Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-2188/2006
{T 0/2}
Urteil vom 22. August 2007
Mitwirkung:
Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richterin Eva Schneeberger (Kammerpräsidentin), Richter Hans-Jacob Heitz; Gerichtsschreiber Kaspar Luginbühl.
L._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), Vorinstanz,
betreffend
Anerkennung eines Diploms.
2
Sachverhalt:
A.
L._______ absolvierte von 2000 bis 2003 an der Berufsakademie Thüringen in Gera (Deutschland) eine dreijährige Ausbildung zum Diplom-Betriebswirt und erwarb am 30. September 2003 den Titel "Diplom-Betriebswirt Berufsakademie (BA)". Am 14. Februar 2006 ersuchte er das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (Vorinstanz) um Anerkennung der Gleichwertigkeit seines Diploms mit einem eidgenössischen Berufsabschluss bzw. einem eidgenössischen Fachhochschulabschluss. Mit Verfügung vom 14. September 2006 lehnte die Vorinstanz das Gesuch von L._______ ab. Zur Begründung führte sie an, dass ein Diplom einer Berufsakademie zwar ein berufsbefähigender tertiärer Abschluss sei, wobei es sich aber nicht um einen Hochschulabschluss handle und auch nicht mit einem solchen gleichgestellt werden könne. Die Berufsakademie Thüringen gehöre nicht zu den Fachhochschulen, die in der für die Vorinstanz verbindlichen Liste der Hochschulrektorenkonferenz aufgeführt seien. Diese Referenzliste werde den Abklärungen in Bezug auf die Gleichwertigkeit mit Fachhochschuldiplomen wie auch den Zulassungsentscheiden für die Aufnahme deutscher Studierender an schweizerische Fachhochschulen zugrunde gelegt.
B.
Gegen diese Verfügung erhob L._______ (Beschwerdeführer) am 25. September 2006 Beschwerde bei der Rekurskommission EVD und beantragte sinngemäss die Gleichstellung seines Diploms mit dem entsprechenden Diplom einer eidgenössischen Fachhochschule. Die Abschlüsse der Berufsakademie Thüringen in Gera seien deutschland- und europaweit denen von Fachhochschulen gleichgestellt. Dem "Diploma Supplement" könne entnommen werden, dass sein Abschluss mit einem Bachelor Degree bzw. einem Fachhochschulabschluss vergleichbar sei. Komme dazu, dass die Kultusministerkonferenz 1995 eine bundesweite Anerkennung der Abschlüsse von Berufsakademien im tertiären Bereich nach dem Modell der Berufsakademien in Baden-Württemberg beschlossen habe. Unter diesen Beschluss falle auch die Berufsakademie Thüringen. Dass die Abschlüsse von Berufsakademien jenen von Fachhochschulen gleichgestellt seien, ergebe sich aus dem Thüringer Hochschulgesetz und dem Thüringer Berufsakademiegesetz, welches Bachelorabschlüsse von Berufsakademien hochschulrechtlich Fachhochschulabschlüssen gleichstelle. Dadurch komme das Land Thüringen dem Hochschulrahmengesetz nach, das die Gleichwertigkeit von einander entsprechenden Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels gemäss dem Beschluss der Kultusministerkonferenz im Jahr 2003 europaweit gewährleiste. Aus diesem Grund seien neben den Auskünften der Hochschulrektorenkonferenz auch die massgebenden Beschlüsse der Kultusministerkonferenz zu berücksichtigen. Sollte die Anerkennung seines Diploms abermals verweigert werden, so sei ihm die Möglichkeit einzuräumen, die fehlenden Kenntnisse zu erwerben.
3
C.
In ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2006 führte die Vorinstanz aus, dass sie das Gleichwertigkeitsgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 5 der Verordnung vom 11. September 1996 über Aufbau und Führung von Fachhochschulen beurteilt habe. Wenn in der Schweiz die Ausübung einer Berufstätigkeit durch Rechtsvorschriften an den Besitz eines bestimmten Diploms gebunden sei und der Gesuchsteller über ein Diplom verfüge, das in der Schweiz nicht als gleichwertig anerkannt sei, so bestehe im Gegensatz zu Art. 70 der Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung nicht die Möglichkeit, durch Ausgleichsmassnahmen die verlangte Qualifikation zu erreichen. E contrario würden auch keine Ausgleichsmassnahmen angeboten, wenn das ausländische Diplom oder der ausländische Ausweis nicht mit einem schweizerischen Fachhochschuldiplom gleichwertig sei und die Berufsfähigkeit, die der Gesuchsteller ausüben möchte, in der Schweiz nicht reglementiert sei. Weil der Beschwerdeführer in der Schweiz kein Studium aufnehmen oder fortführen wolle, finde das Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich vom 20. Juni 1994 im vorliegenden Fall keine Anwendung. Das alte Thüringer Berufsakademiegesetz qualifiziere das Diplom einer Berufsakademie als berufsbefähigenden Abschluss, aber nicht als Hochschulgrad. Dieselbe Position nehme die Hochschulrektorenkonferenz ein. Im neuen Thüringer Berufsakademiegesetz werde nirgends erwähnt, dass "Diplome der Berufsakademie (BA)" hochschulrechtlich den Abschlüssen von Hochschulen gleichgestellt würden. Es werde darauf hingewiesen, dass "Diplome der Berufsakademie (BA)" den entsprechenden Fachhochschulabschlüssen als berufsbefähigender Abschluss, nicht aber als Hochschulgrad gleichgestellt seien. Aus diesen Gründen sei das Diplom des Beschwerdeführers einem schweizerischen Fachhochschuldiplom nicht gleichwertig. Somit sei bereits das Erfordernis der gleichen Bildungsstufe nicht erfüllt, weshalb die Frage nach der gleichen Bildungsdauer offen bleiben könne. Da der Beruf, den der Beschwerdeführer ausüben wolle, in der Schweiz nicht reglementiert sei, brauche er überdies keine Anerkennung seiner Qualifikationen zu beantragen. Er könne unter denselben Bedingungen wie ein Schweizer als Betriebswirt in der Schweiz arbeiten. Wolle er sich weiterbilden, so könne er sich direkt an die Fachhochschulen wenden, wobei es jedoch keine Ausgleichsmassnahmen gebe.
D.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2006 informierte die Rekurskommission EVD den Beschwerdeführer, dass ab dem 31. Dezember 2006 alle bei ihr hängigen Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht übernommen würden. Mit Verfügung vom 22. Januar 2007 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Übernahme des hängigen Verfahrens.
4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Der Entscheid des Bundesamtes vom 14. September 2006 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren dar (VwVG, SR 172.021). Gemäss Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), welches am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, unterliegen Verfügungen des Bundesamtes der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31
, Art. 33 Bst. d
und Art. 37
VGG i.V.m. Art. 44
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 seine Tätigkeit aufgenommen. Es übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurskommissionen hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2
VGG). Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und durch diese berührt. Er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung und ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Bst. a
VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50
und 52 Abs. 1
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff
. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Auf vorliegenden Sachverhalt kommt Art. 7
Fachhochschulgesetz (FHSG, SR 414.71) zur Anwendung. In Art. 7 Abs. 5
FHSG wird die Kompetenz zur Regelung der Anerkennung von ausländischen Diplomen dem Bundesrat übertragen. Dabei kann er mit der Aufgabe der Anerkennung Dritte betrauen. Der Bundesrat hat von seiner Regelungskompetenz Gebrauch gemacht und in Art. 5 Abs. 1
Fachhochschulverordnung (FHSV, SR 414.717) bestimmt, dass die Anerkennung von Diplomen durch die Vorinstanz oder durch Dritte vorgenommen werden könne.
2.1
Der Beschwerdeführer bringt weder in seinem Gesuch vom 14. Februar 2006 an die Vorinstanz noch in seiner Beschwerde vom 25. September 2006 an die Rekurskommission EVD ausdrücklich vor, aus welchem Grund er die Gleichstellung seines Diploms mit einem eidgenössischen Fachhochschuldiplom verlangt. Seinem Gesuch und seiner Beschwerde kann jedoch entnommen werden, dass er keine so genannte akademische Anerkennung seines Diploms verlangt, die ihm die Aufnahme oder die Fortführung seiner Studien an einer Schweizer Fachhochschule erlauben würde. Auch ist aus seinen Eingaben nicht ersichtlich, dass er die Anerkennung eines in der Schweiz reglementierten Berufs wünscht, der nur mit vorgängiger staatlicher Erlaubnis ausgeübt werden kann. Die Gründe des Beschwerdeführers für das Gesuch um Gleichstellung sind vorliegend jedoch ohnehin nicht von Relevanz, da weder Art. 7
FHSG noch Art. 5
FHSV die Anerkennung eines Diploms von den Motiven des Gesuchstellers oder von einem bestimmten Kontext abhängig machen (vgl. den unveröffentlichten Entscheid der REKO/EVD HA/2005 8 vom 15. März 2006, E. 3.2, wo
5
zwar auf Art. 68
und 69
des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) Bezug genommen wird, wobei Art. 68
BBG weitgehend denselben Wortlaut hat wie Art. 5
FHSV). 2.2
Art. 5 Abs. 1
FHSV bezeichnet die Vorinstanz für die Prüfung der Gleichwertigkeit als zuständig (E. 2). Die Zuständigkeit der Vorinstanz ergibt sich ebenfalls aus Art. 3 Abs. 7 e contrario des Abkommens zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich vom 20. Juni 1994 (Abkommen Schweiz-Deutschland, SR 0.414.991.361), in Kraft getreten am 1. Juli 1995, wonach die Fachhochschulen über die Anerkennung von Diplomen befinden, sofern der Gesuchsteller seine Studien an einer Schweizer Fachhochschule aufnehmen oder fortsetzen will. Hat er hingegen kein Gesuch um akademische Anerkennung seines Diploms gestellt, ist die Vorinstanz zur Beurteilung zuständig.
3.
Die Vorinstanz lehnte die Gleichwertigkeit des Diploms des Beschwerdeführers mit einem eidgenössischen Fachhochschuldiplom ab, weil das Diplom einer Berufsakademie nicht für dieselbe Bildungsstufe wie ein Fachhochschuldiplom (Hochschulstufe) ausgestellt worden sei. Es ist somit strittig, ob die Vorinstanz zu Recht die Gleichwertigkeit des Diploms des Beschwerdeführers mit einem Fachhochschuldiplom verweigert hat.
3.1
Grundsätzlich wird die Gleichwertigkeit von Diplomen gemäss Art. 5 Abs. 1
und 2
FHSV beurteilt. Art. 5 Abs. 3
FHSV behält jedoch völkerrechtliche Verträge vor, weshalb vorab zu prüfen ist, ob auf vorliegenden Sachverhalt ein völkerrechtlicher Vertrag Anwendung findet.
3.2
Am 1. Juni 2002 trat das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten in Kraft (FZA, SR 0.142.112.681). Gemäss Art. 1 Bst. a
FZA hat dieses zum Ziel, den Staatsangehörigen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz ein Recht auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständiger sowie das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien einzuräumen. In diesem Zusammenhang bestimmt Art. 9
FZA, dass die Vertragsparteien die erforderlichen Massnahmen gemäss Anhang III treffen, um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz den Zugang zu unselbständigen und selbständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen zu erleichtern. Anhang III trägt die Bezeichnung "Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen". Gemäss diesen Bestimmungen wenden die Vertragsparteien im Bereich der gegenseitigen Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise untereinander die gemeinschaftlichen Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird, an (vgl. Rudolf NATSCH, Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen, in: Bilaterale Verträge Schweiz-EG, Zürich 2002, S. 195 ff.). Dazu gehören die Richtlinien 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung ab-
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schliessen (nachfolgend: Richtlinie 89/48/EWG) und Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (nachfolgend: Richtlinie 92/51/EWG). Hinsichtlich der Anerkennung der beruflichen Qualifikationen erfasst das bilaterale Personenfreizügigkeitsabkommen nur die im Aufnahmestaat reglementierten, d. h. konzessionspflichtigen beruflichen Tätigkeiten. Betreffend die in der Schweiz reglementierten Tätigkeiten hat die Vorinstanz eine Liste publiziert (vgl. Internetseite der Vorinstanz > Themen > Internationale Diplomanerkennung > EU Diplomanerkennung > Linkliste rechts: reglementierte Berufe). Reglementiert sind Berufe wie Medizinalberufe, Architekten und Bergführer etc. Es handelt sich hierbei um Berufe, deren unsachgemässe Ausübung für Ausübende und Dritte mit einer erhöhten Gefährdung verbunden ist. Wird in solchen Berufsfeldern ein ausländisches Diplom nicht mit dem entsprechenden schweizerischen als gleichwertig anerkannt, kann der Aufnahmestaat die Anerkennung von einem Anpassungslehrgang bzw. einer Ergänzungsprüfung abhängig machen, wobei den Bewerbern die Wahl der zu treffenden Ausgleichsmassnahme grundsätzlich zu belassen ist (vgl. NATSCH, a. a. O. S. 206 f.). Indessen steht nicht reglementierten Berufen die freie Ausübung offen. Für sie ist die Ausübung gemäss Personenfreizügigkeitsabkommen ohne Bedeutung. Ist der Beruf im Aufnahmestaat nicht reglementiert, bedarf es somit keiner Prüfung der Gleichwertigkeit des Diploms. Da es sich bei der Qualifikation des Beschwerdeführers als Betriebswirt nicht um eine reglementierte berufliche Tätigkeit handelt, findet das Personenfreizügigkeitsabkommen im hier zu beurteilenden Fall keine Anwendung. 3.3
Am 1. Februar 1999 trat die Lissabonner Konvention (SR 0.414.8) in Kraft. Gegenstand der Lissabonner Konvention ist einerseits die Anerkennung von durch Hochschulbildung erworbenen Qualifikationen, andererseits aber ausdrücklich auch die Anerkennung derjenigen Qualifikationen, welche den Zugang zur Hochschulbildung ermöglichen. Gemäss Art. I Lissabonner Konvention ist die Anwendbarkeit nicht auf die universitären Hochschulen begrenzt. Aus dem Titel "Geltungsbereich des Übereinkommens" ergibt sich jedoch, dass Deutschland aufgrund der bis anhin nicht erfolgten Ratifikation nicht Vertragsstaat der Lissabonner Konvention ist. Demzufolge ist die Lissabonner Konvention nicht auf vorliegenden Sachverhalt anwendbar.
3.4
Schliesslich trat, wie unter E. 2.2 ausgeführt, am 1. Juli 1995 das Abkommen Schweiz-Deutschland in Kraft. Gegenstand des Abkommens Schweiz-Deutschland ist die Anerkennung oder die Anrechnung von Studienzeiten oder Studienabschlüssen gemäss dessen Art. 3 Abs. 1 bzw. die Anerkennung akademischer Grade gemäss dessen Art. 4 zwecks Aufnahme oder Fortführung von Studien im jeweils anderen Land (vgl. Präambel). Da der Beschwerdeführer, wie ausgeführt, sein Diplom primär nicht zwecks Fortführung oder Aufnahme von Studien in der Schweiz anerkannt
7
haben will, ist das Abkommen Schweiz-Deutschland auf vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. Soweit der Beschwerdeführer begehrt, es seien ihm die Voraussetzungen zum Erwerb eines eidgenössischen Fachhochschuldiploms aufzuzeigen, ist weiter unten darauf einzugehen. 3.5
Wenn kein völkerrechtlicher Vertrag auf den Sachverhalt anwendbar ist, ist Art. 5 Abs. 1
und 2
FHSV die massgebliche Norm zur Beurteilung allfälliger Gleichwertigkeiten zwischen einem ausländischen Diplom und einem eidgenössischen Fachhochschuldiplom.
4.
Gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a
FHSV handelt es sich beim Diplom des Beschwerdeführers um ein vom Herkunftsstaat (Deutschland) ausgestelltes. Die Rechtsgrundlage für sein Diplom findet sich in § 10 Abs. 4 Gesetz über die Berufsakademie Thüringen sowie zur Änderung hochschul- und personalrechtlicher Vorschriften vom 1. Juli 1998 (altes Gesetz, aThüBAG), wonach die Berufsakademien bei erfolgreichem Abschluss den Titel ,,[Berufsbezeichnung] Berufsakademie (BA)" verleihen.
4.1
Es stellt sich vorliegend die Frage, ob es sich beim Diplom des Beschwerdeführers um ein gemäss Art. 5 Abs. 1
FHSV mit einem eidgenössischen Fachhochschuldiplom gleichwertiges handelt. Laut Art. 5 Abs. 2
FHSV ist ein ausländisches Diplom dann mit einem Fachhochschuldiplom gleichwertig, wenn es für die gleiche Bildungsstufe ausgestellt wurde, namentlich wenn dafür eine gleichwertige Vorbildung verlangt wurde (Bst. a), die Bildungsdauer äquivalent ist (Bst. b), die Bildungsinhalte vergleichbar sind (Bst. c) und wenn der Bildungsgang neben theoretischen auch praktische Qualifikationen umfasst (Bst. d). Die Voraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a
-d FHSV, müssen kumulativ erfüllt sein, damit ein ausländisches Diplom mit einem eidgenössischen Fachhochschuldiplom als gleichwertig anerkannt werden kann.
4.2
Vorerst ist demnach abzuklären, ob das Diplom des Beschwerdeführers für dieselbe Bildungsstufe wie für ein eidgenössisches Fachhochschuldiplom ausgestellt worden ist (Art. 5 Abs. 2 Bst. a
FHSV). Laut Art. 2
FHSG, welcher seit 1995 in Kraft ist, handelt es sich bei eidgenössischen Fachhochschulen um ,,Ausbildungsstätten auf Hochschulstufe". Gemäss Art. 7 Abs. 1
FHSG wird bei erfolgreichem Abschluss einer eidgenössischen Fachhochschule ein Bachelor- oder ein Masterdiplom verliehen. Ähnlich wie im Freistaat Thüringen werden jedoch Ausbildungsgänge nach dem Bologna-Modell erst seit Oktober 2005 angeboten. Mithin werden die ersten Bachelor- und Masterdiplome im Jahr 2009 verliehen. Fachhochschuldiplome, die vor dem Jahr 2009 erworben werden, berechtigen zum Führen des Titels ,,[Berufsbezeichnung] (FH)" (siehe Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. September 2005 zur FHSV, Anhang A). Sobald im Jahr 2009 die ersten Diplome, die zum Führen eines Bachelor- oder Mastertitels berechtigen, verliehen werden, steht es den Inhabern eines altrechtlichen Titels jedoch frei, alternativ zu ihrem Titel einen Bachelortitel zu führen (siehe Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. September 2005 zur FHSV, Anhang B). Dabei bedarf es zum Führen eines Ba-
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chelortitels keiner Umwandlung durch eine Behörde. Vielmehr ist die Führung von Gesetzes wegen vorgesehen. 4.3
Wie erwähnt wurde das Diplom des Beschwerdeführers auf der Grundlage von § 10 Abs. 4 aThüBAG erteilt. Im vorerwähnten Erlass wird die Berufsakademie Thüringen an keiner Stelle als Hochschule bezeichnet. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Berufsakademie Thüringen zur Hochschullandschaft des Freistaats gehöre, kann diesem Argument nicht gefolgt werden. Vielmehr ist die Berufsakademie Thüringen in der abschliessenden Aufzählung der Hochschulen des Freistaats gemäss § 1 Abs. 2 Ziff. 1-8 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThüHG) nicht aufgeführt. Auch dem (neurechtlichen) Thüringer Berufsakademiegesetz (ThüBAG) lässt sich keine Bestimmung entnehmen, die Berufsakademien als Hochschulen bezeichnet.
4.4
Dass es sich beim Diplom des Beschwerdeführers nicht um einen hochschulrechtlichen Abschluss handelt, ergibt sich klar aus § 10 Abs. 4 aThüBAG. Laut dieser Bestimmung wird das Diplom des Beschwerdeführers den entsprechenden Abschlüssen der staatlichen Fachhochschulen als berufsbefähigender Abschluss, nicht aber als Hochschulgrad, gleichgestellt. Wie der Beschwerdeführer korrekt vorbringt, wird gemäss neurechtlichem § 11 Abs. 2 ThüBAG bei erfolgreichem Abschluss eines akkreditierten Studiengangs ein Bachelordiplom verliehen. Dabei sind die Bachelorabschlüsse der Berufsakademie Thüringen hochschulrechtlich den Bachelorabschlüssen von Hochschulen gleichgestellt (vgl. § 11 Abs. 2 letzter Satz ThüBAG). Der Titel "[Berufsbezeichnung] Berufsakademie (BA)" wird hingegen gemäss § 11 Abs. 4 ThüBAG nur noch bei nicht akkreditierten Studiengängen verliehen. Dieser Titel enthält dieselben Berechtigungen wie ein Abschluss einer staatlichen Fachhochschule. Eine hochschulrechtliche Gleichstellung wird nicht erwähnt. Selbst wenn § 11 Abs. 4 ThüBAG rückwirkend auf das Diplom des Beschwerdeführers angewendet würde, könnte er daraus keine Rechte ableiten. Die Bachelorlehrgänge der Berufsakademie Thüringen werden erst seit Oktober 2006 angeboten. Mithin fällt die Ausbildung des Beschwerdeführers nicht darunter. Daraus folgt, dass es sich beim Diplom des Beschwerdeführers nicht um ein hochschulrechtlich anerkanntes handelt.
4.5
Insofern kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass Bachelordiplome der Berufsakademie solchen von Hochschulen gleichgestellt sind, nicht gefolgt werden. Er ist nicht Inhaber eines Bachelordiploms. Laut Art. 5 Ziff. 5.1 der "Ländergemeinsamen Strukturvorgaben gemäss § 9 Abs. 2 HRG für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen" darf neben einem Diplomgrad nicht gleichzeitig ein Bachelortitel verliehen werden. Dies bestätigt indirekt auch das Diploma Supplement zum Diplom des Beschwerdeführers. Der Titel des Beschwerdeführers ist lediglich einem Bachelortitel "ähnlich", nicht aber gleichgestellt. Soweit der Beschwerdeführer die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz anspricht, gelten diese ausschliesslich für die neuen Bachelorstudiengänge (siehe Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15. Oktober 2004),
9
was wiederum in § 11 Abs. 2 ThüBAG seinen Niederschlag gefunden hat, der Bachelortitel der Berufsakademie hochschulrechtlich den entsprechenden Fachhochschulabschlüssen gleichstellt. Soweit widersprechen sich die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz und die der Hochschulrektorenkonferenz entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht. Die Hochschulrektorenkonferenz führt wie die Kultusministerkonferenz aus, dass die von den Berufsakademien verliehenen Bachelordiplome hochschulrechtlich dem entsprechenden Hochschulabschluss gleichgestellt sind, nicht aber die altrechtlichen Diplome "[Berufsbezeichnung] Berufsakademie (BA)". 4.6
Zusammenfassend ergibt sich, dass das Diplom des Beschwerdeführers nicht für dieselbe Bildungsstufe ausgestellt wurde wie ein eidgenössischer Fachhochschulabschluss (Hochschulstufe). Daher erübrigt sich eine Prüfung der anderen Erfordernisse zur Anerkennung der Gleichwertigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. b
-d FHSV.
5.
Der Beschwerdeführer bringt eventualiter vor, dass ihm die Voraussetzungen zu nennen seien, unter denen er ein eidgenössisches Fachhochschuldiplom erwerben könne. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde korrekt ausgeführt hat, kann sie im Gegensatz zu Anerkennungen in der Berufsbildungsgesetzgebung (insbesondere Art. 70 Abs. 1
Berufsbildungsverodnung [BBV, SR 412.101]) keine Ausgleichsmassnahmen wie z.B. Anpassungslehrgänge oder ergänzende Eignungsprüfungen zur Erreichung der Gleichwertigkeit verfügen. Möchte der Beschwerdeführer die Qualifikationen für einen Fachhochschultitel nachholen, müsste er ein Gesuch um akademische Anerkennung seines Diploms stellen. Wie oben ausgeführt, liegt die akademische Anerkennung von Diplomen gemäss des auf diesen Sachverhalt anwendbaren Abkommens Schweiz-Deutschland nicht bei der Vorinstanz, sondern bei der Fachhochschule, bei der um Anerkennung nachgesucht wird. Das Abkommen Schweiz-Deutschland sieht kein standardisiertes Verfahren bezüglich akademischer Anerkennung von Diplomen vor. Vielmehr stellt jede Fachhochschule die Regeln bezüglich Anforderungen an eine Anerkennung unabhängig auf. Der Beschwerdeführer müsste daher mit der Fachhochschule seiner Wahl Kontakt aufnehmen und sich über die Modalitäten bezüglich Anerkennung seines Diploms zwecks Weiterführung seiner Studien informieren (eine Liste aller Fachhochschulen findet sich unter http://www.switch.ch/de/edu/fh.html .)
6.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
VwVG, Art. 1 ff
. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.3]). Diese werden auf Fr. 900.-festgesetzt und mit dem am 11. Oktober 2006 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen (Art. 64 Abs. 1
VwVG).
10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 900.-auferlegt. Diese Gerichtsgebühr wird mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref.-Nr. 353/bet; mit Gerichtsurkunde)
Die Kammerpräsidentin:
Der Gerichtsschreiber:
Eva Schneeberger
Kaspar Luginbühl
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand am: 27. August 2007
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
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Abteilung II
B-2188/2006
{T 0/2}
Urteil vom 22. August 2007
Mitwirkung:
Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richterin Eva Schneeberger (Kammerpräsidentin), Richter Hans-Jacob Heitz; Gerichtsschreiber Kaspar Luginbühl.
L._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), Vorinstanz,
betreffend
Anerkennung eines Diploms.
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Sachverhalt:
A.
L._______ absolvierte von 2000 bis 2003 an der Berufsakademie Thüringen in Gera (Deutschland) eine dreijährige Ausbildung zum Diplom-Betriebswirt und erwarb am 30. September 2003 den Titel "Diplom-Betriebswirt Berufsakademie (BA)". Am 14. Februar 2006 ersuchte er das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (Vorinstanz) um Anerkennung der Gleichwertigkeit seines Diploms mit einem eidgenössischen Berufsabschluss bzw. einem eidgenössischen Fachhochschulabschluss. Mit Verfügung vom 14. September 2006 lehnte die Vorinstanz das Gesuch von L._______ ab. Zur Begründung führte sie an, dass ein Diplom einer Berufsakademie zwar ein berufsbefähigender tertiärer Abschluss sei, wobei es sich aber nicht um einen Hochschulabschluss handle und auch nicht mit einem solchen gleichgestellt werden könne. Die Berufsakademie Thüringen gehöre nicht zu den Fachhochschulen, die in der für die Vorinstanz verbindlichen Liste der Hochschulrektorenkonferenz aufgeführt seien. Diese Referenzliste werde den Abklärungen in Bezug auf die Gleichwertigkeit mit Fachhochschuldiplomen wie auch den Zulassungsentscheiden für die Aufnahme deutscher Studierender an schweizerische Fachhochschulen zugrunde gelegt.
B.
Gegen diese Verfügung erhob L._______ (Beschwerdeführer) am 25. September 2006 Beschwerde bei der Rekurskommission EVD und beantragte sinngemäss die Gleichstellung seines Diploms mit dem entsprechenden Diplom einer eidgenössischen Fachhochschule. Die Abschlüsse der Berufsakademie Thüringen in Gera seien deutschland- und europaweit denen von Fachhochschulen gleichgestellt. Dem "Diploma Supplement" könne entnommen werden, dass sein Abschluss mit einem Bachelor Degree bzw. einem Fachhochschulabschluss vergleichbar sei. Komme dazu, dass die Kultusministerkonferenz 1995 eine bundesweite Anerkennung der Abschlüsse von Berufsakademien im tertiären Bereich nach dem Modell der Berufsakademien in Baden-Württemberg beschlossen habe. Unter diesen Beschluss falle auch die Berufsakademie Thüringen. Dass die Abschlüsse von Berufsakademien jenen von Fachhochschulen gleichgestellt seien, ergebe sich aus dem Thüringer Hochschulgesetz und dem Thüringer Berufsakademiegesetz, welches Bachelorabschlüsse von Berufsakademien hochschulrechtlich Fachhochschulabschlüssen gleichstelle. Dadurch komme das Land Thüringen dem Hochschulrahmengesetz nach, das die Gleichwertigkeit von einander entsprechenden Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels gemäss dem Beschluss der Kultusministerkonferenz im Jahr 2003 europaweit gewährleiste. Aus diesem Grund seien neben den Auskünften der Hochschulrektorenkonferenz auch die massgebenden Beschlüsse der Kultusministerkonferenz zu berücksichtigen. Sollte die Anerkennung seines Diploms abermals verweigert werden, so sei ihm die Möglichkeit einzuräumen, die fehlenden Kenntnisse zu erwerben.
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C.
In ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2006 führte die Vorinstanz aus, dass sie das Gleichwertigkeitsgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 5 der Verordnung vom 11. September 1996 über Aufbau und Führung von Fachhochschulen beurteilt habe. Wenn in der Schweiz die Ausübung einer Berufstätigkeit durch Rechtsvorschriften an den Besitz eines bestimmten Diploms gebunden sei und der Gesuchsteller über ein Diplom verfüge, das in der Schweiz nicht als gleichwertig anerkannt sei, so bestehe im Gegensatz zu Art. 70 der Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung nicht die Möglichkeit, durch Ausgleichsmassnahmen die verlangte Qualifikation zu erreichen. E contrario würden auch keine Ausgleichsmassnahmen angeboten, wenn das ausländische Diplom oder der ausländische Ausweis nicht mit einem schweizerischen Fachhochschuldiplom gleichwertig sei und die Berufsfähigkeit, die der Gesuchsteller ausüben möchte, in der Schweiz nicht reglementiert sei. Weil der Beschwerdeführer in der Schweiz kein Studium aufnehmen oder fortführen wolle, finde das Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich vom 20. Juni 1994 im vorliegenden Fall keine Anwendung. Das alte Thüringer Berufsakademiegesetz qualifiziere das Diplom einer Berufsakademie als berufsbefähigenden Abschluss, aber nicht als Hochschulgrad. Dieselbe Position nehme die Hochschulrektorenkonferenz ein. Im neuen Thüringer Berufsakademiegesetz werde nirgends erwähnt, dass "Diplome der Berufsakademie (BA)" hochschulrechtlich den Abschlüssen von Hochschulen gleichgestellt würden. Es werde darauf hingewiesen, dass "Diplome der Berufsakademie (BA)" den entsprechenden Fachhochschulabschlüssen als berufsbefähigender Abschluss, nicht aber als Hochschulgrad gleichgestellt seien. Aus diesen Gründen sei das Diplom des Beschwerdeführers einem schweizerischen Fachhochschuldiplom nicht gleichwertig. Somit sei bereits das Erfordernis der gleichen Bildungsstufe nicht erfüllt, weshalb die Frage nach der gleichen Bildungsdauer offen bleiben könne. Da der Beruf, den der Beschwerdeführer ausüben wolle, in der Schweiz nicht reglementiert sei, brauche er überdies keine Anerkennung seiner Qualifikationen zu beantragen. Er könne unter denselben Bedingungen wie ein Schweizer als Betriebswirt in der Schweiz arbeiten. Wolle er sich weiterbilden, so könne er sich direkt an die Fachhochschulen wenden, wobei es jedoch keine Ausgleichsmassnahmen gebe.
D.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2006 informierte die Rekurskommission EVD den Beschwerdeführer, dass ab dem 31. Dezember 2006 alle bei ihr hängigen Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht übernommen würden. Mit Verfügung vom 22. Januar 2007 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Übernahme des hängigen Verfahrens.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Der Entscheid des Bundesamtes vom 14. September 2006 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
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| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
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| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
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| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 44 |
||||||
| Die Verfügung unterliegt der Beschwerde. | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 53 Übergangsbestimmungen |
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| Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. | ||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
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| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
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| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 46 [1] |
||||||
| Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig: | ||||||
| wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder | ||||||
| wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. | ||||||
| Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Auf vorliegenden Sachverhalt kommt Art. 7
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 46 [1] |
||||||
| Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig: | ||||||
| wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder | ||||||
| wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. | ||||||
| Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 46 [1] |
||||||
| Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig: | ||||||
| wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder | ||||||
| wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. | ||||||
| Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 46 [1] |
||||||
| Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig: | ||||||
| wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder | ||||||
| wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. | ||||||
| Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
2.1
Der Beschwerdeführer bringt weder in seinem Gesuch vom 14. Februar 2006 an die Vorinstanz noch in seiner Beschwerde vom 25. September 2006 an die Rekurskommission EVD ausdrücklich vor, aus welchem Grund er die Gleichstellung seines Diploms mit einem eidgenössischen Fachhochschuldiplom verlangt. Seinem Gesuch und seiner Beschwerde kann jedoch entnommen werden, dass er keine so genannte akademische Anerkennung seines Diploms verlangt, die ihm die Aufnahme oder die Fortführung seiner Studien an einer Schweizer Fachhochschule erlauben würde. Auch ist aus seinen Eingaben nicht ersichtlich, dass er die Anerkennung eines in der Schweiz reglementierten Berufs wünscht, der nur mit vorgängiger staatlicher Erlaubnis ausgeübt werden kann. Die Gründe des Beschwerdeführers für das Gesuch um Gleichstellung sind vorliegend jedoch ohnehin nicht von Relevanz, da weder Art. 7
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 46 [1] |
||||||
| Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig: | ||||||
| wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder | ||||||
| wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. | ||||||
| Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 46 [1] |
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| Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig: | ||||||
| wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder | ||||||
| wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. | ||||||
| Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
5
zwar auf Art. 68
|
SR 412.10 BBG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz Art. 68 Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise [1] |
||||||
| Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes. | ||||||
| Im Bereich der Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung kann der Bundesrat selbstständig völkerrechtliche Verträge abschliessen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 13 des BG vom 25. Sept. 2020 über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 164; BBl 2019 8327). [2] Fassung gemäss Art. 13 des BG vom 25. Sept. 2020 über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 164; BBl 2019 8327). | ||||||
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SR 412.10 BBG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz Art. 68 Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise [1] |
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| Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes. | ||||||
| Im Bereich der Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung kann der Bundesrat selbstständig völkerrechtliche Verträge abschliessen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 13 des BG vom 25. Sept. 2020 über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 164; BBl 2019 8327). [2] Fassung gemäss Art. 13 des BG vom 25. Sept. 2020 über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 164; BBl 2019 8327). | ||||||
|
SR 412.10 BBG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz Art. 68 Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise [1] |
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| Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes. | ||||||
| Im Bereich der Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung kann der Bundesrat selbstständig völkerrechtliche Verträge abschliessen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 13 des BG vom 25. Sept. 2020 über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 164; BBl 2019 8327). [2] Fassung gemäss Art. 13 des BG vom 25. Sept. 2020 über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 164; BBl 2019 8327). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 46 [1] |
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| Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig: | ||||||
| wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder | ||||||
| wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. | ||||||
| Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
Art. 5 Abs. 1
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 46 [1] |
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| Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig: | ||||||
| wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder | ||||||
| wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. | ||||||
| Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
3.
Die Vorinstanz lehnte die Gleichwertigkeit des Diploms des Beschwerdeführers mit einem eidgenössischen Fachhochschuldiplom ab, weil das Diplom einer Berufsakademie nicht für dieselbe Bildungsstufe wie ein Fachhochschuldiplom (Hochschulstufe) ausgestellt worden sei. Es ist somit strittig, ob die Vorinstanz zu Recht die Gleichwertigkeit des Diploms des Beschwerdeführers mit einem Fachhochschuldiplom verweigert hat.
3.1
Grundsätzlich wird die Gleichwertigkeit von Diplomen gemäss Art. 5 Abs. 1
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 46 [1] |
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| Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig: | ||||||
| wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder | ||||||
| wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. | ||||||
| Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 412.10 BBG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz Art. 68 Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise [1] |
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| Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes. | ||||||
| Im Bereich der Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung kann der Bundesrat selbstständig völkerrechtliche Verträge abschliessen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 13 des BG vom 25. Sept. 2020 über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 164; BBl 2019 8327). [2] Fassung gemäss Art. 13 des BG vom 25. Sept. 2020 über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 164; BBl 2019 8327). | ||||||
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SR 412.10 BBG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz Art. 68 Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise [1] |
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| Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes. | ||||||
| Im Bereich der Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung kann der Bundesrat selbstständig völkerrechtliche Verträge abschliessen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 13 des BG vom 25. Sept. 2020 über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 164; BBl 2019 8327). [2] Fassung gemäss Art. 13 des BG vom 25. Sept. 2020 über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 164; BBl 2019 8327). | ||||||
3.2
Am 1. Juni 2002 trat das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten in Kraft (FZA, SR 0.142.112.681). Gemäss Art. 1 Bst. a
|
IR 0.142.112.681 FZA Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) Art. 1 Ziel |
||||||
| Ziel dieses Abkommens zu Gunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz ist Folgendes: | ||||||
| Einräumung eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbstständiger sowie des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien; | ||||||
| Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, insbesondere Liberalisierung kurzzeitiger Dienstleistungen; | ||||||
| Einräumung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für Personen, die im Aufnahmestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben; | ||||||
| Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer. | ||||||
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IR 0.142.112.681 FZA Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) Art. 9 Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise |
||||||
| Um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen zu erleichtern, treffen die Vertragsparteien gemäss Anhang III die erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und zur Koordinierung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen. | ||||||
6
schliessen (nachfolgend: Richtlinie 89/48/EWG) und Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (nachfolgend: Richtlinie 92/51/EWG). Hinsichtlich der Anerkennung der beruflichen Qualifikationen erfasst das bilaterale Personenfreizügigkeitsabkommen nur die im Aufnahmestaat reglementierten, d. h. konzessionspflichtigen beruflichen Tätigkeiten. Betreffend die in der Schweiz reglementierten Tätigkeiten hat die Vorinstanz eine Liste publiziert (vgl. Internetseite der Vorinstanz > Themen > Internationale Diplomanerkennung > EU Diplomanerkennung > Linkliste rechts: reglementierte Berufe). Reglementiert sind Berufe wie Medizinalberufe, Architekten und Bergführer etc. Es handelt sich hierbei um Berufe, deren unsachgemässe Ausübung für Ausübende und Dritte mit einer erhöhten Gefährdung verbunden ist. Wird in solchen Berufsfeldern ein ausländisches Diplom nicht mit dem entsprechenden schweizerischen als gleichwertig anerkannt, kann der Aufnahmestaat die Anerkennung von einem Anpassungslehrgang bzw. einer Ergänzungsprüfung abhängig machen, wobei den Bewerbern die Wahl der zu treffenden Ausgleichsmassnahme grundsätzlich zu belassen ist (vgl. NATSCH, a. a. O. S. 206 f.). Indessen steht nicht reglementierten Berufen die freie Ausübung offen. Für sie ist die Ausübung gemäss Personenfreizügigkeitsabkommen ohne Bedeutung. Ist der Beruf im Aufnahmestaat nicht reglementiert, bedarf es somit keiner Prüfung der Gleichwertigkeit des Diploms. Da es sich bei der Qualifikation des Beschwerdeführers als Betriebswirt nicht um eine reglementierte berufliche Tätigkeit handelt, findet das Personenfreizügigkeitsabkommen im hier zu beurteilenden Fall keine Anwendung. 3.3
Am 1. Februar 1999 trat die Lissabonner Konvention (SR 0.414.8) in Kraft. Gegenstand der Lissabonner Konvention ist einerseits die Anerkennung von durch Hochschulbildung erworbenen Qualifikationen, andererseits aber ausdrücklich auch die Anerkennung derjenigen Qualifikationen, welche den Zugang zur Hochschulbildung ermöglichen. Gemäss Art. I Lissabonner Konvention ist die Anwendbarkeit nicht auf die universitären Hochschulen begrenzt. Aus dem Titel "Geltungsbereich des Übereinkommens" ergibt sich jedoch, dass Deutschland aufgrund der bis anhin nicht erfolgten Ratifikation nicht Vertragsstaat der Lissabonner Konvention ist. Demzufolge ist die Lissabonner Konvention nicht auf vorliegenden Sachverhalt anwendbar.
3.4
Schliesslich trat, wie unter E. 2.2 ausgeführt, am 1. Juli 1995 das Abkommen Schweiz-Deutschland in Kraft. Gegenstand des Abkommens Schweiz-Deutschland ist die Anerkennung oder die Anrechnung von Studienzeiten oder Studienabschlüssen gemäss dessen Art. 3 Abs. 1 bzw. die Anerkennung akademischer Grade gemäss dessen Art. 4 zwecks Aufnahme oder Fortführung von Studien im jeweils anderen Land (vgl. Präambel). Da der Beschwerdeführer, wie ausgeführt, sein Diplom primär nicht zwecks Fortführung oder Aufnahme von Studien in der Schweiz anerkannt
7
haben will, ist das Abkommen Schweiz-Deutschland auf vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. Soweit der Beschwerdeführer begehrt, es seien ihm die Voraussetzungen zum Erwerb eines eidgenössischen Fachhochschuldiploms aufzuzeigen, ist weiter unten darauf einzugehen. 3.5
Wenn kein völkerrechtlicher Vertrag auf den Sachverhalt anwendbar ist, ist Art. 5 Abs. 1
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 46 [1] |
||||||
| Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig: | ||||||
| wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder | ||||||
| wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. | ||||||
| Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 412.10 BBG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz Art. 68 Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise [1] |
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| Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes. | ||||||
| Im Bereich der Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung kann der Bundesrat selbstständig völkerrechtliche Verträge abschliessen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 13 des BG vom 25. Sept. 2020 über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 164; BBl 2019 8327). [2] Fassung gemäss Art. 13 des BG vom 25. Sept. 2020 über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 164; BBl 2019 8327). | ||||||
4.
Gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a
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IR 0.142.112.681 FZA Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) Art. 9 Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise |
||||||
| Um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen zu erleichtern, treffen die Vertragsparteien gemäss Anhang III die erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und zur Koordinierung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen. | ||||||
4.1
Es stellt sich vorliegend die Frage, ob es sich beim Diplom des Beschwerdeführers um ein gemäss Art. 5 Abs. 1
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 46 [1] |
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| Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig: | ||||||
| wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder | ||||||
| wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. | ||||||
| Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 412.10 BBG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz Art. 68 Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise [1] |
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| Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes. | ||||||
| Im Bereich der Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung kann der Bundesrat selbstständig völkerrechtliche Verträge abschliessen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 13 des BG vom 25. Sept. 2020 über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 164; BBl 2019 8327). [2] Fassung gemäss Art. 13 des BG vom 25. Sept. 2020 über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 164; BBl 2019 8327). | ||||||
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IR 0.142.112.681 FZA Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) Art. 9 Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise |
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| Um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen zu erleichtern, treffen die Vertragsparteien gemäss Anhang III die erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und zur Koordinierung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen. | ||||||
4.2
Vorerst ist demnach abzuklären, ob das Diplom des Beschwerdeführers für dieselbe Bildungsstufe wie für ein eidgenössisches Fachhochschuldiplom ausgestellt worden ist (Art. 5 Abs. 2 Bst. a
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IR 0.142.112.681 FZA Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) Art. 9 Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise |
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| Um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen zu erleichtern, treffen die Vertragsparteien gemäss Anhang III die erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und zur Koordinierung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen. | ||||||
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IR 0.142.112.681 FZA Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) Art. 9 Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise |
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| Um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen zu erleichtern, treffen die Vertragsparteien gemäss Anhang III die erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und zur Koordinierung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen. | ||||||
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IR 0.142.112.681 FZA Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) Art. 9 Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise |
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| Um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen zu erleichtern, treffen die Vertragsparteien gemäss Anhang III die erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und zur Koordinierung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen. | ||||||
8
chelortitels keiner Umwandlung durch eine Behörde. Vielmehr ist die Führung von Gesetzes wegen vorgesehen. 4.3
Wie erwähnt wurde das Diplom des Beschwerdeführers auf der Grundlage von § 10 Abs. 4 aThüBAG erteilt. Im vorerwähnten Erlass wird die Berufsakademie Thüringen an keiner Stelle als Hochschule bezeichnet. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Berufsakademie Thüringen zur Hochschullandschaft des Freistaats gehöre, kann diesem Argument nicht gefolgt werden. Vielmehr ist die Berufsakademie Thüringen in der abschliessenden Aufzählung der Hochschulen des Freistaats gemäss § 1 Abs. 2 Ziff. 1-8 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThüHG) nicht aufgeführt. Auch dem (neurechtlichen) Thüringer Berufsakademiegesetz (ThüBAG) lässt sich keine Bestimmung entnehmen, die Berufsakademien als Hochschulen bezeichnet.
4.4
Dass es sich beim Diplom des Beschwerdeführers nicht um einen hochschulrechtlichen Abschluss handelt, ergibt sich klar aus § 10 Abs. 4 aThüBAG. Laut dieser Bestimmung wird das Diplom des Beschwerdeführers den entsprechenden Abschlüssen der staatlichen Fachhochschulen als berufsbefähigender Abschluss, nicht aber als Hochschulgrad, gleichgestellt. Wie der Beschwerdeführer korrekt vorbringt, wird gemäss neurechtlichem § 11 Abs. 2 ThüBAG bei erfolgreichem Abschluss eines akkreditierten Studiengangs ein Bachelordiplom verliehen. Dabei sind die Bachelorabschlüsse der Berufsakademie Thüringen hochschulrechtlich den Bachelorabschlüssen von Hochschulen gleichgestellt (vgl. § 11 Abs. 2 letzter Satz ThüBAG). Der Titel "[Berufsbezeichnung] Berufsakademie (BA)" wird hingegen gemäss § 11 Abs. 4 ThüBAG nur noch bei nicht akkreditierten Studiengängen verliehen. Dieser Titel enthält dieselben Berechtigungen wie ein Abschluss einer staatlichen Fachhochschule. Eine hochschulrechtliche Gleichstellung wird nicht erwähnt. Selbst wenn § 11 Abs. 4 ThüBAG rückwirkend auf das Diplom des Beschwerdeführers angewendet würde, könnte er daraus keine Rechte ableiten. Die Bachelorlehrgänge der Berufsakademie Thüringen werden erst seit Oktober 2006 angeboten. Mithin fällt die Ausbildung des Beschwerdeführers nicht darunter. Daraus folgt, dass es sich beim Diplom des Beschwerdeführers nicht um ein hochschulrechtlich anerkanntes handelt.
4.5
Insofern kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass Bachelordiplome der Berufsakademie solchen von Hochschulen gleichgestellt sind, nicht gefolgt werden. Er ist nicht Inhaber eines Bachelordiploms. Laut Art. 5 Ziff. 5.1 der "Ländergemeinsamen Strukturvorgaben gemäss § 9 Abs. 2 HRG für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen" darf neben einem Diplomgrad nicht gleichzeitig ein Bachelortitel verliehen werden. Dies bestätigt indirekt auch das Diploma Supplement zum Diplom des Beschwerdeführers. Der Titel des Beschwerdeführers ist lediglich einem Bachelortitel "ähnlich", nicht aber gleichgestellt. Soweit der Beschwerdeführer die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz anspricht, gelten diese ausschliesslich für die neuen Bachelorstudiengänge (siehe Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15. Oktober 2004),
9
was wiederum in § 11 Abs. 2 ThüBAG seinen Niederschlag gefunden hat, der Bachelortitel der Berufsakademie hochschulrechtlich den entsprechenden Fachhochschulabschlüssen gleichstellt. Soweit widersprechen sich die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz und die der Hochschulrektorenkonferenz entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht. Die Hochschulrektorenkonferenz führt wie die Kultusministerkonferenz aus, dass die von den Berufsakademien verliehenen Bachelordiplome hochschulrechtlich dem entsprechenden Hochschulabschluss gleichgestellt sind, nicht aber die altrechtlichen Diplome "[Berufsbezeichnung] Berufsakademie (BA)". 4.6
Zusammenfassend ergibt sich, dass das Diplom des Beschwerdeführers nicht für dieselbe Bildungsstufe ausgestellt wurde wie ein eidgenössischer Fachhochschulabschluss (Hochschulstufe). Daher erübrigt sich eine Prüfung der anderen Erfordernisse zur Anerkennung der Gleichwertigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. b
|
IR 0.142.112.681 FZA Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) Art. 9 Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise |
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| Um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen zu erleichtern, treffen die Vertragsparteien gemäss Anhang III die erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und zur Koordinierung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen. | ||||||
5.
Der Beschwerdeführer bringt eventualiter vor, dass ihm die Voraussetzungen zu nennen seien, unter denen er ein eidgenössisches Fachhochschuldiplom erwerben könne. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde korrekt ausgeführt hat, kann sie im Gegensatz zu Anerkennungen in der Berufsbildungsgesetzgebung (insbesondere Art. 70 Abs. 1
|
SR 412.101 BBV Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung Art. 70 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 der V vom 12. Nov. 2014 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4137). |
6.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 1 Verfahrenskosten |
||||||
| Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. | ||||||
| Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. | ||||||
| Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 900.-auferlegt. Diese Gerichtsgebühr wird mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref.-Nr. 353/bet; mit Gerichtsurkunde)
Die Kammerpräsidentin:
Der Gerichtsschreiber:
Eva Schneeberger
Kaspar Luginbühl
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
Versand am: 27. August 2007
Gesetzesregister
BBG 68
BBG 69
BBV 70
BGG 42
BGG 82
FHSG 2FHSG 7FHSV 5
FZA 1
FZA 9
VGG 31
VGG 33
VGG 37
VGG 53
VGKE 1
VwVG 5
VwVG 44
VwVG 46
VwVG 48
VwVG 50
VwVG 52
VwVG 63
VwVG 64
|
SR 412.10 BBG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz Art. 68 Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise [1] |
||||||
| Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes. | ||||||
| Im Bereich der Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung kann der Bundesrat selbstständig völkerrechtliche Verträge abschliessen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 13 des BG vom 25. Sept. 2020 über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 164; BBl 2019 8327). [2] Fassung gemäss Art. 13 des BG vom 25. Sept. 2020 über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 164; BBl 2019 8327). | ||||||
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SR 412.101 BBV Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung Art. 70 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 der V vom 12. Nov. 2014 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4137). |
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
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| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
IR 0.142.112.681 FZA Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) Art. 1 Ziel |
||||||
| Ziel dieses Abkommens zu Gunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz ist Folgendes: | ||||||
| Einräumung eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbstständiger sowie des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien; | ||||||
| Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, insbesondere Liberalisierung kurzzeitiger Dienstleistungen; | ||||||
| Einräumung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für Personen, die im Aufnahmestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben; | ||||||
| Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer. | ||||||
|
IR 0.142.112.681 FZA Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) Art. 9 Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise |
||||||
| Um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen zu erleichtern, treffen die Vertragsparteien gemäss Anhang III die erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und zur Koordinierung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen. | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 53 Übergangsbestimmungen |
||||||
| Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. | ||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht. | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 1 Verfahrenskosten |
||||||
| Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. | ||||||
| Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. | ||||||
| Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 44 |
||||||
| Die Verfügung unterliegt der Beschwerde. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 46 [1] |
||||||
| Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig: | ||||||
| wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder | ||||||
| wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. | ||||||
| Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
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| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
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| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
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| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
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| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
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| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
BVGer