlagung erfolgt nach dem Nichterhebungsverfahren. |
2 | Wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller es beantragt oder wenn die Zahlung allfälliger Abgaben als gefährdet erscheint, wird das Rückerstattungsverfahren angewendet. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 167 Veranlagung von Waren zur aktiven Veredelung - (Art. 59 Abs. 3 ZG) |
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1 | Die Veranlagung erfolgt nach dem Nichterhebungsverfahren. |
2 | Wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller es beantragt oder wenn die Zahlung allfälliger Abgaben als gefährdet erscheint, wird das Rückerstattungsverfahren angewendet. |
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1 | Die Veranlagung erfolgt nach dem Nichterhebungsverfahren. |
2 | Wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller es beantragt oder wenn die Zahlung allfälliger Abgaben als gefährdet erscheint, wird das Rückerstattungsverfahren angewendet. |
2.4. Die von der Zollstelle angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person verbindlich bzw. unabänderlich. Die Zollverwaltung legt Form und Zeitpunkt der Annahme fest (Art. 33 Abs. 1
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1 | Die anmeldepflichtige Person kann ein Gesuch um Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung für Waren einreichen, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben. |
2 | Die Zollstelle bewilligt das Gesuch, solange sie: |
a | nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; und |
b | noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt hat. |
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1 | Die Veranlagung erfolgt nach dem Nichterhebungsverfahren. |
2 | Wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller es beantragt oder wenn die Zahlung allfälliger Abgaben als gefährdet erscheint, wird das Rückerstattungsverfahren angewendet. |
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2 | Wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller es beantragt oder wenn die Zahlung allfälliger Abgaben als gefährdet erscheint, wird das Rückerstattungsverfahren angewendet. |
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2 | Wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller es beantragt oder wenn die Zahlung allfälliger Abgaben als gefährdet erscheint, wird das Rückerstattungsverfahren angewendet. |
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2 | Wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller es beantragt oder wenn die Zahlung allfälliger Abgaben als gefährdet erscheint, wird das Rückerstattungsverfahren angewendet. |
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1 | Die anmeldepflichtige Person kann ein Gesuch um Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung für Waren einreichen, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben. |
2 | Die Zollstelle bewilligt das Gesuch, solange sie: |
a | nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; und |
b | noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt hat. |
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2 | Die Zollstelle bewilligt das Gesuch, solange sie: |
a | nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; und |
b | noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt hat. |
2.5. Die Möglichkeit der Wiederherstellung sowohl der gesetzlichen als auch der behördlichen Fristen ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz (BGE 117 Ia 301, 108 V 109; Bernard Maitre/Vanessa Thalmann/Fabia Bochsler, in: Praxiskommentar, a.a.O., N. 1 zu Art. 24). Eine Wiederherstellung erfolgt aber nur dann, wenn die gesuchstellende Person oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln. Hierfür muss sie innert dreissig Tagen seit Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung einreichen und zugleich die versäumte Rechtshandlung nachholen (Art. 24
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 87 Berichtigung der Zollanmeldung für Waren ausserhalb des Zollgewahrsams |
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1 | Die anmeldepflichtige Person kann ein Gesuch um Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung für Waren einreichen, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben. |
2 | Die Zollstelle bewilligt das Gesuch, solange sie: |
a | nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; und |
b | noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt hat. |
3.
3.1.
3.1.1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht behauptet die Beschwerdeführerin zunächst einen Verstoss gegen die Zuständigkeitsordnung von Art. 34 ZG. Ihrer Auffassung nach hätte die Zollstelle ihren - im "untechnischen" Sinn bezeichneten - "recours" (vgl. oben Bst. C) als Gesuch um Berichtigung der Ausfuhrdeklarationen entgegennehmen und selber bearbeiten müssen. Somit hätte diese auch im Falle einer Ablehnung einen entsprechenden Entscheid zu treffen gehabt. Durch die Beurteilung des Berichtigungsgesuchs durch die Zollkreisdirektion Basel sei der Instanzenzug zu Unrecht verkürzt worden. In diesem Zusammenhang argumentiert die Beschwerdeführerin zudem, sie sei zur Anfechtung der Veranlagungsverfügung bei der Zollkreisdirektion mangels Beschwer (gemäss Art. 48
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 167 Veranlagung von Waren zur aktiven Veredelung - (Art. 59 Abs. 3 ZG) |
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1 | Die Veranlagung erfolgt nach dem Nichterhebungsverfahren. |
2 | Wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller es beantragt oder wenn die Zahlung allfälliger Abgaben als gefährdet erscheint, wird das Rückerstattungsverfahren angewendet. |
3.1.2. Im vorliegenden Fall sind unbestrittenermassen ausschliesslich noch jene 1367 Veranlagungsverfügungen strittig, die vor dem 17. Januar 2010 ausgestellt worden sind. Das "Berichtigungsgesuch" ist nicht innert der in Art. 34 Abs. 3
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 167 Veranlagung von Waren zur aktiven Veredelung - (Art. 59 Abs. 3 ZG) |
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1 | Die Veranlagung erfolgt nach dem Nichterhebungsverfahren. |
2 | Wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller es beantragt oder wenn die Zahlung allfälliger Abgaben als gefährdet erscheint, wird das Rückerstattungsverfahren angewendet. |
In diesen Fällen ist das Berichtigungsgesuch aber als Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügungen zu behandeln (vgl. E. 2.4 und nachfolgend E. 3.2). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Zollstelle die Eingabe der Beschwerdeführerin an die hierfür zuständige Zollkreisdirektion zu Behandlung weitergeleitet hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin war die Zollstelle bei dieser Sach- und Rechtslage nicht verpflichtet, einen entsprechenden, das Berichtigungsgesuch (abweisenden) Entscheid selbst auszufällen. Im Übrigen kann die Zollstelle auch von sich aus (z.B. in schwierigen Fällen sowie in Fällen, die ein spezielles Fachwissen erfordern, oder wenn sie dies möchte) die Entscheidkompetenz im Zusammenhang mit der Berichtigung gemäss Art. 34 ZG an die Zollkreisdirektion übertragen (vgl. Raedersdorf, in: Zollkommentar, a.a.O., Rz. 19 zu Art. 34). Eine Verletzung der verfahrensrechtlichen Zuständigkeitsordnung liegt folglich nicht vor.
Der beschwerdeführerische Einwand, sie sei zur Anfechtung der Veranlagungsverfügungen bei der Zollkreisdirektion nicht beschwert gewesen, betrifft nicht die hier Gegenstand bildende Eintretensthematik (vgl. E. 1.3). Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zudem argumentiert, die definitiven Veranlagungsverfügungen des aktiven Veredelungsverkehrs seien noch hängig, weshalb die Ausfuhrdeklarationen gestützt auf Art. 34 Abs. 2 ZG problemlos noch berichtigt bzw. "formell richtig gestellt" werden könnten, so vermischt sie das Verfahren des aktiven Veredelungsverkehrs mit den verschiedenen, innerhalb jenes Verfahrens allenfalls ablaufenden Rechtsmittelverfahren und verkennt sie den Verfügungscharakter der Ausfuhrdeklaration bzw. der Veranlagungsverfügung.
3.1.3. Die Beschwerde ist in diesem Punkt deshalb abzuweisen.
3.2.
3.2.1. Da die jeweiligen Fristen für eine Berichtigung abgelaufen waren (vgl. E. 3.1.2), leitete die Zollstelle den "recours" zu Recht an die hierfür zuständige Zollkreisdirektion (vgl. E. 1.2) weiter, welche diesen richtigerweise als Beschwerde gegen die jeweiligen Veranlagungen entgegennahm. Die Frist für die Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage und läuft ab dem Ausstellen der jeweiligen Veranlagungsverfügung (vgl. E. 2.4). Mit Recht betrachtete die Vorinstanz folglich die Beschwerde als verspätet mit Bezug auf all jene Warensendungen ins Ausland, die vor dem 17. Januar 2010 erfolgten. Soweit solche Ausfuhren betroffen waren, ist die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten.
3.2.2. Die vorliegende Beschwerde ist in diesem Punkt folglich abzuweisen.
4.
Es bleibt, auf die übrigen Argumente der Beschwerdeführerin einzugehen, soweit sie nicht bereits durch die vorangehenden Erwägungen ausdrücklich oder implizit widerlegt sind.
4.1.
4.1.1. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Verweigerung der Berichtigung der Ausfuhrdeklarationen im noch nicht abgeschlossenen Verfahren des aktiven Veredelungsverkehrs sei überspitzt formalistisch und stelle damit einen Verstoss gegen das aus Art. 29 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 87 Berichtigung der Zollanmeldung für Waren ausserhalb des Zollgewahrsams |
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1 | Die anmeldepflichtige Person kann ein Gesuch um Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung für Waren einreichen, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben. |
2 | Die Zollstelle bewilligt das Gesuch, solange sie: |
a | nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; und |
b | noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt hat. |
4.1.2. Wie bereits ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin die Fristen zur Berichtigung sowie zur Anfechtung der Veranlagungsverfügungen nicht eingehalten (E. 3.1 und E. 3.2). An diese gesetzlich verankerten Fristen hat sich die rechtsanwendende Behörde zu halten. Unter diesen Voraussetzungen ist der Vorwurf, die Vorinstanz handle überspitzt formalistisch, wenn sie die Berichtigung der Veranlagungsverfügungen verweigere, bereits im Ansatz verfehlt (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1118/2010 vom 8. Juli 2010 S. 5).
Der Vorwurf der unsachgemässen Gestaltung des Formulars 11.44 hinsichtlich der fehlenden, eigenen Spalte für die verlangte Deklaration der Bewilligungsnummer sowie die Frage, ob deren Nennung auf der Ausfuhrdeklaration für den ordnungsgemässen Abschluss des Verfahrens im aktiven Veredelungsverkehr zu Recht eine - wie die Beschwerdeführerin es formuliert - "materiellrechtliche Voraussetzung" darstellt bzw. ob für diese Auflage die gesetzliche Grundlage fehlt, gehen ebenfalls über die Eintretensfrage hinaus und bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dasselbe gilt für die Frage, ob - wie die Beschwerdeführerin vorbringt - die fristgerechte Ausfuhr im Verfahren der aktiven Veredelung allenfalls auch auf andere Weise als mit dem Hinweis auf die Bewilligungsnummer im Formular 11.44 nachgewiesen werden kann. Diese Vorwürfe sind gegebenenfalls in einem allfälligen Verfahren gegen die den aktiven Veredelungsverkehr abschliessende Veranlagungsverfügung zu erheben.
4.1.3. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt deshalb nicht einzutreten (E. 1.3).
4.2.
4.2.1. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die Frist für die Beschwerdeerhebung an die Zollkreisdirektion sei wieder herzustellen. Das Auftreten des EDV-Fehlers in der Nacht vom 15. auf den 16. Dezember 2008 sei für alle betroffenen und zuständigen Personen der Beschwerdeführerin weder erkennbar noch vorhersehbar gewesen, womit ein zulässiger Wiederherstellungsgrund vorläge. Diesen Fehler habe sie am 16. März 2010 erkannt und daraufhin am 18. März 2010 fristgerecht reagiert und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt.
4.2.2. Während die Vorinstanz in ihrem Entscheid Art. 24
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 87 Berichtigung der Zollanmeldung für Waren ausserhalb des Zollgewahrsams |
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1 | Die anmeldepflichtige Person kann ein Gesuch um Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung für Waren einreichen, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben. |
2 | Die Zollstelle bewilligt das Gesuch, solange sie: |
a | nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; und |
b | noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt hat. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 87 Berichtigung der Zollanmeldung für Waren ausserhalb des Zollgewahrsams |
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1 | Die anmeldepflichtige Person kann ein Gesuch um Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung für Waren einreichen, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben. |
2 | Die Zollstelle bewilligt das Gesuch, solange sie: |
a | nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; und |
b | noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt hat. |
4.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht ist wiederholt von der Anwendbarkeit von Art. 24
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 87 Berichtigung der Zollanmeldung für Waren ausserhalb des Zollgewahrsams |
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1 | Die anmeldepflichtige Person kann ein Gesuch um Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung für Waren einreichen, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben. |
2 | Die Zollstelle bewilligt das Gesuch, solange sie: |
a | nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; und |
b | noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt hat. |
4.2.4. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Schwierigkeiten mit der EDV vermögen allerdings eine Fristwiederherstellung nicht zu rechtfertigen, sind sie letztlich doch auf organisatorische Unzulänglichkeiten zurückzuführen (vgl. E. 2.5), die der Beschwerdeführerin zuzuschreiben sind. Wie die Vorinstanz zudem richtig ausführt, waren wohl die Probleme mit dem Computerprogramm zwar der Grund für das Unterlassen der Deklaration der Bewilligungsnummer auf dem Formular 11.44, nicht aber ursächlich für das Verpassen der Beschwerdefrist. Zudem hatte die Beschwerdeführerin vom Fehlen der Bewilligungsnummern auf den Ausfuhrdeklarationen bereits seit dem 8. Oktober 2009 Kenntnis (vgl. Bst. B) und nicht erst seit dem 16. März 2010. Auf die Prüfung der übrigen Voraussetzungen von Art. 24
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 87 Berichtigung der Zollanmeldung für Waren ausserhalb des Zollgewahrsams |
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1 | Die anmeldepflichtige Person kann ein Gesuch um Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung für Waren einreichen, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben. |
2 | Die Zollstelle bewilligt das Gesuch, solange sie: |
a | nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; und |
b | noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt hat. |
4.2.5. Die Beschwerde ist in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen.
5.
Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 8'000.-- zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 167 Veranlagung von Waren zur aktiven Veredelung - (Art. 59 Abs. 3 ZG) |
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1 | Die Veranlagung erfolgt nach dem Nichterhebungsverfahren. |
2 | Wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller es beantragt oder wenn die Zahlung allfälliger Abgaben als gefährdet erscheint, wird das Rückerstattungsverfahren angewendet. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 167 Veranlagung von Waren zur aktiven Veredelung - (Art. 59 Abs. 3 ZG) |
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1 | Die Veranlagung erfolgt nach dem Nichterhebungsverfahren. |
2 | Wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller es beantragt oder wenn die Zahlung allfälliger Abgaben als gefährdet erscheint, wird das Rückerstattungsverfahren angewendet. |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 8'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Iris Widmer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 167 Veranlagung von Waren zur aktiven Veredelung - (Art. 59 Abs. 3 ZG) |
|
1 | Die Veranlagung erfolgt nach dem Nichterhebungsverfahren. |
2 | Wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller es beantragt oder wenn die Zahlung allfälliger Abgaben als gefährdet erscheint, wird das Rückerstattungsverfahren angewendet. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 167 Veranlagung von Waren zur aktiven Veredelung - (Art. 59 Abs. 3 ZG) |
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1 | Die Veranlagung erfolgt nach dem Nichterhebungsverfahren. |
2 | Wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller es beantragt oder wenn die Zahlung allfälliger Abgaben als gefährdet erscheint, wird das Rückerstattungsverfahren angewendet. |
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