Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-3626/2009
{T 0/2}
Urteil vom 7. Juli 2010
Besetzung
Richter Daniel de Vries Reilingh (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Keita Mutombo.
Parteien
X._______ AG, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zoll; gemeinsames Versandverfahren.
Sachverhalt:
A.
Die Zollkreisdirektion Schaffhausen forderte mit Nachbezugsverfügung vom 9. Oktober 2006 von der X._______ AG, ... (hiernach: X._______ oder Gesellschaft) gestützt auf Art. 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
|
1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
B.
Mit Beschwerdeentscheid vom 4. Mai 2009 wies die Oberzolldirektion (OZD) die gegen die Nachbezugsverfügung vom 9. Oktober 2006 erhobene Beschwerde der Gesellschaft vom 8. November 2006 ab. Sie erwog, der Gesellschaft sei es nicht gelungen, die Beendigung des Versandverfahrens nachzuweisen. Das von der österreichischen Abgangszollstelle eingeleitete Suchverfahren habe zum Ergebnis geführt, dass für das Versandverfahren lediglich ein Grenzübergangsschein beim Eingang in die Schweiz vorliege. Letztere sei deshalb für die Abgabenerhebung aufgrund von Art. 34 Abs. 2 Bst. a der Anlage I zum Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (mit Anlagen und Zusatzprotokollen) (in der Fassung vom 22. August 2000, AS 1988 308, und die darauf folgenden Änderungen; SR 0.631.242.04) (hienach: gVV-Übereinkommen) zuständig. Die von der X._______ eingereichten Unterlagen über die Bezahlung der Warenlieferungen oder Ablieferungen der Waren beim Empfänger (CMR-Frachtbriefe) genügten den Anforderungen an einen Beendigungsnachweis im Sinne von Art. 50 der Anlage II zum gVV-Übereinkommen nicht und liessen auch nicht einwandfrei auf die tatsächliche Wiederausfuhr der Ware schliessen. Ein Beendigungsnachweis müsse amtlich bescheinigt sein.
C.
Am 5. Juni 2009 (Postaufgabe am 6. Juni 2009) liess die Gesellschaft Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, "die hier bestrittene Verfügung der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 9. Oktober 2006 sei vollumfänglich zurück zu nehmen". Sie macht einzig geltend, die Wiederausfuhr der Sendung am Ende der Transitstrecke und die Auslieferung der Sendungs-Teile an die Waren-Empfänger im Bestimmungsland könne "beweiskräftig nachgewiesen werden".
In ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2009 schloss die OZD auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Auf die weiteren Eingaben und Vorbringen der Parteien wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Entscheide der OZD können gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
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a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
1.2 Im Rechtsmittelverfahren kommt - wenn auch in sehr abgeschwächter Form (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.55) - das Rügeprinzip mit Begründungserfordernis in dem Sinn zu tragen, dass der Beschwerdeführer die seine Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen hat (Art 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
Weiter ist die Rechtsmittelinstanz nicht gehalten, allen denkbaren Rechtsfehlern von sich aus auf den Grund zu gehen. Für entsprechende Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.55).
1.3 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid, nicht auch allfällige Entscheide unterer Instanzen. Diese sind nämlich bei Bestehen eines verwaltungsinternen Instanzenzugs durch die Entscheide der Einsprache- oder Beschwerdeinstanz ersetzt worden (Devolutiveffekt); ihre selbständige Beanstandung ist ausgeschlossen. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Moser/Beusch/ Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.7; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1393/2006 vom 10. Dezember 2007 E. 2.2.1 mit Hinweis).
Dem Gesagten zufolge ist auf das Rechtsbegehren, die Verfügung der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 9. Oktober 2006 sei vollumfänglich "zurück zu nehmen" nicht einzutreten. Immerhin richtet sich die Beschwerde ausdrücklich gegen den Beschwerdeentscheid der OZD vom 4. Mai 2009. Insofern der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschwerdeentscheides verlangt, kann auf die Beschwerde eingetreten werden.
1.4 Das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) sowie die Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) sind am 1. Mai 2007 in Kraft getreten. Nach Art. 132 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen. |
|
1 | Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen. |
2 | Bewilligungen und Vereinbarungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben höchstens zwei Jahre lang gültig. |
3 | Zolllager nach den Artikeln 42 und 46a des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925116 dürfen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes höchstens zwei Jahre lang nach bisherigem Recht weitergeführt werden. |
4 | Zollbürgschaften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben weiterhin gültig; es gilt das neue Recht. |
5 | Beschwerden gegen Zollabfertigungen der Zollämter, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Zollkreisdirektionen hängig sind, werden von der zuständigen Zollkreisdirektion entschieden; Beschwerden gegen diese Entscheide unterliegen der Beschwerde an die Zollrekurskommission nach Artikel 116. |
6 | Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Oberzolldirektion hängig sind, werden von dieser entschieden. |
7 | ...117 |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 25 Anmelden - 1 Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen. |
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1 | Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen. |
2 | In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen. |
3 | Das BAZG kann im Interesse der Zollüberwachung vorsehen, dass Waren der Zollstelle angemeldet werden, bevor sie ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden. |
4 | Die anmeldepflichtige Person kann die summarisch angemeldeten Waren vor der Abgabe der Zollanmeldung auf eigene Kosten und eigene Gefahr untersuchen oder untersuchen lassen. |
2.
2.1
Nach Art. 1 aZG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 aZG sind Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden. Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung (Art. 30a Abs. 1 aZG). Diese nimmt im schweizerischen Zollwesen eine zentrale Stellung ein (BARBARA SCHMID, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], a.a.O., Art. 18 Rz. 1).
2.2 In Übereinstimmung mit dem das Zollverfahren beherrschenden Prinzip der Selbstdeklaration obliegt der zollmeldepflichtigen Person (Art. 9 Abs. 1 aZG) die Verantwortung für die rechtmässige und richtige Deklaration ihrer grenzüberschreitenden Warenbewegungen. Sie muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 6 Abs. 1 aZG und Art. 31 aZG). Damit überbindet das Zollgesetz der anmeldepflichtigen Person die volle Verantwortung für die eingereichte Anmeldung und stellt hohe Anforderungen an ihre Sorgfaltspflicht; namentlich wird von ihr eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt (vgl. zu Art. 31 Abs. 1 aZG: Urteil des Bundesgerichts 2A.566/2003 vom 9. Juni 2004 E. 2.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5798/2007 vom 6. Juli 2009 E. 2.2, A-1528/2008 vom 25. Mai 2010 E. 2.2; siehe auch Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 612).
3.
3.1 Das Versand- oder Transitverfahren ermöglicht die Zollüberwachung von Waren bei deren Beförderung von einer Zollstelle an der Grenze zu einem Zoll(frei)lager oder einer Zollstelle im Innern des Zollgebiets, sowie zur Durchführung von Waren durch das Zollgebiet in ein Drittland (REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Das schweizerische Bundesverwaltungsrecht, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 760). Im Versandverfahren darf die Ware weder genutzt noch verändert werden, sondern nur zum Zweck der Beförderung behandelt werden. Das Verfahren muss also sicherstellen, dass die ins Zollgebiet eingeführten oder aus dem Zollgebiet zu verbringenden Waren der Bestimmungszollstelle auch tatsächlich zugeführt werden. Dazu wird die Ware hinsichtlich Identität durch geeignete Verschlussmassnahmen gesichert, worauf die Zollverwaltung ein Versandpapier mit beschränkter Gültigkeitsdauer ausstellt, innert welcher die verfahrensmässige Beförderung der Ware durchgeführt werden muss. Die Beförderung stellt damit den einzigen nach aussen sichtbaren und zulässigen Zweck dieses Zollverfahrens dar (ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 761). Hinsichtlich Zollabgaben sind Waren im Transit- oder Versandverfahren grundsätzlich von Einfuhrabgaben befreit, da sie nur zur unmittelbaren Weiterbeförderung in ein Drittland oder an eine Zollstelle im Innern über die Zollgrenze gelangen. Damit erlangen sie während der Dauer des Verfahrens für die Schweiz keinerlei wirtschaftliche Bedeutung. Gleichwohl liess das alte Zollgesetz eine bedingte Zollforderung entstehen, welche jedoch mit der Löschung des Verfahrens wieder dahinfiel (siehe Art. 12 aZG; ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 763).
3.2 Das gVV-Übereinkommen regelt die Warenbeförderung zwischen den Ländern der Europäischen Gemeinschaft (EG) und der EFTA, sowie zwischen den einzelnen EFTA-Staaten. Zu diesem Zweck führt das gVV-Übereinkommen ein sog. gemeinsames Versandverfahren ein (Art. 1 Abs. 1 gVV-Übereinkommen). Im Transitverkehr mit den EG-Ländern und den EFTA-Staaten gilt deshalb das gemeinsame Versandverfahren, und zwar unabhängig von der Verkehrsart (mit Ausnahme von Postsendungen, siehe Art. 41 gVV-Übereinkommen) und dem Status als inländischer oder zollpflichtiger ausländischer Ware (ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 771). Art. 3 Abs. 1 Bst. a des gVV-Übereinkommens definiert das Versandverfahren als ein Verfahren, in dem Waren unter der Überwachung der zuständigen Behörden von einer Zollstelle einer Vertragspartei befördert werden, wobei mindestens eine Grenze überschritten wird. Ziel des gVV-Übereinkommens bei seiner Verabschiedung war die Schaffung eines gemeinsamen Zollverfahrens für den Warenversand durch mehrere Staaten der europäischen Freihandelszone. Damit sollte der Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien erleichtert werden, indem die konzentrierte Durchführung von Zollförmlichkeiten an den Zollgrenzen nach Möglichkeit vermieden werden und auf Zollstellen im Innern des jeweiligen Zollgebiets, und zwar möglichst nahe am eigentlichen Bestimmungsort, verlagert werden sollten. Sichtbares äusseres Kennzeichen dieses Verfahrens bildete bisher das gemeinsame Versandpapier T1/T2 (ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 772). Versandrechtlich wird zwischen dem T1-Verfahren und dem T2-Verfahren unterschieden (ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 772). Das T2-Verfahren dient ausschliesslich der Beförderung von Waren zwischen zwei Orten der EU via Drittvertragsstaat, wobei es sich zwingend um Gemeinschaftswaren handeln muss, also um Waren, welche sich im Zollgebiet der EU im freien Verkehr befinden (Art. 2 Abs. 3 gVV-Übereinkommen; ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 773).
3.3 Die Zollbehandlung mit gemeinsamer Versandanmeldung erfolgt in einem selbständigen, von den nationalen Vorschriften verschiedenen Verfahren. Die Durchführung des Verfahrens betreffend Versandanmeldung, Nämlichkeitssicherung sowie Förmlichkeiten bei den zuständigen Zollstellen während der Beförderung sind dem nationalen Transitverfahren ähnlich und in Anlage I zum gVV-Übereinkommen detailliert beschrieben (ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 775).
3.3.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen hat der Hauptverpflichtete die Waren und den Versandschein T1 innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den zuständigen Behörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Massnahmen unverändert der Bestimmungsstelle zu gestellen (Bst. a), die Vorschriften über das gemeinsame Versandverfahren einzuhalten (Bst. b) und die Zölle und sonstigen Abgaben zu entrichten, die unter Umständen aufgrund einer im Verlauf oder anlässlich eines gemeinsamen Versandverfahrens begangenen Zuwiderhandlung oder Ordnungswidrigkeit fällig werden (Bst. c). Art. 18 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen bestimmt, dass die Sendung bei jeder Durchgangszollstelle unter Vorlage der Exemplare des Versandscheins T1 vorzuführen ist (Abs. 1), wobei der Beförderer bei jeder Durchgangszollstelle einen Grenzübergangsschein abzugeben hat (Abs. 2).
3.3.2 Ein gemeinsames Versandverfahren endet, wenn die Waren und der Versandschein T1 der Bestimmungsstelle gestellt werden (Art. 23 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen). Der Bestimmungsstelle ist gleichzeitig der Versandschein T1 vorzulegen (Art. 22 Abs. 1 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen). Die Bestimmungsstelle vermerkt auf den Exemplaren des Versandscheins T1 das Ergebnis ihrer Prüfung und sendet der Abgangsstelle unverzüglich ein Exemplar zurück; das andere Exemplar verbleibt bei der Bestimmungsstelle (Art. 22 Abs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen).
3.3.3 Wird festgestellt, dass im Verlauf eines T1-Verfahrens in einem bestimmten Land Zuwiderhandlungen begangen worden sind, so werden hierdurch fällig gewordene Zölle und andere Abgaben - unbeschadet der Strafverfolgung - von diesem Land nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhoben (Art. 34 Abs. 1 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen). Wurde die Sendung der Bestimmungsstelle nicht gestellt und steht der Ort der Zuwiderhandlung nicht fest, so gilt diese in der letzten Vertragspartei als begangen, in deren Zollgebiet das Beförderungsmittel oder die Ware zuletzt nachweislich aufgrund der Grenzübergangsscheine gelangt sind (Art. 34 Abs. 2 Bst. d der Anlage I zum gVV-Übereinkommen).
3.3.4 Titel V der Anlage II zum gVV-Übereinkommen betreffend das T1-Verfahren umfasst Artikel 10 bis 36. Für das T2-Verfahren gilt Titel V sinngemäss (Art. 37 Abs. 3 der Anlage II zum gVV-Übereinkommen).
3.3.5 Wurde die Sendung der Bestimmungsstelle nicht gestellt (siehe Art. 34 Abs. 2 Bst. d der Anlage I zum gVV-Übereinkommen) kann der Nachweis für die ordnungsgemässe Durchführung des T1- oder T2- Verfahrens den zuständigen Behörden durch Vorlage eines von den zuständigen Behörden bescheinigten Zoll- oder Handelspapiers erbracht werden. Aus diesem muss hervorgehen, dass die betreffenden Waren bei der Bestimmungsstelle gestellt worden sind (Art. 50 Abs. 1 Bst. a der Anlage II zum gVV-Übereinkommen). Es handelt sich hier um einen alternativen Beendigungsnachweis, der behördlich bescheinigt sein muss.
4.
Im vorliegenden Fall eröffnete die Beschwerdeführerin in der Eigenschaft als Hauptverpflichtete am 6. April 2001 bei der Abgangszollstelle Feldkirch (Österreich), Zweigstelle Tisis, ein gemeinsames Versandverfahren für eine Sendung mit Glaswaren, Schmuck und Computern nach der Bestimmungsstelle Erzingen (Deutschland). Diese Ware wurde am selben Tag beim Zollamt Schaanwald (Schweiz) zur Einfuhr abgefertigt. Die Gesellschaft konnte für den die Ware betreffenden Versandvorgang bei der Abgangszollstelle keinen ordentlichen Beendigungsnachweis erbringen. Anfragen bei den Zollämtern Basel/Weil Autobahn und Trasadingen (Schweiz) bezüglich einer allenfalls festgestellten Wiederausfuhr aus der Schweiz wurden negativ beantwortet. Weiter führte das gemäss der Vorinstanz von der österreichischen Abgangszollstelle eingeleitete Suchverfahren bei der deutschen Bestimmungsstelle Erzingen, die gleichzeitig auch Durchgangszollstelle für den Wiedereintritt in das EU Zollgebiet war, zu keinem positiven Ergebnis. Somit ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin und die Ergebnisse der Suchverfahren kein ordentlicher Beendigungsnachweis erbracht worden ist und die Schweiz gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d der Anlage I zum gVV-Übereinkommen als Ort der Zuwiderhandlung gilt (vgl. E. 3.3.3 hievor).
Die von der Beschwerdeführerin der OZD vorgelegten zusätzlichen Unterlagen und Informationen wurden von der Vorinstanz geprüft, ohne dass diese auf einen rechtsgenügenden Nachweis der Beendigung des gemeinsamen Versandverfahrens gestossen wäre. Die eingereichten Unterlagen lassen in der Tat nicht auf die tatsächliche Wiederausfuhr der Waren aus der Schweiz schliessen. Ein Beendigungsnachweis muss ohnehin amtlich bescheinigt sein (siehe E. 3.3.5 hievor), was vorliegend nicht der Fall ist. Die Beschwerdeführerin - die sich mit der Behauptung begnügt, "die Auslieferung der Sendungs-Teile an die Waren-Empfänger im Bestimmungsland beweiskräftig" nachweisen zu können - bestreitet dies zu Recht nicht.
Der von der OZD von der Beschwerdeführerin nachgeforderte Betrag ist rechnerisch nicht bestritten. Es ergeben sich aufgrund der Akten auch keine Anhaltspunkte, dass dieser offensichtlich falsch berechnet wäre, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
5.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen soweit darauf einzutreten ist (siehe E. 1.4 hievor) und der Beschwerdentscheid der OZD vom 4. Mai 2009 ist zu bestätigen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.-- sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel de Vries Reilingh Keita Mutombo
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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