VPB 68.51

(Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 28. Oktober 2003 [ZRK 2003-016])

Veredlungsverkehr. Nachträgliche Änderung der Abfertigungsart. Anwendbarkeit des VwVG im Zollabfertigungsverfahren.

- Die vorliegende Streitsache ist spruchreif; es ist kein Verfahren hängig, dessen Ausgang für die vorliegende Streitsache von präjudizieller Bedeutung wäre, so dass von einer Sistierung des Verfahrens abzusehen ist (E. 2a).

- Eine Zollermässigung oder -befreiung kann auf Antrag und unter Beachtung bestimmter Verfahrensvorschriften gewährt werden, wenn die eingeführte Ware innerhalb der vorgeschriebenen Frist in bearbeiteter oder verarbeiteter Form ausgeführt worden ist (E. 3a). Wurde in der definitiven Ausfuhrzollabfertigung nicht auf die Bewilligung der Zollbegünstigung hingewiesen, kann eine nachträgliche Änderung der Abfertigungsart nur stattfinden, wenn sich die Sendung zum Zeitpunkt des nachträglichen Antrags noch unter zoll-, post- oder bahnamtlicher Kontrolle befindet (E. 3b/4a).

- Im Sinne einer Beschwerde gegen die Zollabfertigung kann zwar eine Berichtigung der Abfertigungsart verlangt werden (E. 3c). Die Frist für eine solche beträgt jedoch 60 Tage ab dem Zeitpunkt der Zollabfertigung, weshalb eine solche Beschwerde für Warensendungen ausserhalb dieser Frist zu Recht als verspätet betrachtet wird (E. 4b).

- Das VwVG findet keine Anwendung auf das Verfahren der Zollabfertigung, was nicht bedeutet, dass im Zollabfertigungsverfahren aus der Bundesverfassung abgeleitete Verfahrensgarantien nicht zu beachten wären (E. 3c). Genügt jedoch nach den spezialgesetzlichen Vorschriften des Zollrechts für die hoheitliche Annahme der Zolldeklaration eine Beisetzung des Amtsstempels, kommt der Frage nach dem Verfügungscharakter einer Zolldeklaration keine Bedeutung zu (E. 5b).

Trafic de perfectionnement. Demande d'une modification ultérieure du genre de dédouanement. Application de la PA dans la procédure de dédouanement.

- Le présent litige est en état d'être jugé; il n'y a pas de procédure pendante dont l'issue aurait valeur de précédent pour le litige de l'espèce, de sorte qu'il convient de renoncer à une suspension de la procédure (consid. 2a).

- Sous réserve de certaines dispositions de procédure, un allègement douanier ou une franchise douanière sont accordés, sur demande, lorsque la marchandise importée a été exportée dans le délai prescrit sous forme ouvrée ou transformée (consid. 3a). Lors d'un dédouanement en cas d'exportation définitive, si une autorisation d'allègement douanier n'a pas été accordée, une modification ultérieure du genre du dédouanement peut avoir lieu lorsque l'envoi se trouve encore sous contrôle officiel de la douane, de la poste ou du chemin de fer (consid. 3b/4a).

- Lors d'un recours contre un dédouanement, une rectification du genre de dédouanement peut être demandée (consid. 3c). Le délai en vigueur est de 60 jours dès le dédouanement, de sorte qu'en dehors de ce délai, un recours relatif à des marchandises dédouanées est considéré comme tardif (consid. 4b).

- La PA n'est pas applicable en matière de procédure de dédouanement, ce qui ne signifie pas que lors d'une telle procédure, les garanties constitutionnelles de procédure ne doivent pas être observées (consid. 3c). Dès lors qu'il suffit, selon les dispositions spéciales de la législation douanière, que l'acceptation de la déclaration, relevant de la puissance publique, soit constatée par une apposition du sceau de la douane, la question de savoir si une déclaration douanière a caractère de décision ne se pose pas (consid. 5b).

Traffico di perfezionamento. Domanda di una modifica ulteriore del genere di sdoganamento. Applicazione della PA nella procedura di sdoganamento.

- Il presente litigio può essere giudicato; non vi è una procedura pendente, il cui esito potrebbe avere valore di precedente per il litigio in questione, per cui occorre rinunciare ad una sospensione della procedura (consid. 2a).

- Fatta riserva di determinate disposizioni di procedura, una facilitazione doganale o una franchigia doganale sono accordate, su domanda, quando la merce importata è stata esportata entro il termine prescritto sotto forma aperta o trasformata (consid. 3a). In caso di uno sdoganamento per esportazione definitiva, se non è stata accordata un'autorizzazione di facilitazione doganale, una modifica ulteriore del genere di sdoganamento può avere luogo se l'invio è ancora sotto controllo ufficiale della dogana, della posta e delle ferrovie (consid. 3b/4a).

- In caso di un ricorso contro uno sdoganamento, può essere chiesta una rettifica del genere di sdoganamento (consid. 3c). Il termine in vigore è di 60 giorni a partire dallo sdoganamento, per cui un ricorso relativo alle merci sdoganate e presentato al di fuori di tale termine è considerato come tardivo (consid. 4b).

- La PA non è applicabile alla procedura di sdoganamento, ciò che non significa che in caso di una tale procedura le garanzie costituzionali di procedura non devono essere osservate (consid. 3c). Poiché è sufficiente, secondo le disposizioni speciali della legislazione doganale, che l'accettazione della dichiarazione doganale da parte dell'autorità sia confermata con l'apposizione di un sigillo della dogana, non si pone la questione di sapere se una dichiarazione doganale ha carattere di decisione (consid. 5b).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

A. Mit Bewilligung vom 19. Oktober 2000 berechtigte die Eidgenössische Oberzolldirektion (OZD) die Anstalt O. bis zum 30. Juni 2001, 1'850'000 kg Weizenmehl Typ 550, Weizenmehl Typ 2000 sowie Hartweizennachmehl HM 1 der Tarifnummer 1101.0029 für den aktiven Eigenveredlungsverkehr im bedingten Nichterhebungsverfahren einzuführen. Die Bewilligung war mit nachfolgenden ausdrücklichen Auflagen verbunden: «Diese Zollbegünstigung ist im Nichterhebungsverfahren zu beantragen (Abfertigungscode Einfuhr: 15 / Ausfuhr: 30). [...] Sofern nicht spätestens 60 Tage nach Ablauf dieser Frist bei der Oberzolldirektion eine Abrechnung über diesen Veredlungsverkehr eingereicht wird, werden die Einfuhrabgaben unter Berechnung eines Verzugszinses definitiv erhoben». In der Folge erteilte die OZD der Anstalt O. eine gleichlautende Bewilligung letztlich für die Zeit bis zum 30. September 2002.

In der Zeit zwischen 2. Januar und 15. Oktober 2001 beantragte die Anstalt O. für eine Vielzahl von Sendungen aus Tiernahrungskonserven und Trockentiernahrung ohne Hinweis auf die Bewilligungen die Ausfuhrzollabfertigung unter der Tarifnummer 2309.1029. Die zuständigen Zollämter fertigten die Sendungen antragsgemäss definitiv zur Ausfuhr ab.

B. Mit Brief vom 17. bzw. 23. Oktober 2001 ersuchte die Anstalt O. unter Hinweis auf die Bewilligungen um nachträgliche Änderung der Ausfuhrdeklarationen, d. h. um Zollbegünstigung für den Veredelungsverkehr im Nichterhebungsverfahren mit Ausfuhrcode 30.

C. Die Zollkreisdirektion Schaffhausen nahm dieses Schreiben als Beschwerde gegen die Zollabfertigungen entgegen und entschied am 28. Januar 2002, darauf werde für die vor dem 18. August 2001 ausgeführten Sendungen nicht eingetreten; für die am 18. August 2001 und später ausgeführten Sendungen werde die Beschwerde gutgeheissen, die entsprechenden Ausfuhrabfertigungen seien zu berichtigen. Zur Begründung hielt die Zollkreisdirektion im Wesentlichen dafür, die fraglichen Abfertigungen seien auf Grund der verbindlichen Anträge der Beschwerdeführerin erfolgt. Deshalb könne eine Berichtigung der Abfertigungsart nur auf dem Weg der Beschwerde erfolgen und das Schreiben vom 17. Oktober 2001 sei als Beschwerde zu betrachten. Die Beschwerdefrist gegen eine Zollabfertigung betrage 60 Tage und könne nicht erstreckt werden. Sie sei für die Ausfuhrsendungen, die vor dem 18. August 2001 zur Ausfuhr angemeldet wurden, abgelaufen.

Dagegen liess die Anstalt O. am 27. Februar 2002 Beschwerde bei der OZD führen und beantragen, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, soweit er auf Nichteintreten lautete. Eventuell sei festzustellen, dass die fehlenden Angaben auf den Ausfuhrformularen keine Zollnachzahlungspflicht auslösen.

D. Am 16. Januar 2003 wies die OZD die Beschwerde ab. Gegen diesen abweisenden Entscheid lässt die Anstalt O. am 14. Februar 2003 Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) führen und beantragen, den angefochtenen Entscheid aufzuheben sowie das Verfahren zu sistieren, bis feststeht, ob eine Zollnachforderung erhoben wird. Mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2003 beantragt die OZD, die Beschwerde sei abzuweisen.

Aus den Erwägungen:

1.a. (Formelles)

b. Bei der Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann nur geltend gemacht werden, die verfügende Behörde habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint. Damit wird im vorliegenden Verfahren das Anfechtungsobjekt auf die Eintretensfrage beschränkt (s. André Moser, in André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel 1998, Rz. 2.63 und 2.13). Überdies waren Bestand, Begründetheit und Höhe einer allfälligen Zollnachforderung nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Entscheide, weshalb hier die ZRK auch funktional unzuständig wäre. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit mit ihr über die Eintretensfrage hinaus auch die Rechtmässigkeit einer allfälligen Zollnachforderung bestritten wird. Im Übrigen ist auf die Beschwerde aber einzutreten.

2.a. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann die ZRK ein Verfahren bis auf weiteres bzw. bis zu einem bestimmten Termin oder Ereignis sistieren; dies namentlich dann, wenn sich unter den gegebenen Umständen ein sofortiger Entscheid über die Beschwerde mit Blick auf die Prozessökonomie nicht rechtfertigen würde. Als Grund für die Sistierung des Verfahrens kommt die Hängigkeit eines anderen Verfahrens, dessen Ausgang für das vorliegende Verfahren von präjudizieller Bedeutung ist, in Betracht. Beim Entscheid darüber, ob ein Verfahren sistiert werden soll, kommt den Verwaltungsjustizbehörden allgemein ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. André Moser, a.a.O., Rz. 3.11 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin beantragt, das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis feststeht, ob eine Zollnachforderung erhoben wird. Als Begründung ihres Eventualantrages trägt die Beschwerdeführerin vor, sie sei durch den angefochtenen Entscheid nur beschwert, wenn tatsächlich eine Zollnachforderung erhoben werde. Werde aber darauf verzichtet, spiele es im Ergebnis keine Rolle, ob die Verwaltung auf den Antrag auf nachträgliche Änderung der Ausfuhrdeklarationen eingetreten sei oder nicht.

Die Beschwerdeführerin verkennt zunächst, dass sie bereits dadurch rechtswesentlich beschwert ist, dass die angefochtene Verfügung der OZD den Nichteintretensentscheid der Zollkreisdirektion stützte. Abgesehen davon ist hier entscheidend, dass die vorliegende Streitsache spruchreif ist. Da weder beim Bundesgericht noch bei der ZRK ein Verfahren hängig ist, dessen Ausgang für die vorliegende Streitsache von präjudizieller Bedeutung wäre, ist von einer Sistierung des Verfahrens abzusehen. Es drängt sich auch keine Sistierung aus anderen Gründen auf. Entgegen der offenbaren Auffassung der Beschwerdeführerin wird die zu beurteilende Eintretensfrage nicht präjudiziert durch die Frage, ob allenfalls eine Zollnachforderung zu erheben ist. Vielmehr wirkt das vorliegende Verfahren präjudizierend für ein allfälliges Zollnacherhebungsverfahren: Ist die vorliegende Beschwerde mit Bezug auf die Eintretensfrage gutzuheissen, erhebt die Zollverwaltung keine Nachforderung (s. Entscheid der Zollkreisdirektion, Dispositiv Ziff. 2). Überdies wäre die vorliegende Prozesserledigung mit einer nicht zu verantwortenden übermässigen Verzögerung verbunden, wollte die Festlegung der Zollnachforderung antragsgemäss zunächst anhand genommen und
durch den gesamten verwaltungsinternen Instanzenzug hindurch geprüft werden. Aus diesen Gründen ist der Sistierungsantrag abzuweisen.

3.a. Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt grundsätzlich der Zollpflicht (Allgemeine Zollpflicht: Art. 1 Abs. 1
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 1 Allgemeine Zollpflicht - 1 Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
1    Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
2    Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 [ZTG], SR 632.10; Art. 1 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt:
a  die Überwachung und die Kontrolle des Personen- und Warenverkehrs über die Zollgrenze;
b  die Erhebung der Zollabgaben;
c  die Erhebung der Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen, soweit sie dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) obliegt;
d  den Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes und die Erfüllung von Aufgaben, soweit sie dem BAZG4 obliegen.
des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [ZG], SR 631.0). Gemäss Art. 1 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt:
a  die Überwachung und die Kontrolle des Personen- und Warenverkehrs über die Zollgrenze;
b  die Erhebung der Zollabgaben;
c  die Erhebung der Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen, soweit sie dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) obliegt;
d  den Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes und die Erfüllung von Aufgaben, soweit sie dem BAZG4 obliegen.
ZG umfasst die Zollpflicht die Befolgung der Vorschriften für den Verkehr über die Grenze (Zollmeldepflicht) und die Entrichtung der gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungspflicht). Ausnahmen von der allgemeinen Zollpflicht bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen oder staatsvertraglichen Grundlage (s. Art. 1 Abs. 2
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 1 Allgemeine Zollpflicht - 1 Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
1    Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
2    Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
ZTG).

Art. 17
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 17
1    Das EFD kann den Halterinnen und Haltern von Flugplätzen mit ständig besetzter Zollstelle das Betreiben von Zollfreiläden bewilligen.
1bis    In Zollfreiläden können ins Ausland abfliegende oder aus dem Ausland ankommende Reisende zollfreie Waren einkaufen. Der Bundesrat bezeichnet die Waren.13
2    Das BAZG kann den Luftverkehrs- und anderen Unternehmen bewilligen, auf den Zollflugplätzen oder in deren Nähe unverzollte Vorräte für ihre Bordbuffetdienste anzulegen sowie aus solchen Vorräten Speisen und Getränke zur Mitnahme auf Flügen ins Ausland zuzubereiten.14
3    Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die nötigen Kontroll- und Sicherungsmassnahmen gewährleistet sind.
ZG nennt Ausnahmen von der generellen Zollpflicht und beauftragt den Bundesrat, Zollbegünstigung oder -befreiung für den Veredlungsverkehr vorzusehen. Auftragsgemäss hat der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen erlassen: Im Veredlungsverkehr von Waren bedarf es zur Zollermässigung oder -befreiung einer Bewilligung der OZD (Art. 39b Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 17
1    Das EFD kann den Halterinnen und Haltern von Flugplätzen mit ständig besetzter Zollstelle das Betreiben von Zollfreiläden bewilligen.
1bis    In Zollfreiläden können ins Ausland abfliegende oder aus dem Ausland ankommende Reisende zollfreie Waren einkaufen. Der Bundesrat bezeichnet die Waren.13
2    Das BAZG kann den Luftverkehrs- und anderen Unternehmen bewilligen, auf den Zollflugplätzen oder in deren Nähe unverzollte Vorräte für ihre Bordbuffetdienste anzulegen sowie aus solchen Vorräten Speisen und Getränke zur Mitnahme auf Flügen ins Ausland zuzubereiten.14
3    Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die nötigen Kontroll- und Sicherungsmassnahmen gewährleistet sind.
der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz [ZV], SR 631.01). Die Bewilligung kann mit Auflagen versehen und mengenmässig sowie zeitlich beschränkt werden (Art. 39b Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 17
1    Das EFD kann den Halterinnen und Haltern von Flugplätzen mit ständig besetzter Zollstelle das Betreiben von Zollfreiläden bewilligen.
1bis    In Zollfreiläden können ins Ausland abfliegende oder aus dem Ausland ankommende Reisende zollfreie Waren einkaufen. Der Bundesrat bezeichnet die Waren.13
2    Das BAZG kann den Luftverkehrs- und anderen Unternehmen bewilligen, auf den Zollflugplätzen oder in deren Nähe unverzollte Vorräte für ihre Bordbuffetdienste anzulegen sowie aus solchen Vorräten Speisen und Getränke zur Mitnahme auf Flügen ins Ausland zuzubereiten.14
3    Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die nötigen Kontroll- und Sicherungsmassnahmen gewährleistet sind.
ZV). Die Bewilligung kann die bedingte Nichterhebung der Zölle nach den allgemeinen Verfahrensbestimmungen vorsehen, anstelle etwa des Freipassverfahrens (Art. 39b Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 17
1    Das EFD kann den Halterinnen und Haltern von Flugplätzen mit ständig besetzter Zollstelle das Betreiben von Zollfreiläden bewilligen.
1bis    In Zollfreiläden können ins Ausland abfliegende oder aus dem Ausland ankommende Reisende zollfreie Waren einkaufen. Der Bundesrat bezeichnet die Waren.13
2    Das BAZG kann den Luftverkehrs- und anderen Unternehmen bewilligen, auf den Zollflugplätzen oder in deren Nähe unverzollte Vorräte für ihre Bordbuffetdienste anzulegen sowie aus solchen Vorräten Speisen und Getränke zur Mitnahme auf Flügen ins Ausland zuzubereiten.14
3    Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die nötigen Kontroll- und Sicherungsmassnahmen gewährleistet sind.
ZV). Im aktiven Veredlungsverkehr wird die Zollermässigung oder -befreiung nach den allgemeinen Verfahrensbestimmungen auf Antrag endgültig gewährt, wenn die eingeführte Ware oder die Ersatzware innerhalb der vorgeschriebenen Frist in bearbeiteter oder verarbeiteter Form ausgeführt worden ist (Art. 39c Abs. 1 Bst. a
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 17
1    Das EFD kann den Halterinnen und Haltern von Flugplätzen mit ständig besetzter Zollstelle das Betreiben von Zollfreiläden bewilligen.
1bis    In Zollfreiläden können ins Ausland abfliegende oder aus dem Ausland ankommende Reisende zollfreie Waren einkaufen. Der Bundesrat bezeichnet die Waren.13
2    Das BAZG kann den Luftverkehrs- und anderen Unternehmen bewilligen, auf den Zollflugplätzen oder in deren Nähe unverzollte Vorräte für ihre Bordbuffetdienste anzulegen sowie aus solchen Vorräten Speisen und Getränke zur Mitnahme auf Flügen ins Ausland zuzubereiten.14
3    Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die nötigen Kontroll- und Sicherungsmassnahmen gewährleistet sind.
ZV).

b. Als Grundlage der Zollberechnung dient die tarifmässige Deklaration des Zollpflichtigen, soweit sie nicht durch die amtliche Revision berichtigt wird (Art. 24 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 24 Gestellen und summarisches Anmelden
1    Die zuführungspflichtige Person oder die von ihr Beauftragten müssen die der Zollstelle zugeführten Waren gestellen und summarisch anmelden.
2    Die Gestellung ist die Mitteilung an das BAZG, dass sich die Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen vom BAZG zugelassenen Ort befinden.
3    Gestellte Waren stehen im Gewahrsam des BAZG.
ZG). Der Zollmeldepflichtige hat den Abfertigungsantrag zu stellen und die Zolldeklaration einzureichen (Art. 31 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 31 Kontrollen am Domizil
1    Das BAZG kann ohne Vorankündigung Kontrollen am Domizil von Personen durchführen, die anmeldepflichtig, Zollschuldnerinnen oder Zollschuldner in einem Veranlagungsverfahren sind oder waren oder die nach diesem Gesetz zur Buchführung verpflichtet sind.
2    Es kann die physische Kontrolle der Art, der Menge und der Beschaffenheit von Waren vornehmen, alle erforderlichen Auskünfte verlangen sowie Daten und Dokumente, Systeme und Informationen überprüfen, die für den Vollzug dieses Gesetzes von Bedeutung sein können.
3    Das Kontrollrecht endet fünf Jahre nach der Wareneinfuhr. Vorbehalten bleibt die Eröffnung einer Strafuntersuchung.
ZG). Die angenommene Zolldeklaration ist für den Aussteller verbindlich und bildet vorbehältlich der Revisionsergebnisse, die Grundlage für die Festsetzung des Zolls und der weiteren Abgaben (Art. 35 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 35 Überprüfung der angenommenen Zollanmeldung
1    Die Zollstelle kann die angenommene Zollanmeldung und die Begleitdokumente während des Veranlagungsverfahrens jederzeit überprüfen.
2    Sie kann von der anmeldepflichtigen Person weitere Unterlagen verlangen.
ZG). Sie darf nur ersetzt, ergänzt, berichtigt oder vernichtet werden, wenn vor Anordnung der Revision und vor Ausstellung der Zollausweise darum nachgesucht wird. Ist der Zollausweis ausgestellt, so kann das Zollamt dem Gesuch um Zollbegünstigung, Zollbefreiung oder Änderung der Abfertigungsart entsprechen, wenn die Sendung noch unter zoll-, post- oder bahnamtlicher Kontrolle steht (Art. 49 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 49 Veranlagung des Veredelungsmehrwerts - (Art. 13 Abs. 3 ZG)
1    Für das durch die Veredelung entstandene Mehrgewicht erhebt das BAZG die Zollabgaben. Die Abgaben bemessen sich nach der zolltarifarischen Einreihung des ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisses.
2    Kann der Veredelungsmehrwert nicht durch das Mehrgewicht erfasst werden oder sind die Zollabgaben für das Mehrgewicht nach Absatz 1 unverhältnismässig, so kann das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung gewähren.
3    Das BAZG berechnet den ermässigten Zollansatz nach derjenigen der folgenden Methoden, die den Veredelungsmehrwert am besten zu erfassen vermag:
a  Differenz zwischen der Zollbelastung auf dem ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnis und der fiktiven Zollbelastung auf der zur Herstellung des Veredelungserzeugnisses benötigten Menge an ausgeführten Waren;
b  Differenz zwischen den inländischen und den ausländischen Veredelungskosten; oder
c  Prozentsatz vom Normalzollansatz des ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisses, welcher der im Ausland erzielten Wertsteigerung entspricht.
4    Der ermässigte Zollansatz wird in den Auflagen zur Bewilligung für die passive Veredelung festgehalten.
ZV; Entscheid der ZRK vom 13. Februar 2002 [ZRK 2001-037], E. 2a, publiziert in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 65 409 f.).

c. Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Zollabfertigung beträgt 60 Tage und läuft von der Zollabfertigung an (Art. 109 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 109 Gewerbsmässiges Ausstellen von Zollanmeldungen
1    Wer gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, muss über die erforderliche Eignung verfügen.
2    Das BAZG kann Personen, die nicht über die erforderliche Eignung verfügen oder die gegen die Zollgesetzgebung verstossen haben, das gewerbsmässige Ausstellen von Zollanmeldungen und weitere Tätigkeiten im Rahmen des Zollveranlagungsverfahrens auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verbieten.
ZG). Das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) findet keine Anwendung auf dieses Verfahren der Zollabfertigung (Art. 3 Bst. e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
VwVG), was nicht bedeutet, dass im Zollabfertigungsverfahren aus der Bundesverfassung abgeleitete Verfahrensgarantien wie die Gesetzmässigkeit des Verwaltungshandelns, das Willkürverbot sowie der Anspruch auf rechtliches Gehör, nicht zu beachten wären (Remo Arpaghaus, Das schweizerische Zollrecht, Rz. 68, in Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Genf/München 1999; s. auch BGE 101 Ib 104 E. 2b). Massgebend sind dennoch die spezialgesetzlichen Bestimmungen des Zollrechts bezüglich Zollverfahren (s. Art. 29 ff
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 29 Zuständigkeiten der Zollstellen; Zeit und Ort der Veranlagung
1    Das BAZG legt für die einzelnen Zollstellen fest:
a  welches seine Zuständigkeiten sind;
b  die Zeiten, zu denen es Veranlagungen vornehmen;
c  den Ort, an dem die Veranlagung stattfindet (Amtsplatz).
2    Es berücksichtigt die nationalen und die regionalen Bedürfnisse und gibt seine Anordnungen auf geeignete Weise bekannt.
3    Die Zollstellen können die Veranlagung auch ausserhalb des Amtsplatzes vornehmen, namentlich am Domizil der Versenderin oder des Versenders oder der Empfängerin oder des Empfängers.
. ZG). So hat das Bundesgericht die Anwendbarkeit von Formvorschriften über die Eröffnung und Begründung von Verfügungen und deren Rechtsmittelbelehrung (Art. 34 f
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 34
1    Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1bis    Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201671 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:
a  die zu verwendende Signatur;
b  das Format der Verfügung und ihrer Beilagen;
c  die Art und Weise der Übermittlung;
d  den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt.72
2    Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen.73
. VwVG) ausdrücklich vom Zollverfahren ausgeschlossen (BGE 100 Ib 11 E. 2a; s. auch Entscheid der ZRK vom 13. Februar 1995 [ZRK 1994-008], E. 3b, publiziert in VPB 61.18 S. 178).

d. Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 24
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 24 Gestellen und summarisches Anmelden
1    Die zuführungspflichtige Person oder die von ihr Beauftragten müssen die der Zollstelle zugeführten Waren gestellen und summarisch anmelden.
2    Die Gestellung ist die Mitteilung an das BAZG, dass sich die Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen vom BAZG zugelassenen Ort befinden.
3    Gestellte Waren stehen im Gewahrsam des BAZG.
ZG). Dem Zollpflichtigen obliegt die Verantwortlichkeit für die rechtmässige und richtige Deklaration seiner grenzüberschreitenden Warenbewegungen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 7. Februar 2001, publiziert in ASA 70 334 mit Hinweisen).

4.a. Die Beschwerdeführerin hat für die fraglichen Sendungen bestehend aus Tiernahrungskonserven und Trockentiernahrung die definitive Ausfuhrzollabfertigung unter der Tarifnummer 2309.1029 beantragt. Unbestrittenermassen ersuchte sie dabei nicht um Zollbegünstigung im Nichterhebungsverfahren und wies nicht auf die entsprechenden Bewilligungen hin. Die zuständigen Zollämter fertigten die Sendungen antragsgemäss definitiv zur Ausfuhr ab. In der Folge ersuchte die Beschwerdeführerin um eine nachträgliche Änderung der Abfertigungsart, indem sie die Ausfuhrdeklarationen nachträglich ergänzte, für die fraglichen Sendungen nunmehr Zollbegünstigung im Nichterhebungsverfahren beantragte und dabei auf die auf Weizenmehl Typ 550, Weizenmehl Typ 2000 sowie Hartweizennachmehl HM 1 der Tarifnummer 1101.0029 lautenden Bewilligungen hinwies. Da sich die Sendungen zum Zeitpunkt des nachträglichen Änderungsantrages nicht mehr unter zoll-, post- oder bahnamtlicher Kontrolle, sondern im Ausland befanden, hat die Zollverwaltung eine Zollbegünstigung bzw. eine Änderung der Abfertigungsart zu verweigern (E. 3b hievor; s. auch Entscheid der ZRK vom 13. Februar 2002, a.a.O., E. 2a, publiziert in ASA 65 410). Die ursprünglichen Zollabfertigungen
bleiben für die Beschwerdeführerin verbindlich (E. 3b hievor).

b. Es bleibt der Beschwerdeführerin eine Überprüfungsmöglichkeit der Zollabfertigungen einzig auf dem Beschwerdeweg gemäss Art. 109 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 109 Gewerbsmässiges Ausstellen von Zollanmeldungen
1    Wer gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, muss über die erforderliche Eignung verfügen.
2    Das BAZG kann Personen, die nicht über die erforderliche Eignung verfügen oder die gegen die Zollgesetzgebung verstossen haben, das gewerbsmässige Ausstellen von Zollanmeldungen und weitere Tätigkeiten im Rahmen des Zollveranlagungsverfahrens auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verbieten.
ZG. Unter diesem Gesichtspunkt müsste das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 17. Oktober 2001 um nachträgliche Änderung der Ausfuhrdeklarationen als Beschwerde in diesem Sinn entgegengenommen werden, was die Zollverwaltung auch tat. Die gesetzliche Frist zur Einreichung der Beschwerde gegen die Zollabfertigung beträgt jedoch 60 Tage und läuft von der Zollabfertigung an (E. 3c hievor). Mit Recht betrachtet die Vorinstanz folglich das als Beschwerde entgegengenommene Gesuch als verspätet eingereicht mit Bezug auf all jene Warensendungen ins Ausland, die vor dem 18. August 2001 erfolgten. Ebenso rechtmässig erweist sich der vorinstanzliche Entscheid, als er das Nichteintreten im Entscheid der Zollkreisdirektion auf die Beschwerde (bzw. auf das Gesuch vom 17. Oktober 2001) mit Bezug auf die vor dem 18. August 2001 ausgeführten Sendungen schützte. Die vorliegende Beschwerde ist folglich abzuweisen.

5. Es bleibt auf die übrigen Argumente der Beschwerdeführerin einzugehen, soweit sie nicht bereits durch die vorangehenden Erwägungen ausdrücklich oder implizite widerlegt sind.

a. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Zollverwaltung habe ihr Gesuch vom 17. Oktober 2001 zu Unrecht als Beschwerde entgegengenommen. Denn Beschwerden müssten sich notwendigerweise gegen Verfügungen richten. Die bei der Ausfuhr abgestempelten Formulare stellten jedoch keine Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG dar. Selbst wenn es sich dabei um Verfügungen handeln sollte, sei die Beschwerde in Anwendung von Art. 35
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG gutzuheissen. Die bei der Ausfuhr abgestempelten Formulare seien nämlich weder als Verfügung bezeichnet noch enthielten sie eine Rechtsmittelbelehrung. Überdies bedeute das Fehlen von bestimmten Angaben auf den Ausfuhrdeklarationen einen verbesserlichen und überdies auch erkennbaren Mangel. Lasse die Verwaltung es nicht zu, verbesserte Formulare nachzureichen, erschwere sie die Durchsetzung des materiellen Rechts ohne sachlich vertretbaren Grund und verstosse damit gegen das Verbot des überspitzten Formalismus. Schliesslich wären die Ausfuhrdeklarationen, wenn es sich dabei denn um formgültige Verfügungen handeln würde, in Wiedererwägung zu ziehen im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
und b VwVG. Die Beschwerdeführerin bringe nämlich als neue erhebliche Tatsache vor, dass die Ausfuhr der Sendungen im
Nichterhebungsverfahren erfolgen müsse. Es sei auch aktenkundig, dass die verfügende Behörde selbst zunächst übersehen habe, die Ausfuhr sei im Nichterhebungsverfahren erfolgt.

b. Die Beschwerdeführerin übersieht zunächst, dass das VwVG auf Grund einer klaren und zwingenden Gesetzesvorschrift auf das Verfahren der Zollabfertigung keine Anwendung findet (E. 3c hievor). Die Zollabfertigung unterliegt einem besonderen Verfahren, bei dem die durch das Selbstdeklarationsprinzip getragenen spezialgesetzlichen Vorschriften des Zollrechts dem VwVG vorgehen. Beispielsweise wird die Zolldeklaration durch die Beisetzung des Amtsstempels bestätigt (Art. 35 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 35 Überprüfung der angenommenen Zollanmeldung
1    Die Zollstelle kann die angenommene Zollanmeldung und die Begleitdokumente während des Veranlagungsverfahrens jederzeit überprüfen.
2    Sie kann von der anmeldepflichtigen Person weitere Unterlagen verlangen.
ZG). Dies genügt für die hoheitliche Annahme der Zolldeklaration. Ob es sich bei diesem Hoheitsakt um einen solchen handelt, der den Anforderungen an eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG genügt oder nicht, hat folglich - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - für den Rechtsanwender keine Rolle zu spielen. Das Zollgesetz geht hier als lex specialis vor. So hat die Rechtsprechung etwa auch Art. 35
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG, auf den sich die Beschwerdeführerin ebenfalls beruft, ausdrücklich vom Zollverfahren ausgeschlossen (E. 3c hievor). Nichts anderes hat unter diesem Blickwinkel für die geltend gemachte Revision zu gelten (Art. 66 Abs. 2 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
und b VwVG). Die nachträgliche Berichtigung der (angenommenen) Zolldeklaration hat sich nach den
spezialgesetzlichen Vorschriften zu richten, deren Voraussetzungen die Beschwerdeführerin nicht erfüllt (s. hiezu E. 3b und 4a hievor). Abgesehen davon ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass es ihr nicht einzig um eine formelle Korrektur der Zolldeklaration geht, wie sie vorzugeben versucht, sondern um eine Änderung der Abfertigungsart (E. 4a hievor), was von vornherein nicht als erhebliche Tatsache im Sinne von Art. 66 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG gelten kann.

Massgebend ist, dass nach den spezialgesetzlichen Zollvorschriften eine nachträgliche Änderung des abgestempelten Ausfuhrformulares bzw. der Abfertigungsart grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn sich die fraglichen abgefertigten Ausfuhrsendungen zum Zeitpunkt des entsprechenden Antrages nicht mehr unter zoll-, post- oder bahnamtlicher Kontrolle befinden. Die akademische Frage, ob einer durch das Zollamt angenommenen Deklaration überhaupt Verfügungscharakter im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zukommt, ist dabei irrelevant. Genau so unmassgeblich ist die Behauptung, das Gesuch vom 17. Oktober 2001 könne gar nicht als Beschwerde entgegengenommen werden, da sich diese notwendigerweise gegen Verfügungen richtet, was die bei der Ausfuhr abgestempelten Formulare nicht seien. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die fraglichen Sendungen definitiv zur Ausfuhr abgefertigt worden sind. Das Zollgesetz schreibt vor, gegen Abfertigungen sei innert 60 Tagen Beschwerde zu erheben. Die Frage, ob nun dem abgestempelten Ausfuhrformular (oder vielmehr sodann der antragsgemässen definitiven Ausfuhrabfertigung) Verfügungscharakter beizumessen ist, bleibt gleichermassen rein akademisch. Denn die rechtsanwendenden Behörden haben sich an die
gesetzliche Vorschrift von Art. 109 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 109 Gewerbsmässiges Ausstellen von Zollanmeldungen
1    Wer gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, muss über die erforderliche Eignung verfügen.
2    Das BAZG kann Personen, die nicht über die erforderliche Eignung verfügen oder die gegen die Zollgesetzgebung verstossen haben, das gewerbsmässige Ausstellen von Zollanmeldungen und weitere Tätigkeiten im Rahmen des Zollveranlagungsverfahrens auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verbieten.
ZG zu halten.

Hat die Zollverwaltung dieses zwingende Recht zu beachten, kann ihr auch kein überspitzter Formalismus zum Vorwurf gemacht werden, ohne an dieser Stelle die Behauptung zu bestätigen, die entsprechenden Voraussetzungen seien erfüllt. Überdies führt die Beschwerdeführerin als Begründung für diese Rüge an, die Verwaltung lasse es nicht zu, dass sie verbesserte Formulare nachreiche und erschwere dadurch die Durchsetzung des materiellen Rechts ohne sachlich vertretbaren Grund. Sie versucht dabei wiederum vorzugeben, sie ersuche nur um eine formelle Verbesserung der Ausfuhrdeklarationsformulare. Vielmehr geht es ihr um eine Änderung der Abfertigungsart, was das einschlägige Zollrecht zwingend ausschliesst, so dass der Vorwurf des überspitzten Formalismus auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu hören ist.

Zwar sind trotz des Anwendbarkeitsausschlusses des VwVG vom Zollabfertigungsverfahren die aus der Bundesverfassung abgeleiteten Verfahrensgarantien wie die Gesetzmässigkeit des Verwaltungshandelns, das Willkürverbot sowie der Anspruch auf rechtliches Gehör zu beachten (E. 3c hievor). Inwiefern die Zollverwaltung im vorliegenden Verfahren solche oder andere Verfahrensgarantien verletzt hat, ist jedoch nicht ersichtlich.

6. Auf Grund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruch- und Schreibgebühren, zu tragen. Die Beschwerdeinstanz hat im Dispositiv den Kostenvorschuss mit den Verfahrenskosten zu verrechnen und einen allfälligen Überschuss zurückzuerstatten (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG und Art. 1 ff., insbesondere Art. 5 Abs. 3 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [VwKV], SR 172.041.0).

Dokumente der ZRK
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-68.51
Datum : 28. Oktober 2003
Publiziert : 28. Oktober 2003
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-68.51
Sachgebiet : Eidgenössische Zollrekurskommission (ZRK)
Gegenstand : Veredlungsverkehr. Nachträgliche Änderung der Abfertigungsart. Anwendbarkeit des VwVG im Zollabfertigungsverfahren.


Gesetzesregister
VwVG: 3 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
34 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 34
1    Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1bis    Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201671 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:
a  die zu verwendende Signatur;
b  das Format der Verfügung und ihrer Beilagen;
c  die Art und Weise der Übermittlung;
d  den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt.72
2    Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen.73
35 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
66
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
ZG: 1 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt:
a  die Überwachung und die Kontrolle des Personen- und Warenverkehrs über die Zollgrenze;
b  die Erhebung der Zollabgaben;
c  die Erhebung der Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen, soweit sie dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) obliegt;
d  den Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes und die Erfüllung von Aufgaben, soweit sie dem BAZG4 obliegen.
17 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 17
1    Das EFD kann den Halterinnen und Haltern von Flugplätzen mit ständig besetzter Zollstelle das Betreiben von Zollfreiläden bewilligen.
1bis    In Zollfreiläden können ins Ausland abfliegende oder aus dem Ausland ankommende Reisende zollfreie Waren einkaufen. Der Bundesrat bezeichnet die Waren.13
2    Das BAZG kann den Luftverkehrs- und anderen Unternehmen bewilligen, auf den Zollflugplätzen oder in deren Nähe unverzollte Vorräte für ihre Bordbuffetdienste anzulegen sowie aus solchen Vorräten Speisen und Getränke zur Mitnahme auf Flügen ins Ausland zuzubereiten.14
3    Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die nötigen Kontroll- und Sicherungsmassnahmen gewährleistet sind.
24 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 24 Gestellen und summarisches Anmelden
1    Die zuführungspflichtige Person oder die von ihr Beauftragten müssen die der Zollstelle zugeführten Waren gestellen und summarisch anmelden.
2    Die Gestellung ist die Mitteilung an das BAZG, dass sich die Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen vom BAZG zugelassenen Ort befinden.
3    Gestellte Waren stehen im Gewahrsam des BAZG.
29 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 29 Zuständigkeiten der Zollstellen; Zeit und Ort der Veranlagung
1    Das BAZG legt für die einzelnen Zollstellen fest:
a  welches seine Zuständigkeiten sind;
b  die Zeiten, zu denen es Veranlagungen vornehmen;
c  den Ort, an dem die Veranlagung stattfindet (Amtsplatz).
2    Es berücksichtigt die nationalen und die regionalen Bedürfnisse und gibt seine Anordnungen auf geeignete Weise bekannt.
3    Die Zollstellen können die Veranlagung auch ausserhalb des Amtsplatzes vornehmen, namentlich am Domizil der Versenderin oder des Versenders oder der Empfängerin oder des Empfängers.
31 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 31 Kontrollen am Domizil
1    Das BAZG kann ohne Vorankündigung Kontrollen am Domizil von Personen durchführen, die anmeldepflichtig, Zollschuldnerinnen oder Zollschuldner in einem Veranlagungsverfahren sind oder waren oder die nach diesem Gesetz zur Buchführung verpflichtet sind.
2    Es kann die physische Kontrolle der Art, der Menge und der Beschaffenheit von Waren vornehmen, alle erforderlichen Auskünfte verlangen sowie Daten und Dokumente, Systeme und Informationen überprüfen, die für den Vollzug dieses Gesetzes von Bedeutung sein können.
3    Das Kontrollrecht endet fünf Jahre nach der Wareneinfuhr. Vorbehalten bleibt die Eröffnung einer Strafuntersuchung.
35 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 35 Überprüfung der angenommenen Zollanmeldung
1    Die Zollstelle kann die angenommene Zollanmeldung und die Begleitdokumente während des Veranlagungsverfahrens jederzeit überprüfen.
2    Sie kann von der anmeldepflichtigen Person weitere Unterlagen verlangen.
109
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 109 Gewerbsmässiges Ausstellen von Zollanmeldungen
1    Wer gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, muss über die erforderliche Eignung verfügen.
2    Das BAZG kann Personen, die nicht über die erforderliche Eignung verfügen oder die gegen die Zollgesetzgebung verstossen haben, das gewerbsmässige Ausstellen von Zollanmeldungen und weitere Tätigkeiten im Rahmen des Zollveranlagungsverfahrens auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verbieten.
ZTG: 1
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 1 Allgemeine Zollpflicht - 1 Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
1    Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
2    Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
ZV: 39b  39c  49
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 49 Veranlagung des Veredelungsmehrwerts - (Art. 13 Abs. 3 ZG)
1    Für das durch die Veredelung entstandene Mehrgewicht erhebt das BAZG die Zollabgaben. Die Abgaben bemessen sich nach der zolltarifarischen Einreihung des ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisses.
2    Kann der Veredelungsmehrwert nicht durch das Mehrgewicht erfasst werden oder sind die Zollabgaben für das Mehrgewicht nach Absatz 1 unverhältnismässig, so kann das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung gewähren.
3    Das BAZG berechnet den ermässigten Zollansatz nach derjenigen der folgenden Methoden, die den Veredelungsmehrwert am besten zu erfassen vermag:
a  Differenz zwischen der Zollbelastung auf dem ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnis und der fiktiven Zollbelastung auf der zur Herstellung des Veredelungserzeugnisses benötigten Menge an ausgeführten Waren;
b  Differenz zwischen den inländischen und den ausländischen Veredelungskosten; oder
c  Prozentsatz vom Normalzollansatz des ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisses, welcher der im Ausland erzielten Wertsteigerung entspricht.
4    Der ermässigte Zollansatz wird in den Auflagen zur Bewilligung für die passive Veredelung festgehalten.
BGE Register
100-IB-8 • 101-IB-99
Stichwortregister
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zollabfertigung • ausfuhr • zollnachforderung • tag • frist • zollgesetz • frage • termin • sistierung des verfahrens • vorinstanz • bundesgericht • bundesverfassung • zollbehörde • zollbefreiung • nichteintretensentscheid • zollmeldepflicht • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • verfahrenskosten • zollausweis • verwaltungshandeln
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VPB
61.18
Zeitschrift ASA
ASA 65,410 • ASA 70,334