Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-5696/2008
Urteil vom 12. Mai 2011
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey,
Besetzung
Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
X._______,
Parteien Beschwerdeführer,
vertreten durch lic. iur. Michael Baader, Rechtsanwalt,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung.
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1965) gelangte Ende 1991 oder anfangs 1992 in die Schweiz und ersuchte ein erstes Mal um Asyl. Das Gesuch wurde von der zuständigen Behörde mit Verfügung vom 14. September 1993 abgelehnt, und der Beschwerdeführer wurde aus der Schweiz weggewiesen. Auf ein am 31. August 1994 eingereichtes zweites Asylgesuch trat die zuständige Instanz mit Verfügung vom 14. September 1994 nicht ein und ordnete auch diesmal die Wegweisung aus der Schweiz an.
B.
Der Beschwerdeführer verblieb weiterhin in der Schweiz und heiratete hier am 22. August 1997 eine 1955 geborene Schweizer Bürgerin; geschieden und Mutter eines 1985 geborenen, unter ihrer Obhut stehenden Sohnes. Gestützt auf seinen Eheschluss erhielt der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Landschaft.
C.
Im Oktober 2001 ersuchte der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
|
1 | Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
2 | Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat. |
Im Rahmen des folgenden Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am 5. August 2003 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestehen würden. Gleichzeitig nahmen sie zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr bestehe. Ebenso bestätigten sie ihre Kenntnisnahme davon, dass die Verheimlichung solcher Umstände gemäss Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
|
1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
Am 25. August 2003 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
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1 | Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
2 | Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat. |
D.
Mit Schreiben vom 20. März 2008 informierte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern die Vorinstanz darüber, dass sich die Ehegatten per 1. Dezember 2005 getrennt hätten und sie am 3. April 2007 geschieden worden seien, sowie darüber, dass der Beschwerdeführer am 4. Februar 2008 im Kosovo eine 1969 geborene, aus seiner Herkunftsgemeinde stammende Frau geheiratet habe, nachdem er deren am 10. August 2002 geborenes Kind am 27. Oktober 2006 als sein eigenes anerkannt hatte.
E.
Mit Schreiben vom 1. April 2008 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, dass gegen ihn gestützt auf Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
|
1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
F.
Am 24. Juli 2008 erteilte der Kanton Bern als Heimatkanton des Beschwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
G.
Mit Verfügung vom 5. August 2008 - dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter eröffnet am 7. August 2008 - erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig.
H.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. September 2008 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die von der Vorinstanz verfügte Nichtigerklärung sei aufzuheben, eventualiter sei die Verfügung zu kassieren und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
I.
Die Vorinstanz schliesst in einer Vernehmlassung vom 4. November 2008 auf Abweisung der Beschwerde. In einer Replik vom 3. Dezember 2008 hält der Beschwerdeführer an seinen Begehren und deren Begründung fest.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist. |
|
1 | Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist. |
2 | Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist. |
3 | Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt. |
4 | Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht. |
5 | Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
1.2. Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung. |
|
1 | Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung. |
2 | Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung. |
3 | Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13 |
4 | Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15 |
1.3. Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
3.
3.1. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit den Abklärungen der Vorinstanz bei der geschiedenen Ehefrau und beim Hausarzt. Er habe keine Gelegenheit erhalten, zu den Frageschemas Stellung zu nehmen oder Ergänzungsfragen zu stellen. Zudem habe ihm die Vorinstanz auch verwehrt, zu den Ergebnissen der Abklärungen Stellung zu nehmen. Die schriftlichen Antworten der geschiedenen Ehefrau seien ihm lediglich zur Kenntnis zugestellt worden und der dabei verwendete Ausdruck "orientierungshalber" lasse erkennen, dass eine Reaktion von seiner Seite "klar nicht erbeten" gewesen sei. Die Fragen an den Hausarzt und dessen Antworten seien ihm überhaupt nicht zugestellt worden, obwohl er diese Abklärung mit einem entsprechenden Beweisantrag initiiert habe.
3.2. Aus den Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 10. Juni und 8. Juli 2008 um Beantwortung eines Fragekataloges anging. Die Angeschriebene reagierte mit schriftlichen Auskünften vom 13. Juli 2008, bei der Vorinstanz eingegangen offenbar erst am 23. Juli 2008. Mit Schreiben vom 25. Juli 2008 (Ausgang gemäss Stempel am 28.07.08) brachte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Fragekatalog und die schriftlichen Auskünfte zur Kenntnis. Am 5. August 2008 - und damit nur gerade acht Tage nach Versand der Beweisunterlagen an den Beschwerdeführer - erliess sie die Verfügung betr. Nichtigkeit.
Am 11. Juni 2008 richtete die Vorinstanz einen Fragekatalog an den Hausarzt des Beschwerdeführers, der vom Angegangenen am 13. Juni 2008 (Postaufgabe am 20.06.08 und Eingang bei der Vorinstanz am 25.06.08) beantwortet wurde. Eine vorgängige oder nachträgliche Bekanntgabe dieser Beweisabklärung an den Beschwerdeführer ist nicht aktenkundig.
3.3. Es trifft zu, dass die Vorinstanz die Parteirechte des Beschwerdeführers nicht respektierte, weil sie ihm den ärztlichen Bericht gänzlich vorenthielt und ihm weder de jure noch de facto die Möglichkeit einräumte, sich zum Antwortschreiben seiner geschiedenen schweizerischen Ehefrau zu äussern. Allerdings bleiben diese Unterlassungen ohne Rechtsfolge, weil sie im Zusammenhang mit Beweiselementen stehen, die - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - für die Beurteilung der Streitsache ohne Relevanz sind.
4.
4.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
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1 | Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
2 | Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat. |
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
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1 | Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
2 | Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat. |
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber: |
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1 | Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber: |
a | erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält; |
b | eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt; |
c | die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet; |
d | die Werte der Bundesverfassung respektiert; und |
e | keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt. |
2 | Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss. |
4.2. Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 II 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 II 49 E. 2b S. 52). Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Bestand einer stabilen ehelichen Gemeinschaft sind beispielsweise angebracht, wenn ein Gesuchsteller der mit dem Antrag auf erleichterte Einbürgerung befassten Behörde verschweigt, dass er während der Ehe mit der Schweizerbürgerin ein aussereheliches Kind gezeugt hat (Urteil des Bundesgerichts 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1).
5.
5.1. Gemäss Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
5.2. Das blosse Fehlen einer Einbürgerungsvoraussetzung genügt nicht für die Nichtigerklärung der Einbürgerung. Vorausgesetzt ist vielmehr, dass diese erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Immerhin ist notwendig, dass die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Gesuch um erleichterte Einbürgerung befasste Behörde bewusst im falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in ihren Verhältnissen orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung möglicherweise entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
|
1 | Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
a | in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; |
b | in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; |
c | soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. |
1bis | Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35 |
2 | Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. |
5.3. Erheblich ist ein Sachverhalt nicht nur dann, wenn seine pflichtgemässe Offenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde eine Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1802/2006 vom 5. August 2009 E. 13 mit Hinweis; vgl. auch im Zusammenhang mit dem analogen Widerrufsgrund von ausländerrechtlichen Bewilligungen Silvia Hunziker in: Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.], N. 22 zu Art. 62 mit Hinweisen).
6.
Die formellen Voraussetzungen der Nichtigkeit sind vorliegend erfüllt. Der Kanton Bern als Heimatkanton hat die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erteilt und die Verfügung betr. Nichtigerklärung wurde dem Beschwerdeführer innerhalb der (gemäss Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
7.
7.1. In der angefochtenen Verfügung vom 5. August 2008 geht die Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer im Verfahren auf erleichterte Einbürgerung falsche Angaben gemacht bzw. wesentliche Tatsachen verheimlicht hat (Ziff. 3 der Verfügung). Sie zieht diesen Schluss insbesondere aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im November 2001 während eines Aufenthalts im Kosovo ein aussereheliches Kind zeugte, das am 10. August 2002 zur Welt kam. Dass er vor und nach dieser Begegnung keine Kontakte zur Kindsmutter gehabt und erst im Verlaufe des Jahres 2004 von der Schwangerschaft und Geburt erfahren haben wolle, sei nicht glaubhaft; zwei seiner Brüder lebten mit ihren Familien in der gleichen Stadt wie die Kindsmutter und der Beschwerdeführer selbst wäre als Vater ohne weiteres identifizierbar gewesen. Seine Darstellung der Ereignisse widerspreche als Ganzes allgemeiner Erfahrung bzw. kulturellen Gepflogenheiten.
7.2. In seinen Stellungnahmen vom 2. und 26. Juni 2008 hatte der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz geltend gemacht, er habe anlässlich eines Besuchsaufenthalts in seinem Herkunftsland im November 2001 in Begleitung eines befreundeten Lehrers an einer eintägigen, von der Schulgemeinde der Stadt Y._______ organisierten Rundreise teilgenommen. Dabei habe er die spätere Kindsmutter und Ehefrau, eine 1969 geborene, ledige Lehrerin kennen gelernt. Diese habe er im Nachgang zur Rundreise noch einmal getroffen, wobei es zum folgenschweren Fehltritt gekommen sei. Danach habe er keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt und somit weder von der Schwangerschaft noch von der am 10. August 2002 erfolgten Geburt erfahren. Im Sommer 2004 sei er wieder bei seinen Familienangehörigen im Kosovo zu Besuch gewesen. Bei einem Spaziergang mit seinem Bruder und seiner Schwägerin durch die Strassen der Stadt Y._______ seien sie zufällig der Kindsmutter begegnet, die in Begleitung eines kleinen Knaben gewesen sei. Die Kindsmutter habe seiner Schwägerin bedeutet, dass sie mit ihr alleine sprechen wolle, was dann auch geschehen sei. Nach diesem Gespräch sei er von seiner Schwägerin zur Rede gestellt worden. Sie habe ihn damit konfrontiert, dass er der Vater des Kindes sei. Er habe das nicht glauben wollen. Alles sei ihm unwahr erschienen. Er sei in die Schweiz zurückgekehrt und habe das Ganze vorerst für sich behalten. Im Verlaufe des Jahres 2005 sei diese Verheimlichung aber für ihn unerträglich geworden. Im Frühling oder Sommer dieses Jahres habe er seiner Schweizerischen Ehefrau den Seitensprung eingestanden und sie über die behauptete Vaterschaft informiert. Aufgrund von langen Gesprächen habe er sich dann entschlossen, das Kind anzuerkennen, was gemäss dem von ihm edierten Registerauszug am 11. Juli 2005 geschehen sei. Das Eingestehen des Fehltritts und die daraus entstandene aussereheliche Vaterschaft hätten aber die zuvor intakte Ehe zu Fall gebracht. Seine Schweizerische Ehefrau habe ihm erklärt, unter diesen Umständen nicht mehr mit ihm zusammen leben zu wollen. Im November 2005 hätten sie sich getrennt. Nach erfolglosen Versuchen seinerseits zur Rettung der Beziehung sei die Ehe mit Urteil vom 21. März 2007 geschieden worden. Namentlich seine beiden in Y._______ lebenden Brüder hätten ihn dann gedrängt, seine Aufgaben als Vater wahrzunehmen. Er habe sich deshalb knapp ein Jahr nach seiner Scheidung von der Schweizer Ehefrau entschieden, die Kindsmutter zu heiraten. Die Trauung habe am 4. Februar 2008 in Y._______ stattgefunden. Anschliessend habe er in der Schweiz ein Familiennachzugsgesuch gestellt.
8.
8.1. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Schilderungen des Beschwerdeführers über die Entwicklung seines Verhältnisses zur Kindsmutter, der heutigen Ehefrau, insgesamt nicht überzeugen können. Sie entsprechen im Wesentlichen einem lebensfremden, stereotypen Erklärungsmuster, mit dem das Bundesverwaltungsgericht schon wiederholt konfrontiert wurde (vgl. etwa Urteile
C-1802/2006 vom 5. August 2009 E. 12, C-1191/2006 vom 31. Oktober 2008 E. 6.6, C-1185/2006 vom 14. Juli 2008 E. 6.4 und C-1108/2007 vom 20. Juni 2008 E. 6.1).
8.2. Eine spontane sexuelle Begegnung wie sie der Beschwerdeführer behauptet - nicht nur ausserhalb einer Ehe, sondern bereits bei der zweiten Begegnung - widerspricht diametral den traditionellen Vorstellungen, die in der Gesellschaft des ländlichen Kosovos, aus dem der Beschwerdeführer und die Kindsmutter stammen, nach wie vor das gegenseitige Verhältnis der Geschlechter prägen. Sie gilt als schwerer Sittenverstoss, der die Frau und deren Familie entehrt, vor allem wenn aus der Begegnung - wie im vorliegenden Fall - ein Kind hervorgeht (vgl. dazu etwa Rainer Mattern, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Bedeutung der Tradition im heutigen Kosovo, November 2004, Ziff. 3.6, online auf der Website der Schweizerischen Flüchtlingshilfe > Herkunftsländer > Europa > Kosovo, besucht am 21. April 2011). Selbst wenn sich die Begegnung so zugetragen hätte, wie der Beschwerdeführer schildert, wäre vor dem erwähnten Hintergrund undenkbar, dass die ledige Kindsmutter es dem Zufall hätte überlassen können, ob sie den Kindsvater je wieder trifft und zur Verantwortung zieht. Wäre das Kindsverhältnis tatsächlich unter Umständen wie den behaupteten entstanden, so hätten die beteiligten Familien die Verhältnisse sofort geklärt, zumal die Kindsmutter nach Darstellung des Beschwerdeführers immer noch im Haushalt der Eltern lebte (Replik vom 3. Dezember 2008 S. 11). Dass der Beschwerdeführer für sie ohne weiteres zu identifizieren war, kann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Die Beiden stammen aus zwei nicht weit auseinander liegenden Ortschaften innerhalb der gleichen politischen Gemeinde (Y._______) und wollen sich an einem Anlass kennen gelernt haben, der von einer geschlossenen Gesellschaft organisiert und gebildet war.
8.3. Zur Frage einer Verwendbarkeit der vorinstanzlichen Beweisabklärungen beim Hausarzt und der geschiedenen Ehefrau zu Lasten des Beschwerdeführers hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits geäussert (E. 3.3 vorstehend). Soweit der Beschwerdeführer trotz seiner berechtigten formellen Rügen zur Stützung seiner Position Schlüsse aus den entsprechenden Dokumenten ziehen will (Beschwerde Ziff. 4.1 f.), gilt Folgendes festzustellen:
Die geschiedene Ehefrau hat auf die Frage, ob es in den Jahren 2002 bis 2004 Anhaltspunkte für Veränderungen in der Beziehung gegeben habe, geantwortet, es sei ihr im genannten Zeitraum nichts Einschneidendes aufgefallen; sie habe in Erinnerung, dass ihr damaliger Ehemann allmählich verschlossener und weniger lebensfroh gewirkt habe. Aus dieser zeitlich unpräzisen Auskunft lässt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht ableiten, er habe tatsächlich erst im Sommer 2004 von seiner Vaterschaft erfahren. Ebenso wenig lässt sich der behauptete Sachverhalt mit den Auskünften des Hausarztes bestätigen. Wenn der Arzt festhält, dass er den Beschwerdeführer im August 2005 wegen psychischer Erschöpfung mit Schlafstörungen aufgrund des Suizids eines Cousins behandelt und ab diesem Zeitpunkt eine deutliche Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustands festgestellt habe, den er in Zusammenhang mit "Familie und Scheidung" bringt, so lässt sich daraus offensichtlich nichts in Bezug auf die Frage ableiten, ob der Beschwerdeführer von seiner ausserehelichen Vaterschaft bereits zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung gewusst hat. Ob schwere Depressionen und psychische Erschöpfungszustände das Wesen und die Charaktereigenschaften eines Menschen verändern können, wie der Beschwerdeführer in seiner Replik im Zusammenhang mit dem Arztbericht behauptet, ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache ohne erkennbare Relevanz. Es besteht daher zum vornherein keine Veranlassung, dem Antrag des Beschwerdeführers zu entsprechen und ein medizinisch-psychiatrisches Gutachten zu diesem Thema zu veranlassen.
8.4. Irgendwelche Rückschlüsse für die Beantwortung der zentralen Frage sind auch aus dem Zeitpunkt der Kindsanerkennung nicht möglich. Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Rechtsmitteleingabe (Zif. 4.8), er habe seinen Sohn am 27. Oktober 2006 anerkannt. Dabei beruft er sich offensichtlich auf ein Dokument des Ministeriums für Arbeit und soziale Wohlfahrt der Republik Kosovo vom 23. Juni 2008, welches er am 26. Juni 2008 zu den Akten reichte. Mit seiner Stellungnahme vom 2. Juni 2008 hatte er allerdings vorgängig einen Auszug der UNMIK aus dem Geburtsregister vom 4. Februar 2008 eingereicht, wonach das Kind unter seinem Namen am 11. Juli 2005 registriert worden sei. Die Registrierung des Kindes ist unbesehen dieser widersprüchlichen Bestätigungen nicht von Relevanz, erfolgt sie doch im Kosovo gerade bei unbestrittenen Verwandtschaftsverhältnissen oft erst dann, wenn mit dem behördlichen Nachweis weitere Rechte (wie beispielsweise auf Kinderzulagen oder auf einen Familiennachzug) geltend gemacht werden sollen.
8.5. Für eine Richtigkeit der Behauptung des Beschwerdeführers, bis nach der erleichterten Einbürgerung nichts von seiner Vaterschaft gewusst zu haben, ist auch die Feststellung kein Indiz, wonach er bei der Deponierung seines Einbürgerungsgesuchs und später bei der Wiederverheiratung nach der Scheidung von seiner schweizerischen Ehefrau keine Eile an den Tag gelegt habe. Ebenfalls nichts ableiten zur zentralen Frage lässt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sich - aus entsprechenden Aussagen in der Scheidungsverhandlung und einer schriftlichen Äusserung der geschiedenen Ehefrau zu schliessen - einer Scheidung eigentlich widersetzen wollte. Aber auch aus dem Umstand, dass im Zusammenhang mit der Erteilung der erleichterten Einbürgerung eingeholte Referenzen im Jahre 2003 gemeinsame Auftritte des Ehepaares in der Öffentlichkeit bestätigten und die Eheleute noch bis ins Jahr 2005 gemeinsame Ferien verbracht haben sollen, sind keine Indizien für die Richtigkeit der Behauptung, wonach der Beschwerdeführer erst nach Abschluss des Verfahrens auf erleichterte Einbürgerung von seiner Vaterschaft erfahren haben will.
9.
9.1. In der vorliegenden Streitsache muss aufgrund der gesamten Umstände davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine aussereheliche Vaterschaft den Behörden verschwiegen hat. Da ein solcher Sachverhalt geeignet ist, Zweifel am Bestand einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung zu wecken - was dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sein muss - hat er im Sinne von Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
|
1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
9.2. Die Rechtsfolge der Nichtigerklärung bei Vorliegen der Eingriffsvoraussetzungen liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. In einer Konstellation wie der vorliegenden wäre davon abzusehen, wenn feststehen würde, dass trotz der ausserehelichen Vaterschaft zum Zeitpunkt der Einbürgerung eine intakte und auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft tatsächlich bestand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1, das in dieser Konstellation die tatbeständlichen Eingriffsvoraussetzungen zu verneinen scheint). Die Beweislast dafür trägt der Betroffene, der sich durch pflichtwidriges Verhalten im Einbürgerungsverfahren diesem Nachweis entzogen hat.
9.3. In casu hat der Beschwerdeführer seine aussereheliche Vaterschaft nicht nur gegenüber der mit seinem Gesuch um erleichterte Einbürgerung befasste Behörde verschwiegen. Um die Ehe nicht zu gefährden - wie er behauptet - verschwieg er sie auch gegenüber seiner eigenen Ehefrau. Seine Befürchtungen erwiesen sich als berechtigt, denn er selbst macht geltend, dass seine damalige Ehefrau die eheliche Beziehung als gescheitert sah, nachdem er ihr seinen Fehltritt gebeichtet hatte. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, die Ehe des Beschwerdeführers sei zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung intakt gewesen. Denn der Beschwerdeführer hielt seine Ehefrau in der irrigen Vorstellung über seine eheliche Treue gefangen, einem Punkt, von dem er wusste, dass er für den weiteren Fortbestand der Ehe möglicherweise von zentraler Bedeutung war und der sich nach seiner eigenen Darstellung als solcher zentraler Punkt auch tatsächlich erwies (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 1C_52/2009 vom 4. August 2009 E. 3.2).
10.
In Würdigung aller Umstände ist von einem Erschleichungstatbestand im Sinne von Artikel 41 Absatz 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
11.
Daraus ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
(Dispositiv Seite 14)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde,
Beilage: Original Familienausweis vom 9. April 2008)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung,
Beilage: Akten Ref-Nr. K [...])
- den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern
(ad Ref-Nr. [...])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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