Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 771/2020
Urteil vom 9. Februar 2021
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Claudio Nosetti,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt,
An der Aa 4, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Schuldfähigkeit, Strafzumessung, Aufschub des Strafvollzugs,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zug, Strafabteilung,
vom 19. Mai 2020 (S 2019 36).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug wirft A.________ vor, zwischen 2007 und 2015 durch fiktive Rechnungen unrechtmässig zulasten seiner Arbeitgeberin Fr. 8.8 Mio. erhältlich gemacht und für seinen Lebensunterhalt, v.a. aber zur Befriedigung seiner Spielsucht verwendet zu haben. Am 27. Juni 2019 verurteilte ihn das Strafgericht des Kantons Zug wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung zu 4 Jahren Freiheitsstrafe und ordnete eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme nach Art. 63
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
|
1 | Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
a | der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und |
b | zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. |
2 | Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. |
3 | Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern. |
4 | Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 67 - 1 Hat jemand in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen, für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr, dass er seine Tätigkeit zur Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbrauchen wird, so kann ihm das Gericht die betreffende oder vergleichbare Tätigkeiten für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten.94 |
|
1 | Hat jemand in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen, für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr, dass er seine Tätigkeit zur Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbrauchen wird, so kann ihm das Gericht die betreffende oder vergleichbare Tätigkeiten für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten.94 |
2 | Hat jemand gegen einen Minderjährigen oder eine andere besonders schutzbedürftige Person ein Verbrechen oder Vergehen begangen und besteht die Gefahr, dass er in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen oder mit anderen besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, weitere Straftaten dieser Art begeht, so kann ihm das Gericht die betreffende Tätigkeit für ein Jahr bis zehn Jahre verbieten. |
2bis | Das Gericht kann das Verbot nach Absatz 2 lebenslänglich verhängen, wenn zu erwarten ist, dass die Dauer von zehn Jahren nicht ausreicht, damit vom Täter keine Gefahr mehr ausgeht. Es kann ein zeitlich befristetes Verbot nach Absatz 2 auf Antrag der Vollzugsbehörde jeweils um höchstens fünf Jahre verlängern, wenn dies notwendig ist, um den Täter von weiteren Verbrechen und Vergehen, wie sie Anlass für das Verbot waren, abzuhalten.95 |
3 | Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten zu einer Strafe verurteilt oder wird deswegen gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 oder 64 angeordnet, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst: |
a | Menschenhandel (Art. 182), sofern er die Straftat zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung an einem minderjährigen Opfer begangen hat; |
b | sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187), sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188) oder sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt (Art. 196); |
c | sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191), Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193), Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 193a), Exhibitionismus (Art. 194), Förderung der Prostitution (Art. 195), unbefugtes Weiterleiten von nicht öffentlichen sexuellen Inhalten (Art. 197a) oder sexuelle Belästigungen (Art. 198), sofern er die Straftat an oder vor einem minderjährigen Opfer begangen hat; |
d | Pornografie (Art. 197): |
d1 | nach Artikel 197 Absatz 1 oder 3, |
d2 | nach Artikel 197 Absatz 4 oder 5, sofern die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatten.97 |
4 | Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten zu einer Strafe verurteilt oder wird deswegen gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 oder 64 angeordnet, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, sowie jede berufliche oder jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit im Gesundheitsbereich mit direktem Patientenkontakt: |
a | Menschenhandel (Art. 182) zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191), Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193), Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 193a), Exhibitionismus (Art. 194), Förderung der Prostitution (Art. 195), unbefugtes Weiterleiten von nicht öffentlichen sexuellen Inhalten (Art. 197a) oder sexuelle Belästigungen (Art. 198), sofern er die Straftat begangen hat an oder vor:98 |
a1 | einem volljährigen, besonders schutzbedürftigen Opfer, oder |
a2 | einem volljährigen nicht besonders schutzbedürftigen Opfer, das zum Widerstand unfähig oder urteilsunfähig war oder sich aufgrund einer körperlichen oder psychischen Abhängigkeit nicht zu Wehr setzen konnte; |
b | Pornografie (Art. 197 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 oder 5), sofern die Gegenstände oder Vorführungen zum Inhalt hatten: |
b1 | sexuelle Handlungen mit volljährigen, besonders schutzbedürftigen Opfern, oder |
b2 | sexuelle Handlungen mit volljährigen, nicht besonders schutzbedürftigen Opfern, die zum Widerstand unfähig oder urteilsunfähig waren oder sich aufgrund einer körperlichen oder psychischen Abhängigkeit nicht zur Wehr setzen konnten.99 |
4bis | Das Gericht kann in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes nach Absatz 3 oder 4 absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes darf jedoch nicht abgesehen werden, wenn der Täter: |
a | verurteilt worden ist wegen Menschenhandel (Art. 182), sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 2 und 3), Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 2 und 3), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191) oder Förderung der Prostitution (Art. 195); oder |
b | gemäss den international anerkannten Klassifikationskriterien pädophil ist.101 |
5 | Wird der Täter im selben Verfahren wegen mehrerer Straftaten zu einer Strafe verurteilt oder wird gegen ihn deswegen eine Massnahme angeordnet, so legt das Gericht fest, welcher Anteil der Strafe oder welche Massnahme auf eine Straftat entfällt, die ein Tätigkeitsverbot nach sich zieht. Dieser Strafanteil, die Massnahme sowie die Straftat sind massgebend dafür, ob ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 1, 2, 2bis, 3 oder 4 verhängt wird. Die Strafanteile für mehrere einschlägige Straftaten werden addiert. Es können mehrere Tätigkeitsverbote verhängt werden.102 |
6 | Das Gericht kann für die Dauer der Verbote Bewährungshilfe anordnen.103 |
7 | ...104 |
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 25. Juni 2020 beantragt A.________, er sei zu 12 Monaten Freiheitsstrafe zu verurteilen und die Strafe sei zugunsten einer ambulanten Massnahme nach Art. 63
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
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1 | Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
a | der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und |
b | zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. |
2 | Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. |
3 | Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern. |
4 | Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern. |
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz berücksichtige nicht, dass seine Schuldfähigkeit resp. die Fähigkeit entsprechend seiner Einsicht ins Unrecht zu handeln, aufgrund der Spielsucht vermindert gewesen sei. Er verlangt eine Oberbegutachtung.
1.1. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. |
|
1 | War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. |
2 | War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe. |
3 | Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden.15 |
4 | Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1-3 nicht anwendbar. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. |
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1 | War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. |
2 | War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe. |
3 | Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden.15 |
4 | Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1-3 nicht anwendbar. |
Die verminderte Schuldfähigkeit betrifft, wie die Schuldunfähigkeit, einen Zustand des Täters (BGE 134 IV 132 E. 6.1). In welchem Zustand sich dieser zur Tatzeit befand, ist Tatfrage (vgl. Urteil 6B 1029/2019 vom 10. Februar 2020 E. 1.3.2). Die tatsächlichen Feststellungen können gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
sondern auch im Ergebnis willkürlich sein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
|
1 | Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. |
3 | Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
1.2.
1.2.1. Die Vorinstanz stützt sich bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers auf ein forensisch-psychiatrisches Gutachten sowie die Einvernahme des Experten durch die Erstinstanz (Urteil S. 6 ff.). Demnach sei die Diagnose eines problematischen resp. pathologischen Spielens mittelschwerer Ausprägung zu stellen.
Eine schwere Ausprägung liege nach Einschätzung des Gutachters nicht vor, da es dem Beschwerdeführer erstaunlich leicht gefallen sei, mit dem Spielen aufzuhören (Kriterium des sog. Craving) und er auch das Kriterium vermehrten Spielens in belastenden Gefühlszuständen nicht erfülle. Sodann habe pathologisches Spielen für sich alleine bei einer normal intelligenten Person wie dem Beschwerdeführer keinen Einfluss auf die Einsichtsfähigkeit und führe in der Regel nur bei Vorliegen einer Komorbidität zur Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit zufolge nicht oder nur teilweise vorhandener Steuerungsfähigkeit. Eine Komorbidität, insbesondere im Sinne einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung, sei indes nicht gegeben. Hierfür fehle es bereits an den notwendigen Eingangskriterien, da der Beschwerdeführer eine hinreichende Anpassung in privaten und sozialen Bezügen mit konsequentem Verfolgen einer Berufskarriere und dem Aufrechterhalten einer intimen Beziehung über Jahre gezeigt habe. Er zeige mithin keine schwerwiegende, ihn in seinen beruflichen Möglichkeiten erheblich einschränkende Auffälligkeit des Verhaltens und des Charakters, Denkens, Fühlens und in Beziehungen zu andern wie es für eine Persönlichkeitsstörung
erforderlich wäre. Der Beschwerdeführer zeige im Gegenteil im Kontakt mit anderen eine hohe soziale Kompetenz; ohne das pathologische Spielen hätte er auch keine sonstigen Probleme. Sodann erfülle er nur ein einziges von acht Kriterien, welche für eine verminderte Steuerungsfähigkeit sprechen würden. So habe er Massnahmen ergriffen, um nicht erwischt zu werden, habe sich nicht spontan Geld beschafft und sich um die Folgen seines Handelns gekümmert. Er sei sehr geschickt vorgegangen und habe nach dem Auffliegen versucht, die Sache zu vertuschen. Das Vorgehen sei mithin dermassen geplant und überlegt gewesen, dass dies aus forensisch-psychiatrischer Sicht gegen eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit spreche. Schliesslich habe der Beschwerdeführer aus früherer Erfahrung um sein Problem gewusst und etwas dagegen unternehmen müssen, als er gemerkt habe, dass er wieder in altes Fahrwasser geraten sei. Unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafe und der Kenntnis um seine Problematik habe keine Beeinträchtigung der Steuerungs- und der Schuldfähigkeit bestanden.
Die bereits im erstinstanzlichen Verfahren gegen das amtliche Gutachten erhobenen Einwände des Beschwerdeführers und die im Berufungsverfahren eingereichten Verlaufsberichte seiner Therapeuten vermöchten das Gutachten nicht in Frage zu stellen, so die Vorinstanz weiter. Dieses sei vollständig, einschliesslich einer Konsultation der behandelnden Ärztin und Befragungen des Beschwerdeführers, es sei transparent und schlüssig. Der Experte verwerfe insbesondere die Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung überzeugend. Von einer seitens der behandelnden Ärzte schlüssig dargelegten Komorbidität könne hingegen keine Rede sein. Sie legten im Gegenteil offen, dass nicht mehr gesagt werden könne, welche fünf der acht massgebenden Merkmale bei der Diagnosestellung 2017 überhaupt erfüllt gewesen sein sollen. Auch aus den weiteren Akten, namentlich den Mitarbeiterbeurteilungen sowie den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Familien- und Vereinsleben, würden sich keine Anzeichen für eine narzisstische Störung ergeben. Es bestehe daher kein Anlass für eine Oberbegutachtung. Es sei im Gegenteil - nicht zuletzt anhand der Ausführungen des Gutachters - fraglich, ob überhaupt ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit des
Beschwerdeführers bestanden hätten, sodass gemäss gerichtlicher Praxis ein Gutachten hätte eingeholt werden müssen. So habe der Beschwerdeführer nicht während des pathologischen Glücksspiels delinquiert, sondern anlässlich seiner normalen, jahrelangen Arbeitstätigkeit für die Geschädigte. Dabei habe er geplant und raffiniert gehandelt und sein Vorgehen den sich ändernden Begebenheiten angepasst. Mithin sei kein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübliches Verhalten beim betrügerischen Vorgehen und der Mittelverwendung erkennbar. Ebenso sei der Realitätsbezug stets erhalten gewesen; der Beschwerdeführer habe gar Tatgelegenheiten immer aufs Neue zu schaffen vermocht. Mithin wäre es auch nachvollziehbar gewesen, wenn überhaupt kein Gutachten eingeholt worden wäre. Soweit die Verteidigung unter Hinweis auf zwei Urteile aus dem Kanton Zürich vorbringe, die diagnostizierte Spielsucht vermöge entgegen der Auffassung des Experten die Schuldfähigkeit auch ohne Komorbidität einzuschränken, so belege sie dies bezeichnenderweise nicht.
1.2.2. Die Vorinstanz begründet überzeugend, weshalb sie das amtliche Gutachten als schlüssig beurteilt und darauf abstellt. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, die bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Rügen zu wiederholen und gestützt auf die vom Gutachter nachvollziehbar verworfene Diagnose seiner Therapeuten, wonach eine narzisstische Störung bestanden haben soll, eine verminderte Schuldfähigkeit zu behaupten. Dies genügt zum Nachweis von Willkür nicht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers äussern sich Vorinstanz und Gutachter zudem nicht nur zur Einsichtsfähigkeit, sondern explizit auch zu ihrer Einschätzung nach bestehenden Steuerungsfähigkeit. Es kann auf das in Erwägung 1.2.1 vorstehend Gesagte sowie die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Gestützt darauf erweist sich auch der Einwand, wonach ein typischer Fall von Beschaffungskriminalität vorliege und der Beschwerdeführer aufgrund des grossen Drucks der Spielsucht nicht in der Lage gewesen sei, seine Straftaten zu verhindern, ohne Weiteres als unzutreffend. Der Gutachter hat das Kriterium des sog. Craving vielmehr ausdrücklich verneint. Von einem krankheitswerten Druck zu spielen oder einer Art Beschaffungskriminalität - ähnlich
einer schweren Drogensucht - kann somit gerade keine Rede sein. Dies gilt umso mehr, als der Gutachter lediglich eine mittelgradige Spielsucht diagnostizierte und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in Beruf und Privatleben über Jahre hinweg normal funktionierte. An der Schlüssigkeit der gutachterlichen Einschätzung zum Fehlen grossen Drucks der Spielsucht ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer trotz der eigenen Vorgeschichte und eines Unrechtsbewusstseins zunächst keine therapeutische Hilfe in Anspruch nahm. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, vermag der Umstand, dass die Therapeuten des Beschwerdeführers eine Komorbidität im Sinne einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung diagnostizierten, die abweichende Einschätzung des Experten nicht zu erschüttern und jedenfalls mit Blick auf die auf Willkür beschränkte Kognition des Bundesgerichts keine Notwendigkeit eines Obergutachtens zu begründen. Ebenso wenig lässt der Einwand, wonach pathologisches Glücksspiel sehr häufig mit einer Komorbidität im Sinne einer antisozialen, histrionischen oder narzisstischen Persönlichkeit einher gehe, im vorliegenden Fall einen entsprechenden Schluss zu, geschweige denn solches als zwingend erscheinen. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers spricht auch nicht für eine schwere komorbide Persönlichkeitsstörung, dass die Vorinstanz eine Massnahme nach Art. 63
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
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1 | Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
a | der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und |
b | zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. |
2 | Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. |
3 | Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern. |
4 | Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern. |
2.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Strafzumessung.
2.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
|
1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
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1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
|
1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 244 E. 1.2.2; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; 132 IV 102 E. 8.1). Das Gericht erfüllt seine Begründungspflicht (Art. 50
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. |
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
2.2. Die Vorinstanz begründet auch die Strafzumessung ausführlich und überzeugend. Es ist nicht ersichtlich, dass sie sich von sachfremden Kriterien hätte leiten lassen, dass sie relevante Kriterien ausser Acht gelassen oder das ihr zustehende Ermessen überschritten bzw. willkürlich ausgeübt hätte.
2.2.1. Im Gegenteil ist nachvollziehbar, dass die Vorinstanz, ausgehend von einem insgesamt recht schweren Verschulden und einem bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen für den gewerbsmässigen Betrug, eine hypothetische Einsatzstrafe von 5 Jahren festsetzt. Sie trägt dabei namentlich dem sehr hohen Deliktsbetrag, dem langen Deliktszeitraum, den über 200 einzelnen Betrugshandlungen und dem abgestimmten raffinierten Vorgehen ebenso angemessen Rechnung wie dem subjektiv deutlich reduzierten Tatverschulden aufgrund der diagnostizierten Spielsucht und der nicht im Vordergrund stehenden Bereicherungsabsicht. Obwohl die Vorinstanz von keiner verminderten Schuldfähigkeit ausgeht, berücksichtigt sie damit die Spielsucht des Beschwerdeführers angemessen. Nicht zu beanstanden ist sodann, dass sie für die über 300 mit dem gewerbsmässigen Betrug in engem Zusammenhang stehenden Urkundenfälschungen im gesamten Deliktszeitraum ebenfalls eine Freiheitsstrafe als angemessen erachtet und diese auf (hypothetisch) 18 Monate festsetzt. Ihr ist insbesondere zuzustimmen, dass eine blosse Geldstrafe trotz des engen sachlichen Zusammenhangs der Urkundendelikte mit dem gewerbsmässigen Betrug mit einem spezial- und generalpräventiven
Schuldstrafrecht nicht mehr vereinbar wäre, zumal die Urkundendelikte ein anderes Rechtsgut schützen und ebenfalls Verbrechen darstellen. Angesichts des insoweit plausibel als erheblich beurteilten Verschuldens des Beschwerdeführers muss es gar als wohlwollend bezeichnet werden, dass die Vorinstanz die für den gewerbsmässigen Betrug ermittelte hypothetische Einsatzstrafe aufgrund der Urkundendelikte lediglich um effektiv 6 Monate erhöht. Sie weist in diesem Zusammenhang auch zutreffend darauf hin, dass ein Vergleich mit anderen Strafurteilen, wie ihn der Beschwerdeführer zur Begründung der seiner Ansicht nach zu hohen Ausgangsstrafe anstellt, kein zulässiges Strafzumessungskriterium ist.
Sodann berücksichtigt die Vorinstanz zu Recht strafschärfend, dass der Beschwerdeführer sämtliche ihm hier vorgeworfenen Delikte während eines im Kanton Luzern wegen ähnlicher Vermögens- und Urkundendelikte laufenden Strafverfahrens, teilweise gar nach der dortigen Anklageerhebung, beging. Ihr ist zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer damit eine sehr ausgeprägte Uneinsichtigkeit und ein nachgerade skrupelloses und dreistes Verhalten an den Tag legte, zumal er seine Arbeitgeberin in raffinierter Weise um hohe Geldbeträge erleichterte und sich gleichzeitig im Kanton Luzern über die emotionale Belastung des dortigen Strafverfahrens beklagte. Wenn die Vorinstanz deshalb angesichts der gezeigten Dreistigkeit und Doppelmoral während der gesamten Deliktsdauer von acht Jahren eine Straferhöhung um 9 Monate vornimmt, ist dies schlüssig, jedenfalls aber noch vertrebar. Auch liegt darin, wie sie zutreffend ausführt, keine unzulässige doppelte Bestrafung, sondern eine zulässige Berücksichtigung des persönlichen Verschuldens in Bezug auf die im Kanton Zug - trotz eines laufenden Strafverfahrens in einem anderen Kanton - verübten Straftaten. Nach Art. 47 Abs. 1
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
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1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |
(Täterkomponente) zu berücksichtigen, die mit der konkreten Straftat nicht im unmittelbaren Tatzusammenhang stehen (vgl. Urteile 6B 652/2016 vom 28. März 2017 E. 2.5; 6B 1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.3.3; 6B 510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.5).
Ferner trägt die Vorinstanz dem kooperativen Verhalten des Beschwerdeführers im Verfahren, welches zu einer erheblichen Verkürzung, aber zu keiner eigentlichen Klärung der begangenen Straftaten geführt habe, mit einer 25%-igen Strafreduktion, entsprechend 16 Monaten, angemessen Rechnung. Sie begründet dabei schlüssig, dass die Rückerstattung der noch vorhandenen und ohnehin einziehbaren Deliktsbeträge keine freiwillige Schadensdeckung oder speziell bekundete aufrichtige Reue darstellt. Ebenso wenig ist die erst im Dezember 2019 mit der Geschädigten vereinbarte Rückzahlung von eher symbolischen Fr. 4'000.-- jährlich Ausdruck eigentlicher aufrichtiger Reue oder besonderer Anstrengung, welche zu einer höheren Strafreduktion führen müsste. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die erstinstanzlich gewährte Reduktion von 25% letztlich aufgrund des kooperativen Verhaltens gar als grosszügig bezeichnet werden muss. Sie begründet gleichfalls überzeugend, weshalb sie dem Beschwerdeführer trotz des eindrücklich und glaubhaft als harmonisch geschilderten Berufs- und Familienlebens keine erhöhte Strafempfindlichkeit zugesteht und hierfür keine weitere Strafreduktion vornimmt. Dass ihn der Strafvollzug in mehrfacher Hinsicht hart treffen werde,
sei unbestritten. Dies gelte jedoch für jede Person in der vergleichbaren Situation. Aussergewöhnliche, eine Strafreduktion rechtfertigende Umstände lägen hingegen nicht vor und mache der Beschwerdeführer nicht ernsthaft geltend. Entgegen seiner Auffassung sei sodann - wenn überhaupt - höchstens eine sehr leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots ersichtlich, zumal das kantonale Verfahren insgesamt viereinhalb Jahre gedauert habe und der Beschwerdeführer nur kurz inhaftiert gewesen sei. Dies rechtfertige eine weitere Strafreduktion von höchstens drei Monaten. Eine überdurchschnittlich hohe Belastung durch die Medien, welche der Beschwerdeführer in zwei sachlichen und korrekten Zeitungsberichten von September 2017 und April 2018 sowie einem anonymen Schreiben an seinen neuen Arbeitgeber erblicken wolle, sei hingegen nicht auszumachen. Von einer groben Vorverurteilung oder reisserischen Berichterstattung, etwa über Wochen oder Monate, kann mit der Vorinstanz keine Rede sein.
2.2.2. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auch mit Bezug auf die Strafzumessung darauf, seine vorinstanzlichen Rügen zu wiederholen, ohne sich mit dem angefochtenen Entscheid fundiert auseinanderzusetzen.
Entgegen seiner Auffassung ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das objektive Tatverschulden hinsichtlich des Betrugs angesichts des ausserordentlich hohen Deliktsbetrags, des langen Deliktszeitraums und der hohen Anzahl von Handlungen als schwer einstuft. Ebenso geht sie, zumal aufgrund des raffinierten Vorgehens und der wiederholten Anpassung des Tatverhaltens auf die operative Geschäftstätigkeit der Geschädigten, nachvollziehbar von hoher krimineller Energie und Skrupellosigkeit aus. Weshalb dies für ein hohes Mass an Selbstverschulden der Geschädigten sprechen soll, wie der Beschwerdeführer vorbringt, ist unerfindlich. Auch leuchtet nicht ein, inwiefern es ihn entlasten soll, dass die Geschädigte selbst das deliktische Verhalten nicht bemerkt hat und es der Aufmerksamkeit der kontoführenden Bank zu verdanken ist, dass der fortlaufende Betrug entdeckt wurde. Wenn der Beschwerdeführer daraus ein höchstens mittelschweres Tatverschulden ableiten will, so vermag er damit die abweichende Einschätzung der Vorinstanz nicht als bundesrechtswidrig zu kritisieren. Ohnehin liegt die ausgefällte Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten klar innerhalb des gesetzlichen Rahmens sowie des vorinstanzlichen Ermessens. Für das
Bundesgericht besteht kein Anlass, hierin einzugreifen.
Die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Urteil des Kantonsgerichts Luzern erhobenen Rügen, wonach dieses eine andere Strafzumessung vorgenommen und dabei teilweise von denjenigen der Vorinstanz abweichende Würdigungen resp. Feststellungen getroffen habe, sind nicht zu hören. Das vom Beschwerdeführer am 9. September 2020 ins Recht gelegte Urteil vom 13. August 2020 des Kantonsgerichts Luzern stellt im bundesgerichtlichen Verfahren ein echtes Novum dar, da es nach dem angefochtenen Entscheid ergangen ist (vgl. dazu oben E. 2.1). Es ist daher nicht zu berücksichtigen. Das Bundesgericht prüft nur, ob der angefochtene Entscheid im Zeitpunkt seines Ergehens rechtmässig war (vgl. Urteil 1C 627/2019 vom 6. Oktober 2020 E. 1.4). Es steht dem Beschwerdeführer jedoch frei, nach Art. 34 Abs. 3
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |
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1 | Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |
2 | Ist in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens nach den Artikeln 39-42 wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben worden, so werden die Verfahren getrennt geführt. |
3 | Ist eine Person von verschiedenen Gerichten zu mehreren gleichartigen Strafen verurteilt worden, so setzt das Gericht, das die schwerste Strafe ausgesprochen hat, auf Gesuch der verurteilten Person eine Gesamtstrafe fest. |
2.3.
2.3.1. Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird. Dies setzt voraus, dass der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
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1 | Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
a | der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und |
b | zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. |
2 | Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. |
3 | Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern. |
4 | Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
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1 | Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
a | der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und |
b | zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. |
2 | Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. |
3 | Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern. |
4 | Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern. |
2.3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet weder seine pathologische Spielsucht noch macht er geltend, diese stünde mit den beurteilten Straftaten in keinem Zusammenhang. Gemäss nachvollziehbarer Einschätzung des Gutachters, auf die sich die Vorinstanz stützt, kann der Gefahr erneuter einschlägiger Straftaten durch die Fortsetzung der psychotherapeutischen Begleitung, gegebenenfalls in Ergänzung zur Gabe von Psychopharmaka, durchaus sinnvoll begegnet werden, wobei aufgrund der nicht sehr schweren Ausprägung der Störung eine ambulante, vollzugsbegleitende Massnahme genüge (Urteil S. 20 f.). Die Vorinstanz verletzt somit kein Bundesrecht, wenn sie den Vollzug der Freiheitsstrafe nicht zugunsten einer ambulanten Massnahme aufschiebt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Erfolg der Massnahme hierdurch gefährdet wäre. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Strafvollzugs aus seiner beruflichen und familiären Umgebung gerissen wird und, dass es hierdurch wohl zu einem Therapeutenwechsel käme. Der Vorinstanz kommt zudem insoweit ein Ermessensspielraum zu, den sie angemessen ausübt.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Februar 2021
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Matt