Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-1129/2013 und B-4336/2013

Urteil vom 25. Februar 2014

Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),

Richter David Aschmann,
Besetzung
Richter Hans Urech,

Gerichtsschreiber Beat König.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Vorinstanzim Verfahren B-1129/2013,

und

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI,

Vorinstanz im Verfahren B-4336/2013,

Antrag auf Eintragung in das Patentanwaltsregister und
Gegenstand
Anerkennung eines ausländischen Bildungsabschlusses.

Sachverhalt:

A. Verfahren B-1129/2013

A.a Mit Gesuch vom 16. Februar 2012 stellte A._______ (Beschwerdeführer) beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (im Folgenden: IGE) einen Antrag auf Eintragung in das Patentanwaltsregister. Dem Gesuch beigelegt waren neben Informationen zu Lebenslauf sowie Berufserfahrung des Antragstellers insbesondere ein Arbeitszeugnis eines liechtensteinischen Patentanwaltsbüros, beglaubigte Kopien eines ins Deutsche übersetzten, rumänischen Ausbildungszeugnisses als "Maschinenschlosser Fachrichtung Mechanik" und eine ebenfalls ins Deutsche übersetzte Arbeitsbestätigung für die Tätigkeit als Schlosser bei einem rumänischen Unternehmen.

Das IGE verlangte vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. April 2012 weitere Unterlagen. Daraufhin reichte er am 13. August 2012 beim IGE eine umfangreiche Dokumentation ein.

Mit Schreiben vom 22. August 2012 teilte das IGE dem Beschwerdeführer mit, es beabsichtige, den Antrag auf Eintragung in das Patentanwaltsregister mangels Nachweises eines anerkannten ausländischen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Studiums abzuweisen. Das IGE räumte dem Beschwerdeführer eine Frist von drei Monaten ein, um sich dazu zu äussern.

Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer beim IGE eine Stellungnahme vom 21. Januar 2013 ein, mit welcher er an seinem Antrag festhielt und eine mündliche Verhandlung beantragte. Ferner stellte er dem IGE mit separater Post weitere Unterlagen zu.

A.b Mit Verfügung vom 29. Januar 2013 wies das IGE den Antrag des Beschwerdeführers auf Eintragung im Patentanwaltsregister ab und ordnete an, dass die Registereintragungsgebühr von Fr. 200.- bei ihm verbleibe. Dabei verzichtete das IGE auf eine mündliche Anhörung. Zur Begründung seines Entscheides erklärte es insbesondere, der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Eintragung in das Patentanwaltsregister sei aufgrund fehlenden natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschlusses bereits aus formellen Gründen abzuweisen. Es sei im Übrigen - ohne einen Entscheid der zuständigen Stelle präjudizieren zu wollen - darauf hinzuweisen, dass das in Rumänien erworbene Bakkalaureat-Diplom des Beschwerdeführers kaum gestützt auf die gesetzlichen Bestimmungen des Patentanwaltsgesetzes vom 20. März 2009 (PAG, SR 935.62) anerkannt werden könne.

A.c Der Beschwerdeführer erhob gegen die genannte Verfügung des IGE am 4. März 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, unter Aufhebung dieser Verfügung sei seine "technische Eignung" zu überprüfen, seine "höherschulische Bildung [...] zu prüfen oder/und anzuerkennen" und es sei ihm die Eintragung in das Patentanwaltsregister zu ermöglichen (Beschwerde, S. 9). Ferner erklärt er, "bis zum gerichtlichen Entscheid [...] [werde] aufschiebende Wirkung der Verfügung [vom 29. Januar 2013] beantragt, unter Beibehaltung der Berufsbezeichnung 'Patentanwalt', 'Patent Attorney' und der Firmenbezeichnung [...]" (Beschwerde, S. 1). In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt er die Durchführung einer mündlichen Anhörung "vor einer allfälligen Abweisung" der Beschwerde (Beschwerde, S. 9). Er macht sinngemäss geltend, er verfüge mit seinem rumänischen Bakkalaureat-Diplom über einen für seine Eintragung im Patentanwaltsregister als hinreichend zu anerkennenden Hochschulabschluss. Die Übergangsbestimmung von Art. 19
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
1    In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
a  seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder
b  seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt.
2    Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
3    Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt.
4    Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
PAG, auf welche sich sein Eintragungsgesuch stütze, sei ohnehin insofern rechtswidrig, als sie die Eintragung vom Vorliegen eines natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschlusses abhängig mache (wird näher ausgeführt). Der Beschwerdeführer stellt schliesslich die Einreichung weiterer Unterlagen in Aussicht.

A.d Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2013 wurde der Beschwerdeführer insbesondere eingeladen, bis zum 25. März 2013 die in seinem Rechtsmittel in Aussicht gestellten, weiteren Dokumente nachzureichen.

Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. April 2013 verschiedene Unterlagen nach. Er führt ergänzend insbesondere aus, es liege kein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vor. Vielmehr sei in Lückenfüllung eine Regel für den Fall des Beschwerdeführers zu schaffen, bei welchem das fehlende natur- oder ingenieurwissenschaftliche Studium durch Praxiserfahrung aufgewogen werde. Es könne im Übrigen nicht sein, dass für die Eintragung in das schweizerische Patentanwaltsregister strengere Anforderungen als für einen beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter gelten würden. Als Belege für seine Praxiserfahrung legt der Beschwerdeführer auszugsweise verschiedene Patentanmeldungen ins Recht. Der Eingabe beigefügt waren sodann namentlich verschiedene Erfolgsrechnungen und Bilanzen der Patentanwaltskanzlei des Beschwerdeführers.

A.e Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2013 wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, insbesondere die Frage zu beantworten, ob er in absehbarer Zeit eine begründete Verfügung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (im Folgenden: SBFI) zur Frage der Anerkennung seines Bakkalaureat-Diploms als Hochschulabschluss im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 5 Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse - 1 Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
1    Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
a  in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder mit einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder
b  im Einzelfall nachgewiesen wird.
2    Der Bundesrat bestimmt die für die Anerkennung zuständigen Stellen. Er bezeichnet nach Möglichkeit eine einzige Stelle.
3    Anerkennen die zuständigen Stellen einen ausländischen Hochschulabschluss nicht, so entscheiden sie, wie die Anforderung nach Artikel 2 Buchstabe a erfüllt werden kann.
PAG zu erlangen beabsichtige.

Mit Schreiben vom 22. April 2013 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie eines beim SBFI gestellten Gesuches betreffend "Antrag auf Anerkennung eines Bakkalaureat-Diploms in Mechanik" vom 22. April 2013 ein.

A.f Das IGE äusserte sich mit Schreiben vom 25. April 2013 zum sinngemäss gestellten Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2013 beantragt es sodann in der Hauptsache, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen.

A.g Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2013 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. um Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend die Firmenbezeichnung [...] für die Zeitspanne bis und mit 1. Juli 2013 nicht ein. Soweit es darauf eintrat, wies es das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. um Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Hauptverfahrens ab dem 2. Juli 2013 ab.

A.h Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Mai 2013 um Sistierung des Verfahrens infolge ausstehenden Entscheides des SBFI ersucht hatte und sich das IGE mit Schreiben vom 30. Mai 2013 als mit der Sistierung in Hinblick auf das beim SBFI hängige Verfahren betreffend den "Antrag auf Anerkennung eines Bakkalaureat-Diploms in Mechanik" einverstanden erklärt hatte, sistierte das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2013 das Beschwerdeverfahren B-1129/2013 bis zum Abschluss des beim SBFI hängigen Verfahrens.

A.i Mit unaufgefordert eingereichtem Schreiben vom 9. Juni 2013 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht weitere Akten zukommen. Er führte zudem aus, das Europäische Patentamt betrachte das Erfordernis eines naturwissenschaftlichen Studiums bei der Zulassung zur europäischen Patentvertreterprüfung als erfüllt, wenn ein Prüfungskandidat eine zu einem Masterstudiengang befähigende Ingenieursschule absolviert habe.

A.j Mit Schreiben vom 1. Juli 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Verfügung des SBFI vom 27. Juni 2013 betreffend seinen "Antrag auf Anerkennung eines Bakkalaureat-Diploms in Mechanik" (vgl. zu dieser Verfügung sogleich Bst. B.b) und weitere Unterlagen ein. Darin führte er insbesondere aus, die genannte Verfügung des SBFI gehe an seinem bei dieser Behörde gestellten Antrag vorbei.

A.k Mit einem weiteren, unaufgefordert eingereichten Schreiben vom 3. Juli 2013 machte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen und brachte insbesondere vor, das PAG stünde in Widerspruch zur Regelung im Europäischen Patentübereinkommen.

B. Verfahren B-4336/2013

B.a Am 22. April 2013 stellte der Beschwerdeführer beim SBFI (wie hiervor unter Bst. A.e ausgeführt) einen "Antrag auf Anerkennung eines Bakkalaureat-Diploms in Mechanik".

B.b Das SBFI wies dieses Gesuch mit (hiervor in Bst. A.j genannter) Verfügung vom 27. Juni 2013 kostenpflichtig ab (Dispositiv-Ziff. I und II der Verfügung). Es verfügte zudem, dass "sonstige oder weitergehende Anträge" abgelehnt würden (Dispositiv-Ziff. III der Verfügung). Zur Begründung führte es namentlich aus, der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein ausländisches Diplom im Hochschulbereich.

B.c Mit Beschwerde vom 26. Juli 2013 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des SBFI vom 27. Juni 2013. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt er (ebenfalls sinngemäss) den Antrag, das Beschwerdeverfahren sei mit dem Verfahren B-1129/2013 zu vereinigen. Er rügt insbesondere, das SBFI habe es zu Unrecht unterlassen, "das Delta bis zu einem naturwissenschaftlichen Hochschulabschluss zu eruieren bzw. das rumänische Mechanik-Bakkalaureat im Lichte eines HTL-Mechanik-Studiums anhand der Tiefe und der Anzahl der unterrichteten Fächer zu evaluieren" (Beschwerde, S. 1). Dieses "Delta" sei für die Entscheidung, ob er in das Patentanwaltsregister einzutragen sei, von Relevanz.

B.d Mit Vernehmlassung vom 26. September 2013 hält das SBFI an den Ausführungen in seiner Verfügung vom 27. Juni 2013 fest und beantragt, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. Zudem führt es mit einem weiteren Schreiben gleichen Datums aus, es erachte eine Vereinigung des Verfahrens B-4336/2013 mit dem Beschwerdeverfahren B-1129/2013 aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen und des unterschiedlichen Streitgegenstandes nicht als sinnvoll.

B.e Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2013 forderte das Bundesverwaltungsgericht das SBFI auf, verschiedene Fragen zur Qualifikation des vom Beschwerdeführer im Jahre 1982 erworbenen, rumänischen Bakkalaureat-Diplomes zu beantworten. Dieser Aufforderung kam das SBFI mit Stellungnahme vom 5. November 2013 unter Einreichung neuer Unterlagen nach. Es führte insbesondere aus, die Lyzeums-Klassen IX-XII, welche der Beschwerdeführer zum Erwerb seines Bakkalaureat-Diplomes besucht habe, seien gemäss dem rumänischen Bildungsministerium zur Sekundarstufe zu zählen. Das streitbetroffene Diplom sei somit der Sekundarstufe II bzw. der Stufe 3 der International Standard Classification of Education (ISCED) zuzuordnen. Hochschulabschlüsse, wie sie das PAG verlange, würden demgegenüber zur Tertiärstufe bzw. zur Stufe 5A der ISCED-Klassifikation zählen. Eine Anerkennung des rumänischen Diplomes des Beschwerdeführers als einem schweizerischen Fachhochschulabschluss gleichwertig sei ausgeschlossen, weil ein solcher Fachhochschulabschluss der Stufe 5A der ISCED-Klassifikation bzw. der Stufe "Tertiär A" entspreche.

B.f Mit Eingabe vom 22. November 2013 führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, er habe bei den zuständigen rumänischen Behörden ein Gesuch um Zulassung als "consilier in proprietate industriala" (Berater für industrielles Eigentum) in Rumänien und/oder Zulassung zur gelegentlichen bzw. temporären Ausübung einer entsprechenden Beratertätigkeit in diesem Staat gestellt. In diesem Zusammenhang reichte er eine vom IGE zuhanden der Nationalen Kammer der Berater in Fragen der Gewerblichen Schutzrechte von Rumänien (Camera Nationala a Consilierilor in Proprietate Industriala din Romania) ausgestellte Bestätigung über seine Tätigkeit als selbständiger Vertreter von Schutztitelinhabern und -anmeldern ein. Sinngemäss beantragte der Beschwerdeführer die Sistierung des Verfahrens B-4336/2013 bis zum Entscheid über das erwähnte, in Rumänien gestellte Gesuch.

Ferner wies der Beschwerdeführer namentlich darauf hin, dass beim rumänischen Unterrichtsministerium ein Verfahren betreffend die Einstufung seines Bakkalaureat-Diploms hängig sei. Im Übrigen erklärte er unter Beilage eines entsprechenden Handelsregisterauszuges, dass seine Firma neu "[...]" heisse. Er verzichte dementsprechend "unpräjudiziell und vorerst freiwillig" auf die Bezeichnung "Patentanwalt".

B.g Mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 erklärte das SBFI, es könne einer Sistierung des Beschwerdeverfahrens B-4336/2013 zustimmen.

B.h Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers vom 22. November 2013 um Sistierung des Verfahrens B-4336/2013 ab.

B.i Mit innert erstreckter Frist eingereichter Stellungnahme vom 3. Januar 2014 äusserte sich der Beschwerdeführer unter Einreichung neuer Unterlagen zur Stellungnahme des SBFI vom 5. November 2013. Er führte dabei insbesondere aus, er habe zwischenzeitlich auch in Österreich bei der zuständigen Behörde um die Zulassung zur temporären und gelegentlichen Ausübung der Tätigkeit als Vertreter in Patentangelegenheiten ersucht. Es sei mit Blick auf die aus einem verfrühten Urteil für den Beschwerdeführer drohenden Nachteile "sehr zu empfehlen", die Entscheidungen der rumänischen und österreichischen Behörden betreffend die Zulassung zur temporären oder gelegentlichen Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit in Rumänien und Österreich abzuwarten.

C.

Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Beschwerden vom 4. März 2013 und 26. Juli 2013 richten sich zwar gegen Verfügungen verschiedener Behörden. Auch betreffen sie unterschiedliche Gegenstände, nämlich die Eintragung in das Patentanwaltsregister zum einen und die Anerkennung sowie Gleichwertigkeitsprüfung eines Bildungsabschlusses zum anderen. Gleichwohl bestehen zwischen den beiden Beschwerdeverfahren verschiedene Berührungspunkte, beantragt der Beschwerdeführer doch auch im Verfahren betreffend Eintragung in das Patentanwaltsregister unter anderem eine Überprüfung bzw. Anerkennung des Gegenstand des anderen Verfahren bildenden Bildungsabschlusses und wurde das zweite Beschwerdeverfahren nur angestrengt, um die im ersteren Verfahren streitige Registereintragung zu erreichen.

Da somit die im Streit liegenden Sachverhalts- und Rechtsfragen in einem engen Sachzusammenhang stehen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren mit den Geschäftsnummern B-1129/2013 und B-4336/2013 aus Gründen der Prozessökonomie im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht zu vereinigen und in einem Urteil zu erledigen (vgl. Art. 24
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 4 - Bestimmungen des Bundesrechts, die ein Verfahren eingehender regeln, finden Anwendung, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2390/2008 vom 6. November 2008 E. 1; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 323).

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (vgl. BVGE 2007/6 E. 1).

1.2.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde B-1129/2013 gegen einen Entscheid des IGE (vgl. auch Art. 33 Bst. e
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG i.V.m Art. 1 Abs. 1
SR 172.010.31 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG)
IGEG Art. 1 Organisationsform - 1 Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE)4 ist eine öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.
1    Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE)4 ist eine öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2    Das IGE ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbständig; es führt ein eigenes Rechnungswesen.
3    Das IGE wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.
des Bundesgesetzes über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 24. März 1995 [IGEG, SR 172.010.31]). Ebenso ist das Gericht gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG i.V.m. Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG und Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG zur Beurteilung der Beschwerde gegen die Verfügung des SBFI vom 27. Juni 2013 mit der Geschäftsnummer B-4336/2013 zuständig.

1.2.2 Der Beschwerdeführer hat an beiden vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt. Er hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb er zu den Beschwerden grundsätzlich legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

1.2.3 Der Beschwerdeführer verlangt mit seinem Rechtsmittel im Verfahren B-1129/2013 betreffend den Antrag auf Eintragung in das Patentanwaltsregister insbesondere, es sei seine "höherschulische Bildung zu prüfen oder/und anzuerkennen" (Beschwerde, S. 9).

1.2.3.1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche seitens der Vorinstanz nicht entschieden wurde und die sie nicht entscheiden musste, sind durch die Beschwerdeinstanz nicht zu beurteilen. Im Rahmen des Anfechtungsgegenstandes wird der Streitgegenstand nach der Dispositionsmaxime durch die Parteibegehren bestimmt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens darf der Streitgegenstand weder erweitert noch qualitativ verändert werden (vgl. zum Ganzen anstelle vieler: Frank Seethaler/Fabia Bochsler, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 52 N. 40 mit Hinweisen).

1.2.3.2 Soweit der Beschwerdeführer mit dem genannten Antrag sinngemäss eine förmliche Anerkennung seiner Bildungsabschlüsse (oder einzelner dieser Abschlüsse) verlangt, sprengt dies den durch den Streitgegenstand im Verfahren B-1129/2013 gesetzten Rahmen. Denn im Verfahren vor dem IGE hat der Beschwerdeführer keinen entsprechenden Antrag gestellt. Auch hat das IGE im angefochtenen Entscheid vom 29. Januar 2013 lediglich in einem obiter dictum sowie mit dem Vermerk, es wolle den Entscheid der zuständigen Behörde nicht präjudizieren, darauf hingewiesen, dass der vom Beschwerdeführer vorgelegte Bakkalaureat-Abschluss kaum als Hochschulabschluss anerkannt werden könne. Die für die fragliche Anerkennung des Bakkalaureat-Diploms des Beschwerdeführers zuständige Behörde ist im Übrigen - wie im Folgenden ersichtlich wird (hinten E. 5) - das SBFI und nicht das IGE.

1.2.4 Auf die Beschwerde im Verfahren B-1129/2013 ist nach dem hiervor Ausgeführten (E. 1.2.3) insoweit nicht einzutreten, als damit sinngemäss die förmliche Anerkennung von bestimmten Bildungsabschlüssen gefordert wird.

Im Übrigen ist auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten.

1.3 Der Beschwerdeführer verlangt im Verfahren B-1129/2013 eine "persönliche mündliche Anhörung" "vor einer allfälligen Abweisung" der Beschwerde (vgl. Beschwerde B-1129/2013, S. 9).

1.3.1 Das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; vgl. auch Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG) verleiht dem Betroffenen keinen Anspruch auf mündliche Anhörung; Parteivorbringen sind grundsätzlich in Schriftform in das Rechtsmittelverfahren einzubringen (BGE 134 I 140 E. 5.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3597/2012 vom 7. März 2013 E. 3). Letzteres konnte der Beschwerdeführer mit seinen Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht tun. Zudem ist die Beweislage - wie im Folgenden ersichtlich wird - klar, so dass ohne Verletzung des Gehörsanspruchs auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet werden kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3; BVGE 2008/24 E. 7.2, mit Hinweisen).

Wie im Folgenden aufgezeigt wird, besteht vorliegend auch kein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

1.3.2

1.3.2.1 Gemäss Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) haben Parteien bei Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche oder Verpflichtungen oder bezüglich einer gegen sie erhobenen strafrechtlichen Anklage grundsätzlich ein Recht auf eine öffentliche Verhandlung. Der Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung umfasst dabei den Anspruch auf eine mündliche Verhandlung (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 249). Das Öffentlichkeitsgebot von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Art. 40 Abs. 1
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 40 Parteiverhandlung - 1 Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195058 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn:
1    Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195058 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn:
a  eine Partei es verlangt; oder
b  gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen.59
2    Auf Anordnung des Abteilungspräsidenten beziehungsweise der Abteilungspräsidentin oder des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin kann eine öffentliche Parteiverhandlung auch in anderen Fällen durchgeführt werden.
3    Ist eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten oder rechtfertigt es das Interesse einer beteiligten Person, so kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
VGG konkretisiert, wonach eine öffentliche Parteiverhandlung im Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK nur angeordnet wird, wenn es eine Partei verlangt oder gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen.

Nach der Rechtsprechung setzt die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK einen klaren Parteiantrag voraus. Nicht ausreichend sind blosse Beweisabnahmeanträge wie ein Antrag auf Durchführung einer persönlichen Befragung (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK betrifft nicht nur zivilrechtliche Streitigkeiten im engeren Sinn - das heisst einerseits solche zwischen Privaten und andererseits solche zwischen Privaten und dem Staat in seiner Eigenschaft als Subjekt des Privatrechts - sondern auch hoheitliche Akte von Verwaltungsbehörden, sofern diese massgeblich in Rechte und Verpflichtungen privatrechtlicher Natur eingreifen (BGE 132 I 229 E. 6.2, BGE 131 I 12 E. 1.2, BGE 122 II 464 E. 3b, BGE 121 I 30 E. 5c; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-181/2013 vom 5. November 2013 E. 3.1 und A6531/2011 vom 22. Juni 2012 E. 2.1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 3.161 und 3.167).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seiner früheren Rechtsprechung das Vorliegen einer Streitigkeit im Sinne von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK teilweise bei Fällen verneint, bei welchen weniger juristische Meinungsverschiedenheiten, als vielmehr technische Bewertungsfragen im Vordergrund standen, so bei der Frage des Bestehens von Berufszulassungsprüfungen und des Vorliegens der erforderlichen Berufserfahrung (vgl. EGMR, Urteil San Juan gegen Frankreich vom 28. Februar 2002, Recueil des arrêts et décisions 2002-III, S. 523 ff. [betreffend die Bewertung der Berufserfahrung als Voraussetzung zur Zulassung als selbständiger Buchprüfer]; vgl. zum Ganzen Jörg Gundel, § 146 Verfahrensrechte, in: Merten/Papier [Hrsg.], Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa, Bd. VI/1, Europäische Grundrechte I, Heidelberg etc. 2010, S. 349 ff., S. 352 f.).

In Anknüpfung an diese Rechtsprechung unterscheidet auch das Bundesgericht bei Berufszulassungsprüfungen "zwischen den formellen Fragen der Rechtmässigkeit des Verfahrens und den materiellen Fragen einer Prüfung, ob ein Kandidat die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und die erforderlichen Kenntnisse aufweist" (BGE 131 I 467 E. 2.9 [zum Advokaturexamen des Kantons Basel-Stadt], auch zum Folgenden). Mangels "Streitigkeit" fällt eine Berufszulassungsprüfung nach Auffassung des Bundesgerichts nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK, soweit es um die Beurteilung der notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen geht, welche erforderlich sind, um einen bestimmten Beruf unter Führung eines bestimmten Titels auszuüben (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2D_71/2008 vom 9. März 2009 E. 5). Das Bundesverwaltungsgericht führte in Einklang mit dieser Judikatur in BVGE 2010/10 E. 4.2.1 aus, dass im Bereich der Bewilligung einer erstmaligen Berufsausübung in Bezug auf die Frage, ob im Sinne von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK eine Streitigkeit über eine Recht vorliegt, (allenfalls) Zweifel bestünden. In diesem Bereich sei namentlich dann keine Streitigkeit über ein Recht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK gegeben, wenn es um die Beurteilung der beruflichen Eignung im Rahmen einer Prüfung gehe.

1.3.2.2 Der vorliegende Antrag des Beschwerdeführers, es sei eine "persönliche mündliche Anhörung" "vor einer allfälligen Abweisung" durchzuführen, ist kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, sondern lediglich ein Ersuchen um eine mündliche Anhörung im Sinne eines Beweisantrages. Deshalb hat Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK im vorliegenden Kontext von vornherein keine über Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV hinausgehende Bedeutung (vgl. vorn E. 1.3.2.1 und BGE 134 I 140 E. 5.2).

Das vorliegende Verfahren betrifft zudem im Wesentlichen die Frage, ob der Beschwerdeführer die fachlichen Voraussetzungen für die Verwendung der Berufsbezeichnung "Patentanwalt" erfüllt (vgl. dazu im Einzelnen sogleich E. 2 ff.). Insofern ist der gegenwärtige Fall vergleichbar mit Konstellationen, bei welchen die Beurteilung der Eignung für einen bestimmten Beruf im Rahmen einer Prüfung auf dem Spiel steht. Dementsprechend ist das Vorliegen einer Streitigkeit über ein Recht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK zu verneinen (vgl. vorn E. 1.3.2.1).

Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK vermittelt dem Beschwerdeführer somit keinen Anspruch auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.

Im Übrigen ist auch kein gewichtiges öffentliches Interesse ersichtlich, welches vorliegend gemäss Art. 40 Abs. 1
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 40 Parteiverhandlung - 1 Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195058 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn:
1    Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195058 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn:
a  eine Partei es verlangt; oder
b  gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen.59
2    Auf Anordnung des Abteilungspräsidenten beziehungsweise der Abteilungspräsidentin oder des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin kann eine öffentliche Parteiverhandlung auch in anderen Fällen durchgeführt werden.
3    Ist eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten oder rechtfertigt es das Interesse einer beteiligten Person, so kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
VGG die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung rechtfertigen würde.

1.3.3 Ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK kann gemäss Art. 40 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 40 Parteiverhandlung - 1 Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195058 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn:
1    Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195058 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn:
a  eine Partei es verlangt; oder
b  gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen.59
2    Auf Anordnung des Abteilungspräsidenten beziehungsweise der Abteilungspräsidentin oder des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin kann eine öffentliche Parteiverhandlung auch in anderen Fällen durchgeführt werden.
3    Ist eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten oder rechtfertigt es das Interesse einer beteiligten Person, so kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
VGG auf Anordnung des Abteilungspräsidenten oder des Einzelrichters eine öffentliche Parteiverhandlung durchgeführt werden (vgl. auch Art. 57 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
VwVG). Dabei handelt es sich um eine Befugnis des zuständigen Richters ("Kann-Vorschrift"), weshalb kein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung besteht (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-181/2013 vom 5. November 2013 E. 3.2 und A-6531/2011 vom 22. Juni 2012 E. 2.2; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1734a; vgl. auch Frank Seethaler/Kaspar Plüss, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 57 N. 60).Auch aus Art. 30 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV lässt sich kein solcher Anspruch ableiten. Denn nach der Rechtsprechung schreibt diese Bestimmung nur vor, dass eine Gerichtsverhandlung öffentlich zu sein hat, wenn eine solche angeordnet worden ist. Hingegen regelt diese Vorschrift nicht, ob eine mündliche öffentliche Verhandlung geboten ist (vgl. BGE 128 I 288 E. 2.3 ff.; Urteil des Bundesgerichts 2D_3/2012 vom 2. August 2012 E. 2.3; vgl. ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-956/2013 vom 17. Juli 2013 E. 3.4.2; kritisch zu dieser Rechtsprechung Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 224, mit Hinweis).

Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, eine mündliche und öffentliche Verhandlung durchzuführen, da dadurch kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten ist, die im vorliegenden Verfahren stellenden Tat- sowie Rechtsfragen gestützt auf die Akten und gestützt auf die schriftlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten beurteilt werden können und dem Beschwerdeführer in Nachachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hinreichend Gelegenheit gegeben wurde, sich zu äussern.

2.

Der Bund kann nach Art. 95 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 95 * - 1 Der Bund kann Vorschriften erlassen über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.
1    Der Bund kann Vorschriften erlassen über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.
2    Er sorgt für einen einheitlichen schweizerischen Wirtschaftsraum. Er gewährleistet, dass Personen mit einer wissenschaftlichen Ausbildung oder mit einem eidgenössischen, kantonalen oder kantonal anerkannten Ausbildungsabschluss ihren Beruf in der ganzen Schweiz ausüben können.
3    Zum Schutz der Volkswirtschaft, des Privateigentums und der Aktionärinnen und Aktionäre sowie im Sinne einer nachhaltigen Unternehmensführung regelt das Gesetz die im In- oder Ausland kotierten Schweizer Aktiengesellschaften nach folgenden Grundsätzen:
a  Die Generalversammlung stimmt jährlich über die Gesamtsumme aller Vergütungen (Geld und Wert der Sachleistungen) des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates ab. Sie wählt jährlich die Verwaltungsratspräsidentin oder den Verwaltungsratspräsidenten und einzeln die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vergütungsausschusses sowie die unabhängige Stimmrechtsvertreterin oder den unabhängigen Stimmrechtsvertreter. Die Pensionskassen stimmen im Interesse ihrer Versicherten ab und legen offen, wie sie gestimmt haben. Die Aktionärinnen und Aktionäre können elektronisch fernabstimmen; die Organ- und Depotstimmrechtsvertretung ist untersagt.
b  Die Organmitglieder erhalten keine Abgangs- oder andere Entschädigung, keine Vergütung im Voraus, keine Prämie für Firmenkäufe und -verkäufe und keinen zusätzlichen Berater- oder Arbeitsvertrag von einer anderen Gesellschaft der Gruppe. Die Führung der Gesellschaft kann nicht an eine juristische Person delegiert werden.
c  Die Statuten regeln die Höhe der Kredite, Darlehen und Renten an die Organmitglieder, deren Erfolgs- und Beteiligungspläne und deren Anzahl Mandate ausserhalb des Konzerns sowie die Dauer der Arbeitsverträge der Geschäftsleitungsmitglieder.
d  Widerhandlung gegen die Bestimmungen nach den Buchstaben a-c wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe bis zu sechs Jahresvergütungen bestraft.58
BV Vorschriften über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit erlassen. Gestützt auf diese Verfassungsregelung erliess er das PAG, das am 1. Juli 2011 in Kraft getreten ist. Nach Art. 1 Abs. 1
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt:
1    Dieses Gesetz regelt:
a  die Voraussetzungen für die Verwendung der Berufsbezeichnungen «Patentanwältin» oder «Patentanwalt», «conseil en brevets», «consulente in brevetti» und «patent attorney»;
b  das Berufsgeheimnis für Patentanwältinnen und Patentanwälte;
c  den Schutz der Berufsbezeichnungen «europäische Patentanwältin» oder «europäischer Patentanwalt», «conseil en brevets européens», «consulente in brevetti europei» und «european patent attorney».
2    Es ist anwendbar auf Personen, die in der Schweiz unter Verwendung einer Berufsbezeichnung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c die Beratung oder Vertretung in Patentsachen wahrnehmen.
3    Die Vertretung von Parteien in Verfahren vor dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) durch natürliche und juristische Personen, die im Fürstentum Liechtenstein ihren Wohnsitz oder Sitz haben, richtet sich nach Artikel 8 des Patentschutzvertrags vom 22. Dezember 19783 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein.
PAG regelt dieses Gesetz neben den Voraussetzungen für die Verwendung der Berufsbezeichnungen "Patentanwältin" bzw. "Patentanwalt", "conseil en brevets", "consulente in brevetti" und "patent attorney" (Bst. a) das Berufsgeheimnis für Patentanwältinnen und Patentanwälte (Bst. b) sowie den Schutz der Berufsbezeichnungen "europäische Patentanwältin" bzw. "europäischer Patentanwalt", "conseil en brevets européens", "consulente in brevetti europei" und "european patent attorney" (Bst. c).

2.1 Nach Art. 2
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 2 Patentanwältin oder Patentanwalt - Wer sich «Patentanwältin» oder «Patentanwalt», «conseil en brevets», «consulente in brevetti» oder «patent attorney» nennt, muss:
a  einen anerkannten natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss (Art. 4 und 5) erworben haben;
b  die eidgenössische Patentanwaltsprüfung oder eine anerkannte ausländische Patentanwaltsprüfung (Art. 6 und 7) bestanden haben;
c  eine praktische Tätigkeit (Art. 9) absolviert haben;
d  in der Schweiz zumindest über ein Zustellungsdomizil verfügen; und
e  im Patentanwaltsregister (Art. 11 ff.) eingetragen sein.
PAG müssen Personen, welche sich "Patentanwältin" bzw. "Patentanwalt", "conseil en brevets", "consulente in brevetti" oder "patent attorney" nennen, verschiedene Voraussetzungen erfüllen, nämlich (Bst. a) über einen anerkannten natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss (Art. 4 f
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 4 Anerkannte inländische Hochschulabschlüsse - 1 Die natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Bachelor-, Master-, Diplom- oder Lizenziatsabschlüsse einer akkreditierten schweizerischen Hochschule gelten als anerkannte inländische Hochschulabschlüsse im Sinne dieses Gesetzes.
1    Die natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Bachelor-, Master-, Diplom- oder Lizenziatsabschlüsse einer akkreditierten schweizerischen Hochschule gelten als anerkannte inländische Hochschulabschlüsse im Sinne dieses Gesetzes.
2    Der Bundesrat regelt die Akkreditierung der schweizerischen Hochschulen.
. PAG) verfügen, (Bst. b) die eidgenössische oder eine anerkannte ausländische Patentanwaltsprüfung (Art. 6 f
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 6 Eidgenössische Patentanwaltsprüfung - 1 Die eidgenössische Patentanwaltsprüfung dient dem Nachweis der Fachkenntnisse, die für die berufliche Qualifikation erforderlich sind.
1    Die eidgenössische Patentanwaltsprüfung dient dem Nachweis der Fachkenntnisse, die für die berufliche Qualifikation erforderlich sind.
2    Der Bundesrat regelt:
a  die Zulassungsbedingungen zur Prüfung;
b  die Prüfungsinhalte;
c  das Prüfungsverfahren.
3    Er bezeichnet:
a  die für die Durchführung der Prüfung zuständige Stelle;
b  die für die Aufsicht über die Prüfung zuständige Stelle.
. PAG) bestanden und (Bst. c) eine praktische Tätigkeit (Art. 9
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 9 Praktische Tätigkeit - 1 Die praktische Tätigkeit nach Artikel 2 Buchstabe c muss unter der Aufsicht einer eingetragenen Patentanwältin oder eines eingetragenen Patentanwalts (Art. 11 ff.) oder einer Person mit gleichwertiger fachlicher Qualifikation absolviert werden.
1    Die praktische Tätigkeit nach Artikel 2 Buchstabe c muss unter der Aufsicht einer eingetragenen Patentanwältin oder eines eingetragenen Patentanwalts (Art. 11 ff.) oder einer Person mit gleichwertiger fachlicher Qualifikation absolviert werden.
2    Die Dauer der praktischen Tätigkeit beträgt 3 Jahre auf Vollzeitbasis für Personen mit einem Master-, Diplom-, Lizenziats- oder einem als gleichwertig anerkannten Abschluss und 4 Jahre auf Vollzeitbasis für Personen mit einem Bachelor- oder einem als gleichwertig anerkannten Abschluss. Mindestens ein Jahr der praktischen Tätigkeit muss einen Bezug zur Schweiz aufweisen.
3    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere:
a  die Ziele und Inhalte der praktischen Tätigkeit;
b  die Anforderungen an eine nicht im Patentanwaltsregister eingetragene Aufsichtsperson;
c  die räumlichen und inhaltlichen Anforderungen an den Bezug der praktischen Tätigkeit zur Schweiz.
PAG) absolviert haben, (Bst. d) in der Schweiz mindestens über ein Zustellungsdomizil verfügen sowie (Bst. e) im Patentanwaltsregister (Art. 11 ff
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 11 Registerführung - Das IGE führt das Patentanwaltsregister. Dieses kann in elektronischer Form geführt werden.
. PAG) eingetragen sein.

Das Patentanwaltsregister wird vom IGE geführt (Art. 11
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 11 Registerführung - Das IGE führt das Patentanwaltsregister. Dieses kann in elektronischer Form geführt werden.
Satz 1 PAG). Das Institut trägt auf Antrag sowie gegen Bezahlung einer Gebühr Personen in das Register ein, welche die Voraussetzungen von Art. 2
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 2 Patentanwältin oder Patentanwalt - Wer sich «Patentanwältin» oder «Patentanwalt», «conseil en brevets», «consulente in brevetti» oder «patent attorney» nennt, muss:
a  einen anerkannten natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss (Art. 4 und 5) erworben haben;
b  die eidgenössische Patentanwaltsprüfung oder eine anerkannte ausländische Patentanwaltsprüfung (Art. 6 und 7) bestanden haben;
c  eine praktische Tätigkeit (Art. 9) absolviert haben;
d  in der Schweiz zumindest über ein Zustellungsdomizil verfügen; und
e  im Patentanwaltsregister (Art. 11 ff.) eingetragen sein.
PAG erfüllen (Art. 12 Abs. 1
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 12 Registereintrag - 1 Das IGE trägt Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 2 erfüllen, auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr in das Patentanwaltsregister ein. Es stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
1    Das IGE trägt Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 2 erfüllen, auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr in das Patentanwaltsregister ein. Es stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
2    Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Artikel 2 erfüllt.
3    Der Bundesrat kann das IGE ermächtigen, die elektronische Kommunikation im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege zu regeln.
4    Das Aktenheft und die Akten können in elektronischer Form geführt und aufbewahrt werden.
Satz 1 PAG).

Nach Art. 16 Abs. 1 Bst. a
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 16 Titelanmassung - 1 Mit Busse wird bestraft, wer sich in seinen Geschäftspapieren, Anzeigen aller Art oder anderen für den geschäftlichen Verkehr in der Schweiz bestimmten Unterlagen:
1    Mit Busse wird bestraft, wer sich in seinen Geschäftspapieren, Anzeigen aller Art oder anderen für den geschäftlichen Verkehr in der Schweiz bestimmten Unterlagen:
a  «Patentanwältin» oder «Patentanwalt», «conseil en brevets», «consulente in brevetti» oder «patent attorney» nennt, ohne im Patentanwaltsregister eingetragen zu sein;
b  «europäische Patentanwältin» oder «europäischer Patentanwalt», «conseil en brevets européens», «consulente in brevetti europei» oder «european patent attorney» nennt oder einen damit verwechselbaren Titel verwendet, ohne in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen zu sein.
2    Vorbehalten bleibt die Verwendung einer Berufsbezeichnung nach Artikel 9 des liechtensteinischen Gesetzes vom 9. Dezember 19925 über die Patentanwälte für die Vertretung von Parteien in Verfahren vor dem IGE durch natürliche und juristische Personen, die im Fürstentum Liechtenstein ihren Wohnsitz oder Sitz haben.
PAG wird mit Busse bestraft, wer sich, ohne ins Patentanwaltsregister eingetragen zu sein, in seinen Geschäftspapieren, Anzeigen jeglicher Art oder in anderen für den geschäftlichen Verkehr in der Schweiz bestimmten Unterlagen als "Patentanwältin" bzw. "Patentanwalt", "conseil en brevets", "consulente in brevetti" oder "patent attorney" bezeichnet.

2.2 Der Gesetzgeber hat in Art. 19
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
1    In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
a  seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder
b  seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt.
2    Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
3    Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt.
4    Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
PAG und Art. 36 ff
SR 935.621 Patentanwaltsverordnung vom 11. Mai 2011 (PAV)
PAV Art. 36 Hochschulabschlüsse - Natur- oder ingenieurwissenschaftliche Bachelor-, Master-, Diplom- oder Lizenziatsabschlüsse an Hochschulen im Sinne von Artikel 3 des Universitätsförderungsgesetzes vom 8. Oktober 19995 werden als inländische Hochschulabschlüsse im Sinne von Artikel 4 PAG anerkannt, auch wenn die Hochschule zum Zeitpunkt des Abschlusses nicht akkreditiert war.
. der Patentanwaltsverordnung vom 11. Mai 2011 (PAV, SR 935.621) Übergangsbestimmungen erlassen. Art. 19
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
1    In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
a  seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder
b  seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt.
2    Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
3    Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt.
4    Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
PAG statuiert für den Übergang zum neuen Recht Erleichterungen betreffend die Anforderungen für die Eintragung in das Patentanwaltsregister. Aufgrund dieser Vorschrift können in bestimmten Fällen Personen in das Patentanwaltsregister eingetragen werden, welche weder die eidgenössische noch eine anerkannte ausländische Patentanwaltsprüfung (Art. 6 f
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 6 Eidgenössische Patentanwaltsprüfung - 1 Die eidgenössische Patentanwaltsprüfung dient dem Nachweis der Fachkenntnisse, die für die berufliche Qualifikation erforderlich sind.
1    Die eidgenössische Patentanwaltsprüfung dient dem Nachweis der Fachkenntnisse, die für die berufliche Qualifikation erforderlich sind.
2    Der Bundesrat regelt:
a  die Zulassungsbedingungen zur Prüfung;
b  die Prüfungsinhalte;
c  das Prüfungsverfahren.
3    Er bezeichnet:
a  die für die Durchführung der Prüfung zuständige Stelle;
b  die für die Aufsicht über die Prüfung zuständige Stelle.
. PAG) bestanden haben: Zum einen wird nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
1    In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
a  seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder
b  seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt.
2    Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
3    Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt.
4    Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
PAG auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr in das Patentanwaltsregister eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes in der Schweiz seit mehr als sechs Jahren eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule im Sinne von Art. 4 Abs. 1
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 4 Anerkannte inländische Hochschulabschlüsse - 1 Die natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Bachelor-, Master-, Diplom- oder Lizenziatsabschlüsse einer akkreditierten schweizerischen Hochschule gelten als anerkannte inländische Hochschulabschlüsse im Sinne dieses Gesetzes.
1    Die natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Bachelor-, Master-, Diplom- oder Lizenziatsabschlüsse einer akkreditierten schweizerischen Hochschule gelten als anerkannte inländische Hochschulabschlüsse im Sinne dieses Gesetzes.
2    Der Bundesrat regelt die Akkreditierung der schweizerischen Hochschulen.
PAG oder einen ausländischen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 5 Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse - 1 Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
1    Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
a  in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder mit einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder
b  im Einzelfall nachgewiesen wird.
2    Der Bundesrat bestimmt die für die Anerkennung zuständigen Stellen. Er bezeichnet nach Möglichkeit eine einzige Stelle.
3    Anerkennen die zuständigen Stellen einen ausländischen Hochschulabschluss nicht, so entscheiden sie, wie die Anforderung nach Artikel 2 Buchstabe a erfüllt werden kann.
PAG verfügt und ein Zustellungsdomizil in der Schweiz hat. Zum anderen besteht nach Art. 19 Abs. 1 Bst. b
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
1    In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
a  seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder
b  seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt.
2    Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
3    Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt.
4    Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
PAG auch für Personen, welche seit mehr als drei Jahren in der Schweiz eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz ausgeübt haben, in der vom Europäischen Patentamt (EPA) geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen sind und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügen, die Möglichkeit, sich auf Antrag sowie gegen Entrichtung einer Gebühr in das Patenanwaltsregister eintragen zu lassen.

Ein Antrag auf Eintragung in das Patentanwaltsregister nach Art. 19 Abs. 1
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
1    In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
a  seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder
b  seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt.
2    Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
3    Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt.
4    Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
PAG muss innert zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes gestellt werden (Art. 19 Abs. 2
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
1    In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
a  seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder
b  seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt.
2    Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
3    Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt.
4    Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
PAG). Während dieser Frist dürfen sich Personen, welche die Eintragungsvoraussetzungen im Sinne von Art. 19 Abs. 1
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
1    In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
a  seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder
b  seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt.
2    Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
3    Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt.
4    Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
PAG erfüllen, gemäss Art. 38
SR 935.621 Patentanwaltsverordnung vom 11. Mai 2011 (PAV)
PAV Art. 38 Verwendung der Berufsbezeichnung während der Übergangsfrist - Personen, die die Voraussetzungen für die Eintragung in das Patentanwaltsregister nach Artikel 19 Absatz 1 PAG erfüllen, dürfen sich während der Frist für die Einreichung des Antrags nach Artikel 19 Absatz 2 PAG auch dann «Patentanwältin» oder «Patentanwalt», «conseil en brevets», «consulente in brevetti» oder «patent attorney» nennen, wenn sie noch nicht im Patentanwaltsregister eingetragen sind.
PAV auch dann als "Patentanwältin" bzw. "Patentanwalt", "conseil en brevets", "consulente in brevetti" oder "patent attorney" bezeichnen, wenn sie noch nicht im Patentanwaltsregister eingetragen worden sind.

3.

Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen nach Art. 2
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 2 Patentanwältin oder Patentanwalt - Wer sich «Patentanwältin» oder «Patentanwalt», «conseil en brevets», «consulente in brevetti» oder «patent attorney» nennt, muss:
a  einen anerkannten natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss (Art. 4 und 5) erworben haben;
b  die eidgenössische Patentanwaltsprüfung oder eine anerkannte ausländische Patentanwaltsprüfung (Art. 6 und 7) bestanden haben;
c  eine praktische Tätigkeit (Art. 9) absolviert haben;
d  in der Schweiz zumindest über ein Zustellungsdomizil verfügen; und
e  im Patentanwaltsregister (Art. 11 ff.) eingetragen sein.
PAG unbestrittenermassen nicht, da er insbesondere weder die eidgenössische, noch eine anerkannte ausländische Patentanwaltsprüfung bestanden hat. Er beruft sich jedoch auf die Übergangsbestimmung von Art. 19 Abs. 1 Bst. a
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PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
1    In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
a  seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder
b  seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt.
2    Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
3    Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt.
4    Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
PAG.

Der Beschwerdeführer hat sein Gesuch um Eintragung in das Patentanwaltsregister am 16. Februar 2012 und damit innert der vorerwähnten zweijährigen Frist bei der zuständigen Behörde (IGE) eingereicht. Dementsprechend kann er sich, soweit die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, auf die Übergangsbestimmung von Art. 19 Abs. 1
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
1    In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
a  seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder
b  seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt.
2    Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
3    Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt.
4    Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
PAG berufen.

Mangels anderweitiger Behauptungen sowie gestützt auf die vorhandenen Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in der beim EPA geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist. Dementsprechend macht er zu Recht nicht geltend, er sei gestützt auf Art. 19 Abs. 1 Bst. b
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PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
1    In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
a  seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder
b  seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt.
2    Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
3    Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt.
4    Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
PAG in das Patentanwaltsregister einzutragen.

4.

4.1 Die Übergangsbestimmung von Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
1    In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
a  seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder
b  seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt.
2    Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
3    Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt.
4    Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
PAG gilt nach ihrem Wortlaut nur für Personen, welche über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 5 Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse - 1 Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
1    Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
a  in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder mit einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder
b  im Einzelfall nachgewiesen wird.
2    Der Bundesrat bestimmt die für die Anerkennung zuständigen Stellen. Er bezeichnet nach Möglichkeit eine einzige Stelle.
3    Anerkennen die zuständigen Stellen einen ausländischen Hochschulabschluss nicht, so entscheiden sie, wie die Anforderung nach Artikel 2 Buchstabe a erfüllt werden kann.
PAG verfügen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist diese Voraussetzung mit Blick auf sein im Jahre 1982 in Rumänien erworbenes Bakkalaureat-Diplom erfüllt.

4.2 Gemäss Art. 5 Abs. 1
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 5 Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse - 1 Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
1    Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
a  in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder mit einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder
b  im Einzelfall nachgewiesen wird.
2    Der Bundesrat bestimmt die für die Anerkennung zuständigen Stellen. Er bezeichnet nach Möglichkeit eine einzige Stelle.
3    Anerkennen die zuständigen Stellen einen ausländischen Hochschulabschluss nicht, so entscheiden sie, wie die Anforderung nach Artikel 2 Buchstabe a erfüllt werden kann.
PAG wird ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss entweder in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder mit einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist (Bst. a) oder im Einzelfall nachgewiesen wird (Bst. b). Nach Art. 5 Abs. 2
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 5 Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse - 1 Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
1    Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
a  in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder mit einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder
b  im Einzelfall nachgewiesen wird.
2    Der Bundesrat bestimmt die für die Anerkennung zuständigen Stellen. Er bezeichnet nach Möglichkeit eine einzige Stelle.
3    Anerkennen die zuständigen Stellen einen ausländischen Hochschulabschluss nicht, so entscheiden sie, wie die Anforderung nach Artikel 2 Buchstabe a erfüllt werden kann.
PAG bestimmt der Bundesrat die für die Anerkennung zuständigen Stellen und bezeichnet nach Möglichkeit eine einzige Stelle.

Die PAV regelt insbesondere die Anforderungen an einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss (vgl. Art. 1 Bst. a
SR 935.621 Patentanwaltsverordnung vom 11. Mai 2011 (PAV)
PAV Art. 1 - Diese Verordnung regelt:
a  die Anforderungen an einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss (Art. 2 Bst. a PAG);
b  die eidgenössische Patentanwaltsprüfung sowie die Anerkennung ausländischer Patentanwaltsprüfungen (Art. 6-8 PAG);
c  die Anforderungen an eine praktische Tätigkeit sowie die Anerkennung von im Ausland gemachter Berufserfahrung (Art. 9 PAG);
d  das Patentanwaltsregister (Art. 11-15 PAG).
PAV). Nach Art. 2 Abs. 1
SR 935.621 Patentanwaltsverordnung vom 11. Mai 2011 (PAV)
PAV Art. 2 - 1 Ein natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss muss in einem mindestens dreijährigen Vollzeitstudium oder in einem Teilzeitstudium mit gleichwertiger Studiendauer erworben werden. Mindestens 80 Prozent der zur Erlangung dieses Abschlusses absolvierten Unterrichtsstunden müssen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Fächern gewidmet sein.
1    Ein natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss muss in einem mindestens dreijährigen Vollzeitstudium oder in einem Teilzeitstudium mit gleichwertiger Studiendauer erworben werden. Mindestens 80 Prozent der zur Erlangung dieses Abschlusses absolvierten Unterrichtsstunden müssen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Fächern gewidmet sein.
2    Als natur- oder ingenieurwissenschaftliche Fächer gelten namentlich Bauwesen, Biochemie, Biologie, Biotechnologie, Chemie, Elektronik, Elektrotechnik, Informationstechnologie, Maschinenbau, Mathematik, Medizin, Pharmazie und Physik.
PAV muss ein solcher Abschluss in einem mindestens dreijährigen Vollzeitstudium oder in einem Teilzeitstudium mit gleichwertiger Studiendauer erworben werden, wobei mindestens 80 Prozent der zur Erlangung dieses Abschlusses absolvierten Unterrichtsstunden natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Fächern gewidmet sein müssen. Als natur- oder ingenieurwissenschaftliche Fächer gelten insbesondere Bauwesen, Biochemie, Biologie, Biotechnologie, Chemie, Elektronik, Elektrotechnik, Informationstechnologie, Maschinenbau, Mathematik, Medizin, Pharmazie sowie Physik (Art. 2 Abs. 2
SR 935.621 Patentanwaltsverordnung vom 11. Mai 2011 (PAV)
PAV Art. 2 - 1 Ein natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss muss in einem mindestens dreijährigen Vollzeitstudium oder in einem Teilzeitstudium mit gleichwertiger Studiendauer erworben werden. Mindestens 80 Prozent der zur Erlangung dieses Abschlusses absolvierten Unterrichtsstunden müssen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Fächern gewidmet sein.
1    Ein natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss muss in einem mindestens dreijährigen Vollzeitstudium oder in einem Teilzeitstudium mit gleichwertiger Studiendauer erworben werden. Mindestens 80 Prozent der zur Erlangung dieses Abschlusses absolvierten Unterrichtsstunden müssen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Fächern gewidmet sein.
2    Als natur- oder ingenieurwissenschaftliche Fächer gelten namentlich Bauwesen, Biochemie, Biologie, Biotechnologie, Chemie, Elektronik, Elektrotechnik, Informationstechnologie, Maschinenbau, Mathematik, Medizin, Pharmazie und Physik.
PAV).

5.

Was die Zuständigkeit für eine (allfällige) Anerkennung des ausländischen Bakkalaureat-Diploms des Beschwerdeführers als ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss gemäss Art. 5 Abs. 1
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 5 Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse - 1 Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
1    Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
a  in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder mit einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder
b  im Einzelfall nachgewiesen wird.
2    Der Bundesrat bestimmt die für die Anerkennung zuständigen Stellen. Er bezeichnet nach Möglichkeit eine einzige Stelle.
3    Anerkennen die zuständigen Stellen einen ausländischen Hochschulabschluss nicht, so entscheiden sie, wie die Anforderung nach Artikel 2 Buchstabe a erfüllt werden kann.
PAG bzw. Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
1    In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
a  seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder
b  seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt.
2    Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
3    Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt.
4    Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
PAG betrifft, führte die Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten in einem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 23. Januar 2013 aus, die nationale Informationsstelle für akademische Anerkennungsfragen Swiss ENIC-NARIC sei ausschliesslich für Hochschulstudiengänge und -abschlüsse zuständig. Es gebe in der Schweiz keine Stelle, welche Reifezeugnisse wie das vom Beschwerdeführer vorgelegte Bakkalaureat-Diplom, das einen Abschluss auf Sekundarstufe II bilde, zum Zwecke der Berufsausübung anerkenne. Hochschulen würden entsprechende Zeugnisse einzig dann anerkennen, wenn die Aufnahme eines Studiums beabsichtigt sei.

Demgegenüber hat sich das SBFI nach der vorliegend im Verfahren B-4336/2013 angefochtenen Verfügung vom 27. Juni 2013 als für die Frage der Anerkennung des fraglichen Diplomes des Beschwerdeführers zuständig erachtet.

5.1 Welche Stellen für die Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse im Sinne von Art. 5
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 5 Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse - 1 Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
1    Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
a  in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder mit einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder
b  im Einzelfall nachgewiesen wird.
2    Der Bundesrat bestimmt die für die Anerkennung zuständigen Stellen. Er bezeichnet nach Möglichkeit eine einzige Stelle.
3    Anerkennen die zuständigen Stellen einen ausländischen Hochschulabschluss nicht, so entscheiden sie, wie die Anforderung nach Artikel 2 Buchstabe a erfüllt werden kann.
PAG zuständig sind, ist weder im PAG, noch in der PAV oder einem anderen Erlass ausdrücklich geregelt. Es fragt sich vor diesem Hintergrund, welche Behörde für eine allfällige Anerkennung des ausländischen Bakkalaureat-Diploms des Beschwerdeführers als ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss gemäss Art. 5 Abs. 1
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 5 Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse - 1 Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
1    Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
a  in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder mit einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder
b  im Einzelfall nachgewiesen wird.
2    Der Bundesrat bestimmt die für die Anerkennung zuständigen Stellen. Er bezeichnet nach Möglichkeit eine einzige Stelle.
3    Anerkennen die zuständigen Stellen einen ausländischen Hochschulabschluss nicht, so entscheiden sie, wie die Anforderung nach Artikel 2 Buchstabe a erfüllt werden kann.
PAG bzw. Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
1    In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
a  seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder
b  seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt.
2    Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
3    Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt.
4    Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
PAG zuständig ist.

In der Botschaft zum PAG wird insbesondere Folgendes festgehalten (BBl 2008 426):

"Der Bundesrat bestimmt die Stellen, die für den Entscheid über die Gleichwertigkeit eines ausländischen Hochschulabschlusses mit einem schweizerischen zuständig sind [...]. Diese Delegation trägt dem Umstand Rechnung, dass nach Annahme der Neuordnung der Verfassungsbestimmungen zur Bildung [...] am 21. Mai 2006 die institutionellen Strukturen und Zuständigkeiten für den derzeitigen Fachhochschulbereich und den universitären Bereich mit dem Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich angepasst werden. Dabei sollen auch die bestehenden Zuständigkeiten zusammengefasst werden. Die Neuordnung steht heute allerdings noch nicht fest.

Derzeit ist die Zuständigkeit für die Anerkennung wie folgt geregelt: Bei Hochschulabschlüssen, die von Institutionen verliehen wurden, die mit einer technischen Hochschule oder Fachhochschule vergleichbar sind, ist das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie zuständig; bei Hochschulabschlüssen, die von Institutionen verliehen wurden, die mit einer Universität vergleichbar sind, sind es die Kantone, die auf der Grundlage einer Empfehlung der (zentralen) Informationsstelle für akademische Anerkennungsfragen (Swiss ENIC) entscheiden."

In den "Erläuterungen zur Patentanwaltsverordnung" vom 26. Februar 2010 (www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/1896/Bericht.pdf, S. 3 f. [zuletzt eingesehen am 3. Februar 2014]) wird sodann ausgeführt, die Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse (Art. 5
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 5 Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse - 1 Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
1    Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
a  in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder mit einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder
b  im Einzelfall nachgewiesen wird.
2    Der Bundesrat bestimmt die für die Anerkennung zuständigen Stellen. Er bezeichnet nach Möglichkeit eine einzige Stelle.
3    Anerkennen die zuständigen Stellen einen ausländischen Hochschulabschluss nicht, so entscheiden sie, wie die Anforderung nach Artikel 2 Buchstabe a erfüllt werden kann.
PAG) bedürfe keiner Ausführungsbestimmung in der PAV, welche bloss die bestehende Ordnung der Diplomanerkennung wiederhole. Auch die zukünftige Zuständigkeitsordnung betreffend die Anerkennung ausländischer Abschlüsse im Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG; BBl 2011 7455) erfordere keine besonderen Ausführungsbestimmungen in der PAV.

5.2 Aus den hiervor genannten Gesetzes- und Verordnungsmaterialien geht hervor, dass die generell für die Anerkennung von ausländischen Hochschulabschlüssen kompetenten Behörden auch für die Anerkennung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 5 Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse - 1 Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
1    Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
a  in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder mit einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder
b  im Einzelfall nachgewiesen wird.
2    Der Bundesrat bestimmt die für die Anerkennung zuständigen Stellen. Er bezeichnet nach Möglichkeit eine einzige Stelle.
3    Anerkennen die zuständigen Stellen einen ausländischen Hochschulabschluss nicht, so entscheiden sie, wie die Anforderung nach Artikel 2 Buchstabe a erfüllt werden kann.
PAG zuständig sind.

6.

6.1 Das Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) regelt sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen, so unter anderem die berufliche Grundbildung (einschliesslich der Berufsmaturität), die höhere Berufsbildung, die berufsorientierte Weiterbildung und die Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 2 Abs. 1 Bst. a
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 2 Gegenstand und Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz regelt für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen:
1    Dieses Gesetz regelt für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen:
a  die berufliche Grundbildung, einschliesslich der Berufsmaturität;
b  die höhere Berufsbildung;
c  die berufsorientierte Weiterbildung;
d  die Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel;
e  die Bildung der Berufsbildungsverantwortlichen;
f  die Zuständigkeit und die Grundsätze der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung;
g  die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung.
2    Dieses Gesetz gilt nicht für Bildungen, die in anderen Bundesgesetzen geregelt sind.
3    Der Bundesrat kann im Einvernehmen mit den Kantonen einzelne Berufsbereiche vom Geltungsbereich ausnehmen, soweit dies im Interesse einer sinnvollen Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen geboten ist.
-d BBG), und überträgt dem Bundesrat die Regelung der Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung im Geltungsbereich des BBG (Art. 68 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 68 - 1 Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
1    Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
2    Im Bereich der Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung kann der Bundesrat selbstständig völkerrechtliche Verträge abschliessen.32
BBG). Zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit und Mobilität in der Berufsbildung kann der Bundesrat in eigener Zuständigkeit internationale Vereinbarungen abschliessen (Art. 68 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 68 - 1 Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
1    Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
2    Im Bereich der Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung kann der Bundesrat selbstständig völkerrechtliche Verträge abschliessen.32
BBG). Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt (Art. 65 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 65 Bund - 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt.
1    Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt.
2    Er kann die Zuständigkeit zum Erlass von Vorschriften auf das WBF oder auf das SBFI übertragen.
3    Die Kantone und interessierten Organisationen werden angehört vor dem Erlass von:
a  Ausführungsbestimmungen;
b  Bildungsverordnungen.
4    Der Bund hat die Oberaufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes durch die Kantone.
BBG). Mit dem Erlass der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV, SR 412.101) hat der Bundesrat diesen Auftrag erfüllt.

Die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise ist in Art. 69
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 69 Eintreten - (Art. 68 BBG)
a  der ausländische Abschluss auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruht und von der zuständigen Behörde oder Institution im Herkunftsstaat verliehen worden ist; und
b  die Inhaberin oder der Inhaber des ausländischen Abschlusses Sprachkenntnisse in einer Amtssprache des Bundes nachweist, die für die Berufsausübung in der Schweiz erforderlich sind.
BBV geregelt, wobei Abs. 1 die Voraussetzungen für eine Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise durch das SBFI statuiert, Abs. 2 die Voraussetzungen für die Gleichwertigkeit eines ausländischen Diplomes oder ausländischen Ausweises mit einem schweizerischen Diplom oder Ausweis festhält, Abs. 3 die antragsberechtigten Personen definiert und Abs. 4 völkerrechtliche Verträge vorbehält.

6.2 Im Bereich der Fachhochschulen, welche nach Art. 2
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 69 Eintreten - (Art. 68 BBG)
a  der ausländische Abschluss auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruht und von der zuständigen Behörde oder Institution im Herkunftsstaat verliehen worden ist; und
b  die Inhaberin oder der Inhaber des ausländischen Abschlusses Sprachkenntnisse in einer Amtssprache des Bundes nachweist, die für die Berufsausübung in der Schweiz erforderlich sind.
des Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 1995 (FHSG, SR 414.71) als "Ausbildungsstätten der Hochschulstufe" gelten, geht das FHSG als Spezialgesetz dem BBG und der BBV vor (vgl. Art. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 2 Gegenstand und Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz regelt für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen:
1    Dieses Gesetz regelt für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen:
a  die berufliche Grundbildung, einschliesslich der Berufsmaturität;
b  die höhere Berufsbildung;
c  die berufsorientierte Weiterbildung;
d  die Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel;
e  die Bildung der Berufsbildungsverantwortlichen;
f  die Zuständigkeit und die Grundsätze der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung;
g  die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung.
2    Dieses Gesetz gilt nicht für Bildungen, die in anderen Bundesgesetzen geregelt sind.
3    Der Bundesrat kann im Einvernehmen mit den Kantonen einzelne Berufsbereiche vom Geltungsbereich ausnehmen, soweit dies im Interesse einer sinnvollen Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen geboten ist.
BBG). Nach Art. 7 Abs. 5
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 2 Gegenstand und Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz regelt für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen:
1    Dieses Gesetz regelt für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen:
a  die berufliche Grundbildung, einschliesslich der Berufsmaturität;
b  die höhere Berufsbildung;
c  die berufsorientierte Weiterbildung;
d  die Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel;
e  die Bildung der Berufsbildungsverantwortlichen;
f  die Zuständigkeit und die Grundsätze der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung;
g  die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung.
2    Dieses Gesetz gilt nicht für Bildungen, die in anderen Bundesgesetzen geregelt sind.
3    Der Bundesrat kann im Einvernehmen mit den Kantonen einzelne Berufsbereiche vom Geltungsbereich ausnehmen, soweit dies im Interesse einer sinnvollen Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen geboten ist.
FHSG regelt der Bundesrat die Anerkennung ausländischer Diplome und berücksichtigt dabei insbesondere auch den berufspraktischen Teil in den entsprechenden Ausbildungsgängen. Die in der Fachhochschulverordnung vom 11. September 1996 (FHSV, SR 414.711) hierzu erlassene Bestimmung lautet wie folgt:

Art. 5 Anerkennung ausländischer Diplome

1 Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) oder Dritte nach Artikel 7 Absatz 5
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 2 Gegenstand und Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz regelt für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen:
1    Dieses Gesetz regelt für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen:
a  die berufliche Grundbildung, einschliesslich der Berufsmaturität;
b  die höhere Berufsbildung;
c  die berufsorientierte Weiterbildung;
d  die Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel;
e  die Bildung der Berufsbildungsverantwortlichen;
f  die Zuständigkeit und die Grundsätze der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung;
g  die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung.
2    Dieses Gesetz gilt nicht für Bildungen, die in anderen Bundesgesetzen geregelt sind.
3    Der Bundesrat kann im Einvernehmen mit den Kantonen einzelne Berufsbereiche vom Geltungsbereich ausnehmen, soweit dies im Interesse einer sinnvollen Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen geboten ist.
FHSG können ausländische Diplome und Ausweise einem Diplom einer Fachhochschule gleichstellen, wenn diese:

a. vom Herkunftsstaat ausgestellt oder anerkannt worden sind; und

b. einem Diplom einer Fachhochschule gleichwertig sind.

2 Ausländische Diplome oder ausländische Ausweise sind gleichwertig, wenn:

a. sie für die gleiche Bildungsstufe ausgestellt wurden, namentlich wenn dafür eine gleichwertige Vorbildung verlangt wurde;

b. die Bildungsdauer äquivalent ist;

c. die Bildungsinhalte vergleichbar sind; und

d. der Bildungsgang neben theoretischen auch praktische Qualifikationen umfasst.

3 Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.

6.3 Da sowohl nach Art. 5 Abs. 3
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 2 Gegenstand und Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz regelt für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen:
1    Dieses Gesetz regelt für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen:
a  die berufliche Grundbildung, einschliesslich der Berufsmaturität;
b  die höhere Berufsbildung;
c  die berufsorientierte Weiterbildung;
d  die Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel;
e  die Bildung der Berufsbildungsverantwortlichen;
f  die Zuständigkeit und die Grundsätze der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung;
g  die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung.
2    Dieses Gesetz gilt nicht für Bildungen, die in anderen Bundesgesetzen geregelt sind.
3    Der Bundesrat kann im Einvernehmen mit den Kantonen einzelne Berufsbereiche vom Geltungsbereich ausnehmen, soweit dies im Interesse einer sinnvollen Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen geboten ist.
FHSV, als auch gemäss Art. 69 Abs. 4
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 69 Eintreten - (Art. 68 BBG)
a  der ausländische Abschluss auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruht und von der zuständigen Behörde oder Institution im Herkunftsstaat verliehen worden ist; und
b  die Inhaberin oder der Inhaber des ausländischen Abschlusses Sprachkenntnisse in einer Amtssprache des Bundes nachweist, die für die Berufsausübung in der Schweiz erforderlich sind.
BBV völkerrechtliche Verträge vorbehalten sind, ist vorab zu prüfen, ob für den vorliegenden, die Frage der Anerkennung eines ausländischen Bildungsabschlusses betreffenden Sachverhalt relevante Regelungen in völkerrechtlichen Verträgen bestehen.

6.3.1

6.3.1.1 Am 1. Juni 2002 trat das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) in Kraft. Per 1. Juni 2009 wurde Rumänien in dieses Abkommen einbezogen. Das FZA hat zum Ziel, den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (bzw. Union) und der Schweiz ein Recht auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbstständiger sowie das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien einzuräumen (vgl. Art. 1 Bst. a
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 1 Ziel - Ziel dieses Abkommens zu Gunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz ist Folgendes:
a  Einräumung eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbstständiger sowie des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien;
b  Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, insbesondere Liberalisierung kurzzeitiger Dienstleistungen;
c  Einräumung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für Personen, die im Aufnahmestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben;
d  Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer.
FZA). Der in Art. 2
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 2 Nichtdiskriminierung - Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, werden bei der Anwendung dieses Abkommens gemäss den Anhängen I, II und III nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert.
FZA verankerte Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewährleistet den Staatsangehörigen der Schweiz und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union das Recht, in der Anwendung des Abkommens nicht schlechter gestellt zu werden als die Angehörigen des Staates, der das Abkommen handhabt (vgl. YVO HANGARTNER, Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit im Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der Europäischen Gemeinschaft, Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2003 S. 257 ff., S. 260).

Deshalb bestimmt Art. 9
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 9 Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise - Um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen zu erleichtern, treffen die Vertragsparteien gemäss Anhang III die erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und zur Koordinierung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen.
FZA, dass die Vertragsparteien gemäss Anhang III die erforderlichen Massnahmen treffen, um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen zu erleichtern. Anhang III des FZA trägt die Bezeichnung "Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen". Nach dessen Bestimmungen wenden die Vertragsparteien im Bereich der gegenseitigen Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise untereinander die Rechtsakte der Europäischen Union, auf die Bezug genommen wird, in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden Fassung einschliesslich der in Abschnitt A dieses Anhangs genannten Änderungen oder gleichwertige Vorschriften an (vgl. hierzu und zum Ganzen: Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni 1999 zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG, BBl 1999 6128, insbesondere S. 6155 und S. 6347 ff.; Urteil des Bundesgerichts 2A.331/2002 vom 24. Januar 2003 E. 6.1, mit Hinweis auf: RUDOLF NATSCH, Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen, in: Thürer/Weber/Zäch [Hrsg.], Bilaterale Verträge Schweiz - EG, Zürich 2002, S. 195 ff., insbesondere S. 204; MAX WILD, Die Anerkennung von Diplomen im Rahmen des Abkommens über die Freizügigkeit der Personen, in: Felder/Kaddous [Hrsg.], Bilaterale Abkommen Schweiz - EU, Basel 2001, S. 383 ff., insbesondere S. 403; BUNDESAMT FÜR BERUFSBILDUNG UND TECHNOLOGIE, Bericht über die Anerkennung ausländischer Diplome in der Schweiz und die Anerkennung schweizerischer Diplome im Ausland, Bern 2001, S. 4 f.).

Hinsichtlich der Anerkennung der beruflichen Qualifikationen erfasst das FZA nur die im Aufnahmestaat reglementierten beruflichen Tätigkeiten. Alle nicht reglementierten Berufe stehen der freien Ausübung offen. Deshalb ist für sie die Anerkennung nach dem FZA ohne Bedeutung. Ist ein Beruf im Aufnahmestaat nicht reglementiert, bedarf es somit keiner Prüfung der Gleichwertigkeit des Diploms und eine Arbeitsbewilligung genügt zur Berufsausübung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6408/2009 vom 7. Oktober 2010 E. 3.1-3.3; NATSCH, a.a.O., S. 205; HILDEGARD SCHNEIDER, Die Anerkennung von Diplomen in der Europäischen Gemeinschaft, Antwerpen-Apeldoorn 1995, S. 177; WILD, a.a.O., S. 386 f.).

Als reglementierte berufliche Tätigkeit gilt eine berufliche Tätigkeit, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten ihrer Ausübung in einem Mitgliedstaat direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz eines Ausbildungs- oder Befähigungsnachweises (bzw. Diploms) gebunden ist. Dazu gehört insbesondere die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in Verbindung mit der Führung eines Titels, der nur von Personen geführt werden darf, die einen Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis (bzw. ein Diplom) besitzen, die in einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6201/2011 vom 6. März 2013 E. 4.4, mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben sein rumänisches Bakkalaureat-Diplom im Rahmen eines Mechanik-Studienganges erworben (vgl. Beschwerde B-4336/2013, S. 2). Der Beruf des Mechanikers ist zwar in der Schweiz nicht reglementiert (vgl. die von der Vorinstanz herausgegebene Liste der reglementierten Berufe/Tätigkeiten in der Schweiz, November 2013, abrufbar auf www.sbfi.admin.ch > Themen > Anerkennung ausländischer Diplome > Anerkennungsverfahren bei Niederlassung > Liste der reglementierten Berufe/Tätigkeiten in der Schweiz, letztmals besucht am 7. Februar 2014). Da jedoch der Patentanwaltsberuf in der Schweiz aufgrund des PAG und der PAV im vorstehend genannten Sinne reglementiert ist (vgl. auch Ziff. 11 der erwähnten Liste der reglementierten Berufe/Tätigkeiten in der Schweiz), ist das FZA vorliegend jedenfalls insoweit anwendbar, als beim Beschwerdeführer mit Bezug auf die Frage der Anwendbarkeit dieses Abkommens auf diesen Beruf abzustellen ist. Ob das FZA vorliegend tatsächlich anwendbar ist, kann - wie im Folgenden aufgezeigt wird - dahingestellt bleiben.

6.3.1.2 Anhang III des FZA nennt die massgebenden Rechtsgrundlagen für die Anerkennung von beruflichen Qualifikationen. Dieser Anhang wurde zuletzt mit dem am 1. September 2013 erfolgten Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 2/2011 vom 30. September 2011 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz über die Änderung von Anhang III, gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (nachfolgend: Beschluss Nr. 2/2011, AS 2011 4859) geändert (vgl. AS 2013 2415 und AS 2013 3033). Der Beschluss Nr. 2/2011 wurde namentlich in Erwägung erlassen, dass der Anhang III des FZA aktualisiert werden sollte, "um den neuen Rechtsakten der Europäischen Union (EU), die seit 2004 angenommen wurden, insbesondere der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Rechnung zu tragen" (vgl. Ziff. 2 der einleitenden Erwägungen des Beschlusses). Nach Art. 2 des Beschlusses wendet die Schweiz die erworbenen Rechte, die in der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehen sind, gemäss der in diesem Beschluss und seinem Anhang festgelegten Bedingungen uneingeschränkt an. Der Anhang des Beschlusses besteht dabei aus der neuen Fassung des Anhangs III des FZA.

Mit Ausnahme des Titels II der Richtlinie 2005/36/EG war der Beschluss Nr. 2/2011 schon ab dem 1. November 2011, also vor seinem Inkrafttreten, vorläufig anzuwenden (vgl. Art. 4 Abs. 2 des Beschlusses). Jedenfalls soweit nicht den Titel II der Richtlinie 2005/36/EG betreffend ist demnach der Beschluss Nr. 2/2011 auch im vorliegenden Fall, soweit die übrigen Anwendungsvoraussetzungen des FZA erfüllt sind, zumindest vorläufig anzuwenden (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6201/2011 vom 6. März 2013 E. 4.6 ff.).

6.3.1.3 In den Geltungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG fallen sämtliche Angehörigen eines Mitgliedstaates der EU, welche als Selbstständige oder Unselbstständige einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ausüben wollen, in welchem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie sowie - auch zum Folgenden - Klaus-Dieter Borchardt, Die rechtlichen Grundlagen der Europäischen Union, 5. Aufl., Wien 2012, Rz. 1062 ff.). Ausgenommen sind jedoch die von den besonderen Richtlinien über die Ausübung des Rechtsanwalts- und Notarberufs (Richtlinien 77/249/EWG und 98/5/EG) erfassten Personen. Titel III der Richtlinie 2005/36/EG enthält eine allgemeine Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen (Kapitel I), eine Regelung der Anerkennung der Berufserfahrung für bestimmte Tätigkeiten in Industrie, Handwerk und Handel (Kapitel II) und die Regelung der automatischen Anerkennung der Qualifikationen von Ärzten, Krankenschwestern und Krankenpflegern, Zahnärzten, Tierärzten, Hebammen, Apothekern und Architekten (Kapitel III).

Vorliegend von Interesse bzw. möglicherweise einschlägig ist lediglich die allgemeine Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen (Kapitel I der Richtlinie 2005/36/EG). Danach hat die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates, soweit die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufes dort vom Besitz bestimmter Berufsqualifikationen abhängig gemacht wird, dem Betroffenen die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufes unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländern zu erlauben, sofern der Betroffene einen in einem anderen Mitgliedstaat erlangten Berufsabschluss nachweisen kann, welcher ausgewiesenermassen mindestens unmittelbar unter dem Qualifikationsniveau im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG anzusiedeln ist, das im Aufnahmemitgliedstaat verlangt wird (vgl. Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG sowie Borchardt, a.a.O., Rz. 1066).

Als unmittelbar aufeinander folgende Qualifikationsniveaus unterscheidet Art. 11 Bst. b und c der Richtlinie zwischen dem Prüfungszeugnis als Nachweis einer technischen, berufsbildenden oder allgemein bildenden Sekundarausbildung, welche durch einen Berufsausbildungsgang ergänzt wird, und dem Diplom, das erteilt wird nach Abschluss

"i) einer postsekundären Ausbildung von mindestens einem Jahr oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, die keine postsekundäre Ausbildung im Sinne der Buchstaben d [vgl. dazu sogleich] und e ist und für die im Allgemeinen eine der Zugangsbedingungen der Abschluss einer zum Universitäts- oder Hochschulstudium berechtigenden Sekundarausbildung oder eine abgeschlossene entsprechende Schulbildung der Sekundarstufe II ist, sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben der postsekundären Ausbildung gefordert wird;

ii) oder - im Falle eines reglementierten Berufs - eines dem Ausbildungsniveau gemäß Ziffer i entsprechenden besonders strukturierten in Anhang II enthaltenen Ausbildungsgangs, der eine vergleichbare Berufsbefähigung vermittelt und auf eine vergleichbare berufliche Funktion und Verantwortung vorbereitet [...]."

Art. 11 Bst. d der Richtlinie nennt als nächsthöheres Qualifikationsniveau sodann das Diplom über einen Ausbildungsgang, der einer mindestens dreijährigen, aber höchstens vierjährigen Hochschul- oder Universitätsausbildung entspricht (vgl. zum Ganzen auch Borchardt, a.a.O., Rz. 1069).

Der Aufnahmemitgliedstaat kann die Anerkennung im Sinne von Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG unter bestimmten Voraussetzungen von der Absolvierung von Ausgleichsmassnahmen (höchstens dreijähriger Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) abhängig machen (vgl. Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG sowie Borchardt, a.a.O., Rz. 1069; zum früheren Recht vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6201/2011 vom 6. März 2013 E. 5.2).

6.3.1.4 Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass eine Anerkennung des rumänischen Bakkalaureat-Diploms des Beschwerdeführers gestützt auf das FZA als ausländischer Hochschulabschluss im Sinne von Art. 5
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 5 Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse - 1 Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
1    Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
a  in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder mit einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder
b  im Einzelfall nachgewiesen wird.
2    Der Bundesrat bestimmt die für die Anerkennung zuständigen Stellen. Er bezeichnet nach Möglichkeit eine einzige Stelle.
3    Anerkennen die zuständigen Stellen einen ausländischen Hochschulabschluss nicht, so entscheiden sie, wie die Anforderung nach Artikel 2 Buchstabe a erfüllt werden kann.
PAG von vornherein nur dann in Frage käme, wenn bescheinigt wäre, dass dieses Diplom mindestens dem Qualifikationsniveau im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, das unmittelbar unter dem Qualifikationsniveau "Diplom über einen Ausbildungsgang, der einer mindestens dreijährigen, aber höchstens vierjährigen Hochschul- oder Universitätsausbildung" liegt. Mit anderen Worten müsste dieses Bakkalaureat-Diplom dem Qualifikationsniveau von Art. 11 Bst. c der Richtlinie entsprechen.

Wie im Folgenden ersichtlich wird, entspricht indessen das Diplom des Beschwerdeführers, das nach seiner eigenen Darstellung ein Prüfungszeugnis "Maschinenschlosser Fachrichtung Mechanik" ist (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. April 2013 im Verfahren B-1129/2013, S. 4), nicht (mindestens) einem Abschluss einer postsekundären Ausbildung oder einem Abschluss einer Ausbildung, für welche im Allgemeinen als Zulassungsbedingung der Abschluss einer zum Universitäts- oder Hochschulstudium berechtigenden Ausbildung gilt (vgl. hinten E. 7, insbesondere E. 7.4.1 am Ende). Folglich kann der Beschwerdeführer gestützt auf das FZA keinen Anspruch auf Anerkennung seines Diploms als Hochschulabschluss ableiten.

Mangels weiterer, vorliegend möglicherweise einschlägiger Bestimmungen des FZA (etwa zur innerstaatlichen Zuständigkeit) erübrigt es sich, hier weiter auf dieses Abkommen einzugehen.

6.3.2 Als weiterer potentiell anwendbarer völkerrechtlicher Vertrag kommt das Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 (Lissabonner Konvention, SR 0.414.8) in Frage. Sowohl die Schweiz als auch Rumänien sind Vertragsstaaten der Lissabonner Konvention (vgl. den Titel "Geltungsbereich" am Ende des Konventionstextes). Das Abkommen ist für die Schweiz am 1. Februar 1999 und für Rumänien am 1. März 1999 in Kraft getreten. Gegenstand des Lissabonner Übereinkommens ist unter anderem die Anerkennung der durch Hochschulbildung erworbenen Qualifikationen (Art. VI.1-VI.5). Die Lissabonner Konvention sieht vor, dass jede Vertragspartei die in einer anderen Vertragspartei verliehenen Hochschulqualifikationen anerkennt, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation, deren Anerkennung angestrebt wird, und der entsprechenden Qualifikation in der Vertragspartei, in der die Anerkennung angestrebt wird, nachgewiesen werden kann (Art. VI.1). Die Konvention umschreibt die "Hochschulbildung" ("higher education") in Art. I mit den folgenden Worten (deutsch und englisch):

"Alle Arten von Studienabschnitten oder Studiengängen, von Ausbildung oder forschungsbezogener Ausbildung auf postsekundarem Niveau, die von den einschlägigen Behörden einer Vertragspartei als zu ihrem Hochschulsystem gehörend anerkannt sind."

"All types of courses of study, or sets of courses of study, training or training for research at the post secondary level which are recognized by the relevant authorities of a Party as belonging to its higher education system."

Gemäss dem erläuternden Bericht des Europarats zur Lissabonner Konvention ("explanatory report", www.coe.int > Democracy > Education > Higher Education and Research > The Council of Europe/UNESCO Convention; deutsche, nicht amtliche Übersetzung auf www.crus.ch > Informationen+Programme > Anerkennung / Swiss ENIC > Internationale Vereinbarungen > Lissabonner Konvention [beides zuletzt eingesehen am 3. Februar 2014]) wird die Hochschulbildung ("higher education") üblicherweise in Form von Hochschulprogrammen an Hochschuleinrichtungen ("higher education institutions") angeboten. Der Bericht führt neben den Universitäten ("university institutions") "Fachhochschulen" als Beispiele für nichtuniversitäre Hochschuleinrichtungen auf (vgl. Abschnitt I erläuternder Bericht und nichtamtliche deutsche Übersetzung). Die Anwendung der Konvention ist somit nicht auf universitäre Hochschuleinrichtungen beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf Fachhochschulen, welche als Hochschuleinrichtungen im Sinne der Konvention gelten (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1019/2009 vom 12. November 2009 E. 3.3.2).

Die Lissabonner Konvention regelt die innerstaatliche Zuständigkeit für Entscheidungen in Anerkennungsangelegenheiten nicht (vgl. insbesondere Art. II.1 der Konvention).

6.4 Mit Blick auf Art. 5 Abs. 1
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 5 Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse - 1 Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
1    Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
a  in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder mit einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder
b  im Einzelfall nachgewiesen wird.
2    Der Bundesrat bestimmt die für die Anerkennung zuständigen Stellen. Er bezeichnet nach Möglichkeit eine einzige Stelle.
3    Anerkennen die zuständigen Stellen einen ausländischen Hochschulabschluss nicht, so entscheiden sie, wie die Anforderung nach Artikel 2 Buchstabe a erfüllt werden kann.
FHSV und Art. 69 Abs. 1
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 69 Eintreten - (Art. 68 BBG)
a  der ausländische Abschluss auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruht und von der zuständigen Behörde oder Institution im Herkunftsstaat verliehen worden ist; und
b  die Inhaberin oder der Inhaber des ausländischen Abschlusses Sprachkenntnisse in einer Amtssprache des Bundes nachweist, die für die Berufsausübung in der Schweiz erforderlich sind.
BBV sowie mangels abweichender staatsvertraglicher Regelung der Zuständigkeit (insbesondere in der Lissabonner Konvention) ist davon auszugehen, dass das SBFI für die Frage der Anerkennung des Bakkalaureat-Diploms des Beschwerdeführers als Hochschulabschluss im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 5 Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse - 1 Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
1    Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
a  in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder mit einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder
b  im Einzelfall nachgewiesen wird.
2    Der Bundesrat bestimmt die für die Anerkennung zuständigen Stellen. Er bezeichnet nach Möglichkeit eine einzige Stelle.
3    Anerkennen die zuständigen Stellen einen ausländischen Hochschulabschluss nicht, so entscheiden sie, wie die Anforderung nach Artikel 2 Buchstabe a erfüllt werden kann.
PAG zuständig ist. Letzteres gilt umso mehr, als zu Recht unbestritten ist, dass das Bakkalaureat-Diplom des Beschwerdeführers nicht von einer mit einer Universität vergleichbaren Institution verliehen wurde (vgl. zur Zuständigkeit für die Anerkennung von Abschlüssen, die an Institutionen erlangt wurden, welche mit Universitäten vergleichbar sind, vorn E. 5.1).

Es kommt hinzu, dass vorliegend keine - allenfalls in die Zuständigkeit der einzelnen schweizerischen Fachhochschule fallende - sog. akademische Anerkennung des fraglichen Bakkalaureat-Diploms, also keine Anerkennung eines ausländischen Diploms zwecks Aufnahme oder Fortführung von Studien an einer Schweizer Fachhochschule in Frage steht (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2188/2006 vom 22. August 2007 E. 2.2 und E. 5).

Das SBFI war nach dem Gesagten insbesondere für die Beurteilung der Frage zuständig, ob das fragliche Diplom des Beschwerdeführers als Abschluss auf sekundärer oder tertiärer Stufe zu qualifizieren ist (vgl. auch BVGE 2008/27 E. 3.6 f., wo ein Entscheid des früheren, damals noch anstelle des SBFI amtenden Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie [BBT] betreffend die Anerkennung der Gleichwertigkeit eines Diploms insbesondere mit der Begründung bestätigt wurde, der in Frage stehende Abschluss sei lediglich auf postsekundärem Niveau und nicht auf tertiärem Niveau anzusiedeln).

7.

Es ist somit auch davon auszugehen, dass das SBFI zuständig war, über die Anerkennung des vom Beschwerdeführer erworbenen Bakkalaureat-Diploms als ausländischen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss im Sinne von Art. 5 Abs. 1
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PAG Art. 5 Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse - 1 Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
1    Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
a  in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder mit einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder
b  im Einzelfall nachgewiesen wird.
2    Der Bundesrat bestimmt die für die Anerkennung zuständigen Stellen. Er bezeichnet nach Möglichkeit eine einzige Stelle.
3    Anerkennen die zuständigen Stellen einen ausländischen Hochschulabschluss nicht, so entscheiden sie, wie die Anforderung nach Artikel 2 Buchstabe a erfüllt werden kann.
PAG zu befinden. Zu prüfen gilt es nun, ob das SBFI diese Anerkennung mit ihrer Verfügung vom 27. Juni 2013 zu Recht verweigert hat.

7.1 Wie ausgeführt, ist die fragliche Anerkennung gemäss Art. 5 Abs. 1
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PAG Art. 5 Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse - 1 Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
1    Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
a  in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder mit einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder
b  im Einzelfall nachgewiesen wird.
2    Der Bundesrat bestimmt die für die Anerkennung zuständigen Stellen. Er bezeichnet nach Möglichkeit eine einzige Stelle.
3    Anerkennen die zuständigen Stellen einen ausländischen Hochschulabschluss nicht, so entscheiden sie, wie die Anforderung nach Artikel 2 Buchstabe a erfüllt werden kann.
PAG zu erteilen, wenn ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss vorliegt, dessen Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss in einen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder mit einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 1 Bst. a
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PAG Art. 5 Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse - 1 Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
1    Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
a  in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder mit einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder
b  im Einzelfall nachgewiesen wird.
2    Der Bundesrat bestimmt die für die Anerkennung zuständigen Stellen. Er bezeichnet nach Möglichkeit eine einzige Stelle.
3    Anerkennen die zuständigen Stellen einen ausländischen Hochschulabschluss nicht, so entscheiden sie, wie die Anforderung nach Artikel 2 Buchstabe a erfüllt werden kann.
PAG); oder im Einzelfall nachgewiesen wird (Art. 5 Abs. 1 Bst. b
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PAG Art. 5 Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse - 1 Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
1    Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
a  in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder mit einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder
b  im Einzelfall nachgewiesen wird.
2    Der Bundesrat bestimmt die für die Anerkennung zuständigen Stellen. Er bezeichnet nach Möglichkeit eine einzige Stelle.
3    Anerkennen die zuständigen Stellen einen ausländischen Hochschulabschluss nicht, so entscheiden sie, wie die Anforderung nach Artikel 2 Buchstabe a erfüllt werden kann.
PAG). Vorerst ist demnach zu klären, ob das Bakkalaureat-Diplom des Beschwerdeführers, das unbestrittenermassen keinen universitären Hochschulabschluss bildet, für dieselbe Bildungsstufe wie für ein eidgenössisches Fachhochschuldiplom ausgestellt worden ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. a
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1    Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
a  in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder mit einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder
b  im Einzelfall nachgewiesen wird.
2    Der Bundesrat bestimmt die für die Anerkennung zuständigen Stellen. Er bezeichnet nach Möglichkeit eine einzige Stelle.
3    Anerkennen die zuständigen Stellen einen ausländischen Hochschulabschluss nicht, so entscheiden sie, wie die Anforderung nach Artikel 2 Buchstabe a erfüllt werden kann.
FHSV) und damit als Hochschulabschluss im Sinne von Art. 5 Abs. 1
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PAG Art. 5 Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse - 1 Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
1    Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
a  in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder mit einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder
b  im Einzelfall nachgewiesen wird.
2    Der Bundesrat bestimmt die für die Anerkennung zuständigen Stellen. Er bezeichnet nach Möglichkeit eine einzige Stelle.
3    Anerkennen die zuständigen Stellen einen ausländischen Hochschulabschluss nicht, so entscheiden sie, wie die Anforderung nach Artikel 2 Buchstabe a erfüllt werden kann.
PAG qualifiziert werden kann.

7.2 Laut Art. 2
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 69 Eintreten - (Art. 68 BBG)
a  der ausländische Abschluss auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruht und von der zuständigen Behörde oder Institution im Herkunftsstaat verliehen worden ist; und
b  die Inhaberin oder der Inhaber des ausländischen Abschlusses Sprachkenntnisse in einer Amtssprache des Bundes nachweist, die für die Berufsausübung in der Schweiz erforderlich sind.
FHSG, welcher seit 1995 in Kraft ist, handelt es sich bei eidgenössischen Fachhochschulen - wie bereits erwähnt (vorn E. 6.2) - um "Ausbildungsstätten der Hochschulstufe". Gemäss Art. 7 Abs. 1
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PAG Art. 5 Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse - 1 Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
1    Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
a  in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder mit einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder
b  im Einzelfall nachgewiesen wird.
2    Der Bundesrat bestimmt die für die Anerkennung zuständigen Stellen. Er bezeichnet nach Möglichkeit eine einzige Stelle.
3    Anerkennen die zuständigen Stellen einen ausländischen Hochschulabschluss nicht, so entscheiden sie, wie die Anforderung nach Artikel 2 Buchstabe a erfüllt werden kann.
FHSG wird bei erfolgreichem Abschluss einer eidgenössischen Fachhochschule ein Bachelor- oder ein Masterdiplom verliehen. Indes werden in der Schweiz Ausbildungsgänge nach dem Bologna-Modell erst seit Oktober 2005 angeboten. Mithin wurden die ersten Bachelor- und Masterdiplome im Jahr 2009 verliehen. Fachhochschuldiplome, die vor dem Jahr 2009 erworben wurden, berechtigen zum Führen des Titels "[Berufsbezeichnung] (FH)" (siehe Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. September 2005 zur FHSV, Anhang A). Seit dem 1. Januar 2009 steht es den Inhabern eines altrechtlichen Titels jedoch frei, alternativ zu ihrem Titel einen Bachelortitel zu führen (siehe Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. September 2005 zur FHSV, Anhang B). Dabei bedarf es zum Führen eines Bachelortitels keiner Umwandlung durch eine Behörde. Vielmehr ist die Führung von Gesetzes wegen vorgesehen (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-3170/2011 vom 22. Oktober 2012 E. 2.1 und B-2188/2006 vom 22. August 2007 E. 4.2).

Entsprechend dem Ausgeführten ist (eine) Voraussetzung für die Qualifikation des Bakkalaureat-Diploms des Beschwerdeführers als Hochschulabschluss im Sinne von Art. 5 Abs. 1
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PAG Art. 5 Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse - 1 Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
1    Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
a  in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder mit einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder
b  im Einzelfall nachgewiesen wird.
2    Der Bundesrat bestimmt die für die Anerkennung zuständigen Stellen. Er bezeichnet nach Möglichkeit eine einzige Stelle.
3    Anerkennen die zuständigen Stellen einen ausländischen Hochschulabschluss nicht, so entscheiden sie, wie die Anforderung nach Artikel 2 Buchstabe a erfüllt werden kann.
PAG, dass dieses Diplom mindestens dem Niveau eines Bachelordiploms im Sinne von Art. 7 Abs. 1
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PAG Art. 5 Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse - 1 Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
1    Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
a  in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder mit einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder
b  im Einzelfall nachgewiesen wird.
2    Der Bundesrat bestimmt die für die Anerkennung zuständigen Stellen. Er bezeichnet nach Möglichkeit eine einzige Stelle.
3    Anerkennen die zuständigen Stellen einen ausländischen Hochschulabschluss nicht, so entscheiden sie, wie die Anforderung nach Artikel 2 Buchstabe a erfüllt werden kann.
FHSG entspricht (vgl. zur Niveaubestätigung Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1019/2009 vom 12. November 2009 E. 3.2).

7.3 Art. 26
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 5 Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse - 1 Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
1    Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
a  in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder mit einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder
b  im Einzelfall nachgewiesen wird.
2    Der Bundesrat bestimmt die für die Anerkennung zuständigen Stellen. Er bezeichnet nach Möglichkeit eine einzige Stelle.
3    Anerkennen die zuständigen Stellen einen ausländischen Hochschulabschluss nicht, so entscheiden sie, wie die Anforderung nach Artikel 2 Buchstabe a erfüllt werden kann.
Satz 1 FHSV bestimmt, dass Personen, die ein Diplom einer anerkannten Ingenieurschule HTL, einer Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule HWV, einer Höheren Fachschule für Gestaltung HFG oder einer Höheren Hauswirtschaftlichen Fachschule HHF besitzen oder in den Jahren 1998, 1999 oder 2000 das Diplomstudium an der Hotelfachschule Lausanne abgeschlossen haben, nach der Anerkennung der ersten Fachhochschuldiplome den entsprechenden Fachhochschultitel beantragen können, sofern sie sich über eine mindestens fünfjährige anerkannte Berufspraxis oder über den Besuch eines Nachdiplomkurses auf Hochschulstufe ausweisen können. Nach Art. 26
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 5 Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse - 1 Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
1    Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
a  in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder mit einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder
b  im Einzelfall nachgewiesen wird.
2    Der Bundesrat bestimmt die für die Anerkennung zuständigen Stellen. Er bezeichnet nach Möglichkeit eine einzige Stelle.
3    Anerkennen die zuständigen Stellen einen ausländischen Hochschulabschluss nicht, so entscheiden sie, wie die Anforderung nach Artikel 2 Buchstabe a erfüllt werden kann.
Satz 2 FHSV hat das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung die Einzelheiten zu regeln.

Aus dem in Art. 26
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 5 Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse - 1 Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
1    Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
a  in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder mit einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder
b  im Einzelfall nachgewiesen wird.
2    Der Bundesrat bestimmt die für die Anerkennung zuständigen Stellen. Er bezeichnet nach Möglichkeit eine einzige Stelle.
3    Anerkennen die zuständigen Stellen einen ausländischen Hochschulabschluss nicht, so entscheiden sie, wie die Anforderung nach Artikel 2 Buchstabe a erfüllt werden kann.
Satz 1 FHSV festgehaltenen Erfordernis einer mindestens fünfjährigen anerkannten Berufspraxis oder des Besuchs eines Nachdiplomkurses auf Hochschulstufe folgt, dass ein ausländisches Diplom, welches einem Diplom einer anerkannten Ingenieurschule HTL entspricht, für sich allein nicht (im hiervor E. 7.2 in fine genannten Sinne) als mindestens mit einem Bachelordiplom im Sinne von Art. 7 Abs. 1
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 5 Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse - 1 Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
1    Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
a  in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder mit einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder
b  im Einzelfall nachgewiesen wird.
2    Der Bundesrat bestimmt die für die Anerkennung zuständigen Stellen. Er bezeichnet nach Möglichkeit eine einzige Stelle.
3    Anerkennen die zuständigen Stellen einen ausländischen Hochschulabschluss nicht, so entscheiden sie, wie die Anforderung nach Artikel 2 Buchstabe a erfüllt werden kann.
FHSG gleichwertig betrachtet werden kann.

7.4

7.4.1 Der Beschwerdeführer erwarb das in Frage stehende Bakkalaureat-Diplom im Jahre 1982 in Rumänien, und zwar am damaligen "Lyzeum C._______" in D._______ (vgl. Akten Vorinstanz im Verfahren B-4336/2013, act. 3). Auf der Diplomurkunde wird diese Bildungsinstitution an keiner Stelle als Hochschule bezeichnet. Ausweislich einer aktenkundigen Bescheinigung vom 11. Oktober 2012 handelt es sich bei dieser Bildungsinstitution heute um das "Gymnasium E._______" (vgl. Akten Vorinstanz im Verfahren B-4336/2013, act. 3). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte muss angenommen werden, dass es sich schon beim "Lyzeum C._______" im Jahre 1982 um ein Gymnasium (und nicht um eine Hochschule auf tertiärer Bildungsstufe) gehandelt hat.

Der Umstand, dass die fragliche Bildungsinstitution nicht als Hochschule, sondern als Gymnasium bzw. "Lyzeum" bezeichnet wurde, ist zwar für sich allein für die Einordnung des Bakkalaureat-Diploms des Beschwerdeführers nicht entscheidend. Gleichwohl spricht dieser Umstand für die Annahme, dass dieses Diplom nicht - wie für eine Anerkennung als ausländischen Hochschulabschluss im Sinne von Art. 5 Abs. 1
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PAG Art. 5 Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse - 1 Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
1    Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
a  in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder mit einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder
b  im Einzelfall nachgewiesen wird.
2    Der Bundesrat bestimmt die für die Anerkennung zuständigen Stellen. Er bezeichnet nach Möglichkeit eine einzige Stelle.
3    Anerkennen die zuständigen Stellen einen ausländischen Hochschulabschluss nicht, so entscheiden sie, wie die Anforderung nach Artikel 2 Buchstabe a erfüllt werden kann.
PAG erforderlich (vorn E. 7.2 in fine) - mindestens dem Niveau eines Bachelordiploms im Sinne von Art. 7 Abs. 1
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 5 Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse - 1 Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
1    Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
a  in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder mit einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder
b  im Einzelfall nachgewiesen wird.
2    Der Bundesrat bestimmt die für die Anerkennung zuständigen Stellen. Er bezeichnet nach Möglichkeit eine einzige Stelle.
3    Anerkennen die zuständigen Stellen einen ausländischen Hochschulabschluss nicht, so entscheiden sie, wie die Anforderung nach Artikel 2 Buchstabe a erfüllt werden kann.
FHSG entspricht.

Zwar bringt der Beschwerdeführer vor, der Begriff "Lyzeum" stehe für "höhere Schule" (vgl. Vernehmlassungsbeilage 1 im Verfahren B-4336/2013, S. 2). Damit vermag er aber die Annahme des SBFI, dass es sich bei seinem Bakkalaureat-Diplom lediglich um ein "Diplom der Sekundarstufe II" handle (vgl. angefochtener Entscheid im Verfahren B-4336/2013), nicht zu widerlegen. Zum einen ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer laut seinem Bakkalaureat-Diplom unmittelbar vor dessen Erwerb die Klassen IX-XII besucht hat und die Lyzeums-Klassen IX-XII gemäss den vom SBFI mit seiner Stellungnahme vom 5. November 2013 eingereichten Unterlagen des rumänischen Bildungsministeriums zur Sekundarstufe II zählen (vgl. Beilage 1 zur Stellungnahme des SBFI vom 5. November 2013). Auch wenn letztere Unterlagen das heutige, also nicht das im Jahr 1982 vorhandene rumänische Bildungssystem darstellen (vgl. dazu Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 3. Januar 2014, S. 2), besteht kein Grund zur Annahme, dass die Lyzeums-Klasse XII im Jahr 1982 anders als heute nicht zur Sekundarstufe II zählte. Zum anderen gehört (auch) im schweizerischen Bildungssystem die gymnasiale Maturität zur Sekundarstufe II (vgl. Beilage 4 zur Stellungnahme des SBFI vom 5. November 2013).

7.4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Bakkalaureat sei mit "einem früheren HTL Mechanik" vergleichbar (vgl. E-Mail des Beschwerdeführers an das SBFI vom 30. Mai 2007). Damit konzediert er freilich gemäss den vorstehenden Erwägungen (vorn E. 7.3), dass das streitige Diplom für sich allein nicht (mindestens) einem Bachelordiplom im Sinne von Art. 7 Abs. 1
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 5 Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse - 1 Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
1    Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
a  in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder mit einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder
b  im Einzelfall nachgewiesen wird.
2    Der Bundesrat bestimmt die für die Anerkennung zuständigen Stellen. Er bezeichnet nach Möglichkeit eine einzige Stelle.
3    Anerkennen die zuständigen Stellen einen ausländischen Hochschulabschluss nicht, so entscheiden sie, wie die Anforderung nach Artikel 2 Buchstabe a erfüllt werden kann.
FHSG entspricht. Im Übrigen trifft seine Behauptung, sein Bakkalaureat-Diplom entspreche einem früheren HTL-Abschluss, nicht zu:

Gemäss Art. 59 Abs. 2 des per 1. Januar 2004 aufgehobenen Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (aBBG; AS 1979 1687 ff.) hatte das zuständige Departement Mindestanforderungen für die Zulassung, die Lehrpläne sowie die Prüfungen an den - nach dem Gesetz zu den Höheren Fachschulen zählenden - Höheren Technischen Lehranstalten (Ingenieurschulen) aufzustellen (vgl. zur Aufhebung dieses Gesetzes Art. 72
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 72 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts - Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.
und den Anhang des BBG). Gemäss Art. 52 Abs. 1 der zwischenzeitlich aufgehobenen Verordnung über die Berufsbildung vom 7. November 1979 (aBBV, AS 1979 1712 ff.) durfte dementsprechend die Bezeichnung "Eidgenössisch anerkannte Höhere Technische Lehranstalt (Ingenieurschule)" - unter Vorbehalt der Anerkennung nach dem aBBG - nur von einer Schule geführt werden, welche vom damaligen Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement diesen Status erhalten hat (die aBBV wurde per 1. Januar 2004 durch die BBV abgelöst (vgl. Art. 74
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 74 - 1 Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.
1    Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.
2    Für die Aufhebung von Ausbildungsreglementen, die gestützt auf Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. April 197859 über die Berufsbildung vom WBF erlassen wurden, ist das SBFI zuständig.
, Art. 79
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 79 - Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
und den Anhang der BBV). Gestützt auf Art. 59 Abs. 2 aBBG und Art. 52 Abs. 2 aBBV hatte das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement die Verordnung über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Höheren Technischen Lehranstalten vom 8. Oktober 1980 (AS 1980 1691 ff.; im Folgenden: Anerkennungsverordnung) erlassen, die vom 8. Oktober 1980 bis 31. Dezember 2007 in Kraft stand.

Nach Art. 12 Abs. 1 und 2 Anerkennungsverordnung war für eine prüfungsfreie Aufnahme in das erste Semester einer Ingenieurschule HTL entweder ein eidgenössisch anerkanntes Berufsmaturitäts-Zeugnis technischer Richtung im Sinne von Art. 14a Abs. 2 der damals geltenden Verordnung vom 8. Februar 1983 über die Organisation, die Zulassungsbedingungen, die Promotion und die Abschlussprüfung der Berufsmittelschule (AS 1983 753 ff., AS 1993 313 ff.; im Folgenden: Berufsmittelschulverordnung) oder ein eidgenössisch anerkanntes Maturitätszeugnis sowie der Nachweis einer der Fachrichtung verwandten praktischen Tätigkeit von mindestens einem Jahr erforderlich. Inhabern eines anderen Berufsmaturitäts-Zeugnisses konnte eine Prüfung in studienrelevanten Fächern auferlegt werden.

Das gesamte Ausbildungspensum einer Höheren Technischen Lehranstalt umfasste für eine Tagesschule mindestens 4200 Lektionen und für eine Abendschule mindestens 3800 Lektionen à je mindestens 45 Minuten (unter Einschluss von Prüfungen und Exkursionen) (Art. 8 Abs. 1 Anerkennungsverordnung). Für die Anerkennung des Studiums an einer Abendschule wurde dabei vorausgesetzt, dass der Studierende wöchentlich während mindestens 32 Stunden eine einschlägige, spätestens ab dem 5. Semester dem Stand des Studiums entsprechende Berufstätigkeit ausübte (Art. 8 Abs. 2 Anerkennungsverordnung).

Laut Art. 14a Abs. 1 Berufsmittelschulverordnung konnten die Berufsmittelschulen mit Zustimmung des zuständigen Bundesamtes auf eine Berufsmaturität vorbereiten, welche aus der abgeschlossenen Berufslehre sowie der erweiterten Allgemeinbildung im Sinne von Art. 14a ff. der Verordnung bestand und dem Inhaber die Fähigkeit bescheinigte, die Ausbildung an einer Höheren Fachschule fortzusetzen. Für die Aufnahme in eine Berufsmittelschule war grundsätzlich eine Aufnahmeprüfung abzulegen, wobei der Prüfungsstoff dem Lehrstoff der letzten Sekundar-, Real- oder Bezirksschulklasse entsprach (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 2 Berufsmittelschulverordnung). Der Unterricht an einer Berufsmittelschule erstreckte sich in der Regel über sechs Semester (vgl. Art. 2 Abs. 2 Berufsmittelschulverordnung).

Aus der hiervor skizzierten Regelung geht hervor, dass der erfolgreiche Abschluss eines früheren Studiums an einer anerkannten Höheren Technischen Lehranstalt grundsätzlich mindestens den Besuch der Sekundar-, Real- oder Bezirksschule, den anschliessenden in der Regel dreijährigen Besuch einer Berufsmittelschule mit Erlangung der Berufsmaturität (als Abschluss der Sekundarstufe II) und schliesslich ein rund dreijähriges Studium an der betreffenden Höheren Technischen Lehranstalt voraussetzte. Da - wie aufgezeigt (vgl. E. 7.4.1) - davon auszugehen ist, dass das in Frage stehende Diplom des Beschwerdeführers einen Abschluss der Sekundarstufe II bildet, kann dieses Diplom vor diesem Hintergrund nicht als gleichwertig mit einem früheren HTL-Abschluss qualifiziert werden.

7.4.3 Ein Blick auf die International Standard Classification of Education (ISCED) bestätigt das Ergebnis, dass das in Frage stehende Bakkalaureat-Diplom nicht mindestens dem Niveau eines Bachelordiploms im Sinne von Art. 7 Abs. 1
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 5 Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse - 1 Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
1    Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
a  in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder mit einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder
b  im Einzelfall nachgewiesen wird.
2    Der Bundesrat bestimmt die für die Anerkennung zuständigen Stellen. Er bezeichnet nach Möglichkeit eine einzige Stelle.
3    Anerkennen die zuständigen Stellen einen ausländischen Hochschulabschluss nicht, so entscheiden sie, wie die Anforderung nach Artikel 2 Buchstabe a erfüllt werden kann.
FHSG oder dem Niveau eines HTL-Abschlusses entspricht:

Die ISCED wurde von der UNESCO zur Klassifizierung und Charakterisierung von Schultypen und Schulsystemen entwickelt. Dabei wird zwischen mehreren Stufen ("levels") unterschieden. Ziel dieses Standards ist die Vergleichbarkeit der Bildungssysteme verschiedener Staaten namentlich zu statistischen Zwecken. Da dieses Einstufungskonzept auf der inhaltlichen Ausgestaltung der jeweiligen Ausbildungsgänge basiert, kann über die ISCED-Klassierung auch ein inhaltlicher Vergleich nationaler Ausbildungsgänge erfolgen (vgl. BVGE 2008/27 E. 3.7.3). Die geltende ISCED-Klassifizierung wurde 1997 von der UNESCO genehmigt. Eine überarbeitete Version (ISCED 2011) wurde im November 2011 von der UNESCO verabschiedet und wird im Verlauf der nächsten Jahre ISCED 97 ersetzen (vgl. Bundesamt für Berufsbildung, Anhörung zum Verordnungsentwurf über den nationalen Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung. Erläuternder Bericht vom 15. Februar 2012, S. 7 Rz. 3.2). Im Folgenden wird grundsätzlich nur auf die ISCED-Nomenklatur von 1997 Bezug genommen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6201/2011 vom 6. März 2013 E. 6.1 und E. 6.4).

Die ISCED ermöglicht Vergleiche von Bildungsstatistiken und Indikatoren auf der Basis von einheitlichen Definitionen (vgl. ISCED 97, Ausgabe 2006, S. 7, abrufbar unter www.uis.unesco.org > Education > ISCED Classification, zuletzt besucht am 7. Oktober 2013; vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-6201/2011 vom 6. März 2013 E. 6.1 und B-6408/2009 vom 7. Oktober 2010 E. 4.7).

Nach der ISCED-Klassifikation zählen sowohl Fachhochschulen als auch die höheren Fachschulen des schweizerischen Bildungssystems zum Tertiärbereich. Während die entsprechenden Fachhochschulen dem ISCED-Level 5A zuzuordnen sind, sind die höheren Fachschulen des schweizerischen Bildungssystems im ISCED-Level 5B einzureihen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1019/2009 vom 12. November 2009 E. 3.3.2). Diese Zuordnung der Fachhochschulen und der höheren Fachschulen zur Tertiärstufe stützt die Annahme, dass es sich beim vorliegend im Streit liegenden Bakkalaureat nicht um ein mit einem schweizerischen Fachhochschulabschluss oder einem früheren schweizerischen HTL-Abschluss vergleichbares Diplom handelt.

Zu berücksichtigen ist zudem, dass als Voraussetzung für den Zugang zur ISCED-Stufe 5 (mindestens) die Stufe 3 (bzw. ein Abschluss auf der Sekundarstufe II) verlangt wird (ISCED 97, Ausgabe 2006, S. 18; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4624/2009 vom 4. Oktober 2010 E. 7.4). Auf der Stufe 3, also auf der Sekundarstufe II, wird die Ausbildung typischerweise im Alter von 15 oder 16 Jahren begonnen (ISCED 97, Ausgabe 2006, S. 28). Der Beschwerdeführer hat indessen seine Bakkalaureat-Ausbildung bereits im Alter von etwas weniger als 15 Jahren in Angriff genommen (vgl. den Lebenslauf in Vernehmlassungsbeilage 2 im Verfahren B-4336/2013). Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass er schon vor dem Bakkalaureat-Lehrgang eine mindestens auf Stufe 3 anzusiedelnde Ausbildung abgeschlossen hat. Vielmehr ist seine am damaligen "Lyzeum C._______" absolvierte Ausbildung der ISCED-Stufe 3 zuzuordnen. Dafür spricht nicht zuletzt auch der aktenkundige Auszug aus dem von der Europäischen Informationsstelle Eurydice herausgegebenen "Europäischen Glossar zum Bildungswesen", obschon er einer Ausgabe des Glossars aus dem Jahr 2004 (und nicht dem Jahr 1982) entnommen ist (vgl. Beilage 3 zur Stellungnahme der Vorinstanz vom 5. November 2013). Danach ist das rumänische "Diplom de bacalaureat" bzw. "Diploma de bacalaureat" der ISCED-Stufe 3 zuzuordnen, und zwar als den Zugang zum Tertiärbereich eröffnendes "Abschlusszeugnis der 4- oder 5-jährigen Bildungsgänge im Sekundarbereich II, das vom liceu an Schüler vergeben wird, die die landesweite Abschlussprüfung Examen de bacalaureat bestanden haben".

Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass die Lyzeums-Klassen XI und XII nach seinen Angaben fakultativ waren (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 3. Januar 2014, S. 3), nichts zu seinen Gunsten ableiten.

7.4.4 Zwar macht der Beschwerdeführer auch geltend, der Begriff "Bakkalaureat" bezeichne - insbesondere in Ländern wie Österreich, England, Nordamerika oder Frankreich - den untersten akademischen Grad bzw. den Abschluss einer höheren Schule (vgl. Vernehmlassungsbeilage 1 im Verfahren B-4336/2013, S. 2 f.).

Trotz dieses Vorbringens bleibt es aber dabei, dass das streitbetroffene Bakkalaureat-Diplom nicht (mindestens) dem Niveau eines Bachelordiploms im Sinne von Art. 7 Abs. 1
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 5 Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse - 1 Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
1    Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
a  in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder mit einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder
b  im Einzelfall nachgewiesen wird.
2    Der Bundesrat bestimmt die für die Anerkennung zuständigen Stellen. Er bezeichnet nach Möglichkeit eine einzige Stelle.
3    Anerkennen die zuständigen Stellen einen ausländischen Hochschulabschluss nicht, so entscheiden sie, wie die Anforderung nach Artikel 2 Buchstabe a erfüllt werden kann.
FHSG entspricht. Denn der Umstand, dass ein Ausbildungsgang zu einem mit einem ähnlichen Wort wie "Bachelor" bezeichneten Abschluss führt, kann für sich allein (ebenso wie die Bezeichnung der Bildungsstätte [vgl. vorn E. 7.4.1]) nicht für die Einstufung der Ausbildung entscheidend sein (vgl. auch ISCED 2011, Ausgabe 2012, S. 51 [abrufbar unter www.uis.unesco.org > Education > ISCED Classification, zuletzt besucht am 11. Oktober 2013], wonach Bildungsgänge, selbst wenn sie zu einem mit einem ähnlichen Wort wie "Bachelor" bezeichneten Abschluss führen, nur dann der Stufe 6 der ISCED-Nomenklatur 2011 ["Bachelor's or equivalent level"] zuzuordnen sind, wenn sie die ordentlicherweise für diese Stufe geltenden Kriterien erfüllen).

7.4.5 DerBeschwerdeführer führt auch aus, die vierjährige Ausbildung am "Lyzeum C._______" sei "im Vollzeitmodus" mit laufenden Prüfungen erfolgt. Zudem verweist er auf die von dieser Bildungsstätte sowie dem rumänischen Ministerium für Bildung, Forschung, Jugend und Sport ausgestellten, aktenkundigen Bestätigungen betreffend die von ihm belegten Fächer (vgl. zu den unterrichteten Fächern insbesondere Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 3. Januar 2014, S. 4).

Aufgrund des Erwogenen ist indessen für die hier zu klärende Frage, ob das Bakkalaureat-Diplom des Beschwerdeführers einem Bache-lorabschluss im Sinne von Art. 7 Abs. 1
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 5 Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse - 1 Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
1    Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
a  in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder mit einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder
b  im Einzelfall nachgewiesen wird.
2    Der Bundesrat bestimmt die für die Anerkennung zuständigen Stellen. Er bezeichnet nach Möglichkeit eine einzige Stelle.
3    Anerkennen die zuständigen Stellen einen ausländischen Hochschulabschluss nicht, so entscheiden sie, wie die Anforderung nach Artikel 2 Buchstabe a erfüllt werden kann.
FHSG mindestens gleichgestellt werden kann, nicht (mehr) entscheidend, wie die Ausbildung am Lyzeum im Einzelnen ausgestaltet war. Insbesondere muss hier nicht auf die Anforderungen, die an den erfolgreichen Abschluss dieser Ausbildung gestellt wurden, und die unterrichteten Fächer eingegangen werden.

Der Schluss, dass der Beschwerdeführer mit seinem Bakkalaureat-Diplom keinen Abschluss vorweisen kann, welcher mindestens dem Niveau eines Bachelorabschlusses im Sinne von Art. 7 Abs. 1
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PAG Art. 5 Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse - 1 Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
1    Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
a  in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder mit einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder
b  im Einzelfall nachgewiesen wird.
2    Der Bundesrat bestimmt die für die Anerkennung zuständigen Stellen. Er bezeichnet nach Möglichkeit eine einzige Stelle.
3    Anerkennen die zuständigen Stellen einen ausländischen Hochschulabschluss nicht, so entscheiden sie, wie die Anforderung nach Artikel 2 Buchstabe a erfüllt werden kann.
FHSG entspricht, wird im Übrigen auch nicht durch seine unsubstantiierte Behauptung, das "frühere rumänische Schul-, höhere Schul- und Hochschulsystem" sei bekanntermassen - namentlich aufgrund des straffen Aufbaus, der kurzen Ferien und des Unterrichts an Samstagen - "sehr gut" gewesen (Vernehmlassungsbeilage 1 im Verfahren B-4336/2013, S. 2; Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 3. Januar 2014, S. 3), ernstlich in Frage gestellt. Ebenso wenig an der vorstehenden Beurteilung zu ändern vermag der Umstand, dass das "Lyzeum C._______" den Status eines "Nationalen Kollegs" erhielt (vgl. dazu Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 3. Januar 2014, S. 2 f.; Beilage 1 zu dieser Stellungnahme, S. 3) und es nach Darstellung des Beschwerdeführers an der entsprechenden Bildungsinstitution schon immer postlyzeale Ausbildungen gegeben habe.

7.5 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass das Bakkalaureat-Diplom des Beschwerdeführers seinem Niveau nach nicht mindestens einem Bachelorabschluss im Sinne von Art. 7 Abs. 1
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PAG Art. 5 Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse - 1 Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
1    Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
a  in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder mit einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder
b  im Einzelfall nachgewiesen wird.
2    Der Bundesrat bestimmt die für die Anerkennung zuständigen Stellen. Er bezeichnet nach Möglichkeit eine einzige Stelle.
3    Anerkennen die zuständigen Stellen einen ausländischen Hochschulabschluss nicht, so entscheiden sie, wie die Anforderung nach Artikel 2 Buchstabe a erfüllt werden kann.
FHSG entspricht, weshalb es vorliegend an einem natur- oder ingenieurwissenschaftlichem Hochschulabschluss im Sinne von Art. 5 Abs. 1
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PAG Art. 5 Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse - 1 Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
1    Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
a  in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder mit einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder
b  im Einzelfall nachgewiesen wird.
2    Der Bundesrat bestimmt die für die Anerkennung zuständigen Stellen. Er bezeichnet nach Möglichkeit eine einzige Stelle.
3    Anerkennen die zuständigen Stellen einen ausländischen Hochschulabschluss nicht, so entscheiden sie, wie die Anforderung nach Artikel 2 Buchstabe a erfüllt werden kann.
PAG fehlt. Das SBFI hat demzufolge zu Recht keine Anerkennung eines ausländischen Hochschulabschlusses im Sinne dieser Vorschrift erteilt.

Zwar hat der Beschwerdeführer in Rumänien ein Gesuch um Anerkennung seines Bakkalaureats-Diploms als Hochschulabschluss bzw. ein Gesuch um Zulassung zum Masterstudium gestützt auf das Bakkalaureat-Diplom eingereicht. Da mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass das rumänische Bakkalaureat-Diplom des Beschwerdeführers in Rumänien als Hochschulabschluss anerkannt wird oder dort zur Aufnahme eines Masterstudienganges berechtigt, besteht kein Anlass, die entsprechende Entscheidung der für dieses Gesuch zuständigen rumänischen Behörde abzuwarten.

8.

8.1 Nach Art. 5 Abs. 3
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 5 Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse - 1 Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
1    Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
a  in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder mit einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder
b  im Einzelfall nachgewiesen wird.
2    Der Bundesrat bestimmt die für die Anerkennung zuständigen Stellen. Er bezeichnet nach Möglichkeit eine einzige Stelle.
3    Anerkennen die zuständigen Stellen einen ausländischen Hochschulabschluss nicht, so entscheiden sie, wie die Anforderung nach Artikel 2 Buchstabe a erfüllt werden kann.
PAG entscheiden die zuständigen Stellen, wenn sie einen ausländischen Hochschulabschluss nicht anerkennen, wie die Anforderung von Art. 2 Bst. a
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 2 Patentanwältin oder Patentanwalt - Wer sich «Patentanwältin» oder «Patentanwalt», «conseil en brevets», «consulente in brevetti» oder «patent attorney» nennt, muss:
a  einen anerkannten natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss (Art. 4 und 5) erworben haben;
b  die eidgenössische Patentanwaltsprüfung oder eine anerkannte ausländische Patentanwaltsprüfung (Art. 6 und 7) bestanden haben;
c  eine praktische Tätigkeit (Art. 9) absolviert haben;
d  in der Schweiz zumindest über ein Zustellungsdomizil verfügen; und
e  im Patentanwaltsregister (Art. 11 ff.) eingetragen sein.
PAG (vgl. dazu vorn E. 2.1) erfüllt werden kann.

8.2 Es fragt sich, ob das SBFI vorliegend dazu verpflichtet gewesen wäre, einen Entscheid im Sinne von Art. 5 Abs. 3
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 5 Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse - 1 Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
1    Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
a  in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder mit einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder
b  im Einzelfall nachgewiesen wird.
2    Der Bundesrat bestimmt die für die Anerkennung zuständigen Stellen. Er bezeichnet nach Möglichkeit eine einzige Stelle.
3    Anerkennen die zuständigen Stellen einen ausländischen Hochschulabschluss nicht, so entscheiden sie, wie die Anforderung nach Artikel 2 Buchstabe a erfüllt werden kann.
PAG zu treffen. Diese Frage drängt sich umso mehr auf, als der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht rügt, das SBFI habe zu Unrecht seinen Antrag, "das Delta bis zu einem naturwissenschaftlichen [oder ingenieurwissenschaftlichen] Hochschulabschluss zu eruieren" (vgl. Vernehmlassungsbeilage 9 im Verfahren B-4336/2013, S. 1), nicht behandelt.

Angesichts des Umstandes, dass nach dem hiervor (E. 7) Ausgeführten gar kein natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss vorliegt, dessen Anerkennung verweigert wurde, fehlt es von vornherein an einer Anwendungsvoraussetzung von Art. 5 Abs. 3
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 5 Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse - 1 Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
1    Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
a  in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder mit einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder
b  im Einzelfall nachgewiesen wird.
2    Der Bundesrat bestimmt die für die Anerkennung zuständigen Stellen. Er bezeichnet nach Möglichkeit eine einzige Stelle.
3    Anerkennen die zuständigen Stellen einen ausländischen Hochschulabschluss nicht, so entscheiden sie, wie die Anforderung nach Artikel 2 Buchstabe a erfüllt werden kann.
PAG. Das SBFI war daher nicht gehalten, im Sinne des erwähnten Antrages des Beschwerdeführers die Grösse des Niveauunterschiedes zwischen einem Hochschulabschluss im Sinne des PAG und dem streitigen Bakkalaureat-Diplom zu bestimmen. Auch war es nicht dazu verpflichtet, sogenannte Ausgleichsmassnahmen im Sinne von Art. 5 Abs. 3
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 5 Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse - 1 Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
1    Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
a  in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder mit einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder
b  im Einzelfall nachgewiesen wird.
2    Der Bundesrat bestimmt die für die Anerkennung zuständigen Stellen. Er bezeichnet nach Möglichkeit eine einzige Stelle.
3    Anerkennen die zuständigen Stellen einen ausländischen Hochschulabschluss nicht, so entscheiden sie, wie die Anforderung nach Artikel 2 Buchstabe a erfüllt werden kann.
PAG zu prüfen (vgl. zu den Ausgleichsmassnahmen Botschaft zum PAG, BBl 2008 422, wonach etwa der Nachweis von Berufserfahrung oder das Absolvieren eines Anpassungslehrganges oder das Bestehen einer Eignungsprüfung verlangt werden kann).

Was die von den zuständigen Anerkennungsbehörden bei Anwendbarkeit dieser Vorschrift festzulegenden Ausgleichsmassnahmen betrifft, ist ohnehin fraglich, ob diese im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer im Verfahren B-1129/2013 angerufenen Übergangsbestimmung von Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
1    In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
a  seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder
b  seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt.
2    Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
3    Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt.
4    Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
PAG greifen können. Denn zum einen verweist Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
1    In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
a  seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder
b  seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt.
2    Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
3    Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt.
4    Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
PAG nur auf Art. 5 Abs. 1
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 5 Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse - 1 Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
1    Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
a  in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder mit einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder
b  im Einzelfall nachgewiesen wird.
2    Der Bundesrat bestimmt die für die Anerkennung zuständigen Stellen. Er bezeichnet nach Möglichkeit eine einzige Stelle.
3    Anerkennen die zuständigen Stellen einen ausländischen Hochschulabschluss nicht, so entscheiden sie, wie die Anforderung nach Artikel 2 Buchstabe a erfüllt werden kann.
PAG. Zum anderen ist in Art. 5 Abs. 3
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 5 Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse - 1 Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
1    Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
a  in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder mit einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder
b  im Einzelfall nachgewiesen wird.
2    Der Bundesrat bestimmt die für die Anerkennung zuständigen Stellen. Er bezeichnet nach Möglichkeit eine einzige Stelle.
3    Anerkennen die zuständigen Stellen einen ausländischen Hochschulabschluss nicht, so entscheiden sie, wie die Anforderung nach Artikel 2 Buchstabe a erfüllt werden kann.
PAG lediglich von der Anforderung im Sinne von Art. 2 Bst. a
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 2 Patentanwältin oder Patentanwalt - Wer sich «Patentanwältin» oder «Patentanwalt», «conseil en brevets», «consulente in brevetti» oder «patent attorney» nennt, muss:
a  einen anerkannten natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss (Art. 4 und 5) erworben haben;
b  die eidgenössische Patentanwaltsprüfung oder eine anerkannte ausländische Patentanwaltsprüfung (Art. 6 und 7) bestanden haben;
c  eine praktische Tätigkeit (Art. 9) absolviert haben;
d  in der Schweiz zumindest über ein Zustellungsdomizil verfügen; und
e  im Patentanwaltsregister (Art. 11 ff.) eingetragen sein.
PAG und nicht auch vom entsprechenden Erfordernis eines natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschlusses in den Übergangsbestimmungen des Gesetzes die Rede. Schliesslich widersprechen Ausgleichsmassnahmen im Sinne von Art. 5 Abs. 3
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 5 Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse - 1 Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
1    Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
a  in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder mit einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder
b  im Einzelfall nachgewiesen wird.
2    Der Bundesrat bestimmt die für die Anerkennung zuständigen Stellen. Er bezeichnet nach Möglichkeit eine einzige Stelle.
3    Anerkennen die zuständigen Stellen einen ausländischen Hochschulabschluss nicht, so entscheiden sie, wie die Anforderung nach Artikel 2 Buchstabe a erfüllt werden kann.
PAG jedenfalls dann, wenn sie erst nach der entsprechenden Anordnung der zuständigen Behörde umgesetzt werden können, ihrer Natur nach dem Sinn und Zweck der auf eine beschränkte Zeitspanne angelegten Übergangsvorschriften. Wie es sich damit letztlich verhält, kann hier indes offen gelassen werden.

9.

Nach dem Vorstehenden ist davon auszugehen, dass das SBFI zu Recht das bei ihm gestellte Gesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Der angefochtene Entscheid des SBFI vom 27. Juni 2013 ist deshalb - auch mit Bezug auf die Nebenfolgen (vgl. Dispositiv-Ziff. II dieses Entscheides sowie Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1-4 der Verordnung über die Gebühren im Aufgabenbereich des Staatssekretariates für Bildung, Forschung und Innovation vom 16. Juni 2006 [Gebührenverordnung SBFI, GebV-SBFI, SR 412.109.3]) - zu bestätigen und die hiergegen erhobene, unter der Geschäftsnummer B-4336/2013 entgegengenommene Beschwerde abzuweisen.

10.

Es bleibt zu klären, ob der Beschwerdeführer bei der gegebenen Sachlage in das schweizerische Patentanwaltsregister einzutragen ist.

10.1 Eine Anerkennung des vom Beschwerdeführer erworbenen Bakkalaureat-Diploms als ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 5 Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse - 1 Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
1    Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
a  in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder mit einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder
b  im Einzelfall nachgewiesen wird.
2    Der Bundesrat bestimmt die für die Anerkennung zuständigen Stellen. Er bezeichnet nach Möglichkeit eine einzige Stelle.
3    Anerkennen die zuständigen Stellen einen ausländischen Hochschulabschluss nicht, so entscheiden sie, wie die Anforderung nach Artikel 2 Buchstabe a erfüllt werden kann.
PAG durch das SBFI liegt unbestrittenermassen nicht vor und wurde nach dem Gesagten zu Recht auch nicht erteilt. Zudem verfügt der Beschwerdeführer unbestrittenermassen über keinen anerkannten inländischen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 1
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 4 Anerkannte inländische Hochschulabschlüsse - 1 Die natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Bachelor-, Master-, Diplom- oder Lizenziatsabschlüsse einer akkreditierten schweizerischen Hochschule gelten als anerkannte inländische Hochschulabschlüsse im Sinne dieses Gesetzes.
1    Die natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Bachelor-, Master-, Diplom- oder Lizenziatsabschlüsse einer akkreditierten schweizerischen Hochschule gelten als anerkannte inländische Hochschulabschlüsse im Sinne dieses Gesetzes.
2    Der Bundesrat regelt die Akkreditierung der schweizerischen Hochschulen.
PAG. Vor diesem Hintergrund ist die unter der Geschäftsnummer B-1129/2013 entgegengenommene Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, mangels natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschlusses im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
1    In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
a  seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder
b  seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt.
2    Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
3    Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt.
4    Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
PAG abzuweisen. Dies gilt jedenfalls, soweit das in Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
1    In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
a  seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder
b  seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt.
2    Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
3    Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt.
4    Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
PAG statuierte Erfordernis eines entsprechenden Hochschulabschlusses rechtskonform ist.

10.2 Der Beschwerdeführer macht freilich in diesem Zusammenhang im Wesentlichen geltend, Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
1    In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
a  seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder
b  seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt.
2    Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
3    Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt.
4    Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
PAG sei insofern unvollständig, als keine Übergangsregelung für Personen bestehe, welche über keinen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss verfügen. Der Gesetzgeber habe eine mit dem Europäischen Patentübereinkommen übereinstimmende Regelung schaffen wollen, weshalb im Vorentwurf zu Art. 19 Abs. 1 Bst. a
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PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
1    In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
a  seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder
b  seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt.
2    Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
3    Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt.
4    Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
PAG folgerichtig noch kein Erfordernis eines natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschlusses vorgesehen gewesen sei. Das nunmehr in Art. 19 Abs. 1 Bst. a
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PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
1    In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
a  seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder
b  seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt.
2    Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
3    Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt.
4    Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
PAG statuierte Erfordernis eines natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschlusses sei aus verschiedenen Gründen verfassungswidrig. Insbesondere werde damit in unzulässiger sowie unverhältnismässiger Weise in das Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV) eingegriffen. Denn betroffene Patentfachkräfte, die sich mangels entsprechenden Hochschulabschlusses nicht im Patentanwaltsregister eintragen lassen könnten, würden aufgrund dieser Regelung weniger neue Kunden akquirieren und bisherige Kunden verlieren. Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
1    In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
a  seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder
b  seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt.
2    Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
3    Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt.
4    Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
PAG verstosse auch gegen das Rückwirkungsverbot und sei willkürlich. Zum einen seien nämlich Personen wie der Beschwerdeführer sowohl nach der früheren Gesetzeslage, als auch nach der früheren Praxis des IGE als Patentanwälte "akkreditiert" worden. Zum anderen sei es den Betroffenen angesichts der kurzen Zeitspanne zwischen der Veröffentlichung des PAG sowie der PAV und deren Inkrafttreten nicht möglich, sich an die neue Rechtslage anzupassen bzw. die Erfordernisse von Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
1    In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
a  seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder
b  seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt.
2    Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
3    Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt.
4    Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
PAG zu erfüllen.

Der Beschwerdeführer macht schliesslich insbesondere geltend, das IGE habe den ihm zustehenden Ermessenspielraum nicht ausgeschöpft.

11.

11.1 Die Rüge, verfassungsmässige Rechte seien verletzt, ist im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht zulässig. Indes ist dabei das Anwendungsgebot von Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV zu beachten, wonach Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden von Bund und Kantonen massgebend sind (vgl. BGE 129 II 249 E. 5.4). Bundesgesetze müssen grundsätzlich angewendet werden, auch wenn sie der Verfassung widersprechen. Die rechtsanwendenden Behörden dürfen einem Bundesgesetz nicht unter Berufung auf dessen (angebliche oder erwiesene) Verfassungswidrigkeit die Anwendung versagen. Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV statuiert in diesem Sinne den Anwendungsvorrang der massgebenden Normen gegenüber der Bundesverfassung (BGE 131 II 562 E. 3.2; vgl. auch BVGE 2008/48 E. 5.3). Es ist nach dem Willen des Verfassungsgebers allein Sache des Gesetzgebers und nicht Aufgabe der Gerichte, eine allfällige verfassungswidrige bundesgesetzliche Regelung zu korrigieren (BGE 131 V 256 E. 5.3). Den gesetzgeberischen Vorentscheidungen ist aufgrund von Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV so weit wie möglich Vorrang einzuräumen, so dass die Schranke für richterliche Gesetzeskorrekturen besonders hoch angesetzt wird. Sie ist zwar nicht unübersteigbar, jedoch muss gegenläufigen Verfassungsgehalten direkt die Entleerung ihres Gehaltes drohen, damit sich ein Gesetz in ihrem Sinne korrigieren lässt. Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV statuiert ein Anwendungsgebot, kein Prüfungsverbot (BGE 129 II 249 E. 5.4, BGE 123 II 9 E. 2; siehe zum Ganzen auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-2194/2012 vom 2. November 2012 E. 4.1, B-1940/2008 vom 10. Juni 2008 E. 3.1 und B-2486/2008 vom 7. Oktober 2008 E. 3.1, mit Hinweisen).

Somit ist das Bundesverwaltungsgericht aufgrund von Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV an den klar zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers gebunden und hat es Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
1    In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
a  seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder
b  seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt.
2    Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
3    Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt.
4    Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
PAG mitsamt dem darin statuierten Erfordernis eines natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschlusses anzuwenden. Es steht nicht in der Kompetenz der Gerichte, auf dieses Erfordernis zu verzichten und Personen ohne entsprechenden Ausbildungsabschluss in das Patentanwaltsregister einzutragen oder eintragen zu lassen. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, er sei infolge Verfassungswidrigkeit von Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
1    In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
a  seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder
b  seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt.
2    Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
3    Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt.
4    Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
PAG ohne Rücksicht auf das darin statuierte Erfordernis eines natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschlusses in das Patentanwaltsregister einzutragen, kann seinem Begehren schon aus diesem Grund nicht stattgegeben werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2194/2012 vom 2. November 2012 E. 4.2).

11.2

11.2.1 Im Übrigen hat sich das Bundesverwaltungsgericht in einem Entscheid vom 2. November 2012 (B-2194/2012) unter anderem mit der Frage auseinandergesetzt, ob angesichts des Fehlens einer ausdrücklichen Übergangsregelung für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des PAG nicht über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss, jedoch über patentanwaltliche Praxiserfahrung verfügten, von einer ausfüllungsbedürftigen Gesetzeslücke auszugehen ist. Es verneinte dies mit Blick auf den klaren Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
1    In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
a  seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder
b  seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt.
2    Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
3    Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt.
4    Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
PAG und die Gesetzesmaterialien (E. 3.2). Im genannten Urteil prüfte das Bundesverwaltungsgericht sodann eingehend, ob die Verweigerung einer Eintragung in das Patentanwaltsregister mangels natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschlusses im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
1    In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
a  seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder
b  seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt.
2    Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
3    Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt.
4    Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
PAG verfassungskonform ist (E. 4-10, auch zum Folgenden). Es kam dabei zum Schluss, dass eine solche Verweigerung der Eintragung in das Patentanwaltsregister mit dem Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV, dem Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV, dem Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV, der Wirtschaftsfreiheit von Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV, der Besitzstandsgarantie, dem (insbesondere aus Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV abgeleiteten) Anspruch auf eine angemessene Übergangsregelung und dem Rückwirkungsverbot vereinbar ist.

Es ist kein Grund ersichtlich, welcher vorliegend eine Abweichung von diesem Urteil als geboten erscheinen lässt:

11.2.2Zum einen wurde der Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung auf die genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufmerksam gemacht (Ziff. II/7) und war das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2194/2012 vom 2. November 2012 dem im Verfahren B-1129/2013 angefochtenen Entscheid beigelegt. Gleichwohl hat sich der Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften an das Bundesverwaltungsgericht nicht ausdrücklich mit diesem Urteil auseinandergesetzt.

11.2.3Zum anderen decken sich seine Vorbringen betreffend die Rechtsmässigkeit der Übergangsbestimmung von Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
1    In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
a  seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder
b  seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt.
2    Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
3    Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt.
4    Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
PAG im Wesentlichen mit den im Verfahren B-2194/2012 geprüften Rügen.

Das neu hinzu kommende Argument des Beschwerdeführers, der Gesetzgeber habe eine europakompatible Lösung angestrebt, verfängt mit Blick auf die Gesetzesmaterialien nicht. Wie im erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, wurde das Erfordernis eines natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschlusses nach den Materialien zu Qualitätssicherungszwecken in Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
1    In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
a  seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder
b  seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt.
2    Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
3    Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt.
4    Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
PAG (bzw. Art. 18 Abs. 1 Bst. a des Gesetzesentwurfes) eingefügt (E. 3.2.2). Unabhängig davon, ob der Gesetzgeber andere Vorschriften des Gesetzes europakompatibel wollte, kann deshalb kein entsprechender legislatorischer Wille bei Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
1    In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
a  seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder
b  seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt.
2    Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
3    Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt.
4    Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
PAG (bzw. Art. 18 Abs. 1 Bst. a des Gesetzesentwurfes) angenommen werden.

Es ist nach dem Gesagten (nach wie vor) davon auszugehen, dass keine ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke besteht und das in Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
1    In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
a  seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder
b  seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt.
2    Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
3    Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt.
4    Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
PAG statuierte Erfordernis eines natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschlusses rechtskonform ist.

11.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich sodann dem IGE auch keine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG in Form einer Ermessensunterschreitung unterstellen, da Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
1    In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
a  seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder
b  seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt.
2    Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
3    Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt.
4    Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
PAG den Behörden mit Bezug auf das Erfordernis eines natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschlusses keinen Ermessensspielraum belässt (vgl. zur Ermessensunterschreitung anstelle vieler: Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 49 N. 30). Das IGE hat das genannte Erfordernis beim Beschwerdeführer vielmehr zu Recht als nicht erfüllt erachtet.

12.

12.1 Der Beschwerdeführer macht im Übrigen geltend, im schweizerischen Patentanwaltsregister seien verschiedene Personen eingetragen, welche über nicht mehr als einen schweizerischen HTL-Abschluss oder einen gleichwertigen ausländischen Abschluss verfügen würden (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 3. Januar 2014, S. 2). Im Sinne einer Beweisofferte behält er sich in diesem Zusammenhang die Einreichung einer entsprechenden Liste der besagten Personen vor.

12.2 Entsprechend dem hiervor Dargelegten kann ein schweizerisches Diplom einer anerkannten Ingenieurschule HTL für sich allein nicht als Hochschulabschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 1
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 4 Anerkannte inländische Hochschulabschlüsse - 1 Die natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Bachelor-, Master-, Diplom- oder Lizenziatsabschlüsse einer akkreditierten schweizerischen Hochschule gelten als anerkannte inländische Hochschulabschlüsse im Sinne dieses Gesetzes.
1    Die natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Bachelor-, Master-, Diplom- oder Lizenziatsabschlüsse einer akkreditierten schweizerischen Hochschule gelten als anerkannte inländische Hochschulabschlüsse im Sinne dieses Gesetzes.
2    Der Bundesrat regelt die Akkreditierung der schweizerischen Hochschulen.
und Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
1    In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
a  seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder
b  seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt.
2    Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
3    Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt.
4    Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
PAG qualifiziert werden. Ebenso wenig bildet nach der gesetzlichen Ordnung - wie aufgezeigt (vgl. insbesondere vorn E. 7.2 f.) - ein einem solchen HTL-Diplom gleichwertiger ausländischer Bildungsabschluss für sich allein einen ausländischen Hochschulabschluss im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 5 Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse - 1 Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
1    Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
a  in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder mit einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder
b  im Einzelfall nachgewiesen wird.
2    Der Bundesrat bestimmt die für die Anerkennung zuständigen Stellen. Er bezeichnet nach Möglichkeit eine einzige Stelle.
3    Anerkennen die zuständigen Stellen einen ausländischen Hochschulabschluss nicht, so entscheiden sie, wie die Anforderung nach Artikel 2 Buchstabe a erfüllt werden kann.
und Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
1    In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
a  seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder
b  seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt.
2    Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
3    Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt.
4    Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
PAG.

Vor diesem Hintergrund fragt sich einzig, ob die vom Beschwerdeführer genannten Personen zu Unrecht in das schweizerische Patentanwaltsregister eingetragen wurden und ihm mit Blick darauf ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht zusteht. Dies ist - wie im Folgenden aufgezeigt wird - selbst dann zu verneinen, wenn entgegen den vorstehenden Ausführungen (vorn E. 7.4.2) davon ausgegangen würde, dass der Beschwerdeführer über einen mit einem schweizerischen HTL-Abschluss vergleichbaren Bildungsabschluss verfügt.

12.2.1 Der in Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV verankerten Grundsatz der Rechtsgleichheit vermittelt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur ausnahmsweise einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, nämlich dann, wenn eine rechtsanwendende Behörde eine gesetzwidrige Praxis pflegt und überdies zu erkennen gibt, dass sie davon auch in Zukunft nicht abweichen werde (BGE 132 II 485 E. 8.6, mit Hinweis). Grundbedingung für eine ausnahmsweise gewährte Gleichbehandlung im Unrecht ist in jedem Fall, dass sich der Betroffene in einer gleichen oder vergleichbaren Lage befindet wie der Dritte, dem der rechtswidrige Vorteil gewährt wurde. In aller Regel geht jedoch der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor (BGE 122 II 446 E. 4a und BGE 112 Ib 381 E. 6; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.647/2005 vom 7. Juni 2007 E. 4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4785/2007 vom 23. Februar 2010 E. 2.5, A-1696/2006 vom 23. Januar 2009 E. 6.6 und A-1474/2006 vom 28. Januar 2008 E. 3.4.2).

12.2.2 Wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2194/2012 vom 2. November 2012 E. 8.3.1 dargelegt, können unter Umständen auch Personen ohne natur- oder ingenieurwissenschaftliches Hochschuldiplom in das schweizerische Patentanwaltsregister eingetragen werden, nämlich soweit diese qua Nachweises gleichwertiger natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Kenntnisse (im Sinne der Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die europäische Eignungsprüfung für die beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter [ABVEP; Beilage zum ABl. EPA 12/2011, 20 ff.]) sowie Bestehens der europäischen Eignungsprüfung in die beim EPA geführte Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen wurden und sie die weiteren Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 1 Bst. b
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
1    In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
a  seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder
b  seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt.
2    Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
3    Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt.
4    Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
PAG erfüllen.

Der Beschwerdeführer hat nicht näher substantiiert und es ist auch nicht aus den Akten ersichtlich, dass die von ihm genannten Personen nicht zu letzterem Personenkreis zählen und dass damit eine gesetzwidrige Praxis besteht, wonach Personen mit einem schweizerischen HTL-Abschluss oder einem gleichwertigen ausländischen Abschluss trotz nicht erfüllter gesetzlicher Voraussetzungen in das schweizerische Patentanwaltsregister eingetragen wurden. Es ist davon auszugehen, dass die von ihm als Beweis angebotene Liste diesbezüglich keinen wesentlichen Aufschluss gibt. Auf die Abnahme dieses Beweismittels ist daher in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung vorn E. 1.3.1).

Mangels gesetzwidriger Praxis hat der Beschwerdeführer somit von vornherein keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, selbst wenn er über einen mit einem HTL-Abschluss vergleichbaren Abschluss verfügen würde.

13.

Der Beschwerdeführer kann nach dem Gesagten mangels natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschlusses im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
1    In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
a  seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder
b  seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt.
2    Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
3    Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt.
4    Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
PAG nicht in das schweizerische Patentanwaltsregister eingetragen werden.

Es kann hier offenbleiben, ob die weiteren Eintragungsvoraussetzungen gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
1    In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
a  seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder
b  seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt.
2    Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
3    Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt.
4    Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
PAG erfüllt sind.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass kein stichhaltiger Grund besteht, die Entscheide der zuständigen rumänischen und österreichischen Behörden betreffend die vom Beschwerdeführer in Rumänien und Österreich gestellten Gesuche um Zulassung zur gelegentlichen oder temporären Ausübung einer Tätigkeit als Berater in Patentangelegenheiten in diesen Ländern abzuwarten. Denn es ist nicht ersichtlich, dass diese Entscheide für die Beurteilung der vorliegend streitigen Anerkennung des rumänischen Bakkalaureat-Diploms des Beschwerdeführers als Hochschulabschluss im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 5 Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse - 1 Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
1    Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
a  in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder mit einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder
b  im Einzelfall nachgewiesen wird.
2    Der Bundesrat bestimmt die für die Anerkennung zuständigen Stellen. Er bezeichnet nach Möglichkeit eine einzige Stelle.
3    Anerkennen die zuständigen Stellen einen ausländischen Hochschulabschluss nicht, so entscheiden sie, wie die Anforderung nach Artikel 2 Buchstabe a erfüllt werden kann.
PAG von Relevanz sein könnten. Letzteres gilt umso mehr, als sich der schweizerische Gesetzgeber bewusst dafür entschieden hat, lediglich einen Titelschutz einzuführen, so dass eine Person, welche die Voraussetzungen zur Führung der geschützten Berufsbezeichnung nicht erfüllt, ihre bisher ausgeübte Tätigkeit unter einer anderen Bezeichnung weiterführen darf (vgl. Botschaft zum PAG, BBl 2008 436; vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2194/2012 vom 2. November 2012 E. 5.3.3). Es bleibt dem Beschwerdeführer also unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens unbenommen, in der Schweiz weiterhin - wenn auch nicht unter der Bezeichnung "Patentanwalt" - eine patentanwaltliche Tätigkeit auszuüben.

14.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Eintragung in das Patentanwaltsregister nicht erfüllt, da er keinen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 935.62 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) - Patentanwaltsgesetz
PAG Art. 19 Übergangsbestimmung - 1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
1    In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:
a  seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder
b  seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt.
2    Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
3    Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt.
4    Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.
PAG vorweisen kann. Der angefochtene Entscheid des IGE vom 29. Januar 2013 ist damit zu bestätigen, und zwar auch hinsichtlich der Kostenfolge bzw. der Registereintragungsgebühr (vgl. dazu Art. 37 Abs. 4
SR 935.621 Patentanwaltsverordnung vom 11. Mai 2011 (PAV)
PAV Art. 37 Eintragung in das Patentanwaltsregister nach Artikel 19 PAG - 1 Wer sich nach Artikel 19 PAG in das Patentanwaltsregister eintragen lassen will, muss dem IGE einreichen:
1    Wer sich nach Artikel 19 PAG in das Patentanwaltsregister eintragen lassen will, muss dem IGE einreichen:
a  bei einem Antrag nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a PAG: einen Nachweis über die Ausübung der patentanwaltlichen Tätigkeit in der Schweiz und über den Hochschulabschluss;
b  bei einem Antrag nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b PAG: einen Nachweis über die Ausübung der patentanwaltlichen Tätigkeit in der Schweiz und den Nachweis des Eintrags in die Liste der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreterinnen und Vertreter.
2    Der Antrag gilt nur als gestellt, wenn die Eintragungsgebühr innerhalb der vom IGE gesetzten Frist bezahlt ist.
3    Sind die eingereichten Unterlagen unvollständig oder bestehen Zweifel an deren Richtigkeit, so kann das IGE zusätzliche Informationen oder Nachweise verlangen.
4    Erfüllt die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Register nicht, so weist das IGE den Antrag ab. Die Eintragungsgebühr wird nicht zurückerstattet.
PAV, wonach die Eintragungsgebühr nicht zurückerstattet wird, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Eintragung nicht erfüllt). Die unter der Geschäftsnummer B-1129/2013 entgegengenommene Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird (vgl. vorn E. 1.2.3 f.).

15.

Bei diesem Ausgang der beiden Prozesse hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei sowohl im Verfahren B-4336/2013, als auch im Verfahren B-1129/2013 die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese werden in Anwendung von Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
i.V.m. Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und Art. 3 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) unter Berücksichtigung des zusätzlichen Aufwandes für die im Verfahren B-1129/2013 erlassenen Zwischenverfügungen vom 11. April, 21. Mai und 5. Juni 2013 sowie die im Verfahren B-4336/2013 erlassene Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2013 einerseits und des reduzierten Verfahrensaufwandes zufolge der Verfahrensvereinigung andererseits auf insgesamt Fr. 1'500.- festgelegt. Dieser Betrag ist den einbezahlten Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 1'900.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.

Eine Parteientschädigung kann dem Beschwerdeführer nicht zugesprochen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Verfahren B-1129/2013 und B-4336/2013 werden vereinigt.

2.

Die Beschwerde B-1129/2013 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.

Die Beschwerde B-4336/2013 wird abgewiesen.

4.
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird den vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschüssen in der Höhe von insgesamt Fr. 1'900.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet.

5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-formular);

- das IGE (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde);

- das SBFI (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde);

- das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD (Gerichts-urkunde);

- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und

Forschung WBF (Gerichtsurkunde).

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Maria Amgwerd Beat König

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 12. März 2014
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-1129/2013
Date : 25. Februar 2014
Published : 19. März 2014
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Erfindungspatente
Subject : Antrag auf Eintragung in das Patentanwaltsregister und Anerkennung eines ausländischen Bildungsabschlusses.
Classification : obiter dictum


Legislation register
BBG: 2  65  68  72
BBV: 69  74  79
BGG: 42  82
BV: 5  8  9  27  29  30  95  190
BZP: 24
EMRK: 6
FHSG: 2  7
FHSV: 5  26
FZA: 1  2  9
IGEG: 1
PAG: 1  2  4  5  6  9  11  12  16  19
PAV: 1  2  36  37  38
VGG: 31  33  40
VGKE: 1  2  3
VwVG: 4  5  29  48  49  57  63  64
BGE-register
112-IB-381 • 121-I-30 • 122-II-446 • 122-II-464 • 123-II-9 • 128-I-288 • 129-II-249 • 131-I-12 • 131-I-467 • 131-II-562 • 131-V-256 • 132-I-229 • 132-II-485 • 134-I-140 • 136-I-229
Weitere Urteile ab 2000
2A.331/2002 • 2A.647/2005 • 2D_3/2012 • 2D_71/2008
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AS
AS 2013/3033 • AS 2013/2415 • AS 2011/4859 • AS 1993/313 • AS 1983/753 • AS 1980/1691 • AS 1979/1687 • AS 1979/1712
BBl
1999/6128 • 2008/422 • 2008/426 • 2008/436 • 2011/7455
EU Richtlinie
2005/36