Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C6173/2009
Urteil vom 29. August 2011
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______, c/o B._______, Z._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Y.________,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Revision)
Verfügung der IVSTA vom 1. September 2009.
C6173/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die am (...) 1953 geborene kroatische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), welche heute in Kroatien lebt, seit dem Jahr 1985 in Z._______ lebte und arbeitete und Beiträge an die Schweizerische Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung entrichtete (act. IV/2), dass ihr die IVStelle X._______ mit Verfügung vom 15. Oktober 2001 eine ganze Invalidenrente ab 1. November 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 76% zusprach (act. IV/22) und im Nachgang zu einer im Herbst 2002 durchgeführten Rentenrevision mitteilte, die Versicherte habe weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (act. IV/33), hingegen ein Gesuch um Leistung einer Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 13. Mai 2003 abwies (act. IV/38), dass die Versicherte nach Kroatien zurückkehrte und die IVStelle X._______ das Aktendossier am 13. Juli 2006 zuständigkeitshalber an die IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA überwies (Vorinstanz act. IV/40), welche im April 2008 ein neues Revisionsverfahren eröffnete (act. IV/41 ff.),
dass die IVSTA gestützt auf eine in Kroatien eingeholte aktuelle medizinische Dokumentation (act. IV/5375) sowie zwei Beurteilungen des regionalärztlichen Dienstes (RAD) W._______ vom 19. Mai 2008 und vom 4. Mai 2009 (act. IV/43, 77) der Versicherten mit Vorbescheid vom 12. Mai 2009 die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht stellte (act. IV/78),
dass die Versicherte am 1. Juni 2009 unter Beilage von medizinischen Akten gegen diesen Bescheid einwendete, gestützt auf die Angaben der sie untersuchenden Ärzte habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert und nicht verbessert, weshalb sie nicht verstehe, warum sie keinen Rentenanspruch mehr haben sollte, und sie sich gleichzeitig bereit erklärte, für eine entsprechende Untersuchung in die Schweiz zu reisen (act. IV/7986),
dass die Vorinstanz nachdem sie eine weitere Stellungnahme des RAD vom 4. August 2009 eingeholt hatte (act. IV/88) mit Verfügung vom 1. September 2009 die ganze Invalidenrente per 1. November 2009 aufhob mit der Begründung, aufgrund der neu erhaltenen Unterlagen sei die Versicherte wieder in der Lage, eine ihrem Gesundheitszustand Seite 2
C6173/2009
angepasste Tätigkeit auszuüben und könne dabei mehr als 50% des Erwerbseinkommens erzielen, das sie heute erreichen würde, wäre sie nicht invalid geworden die einwandweise eingereichten Unterlagen seien dem RAD unterbreitet worden, dieser bestätige seine vorgängige Stellungname (act. IV/90),
dass die Beschwerdeführerin am 22. September 2009 (Poststempel) vertreten durch Rechtsanwalt Simo Filipovic gegen diesen Entscheid Beschwerde bei der IVSTA einreichte und die Verletzung von Grundrechten,
die
falsche
und
unvollständig
festgestellte
Sachverhaltsermittlung, eine fehlerhafte Rechtsanwendung sowie die fehlende Begründung der Verfügung rügte und die Aufhebung der Verfügung sowie die Weitergewährung der Invalidenrente beantragte (act. 4),
dass die Beschwerdeführerin am 29. September 2009 (Poststempel) in eigenem Namen eine Beschwerde einreichte und im Wesentlichen mitteilte, sie habe bei der Vorinstanz mit Eingabe gleichen Datums um Akteneinsicht gebeten, um die Beschwerde sachgerecht begründen zu können (act. 1, 3),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Oktober 2009 aufforderte, bis am 30. Oktober 2009 eine substantiierte Begründung nachzureichen (act. 2), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Oktober 2009 und Verweis auf eine weitere Eingabe an die IVSTA vom 7. Oktober 2009 in welcher sie nochmals um Akteneinsicht gebeten hatte mitteilte, sie habe von der Vorinstanz bisher keine Akteneinsicht erhalten, und beantragte, ihr sei Gelegenheit zu geben, eine eigene medizinische Dokumentation einzureichen bzw. eine unabhängige Untersuchung in der Schweiz zu veranlassen, um ihren tatsächlichen Gesundheitszustand festzustellen (act. 5, 5.1 = act. IV/93 f.),
dass sie weiter ausführte, die vom kroatischen Versicherungsträger veranlasste Untersuchung sei nur sehr kurz gewesen und der untersuchende Arzt habe das Resultat der Untersuchung offenbar von einer "Belohnung" ihrerseits abhängig gemacht, sie sei indes weder in der Lage noch gewillt gewesen, dieser Forderung nachzukommen, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 25. Februar 2010 die Abweisung der Beschwerde beantragte und dies im Wesentlichen mit der Seite 3
C6173/2009
vom
RAD
festgestellten
Gesundheitsverbesserung
Beschwerdeführerin begründete (act. 9),
bei
der
dass das Bundesverwaltungsgericht da die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Replik verzichtete den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 3. Mai 2010 abschloss,
dass
das
Bundesverwaltungsgericht
gemäss
Art. 31
des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) und Art. 33 Bst. d
VGG zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59
des Bundesgesetzes
über
den
allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1] entsprechend: Art. 48 Abs. 1
VwVG) hat und deshalb zur Beschwerde legitimiert ist,
dass die Beschwerdeführerin ihren Rechtsvertreter Simo Filipovic mit Vollmacht vom 21. September (act. 4.2) rechtsgültig bevollmächtigt hat, die Eingabe von Simo Filipovic vom 21. September 2009 von ihm unterzeichnet wurde, indes die Beschwerdeführerin in ihrer am 29. September 2009 eingereichten Beschwerde darum bat, die Korrespondenz an die Adresse ihrer Tochter in der Schweiz zu senden, und auch die weiteren Eingaben der Beschwerdeführerin in eigenem Name in der Schweiz mit Absender der Tochter aufgegeben wurden (act. 1, 5, 14), weshalb aufgrund der Aktenlage zu schliessen ist, die Beschwerdeführerin führe das Beschwerdeverfahren nunmehr im eigenen Namen weiter,
dass die Beschwerde(n) inkl. Beschwerdeverbesserung frist und formgerecht eingereicht wurden und auch der Kostenvorschuss gemäss Art. 63 Abs. 4
VwVG innert der auferlegten Frist geleistet wurde, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Seite 4
C6173/2009
Feststellung
des
rechtserheblichen
Sachverhalts
Unangemessenheit rügen können (Art. 49
VwVG),
sowie
die
dass in der Hauptsache streitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente revisionsweise per 1. November 2009 aufhob,
dass die Beschwerdeführerin bereits bei ihrer Einwendung gegen den Vorbescheid rügte, es sei unklar, weshalb sie keinen Anspruch mehr auf eine Rente habe (act. IV/79),
dass sie die IVSTA mit Schreiben vom 7. Oktober 2009 um Akteneinsicht ersuchte (act. 5.1),
dass sie in ihrer Beschwerdeverbesserung vom 30. Oktober 2009 (act. 5) präzisierte, die für die Vorinstanz relevante neue medizinische Dokumentation sei ihr trotz ihres Antrags auf Akteneinsicht nie übergeben worden und die Beurteilung sei ohne ihre Einsichtnahme erfolgt, dass sie damit eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts und der Begründungspflicht und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügte (vgl. auch act. 4.1),
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 42
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person insbesondere das Recht gewährleistet, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1), dass der Gehörsanspruch die Behörde verpflichtet, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1),
dass die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3
Satz 2 Seite 5
C6173/2009
ATSG) zu begründen, insbesondere bezweckt, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen),
dass die IVStelle gemäss Art. 57a Abs. 1
IVG der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mitzuteilen und ihr das rechtliche Gehör zu gewähren hat, dass sich die IVStelle in ihrer Verfügung mit den im Vorbescheidverfahren vorgebrachten, relevanten Einwänden auseinander zu setzen hat (Art. 74 Abs. 2
der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]) und an die Begründungspflicht erhöhte Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C7730/2007 vom 18. Mai 2009 E. 3.2.2 mit Hinweis), dass aus dem Vorbescheid nicht hervorgeht, auf welche medizinische Beurteilungen sich die Verwaltung stützte, und die Stellungnahmen des medizinischen Dienstes der IVSTA nicht beigelegt oder im Vorbescheid wiedergegeben wurden,
dass die (damals noch nicht anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin deshalb gar nicht in der Lage war, sachbezogene Einwände gegen den Vorbescheid vorzubringen (vgl. dazu auch BVGE 2010/35 E. 4.2.1 mit Hinweisen),
dass die Vorinstanz weder im Vorbescheid vom 12. Mai 2009 noch in der angefochtenen Verfügung vom 1. September 2009 eingehend begründet hat, worauf sie ihre revisionsweisen Schlüsse stützte, dass in der Verfügung vom 1. September 2009 im Wesentlichen nur die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen aufgeführt werden und festgestellt wird, im Rahmen der Überprüfung des Rentenanspruchs sei die Beschwerdeführerin wieder in der Lage, mehr als 50% des Erwerbseinkommens zu erzielen, und der ärztliche Dienst diese Beurteilung auch in Berücksichtigung der am 1. Juni 2009 im Rahmen des Einwandes eingereichten medizinischen Akten bestätigt habe, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die massgebenden Entscheidgrundlagen spätestens mit der Verfügung hätte bekannt geben Seite 6
C6173/2009
müssen und sich in ihrer Begründung nicht darauf beschränken durfte, auf die Einwände des Versicherten mit kurzen, weitgehend allgemeinen Ausführungen einzugehen,
dass vorliegend eine sachbezogene Anfechtung der Verfügung vom 1. September 2009 nicht möglich war und die Vorinstanz demnach auch ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen ist, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör somit hinsichtlich der Begründung und der ungenügenden Akteneinsicht in zweifacher Hinsicht verletzt wurde,
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, weshalb dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 126 I 19 E. 2d/bb), dass nach der Rechtsprechung eine Verletzung des Gehörsanspruchs dann als geheilt gelten kann, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs (also etwa die unterlassene Ermöglichung der Akteneinsicht oder eine ungenügende Begründung) in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz, dass die Heilung aber ausgeschlossen ist, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt, zudem den Beschwerdeführenden kein Nachteil erwachsen darf und die Heilung die Ausnahme bleiben soll (BGE 129 I 129 E. 2.2.3, BGE 126 V 130 E. 2b, BGE 126 I 68 E. 2),
dass bei Verstössen gegen die Begründungspflicht der Mangel als behoben erachtet wird, wenn die Rechtsmittelbehörde eine hinreichende Begründung liefert oder wenn die unterinstanzliche Behörde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine genügende Begründung nachschiebt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A1737/2006 vom 22. August 2007 E. 2.2 vgl. auch LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 214 mit Hinweisen),
dass die Unterlassung der Gewährung der Akteneinsicht für sich allein bereits eine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt,
Seite 7
C6173/2009
dass die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren mehrfach Akteneinsicht beantragte, die Vorinstanz dem Antrag indes gemäss den Akten nicht nachkam,
dass die Vorinstanz sich auch in ihrer Vernehmlassung (act. 9) nur allgemein zu ihrer Praxis im Revisionsverfahren und ihrer Entscheidfindung gestützt auf die medizinischen Akten äusserte, sich aber nicht ansatzweise mit den weiteren, v.a. in formeller Hinsicht vorgebrachten Rügen der Beschwerdeführerin auseinandersetzte und lediglich die Abweisung der Beschwerde beantragte, so dass auch in dieser Hinsicht eine Gehörsverletzung im Sinne der fehlenden Begründung auszumachen ist,
dass vorliegend die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensgarantie deshalb besonders schwer wiegt, weil die Beschwerdeführerin bereits im Vorbescheidverfahren mangels Begründung bzw. mangels Kenntnis der nach Ansicht der Vorinstanz massgebenden medizinischen Beurteilungen die in Aussicht gestellte Entscheidung nicht nachvollziehen konnte und somit keine Gelegenheit erhalten hat, zu den Feststellungen der Verwaltung Stellung zu nehmen,
dass damit der Anspruch der Beschwerdeführerin, sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, missachtet wurde,
dass das rechtliche Gehör aber nicht nur ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids darstellt, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift, sondern auch der Sachaufklärung dient (BGE 132 V 368 E. 3.1),
dass mit der Heilung einer solchen Gehörsverletzung das Vorbescheidverfahren welches den Dialog zwischen der IVStelle und der versicherten Person sowie deren Einbezug in die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts bezweckt, um die Akzeptanz der Entscheide der IVStellen zu verbessern seine Funktion verlieren würde (vgl. BVGE 2010/35 E. 4.3.2, C7730/2007 vom 18. Mai 2009 E. 3.2.2 mit Hinweisen),
dass es zudem nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts sein kann, durch die Vorinstanz systematisch begangene Verfahrensmängel im Beschwerdeverfahren zu heilen (vgl. BVGE 2010/35 sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C6355/2009 vom 4. März 2010 E. 4.3.3,
Seite 8
C6173/2009
C18/2010 vom 21. April 2010, S. 8, und C4092/2010 vom 5. August 2010, S. 6),
dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Verwaltung das Abklärungsverfahren nicht in ein Einspracheverfahren verschieben darf, da sonst der Zweck, die Gerichte zu entlasten, unterlaufen würde (BGE 132 V 368 E. 5, Urteil des Bundesgerichts 9C_363/2009 vom 18. März 2010 E. 3.1 in fine) und dies analog auch bei Vorbescheidverfahren insbesondere mit Blick auf den oben angeführten Zweck Geltung haben muss,
dass bei einer Rückweisung an die Vorinstanz den Parteien alle Rechte, insbesondere der doppelte Instanzenzug, gewahrt bleiben (vgl. BGE 125 V 413 E. 2c, Urteile des Bundesgerichts 9C_272/2009 vom 16. September 2009 E. 4.1, 8C_949/2008 vom 4. Mai 2009 E. 5.2), dass die angefochtene Verfügung daher aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines korrekten Vorbescheidverfahrens und Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass die Vorinstanz demnach ausser dem zu gewährenden rechtlichen Gehör inklusive Akteneinsicht die beschwerdeweisen Vorbringen der Beschwerdeführerin (act. 5) bezüglich der Umstände der in Zagreb erfolgten medizinischen Untersuchungen (act. 5 vgl. act. IV/74, 75) sowie die weiteren allenfalls gestützt auf die Akteneinsicht noch zu ergänzenden Anträge der Beschwerdeführerin zu prüfen und sich damit nachvollziehbar auseinanderzusetzen hat,
dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist, dass bei diesem Ausgang nach der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. bspw. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C7730/2007 vom 18. Mai 2009 E. 5.1) und der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300. zurückzuerstatten ist,
dass die obsiegende Beschwerdeführerin gemäss Art. 64 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung hat,
Seite 9
C6173/2009
dass der Rechtsvertreter lediglich die Beschwerde einreichte und die Beschwerdeführerin in der Folge das Verfahren selbst weiterführte, weshalb ihr in der Folge keine weiteren, verhältnismässig hohen Kosten mehr erwachsen sind,
dass die Parteientschädigung unter diesen Umständen auf Fr. 400. (ohne Mehrwertsteuer, vgl. bspw. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C6983/2009 vom 12. April 2010 E. 3.2) festzusetzen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 22. bzw. 29. September 2009 wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 1. September 2009 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300. wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400. zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist. 4.
Dieses Urteil geht an:
die
Beschwerdeführerin
(Gerichtsurkunde
Rückerstattungsformular)
die Vorinstanz (RefNr. [...])
das Bundesamt für Sozialversicherungen
Beilage:
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Seite 10
C6173/2009
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber
Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand:
Seite 11
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C6173/2009
Urteil vom 29. August 2011
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______, c/o B._______, Z._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Y.________,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Revision)
Verfügung der IVSTA vom 1. September 2009.
C6173/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die am (...) 1953 geborene kroatische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), welche heute in Kroatien lebt, seit dem Jahr 1985 in Z._______ lebte und arbeitete und Beiträge an die Schweizerische Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung entrichtete (act. IV/2), dass ihr die IVStelle X._______ mit Verfügung vom 15. Oktober 2001 eine ganze Invalidenrente ab 1. November 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 76% zusprach (act. IV/22) und im Nachgang zu einer im Herbst 2002 durchgeführten Rentenrevision mitteilte, die Versicherte habe weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (act. IV/33), hingegen ein Gesuch um Leistung einer Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 13. Mai 2003 abwies (act. IV/38), dass die Versicherte nach Kroatien zurückkehrte und die IVStelle X._______ das Aktendossier am 13. Juli 2006 zuständigkeitshalber an die IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA überwies (Vorinstanz act. IV/40), welche im April 2008 ein neues Revisionsverfahren eröffnete (act. IV/41 ff.),
dass die IVSTA gestützt auf eine in Kroatien eingeholte aktuelle medizinische Dokumentation (act. IV/5375) sowie zwei Beurteilungen des regionalärztlichen Dienstes (RAD) W._______ vom 19. Mai 2008 und vom 4. Mai 2009 (act. IV/43, 77) der Versicherten mit Vorbescheid vom 12. Mai 2009 die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht stellte (act. IV/78),
dass die Versicherte am 1. Juni 2009 unter Beilage von medizinischen Akten gegen diesen Bescheid einwendete, gestützt auf die Angaben der sie untersuchenden Ärzte habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert und nicht verbessert, weshalb sie nicht verstehe, warum sie keinen Rentenanspruch mehr haben sollte, und sie sich gleichzeitig bereit erklärte, für eine entsprechende Untersuchung in die Schweiz zu reisen (act. IV/7986),
dass die Vorinstanz nachdem sie eine weitere Stellungnahme des RAD vom 4. August 2009 eingeholt hatte (act. IV/88) mit Verfügung vom 1. September 2009 die ganze Invalidenrente per 1. November 2009 aufhob mit der Begründung, aufgrund der neu erhaltenen Unterlagen sei die Versicherte wieder in der Lage, eine ihrem Gesundheitszustand Seite 2
C6173/2009
angepasste Tätigkeit auszuüben und könne dabei mehr als 50% des Erwerbseinkommens erzielen, das sie heute erreichen würde, wäre sie nicht invalid geworden die einwandweise eingereichten Unterlagen seien dem RAD unterbreitet worden, dieser bestätige seine vorgängige Stellungname (act. IV/90),
dass die Beschwerdeführerin am 22. September 2009 (Poststempel) vertreten durch Rechtsanwalt Simo Filipovic gegen diesen Entscheid Beschwerde bei der IVSTA einreichte und die Verletzung von Grundrechten,
die
falsche
und
unvollständig
festgestellte
Sachverhaltsermittlung, eine fehlerhafte Rechtsanwendung sowie die fehlende Begründung der Verfügung rügte und die Aufhebung der Verfügung sowie die Weitergewährung der Invalidenrente beantragte (act. 4),
dass die Beschwerdeführerin am 29. September 2009 (Poststempel) in eigenem Namen eine Beschwerde einreichte und im Wesentlichen mitteilte, sie habe bei der Vorinstanz mit Eingabe gleichen Datums um Akteneinsicht gebeten, um die Beschwerde sachgerecht begründen zu können (act. 1, 3),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Oktober 2009 aufforderte, bis am 30. Oktober 2009 eine substantiierte Begründung nachzureichen (act. 2), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Oktober 2009 und Verweis auf eine weitere Eingabe an die IVSTA vom 7. Oktober 2009 in welcher sie nochmals um Akteneinsicht gebeten hatte mitteilte, sie habe von der Vorinstanz bisher keine Akteneinsicht erhalten, und beantragte, ihr sei Gelegenheit zu geben, eine eigene medizinische Dokumentation einzureichen bzw. eine unabhängige Untersuchung in der Schweiz zu veranlassen, um ihren tatsächlichen Gesundheitszustand festzustellen (act. 5, 5.1 = act. IV/93 f.),
dass sie weiter ausführte, die vom kroatischen Versicherungsträger veranlasste Untersuchung sei nur sehr kurz gewesen und der untersuchende Arzt habe das Resultat der Untersuchung offenbar von einer "Belohnung" ihrerseits abhängig gemacht, sie sei indes weder in der Lage noch gewillt gewesen, dieser Forderung nachzukommen, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 25. Februar 2010 die Abweisung der Beschwerde beantragte und dies im Wesentlichen mit der Seite 3
C6173/2009
vom
RAD
festgestellten
Gesundheitsverbesserung
Beschwerdeführerin begründete (act. 9),
bei
der
dass das Bundesverwaltungsgericht da die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Replik verzichtete den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 3. Mai 2010 abschloss,
dass
das
Bundesverwaltungsgericht
gemäss
Art. 31
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b
|
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 69 [1] Besonderheiten der Rechtspflege |
||||||
| In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG [2] sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar: | ||||||
| Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle; | ||||||
| Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht. [4] | ||||||
| Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. [5] Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. [6] | ||||||
| Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG [7] gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. [8] | ||||||
| Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [9] beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. [10] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [2] SR 830.1 [3] Fassung gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [7] SR 831.10 [8] Fassung gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [9] SR 173.110 [10] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 59 Legitimation |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
über
den
allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1] entsprechend: Art. 48 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
dass die Beschwerdeführerin ihren Rechtsvertreter Simo Filipovic mit Vollmacht vom 21. September (act. 4.2) rechtsgültig bevollmächtigt hat, die Eingabe von Simo Filipovic vom 21. September 2009 von ihm unterzeichnet wurde, indes die Beschwerdeführerin in ihrer am 29. September 2009 eingereichten Beschwerde darum bat, die Korrespondenz an die Adresse ihrer Tochter in der Schweiz zu senden, und auch die weiteren Eingaben der Beschwerdeführerin in eigenem Name in der Schweiz mit Absender der Tochter aufgegeben wurden (act. 1, 5, 14), weshalb aufgrund der Aktenlage zu schliessen ist, die Beschwerdeführerin führe das Beschwerdeverfahren nunmehr im eigenen Namen weiter,
dass die Beschwerde(n) inkl. Beschwerdeverbesserung frist und formgerecht eingereicht wurden und auch der Kostenvorschuss gemäss Art. 63 Abs. 4
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Seite 4
C6173/2009
Feststellung
des
rechtserheblichen
Sachverhalts
Unangemessenheit rügen können (Art. 49
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
sowie
die
dass in der Hauptsache streitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente revisionsweise per 1. November 2009 aufhob,
dass die Beschwerdeführerin bereits bei ihrer Einwendung gegen den Vorbescheid rügte, es sei unklar, weshalb sie keinen Anspruch mehr auf eine Rente habe (act. IV/79),
dass sie die IVSTA mit Schreiben vom 7. Oktober 2009 um Akteneinsicht ersuchte (act. 5.1),
dass sie in ihrer Beschwerdeverbesserung vom 30. Oktober 2009 (act. 5) präzisierte, die für die Vorinstanz relevante neue medizinische Dokumentation sei ihr trotz ihres Antrags auf Akteneinsicht nie übergeben worden und die Beurteilung sei ohne ihre Einsichtnahme erfolgt, dass sie damit eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts und der Begründungspflicht und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügte (vgl. auch act. 4.1),
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 42 Rechtliches Gehör |
||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind. | ||||||
dass die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 49 Verfügung |
||||||
| Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen. | ||||||
| Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht. | ||||||
| Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen. | ||||||
| Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person. | ||||||
| Der Versicherungsträger kann in seiner Verfügung einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Verfügungen über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). | ||||||
C6173/2009
ATSG) zu begründen, insbesondere bezweckt, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen),
dass die IVStelle gemäss Art. 57a Abs. 1
|
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 57a [1] Vorbescheid |
||||||
| Die IV-Stelle teilt der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mit. [2] Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG [3]. | ||||||
| Berührt der vorgesehene Entscheid die Leistungspflicht eines anderen Versicherungsträgers, so hört die IV-Stelle diesen vor Erlass der Verfügung an. | ||||||
| Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen. [4] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). [3] SR 830.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). | ||||||
|
SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Art. 74 [1] Beschlussfassung |
||||||
| Ist die Abklärung der Verhältnisse abgeschlossen, so beschliesst die IV- Stelle über die Leistungsbegehren. | ||||||
| Die Begründung des Beschlusses hat sich mit den für den Beschluss relevanten Einwänden zum Vorbescheid der Parteien auseinander zu setzen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 1251). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. April 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2007). | ||||||
C7730/2007 vom 18. Mai 2009 E. 3.2.2 mit Hinweis), dass aus dem Vorbescheid nicht hervorgeht, auf welche medizinische Beurteilungen sich die Verwaltung stützte, und die Stellungnahmen des medizinischen Dienstes der IVSTA nicht beigelegt oder im Vorbescheid wiedergegeben wurden,
dass die (damals noch nicht anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin deshalb gar nicht in der Lage war, sachbezogene Einwände gegen den Vorbescheid vorzubringen (vgl. dazu auch BVGE 2010/35 E. 4.2.1 mit Hinweisen),
dass die Vorinstanz weder im Vorbescheid vom 12. Mai 2009 noch in der angefochtenen Verfügung vom 1. September 2009 eingehend begründet hat, worauf sie ihre revisionsweisen Schlüsse stützte, dass in der Verfügung vom 1. September 2009 im Wesentlichen nur die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen aufgeführt werden und festgestellt wird, im Rahmen der Überprüfung des Rentenanspruchs sei die Beschwerdeführerin wieder in der Lage, mehr als 50% des Erwerbseinkommens zu erzielen, und der ärztliche Dienst diese Beurteilung auch in Berücksichtigung der am 1. Juni 2009 im Rahmen des Einwandes eingereichten medizinischen Akten bestätigt habe, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die massgebenden Entscheidgrundlagen spätestens mit der Verfügung hätte bekannt geben Seite 6
C6173/2009
müssen und sich in ihrer Begründung nicht darauf beschränken durfte, auf die Einwände des Versicherten mit kurzen, weitgehend allgemeinen Ausführungen einzugehen,
dass vorliegend eine sachbezogene Anfechtung der Verfügung vom 1. September 2009 nicht möglich war und die Vorinstanz demnach auch ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen ist, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör somit hinsichtlich der Begründung und der ungenügenden Akteneinsicht in zweifacher Hinsicht verletzt wurde,
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, weshalb dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 126 I 19 E. 2d/bb), dass nach der Rechtsprechung eine Verletzung des Gehörsanspruchs dann als geheilt gelten kann, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs (also etwa die unterlassene Ermöglichung der Akteneinsicht oder eine ungenügende Begründung) in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz, dass die Heilung aber ausgeschlossen ist, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt, zudem den Beschwerdeführenden kein Nachteil erwachsen darf und die Heilung die Ausnahme bleiben soll (BGE 129 I 129 E. 2.2.3, BGE 126 V 130 E. 2b, BGE 126 I 68 E. 2),
dass bei Verstössen gegen die Begründungspflicht der Mangel als behoben erachtet wird, wenn die Rechtsmittelbehörde eine hinreichende Begründung liefert oder wenn die unterinstanzliche Behörde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine genügende Begründung nachschiebt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A1737/2006 vom 22. August 2007 E. 2.2 vgl. auch LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 214 mit Hinweisen),
dass die Unterlassung der Gewährung der Akteneinsicht für sich allein bereits eine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt,
Seite 7
C6173/2009
dass die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren mehrfach Akteneinsicht beantragte, die Vorinstanz dem Antrag indes gemäss den Akten nicht nachkam,
dass die Vorinstanz sich auch in ihrer Vernehmlassung (act. 9) nur allgemein zu ihrer Praxis im Revisionsverfahren und ihrer Entscheidfindung gestützt auf die medizinischen Akten äusserte, sich aber nicht ansatzweise mit den weiteren, v.a. in formeller Hinsicht vorgebrachten Rügen der Beschwerdeführerin auseinandersetzte und lediglich die Abweisung der Beschwerde beantragte, so dass auch in dieser Hinsicht eine Gehörsverletzung im Sinne der fehlenden Begründung auszumachen ist,
dass vorliegend die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensgarantie deshalb besonders schwer wiegt, weil die Beschwerdeführerin bereits im Vorbescheidverfahren mangels Begründung bzw. mangels Kenntnis der nach Ansicht der Vorinstanz massgebenden medizinischen Beurteilungen die in Aussicht gestellte Entscheidung nicht nachvollziehen konnte und somit keine Gelegenheit erhalten hat, zu den Feststellungen der Verwaltung Stellung zu nehmen,
dass damit der Anspruch der Beschwerdeführerin, sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, missachtet wurde,
dass das rechtliche Gehör aber nicht nur ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids darstellt, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift, sondern auch der Sachaufklärung dient (BGE 132 V 368 E. 3.1),
dass mit der Heilung einer solchen Gehörsverletzung das Vorbescheidverfahren welches den Dialog zwischen der IVStelle und der versicherten Person sowie deren Einbezug in die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts bezweckt, um die Akzeptanz der Entscheide der IVStellen zu verbessern seine Funktion verlieren würde (vgl. BVGE 2010/35 E. 4.3.2, C7730/2007 vom 18. Mai 2009 E. 3.2.2 mit Hinweisen),
dass es zudem nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts sein kann, durch die Vorinstanz systematisch begangene Verfahrensmängel im Beschwerdeverfahren zu heilen (vgl. BVGE 2010/35 sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C6355/2009 vom 4. März 2010 E. 4.3.3,
Seite 8
C6173/2009
C18/2010 vom 21. April 2010, S. 8, und C4092/2010 vom 5. August 2010, S. 6),
dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Verwaltung das Abklärungsverfahren nicht in ein Einspracheverfahren verschieben darf, da sonst der Zweck, die Gerichte zu entlasten, unterlaufen würde (BGE 132 V 368 E. 5, Urteil des Bundesgerichts 9C_363/2009 vom 18. März 2010 E. 3.1 in fine) und dies analog auch bei Vorbescheidverfahren insbesondere mit Blick auf den oben angeführten Zweck Geltung haben muss,
dass bei einer Rückweisung an die Vorinstanz den Parteien alle Rechte, insbesondere der doppelte Instanzenzug, gewahrt bleiben (vgl. BGE 125 V 413 E. 2c, Urteile des Bundesgerichts 9C_272/2009 vom 16. September 2009 E. 4.1, 8C_949/2008 vom 4. Mai 2009 E. 5.2), dass die angefochtene Verfügung daher aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines korrekten Vorbescheidverfahrens und Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass die Vorinstanz demnach ausser dem zu gewährenden rechtlichen Gehör inklusive Akteneinsicht die beschwerdeweisen Vorbringen der Beschwerdeführerin (act. 5) bezüglich der Umstände der in Zagreb erfolgten medizinischen Untersuchungen (act. 5 vgl. act. IV/74, 75) sowie die weiteren allenfalls gestützt auf die Akteneinsicht noch zu ergänzenden Anträge der Beschwerdeführerin zu prüfen und sich damit nachvollziehbar auseinanderzusetzen hat,
dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist, dass bei diesem Ausgang nach der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. bspw. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C7730/2007 vom 18. Mai 2009 E. 5.1) und der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300. zurückzuerstatten ist,
dass die obsiegende Beschwerdeführerin gemäss Art. 64 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
Seite 9
C6173/2009
dass der Rechtsvertreter lediglich die Beschwerde einreichte und die Beschwerdeführerin in der Folge das Verfahren selbst weiterführte, weshalb ihr in der Folge keine weiteren, verhältnismässig hohen Kosten mehr erwachsen sind,
dass die Parteientschädigung unter diesen Umständen auf Fr. 400. (ohne Mehrwertsteuer, vgl. bspw. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C6983/2009 vom 12. April 2010 E. 3.2) festzusetzen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 22. bzw. 29. September 2009 wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 1. September 2009 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300. wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400. zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist. 4.
Dieses Urteil geht an:
die
Beschwerdeführerin
(Gerichtsurkunde
Rückerstattungsformular)
die Vorinstanz (RefNr. [...])
das Bundesamt für Sozialversicherungen
Beilage:
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Seite 10
C6173/2009
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber
Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
Versand:
Seite 11
Gesetzesregister
ATSG 42
ATSG 49
ATSG 59
BGG 42
BGG 82
BV 29
IVG 57 a
IVG 69
IVV 74
VGG 31
VGG 33
VGKE 7
VwVG 48
VwVG 49
VwVG 63
VwVG 64
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 42 Rechtliches Gehör |
||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind. | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 49 Verfügung |
||||||
| Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen. | ||||||
| Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht. | ||||||
| Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen. | ||||||
| Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person. | ||||||
| Der Versicherungsträger kann in seiner Verfügung einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Verfügungen über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 59 Legitimation |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 57a [1] Vorbescheid |
||||||
| Die IV-Stelle teilt der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mit. [2] Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG [3]. | ||||||
| Berührt der vorgesehene Entscheid die Leistungspflicht eines anderen Versicherungsträgers, so hört die IV-Stelle diesen vor Erlass der Verfügung an. | ||||||
| Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen. [4] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). [3] SR 830.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). | ||||||
|
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 69 [1] Besonderheiten der Rechtspflege |
||||||
| In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG [2] sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar: | ||||||
| Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle; | ||||||
| Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht. [4] | ||||||
| Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. [5] Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. [6] | ||||||
| Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG [7] gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. [8] | ||||||
| Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [9] beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. [10] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [2] SR 830.1 [3] Fassung gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [7] SR 831.10 [8] Fassung gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [9] SR 173.110 [10] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). | ||||||
|
SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Art. 74 [1] Beschlussfassung |
||||||
| Ist die Abklärung der Verhältnisse abgeschlossen, so beschliesst die IV- Stelle über die Leistungsbegehren. | ||||||
| Die Begründung des Beschlusses hat sich mit den für den Beschluss relevanten Einwänden zum Vorbescheid der Parteien auseinander zu setzen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 1251). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. April 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2007). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
Weitere Urteile ab 2000
BVGE