Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1278/2020, 6B 1281/2020

Urteil vom 27. August 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte
6B 1278/2020
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
Beschwerdeführer,

und

6B 1281/2020
B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
6B 1278/2020
Strafzumessung; verminderte Schuldfähigkeit,

6B 1281/2020
Entschädigung amtliche Verteidigung,

Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 17. August 2020 (SB190389-O/U/cwo).

Sachverhalt:

A.
A.________ war ab 1. September 2006 als Mitarbeiter Inventur Kunstsammlung und ab 1. März 2007 als Kunstkurator bei der C.________ AG angestellt. Im Rahmen dieser Anstellung hat er zwischen Mai 2007 und August 2015 insgesamt mindestens 84 Kunstobjekte aus deren Räumlichkeiten genommen und auf eigene oder auf Rechnung einer von ihm beherrschten Gesellschaft verkauft oder gegen andere geldwerte Objekte eingetauscht, ohne dass er dazu befugt gewesen ist. Den Erlös von total Fr. 847'955.79 verwendete er für seine Lebenshaltungskosten oder zur Tilgung von Schulden.
Des Weiteren verkaufte A.________ ohne entsprechende Ermächtigung Kunstobjekte mehrerer Privatpersonen sowie einer Stiftung und gebrauchte den Erlös für eigene Zwecke. Ausserdem verkaufte er diverse Kunstobjekte einer weiteren Privatperson, ohne den Verkaufserlös abzüglich einer vereinbarten Provision an diese abzuliefern. Stattdessen verwendete er auch hier das Geld für eigene Zwecke. Der den Geschädigten dadurch entstandene Schaden beläuft sich auf insgesamt rund Fr. 230'000.--.

B.
Das Bezirksgericht Winterthur sprach A.________ aufgrund dieser Sachverhalte mit Urteil vom 12. Juni 2019 der mehrfachen Veruntreuung schuldig und in einem anderen Fall vom Vorwurf der versuchten Veruntreuung frei. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten, wovon 118 Tage durch Haft erstanden waren und ordnete eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
StGB an. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zu diesem Zweck nicht aufgeschoben. Das Bezirksgericht Winterthur verzichtete weiter auf den Widerruf einer vom Bezirksgericht Rheinfelden am 17. April 2013 ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 150.--. Schliesslich befand es über mehrere Zivilforderungen resp. verwies diese auf den Zivilweg und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Insbesondere sprach es dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, eine Entschädigung von Fr. 30'000.-- zu.

C.
Auf Berufung von A.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 17. August 2020 das erstinstanzliche Urteil. Eine Beschwerde von Rechtsanwalt B.________ gegen die erstinstanzliche Festlegung des amtlichen Honorars wies das Obergericht ab.

D.
A.________ und Rechtsanwalt B.________ wenden sich ans Bundesgericht. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. August 2020 sei aufzuheben und im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil mit Ausnahme namentlich des Freispruchs und der Schuldsprüche aufzuheben und er sei zu einer angemessenen Strafe von maximal fünf Monaten bzw. 150 Tagessätzen zu verurteilen. Die Strafe sei bei einer Probezeit von zwei Jahren bedingt auszusprechen und eine allfällig zu vollziehende Freiheitsstrafe sei zugunsten der ambulanten Behandlung aufzuschieben. Zusätzlich ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Rechtsanwalt B.________ verlangt, das angefochtene Urteil sei in Bezug auf die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung aufzuheben und dieser sei für das Verfahren vor dem Bezirkgsgericht Winterthur eine Entschädigung von Fr. 38'047.10 (inkl. Spesen und MWST) zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache in diesem Punkt zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es wurden die kantonalen Akten, jedoch keine Stellungnahmen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn diese in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten, und wenn sie den gleich gelagerten Sachverhalt, dieselben Parteien sowie ähnliche oder gleichlautende Rechtsfragen betreffen (BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; Urteile 6B 257/2020 und 6B 298/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1). Diese Voraussetzungen können vorliegend als gegeben erachtet werden. Die Beschwerden werden deshalb gestützt auf Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP (SR 273) vereinigt und in einem einzigen Entscheid behandelt.

2.
In der Hauptsache stellt A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) einzig einen Aufhebungs- und Rückweisungsantrag, jedoch keinen Antrag in der Sache. Gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren zu enthalten. Da die Beschwerde an das Bundesgericht grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG), muss es sich dabei um einen Antrag in der Sache handeln. Allerdings reicht ein Begehren ohne einen solchen Antrag aus, wenn sich aus der Beschwerdebegründung, die zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann, zweifelsfrei ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 137 II 313 E. 1.3; Urteil 6B 42/2021 vom 8. Juli 2021 E. 2.1; je mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall: Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich ohne Weiteres, dass sich der Beschwerdeführer 1 gegen die Strafzumessung wendet. Damit ist dem Erfordernis eines Sachantrags Genüge getan.

3.
Gegenstand der Beschwerde von Rechtsanwalt B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) ist die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren. Diese wurde vom Bezirksgericht Winterthur festgelegt und auf Beschwerde hin von der Vorinstanz bestätigt. Es liegt somit kein Anwendungsfall von Art. 135 Abs. 3 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO vor. Der Beschwerdeführer 2 ist berechtigt, den Entscheid der Vorinstanz betreffend die erstinstanzlichen Entschädigungsfolgen mittels Beschwerde in Strafsachen anzufechten (BGE 140 IV 213 E. 1.7; Urteil 6B 1115/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 1; je mit Hinweisen).

4.

4.1. Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von einer nur leicht verminderten Schuldfähigkeit aus. Sie lasse ausser Acht, dass die Schuldfähigkeit bei einer bipolar-affektiven Persönlichkeitsstörung, wie sie bei ihm festgestellt worden sei, davon abhänge, in welcher Phase (manisch, hypomanisch oder depressiv) er sich bei der Begehung der Delikte jeweils befunden habe. Der Gutachter habe gar nicht gewusst, um wie viele und welche Art von Delikten es gehe und wann diese verübt worden seien. Ihm hätten daher wesentliche Grundlagen für eine seriöse Beurteilung der Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der jeweiligen Tathandlungen gefehlt. Anders als der Gutachter behaupte, liesse sich die deliktische Tätigkeit sehr wohl einzelnen Phasen zuordnen. Es liege deshalb kein durchgehender Deliktszeitraum von rund acht Jahren vor, sondern es gehe um einzelne Delikte bzw. Deliktszeiträume. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie, genauso wie der Gutachter, nicht einzelne Phasen deliktischer Tätigkeit definiere, sondern bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit auf einen schematischen Mittelwert abstelle. Laut Gutachter habe er, der Beschwerdeführer 1, über mehrere Jahre manische oder hypomanische Phasen gehabt, die
jeweils nur kurz durch depressive Episoden unterbrochen worden seien. Typisches Symptom einer manischen Phase sei die fehlende Einsichts- und Steuerungsfähigkeit, weshalb er nur in diesen Phasen straffällig geworden sei. In dubio pro reo hätte die Vorinstanz davon ausgehen müssen, dass er sich in den Phasen, in denen es zu strafbaren Handlungen gekommen sei, in einem solchen Zustand befunden habe, weshalb von einer fehlenden bzw. zumindest stark eingeschränkten Schuldfähigkeit auszugehen sei. Andernfalls müsste in Bezug auf die einzelnen Delikte oder Deliktskomplexe genau gesagt werden, in welchem Zustand er sich befunden habe, wie ausgeprägt dieser Zustand gewesen sei und welche Auswirkungen dies auf die Schuldfähigkeit gehabt habe. Als Folge der fälschlicherweise nur als leicht qualifizierten verminderten Schuldfähigkeit sei die Strafe zu hoch ausgefallen. Der Verminderung sei im ganzen Ausmass Rechnung zu tragen, was eine Strafreduktion um mindestens 80% zu bedeuten habe. Indem sie auf diese, bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachte Argumentation nicht eingehe, verletze die Vorinstanz ausserdem den Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV).

4.2. Die Vorinstanz hält die Ausführungen von Dr. med. D.________ in seinem schriftlichen Gutachten vom 19. Juli 2016 sowie in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung für überzeugend. Der Gutachter habe mehrmals die Besonderheit des im vorliegenden Fall extrem langen Tatzeitraums und die damit einhergehende Schwierigkeit bzw. Unmöglichkeit erwähnt, die Vielzahl von Einzeldelikten "aufzubröseln". Es liege in der Natur der Sache und leuchte ein, dass bei einem rund achtjährigen Deliktszeitraum und der grossen Zahl an Delikten rückwirkend nicht mehr gesagt werden könne, in welchem mentalen Zustand sich der Beschwerdeführer 1 bei der Begehung der einzelnen Tat jeweils befunden habe. Die Beurteilung erfolge zudem immer ex post, weshalb normal sei, dass ein Gutachter gewisse Rückschlüsse ziehe. Es tue der Schlüssigkeit und Überzeugungskraft seiner Einschätzung keinen Abbruch, wenn Dr. med. D.________ hinsichtlich der Schuldfähigkeit eine grundsätzliche Einschätzung über den gesamten Tatzeitraum vornehme. Ausserdem habe der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, es könne ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer 1 während des gesamten Deliktszeitraums in einer manischen Hochphase befunden habe. Ebenfalls einleuchtend habe
er aufgezeigt, dass mit Blick auf das gesamte Tatverhalten sowie die allgemeine Lebensführung in dieser Zeit beim Beschwerdeführer 1 doch noch sehr viel Steuerungsfähigkeit erhalten gewesen sei.

4.3.

4.3.1. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
1    War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
2    War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.
3    Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden.15
4    Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1-3 nicht anwendbar.
StGB). Schuldfähigkeit setzt demnach Einsichts- und Steuerungsfähigkeit voraus. Zwischen voller Schuldfähigkeit und gänzlicher Schuldunfähigkeit sind kontinuierliche Abstufungen denkbar (BGE 134 IV 132 E. 6.1; Urteil 6B 257/2020 und 6B 298/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
1    War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
2    War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.
3    Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden.15
4    Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1-3 nicht anwendbar.
StGB).

4.3.2. Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.
StGB).
Die Frage, ob die Unrechtseinsicht oder Steuerungsfähigkeit ausgeschlossen war, hat sich stets auf die konkrete Straftat zu beziehen (Urteile 6B 1050/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.3; 6B 1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.7.2). Der Gutachter darf sich daher nicht nur nosologisch zur psychischen Störung bzw. zum Krankheitsbild äussern, sondern muss in seiner Begutachtung auch darlegen, wie sich eine allfällige Störung konkret auf die Fähigkeit des Beschuldigten auswirkt, das Unrecht seines (konkreten) Handelns zu erkennen (Einsichtsfähigkeit) und sein Handeln entsprechend zu steuern, d.h. an dieser Erkenntnis auszurichten. Da sich die Steuerungsfähigkeit naturgemäss nicht direkt messen lässt, hat deren Beurteilung anhand des Gesamtverhaltens des Täters vor, während und nach der Tat zu erfolgen (Urteil 6B 1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.7.2 mit Hinweisen).

4.3.3. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO). In Fachfragen darf es davon indes nicht ohne triftige Gründe abweichen und muss Abweichungen begründen. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) verstossen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; je mit Hinweisen). Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien seine Überzeugungskraft ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, wenn er seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder wenn die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1; Urteil 6B 360/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 93; je mit Hinweisen).

4.3.4. Die verminderte Schuldfähigkeit betrifft, wie die Schuldunfähigkeit, einen Zustand des Täters (BGE 134 IV 132 E. 6.1 S. 136). In welchem Zustand sich dieser zur Tatzeit befand, ist Tatfrage (Urteil 6B 771/2020 vom 9. Februar 2021 E. 1.1). Ob das Gericht die im Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen des Experten folgen will, ist mithin eine Frage der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht nur unter Willkürgesichtspunkten prüft (BGE 141 IV 305 E. 6.6.1; Urteil 6B 1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.4.2; je mit Hinweisen, zum Begriff der Willkür: BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).

4.3.5. Die Feststellung verminderter Schuldfähigkeit stellt einen obligatorischen Strafmilderungsgrund dar (Art. 19 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
1    War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
2    War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.
3    Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden.15
4    Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1-3 nicht anwendbar.
StGB). Der Verminderung der Schuldfähigkeit ist bei der Strafzumessung im vollen Ausmass der Verminderung Rechnung zu tragen. Dabei ist jedoch keine lineare Reduktion nach einem bestimmten Tarif vorzunehmen (BGE 136 IV 55 E. 5.3; 129 IV 22 E. 6.2). Eine leichte, mittelgradige oder schwere Herabsetzung der Schuldfähigkeit führt daher nicht zwingend zu einer rein mathematischen Reduktion der Strafe um 25, 50 oder 75 % (136 IV 55 E. 5.3 und E. 5.6 S. 61; 134 IV 132 E. 6.2; 129 IV 22 E. 6.2;). Indessen muss ein bestimmtes Verhältnis zwischen der festgestellten Verminderung der Schuldfähigkeit und den Folgen für die Strafe bestehen (136 IV 55 E. 5.3; 129 IV 22 E. 6.2).

4.4. Laut forensisch-psychiatrischem Gutachten von Dr. med. D.________ vom 19. Juli 2016 leidet der Beschwerdeführer 1 seit längerem an einer bipolar-affektiven Störung. Dabei habe er sich während mehreren Jahren in einem hypomanischen bis manischen Zustand befunden, der von kurzen depressiven Episoden unterbrochen gewesen sei. Das deliktische Verhalten lasse sich vor allem mit den andauernden manischen bzw. hypomanischen Phasen ausreichend erklären. In solch manischen Zuständen komme es zu einer ideenflüchtigen Denkstörung, Antriebssteigerung und massiv gehobener Stimmungslage. Diese Symptomatik beherrsche die Willensbildung des Erkrankten, der die Konsequenzen seines Handelns nicht mehr angemessen abwägen könne. Genau dieser Zustand sei beim Beschwerdeführer 1 vorhanden gewesen. Er habe sich von seiner manisch gesteigerten, impulshaften Umtriebigkeit leiten lassen und sich bei der Umsetzung der dadurch begründeten Ideen immer tiefer in wirtschaftliche Probleme getrieben. Währenddessen habe er stets über Unrechtsbewusstsein und damit Einsichtsfähigkeit verfügt. Zur Steuerungsfähigkeit führt der Gutachter aus, der Beschwerdeführer 1 habe zwar auf Grundlage der diagnostizierten Störung mit vornehmlich manischen Symptomen gehandelt,
jedoch keine kurzfristigen, rein von Affekten geprägte Taten begangen. Vielmehr müsse ein langer Tatzeitraum festgestellt werden, während dem er die Taten quasi als letztes Mittel gesehen habe, um seinen finanziellen Verpflichtungen durch den betrügerischen Verkauf von Kunstgegenständen nachzukommen. Die Tatabläufe zeigten einen komplexen Zusammenhang, wobei der Beschwerdeführer 1 sein Tatverhalten situativ habe anpassen und dieses über längere Zeit gegenüber sämtlichen Personen in seinem Umfeld habe verheimlichen können. Als die Steuerungsfähigkeit einschränkende Faktoren blieben somit die krankheitsbedingten Einflüsse auf Impulssteuerung, Selbstreflexion (übertriebener Optimismus) und kritiklose Realitätsverkennung. Im Ergebnis sei die Schuldfähigkeit in leichtem Grad vermindert (act. 17/7/7 S. 48 ff.).
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte Dr. med. D.________ diese Ausführungen. Ergänzend führte er aus, er könne nicht sagen, wie lange sich der Beschwerdeführer 1 in den Jahren 2006 bis 2015 in den jeweiligen Phasen befunden habe. Eine ununterbrochene manische oder hypomanische Phase könne er jedoch ausschliessen. Ausserdem habe er nicht den Eindruck gehabt, dass sich der Beschwerdeführer 1 in schwerst manischen Zuständen befunden habe. In einem solchen Zustand würden die Betroffenen durch sehr bizarres und wirres Verhalten auffallen, das ein psychotisches Niveau erreiche. Eine solche Ausprägung habe beim Beschwerdeführer 1 nicht vorgelegen. Auf Frage, ob gestützt auf die Angaben des Patienten während einer eher depressiven Phase überhaupt Aussagen über seine Schuldfähigkeit in früheren manischen Phasen getroffen werden könnten, antwortete er, dass dies nur mittels Rückschlüssen möglich sei. Das Besondere im vorliegenden Fall sei der extrem lange Tatzeitraum. Die Beurteilung gestalte sich schwieriger als bei einem innert wenigen Stunden abgeschlossenen Einzeldelikt. Man gelange dann eben zu einer grundsätzlichen Einschätzung über diesen langen Zeitraum. Vergleiche man den Beschwerdeführer 1 mit anderen
Straftätern, so sei bei ihm noch sehr viel Steuerungsfähigkeit vorhanden gewesen. Er sei allgemein zu sehr vielen Dingen noch in der Lage gewesen, so etwa Reisen vorzunehmen, Unternehmen aufzubauen und Personal einzustellen. In Bezug auf die Delikte habe er dafür sorgen können, dass seine Taten unentdeckt blieben, auf Wünsche der Käufer der Bilder reagieren und sein Verhalten anpassen können. Es sei folglich noch sehr viel Steuerungsfähigkeit erhalten gewesen (Protokoll Bezirksgericht S. 79 ff.).

4.5. Die gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen vorgenommene vorinstanzliche Würdigung der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers 1 gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Zunächst ist er darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz "in dubio pro reo" erst zum Tragen kommt, wenn alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, hingegen nichts darüber aussagt, wie diese gegebenenfalls zu würdigen sind (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.). Bei der gestützt auf eine sachverständige Expertise vorzunehmenden rechtlichen Beurteilung der Schuldfähigkeit greift der Grundsatz "in dubio pro reo" demnach nicht.
Wie die Vorinstanz im Weiteren richtig erkennt, liegt es in der Natur eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens, dass der Sachverständige aufgrund der ihm präsentierten Informationen und mithilfe seines Fachwissens Rückschlüsse auf frühere Gegebenheiten ziehen muss. Diese Aufgabe wurde vorliegend dadurch erschwert, dass Dr. med. D.________ einen rund achtjährigen Deliktszeitraum zu beurteilen hatte. Er räumte deshalb auch ein, nicht sagen zu können, zu welchem exakten Zeitpunkt der Beschwerdeführer 1 in welchem Umfang schuldfähig gewesen sei (Protokoll Bezirksgericht S. 93). Wenn der Beschwerdeführer 1 mit seiner Beschwerde genau dies verlangt, vergisst er, dass die Beurteilung der Schuldfähigkeit zu einem wesentlichen Teil auf seinen gegenüber Dr. med. D.________ getätigten Aussagen beruht. Eine zwischen den einzelnen Delikten (d.h. den Verkäufen einzelner von mehr als 84 Kunstgegenständen) differenzierende Beurteilung seiner Schuldfähigkeit würde deshalb voraussetzen, dass er seinen jeweiligen Zustand resp. seine jeweilige Gemütslage auch entsprechend differenziert beschreiben kann. Mangels solcher Angaben ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gutachter eine grundsätzliche Einschätzung über den gesamten Tatzeitraum vornimmt
und die Vorinstanz darauf abstellt. Er begründet, insbesondere mit Verweis auf bekannte Symptome von Patienten in schwerst manischen Phasen, die beim Beschwerdeführer 1 offenbar nicht vorgelegen haben, überzeugend, weshalb er dessen Schuldfähigkeit als leicht vermindert beurteilt. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass der Sachverständige von einem überwiegend manischen resp. hypomanischen - und damit deliktisches Verhalten fördernden - Zustand ausgeht und die Schuldfähigkeit dennoch nur als leicht vermindert einstuft. Eine phasengerechte Einzelbeurteilung würde somit tendenziell eher dazu führen, das Mass der verbleibenden Schuldfähigkeit höher und nicht tiefer anzusetzen. Andererseits äusserte Dr. med. D.________ klar, dass sich der Beschwerdeführer 1 nicht ununterbrochen in einer manisch oder hypomanisch geprägten Phase befunden habe. Er berief sich zum einen darauf, noch nie von einer solch mehrjährigen, ununterbrochenen Manie gehört zu haben und zum anderen auf die Angaben des Beschwerdeführers 1, wonach es ihm zwischenzeitlich psychisch auch schlecht gegangen sei (Protokoll Bezirksgericht S. 79 f.). Der Beschwerdeführer 1 stellt derartige Aussagen nicht in Abrede, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern die Feststellungen
des Gutachters, wonach es auch depressive Episoden gegeben habe, offensichtlich mängelbehaftet sein sollte. Nach dem Gesagten verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie auf die Einschätzung von Dr. med. D.________ abstellt und von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit ausgeht. Ebenso wenig kann ihr vorgeworfen werden, ihre diesbezüglichen Überlegungen unzureichend begründet und damit das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verletzt zu haben. Wenn sie anschliessend die leicht verminderte Schuldfähigkeit bei der Strafzumessung nur leicht verschuldensrelativierend berücksichtigt, steht die Verminderung der Schuldfähigkeit in einem angemessenen Verhältnis zur Reduktion des Strafmasses. Eine bundesrechtswidrige Bewertung dieses Strafzumessungskriteriums ist nicht erkennbar.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer 1 bemängelt die Strafzumessung aus weiteren Gründen. Zunächst bringt er vor, die Vorinstanz setze die Einsatzstrafe "in an Willkür grenzender Weise" fest, indem sie das objektive Verschulden als noch nicht schwer qualifiziere, die Einsatzstrafe aber dennoch im oberen mittleren Bereich des ordentlichen Strafrahmens ansiedle. Nebst dem lasse die Vorinstanz zu Unrecht das massive Mitverschulden der C.________ AG und damit ein wesentliches Strafzumessungskriterium unberücksichtigt. Damit überschreite sie ihr Ermessen und verletze Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB. Aufgrund des nachlässigen Verhaltens der Geschädigten sei sein Verschulden letztlich im untersten Bereich anzusiedeln. Ausserdem schweige sich die Vorinstanz darüber aus, in welchem Umfang, d.h. um wie viele Monate sich dieses Verhalten auf die Einsatzstrafe auswirke, womit sie ihre Begründungspflicht verletze. Fehlerhaft sei die vorinstanzliche Strafzumessung zum Schluss auch in Bezug auf die Täterkomponente. Das gesamte Nachtatverhalten (Geständnis, Kooperationsbereitschaft, Einsicht und Reue) werde zwar positiv gewürdigt, jedoch nur mit einem Viertel und damit viel zu wenig gewichtet.

5.2. In einem ersten Schritt legt die Vorinstanz die Einsatzstrafe für die Veruntreuungen zum Nachteil der C.________ AG fest. Sie führt dazu zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer 1 habe die ihm gewährte, beinahe umfassende Verfügungsmacht schamlos ausgenutzt und über einen sehr langen Zeitraum einen sehr hohen Deliktsbetrag erzielt. Er sei dabei zwar nicht besonders raffiniert vorgegangen und habe sein deliktisches Verhalten auch nicht speziell kaschieren müssen, was auf eine gewisse Nachlässigkeit der C.________ AG zurückzuführen sei. Diese habe ihn ohne weitere Kontrollmechanismen walten lassen und offenbar auch keinen rechten Überblick über ihre Kunstsammlung gehabt. Den krassen Vertrauensmissbrauch des Beschwerdeführers 1 gegenüber seiner Arbeitgeberin vermöge deren Mitverschulden jedoch nicht ansatzweise aufzuwiegen und sei nur leicht verschuldensreduzierend zu veranschlagen. Nach Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponente und damit namentlich der verminderten Schuldfähigkeit sei insgesamt von einem erheblichen Tatverschulden auszugehen und die Einsatzstrafe auf 34 Monate festzusetzen. Diese sei aufgrund der übrigen dem Beschwerdeführer 1 anzulastenden Veruntreuungen in Anwendung des Asperationsprinzips auf 52 Monate
zu erhöhen, wobei auch bei diesen Taten die verminderte Schuldfähigkeit verschuldensreduzierend zu berücksichtigen sei. Zur Täterkomponente verweist die Vorinstanz im Besonderen auf das Nachtatverhalten und damit auf das "umfassende Geständnis" des Beschwerdeführers 1 und seine "bereitwillige Kooperation". Er habe die gegen ihn erhobenen Vorwürfe weitestgehend vorbehaltlos anerkannt und wesentlich zur Rekonstruktion seines deliktischen Verhaltens und damit zur Wahrheitsfindung beigetragen. Dies zeuge von Einsicht und Reue und sei zu rund einem Viertel strafmindernd zu würdigen. Insgesamt würden die stramindernden die straferhöhenden Faktoren der Täterkomponente überwiegen, weshalb die Strafe von 52 auf 39 Monate zu reduzieren sei.

5.3. Gemäss Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1; 217 E. 3; 141 IV 61 E. 6.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; je mit Hinweisen).
Das Gericht hat die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu nennen (vgl. Art. 50
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
StGB). Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 144 IV 313 E. 1.2 mit Hinweisen).

5.4.

5.4.1. Soweit der Beschwerdeführer 1 auf die vorinstanzliche Beurteilung des objektiven Verschuldens Bezug nimmt, greift seine Darstellung zu kurz. Bei vollständiger Betrachtung hält die Vorinstanz nämlich dafür, eingedenk des Deliktsbetrags, der Dauer der Delinquenz und des Vertrauensmissbrauchs sei von einer beträchtlichen kriminellen Energie des Beschwerdeführers 1 auszugehen. Insgesamt sei das objektive Verschulden bezogen auf den ordentlichen Strafrahmen als "im oberen mittleren Bereich" einzuordnen und als "noch nicht schwer" zu qualifizieren. Die Vorinstanz beurteilt das objektive Verschulden damit zwar noch nicht als schwer, siedelt es aber dennoch in der oberen Hälfte der Skala an. Wenn sie unter zusätzlicher Berücksichtigung der subjektiven Tatschwere insgesamt von einem erheblichen Tatverschulden ausgeht und die Einsatzstrafe innerhalb des bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens (Art. 138 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB) auf 34 Monate festlegt, liegt dies im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens. Das Bundesgericht hat keine eigene Strafzumessung vorzunehmen und die im kantonalen Verfahren festgesetzte Strafe nicht durch eine seines Erachtens angemessen (er) e Strafe zu ersetzen (vgl. Urteil 6B 1059/2019 vom 10. November
2020 E. 5.6 mit Hinweis).

5.4.2. Falsch ist sodann der Vorwurf des Beschwerdeführers 1, die Vorinstanz lasse das Mitverschulden der C.________ AG bei der Strafzumessung ausser Acht. Die Vorinstanz berücksichtigt die Nachlässigkeit der Geschädigten sehr wohl, ist jedoch der Ansicht, diese vermöge den Vertrauensmissbrauch des Beschwerdeführers 1 nicht aufzuwiegen. Wie stark sie das fragliche Element gewichtet, liegt wiederum in ihrem Ermessen. Dass sie dies nicht im vom Beschwerdeführer 1 gewünschten Umfang tut, vermag keine Verletzung von Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB zu begründen. Eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensmissbrauch sind jedenfalls nicht erkennbar. Ebenso wenig war die Vorinstanz gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie sie die einzelnen Strafzumessungskriterien, etwa die besagte Mitverantwortung der C.________ AG, berücksichtigt (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.3; 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 134 IV 132 E. 6.2). Die Vorinstanz gibt ihre Überlegungen in diesem Punkt nachvollziehbar wieder, weshalb auch die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht fehl geht.

5.4.3. Ebenfalls unbehelflich ist der Verweis des Beschwerdeführers 1 auf seine Kooperationsbereitschaft. Im von ihm zitierten BGE 121 IV 202 E. 2d/cc wurde festgehalten, dass bei kooperativem Verhalten des Beschuldigten bei der Aufklärung der Straftat sowie gezeigter Einsicht und Reue eine Strafreduktion von einem Fünftel bis zu einem Drittel angemessen erscheinen könne. Ob mit dieser hypothetischen Formulierung eine verbindliche Praxis begründet wurde, kann hier offenbleiben (vgl. Urteil 6B 1059/2019 vom 10. November 2020 E. 5.6 mit Hinweisen; ablehnend Urteile 6B 311/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 5.5; 6B 412/2014 vom 27. Januar 2015 E. 2.6). Die von der Vorinstanz aufgrund des vorbildlichen Nachtatverhaltens vorgenommene Strafminderung um einen Viertel steht im Einklang mit der in BGE 121 IV 202 E. 2d/cc vorgenommenen Erwägung. Inwiefern die Vorinstanz bei dieser Beurteilung ihr Ermessen missbräuchlich ausgeübt haben sollte, erschliesst sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers 1 nicht. Namentlich durfte die Vorinstanz seine mit der C.________ AG abgeschlossene Vereinbarung zur Schadensregulierung als reines Zeichen resp. als Ausfluss von Einsicht und Reue werten, ohne die Vereinbarung zusätzlich strafmindernd
berücksichtigen zu müssen.

5.4.4. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer 1 schliesslich, wenn er mit Verweis auf die Einzelfallgerechtigkeit verlangt, Vergleiche mit anderen Fällen zu ziehen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung führen der Grundsatz der Individualisierung und das dem Sachgericht bei der Strafzumessung eingeräumte weite Ermessen notwendigerweise zu einer gewissen vom Gesetzgeber in Kauf genommenen Ungleichheit. Selbst gleich oder ähnlich gelagerte Fälle unterscheiden sich durchweg massgeblich in zumessungsrelevanten Punkten. Die aus diesen Umständen resultierende Ungleichheit in der Zumessung der Strafe reicht für sich allein nicht aus, um auf einen Missbrauch des Ermessens zu schliessen (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil 6B 744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2.3.1). Vor diesem Hintergrund ist von der Vorinstanz nicht zu verlangen, sich bei der Festlegung der Strafe an anderen Fällen zu orientieren.
Alles in allem hält die vorinstanzliche Strafzumessung vor Bundesrecht stand. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 erweist sich als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

5.5. Der Beschwerdeführer 1 begründet seinen Antrag, eine allfällig zu vollziehende Freiheitsstrafe sei zugunsten der ambulanten Behandlung aufzuschieben, nicht, weshalb darauf nicht einzugehen ist (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

6.

6.1. Der Beschwerdeführer 2 wendet sich gegen die Abweisung seiner Kostenbeschwerde betreffend die erstinstanzliche Festsetzung der amtlichen Entschädigung. Er bringt vor, die Vorinstanzen verletzten das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV), Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) sowie ihr Ermessen, wenn sie ihm anstatt des ausgewiesenen Aufwands von Fr. 38'047.10 lediglich eine pauschale Entschädigung von Fr. 30'000.-- zusprächen. Das Abrechnen mittels Pauschale sei namentlich deshalb treuwidrig, weil die Erstinstanz mehrfach detaillierte Honorarnoten einverlangt habe, dann aber gar nicht auf den ausgewiesenen Zeitaufwand Bezug nehme und weil es der bisherigen Usanz im Kanton Zürich widerspreche. Die ausgewiesenen Aufwände im Gesamtumfang von 150 Stunden und 40 Minuten seien allesamt notwendig, üblich und angemessen. Dies zeige sich unter anderem an den umfangreichen Verfahrensakten (25 Bundesordner), an der 44-seitigen Anklageschrift sowie an den langen Plädoyers der involvierten Parteien. Zwar seien im Hauptverfahren in erster Linie nur noch die Schuldfähigkeit und die Höhe der Strafe Thema gewesen. Die Vorinstanz gehe jedoch fehl, wenn sie ausführe, dass es sich dabei um keine besonders schweren Rechtsfragen handle, erfordere
doch gerade die Frage der Schuldfähigkeit eine vertiefte Auseinandersetzung mit diversen Akten, Rechts- und Sachfragen. Die Kürzung der geltend gemachten Entschädigung um rund einen Fünftel bedeute, dass eine wirksame Verteidigung (Art. 6 Ziff. 2 lit. c
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV) schlicht nicht in den entschädigten Arbeitsstunden zu bewältigen sei.

6.2. Die Vorinstanz hält dafür, der amtliche Verteidiger sei erst nach der Anklageerhebung amtlich mandatiert worden, habe den Beschwerdeführer 1 aber vorher schon über zwei Jahre lang als erbetener Verteidiger vertreten und den Prozessstoff bestens gekannt. Im Zeitpunkt der Mandatierung habe bereits ein weitreichendes Geständnis vorgelegen, die Zivilforderungen seien im Grundsatz anerkannt gewesen und der Beschwerdeführer 1 habe sich mit einer ambulanten Massnahme einverstanden erklärt. Es hätten sich keine besonders schwierigen Rechtsfragen mehr gestellt. Trotz des Aktenumfangs und den drei Verhandlungsterminen könne zudem höchstens von einem mässig überdurchschnittlich aufwändigen Fall gesprochen werden.

6.3.

6.3.1. Gemäss Art. 135 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wird (BGE 141 I 124 E. 3.3). Massgebend für die Festsetzung der Entschädigung ist vorliegend die Verordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; LS 215.3, vgl. § 23 Abs. 1 AnwGebV). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Strafprozess gemäss diesen kantonalen Vorgaben die Bedeutung des Falls, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 2 lit. b - e AnwGebV). Nach § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV beträgt die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht in der Regel Fr. 1'000 - 28'000.--. Für jede zusätzliche Verhandlung, jede weitere notwendige Rechtsschrift und über den ersten Tag hinausgehende Verhandlungstage werden nach § 17 Abs. 2 AnwGebV Zuschläge berechnet.

6.3.2. Das Bundesgericht prüft die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts (von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen) nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit andern bundesverfassungsmässigen Rechten (Urteile 6B 1427/2020 vom 28. Juni 2021 E. 3.5; 6B 684/2020 vom 21. April 2021 E. 2.2). Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des amtlichen Anwalts ein weiter Ermessensspielraum zu. Es ist Sache der kantonalen Behörde, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn sie ihr Ermessen klarerweise überschritten oder missbraucht hat oder wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteile 6B 950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.2, 6B 1115/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3; je mit Hinweisen).

6.3.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall wiederum ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Aufwänden stehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; 141 I 124 E. 4.3; 6B 950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.4; je mit Hinweisen).

6.4. Vorliegend besteht kein Anlass, in die Ermessensausübung der kantonalen Behörden einzugreifen. Zunächst äussert sich der einschlägige § 17 AnwGebV nicht zur Berechnungsmethode, sondern legt einen Gebührenrahmen fest und schliesst damit die Bemessung des Anwaltshonorars mittels Pauschalen nicht aus. Daran ändern, anders als der Beschwerdeführer 2 anzunehmen scheint, auch allfällige kantonale Usanzen nichts. Die in den Honorarnoten ausgewiesenen Aufwände können ausserdem Anhaltspunkte für eine Pauschalberechnung liefern, ohne dass eine eigentliche "Kontrollrechnung" resp. eine Beurteilung einzelner Positionen erforderlich wäre (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Es ist deshalb nicht als treuewidrig zu bezeichnen, wenn die erste Instanz zunächst Honorarnoten einforderte, anschliessend darauf aber nicht ausdrücklich Bezug nahm. Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs geht fehl. Das pauschalisierte Vorgehen erfolgte zudem durchaus fallbezogen, wurde doch der ordentliche Honorarrahmen namentlich wegen den drei abgehaltenen Verhandlungstagen und des damit einhergehenden Zusatzaufwands um Fr. 2'000.-- überschritten. Die Abrechnung nach Pauschalen erweist sich somit als rechtskonform.
Im Weiteren ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die Angemessenheit der geltend gemachten Aufwände im Detail zu überprüfen. Inwiefern die ausgesprochene Entschädigung zu seinen tatsächlichen Aufwänden in einem krassen Missverhältnis stehen sollte, geht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers 2 nicht hinreichend hervor. Dass eine anderweitige Beurteilung des nötigen Aufwands womöglich sachgerechter wäre, reicht für die Annahme eines klaren Ermessensmissbrauchs nicht aus. Dem Beschwerdeführer 2 war der Prozessgegenstand aufgrund seiner vorherigen Mandatierung als Wahlverteidiger bereits bekannt. Angesichts dessen scheint es nicht schlechterdings unhaltbar, die nach der Anklageerhebung noch offenen Fragen der Schuldfähigkeit und des Strafmasses wie die Vorinstanz als durchschnittlich schwierig und den gesamten Aufwand des Falls insgesamt nur als mässig überdurchschnittlich zu bezeichnen.
Schliesslich kann der Beschwerdeführer 2 auch aus dem angerufenen Recht auf wirksame Verteidigung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Hierbei handelt es sich um einen Individualanspruch der beschuldigten Person. Ihr Rechtsvertreter kann sich nicht darauf berufen (BGE 141 I 124 E. 4.2; Urteil 6B 7/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 7.4). Damit ist der Beschwerde des Beschwerdeführers 2 insgesamt kein Erfolg beschieden.

7.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird abgewiesen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Der Beschwerdeführer 1 wird somit für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) Seinen finanziellen Verhältnissen wird mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).
Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird ebenfalls abgewiesen. Ausgangsgemäss werden auch ihm Gerichtskosten auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 6B 1278/2020 und 6B 1281/2020 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers 1 um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Dem Beschwerdeführer 1 werden Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- und dem Beschwerdeführer 2 Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_1278/2020
Date : 27. August 2021
Published : 14. September 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafrecht (allgemein)
Subject : Strafzumessung; verminderte Schuldfähigkeit (6B_1278/2020); Entschädigung amtliche Verteidigung (6B_1281/2020)


Legislation register
BGG: 42  64  65  66  71  107
BV: 5  9  29  32
BZP: 24
EMRK: 6
StGB: 19  20  47  50  63  138
StPO: 10  135
BGE-register
121-IV-202 • 126-V-283 • 129-IV-22 • 133-IV-215 • 134-IV-132 • 135-IV-191 • 136-IV-55 • 137-II-313 • 140-IV-213 • 141-I-124 • 141-IV-305 • 141-IV-369 • 141-IV-61 • 142-IV-265 • 142-IV-49 • 143-IV-241 • 143-IV-453 • 144-IV-313 • 144-IV-345 • 146-IV-114 • 146-IV-88 • 147-IV-73 • 147-IV-93
Weitere Urteile ab 2000
6B_1050/2020 • 6B_1059/2019 • 6B_1115/2019 • 6B_1278/2020 • 6B_1281/2020 • 6B_1363/2019 • 6B_1427/2020 • 6B_257/2020 • 6B_298/2020 • 6B_311/2020 • 6B_360/2020 • 6B_412/2014 • 6B_42/2021 • 6B_684/2020 • 6B_7/2018 • 6B_744/2020 • 6B_771/2020 • 6B_950/2020
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