Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-4795/2017

Urteil vom 22. Juli 2021

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Besetzung
Richter David R. Wenger, Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Juli 2017 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer ist Staatangehöriger Sri Lankas, tamilischer Ethnie und stammt aus B._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz, wo er bis kurz vor seiner Ausreise im Haus der Eltern mit der ganzen Familie gelebt habe. Nach der Schulausbildung (A-Level) und dem Besuch des (...) Colleges habe er in Sri Lanka noch nie gearbeitet. Am 1. September 2016 sei er mit Hilfe eines Schleppers mit dem eigenen Reisepass und einem Visum für Russland von Colombo via die Türkei nach Russland gereist. Am 5. November 2016 sei er von dort mit einem PKW weitergereist. Er ersuchte am 14. November 2016 in der Schweiz um Asyl.

B.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 28. November 2016 und der Anhörung vom 12. Dezember 2016 führte er im Wesentlichen Folgendes aus:

Er sei insgesamt drei Mal vom Militär beziehungsweise von den Sicherheitsbehörden des Criminal Investigation Departments (CID) für jeweils wenige Tage festgehalten und befragt worden. Der CID habe im Jahr 2016 das Haus der Familie durchsucht.

Nach dem Ende des Bürgerkriegs habe man im Gemeindezentrum Kriegsopfer mit Kleidern und Essen unterstützt; man habe auch ehemaligen LTTE-Mitgliedern geholfen und ihnen Unterkünfte angeboten. Im Jahr 2009 habe auch seine Familie entfernte Verwandte aufgenommen. Der Mann, ein ehemaliges Mitglied der «Liberation Tigers of Tamil Eelam» (LTTE), sei erst im Jahr 2011 aus einem Rehabilitierungs-Lager entlassen worden. Am 15. März 2011 sei er (der Beschwerdeführer), damals (...) Jahre alt, deshalb von der sri-lankischen Armee festgenommen und für zwölf Tage in C._______ inhaftiert worden; die Armee habe ihn festgehalten, um von seinem Vater zu erfahren, wo sich die LTTE-Familie aufhalte. Einer der Bekannten dieser Gast-Familie, ein ehemaliger LTTE-Mann aus D._______, sei 2012 erschossen worden.

Anlässlich des Besuchs der UN-Menschenrechtshochkommissarin Navaneethem Pillay im August 2013 und anlässlich des Besuchs des damaligen britischen Premierministers David Cameron im November 2013 habe er mitgeholfen, Informationen über vermisste Personen aus den umliegenden Dörfern zu sammeln; das sei nicht verboten gewesen. Am 2. Dezember 2013 gegen elf Uhr sei er zum zweiten Mal von CID-Leuten festgenommen und zum Polizeiposten in E._______ gebracht worden. Man habe ihn drei Tage lang festgehalten und befragt, ob er einen gewissen «Gobi» kenne und mit diesem die LTTE wiederaufleben lassen wolle; diesen Gobi kenne er jedoch gar nicht.

Im März 2014 habe er in Kilinochchi an einer Demonstration gegen die Festnahme der Aktivistin Jeyakumari teilgenommen.

Im März 2015 habe er eine Person namens Mathisayan unterstützt, der für eine Menschenrechtsorganisation gearbeitet habe; zweimal habe er an Meetings der Organisation teilgenommen, die sich für kriegsbetroffene Familien und Witwen einsetze. Den Namen der Organisation kenne er nicht, er habe aber selbst auch Hilfe geleistet; an zwei Samstagen im März 2015 habe er für die Organisation Informationen gesammelt, man sei von Tür zu Tür gegangen und habe Daten erhoben, damit Bedürftige Hilfe bekommen könnten. Am 13. April 2015 sei er erneut von CID-Leuten festgenommen und während zwei Tagen nach seinen Verbindungen zu Mathisayan und dessen Kontaktpersonen im Ausland befragt worden. Am 1. Juni 2015 sei Mathisayan erschossen worden, dies weil er den Tamilen geholfen habe. Daraufhin habe er (der Beschwerdeführer) an seinem (...) College Protest-Flyer verteilt und auf dem Campus an die Wände angebracht. Die Flyer seien eine Warnung an die regierungsfreundlichen Leute gewesen, die Mathisayan erschossen hatten, dass sie keine Leute, die im Sozialbereich arbeiteten, erschiessen dürften, weil es sonst Konsequenzen geben werde.

Ende 2015 sei am (...) College ein Protest gegen den damaligen Direktor F._______ organisiert worden; die Studierenden hätten dessen Absetzung gefordert. Er habe an vorderster Front mitgemacht und sei daraufhin direkt von F._______ bedroht worden. Vor dem (...) College seien auch CID-Leute in Zivil postiert gewesen. Sie hätten ihm auf der Strasse gedroht und gesagt, er solle nicht an den Protesten gegen den Direktor teilnehmen.

Am 8. März 2016 seien CID-Leute zu ihnen nach Hause gekommen und hätten einige Beweisdokumente und Flyer mitgenommen. Man habe ihnen vorgeworfen, die LTTE zu unterstützen und ihren Wiederaufbau fördern zu wollen. Er sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen, weil er zufällig in G._______ gewesen sei; er sei dann auch nie mehr nach Hause zurückgekehrt und habe sich am 10. März 2016 nach Kilinochchi begeben, um sich dort bei einem Freund zu verstecken. Im Juni 2016 habe der Vater Kontakt zu einem Schlepper aufgenommen; dieser habe die Reise organisiert. Im September 2016 sei er mit seinem Pass ausgereist.

Der Beschwerdeführer brachte vor, nach Schlägen durch die CID-Männer öfters an Entzündungen im rechten Ohr gelitten zu haben. Ausserdem erklärte er, dass seine Familie aufgrund einer Mitgiftstreitigkeit mit der Verwandtschaft sehr arm sei und in sehr bescheidenen Verhältnissen leben müsse.

Aufgrund der oben erwähnten Vorgänge bezeichnete sich der Beschwerdeführer als politisch aktive Person, räumte aber ein, abgesehen von den Festhaltungen keine weiteren Probleme mit den sri-lankischen Behörden oder Sicherheitsdiensten gehabt zu haben.

Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde, seine Identitätskarte sowie ein Schreiben eines Friedensrichters aus Jaffna zu den Akten.

C.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2017, eröffnet am 25. Juli 2017, lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es hielt die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht für asylbeachtlich im Sinne des Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, den Vollzug der Wegweisung erachtete es für zulässig. Das SEM hielt den Vollzug in die Nordprovinz auch für zumutbar, da der Beschwerdeführer jung, gesund und gut ausgebildet sei und in sein Elternhaus zurückkehren könne.

D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 24. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Feststellung, dass die Verfügung des SEM vom 19. Juli 2017 seinen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung verletze und aus diesem Grund nichtig/ungültig sei; das SEM sei anzuweisen sein Asylverfahren weiterzuführen. Des Weiteren wurde die Aufhebung der Verfügung des SEM wegen Verletzung des Willkürverbotes beantragt, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.

In prozessualer Hinsicht beantragte er vollständige Einsicht in sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka; nach Akteneinsicht sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zudem sei ihm der Spruchkörper bekanntzugeben und zu bestätigen, dass die mit der Behandlung der vorliegenden Sache betrauten Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er verschiedene Beweisanträge.

Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen zu den Akten:

- Ein Foto des H._______ in Kopie (Beilage 6); dieser habe mit der Familie im Jahr 2011 im Elternhaus des Beschwerdeführers gewohnt, er sei Mitglied des Geheimdienstes der LTTE gewesen.

- Zwei Berichte über die Ermordung von Selvanayagam Kajeepan alias «Gopi» und seiner Mitstreiter (Beilagen 7 und 8)

- Einen Bericht über die Ermordung von Mathisayan Sachchithanantham (Beilage 9)

- Der Beschwerde lagen folgende weiteren Beweismittel bei: eine Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2016 aus einem anderen Verfahren, eine Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 12. Oktober 2016 zum Lagebild des SEM vom 5. Juli 2016; eine Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 18. Oktober 2016 zum Lagebild des SEM vom 16. August 2016, ein Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin zu Handen des SEM vom 23. Februar 2014, ein 88-seitiger Bericht des Rechtsvertreters zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 18. Juli 2017 (inklusive CD mit Informationsquellen), diverse internationale Berichte und Zeitungsartikel zur Lage in Sri Lanka aus den Jahren 2016 und 2017 sowie ein Formular «Ersatzreisepapierbeschaffung» des sri-lankischen Generalkonsulats und die Kopie eines Beitrags der NZZ am Sonntag «Ausgeschaffte Tamilen geoutet» vom 27. November 2016.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2017 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sie teilte ihm - vorbehältlich etwaiger Absenzen wegen Urlaub oder Krankheit - die Mitglieder des ordentlichen Spruchgremiums mit. Den Antrag auf Offenlegung sämtlicher nicht öffentlich zugänglicher Quellen des SEM-Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka lehnte sie ab, ebenso wie den Antrag auf Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung. Sie forderte den Beschwerdeführer auf, den in seiner Rechtsmitteleingabe erwähnten Arztbericht einzureichen und die ihn behandelnden Fachpersonen mittels Unterzeichnung und Rücksendung einer Entbindungserklärung gegenüber den Bundes-Asylbehörden vom Arztgeheimnis zu entbinden. Sie forderte ihn ferner auf, innert Frist darzulegen, welche Unterlagen er zwecks der Untermauerung der geltend gemachten grossen Armut seiner Familie einzureichen gedenke; im Fall der Säumnis werde aufgrund der Akten entschieden. Schliesslich setzte sie dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses.

F.
Fristgerecht bezahlte der Beschwerdeführer am 18. September 2017 den Kostenvorschuss.

G.
Am 22. September 2017 übermittelte der Beschwerdeführer fristgerecht die Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vom 22. September 2017. Er reichte auch eine Kopie des ärztlichen Untersuchungsberichts zu seinen Gehörproblemen aus dem Jahr 2015 von Dr. I._______ zu den Akten. Ferner reichte er eine Bestätigung der (...) Community Based Bank in J._______ vom 14. September 2017 zu den Akten, aus welcher die Armut und die Unterstützungsbedürftigkeit seiner Familienangehörigen hervorgehe. Zudem legte er zwei Fotos seiner Eltern in der Küche ihres Wohnhauses (ein Foto zusammen mit dem jüngeren Bruder) ins Recht und wies auf die ärmlichen Verhältnisse und die einfache Kleidung hin. Mit der Eingabe erneuerte er seinen zuvor bereits durch das Gericht abgewiesenen Antrag auf Offenlegung der Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 und reichte hierzu einen Bericht des UNHCR «Country of Origin Information: Towards Enhanced International Cooperation» vom Februar 2004 sowie einen Ausdruck des Artikels C8 «Länderinformationen und Lageanalysen» aus dem «Handbuch Asyl und Rückkehr» des SEM als Beweismittel zu den Akten.

H.
Am 2. April 2020 richtete der Beschwerdeführer eine erneute Eingabe an das Gericht und legte einen von seinem Rechtsvertreter verfassten Länderbericht («Update Ländersituation Sri Lanka») vom 26. Februar 2020 sowie einen Länderbericht vom 23. Januar 2020 samt Beilagen ins Recht. Er wies auf die veränderte Situation seit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten im November 2019 hin und legte dar, dass für ihn nunmehr im Fall der Rückkehr eine erhöhte Gefahr für Übergriffe durch das sri-lankischen Regime bestünde und er an Leib und Leben gefährdet sei. Ferner nahm der Rechtsvertreter erneut ausführlich (S. 2 - 21 der Eingabe) zur Lage in Sri Lanka Stellung und reichte eine weitere CD mit Informationsquellen als Beweismittel zu den Akten.

I.
Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2020 wurde die Vorinstanz eingeladen, sich innert Frist zu den Beschwerdevorbringen im Lichte der jüngsten politischen Veränderungen im Herkunftsland zu äussern.

J.
Nach gewährter Fristerstreckung nahm das SEM am 1. Oktober 2020 Stellung zu den Beschwerdevorbringen. Es hielt an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Es teilte dem Beschwerdeführer den Namen des für den Entscheid zuständigen Fachspezialisten mit.

K.
Am 5. Oktober 2020 übermittelte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des SEM zur Replik.

L.
In der Replik vom 20. Oktober 2020 wurde erneut auf die Beschwerdevorbringen hingewiesen. Die Auskunft des SEM betreffend die sachbearbeitende Person wurde unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 als unvollständig und daher ungenügend erachtet. Dies sei im Rahmen der Kostenregelung zu beachten. Betreffend die eingereichten Beweismittel Ziff. 6-9 sei klar festzuhalten, dass diese die unterstellten LTTE-Verbindungen sowie das Ausmass der Beschuldigungen, Verdächtigungen und der Verfolgung der sri-lankischen Sicherheitskräfte gegenüber dem Beschwerdeführer belegten. Das SEM habe seine Vorbringen auch stets als glaubhaft erachtet. Er (der Beschwerdeführer) gehöre zu den Personen, welche im Verdacht stünden, den Wiederaufbau der LTTE voranzutreiben. Er habe auch die Armut seiner Familie hinreichend dokumentiert, ebenso wie seinen Gesundheitszustand; diesbezüglich wurde eine Fristansetzung zur Nachreichung eines aktuellen Arztberichts beantragt. Angesichts des Engagements des Beschwerdeführers in Sri Lanka betreffend die Aufklärung von Menschenrechtsverletzungen passe es ins Bild, dass er sich auch in der Schweiz exilpolitisch engagiere. Das SEM hätte das exilpolitische Engagement im Sinne des Grundsatzes "in dubio pro refugio" als glaubhaft gemacht werten müssen. Der Beschwerdeführer sei klar gefährdet, die Ersatzreisepapierbeschaffung habe ihn in den Fokus der Behörden gerückt. Angesichts der stark verschlechterten Sicherheitssituation, welche in einem Bericht des Rechtsvertreters dargelegt werde, sei von einer Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, da er (der Beschwerdeführer) verschiedene Risikomerkmale aufweise. Besonders schwer wiegten seine politischen Überzeugungen, seine Tätigkeiten im Menschenrechtsbereich, seine Verbindungen zu den LTTE, die Vorwürfe bezüglich eines vermeintlichen Wiederaufbaus der LTTE, sein ausgeprägtes exilpolitisches Engagement sowie sein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.5 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Zufälligkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu prüfen, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34; Kölz/ Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

4.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung. Die Verfügung der Vorinstanz leide an einem schweren formellen Mangel, da aus ihr nicht hervorgehe, welche Personen für den Entscheid zuständig gewesen seien (vgl. Beschwerde S. 12 ff.). Damit verletze die Verfügung den zentralen Anspruch auf Rechtsgleichheit und sei nichtig.

4.2.1 Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. dazu BGE 132 II 342 E. 2.1 S. 346 m. w. H.). Schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler können unter Umständen die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich ziehen. Aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der Partei kein Nachteil erwachsen.

4.2.2 Jede Person in einem Verwaltungsverfahren hat Anspruch darauf, dass die Behörden in einem sie betreffenden Verfahren ordnungsgemäss zusammengesetzt sind und die Ausstands- und Ablehnungsgründe beachtet werden. Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2378/2013 vom 5. März 2015 E. 6.4 beinhaltet der verfassungsmässige Grundsatz von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV einen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung und somit einen Anspruch auf eine rechtmässig zusammengesetzte, zuständige und unbefangene Behörde. Dieses Recht umfasst den Anspruch auf Bekanntgabe der Behördenmitglieder, die beim Entscheid mitwirken, denn nur so können die Betroffenen feststellen, ob ihr verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Besetzung der Verwaltungsbehörde und eine unparteiische Beurteilung ihrer Sache gewahrt ist. Die Namen der am Entscheid beteiligten Personen müssen jedoch nicht in der Verfügung selbst ausdrücklich genannt werden. Nach bundesgerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form, beispielsweise in einem besonderen Schreiben (vgl. dazu das Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 8 m.w.H.)

4.2.3 In seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 2020 teilte das SEM dem Beschwerdeführer den Namen des für die angefochtene Verfügung zuständigen SEM-Mitarbeiters mit. In der Replik hat der Beschwerdeführer innert der ihm gesetzten Frist dazu Stellung genommen (vgl. oben Bst. L.), wobei er bemängelte, dass ihm nicht auch der Name der zuständigen Sektionschefin bekannt gegeben wurde. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass der Name der unterzeichnenden «Chefin Fachbereich Asylverfahren EVZ» aus dem öffentlich zugänglichen Staatskalender ersichtlich ist, was genügend ist (vgl. Urteil des BVGer E-2378/2013 vom 5. März 2015 E. 6.4). Ergänzend ist ferner festzustellen, dass der zuständige Fachspezialist, der die angefochtene Verfügung unterzeichnet hat, bereits die Anhörung des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2016 durchgeführt hat (vgl. A9/18), was dem Beschwerdeführer spätestens mit der Gewährung der Akteneinsicht bekannt geworden ist. Allfällige Ausstandsgründe gegen den Fachspezialisten wären mithin bereits mit Beschwerdeerhebung geltend zu machen gewesen. Der formelle Mangel wird bei dieser Sachklage relativiert.

4.2.4 Das Fehlen der Namen in der angefochtenen Verfügung selbst stellt auch keinen besonders schwerwiegenden Mangel dar, welcher die Nichtigkeit der Verfügung nach sich ziehen würde (vgl. Urteil des BVGer
E-5326/2017 vom 19. Dezember 2017 E. 7.1), sondern ist praxisgemäss heilbar. Durch die nachträgliche Bekanntgabe der sachbearbeitenden Person im Rahmen der Beschwerdeinstruktion war es dem Beschwerdeführer möglich, seinen Anspruch auf richtige Besetzung der Vorinstanz und die Wahrung der unparteiischen Beurteilung seiner Sache zu überprüfen. Der Antrag auf Feststellung einer Verletzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung und der Nichtigkeit der Verfügung ist abzuweisen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-1277/2018 vom 3. April 2018 E. 4.1). Der festgestellte Mangel ist mittlerweile geheilt.

4.3 Sodann rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts, da ihm nicht alle Quellen, die im Lagebild des SEM zu Sri Lanka vom 16. August 2016 ausgewertet wurden, offengelegt worden seien (Beschwerde S. 6 ff., Eingabe vom 22. September 2017). Diesbezüglich ist auf die Erwägungen der Instruktionsverfügung vom 1. September 2017 zu verweisen, mit welcher der Antrag auf entsprechende Akteneinsicht abgewiesen worden ist.

4.4 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt.

4.4.1 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

4.4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/ Bertschi, a.a.O., Rz. 1043).

4.4.3 Der Beschwerdeführer wirft dem SEM vor, es habe den Sachverhalt in Hinblick auf sein Gefährdungsrisiko nicht vollständig abgeklärt und die Relevanz der Vorbringen nicht richtig erkannt (vgl. Beschwerde S. 18 ff.). Es habe die Zusammenhänge zwischen der Unterbringung eines LTTE-Geheimdienstaktivisten und seiner Familie in seinem Elternhaus nicht genügend berücksichtigt; es sei ihm auch entgangen, dass die sri-lankischen Behörden deshalb sicher vermutet hätten, dass auch er, der Beschwerdeführer, mit dem ehemaligen LTTE-Mann Zeit verbracht habe und daher automatisch in den Fokus der Sicherheitsbehörden geraten und als potentielle Kontakt- oder Informationsperson gelistet worden sei. Dies erkläre auch die Verhöre betreffend wichtiger LTTE-Personen wie «Gopi» - zumal er sich auch anlässlich der Besuche der UN-Hochkommissarin und David Camerons im Jahr 2013 exponiert habe. In dieses Bild füge sich auch das Verhör betreffend seines Kontakts zum Menschenrechtsaktivisten Mathyseenan (beziehungsweise Mathisayan, Anmerkung des Gerichts) im April 2015 ein, das nur zwei Wochen vor dessen Ermordung stattgefunden habe. Aufgrund dieser Zusammenhänge habe er sich verdächtig gemacht, Verbindungen im Zusammenhang mit dem Aufbau einer neuen LTTE zu pflegen. Abgerundet werde sein politisches Profil schliesslich durch seine Teilnahme am Protest gegen den Direktor seines Colleges. Das SEM habe den Zusammenhang zwischen diesen Fakten - welche unbestritten seien - nicht verstanden und nicht richtig eingeordnet.

Überdies habe das SEM die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollständig und unrichtig abgeklärt sowie das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 falsch ausgelegt, was dazu geführt habe, dass zahlreiche bei ihm klar einschlägige Risikofaktoren nicht geprüft worden seien. Stattdessen habe sich das SEM an seinem eigenen unvollständigen und teilweise falschen Lagebild orientiert. Das Lagebild des SEM vom 16. August 2016, auf das in der angefochtenen Verfügung Bezug genommen werde, beruhe auf Falschinformationen und bewussten Manipulationen und müsse als eigentliches Machwerk bezeichnet werden (Beschwerde S. 14 ff.) Falsch seien auch die Abklärungen des SEM zur Menschenrechtslage in Sri Lanka. Diese habe sich entgegen der Ansicht des SEM insbesondere in Bezug auf die allgemeine Situation der Tamilen sowie die Existenz von Folter und Korruption auch seit der Wahl des Präsidenten Sirisena nicht verbessert (Beschwerde S. 22 ff.). In diesem Zusammenhang wurde - neben Datenträgern mit vielen länderspezifischen Informationen - mit der Beschwerde ein vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verfasster Länderbericht vom 18. Juli 2017 zu Sri Lanka eingereicht; im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens reichte der Rechtsvertreter wiederholt weitere von ihm verfasste Lageberichte ein (vgl. oben Bst. H, L).

4.4.4 Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass die Frage, ob das SEM den Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht die Asylerheblichkeit absprach, nicht die Erstellung des Sachverhalts beschlägt, sondern eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache ist, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Darüber hinaus hat die Vorinstanz entgegen der Behauptung in der Beschwerde die Vorbringen des Beschwerdeführers sehr wohl vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Sie stufte aber seine Vorbringen zur geltend gemachten Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden als nicht asylbeachtlich ein. Dies ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden, zumal sich die Vorinstanz - wie bereits erwähnt - mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzte und ihm eine sachgerechte Anfechtung offensichtlich ermöglichte. Alleine der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, bedeutet noch keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz vielmehr richtig und vollständig festgestellt. Soweit sich die Kritik des Beschwerdeführers auf die Beweiswürdigung bezieht, ist in den nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen.

4.5 Der Beschwerdeführer rügt ferner, dass das SEM seinem exilpolitischen Engagement nicht Rechnung getragen habe. Zudem habe das SEM es unterlassen, die zu erwartende Papierbeschaffung beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf, den standardmässigen behördlichen «Backgroundcheck», die Relevanz des Urteils des High Court Vavuniya vom 25. Juli 2017 und der Verfahren vor dem High Court in Colombo für das vorliegende Verfahren korrekt und vollständig abzuklären. Politische Interessen in der Schweiz würden sodann einer objektiven und neutralen Betrachtung der Lage in Sri Lanka entgegenstehen.

4.5.1 Weder im Zusammenhang mit der Prüfung allfälliger exilpolitischer Vorbringen noch betreffend die bevorstehende Papierbeschaffung beim sri-lankischen Generalkonsulat ist eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltserstellung durch das SEM festzustellen. Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Anhörung darauf aufmerksam gemacht, dass er die Gründe für sein Asylgesuch nennen solle und am Schluss gefragt, ob es noch unerwähnte Gründe gäbe, die gegen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen würden. Exilpolitische Tätigkeiten erwähnte er dabei nicht und er ist bis heute entsprechende Belege für ein mögliches exilpolitisches Engagement schuldig geblieben.

4.5.2 Auch für spezifische Abklärungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Reisepapieren bestand und besteht ebenso wenig Veranlassung. Was die diesbezüglichen Befürchtungen des Beschwerdeführers anbelangt (vgl. Beschwerde S. 25 ff.), ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen.

4.6 Die verfahrensrechtlichen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde korrekt und umfassend erstellt; die Verfügung ist in angemessener Weise begründet, und der Beschwerdeführer konnte sie sachgerecht anfechten. Der Mangel, dass die an der Verfügung mitwirkenden Personen zunächst nicht namentlich bekannt gegeben wurden, konnte im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Weitere Verletzungen des rechtlichen Gehörs sind nicht ersichtlich; erst recht kann nicht von krassen formellen Mängeln der angefochtenen Verfügung und von Willkür im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Beschwerde S. 14 ff.) die Rede sein. Es besteht daher keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und an das SEM zurückzuweisen. Die entsprechenden Kassationsbegehren sind abzuweisen.

4.7 Das Gericht hat demnach in der Sache materiell zu entscheiden. Diesbezüglich werden Beweisanträge gestellt (vgl. Beschwerde S. 34 f.). Was den Antrag betrifft, es sei dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung eines Arztberichts und von Unterlagen zur grossen Armut seiner Familie anzusetzen, wurde diesem Antrag im Rahmen der Beschwerdeinstruktion entsprochen (vgl. oben Bst. E und G). Der Antrag, der Beschwerdeführer sei durch eine Person des SEM, welche über ausreichende Länderkenntnisse verfüge, erneut anzuhören, ist demgegenüber abzuweisen; wie vorstehend dargelegt, erweist sich der Sachverhalt als ausreichend erstellt, zumal sich der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren mit mehreren Eingaben hat zusätzlich äussern können, und es besteht kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen oder Anhörungen zurückzuweisen.

5.

5.1 Das SEM erachtete die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Probleme mit den sri-lankischen Behörden als nicht asylbeachtlich im Sinne des Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG; bei den geschilderten Vorfällen habe es sich jeweils um in sich abgeschlossene Ereignisse gehandelt, die in keinem Zusammenhang gestanden hätten und für sich genommen keine negativen Folgen für den Beschwerdeführer gezeitigt hätten.

Die erste Festnahme durch Armeeangehörige im Jahr 2011 habe sich nicht gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtet, sondern das Interesse habe der beherbergten Familie und vor allem dem LTTE-Veteranen gegolten und man habe Druck auf seinen Vater ausüben wollen. Dafür spreche, dass der Beschwerdeführer nach dieser Festhaltung bis Ende 2013 keine weiteren Probleme gehabt habe. Im Rahmen der zweiten Festnahme, Ende 2013, sei er zu einer Person namens «Gopi» befragt worden; man habe bei diesem Anlass aber weder auf die Festhaltung 2011 noch auf seine Informationssammlung betreffend verschwundene Personen Bezug genommen; deshalb sei davon auszugehen, dass die Sicherheitsbehörden diese früheren Vorfälle als unbeachtlich erachtet hätten. Dies gelte ebenfalls für die Teilnahme an der Demonstration gegen die Festnahme der Aktivistin Jeyakumari, wobei unsicher sei, ob diese den Behörden überhaupt bekannt geworden sei. Auch bei der Festhaltung vom 13. April 2015 sei es vornehmlich um den Aktivisten Mathisayan gegangen und weniger um den Beschwerdeführer selbst. Dies sei nachvollziehbar, habe der Beschwerdeführer doch nie vorgebracht, engere Beziehungen zu Mathisayan gepflegt zu haben. Auch anlässlich dieser Festhaltung sei der Beschwerdeführer nur ganz isoliert zu Mathisayan befragt worden, wobei diese Festhaltung keine weiteren Konsequenzen für ihn gehabt habe. Was den Protest gegen den Direktor des Colleges betreffe, bezeichnete das SEM dieses Ereignis als für den Beschwerdeführer folgenlos geblieben. Die Hausdurchsuchung am 8. März 2016 in seinem Elternhaus, bei der Dokumente und Flugblätter beschlagnahmt worden seien, und deren Anlass seine Einmischung in die Politik und eine Unterstützung für den Wiederaufbau der LTTE gewesen sein soll, erachtete das SEM schliesslich als legitime Massnahme des sri-lankischen Staates gegen den Wiederaufbau der LTTE und somit durch das legitime Gewaltmonopol des Staates abgedeckt. Diese Massnahme, zumal sie ebenfalls folgenlos geblieben sei, erfülle daher die Intensität einer Behandlung im Sinne des Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht. Aufgrund der nur niederschwelligen Erfahrungen des Beschwerdeführers mit den sri-lankischen Behörden und seinem vernachlässigbaren politischen Profil, sei nicht davon auszugehen, dass er im Fall einer Rückkehr asylbeachtliche Folgen zu befürchten hätte. Dass zukünftig weitere Konsequenzen drohen sollten, bleibe lediglich Spekulation; eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung verneinte das SEM. Das vorgelegte Schreiben des Friedensrichters ändere nichts an diese Einschätzung, gehe aus diesem doch nur hervor, dass der Beschwerdeführer 2013 und 2015 kurz festgehalten worden sei, worauf sich der Friedensrichter für seine Freilassung eingesetzt habe.

5.2 In der Beschwerde wird entgegnet, die Vorinstanz habe es unterlassen, die einzelnen Verhaftungen des Beschwerdeführers als Ganzes zu betrachten. Eine isolierte Betrachtung verbiete sich jedoch, vielmehr bestehe zwischen den Einzelereignissen ein klarer Zusammenhang. Offensichtlich sei der Beschwerdeführer im Fokus der Behörden; er habe sich aufgrund der von ihm geltend gemachten Festhaltungen und Befragungen zu zentralen und wichtigen Persönlichkeiten bei den sri-lankischen Sicherheitsbehörden höchst verdächtig gemacht, sich für die tamilische Sache und den Wiederaufbau der LTTE einsetzen zu wollen. Deshalb habe er eine begründete Furcht, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt zu werden.

Beim LTTE-Veteranen, dessen Familie im Jahr 2011 im Elternhaus des Beschwerdeführers untergebracht war, handle es sich um H._______, der Mitglied des Geheimdienstes der LTTE gewesen sei; die Bekanntschaft werde durch ein privates Foto belegt. Zuvor sei schon der Vater des Beschwerdeführers in das Camp der «Eelam People's Democratic Party» (EPDP) in G._______ vorgeladen worden, wo er von Armeeangehörigen ebenfalls zu H._______ befragt worden sei. «Gopi» dagegen sei Selvanayagam Kajeepan, ein LTTE-Mitglied, welchem vorgeworfen worden sei, die LTTE wieder ins Leben gerufen zu haben, und der von den sri-lankischen Sicherheitskräften getötet worden sei. Der Beschwerdeführer sei am 2. Dezember 2013 vom CID für drei Tage festgenommen und zu seinen möglichen Kontakten zu «Gopi» und dessen Auslandkontakte befragt worden; er sei verhört und geschlagen worden, obwohl er «Gopi» weder gekannt noch etwas über ihn gewusst habe. Auch die Menschenrechtsaktivistin Jeyakumari solle aus Sicht der Terrorism Investigation Division (TID) in diese Sache verwickelt gewesen sein; der Beschwerdeführer habe im März 2014 an einer Kundgebung wegen ihrer Verhaftung teilgenommen. Da es sich bei diesen Personen um frühere LTTE-Aktivisten gehandelt habe, welche auch aus Geheimdienstkreisen der LTTE stammten, ferner der beherbergte H._______ auch Mitglied des LTTE Geheimdienstes gewesen sei, und Menschenrechtsaktivisten aus Sicht der sri-lankischen Behörden und Sicherheitskräften ebenfalls damit in Verbindung standen, zeigten sich damit Hintergründe für die Verhaftung des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2013. Es erstaune nicht, dass er verdächtigt worden sei, Kontakte zur militanten Zelle um «Gopi» zu pflegen, oder etwas über ihn zu wissen, zumal er auch noch an der Demonstration gegen die Verhaftung der Aktivistin Jeyakumari teilgenommen habe. Schliesslich habe der Beschwerdeführer an zwei Veranstaltungen teilgenommen, bei welchen Mathisayan, der Chef einer Nichtregierungsorganisation (NGO), anwesend war, der am 1. Juni 2015 unter ungeklärten Umständen getötet worden sei - verdächtigt habe man den CID, was durch eingereichte Medienberichte bestätigt werde. Kurz zuvor sei der Beschwerdeführer am 13. April 2015 festgenommen und während zwei Tagen befragt worden, insbesondere zu den Aussagen von Mathisayan und dessen möglichen Kontakten. Auch im Fall von Mathisayan sei von Seiten der sri-lankischen Behörden versucht worden, eine Verbindung von Menschenrechtsaktivitäten zu einem Wiederaufbau der LTTE aufzuzeigen, dies offensichtlich um die Aktivitäten der Menschenrechtsvertreter, welche die Aufklärung der schweren Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen forderten, zu diskreditieren, was durch die vorgelegten Presseberichte belegt
werde. Ein weiteres Zeichen des politischen Aktivismus des Beschwerdeführers sei schliesslich seine Teilnahme an einem Protest Ende 2015 gegen den Direktor des (...) Colleges, welcher mit den Sicherheitskräften kooperierte. Vor diesem Hintergrund sei nicht erstaunlich, dass der CID am 8. März 2016 das Wohnhaus des Beschwerdeführers und seiner Familie nach Material im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau der LTTE durchsucht und dem Beschwerdeführer - wie er gehört habe - eine entsprechende Beteiligung vorgeworfen habe. Das SEM habe diese Vorbringen nur ungenügend abgeklärt und deshalb deren Bedeutung nicht verstanden (vgl. Beschwerdeeingabe S. 9 ff.,18 ff., 39 f.). In der Schweiz nehme der Beschwerdeführer regelmässig an monatlichen LTTE-Anlässen teil (vgl. Beschwerdeeingabe S. 34).

Das SEM habe diese Zusammenhänge nicht erkannt und falsche Schlüsse gezogen. Bereits die erste Verhaftung des damals noch minderjährigen und unbeteiligten Beschwerdeführers deute darauf hin, dass er unter einer politisch motivierten Verfolgung leide, dies inzwischen auch aufgrund seines Engagements im Menschenrechtsbereich. Wenn das SEM dem Beschwerdeführer im Entscheid vorhalte, es habe sich bei der Hausdurchsuchung um eine legitime Massnahme gehandelt, welche nur asylrelevant sei, wenn dabei wesentliche rechtsstaatliche Prinzipien verletzt würden, werde die politisch motivierte Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seines menschenrechtlichen Engagements, welche eigentlich zur Asylgewährung führen müsste, in ihr Gegenteil - in eine staatlich legitime Massnahme des sri-lankischen Staates gegen den Beschwerdeführer - verkehrt. Eine solche Schlussfolgerung sei unzulässig und widerspreche dem Grundsatz, dass Opfern politischer Verfolgung der Schutz des Asylgesetzes zu Teil werde (vgl. Beschwerdeeingabe S. 16 ff.).

Das SEM schätze darüber hinaus auch die allgemeine Lage in Sri Lanka völlig falsch ein; entgegen dessen Einschätzung sei die Menschenrechts- und Sicherheitslage desolat (vgl. Beschwerdeeingabe S. 20 - 25). Es stütze seine Einschätzung auf unzutreffenden Ländererkenntnissen ab (vgl. Beschwerdeeingabe S. 35 ff.).

Zudem sei zu erwarten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Background-Checks vor einer möglichen Rückführung aufgrund seines exponierten politischen Profils, der bereits erfolgten Behelligungen durch den CID und seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz bei der entsprechenden Überprüfung des Formulars einen Eintrag in der «Watch List»
oder sogar in der «Stop List» erhalten werde. Es sei damit zu rechnen, dass er im Fall der Rückkehr schon aufgrund des Prozederes der Papierbeschaffung und den im Hintergrund ablaufenden Vorgängen mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen habe (vgl. Beschwerdeeingabe, S. 25 ff. und 28 ff.).

Der Beschwerdeführer erfülle aufgrund all dieser Faktoren ein herausragendes Risikoprofil und habe ein reales Risiko, einer nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG oder Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. Beschwerdeeingabe S. 39 f.).

5.3 In seiner Stellungnahme im Rahmen der Vernehmlassung vom 1. Oktober 2020 hielt das SEM an seinem Entscheid fest. Es erachtete die mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel als untauglich, um seine Einschätzung betreffend die Verneinung der Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers zu erschüttern. Die erstmals auf Beschwerdestufe geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten erachtete es als nachgeschoben und bisher völlig unbelegt. Betreffend die Befürchtungen im Zusammenhang mit der Reisepapierbeschaffung stellte das SEM fest, dass es sich dabei um ein standardisiertes und langjährig bewährtes Verfahren handle, seit dem 24. Dezember 2016 zusätzlich durch das Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka (SR 0.142.117 .121) geregelt. Es würden dem Konsulat nur Personendaten bekannt gegeben, die dem Zweck der Ersatzreisepapierbeschaffung dienten, unter vollumfänglicher Einhaltung der Datenschutzbestimmungen nach Art. 97
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 97 Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat - 1 Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.290
1    Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.290
2    Die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde kann zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde.291
3    Für den Vollzug einer Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde der ausländischen Behörde folgende Daten bekannt geben:
a  Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der betroffenen Person und, soweit für deren Identifikation notwendig, der Angehörigen;
b  Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;
c  Fingerabdrücke, Fotografien und allenfalls weitere biometrische Daten;
d  weitere Daten aus Dokumenten, die zur Identifikation einer Person dienlich sind;
e  Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt;
f  die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten;
g  Angaben über strafrechtliche Verfahren, soweit dies im konkreten Fall zur Abwicklung der Rückübernahme und zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Heimatstaat erforderlich ist und dadurch die betroffene Person nicht gefährdet wird; Artikel 2 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981292 gilt sinngemäss.293
AsylG und Art. 106
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 106 Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat - Für den Vollzug von Weg- oder Ausweisungen in den Heimat- oder Herkunftsstaat kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde folgende Daten ausländischen Behörden nur bekannt geben, wenn dadurch die Ausländerin oder der Ausländer oder die Angehörigen nicht gefährdet werden:
a  die Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Name und Vorname der Eltern und letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der Ausländerin oder des Ausländers und, sofern notwendig, der Angehörigen;
b  Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;
c  biometrische Daten;
d  weitere zur Identifikation einer Person erforderliche Daten;
e  Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt und diese benachrichtigt wurde;
f  die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten.
AIG. Es handle sich zudem weder in Art. 97 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 97 Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat - 1 Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.290
1    Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.290
2    Die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde kann zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde.291
3    Für den Vollzug einer Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde der ausländischen Behörde folgende Daten bekannt geben:
a  Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der betroffenen Person und, soweit für deren Identifikation notwendig, der Angehörigen;
b  Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;
c  Fingerabdrücke, Fotografien und allenfalls weitere biometrische Daten;
d  weitere Daten aus Dokumenten, die zur Identifikation einer Person dienlich sind;
e  Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt;
f  die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten;
g  Angaben über strafrechtliche Verfahren, soweit dies im konkreten Fall zur Abwicklung der Rückübernahme und zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Heimatstaat erforderlich ist und dadurch die betroffene Person nicht gefährdet wird; Artikel 2 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981292 gilt sinngemäss.293
AsylG noch in Art. 16 Bst. c des Migrationsabkommens um eine abschliessende Aufzählung der Daten, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürfen; diese Übermittlung schaffe keine neuen Gefährdungselemente.

5.4 In der Replik vom 20. Oktober 2020 hielt der Beschwerdeführer fest, die Sicherheitslage habe sich seit seiner Einreise durch den Regierungswechsel im November 2019 und die Machtübernahme von Gotabaya Rajapaksa enorm verschärft (vgl. Replikeingabe, S. 6 - 15). Für ihn bestehe im gegenwärtigen Kontext eine erhöhte Gefahr eines Übergriffs auf seine unverzichtbaren Rechte an Leib, Leben und Freiheit, da er sich unbestritten in Sri Lanka intensiv für die Aufklärung von Menschenrechtsverletzungen seitens der sri-lankischen Regierung eingesetzt habe, was das SEM stets als glaubhaft erachtet habe. Die Beweismittel 6 - 9 belegten die ihm unterstellten LTTE-Verbindungen sowie das Ausmass der Beschuldigungen, Verdächtigungen und der Verfolgung der sri-lankischen Sicherheitskräfte ihm gegenüber. Er gehöre zu den Personen, welche im Verdacht stünden, den Wiederaufbau der LTTE voranzutreiben. Er sei klar gefährdet, die Ersatzreisepapierbeschaffung habe ihn in den Fokus der Behörden gerückt. Angesichts der stark verschlechterten Sicherheitssituation, welche in einem Bericht des Rechtsvertreters zur Lage in Sri Lanka dargelegt werde, sei von einer Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, da er fast alle Risikomerkmale aufweise, welche das Bundesverwaltungsgericht definiert habe. Besonders ins Gewicht fielen dabei seine politischen Überzeugungen, seine Tätigkeiten im Menschenrechtsbereich, seine Verbindungen zu den LTTE, die Vorwürfe bezüglich eines vermeintlichen Wiederaufbaus der LTTE, sein ausgeprägtes exilpolitisches Engagement sowie sein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz.

6.

6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zur Auffassung, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. Da die Ausführungen in der Beschwerde zu keiner anderen Betrachtungsweise führen, kann im Grundsatz zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

6.2 Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar geltend machte, er sei beginnend im Jahr 2011 insgesamt dreimal aufgegriffen und von Militärangehörigen (2011) beziehungsweise dem CID (2013, 2015) inhaftiert und befragt worden, er dazu aber selbst ausführte, er sei jeweils nach kurzer Zeit ohne weitere Auflagen wieder freigelassen worden. Seine Festhaltungen hätten - gemäss seinen Angaben - keine weiteren Probleme für ihn oder seine Angehörigen ausgelöst (vgl. act. A9/18 F65 ff., F71, 107, 111, 117, 118 - 120, bzw. A7/12, S. 8). Auch nach seinem Protest gegen den Direktor des Colleges sei es bei einer Drohung durch den CID geblieben (vgl. act. A9/18 F88 f.), und seine (legale) Ausreise mit dem eigenen Pass (vgl. act. A9/18 F25, 26, A7/12 F5.01, S. 6) sei für die in Sri Lanka verbliebene Familie ohne Konsequenzen geblieben (vgl. act. A9/18 F17 - 20, 45 - 48). Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach es sich bei den Festhaltungen um isolierte Ereignisse handelte, nach denen der Beschwerdeführer sowie seine Familie jahrelang unbehelligt lebten, trifft zu.

6.3 In der Beschwerdeeingabe wird dagegen ein Zusammenhang zwischen all diesen Einzel-Ereignissen skizziert, um aufzuzeigen, dass der Beschwerdeführer ein starkes politisches Profil aufweise, weshalb er im Fall der Rückkehr an Leib und Leben gefährdet sei. Diese Ausführungen in der Beschwerde überzeugen aus den folgenden Gründen nicht.

6.3.1 Betreffend die Vorbringen um den LTTE-Mann H._______ im Jahr 2011 erscheint es wenig überzeugend, dass der Beschwerdeführer und sein Vater vorgeladen und festgehalten wurden, jedoch über eine mögliche Befragung und Verhaftung der direkten Familienmitglieder des H._______, die zur gleichen Zeit im selben Haus lebten, nichts bekannt ist. Auch das mit der Beschwerde eingereichte Beweismittel (Kopie eines Fotos, das angeblich den H._______ zeigt), vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu belegen und wurde von der Vorinstanz zu Recht als untauglich bezeichnet. Ferner gilt das bereits oben Gesagte, wonach die Familie des Beschwerdeführers nach dessen Festhaltung durch das Militär zwei Jahre völlig unbehelligt lebte. Ein Risiko vermag dieses Ereignis nicht zu begründen, zumal der Beschwerdeführer klar sagte, sein Vater sei während des Bürgerkriegs nie Mitglied der LTTE gewesen, auch er selber nicht (vgl. act. A9/18 F27 - 33).

6.3.2 Zur zweiten Verhaftung und Befragung betreffend «Gopi» im Dezember 2013 ist festzuhalten, dass bekannt ist, dass im Jahr 2014 im Zusammenhang mit «Gopi» - einem LTTE-Mitglied, welchem vorgeworfen wurde, die LTTE wieder ins Leben gerufen zu haben - die ganze Zivilbevölkerung systematisch überwacht wurde (vgl. dazu Office fédéral des migrations ODM, Focus Sri Lanka, Présence de l'armée sur le territoire nationale et nouvelles tensions sécuritaires, Bern 31. Juli 2014; vgl. auch UNO-Menschenrechtsrat [OHCHR], Genf, Report of the OHCHR Investigation on Sri Lanka [OISL]. A/HRC/30/CRP.2. 16.09.2015). Die vom Beschwerdeführer erwähnte Festhaltung ist in diesem Zusammenhang zu sehen, zumal er «Gopi» nicht einmal kannte (vgl. act. A9/18 F74 - 77; A7/12, S. 7); auch dieser Vorfall wurde daher zu Recht als abgeschlossenes Ereignis qualifiziert und vermag - anders als in der Beschwerde ausgeführt - aufgrund seiner Art und Intensität keine Asylrelevanz zu begründen. Das in der Beschwerde behauptete exponierte politische Profil des Beschwerdeführers, da dieser sowohl mit «Gopi» in Verbindung gebracht worden sei als auch an einer Demonstration anlässlich der Festnahme der Menschenrechtsaktivistin Jeyakumari teilgenommen habe, findet in den Akten keine tragfähige Grundlage, und ein solcher Zusammenhang wurde vom Beschwerdeführer selbst in dieser Form gar nicht geltend gemacht (vgl. beispielsweise act. A9/18 F101). Auch nach diesem Vorfall gab es für den Beschwerdeführer keine weiteren Probleme.

6.3.3 Schliesslich ist die geltend gemachte dritte Festhaltung vor der Ermordung des Menschenrechtsaktivisten Mathisayan im April 2015 ebenfalls nicht geeignet, ein Risikoprofil zu begründen, war der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben doch nur ein Teilnehmer unter vielen, der zweimal an einer Veranstaltung teilnahm und sich bezeichnenderweise gar nicht mehr an den Namen der NGO erinnern konnte (vgl. act. A9/18 F116, A7/12, S. 7); dass er einen engen Bezug zu Mathisayan gehabt hätte, geht aus den Akten nicht hervor. Schliesslich zeitigte die Hausdurchsuchung im März 2016 ebenfalls keine weiteren Folgen.

6.4 Die geschilderten Aufgriffe und regelmässigen Kontrollen sind zwar schikanös und mochten vor dem Hintergrund der persönlichen Erlebnisse des Beschwerdeführers geeignet sein, ihn zu verängstigen. In einer objektiven Betrachtungsweise sind sie aber als zu wenig intensiv anzusehen, um asylrechtliche Relevanz entfalten zu können. Die Annahme, der Beschwerdeführer hätte nach der Hausdurchsuchung festgenommen oder getötet werden sollen, gründet auf reinen Vermutungen, die in den Akten keine Stütze finden. Demnach ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, der Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung gehabt.

6.5 Betreffend die erst auf Beschwerdestufe geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe aufgrund eines exilpolitischen Engagements hat die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 1. Oktober 2020 zutreffend festgestellt, dass dieses Vorbringen bisher völlig unbelegt behauptet wurde. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer ein politisches Profil aufgrund exilpolitischer Aktivitäten in der Schweiz aufweisen kann, nachdem keines der im Beschwerdeverfahren eingereichten zahlreichen Beweismittel sich auf die angeblichen exilpolitischen Aktivitäten bezieht.

6.6 Weiter ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und seinem langen Aufenthalt in der Schweiz bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zum heutigen Zeitpunkt ernsthafte Nachteile drohen würden. Diesbezüglich ist auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu verweisen, in welchem das Gericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt hat, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich unter anderem um das Vorhandensein einer Verbindung zu den LTTE und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). Die Einschätzungen des Referenzurteils
E-1866/2015 sind weiterhin aktuell (vgl. statt vieler in jüngerer Zeit die Urteile des BVGer D-6855/2019 vom 20. Mai 2021 E. 6.2, E-6131/2019 vom 18. Mai 2021 E. 6.5.1).

6.7 Wie ausgeführt ist die Einschätzung der Vorinstanz zu bestätigen, dass beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise keine Risikofaktoren bestanden, die ein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden zu begründen vermochten. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer Verbindungen zu den LTTE vorgeworfen werden, welche im Zusammenhang mit dem Wiedererstarken der Organisation zu sehen wären. Gewisse untergeordnete Verbindungen mit den LTTE - hier wäre es die Beherbergung eines rehabilitierten LTTE-Veteranen und seiner Familie im Jahr 2011 - hat fast die gesamte tamilische Bevölkerung zu verzeichnen, weshalb solche regelmässig nicht zu einer Gefährdung im Sinne der Praxis führen, zumal die sri-lankischen Behörden diese nicht als Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat wahrnehmen. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 sehr jung war und die Verantwortung für die Einquartierung einer Veteranenfamilie bei seinem Vater gelegen haben dürfte - einem Mann, der nach Angaben des Beschwerdeführers ausdrücklich nichts mit den LTTE zu tun gehabt haben soll (vgl. act. A9/18 F27 ff.). Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Besuche der UN-Menschenrechtshochkommissarin und von David Cameron im Jahr 2013 in seinem lokalen Umfeld Informationen über Verschwundene gesammelt hat, was in der Beschwerde als Einsatz für die Menschenrechte benannt wird (vgl. Replik Ziff. 31), erscheint als nicht beachtlich genug, um ein geschärftes politisches Profil zu begründen, welches den Beschwerdeführer - selbst vor dem Hintergrund des erfolgten Machtwechsels - im Fall der Rückkehr in den Fokus staatlicher Ermittlungen zu rücken vermag. Zwar wird in der Beschwerde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei auch an der Übergabe der Informationen an die ausländischen Besucher beteiligt gewesen (vgl. Beschwerdeeingabe S. 10), seine eigenen Angaben im Rahmen der Anhörung sind in diesem Punkt aber wenig aussagekräftig (vgl. act. A9/18 F36, 73, 101, 126), ebenso wie die übrigen Angaben zur erfolgten Sammelaktion.

Der Beschwerdeführer hat bis 2016 in Sri Lanka gelebt und es liegen keine Hinweise dafür vor, dass ihm dies nun bei einer Wiedereinreise vorgehalten werden sollte oder er sich auf einer «Stop-List» befindet. Aus seiner tamilischen Ethnie, der Landesabwesenheit und dem Asylverfahren in der Schweiz kann er keine Gefährdung ableiten; exilpolitische Aktivitäten sind, wie erwähnt, nicht glaubhaft gemacht worden. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG drohen würden. Daran vermag auch die aktuelle Lage in Sri Lanka, namentlich der Regierungswechsel und die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten, nichts zu ändern, zumal auf Beschwerdeebene keine direkten Bezüge zwischen den Vorbringen des Beschwerdeführers und dem Regierungswechsel aufgezeigt werden.

6.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.

7.

7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenso wenig als unzulässig erscheinen (vgl. dazu Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2 und in jüngerer Zeit, statt vieler, Urteile des BVGer D-4546/2017 vom 18. Mai 2021 E. 10.3.3, D-1587/2020 vom 17. Mai 2021 E. 11.2.2, E-4836/2018 vom 30. April 2021 E. 12.3.1). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung.

Es bestehen aufgrund der Akten keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.

8.3 Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts wirken sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer aus. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen.

Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

8.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka im schon mehrfach erwähnten Referenzurteil E-1866/2015 (E. 13) geprüft und sich im Sinne einer Aufdatierung der davor letzten Lagebeurteilung (BVGE 2011/24) eingehend mit der aktuellen politischen und allgemeinen Lage in Sri Lanka auseinandergesetzt (E. 13.2 f.). Dabei kam es zum Schluss, der Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz sei grundsätzlich zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden könnten, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation. Bezüglich der im Referenzurteil
E-1866/2015 noch offengelassenen Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ins sogenannte Vanni-Gebiet (siehe dazu BVGE 2011/24
E. 13.2.2.1) stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Referenzurteil
D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 fest, dass dieser ebenfalls zumutbar ist. An dieser Einschätzung vermögen auch die vom Beschwerdeführer erwähnten Ereignisse (Präsidentschaftswahl im Jahr 2019) nichts zu ändern und sie bleibt weiterhin aktuell (vgl. dazu zuletzt statt vieler Urteile des BVGer D-2635/2020 vom 1. März 2021 E. 8.2, E-5504/2019 vom 25. Februar 2021 E.10.3.2).

Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, der Vollzug der Wegweisung sei nicht zumutbar, da seine Familie arm sei, sein Vater arbeite nur als Taglöhner; nach Aufforderung durch die Instruktionsrichterin legte er im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zwei Familienfotos, welche die bescheidenen Verhältnisse illustrieren sollen, sowie eine Bestätigung der (...) Community Based Bank in J._______ vom 14. September 2017 vor. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet nach Prüfung dieser Beweismittel die Ausführungen im angefochtenen Entscheid für zutreffend, wonach angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer ohne weiteres eine höhere Schul- und Ausbildung absolvieren konnte und während des Studiums sowie danach nicht zum Familienunterhalt hat beitragen müssen, nicht von einer besonderen Bedürftigkeit der Familie auszugehen ist. Die vorgelegten Fotos sind nicht geeignet, Auskunft über die wirtschaftliche Situation der Familie zu geben. Die vorgelegte Bankbestätigung vermag eine besondere Bedürftigkeit ebenfalls nicht zu belegen, enthält sie doch keine Informationen über das tatsächliche Vermögen oder entsprechende Belastungen der Familie oder die Höhe allfälliger Zahlungen aus dem Unterstützungsprogramm für «the poorest of the poor»; sie ist als Gefälligkeitsschreiben ohne hohen Beweiswert zu werten.

8.6 Die Vorinstanz hat die Vorbringen betreffend die Ohrenschmerzen des Beschwerdeführers nach Schlägen auf das Ohr zu Recht als nicht gravierend erachtet. Das eingereichte Arztzeugnis aus dem Jahr 2015 ist dabei nicht geeignet, eine gravierende Verletzung oder dauerhafte Schädigung zu dokumentieren, es bezeugt lediglich, dass der Beschwerdeführer wegen der Ohren in Sri Lanka behandelt wurde. Für den Beweisantrag, es sei ein aktuelles Arztzeugnis einzuholen, der in der Beschwerde gestellt und in der Replik wiederholt wird, gibt es aus Sicht des Gerichts keine Veranlassung, zumal es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG) oblegen hätte, ein solches nachzureichen, was bisher - nach mehr als vierjährigem Verfahren - nicht erfolgte. Das Gericht geht davon aus, dass das geltend gemachte Ohrenleiden bisher in der Schweiz gar keiner Behandlung bedurfte.

Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

8.7 Der Beschwerdeführer verfügt über eine Identitätskarte. und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung das Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und- soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten im Verhältnis zum Obsiegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG); sie wären zufolge seiner sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu ihm praxisgemäss auf insgesamt
Fr. 1 '500.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE. SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist angesichts der zu Recht erhobenen Rüge betreffend die Offenlegung des Namens des SEM-Mitarbeiters praxisgemäss um Fr. 100.- zu kürzen, so dass Verfahrenskosten in Höhe von gesamthaft Fr. 1'400.- anzusetzen sind. Der am 18. September 2017 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Dem Beschwerdeführer wird der noch offene Betrag von Fr. 650.- zu Gunsten der Gerichtskasse auferlegt.

11.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Sind die Kosten verhältnismässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7
Abs. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Als geringe Kosten gelten Aufwendungen von weniger als Fr. 100.- (analog zu Art. 13 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE: als verhältnismässig hohe Kosten gelten Spesen von mehr als Fr. 100.-; vgl. zum Ganzen:
Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Rz. 4.69). Hinsichtlich der Rüge der Offenlegung des Namens des SEM-Mitarbeiters wurde diese zu Recht erhoben; der Name wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2020 genannt. Mit allen übrigen Rechtsbegehren ist er unterlegen. Im vorliegenden Verfahren ist der Aufwand für die Rüge der Offenlegung des Namens des SEM-Mitarbeiters als gering einzustufen (weniger als Fr. 100.-), weshalb von einer Parteientschädigung abzusehen ist (vgl. zur Praxis statt vieler das Urteil des BVGer D-2478/2017 vom 11. März 2019 E. 12).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der bereits einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung verwendet. Der verbleibende Betrag von Fr. 650.- ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Susanne Bolz

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-4795/2017
Date : 22. Juli 2021
Published : 13. August 2021
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Juli 2017


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  6  7  8  44  97  105  106  108
AuG: 83  106
BGG: 83
BV: 25  29
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  3  7  13
VwVG: 5  29  48  49  52  63  64
BGE-register
132-II-342 • 143-III-65 • 144-I-11
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AS 2016/3101