Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 561/2022

Urteil vom 23. April 2024

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichterin Ryter,
Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Zollinger.

Verfahrensbeteiligte
Swisscom (Schweiz) AG,
A.________ AG
(vormals: B.________ AG),
Beschwerdeführerinnen,
beide vertreten durch Dr. iur. Marcel Meinhardt und Sinem Süslü, Rechtsanwälte,

gegen

Sunrise UPC GmbH
(vormals: Sunrise Communications AG),
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Borer,

Wettbewerbskommission, Hallwylstrasse 4, 3003 Bern.

Gegenstand
Kartellrecht: Sanktion,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 10. Mai 2022 (B-4003/2016).

Sachverhalt:

A.
Die Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) eröffnete am 3. April 2013 die Untersuchung Nr. 32-0243 gegen die Swisscom (Schweiz) AG mit Sitz in U.________, gegen die B.________ AG mit Sitz in V.________, gegen die C.________ AG mit Sitz in V.________ sowie gegen den damaligen Verwaltungsratspräsidenten und Geschäftsführer der B.________ AG. Die Untersuchung sollte gemäss der Bekanntmachung der WEKO zeigen, ob den Gesellschaften im Bereich der Übertragung von Sportinhalten im Pay-TV eine marktbeherrschende Stellung zukommt und ob sie diese gegebenenfalls missbrauchen, indem sie Geschäftsbeziehungen verweigern, Handelspartner diskriminieren, unangemessene Geschäftsbedingungen erzwingen und Angebote unzulässigerweise koppeln (vgl. BBl 2013 2891).

A.a. Die Swisscom (Schweiz) AG (nachfolgend auch nur: Swisscom) bezweckt namentlich die Erbringung von Fernmelde- und Rundfunkdiensten. Sie ist Teil der Swisscom-Gruppe und betreibt seit November 2006 unter anderem die TV-Plattform "Bluewin TV", welche später in "Swisscom TV" umbenannt wurde. Die B.________ AG (seit 2020: A.________ AG; nachfolgend auch nur: B.________) ist die Muttergesellschaft der B.________-Gruppe. Diese ist unter anderem mit dem Unternehmenszweck des Erwerbs und der Verwaltung von Rechten an Immaterialgütern und Filmen im Handelsregister eingetragen. Bis Ende April 2013 stand die B.________ unter der Kontrolle ihres damaligen Verwaltungsratspräsidenten und Geschäftsführers (51 %) sowie der Swisscom (49 %). Seit Anfang Mai 2013 ist Swisscom Mehrheitsaktionärin von B.________.
Die C.________ AG (nachfolgend auch nur: C.________) bestand von 1982 bis 2021 und bezweckte primär den Betrieb von Fernsehdiensten unter Einschluss von Abonnementsfernsehdiensten sowie anderen audiovisuellen Diensten. Bis Ende September 2012 gehörte C.________ zu zwei Dritteln der B.________. Seit Anfang Oktober 2012 war B.________ Alleinaktionärin von C.________. Gestützt auf den Fusionsvertrag vom 26. April 2021 gingen die Aktiven und Passiven der C.________ AG auf die seit 2020 als A.________ AG firmierende B.________ AG über. Infolge der Fusion wurde die C.________ AG am 30. April 2021 im Handelsregister gelöscht.
B.________ ist Inhaberin von schweizweiten exklusiven Live-Übertragungsrechten für Fussball- und Eishockeyspiele im Pay-TV, welche sie in den Jahren 2006 und 2011 erwarb und an C.________ weitergab. Gestützt auf einen Ende 2005 zwischen Swisscom und C.________ unterzeichneten Vertrag wird auf "Swisscom TV" unter anderem das Programmangebot von C.________ ausgestrahlt.

A.b. Im Rahmen der Vorabklärung wurden verschiedene, im relevanten Bereich tätige Unternehmen befragt (Marktbefragung vom 30. Mai 2012). In der Folge kam das Sekretariat zum Schluss, dass Anhaltspunkte für unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen bestanden. Nach Eröffnung der Untersuchung am 3. April 2013 wurden erneut verschiedene, im relevanten Bereich tätige Unternehmen sowie die Parteien befragt (Marktbefragung vom 12. Juni 2013). Zudem wurden Daten bezüglich deren Kunden erhoben. Auf Gesuch des Telekommunikationsunternehmens Sunrise UPC GmbH (vormals Sunrise Communications AG; seit 2022: Sunrise GmbH; nachfolgend auch nur: Sunrise) mit Sitz in Opfikon vom 26. Juli 2013 wurde Sunrise mit Schreiben des Sekretariats vom 30. Juli 2013 als Dritte an der Untersuchung beteiligt. Sunrise ist unter anderem im Bereich der Übermittlung von Kommunikations- und Unterhaltungsinhalten tätig und betreibt mit "Sunrise TV" seit 23. Januar 2012 eine eigene TV-Plattform.
Mit Verfügung vom 18. November 2013 stellte die WEKO das Verfahren gegenüber dem bis Ende April 2013 amtierenden Verwaltungsratspräsidenten und Geschäftführers der B.________ ohne Folgen ein. Mit Zwischenverfügungen vom 24. Februar 2014 und 27. März 2014 wurden weitere Parteien als Dritte an der Untersuchung beteiligt. Am 7. März 2016 fanden Anhörungen vor der WEKO statt.

B.
Mit Verfügung vom 9. Mai 2016 belastete die WEKO die Swisscom mit einer Sanktion von Fr. 71'818'517.-- und auferlegte ihr die Verfahrenskosten von Fr. 381'817.50. Die WEKO stellte fest, dass C.________ respektive Swisscom auf den nationalen Märkten für die Bereitstellung von Schweizer Fussball- und Eishockeyübertragungen sowie von ausländischen Fussballübertragungen (Bundesliga [Deutschland], Primera División & Copa del Rey [Spanien], Serie A [Italien]) im Rahmen eines Liga-Wettbewerbs im Pay-TV im untersuchungsrelevanten Zeitraum (2006-2013) eine marktbeherrschende Stellung zugekommen sei. In Ausnützung dieser beherrschenden Stellung habe C.________ Geschäftsbeziehungen verweigert und Handelspartner diskriminiert, indem sie das C.________-Sportangebot nicht oder nur eingeschränkt bereit gestellte habe, sowie unangemessene Geschäftsbedingungen erzwungen, indem sie nicht zu rechtfertigende Content-Akquisitionsklauseln vereinbart habe.

B.a. Am 24. Juni 2016 erhoben die Swisscom (Schweiz) AG und die B.________ AG (seit 2020: A.________ AG) gegen die Verfügung der WEKO vom 9. Mai 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren B-4003/2016). Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung vom 9. Mai 2016. Eventualiter sei vom Bundesverwaltungsgericht in der Sache neu zu entscheiden. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die WEKO zurückzuweisen. Zudem stellten sie eine Vielzahl von Verfahrens- und Beweisanträgen, die sie mit Schreiben vom 5. Juli 2016 teilweise anpassten.
Swisscom und B.________ bestritten im Wesentlichen die von der WEKO festgestellten relevanten Wettbewerbsparameter, die Marktabgrenzung und den Befund einer marktbeherrschenden Stellung, wofür sie auch Mängel der Untersuchung und eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör anführten. Sie erblickten ein grundlegend falsches Verständnis der verfassungsrechtlichen und immaterialgüterrechtlichen Komponenten in der rechtlichen Würdigung der WEKO, weshalb sie auch die Vorwürfe der Verweigerung von Geschäftsbeziehungen, Diskriminierung von Handelspartnern und Erzwingung unangemessener Geschäftsbeziehungen bestritten. Hinsichtlich des verwendeten Basisbetrags, der relevanten Umsätze und anderer Parameter stellten sie zudem die Berechnung der Sanktion infrage.

B.b. Gegen die Verfügung der WEKO vom 9. Mai 2016 wurden beim Bundesverwaltungsgericht zwei weitere Beschwerden erhoben (Verfahren B-3983/2016 und B-4423/2016). Im Verfahren B-3983/2016 reichten die D.________ GmbH, die E.________ AG sowie die F.________ AG am 23. Juni 2016 Beschwerde ein. Das Verfahren B-4423/2016 leitete die Sunrise Communications AG mit Beschwerde vom 18. Juli 2016 ein. In beiden Beschwerdeverfahren wurde beantragt, C.________, Swisscom und B.________ zu verpflichten, das vollständige C.________-Sportangebot zu nicht diskriminierenden Bedingungen anzubieten und für die Dauer des Verfahrens die beantragte Massnahme bereits vorsorglich zu erlassen.
Das Bundesverwaltungsgericht vereinigte mit Verfügung vom 19. Juli 2016 die beiden Verfahren und führte das Verfahren unter der Nummer B-3983/2016 weiter. Im Verlaufe des Verfahrens zogen die D.________ GmbH, die E.________ AG und die F.________ AG sowie die Sunrise Communications AG ihre Beschwerden zurück, worauf das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren B-3983/2016 mit Entscheid vom 17. Oktober 2016 abschrieb und die Beschwerde-, Beschwerdeantwortbeilagen und Vorakten in das Verfahren B-4003/2016 übertrug.

B.c. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2017 beteiligte das Bundesverwaltungsgericht die Sunrise Communications AG auf deren Ersuchen als Partei am Verfahren B-4003/2016. Auf die gegen die Zwischenverfügung vom 21. März 2017 von der Swisscom (Schweiz) AG, der B.________ AG sowie der C.________ AG am 8. Mai 2017 erhobenen Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C 433/2017 vom 1. Mai 2019 nicht ein.
Am 6. Dezember 2019 reichte Sunrise im Verfahren B-4003/2016 eine Beschwerdeantwort ein. Sie beantragte im Wesentlichen die Abweisung der Beschwerde sowie die Neuberechnung der Sanktion. Sunrise stellte sich auf den Standpunkt, die WEKO habe den Untersuchungszeitraum in der angefochtenen Verfügung in unzulässiger Weise auf den Zeitraum bis 2013 beschränkt. Swisscom und B.________ hätten die missbräuchlichen Verhaltensweisen bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung im Mai 2016 durchwegs fortgeführt und auch nach Ergehen derselben nicht beendet. Dieser fortgesetzte Missbrauch sei in der angefochtenen Verfügung zwar im Grundsatz bereits anerkannt, habe jedoch nicht Gegenstand des Untersuchungszeitraums (2006-2013) gebildet und sei insbesondere auch im Rahmen der Sanktionsbemessung nicht berücksichtigt worden.

B.d. Im Zeitraum zwischen April 2020 und April 2022 reichten die Parteien des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens neben Replik und Duplik weitere unaufgeforderte Stellungnahmen ein.
Mit Urteil vom 10. Mai 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde hinsichtlich der Verfahrenskosten teilweise gut und reduzierte die Verfahrenskosten gemäss der Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung der WEKO vom 9. Mai 2016 auf Fr. 376'492.50. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. Juli 2022 gelangen die Swisscom (Schweiz) AG sowie die A.________ AG an das Bundesgericht. Sie beantragten die Aufhebung des Urteils vom 10. Mai 2022 und der Verfügung vom 9. Mai 2016. Das gegen sie geführte Verfahren sei einzustellen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die WEKO zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchen die Beschwerdeführerinnen um Wahrung der gekennzeichneten Geschäftsgeheimnisse.

C.a. Während die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde beantragt, schliesst die WEKO auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. Die Sunrise (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) nimmt Stellung und beantragt, es sei die Beschwerde abzuweisen. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung lässt sich nicht vernehmen. Die Beschwerdeführerinnen replizieren mit Eingabe vom 13. Januar 2023 und halten an den gestellten Anträgen fest. Die Vorinstanz äussert sich zur Replik mit Eingabe vom 27. Januar 2023, während die WEKO auf eine Duplik verzichtet. Die Beschwerdegegnerin dupliziert mit kurz gehaltener Eingabe vom 20. März 2023 und hält an den gestellten Anträgen fest. Die Beschwerdeführerinnen nehmen mit Eingabe vom 20. April 2023 nochmals Stellung.

C.b. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2023 ersuchen die Beschwerdeführerinnen um Zustellung des Aktenverzeichnisses aus dem bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren. Unter Bezugnahme auf das übermittelte Aktenverzeichnis tragen sie mit Schreiben vom 17. November 2023 vor, die Vorinstanz habe ihnen zwei Beilagenordner aus dem vereinigten Verfahren B-3983/2016 retourniert. Ihrer Auffassung nach handelt es sich dabei um Akten (Beschwerdeantwortbeilagen), die dem Abschreibungsentscheid vom 17. Oktober 2016 zufolge in das Verfahren B-4003/2016 hätten übertragen werden sollen (vgl. Bst. B.b hiervor). Im Aktenverzeichnis des Verfahrens B-4003/2016 seien die retournierten Akten allerdings nicht enthalten. Dieser Verfahrensfehler verletze den Beweisführungsanspruch.

Erwägungen:

I. Eintreten und Kognition

1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 147 I 89 E. 1; 146 II 276 E. 1).

1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...94
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) und formgerecht (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG) auf dem Gebiet des Kartellrechts (vgl. Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen [Kartellgesetz, KG; SR 251]), womit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Die Beschwerdeführerinnen sind bereits im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren als Parteien beteiligt gewesen und dort mit ihren Anträgen nur teilweise - betreffend die Verfahrenskosten (vgl. Bst. B.d hiervor) - durchgedrungen. Ausserdem sind sie durch das angefochtene Urteil in ihren schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Sie sind somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG).

1.2. Soweit mit der Beschwerde die Aufhebung des Urteils vom 10. Mai 2022 verlangt wird, richtet sie sich gegen ein verfahrensabschliessendes (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG). Nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet hingegen die Verfügung der WEKO vom 9. Mai 2016. Die Verfügung vom 9. Mai 2016 ist durch das angefochtene Urteil vom 10. Mai 2022 ersetzt worden. Die Verfügung gilt als mitangefochten (Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4). Insoweit sich die Beschwerdeführerinnen gegen die Verfügung vom 9. Mai 2016 zur Wehr setzen, ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.

1.3. Die Beschwerdeführerinnen verlangen lediglich die Aufhebung des angefochtenen Urteils und eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die WEKO oder an die Vorinstanz. Dies ist bei belastenden Entscheiden trotz der reformatorischen Natur der Rechtsmittel grundsätzlich zulässig (vgl. Urteile 2C 266/2022 vom 7. Oktober 2022 E. 1; 2C 397/2021 vom 25. November 2021 E. 1.3). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten, soweit sie sich gegen das Urteil vom 10. Mai 2022 richtet.

2.
Die Beschwerdegegnerin stellt sich in ihrer bundesgerichtlichen Vernehmlassung wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren auf den Standpunkt (vgl. Bst. B.c hiervor), dass den Streitgegenstand der einheitliche, zusammenhängende Dauersachverhalt bilde, der sich nicht nur auf den untersuchten Zeitraum (2006-2013), sondern auch darüber hinaus erstrecke. Die Beschwerdeführerinnen hätten ihr kartellrechtswidriges Verhalten im Jahr 2013 nicht beendet. Die vorinstanzliche Erwägung, wonach lediglich der erstinstanzlich definierte Untersuchungszeitraum den Streitgegenstand darstelle, halte vor Art. 4
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe - 1 Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
der Verordnung vom 12. März 2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (KG-Sanktionsverordnung, SVKG; SR 251.5) nicht stand.

2.1. Im Verfahren vor Bundesgericht gibt es keine Anschlussbeschwerde (vgl. BGE 144 V 264 E. 1.2; 138 V 106 E. 2.1; 134 III 332 E. 2.5). Wer mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden ist, muss diesen selbst innert der Beschwerdefrist anfechten (vgl. Art. 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...94
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Das Bundesgericht kann nicht über die fristgerecht gestellten Rechtsbegehren der Parteien hinausgehen (vgl. Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.97
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195498 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.99
BGG). Die Beschwerdegegnerin kann in ihrer Vernehmlassung lediglich eigene Rügen erheben, soweit diese darlegen sollen, dass trotz der Stichhaltigkeit der von den Beschwerdeführerinnen vorgetragenen Beanstandungen das angefochtene Urteil im Ergebnis richtig ist (vgl. BGE 122 I 253 E. 6c; Urteile 2C 39/2021 vom 4. November 2021 E. 4; 2C 693/2009 vom 4. Mai 2010 E. 1.4, nicht publ. in: BGE 136 II 441).

2.2. Die Vorinstanz hält fest, die WEKO habe sich entschieden, die Untersuchung auf den Zeitraum von 2006 bis 2013 zu beschränken. Es seien keine Gründe ersichtlich, diesen Zeitraum als nicht repräsentativ für das beanstandete Verhalten zu qualifizieren (vgl. E. 2.3.3 des angefochtenen Urteils), sodass für die Vorinstanz der von der WEKO untersuchte Zeitraum (2006-2013) massgebend sei (vgl. E. 2.3.4 des angefochtenen Urteils; vgl. auch E. 11.4.7 i.f. des angefochtenen Urteils). Die Vorinstanz wies deshalb die entsprechenden (Beweis-) Anträge der Beschwerdegegnerin ab. Soweit die Beschwerdegegnerin mit ihrer Kritik am vorinstanzlichen Urteil eine fehlerhafte Festlegung des Untersuchungszeitraums beanstandet und eine Ausdehnung des Streitgegenstands bewirken möchte, hätte sie selbst fristgerecht Beschwerde gegen das Urteil vom 10. Mai 2022 erheben müssen. Dies hat die Beschwerdegegnerin unterlassen, weshalb die (rechtmässige) Festlegung des Untersuchungszeitraums durch die WEKO vor Bundesgericht nicht (mehr) zu beurteilen ist.

3.
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Der Verletzung von Grundrechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2).
Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG). Der festgestellte Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt sowie berichtigt oder ergänzt werden, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
BGG; Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.6; 140 III 16 E. 1.3.1). Rügt die beschwerdeführende Partei eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, haben ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG zu genügen (vgl. BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6; 133 II 249 E. 1.4.3).

II. Formelle Rügen

4.
Die Beschwerdeführerinnen rügen einen Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG (SR 172.021) sowie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK sowie Art. 29 f
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
. VwVG.

4.1. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Vorinstanz habe sich bloss auf die Aussagen, Informationen und Beweismittel der Verfahrensbeteiligten beschränkt. Sie habe den Sachverhalt nicht aus eigener Initiative abgeklärt, obwohl sie die für das Verfahren fehlenden rechtserheblichen Tatsachen grundsätzlich selbst zu ermitteln habe. Trotz des Untersuchungszeitraums ab 2006 bis 2013 stütze sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf die Marktbefragungen vom Mai 2012 und Juni 2013. Der Sachverhalt im Zeitraum ab 2006 bis 2011 werde nicht untersucht, obschon der Fernsehmarkt im Jahr 2006 nicht mit demjenigen im Jahr 2013 vergleichbar sei. Im Weiteren, so die Beschwerdeführerinnen, erwäge die Vorinstanz selbst, dass die Ergebnisse von bestimmten Analysen der WEKO "mit Vorsicht zu geniessen" oder nur "bedingt aussagekräftig" seien. Dennoch, so die Beschwerdeführerinnen weiter, unterlasse es die Vorinstanz, von sich aus weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen.
Nach Auffassung der Beschwerdeführerinnen stellte die Vorinstanz ausserdem auf zwei nicht beweiskräftige Marktbefragungen ab. Diese beiden Marktbefragungen seien inhaltlich ungenügend, da sie nicht die Zeitperiode von 2006 bis 2011 adressierten. Im Weiteren seien die gestellten Fragen der Marktbefragung fehlerhaft konzipiert gewesen. Selbst die Vorinstanz erkenne an, so die Beschwerdeführerinnen weiter, dass gewisse Fragen anders hätten formuliert werden können und gewisse "strategische" Antworten der Befragten nicht ausgeschlossen werden könnten. Die Marktbefragungen erwiesen sich daher als mangelhaft und als beweisuntauglich.

4.2. Nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör räumt der betroffenen Person unter anderem einen Begründungsanspruch ein. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss derart abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn in voller Kenntnis der Tragweite der Angelegenheit an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1; 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1).
Im Weiteren kommt der betroffenen Person aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ein Beweisführungsanspruch zu. Jedoch resultiert aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV kein genereller Anspruch auf eine Beweisabnahme, wenn eine Behörde aufgrund der bereits abgenommenen oder aktenkundigen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3).

4.3. Die Beschwerdeführerinnen beanstanden in formeller Hinsicht im Kern, dass sich die Vorinstanz für die Ermittlung des Sachverhalts im Wesentlichen auf die zwei Marktbefragungen vom 30. Mai 2012 und 12. Juni 2013 stütze, es aber unterlassen habe, weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen ist dieses Vorgehen unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf rechtliches Gehör indes nicht zu beanstanden: Die Vorinstanz setzte sich mit den Einwänden der Beschwerdeführerinnen gegen die Marktbefragungen auseinander und begründete, weshalb dennoch auf die Befragungen abgestellt werden könne (vgl. E. 5.1.3 f. des angefochtenen Urteils). Soweit die Beschwerdeführerinnen vortragen, die Marktbefragungen enthielten teilweise unklare Formulierungen und die Antworten der befragten Konkurrenz seien "strategisch" motiviert gewesen, zielen sie auf den Beweiswert der Befragungen. Diesen Umstand hat die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung allerdings berücksichtigt (vgl. E. 7.2.8.7 und E. 9.2.5.3.2 des angefochtenen Urteils). Diese Unzulänglichkeiten führen jedenfalls nicht zur Beweisuntauglichkeit der Marktbefragungen. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass sie ihre
Überzeugung unter anderem gestützt auf die beiden Marktbefragungen gebildet hatte, und konnte ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Sie verletzte demnach weder den Anspruch auf rechtliches Gehör noch den Untersuchungsgrundsatz von Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG. Ferner erweist sich der pauschale Vorwurf, die Vorinstanz habe ihre Kognition nicht ausgeschöpft, in diesem Lichte als unzutreffend.
Im Übrigen betrifft die Frage, ob gestützt auf die Marktbefragungen in den Jahren 2012 und 2013 auf einen Verstoss gegen das Kartellgesetz im gesamten Untersuchungszeitraum ab 2006 bis 2013 geschlossen werden kann, nicht den (formellen) Gehörsanspruch, sondern die materielle Beurteilung der Angelegenheit (vgl. auch E. 5.1.2 des angefochtenen Urteils).

4.4. Die Beschwerdeführerinnen werfen der Vorinstanz ferner vor, ihren Beweisführungsanspruch auch deshalb verletzt zu haben, da die Vorinstanz die Akten - namentlich die Beschwerdeantwortbeilagen - aus dem vereinigten Verfahren B-3983/2016, in dem sie als Beschwerdegegnerinnen Parteistellung gehabt hätten, entgegen dem Abschreibungsentscheid vom 17. Oktober 2016 nicht in das Verfahren B-4003/2016 übertragen habe (vgl. Bst. B.b i.f. und Bst. C.b hiervor). Die Vorinstanz hat sich zu diesem Vorwurf im bundesgerichtlichen Verfahren nicht vernehmen lassen. Es ist weder aus dem bundesverwaltungsgerichtlichen Aktenverzeichnis noch aus den dem Bundesgericht übermittelten Akten ersichtlich, dass die von den Beschwerdeführerinnen bezeichneten Beilagenordner aus dem Verfahren B-3983/2016 tatsächlich in das Verfahren B-4003/2016 übertragen worden wären. Folglich ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz ihrer Aktenführungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist (vgl. BGE 142 I 86 E. 2.2; 138 V 218 E. 8.1.2; Urteil 2C 643/2022 vom 29. Februar 2024 E. 4.4.2).
Allerdings legen die Beschwerdeführerinnen in ihrer Eingabe vom 17. November 2023 vor Bundesgericht nicht dar, welche (konkreten) Umstände sie mit den Beilagen aus dem Verfahren B-3983/2016 hätten aufzeigen oder beweisen wollen. Der beanstandete Verfahrensfehler ist somit nicht rechtsgenüglich begründet, um darin im Ergebnis eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu erkennen (vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

4.5. Soweit die Beschwerdeführerinnen im Zusammenhang mit der mündlichen Parteiverhandlung eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK rügen, genügt die Beschwerde ebenso nicht den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG an die Begründung der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten (vgl. auch E. 3 hiervor). Es bleibt unklar, weshalb die Beschwerdeführerinnen gezwungen gewesen sein sollten, ihren Antrag auf eine mündliche Parteiverhandlung zurückzuziehen, um sich die Möglichkeit für einen zweiten Schriftenwechsel zu wahren. Nach dem Dargelegten stossen die formellen Rügen der Beschwerdeführerinnen ins Leere.

III. Untersuchungsgegenstand, Inhalt und Rechtliches

5.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die vorinstanzliche Beurteilung des Verhaltens der Beschwerdeführerinnen gegenüber anderen TV-Plattformanbieterinnen, die mit "Swisscom TV" in den Jahren 2006 bis 2013 in Konkurrenz standen.

5.1. Zur Wertschöpfungskette im Fernsehsektor hält die Vorinstanz unbestrittenermassen fest (vgl. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG), dass die Erstellung des Dienstleistungsangebots "Fernsehen" im Wesentlichen drei aufeinanderfolgende Produktionsschritte respektive Ebenen umfasst, die eigenständig betrieben werden oder auch vertikal integriert sein können.

5.1.1. Auf der ersten Ebene, der sogenannten "Contentebene" (auch "Produktionsebene" oder "Inputebene"), werden Inhalte produziert, die Elemente oder Vorleistungen von Sendungen und Fernsehprogrammen sind. Die Signalproduktion für die Programmausstrahlung erfolgt durch Verwertungsunternehmen oder Programmveranstalterinnen. Die zweite Ebene, die sogenannte "Programmebene" (auch "publizistische Ebene"), umfasst die Beschaffung der Inhalte und ihre Zusammenstellung zu einem fortlaufenden, inhaltlich zusammenhängenden Fernsehprogramm durch die Programmveranstalterinnen, gegliedert in die Programmarten Free-TV und Pay-TV. Im Pay-TV werden Programminhalte von den Programmveranstalterinnen gegen Bezahlung ausgestrahlt, wobei zwischen der Einzelvermarktung bestimmter Inhalte ("pay per view") und der Pauschalvermarktung eines vollständigen Fernsehkanals oder mehrerer Kanäle ("pay per channel") zu unterscheiden ist. Zudem gibt es die Möglichkeit, über einen Videodienst Filme auf Abruf ("video on demand") zu betrachten. Auf der dritten Ebene, der sogenannten "Distributionsebene" (auch "Multiplikationsebene"), erfolgt die Programmübermittlung respektive die Übertragung der Fernsehsignale (analog oder digital, verschlüsselt oder entschlüsselt)
an die Zuschauer. Auf dieser Ebene werden auch die Bündelung von Programmen zu Programmpaketen und das Abonnementmanagement angesiedelt (vgl. E. 6.1 des angefochtenen Urteils).

5.1.2. Die Vorinstanz ordnet die Verfahrensbeteiligten den erläuterten Ebenen wie folgt zu: Zur Contentebene gehört B.________, die mediale Verwertungsrechte an Sportveranstaltungen wie Fussball- und Eishockeyspielen beschafft und aufbereitet. Die von B.________ produzierten Inhalte werden von C.________ zu Sportprogrammen für seine Sportkanäle zusammengestellt. C.________ ist somit auf der Programmebene tätig. Als Betreiberin eines Telekommunikationsnetzes ist schliesslich Swisscom der Distributionsebene zuzuordnen, indem sie das Signal des C.________-Programms im Allgemeinen sowie des C.________-Sportangebots im Besonderen auf ihrer Plattform "Swisscom TV" an die Endkunden ausstrahlt (vgl. E. 6.3 des angefochtenen Urteils). Die Beschwerdeführerinnen bestreiten diese Zuordnungen nicht (vgl. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG).

5.2. In rechtlicher Hinsicht erwägt die Vorinstanz zunächst, dass der Vorbehalt der Nichtanwendung des Kartellgesetzes im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 3 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften - 1 Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften:
1    Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften:
a  die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen;
b  die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten.
2    Nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz.7
3    Verfahren zur Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen nach diesem Gesetz gehen Verfahren nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19858 vor, es sei denn die Wettbewerbskommission und der Preisüberwacher treffen gemeinsam eine gegenteilige Regelung.
KG vorliegend nicht greife. Soweit die Übertragung der Fussball- und Eishockeyspiele überhaupt als urheberrechtlich geschütztes Werk gelte, schränke die kartellrechtliche Untersuchung und die ausgesprochene Sanktion die Nutzung der erworbenen Übertragungsrechte durch die Beschwerdeführerinnen nicht ein (vgl. E. 7 hiernach). Die Vorinstanz bestätigt unter Anwendung von Art. 4 Abs. 2
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe - 1 Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
KG sodann die Marktabgrenzungen, die die WEKO im Rahmen ihrer Untersuchung vorgenommen hat (vgl. E. 8 hiernach), und bejaht die marktbeherrschende Stellung der Beschwerdeführerinnen auf diesen Märkten (vgl. E. 9 hiernach). Im Weiteren folgt die Vorinstanz den Untersuchungsergebnissen der WEKO, wonach C.________ die Geschäftsbeziehung gegenüber verschiedenen TV-Plattformanbieterinnen im nationalen Markt für die Bereitstellung von Schweizer Fussball- und Eishockeyübertragungen im Rahmen eines Liga-Wettbewerbs im Pay-TV im Zeitraum von Dezember 2010 bis 2013 gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7 - 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG in ungerechtfertigter Weise verweigert habe (vgl. E. 10 hiernach). Zudem habe C.________ mehrere Handelspartner im Zeitraum
von November 2006 bis mindestens 2013 im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. b
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7 - 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG ungleich behandelt und dadurch den Wettbewerb beeinträchtigt. Die Kabelnetzunternehmen und die Beschwerdegegnerin hätten im Vergleich zu Swisscom ein weniger umfangreiches Sportangebot zu einem insgesamt höheren Preis erhalten (vgl. E. 11 hiernach). Ferner vertritt die Vorinstanz der WEKO folgend die Auffassung, C.________ habe gegenüber Cablecom und Sunrise mit einer vertraglichen Klausel im Zeitraum von Oktober 2006 bis mindestens 2013 unangemessene Geschäftsbedingungen nach Art. 7 Abs. 2 lit. c
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7 - 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG erzwungen (vgl. E. 12 hiernach). Im Ergebnis bestätigte die Vorinstanz den von der WEKO gestützt auf Art. 49a Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 49a Sanktion bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen - 1 Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet.47 Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
1    Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet.47 Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
2    Wenn das Unternehmen an der Aufdeckung und der Beseitigung der Wettbewerbsbeschränkung mitwirkt, kann auf eine Belastung ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Die Belastung entfällt, wenn:
a  das Unternehmen die Wettbewerbsbeschränkung meldet, bevor diese Wirkung entfaltet. Wird dem Unternehmen innert fünf Monaten nach der Meldung die Eröffnung eines Verfahrens nach den Artikeln 26-30 mitgeteilt und hält es danach an der Wettbewerbsbeschränkung fest, entfällt die Belastung nicht;
b  die Wettbewerbsbeschränkung bei Eröffnung der Untersuchung länger als fünf Jahre nicht mehr ausgeübt worden ist;
c  der Bundesrat eine Wettbewerbsbeschränkung nach Artikel 8 zugelassen hat.
KG verfügten Sanktionsbetrag von Fr. 71'818'517.-- (vgl. E. 13 hiernach).

6.
Als marktbeherrschende Unternehmen gelten laut Art. 4 Abs. 2
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe - 1 Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
KG einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten. Gemäss Art. 7 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7 - 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG verhalten sich marktbeherrschende Unternehmen unzulässig, wenn sie durch Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.

6.1. Das Kartellgesetz bezweckt zwar, volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern und damit den Wettbewerb im Interesse einer freiheitlichen marktwirtschaftlichen Ordnung zu fördern (vgl. Art. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt, volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern und damit den Wettbewerb im Interesse einer freiheitlichen marktwirtschaftlichen Ordnung zu fördern.
KG). Das Kartellrecht verbietet eine marktbeherrschende Stellung aber nicht, und eine solche ist für sich allein auch nicht missbräuchlich, besteht doch der Sinn des Wettbewerbs gerade darin, durch Markterfolg und internes Wachstum eine dominierende Stellung zu erreichen. Marktbeherrschung wird dann problematisch, wenn - wie Art. 7 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7 - 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG festhält - als qualifizierendes Element eine unzulässige Verhaltensweise hinzutritt, weshalb das marktbeherrschende Unternehmen eine besondere Verantwortung für sein Marktverhalten trägt (vgl. BGE 146 II 217 E. 4.1; 139 I 72 E. 10.1.1; vgl. auch Urteil 2C 395/2021 vom 9. Mai 2023 E. 5.1 f.).

6.2. Solche Verhaltensweisen setzen einen Missbrauch voraus: Missbraucht wird danach die marktbeherrschende Stellung, welche es einem Unternehmen erlaubt, sich unabhängig von anderen Marktteilnehmern zu verhalten. Das missbräuchliche Verhalten richtet sich entweder gegen andere Unternehmen oder gegen die Marktgegenseite (d.h. Lieferanten oder Abnehmer des behindernden Unternehmens). Gestützt darauf unterscheidet Art. 7 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7 - 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG zwei Behinderungsformen - der Behinderungsmissbrauch sowie der Benachteiligungs- respektive Ausbeutungsmissbrauch (zum Ganzen siehe BGE 146 II 217 E. 4.1; 139 I 72 E. 10.1.1). Gewisse Verhaltensweisen von marktbeherrschenden Unternehmen können zugleich behindernd und benachteiligend (ausbeutend) sein. Massgebend ist, dass die Missbräuchlichkeit (einschliesslich der Wettbewerbsschädigung) der strittigen Verhaltensweise aufgrund der Einzelfallanalyse festgestellt wird (vgl. BGE 146 II 217 E. 4.1 i.f.).

6.3. Verdeutlicht werden die Behinderung und Benachteiligung nach Art. 7 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7 - 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG durch einen Beispielkatalog in Art. 7 Abs. 2
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7 - 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG. Ob die darin aufgeführten Verhaltensweisen missbräuchlich sind, ist allerdings im Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7 - 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG zu beurteilen. Mit anderen Worten ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Verhaltensweise nach Art. 7 Abs. 2
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7 - 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG eine Behinderung oder eine Benachteiligung im Sinne von Art. 7 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7 - 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG darstellt (vgl. BGE 146 II 217 E. 4.2; 139 I 72 E. 10.1.1; Urteil 2C 395/2021 vom 9. Mai 2023 E. 10.1.3). Insofern indizieren die Tatbestände von Absatz 2 nicht per se eine unzulässige Verhaltensweise, weshalb anhand des dualen Prüfungsmusters zu eruieren ist, ob unzulässiges Verhalten vorliegt: In einem ersten Schritt sind die Wettbewerbsverfälschungen (d.h. Behinderung bzw. Benachteiligung von Marktteilnehmern) herauszuarbeiten und in einem zweiten Schritt mögliche Rechtfertigungsgründe ("legitimate business reasons") zu prüfen. Unzulässiges Verhalten liegt dann vor, wenn kein sachlicher Grund für die Benachteiligung, die Ausbeutung oder die Behinderung vorliegt (vgl. BGE 146 II 217 E. 4.2; 139 I 72 E. 10.1.2; Urteile 2C 395/2021 vom 9. Mai 2023 E. 10.1.2; 2C 113/2017 vom 12. Februar 2020 E. 6.1).

6.4. Für die Auslegung von Art. 7
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7 - 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG kann auch auf die Literatur und Praxis zu Art. 102 der konsolidierten Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV; ABl. C 115 vom 9. Mai 2008, S. 47) zurückgegriffen werden, da sich die unzulässigen Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen nach Art. 7
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7 - 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG grundsätzlich an Art. 102 AEUV orientieren (vgl. BGE 139 I 72 E. 8.2.3; vgl. auch BGE 143 II 297 E. 6.2.3). Liegen im Wesentlichen gleiche Sachlagen vor, kann primär davon ausgegangen werden, dass sie gleich beurteilt werden sollen (vgl. BGE 146 II 217 E. 4.3; 139 I 72 E. 8.2.3; Urteile 2C 395/2021 vom 9. Mai 2023 E. 5.4; 2C 596/2019 vom 2. November 2022 E. 8.2.3). Davon geht implizit auch das Abkommen vom 17. Mai 2013 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts (SR 0.251.268.1) im dritten Erwägungsgrund aus, da "die Systeme der Schweiz und der [Europäischen] Union für die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts auf denselben Grundsätzen beruhen und vergleichbare Vorschriften enthalten".

IV. Geltungsbereich des Kartellgesetzes und Grundsatz der Verhältnismässigkeit

7.
Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung von Art. 3 Abs. 2
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 3 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften - 1 Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften:
1    Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften:
a  die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen;
b  die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten.
2    Nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz.7
3    Verfahren zur Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen nach diesem Gesetz gehen Verfahren nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19858 vor, es sei denn die Wettbewerbskommission und der Preisüberwacher treffen gemeinsam eine gegenteilige Regelung.
KG, da das angefochtene Urteil einen unzulässigen und unverhältnismässigen Eingriff in Immaterialgüterrechte bewirke.

7.1. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, B.________ habe in den Jahren 2006 und 2011 die schweizweiten, exklusiven Übertragungsrechte für Fussball- und Eishockeyspiele ersteigert. C.________ habe mit den von B.________ erworbenen Rechten ihr eigenes Basis-Signal (Signalproduktion) und ihr eigenes Sportprogramm erstellt, das C.________ als Pay-TV-Angebot an die Konsumenten verkaufte. Indem die WEKO das Pay-TV-Angebot untersucht und sanktioniert habe sowie die Vorinstanz dieses Vorgehen geschützt habe, werde nicht auf der Ebene der Rechtevergabe, sondern auf der Ebene der Rechteverwertung eingegriffen. Dieses Vorgehen, so die Beschwerdeführerinnen, verletze Art. 3 Abs. 2
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 3 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften - 1 Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften:
1    Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften:
a  die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen;
b  die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten.
2    Nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz.7
3    Verfahren zur Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen nach diesem Gesetz gehen Verfahren nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19858 vor, es sei denn die Wettbewerbskommission und der Preisüberwacher treffen gemeinsam eine gegenteilige Regelung.
KG, da das Kartellrecht nicht uneingeschränkt gelte. Denn das auf der Ebene der Rechteverwertung beurteilte Pay-TV-Angebot sei nur das Abbild der von den Sportligen vergebenen exklusiven (Übertragungs-) Rechte. Entsprechend hätte die WEKO auf der Ebene der Rechtevergabe eine Untersuchung durchführen müssen. Die Rechteverwertung durch die Beschwerdeführerinnen - d.h. die Produktion des Basis-Signals - sei immaterialgüterrechtlich geschützt und einer kartellrechtlichen Überprüfung nicht zugänglich. Die gegenteilige Auffassung der WEKO und der Vorinstanz führe
faktisch zu einer Zwangslizenzierung.

7.2. Mit der Beanstandung, wonach die Vorinstanz in Bestätigung des Vorgehens der WEKO in Immaterialgüterrechte eingreife, kritisieren die Beschwerdeführerinnen zwei unterschiedliche Aspekte der vorliegenden Angelegenheit, die voneinander zu unterscheiden und gesondert zu beurteilen sind. Die Rüge der Verletzung von Art. 3 Abs. 2
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 3 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften - 1 Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften:
1    Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften:
a  die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen;
b  die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten.
2    Nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz.7
3    Verfahren zur Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen nach diesem Gesetz gehen Verfahren nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19858 vor, es sei denn die Wettbewerbskommission und der Preisüberwacher treffen gemeinsam eine gegenteilige Regelung.
KG zielt auf den Geltungsbereich des Kartellgesetzes (vgl. E. 7.3 hiernach). Demgegenüber betrifft das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, wonach die WEKO nicht auf der Ebene der Rechteverwertung, sondern auf der Ebene der Rechtevergabe eine Untersuchung hätte durchführen müssen, die Ausübung des Ermessens durch die WEKO bei der Frage, in welchem Bereich sie eine Untersuchung gestützt auf Art. 27
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 27 Eröffnung einer Untersuchung - 1 Bestehen Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung, so eröffnet das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuchung. Eine Untersuchung wird in jedem Fall eröffnet, wenn das Sekretariat von der Wettbewerbskommission oder vom WBF damit beauftragt wird.28
1    Bestehen Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung, so eröffnet das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuchung. Eine Untersuchung wird in jedem Fall eröffnet, wenn das Sekretariat von der Wettbewerbskommission oder vom WBF damit beauftragt wird.28
2    Die Wettbewerbskommission entscheidet, welche der eröffneten Untersuchungen vorrangig zu behandeln sind.
KG eröffnet (vgl. E. 7.4 hiernach).

7.3. Die Beschwerdeführerinnen bemängeln mit Blick auf den Geltungsbereich des Kartellgesetzes, die Vorinstanz habe übersehen, dass B.________ das Basis-Signal selbst produziere und die Signalproduktion immaterialgüterrechtlich geschützt sei.

7.3.1. Gemäss Art. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt, volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern und damit den Wettbewerb im Interesse einer freiheitlichen marktwirtschaftlichen Ordnung zu fördern.
KG bezweckt das Kartellgesetz, volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern und damit den Wettbewerb im Interesse einer freiheitlichen marktwirtschaftlichen Ordnung zu fördern. Das Kartellgesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (vgl. Art. 2 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen.
1    Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen.
1bis    Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform.6
2    Das Gesetz ist auf Sachverhalte anwendbar, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
KG). Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (vgl. Art. 2 Abs. 1bis
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen.
1    Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen.
1bis    Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform.6
2    Das Gesetz ist auf Sachverhalte anwendbar, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
KG). Vorbehalten sind laut Art. 3 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 3 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften - 1 Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften:
1    Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften:
a  die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen;
b  die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten.
2    Nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz.7
3    Verfahren zur Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen nach diesem Gesetz gehen Verfahren nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19858 vor, es sei denn die Wettbewerbskommission und der Preisüberwacher treffen gemeinsam eine gegenteilige Regelung.
KG allerdings Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen (lit. a) oder die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten (lit. b). Nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf
Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz (vgl. Art. 3 Abs. 2
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 3 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften - 1 Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften:
1    Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften:
a  die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen;
b  die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten.
2    Nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz.7
3    Verfahren zur Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen nach diesem Gesetz gehen Verfahren nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19858 vor, es sei denn die Wettbewerbskommission und der Preisüberwacher treffen gemeinsam eine gegenteilige Regelung.
KG).

7.3.2. Zunächst ist der Vorinstanz folgend festzuhalten, dass der persönliche Geltungsbereich des Kartellgesetzes eröffnet ist (vgl. auch E. 3.1.2 des angefochtenen Urteils). In Konzernverhältnissen, die in der vorliegenden Angelegenheit bestehen, ist zu beachten, dass der juristischen Selbständigkeit im Kartellrecht keine konstitutive Bedeutung zukommt (vgl. Art. 2 Abs. 1bis
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen.
1    Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen.
1bis    Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform.6
2    Das Gesetz ist auf Sachverhalte anwendbar, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
KG; Urteil 2C 484/2010 vom 29. Juni 2012 E. 3.4, nicht publ. in: BGE 139 I 72). Entsprechend hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerinnen zutreffend als Unternehmen im Sinne von Art. 2
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen.
1    Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen.
1bis    Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform.6
2    Das Gesetz ist auf Sachverhalte anwendbar, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
KG behandelt und bei der Beurteilung der vorgeworfenen Verhaltensweisen das Verhalten des gesamten Konzerns berücksichtigt, denen die betroffenen Gesellschaften angehören (vgl. auch Urteil 2C 596/2019 vom 2. November 2022 E. 7.1). Sodann stellen die Beschwerdeführerinnen zu Recht nicht infrage, dass die vorliegende Angelegenheit in sachlicher Hinsicht (Ausübung von Marktmacht) und in räumlicher Hinsicht (Auswirkung in der Schweiz) in den Geltungsbereich des Kartellgesetzes fallen (vgl. Art. 2 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen.
1    Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen.
1bis    Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform.6
2    Das Gesetz ist auf Sachverhalte anwendbar, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
und Abs. 2 KG).

7.3.3. Im Hinblick auf den Anwendungsvorbehalt von Art. 3 Abs. 2
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 3 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften - 1 Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften:
1    Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften:
a  die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen;
b  die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten.
2    Nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz.7
3    Verfahren zur Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen nach diesem Gesetz gehen Verfahren nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19858 vor, es sei denn die Wettbewerbskommission und der Preisüberwacher treffen gemeinsam eine gegenteilige Regelung.
Satz 1 KG stützen die Beschwerdeführerinnen ihre Beanstandung auf die Annahme, dass sie mit der Produktion des Basis-Signals das Urheberrecht selbst begründen und nutzen, während die Sportligen auf der Ebene der Rechtevergabe mit den "Medienrechtsverträgen" lediglich den exklusiven Zugang in die Sportstadien gewährten.

7.3.3.1. Die Vorinstanz lässt dieses Vorbringen entgegen den Auffassung der Beschwerdeführerinnen nicht ausser Acht (vgl. E. 3.3.2.6 und E. 6.3 des angefochtenen Urteils), sondern erwägt, es sei umstritten, ob die Produktion von Sendungen über Sportveranstaltungen als geschützte Werke im Sinne von Art. 2
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 2 Werkbegriff - 1 Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben.
1    Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben.
2    Dazu gehören insbesondere:
a  literarische, wissenschaftliche und andere Sprachwerke;
b  Werke der Musik und andere akustische Werke;
c  Werke der bildenden Kunst, insbesondere der Malerei, der Bildhauerei und der Graphik;
d  Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt wie Zeichnungen, Pläne, Karten oder plastische Darstellungen;
e  Werke der Baukunst;
f  Werke der angewandten Kunst;
g  fotografische, filmische und andere visuelle oder audiovisuelle Werke;
h  choreographische Werke und Pantomimen.
3    Als Werke gelten auch Computerprogramme.
3bis    Fotografische Wiedergaben und mit einem der Fotografie ähnlichen Verfahren hergestellte Wiedergaben dreidimensionaler Objekte gelten als Werke, auch wenn sie keinen individuellen Charakter haben.4
4    Ebenfalls geschützt sind Entwürfe, Titel und Teile von Werken, sofern es sich um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt.
des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG; SR 231.1) anzusehen seien. Denn inhaltliches Ziel der produzierten Live-Sendung eines Fussball- oder Eishockeyspiels sei letztlich die möglichst realitätsnahe und detailgetreue Erfassung des Spiels, angereichert durch Kommentare, Statistiken oder Interviews. Insofern stehe der Berichterstattungszweck im Vordergrund, was zur Folge habe, dass für individuelle oder originelle Merkmale im Sinne von Art. 2 Abs. 1
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 2 Werkbegriff - 1 Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben.
1    Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben.
2    Dazu gehören insbesondere:
a  literarische, wissenschaftliche und andere Sprachwerke;
b  Werke der Musik und andere akustische Werke;
c  Werke der bildenden Kunst, insbesondere der Malerei, der Bildhauerei und der Graphik;
d  Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt wie Zeichnungen, Pläne, Karten oder plastische Darstellungen;
e  Werke der Baukunst;
f  Werke der angewandten Kunst;
g  fotografische, filmische und andere visuelle oder audiovisuelle Werke;
h  choreographische Werke und Pantomimen.
3    Als Werke gelten auch Computerprogramme.
3bis    Fotografische Wiedergaben und mit einem der Fotografie ähnlichen Verfahren hergestellte Wiedergaben dreidimensionaler Objekte gelten als Werke, auch wenn sie keinen individuellen Charakter haben.4
4    Ebenfalls geschützt sind Entwürfe, Titel und Teile von Werken, sofern es sich um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt.
URG praktisch kein Raum verbleibe (vgl. E. 3.3.2.2 des angefochtenen Urteils). Letztlich hat die Vorinstanz - wie bereits die WEKO - zu Recht offengelassen, ob überhaupt immaterialgüterrechtlich geschützte Rechtspositionen bestehen, da die abschliessende Klärung dieser Frage keinen Einfluss auf die Anwendbarkeit des Kartellgesetzes hat.

7.3.3.2. Massgebend ist vielmehr, dass Art. 3 Abs. 2
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 3 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften - 1 Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften:
1    Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften:
a  die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen;
b  die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten.
2    Nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz.7
3    Verfahren zur Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen nach diesem Gesetz gehen Verfahren nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19858 vor, es sei denn die Wettbewerbskommission und der Preisüberwacher treffen gemeinsam eine gegenteilige Regelung.
Satz 1 KG nur Wettbewerbswirkungen dem Geltungsbereich des Kartellgesetzes entzieht, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben (vgl. auch Hilty, in: Amstutz/Reinert [Hrsg.], Basler Kommentar, Kartellgesetz, 2. Aufl. 2022, N. 26 ff. zu Art. 3 Abs. 2
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 3 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften - 1 Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften:
1    Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften:
a  die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen;
b  die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten.
2    Nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz.7
3    Verfahren zur Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen nach diesem Gesetz gehen Verfahren nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19858 vor, es sei denn die Wettbewerbskommission und der Preisüberwacher treffen gemeinsam eine gegenteilige Regelung.
KG; Alberini, in: Martenet/Bovet/Tercier [Hrsg.], Commentaire romand, Droit de la concurrence, 2. Aufl. 2013, N. 48 ff. zu Art. 3 Abs. 2
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 3 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften - 1 Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften:
1    Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften:
a  die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen;
b  die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten.
2    Nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz.7
3    Verfahren zur Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen nach diesem Gesetz gehen Verfahren nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19858 vor, es sei denn die Wettbewerbskommission und der Preisüberwacher treffen gemeinsam eine gegenteilige Regelung.
KG). Dies ist vorliegend nicht der Fall: Namentlich greift die Vorinstanz in Bestätigung der Verfügung der WEKO nicht in allfällige Verwertungs- oder Nutzungsrechte im Sinne von Art. 10
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 10 Verwendung des Werks - 1 Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird.
1    Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird.
2    Der Urheber oder die Urheberin hat insbesondere das Recht:
a  Werkexemplare wie Druckerzeugnisse, Ton-, Tonbild- oder Datenträger herzustellen;
b  Werkexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten;
c  das Werk direkt oder mit irgendwelchen Mitteln vorzutragen, aufzuführen, vorzuführen, anderswo wahrnehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;
d  das Werk durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Einrichtungen, auch über Leitungen, zu senden;
e  gesendete Werke mit Hilfe von technischen Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, insbesondere auch über Leitungen, weiterzusenden;
f  zugänglich gemachte, gesendete und weitergesendete Werke wahrnehmbar zu machen.
3    Der Urheber oder die Urheberin eines Computerprogrammes hat zudem das ausschliessliche Recht, dieses zu vermieten.
URG ein, indem sie den konkurrierenden TV-Plattformen beispielsweise erlauben würde, sich unentgeltlich am C.________-Sportangebot zu bedienen. Eine "Zwangslizenzierung", wie sie die Beschwerdeführerinnen vortragen, ist als Massnahme im Übrigen nicht angeordnet worden (vgl. auch Art. 30 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 30 Entscheid - 1 Die Wettbewerbskommission entscheidet auf Antrag des Sekretariats mit Verfügung über die zu treffenden Massnahmen oder die Genehmigung einer einvernehmlichen Regelung.
1    Die Wettbewerbskommission entscheidet auf Antrag des Sekretariats mit Verfügung über die zu treffenden Massnahmen oder die Genehmigung einer einvernehmlichen Regelung.
2    Die am Verfahren Beteiligten können schriftlich zum Antrag des Sekretariats Stellung nehmen. Die Wettbewerbskommission kann eine Anhörung beschliessen und das Sekretariat mit zusätzlichen Untersuchungsmassnahmen beauftragen.
3    Haben sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich geändert, so kann die Wettbewerbskommission auf Antrag des Sekretariats oder der Betroffenen den Entscheid widerrufen oder ändern.
KG), zumal vorliegend, wie sich noch zeigt, auch keine Lizenzverweigerung zur Diskussion steht (vgl. E. 10.3.2 hiernach). Die Vorinstanz kommt vor diesem Hintergrund zutreffend zum Schluss, dass, selbst wenn immaterialgüterrechtlich geschützte Rechtspositionen der Beschwerdeführerinnen
betroffen wären, deren Nutzung vorliegend nicht beschränkt werde. Entsprechend greift der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 2
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 3 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften - 1 Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften:
1    Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften:
a  die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen;
b  die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten.
2    Nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz.7
3    Verfahren zur Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen nach diesem Gesetz gehen Verfahren nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19858 vor, es sei denn die Wettbewerbskommission und der Preisüberwacher treffen gemeinsam eine gegenteilige Regelung.
KG nicht.

7.3.4. Der Geltungsbereich des Kartellgesetzes ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen somit eröffnet.

7.4. Soweit die Beschwerdeführerinnen vortragen, die WEKO hätte auf der Ebene der Rechtevergabe und nicht auf der Ebene der Rechteverwertung eine Untersuchung eröffnen müssen, kritisieren sie die behördliche Ermessensausübung sowie eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit.

7.4.1. Art. 27 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 27 Eröffnung einer Untersuchung - 1 Bestehen Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung, so eröffnet das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuchung. Eine Untersuchung wird in jedem Fall eröffnet, wenn das Sekretariat von der Wettbewerbskommission oder vom WBF damit beauftragt wird.28
1    Bestehen Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung, so eröffnet das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuchung. Eine Untersuchung wird in jedem Fall eröffnet, wenn das Sekretariat von der Wettbewerbskommission oder vom WBF damit beauftragt wird.28
2    Die Wettbewerbskommission entscheidet, welche der eröffneten Untersuchungen vorrangig zu behandeln sind.
Satz 1 KG bestimmt, dass das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuchung eröffnet, wenn Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung bestehen. Bei der Beurteilung der Frage, ob (hinreichende) Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vorliegen, kommt der Behörde ein Ermessensspielraum zu. Jegliches Ermessen ist pflichtgemäss auszuüben. Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar innerhalb des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien wie das Verbot der Willkür, das Gebot von Treu und Glauben respektive rechtsgleicher Behandlung oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (vgl. BGE 147 V 194 E. 6.3; vgl. auch BGE 149 I 146 E. 3.4.1; 142 II 268 E. 4.2.3; 137 V 71 E. 5.1 f.). Gemäss Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV muss staatliches Handeln verhältnismässig sein, d.h. sich im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel geeignet, erforderlich und zumutbar erweisen (vgl. BGE 146 I 157 E. 5.4). Beim in Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV verankerten Verhältnismässigkeitsgrundsatz handelt es sich nicht um ein
verfassungsmässiges Recht, sondern um einen Verfassungsgrundsatz. Dieser Grundsatz kann im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten direkt und unabhängig von einem Grundrecht angerufen werden (vgl. BGE 148 II 475 E. 5; 141 I 1 E. 5.3.2; BGE 139 II 7 E. 7.3).

7.4.2. Vorliegend bestehen keine Hinweise, dass die WEKO bei der Eröffnung der Untersuchung gestützt auf Art. 27
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 27 Eröffnung einer Untersuchung - 1 Bestehen Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung, so eröffnet das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuchung. Eine Untersuchung wird in jedem Fall eröffnet, wenn das Sekretariat von der Wettbewerbskommission oder vom WBF damit beauftragt wird.28
1    Bestehen Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung, so eröffnet das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuchung. Eine Untersuchung wird in jedem Fall eröffnet, wenn das Sekretariat von der Wettbewerbskommission oder vom WBF damit beauftragt wird.28
2    Die Wettbewerbskommission entscheidet, welche der eröffneten Untersuchungen vorrangig zu behandeln sind.
KG ihr Ermessen missbraucht hätte. Vielmehr hatte sie klare Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung auf der Ebene der Rechteverwertung (vgl. auch E. 7.4.3 hiernach). Die WEKO begründete ihr Vorgehen damit, dass im europäischen Ausland nur auf der Ebene der Rechtevergabe eingegriffen worden sei, weil in jenen Jurisdiktionen kein vergleichbares wettbewerbrechtliches Problem auf der TV-Plattformebene wie in der Schweiz bestanden habe (vgl. E. 4.4.1 des angefochtenen Urteils mit Hinweis auf Rz. 349 der Verfügung vom 9. Mai 2016). Insofern kann der WEKO nicht vorgeworfen werden, die Untersuchung gestützt auf unsachliche Überlegungen eröffnet und das ihr zukommende Ermessen pflichtwidrig ausgeübt zu haben. Die Vorinstanz folgert daher zutreffend, dass die WEKO ohne Weiteres eine Untersuchung im Bereich der Bereitstellung des C.________-Sportangebots an die übrigen TV-Plattformen eröffnen und durchführen durfte (vgl. E. 4.4.2 des angefochtenen Urteils).

7.4.3. Auch die Rüge der Beschwerdeführerinnen, der von der Vorinstanz bestätigte (Grundrechts-) Eingriff der WEKO sei ungeeignet und nicht erforderlich, um den wirksamen Wettbewerb sicherzustellen, sowie unzumutbar, stösst ins Leere. Die Beschwerdeführerinnen begründen die Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit im Wesentlichen wiederum mit dem Vorbringen, die WEKO hätte auf der Ebene der Rechtevergabe eingreifen können, was eine mildere Massnahme dargestellt hätte. Der Eingriff auf der Ebene der Rechteverwertung ist in der vorliegenden Angelegenheit jedoch verhältnismässig, da die Beschwerdeführerinnen vollständig vertikal integriert sind (vgl. auch BGE 146 II 217 E. 5.2). Während B.________ auf der Contentebene und C.________ auf der Programmebene tätig sind, ist Swisscom auf der Distributionsebene aktiv (vgl. E. 5.1.2 hiervor). Die Beschwerdeführerinnen decken somit sämtliche Marktstufen selbständig ab (vgl. auch E. 9.6 und E. 10.5.2.2 hiernach). Dieser Umstand ist ausreichend, um auf der Ebene der Rechteverwertung eine wettbewerbsrechtliche Untersuchung durchzuführen und gegebenenfalls entsprechend einzugreifen. Es liegt keine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit vor. In diesem Lichte ist den
Beschwerdeführerinnen nicht zu folgen, wenn sie vortragen, das angefochtene Urteil schränke ihre Grundrechte von vornherein in unverhältnismässiger Weise ein.

V. Marktabgrenzung

8.
Die Beschwerdeführerinnen beanstanden eine Verletzung von Art. 7
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7 - 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe - 1 Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
KG, da die Vorinstanz den Markt falsch abgegrenzt habe.

8.1. Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, die Vorinstanz bestätige zu Unrecht das Vorgehen der WEKO, die in sachlicher Hinsicht sogenannte Bereitstellungsmärkte abgegrenzt habe. Sie definiere namentlich zwei relevante nationale Märkte für die Bereitstellung von Schweizer Fussballübertragungen und Schweizer Eishockeyübertragungen im Rahmen eines Liga-Wettbewerbs im Pay-TV sowie drei relevante nationale Märkte für die Bereitstellung von ausländischen Fussballübertragungen im Rahmen eines Liga-Wettbewerbs im Pay-TV (Bundesliga, Primera División & Copa del Rey sowie Serie A). Eine solche Marktabgrenzung führe dazu, dass ein Unternehmen, das Medien- und Marketingrechte an einzelnen Sportveranstaltungen im Rahmen einer Ausschreibung exklusiv von einer Sportliga oder einer Sportveranstalterin erwerbe, automatisch marktbeherrschend sei. Mit einer solchen Marktabgrenzung wären alle TV-Plattformen gezwungen, ihre exklusiv erworbenen Übertragungsrechte aus kartellrechtlichen Gründen zu teilen. Die sachliche Marktabgrenzung sei unrechtmässig.
Überdies, so die Beschwerdeführerinnen weiter, gehe die Vorinstanz in zeitlicher Hinsicht fälschlicherweise davon aus, dass die Marktverhältnisse im Jahr 2006 mit jenen im Jahr 2012 vergleichbar seien. Dabei lasse sie ausser Acht, dass sich der TV-Markt in diesem Zeitraum wesentlich verändert habe. Das betreffe sowohl die Übertragungskapazitäten als auch die technischen Möglichkeiten, genauso wie die Möglichkeiten von Bündelangeboten, die Einführung von High Definition TV sowie Komfortfunktionen wie die Live-Pause oder die Replay-Möglichkeit. Unter diesen Umständen sei anhand der Perioden der erworbenen Übertragungsrechte eine zeitliche Marktabgrenzung vorzunehmen.

8.2. Nach Art. 7 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7 - 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG verhalten sich marktbeherrschende Unternehmen unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen. Als marktbeherrschende Unternehmen gelten nach Art. 4 Abs. 2
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe - 1 Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
KG einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten. Das Kartellgesetz enthält keine Definition des Begriffs "Markt", obwohl es mehrfach darauf Bezug nimmt. Stattdessen wird der Begriff in Art. 11 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4) näher erläutert, indem die Bestimmung eine Definition der Begriffe "sachlich relevanter Markt" und "räumlich relevanter Markt" enthält (vgl. Urteil 2C 395/2021 vom 9. Mai 2023 E. 8.1). Nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Art. 11 Abs. 3 VKU bei der Prüfung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung analog anzuwenden. Bevor sich die Marktmacht beurteilen lässt, ist daher der relevante sachliche, räumliche und
zeitliche Markt zu definieren (vgl. BGE 139 I 72 E. 9.1; Urteile 2C 395/2021 vom 9. Mai 2023 E. 8.1; 2C 113/2017 vom 12. Februar 2020 E. 5.1; vgl. auch BGE 146 II 217 E. 9.2.1).

8.2.1. Der sachlich relevante Markt umfasst danach alle Waren und Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (vgl. Art. 11 Abs. 3 lit. a VKU). Entscheidend ist somit, welche Produkte oder Leistungen die Marktgegenseite im Hinblick auf die Befriedigung eines bestimmten Bedürfnisses als austauschbar ansieht. Dies hängt davon ab, ob die Produkte oder Dienstleistungen vom Nachfrager hinsichtlich ihrer Eigenschaften und des vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar erachtet werden. Entscheidend ist somit die funktionelle Austauschbarkeit (Bedarfsmarktkonzept) von Waren und Dienstleistungen aus Sicht der Marktgegenseite (vgl. BGE 139 I 72 E. 9.2.3.1). Die Prüfung erfolgt mit der Bestimmung des Marktgegenstandes (vgl. E. 8.3 hiernach) und der eigentlichen Marktabgrenzung (vgl. E. 8.4 ff. hiernach) in zwei Schritten (vgl. Urteil 2C 113/2017 vom 12. Februar 2020 E. 5.2.1; vgl. auch Urteil 2C 395/2021 vom 9. Mai 2023 E. 8.2.1 f.).

8.2.2. Für die Ermittlung des sachlich relevanten Angebotsmarkts wird demzufolge auf die Produkt- oder Dienstleistungseigenschaften, auf den Verwendungszweck und den Preis Bezug genommen. Neben den Produkt- oder Dienstleistungseigenschaften sind die Verwendungsmöglichkeiten als weiterer Faktor zu nennen, um die potenziell damit austauschbaren Produkte objektiv einzugrenzen (vgl. Urteil 2C 113/2017 vom 12. Februar 2020 E. 5.2.2 f.). Das Bedarfsmarktkonzept fokussiert auf die Marktgegenseite. Insofern ist die Sicht der Nachfrager für die Marktabgrenzung wichtig. Allerdings darf diese Sicht nicht so weit gehen, dass deren subjektive Vorstellung und Empfindungen als Massstab gelten. Auszugehen ist vom vernünftig durchschnittlichen Nachfrager. Zur Eruierung der Marktgegenseite sind Verbraucherpräferenzen respektive die Marktübung zu berücksichtigen. Soweit der direkte Nachfrager die von ihm gekauften Produkte oder Dienstleistungen nicht selbst (ver-) braucht, sondern diese kauft, um sie anschliessend weiterzuveräussern, ist das Abstellen auf die Sicht der direkten Nachfrager sachfremd, weshalb - nach der abgeleiteten Nachfragemethode - der sachlich relevante Markt nach Massgabe der Präferenzen der Endverbraucher abgegrenzt werden muss.
Eine eindeutige Entscheidung über die funktionelle Austauschbarkeit lässt sich aus Sicht der Nachfrager nur dann fällen, wenn die Nachfrager eine hinreichend homogene Gruppe bilden (vgl. Urteile 2C 395/2021 vom 9. Mai 2023 E. 8.2.2; 2C 113/2017 vom 12. Februar 2020 E. 5.2.4).

8.3. Nach dem Dargelegten ist in einem ersten Schritt das für die vorliegende Angelegenheit massgebende Angebot - der Marktgegenstand - zu betrachten. Die WEKO hat ihre Marktabgrenzung zwar auf das Sportangebot von C.________ ausgerichtet, jedoch das vollständige Programmangebot von C.________ als Ausgangsprodukt gewählt. Dieser Ansatz ist, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, angesichts der Tatsache, dass die Endkunden für den Bezug des Sportangebots in deutscher Sprache ebenso das Basispaket von C.________ abonnieren mussten, sachgerecht.

8.3.1. Das Programmangebot von C.________ umfasste im Untersuchungszeitraum deutsch- und französischsprachige Pay-TV-Programme. Unter den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten (vgl. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG), dass das deutschsprachige Programm aus den vier Programmpaketen "Basic", "Movie", "Family" und "Sport" bestand, welche von den Endkunden in der deutschsprachigen Schweiz (Kabelnetz, "Sunrise TV" und "Swisscom TV") abonniert werden konnten. Das Paket "Basic" war Voraussetzung, um die anderen Programmpakete ("Movie", "Family" und "Sport") beziehen zu können. Das "Superpaket" beinhaltete sämtliche vier Programmpakete. Das Paket "Sport" beinhaltete die Kanäle "Sport 1-3" mit den wichtigsten Sportereignissen des Tages für alle C.________-Abonnenten sowie die Kanäle "Sport 4-24" (ab September 2012: 4-29) mit den Spielen verschiedener Fussball- und Eishockeymeisterschaften, allerdings nur für C.________-Abonnenten, die zugleich "Swisscom TV"-Kunden waren.

8.3.2. Wie die Vorinstanz weiter unbestritten feststellt (vgl. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG), bot C.________ für die französischsprachigen "Swisscom TV"-Kunden ab September 2012 ein Programm an (nachfolgend: "C.________ en français"), welches aus den Paketen "C.________ Sports" mit zahlreichen Sportkanälen, "C.________ Premium" mit zahlreichen Unterhaltungskanälen sowie "G.________" mit von "H.________" zusammengestellten Kanälen. Im Unterschied zum deutschsprachigen Programm war für "C.________ en français" kein Basispaket vorgesehen, das für den Bezug weiterer Pakete vorausgesetzt wurde. Ferner hatten die deutsch- und französischsprachigen "Swisscom TV"-Kunden die Möglichkeit, Live-Sport-Events - namentlich Fussball- und Eishockeyspiele, Golf- und Tennisturniere - einzeln und losgelöst von einem C.________-Abonnement zu beziehen ("pay per view").

8.3.3. Das C.________-Programmangebot, so die unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen (vgl. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG), wurde einerseits von den Fernsehzuschauern nachgefragt, andererseits auch von TV-Plattformanbieterinnen und Kabelnetzunternehmen, welche dieses ihren Kunden über ihre Plattform respektive ihr Netz zur Verfügung stellten. Es hatte somit zwei verschiedene Verwendungsmöglichkeiten: Die Unterhaltung der Endkunden sowie die Versorgung der TV-Plattformen und Kabelnetzunternehmen mit Pay-TV-Inhalten, welche diese zusammen mit anderen Inhalten zu einem Programmbündel zusammenstellten und unter Umständen mit anderen Angeboten ergänzten. Die Vorinstanz hält indes zu Recht fest, was C.________ den TV-Plattformen und Kabelnetzunternehmen zur Verfügung stellte, ist der Ausgangspunkt, aufgrund dessen der Markt sachlich abzugrenzen ist (sogenannter Marktgegenstand; vgl. aber E. 8.4.2 hiernach; vgl. auch E. 7.2.3.3 des angefochtenen Urteils).

8.4. Mit Blick auf den zweiten Schritt - die eigentliche Marktabgrenzung - ist vorab festzuhalten, dass die WEKO nicht zwingend an ihre Abgrenzungen von Märkten in bisherigen Fällen gebunden ist. Die Märkte unterliegen einem Wandel, sodass strukturelle Veränderungen - wie beispielsweise das Aufkommen von TV-Plattformen - auch eine andere Marktabgrenzung erfordern können. Ausserdem weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass die kartellrechtliche Marktabgrenzung auf den jeweiligen Untersuchungszweck auszurichten ist (vgl. E. 7.2.4.2 des angefochtenen Urteils; vgl. auch Zirlick/Blatter/Bangerter, Äpfel mit Birnen vergleichen? Fallspezifische Marktabgrenzung im Kartellrecht, Jusletter vom 11. September 2017, Rz. 7).

8.4.1. Auslöser für das kartellrechtliche Untersuchungsverfahren war der Umstand, dass C.________ seine Sportkanäle nur in beschränktem Umfang und ohne die Möglichkeit von "pay per view" an mit "Swisscom TV" konkurrierende TV-Plattformen bereitstellte. Bei den von der Vorinstanz in Bestätigung des Vorgehens der WEKO abgegrenzten Bereitstellungsmärkten handelt es sich um Märkte, bei denen Angebot und Nachfrage zwischen den Programmveranstalterinnen respektive Contentanbieterinnen und den Fernsehzuschauern vermittelt werden. Diese Vermittlungsfunktion obliegt den TV-Plattformen. Soweit die Beschwerdeführerinnen geltend machen, solche Märkte würden nicht existieren, ist ihnen angesichts anderer Plattformgeschäftsmodelle und deren Ökosysteme (sogenannte Plattformökonomien) nicht zu folgen. Die Vorinstanz hat in Anbetracht der Vermittlungsfunktion der TV-Plattformen folglich zu Recht Bereitstellungsmärkte abgegrenzt.

8.4.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen hatte die Vorinstanz keine Veranlassung, einen Markt für die Übertragung von Fernsehsignalen abzugrenzen, weil im vorliegenden Fall die Bereitstellung der eigentlichen Pay-TV-Inhalte und nicht die Übertragung der entsprechenden Signale massgebend ist. Daran vermag nichts zu ändern, dass die WEKO bisher auf eine solche Marktabgrenzung verzichtet hat (vgl. E. 8.4 hiervor). Ebenso unbehelflich ist der Hinweis der Beschwerdeführerinnen, dass die Bereitstellungsmärkte ohne die vorgelagerten Märkte für die Rechtevergabe keine eigenständige Bedeutung hätten. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 8.2 hiervor), gebietet das Bedarfsmarktkonzept eine Abgrenzung des sachlich relevanten Markts aus Sicht der Marktgegenseite. Die konkurrierenden TV-Plattformanbieterinnen und Kabelnetzunternehmen (direkte Nachfrager) fragen zugunsten von ihren TV-Kunden (indirekte Nachfrager) TV-Inhalte und keine Übertragungsrechte nach. Massgebend sind daher die Präferenzen der Endverbraucher, die TV-Inhalte konsumieren. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen kommt die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass sich die Nachfrage der TV-Plattformanbieterinnen, die zugunsten ihrer Kunden möglichst attraktive
TV-Inhalte anbieten möchten, letztlich aus dem (antizipierten) Bedürfnis der TV-Kunden ableitet.

8.5. Die Beschwerdeführerinnen kritisieren sodann eine unzulässige Abgrenzung zwischen Pay-TV und Free-TV. Diese Kritik ist unbegründet: Für eine solche Abgrenzung sprechen bereits die unterschiedlichen Finanzierungsmodelle: Während im Free-TV Programminhalte von den Programmveranstalterinnen (öffentlich-rechtliche Sender, nationale und lokale Privatsender) durch öffentlich-rechtliche Empfangsgebühren und Werbeeinnahmen finanziert werden, strahlen Pay-TV-Plattformen Programminhalte von den Programmveranstalterinnen gegen Bezahlung aus. Im Übrigen stellt die Vorinstanz fest, dass das TV-Sportangebot im Free-TV in sämtlichen betroffenen Sportarten einen erheblich geringeren Umfang aufwies als im Pay-TV. Die entsprechenden Feststellungen beanstanden die Beschwerdeführerinnen nicht hinreichend (vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Angesichts der (quantitativen) Produkteigenschaften und der unterschiedlichen Preise als Folge der Finanzierungsmodelle fehlt es grundsätzlich an der Austauschbarkeit von Pay-TV durch Free-TV. Entsprechend hat die Vorinstanz die Abgrenzung von Pay-TV und Free-TV zu Recht bestätigt. Die Einwände der Beschwerdeführerinnen stossen ins Leere.

8.6. Die Beschwerdeführerinnen beanstanden im Weiteren eine unzulässige Abgrenzung von Sport- und anderen Pay-TV-Inhalten. Auch in diesem Punkt ist den Beschwerdeführerinnen nicht zu folgen: Bereits der Zeitpunkt, in welchem die TV-Plattformanbieterinnen die Sport-Pay-TV-Inhalte im Gegensatz zu den anderen Pay-TV-Inhalten wie Spielfilme oder Serien zur Verfügung stellen müssen, um von ihren TV-Kunden als attraktiv betrachtet zu werden, spricht für eine Abgrenzung. Bei den Fussball- oder Eishockeyübertragungen handelt es sich im Wesentlichen um Live-Ereignisse, die zu dem Zeitpunkt auszustrahlen sind, in dem das Sportereignis effektiv stattfindet. Demgegenüber sind andere Pay-TV-Inhalte nicht an einen solch starren Ausstrahlungszeitpunkt gebunden. Entsprechend lassen sich die Sport-Pay-TV-Inhalte auch nicht ohne Weiteres durch andere Pay-TV-Inhalte austauschen (vgl. auch E. 7.2.7.6 des angefochtenen Urteils). Diese Grundüberlegung zur Substitutionsbeziehung zwischen den Sport- und anderen Pay-TV-Inhalten zeichnet die Vorinstanz anhand einer empirischen Analyse der WEKO nach (vgl. E. 7.2.7.2 des angefochtene Urteils; zu den formellen Anforderungen an den Nachweis des Ausmasses der Substituierbarkeit siehe BGE 139 I 72 E. 8.3.2;
Urteil 2C 113/2017 vom 12. Februar 2020 E. 5.2.6). Was die Beschwerdeführerinnen dagegen vortragen, vermag die Abgrenzung zwischen Sport- und anderen Pay-TV-Inhalten nicht infrage zu stellen.

8.7. Die Beschwerdeführerinnen monieren ferner eine unzulässige Abgrenzung von Fussball, Eishockey und anderen Sportarten. Die von den Beschwerdeführerinnen geäusserte Kritik deckt sich im Wesentlichen mit ihren Ausführungen zur "falschen Marktgegenseite" (vgl. E. 8.4.2 hiervor). Da die TV-Plattformanbieterinnen als Vermittlerinnen TV-Inhalte zugunsten ihrer TV-Kunden nachfragen, kann auch diesbezüglich auf die Präferenzen der Endverbraucher Bezug genommen werden. Die Vorinstanz zeigt anhand von empirischen Analysen der WEKO hinreichend auf, dass sich die Nachfrage nach Übertragung der verschiedenen Sportarten grundsätzlich abgrenzen lässt und keine funktionelle Austauschbarkeit zwischen den Sportübertragungen besteht. Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz mit Hinweis auf die beiden Marktbefragungen erwägt, die TV-Plattformanbieterinnen würden den Sportarten je eine eigenständige Bedeutung einräumen, sodass sich die Übertragung einer Sportart nicht mit einer anderen substituieren lasse (vgl. E. 7.2.8 des angefochtenen Urteils). Für die vorliegende Angelegenheit ist die Frage der Abgrenzung separater relevanter Märkte für verschiedene Sportarten indes nicht abschliessend zu klären. Die Beschwerdeführerinnen
verfügten im Untersuchungszeitraum über alle relevanten Übertragungsrechte in sämtlichen massgebenden Sportarten, sodass die Beschwerdeführerinnen aus dem Verzicht auf eine entsprechende Abgrenzung nichts zu ihren Gunsten ableiten können.

8.8. Die Beschwerdeführerinnen machen schliesslich eine fehlende zeitliche Marktabgrenzung geltend und begründen diese Beanstandung mit dem Vorbringen, die TV-Märkte hätten sich aufgrund der Digitalisierung des Fernsehens (Einführung des "IPTV") in den Jahren zwischen 2006 und 2013 wesentlich verändert (zum "IPTV" siehe auch E. 10.5.1 hiernach). Soweit die Beschwerdeführerinnen für eine zeitliche Abgrenzung anhand der Laufzeiten der jeweiligen Übertragungsrechte plädieren, zielen sie an der funktionellen Austauschbarkeit (Bedarfsmarktkonzept) als massgebendes Kriterium für die Marktabgrenzung vorbei (vgl. E. 8.2 hiervor). Dass sich die Austauschbarkeit der von den konkurrierenden TV-Plattformanbieterinnen und Kabelnetzunternehmen nachgefragten Produkte im Untersuchungszeitraum verändert haben sollte, legen die Beschwerdeführerinnen mit ihren Hinweisen auf die Digitalisierung des Fernsehens und auf die Laufzeiten der jeweiligen Übertragungsrechte nicht schlüssig dar. Die Vorinstanz kommt vielmehr zutreffend zum Schluss, dass ein zeitlich relevanter Markt aufgrund der langfristigen Verfügbarkeit der Angebote im Untersuchungszeitraum von 2006 bis 2013 nicht abzugrenzen ist (vgl. E. 7.4 des angefochtenen Urteils). Der Umstand, dass
die Beschwerdeführerinnen über gewisse exklusive Übertragungsrechte nicht während des gesamten Untersuchungszeitraums verfügten, betrifft auch nicht die Marktabgrenzung, sondern die noch zu klärende Marktstellung der Beschwerdeführerinnen während des Untersuchungszeitraums (vgl. E. 9 hiernach).

8.9. Nach dem Dargelegten ist die von der Vorinstanz in Bestätigung der WEKO vorgenommene sachliche und zeitliche Marktabgrenzung nicht zu beanstanden. Die räumliche Marktabgrenzung (nationale Märkte) ist unter den Verfahrensbeteiligten im Übrigen zu Recht unbestritten (vgl. auch E. 7.3 des angefochtenen Urteils). Die Vorinstanz geht daher zutreffend von einem nationalen Markt für die Bereitstellung von Schweizer Fussballübertragungen im Rahmen eines Liga-Wettbewerbs im Pay-TV, einem nationalen Markt für die Bereitstellung von Schweizer Eishockeyübertragungen im Rahmen eines Liga-Wettbewerbs im Pay-TV sowie drei nationalen Märkten für die Bereitstellung von ausländischen Fussballübertragungen im Rahmen eines Liga-Wettbewerbs (Bundesliga [Deutschland], Primera División und Copa del Rey [Spanien] sowie Serie A [Italien]) im Pay-TV aus. Soweit im vorinstanzlichen Verfahren noch weitere Märkte abgegrenzt wurden, sind jene Marktabgrenzungen nicht relevant, da diesbezüglich eine marktbeherrschende Stellung oder eine unzulässige Verhaltensweise verneint wurde (vgl. E. 8.2 des angefochtenen Urteils; vgl. auch E. 7.5 im Vergleich zu E. 8.8 des angefochtenen Urteils).

VI. Marktbeherrschung

9.
Die Beschwerdeführerinnen machen einen Verstoss gegen Art. 7
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7 - 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe - 1 Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
KG geltend, da die Vorinstanz fälschlicher Weise eine marktbeherrschende Stellung annehme.

9.1. Die Beschwerdeführerinnen tragen vor, die Vorinstanz habe die in beschränktem Umfang ausgeübte exklusive Nutzung der von den Beschwerdeführerinnen erworbenen Übertragungsrechte im Nachhinein für unzulässig erklärt. Dabei lasse die Vorinstanz den Umstand unbeachtet, dass Swisscom im Jahr 2006 in den TV-Plattformmarkt eingetreten sei, als die Kabelnetzunternehmen noch Gebietsmonopole gehalten hätten. Diese Monopolstellung der Kabelnetzunternehmen wie der damaligen Cablecom als wichtigstes Kabelnetzunternehmen habe selbst der Preisüberwacher wiederholt festgehalten. C.________ sei für die Übertragung ihrer (Sport-) Kanäle auf die Kabelnetzunternehmen angewiesen gewesen. Ohne diese hätte C.________ ihre Kunden nicht erreichen können. Im Verlauf des Untersuchungszeitraums habe sich diese Abhängigkeit zwar abgeschwächt. Allerdings seien die Beschwerdeführerinnen selbst noch in den Jahren 2012 und 2013 von den Kabelnetzunternehmen - so auch von der Beschwerdegegnerin - abhängig gewesen. Indem die Vorinstanz eine marktbeherrschende Stellung annehme, verkenne sie die effektiven Markt- und Abhängigkeitsverhältnisse.

9.2. Nach Art. 4 Abs. 2
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe - 1 Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
KG gelten als marktbeherrschende Unternehmen einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von anderen Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten, insbesondere wenn diese keine zumutbaren Ausweichmöglichkeiten haben. Entscheidend ist die Möglichkeit des unabhängigen Verhaltens eines Unternehmens in einem bestimmten Markt (vgl. BGE 139 I 72 E. 9.3.1; vgl. auch BGE 139 II 316 E. 6.1). Marktbeherrschende Unternehmen können in wichtigen Belangen entscheidende Wettbewerbsparameter ohne Rücksicht auf Mitbewerber respektive Kunden nach eigenem Gutdünken festlegen. Mit der Änderung des Kartellgesetzes im Jahre 2003 hat der Gesetzgeber zudem verdeutlicht, dass nicht allein auf Marktstrukturdaten abzustellen ist, sondern auch konkrete Abhängigkeitsverhältnisse zu prüfen sind (vgl. Botschaft über die Änderung des Kartellgesetzes vom 7. November 2001, BBI 2002 2022 ff., S. 2045). Eine marktbeherrschende Stellung lässt sich nicht anhand fixer Kriterien bestimmen, sondern ist im Einzelfall mit Blick auf die konkreten Verhältnisse auf dem relevanten Markt zu entscheiden (vgl. BGE 139 I 72 E. 9.3.1;
Urteile 2C 395/2021 vom 9. Mai 2023 E. 9.1; 2C 113/2017 vom 12. Februar 2020 E. 5.1). Massgebend für die Beurteilung der Stellung eines Unternehmens auf dem relevanten Markt ist eine wertende Beurteilung aller relevanten Aspekte, die im Einzelfall für oder gegen die Möglichkeit eines unabhängigen Verhaltens sprechen (vgl. Urteil 2C 113/2017 vom 12. Februar 2020 E. 5.5.1; vgl. auch Urteil 2C 395/2021 vom 9. Mai 2023 E. 9.1).

9.3. In tatsächlicher Hinsicht hält die Vorinstanz unbestrittenermassen fest (vgl. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG), dass B.________ im Untersuchungszeitraum (2006-2013) mit Blick auf die relevanten Märkte über folgende schweizweiten exklusiven Live-Übertragungsrechte für Fussball- und Eishockeyspiele im Pay-TV verfügte, welche sie an C.________ weitergab (vgl. auch Bst. A.a i.f. hiervor) :

- Super League (Schweiz, Fussball) ab Saison 2006/07 bis mindestens Saison 2016/17 (Deutsch, Französisch, Italienisch);
- Challenge League (Schweiz, Fussball) ab Saison 2012/13 bis mindestens Saison 2016/17 (Deutsch, Französisch, Italienisch);
- National League A (Schweiz, Eishockey) ab Saison 2006/07 bis mindestens Saison 2016/17 (Deutsch, Französisch, Italienisch);
- National League B (Schweiz, Eishockey) ab Saison 2012/13 bis mindestens Saison 2016/17 (Deutsch, Französisch, Italienisch);
- 1. und 2. Bundesliga (Deutschland, Fussball) ab Saison 2009/10 bis mindestens Saison 2012/13 (Deutsch, Französisch [nicht exklusiv], Italienisch);
- Serie A (Italien, Fussball) ab Saison 2009/10 bis mindestens Saison 2014/15 (Deutsch, Französisch [für die Saisons 2012-2015 nicht exklusiv], Italienisch, Englisch);
- Primera División & Copa del Rey (Spanien, Fussball) ab Saison 2009/10 bis mindestens Saison 2014/15 (Deutsch, Englisch, Spanisch, Französisch [nicht exklusiv], Italienisch [nicht exklusiv]).

9.4. Die Beschwerdeführerinnen kritisieren, dass die Vorinstanz direkt aus den exklusiven Übertragungsrechten auf eine marktbeherrschende Stellung schliesse. Sie bemängeln damit sinngemäss, dass die Vorinstanz ihre Marktstellung nicht anhand der konkreten Verhältnisse auf dem relevanten Markt beurteilt habe. Die Vorinstanz verkenne dabei, so die Beschwerdeführerinnen, dass C.________ im relevanten Zeitraum einem disziplinierenden Wettbewerb ausgesetzt gewesen sei.

9.4.1. Mit Blick auf den nationalen Markt für die Bereitstellung von Schweizer Fussballübertragungen im Rahmen eines Liga-Wettbewerbs im Pay-TV hält die Vorinstanz unbestrittenermassen fest (vgl. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG), dass C.________ das einzige Unternehmen war, das Schweizer Fussballübertragungen im Rahmen eines Liga-Wettbewerbs (Super League ab Saison 2006/07 und Challenge League ab Saison 2012/13) im Pay-TV bereitstellen konnte (vgl. E. 8.5.1.1 des angefochtenen Urteils mit Hinweis auf die Verträge zwischen dem Schweizerischen Fussballverband und B.________). Der Pay-TV-Marktanteil von C.________ betrug folglich während des ganzen Untersuchungszeitraums 100 %, wobei zu beachten ist, dass die Übertragungsrechte an den Spielen der Challenge League vor der Saison 2012/13 nicht verwertet wurden.
Da von den angrenzenden Märkten eine disziplinierende Wirkung ausgehen kann, untersuchte die Vorinstanz die Wirkung des Free-TV-Markts auf den vorliegend relevanten Pay-TV-Markt. Die Vorinstanz hält diesbezüglich unbestrittenermassen fest, dass die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (nachfolgend nur: SRG) im Untersuchungszeitraum über Übertragungsrechte für 10 (ab Saison 2006/07) respektive 36 (ab Saison 2012/13) Live-Spiele der Super League im Free-TV verfügte. Zudem hatte I.________ das Recht auf die Übertragung von 26 sonntäglichen Super League-Spielen während der Saison 2006/07 (vgl. E. 8.5.1.2 des angefochtenen Urteils).
Vor diesem Hintergrund kommt die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass angesichts der insgesamt 180 Spielen, die in der Super League durchgeführt wurden, die Anzahl der ab Saison 2006/07 bis 2011/12 im Free-TV im Vergleich zur Anzahl der von C.________ übertragenen Spiele gering war. Die per Saison 2012/13 erfolgte Erweiterung auf 36 im Free-TV übertragene Spiele bedeutete immerhin, dass (wie in der Saison 2006/07) pro Spieltag eine Partie im Free-TV bereitgestellt werden konnte. Die restlichen vier Spiele pro Spieltag konnte dagegen nur C.________ bereitstellen, womit das Free-TV, wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, nicht als disziplinierender Faktor auf dem Pay-TV-Markt wirkte.

9.4.2. Im Hinblick auf den nationalen Markt für die Bereitstellung von Schweizer Eishockeyübertragungen im Rahmen eines Liga-Wettbewerbs im Pay-TV berücksichtigt die Vorinstanz, ohne dass dies die Beschwerdeführerinnen bestreiten würden (vgl. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG), dass B.________ für die Spiele der National League A seit der Saison 2006/07 und für die Spiele der National League B seit der Saison 2012/13 exklusive Pay-TV-Übertragungsrechte hatte. Dies bedeutete, dass C.________ sämtliche Spiele der Qualifikation (44 Runden mit je 6 Spielen plus 6 zusätzliche Spiele) und alle Play-off-Spiele live im Pay-TV übertragen durfte (vgl. E. 8.6.1 des angefochtenen Urteils mit Hinweis auf die Verträge zwischen der Schweizerischen Eishockey Nationalliga GmbH [später: Swiss Ice Hockey Federation] und B.________). C.________ verfügte hinsichtlich der National League A während des ganzen Untersuchungszeitraums und hinsichtlich der National League B ab Saison 2012/13 über einen Marktanteil von 100 %, wobei zu beachten ist, dass die Übertragungsrechte an den Spielen der National League B vor der Saison 2012/13 nicht verwertet wurden.
Nach den weiteren, unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen zu einem allfälligen disziplinierenden Einfluss des angrenzenden Free-TV-Markts ist anzufügen, dass die SRG lediglich hinsichtlich bestimmter Spiele der National League A über Übertragungsrechte für das Free-TV verfügte (ab Saison 2006/07 im Wesentlichen 8 Spiele der "Regular Season", im Play-off-Viertel- und Halbfinal ab der 3. Runde 1 Spiel pro Runde und das Play-off-Finale ab der 3. Runde, das Play-out-Finale ab der 4. Runde sowie die Liga-Qualifikation ab der 4. Runde; ab Saison 2012/13 im Wesentlichen in der "Regular Season" alle Tessiner Derbies, ab Januar 1 Spiel pro Wochenende, im Play-off, Play-out und in der Liga-Qualifikation eine regionale Auswahl von Spielen; vgl. E. 8.6.1 des angefochtenen Urteils).
Auch in diesem Zusammenhang gelangt die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass angesichts von 50 Qualifikationsspielen pro Mannschaft das Free-TV die Qualifikationsrunde schlecht abdeckte. Auch in den übrigen Phasen beschränkte sich das Free-TV-Angebot auf eine kleine Auswahl von Spielen. Das Free-TV war somit im Untersuchungszeitraum nicht geeignet, um den gesamten Meisterschaftsbetrieb zu verfolgen, weshalb es, wie bereits die Vorinstanz darlegt, nicht als disziplinierender Faktor auf dem Pay-TV-Markt wirkte.

9.4.3. Hinsichtlich der nationalen Märkte für die Bereitstellung von ausländischen Fussballübertragungen im Rahmen eines Liga-Wettbewerbs (Bundesliga [Deutschland], Primera División und Copa del Rey [Spanien] sowie Serie A [Italien]) im Pay-TV verfügte B.________ für das Gebiet der Schweiz über exklusive Übertragungsrechte (vgl. E. 9.3 hiervor). Von diesen Rechten profitierte wiederum C.________ als Tochtergesellschaft von B.________.
Das Unternehmen H.________ verfügte zwar ebenfalls über Übertragungsrechte für die Schweiz - namentlich für die Serie A, Premier League und die UEFA Champions League. Allerdings waren die ausländischen Fussballspiele insgesamt nur ungenügend abgedeckt, zumal für die ausländischen Fussballligen kein Angebot im Free-TV bestand und H.________ nur das Recht hatte, Spiele der Serie A während der Saisons 2012-2015 in französischer Sprache zu übertragen. Die Vorinstanz verneint in diesem Lichte zu Recht einen disziplinierenden Faktor, da die Rechte für französischsprachige Übertragungen einer italienischen Liga die Stellung der Marktgegenseite nicht spürbar gestärkt haben dürften (vgl. E. 8.7 des angefochtenen Urteils).

9.4.4. Die Auffassung der Beschwerdeführerinnen, wonach die Vorinstanz aus ihrem Erwerb der Übertragungsrechte direkt auf eine marktbeherrschende Stellung schliesse, greift nach dem Dargelegten zu kurz. Vielmehr beurteilt die Vorinstanz die Marktbeherrschung, wie in der Rechtsprechung vorgesehen, anhand aller relevanten Aspekte, die im Einzelfall für oder gegen die Möglichkeit eines unabhängigen Verhaltens sprechen. Aus dieser Beurteilung zeigt sich, dass C.________ - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen - im Untersuchungszeitraum keinem ausreichend disziplinierenden Substitutionswettbewerb ausgesetzt war.

9.5. Die Beschwerdeführerinnen stellen sich sodann auf den Standpunkt, dass die Kabelnetzunternehmen als "Quasi-Monopolisten" im untersuchungsrelevanten Zeitraum eine dominierende Gegenmacht ausgeübt hätten. Allerdings bestreiten sie dabei die vorinstanzlichen Feststellungen zur Struktur der Marktgegenseite nicht hinreichend (vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Die Vorinstanz stellt fest (vgl. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG), dass zu Beginn des Untersuchungszeitraums die Marktgegenseite von C.________ je nach Region mindestens aus einem der zahlreichen Kabelnetzunternehmen, darunter Cablecom, und Swisscom bestand. Am Ende des Untersuchungszeitraums gehörten zudem Sunrise und unter Umständen ein oder mehrere Anbieterinnen von digitalem Fernsehen via Glasfasernetz zu den Nachfragern von C.________-Programmen. Als Folge der Digitalisierung verloren die Kabelnetzunternehmen ihre auf das analoge Fernsehen beschränkten Gebietsmonopole für die Übertragung von Fernsehen. Die neuen Anbieterinnen - namentlich die über ein flächendeckendes Netz verfügende Swisscom und die das Swisscom-Netz nutzende Sunrise, aber auch Betreiberinnen von Glasfasernetzen, stiessen dazu. Diese Entwicklung führte zu einer Verminderung der Kunden, die bei den Kabelnetzunternehmen
digitales Fernsehen und C.________ bezogen (vgl. E. 8.5.3 des angefochtenen Urteils). Vor diesem Hintergrund ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen die vorinstanzliche Schlussfolgerung nicht zu beanstanden, der zufolge eine fragmentierte und zersplitterte Marktgegenseite bestanden habe (vgl. auch Bericht des Bundesrates vom 17. September 2010, Die Zukunft der nationalen Infrastrukturnetze in der Schweiz, BBl 2010 8665 ff., S. 8703 f.). Es ist somit nicht erkennbar, dass die Marktgegenseite eine dominierende Gegenmacht ausübte und C.________ in relevanter Weise disziplinieren konnte.

9.6. Ferner tragen die Beschwerdeführerinnen mehrfach vor, dass sich aus der Abgrenzung der relevanten Märkte zwangsläufig ihre marktbeherrschende Stellung ableite, da die Bereitstellungsmärkte den exklusiven Übertragungsrechten folgten. Diesem Hauptvorwurf der Beschwerdeführerinnen ist nicht zu folgen. Die marktbeherrschende Stellung der Beschwerdeführerinnen ergibt sich vielmehr aus ihrer vertikalen Integration (vgl. auch BGE 146 II 217 E. 5.2). Wie bereits dargelegt (vgl. E. 5.1.2 und E. 7.4.3 hiervor), sind die Beschwerdeführerinnen auf sämtlichen Marktstufen tätig, sodass sie die Contentebene (B.________), die Programmebene (C.________) und die Distributionsebene (Swisscom) selbständig abdecken. Sofern das Unternehmen, das die Übertragungsrechte erwirbt, aber nicht wie die Beschwerdeführerinnen vertikal integriert ist, führt der exklusive Rechteerwerb auch nicht automatisch zu einer marktbeherrschenden Stellung. Die WEKO weist in ihrer bundesgerichtlichen Vernehmlassung zutreffend darauf hin, es sei ohne Weiteres denkbar, dass eine Rechteerwerberin zwar das Basis-Signal selbst produziere, dieses aber an verschiedene Programmveranstalterinnen veräussere. In diesem Fall führt der Erwerb der exklusiven Übertragungsrechte nicht
zu einer marktbeherrschenden Stellung auf den nachgelagerten Bereitstellungsmärkten.

9.7. Es ist somit festzuhalten, dass den Beschwerdeführerinnen im Untersuchungszeitraum (2006-2013) auf den relevanten, nationalen Bereitstellungsmärkten eine marktbeherrschende Stellung zugekommen ist. Das vorinstanzliche Urteil ist diesbezüglich nicht zu beanstanden.

VII. Kartellrechtswidriges Verhalten

10.
Die Beschwerdeführerinnen sehen eine Verletzung von Art. 7 Abs. 2 lit. a
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7 - 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG ("Verweigerung von Geschäftsbeziehungen"), da die Vorinstanz ihnen zu Unrecht vorwerfe, missbräuchlich Geschäftsbeziehungen verweigert zu haben. Die Vorinstanz sah den Tatbestand von Art. 7 Abs. 2 lit. a
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7 - 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG als erfüllt an, weil die Beschwerdeführerinnen mehreren Unternehmen keinen Zugang zu den Inhalten der C.________-Sportkanäle 1-3 gewährt habe.

10.1. Die Beschwerdeführerinnen kritisieren, sie hätte nie eine Behinderungsstrategie verfolgt. Sie hätten durch ihre Investitionen überhaupt erst Wettbewerb auf dem TV-Plattformmarkt kreiert. Ausserdem hätten sie keine Geschäftsbeziehungen verweigert. Die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen seien unzutreffend. Ohnehin sei das C.________-Sportangebot für die Teilnahme am Wettbewerb nicht unerlässlich gewesen, da die Sportinhalte für die Wahl der TV-Plattform durch den TV-Kunden nicht alleine entscheidend gewesen seien. Es fehle daher an der objektiven Notwendigkeit als Tatbestandsmerkmal von Art. 7 Abs. 2 lit. a
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7 - 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG. Davon abzugrenzen, so die Beschwerdeführerinnen weiter, seien die wettbewerblichen Wirkungen im TV-Plattformmarkt. Die Vorinstanz weise keine solchen Wirkungen nach, womit auch keine Wettbewerbsbehinderung vorliegen könne. Im Übrigen fehle es auch an der Kausalität zwischen der allfälligen Verweigerung von Geschäftsbeziehungen und den angeblichen wettbewerblichen Auswirkungen. Darüber hinaus gehe die Vorinstanz zu Unrecht von einer Lieferverweigerung aus, anstatt eine Lizenzverweigerung anzunehmen. Nach Auffassung der Beschwerdeführerinnen lässt sich die allfällige Verweigerung von Geschäftsbeziehungen durch den
Schutz von Investitions- und Innovationsanreize rechtfertigen.

10.2. Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen (vgl. Art. 7 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7 - 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG). Als solche Verhaltensweise fällt laut Art. 7 Abs. 2 lit. a
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7 - 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG insbesondere die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z.B. die Liefer- oder Bezugssperre) in Betracht. Massstab für die Frage, ob es sich um zulässige oder unzulässige Verhaltensweisen handelt, bildet einerseits der Institutionen- und andererseits der Individualschutz (vgl. BGE 129 II 18 E. 5.2.1) oder mit anderen Worten die Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs (vgl. BGE 146 II 217 E. 4.2; 139 I 72 E. 10.1.2).
Zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdeführerinnen als marktbeherrschendes Unternehmen sich weigerten, Geschäftsbeziehungen zu unterhalten (vgl. E. 10.3 hiernach), obwohl das verweigerte Gut für die Geschäftstätigkeit der Marktgegenseite unerlässlich war (vgl. E. 10.4.1 hiernach). Die Verweigerung musste sodann wettbewerbsbehindernde Wirkung haben (vgl. E. 10.4.2 hiernach), wobei die Verweigerung der Geschäftsbeziehung kausal für die wettbewerbsbehindernde Wirkung sein musste (vgl. E. 10.4.3 hiernach). Ferner ist zu beurteilen, ob sich die Verweigerung durch "legitimate business reasons" rechtfertigen lässt (vgl. E. 10.5 hiernach; vgl. auch E. 6.3 hiervor; zu den Tatbestandsmerkmalen von Art. 7 Abs. 2 lit. a
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7 - 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG siehe BGE 139 II 316 E. 7; 129 II 497 E. 6.5.1; Amstutz/Carron, in: Amstutz/Reinert [Hrsg.], Basler Kommentar, Kartellgesetz, 2. Aufl. 2022, N. 216 ff. zu Art. 7
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7 - 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG; Clerc/Këllezi, in: Martenet/Bovet/Tercier [Hrsg.], Commentaire romand, Droit de la concurrence, 2. Aufl. 2013, N. 15 ff. zu Art. 7 Abs. 2
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7 - 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG). Die sachlichen Gründe zur Rechtfertigung eines Behinderungs- oder eines Ausbeutungsmissbrauchs müssen vom marktbeherrschenden Unternehmen hinreichend detailliert vorgetragen werden. Eine pauschale Aussage genügt nicht
(vgl. BGE 146 II 217 E. 4.2 i.f.; 139 I 72 E. 10.4.2 i.f.).

10.3. Die Beschwerdeführerinnen machen vorab geltend, die Vorinstanz weise nicht nach, dass sie eine Behinderungsstrategie verfolgt habe. Dabei lassen sie allerdings ausser Acht, dass Art. 7 Abs. 2 lit. a
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7 - 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG in der Regel nicht den abstrakten Nachweis einer Behinderungsstrategie, sondern den konkreten Nachweis der Verweigerung von Geschäftsbeziehungen voraussetzt. Dass die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen auf einer (abstrakten) Behinderungsstrategie als solche basiert, ist somit nicht vorausgesetzt. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob konkrete Verhaltensweisen nach Art. 7 Abs. 2
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7 - 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG eine Behinderung oder eine Benachteiligung im Sinne von Art. 7 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7 - 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG darstellen (vgl. E. 6.3 hiervor). Entsprechend überprüfte die Vorinstanz zu Recht das konkrete Verhalten der Beschwerdeführerinnen. Dabei kam sie, wie noch im Detail zu zeigen sein wird, zutreffend zum Schluss, dass die konkreten Verhaltensweisen das Vorliegen einer Strategie zur Behinderung der Konkurrenz erkennen lässt (vgl. E. 9.2.6.2 des angefochtenen Urteils). Weshalb dieses Vorgehen der Praxis zu Art. 102 AEUV widersprechen sollte, wonach das Vorliegen einer Behinderungsstrategie ein wichtiges Element für den Nachweis einer missbräuchlichen Verhaltensweise sei, ist
nicht zu erkennen (vgl. Urteil des EuG T-286/09 RENV vom 26. Januar 2022 Rz. 119 ["Strategie zur Verdrängung"]; vgl. auch E. 6.4 hiervor).

10.3.1. Die Vorinstanz ging den konkreten Vorwürfen der WEKO nach, denen zufolge die Beschwerdeführerinnen gewissen Unternehmen nur Zugang zu einem eingeschränkten C.________-Sportangebot gewährt und anderen Unternehmen das C.________-Sportangebot respektive das französischsprachige C.________-Sportangebot vollständig verweigert hätten (vgl. E. 9.2.4.1 ff. des angefochtenen Urteils). Die Beschwerdeführerinnen beanstanden in diesem Zusammenhang die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung. Allerdings zeigen sie nicht in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG genügenden Weise auf, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig ermittelt hätte (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
BGG). Es ist namentlich nicht ausreichend, nur die Feststellungen gegenüber einer Gesellschaft, der P.________ SA, detailliert zu widerlegen, während die Feststellungen zu den übrigen Unternehmen nur pauschal bestritten werden.
In tatsächlicher Hinsicht ist daher festzuhalten, dass im Untersuchungszeitraum zahlreiche Unternehmen, so "J.________", "K.________" sowie Cablecom und die Partner der "M.________", einen auf die Sportkanäle 1-3 eingeschränkten Zugang zum C.________-Sportangebot bekamen, während N.________ AG, O.________ SA, P.________ SA, Sunrise und Q.________ vergeblich versucht hatten, Zugang zu den C.________-Sportangeboten zu erhalten. Diese Unternehmen hatten nach den vorinstanzlichen Feststellungen keinen Zugang zu den Sportkanälen von C.________ - d.h. auch nicht einen auf die Sportkanäle 1-3 eingeschränkten Zugang. Ausserdem erhielt Sunrise trotz entsprechender Anfragen während des Untersuchungszeitraums keinen Zugang zum französischsprachigen C.________-Angebot (vgl. E. 9.2.4.5 des angefochtenen Urteils).

10.3.2. Dass die von der Vorinstanz auf der Sachverhaltsebene festgestellten Verhaltensweisen nicht als Verweigerung von Geschäftsbeziehungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. a
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7 - 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG zu betrachten sind, ist nicht ersichtlich.
Soweit die Beschwerdeführerinnen dartun, es liege gar keine Lieferverweigerung vor, sondern - wenn überhaupt - eine zulässige Lizenzverweigerung, scheitert ihr Vorbringen an den unzureichenden Sachverhaltsrügen. Die Vorinstanz stellt in haltbarer Weise fest, aus den von B.________ abgeschlossenen Medienrechtsverträgen ergebe sich nicht, dass zur Bereitstellung der Sendesignale (Sub-) Lizenzen an die TV-Plattformen respektive Kabelnetzunternehmen vergeben werden müssten. Dass vorliegend keine Lizenzen betroffen sind, wurde im Übrigen bereits dargelegt (vgl. E. 7.3 hiervor). Die Vorinstanz hält daher zutreffend fest, Gegenstand der verweigerten Geschäftsbeziehungen ist die Lieferung von TV-Inhalten respektive die Distribution von Signalen, aber nicht die Gewährung einer (Sub-) Lizenz.

10.4. Der Tatbestand von Art. 7 Abs. 2 lit. a
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7 - 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG setzt voraus, dass das strittige Gut für die wirksame Teilnahme am Wettbewerb auf einem benachbarten oder nachgelagerten Markt unerlässlich ist, da zumutbare Alternativen fehlen (vgl. BGE 139 II 316 E. 7; 129 II 497 E. 6.5.1). Dieses Tatbestandsmerkmal steht einerseits vor dem Hintergrund, dass das Vorliegen einer beherrschenden Stellung "keineswegs einen generellen Kontrahierungszwang für das betreffende Unternehmen" schafft, denn eine "gewisse Selektivität der Wahl der Geschäftspartner ist dem Wettbewerb durchaus eigen" (Botschaft vom 23. November 1994 zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, BBl 1995 I 468 ff., S. 570). Andererseits bildet die Gewährleistung eines wirksamem Wettbewerbs den Massstab für die Frage, ob es sich um zulässige oder unzulässige Verhaltensweisen handelt (vgl. BGE 146 II 217 E. 4.2; 139 I 72 E. 10.1.2 i.f.).
Ein Gut ist insbesondere dann unerlässlich ("indispensable"; vgl. BGE 139 II 316 E. 7) und damit objektiv notwendig, wenn die Marktgegenseite ohne dieses Gut am Wettbewerb nicht mehr wirksam teilnehmen kann. Hierfür ist es ausreichend, dass der Wettbewerb behindert wird, da dann der wirksame Wettbewerb nicht mehr gewährleistet ist (vgl. Clerc/Këllezi, a.a.O., N. 29 zu Art. 7 Abs. 2
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7 - 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG; zum Ganzen siehe auch Amstutz/Carron, a.a.O., N. 225-233 zu Art. 7
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7 - 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG). Insofern stellt Art. 7 Abs. 2 lit. a
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7 - 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG eine ausdrücklich geregelte Form des Behinderungsmissbrauchs im Sinne von Art. 7 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7 - 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG dar (vgl. dazu E. 6.2 f. hiervor). Eine gänzliche Beseitigung des Wettbewerbs im Sinne einer eigentlichen Marktverschliessung oder eines drohenden Marktausschlusses, wie es die Beschwerdeführerinnen verlangen, ist nicht erforderlich. Die Frage, ob ein Gut unerlässlich ist (vgl. E. 10.4.1 hiernach), steht demnach in einem engen Zusammenhang mit der Frage, ob die Verweigerung dieses Guts einer wirksamen Teilnahme am Wettbewerb entgegensteht - mithin eine wettbewerbsbehindernde Wirkung zeitigt (vgl. E. 10.4.2 hiernach). Gleiches gilt für die Frage, ob die Verweigerung der Geschäftsbeziehung für die wettbewerbsbehindernde Wirkung kausal ist (vgl. E.
10.4.3 hiernach).

10.4.1. Soweit die Beschwerdeführerinnen vortragen, das C.________-Sportangebot sei für die Teilnahme auf dem TV-Plattformmarkt ohne Weiteres verzichtbar gewesen, ist ihnen nicht zu folgen: Die Vorinstanz erwägt, aus den Marktbefragungen, Kundenbefragungen, Marktforschungen und Literaturmeinungen ergebe sich, dass Sportinhalte zwar nicht alleine entscheidend für die TV-Plattformwahl seien. Wichtig seien aber generell attraktive Programminhalte, wobei exklusive Fussball- und Eishockeyübertragungen eine herausragende Stellung einnähmen (vgl. E. 9.2.5.2.7 des angefochtenen Urteils). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen ist dabei nicht erforderlich, dass das Sportangebot der einzige Grund für die Wahl der TV-Plattform war, sondern lediglich, dass es aufgrund seiner Attraktivität das ausschlaggebende Auswahlkriterium bildete. Dass dies der Fall war, zeigt die Vorinstanz detailliert auf. Angesichts der Bedeutung der Fussball- und Eishockeyübertragungen ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zu folgendem differenziertem Schluss gelangte (vgl. E. 9.2.5.6 des angefochtenen Urteils) : Die auf den C.________-Sportkanälen 4-24 (ab September 2012: 4-29) ausgestrahlten Schweizer Fussball- und Eishockeyübertragungen im
Rahmen eines Liga-Wettbewerbs gehörten im Gegensatz zu den entsprechenden Übertragungen auf den Kanälen 1-3 nicht zum objektiv notwendigen Inhalt einer TV-Plattform. Daher waren diejenigen Unternehmen, welchen mit den C.________-Sportkanälen 1-3 ein Kernangebot bereitgestellt wurde, von der hier untersuchten Geschäftsverweigerung nicht betroffen.

10.4.2. Den Unternehmen, die vergeblich versucht hatten, überhaupt Zugang zu den C.________-Sportangeboten zu erhalten (vgl. E. 10.3.1 hiervor), war jedoch eine wirksame Teilnahme am Wettbewerb ohne das C.________-Sportangebot von vornherein nicht möglich. Für sie war das C.________-Sportangebot unerlässlich im Sinne der Rechtsprechung, zumal sie nicht auf ein anderes Sportangebot mit gleicher Bedeutung als Alternative hätte ausweichen können. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 10.4 hiervor), ist nicht erforderlich, dass diese Unternehmen gänzlich von der Teilnahme am Pay-TV-Plattformmarkt ausgeschlossen wurden. Aufgrund der von der Vorinstanz ermittelten, herausragenden Bedeutung der Fussball- und Eishockeyübertragungen im Pay-TV hatten sie allerdings einen hinreichend grossen Nachteil, sodass ihnen die wirksame Teilnahme am Pay-TV-Plattformmarkt nicht möglich war.

10.4.3. Mit Blick auf die Kausalität zwischen der Verweigerung von Geschäftsbeziehungen und der wettbewerbsbehindernden Wirkung werfen die Beschwerdeführerinnen der Vorinstanz vor, diese nicht eigenständig geprüft zu haben.

10.4.3.1. Dies trifft nicht zu: Die Vorinstanz hat sich mit den Argumenten der Beschwerdeführerinnen, denen zufolge die Kausalität aus mehreren Gründen unterbrochen worden sei, ausführlich auseinandergesetzt (vgl. E. 9.2.6.2 ff. des angefochtenen Urteils). Sie erwägt dabei zu Recht, dass ein strikter Beweis im Sinne eines monokausalen Nachweises tatsächlicher Auswirkungen allein aufgrund der unangemessenen Verhaltensweise nicht vorausgesetzt werden kann. Vielmehr besteht eine komplexe Gemengelage von verschiedensten ökonomischen Wirkungsgründen, sodass sich die tatsächlichen Auswirkungen des unangemessenen Verhaltens mangels "Laborbedingungen" in der Regel nicht einwandfrei identifizieren lassen (zu den analogen Überlegungen bei den formellen Anforderungen an die Marktabgrenzung siehe auch BGE 139 I 72 E. 8.3.2; Urteil 2C 113/2017 vom 12. Februar 2020 E. 5.2.6). In Abweichung vom sogenannten Regelbeweismass ist mit Blick auf den Nachweis der Kausalität der Beweismassstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gelten zu lassen, weil ein strikter Beweis entweder der Natur der Angelegenheit nach nicht möglich oder nicht zumutbar erscheint (vgl. BGE 144 III 264 E. 5.3; 130 III 321 E. 3.2). Dass die WEKO keine Aussage darüber treffen
konnte, welcher Anteil am wettbewerblichen Erfolg einer TV-Plattform überhaupt auf das Sportangebot zurückgeführt werden kann, ist ihr daher nicht vorzuwerfen.

10.4.3.2. Die Vorinstanz legte unter Bezugnahme auf eine empirische Analyse der WEKO, zwar nicht einen strikten Beweis, aber überzeugende Anhaltspunkte für die Kausalität dar: Die WEKO machte sich bei der Analyse der Wettbewerbswirkungen der Geschäftsverweigerung den Umstand zu Nutze, dass Swisscom in der französischsprachigen Schweiz im Gegensatz zur Deutschschweiz die einzige Anbieterin von C.________ Sport war. Die Hypothese lautete: Sofern das Sportangebot bei der Wahl der TV-Plattform eine Rolle spielte, müsste "Swisscom TV" in der Romandie im Verhältnis signifikant erfolgreicher sein als in der Deutschschweiz. Die empirische Auswertung ergab nach den vorinstanzlichen Feststellungen (vgl. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG), dass "Swisscom TV" in der französischsprachigen Schweiz wesentlich erfolgreicher in der Neukundengewinnung war als in der Deutschschweiz. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz festhält, das C.________-Sportangebot habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen starken Einfluss auf die Neukundengewinnung gehabt (vgl. E. 9.2.6.4.3 des angefochtenen Urteils).

10.4.4. Nach dem Dargelegten ist festzuhalten, dass die auf den C.________ Sportkanälen 1-3 ausgestrahlten Schweizer Fussball- und Eishockeyübertragungen zum objektiv notwendigen Inhalt einer Pay-TV-Plattform gehörten. TV-Plattformen, die ihren Kunden im Untersuchungszeitraum diese Übertragungen nicht anbieten konnten, war es im Gegensatz zu TV-Plattformen, die über diese Inhalte verfügten, nicht möglich, Neukunden unter Anpreisung von attraktiven Sportereignissen als neue Abonnenten zu gewinnen. Demzufolge waren die Geschäftsverweigerungen von C.________ geeignet, die konkurrierenden TV-Plattformen an der wirksamen Teilnahme am Wettbewerb zu behindern. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Verweigerung der Geschäftsbeziehungen als für die wettbewerbsbehindernde Wirkungen kausal beurteilte.

10.5. Die Vorinstanz prüfte sowohl allfällige technische Gründe als auch den Investitionsschutz als Grund für die Verweigerung der Geschäftsbeziehungen (vgl. E. 9.2.8 des angefochtenen Urteils).

10.5.1. Hinsichtlich der technischen Gründe machen die Beschwerdeführerinnen geltend, dass mit der Digitalisierung des Fernsehens und der Einführung des "IPTV" die Erstellung eines Pay-TV-Angebots im Vergleich zum analogen Fernsehen technisch komplexer geworden sei. Diverse Kabelnetzunternehmen seien aus Kapazitätsgründen gar nicht in der Lage gewesen, das C.________-Sportangebot als "IPTV" auszustrahlen. Diesem Vorbringen steht allerdings die vorinstanzliche Feststellung entgegen, dass die TV-Plattformen der von der Verweigerung der Geschäftsbeziehungen betroffenen Unternehmen auf derselben "IPTV"-Technologie basierten wie jene von Swisscom. Diese Feststellung bestreiten die Beschwerdeführerinnen nicht rechtsgenüglich (vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Die Beschwerdeführerinnen bezweifeln sodann, dass die interessierten Unternehmen bereit gewesen wären, die Kosten und Aufwände für die Anbindung, Homologierung und den Betrieb der Sportkanäle zu tragen. Sie lassen dabei indes ausser Acht, dass die Unternehmen ohnehin erst bereit gewesen wären, solche Investitionen zu tätigen, wenn sie von den Beschwerdeführerinnen die Zusicherung für die künftige Geschäftsbeziehung gehabt hätten. Insofern vermag dieses Argument nicht als
Rechtfertigungsgrund für die Verweigerung der Geschäftsbeziehung zu überzeugen. Die Beschwerdeführerinnen machen im Übrigen auch nicht geltend, dass sie die Geschäftsbeziehungen eingegangen wären, wenn diese "technischen Gründe" nicht bestanden hätten.

10.5.2. Im Weiteren stellen sich die Beschwerdeführerinnen auf den Standpunkt, dass sie für die exklusiven Übertragungsrechte einen hohen Aufpreis bezahlt hätten. Im Bereich der Sportvermarktung funktioniere der Innovationswettbewerb nur, wenn die Investition in die Übertragungsrechte geschützt und mit Ausschliesslichkeitsrechten belohnt werde. Diese Überlegungen würden "legitimate business reasons" darstellen, um die Geschäftsbeziehungen zu verweigern.

10.5.2.1. Im vorinstanzlichen Verfahren drehten sich die Argumente der Verfahrensbeteiligten insbesondere um die Frage, ob sich die Rechteerwerberin auf einen Investitionsschutz bei der Rechteverwertung nur dann berufen könne, wenn die Übertragungsrechte nur für hinreichend beschränkte Laufzeiten vergeben würden, damit zumindest auf der Ebene der Rechtevergabe ein regelmässiger Ausschreibungswettbewerb herrsche. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass in England, Italien und Spanien die Übertragungsrechte nur für eine Laufzeit von drei Jahren und in Frankreich und Deutschland für eine Laufzeit von vier Jahren vergeben werden (vgl. E. 9.2.8.2.3), während in der vorliegenden Angelegenheit die Übertragungsrechte während sechs Jahren laufen (vgl. E. 9.3 hiervor). Letztlich lässt die Vorinstanz die Frage allerdings zu Recht offen.

10.5.2.2. Die "legitimate business reasons" bestehen nur insoweit, als die Verweigerung von Geschäftsbeziehung "legitimate" - d.h. verhältnismässig - ist. Die Beschwerdeführerinnen machen zwar zutreffend geltend, dass zwecks Amortisation der Investitionen im Zusammenhang mit dem Erwerb der exklusiven Übertragungsrechte ein (gewisser) Investitionsschutz sicherzustellen ist. Vorliegend ist mit Blick auf den Umfang des Investitionsschutzes aber zu beachten, dass die Beschwerdeführerinnen vertikal vollständig integriert sind (vgl. E. 5.1.2, E. 7.4.3 und E. 9.6 hiervor). Der Investitionsschutz kann ihnen nur im Umfang zugestanden werden, wie sie diesen ohne die vertikale Integration im Wettbewerb hätten durchsetzen können. Vor diesem Hintergrund erschliesst sich nicht, weshalb die Beschwerdeführerinnen gewissen Unternehmen den Zugang zu den C.________-Sportkanälen 1-3 gewährte, anderen Unternehmen den Zugang indes vollständig verweigerte (vgl. E. 10.3.1 hiervor). Dieser Umstand zeigt, dass ein hinreichender Investitionsschutz bestand, wenn die Beschwerdeführerinnen sämtlichen interessierten TV-Plattformanbieterinnen diese drei Kanäle bereitgestellt und mit den übrigen Kanälen 4-24 (ab September 2012: 4-29) ihre Investitionen
amortisiert hätten.

10.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen ihre marktbeherrschende Stellung im untersuchungsrelevanten Zeitraum missbrauchten, indem sie mehreren Unternehmen keinen Zugang zu den als unerlässlich geltenden Inhalten der C.________-Sportkanäle 1-3 respektive von "C.________ en français" (Schweizer Fussball- und Eishockeyübertragungen im Rahmen eines Liga-Wettbewerbs) gewährten. Dieses Verhalten war geeignet, diese TV-Plattformen gegenüber "Swisscom TV", das über diese TV-Inhalte verfügte, im Wettbewerb zu behindern. Die Beschwerdeführerinnen können sich auf keine Gründe stützen, die ihr Verhalten rechtfertigen. Damit ist der Tatbestand der Verweigerung von Geschäftsbeziehungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. a
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7 - 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG erfüllt.

10.7. Eine Verhaltensweise eines marktbeherrschenden Unternehmens kann mehrere der in Art. 7
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7 - 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG beispielhaft aufgeführten Tatbestände erfüllen. Ist ein Tatbestand erfüllt, müssen andere grundsätzlich nicht geprüft werden (vgl. Urteile 2C 596/2019 vom 2. November 2022 E. 8.1; 2C 113/2017 vom 12. Februar 2020 E. 6.3). Vorliegend ist allerdings nicht nur eine Verhaltensweise zu beurteilen, sondern mehrere Verhaltensweisen, was im Ergebnis auch einen Einfluss auf die Sanktionierung hat (vgl. E. 13.6 hiernach). Entsprechend sind nach Art. 7 Abs. 2 lit. a
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7 - 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG im Folgenden auch noch die Tatbestände von Art. 7 Abs. 2 lit. b
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7 - 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
und lit. c KG zu prüfen.

11.
Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung von Art. 7 Abs. 2 lit. b
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7 - 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG ("Diskriminierung von Handelspartnern"), da die Vorinstanz ihnen zu Unrecht eine missbräuchliche Diskriminierung vorwerfe. Die Vorinstanz erkannte der Argumentation der WEKO folgend dagegen eine Diskriminierung der Handelspartner im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. b
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7 - 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG.

11.1. Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, zwar sei nur auf "Swisscom TV" das vollständige C.________-Sportangebot erhältlich gewesen. Dabei lasse die Vorinstanz aber ausser Acht, dass nur potenzielle Handelspartner in sachlich vergleichbarer Lage durch das marktbeherrschende Unternehmen gleich behandelt werden müssten. Die Vorinstanz übersehe, dass keine sachlich vergleichbaren Umstände vorgelegen hätten. Selbst wenn vergleichbare Sachverhalte angenommen würden, könne ihnen kein kartellrechtswidriges Verhalten angelastet werden. Die von der Vorinstanz erkannte Diskriminierung wirke sich nicht wettbewerbsbehindernd aus. Nach der Auffassung der Beschwerdeführerinnen ist es im Übrigen widersprüchlich, wenn die Vorinstanz erwäge, das C.________-Sportangebot auf den Kanälen 4-24 (ab September 2012: 4-29) sei nicht objektiv notwendig im Rahmen der Verweigerung von Geschäftsbeziehungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. a
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7 - 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG, sie aber bei der Anwendung von Art. 7 Abs. 2 lit. b
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7 - 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG dennoch zum Schluss gelange, deren Verweigerung führe zu einer Diskriminierung.

11.2. Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen (vgl. Art. 7 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7 - 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG). Als solche Verhaltensweise fällt laut Art. 7 Abs. 2 lit. b
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7 - 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG insbesondere die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen in Betracht - mithin Verhaltensweisen eines marktbeherrschenden Unternehmens, die bestimmte Dritte im Vergleich zu anderen ohne objektiven Grund benachteiligen. Diese Verhaltensweise ist dann missbräuchlich, wenn sie eine Ausbeutung respektive Behinderung im Sinne von Art. 7 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7 - 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG darstellt und keine sachlichen Gründe zur Rechtfertigung vorliegen (vgl. BGE 139 I 72 E. 10.2.1 f.).

11.2.1. Diskriminierung bedeutet zunächst eine sachwidrige Benachteiligung der Handelspartner eines beherrschenden Unternehmens, ohne dass ihnen adäquate Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung stünden. Damit wird deren Stellung im Wettbewerb auf vor- oder nachgelagerten Märkten beeinträchtigt, worin der hauptsächliche Schutzzweck von Art. 7 Abs. 2 lit. b
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KG Art. 7 - 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG gesehen wird. Allerdings darf nicht vergessen werden, dass diskriminierende Bedingungen neben Benachteiligungen der einen stets eine Begünstigung der anderen Gruppe von Handelspartnern bewirken. Damit lässt sich deren Interesse für Angebote von Wettbewerbern des Marktbeherrschers gezielt ausschalten, was eine Behinderung des Wettbewerbs auf dessen eigener Wirtschaftsstufe darstellt. Behinderungsmissbrauch richtet sich auch gegen potenzielle Konkurrenten (vgl. BGE 139 I 72 E. 10.2.2).

11.2.2. Unter dem Diskriminierungstatbestand von Art. 7 Abs. 2 lit. b
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KG Art. 7 - 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerinnen als marktbeherrschendes Unternehmen ihre Handelspartner diskriminierten (vgl. E. 11.3 hiernach), sodass diese in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindert oder benachteiligt wurden (vgl. E. 11.4 hiernach). Die diskriminierende Verhaltensweise musste für die Wettbewerbsbehinderung oder -benachteiligung kausal sein (vgl. E. 11.5 hiernach). Ferner ist zu beurteilen, ob sich die Benachteiligung durch "legitimate business reasons" rechtfertigen lässt (vgl. E. 11.6 hiernach; vgl. auch E. 6.3 hiervor; zu den Tatbestandsmerkmalen von Art. 7 Abs. 2 lit. b
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1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG siehe Amstutz/Carron, a.a.O., N. 299 ff. zu Art. 7
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1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG; Clerc/Këllezi, a.a.O., N. 89 ff. zu Art. 7 Abs. 2
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KG Art. 7 - 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG).

11.3. Die Vorinstanz bestätigte die von der WEKO den Beschwerdeführerinnen vorgeworfenen Verhaltensweisen, denen zufolge die Beschwerdeführerinnen sich durch den unterschiedlichen Umfang der weitergegebenen C.________-Sportangebote, durch die Koppelung von Basis- und Sportpaket und durch die ungleiche Erlaubnis der Direktvermarktung diskriminierend verhalten hätten.

11.3.1. Mit Bezug auf die beiden ersten Vorwürfe stellt die Vorinstanz unbestrittenermassen fest (vgl. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG), dass die "Swisscom TV"-Kunden das vollständige C.________-Sportangebot (Kanäle 1-29) zum Preis von Fr. 12.90 beziehen konnten. Dagegen bezahlten die Abonnenten der anderen TV-Plattformen für das eingeschränkte C.________-Sportangebot (Kanäle 1-3) Fr. 9.90. Da das deutschsprachige C.________-Sportangebot im Untersuchungszeitraum nur zusammen mit dem Basispaket bezogen werden konnte, erwägt die Vorinstanz zu Recht, dass der kombinierte Preis (Preis für Basis- und Sportpaket) massgebend ist: Dieser belief sich nach den vorinstanzlichen Feststellungen für "Swisscom TV"-Kunden auf Fr. 42.80 (Fr. 29.90 für das Basispaket plus Fr. 12.90 für das Sportpaket), für Kunden anderer TV-Plattformen auf Fr. 49.80 (Fr. 39.90 für das Basispaket + Fr. 9.90 für das Sportpaket). Die Kunden anderer TV-Plattformen bezahlten somit für das kombinierte Basis- und Sportpaket von C.________ Fr. 7.-- mehr, hatten aber weniger Sportkanäle zur Verfügung (vgl. E. 9.3.3.1 des angefochtenen Urteils).
Hinzu kommt, wie die Vorinstanz weiter feststellt, dass die "Swisscom TV"-Kunden der Koppelung von Basis- und Sportpaket entgehen konnten, da ihnen das C.________-Sportangebot auch in Form von "pay per view" zur Verfügung stand. Der Konsum von Sportübertragungen in Form von "pay per view" stand unbestrittenermassen nur den "Swisscom TV"-Kunden offen (vgl. E. 9.3.3.2 des angefochtenen Urteils). Im Hinblick auf den dritten Vorwurf hält die Vorinstanz fest, es sei unbestritten, dass im Wesentlichen nur Swisscom und Cablecom das C.________-Sportangebot direkt vermarkten durften, indem das C.________-Angebot in deren TV-Plattform integriert wurde. Demgegenüber mussten die Abonnenten der anderen TV-Plattformanbieterinnen separate "Set-Top Boxen" von C.________ beziehen, um die C.________-Programme empfangen zu können (vgl. E. 9.3.3.3 des angefochtenen Urteils).

11.3.2. Die Beschwerdeführerinnen tragen in rechtlicher Hinsicht gegen die festgestellten Verhaltensweisen im Kern vor, diese könnten keine Diskriminierung darstellen, da sie auf nicht vergleichbaren Sachverhalten beruhten. Im Gegensatz zu den anderen TV-Plattformanbieterinnen habe sich Swisscom an der Realisierung des TV-Inhalts und der Entwicklung der TV-Plattform beteiligt und namhafte finanzielle Beiträge geleistet. Zwar machen die Beschwerdeführerinnen zu Recht geltend, dass die Diskriminierung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. b
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KG Art. 7 - 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG eine Ungleichbehandlung gleichartiger Sachverhalte oder auch eine Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte bedeutet (vgl. BGE 139 I 72 E. 10.2.3). Allerdings lassen sie ausser Acht, dass ihre Investitionen und deren Schutz die Frage der Rechtfertigung betrifft (vgl. E. 11.6 hiernach; vgl. auch E. 10.5.2 hiervor). Die Frage, ob sich die Handelspartner im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. b
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7 - 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG in einer vergleichbaren Situation befinden, ist anhand deren Stellung auf dem relevanten Markt zu beurteilen. Diesbezüglich ist aber nicht zu erkennen, dass sich die Handelspartner der Beschwerdeführerinnen in einer nicht vergleichbaren Situation befunden hätten, zumal die allfälligen Unterschiede für die vorliegende
Angelegenheit jedenfalls nicht rechtserheblich wären.

11.3.3. Die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen, wonach C.________ an Swisscom und die anderen TV-Plattformanbieterinnen nicht vergleichbare Provisionszahlungen geleistet habe, woraus sich die unterschiedlichen Preise ergäben, vermag indes nicht die Koppelung von Basis- und Sportpaket zu erklären. Indem das C.________-Sportangebot konkurrierenden TV-Plattformanbieterinnen nur gekoppelt mit dem C.________-Basispaket angeboten wurde, waren diese gezwungen, auf die Vermarktung eines eigenen Pay-TV-Basispakets zu verzichten. Hätten sie bloss das C.________-Sportangebot zusammen mit einem eigenen Pay-TV-Basispaket anbieten wollen, hätte der Preis für das C.________-Sportangebot aufgrund der Koppelung weiterhin Fr. 49.80 betragen (vgl. E. 11.3.1 hiervor), noch bevor sie für ihr eigenes Pay-TV-Basispaket einen Preis verlangt hätten. Dass die TV-Plattformanbieterinnen mit Ausnahme von "Swisscom TV", Cablecom und die Partner von "M.________", die das C.________-Sportangebot direkt vermarkteten, zudem noch separate "Set-Top Boxen" von C.________ benötigten, verschärfte im Übrigen die Ungleichbehandlung. Gleiches gilt für den Umstand, dass die "Swisscom TV"-Kunden die Koppelung von Basis- und Sportpaket umgehen konnten, indem sie das
Sportangebot im Rahmen des Basispakets in Form von "pay per view" beziehen konnten.

11.3.4. Im Lichte des Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mit Blick auf den Umfang und den Preis des C.________-Sportangebots, die Koppelung von Basis- und Sportpaket sowie die (selektive) Erlaubnis zur Direktvermarktung von diskriminierenden Verhaltensweisen der Beschwerdeführerinnen gegenüber Handelspartnern ausgeht. Es liegt eine sachwidrige Benachteiligung der Handelspartner vor.

11.4. Die Beschwerdeführerinnen beanstanden im Weiteren, dass von vornherein keine Wettbewerbsbenachteiligung oder Wettbewerbsbehinderung vorliegen könne, da das C.________-Sportangebot auf den Kanälen 4-24 (ab September 2012: 4-29) von der WEKO und der Vorinstanz als nicht objektiv notwendig im Rahmen der Verweigerung von Geschäftsbeziehungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. a
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7 - 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG beurteilt worden sei. Der Vorwurf der Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz verhalte sich bei der Anwendung von Art. 7 Abs. 2 lit. b
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7 - 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG im Widerspruch zu dieser Würdigung, greift zu kurz: Da die Anwendung von Art. 7 Abs. 2 lit. a
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7 - 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG keinen generellen Kontrahierungszwang des marktbeherrschenden Unternehmens bewirken soll, wird vorausgesetzt, dass das verweigerte Gut unerlässlich respektive objektiv notwendig ist (vgl. E. 10.4 hiervor). Dieses Erfordernis gilt für den Tatbestand von Art. 7 Abs. 2 lit. b
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7 - 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG nicht, da kein Kontrahierungszwang zur Diskussion steht, sondern vom marktbeherrschenden Unternehmen vielmehr verlangt wird, sich nicht diskriminierend zu verhalten. Die diskriminierende Verhaltensweise muss sich daher nicht auf ein unerlässliches Gut beziehen. Die Vorinstanz zeigt anhand der Marktbefragung vom 30. Mai 2012 ausführlich auf, dass die
festgestellten Verhaltensweisen die anderen TV-Plattformanbieterinnen im Wettbewerb benachteiligte und behinderte, zumal diese im Untersuchungszeitraum mit einem kontinuierlichen Kundenrückgang konfrontiert gewesen seien (vgl. E. 9.3.4.2.2 des angefochtenen Urteils).

11.5. Die Beschwerdeführerinnen bestreiten die Kausalität zwischen den vorgeworfenen Verhaltensweisen und der benachteiligenden und behindernden Wirkung. Die Marktbefragung vom 30. Mai 2012, auf die sich die vorinstanzliche Erwägung stütze, leide an methodischen Mängeln, sodass keine Kausalität nachgewiesen werden könne. Auch in diesem Zusammenhang ist zunächst daraufhinzuweisen, dass ein strikter Beweis der tatsächlichen Auswirkungen allein aufgrund der unangemessenen Verhaltensweise nicht vorausgesetzt wird, da eine komplexe Gemengelage von verschiedensten ökonomischen Wirkungsgründen besteht und sich die tatsächlichen Auswirkungen des unangemessenen Verhaltens nicht einwandfrei identifizieren lassen (vgl. E. 10.4.3 hiervor). Sodann ist zwar nicht auszuschliessen, dass die TV-Plattformanbieterinnen bei der Marktbefragung vom 30. Mai 2012 gewisse taktische Antworten gaben oder die Bedeutung des Verhaltens der Beschwerdeführerinnen für den Kundenrückgang überschätzten (vgl. auch E. 4.3 hiervor). Allerdings waren die Rückmeldung der befragten Unternehmen mit Bezug auf den Grund des Kundenrückgangs deckungsgleich und klar. Diese wiesen unisono darauf hin, es ergebe sich aus ihren eigenen Kundenumfragen, dass das grosszügigere Live-
Sportangebot die Kunden zu einem Wechsel zu "Swisscom TV" bewogen habe (vgl. E. 9.3.4.2.2 des angefochtenen Urteils). In diesem Lichte durfte die Vorinstanz von einem überwiegend wahrscheinlichen Zusammenhang zwischen dem diskriminierenden Verhalten der Beschwerdeführerinnen und der wettbewerbsbenachteiligenden und -behindernden Wirkung ausgehen.

11.6. Die Beschwerdeführerinnen beanstanden im Weiteren die vorinstanzliche Würdigung der Rechtfertigungsgründe. Sie stellen sich auf den Standpunkt, die beanstandeten Verhaltensweisen seien aus technischen Gründen sowie aus Gründen des Investitionsschutzes gerechtfertigt gewesen.

11.6.1. Die Beschwerdeführerinnen führen an, die anderen TV-Plattformanbieterinnen hätten nicht die Kapazitäten gehabt, um das C.________-Sportangebot übertragen zu können. Diesem Vorbringen steht in tatsächlicher Hinsicht allerdings die vorinstanzliche Feststellung entgegen, wonach die betroffenen Unternehmen grundsätzlich - d.h. unter Umständen unter Verzicht auf die Übertragung anderer Programme - über die erforderliche Bandbreite verfügt hätten, um das erweiterte C.________-Sportangebot zu übertragen (vgl. E. 9.3.5.1.1 des angefochtenen Urteils). Zwar waren die Kabelnetzunternehmen, die Radio- und Fernsehprogramme analog und digital anboten, bis zum Ende des Untersuchungszeitraums noch verpflichtet, gewisse in- und ausländische Programme in beiden Technologien zu verbreiten (vgl. Art. 59 f
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 59 Zugangsberechtigte und ausländische Programme - 1 In ihrem Versorgungsgebiet sind über Leitungen zu verbreiten:
1    In ihrem Versorgungsgebiet sind über Leitungen zu verbreiten:
a  Programme der SRG im Rahmen der Konzession;
b  Programme, für die eine Konzession mit Leistungsauftrag besteht.
2    Der Bundesrat kann zudem Programme ausländischer Veranstalter bestimmen, welche wegen ihres besonderen Beitrages zur Bildung, zur kulturellen Entfaltung oder zur freien Meinungsbildung über Leitungen zu verbreiten sind.
3    Der Bundesrat legt die Höchstzahl der zugangsberechtigten Programme nach den Absätzen 1 und 2 im Rahmen der technischen Möglichkeiten der Fernmeldedienstanbieterinnen fest. Die Programme sind in ausreichender Qualität unentgeltlich zu verbreiten.
4    Zur Verbreitung verpflichtet ist in erster Linie diejenige Fernmeldedienstanbieterin, die im Versorgungsgebiet bereits Programme verbreitet und dabei am meisten Haushalte erreicht. Das BAKOM kann im gleichen Versorgungsgebiet mehr als eine Fernmeldedienstanbieterin verpflichten, wenn dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass ein Programm von der Allgemeinheit empfangen werden kann. Im Falle einer Weigerung kann das BAKOM vorsorglich die sofortige Aufschaltung verfügen.
5    Führt die Erfüllung dieser Pflicht zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung der verpflichteten Fernmeldedienstanbieterin, so verpflichtet das BAKOM die berechtigten Programmveranstalter zur angemessenen Entschädigung.
6    Der Bundesrat kann die Verbreitungspflicht auf mit zugangsberechtigten Programmen gekoppelte Dienste ausdehnen.
. RTVG [SR 784.40]), was entsprechende Übertragungskapazitäten erforderte. Jedoch strahlten die Kabelnetzunternehmen nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz 54 analoge Programme aus, während die gesetzliche Verbreitungspflicht je nach Region lediglich 18 bis 20 analoge TV-Programme betraf (vgl. auch E. 9.3.5.1.2 des angefochtenen Urteils). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss kommt, die
Kabelnetzunternehmen hätten die Bandbreite für analoge Programme bis auf 126-160 MHz reduzieren und die freigewordene Kapazität von 140-174 MHz grundsätzlich für das erweiterte C.________-Sportangebot mit einer geschätzten Bandbreite von 80 MHz einsetzen können. Mit Blick auf das von der Beschwerdegegnerin angebotene "Sunrise TV", das wie "Swisscom TV" als "IPTV" digital operiert, bestanden keine allfälligen Bandbreitenbeschränkungen der (analogen) Kabelnetze, weshalb die Beschwerdegegnerin im Untersuchungszeitraum das vollständige C.________-Sportangebot hätte ausstrahlen können. Im Übrigen erwägt die Vorinstanz zugunsten der Beschwerdeführerinnen, dass die Kabelnetzunternehmen im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin die Funktion "pay per view" für Live-Sport mutmasslich nur "unter erschwerten Bedingungen hätten" anbieten können.

11.6.2. Mit Blick auf den geltend gemachten Investitionsschutz ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den von den Beschwerdeführerinnen angeführten Effizienzvorteilen nicht um rein betriebswirtschaftliche Zugewinne an Leistungsfähigkeit handeln darf. Nötig ist eine gesamtwirtschaftliche Betrachtung - d.h. die Effizienzvorteile müssen zumindest teilweise über den Markt an weitere Marktteilnehmer weitergegeben werden (vgl. Botschaft vom 22. Februar 2012 zur Änderung des Kartellgesetzes und zum Bundesgesetz über die Organisation der Wettbewerbsbehörde, BBl 2012 3905 ff., S. 3943).
Die Beschwerdeführerinnen begründen die Koppelung des Sportpakets an das Basispaket damit, dass es international branchenüblich sei (sogenanntes "buy through"-Modell) und sich die Verbundvorteile erst mit der Koppelung realisieren liessen, damit das Sportpaket für lediglich Fr. 12.90 respektive Fr. 9.90 angeboten werden könne. Zwar tragen die Beschwerdeführerinnen zutreffend vor, dass die Verbundvorteile durch die Koppelung von Paketen aus Sicht des Endkunden gesamtwirtschaftlich effizient sein können. In der vorliegenden Angelegenheit sind jedoch nicht allfällige Effizienzgewinne aufgrund der Koppelung, sondern infolge der sich aus der Koppelung ergebenden Diskriminierung zu beurteilen. Den "Swisscom TV"-Kunden war es möglich, der Koppelung mittels Bezug von "pay per view"-Sportinhalten zu entgehen (vgl. E. 11.3.1 hiervor). Dies spricht gegen das von den Beschwerdeführerinnen angeführte Effizienzargument, sondern dafür, dass mit der Koppelung eine Abschottungswirkung bezweckt wurde.

11.6.3. Die Beschwerdeführerinnen können sich daher weder auf Effizienzgründe noch auf andere Gründe berufen, um ihr diskriminierendes Verhalten zu rechtfertigen. Soweit die Beschwerdeführerinnen ferner geltend machen, die Preisunterschiede gegenüber "Swisscom TV" seien angesichts der höheren Provisionen für die Drittplattformen gerechtfertigt, scheitert das Vorbringen bereits an der unzureichend begründeten Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung (vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. auch E. 9.3.5.2 des angefochtenen Urteils). Diesbezüglich stellt die Vorinstanz unbestrittenermassen fest (vgl. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG), dass trotz der angeblich unterschiedlichen Provisionen die C.________-Endkundenpreise bei Sunrise und UPC gleich hoch waren.

11.7. Nach dem Dargelegten missbrauchten die Beschwerdeführerinnen ihre marktbeherrschende Stellung im untersuchungsrelevanten Zeitraum, indem C.________ den mit "Swisscom TV" konkurrierenden TV-Plattformen das kombinierte Basis- und Sportpaket zu einem für die Endkunden im Vergleich zu "Swisscom TV" teureren Preis und zudem nur auf die Sportkanäle 1-3 eingeschränkt bereitstellte. Des Weiteren hatten die Abonnenten der mit "Swisscom TV" konkurrierenden Plattformen (teilweise) keine Möglichkeit, der Koppelung von Basis- und Sportpaket durch "pay per view"-Bezüge zu entgehen. Überdies bot C.________ nur vereinzelten TV-Plattformen die Möglichkeit an, das C.________-Programm selbst zu vermarkten. Jedenfalls die Diskriminierung durch den geringeren Umfang und den höheren Preis des C.________-Sportangebots sowie durch die unterschiedliche Verfügbarkeit von C.________-Sportübertragungen im Form von "pay per view" waren dazu geeignet, die mit "Swisscom TV" konkurrierenden TV-Plattformen im Wettbewerb zu behindern. Die Beschwerdeführerinnen können sich nicht auf Gründe stützen, die ihr Verhalten rechtfertigen, weshalb der Tatbestand der Diskriminierung von Handelspartnern gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7 - 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG erfüllt ist.

12.
Die Beschwerdeführerinnen beanstanden eine Verletzung von Art. 7 Abs. 2 lit. c
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7 - 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG ("Erzwingung unangemessener Geschäftsbedingungen"), da sie entgegen der vorinstanzlichen Auffassung keine unangemessenen Geschäftsbedingungen erzwungen hätten. Die Vorinstanz sah den Tatbestand von Art. 7 Abs. 2 lit. c
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7 - 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG als erfüllt an, weil die Beschwerdeführerinnen Cablecom und Sunrise unnötige Content-Akquisitionsklauseln aufgezwungen hätten.

12.1. Die Beschwerdeführerinnen führen aus, die angeblich missbräuchliche Content-Akquisitionsklausel in den Verträgen mit Cablecom sei den Wettbewerbsbehörden aufgrund der Untersuchung "32-0153: C.________ AG/Cablecom GmbH/L.________" bekannt gewesen. In dieser Untersuchung sei die Klausel beurteilt und für kartellrechtlich unproblematisch befunden worden. Auf Anzeige von C.________ hin habe die WEKO im April 2002 die Übertragung der digitalen Fernsehsignale von C.________ auf dem Kabelnetz von Cablecom angeordnet. Im Oktober 2006 habe C.________ ihre Anzeige zurückgezogen und die Einstellung der Untersuchung beantragt. Ausschlaggebend sei gewesen, dass C.________ mit Cablecom einen "Burgfrieden" habe schliessen können, der in einem einzigen Vergleich sämtliche damals hängigen Rechtsstreitigkeiten geregelt habe. Das Ergebnis sei der Vertrag über die Verbreitung und Vermarktung des C.________-Programmangebots durch Cablecom gewesen. Dank dieses Vertrags habe C.________ auf dem Netz von Cablecom verbleiben dürfen, während Cablecom die Parallelvermarktung und damit direkten Zugang zu den Kunden von C.________ erhalten habe. C.________ habe Cablecom zusichern müssen, das C.________-Angebot im Ursprungsumfang beizubehalten. Umgekehrt
sei Cablecom gewillt gewesen, die von C.________ genutzten Inhalte während der Laufzeit des Vertrags nicht selber zu akquirieren. Weshalb die Content-Akquisitionsklausel nun aber im vorliegenden Verfahren kartellrechtswidrig sei, erschliesse sich nicht.

12.2. Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen (vgl. Art. 7 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7 - 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG). Als solche Verhaltensweise fällt laut Art. 7 Abs. 2 lit. c
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7 - 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG insbesondere die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen in Betracht.

12.2.1. Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 7
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7 - 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG ergibt, genügt der Kausalzusammenhang zwischen marktbeherrschender Stellung und der Unangemessenheit der Preise oder Geschäftsbedingungen nicht, um den Tatbestand von Art. 7 Abs. 2 lit. c
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7 - 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG zu erfüllen. Vielmehr muss als qualifizierende Verhaltensweise ein "Erzwingen" vorliegen. Die unangemessenen Preise oder Geschäftsbedingungen müssen der Marktgegenseite aufgezwungen werden, etwa indem das marktmächtige Unternehmen Mittel anwendet oder anzuwenden droht, um seiner Forderung nach einem bestimmten Vorzugspreis oder einer bestimmten Geschäftsbedingung Nachdruck zu verleihen (vgl. BGE 137 II 199 E. 4.3.3 f.; Urteil 2C 698/2021 vom 5. März 2024 E. 7.5). Nicht erforderlich ist allerdings eine vollständige wirtschaftliche Unterjochung der Marktgegenseite. Verlangt wird aber, dass die Marktgegenseite dem ökonomischen Druck, der durch eine bestimmte Verhaltensweise erzeugt wird und sich auf die Marktbeherrschung stützt, nichts entgegenzusetzen hat respektive diesem nicht ausweichen kann (vgl. BGE 137 II 199 E. 4.3.5 i.f.; Urteil 2C 698/2021 vom 5. März 2024 E. 7.5).

12.2.2. Vor diesem Hintergrund muss das Verhalten der marktbeherrschenden Beschwerdeführerinnen auf die Erzwingung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen abzielen (vgl. E. 12.4 hiernach), welche sich als unangemessen (vgl. E. 12.5 hiernach) sowie wettbewerbsbehindernd herausstellen (vgl. E. 12.6 hiernach). Darüber hinaus muss das Erzwingungsverhalten des marktbeherrschenden Unternehmens kausal für die Wettbewerbsbehinderung sein (vgl. E. 12.6 i.f. hiernach) und es dürfen keine Rechtfertigungsgründe vorliegen (vgl. E. 12.7 hiernach; vgl. auch E. 6.3 hiervor; zu den Tatbestandsmerkmalen von Art. 7 Abs. 2 lit. c
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7 - 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG siehe Amstutz/Carron, a.a.O., N. 374 ff. zu Art. 7
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7 - 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG; Clerc/Këllezi, a.a.O., N. 166 ff. zu Art. 7 Abs. 2
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7 - 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG).

12.3. Vorab ist allerdings zu beurteilen, ob sich die Beschwerdeführerinnen zu Recht auf den Standpunkt stellen, die WEKO habe die umstrittene Vertragsklausel bereits als kartellrechtlich unproblematisch beurteilt, sodass die Beschwerdeführerinnen auf diese Beurteilung hätten vertrauen dürfen.

12.3.1. Der in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf den Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, die betreffende Person berührende Angelegenheit bezieht. Vorausgesetzt ist im Weiteren, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage hat vertrauen dürfen und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Ausserdem scheitert die Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1; 129 I 161 E. 4.1).

12.3.2. Mit Blick auf den Vertrag zwischen C.________ und Cablecom in der Untersuchung "32-0153: C.________ AG/Cablecom GmbH/L.________" hält die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht unbestrittenermassen fest (vgl. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG), das Sekretariat habe mit Begleitschreiben vom 5. Juni 2007 mitgeteilt, "dass die uns mit dem Anzeigenrückzug eingereichten Verträge nach Auffassung des Sekretariats aufgrund der vorliegenden Umstände und der von Ihnen gemachten Erläuterungen keine Klauseln enthalten, die wettbewerbsrechtlich problematisch erscheinen" (E. 9.4.6 des angefochtenen Urteils).

12.3.3. Die vorliegend umstrittene Klausel befand sich allerdings nicht nur im Vertrag zwischen C.________ und Cablecom, sondern auch in anderer Gestalt in jenem mit Sunrise. Deshalb können die Beschwerdeführerinnen von vornherein nichts zu ihren Gunsten in Bezug auf die mit Sunrise vereinbarte Klausel, die sich inhaltlich und vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses unterscheidet, ableiten. Im Übrigen weist die Vorinstanz zu Recht daraufhin, dass die kartellrechtliche Ersteinschätzung des Sekretariats zum Vertrag mit Cablecom "aufgrund der vorliegenden Umstände und der von Ihnen gemachten Erläuterungen" erfolgte, was ohne Weiteres als Vorbehalt für eine künftige vertiefte Beurteilung in einem anderen Kontext verstanden werden kann (vgl. auch BGE 146 II 217 E. 8.4).

12.3.4. Die Beschwerdeführerinnen zeigen ferner nicht nachvollziehbar auf, welche Dispositionen sie aufgrund der Auskunft des Sekretariats getroffen haben, sodass die erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz aus mehreren Gründen scheitert.

12.4. Es bleibt daher zu prüfen, ob den Beschwerdeführerinnen ein Verhalten vorgeworfen werden kann, das auf die Erzwingung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen abzielte.

12.4.1. Unter den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass in der Ziffer 4.2 des Vertrags vom Oktober 2006 "über die Verbreitung und Vermarktung des C.________-Programmangebots durch Cablecom" sich Cablecom gegenüber C.________ für mindestens fünf Jahre verpflichtete, keine Content-Akquisition hinsichtlich der im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags im C.________-Kabelangebot enthaltenen Programme zu betreiben, solange und soweit der betreffende Content im C.________-Kabelangebot enthalten ist. Im Gegenzug erklärte sich C.________ bereit, von einer Ausdünnung des Programmangebots zugunsten von C.________-Angeboten auf anderen Verbreitungsplattformen Abstand zu nehmen und das C.________-Kabelangebot mindestens im bestehenden Rahmen zu erhalten. Auch in der Ziffer 3 der Vereinbarung vom Mai 2012 betreffend "C.________ Digital" verpflichtete sich Sunrise gegenüber C.________ für mindestens drei Jahre, keine Content-Akquisition hinsichtlich der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im "C.________ Digital"-Angebot enthaltenen Programme zu betreiben oder solchen Content auf der "Sunrise TV"-Plattform zu vertreiben, solange und soweit der betreffende Content im "C.________ Digital"-Angebot enthalten ist. Im Gegenzug bekundete
C.________ die Absicht, das "C.________ Digital"-Angebot mindestens im bei Vertragsschluss bestehenden Umfang zu erhalten (vgl. E. 9.4.3.1 des angefochtenen Urteils).

12.4.2. Soweit die Beschwerdeführerinnen vorbringen diese Klauseln seien nicht erzwungen worden, da bei Cablecom und Sunrise keine Notlage bestanden habe, stösst ihr Argument ins Leere. Es wird im Rahmen von Art. 7 Abs. 2 lit. c
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7 - 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG keine Notlage verlangt, sondern lediglich, dass die Marktgegenseite dem ökonomischen Druck, der sich auf die Marktbeherrschung stützt, nichts entgegenzusetzen hat respektive diesem nicht ausweichen kann (vgl. BGE 137 II 199 E. 4.3.5 i.f.). Eine Ausweichmöglichkeit bestand allerdings nicht: Selbst C.________ anerkannte, dass die in Ziffer 4.2 vorgesehenen Garantien eine Grundvoraussetzung für die Zusammenarbeit zwischen Cablecom und C.________ im Rahmen der abgeschlossenen Verträge waren (vgl. E. 9.4.3.2 des angefochtenen Urteils). Es ist daher nicht von der Hand zuweisen, dass Cablecom und Sunrise nur die Wahl hatten, entweder auf die Verpflichtung zum Erhalt des Kernangebots (Sportkanäle 1-3) zu verzichten oder das Akquisitionsverbot im Sinne einer Geschäftsbedingung nach Art. 7 Abs. 2 lit. c
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7 - 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG zu akzeptieren. Anders wäre es nicht zu einer vertraglichen Einigung gekommen.

12.5. Die strittigen Content-Akquisitionsklauseln stellen Geschäftsbedingung dar, die einem Konkurrenzverbot auf einem vorgelagerten Markt (Rechteerwerb) gleichkommt. Die von den Beschwerdeführerinnen angeführten Argumente, weshalb diese Klauseln angemessen gewesen sein sollten, vermögen nicht zu überzeugen. Obwohl B.________ aufgrund des Vertrags vom 11. Mai 2006 mit der Swiss Football League und des Vertrags vom 31. Mai 2006 mit der Schweizerischen Eishockey Nationalliga GmbH bereits über Erstverhandlungs- und Vorkaufsrechte für die nächste Vergabe der Fussball- und Eishockey-Verwertungsrechte verfügte, auferlegte C.________ Cablecom und Sunrise ein weitreichendes Content-Akquisitionsverbot. Damit sicherten sich B.________ und C.________ mehrfach gegen allfällige Content- oder Rechte-Übernahmen durch Cablecom oder Sunrise ab. Cablecom und Sunrise wurde im Gegenzug lediglich ein Ausdünnungsverbot hinsichtlich des C.________-Programms zugesichert oder eine entsprechende Absicht erklärt. Damit erwies sich das mit Cablecom und Sunrise vereinbarte Content-Akquisitionsverbot als unverhältnismässig streng, um die Interessen der Beschwerdeführerinnen zu schützen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer
unangemessenen Geschäftsbedingung ausgegangen ist.

12.6. Um ein Pay-TV-Basisangebot im Bereich des Sports (C.________-Sportkanäle 1-3) aufrechtzuerhalten, war Cablecom auf eine Vertragsbeziehung mit C.________ angewiesen. Im Fall von Sunrise war die Vertragsbeziehung nötig, um überhaupt ein entsprechendes Angebot aufzubauen. Soweit die Beschwerdeführerinnen umgekehrt geltend machen, C.________ sei für die Verbreitung seiner Programme von Cablecom abhängig gewesen, ist der Vorinstanz folgend darauf hinzuweisen, dass dies in Bezug auf Sunrise nicht der Fall war. Dennoch hatte C.________ mit beiden Vertragsparteien ähnliche Klauseln vereinbart. Der Umstand, dass Cablecom und Sunrise die fragliche Geschäftsbedingung durch Unterzeichnung des Vertrags akzeptierten, ändert sodann nichts am ökonomischen Druck, dem Cablecom und Sunrise ausgesetzt waren.
Mit der strittigen Klausel wurden Cablecom und Sunrise folglich daran gehindert, durch den Erwerb von medialen Verwertungsrechten ein eigenes Pay-TV-Basisangebot im Bereich des Sports aufzubauen, womit die Beschwerdeführerinnen sie im Wettbewerb behinderten. Für Sunrise, die sich nach den Aussagen der Beschwerdeführerinnen nicht um Content für eigene Pay-TV-Angebote im Sportbereich bemühte, war das Content-Akquisitionsverbot zumindest geeignet, sie im Wettbewerb zu behindern. An der Wettbewerbsbehinderung ändert auch nichts, dass sich Cablecom teilweise nicht an das Verbot gehalten habe, wie die Beschwerdeführerinnen vorbringen. Im Übrigen sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die erzwungene unangemessene Geschäftsbedingung nicht kausal für die wettbewerbsbehindernde Wirkung gewesen sein soll.

12.7. Soweit sich die Beschwerdeführerinnen wiederum auf den Investitionsschutz als Grund für die Rechtfertigung ihres Verhaltens berufen, kann grundsätzlich auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (vgl. E. 10.5.2 und E. 11.6.2 hiervor). Anzufügen bleibt, dass die strittigen Content-Akquisitionsklauseln keine Rechtfertigung unter dem Gesichtspunkt des Investitionsschutzes geniessen können, da die Beschwerdeführerinnen bereits über ein Erstverhandlungs- und Vorkaufsrecht für die künftige Vergabe der Übertragungsrechte verfügten (vgl. auch E. 9.4.5 des angefochtenen Urteils). Insofern waren die Klauseln nicht erforderlich im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit, womit sich die Beschwerdeführerinnen nicht erfolgreich auf "legitimate business reasons" berufen können (vgl. auch E. 10.5.2.2 hiervor).

12.8. Die von C.________ mit Cablecom und Sunrise vereinbarten Content-Akquisitionsklauseln sind im Verhältnis zu den von C.________ zugesicherten Gegenleistungen folglich als unangemessen zu werten. Cablecom und Sunrise waren hinsichtlich der Inhalte der C.________-Sportkanäle 1-3 auf C.________ angewiesen. Sie konnten nicht auf Angebote anderer Anbieterinnen ausweichen, um dem ökonomischen Druck von C.________ zu entgehen. Dadurch wurden sie im Wettbewerb behindert, ohne dass die Beschwerdeführerinnen ihre Verhaltensweise rechtfertigen könnten. Im Ergebnis erzwangen die Beschwerdeführerinnen gegenüber Cablecom und Sunrise unangemessene Geschäftsbedingungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. c
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7 - 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG.

VIII. Sanktionierung

13.
Die Beschwerdeführerinnen kritisieren ferner die ihnen auferlegte Sanktion in der Höhe von Fr. 71'818'517.--. Die fehlerhaft berechnete und unverhältnismässige Sanktion stehe im Widerspruch mit Art. 49a Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 49a Sanktion bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen - 1 Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet.47 Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
1    Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet.47 Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
2    Wenn das Unternehmen an der Aufdeckung und der Beseitigung der Wettbewerbsbeschränkung mitwirkt, kann auf eine Belastung ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Die Belastung entfällt, wenn:
a  das Unternehmen die Wettbewerbsbeschränkung meldet, bevor diese Wirkung entfaltet. Wird dem Unternehmen innert fünf Monaten nach der Meldung die Eröffnung eines Verfahrens nach den Artikeln 26-30 mitgeteilt und hält es danach an der Wettbewerbsbeschränkung fest, entfällt die Belastung nicht;
b  die Wettbewerbsbeschränkung bei Eröffnung der Untersuchung länger als fünf Jahre nicht mehr ausgeübt worden ist;
c  der Bundesrat eine Wettbewerbsbeschränkung nach Artikel 8 zugelassen hat.
KG. Die Vorinstanz bestätigte die von der WEKO ausgesprochene Sanktion.

13.1. Nach Auffassung der Beschwerdeführerinnen ist die Sanktion in mehrfacher Hinsicht falsch berechnet worden. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 3
SR 251.5 Verordnung vom 12. März 2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (KG-Sanktionsverordnung, SVKG) - KG-Sanktionsverordnung
SVKG Art. 3 Basisbetrag - Der Basisbetrag der Sanktion bildet je nach Schwere und Art des Verstosses bis zu 10 Prozent des Umsatzes, den das betreffende Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren auf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt hat.
SVKG seien für die Sanktionsbemessung ausschliesslich die Umsätze auf den relevanten Märkten zu berücksichtigen. Somit seien die Umsätze auf den abgegrenzten Bereitstellungsmärkten massgebend. Stattdessen habe die Vorinstanz in rechtswidriger Weise auf den mit "Swisscom TV" und C.________ gegenüber den Endkunden erzielten Umsatz abgestellt. Diese Umsätze würden aber nicht nur das Sportangebot umfassen, sondern auch alle anderen TV-Inhalte sowie alle anderen Sportangebote wie Tennis, Motorsport oder Golf. Insbesondere sämtliche nicht sportbezogenen Inhalte des C.________-Programms seien vom Umsatz auszunehmen. Im Weiteren, so die Beschwerdeführerinnen weiter, seien die Umsätze aus den Geschäftsjahren 2010 bis 2012 massgebend. Wenn überhaupt lägen überdies lediglich leichte Kartellrechtsverstösse vor und der angewendete Dauerzuschlag von 70 % gehe zu weit, da die beanstandeten Verhaltensweisen nicht Ende, sondern bereits Mitte des Jahres 2013 geendet hätten. Auch die Erhöhung des errechneten Sanktionsbetrags um 20 % sei bundesrechtswidrig, da nicht mehrere Tatkomplexe bestünden und
somit keine wiederholten Verstösse gegen das Kartellgesetz vorlägen. Ferner vertreten die Beschwerdeführerinnen die Ansicht, dass mildernde Umstände vorlägen und die Sanktion in Anbetracht der Umsätze von C.________ unverhältnismässig sei.

13.2. Gemäss Art. 49a Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 49a Sanktion bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen - 1 Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet.47 Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
1    Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet.47 Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
2    Wenn das Unternehmen an der Aufdeckung und der Beseitigung der Wettbewerbsbeschränkung mitwirkt, kann auf eine Belastung ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Die Belastung entfällt, wenn:
a  das Unternehmen die Wettbewerbsbeschränkung meldet, bevor diese Wirkung entfaltet. Wird dem Unternehmen innert fünf Monaten nach der Meldung die Eröffnung eines Verfahrens nach den Artikeln 26-30 mitgeteilt und hält es danach an der Wettbewerbsbeschränkung fest, entfällt die Belastung nicht;
b  die Wettbewerbsbeschränkung bei Eröffnung der Untersuchung länger als fünf Jahre nicht mehr ausgeübt worden ist;
c  der Bundesrat eine Wettbewerbsbeschränkung nach Artikel 8 zugelassen hat.
KG wird ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Art. 5 Abs. 3
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
und Abs. 4 KG beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Art. 7
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7 - 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG unzulässig verhält, mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet. Art. 9 Abs. 3
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben - 1 Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
KG ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
Im Rahmen der konkreten Sanktionsbemessung wird der im Einzelfall auszusprechende Betrag innerhalb des abstrakten - in Art. 49a Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 49a Sanktion bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen - 1 Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet.47 Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
1    Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet.47 Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
2    Wenn das Unternehmen an der Aufdeckung und der Beseitigung der Wettbewerbsbeschränkung mitwirkt, kann auf eine Belastung ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Die Belastung entfällt, wenn:
a  das Unternehmen die Wettbewerbsbeschränkung meldet, bevor diese Wirkung entfaltet. Wird dem Unternehmen innert fünf Monaten nach der Meldung die Eröffnung eines Verfahrens nach den Artikeln 26-30 mitgeteilt und hält es danach an der Wettbewerbsbeschränkung fest, entfällt die Belastung nicht;
b  die Wettbewerbsbeschränkung bei Eröffnung der Untersuchung länger als fünf Jahre nicht mehr ausgeübt worden ist;
c  der Bundesrat eine Wettbewerbsbeschränkung nach Artikel 8 zugelassen hat.
Satz 1 KG festgelegten - Sanktionsrahmens anhand der in Art. 2 ff
SR 251.5 Verordnung vom 12. März 2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (KG-Sanktionsverordnung, SVKG) - KG-Sanktionsverordnung
SVKG Art. 2 Grundsätze - 1 Die Sanktion bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
1    Die Sanktion bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
2    Bei der Festsetzung der Sanktion ist das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu beachten.
. SVKG enthaltenen Kriterien in drei Schritten konkret bestimmt (vgl. Art. 49a Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 49a Sanktion bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen - 1 Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet.47 Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
1    Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet.47 Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
2    Wenn das Unternehmen an der Aufdeckung und der Beseitigung der Wettbewerbsbeschränkung mitwirkt, kann auf eine Belastung ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Die Belastung entfällt, wenn:
a  das Unternehmen die Wettbewerbsbeschränkung meldet, bevor diese Wirkung entfaltet. Wird dem Unternehmen innert fünf Monaten nach der Meldung die Eröffnung eines Verfahrens nach den Artikeln 26-30 mitgeteilt und hält es danach an der Wettbewerbsbeschränkung fest, entfällt die Belastung nicht;
b  die Wettbewerbsbeschränkung bei Eröffnung der Untersuchung länger als fünf Jahre nicht mehr ausgeübt worden ist;
c  der Bundesrat eine Wettbewerbsbeschränkung nach Artikel 8 zugelassen hat.
Satz 3 f. KG; BGE 146 II 217 E. 9.1; 144 II 194 E. 6.2; 143 II 297 E. 9.7.1; vgl. auch Urteile 2C 395/2021 vom 9. Mai 2023 E. 11.1; 2C 39/2020 vom 3. August 2022 E. 9.1, nicht publ. in: BGE 148 II 521) :

- Ermittlung des Basisbetrags (vgl. Art. 3
SR 251.5 Verordnung vom 12. März 2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (KG-Sanktionsverordnung, SVKG) - KG-Sanktionsverordnung
SVKG Art. 3 Basisbetrag - Der Basisbetrag der Sanktion bildet je nach Schwere und Art des Verstosses bis zu 10 Prozent des Umsatzes, den das betreffende Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren auf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt hat.
SVKG; vgl. E. 13.4 hiernach);
- Anpassung an die Dauer des Verstosses (vgl. Art. 4
SR 251.5 Verordnung vom 12. März 2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (KG-Sanktionsverordnung, SVKG) - KG-Sanktionsverordnung
SVKG Art. 4 Dauer - Dauerte der Wettbewerbsverstoss zwischen ein und fünf Jahren, so wird der Basisbetrag um bis zu 50 Prozent erhöht. Dauerte der Wettbewerbsverstoss mehr als fünf Jahre, so wird der Basisbetrag für jedes zusätzliche Jahr mit einem Zuschlag von je bis zu 10 Prozent erhöht.
SVKG; vgl. E. 13.5 hiernach);
- Erhöhung oder Verminderung entsprechend erschwerender oder mildernder Umstände (vgl. Art. 5 f
SR 251.5 Verordnung vom 12. März 2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (KG-Sanktionsverordnung, SVKG) - KG-Sanktionsverordnung
SVKG Art. 5 Erschwerende Umstände - 1 Bei erschwerenden Umständen wird der Betrag nach den Artikeln 3 und 4 erhöht, insbesondere wenn das Unternehmen:
1    Bei erschwerenden Umständen wird der Betrag nach den Artikeln 3 und 4 erhöht, insbesondere wenn das Unternehmen:
a  wiederholt gegen das Kartellgesetz verstossen hat;
b  mit einem Verstoss einen Gewinn erzielt hat, der nach objektiver Ermittlung besonders hoch ausgefallen ist;
c  die Zusammenarbeit mit den Behörden verweigert oder versucht hat, die Untersuchungen sonstwie zu behindern.
2    Bei Wettbewerbsbeschränkungen nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 KG wird der Betrag nach den Artikeln 3 und 4 zusätzlich erhöht, wenn das Unternehmen:
a  zur Wettbewerbsbeschränkung angestiftet oder dabei eine führende Rolle gespielt hat;
b  zur Durchsetzung der Wettbewerbsabrede gegenüber anderen an der Wettbewerbsbeschränkung Beteiligten Vergeltungsmassnahmen angeordnet oder durchgeführt hat.
. SVKG; vgl. E. 13.6 f. hiernach).
Die Sanktion ist begrenzt: Sie kann in keinem Fall mehr als 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes des Unternehmens betragen (vgl. Art. 7
SR 251.5 Verordnung vom 12. März 2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (KG-Sanktionsverordnung, SVKG) - KG-Sanktionsverordnung
SVKG Art. 7 Maximale Sanktion - Die Sanktion beträgt in keinem Fall mehr als 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes des Unternehmens (Art. 49a Abs. 1 KG).
SVKG; Art. 49a Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 49a Sanktion bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen - 1 Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet.47 Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
1    Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet.47 Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
2    Wenn das Unternehmen an der Aufdeckung und der Beseitigung der Wettbewerbsbeschränkung mitwirkt, kann auf eine Belastung ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Die Belastung entfällt, wenn:
a  das Unternehmen die Wettbewerbsbeschränkung meldet, bevor diese Wirkung entfaltet. Wird dem Unternehmen innert fünf Monaten nach der Meldung die Eröffnung eines Verfahrens nach den Artikeln 26-30 mitgeteilt und hält es danach an der Wettbewerbsbeschränkung fest, entfällt die Belastung nicht;
b  die Wettbewerbsbeschränkung bei Eröffnung der Untersuchung länger als fünf Jahre nicht mehr ausgeübt worden ist;
c  der Bundesrat eine Wettbewerbsbeschränkung nach Artikel 8 zugelassen hat.
Satz 1 KG).

13.3. Nach den bisherigen Ausführungen ist erstellt, dass die Beschwerdeführerinnen Unternehmen im Sinne von Art. 49a Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 49a Sanktion bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen - 1 Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet.47 Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
1    Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet.47 Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
2    Wenn das Unternehmen an der Aufdeckung und der Beseitigung der Wettbewerbsbeschränkung mitwirkt, kann auf eine Belastung ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Die Belastung entfällt, wenn:
a  das Unternehmen die Wettbewerbsbeschränkung meldet, bevor diese Wirkung entfaltet. Wird dem Unternehmen innert fünf Monaten nach der Meldung die Eröffnung eines Verfahrens nach den Artikeln 26-30 mitgeteilt und hält es danach an der Wettbewerbsbeschränkung fest, entfällt die Belastung nicht;
b  die Wettbewerbsbeschränkung bei Eröffnung der Untersuchung länger als fünf Jahre nicht mehr ausgeübt worden ist;
c  der Bundesrat eine Wettbewerbsbeschränkung nach Artikel 8 zugelassen hat.
KG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1bis
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen.
1    Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen.
1bis    Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform.6
2    Das Gesetz ist auf Sachverhalte anwendbar, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
KG sind (vgl. E. 7.3.2 hiervor) und diese sich in marktbeherrschender Stellung (vgl. E. 9.7 hiervor) nach Art. 7 Abs. 2 lit. a
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7 - 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
-c KG unzulässig verhalten haben (vgl. E. 10.6, E. 11.7 und E. 12.8 hiervor). Art. 7 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7 - 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG ist für eine Sanktionsauferlegung im Übrigen genügend bestimmt (vgl. BGE 146 II 217 E. 8.5.1). Damit ist der objektive Tatbestand erfüllt. Fraglich ist noch, ob auch das Verschulden gegeben ist (vgl. BGE 143 II 297 E. 9.6.1).

13.3.1. Gründe, weshalb die Kartellrechtsverstösse den Beschwerdeführerinnen nicht subjektiv zurechenbar sein sollen, sind nicht ersichtlich. Erforderlich ist dafür Vorwerfbarkeit. Massgebend ist ein objektiver Sorgfaltsmangel im Sinne eines Organisationsverschuldens. Danach wird ein Unternehmen dann strafbar, wenn ihm Organisationsmängel angelastet werden können, auch ohne dass sich die Straftat einer bestimmten natürlichen Person zuordnen lässt. Die Sorgfaltspflichten ergeben sich vorliegend primär aus dem Kartellgesetz. Die Unternehmen müssen sich an die Regeln des Kartellgesetzes halten: So haben marktbeherrschende Unternehmen missbräuchliches Verhalten nach Art. 7
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7 - 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG zu unterlassen. Liegt ein nachweisbares wettbewerbswidriges Verhalten vor, so ist in aller Regel auch die objektive Sorgfaltspflicht verletzt, denn die Unternehmen müssen über die Regeln des Kartellgesetzes, über die dazu ergangene Praxis und die einschlägigen Bekanntmachungen informiert sein (vgl. BGE 146 II 217 E. 8.5.2; 143 II 297 E. 9.6.2; Urteil 2C 395/2021 vom 9. Mai 2023 E. 11.1).

13.3.2. Soweit die Beschwerdeführerinnen insbesondere geltend machen, sie hätten nicht damit rechnen müssen, dass die WEKO auf der Ebene der Rechteverwertung eingreife (vgl. E. 7.4 hiervor), vermögen sie die Vorwerfbarkeit ihres Verhaltens nicht infrage zu stellen. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, wonach die WEKO die relevanten Märkte unvorhersehbar abgegrenzt habe und dabei das erste Mal von Bereitstellungsmärkten ausgegangen sei, ändert nichts an der Vorwerfbarkeit der konkret praktizierten, objektiv kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. a
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7 - 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
-c KG). Neben dem objektiven Tatbetstand ist somit auch der subjektive Tatbestand von Art. 49a Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 49a Sanktion bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen - 1 Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet.47 Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
1    Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet.47 Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
2    Wenn das Unternehmen an der Aufdeckung und der Beseitigung der Wettbewerbsbeschränkung mitwirkt, kann auf eine Belastung ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Die Belastung entfällt, wenn:
a  das Unternehmen die Wettbewerbsbeschränkung meldet, bevor diese Wirkung entfaltet. Wird dem Unternehmen innert fünf Monaten nach der Meldung die Eröffnung eines Verfahrens nach den Artikeln 26-30 mitgeteilt und hält es danach an der Wettbewerbsbeschränkung fest, entfällt die Belastung nicht;
b  die Wettbewerbsbeschränkung bei Eröffnung der Untersuchung länger als fünf Jahre nicht mehr ausgeübt worden ist;
c  der Bundesrat eine Wettbewerbsbeschränkung nach Artikel 8 zugelassen hat.
KG erfüllt.

13.4. Die Beschwerdeführerinnen beanstanden die Ermittlung des Basisbetrags.

13.4.1. Nach Art. 3
SR 251.5 Verordnung vom 12. März 2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (KG-Sanktionsverordnung, SVKG) - KG-Sanktionsverordnung
SVKG Art. 3 Basisbetrag - Der Basisbetrag der Sanktion bildet je nach Schwere und Art des Verstosses bis zu 10 Prozent des Umsatzes, den das betreffende Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren auf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt hat.
SVKG bildet der Basisbetrag der Sanktion je nach Schwere und Art des Verstosses bis zu 10 Prozent des Umsatzes, den das betreffende Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren auf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt hat. Der Basisbetrag wird in drei Schritten ermittelt:

- Feststellung der relevanten Märkte (vgl. E. 13.4.2 hiernach);
- Umsatz auf den relevanten Märkten (vgl. E. 13.4.3 hiernach);
- Anpassung der Sanktionshöhe an die objektive Schwere des Verstosses (vgl. E. 13.4.4 hiernach).
Die ersten beiden Schritte sind tatsächlicher Art, während der dritte wertend ist (vgl. BGE 146 II 217 E. 9.1; 144 II 194 E. 6.2). Die relevanten Märkte nach Art. 3
SR 251.5 Verordnung vom 12. März 2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (KG-Sanktionsverordnung, SVKG) - KG-Sanktionsverordnung
SVKG Art. 3 Basisbetrag - Der Basisbetrag der Sanktion bildet je nach Schwere und Art des Verstosses bis zu 10 Prozent des Umsatzes, den das betreffende Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren auf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt hat.
SVKG bestimmen sich nach Art. 11 Abs. 3 lit. a und lit. b VKU (vgl. auch E. 8.2 hiervor). Das konkrete Marktverhalten von Unternehmen hängt unmittelbar davon ab, ob es andere Unternehmen gibt, die vergleichbare Güter oder Leistungen anbieten (oder nachfragen), die mit ihnen im Wettbewerb um die Gunst der Nachfrager (oder Anbieter) nach solchen Gütern oder Leistungen stehen. Dieser Wettbewerb entfaltet eine disziplinierende Wirkung auf die Unternehmen. Dieser Wirkung versuchen sich die Unternehmen durch Wettbewerbsbeschränkungen zu entziehen. Für die Feststellung einer Wettbewerbsbeschränkung im Einzelfall ist daher die Abgrenzung des jeweils relevanten Markts im Sinne der Feststellung der relevanten Wettbewerbsbeziehungen unerlässlich. Ist ein Unternehmen auf verschiedenen Märkten tätig, so liegen auch mehrere relevante Märkte vor. Sind die Beschwerdeführerinnen auf dem Endkundenmarkt tätig, muss auch für diesen ein relevanter Markt abgegrenzt werden, ansonsten sich nicht beurteilen lässt, ob die anderen TV-Plattformanbieterinnen und Kabelnetzunternehmen mit demselben
Produkt oder derselben Leistung im Wettbewerb mit den Beschwerdeführerinnen stehen (vgl. BGE 146 II 217 E. 9.2.1).

13.4.2. Mit Bezug auf die Feststellung der relevanten Märkte kritisieren die Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz ziehe zur Berechnung des Basisbetrags fälschlicherweise die Umsätze von Swisscom mit "Swisscom TV" und C.________ bei, statt auf diejenigen auf den relevanten Pay-TV-Bereitstellungsmärkten abzustellen.
Ihnen ist nicht zu folgen: Im vorliegenden Fall verhielten sich die Beschwerdeführerinnen auf den nationalen Märkten für die Bereitstellung von Schweizer Fussball- und Eishockeyübertragungen sowie von bestimmten ausländischen Fussballübertragungen (Bundesliga, Primera División & Copa del Rey, Serie A) im Rahmen eines Liga-Wettbewerbs im Pay-TV missbräuchlich. Relevant für die Sanktionsbemessung sind aber nicht nur die Märkte, auf denen die relevanten Handlungen begangen wurden. Vielmehr wirken sich die missbräuchlichen Verhaltensweisen auch auf die Pay-TV- und Free-TV-Endkundenmärkte aus. Die Kunden, die Übertragungen auf C.________-Sportkanälen konsumieren wollten, die ihre TV-Plattformanbieterinnen nicht zur Verfügung stellte, mussten zu "Swisscom TV" wechseln, um das vollständige C.________-Programmangebot zu beziehen. Damit hatte das missbräuchliche Verhalten Auswirkungen auf die unter Umständen kostenpflichtigen Free-TV-Angebote von "Swisscom TV" sowie auf C.________-Angebote ausserhalb der hier relevanten Sportübertragungen. Es sind daher auch diese Märkte für die Sanktionsbemessung relevant (vgl. BGE 146 II 217 E. 9.2.1). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen entspricht es der Rechtsprechung, dass die
Vorinstanz auf alle Umsätze abstellt, die die Beschwerdeführerinnen mit C.________ und "Swisscom TV" erwirtschaftete.

13.4.3. Die Obergrenze des Basisbetrags - d.h. 10 % des mit "Swisscom TV" und C.________ in den Jahren 2011 bis 2013 generierten Umsatzes - bezifferte die Vorinstanz auf Fr. www (vgl. E. 11.4.2 des angefochtenen Urteils). In diesem Zusammenhang machen die Beschwerdeführerinnen geltend, die Vorinstanz habe für die Berechnung zu Unrecht auf die Jahre 2011 bis 2013 abgestellt.
Der Kritik ist nicht zu folgen: Gemäss Art. 3
SR 251.5 Verordnung vom 12. März 2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (KG-Sanktionsverordnung, SVKG) - KG-Sanktionsverordnung
SVKG Art. 3 Basisbetrag - Der Basisbetrag der Sanktion bildet je nach Schwere und Art des Verstosses bis zu 10 Prozent des Umsatzes, den das betreffende Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren auf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt hat.
SVKG ist auf den Umsatz abzustellen, den das betreffende Unternehmen in den letzten drei Geschaftsjahren auf den relevanten Markten in der Schweiz erzielt hat. Im Lichte dieser Norm erwägt die Vorinstanz zutreffend, dass für die Umsatzberechnung an den Umsatz anzuknüpfen ist, der mit dem wettbewerbswidrigen Verhalten am engsten in Zusammenhang steht. Im vorliegenden Fall hat die WEKO das Verhalten der Beschwerdeführerinnen in den Jahren 2006 bis 2013 untersucht und in diesen Jahren Zuwiderhandlungen festgestellt. Den Beginn der Geschäftsverweigerung legt die Vorinstanz zu Recht auf die erste klar belegte Verweigerung und damit auf den Dezember 2010 fest. Dabei handelt es sich um den Fall P.________ SA. Die Verweigerung dauerte mindestens bis zum Ende des Untersuchungszeitraums im Sommer 2013 (vgl. E. 10.3.1 hiervor; vgl. auch E. 9.2.4.3.7 des angefochtenen Urteils). Im Weiteren ist die Diskriminierung für den ganzen Untersuchungszeitraum (Oktober/November 2006 bis Sommer 2013) belegt, da C.________ "Swisscom TV" seit der Einführung im November 2006 gegenüber den konkurrierenden TV-Plattformen bevorzugte. Schliesslich dauerte auch die Erzwingung unangemessener Geschäftsbedingungen
während des ganzen Untersuchungszeitraums, wurde doch die Vereinbarung zwischen C.________ und Cablecom im Oktober 2006 abgeschlossen und galt bis Ende Juni 2013. Die entsprechende Vereinbarung mit Sunrise galt ab Mai 2012 mit einer Laufzeit von mindestens drei Jahren - d.h. bis mindestens 2015. Somit stehen die Umsätze der Geschäftsjahre 2011 bis 2013 mit dem untersuchten wettbewerbswidrigen Verhalten am engsten in Zusammenhang und die entsprechende Umsatzberechnung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.

13.4.4. Nach Auffassung der Beschwerdeführerinnen liegt, wenn überhaupt, lediglich ein leichter Kartellrechtsverstoss vor, während die Vorinstanz der WEKO folgend insgesamt von einem mittelschweren Verstoss ausgeht. Unter der Schwere ist rechtsprechungsgemäss die objektive - d.h. die verschuldensunabhängige Schwere zu verstehen (vgl. BGE 146 II 217 E. 9.2.3.2; 144 II 194 E. 6.4). Insofern ist den Beschwerdeführerinnen nicht zu folgen, wenn sie der Vorinstanz vorwerfen, bei der Beurteilung der Schwere des Verstosses keine subjektiven Gründe berücksichtigt zu haben. Die vorinstanzliche Würdigung ist denn auch nicht zu beanstanden: Die Beschwerdeführerinnen behinderten fast die gesamte Konkurrenz auf dem TV-Plattformmarkt über Jahre hinweg durch eine Kombination verschiedener unzulässiger Verhaltensweisen, indem sie die wirksame Teilnahme der Konkurrenz am Wettbewerb auf dem TV-Plattformmarkt beschränkten und zudem versuchten, den vorgelagerten Markt für die Beschaffung von Übertragungsrechten abzuschotten. Die Auffassung der Beschwerdeführerinnen, es lägen nur leichte Verstösse vor, stösst in diesem Lichte ins Leere. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einem mittelschweren Verstoss sowie einem Basissatz von x
% ausgegangen ist und gestützt darauf den Basisbetrag auf Fr. yyy festlegt hat.

13.5. Dauerte der Wettbewerbsverstoss zwischen ein und fünf Jahren, so wird der Basisbetrag um bis zu 50 Prozent erhöht. Dauerte der Wettbewerbsverstoss mehr als fünf Jahre, so wird der Basisbetrag für jedes zusätzliche Jahr mit einem Zuschlag von je bis zu 10 Prozent erhöht (vgl. Art. 4
SR 251.5 Verordnung vom 12. März 2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (KG-Sanktionsverordnung, SVKG) - KG-Sanktionsverordnung
SVKG Art. 4 Dauer - Dauerte der Wettbewerbsverstoss zwischen ein und fünf Jahren, so wird der Basisbetrag um bis zu 50 Prozent erhöht. Dauerte der Wettbewerbsverstoss mehr als fünf Jahre, so wird der Basisbetrag für jedes zusätzliche Jahr mit einem Zuschlag von je bis zu 10 Prozent erhöht.
SVKG). Wie bereits festgehalten (vgl. E. 13.4.3 hiervor), verhielten sich die Beschwerdeführerinnen mindestens von Oktober 2006 bis Ende 2013 kartellrechtswidrig. Der von der Vorinstanz bestimmte Zuschlag von 70 % für die Dauer von sieben Jahren ist daher nicht zu beanstanden. Der Forderung der Beschwerdeführerinnen, der Zuschlag sei gestützt auf die Anzahl Monate zu berechnen, steht Art. 4
SR 251.5 Verordnung vom 12. März 2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (KG-Sanktionsverordnung, SVKG) - KG-Sanktionsverordnung
SVKG Art. 4 Dauer - Dauerte der Wettbewerbsverstoss zwischen ein und fünf Jahren, so wird der Basisbetrag um bis zu 50 Prozent erhöht. Dauerte der Wettbewerbsverstoss mehr als fünf Jahre, so wird der Basisbetrag für jedes zusätzliche Jahr mit einem Zuschlag von je bis zu 10 Prozent erhöht.
Satz 2 SVKG entgegen, dem zufolge der Basisbetrag für jedes zusätzliche Jahr mit einem Zuschlag von je bis zu 10 Prozent erhöht wird. Damit sieht die Norm einen "Jahreszuschlag" vor.

13.6. Laut Art. 5 Abs. 1 lit. a
SR 251.5 Verordnung vom 12. März 2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (KG-Sanktionsverordnung, SVKG) - KG-Sanktionsverordnung
SVKG Art. 5 Erschwerende Umstände - 1 Bei erschwerenden Umständen wird der Betrag nach den Artikeln 3 und 4 erhöht, insbesondere wenn das Unternehmen:
1    Bei erschwerenden Umständen wird der Betrag nach den Artikeln 3 und 4 erhöht, insbesondere wenn das Unternehmen:
a  wiederholt gegen das Kartellgesetz verstossen hat;
b  mit einem Verstoss einen Gewinn erzielt hat, der nach objektiver Ermittlung besonders hoch ausgefallen ist;
c  die Zusammenarbeit mit den Behörden verweigert oder versucht hat, die Untersuchungen sonstwie zu behindern.
2    Bei Wettbewerbsbeschränkungen nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 KG wird der Betrag nach den Artikeln 3 und 4 zusätzlich erhöht, wenn das Unternehmen:
a  zur Wettbewerbsbeschränkung angestiftet oder dabei eine führende Rolle gespielt hat;
b  zur Durchsetzung der Wettbewerbsabrede gegenüber anderen an der Wettbewerbsbeschränkung Beteiligten Vergeltungsmassnahmen angeordnet oder durchgeführt hat.
SVKG wird bei erschwerenden Umständen der Betrag nach Art. 3 f
SR 251.5 Verordnung vom 12. März 2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (KG-Sanktionsverordnung, SVKG) - KG-Sanktionsverordnung
SVKG Art. 3 Basisbetrag - Der Basisbetrag der Sanktion bildet je nach Schwere und Art des Verstosses bis zu 10 Prozent des Umsatzes, den das betreffende Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren auf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt hat.
. SVKG erhöht, insbesondere wenn das Unternehmen wiederholt gegen das Kartellgesetz verstossen hat. Die Vorinstanz geht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen zu Recht von zwei Tatkomplexen aus, die die WEKO jeweils in einem separaten Untersuchungsverfahren hätte beurteilen können (vgl. E. 11.8.4.3 des angefochtenen Urteils). Der Tatkomplex der Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (vgl. E. 10 hiervor; Art. 7 Abs. 2 lit. a
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7 - 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG) sowie der Diskriminierung von Handelspartnern (vgl. E. 11 hiervor; Art. 7 Abs. 2 lit. b
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7 - 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG) beziehen sich auf die Bereitstellung der TV-Inhalte auf den C.________-Sportkanälen 1-3 respektive 4-24 (ab September 2012: 4-29). Diese kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen betrafen den TV-Plattformmarkt. Demgegenüber wirkte sich der Tatkomplex der Erzwingung unangemessener Geschäftsbedingungen (vgl. E. 12 hiervor; Art. 7 Abs. 2 lit. c
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7 - 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG) mit den Content-Akquisitionsklauseln auf den vorgelagerten Markt für die Beschaffung von Übertragungsrechten aus. Den Zuschlag von 20 % erweist sich vor diesem Hintergrund als mit Art. 5 Abs. 1 lit. a
SR 251.5 Verordnung vom 12. März 2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (KG-Sanktionsverordnung, SVKG) - KG-Sanktionsverordnung
SVKG Art. 5 Erschwerende Umstände - 1 Bei erschwerenden Umständen wird der Betrag nach den Artikeln 3 und 4 erhöht, insbesondere wenn das Unternehmen:
1    Bei erschwerenden Umständen wird der Betrag nach den Artikeln 3 und 4 erhöht, insbesondere wenn das Unternehmen:
a  wiederholt gegen das Kartellgesetz verstossen hat;
b  mit einem Verstoss einen Gewinn erzielt hat, der nach objektiver Ermittlung besonders hoch ausgefallen ist;
c  die Zusammenarbeit mit den Behörden verweigert oder versucht hat, die Untersuchungen sonstwie zu behindern.
2    Bei Wettbewerbsbeschränkungen nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 KG wird der Betrag nach den Artikeln 3 und 4 zusätzlich erhöht, wenn das Unternehmen:
a  zur Wettbewerbsbeschränkung angestiftet oder dabei eine führende Rolle gespielt hat;
b  zur Durchsetzung der Wettbewerbsabrede gegenüber anderen an der Wettbewerbsbeschränkung Beteiligten Vergeltungsmassnahmen angeordnet oder durchgeführt hat.
SVKG vereinbar, zumal die Vorinstanz die bestehende Zuschlagspraxis
detailliert erläutert und die Beschwerdeführerinnen die Zuschlagshöhe als solche vor Bundesgericht nicht beanstanden (vgl. E. 11.4.8.4 des angefochtenen Urteils).

13.7. Die Beschwerdeführerinnen wollen mildernde Umstände im Sinne von Art. 6
SR 251.5 Verordnung vom 12. März 2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (KG-Sanktionsverordnung, SVKG) - KG-Sanktionsverordnung
SVKG Art. 6 Mildernde Umstände - 1 Bei mildernden Umständen, insbesondere wenn das Unternehmen die Wettbewerbsbeschränkung nach dem ersten Eingreifen des Sekretariats der Wettbewerbskommission, spätestens aber vor der Eröffnung eines Verfahrens nach den Artikeln 26-30 KG beendet, wird der Betrag nach den Artikeln 3 und 4 vermindert.
1    Bei mildernden Umständen, insbesondere wenn das Unternehmen die Wettbewerbsbeschränkung nach dem ersten Eingreifen des Sekretariats der Wettbewerbskommission, spätestens aber vor der Eröffnung eines Verfahrens nach den Artikeln 26-30 KG beendet, wird der Betrag nach den Artikeln 3 und 4 vermindert.
2    Bei Wettbewerbsbeschränkungen gemäss Artikel 5 Absätze 3 und 4 KG wird der Betrag nach den Artikeln 3 und 4 vermindert, wenn das Unternehmen:
a  dabei ausschliesslich eine passive Rolle gespielt hat;
b  Vergeltungsmassnahmen, die zur Durchsetzung der Wettbewerbsabrede vereinbart waren, nicht durchgeführt hat.
SVKG erkennen. Ihre Ansicht stösst indes ins Leere: Der Hinweis auf eine vermeintlich andere Praxis der WEKO bei der unvorhersehbaren Marktabgrenzung begründet rechtsprechungsgemäss keinen mildernden Umstand im Sinne von Art. 6
SR 251.5 Verordnung vom 12. März 2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (KG-Sanktionsverordnung, SVKG) - KG-Sanktionsverordnung
SVKG Art. 6 Mildernde Umstände - 1 Bei mildernden Umständen, insbesondere wenn das Unternehmen die Wettbewerbsbeschränkung nach dem ersten Eingreifen des Sekretariats der Wettbewerbskommission, spätestens aber vor der Eröffnung eines Verfahrens nach den Artikeln 26-30 KG beendet, wird der Betrag nach den Artikeln 3 und 4 vermindert.
1    Bei mildernden Umständen, insbesondere wenn das Unternehmen die Wettbewerbsbeschränkung nach dem ersten Eingreifen des Sekretariats der Wettbewerbskommission, spätestens aber vor der Eröffnung eines Verfahrens nach den Artikeln 26-30 KG beendet, wird der Betrag nach den Artikeln 3 und 4 vermindert.
2    Bei Wettbewerbsbeschränkungen gemäss Artikel 5 Absätze 3 und 4 KG wird der Betrag nach den Artikeln 3 und 4 vermindert, wenn das Unternehmen:
a  dabei ausschliesslich eine passive Rolle gespielt hat;
b  Vergeltungsmassnahmen, die zur Durchsetzung der Wettbewerbsabrede vereinbart waren, nicht durchgeführt hat.
SVKG (vgl. BGE 146 II 217 E. 9.4). Dass die WEKO nicht auf der Ebene der Rechtevergabe eine Untersuchung durchführte, ist nicht zu beanstanden (vgl. E. 7.4 hiervor), weshalb es sich dabei auch nicht um einen mildernden Umstand handeln kann. Gleiches gilt im Hinblick auf den "Immaterialgüterrechtsvorbehalt", der vorliegend nicht greift (vgl. E. 7.3 hiervor), sodass sich daraus auch keine mildernden Umstände ergeben können. Soweit die Beschwerdeführerinnen ein wettbewerbsförderndes Verhalten dartun und die "überlange Verfahrensdauer" kritisieren, vermögen ihre Ausführungen keine mildernden Umstände aufzuzeigen. Mit Blick auf Letzteres ist allerdings festzuhalten, dass sich die vorinstanzliche Verfahrensdauer vom 24. Juni 2016 (Beschwerde) bis zum 10. Mai 2022 (Urteil) - mithin fast sechs Jahre - am obersten Limit bewegt (vgl. Urteil 2C 44/2020 vom 3. März 2022 E. 12.6.2, nicht publ. in: BGE 148 II 321).

13.8. Die Beschwerdeführerinnen halten den Sanktionsbetrag im Übrigen für unverhältnismässig. Bei der Festsetzung der Sanktion ist entsprechend Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu beachten (vgl. Art. 2 Abs. 2
SR 251.5 Verordnung vom 12. März 2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (KG-Sanktionsverordnung, SVKG) - KG-Sanktionsverordnung
SVKG Art. 2 Grundsätze - 1 Die Sanktion bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
1    Die Sanktion bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
2    Bei der Festsetzung der Sanktion ist das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu beachten.
SVKG; Urteil 2C 575/2023 vom 10. April 2024 E. 4.2). Zumutbar ist dabei eine Sanktion grundsätzlich nur dann, wenn die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens bewahrt wird, was logischerweise auch dessen Existenz mit einschliesst. Die Sanktionen sollen schmerzen, aber ein Unternehmen nicht in den Konkurs treiben, denn damit wäre dem Wettbewerb letztlich nicht gedient. Insofern soll der Bussenbetrag in einem zumutbaren Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Unternehmens stehen. Allerdings muss der finanzielle Nachteil so gross sein, dass sich eine Beteiligung an einer Zuwiderhandlung nicht lohnt (vgl. BGE 143 II 297 E. 9.7.2; vgl. auch BGE 146 II 217 E. 9.1). Dass diese Grundsätze verletzt wären, zeigen die Beschwerdeführerinnen weder nachvollziehbar auf noch ist solches ersichtlich. Der blosse Hinweis, die Sanktion stelle einen substanziellen Teil des Umsatzes von C.________ dar, ist hierfür jedenfalls nicht ausreichend, zumal vorliegend nicht nur C.________, sondern die Beschwerdeführerinnen zusammen
sanktioniert werden.

13.9. Die Beschwerdeführerinnen tragen im Übrigen vor, die Sanktionierung scheitere auch am Vertrauensschutz, da das Sekretariat im Rahmen der Marktbeobachtung "21-0224: Lieferverträge C.________" am 5. Juni 2017 auf die Eröffnung eines Verfahrens verzichtet und die Marktbeobachtung eingestellt habe. Die Einstellung sei rund ein Jahr nach der Vergabe der Schweizer Fussball- und Eishockeyübertragungsrechte im Frühjahr 2006 und ein halbes Jahr nach der Einführung des erweiterten Sportangebots von "Swisscom TV" erfolgt. Die Beschwerdeführerinnen meinen eine Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV zu erkennen, da sie auf die mitgeteilte Einstellung hätten vertrauen dürfen (zum Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV siehe E. 12.3.1 hiervor). Allerdings zeigt die Vorinstanz ausführlich auf und begründet detailliert, weshalb sich die Marktbeobachtung "21-0224" inhaltlich und zeitlich wesentlich von der vorliegenden Untersuchung "32-0243" unterscheide und der Vertrauensschutz nicht greifen könne (vgl. E. 11.1 des angefochtenen Urteils). Mit den vorinstanzlichen Erwägungen setzen sich die Beschwerdeführerinnen nicht hinreichend auseinander. Die Rüge der Verletzung des verfassungsmässigen Rechts genügt damit nicht den Anforderungen von Art. 106
Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG (vgl. E.3 hiervor). Dass sich die Beschwerdeführerinnen im Zusammenhang mit der Mitteilung des Sekretariats in der Untersuchung "32-0153" nicht auf den Vertrauensschutz berufen können, wurde bereits ausgeführt (vgl. E. 12.3 hiervor).

13.10. Der von der Vorinstanz in Bestätigung der WEKO angeordnete Sanktionsbetrag von Fr. 71'818'517.-- ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Der Betrag setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen: Basisbetrag unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Verstösse von Fr. yyy zuzüglich der Erhöhung um 70 % aufgrund der Dauer des Verstosses im Betrag von Fr. vvv sowie zuzüglich des Zuschlags von 20 % wegen des wiederholten Verstosses in der Höhe von Fr. uuu.

IX. Ergebnis und Kosten

14.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird.
Bei diesem Verfahrensausgang tragen die Beschwerdeführerinnen die Gerichtskosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Abs. 5 BGG). Die Beschwerdeführerinnen haben der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auszurichten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und Abs. 4 BGG), wobei dem Inhalt und dem Umfang der 16-seitigen Beschwerdeantwort und der 11-seitigen Duplik der Beschwerdegegnerin Rechnung zu tragen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 100'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerinnen haben der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 30'000.-- zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auszurichten.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, mitgeteilt.

Lausanne, 23. April 2024

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_561/2022
Date : 23. April 2024
Published : 11. Mai 2024
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Immaterialgüter-, Wettbewerbs- und Kartellrecht
Subject : Kartellrecht: Sanktion


Legislation register
BGG: 29  42  66  68  82  83  86  89  90  95  97  100  105  106  107
BV: 5  9  29
EMRK: 6
KG: 1  2  3  4  5  7  9  27  30  49a
RTVG: 59
SVKG: 2  3  4  5  6  7
URG: 2  10
VwVG: 12  29
BGE-register
122-I-253 • 129-I-161 • 129-II-18 • 129-II-497 • 130-III-321 • 133-II-249 • 134-I-140 • 134-I-83 • 134-II-142 • 134-III-332 • 136-I-229 • 136-II-441 • 137-I-69 • 137-II-199 • 137-V-71 • 138-V-106 • 138-V-218 • 139-I-72 • 139-II-316 • 139-II-7 • 140-III-16 • 141-I-1 • 141-I-60 • 142-I-135 • 142-I-86 • 142-II-268 • 143-I-1 • 143-II-283 • 143-II-297 • 144-II-194 • 144-III-264 • 144-V-264 • 146-I-157 • 146-II-217 • 146-II-276 • 147-I-89 • 147-II-44 • 147-V-194 • 148-II-321 • 148-II-475 • 148-II-521 • 149-I-146
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