Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-1973/2015
Urteil vom 25. April 2016
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Besetzung Richter Vito Valenti, Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien A._______,
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 27. Februar 2015.
Sachverhalt:
A.
Der 1953 geborene, heute in seiner Heimat Serbien wohnhafte A._______(nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) war in den Jahren 1991 bis 1996 mit Unterbrüchen in der Schweiz erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). In seiner Heimat ging er einer Erwerbstätigkeit als Schlosser und später als Hilfsarbeiter in einem Industrieunternehmen nach, die er am 18. März 2003 krankheitshalber aufgeben musste. Eigenen Angaben zufolge bezieht er seitdem in Serbien eine halbe Invalidenrente (act. 8, 13).
B.
Wegen der Folgen eines am 20. März 2011 erlittenen Sturzes und eines im Februar 2012 diagnostizierten bösartigen Lungenkarzinoms wandte sich der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 1. Mai 2012 an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) und ersuchte um Zustellung der notwendigen Unterlagen für eine IV-Rente im Ausland (act. 1). Nach entsprechendem Hinweis durch die IVSTA vom 10. Mai 2012 (act. 4) meldete sich der Versicherte auf dem amtlichen Formular YU/CH 4, datiert vom 21. Juni 2012, beim serbischen Versicherungsträger zum Bezug einer schweizerischen Invalidenrente an (act. 7). Dieser übermittelte das Gesuch am 21. August 2012 der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) zur weiteren Bearbeitung (act. 6).
C.
C.a Im Rahmen der Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse durch die IVSTA reichte der Versicherte am 9. Oktober 2012 die ausgefüllten Fragebögen für den Versicherten und für den Arbeitgeber (act. 13) sowie folgende Arztberichte ein:
- Bericht vom 7. Mai 2012 von Dr. med. B._______, Medizinisches Zentrum Trstenik (act. 14 S. 1-3; Übersetzung: act. 44)
- Bericht vom 19. September 2012 von Dr. med. C._______, Klinisches Zentrum D._______, Institut für Thoraxchirurgie (act. 14 S. 4)
- Bericht vom 30. April 2012 von Dr. med. C._______ (act. 14 S. 5)
- Bericht vom 29. Juni 2012 von Dr. med. E._______, Klinisches Zentrum D._______, Institut für Thoraxchirurgie (act. 14 S. 6; Übersetzung: act. 27)
- Bericht vom 15. Mai 2012 von Dr. med. F._______, Medizinisches Zentrum G._______, ambulante Orthopädie (act. 14 S. 7; Übersetzung: act. 30)
C.b Im Auftrag der IVSTA liess der serbische Versicherungsträger ein Gutachten vom 3. Oktober 2012 (act. 20) erstellen und übermittelte am 19. November 2012 die Übersetzung dieses Gutachtens (act. 19). Auf entsprechende Nachfrage der IVSTA stellte er am 21. März 2013 zudem die folgenden, dem Gutachter vorgelegenen Arztberichte zu (act. 24):
- Austrittsbericht vom 8. April 2011 von Dr. med. H._______, Medizinisches Zentrum und Allgemeines Krankenhaus G._______, Orthopädie (act. 26 S. 1; Übersetzung: act. 28)
- Austrittsbericht vom 27. März 2012 von Dr. med. C._______ (act. 26 S. 2; Übersetzung: act. 29)
- Bericht vom 15. Mai 2012 von Dr. med. F._______ (act. 26 S. 3; Übersetzung: act. 30)
- Bericht vom 6. April 2012 des Klinischen Zentrum D._______, Institut für Pneumologie (act. 26 S. 4; Übersetzung: act. 31)
- Pneumologischer Bericht vom 8. Februar 2012 (act. 26 S. 5)
- Histopathologischer Analysebericht vom 28. Februar 2012 von Dr. med. I._______ (act. 26 S. 6; Übersetzung: act. 32)
- Austrittsbericht vom 13. Oktober 2011 der Spezialklinik J._______(act. 26 S. 7; Übersetzung: act. 33)
- Austrittsbericht vom 13. Februar 2012 der Lungenklinik K._______(act. 26 S. 8; Übersetzung: act. 34)
C.c Am 29. Mai 2013 reichte der Versicherte drei Fotografien (act. 42) sowie die folgenden neuen ärztlichen Berichte ein (act. 40):
- Bericht vom 20. Februar 2013 von Dr. med. C._______ (act. 41 S. 1; Übersetzung: act. 43)
- Austrittsbericht vom 10. Juni 2008 des Medizinischen Zentrums G._______ (act. 41 S. 4; Übersetzung: act. 45)
- Bericht vom 15. Mai 2013 von Dr. med. C._______ (act. 41 S. 5; Übersetzung: act. 46)
- Austrittsbericht vom 1. Februar 2013 von Dr. med. L._______, Medizinisches Zentrum G._______, Pneumo-Phthisiologie (act. 41 S. 6; Übersetzung: act. 47)
C.d Am 5. Juli 2013 nahm der RAD Rhône zu den medizinischen Unterlagen Stellung und hielt fest, dass der Versicherte in seiner bisherigen Tätigkeit seit dem 13. September 2011 zu 100 % eingeschränkt sei. Für eine leidensadaptierte Tätigkeit bestehe ab 1. Mai 2013 keine Einschränkung mehr (act. 49).
C.e Am 5. August 2013 reichte der Versicherte neue Arztberichte ein (act. 52):
- Bericht vom 19. Juli 2013 von Dr. med. F._______ (act. 53 S. 2 und 3; Übersetzung: act. 55)
- Bericht vom 30. Juli 2013 von Dr. med. F._______ (act. 53 S. 1; Übersetzung: act. 54)
C.f In der Folge nahm der RAD am 27. August 2013 nochmals Stellung und kam zum Schluss, dass der Versicherte in seiner bisherigen Tätigkeit bereits seit dem 20. März 2011 zu 100 % eingeschränkt sei. Der RAD ging weiterhin davon aus, dass für eine leidensadaptierte Tätigkeit ab 1. Mai 2013 keine Einschränkung bestehe (act. 58). Gestützt darauf führte die IVSTA einen Einkommensvergleich durch und ermittelte eine Erwerbseinbusse von 100 % ab 20. März 2011 und von 46 % ab 1. Mai 2013 (act. 59) und teilte mit Vorbescheid vom 17. Oktober 2013 mit, dass der Versicherte vom 1. März 2012 bis 31. August 2013 Anspruch auf eine ganze Rente habe. Sie wies darauf hin, dass ab 1. September 2013 zwar Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe, diese aber mangels Wohnsitzes in der Schweiz oder in einem EU- oder EFTA-Staat nicht ausbezahlt werden könne. Da der Rentenantrag zudem erst am 21. August 2012 gestellt worden sei, könne die Rente erst ab 1. Februar 2013 ausgerichtet werden (act. 60).
C.g Der Versicherte machte daraufhin am 31. Oktober 2013 einwandweise geltend, dass er die Anmeldung für die schweizerische Invalidenrente bereits am 1. Mai 2012 eingereicht habe. Er verlangte zudem die Einholung eines neuen Gutachtens beim serbischen Versicherungsträger (act. 64). Im Einwandverfahren reichte er die folgenden neuen Arztberichte ein:
- Bericht vom 26. Oktober 2013 von Dr. med. F._______ (act. 65 S. 1; Übersetzung: act. 68)
- Bericht vom 30. Oktober 2013 von Dr. med. C._______ (act. 65 S. 2; Übersetzung: act. 69)
- Bericht vom 4. November 2013 von Dr. med. M._______, Medizinisches Zentrum G._______, Neurologie (act. 71; Übersetzung: act. 73)
- Austrittsbericht vom 13. Dezember 2013 der Lungenklinik K._______(act. 79 S. 1; Übersetzung: act. 80)
- Bericht vom 17. Dezember 2013 von Dr. med. F._______ (act. 79 S. 2; Übersetzung: act. 81)
C.h Die IVSTA legte die neuen Arztberichte aus Serbien am 10. Januar 2014 dem RAD vor (act. 82), worauf dieser am 24. Januar 2014 Stellung nahm (act. 83). In der Folge reichte der Versicherte am 17. März 2014 weitere neue ärztliche Unterlagen ein (act. 86):
- Bericht vom 22. Dezember 2013 von Dr. med. M._______ (act. 88 S. 1 und 2; Übersetzung: act. 92)
- Bericht vom 14. Januar 2014 von Dr. med. F._______ (act. 88 S. 4; Übersetzung: act. 93)
- Bericht vom 27. Januar 2014 von Dr. med. M._______ (act. 88 S. 5; Übersetzung: act. 94)
- Bericht vom 5. März 2014 von Dr. med. C._______ (act. 88 S. 6; Übersetzung: act. 95)
- Bericht vom 6. März 2014 von Dr. med. L._______ (act. 88 S. 7; Übersetzung: act. 96)
C.i Gestützt auf die Empfehlung des RAD vom 14. April 2014 (act. 98) forderte die IVSTA in der Folge beim serbischen Versicherungsträger einen neurologischen Bericht ein (act. 100). Dieser übermittelte am 27. November 2014 ein Gutachten vom 17. November 2014, worin dem Versicherten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (act. 110; Übersetzung: act. 116 [d] und act. 119 [f]). Der Versicherte reichte zudem am 9. Oktober 2014 (act. 102) sowie am 10. Dezember 2014 (act. 113) die folgenden neuen Arztberichte ein:
- Bericht vom 6. Oktober 2014 von Dr. med. M._______ (act. 103 S. 1; Übersetzung: act. 107)
- Bericht vom 30. Juli 2014 von Dr. med. C._______ (act. 103 S. 2; Übersetzung: act. 108)
- Bericht vom 6. November 2014 von Dr. med. F._______ (act. 114 S. 2; Übersetzung: act. 117)
- Bericht von 31. Oktober 2014 von Dr. med. C._______ (act. 114 S. 3; Übersetzung: act. 118)
C.j Gestützt auf die abschliessende Beurteilung durch den RAD Rhône vom 9. Januar 2015 (act. 123) ermittelte die IVSTA einen Invaliditätsgrad von 100 % seit 20. März 2012 und von 46 % seit 15. Mai 2013 (act. 124) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 27. Februar 2015 eine ganze Invalidenrente vom 1. November 2012 bis 31. August 2013 zu. In der Begründung hielt sie fest, dass ab 1. September 2013 zwar ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe, diese aber mangels Wohnsitzes des Versicherten in der Schweiz oder einem EU- oder EFTA-Staat nicht ausbezahlt werden könne. Als Anmeldedatum sei ausnahmsweise der 3. Mai 2012 berücksichtigt worden, weshalb die Rente frühestens ab 1. November 2012 ausgerichtet werden könne (act. 128).
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 27. März 2015 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm ab 1. März 2012 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen oder die Sache sei erneut abzuklären (BVGer-act. 1).
E.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 16. April 2015 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 3).
F.
Der mit Zwischenverfügung vom 28. April 2015 beim Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- (BVGer-act. 4), wurde am 20. Mai 2015 bezahlt (BVGer-act. 7).
G.
Mit Replik vom 20. Mai 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest (BVGer-act. 6), worauf der Schriftenwechsel mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. Juni 2015 abgeschlossen wurde (BVGer-act. 8).
H.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar: |
|
1 | In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar: |
a | Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle; |
b | Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.417 |
1bis | Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.418 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.419 |
2 | Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG420 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.421 |
3 | Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005422 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.423 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. |
2 | Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar. |
2.
2.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 27. Februar 2015, mit der die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. November 2012 eine bis zum 31. August 2013 befristete ganze Rente der schweizerischen Invalidenversicherung zugesprochen hat. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer bereits ab dem 1. März 2012 Anspruch auf eine unbefristete, über den 31. August 2013 hinausgehende ganze Invalidenrente hat.
2.2 Zu beachten ist, dass in den Fällen, in denen die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zuspricht und beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten wird, dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge hat, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und hat dort seinen Wohnsitz, weshalb das im Verhältnis zur Republik Serbien bis heute gültige Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) zur Anwendung kommt (vgl. BGE 139 V 263 E. 3). Nach Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenrente gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Sozialversicherungsabkommen keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Demnach beantwortet sich die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine schweizerische Invalidenrente hat, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 4 des Sozialversicherungsabkommens).
3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 27. Februar 2015) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 27. Februar 2015 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
4.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
|
1 | Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
2 | Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12 |
3 | Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14 |

SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 36 Bezügerkreis und Berechnung - 1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.229 |
|
1 | Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.229 |
2 | Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind die Bestimmungen des AHVG230 sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen.231 |
3 | ...232 |
4 | Beiträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Alters- und Hinterlassenenversicherung geleistet wurden, werden angerechnet. |
5.
5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
|
1 | Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
2 | Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12 |
3 | Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14 |

SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG47) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.48 |
|
1 | Die Invalidität (Art. 8 ATSG47) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.48 |
2 | Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.49 |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. |
|
1 | Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. |
2 | Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11 |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. |
|
1 | Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. |
2 | Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11 |
5.2 Nach Art. 28 Abs. 1

SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |

SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
|
1 | Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
2 | Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann. |
3 | Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht. |
4 | Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird. |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 29 Geltendmachung des Leistungsanspruchs - 1 Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden. |
|
1 | Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden. |
2 | Für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruches auf Leistungen geben die Versicherungsträger unentgeltlich Formulare ab, die vom Ansprecher oder seinem Arbeitgeber und allenfalls vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem zuständigen Versicherungsträger zuzustellen sind. |
3 | Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird. |
5.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2

SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
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1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |

SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
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1 | Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
2 | Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann. |
3 | Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht. |
4 | Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird. |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt - 1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15. |
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1 | Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15. |
2 | Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist. |
5.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88aIVV(SR 831.201) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung
des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d; 125 V 369 E. 2; 113 V 273 E. 1a; 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5).
5.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
5.6 Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung BGE 125 V 351 E. 3a).
5.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Diesen Anforderungen genügende Berichte regionaler ärztlicher Dienste können einen vergleichbaren Beweiswert haben wie ein Gutachten (Art. 49 Abs. 2

SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 49 Aufgaben - 1 Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen. |
5.8 Soll über einen Rentenanspruch ohne Einholung eines externen Gutachtens, sondern gestützt auf im Wesentlichen oder sogar ausschliesslich vom Versicherungsträger intern eingeholte medizinische Unterlagen entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des BGer 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.2).
6.
6.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass beim Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 20. März 2011 eine Gesundheitsbeeinträchtigung vorliege, die eine Arbeitsunfähigkeit und eine Erwerbseinbusse von 100 % verursache. Ab dem 1. März 2012 bestehe somit Anspruch auf eine ganze Rente. Da der Rentenantrag am 3. Mai 2012 gestellt worden sei, werde die Rente erst ab 1. November 2012 ausgerichtet. Gestützt auf die medizinische Beurteilung des RAD geht die Vorinstanz davon aus, dass dem Beschwerdeführer ab 15. Mai 2013 (Kontrolle bei Dr. med. C._______) wieder eine dem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit zumutbar sei. Dabei könne mehr als 50 % des Erwerbseinkommens, welches ohne Invalidität erzielt werden könnte, erreicht werden. Die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit sei zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentlichen Unterbruch drei Monate angedauert habe. Ab dem 1. September 2013 bestehe damit nur noch Anspruch auf eine Viertelsrente. Da Viertelsrenten jedoch nur an Personen ausgerichtet werden könnten, die Wohnsitz in der Schweiz oder in einem EU- oder EFTA-Staat hätten, könne ab 1. September 2013 keine Rente mehr ausbezahlt werden.
6.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen gestützt auf die beiden Gutachten des serbischen Versicherungsträgers geltend, dass seit dem Unfall vom 20. März 2011 eine Erwerbsunfähigkeit von 100 % bestehe. Die Beurteilungen des RAD seien nicht annehmbar.
7.
Die im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vorliegenden medizinischen Akten aus Serbien zeigen im Wesentlichen folgendes Bild über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers:
7.1 Zunächst lässt sich den Akten entnehmen, dass der Beschwerdeführer an Beschwerden am linken Sprunggelenk leidet.
7.1.1 Am 20. März 2011 zog sich der Beschwerdeführer bei einem Sturz aus vier Metern Höhe eine Fraktur im Bereich des linken Unterschenkels und des oberen Sprunggelenks (ICD-10 S82) zu. Deswegen wurde er ab dem Tag des Unfalls bis zum 8. April 2011 im Medizinischen Zentrum G._______ stationär (konservativ) behandelt und mit einem Gips nach Hause entlassen (Austrittsbericht vom 8. April 2011; act. 28). Vom 13. September bis 13. Oktober 2011 erfolgte sodann eine stationäre Rehabilitation in der Spezialklinik J._______. Im Austrittsbericht vom 13. Oktober 2011 wurden als Diagnosen ein Status nach Bruch des linken Unterschenkels sowie eine Gonarthrose rechts festgehalten. Zudem wird erwähnt, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall während mehrerer Monate nicht mobil gewesen sei. Bei der Aufnahme habe er ohne Krücken laufen können. Er habe aber über Schmerzen im linken Sprunggelenk sowie im rechten Knie geklagt. Es sei eine Schwellung im Bereich des linken Unterschenkels vorhanden gewesen. Zudem sei eine leichte Einschränkung der Beweglichkeit des linken Beins festgestellt worden. Beim Austritt sei sein Zustand verbessert gewesen (act. 33).
7.1.2 Anlässlich einer Nachuntersuchung vom 15. Mai 2012 im orthopädischen Ambulatorium des Medizinischen Zentrums G._______ bei Dr. med. F._______, Spezialist für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, klagte der Beschwerdeführer über eine Schwellung und über anhaltende Schmerzen. Bei der klinischen Untersuchung stellte Dr. med. F._______ ein Ödem fest. Er nannte in seinem Bericht vom 15. Mai 2012 als Diagnosen neben dem Status nach einem Bruch des Unterschenkels eine Arthrose des oberen Sprunggelenks rechts (act. 30).
7.1.3 Aus den Akten ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer ab Mitte 2013 regelmässig bei Dr. med. F._______ in Behandlung war. Dieser berichtete am 19. Juli 2013 nach einer Kontrolluntersuchung von einer eingeschränkten Beweglichkeit, einer Schmerzempfindlichkeit und einer Schwellung des linken Sprunggelenks. Als Mittel zur Linderung der Schmerzen empfahl er eine operative Gelenksversteifung (Arthrodese; act. 55). In einem weiteren Bericht vom 30. Juli 2013 hielt er überdies fest, dass der Beschwerdeführer nicht lange im Stehen arbeiten könne (act. 54). Nach einer weiteren Kontrolluntersuchung berichtete Dr. med. F._______ am 26. Oktober 2013 von einer schwerwiegenden Arthrose des oberen linken Sprunggelenks und von einem Dekubitus am Sprunggelenk. Es bestehe ein ausgeprägtes Ödem. Der Beschwerdeführer sei immer noch unfähig, irgendeine Arbeit auszuüben (act. 68). In einem weiteren Bericht vom 17. Dezember 2013 führte Dr. med. F._______ aus, dass der Beschwerdeführer Schwierigkeiten beim Gehen habe und über Schmerzen klage. Er diagnostizierte zudem eine Verletzung am Unterarm (S51). Der Beschwerdeführer sei immer noch unfähig, zu arbeiten (act. 81). Am 14. Januar 2014 berichtete er, dass der Beschwerdeführer über Schmerzen und Schwierigkeiten beim Gehen klage. Klinisch seien ein Ödem, eine erhöhte lokale Temperatur, eine Deformation des Knöchels, eine erheblich reduzierte Beweglichkeit des Knöchels und Schmerzen festgestellt worden (act. 93). Im Bericht vom 6. November 2014 hielt Dr. med. F._______ fest, dass eine Röntgenuntersuchung eine schwere Arthrose am linken Knöchel gezeigt habe. Die Beweglichkeit im linken Sprunggelenk sei eingeschränkt. Es bestehe zudem ein ausgeprägtes Ödem am linken Sprunggelenk und an den Zehen sowie eine Schmerzempfindlichkeit (act. 117).
7.2 Weiter lässt sich den Akten entnehmen, dass der Beschwerdeführer an Lungenkrebs erkrankt ist.
7.2.1 Beim Beschwerdeführer traten Ende 2011 Anzeichen für eine Erkrankung an Lungenkrebs auf, wie sporadisches Bluthusten, Schmerzen in der Brust, Schwächegefühle und Fieber. Nachdem bei einer bildgebenden Untersuchung (Röntgen und CT) in einem regionalen Spital Trübungen im rechten Lungenflügel festgestellt worden waren, wurde er am 6. Februar 2012 zu weiteren Untersuchungen in die Lungenklinik K._______ überwiesen. Dort wurde im Rahmen einer bis 13. Februar 2012 dauernden Hospitalisation am 8. Februar 2012 eine Bronchoskopie durchgeführt. Im Austrittsbericht vom 13. Februar 2012 wurde als Diagnose eine bösartige Neubildung der Bronchien und der Lunge (C34.0) genannt (act. 34). Die Analyse des im Rahmen der Bronchoskopie entnommenen Gewebes wies einen invasiven Tumor in der Lunge (Carcinoma planocellulare nonkaratoticum bronchi invasivum) nach (Bericht vom 28. Februar 2012; act. 32). In der Folge wurde dem Beschwerdeführer am 13. März 2012 im Rahmen einer Hospitalisation vom 7. bis 20. März 2012 in der Thoraxchirurgie des Klinischen Zentrums D._______ operativ ein Teil des rechten Lungenflügels entfernt (Lobektomie; Austrittsbericht vom 27. März 2012; act. 29). Laut einem Bericht vom 6. April 2012 des Klinischen Zentrum D._______, Institut für Pneumologie, wurde vor und nach der Operation eine Chemotherapie durchgeführt. Eine radiologische Nachuntersuchung ergab keine Anzeichen auf ein Wiederauftreten des Tumors (act. 31). Am 29. Juni 2012 berichtete Dr. med. E._______ vom Klinischen Zentrum D._______, Abteilung Thoraxchirurgie, dass der Beschwerdeführer in einem guten Allgemeinzustand sei, er keine Atemprobleme habe und keine Erkrankung der Lymphknoten vorläge. Die Resultate der Laboranalyse seien unauffällig und die radiologische Kontrolle sei zufriedenstellend verlaufen (act. 27).
7.2.2 Im Rahmen einer Hospitalisation vom 29. Januar bis 1. Februar 2013 im Medizinischen Zentrum G._______ wurde am 30. Januar 2013 zwecks Nachkontrolle eine Bronchoskopie durchgeführt. Laut Bericht vom 1. Februar 2013 sei dabei ein Stück eines chirurgischen Fadens auf dem Niveau der Naht entdeckt worden. Dieser Fremdkörper sei entfernt worden. Der Beschwerdeführer habe sich in einem guten Allgemeinzustand befunden (act. 47).
7.2.3 Anschliessend begab sich der Beschwerdeführer regelmässig zu Dr. med. C._______, Klinisches Zentrum D._______, Abteilung Thoraxchirurgie, zur Nachkontrolle. Dieser hielt im Bericht vom 20. Februar 2013 fest, dass aufgrund blutigen Hustens (Hämopthye) der Verdacht eines lokalen Rezidivs aufgekommen sein. In der Folge sei eine Bronchoskopie durchgeführt und ein Stück eines Fadens aus der Naht der Bronchien entfernt worden. Das Kontroll-CT habe keine Hinweise auf ein Wiederauftreten der Krankheit ergeben und keine Veränderungen in den Lungen gezeigt (act. 43). Nach einer weiteren Kontrolluntersuchung vom 15. Mai 2013 hielt Dr. med. C._______ fest, dass sich der Beschwerdeführer gut fühle. Es läge keine Erkrankung der Lymphknoten vor. Die Radiographie habe keine Anzeichen auf ein Rezidiv und eine Metastasenbildung in der Lunge ergeben (act. 46). Am 30. Oktober 2013 berichtete Dr. med. C._______, dass der Beschwerdeführer seit drei Monaten Blut im Schleimauswurf beobachte. Ein am 16. September 2013 durchgeführtes Thorax-CT habe kein Wiederauftreten des Tumors gezeigt. Eine Bronchoskopie sei nötig, um ein mögliches Wiederauftreten des Tumors auf dem Bronchienstumpf zu kontrollieren (act. 69).
7.2.4 Im Rahmen einer Hospitalisation vom 4. Dezember 2013 bis 13. Dezember 2013 wurde in der Lungenklinik K._______ eine Bronchoskopie durchgeführt. Im Austrittsbericht vom 13. Dezember 2013 wurden als Diagnosen ein Status nach einer Lobektomie an der Lunge (C34.3), eine bösartige Neubildung der Bronchien oder der Lunge (C34.9) sowie eine Hypertonie (I10) festgehalten. Im Bericht wurde zudem erwähnt, dass der Operation vom 13. März 2012 drei Zyklen Chemotherapie gefolgt seien (act. 80).
7.2.5 Nach einer weiteren systematischen Kontrolluntersuchung vom 5. März 2014 berichtete Dr. med. C._______, dass der Beschwerdeführer weiterhin manchmal eine blutige Substanz aushuste. Die Bronchoskopie habe keine Anzeichen auf ein Wiederauftreten der Krankheit ergeben. Ein Thorax-CT habe Lymphknoten von 13.6 mm peribronchial rechts mit einer Fibrose auf der rechten Seite apikal gezeigt. Es bestünden keine klaren Anzeichen auf ein Rezidiv der Krankheit. Die Spirometrie habe eine durchschnittliche respiratorische Insuffizienz ergeben. Aufgrund der Art der Krankheit sei der Beschwerdeführer unfähig zu arbeiten und zu erheblichen körperlichen Anstrengungen (act. 95; so auch der Bericht vom 6. März 2014 von Dr. med. L._______; act. 96). Im Bericht vom 30. Juli 2014 hielt Dr. med. C._______ fest, dass der Beschwerdeführer seit der Operation vor zwei Jahren regelmässig zu Kontrolluntersuchungen erscheine. Er beklage sich über Atembeschwerden und schnelles Ermüden selbst bei geringen körperlichen Anstrengungen. Sporadisch habe er blutigen Schleimauswurf. Eine Untersuchung der Bronchien habe ein Granulom auf dem Niveau des Bronchienstumpfes bestätigt. Das Resultat der radiologischen Untersuchung sei normal (act. 108). Am 31. Oktober 2014 hielt Dr. med. C._______ fest, dass der Beschwerdeführer über eitrigen Schleimauswurf seit 2 Monaten berichte. Die Röntgenuntersuchung habe einen stationären Zustand seit der letzten Untersuchung gezeigt. Es liege keine Erkrankung der Lymphknoten vor (act. 118).
7.3 Weiter lässt sich den Akten entnehmen, dass Beschwerden im Bereich des Nackens und des rechten Armes vorliegen.
7.3.1 Bei einer Kontrolluntersuchung vom 30. Oktober 2013 bei Dr. med. C._______ klagte der Beschwerdeführer über ein Kribbeln in den linken Gliedmassen. Dr. med. C._______ hielt deshalb eine Untersuchung bei einem Neurologen für angezeigt (act. 69).
7.3.2 Kurz darauf wurde der Beschwerdeführer im Medizinischen Zentrum G._______ vom Neurologen Dr. med. M._______ untersucht. Dieser hielt in seinem Bericht vom 4. November 2013 als Diagnose aus seinem Fachgebiet ein Zervikobrachialsyndrom (M53) fest. Er berichtete, dass der Beschwerdeführer über seit einigen Monaten bestehende, ständige Schmerzen im Nacken und im rechten Arm klage. Ebenfalls beklage er ein Kribbeln und eine Kraftlosigkeit im rechten Arm (act. 73). Im Bericht vom 22. Dezember 2013 stellte Dr. med. M._______ die Diagnose eines beidseitigen Zervikobrachialsyndroms. Er berichtete von Taubheit der Arme, Schmerzen am Hals, schmerzempfindlicher Muskulatur im Bereich der Halswirbelsäule, schmerzhafter Plexus Brachialis bei Abtasten auf zwei Seiten; Trophik, Tonus, Kraft und Reflexe seien normal (act. 92).
7.3.3 In einem weiteren Bericht vom 27. Januar 2014 nannte Dr. med. M._______ als Diagnosen eine Läsion des Ellennervs sowie des mittleren Armnervs rechts sowie ein Zervikobrachialsyndrom rechts. An den Kranialnerven stellte er keine Besonderheiten fest. Er berichtete von einer eingeschränkten Beweglichkeit des Halses sowie von Schmerzen bei Druck im Bereich der paravertebralen Muskulatur. Am linken Arm stellte er keine Besonderheiten fest. Es bestehe eine Hypertrophie des Thenar und der Hohlhandmuskulatur rechts und eine Schwäche der Finger in der rechten Hand. Die Kraft auf der linken Seite sei normal. Die Osteo-Sehnen Reflexe seien beidseits stark. Die Untersuchung der Beine habe mit Ausnahme einer Parese im linken Wadenbein keine Besonderheiten ergeben (act. 94). In seinem Bericht vom 6. Oktober 2014 nannte Dr. med. M._______ als Diagnosen ein Zervikobrachialsyndrom sowie Diskushernien C5/C6 und C6/C7. Er führte aus, dass das Zervikobrachialsyndrom durch degenerative Veränderungen der Wirbelsäule zu einer Beschädigung der Nerven von der Wirbelsäule zu den Armen geführt habe. Die sporadisch auftretenden gesundheitlichen Probleme seien chronisch und täglich geworden (act. 107).
7.4 Des Weiteren sind zwei Gutachten des serbischen Versicherungsträgers aktenkundig.
7.4.1 Dr. med. N._______, Facharzt für Innere Medizin, nannte in seinem Gutachten vom 3. Oktober 2012 folgende Diagnosen:
- bösartige Neubildung der Bronchien und der Lunge (C34; Lungenkrebs)
- Status nach distaler Radiusfraktur und Fraktur des Kahnbeins am Fuss beidseitig
- Status nach Teilentfernung des inneren Meniskus am Knie rechts
- Krampfadern am äusseren Unterschenkel rechts
Der Gutachter hielt fest, dass beim Beschwerdeführer am Untersuchungstag (3. Oktober 2012) wie auch ab Antragstellung (1. Mai 2012) ein voller Verlust der Arbeitsfähigkeit bestehe. Ab dem Tag der Entlassung aus dem Krankenhaus (13. Februar 2012) bestehe laut den Vorschriften über die Feststellung von Körperschäden gemäss Kapitel V A Ziffer 3 ein Körperschaden von 40 % infolge Krankheit (act. 20).
7.4.2 Im Gutachten vom 17. November 2014 von Dr. med. N._______, Facharzt für Innere Medizin, wurden die unveränderten Diagnosen genannt. Der Gutachter kam zum Schluss, dass aufgrund der unmittelbaren klinischen Untersuchung des Beschwerdeführers, der Anamnese, der Einsicht in die medizinischen Unterlagen und der oben genannten Krankheiten und Zustände beim Beschwerdeführer ein voller Verlust der Arbeitsfähigkeit bestehe (act. 116).
7.5 Schliesslich ergibt sich aus den medizinischen Akten aus Serbien, dass der Beschwerdeführer wegen Verbrennungen 2. Grades im Gesicht vom 6. Juni bis 10. Juni 2008 hospitalisiert war (Austrittsbericht des Medizinischen Zentrums G._______ vom 10. Juni 2008; act. 45) und dass er an einem fachärztlich diagnostizierten Tinnitus leidet (Bericht vom 7. Mai 2012 von Dr. med. B._______, HNO-Spezialist; act. 44). Hierbei bestehen keine Anhaltspunkte für eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Gesundheitsschädigung, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
7.6 Die Vorinstanz hat die Berichte der behandelnden Ärzte sowie die beiden Gutachten aus Serbien jeweils dem RAD Rhône zur Beurteilung vorgelegt. Der RAD-Arzt Dr. med. O._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nahm im Laufe des Verwaltungsverfahrens am 5. Juli 2013 (act. 49), am 27. August 2013 (act. 58), am 24. Januar 2014 (act. 83), am 14. April 2014 (act. 98) sowie am 9. Januar 2015 (act. 123) Stellung.
7.6.1 Dr. med. O._______ nannte in seiner abschliessenden Stellungnahme vom 9. Januar 2015 als Hauptdiagnose ein squamöses Bronchial-/Lungenkarzinom rechts T2 N1 Mo (C 34.9). Als Nebendiagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führte er folgende Diagnosen auf:
- Beinbruch links im September 2011
- Status nach einer unteren Lobektomie (der Lunge) rechts im Jahr 2012
- eine Zervicobrachialgie links wegen degenerativen Problemen
Als Nebendiagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er:
- Status nach Teilentfernung des inneren Meniskus am rechten Knie
- Krampfadern am linken Bein
Der RAD-Arzt attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit ab dem 20. März 2011 und von 0 % in einer adaptierten Tätigkeit ab dem 1. Mai 2013. Er hat folgende funktionelle Einschränkungen festgelegt (Zumutbarkeitsprofil): Vollzeit, sitzende Tätigkeit, keine schweren Arbeiten, Tragen von Gewichten bis max. 10 kg, Einschränkung der Gehfähigkeit (nur auf flachem Untergrund). Als weitere Einschränkungen hielt er fest: keine Aktivitäten mit den Armen über Schulterniveau und keine feinmotorischen Tätigkeiten mit der linken Hand. Als zumutbare Verweistätigkeiten bezeichnete er unverändert folgende Tätigkeiten: sitzende Tätigkeit im Verkauf per Korrespondenz, Telefon oder Internet (falls der Versicherte über die notwendigen Kompetenzen verfügt), sitzende Tätigkeit als Kassier oder Billetverkäufer, sitzende Tätigkeit im Empfang, als Rezeptionist, als Telefonist, in der Dateneingabe oder der Datenscannung (act. 123).
7.6.2 In seiner ersten Aktenbeurteilung vom 5. Juli 2013 führte Dr. med. O._______ aus, dass der Bruch des linken Beins im September 2011 zu einer Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten geführt habe. Die Phase der vollständigen Arbeitsunfähigkeit sei wegen des Lungentumors, der eine Lobektomie sowie eine anschliessende Chemotherapie nötig gemacht habe, verlängert worden. Danach sei langsam eine günstige Entwicklung eingetreten mit einen Zustand der Remission im Mai 2013. Der Beschwerdeführer fühle sich gut, was die Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit erlaube (act. 49). Am 27. August 2013 hielt er überdies fest, dass die empfohlene Gelenksversteifung zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mehr als drei Monaten führen würde (act. 58).
7.6.3 Am 14. April 2014 hielt Dr. med. O._______ fest, dass neu von einem Zervikobrachialsyndrom berichtet worden sei. Im Dezember sei noch ein normaler neurologischer Status beschrieben worden. Eine Hypotrophie sei berichtet worden, mit Verringerung der Kraft in den Fingern. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Januar 2014 wäre möglich, weshalb weitere Abklärungen in dieser Hinsicht erforderlich seien (act. 98). Nach Vorliegen neuer Berichte des behandelnden Neurologen führte der RAD-Arzt in der abschliessenden Stellungnahme vom 9. Januar 2015 dazu aus, das festgestellte Zervikobrachialsyndrom mit einer Verminderung der Kraft in der linken Hand sei bei der Festlegung des zumutbaren Leistungsprofils zu berücksichtigen, erlaube dem Beschwerdeführer aber eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Es bestünden keine Hinweise auf eine Psychopathologie (act. 123).
8.
8.1 Unbestritten ist die Einschätzung des RAD, wonach dem Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 20. März 2011 die angestammte Tätigkeit als Schlosser nicht mehr zumutbar ist. Angesichts der vorliegenden medizinischen Berichte ist es nachvollziehbar, dass ihm aufgrund der Beschwerden des linken Fussgelenks eine körperlich schwere und überwiegend stehende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar ist. Obwohl damit das Wartejahr am 20. März 2012 ablief, hat der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 1

SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
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1 | Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
2 | Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann. |
3 | Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht. |
4 | Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird. |
8.2 Ebenfalls unbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 20. März 2011 in der Phase mit verschiedenen Klinikaufenthalten, des Auftretens einer schwerwiegenden Krebserkrankung mit operativer Entfernung eines Teils des rechten Lungenflügels sowie der postoperativen Rehabilitation und Behandlung bis zumindest am 30. April 2013 in jeglichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig war.
9.
Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz zu Recht gestützt auf die Beurteilung des RAD davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer in einer seinen Leiden angepassten Tätigkeit ab 15. Mai 2013 wieder zu 100 % arbeitsfähig war beziehungsweise ob sich aufgrund der Aktenlage der medizinische Sachverhalt diesbezüglich als genügend abgeklärt erweist.
9.1 Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. |

SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 59 Organisation und Verfahren - 1 Die IV-Stellen haben sich so zu organisieren, dass sie ihre Aufgaben nach Artikel 57 unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Weisungen des Bundes fachgerecht und effizient durchführen können.331 |
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1 | Die IV-Stellen haben sich so zu organisieren, dass sie ihre Aufgaben nach Artikel 57 unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Weisungen des Bundes fachgerecht und effizient durchführen können.331 |
2 | ...332 |
2bis | ...333 |
3 | Die IV-Stellen können Spezialisten der privaten Invalidenhilfe, Experten, medizinische und berufliche Abklärungsstellen, Fachstellen für die Integration von Ausländerinnen und Ausländern, Vermittlungsstellen für interkulturelles Übersetzen sowie Dienste anderer Sozialversicherungsträger beiziehen.334 |
4 | Die IV-Stellen können mit anderen Versicherungsträgern und den Organen der öffentlichen Sozialhilfe Vereinbarungen über den Beizug der regionalen ärztlichen Dienste abschliessen.335 |
5 | Zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs können die IV-Stellen Spezialisten beiziehen.336 |
6 | Die IV-Stellen berücksichtigen im Rahmen ihrer Leistungen die sprachlichen, sozialen und kulturellen Besonderheiten der Versicherten, ohne dass diese einen Rechtsanspruch auf eine besondere Leistung ableiten können.337 |

SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 49 Aufgaben - 1 Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen. |
9.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an Beschwerden im Bereich des linken Fusses, des Nackens, der Arme und der Lungen leidet. Es liegen damit mehrere Faktoren vor, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Bei komplexen gesundheitlichen Beeinträchtigungen muss die Einschätzung der Leistungsfähigkeit grundsätzlich auf umfassender, die Teilergebnisse verschiedener medizinischer Disziplinen integrierender Grundlage erfolgen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4). Dem RAD standen für die Aktenbeurteilung zahlreiche Berichte der behandelnden Fachärzte zur Verfügung; bei diesen handelt es sich allerdings um monodisziplinäre Einschätzungen, welche das Zusammenwirken der verschiedenen Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht berücksichtigen. Auch die beiden Gutachten des serbischen Versicherungsträgers wurden nicht unter Einbeziehung sämtlicher relevanter Fachdisziplinen erstellt. In den Akten befindet sich somit keine interdisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers, auf die sich der RAD hätte stützen können.
9.3 Der RAD geht davon aus, dass die Krebserkrankung spätestens im Mai 2013 remittiert ist und damit eine anspruchsrelevante Verbesserung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Zeitpunkt des Rentenbeginns eingetreten ist. Diese Schlussfolgerung findet eine Stütze in den Akten und ist nachvollziehbar. Den eingereichten Arztberichten von Dr. med. C._______ (siehe oben E. 7.2.3) ist zu entnehmen, dass die Krebserkrankung mit dem operativen Eingriff und den anschliessenden Therapien gut behandelt werden konnte und seither keine Rezidive mehr aufgetreten sind.
9.4 In den kurzen Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. O._______ fehlt jedoch eine überzeugende und nachvollziehbare Begründung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit ab 13. Mai 2013. Insbesondere hat sich der RAD-Arzt, der nicht über fachspezifische Qualifikationen in sämtlichen hier relevanten Disziplinen verfügt (vgl. Urteil des BGer 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.2), nicht zur eingeschränkten Beweglichkeit des Halses, zu den Beschwerden am rechten Arm, zur beklagten Beeinträchtigung der Lungenfunktion und zum geltend gemachten reduzierten Allgemeinzustand geäussert. Zudem findet in den RAD-Stellungnahmen auch keine erkennbare Auseinandersetzung mit den abweichenden Arbeitsfähigkeitsschätzungen der Ärzte aus Serbien statt. Überdies fehlt in den Akten jeder Hinweis eines untersuchenden Arztes darauf, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Zudem lagen dem RAD keine genügenden Abklärungen bezüglich der geltend gemachten Atembeschwerden vor, zumal es in den medizinischen Akten aus Serbien an einer nachvollziehbaren Lungenfunktionsdiagnostik unter Berücksichtigung der Art und Intensität der Atembeschwerden fehlt (vgl. Swiss Insurance Medizin, Wegleitung zur Einschätzung der zumutbaren Arbeitstätigkeit nach Unfall und Krankheit, S. 19). Aufgrund der Einschätzung der behandelnden Ärzte und Gutachter aus Serbien, die von einem vollen Verlust der Arbeitsfähigkeit ausgehen, sowie den dokumentierten, aber noch nicht restlos abgeklärten multiplen gesundheitlichen Einschränkungen als Folge der verschiedenen körperlichen Beeinträchtigungen bestehen insgesamt begründete Zweifel an einer uneingeschränkten, 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer überwiegend sitzenden, leidensangepassten Tätigkeit. Insbesondere angesichts der fehlenden interdisziplinären Begutachtung und der diametral abweichenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der behandelnden und begutachten Ärzte aus Serbien kann nicht mehr von einem feststehenden medizinischen Sachverhalt gesprochen werden, der eine blosse Aktenbeurteilung als genügend erscheinen lässt (vgl. Urteil des BGer 9C_25/2015 vom 1. Mai 2015 E. 4.2).
9.5 Im Lichte der eingangs erwähnten Grundsätze zum Beweiswert von Aktenbeurteilungen versicherungsinterner Ärzte kann demzufolge nicht auf die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. O._______ abgestellt werden. Auch auf die Berichte der behandelnden Ärzte sowie auf die beiden Gutachten des serbischen Versicherungsträgers kann nicht abgestellt werden, zumal diese keine sämtliche Leiden berücksichtigende, den Beweisanforderungen genügende Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit enthalten. Der Invaliditätsgrad lässt sich aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten damit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beurteilen. Die Vorinstanz hätte sich unter diesen Umständen nicht mit einer Aktenbeurteilung des RAD begnügen dürfen, sondern hätte mit Blick auf die unklare Aktenlage weitere Abklärungen tätigen müssen.
10.
10.1 Das vollständige Fehlen von Abklärungen entscheidwesentlicher Aspekte (fehlende Gesamtbeurteilung, fehlende Klärung der Frage des Einflusses der Lungenbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers) zieht grundsätzlich die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren medizinischen Abklärungen nach sich (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Jedoch erweisen sich solche in der konkreten Situation nicht angezeigt, da der Beschwerdeführer mittlerweile bereits fast 63 Jahre alt ist. In BGE 138 V 457 hat das Bundesgericht in Präzisierung seiner bisherigen Rechtsprechung erkannt, dass für die Beurteilung der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit auf jenen Zeitpunkt abzustellen ist, in dem die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben. Eine weitere medizinische Beurteilung nimmt mindestens sechs Monate in Anspruch. Der Beschwerdeführer wäre dann über 63 Jahre alt. Im Zeitpunkt, zu dem die Restarbeitsfähigkeit (medizinisch) feststünde, würde dem Beschwerdeführer somit eine Aktivitätsdauer von weniger als zwei Jahren verbleiben.
10.2 Im vorliegenden Fall ist ausnahmsweise auf Grund des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers anzunehmen, dass er seine Arbeitsfähigkeit im ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten kann (vgl. Urteil 9C_427/2010 vom 14. Juli 2010 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen), zumal hier eine mehrjährige Arbeitsabstinenz besteht und das Belastungsprofil der leidensangepassten Tätigkeit massgeblich eingeschränkt ist (vgl. Urteil des BGer 9C_940/2012 vom 12. Dezember 2013 E. 5.3). Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer gemäss den Akten (siehe Anamnese des Gutachtens vom 17. November 2014; act. 116) über keine Berufsbildung und hat in seiner über 25 Jahre dauernden Tätigkeit als Schlosser und Hilfsarbeiter im selben Betrieb überwiegend wahrscheinlich meist schwere körperliche Arbeiten ausgeführt (vgl. Urteil des BGer 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2.1). Insgesamt ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keinen Arbeitgeber mehr finden würde, der ihn für eine geeignete, leichte Verweisungstätigkeit einstellte (vgl. dazu auch Urteil des BGer 9C_751/2013 vom 6. Mai 2014 E. 4.5).
10.3 Das hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer auch über den 1. September 2013 hinaus bis zum Eintritt des Rentenalters (21. Juni 2018) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Die Beschwerde ist daher insoweit gutheissen und die angefochtene Verfügung entsprechend abzuändern.
11.
11.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis

SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar: |
|
1 | In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar: |
a | Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle; |
b | Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.417 |
1bis | Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.418 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.419 |
2 | Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG420 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.421 |
3 | Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005422 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.423 |

SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar: |
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1 | In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar: |
a | Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle; |
b | Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.417 |
1bis | Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.418 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.419 |
2 | Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG420 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.421 |
3 | Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005422 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.423 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
11.2 Der obsiegende, vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
|
1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen: |
|
1 | Die Kosten der Vertretung umfassen: |
a | das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; |
b | die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; |
c | die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. |
2 | Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. |
|
1 | Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. |
2 | Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. |
3 | Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden. |
(Urteilsdispositiv auf der nächsten Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als dem Beschwerdeführer in Abänderung der angefochtenen Verfügung über den 1. September 2013 hinaus eine ganze Invalidenrente zugesprochen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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