Urteilskopf

2008/46

Auszug aus dem Urteil der Abteilung III i. S. Gemeinde X. gegen Bundesamt für Migration
C-5286/2007 vom 4. November 2008


Regeste Deutsch

Erleichterte Einbürgerung. Begriff der Integration. Anforderungen an die sprachliche Integration. Verfahren.
Art. 26 Abs. 1 Bst. a
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
, Art. 14 Bst. a
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
und b, Art. 32
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 32 Volljährigkeit - Volljährigkeit und Minderjährigkeit im Sinne dieses Gesetzes richten sich nach Artikel 14 des Zivilgesetzbuches5.
und Art. 37
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 37 Entlassungsgesuch und -beschluss - 1 Schweizer Bürgerinnen und Bürger werden auf Begehren aus dem Bürgerrecht entlassen, wenn sie keinen Aufenthalt in der Schweiz haben und eine andere Staatsangehörigkeit besitzen oder ihnen eine solche zugesichert ist. Artikel 31 gilt sinngemäss.
1    Schweizer Bürgerinnen und Bürger werden auf Begehren aus dem Bürgerrecht entlassen, wenn sie keinen Aufenthalt in der Schweiz haben und eine andere Staatsangehörigkeit besitzen oder ihnen eine solche zugesichert ist. Artikel 31 gilt sinngemäss.
2    Die Entlassung wird von der Behörde des Heimatkantons ausgesprochen.
3    Der Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts und damit des Schweizer Bürgerrechts tritt mit der Zustellung der Entlassungsurkunde ein.
BüG.
1. Der Begriff der Integration wird im schweizerischen Ausländer- und Bürgerrecht allgemein verstanden als Aufnahme ausländischer Personen in die schweizerische Gemeinschaft; dabei handelt es sich um einen gegenseitigen Annäherungsprozess, der sowohl den Willen der Ausländerinnen und Ausländer zur Eingliederung als auch die Offenheit der schweizerischen Bevölkerung voraussetzt; die Aufgabe der kulturellen Eigenart und der angestammten Staatsangehörigkeit wird nicht verlangt (E. 5.2.1).
2. Bei der erleichterten Einbürgerung werden weniger strenge Anforderungen an die Integration gestellt als bei der ordentlichen Einbürgerung (E. 5.2.3).
3. Auf eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG weisen in casu ein grosser schweizerischer Freundes- und Bekanntenkreis, die wiederholte Teilnahme an gesellschaftlichen Anlässen in der Wohngemeinde und in der unmittelbaren Nachbarschaft sowie weitere Umstände, welche auf eine besondere Verbundenheit des Bürgerrechtsbewerbers mit seinem Wohnort schliessen lassen (E. 5.2.2 und 5.3).
4. Die Kenntnis einer Landessprache stellt ein wichtiges Element der Integration im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG dar; die Eingliederung in die schweizerische Gesellschaft kann sich indessen auch auf andere Weise vollziehen, z. B. dadurch, dass jemand Kontakte zur schweizerischen Bevölkerung in einer anderen als einer Landessprache pflegt (E. 5.2.2). Sprachliche Integration bejaht im Falle eines Bürgerrechtsbewerbers, der sich in seinem privaten Umfeld mit einer Mischung aus Englisch und (Schweizer-)Deutsch verständigt (E. 5.5).
5. Die erleichterte Einbürgerung erfolgt in einem vereinfachten Verfahren, in welchem dem Bund die alleinige Entscheidkompetenz zukommt; der Bund hört den Kanton vorher an und kann ihn mit der Erhebung des Sachverhalts beauftragen. Die persönliche Anhörung eines Bürgerrechtsbewerbers durch eine kommunale Einbürgerungskommission ist mit der Forderung nach einem vereinfachten Verfahren vereinbar, solange die Kommission bei der Befragung den gegenüber der ordentlichen Einbürgerung milderen Voraussetzungen Rechnung trägt (E. 5.6.1).


Regeste en français

Naturalisation facilitée. Notion d'intégration. Exigences en matière d'intégration linguistique. Procédure.
Art. 26 al. 1 let. a, art. 14 let. a et b, art. 32 et art. 37 LN.
1. La notion d'intégration est comprise généralement, en droit suisse des étrangers et de la nationalité, comme l'accueil de l'étranger dans la société suisse; il s'agit d'un processus de rapprochement réciproque, qui présuppose d'une part que l'étranger soit disposé à s'intégrer et, d'autre part, que la population suisse fasse preuve d'ouverture à son égard; l'abandon de l'identité culturelle et de la nationalité d'origine n'est pas exigé (consid. 5.2.1).
2. Les exigences en matière d'intégration sont moins strictes dans la naturalisation facilitée que dans la naturalisation ordinaire (consid. 5.2.3).
3. En l'espèce, un grand cercle de connaissances et amis suisses, la participation répétée à des événements sociaux au sein de la commune de domicile et avec son proche voisinage, ainsi que d'autres circonstances démontrant l'existence de liens particuliers du requérant à la naturalisation avec son lieu de domicile, sont autant d'indices d'une intégration réussie au sens de l'art. 26 al. 1 let. a LN (consid. 5.2.2 et 5.3).
4. La connaissance d'une langue nationale est un élément important d'intégration au sens de l'art. 26 al. 1 let. a LN; l'intégration dans la société suisse peut toutefois se réaliser d'une autre manière, par exemple en entretenant des contacts avec la population suisse dans une autre langue qu'une langue nationale (consid. 5.2.2). Intégration linguistique admise dans le cas d'un requérant à la naturalisation qui dans son entourage privé s'exprime dans un mélange d'anglais et de (suisse-)allemand (consid. 5.5).
5. La naturalisation facilitée a lieu par une procédure simplifiée où le pouvoir de décision appartient à la seule Confédération; celle-ci consulte d'abord le canton et peut le charger d'enquêter sur la situation de fait. Une audition personnelle du candidat à la naturalisation par une commission communale de naturalisation est compatible avec l'exigence d'une procédure simplifiée, pour autant que lors de son interrogatoire, la commission garde à l'esprit que les conditions à respecter sont moins strictes que celles d'une naturalisation ordinaire (consid. 5.6.1).


Regesto in italiano

Naturalizzazione agevolata. Nozione di integrazione. Esigenze concernenti l'integrazione linguistica. Procedura.
Art. 26 cpv. 1 lett. a, art. 14 lett. a e b, art. 32 e art. 37 LCit.
1. La nozione di integrazione è generalmente intesa nel diritto degli stranieri e della cittadinanza come l'accoglimento degli stranieri nella comunità svizzera; trattasi di un processo di avvicinamento reciproco, che presuppone tanto la volontà dello straniero di integrarsi quanto l'apertura della popolazione svizzera; la rinuncia alle caratteristiche culturali ed alla propria cittadinanza non è pretesa (consid. 5.2.1).
2. Le esigenze concernenti l'integrazione sono meno rigorose nel caso della naturalizzazione agevolata rispetto alla naturalizzazione ordinaria (consid. 5.2.3).
3. Nella fattispecie, una grande cerchia di conoscenti ed amici svizzeri, la ripetuta partecipazione ad eventi sociali nel comune di domicilio e nell'immediato vicinato, come pure altre circostanze che dimostrano un legame particolare del candidato alla naturalizzazione con il suo domicilio, costituiscono indizi di un'integrazione riuscita ai sensi dell'art. 26 cpv. 1 lett. a LCit (consid. 5.2.2 e 5.3).
4. La conoscenza di una lingua nazionale rappresenta un elemento importante dell'integrazione ai sensi dell'art. 26 cpv. 1 lett. a LCit; l'integrazione nella società svizzera può tuttavia verificarsi anche in un altro modo, ad esempio nel caso in cui una persona coltivi contatti con la popolazione svizzera in una lingua non nazionale (consid. 5.2.2). L'integrazione linguistica è riconosciuta nel caso di un candidato alla naturalizzazione che nel suo ambiente privato comunica con un misto d'inglese e (svizzero-)tedesco (consid. 5.5).
5. La naturalizzazione agevolata avviene a mezzo di una procedura semplificata, in cui la competenza esclusiva di decisione spetta alla Confederazione; quest'ultima sente prima il cantone e può incaricarlo di svolgere le inchieste sui fatti. L'audizione personale di un candidato alla naturalizzazione da parte di una commissione comunale di naturalizzazione è compatibile con l'esigenza di una procedura agevolata, fintantoché la commissione tiene conto, durante l'audizione, che le condizioni sono meno severe rispetto alla naturalizzazione ordinaria (consid. 5.6.1).


Sachverhalt

Der aus Neuseeland stammende M., geboren 1965, reiste im Jahr 2001 in die Schweiz ein und heiratete hier eine Schweizer Bürgerin. Seit Dezember 2001 wohnt das Ehepaar in X. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor.
Am 3. Juli 2006 stellte M. ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung in der Schweiz. Das Bundesamt für Migration (BFM) ersuchte die zuständige kantonale Behörde am 6. September 2006 um Erstellung eines Erhebungsberichts. In der Folge holte die Einbürgerungskommission der Gemeinde X. Auskünfte über M. ein, führte mit ihm am 14. November 2006 eine persönliche Anhörung durch und erstellte tags darauf den Erhebungsbericht. Darin wurde insbesondere festgehalten, dass anlässlich der Anhörung eine Verständigung mit M. in deutscher Sprache nur knapp möglich gewesen sei, weil er diese zu wenig gut beherrsche. Er habe sich geweigert, auf Deutsch zu antworten. Ferner habe er sich gegenüber der Kommission sehr negativ verhalten und deren Zusammensetzung kritisiert. M. interessiere sich auch nicht für das gesellschaftliche Leben in der Schweiz, im Kanton und am Wohnort. Er kenne die Grundsätze der schweizerischen Staatsordnung nicht und es könne nicht angenommen werden, dass er nach der Einbürgerung in der Lage wäre, selbstständig seinen staatsbürgerlichen Pflichten nachzukommen. Nach der Anhörung habe M. dem Kommissionspräsidenten im Übrigen ein E-Mail zugestellt, in welchem er diesem vorgeworfen habe, gemein bzw. unverschämt gewesen zu sein.
Mit Schreiben vom 27. November 2006 wies die Einbürgerungskommission ein Gesuch um Wiederholung der Anhörung ab. In der Folge wurden beim BFM drei Referenzschreiben vom 9., 11. und 19. Februar 2007 eingereicht, welche sich positiv zur sozialen Integration von M. äusserten.
Am 20. Juli 2007 erteilte die Vorinstanz M. die erleichterte Einbürgerung. Gegen diese Verfügung erhob die Gemeinde X., handelnd durch ihren Gemeinderat, am 6. August 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) und beantragte deren Aufhebung sowie die Verweigerung der erleichterten Einbürgerung von M.
Als Beleg für seine Integration in der Schweiz reichte M. am 22. Dezember 2007 verschiedene zusätzliche Beweismittel zu den Akten (elf Referenzschreiben, eine Fotodokumentation und einen Zusammenschnitt aus dem privaten Videofilm-Archiv). Schliesslich lud er mit Schreiben vom 3. August 2008 die Gemeinderäte von X. zu sich nach Hause ein, um ihnen die Möglichkeit zu geben, sich persönlich ein Bild der Situation zu machen. Dieses Angebot wurde abschlägig beantwortet.
Das BVGer weist die Beschwerde ab.


Aus den Erwägungen:

5.

5.1 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist der Beschwerdegegner (...) nicht in ausreichendem Masse in die hiesigen Verhältnisse eingegliedert. Angesprochen ist damit Art. 26 Abs. 1 Bst. a
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0), gemäss welchem die erleichterte Einbürgerung voraussetzt, dass eine Bewerberin oder ein Bewerber in der Schweiz integriert ist.

5.2

5.2.1 Der Begriff der Integration wird im schweizerischen Ausländer- und Bürgerrecht allgemein verstanden als Aufnahme der ausländischen Person in die schweizerische Gemeinschaft und als Bereitschaft der betreffenden Person, sich in das gesellschaftliche Umfeld einzufügen. Eine Aufgabe der kulturellen Eigenart und der angestammten Staatsangehörigkeit wird nicht verlangt (vgl. Botschaft vom 26. August 1987 zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 1987 III 293 Ziff. 22.2 S. 304, sowie Botschaft vom 21. November 2001 zum Bürgerrecht für junge Ausländerinnen und Ausländer und zur Revision des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 2002 1911 Ziff. 2.2.1.3 S. 1942). Die Integration wird dabei als gegenseitiger Annäherungsprozess zwischen der einheimischen und der ausländischen Bevölkerung betrachtet. Er setzt sowohl den Willen der Ausländerinnen und Ausländer zur Eingliederung als auch die Offenheit der schweizerischen Bevölkerung voraus (vgl. Art. 4 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 4 Integration - 1 Ziel der Integration ist das Zusammenleben der einheimischen und ausländischen Wohnbevölkerung auf der Grundlage der Werte der Bundesverfassung und gegenseitiger Achtung und Toleranz.
1    Ziel der Integration ist das Zusammenleben der einheimischen und ausländischen Wohnbevölkerung auf der Grundlage der Werte der Bundesverfassung und gegenseitiger Achtung und Toleranz.
2    Die Integration soll längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern ermöglichen, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft teilzuhaben.
3    Die Integration setzt sowohl den entsprechenden Willen der Ausländerinnen und Ausländer als auch die Offenheit der schweizerischen Bevölkerung voraus.
4    Es ist erforderlich, dass sich Ausländerinnen und Ausländer mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen und insbesondere eine Landessprache erlernen.
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

5.2.2 Auf eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 14 Bst. a
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG bzw. Art. 26 Abs. 1 Bst. a
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG weisen - neben dem Vorhandensein eines guten Leumunds - etwa die Fähigkeit zu einer selbstständigen Lebensführung sowie das Interesse und die Teilhabe am öffentlichen und sozialen Leben (z. B. in den Bereichen Kultur und Sport; Partizipation an Veranstaltungen im Quartier oder Dorf etc.) hin (vgl. Botschaft vom 21. November 2001 zum Bürgerrecht für junge Ausländerinnen und Ausländer und zur Revision des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 2002 1911 Ziff. 2.2.1.3 S. 1943). Den Sprachkenntnissen kommt dabei die Funktion einer eigentlichen Schlüsselkompetenz zu, weil in aller Regel nur damit jemand überhaupt in die Lage versetzt wird, am wirtschaftlichen und sozialen Leben des Gastlandes aktiv teilzunehmen und sich auf diese Weise zu integrieren (vgl. Urteil des BVGer C-1212/2006 vom 24. Juni 2008 E. 4.3 mit Hinweis; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden VPB 69.101 E. 11). Das Erlernen einer Landessprache stellt daher ein wichtiges Element der Integration dar (vgl. auch Art. 4 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 4 Integration - 1 Ziel der Integration ist das Zusammenleben der einheimischen und ausländischen Wohnbevölkerung auf der Grundlage der Werte der Bundesverfassung und gegenseitiger Achtung und Toleranz.
1    Ziel der Integration ist das Zusammenleben der einheimischen und ausländischen Wohnbevölkerung auf der Grundlage der Werte der Bundesverfassung und gegenseitiger Achtung und Toleranz.
2    Die Integration soll längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern ermöglichen, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft teilzuhaben.
3    Die Integration setzt sowohl den entsprechenden Willen der Ausländerinnen und Ausländer als auch die Offenheit der schweizerischen Bevölkerung voraus.
4    Es ist erforderlich, dass sich Ausländerinnen und Ausländer mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen und insbesondere eine Landessprache erlernen.
AuG und Art. 4 Bst. b
SR 142.205 Verordnung vom 15. August 2018 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA)
VIntA Art. 4 Integrationsförderung durch die Kantone und Gemeinden - (Art. 53 Abs. 4, 54 und 56 Abs. 4 AIG)
1    Die kantonalen Ansprechstellen für Integrationsfragen planen die spezifische Integrationsförderung und die Zusammenarbeit mit den Institutionen der Regelstrukturen mittels kantonaler Integrationsprogramme (Art. 14).
2    Sie arbeiten im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit mit den kantonalen und kommunalen Behörden zusammen, die für folgende Bereiche zuständig sind:
a  Asyl und Migration;
b  frühe Kindheit;
c  obligatorische Schule einschliesslich Kindergarten;
d  Allgemein- und Berufsbildung auf Sekundarstufe II sowie Weiterbildung, Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung;
e  Sozialwesen;
f  öffentliche Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung;
g  Invalidenversicherung;
h  Gesundheitswesen;
i  Einbürgerung;
j  andere Bereiche, die für die Integration von Ausländerinnen und Ausländern wichtig sind.
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA, SR 142.205]) und fehlende Kenntnisse der
vor Ort gesprochenen Landessprache können als Indiz für eine mangelnde Integration verstanden werden (vgl. BGE 134 I 56 E. 3 S. 59). Die Eingliederung in die schweizerische Gemeinschaft kann sich indessen auch auf andere Weise vollziehen, z. B. dadurch, dass jemand Kontakte zur schweizerischen Bevölkerung in einer anderen als einer Landessprache pflegt (vgl. VPB 69.101 E. 12).

5.2.3 Im Gegensatz zur erleichterten Einbürgerung verlangt Art. 14 Bst. b
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG bei der ordentlichen Einbürgerung neben der Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse zusätzlich, dass die gesuchstellende Person mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut (« accoutumé », « familiarizzato ») ist. Eine solche Vertrautheit ist eine Folge der Integration im Sinne von Art. 14 Bst. a
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG bzw. Art. 26 Abs. 1 Bst. a
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG. Sie entspricht einer höheren Stufe der Übernahme schweizerischer Lebensart und setzt gewisse Kenntnisse über das Land und insbesondere die Sprache voraus (CÉLINE GUTZWILLER, Droit de la nationalité et fédéralisme en Suisse, Genf/Zürich/Basel 2008, Nr. 557). Die gesetzlichen Anforderungen sind bei der ordentlichen Einbürgerung zudem insofern strenger, als Art. 14
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG - anders als Art. 26 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG - keine abschliessende Aufzählung der Einbürgerungsvoraussetzungen enthält. Diese Unterschiede sind darin begründet, dass der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers bzw. einer Schweizer Bürgerin die Einbürgerung unter erleichterten Bedingungen ermöglichen wollte, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. BGE
129 II 401 E. 2.5 S. 404 mit Hinweis, sowie Botschaft vom 27. August 1987 zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 1987 III 293 Ziff. 22.13 S. 310). Obwohl das Gesetz sowohl in Art. 14 Bst. a
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG als auch in Art. 26 Abs. 1 Bst. a
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG die Integration der gesuchstellenden Person verlangt, kann dieser unbestimmte Rechtsbegriff bei der erleichterten Einbürgerung schliesslich milder ausgelegt werden, da in diesen Fällen aufgrund der Ehe mit einem Schweizer Bürger bzw. einer Schweizer Bürgerin vermutungsweise bereits eine enge Bindung zur Schweiz besteht (GUTZWILLER, a. a. O., Nr. 567).

5.3 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdegegner vielfältige Kontakte zur schweizerischen Bevölkerung unterhält. So gehören etwa gemäss den vorgelegten Referenzen verschiedene Schweizer Bürgerinnen und Bürger zu seinem Freundes- und Bekanntenkreis. Im Weiteren belegt die vom Beschwerdegegner eingereichte Foto- und Videodokumentation seine wiederholte Teilnahme an gesellschaftlichen Anlässen in der Wohngemeinde und in der unmittelbaren Nachbarschaft (Einweihungsfest Dorfumfahrung, Skirennen, Schwingfest, Viehschau, Quellenbesichtigung, Geburtstagsfest Nachbar u. a.). Daneben geht aus den eingereichten Unterlagen hervor, dass sich der Beschwerdegegner, der mit seiner Familie in einem kleinen Landweiler im ehemaligen Haus der Grosseltern seiner schweizerischen Ehefrau lebt, offenbar relativ stark mit seinem Wohnort verbunden fühlt. Darauf deuten neben der bereits erwähnten Teilnahme an kommunalen und nachbarschaftlichen Anlässen auch verschiedene weitere Umstände hin. So besitzt der Beschwerdegegner beispielsweise an seinem Wohnort ein Waldgrundstück, welches er selber bewirtschaftet. Beim Umbau des Hauses hat er sodann Unternehmen aus der Gemeinde berücksichtigt und tätigt offenbar auch seine Tageseinkäufe in den örtlichen
Geschäften. Schliesslich betreibt er zusammen mit seiner Ehefrau eine eigene Website, die den Namen des Weilers trägt und einen Link auf die offizielle Website der Wohngemeinde enthält.

5.4 Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend macht, die vom Beschwerdegegner beigebrachten Referenzschreiben würden keine objektive Beurteilung erlauben, da es sich um blosse « Gefälligkeitsauskünfte » handle bzw. die Referenzpersonen sich nach der negativen Einschätzung durch die Einbürgerungskommission wohl besondere Mühe gegeben hätten, den Beschwerdegegner in einem positiven Licht erscheinen zu lassen, kann ihr nicht gefolgt werden.

5.4.1 Für das Verwaltungsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i. V. m. Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Danach haben die Behörden die Beweise frei, d. h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Richter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und anschliessend zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).

5.4.2 Auch wenn davon auszugehen ist, dass ein Bürgerrechtsbewerber in aller Regel nur Referenzen von ihm wohlgesinnten Personen zu den Akten reichen wird, schliesst dieser Umstand nicht aus, dass aus den entsprechenden Auskünften zuverlässige Rückschlüsse auf die Integrationsbemühungen und den Integrationsgrad der betreffenden Person gezogen werden können. Dies ist auch vorliegend der Fall. Der Beschwerdegegner hat insgesamt 14 Referenzschreiben von schweizerischen Freunden, Bekannten und weiteren Personen (z. B. Hausarzt, Revierförster, Kursleiter Holzerkurs) zu den Akten gereicht. Diese Auskünfte sind mehrheitlich als relativ substantiiert zu bezeichnen und ergeben - zusammen mit den weiteren aktenkundigen Beweismitteln (Foto- und Videodokumentation) - ein kohärentes und differenziertes Bild der persönlichen Situation des Beschwerdegegners. Die von der Beschwerdeführerin beigebrachte negative Referenz einer unmittelbaren Nachbarin sowie die Tatsache, dass von den im Weiler lebenden Personen lediglich ein Nachbar bereit war, ein Schreiben zugunsten des Beschwerdegegners zu verfassen, werfen zwar gewisse Fragen auf, in welchem Masse es dem Beschwerdegegner in seiner unmittelbaren Nachbarschaft gelungen ist, als eine dem Weiler
bzw. dem Dorf zugehörige Person akzeptiert zu werden, stellen jedoch die Ausführungen der Referenzpersonen zu seinen Integrationsbemühungen nicht grundsätzlich in Frage.

5.5 Die Beschwerdeführerin stützt ihre negative Einschätzung des Einbürgerungsgesuchs des Beschwerdegegners im Weiteren insbesondere auf dessen ungenügende Sprachkenntnisse. So sei anlässlich des Gesprächs vor der Einbürgerungskommission eine Verständigung in deutscher Sprache nur knapp möglich gewesen. Die ihm gestellten Fragen habe der Beschwerdegegner nicht beantworten können, da er sie nicht verstanden habe. Zudem sei bekannt, dass er im Verkehr mit Behörden und der Schweizer Bevölkerung versuche, sich nur in Englisch zu verständigen. Dies wird vom Beschwerdegegner grundsätzlich nicht bestritten. Auf Rekursebene hat er zudem selber eingestanden, dass seine (Schweizer-)Deutschkenntnisse keineswegs perfekt seien.

5.5.1 Hinsichtlich der sprachlichen Integration ist an dieser Stelle nochmals in Erinnerung zu rufen, dass die Kenntnis einer bzw. der am Wohnort gesprochenen Landessprache keine zwingende Voraussetzung für die erleichterte Einbürgerung darstellt, sondern die Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse auch auf anderem Weg erfolgen kann, beispielsweise dadurch, dass jemand Kontakte zur schweizerischen Bevölkerung in einer anderen als einer Landessprache pflegt (vgl. VPB 69.101 E. 12).

5.5.2 Der englischen Sprache kommt in diesem Zusammenhang - namentlich in der deutschen Schweiz - eine besondere Bedeutung zu. Im deutschen Sprachgebiet der Schweiz sprechen heute über zwei Drittel der erwachsenen Bevölkerung mehr oder weniger gut Englisch; dieser Anteil beträgt in den übrigen Sprachregionen etwas über 40 %. Die am häufigsten gesprochene Fremdsprache ist jedoch auch in der Deutschschweiz (noch) eine Landessprache, nämlich das Französische mit mehr als 70 %. Das Italienische wird demgegenüber nur von einem knappen Drittel der Deutschschweizerinnen und Deutschschweizer gesprochen (vgl. IWAR WERLEN, Schlussbericht Sprachkompetenzen der erwachsenen Bevölkerung in der Schweiz, Nationales Forschungsprogramm « Sprachenvielfalt und Sprachkompetenz in der Schweiz », Bern, 12. August 2008, Ziff. 3.1.1, online unter http://www.nfp56.ch > Sprachkompetenz der Erwachsenen > Welche Bedingungen fördern oder hemmen die Mehrsprachigkeit?, besucht am 8. September 2008). Hinsichtlich ihrer Verwendungshäufigkeit innerhalb der Schweiz kommt der englischen Sprache sodann nach wie vor nicht die Funktion einer « lingua franca » zu, die ihr von vielen zugeschrieben wird (vgl. WERLEN, a. a. O., Ziff. 3.1.3). Auf der anderen Seite wird
Englisch von der schweizerischen Bevölkerung - besonders ausgeprägt in der Deutschweiz - als nützlichste und angesehenste Fremdsprache betrachtet (vgl. WERLEN, a. a. O., Ziff. 3.1.4 f.).

5.5.3 In Bezug auf die Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse und namentlich in jene am Wohnort bedeutet dies, dass der Beschwerdegegner mit dem überwiegenden Teil der ansässigen Bevölkerung in Englisch kommunizieren kann und er für die Pflege seiner freundschaftlichen und sozialen Beziehungen in der Schweiz, aber auch für den Geschäfts- und Behördenverkehr, bedeutend weniger als andere fremdsprachige Personen auf das Erlernen der deutschen Sprache angewiesen ist. Ein verminderter Anreiz bzw. Druck, die deutsche Sprache zu erlernen, kann auch im Umstand erblickt werden, dass die englische Sprache von der überwältigenden Mehrheit der Schweizerinnen und Schweizer als nützlichste und angesehenste Fremdsprache eingestuft wird und aus diesem Grund in der Bevölkerung im Allgemeinen eine relativ hohe Bereitschaft besteht, mit englischsprachigen Personen in deren Muttersprache zu kommunizieren. Trotz dieser Besonderheiten könnte wohl kaum von einer genügenden Integration gesprochen werden, wenn sich der Beschwerdegegner generell weigern würde, Deutsch zu lernen bzw. zu sprechen und beispielsweise nur mit Personen verkehren würde, welche die englische Sprache beherrschen.

5.5.4 Die Akten ergeben indessen ein anderes Bild. Anlässlich der persönlichen Anhörung vor der Einbürgerungskommission war der Beschwerdegegner offenbar nicht in der Lage, alle Fragen (in vollem Umfang) zu verstehen und zu beantworten. Das Protokoll des Einbürgerungsgesprächs sowie der Erhebungsbericht lassen jedoch darauf schliessen, dass der Beschwerdegegner durchaus über gewisse, wenn auch nicht sehr profunde Deutschkenntnisse verfügt. Aus dem auf Rekursebene eingereichten Videomaterial sowie den schriftlichen Referenzauskünften geht sodann hervor, dass der Beschwerdegegner ohne weiteres in der Lage ist, einfacheren Konversationen in (schweizer-)deutscher Sprache zu folgen und selber mit Freunden und Nachbarn ein sprachliches Gemisch aus Englisch mit (schweizer-)deutschen Ausdrücken spricht. Dieses Neben- und Miteinander von Englisch und Deutsch spiegelt sich auch auf der privaten Website der Familie des Beschwerdegegners wieder. So fällt etwa auf, dass verschiedene Rubriküberschriften zweisprachig betitelt sind. Im Weiteren finden sich im Gästebuch nicht nur in Englisch verfasste Einträge, sondern auch eine ganze Reihe deutschsprachiger Mitteilungen. Auch wenn der Beschwerdegegner im Verkehr mit der Schweizer Bevölkerung und
den hiesigen Behörden offenbar nach wie vor vorzugsweise in Englisch zu kommunizieren scheint, kann bei dieser Sachlage nicht davon gesprochen werden, er verschliesse sich einer sprachlichen Integration in der Schweiz. Diese Schlussfolgerung rechtfertigt sich selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der Beschwerdegegner anlässlich des Einbürgerungsgesprächs offenbar geweigert hat, auf Deutsch zu antworten, zumal die Weigerung wohl eher Ausdruck des unglücklichen Verlaufs des Einbürgerungsgesprächs war als derjenige einer generellen Haltung gegenüber dem Gebrauch der deutschen Sprache.

5.6 Zur persönlichen Anhörung des Beschwerdegegners durch die Einbürgerungskommission sowie zu seinem Verhalten anlässlich dieses Gesprächs ist ferner Folgendes festzuhalten:

5.6.1 Der Bund kann die kantonale Einbürgerungsbehörde mit den Erhebungen beauftragen, die für die Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen nötig sind (Art. 37
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 37 Entlassungsgesuch und -beschluss - 1 Schweizer Bürgerinnen und Bürger werden auf Begehren aus dem Bürgerrecht entlassen, wenn sie keinen Aufenthalt in der Schweiz haben und eine andere Staatsangehörigkeit besitzen oder ihnen eine solche zugesichert ist. Artikel 31 gilt sinngemäss.
1    Schweizer Bürgerinnen und Bürger werden auf Begehren aus dem Bürgerrecht entlassen, wenn sie keinen Aufenthalt in der Schweiz haben und eine andere Staatsangehörigkeit besitzen oder ihnen eine solche zugesichert ist. Artikel 31 gilt sinngemäss.
2    Die Entlassung wird von der Behörde des Heimatkantons ausgesprochen.
3    Der Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts und damit des Schweizer Bürgerrechts tritt mit der Zustellung der Entlassungsurkunde ein.
BüG). Diese Aufgabe ist im Kanton St. Gallen dem Einbürgerungsrat übertragen (Art. 16 Abs. 3 des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes vom 5. Dezember 1955 [systematische Gesetzessammlung des Kantons St. Gallen {sGS} 121.1]), der im Falle der Beschwerdeführerin grundsätzlich vom Gemeinderat zu bestellen wäre (vgl. Art. 103 Abs. 1 und 2 der Verfassung des Kantons St. Gallen vom 10. Juni 2001 [sGS 111.1] i.V.m Regierungsratsbeschluss über die Aufhebung von Ortsgemeinden vom 13. August 2002). Letzterer hat die Aufgabe jedoch offenbar gestützt auf Art. 136 Bst. d des kantonalen Gemeindegesetzes (sGS 151.2) an eine kommunale Einbürgerungskommission delegiert.
Dem Anliegen, bei erleichterten Einbürgerungen ein vereinfachtes Verfahren vorzusehen, wurde insbesondere durch Art. 32
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 32 Volljährigkeit - Volljährigkeit und Minderjährigkeit im Sinne dieses Gesetzes richten sich nach Artikel 14 des Zivilgesetzbuches5.
BüG Rechnung getragen, welcher die alleinige Entscheidkompetenz des Bundes vorsieht und den Kantonen lediglich ein Anhörungsrecht einräumt (vgl. Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 lll 293 Ziff. 22.13 S. 310). Das Bundesrecht schreibt den Kantonen hingegen nicht vor, in welcher Form und durch welche Gremien sie den für die Einbürgerung massgebenden Sachverhalt zu erheben haben. Die Durchführung eines persönlichen Gesprächs mit Personen, die um die erleichterte Einbürgerung ersuchen, ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Erhebung des Sachverhalts durch eine kommunale Einbürgerungskommission, welche sowohl Gesuche um erleichterte als auch solche um ordentliche Einbürgerungen behandelt, erscheint zumindest dann nicht problematisch, solange sich die Kommission der unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen bewusst ist und bei der Ermittlung des Sachverhalts (und dessen Beurteilung zu Handen der für die Stellungnahme zuständigen kantonalen Behörde [vgl. Art. 16 Abs. 1 des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes]) klar zwischen den beiden
Einbürgerungsarten unterscheidet.
Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang schliesslich auch Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG, welcher die Parteien verpflichtet, in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies kann auch in Form einer mündlichen Befragung erfolgen (vgl. CLÉMENCE GRISEL, L'obligation de collaborer des parties en procédure administrative, Freiburg 2008, Rz. 681 ff.). Kommt eine Partei ihrer Mitwirkungspflicht nicht bzw. nur unzureichend nach, kann dies verschiedene verfahrensrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. So sieht Art. 13 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG vor, dass die Behörde auf Begehren nicht einzutreten braucht, wenn die Partei die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert. Von dieser Möglichkeit ist indessen nur zurückhaltend Gebrauch zu machen (vgl. GRISEL, a. a. O., Rz. 778). Daneben kann die Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung das Verhalten der Parteien im Verfahren - wie etwa die Verweigerung einer Aussage - bei der Entscheidfindung berücksichtigen (vgl. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
BZP i. V. m. Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG; sowie GRISEL, a. a. O., Rz. 795 ff.). Dies kann namentlich dazu führen, dass eine beweisbelastete Partei, welche ihre Mitwirkungspflicht verletzt, die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu
tragen hat, indem die Behörde auf weitere Abklärungen verzichtet und aufgrund der bestehenden Aktenlage entscheidet (GRISEL, a. a. O., Rz. 802).

5.6.2 Gestützt auf diese gesetzlichen Bestimmungen war die Einbürgerungskommission grundsätzlich berechtigt, den Beschwerdegegner zu einem persönlichen Gespräch vorzuladen, um sich ein unmittelbares Bild über seine Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse machen zu können. Aus dem (summarischen) Protokoll des Einbürgerungsgesprächs vom 14. November 2006 ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte, dass die an den Beschwerdegegner gerichteten Fragen nicht sachgerecht bzw. nicht auf die Abklärung der Einbürgerungsvoraussetzungen gerichtet gewesen wären. Im Weiteren ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Einbürgerungskommission ihre Fragen lediglich auf Deutsch und nicht auch auf Englisch gestellt hat, zumal gerade den Sprachkenntnissen in der Regel sowohl bei ordentlichen als auch bei erleichterten Einbürgerungen ein zentraler Stellenwert für die Frage der Integration in der Schweiz zukommt.

5.6.3 Vom Beschwerdegegner hätte daher erwartet werden dürfen, dass er die ihm von der Einbürgerungskommission gestellten Fragen möglichst vollständig und soweit möglich auf Deutsch zu beantworten versucht. Er hat sich gegenüber der Kommission jedoch offenbar - wie bereits erwähnt - geweigert, deutsch zu sprechen. Diese Verletzung der Mitwirkungspflicht genügt zwar nicht, um ein Nichteintreten auf das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdegegners zu rechtfertigen. Seine Weigerung, der Kommission auf Deutsch zu antworten, ist indessen im Rahmen der Gesamtwürdigung als ein Indiz zu berücksichtigen, welches eher gegen seine Bereitschaft spricht, sich in das gesellschaftliche Umfeld in der Schweiz einzugliedern. Dies gilt im Ergebnis auch für sein sonstiges, ungeduldiges und impulsives Verhalten während des Einbürgerungsgesprächs sowie sein erbostes E-Mail an den Kommissionspräsidenten im unmittelbaren Anschluss daran.

5.6.4 Ob der Beschwerdegegner die Grundsätze der schweizerischen Staatsordnung kennt und diese bejaht, und über welche Kenntnisse bezüglich des politischen Lebens in der Schweiz er verfügt, konnte aufgrund der bestehenden Verständigungsschwierigkeiten anlässlich der Anhörung nicht abgeklärt werden. Diesbezüglich kann dem Beschwerdegegner jedoch keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden. Aufgrund der Akten ist nämlich davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner grundsätzlich willens war, die entsprechenden Fragen zu beantworten. Darauf deutet beispielsweise hin, dass er mit dem Abbruch der Befragung durch die Einbürgerungskommission nicht einverstanden war und im Nachgang mehrfach darum gebeten hat, das Gespräch - in Anwesenheit seiner Gattin (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Anwesenheit von Begleitpersonen bei mündlichen Anhörungen GRISEL, a. a. O., Rz. 684) - wiederholen zu dürfen. Diesbezüglich ist ferner zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner aus einem Land stammt, welches der Schweiz sowohl kulturell als auch vom politischen System her nahe steht. Aus dem Umstand, dass er vor der Einbürgerungskommission beispielsweise nicht in der Lage war, Auskunft über den Inhalt der im Zeitpunkt der Anhörung
anstehenden eidgenössischen Volksabstimmung zu geben, kann daher nicht leichthin geschlossen werden, er wäre im Falle einer Einbürgerung - mangels genügender Kenntnisse über unser politisches System - nicht in der Lage, selbstständig seinen staatsbürgerlichen Pflichten nachzukommen.

5.7 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung gelangt das BVGer aufgrund der vorliegenden Akten zum Schluss, dass der Beschwerdegegner in der Schweiz integriert ist im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG. Dem Beschwerdegegner ist insbesondere der Nachweis gelungen, dass er seit seiner Einreise in die Schweiz diverse Integrationsbemühungen unternommen hat und es ihm gelungen ist, sich hier ein bedeutendes soziales Netz aufzubauen. Soweit die Beschwerdeführerin diese Anstrengungen als ungenügend bewertet, geht sie von einem zu strengen Massstab aus. Dies zeigt sich auch an dem von ihr im Rahmen des Schriftenwechsels wiederholt verwendeten Begriff der « Assimilation », welche - wie bereits gesehen (vgl. E. 5.2) - nicht zu den Einbürgerungsvoraussetzungen zählt. Im Weiteren wirft das ungeduldige und impulsive Verhalten des Beschwerdegegners anlässlich der Anhörung durch die Einbürgerungskommission zwar gewisse Fragen auf hinsichtlich seiner Bereitschaft, sich in die hiesige Gesellschaft einzufügen. Diesem Umstand kann jedoch in casu - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der nachträglichen, wiederholten Versöhnungsbemühungen von Seiten des Beschwerdegegners - kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden. Auch wenn sodann die sprachliche
Integration des Beschwerdegegners noch nicht weit fortgeschritten ist, erlauben es ihm seine sprachlichen Kenntnisse dennoch, sich mit der schweizerischen Bevölkerung zu verständigen. Schliesslich kann aufgrund der Herkunft aus einem der Schweiz sowohl kulturell als auch vom politischen System her nahe stehenden Land ohne weiteres auf eine gewisse Vertrautheit mit den hiesigen Verhältnissen geschlossen werden. Dies auch wenn der Beschwerdegegner anlässlich der in deutscher Sprache durchgeführten Befragung durch die Einbürgerungskommission diesbezüglich nicht in der Lage war, substantiierte Antworten zu geben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2008/46
Datum : 04. November 2008
Publiziert : 01. Januar 2008
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : 2008/46
Sachgebiet : Abteilung III (Ausländerrecht, Sozialversicherungen, Gesundheit)
Gegenstand : Erleichterte Einbürgerung


Gesetzesregister
AuG: 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 4 Integration - 1 Ziel der Integration ist das Zusammenleben der einheimischen und ausländischen Wohnbevölkerung auf der Grundlage der Werte der Bundesverfassung und gegenseitiger Achtung und Toleranz.
1    Ziel der Integration ist das Zusammenleben der einheimischen und ausländischen Wohnbevölkerung auf der Grundlage der Werte der Bundesverfassung und gegenseitiger Achtung und Toleranz.
2    Die Integration soll längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern ermöglichen, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft teilzuhaben.
3    Die Integration setzt sowohl den entsprechenden Willen der Ausländerinnen und Ausländer als auch die Offenheit der schweizerischen Bevölkerung voraus.
4    Es ist erforderlich, dass sich Ausländerinnen und Ausländer mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen und insbesondere eine Landessprache erlernen.
BZP: 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
BüG: 14 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
26 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
32 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 32 Volljährigkeit - Volljährigkeit und Minderjährigkeit im Sinne dieses Gesetzes richten sich nach Artikel 14 des Zivilgesetzbuches5.
37
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 37 Entlassungsgesuch und -beschluss - 1 Schweizer Bürgerinnen und Bürger werden auf Begehren aus dem Bürgerrecht entlassen, wenn sie keinen Aufenthalt in der Schweiz haben und eine andere Staatsangehörigkeit besitzen oder ihnen eine solche zugesichert ist. Artikel 31 gilt sinngemäss.
1    Schweizer Bürgerinnen und Bürger werden auf Begehren aus dem Bürgerrecht entlassen, wenn sie keinen Aufenthalt in der Schweiz haben und eine andere Staatsangehörigkeit besitzen oder ihnen eine solche zugesichert ist. Artikel 31 gilt sinngemäss.
2    Die Entlassung wird von der Behörde des Heimatkantons ausgesprochen.
3    Der Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts und damit des Schweizer Bürgerrechts tritt mit der Zustellung der Entlassungsurkunde ein.
VIntA: 4
SR 142.205 Verordnung vom 15. August 2018 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA)
VIntA Art. 4 Integrationsförderung durch die Kantone und Gemeinden - (Art. 53 Abs. 4, 54 und 56 Abs. 4 AIG)
1    Die kantonalen Ansprechstellen für Integrationsfragen planen die spezifische Integrationsförderung und die Zusammenarbeit mit den Institutionen der Regelstrukturen mittels kantonaler Integrationsprogramme (Art. 14).
2    Sie arbeiten im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit mit den kantonalen und kommunalen Behörden zusammen, die für folgende Bereiche zuständig sind:
a  Asyl und Migration;
b  frühe Kindheit;
c  obligatorische Schule einschliesslich Kindergarten;
d  Allgemein- und Berufsbildung auf Sekundarstufe II sowie Weiterbildung, Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung;
e  Sozialwesen;
f  öffentliche Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung;
g  Invalidenversicherung;
h  Gesundheitswesen;
i  Einbürgerung;
j  andere Bereiche, die für die Integration von Ausländerinnen und Ausländern wichtig sind.
VwVG: 13 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
BGE Register
125-V-351 • 129-II-401 • 134-I-56
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschwerdegegner • integration • englisch • erleichterte einbürgerung • sprache • frage • landessprache • mitwirkungspflicht • weiler • verhalten • gemeinde • fremdsprache • leben • sachverhalt • wille • erwachsener • bundesamt für migration • kenntnis • ehegatte • anhörung oder verhör
... Alle anzeigen
BVGer
C-1212/2006 • C-5286/2007
BBl
1987/III/293 • 2002/1911
VPB
69.101