Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-3597/2012

Urteil vom 7. März 2013

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),

Besetzung Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Richterin Ruth Beutler,

Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.

M._______,

Parteien vertreten durch
lic. iur. Franz Hollinger, Fürsprecher, Stapferstrasse 28, Postfach 328, 5201 Brugg AG ,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1. Februar 1975) stammt aus Ägypten. Im September 2000 lernte er in seinem Heimatland die Schweizer Bürgerin S._______ (geb. 1952) kennen. Nachdem er am 27. Januar 2001 in die Schweiz eingereist war, heiratete er sie am 2. Februar 2001 in Murten. In der Folge erhielt er vom Kanton Freiburg eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Am 27. Januar 2006 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt.

B.
Als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin ersuchte der Beschwerdeführer am 10. Januar 2006 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0).

Die Ehegatten unterzeichneten am 24. Juli 2007 zu Handen des Einbürgerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammen lebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann.

Am 20. August 2007 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Freiburg und der Gemeinde Büchslen.

C.
Am 27. Februar 2008 liessen die Ehegatten ein gemeinsames Scheidungsbegehren beim zuständigen Zivilgericht einreichen. Seit dem
28. August 2008 ist die Ehe rechtskräftig geschieden.

D.
Der Beschwerdeführer ging am 5. Oktober 2008 in Kairo die Ehe mit der ägyptischen Staatsangehörigen X._______ (geb. 1985) ein.

E.
Aufgrund dieser Umstände gelangte das Amt für Zivilstandswesen und Einbürgerungen des Kantons Freiburg mit Schreiben vom 29. September 2008 bzw. mit Faxeingabe vom 22. Oktober 2008 an die Vorinstanz und ersuchte sie um Prüfung, ob die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG für nichtig zu erklären sei.

F.
Mit Schreiben vom 13. Januar 2011 setzte die Vorinstanz den Beschwerdeführer förmlich über die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung in Kenntnis. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer zur Stellungnahme auf. Der Beschwerdeführer antwortete hierauf mit Eingabe vom 25. Januar 2011. Nebst einer schriftlichen Erklärung seiner Ex-Ehefrau vom 19. Januar 2011 reichte er auch Kopien der Scheidungseingabe vom 27. Februar 2008, des Protokolls der Gerichtsverhandlung betreffend Scheidung auf gemeinsames Begehren mit umfassender Einigung vom 9. April 2008 sowie des Scheidungsurteils vom 25. Juni 2008 ein. Gleichzeitig erteilte er die schriftliche Zustimmung zur Einsichtnahme in die Scheidungsakten.

G.
Am 28. Juni 2011 ersuchte das BFM die kantonale Behörde um rogatorische Befragung der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers. In der Folge wurde S._______ am 16. August 2011 von der kantonalen Behörde im Beisein des Parteivertreters des Beschwerdeführers rogatorisch einvernommen. Die Ausführungen der Ex-Ehefrau wurden vom damaligen Rechtsanwalt des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 23. Dezember 2011 bestätigt.

H.
Mit Gesuch vom 6. September 2011 forderte die Vorinstanz die Scheidungsakten vom Zivilgericht des Seebezirks Murten an.

I.
Nachdem die Vorinstanz festgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 1997 bei der schweizerischen Botschaft in Kairo ein Einreisegesuch für die Schweiz für einen zweiwöchigen Besuchsaufenthalt
bei einer Schweizer Bürgerin gestellt hatte, wurde ihm mit Schreiben vom
20. Januar 2012 sowie 25. April 2012 Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich zu äussern. In der Folge nahm er mit schriftlichen Eingaben vom

27. Januar 2012 bzw. 18. Mai 2012 dazu Stellung.

J.
Am 30. Mai 2012 erteilte der Kanton Freiburg als Heimatkanton des Beschwerderführers seine - am 25. Mai 2012 durch die Vorinstanz beantragte - Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

K.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2012 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Gleichzeitig ordnete sie an, dass sich die Nichtigkeit auf seine Kinder erstrecke, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe.

L.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. Juli 2012 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und verlangt die Aufhebung der vor-instanzlichen Verfügung.

M.
Der Beschwerdeführer reichte mit schriftlicher Eingabe vom 17. August 2012 diverse Referenzschreiben zu den Akten. Zugleich stellte er einen Antrag auf Wechsel der im Verfahren verwendeten Amtssprache. Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Antrag mit Zwischenverfügung vom 29. August 2012 statt.

N.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 21. September 2012 die Abweisung der Beschwerde.

O.
Mit Replik vom 29. Oktober 2012 hält der Beschwerdeführer an seinem Rechtsmittel fest.

P.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
BüG i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

1.2 Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
VwVG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
. VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 S. 4 mit Hinweis, BVGE 2007/41 E.2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2 und 1.3).

3.
In der Rechtsmitteleingabe vom 6. Juli 2012 wird die Parteibefragung des Beschwerdeführers beantragt. Dazu besteht jedoch kein hinreichender Anlass. Zum einen besteht kein Anspruch auf mündliche Anhörung (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Parteivorbringen sind grundsätzlich in Schriftform in das Rechtsmittelverfahren einzubringen (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 65 und 201). Dazu hatte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter hinreichend Gelegenheit. Zum anderen ist die Beweislage klar, sodass in antizipierter Beweiswürdigung von weiteren Beweiserhebungen ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgesehen werden kann (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen).

4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die erleichterte Einbürgerung nach Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG setzt ferner voraus, dass die betroffene Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Art. 26 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG). Sämtliche Voraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Die Beweislast trägt die gesuchstellende Person (BVGE 2008/46 E.3).

4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen).

5.

5.1 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen).

5.2 Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).

5.3 Die Täuschungshandlung des Gesuchstellers muss sich auf einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Offenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5696/2008 vom 2. Mai 2011 E. 5.3 mit Hinweisen).

5.4 Gemäss Art. 41 Abs. 1bis
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG, in Kraft seit 1. März 2011, muss die Nichtigerklärung innert zweier Jahre ab Kenntnisnahme vom rechtserheblichen Sachverhalt erfolgen, spätestens jedoch acht Jahre nach Erwerb des Schweizer Bürgerrechts. Zuvor galt nach Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG in seiner ursprünglichen Fassung (AS 1952 1087) eine einheitliche Frist von fünf Jahren ab Einbürgerung. Die Rechtsänderung erfolgte ohne eine spezifische übergangsrechtliche Ordnung. Auf der Grundlage allgemeiner übergangsrechtlicher Grundsätze sind daher alle Einbürgerungsfälle, in denen nicht die altrechtliche fünfjährige Verwirkungsfrist vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufen ist, dem neuen Recht zu unterwerfen. Dabei ist die unter altem Recht abgelaufene Zeit an die absolute, achtjährige Frist anzurechnen. Was die relative zweijährige Frist anbetrifft, so kann sie als Neuerung ohne Gegenstück im alten Recht frühestens auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts zu laufen beginnen (vgl. dazu BGE 134 V 353 E. 3.2 S. 356 f. mit Hinweisen).

6.

6.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. Art. 1 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).

6.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl.
Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweislasterleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehrung der Beweislast hat sie jedoch nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannt hat und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).

7.
In der vorliegenden Streitsache sind die formellen Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
und Abs. 1bis BüG erfüllt. Die von Abs. 1 geforderte Zustimmung des Heimatkantons liegt vor und die relative zweijährige (Neubeginn des Fristenlaufs von 2 Jahren ab jeder der eingebürgerten Person mitgeteilten Untersuchungshandlung) sowie die absolute achtjährige Frist des Abs. 1bis wurden gewahrt.

8.
Die Akten vermitteln folgendes faktisches Bild: Der Beschwerdeführer lernte seine 23 Jahre ältere Ex-Ehefrau im September 2000 in Ägypten kennen. Am 2. Februar 2001 heirateten die beiden in Murten. Am 10. Januar 2006 stellte er vor Ablauf der gesetzlichen Frist ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung, woraufhin die Ehegatten am 24. Juli 2007 unterschriftlich den Bestand einer intakten Ehe ohne Trennungs- oder Scheidungsabsichten bestätigten. Am 20. August 2007 erfolgte die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers. Rund sechs Monate später, am 27. Februar 2008 reichten die Eheleute beim zuständigen Zivilgericht ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Am 28. August 2008 erwuchs das Scheidungsurteil in Rechtskraft. Einen Monat später, am 5. Oktober 2008, schloss der Beschwerdeführer die Ehe mit einer ägyptischen Landsfrau (geb. 1985). Das Paar hat mittlerweile zwei Kinder (geb. 2009 bzw. 2011). Der geschilderte Sachverhalt begründet ohne weiteres die natürliche Vermutung, dass die Ehe des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung tatsächlich nicht intakt war und die Einbürgerungsbehörde von den Ehegatten über diesen Umstand getäuscht wurde.

9.

9.1 Nachfolgend ist dementsprechend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, die Vermutung (vgl. oben E. 6.2) zu widerlegen. Dazu braucht er nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe mit der Schweizer Bürgerin im massgeblichen Zeitraum intakt war, denn die tatsächliche Vermutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der Beschwerdeführer eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge präsentieren kann. Er kann den Gegenbeweis erbringen, indem er glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartut, das geeignet ist, den raschen Verfall der ehelichen Bande zu erklären, oder indem er glaubhaft darlegt, dass er sich der ehelichen Probleme nicht gewusst gewesen war und dass er demzufolge zum Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, weiterhin eine stabile eheliche Beziehung aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).

9.2 Der Beschwerdeführer verweist in seiner ersten Stellungnahme vom
25. Januar 2011 auf eine schriftliche Erklärung seiner Ex-Ehefrau (datiert vom 19. Januar 2011) und macht geltend, er habe mit seiner Ex-Ehefrau bis zu Beginn des Jahres 2008 in einer völlig harmonischen Ehe gelebt. Erst im Laufe des Januars 2008 sei seine Ex-Ehefrau zum Schluss gekommen, dass sie eine Trennung oder eine Ehescheidung in Betracht ziehen könnte. Hauptgrund sei gewesen, dass er wegen seiner Weiterbildung sehr oft abwesend gewesen sei. Hinzu sei der Altersunterschied gekommen. Sie habe ein ruhigeres Leben führen wollen als ihr jüngerer Ehemann. Er selber habe keine Trennung oder Scheidung gewollt, sich dem Wunsch seiner Ehefrau aus Liebe aber auch nicht widersetzt.

Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben der Vorinstanz vom
20. Januar 2012 darauf hingewiesen worden war, dass er bereits im Jahr 1997 ein Einreisegesuch für einen zweiwöchigen Aufenthalt bei der Schweizer Bürgerin B._______ gestellt habe, äusserte er sich mit Schreiben vom 27. Januar 2012 wie folgt: Er sei vor seiner definitiven Einreise in die Schweiz in Ägypten als Schwimmlehrer und Reiseleiter tätig gewesen. Dadurch sei er immer wieder von Touristen in ihr Heimatland eingeladen worden. So habe er sich bereits 1998 legal in der Schweiz sowie in den Jahren 1999 bis 2000 verschiedene Male in Deutschland, Frankreich und Spanien aufgehalten. Auch B._______ habe ihn in die Schweiz eingeladen. Es hätten aber nie engere Bindungen zu ihr bestanden. Insbesondere sei er mit dieser Frau nie verlobt gewesen.

Eine weitere Stellungnahme in Bezug auf die Ereignisse mit B._______ erfolgte, nachdem ihn die Vorinstanz auf einen Brief vom 16. Juni 1997 der besagten Schweizer Bürgerin hingewiesen hatte, in dem sie ihn als Verlobten bezeichnete. Der Beschwerdeführer erklärte in seiner schriftlichen Eingabe vom 18. Mai 2012, er sei nie mit dieser Person verlobt gewesen. Vielmehr habe er die damals 20-jährige im Jahr 1996 kennengelernt. Sie hätten aber keinen engeren Kontakt miteinander gehabt. Nach ihren Ferien sei die Schweizerin nach einiger Zeit wieder nach Sharm El Sheik zurückgekehrt und habe Kontakt zu ihm gesucht. Er habe jedoch keinen Kontakt zu ihr aufbauen wollen. Es sei auch nicht zu einer sexuellen Beziehung gekommen. Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz habe sie ihm immer wieder geschrieben und ihn eingeladen. Sie habe auch verschiedene erfolglose Vorkehrungen unternommen, ihm eine Einreise in die Schweiz zu ermöglichen. Im Jahr 1998 habe sich der Beschwerdeführer in der Schweiz aufgehalten. Er habe verschiedene Bekannte besucht, darunter auch B._______. Nach einem gemeinsamen Nachtessen habe er die Schweizerin allerdings verlassen, da diese Cannabis konsumiert habe. Seither habe kein Kontakt mehr zu ihr bestanden. Es sei ihm jedoch bekannt, dass sie vor und nach dem Aufenthalt in Ägypten in einer psychiatrischen Klinik interniert gewesen sei. Dem Schreiben von B._______ könnte man zudem entnehmen, dass sie den Beschwerdeführer gar nicht richtig gekannt habe, was gegen ein Verlöbnis der beiden spreche.

In der Beschwerde vom 6. Juli 2012 verwies der Beschwerdeführer auf das Protokoll der Gerichtsverhandlung vom 9. April 2008. Darin habe seine Ex-Ehefrau die Gründe geschildert, welche zur Scheidung geführt hätten. Diese würden übereinstimmen mit den immer wieder vorgebrachten Umständen, weshalb insgesamt eine hohe Glaubwürdigkeit bestehe. Hervorzuheben sei der Hauptgrund, dass sie seinem Tempo nicht mehr habe folgen können. Auch in einer Erklärung der Ehefrau vom 19. Januar 2011 sowie anlässlich der Befragung vom 25. August 2011 (recte: 16. August 2011) habe die Ex-Ehefrau alle bisherigen Angaben bestätigt. Es könne zudem nichts aus der früheren Bekanntschaft mit B._______ abgeleitet werden. Wäre es ihm lediglich darum gegangen, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, so hätte er die Gelegenheit bereits bei B._______ ergriffen. Gleiches gelte auch für die Heirat des Beschwerdeführers mit einer jungen Frau. Immerhin habe er seiner Ex-Ehefrau bereits im Februar/März 2008 erzählt, dass er durch seine Schwester eine Frau in Kairo kennengelernt habe. Dass er diese Frau relativ rasch geheiratet habe entspreche der Landessitte.

Replikweise wurde abschliessend geltend gemacht, es sei möglich, dass die geschilderten Probleme erst im Januar/Februar 2008 in vollem Umfang realisiert worden seien. Es sei auch sofort klar gewesen, dass es keine Sanierung habe geben können. Der Vorwurf der Vorinstanz, er habe nichts getan, um seine Ehe zu retten, ziele ins Leere. Immerhin sei der Entschluss seiner Ex-Ehefrau dermassen klar gewesen, dass eine Rettung a priori unmöglich gewesen sei. Bis Anfang 2008 sei die Ehe noch intakt gewesen.

9.3 Die Ex-Ehefrau äusserte sich folgendermassen: In einer Erklärung vom 19. Januar 2011 machte sie geltend, sie habe eine glückliche und harmonische Ehe erlebt. Bis zu Beginn des Jahres 2008 habe niemand an eine Trennung oder Ehescheidung gedacht. Bis zu diesem Zeitpunkt sei die Ehe glücklich und harmonisch gewesen. Die Idee und Initiative zur Trennung oder Scheidung sei im Verlauf des Januars 2008 von ihr aus gekommen. Ihr damaliger Ehemann habe die höhere Fachschule für Elektrotechnik besucht und daneben noch zu 100% gearbeitet. Auch die Wochenenden und Abende seien mit Schulunterricht und Lernen ausgefüllt gewesen, sodass für die Ehe wenig Platz geblieben sei. Zudem habe sie je länger je mehr den Altersunterschied bemerkt. Sie habe ein gemächlicheres Leben führen wollen als ihr Ehemann. Deshalb habe sie im Februar 2008 einen Anwalt aufgesucht. Ihr damaliger Ehemann habe sich in der Folge der Ehescheidung aus Liebe zu ihr nicht widersetzt. Es sei eine Ehescheidungskonvention aufgesetzt und die Scheidung sei entsprechend schnell durchgeführt worden.

Anlässlich der rogatorischen Befragung durch die kantonale Behörde vom 16. August 2011 erklärte die Ex-Ehefrau in Bezug auf die ehelichen Schwierigkeiten, ihr Ehemann habe im Frühling 2007 eine Ausbildung als Elektrotechniker angefangen. Zudem habe er noch 100% in einem Prüfungslabor gearbeitet. Anfangs 2008 habe er plötzlich keine Zeit mehr für sie gehabt. Am Abend habe er immer via Skype mit einem Ingenieur in Kairo Aufgaben für seine Schule gelöst, teilweise bis Mitternacht. Er habe im Gegensatz zu früher nicht mehr im Haushalt geholfen. Auf einmal habe sich auch das Alter bemerkbar gemacht. Er sei ein sehr aufgestellter, quirliger und sehr ehrgeiziger Mann gewesen. Er habe auch über das Ende seiner Schule gesprochen und dass er weitermachen wolle. Das sei auch ein finanzielles Problem gewesen. Er habe die Schule immer selber bezahlt, aber dadurch seien Mehrkosten im Haushalt entstanden, für die sie habe aufkommen müssen. Sie hätten allerdings immer geschaut, dass es im Gleichgewicht geblieben sei. Er sei während der Schulzeit auch sehr nervös und impulsiv gewesen, während dem sie Ruhe gebraucht habe. Er habe ihr zudem immer die Kenntnisse der Schule weitergeben wollen, was sie nicht interessiert habe. Das Alter sei das Hauptproblem gewesen. Immerhin sei er 23 Jahre jünger als sie. Weder Religion noch die Kinderfrage hätten ein Problem dargestellt. Anfangs 2008 habe ihre Mutter schwerwiegende gesundheitliche Probleme gehabt, weswegen sie ins Spital habe gebracht werden müssen. Im Januar 2008 habe sie zwar nach Hause gehen können, allerdings sei kurz danach aufgrund eines Treppensturzes ein erneuter Spitalaufenthalt erfolgt. Danach seien während des ganzen Jahres mehrere Spitalaufenthalte erfolgt, was sie belastet habe. Sie sei gestresst gewesen und nervös geworden. Da sie ihrer Mutter habe helfen müssen, habe sie auch ihrem Ehemann nicht mehr bei den Hausaufgaben helfen können. Sie seien oft zu Hause gewesen. Er habe die Arbeit und die Schule gehabt, sie die Arbeit und ihre Mutter. Sie sei immer nervöser geworden und plötzlich habe sie seine Art (Wirbelwind) nicht mehr ertragen. Gemeinsame Ferien seien nicht mehr in Frage gekommen. Früher seien sie oft an "YB Spiele" gegangen. Es sei auch manchmal zu verbalen Auseinandersetzungen gekommen, aber ohne Gewalt.

9.4 Es steht zwar ausser Frage, dass die dargelegten Gründe zum Zerfall einer Ehe führen können. Nicht glaubhaft erscheint jedoch der Umstand, dass die geschilderten Schwierigkeiten innerhalb eines Monats eine dermassen grosse Belastung für die Ex-Ehefrau darstellten, dass nur noch eine Trennung bzw. Scheidung in Frage kam. Dieser überaus rasche und finale Entschluss zur Scheidung widerspricht insbesondere der allgemeinen Lebenserfahrung, führen doch allfällige, nach langjährigem ehelichem Zusammenleben in einer tatsächlichen, intakten und stabilen ehelichen Gemeinschaft auftretende Schwierigkeiten erst nach einem längeren (regelmässig von Versöhnungsversuchen unterbrochenen) Prozess der Zerrüttung zu deren Auflösung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_469/2010 vom 21. Februar 2011 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Dies sollte in casu umso mehr geltend, als die Ehe noch bis zu Beginn des Jahres 2008 völlig harmonisch gewesen sein soll. Aufgrund des zeitlichen Ablaufs der Ereignisse ist jedoch anzunehmen, dass die Ehe des Beschwerdeführers aufgrund der unterschiedlichen Lebensführung der Ehegatten seit längerem stark belastet war und der Entschluss zur Scheidung durch die Ex-Ehefrau lediglich den Endpunkt einer längeren Entwicklung darstellte. Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer seine Ausbildung bereits im Frühling 2007 begonnen hatte. Anlässlich der rogatorischen Befragung vom 16. August 2011 machte die Ex-Ehefrau diesbezüglich denn auch generell geltend, der Beschwerdeführer sei während der Schulzeit sehr nervös und impulsiv gewesen, sie hingegen sei eher eine Person, die Ruhe brauche. Aufgrund dieser Ausführungen ist anzunehmen, dass der Zerrüttungsprozess über einen längeren Zeitabschnitt hinweg erfolgte und schon vor der erleichterten Einbürgerung eingesetzt hatte, denn berufliche Belastung, Altersunterschied und der quirlige Charakter des Beschwerdeführers stellten mitnichten etwas Neues dar. Nichts anderes macht der Beschwerdeführer im Übrigen mit seiner Aussage geltend, es sei ohne weiteres möglich, dass die geschilderten Probleme erst im Januar/Februar 2008 in ihrem vollem Umfang realisiert worden seien (vgl. Replik vom 29. Oktober 2012). Sein Vorbringen, dass die Probleme vorher nicht vollumfänglich erkannt worden seien, kann dabei lediglich als Schutzbehauptung gedeutet werden.

9.5 Auffällig ist auch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers. Die Hauptgründe für den Zerfall der Ehe machte er jeweils lediglich sehr pauschal geltend. In Bezug auf den Ablauf der Ereignisse begnügte er sich gar damit, auf die diversen schriftlichen und mündlichen Aussagen seiner Frau zu verweisen. Selbst wenn er, wie er ausführte, die Scheidung nicht gewollt hätte, so hätte es ihm doch möglich sein sollen, den Zerfall der Ehe aus seiner Sicht detailliert darzulegen. Auch fällt auf, dass - entgegen seinem Vorbringen - in den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ex-Ehefrau Ungereimtheiten auszumachen sind: Machte der Beschwerdeführer in seiner ersten Stellungnahme vom 25. Januar 2011 doch geltend, ein Hauptgrund sei seine öftere Abwesenheit aufgrund seiner Weiterbildung gewesen, so erwähnte seine Ex-Ehefrau anlässlich der rogatorischen Befragung vom 16. August 2011, sie seien oft zu Hause gewesen. Auffällig erscheint auch, dass der Beschwerdeführer die gesundheitlichen Probleme der Mutter der Ex-Ehefrau, welche diese anlässlich der Befragung vom 16. August 2011 erwähnte und die beim Entschluss zur Scheidung auch eine Rolle gespielt hätten, im Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nie explizit geltend machte und auch die Ex-Ehefrau diese in ihrer gutvorbereiteten Erklärung vom 19. November 2011 noch überhaupt nicht aufführte.

9.6 Gegen die Darstellung des Beschwerdeführers spricht auch seine rasche Zustimmung zur Scheidung, ergeben sich doch aus den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass er sich in irgend einer Weise um die Aufrechterhaltung seiner Ehe gekümmert hätte. Selbst wenn er dies mit dem angeblich festen Entschluss seiner Ehefrau zur Scheidung zu erklären versucht, so kann die unglaublich rasche Einreichung der Ehescheidungsvereinbarung am 27. Februar 2008 - welche überdies bereits am 21. Februar 2008 von beiden Parteien unterzeichnet worden war - nicht anders gedeutet werden, als dass er selbst die Ehescheidung wollte. Auffällig erscheint in diesem Zusammenhang auch die schnelle Verarbeitung der mit dem Zerfall der Ehe einhergehenden Enttäuschungen und Verletzungen sowie die an den Tag gelegte Eile des Beschwerdeführers, eine neue Frau zu finden. Immerhin machte er beschwerdeweise geltend, er habe seiner Ex-Ehefrau bereits im Februar/März 2008 erzählt, durch seine Schwester in Kairo eine Frau kennengelernt zu haben. Wohlgemerkt handelt es sich dabei um die Frau, die er einen Monat nach erfolgter rechtskräftiger Scheidung ehelichte.

9.7 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er hätte den Nachweis erbracht, dass der rasche Zerfall des Willens zur ehelichen Gemeinschaft im Anschluss an die erleichterte Einbürgerung allein bei seiner Ex-Ehefrau eingetreten sei und verweist in diesem Zusammenhang auf ihre anlässlich der Scheidungsverhandlung vom 9. April 2008 sowie der rogatorischen Einvernahme vom 16. August 2011 gemachten Aussagen und ihre schriftliche Erklärung vom 19. Januar 2011 (vgl. Beschwerde vom
6. Juli 2012). Dem ist jedoch nicht zuzustimmen, wirkt der schweizerische Ehegatte doch in vielen Missbrauchsfällen mehr oder weniger bewusst an der Täuschung mit. Dies kann etwa geschehen, indem er zu seiner Ausländerrechtsehe Hand bietet. Noch häufiger kommt vor, dass in einer ursprünglich intakten Ehe irgendwann der Ehewille dahinfällt, zwischen den Ehegatten jedoch Einvernehmen darüber besteht, die Ehe vorerst weiterzuführen, um dem ausländischen Partner die Möglichkeit einer erleichterten Einbürgerung nicht zu nehmen (siehe etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7443/2008 vom 24. September 2010 E. 9.6 mit Hinweisen). Der fehlende Ehewille impliziert dabei nicht, dass sich die Ehegatten zwischenmenschlich nicht nahe gestanden haben könnten (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1189/2006 vom 3. April 2009 E. 6.4). Unabhängig davon bleibt klarzustellen, dass auf Seiten beider Partner ein authentischer Ehewille im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis vorliegen muss, was nach dem Gesagten kaum der Fall gewesen sein kann. Und letztlich ist völlig ohne Belang, wer für die Trennung bzw. Scheidung die Verantwortung trägt. Im Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung geht es einzig um die Frage, ob für den Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung und der Einbürgerung eine intakte und stabile Ehesituation angenommen werden kann. Dies trifft in casu nicht zu (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_250/2011 vom 21. Juli 2011
E. 5).

9.8 Was die diversen zu den Akten gelegten Referenzschreiben anbelangt, so versteht es sich von selbst, dass damit der Beweis einer intakten, auf die Zukunft gerichteten Ehe nicht zu erbringen ist. Vielmehr beschränken sich diese naturgemäss auf die Wahrnehmung eines äusseren Erscheinungsbildes. Für die Beurteilung der hier wesentlichen Frage, ob die Ehe im fraglichen Zeitpunkt stabil und auf die Zukunft gerichtet war, erweisen sich solche Bestätigungen regelmässig nicht als besonders aufschlussreich (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-143/2008 vom 18. Februar 2010 E. 8.2.1 mit Hinweisen).

9.9 Unbehelflich bleibt auch der in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachte Einwand, die frühere Bekanntschaft mit der Schweizer Bürgerin B._______ sei ein Nachweis dafür, dass er nicht die Absicht hatte, das Schweizerbürgerrecht zu erschleichen, ansonsten er bereits bei ihr die Gelegenheit ergriffen hätte. Aus welchem Grund der Kontakt mit B._______ letztlich abbrach, muss in Anbetracht des Zeitablaufs offen gelassen werden. Allerdings bestehen aufgrund des Visumsgesuchs des Beschwerdeführers vom 25. März 1997, in dem er B._______ als Gastgeberin für einen Besuchsaufenthalt von 10 Tagen angab und ihrem Schreiben vom 16. Juni 1997 gewisse Zweifel an seiner Darstellung, der gemeinsame Kontakt habe vor allem durch die Initiative von B._______ bestanden.

9.10 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die natürliche Vermutung in Frage zu stellen, wonach spätestens zum Zeitpunkt seiner erleichterten Einbürgerung zwischen ihm und seiner schweizerischen Ehefrau keine stabile und auf Zukunft ausgerichtete eheliche Gemeinschaft bestanden hat. Indem der Beschwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte, hat er die Behörde über eine wesentliche Tatsache getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Artikel 41 Absatz 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit ebenfalls erfüllt. Gründe, die es rechtfertigen würden, ermessensweise von der Regelfolge der Nichtigerklärung abzusehen, werden keine geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

10.
Aus Art. 41 Abs. 3
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG folgt zudem, dass sich die Nichtigkeit von Gesetzes wegen auf alle Familienmitglieder erstreckt, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht, es sei denn, etwas anderes werde ausdrücklich verfügt. Der Beschwerdeführer hat mittlerweile soweit aktenkundig mit seiner zweiten Ehefrau zwei Kinder (geb. 2009 und 2011) welche durch Abstammung Schweizer Bürger sind. Vorliegend sind aufgrund des Alters der Kinder noch keine Gründe - wie allfälliges Erfüllen der Voraussetzungen zur ordentlichen Einbürgerung, Absolvierung der militärischen Grundausbildung, berufliche Ausbildung, Ausübung des Stimmrechts etc. - vorhanden, welche es rechtfertigen würden, die Kinder des Beschwerdeführers von der Nichtigerklärung auszunehmen. Auch droht ihnen nicht die Staatenlosigkeit, da die beiden Kinder mit Geburt auch das ägyptische Bürgerrecht erworben haben dürften bzw. erlangen können (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 2 des Gesetzes
Nr. 26/1975 über die ägyptische Staatsangehörigkeit, Quelle: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ägypten, Frankfurt am Main/Berlin, Stand: 15. Juli 2008). Die angefochtene Verfügung ist auch in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden.

11.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

12.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)

- das Amt für Zivilstandswesen und Einbürgerungen des Kantons Freiburg

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-3597/2012
Datum : 07. März 2013
Publiziert : 21. März 2013
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BZP: 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
BüG: 26 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
27 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
41 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
51
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG: 1 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
2 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
13 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
19 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
BGE Register
132-II-113 • 134-I-140 • 134-V-353 • 135-II-161 • 136-I-229
Weitere Urteile ab 2000
1C_250/2011 • 1C_469/2010
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
erleichterte einbürgerung • ehe • ehegatte • bundesverwaltungsgericht • vorinstanz • eheliche gemeinschaft • sachverhalt • nichtigkeit • schweizer bürgerrecht • frage • betroffene person • vermutung • frist • beginn • kantonale behörde • bundesgericht • mutter • monat • kenntnis • zivilgericht
... Alle anzeigen
BVGE
2011/1 • 2008/46 • 2007/41
BVGer
A-2682/2007 • C-1189/2006 • C-143/2008 • C-3597/2012 • C-5696/2008 • C-7443/2008
AS
AS 1952/1087
BBl
1987/III/310