6B_1050/2020
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 1050/2020
Urteil vom 20. Mai 2021
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiber Briw.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Amr Abdelaziz,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Versuchte schwere Körperverletzung; Willkür, rechtliches Gehör, Landesverweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 2. Juli 2020 (SB190377-O/U/cwo).
Sachverhalt:
A.
Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte mit Urteil vom 2. Juli 2020 auf Berufung von A.________ (Staatsangehöriger von Eritrea mit Jahrgang 1996) das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. März 2019 im Wesentlichen und verurteilte ihn wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 66a - 1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz: |
B.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und anzuordnen, dass die Mitglieder des vorinstanzlichen Spruchkörpers im neuen Berufungsverfahren in den Ausstand zu treten hätten. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen.
Erwägungen:
1.
Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat undein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.57 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.57 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
2.
Das Gericht würdigt die Beweise von Gesetzes wegen frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht: |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. |
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 20

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an. |
3.2. Die Vorinstanz hält unter dem Titel von Art. 20

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an. |
Die Vorinstanz geht davon aus, bei einer Blutalkoholkonzentration von 3 Gewichtspromille oder mehr liege meist Schuldunfähigkeit vor (BGE 122 IV 49 E. 1b S. 50). Zum Tatzeitpunkt sei ein rückgerechneter Minimalwert von 2.02 und ein Maximalwert von 3.30 ermittelt worden. Angesichts der erheblichen Variabilität müsste sich ein "schwerer Rausch" mit Persönlichkeitsabbau und Bewusstseinseinengung oder wenigstens ein "Rausch" mit deutlichen Gang- und Sprachstörungen offenbart haben, zumal ein "Rausch" zumeist nur von Trinkgewohnten erreicht werde. Von alledem sei nichts aktenkundig.
Im Verhaftungsrapport fänden sich keinerlei Hinweise auf Besonderheiten der erwähnten Art. Vielmehr sei die Verhaftung ohne Probleme verlaufen. Die an den Beschwerdeführer gerichteten Fragen habe er allesamt beantworten können. Dreieinhalb Stunden später habe der Einsatzarzt zur Hafterstehungsfähigkeit zwar eine Alkoholintoxikation diagnostiziert, sein Befund aber habe gelautet: "AZ leicht reduziert, steht problemlos auf, Stand und Gang sicher, wirkt müde, kooperativ. Conjunctiven stark gerötet, diskreter Alkoholfoetor. Orientiert in allen Qualitäten". Zum Untersuchungszeitpunkt drei Stunden nach der Tat sei der Arzt klinisch zu einer alkoholbedingten Beeinträchtigung leichten Grades gelangt. Aus den Aussagen der Zeugen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer gezielt gehandelt habe, dass seine motorischen Fähigkeiten hierzu grundsätzlich erhalten waren, ebenso seine örtliche und situative Orientiertheit: So habe er zuerst eine am Boden abgestellte Flasche weggekickt, welche der Geschädigte habe greifen wollen, sei der Flasche nachgeeilt, habe sie aufgehoben und in Richtung des Geschädigten geworfen, wobei sie ihn am Kopf getroffen habe, so dass er zu Boden gestürzt sei. Darauf habe der Beschwerdeführer die Flasche erneut vom Boden
aufgehoben und mit ihr dem am Boden liegenden Geschädigten gezielt auf den Kopf geschlagen. Beim Eintreffen der Polizei habe er flüchten wollen, sei aber zurückgehalten worden (Urteil S. 15).
Er habe überhaupt erst in dem spezifischen Moment ins Geschehen eingegriffen, als der Geschädigte die Flasche habe greifen wollen. Es sei damit rechtsgenügend erwiesen, dass ein Realitätsbezug vorhanden gewesen sei. Es rechtfertige sich, mit der Erstinstanz von (nicht mehr) als einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen. Wie ein Gutachter sei auch das Gericht nicht gehalten, eine verminderte Schuldfähigkeit mathematisch exakt anzugeben (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61). Beim Beschwerdeführer sei weder eine Debilität noch eine psychische Störung ersichtlich. Auch bestehe kein Anlass, ein Gutachten über die Notwendigkeit einer Weisung betreffend Alkoholabstinenz einzuholen (Urteil S. 15-19).
3.3. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. |
Schuldfähigkeit setzt gemäss Art. 19 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. |
StGB).
Gründe für eine Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. |
Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung an (Art. 20

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an. |
3.4. In dubio pro libertate basiert das freiheitliche Strafgesetz auf der rechtspolitischen Voraussetzung, dass das Individuum aufgrund eigener Willensbildung handeln kann (vgl. BOMMER, a.a.O., N. 16 vor Art. 19

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an. |
3.5. In casu geht es um einen Streit morgens um ca. 05.15 Uhr. Drei Eriträer griffen den Geschädigten an: der Beschwerdeführer, der Mitbeschuldigte (Urteil 6B 1102/2020 gleichen Datums) und ein unbekannter Dritter. Beim ersten Angriff schlug der Mitbeschuldigte dem Geschädigten mit der Faust zweimal ins Gesicht. Nachdem die drei Angreifer zunächst vom Geschädigten abgelassen hatten, erfolgte ein zweiter Angriff, indem der Mitbeschuldigte dem Geschädigten abermals mit der Faust ins Gesicht schlug. Als hierauf der Geschädigte eine abgestellte Flasche ergreifen wollte, intervenierte der Beschwerdeführer, kickte die Flasche weg, hob sie dann auf, warf sie dem Geschädigten an den Kopf, so dass dieser getroffen zu Boden ging, holte die auf dem Asphalt liegende Flasche ein zweites Mal und schlug sie mindestens zweimal wuchtig auf den Kopf des Geschädigten, dass sie zerbarst, und trat mit voller Wucht auf ihn ein (Urteil S. 46).
Der Beschwerdeführer überschaute somit die Konfliktsituation klar. Er war situativ vollständig orientiert, handelte differenziert und verfügte über einwandfrei funktionierende motorische Fähigkeiten im Strassenkampf. Er beherrschte die Kampfsituation (mit ihrer unberechenbaren Dynamik, Urteil S. 53). Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass er in der Einschätzung und im Vorgehen durch Alkoholisierung irgendwie eingeschränkt gewesen wäre. Er war in jeder Phase des Kampfes in der Lage, unmittelbar einzugreifen und jede seiner Einzelhandlungen präzise und zielgerichtet auszuführen. Er war in jeder Hinsicht fähig, die Tat zu "konstellieren" (oben E. 2.3). Die Entscheidungsfreiheit war fraglos stets uneingeschränkt während des gesamten Vorfalls gegeben (Urteil S. 55).
Es handelte sich um eine der gerichtsnotorischen frühmorgendlichen Auseinandersetzungen, wie meist akzentuiert durch einen gewissen Alkoholeinfluss. Es ist indes weder dargetan noch ersichtlich, dass die Alkoholisierung beim Beschwerdeführer einen bestimmenden Einfluss auf sein Handeln hatte, da er in der Lage war, auf die verschiedenen Phasen des Geschehens differenziert zu reagieren und gezielt einzuwirken. Die Vorinstanz führt zudem relevante Gegenindizien an, die durch die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu entkräften sind. "Dass der Alkohol womöglich eine gewisse Enthemmung und Verdummung des Beschwerdeführers bewirkte, reicht zur Bejahung einer Verminderung der strafrechtlichen Zurechnungsfähigkeit bezüglich der konkreten Tat nicht aus" (BGE 107 IV 3 E. 1a S. 5). Die Vorinstanz gesteht dem (aufgrund des vorherigen Alkoholkonsums zusätzlich enthemmten, Urteil S. 55) Beschwerdeführer eine (nicht mehr) als erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit zu (Urteil S. 51) und verletzt damit kein Bundesrecht. Sie durfte auf eine Begutachtung gemäss Art. 20

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an. |
4.
4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Anklage und die kantonalen Urteile beruhten weitgehend auf den Aussagen der beiden Belastungszeugen B.________ und C.________, die erhebliche Widersprüche und Inkonsistenzen aufwiesen. Er habe deshalb ein Gutachten zur körperlichen Untersuchung zur Frage beantragt, ob die Verletzungen mit den in der Anklage beschriebenen Tatbeschreibungen vereinbar seien. Das habe die Vorinstanz als irrelevant abgewiesen. Die Glaubwürdigkeit der Zeugen und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen seien aber von entscheidender Bedeutung.
4.2. Die Vorinstanz stellt fest, dem IRM habe ein kurzer, aber nicht ein unvollständiger Sachverhalt vorgelegen. Die Verletzungen hätten Eingang in die Anklageschrift gefunden. Weitergehender Abklärungen (über andere mögliche Ursachen) oder gar der Zuordnung einer konkreten Verletzung zu einer bestimmten Ursache habe es nicht bedurft. Entscheidend sei sodann, dass die eingeklagten Verletzungen mit dem in der Anklage geschilderten Tatvorgehen vereinbar seien (vgl. dazu insb. Urteil S. 20 f., 41, 44, 52, 54).
4.3. Die Vorinstanz weist die Anträge auf eine Expertise zur körperlichen Untersuchung des Geschädigten willkürfrei ab. Das Kerngeschehen ist damit nicht in Frage zu stellen.
Die Vorinstanz weist ebenfalls willkürfrei in antizipierter Beweiswürdigung den Antrag auf erneute Einvernahme der beiden erwähnten Zeugen ab (Urteil S. 21 ff.). Die Zeugin C.________ identifizierte den Beschwerdeführer als jenen, der die Flasche aufhob, warf und damit zuschlug und dem sie den Fluchtweg abgeschnitten hatte, exakt als den "Kleinen" im Vergleich zu den andern beiden Eriträern (Urteil S. 21, 22). Der Zeuge B.________, dem der Beschwerdeführer Belastungseifer vorwirft, gilt nach der Vorinstanz aufgrund seiner differenzierten Aussage als Hauptbelastungszeuge. Dieser hatte den Beschwerdeführer als Täter hinreichend identifiziert, den Mitbeschuldigten als Streitauslöser bezeichnet und ebenfalls den unbekannten Dritten klar unterschieden (Urteil S. 22). Fraglos handelte es sich weiter um eine massive Flasche, da sie zunächst auf dem Asphalt nicht zerbrochen war. Für eine Absprache der beiden Zeugen bestehen keine Anhaltspunkte. Die Verteidigung hatte dazu Ergänzungsfragen gestellt. Die Aussagen waren im Wortlaut nicht deckungsgleich, jedoch bezüglich des Kerngeschehens kohärent, authentisch und glaubhaft (Urteil S. 23, 41). Die Zeugen sagten aus, "über den Streit" gesprochen zu haben und verhielten sich damit in der
Befragung transparent. Das belegt keine Angleichung der Aussagen im Sinne einer Absprache (Beschwerde S. 16 f.). Es ist weder ein diesbezüglicher Beweggrund noch ein Interesse am Ausgang des Verfahrens erkennbar (Urteil S. 36). Die Vorinstanz durfte diesen Beweisantrag willkürfrei (oben E. 1) und ohne Verletzung von Art. 343 Abs. 3 abweisen (Urteil S. 23).
Auf die wesentlichen Aussagen des Geschädigten (Urteil S. 26-29), der beiden erwähnten Zeugen (Urteil S. 29-36), des Beschwerdeführers und des Mitbeschuldigten (Urteil S. 36 ff.) sowie die Gesamtwürdigung (Urteil S. 41 f.) ist zu verweisen. Die Aggression lag von Anfang an beim Mitbeschuldigten, indem er den Geschädigten bedrängte und provozierte, worauf der handgreifliche Streit ausbrach, in welchen sich der Beschwerdeführer auf Seiten des Mitbeschuldigten "tatkräftig einmischte" (Urteil S. 40). Ohne jeglichen erkennbaren Anlass fielen die drei Täter über den Geschädigten her (Urteil S. 46, 53). Der Beschwerdeführer wurde denn auch der mittäterschaftlichen Tatbegehung schuldig gesprochen. Die Mittäterschaft bewirkt die grundsätzliche Zurechnung von Teilaspekten der Tat an alle Mittäter (ausführlich und zutreffend Urteil S. 49 f.).
5.
5.1. Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich der Strafzumessung eine unzulässige Berücksichtigung von Art. 263

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 263 - 1 Wer infolge selbstverschuldeter Trunkenheit oder Betäubung unzurechnungsfähig ist und in diesem Zustand eine als Verbrechen oder Vergehen bedrohte Tat verübt, wird mit Geldstrafe bestraft.352 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 263 - 1 Wer infolge selbstverschuldeter Trunkenheit oder Betäubung unzurechnungsfähig ist und in diesem Zustand eine als Verbrechen oder Vergehen bedrohte Tat verübt, wird mit Geldstrafe bestraft.352 |
5.2. Der Beschwerdeführer hatte die Aussage zur Sache verweigert und bei der polizeilichen Hafteinvernahme bloss ausgeführt, er habe viel Bier getrunken (Urteil S. 36). Im Rahmen der gerügten Gesetzesbestimmungen handelt es sich um Rechtsfragen, die nicht dem Anklageprinzip unterliegen. Wie ausgeführt, kann seinem Prozessstandpunkt einer Schuldunfähigkeit infolge einer Alkoholintoxikation angesichts des konkreten Tatgeschehens nicht gefolgt werden.
Die Vorinstanz geht von selbstverschuldeter Trunkenheit aus, so dass sich die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit auch weniger auswirkt, als wenn es am entsprechenden Selbstverschulden fehlen würde. Der Beschwerdeführer hatte angegeben, er trinke Alkohol; in der Tatnacht habe er ab 20.00 Uhr die ganze Nacht hindurch Bier getrunken, verneinte aber, dass er öfters betrunken sei (Urteil S. 56). Er kannte mithin die Wirkung von Alkohol und konnte diese entgegen der Verteidigung nicht erst während der Untersuchungshaft realisiert haben (Urteil S. 56). Diese Angabe ist nicht glaubhaft.
Als der Beschwerdeführer dem wegen eines Schlages des dritten Täters bereits rückwärts taumelnden Geschädigten die Flasche an die Stirn warf und ihn damit zum Sturz gebracht hatte, trat der Mitbeschuldigte und der Dritte gegen den am Boden befindlichen Geschädigten. Nachdem der Mitbeschuldigte den sich wieder aufrichtenden Geschädigten durch einen Tritt gegen dessen Gesicht definitiv zu Boden gestreckt hatte, um dann noch von oben auf dessen Kopf zu treten, schlug der Beschwerdeführer mit der erneut aufgehobenen Flaschen mindestens zweimal gezielt gegen dessen Kopf (Urteil S. 46).
Wie die Vorinstanz mit der Erstinstanz zutreffend annimmt, zeigte der Beschwerdeführer damit ein beträchtliches Mass an Brutalität, Gewaltbereitschaft und krimineller Energie (Urteil S. 52). Selbst bei Annahme einer gewissen enthemmenden Wirkung des Alkohols lässt sich nicht annehmen, dieser Gewaltexzess sei persönlichkeitsfremd. Vielmehr manifestiert sich im Vorgehen die Beherrschung der Mittel des typisch brutal-destruktiv geführten, rücksichtslosen Strassenkampfs. Er liess erst vom Geschädigten ab, als der Zeuge B.________ intervenierte (Urteil S. 55). Es ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer, der zunächst unbeteiligt die Provokationen des Mitbeschuldigten beobachtet hatte und erst nachträglich in die Auseinandersetzung eingriff, sowohl um seine Streitlust als auch um die enthemmende Wirkung des Alkohols wusste. In der Beschwerde wird denn auch auf seine Antwort auf die Frage "Sind Sie öfters betrunken" hingewiesen, nämlich: "Nein nicht oft" (Beschwerde S. 18). Soweit überhaupt in einem gewissen Ausmasse von einem unkontrollierten Rauschzustand ausgegangen werden kann, konnte er ihn voraussehen. Wie ausgeführt, bedurfte es bei fehlenden relevanten Störungen und mangels Suchterkrankung keiner Begutachtung. Wäre der
Beschwerdeführer nicht alkoholgewöhnt, hätte er mangels Verträglichkeit weder die ganze Nacht Bier trinken noch nach durchzechter Nacht morgens um fünf Uhr situativ vollständig orientiert und differenziert in das dynamische Kampfgeschehen unmittelbar und punktgenau eingreifen können. Es rechtfertigte sich, unter Einbezug von Art. 263

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 263 - 1 Wer infolge selbstverschuldeter Trunkenheit oder Betäubung unzurechnungsfähig ist und in diesem Zustand eine als Verbrechen oder Vergehen bedrohte Tat verübt, wird mit Geldstrafe bestraft.352 |
6.
Der vorläufig aufgenommene Beschwerdeführer (Ausweis F; Art. 41 Abs. 2

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 41 Ausweise - 1 Ausländerinnen und Ausländer erhalten mit der Bewilligung in der Regel einen entsprechenden Ausweis. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 66a - 1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz: |
Der Beschwerdeführer bringt gestützt auf Aussagen des Zeugen B.________ vor, er sei bei der ersten Auseinandersetzung nicht beteiligt gewesen. Der "Gegenangriff" des Geschädigten habe eine Notwehrsituation geschaffen. Ein Notwehrexzess hätte sich strafmindernd auswirken müssen, und die Vorinstanz hätte prüfen müssen, ob ausnahmsweise gestützt auf Art. 66a Abs. 3

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 66a - 1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz: |
Die Vorinstanz ordnet die obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 66a - 1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 66d - 1 Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung nach Artikel 66a kann nur aufgeschoben werden, wenn:91 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 66a - 1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz: |
Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander (Art. 42 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
7.
Der Beschwerdeführer begründet sein Ausstandsbegehren für den Fall einer Gutheissung der Beschwerde (S. 22). Ausgangsgemäss ist darauf nicht einzutreten.
8.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (und Verbeiständung) ist wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abzuweisen (Art. 29 Abs. 3

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Mai 2021
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Briw
Gesetzesregister
AuG 41
AuG 83
BGG 42
BGG 64
BGG 81
BGG 97
BGG 106
BV 29
StGB 16
StGB 19
StGB 20
StGB 22
StGB 66 a
StGB 66 d
StGB 122
StGB 263
StPO 3
StPO 10
StPO 107
StPO 139
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 41 Ausweise - 1 Ausländerinnen und Ausländer erhalten mit der Bewilligung in der Regel einen entsprechenden Ausweis. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.57 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 66a - 1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz: |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 66d - 1 Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung nach Artikel 66a kann nur aufgeschoben werden, wenn:91 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich: |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 263 - 1 Wer infolge selbstverschuldeter Trunkenheit oder Betäubung unzurechnungsfähig ist und in diesem Zustand eine als Verbrechen oder Vergehen bedrohte Tat verübt, wird mit Geldstrafe bestraft.352 |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht: |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. |
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