Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-1866/2015

Urteil vom 15. Juli 2016

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Richterin Claudia Cotting-Schalch,

Richterin Esther Marti,
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima,

Richter Markus König,

Gerichtsschreiberin Regina Derrer.

A._______,geboren am (...),

Sri Lanka,

Parteien vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom
Gegenstand
18. Februar 2015 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, [einem Ort in der Nähe von] Jaffna - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge [im] November 2013 und reiste am 18. November 2013 von Dubai und Italien her kommend in die Schweiz ein. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch, wo er am 28. November 2013 summarisch zu seinen Gesuchsgründen und zu seiner Person befragt wurde. Am 17. Februar 2015 fand die einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen statt.

A.b Anlässlich der summarischen Befragung vom 28. November 2013 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes geltend: Er habe wegen seiner Tante mütterlicherseits Probleme mit der sri-lankischen Armee bekommen. Seine Tante sei festgenommen worden, weil sie bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei. Daraufhin sei sie entführt worden. Vor der Entführung, um das Jahr 2011 herum - der Beschwerdeführer war damals [minderjährig] - sei die Armee zu ihm gekommen, habe ihn eingeschüchtert, indem sie ihm ein Gewehr an die Brust gehalten habe, und ihn nach dem Verbleib seiner Tante gefragt. Als die Armee kurz vor seiner Ausreise wiedergekommen sei, habe er sich versteckt. Er werde heute noch von der Armee gesucht, weil diese vermute, dass auch er bei den LTTE gewesen sei.

A.c Anlässlich der Bundesanhörung vom 17. Februar 2015 machte der Beschwerdeführer einleitend geltend, dass er Gedächtnislücken habe und sich nicht mehr richtig erinnern könne, was er anlässlich der Kurzbefragung vorgetragen habe. Er sei in dieser Zeit sehr angespannt gewesen, weil er gerade aus Sri Lanka gekommen sei. Nun gehe es ihm besser. Zu seinen Asylgründen trug er vor, er habe seit [er eine Kleinkind sei] bei seinen Grosseltern und seiner Tante mütterlicherseits gelebt und sei somit bei diesen aufgewachsen. Während des Krieges seien jeweils die LTTE bei seiner Tante vorbeigekommen und hätten diese um Hilfe und Nahrung gebeten. Nachdem jemand aus dem Dorf seine Tante bei den sri-lankischen Behörden verraten habe, habe diese Probleme bekommen und sei einer regelmässigen Meldepflicht unterstellt worden. Später seien in seinem Dorf vier bis fünf Personen ermordet worden, weshalb die sri-lankische Armee seine Tante zu Hause aufgesucht habe. Diese habe sich aber nicht mehr dort aufgehalten. Sie sei bereits zuvor nach C._______ gereist, wo sie schliesslich - vermutlich wegen ihrer Hilfe gegenüber den LTTE - [im] April 2008 entführt worden sei. Über diese Entführung sei in der Presse berichtet worden. Am Tag nach der Entführung habe einer der Cousins seiner Tante bei der Polizei Anzeige erstattet. Seitdem habe er, der Beschwerdeführer, Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt, da diese glauben würden, die Familie verstecke die Tante irgendwo, und die Presseberichte über deren Entführung sowie die Anzeige bei der Polizei würden lediglich ein Täuschungsmanöver darstellen. Die Armee habe ihn während der fünf Jahre bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka oft aufgesucht, das erste Mal zwei Tage nach der Entführung seiner Tante, um ihn nach deren Verbleib zu befragen. Die Soldaten hätten ihn jeweils mit dem Tod bedroht und ihre Waffen auf ihn gerichtet. Auch hätten sie ihm die Pflicht auferlegt, sich regelmässig im Militärlager in B._______ zu melden. Er sei dieser Pflicht während fünf Jahren, von 2008 bis zu seiner Flucht im Jahr 2013 - das heisst von seinem (...) bis zu seinem (...) Lebensjahr - nachgekommen. Kurz vor seiner Ausreise habe er sich im Dorf versteckt und sei schliesslich geflohen. Die Tante sei bis heute verschwunden.

Ferner trug der Beschwerdeführer vor, sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt zu haben, indem er an einer Gedenkveranstaltung betreffend LTTE-Aktivisten und -Kämpfer sowie an einer Demonstration in (...) teilgenommen habe, an welcher die Rückforderung des tamilischen Gebiets und die Ahndung der Massaker an der tamilischen Bevölkerung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte gefordert worden sei. In Sri Lanka seien entsprechende Aktivitäten, selbst im Rahmen einer pro-tamilischen Partei, angesichts der drohenden Sanktionen unmöglich, weshalb er erst in der Schweiz damit begonnen habe, sich politisch zu betätigen.

Abschliessend wies der Beschwerdeführer auf das Schicksal von sechs Personen hin, die nach Sri Lanka zurückgeschafft und von den sri-lankischen Behörden gefoltert worden seien, und gab zu Protokoll, dass er sich lieber umbringe, als nach Sri Lanka zurückzukehren.

A.d Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz im Wesentlichen folgende Dokumente ein:

Schreiben des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) vom 17. März 2011 an die Mutter des Beschwerdeführers mit Fragen bezüglich der beim IKRK gemeldeten Verhaftung/Entführung der Tante des Beschwerdeführers (im Original und in Kopie; A12/9 und A14/1, Beilage 3);

Bestätigung einer Anzeige bei der Polizei vom (...) April 2008, welche - nach Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Bundesanhörung - vom Cousin seiner Tante erstattet worden sei (in Kopie, ohne Übersetzung; A12/9);

Schreiben der "Human Rights Commission of Sri Lanka" [von] 2008, in dem bestätigt wird, dass die [im] 2008 hinterlegte Beschwerde registriert worden sei und von der Kommission untersucht werde (in Kopie; A12/9);

sri-lankische Identitätskarte des Beschwerdeführers (im Original, ohne Übersetzung; A12/9);

Auszug aus dem sri-lankischen Geburtsregister (in Kopie, ohne Übersetzung; A12/9);

Vermisstenanzeige bei der "Presidential Commission to investigate into complaints regarding missing persons" [von] 2013 (in Kopie, ohne Übersetzung; A14/1, Beilage 1);

Familienregister der Tante des Beschwerdeführers, auf dem die Tante mit ihren Eltern sowie deren Adresse aufgeführt ist (in Kopie; A14/1, Beilage 2).

B.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2015, eröffnet am 20. Februar 2015, wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht Stand hielten, da seine Schilderungen stereotyp, widersprüchlich und wenig substantiiert geblieben seien. So habe er anlässlich der Kurzbefragung angegeben, die Behelligungen durch das Militär hätten im Jahr 2011 begonnen, während er bei der Bundesanhörung vorgetragen habe, die Tante sei bereits [im] April 2008 verschwunden und die Armee hätte kurz darauf angefangen, ihn zu belästigen. Zudem habe er anlässlich der Kurzbefragung keinerlei Andeutungen bezüglich seiner Meldepflicht gemacht. Seine diesbezüglichen Angaben anlässlich der Bundesanhörung seien überdies unplausibel. So sei es unlogisch, dass die sri-lankische Armee einem [Minderjährigen] während fünf Jahren eine Meldepflicht auferlegt habe, dies insbesondere deshalb, weil der Beschwerdeführer sich in keiner Weise zu Gunsten der LTTE betätigt habe. Auch leuchte es nicht ein, weshalb es die sri-lankischen Behörden gerade auf ihn abgesehen haben sollten, während seine Eltern und Geschwister bis heute keinerlei Behelligungen erfahren hätten. Bezüglich der auf der Reise mitgeführten Dokumente habe sich der Beschwerdeführer ebenfalls widersprüchlich und in unplausibler Weise geäussert. So habe er zunächst angegeben, legal mit seinem eigenen Pass ausgereist zu sein, um später vorzutragen, bei der Ausreise einen gefälschten Pass mit sich geführt zu haben, weil er von den heimatlichen Behörden gesucht worden sei, wobei er dennoch seine echte Identitätskarte dabei gehabt haben wolle. An der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen würden auch die von ihm geltend gemachten Gedächtnisprobleme und die von ihm eingereichten Dokumente nichts ändern. Bezüglich der Dokumente sei zu erwähnen, dass diese lediglich in Kopie eingereicht worden seien und auch das Vorbringen, von den sri-lankischen Behörden belästigt und verfolgt worden zu sein, nicht stützten. So vermöge das angebliche Verschwinden eines Familienmitgliedes alleine noch keine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu begründen. Neben der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers verfüge dieser überdies nicht über ein Profil, das ihn bei einer Rückkehr in sein Heimatland besonders anfällig für eine gezielte Verfolgung machen würde. So habe er sich nie politisch betätigt und weise keine konkreten Verbindungen zu den LTTE auf. Mangels Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei davon auszugehen, dass er
nie seriöse Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt habe. Vor diesem Hintergrund sei es unwahrscheinlich, dass die sri-lankischen Behörden oder irgendeine paramilitärische Organisation ihn alleine wegen seiner behaupteten Teilnahme an tamilischen Demonstrationen in der Schweiz bestrafen wollten.

Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. Zur Zulässigkeit führte sie aus, das Non-Refoulement-Prinzip gemäss Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG sei nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Überdies rechtfertige es die aktuelle Menschenrechtssituation in Sri Lanka nicht, den Wegweisungsvollzug generell für unzulässig zu erklären. So habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in mehreren Fällen festgestellt, dass Tamilen, die nach Sri Lanka zurückkehren würden, nicht in allgemeiner Weise einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt seien. Vielmehr müsse im Einzelfall geprüft werden, ob eine Gefährdung vorliege. Im Fall des Beschwerdeführers seien den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass dieser bei einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK ausgesetzt wäre. Zur Zumutbarkeit führte die Vorinstanz aus, dass sich die generelle Sicherheitslage in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkrieges deutlich verbessert habe. Der Beschwerdeführer stamme aus dem Raum Jaffna und mithin nicht aus einer Region, in welche der Wegweisungsvollzug ausgeschlossen wäre. In Jaffna habe er seine Eltern und Geschwister. Zudem sei er jung und verfüge über eine mehrjährige Schulbildung sowie Berufserfahrung, die ihm bei seiner Rückkehr nützlich sein könne. Auch habe er während des Verfahrens keine konkreten medizinischen Probleme vorgebracht, welche sein Leben respektive seine physische Integrität bei einer Rückführung nach Sri Lanka gefährden könnten. Folglich stünden einem Wegweisungsvollzug weder die Sicherheitssituation in Jaffna noch in der Person des Beschwerdeführers liegende individuelle Gründe entgegen.

C.
Mit Eingabe vom 23. März 2015 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer von seinem Rechtsanwalt gegen den SEM-Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vor-instanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. In einem Eventualbegehren zu diesen Kassationsanträgen liess der Beschwerdeführer darum ersuchen, die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde um vollständige Einsicht in die Asylakten, insbesondere in das vom Beschwerdeführer eingereichte, aber nicht im Beweismittelverzeichnis aufgeführte Schreiben einer Polizeistation vom (...) April 2008, sowie um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ersucht. In der Begründung der Beschwerde wurde überdies beantragt, es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung von Unterlagen bezüglich der Rolle und Bedeutung seiner Tante in den LTTE sowie eines ausführlichen Arztberichts betreffend seinen psychischen Gesundheitszustand und seine kognitiven Fähigkeiten anzusetzen, wobei der Beschwerdeführer danach unter Berücksichtigung seines psychischen und intellektuellen Zustands von einer dafür geeigneten und geschulten Person erneut zu befragen sei. Schliesslich liess der Beschwerdeführer darum ersuchen, ihm das Spruchgremium in seinem Rechtsmittelverfahren mitzuteilen.

Im Sinne einer Ergänzung des Sachverhaltes führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen aus, auf der Grundlage seiner Recherchen bestünden erste Hinweise dafür, dass die entführte Tante des Beschwerdeführers innerhalb der LTTE eine wichtige Rolle bekleidet habe. So sei sie nicht nur im Bereich der Organisation von Nahrungsmitteln tätig gewesen, sondern habe die LTTE in ihrer Gegend auch logistisch unterstützt, indem sie sich bei der Bereitstellung von Waffen und Sprengstoffen für Aktionen der Organisation in der Gegend von Jaffna massgeblich beteiligt habe. Nach dem Tod des Grossvaters sei das Haus, in dem der Beschwerdeführer mit seiner Tante und seinen Grosseltern gelebt habe, vermietet worden. Von den Mietern dieses Hauses habe die Familie des Beschwerdeführers erfahren, dass das Haus wiederholt von Sicherheitskräften aufgesucht worden sei, die sich nach dem Verbleib der Tante und ihm selbst erkundigt hätten. Auch im Jahr 2015 habe es noch solche Nachfragen gegeben.

Auf die Begründung der einzelnen Rechtsbegehren wird - sofern entscheidrelevant - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Zur Untermauerung der Beschwerdevorbringen legte der Rechtsvertreter zusammen mit der Rechtsmitteleingabe - zwecks Vergleich mit dem vorliegenden Verfahren - den Entscheid eines anderen tamilischen Asylbewerbers, dessen Flüchtlingseigenschaft bejaht worden war, ins Recht. Zudem reichte er neben einem von seinem Advokaturbüro recherchierten und verfassten Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 17. März 2015 eine CD-Rom mit verschiedenen Berichten betreffend Sri Lanka ein.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Zudem stellte es ihm die vorinstanzlichen Aktenstücke A6/1, A11/2, A12/9 sowie das Beweismittelcouvert in A14/1, einschliesslich der Beilagen 1 bis 3, zur Einsicht zu und räumte ihm Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung und Einreichung einer Übersetzung der im Vorverfahren eingereichten Beweismittel ein. Ferner wies es den Antrag betreffend Ansetzung einer Frist zur Einreichung von Unterlangen bezüglich der Rolle und Bedeutung der Tante des Beschwerdeführers bei den LTTE sowie eines ausführlichen Arztberichts betreffend seinen psychischen Gesundheitszustand und seine kognitiven Fähigkeiten ab, wobei es auf die Möglichkeit zur Einreichung ausschlaggebender Parteivorbringen gestützt auf Art. 32 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG hinwies. Schliesslich orientierte das Gericht den Beschwerdeführer über die Zusammensetzung des Spruchgremiums im vorliegenden Verfahren und forderte diesen - unter Androhung, nach Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten - zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600. auf.

E.
Mit fristgerechter Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. April 2015 ersuchte der Beschwerdeführer das Gericht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG, eventualiter um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem reichte er zum offengelegten Schreiben der Polizeistation vom (...) April 2008 (A12/9) eine deutsche Übersetzung ein und führte dazu aus, dass die ehemalige Mitbewohnerin der Tante des Beschwerdeführers in C._______, welche zusammen mit dieser entführt und später freigelassen worden sei, bei der Polizeistation C._______ Anzeige erstattet habe, was zur Entstehung dieses Schreibens geführt habe. Nachdem die Mitbewohnerin die Verwandten des Beschwerdeführers über das Verschwinden der Tante informiert habe, hätten diese selbst noch Anzeige bei der Polizei erstatten und Abklärungen in die Wege leiten lassen. Dieses Dokument zeige, dass die vom Beschwerdeführer erwähnte Entführung seiner Tante gezielt gegen diese erfolgt sei, und dass die Täter ein erhebliches Verfolgungsinteresse hätten. Zudem könne das Verschwinden der Tante nun auch klar auf (...) April 2008 datiert werden. Das SEM sei mithin zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Entführung der Tante ausgegangen. Gestützt auf diese neuen Kenntnisse beantragte der Rechtsanwalt erneut die Ansetzung einer Frist zur Einreichung von Unterlagen bezüglich der Rolle und Bedeutung der Tante bei den LTTE. Ferner reichte der Rechtsvertreter eine Kopie eines Schreibens der Grossmutter des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2009 - einschliesslich der deutschen Übersetzung - ein, in dem diese gegenüber der Eelam People's Revolutionary Liberation Front (EPRLF) in (...) die Mitteilung macht, dass die Tante im (...) 2007 nach C._______ gegangen sei, angibt, wo die Tante gewohnt habe und die EPRLF bittet, bei deren Suche behilflich zu sein. Auch dieses Schreiben belege den Zeitpunkt des Wegzuges der Tante nach C._______, ihr Verschwinden, und dass die Familie erfolglos nach ihr gesucht habe. Schliesslich informierte der Rechtsvertreter darüber, dass der Beschwerdeführer nun bei Dr. med. D._______, Spécialiste FMH en psychiatrie, psychogériatrie et psychotherapie, (...), in psychiatrischer Behandlung sei, es indes mindestens vier bis fünf Konsultationen brauche, bis der Arzt seriöse Aussagen über den Gesundheitszustand und die kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers machen könne.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Bezüglich des erneuten Antrags um die Ansetzung einer Frist zur Einreichung von Unterlagen betreffend die Rolle der Tante bei den LTTE führte das Gericht aus, dass darüber bereits in der Instruktionsverfügung vom 31. März 2015 befunden worden sei, und verwies auf Ziffer 4 der entsprechenden Verfügung.

G.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2015 liess der Beschwerdeführer von seinem Rechtsvertreter einen ärztlichen Bericht von Dr. med. D._______ vom 29. April 2015, einschliesslich des Fragenkatalogs, an dem sich dieser Bericht orientiere, einreichen. Aus dem Bericht geht hervor, dass der Beschwerdeführer bislang zwei Konsultationen hatte. Dabei beobachtete der Unterzeichnende, dass der Beschwerdeführer während beiden Sitzungen angespannt gewesen sei und regelmässig geseufzt habe. Zudem stellte er fest, dass der Beschwerdeführer weder an visuellen noch an auditiven Halluzinationen leide und manchmal zwar suizidale Gedanken habe, aber noch nie daran gedacht habe, diese tatsächlich umzusetzen. Schliesslich hielt der Arzt fest, dass er nach nur zwei Sitzungen noch nicht in der Lage sei, eine konkrete Diagnose zu stellen, und dass er eine Fortführung der Sitzungen für nötig und angebracht erachte.

Der Rechtsvertreter hielt in der Eingabe vom 6. Mai 2015 fest, dass er den Arzt gebeten habe, so bald als möglich einen ausführlichen spezialärztlichen Bericht zu erstellen. Zudem ersuchte er erneut um Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines spezialärztlichen Berichts. Das Gericht liess dieses Ersuchen angesichts der Tatsache, dass es dieses bereits mit Zwischenverfügung vom 31. März 2015 abgelehnt hatte, unbeantwortet.

H.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2015 ersuchte der Rechtsvertreter um Koordination aller elf sri-lankischen Beschwerdeverfahren, in welchen er Rechtsvertreter sei und die derzeit vor dem Bundesverwaltungsgericht hängig seien. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass gewisse Sektionen des SEM begonnen hätten, von der im Mai 2014 begründeten vorinstanzlichen Praxis abzuweichen. Da die elf Verfahren bei verschiedenen Richtern und Richterinnen hängig seien, könne eine einheitliche Praxis nur bei deren koordinierter Behandlung sichergestellt werden.

I.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2015 reichte der Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Kopie eines Zeitungsartikels aus der tamilischen Zeitung (...) [von] 2008, einschliesslich deutscher Übersetzung, ein, aus dem hervorgeht, dass die Tante des Beschwerdeführers zusammen mit einer anderen Frau mit Namen E._______ in einem weissen Wagen entführt worden sei. Dies sei von der Grossmutter und vom Onkel des Beschwerdeführers bei der Polizeistation in C._______ zur Anzeige gebracht worden. Zu diesem Zeitungsartikel führte der Rechtsvertreter aus, dass die Tante des Beschwerdeführers zusammen mit E._______ in C._______ unterwegs gewesen sei. Kurz nach der Entführung seien die beiden Frauen getrennt worden. E._______ sei nach der Überprüfung ihrer Personalien freigelassen worden und habe unmittelbar danach bei der Polizeistation C._______ Anzeige wegen Entführung erstattet. Ferner habe sie die Verwandten des Beschwerdeführers über die Entführung seiner Tante informiert, was eine weitere Anzeige und weitere Abklärungen ausgelöst habe. E._______, die eine wichtige Zeugin der Entführung der Tante des Beschwerdeführers sei, habe bislang noch nicht ausfindig gemacht werden können.

J.
Mit Eingabe vom 9. September 2015 gelangte der Rechtsvertreter erneut ans Bundesverwaltungsgericht und reichte aufgrund der sri-lankischen Parlamentswahlen vom 17. August 2015 eine Ergänzung zu seinem Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 17. März 2015 (vgl. Bst. C) sowie eine CD-Rom mit weiteren Berichten betreffend Sri Lanka seit März 2015 ein.

K.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass der Vorsitz im vorliegenden Beschwerdeverfahren von der Richterin Regula Schenker Senn auf die Richterin Christa Luterbacher übertragen worden sei. Weiter informierte es den Beschwerdeführer darüber, dass das Spruchgremium im Übrigen gleich bleibe, wobei die Richterin Esther Karpathakis neu Esther Marti heisse.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Dieses Urteil ergeht in Anwendung von Art. 21
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 21 Besetzung
1    Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
2    Sie entscheiden in Fünferbesetzung, wenn der Präsident beziehungsweise die Präsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet.
und Art. 25
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 25 Praxisänderung und Präjudiz
1    Eine Abteilung kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren Entscheid einer oder mehrerer anderer Abteilungen entscheiden, wenn die Vereinigung der betroffenen Abteilungen zustimmt.
2    Hat eine Abteilung eine Rechtsfrage zu entscheiden, die mehrere Abteilungen betrifft, so holt sie die Zustimmung der Vereinigung aller betroffenen Abteilungen ein, sofern sie dies für die Rechtsfortbildung oder die Einheit der Rechtsprechung für angezeigt hält.
3    Beschlüsse der Vereinigung der betroffenen Abteilungen sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der Richter und Richterinnen jeder betroffenen Abteilung teilnehmen. Der Beschluss wird ohne Parteiverhandlung gefasst und ist für die Antrag stellende Abteilung bei der Beurteilung des Streitfalles verbindlich.
VGG i.V.m. Art. 32 Abs. 2
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 32 Bildung der Spruchkörper
1    Das zweite und das dritte Mitglied des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.31
2    Solange das Urteil noch nicht zustande gekommen ist, kann jedes Mitglied des Spruchkörpers beantragen, dass das Urteil in Fünferbesetzung zu fällen sei. Sofern der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin nicht gleichzeitig Abteilungspräsident oder Abteilungspräsidentin ist, leitet er oder sie den Antrag nach Anhörung des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin mit der eigenen Empfehlung an den Abteilungspräsidenten oder die Abteilungspräsidentin zur Entscheidung gemäss Artikel 21 Absatz 2 VGG.
3    Die Fünferbesetzung besteht aus:
a  den drei Mitgliedern des ordentlichen Spruchkörpers;
b  dem Präsidenten oder der Präsidentin der zuständigen Kammer oder dem oder der zuständigen Fachgebietsverantwortlichen, falls er oder sie nicht bereits zum ordentlichen Spruchkörper gehört;
c  dem Abteilungspräsidenten oder der Abteilungspräsidentin und allenfalls dem Fachgebietskoordinator oder der Fachgebietskoordinatorin, sofern er oder sie nicht bereits zum ordentlichen Spruchkörper gehört und sofern dies gemäss Abteilungspraxis vorgesehen ist; das weitere Mitglied oder die zwei weiteren Mitglieder des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.
3bis    Die Abteilungen können abteilungsübergreifende Spruchkörper bilden, insbesondere:
a  soweit die Rechtsfrage die jeweils gemeinsamen Rechtsgebiete betrifft;
b  wenn für die Rechtsfrage das Fachwissen einer anderen Abteilung notwendig ist;
c  bei einer Aushilfe von Richtern und Richterinnen in anderen Abteilungen zur Ausgleichung der Geschäftslast.34
4    ...35
5    Erfordert es das Rechtsgebiet, kann die Abteilung bestimmen, dass die Dreierbesetzung aus mindestens zwei Mitgliedern besteht, deren Muttersprache der Verfahrenssprache entspricht.36
und 3
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 32 Bildung der Spruchkörper
1    Das zweite und das dritte Mitglied des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.31
2    Solange das Urteil noch nicht zustande gekommen ist, kann jedes Mitglied des Spruchkörpers beantragen, dass das Urteil in Fünferbesetzung zu fällen sei. Sofern der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin nicht gleichzeitig Abteilungspräsident oder Abteilungspräsidentin ist, leitet er oder sie den Antrag nach Anhörung des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin mit der eigenen Empfehlung an den Abteilungspräsidenten oder die Abteilungspräsidentin zur Entscheidung gemäss Artikel 21 Absatz 2 VGG.
3    Die Fünferbesetzung besteht aus:
a  den drei Mitgliedern des ordentlichen Spruchkörpers;
b  dem Präsidenten oder der Präsidentin der zuständigen Kammer oder dem oder der zuständigen Fachgebietsverantwortlichen, falls er oder sie nicht bereits zum ordentlichen Spruchkörper gehört;
c  dem Abteilungspräsidenten oder der Abteilungspräsidentin und allenfalls dem Fachgebietskoordinator oder der Fachgebietskoordinatorin, sofern er oder sie nicht bereits zum ordentlichen Spruchkörper gehört und sofern dies gemäss Abteilungspraxis vorgesehen ist; das weitere Mitglied oder die zwei weiteren Mitglieder des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.
3bis    Die Abteilungen können abteilungsübergreifende Spruchkörper bilden, insbesondere:
a  soweit die Rechtsfrage die jeweils gemeinsamen Rechtsgebiete betrifft;
b  wenn für die Rechtsfrage das Fachwissen einer anderen Abteilung notwendig ist;
c  bei einer Aushilfe von Richtern und Richterinnen in anderen Abteilungen zur Ausgleichung der Geschäftslast.34
4    ...35
5    Erfordert es das Rechtsgebiet, kann die Abteilung bestimmen, dass die Dreierbesetzung aus mindestens zwei Mitgliedern besteht, deren Muttersprache der Verfahrenssprache entspricht.36
des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) in Besetzung mit fünf Richtern beziehungsweise Richterinnen.

1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf diese ist mithin einzutreten.

1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

2.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG) verletzt, ihre Begründungspflicht missachtet und den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

3.1

3.1.1 Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liess der Beschwerdeführer zunächst vortragen, dass die Vor-instanz die - im Zusammenhang mit dem Verschwinden seiner Tante und den Behelligungen durch die Armee - eingereichten Unterlagen nicht in Bezug auf diese Vorbringen gewürdigt und nicht einmal deren Übersetzung veranlasst habe. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlange indes, dass das SEM einer gesuchstellenden Person eine angemessene Frist ansetze, um Übersetzungen von Beweismitteln einzureichen, und die gesuchstellende Person nach dem Vorliegen der Übersetzungen mit allfälligen Widersprüchen oder anders lautenden Sachverhalten konfrontiere (vgl. E. 3.1.3). Ferner sei das rechtliche Gehör verletzt, weil das SEM dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben habe, einen Arztbericht zu seinem Gesundheitszustand einzureichen, obwohl es - kombiniert mit der schlechten Schulbildung und dem speziellen Aussageverhalten des Beschwerdeführers - offensichtlich sei, dass er sich in sehr schlechter psychischer Verfassung befinde (vgl. E. 3.1.4).

3.1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen - zu denen nicht nur deren Aussagen, sondern auch die von ihnen eingereichten Dokumente gehören - tatsächlich hört, sorgfältig prüft und angemessen in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. statt vieler BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Zudem sind gesuchstellende Personen von der Vorinstanz möglichst mit Widersprüchen in ihren Vorbringen zu konfrontieren, um ihnen Gelegenheit zu geben, diese allenfalls zu erklären. Dieser Grundsatz ergibt sich aus der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, stellt jedoch keinen eigentlichen verfahrensrechtlichen Anspruch im Sinne des rechtlichen Gehörs dar (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13 E. 3b).

3.1.3 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer im Rahmen der Bundesanhörung zu den von ihm eingereichten Unterlagen - insbesondere auch zu jenen, die in Tamilisch verfasst sind - angehört (vgl. A15/14, F3-5, F64 ff. und F96 ff.). Jene Dokumente, welche die Identität des Beschwerdeführers betreffen, hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung insofern angemessen berücksichtigt, als sie die entsprechenden Vorbringen nicht in Zweifel gezogen hat. Zu den übrigen Dokumenten, welche sie anlässlich der Befragung dazu als Unterlagen im Zusammenhang mit dem Verschwinden der Tante identifiziert hatte, führte sie in ihrem Entscheid aus, dass diese das Vorbringen, der Beschwerdeführer werde von den sri-lankischen Behörden verfolgt, nicht stützen würden; ferner hielt sie fest, das vorgetragene Verschwinden eines Familienmitgliedes begründe für sich alleine noch keine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG. Folglich ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs mangels Übersetzung der eingereichten Beweismittel und mangels Würdigung in Bezug zu den Verfolgungsvorbringen unbegründet. Überdies erhielt der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene Gelegenheit, eine Übersetzung für die im Vorverfahren eingereichten Unterlagen einzureichen (vgl. Bst. D). Diese Gelegenheit wurde nur mit Bezug auf das Schreiben der Polizeistation vom (...) April 2008 wahrgenommen.

Ferner hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung mit den in ihrer Verfügung angeführten Widersprüchen konfrontiert (vgl. A15/14, F8 ff., F54 und F105 f.). Widersprüche zwischen den eingereichten Dokumenten und den Aussagen des Beschwerdeführers wurden diesem nicht angelastet. Sollten die ins Recht gelegten Unterlagen die von der Vorinstanz vorgetragenen Widersprüche ausräumen können, hätte der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene Gelegenheit gehabt, dies geltend zu machen.

3.1.4 Bezüglich der Rüge, das SEM habe dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben, einen Arztbericht zu seinem Gesundheitszustand einzureichen, ist festzuhalten, dass er einzig zu Beginn der Bundesanhörung darauf hingewiesen hatte, dass er Gedächtnislücken habe, welche er darauf zurückzuführen schien, dass er im Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz sehr angespannt gewesen sei, weil er gerade aus Sri Lanka gekommen war. Auf die Frage, wie es ihm seither gehe, antwortete er, es gehe ihm gut und er fühle sich wohl (vgl. A15/14, S. 2). Entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters ist den beiden Befragungsprotokollen denn auch nichts Spezielles bezüglich des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers zu entnehmen. So schien er bei beiden Befragungen in der Lage zu sein, klare, in sich logische und orientierte Angaben zu machen. Vor diesem Hintergrund musste das SEM nicht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer an einer für seinen Entscheid relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung leide, weshalb der Vorinstanz nicht der Vorwurf gemacht werden kann, den Beschwerdeführer nicht auf die Gelegenheit zur Einreichung eines Artzeugnisses hingewiesen zu haben. Will der Beschwerdeführer eine gesundheitliche Beeinträchtigung im Entscheid mitberücksichtigt wissen, hat er jederzeit die Möglichkeit - im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht aber auch die Obliegenheit - ein Arztzeugnis einzureichen; darauf wurde er im Übrigen mit Zwischenverfügung vom 31. März 2015 auch ausdrücklich hingewiesen (vgl. Bst. D). Nach dem Gesagten ist auch die Rüge bezüglich der Verletzung des rechtlichen Gehörs mangels Aufforderung zur Einreichung eines Arztzeugnisses unbegründet.

3.2

3.2.1 Hinsichtlich der Rüge der Missachtung der Begründungspflicht liess der Beschwerdeführer vortragen, dass das SEM bei seinen Erwägungen und Ausführungen am äusserst komplexen rechtserheblichen Sachverhalt vorbeigegangen sei, wie sich beispielsweise aus Ziffer 2 auf Seite 2 der angefochtenen Verfügung ersehen lasse. Die für das Verständnis der Verfolgungssituation des Beschwerdeführers wesentlichen Punkte seien in der angefochtenen Verfügung in keiner Art und Weise aufgeführt, weshalb auch nicht von der sorgfältigen und ernsthaften Prüfung seiner Vorbringen auszugehen sei. Weiter sei die Begründungspflicht deshalb verletzt, weil sich das SEM bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs nicht auf seine aktuelle Praxis stützte und eine Auseinandersetzung mit den aktuellen Länderinformationen vermissen lasse.

3.2.2 Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2).

3.2.3 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts hat das SEM in seiner angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich bezüglich seiner Einschätzung, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien weder glaubhaft noch verfüge er über ein für die Rückkehr nach Sri Lanka relevantes Risikoprofil, leiten liess. Dazu, inwiefern die vorliegende Begründung mangelhaft wäre, wurden in der Rechtsmitteleingabe denn auch keine konkreten Ausführungen gemacht. Die vom Rechtsvertreter beispielhaft genannte Stelle betrifft nicht die Begründung, sondern den Sachverhalt. Auch hat die Vorinstanz nach Ansicht des Gerichts in der angefochtenen Verfügung in verständlicher und hinreichend substantiierter Weise dargelegt, weshalb sie zum Schluss gelangt ist, dass es nicht gerechtfertigt sei, den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka generell für unzulässig respektive unzumutbar zu erklären, sondern im Einzelfall geprüft werden müsse, ob eine Gefährdung vorliege, und im vorliegenden Fall keine solche gegeben sei. Das Vorbringen, das SEM habe sich nicht an der aktuellen Praxis orientiert und sich nicht auf aktuelle Länderinformationen abgestützt, stellt eine Kritik an der Würdigung des Sachverhalts durch das SEM und mithin eine Kritik in der Sache dar. Das Argument taugt somit von vorneherein nicht, um eine Verletzung der Begründungspflicht darzutun. Da es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten ohne Weiteres möglich war, die Verfügung vom 18. Februar 2015 sachgerecht anzufechten (vgl. Art. 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK), ist die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht unberechtigt.

3.3

3.3.1 Hinsichtlich der Kritik der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärung liess der Beschwerdeführer zunächst vortragen, dass seine offensichtliche psychische Störung durch das SEM vor Erlass der Verfügung nicht abgeklärt worden sei. So sei er aufgrund des Verschwindens seiner Tante, welche während seiner Kindheit seine Bezugsperson gewesen sei, wegen der Übergriffe und Bedrohungen seitens der sri-lankischen Armee sowie aufgrund der jahrelangen Meldepflicht, welcher er bereits als Kind habe nachkommen müssen, schwer traumatisiert. Dies manifestiere sich in der massiven Beeinträchtigung seiner Konzentrationsfähigkeit, seines Erinnerungsvermögens und seines intellektuellen und logischen Denkens und erkläre die Widersprüchlichkeit in seinen Vorbringen. Überdies sei die Abklärung des Gesundheitszustandes auch für die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant. Ferner sei der Sachverhalt deshalb unvollständig und unrichtig abgeklärt worden, weil das SEM die notwendigen Übersetzungen der eingereichten Beweismittel nicht eingefordert habe. Zudem habe sich das SEM offensichtlich keine Gedanken darüber gemacht, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Entführung seiner Tante im Jahr 2008 erst [etwas mehr als 10 Jahre] alt gewesen sei und sich allenfalls gar nicht mehr konkret an diese Zeit erinnern könne respektive nicht über ausreichende Informationen zur Tätigkeit seiner Tante bei den LTTE verfüge. So habe sich der Beschwerdeführer anlässlich der Gedenkausstellung betreffend LTTE-Aktivisten und Kämpfer, welche er in der Schweiz besucht und im Rahmen der Bundesanhörung erwähnt habe, denn auch plötzlich daran erinnert, dass einer der dort gewürdigten Kämpfer regelmässig - phasenweise gar drei Mal wöchentlich - bei seiner Tante vorbeigekommen sei. Eine bisher noch unbestätigte Mitteilung aus dem Umfeld dieses gefallenen Kämpfers, mit welchem der Beschwerdeführer in Kontakt getreten sei, deute darauf hin, dass die Tante nicht nur in der Organisation von Nahrungsmitteln für die LTTE, sondern auch in der Beschaffung von Waffen, Sprengstoffen und Munition für diese Organisation tätig gewesen sei. Beim Vorliegen ausreichender Länderinformationen hätte dem SEM klar werden müssen, dass der Tante bei den LTTE eine weitaus wichtigere Rolle zugekommen sei.

Auch werde aufgrund verschiedener Fragestellungen und Äusserungen bei der Anhörung sowie in der angefochtenen Verfügung klar, dass der zuständige SEM-Mitarbeiter nicht über ausreichende Länderkenntnisse zu Sri Lanka verfüge. So sei ihm offensichtlich nicht klar gewesen, dass, je nach Rolle und Bedeutung einer LTTE-Aktivistin, auch heute noch ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden gegenüber deren Verwandten und Bekannten existiere. Ferner werde aus den gestellten Fragen zur Verhaftung respektive zum Verschwinden oder der Entführung der Tante klar, dass die enge Verknüpfung von paramilitärischen Gruppen und verschiedenen Abteilungen der sri-lankischen Sicherheitskräfte dem SEM-Mitarbeiter nicht bekannt sei und er auch nichts über die - im Jahr 2008, als die Tante verschwunden sei - teilweise nicht funktionierenden Informationskanäle zwischen diesen Gruppierungen wisse. Genauso wenig sei dem SEM-Mitarbeiter bekannt, dass der Textbaustein aus negativen Asylentscheiden, wonach eine Ausreise bei einer bestehenden Suche ohne Kontrollen und mit einem Reisepass nicht möglich sei, überholt sei und es schon früher möglich gewesen sei, die Kontrollen gegen Bezahlung einer grossen Geldsumme und mit Hilfe eines Schleppers zu umgehen und trotz einer bestehenden Suche aus Sri Lanka auszureisen. Überdies müsste vor dem Hintergrund der Inhaftierung eines abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka im September 2013 - wegen seiner Teilnahme an einer exilpolitischen Kundgebung als einfacher Teilnehmer - klar sein, dass selbst eine blosse Teilnahme an einer gegen die Verletzung von Menschenrechten durch die sri-lankischen Behörden gerichtete Gedenk- oder Protestveranstaltung in der Schweiz überwacht werde und bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu Verfolgungsmassnahmen führe. Schliesslich müsste einem Angestellten des SEM bekannt sein, dass der auf Seite 4, viertletzter Abschnitt, zitierte Entscheid des EGMR bezüglich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr der aktuellen Praxis des Staatsekretariats entspreche.

3.3.2 Im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG i.V.m. Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (BVGE 2009/50 E. 10.2.1).

3.3.3 Bezüglich der Rügen, die behauptete psychische Störung des Beschwerdeführers sei nicht abgeklärt und die notwendige Übersetzung der eingereichten Beweismittel sei nicht veranlasst worden, ist auf E. 3.1.3 und 3.1.4 zu verweisen.

Bezüglich der im Sinne einer Sachverhaltsergänzung behaupteten Mitwirkung der Tante des Beschwerdeführers bei der Beschaffung von Waffen, Sprengstoffen und Munition für die LTTE, ist festzuhalten, dass den Befragungsprotokollen keine entsprechenden Hinweise für eine solche bedeutendere Rolle der Tante bei dieser Organisation zu entnehmen sind. Vielmehr sind die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der Aktivitäten der Tante für die LTTE sehr vage und oberflächlich geblieben (vgl. A15/14, F59, F78 ff. und F115 f.). Auch die Indizien, welche der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe anführt und auf die er die behauptete bedeutendere Rolle der Tante abstützt, sind wenig substantiiert und unbelegt geblieben. Mithin musste sich das SEM nicht veranlasst sehen, weitere Ermittlungen in diese Richtung zu tätigen. Aufgrund der vagen Sachverhaltsergänzungen in der Rechtsmitteleingabe erscheint es folglich nicht angezeigt, von einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung durch das SEM auszugehen. Ferner sind auch die in diesem Zusammenhang auf Beschwerdeebene gestellten Beweisofferten nur vage geblieben. So teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wiederholt mit, bis anhin keine weiteren Erkenntnisse betreffend angeblich vertiefte LTTE-Kontakte der Tante erhältlich gemacht zu haben (vgl. die Eingaben vom 15. April 2015, S. 4, und vom 17. Juli 2015, S. 2). Vor diesem Hintergrund drängte sich eine Fristansetzung zur Beibringung von diesbezüglichen Beweisunterlagen auch im Instruktionsverfahren auf Rechtsmittelstufe nicht auf.

Hinsichtlich des Vorwurfs der mangelhaften Länderkenntnisse des SEM-Mitarbeiters ist schliesslich festzuhalten, dass die diesbezüglich konkret angeführten Argumente eine Kritik an der Würdigung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz und mithin in der Sache darstellen. So lässt sich von der fehlenden Auseinandersetzung mit den vom Rechtsvertreter angeführten Punkten noch nicht auf fehlende Länderkenntnisse schliessen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz beispielsweise die Frage der Verfolgungsinteressen der sri-lankischen Behörden gegenüber Angehörigen von ehemaligen LTTE-Mitgliedern und die Verknüpfung der sri-lankischen Sicherheitskräfte mit anderen paramilitärischen Gruppen in der angefochtenen Verfügung unbehandelt liess, weil sie nicht von einer bedeutenden Rolle der Tante des Beschwerdeführers bei den LTTE ausging und - wie im vorangehenden Absatz ausgeführt - auch nicht davon ausgehen musste.

Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärung als unbegründet.

3.4 Vor dem Hintergrund der vorangehenden Erwägungen besteht somit kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb die entsprechenden Rechtsbegehren abzuweisen sind.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.

5.1 Wie in Bst. B ausgeführt, stufte das SEM die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft ein. Daneben vertritt es die Ansicht, dass der Beschwerdeführer nicht über ein Profil verfüge, das ihn bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat besonders anfällig für eine gezielte Verfolgung machen würde.

5.2 Auf Beschwerdeebene liess der Beschwerdeführer dazu vortragen, dass eine ausführliche Glaubhaftigkeitsprüfung erst vorgenommen werden könne, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt weiter abgeklärt worden sei, namentlich die notwendigen ärztlichen Informationen, die Übersetzung der bestehenden Dokumente sowie weitere Informationen und Unterlagen zur Rolle seiner Tante bei den LTTE vorlägen.

Es sei aber bereits jetzt klar, dass der Beschwerdeführer als nächste Bezugsperson einer Tante, welche eine wichtige Rolle bei den LTTE wahrgenommen habe, in den Fokus der sri-lankischen Sicherheitskräfte geraten und mithin in den Jahren 2008 bis 2013 massiven Bedrohungen und einer jahrelangen Meldepflicht ausgesetzt gewesen sei. Die Erreichung seiner Volljährigkeit habe zu einer Intensivierung dieser Bedrohung geführt, da sich die sri-lankischen Behörden davon versprochen hätten, dass er sowohl über den vermeintlichen Aufenthaltsort seiner Tante, als auch über deren frühere Aktivitäten und über deren Beziehungsnetz Aussagen machen könne.

Was seine exilpolitischen Tätigkeiten betreffe, müsse noch heute davon ausgegangen werden, dass selbst eine einfache Teilnahme an einer Veranstaltung der LTTE oder an einer Kundgebung zu einer Registrierung und Beobachtung durch die sri-lankischen Behörden führe. Auch wenn die heimatlichen Behörden ihn nicht direkt bei solchen Aktivitäten beobachtet hätten, würden sie ihn bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zwangsläufig danach befragen, was angesichts der bekannten Verhör- und Foltermethoden dazu führe, dass solche Aktivitäten auch eingestanden würden. Folglich sei bereits sein niederschwelliges Engagement im exilpolitischen Rahmen rechtserheblich. Die Argumentation des SEM, der Beschwerdeführer habe keine Beweismittel zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten beigebracht, weshalb diese als reine Behauptungen zu werten seien, halte dem Grundsatz, dass die Flüchtlingseigenschaft nur glaubhaft gemacht werden müsse, nicht stand.

Des Weiteren sei zu erwähnen, dass er zur bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylgesuchsteller gehöre, die bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund eines Generalverdachts der Unterstützung der LTTE mit überwiegender Wahrscheinlichkeit systematisch durch die sri-lankischen Behörden verhaftet, unter Anwendung von schwerer Folter verhört und auf unbestimmte Zeit inhaftiert würde.

Nach dem Gesagten und unter Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und die Präjudizen des SEM zur Asylgewährung von Tamilen, erfülle der Beschwerdeführer - aufgrund der familiären Verbindungen zu den LTTE und seiner exilpolitischen Tätigkeiten - bei weitem ein Risikoprofil, welches ihn bei einer Rückkehr in asylrelevanter Weise in Gefahr bringen würde und mithin zu einer Asylgewährung führen müsse. So sei das SEM in einem identisch gelagerten Fall eines tamilischen Asylsuchenden - dessen Entscheid der Rechtsmitteleingabe beigelegt wurde - denn auch zum gegenteiligen Ergebnis gelangt. Obwohl es die Vorbringen jenes Gesuchstellers nicht geglaubt respektive nicht als asylrelevant eingeschätzt habe, sei es aufgrund dessen längeren Auslandaufenthaltes, dessen Teilnahme an mehreren Gedenktagen, Versammlungen und Demonstrationen, dessen Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, dessen Alters sowie der angeblich illegalen Ausreise aus dem Heimatland zum Schluss gelangt, die sri-lankischen Behörden könnten jenen Gesuchsteller bei einer Rückkehr der oppositionellen Tätigkeit im Ausland verdächtigen, weshalb von einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG auszugehen sei. Das Gleichbehandlungsgebot gebiete, dass auch beim Beschwerdeführer davon ausgegangen werde, dass die genannte Bestimmung erfüllt sei.

6.

Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und ihm die Gewährung von Asyl zu Recht verweigert hat.

Dabei stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr 2013 glaubhaft machen konnte und ihm mithin Asyl zu gewähren wäre (vgl. E. 7).

Anschliessend ist der Frage nachzugehend, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka - angesichts seiner Vorbringen - ernsthafte Nachteile drohen würden, weshalb wegen Nachfluchtgründen seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen respektive ihm Asyl zu gewähren wäre. Dabei wird insbesondere auf das in Berichten von Menschenrechtsorganisationen sowie Tageszeitungen wiederholt aufgegriffene Thema der gegenüber rückkehrenden Tamilen in Sri Lanka drohenden ernsthaften Nachteile in Form von Verhaftung und Folter eingegangen (vgl. E. 8 und 9).

7.

Die Frage, ob der Beschwerdeführer das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr 2013 glaubhaft machen konnte, ist mit der Vor-instanz zu verneinen.

Zwar erscheint es nicht völlig unwahrscheinlich, dass die Tante des Beschwerdeführers verschwunden ist, wurden doch Unterlagen eingereicht, welche darauf hindeuten, dass sie von ihren Angehörigen vermisst wird (vgl. A12/9; A14/1, Beilagen 1 und 3). Selbst wenn sie sich aber tatsächlich in der einen oder anderen Weise für die LTTE eingesetzt hätte, was - wie nachfolgend dargelegt (vgl. E. 9.2.1) - bezweifelt wird, sind die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft. So erscheint es - neben den nicht unerheblichen Ungereimtheiten zwischen der Kurzbefragung und der Bundesanhörung bezüglich des Zeitpunkts der wesentlichen Verfolgungsvorbringen - unplausibel, dass der Beschwerdeführer seit (...) 2008, als seine Tante verschwunden sein soll, bis zu seiner Ausreise im November 2013, mithin während mehr als fünf Jahren (das heisst im Alter von [...] bis [...] Jahren), von den sri-lankischen Behörden - zwecks Ermittlung des Verbleibs der Tante, ihrer behaupteten früheren Aktivitäten bei den LTTE und ihres geltend gemachten Beziehungsnetzes - in asylrelevanter Weise behelligt worden sein soll, obwohl er bis heute nichts Wesentliches weiss. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden zu drastischeren Massnahmen gegriffen hätten, wenn sie tatsächlich erwartet hätten, relevante Informationen beim Beschwerdeführer erhältlich machen zu können, beziehungsweise ihn andernfalls bald einmal in Ruhe gelassen hätten. Die vorgetragene Dauerbehelligung des Beschwerdeführers ist umso weniger nachvollziehbar, als dieser anlässlich der Bundesanhörung nicht nur mit keinem Wort geltend machte, dass seine Grossmutter - die ja ebenfalls mit der Tante unter einem Dach gelebt habe - je behelligt worden sei, sondern eine im Zusammenhang mit dem Verschwinden der Tante stehende Belästigung seiner Eltern und Geschwister durch die Behörden gar ausdrücklich verneinte (vgl. A15/14, F90 f. und F30). So wäre zu erwarten gewesen, dass die sri-lankischen Behörden bei einem tatsächlichen Verfolgungsinteresse gerade auch die Eltern des Beschwerdeführers ins Visier genommen hätten, ist objektiv betrachtet doch davon auszugehen, dass diese mehr über die behaupteten Aktivitäten der Tante bei den LTTE und die Umstände ihres Verschwindens wissen müssten, da sie im Zeitpunkt dieser geltend gemachten Ereignisse und während des Bürgerkrieges bereits erwachsen waren. Diese Annahme wird vom Beschwerdeführer denn auch bestätigt, machte er anlässlich der Bundesanhörung doch geltend, seine Eltern hätten ihm von der behaupteten Unterstützung seiner Tante gegenüber den LTTE erzählt (vgl. A15/14, F80). Selbst wenn der Beschwerdeführer, wie von ihm vorgetragen, tatsächlich bei seiner Tante aufgewachsen ist, wäre den Behörden wohl
bekannt gewesen, dass die leibliche Mutter des Beschwerdeführers die Schwester seiner Tante ist und mit grosser Wahrscheinlichkeit etwas über diese weiss (vgl. A15/14, F74 sowie Beschwerde vom 23. März 2015, S. 7; vgl. ferner A14/1, Beilage 2). Dass eine Behelligung der Eltern des Beschwerdeführers seitens der sri-lankischen Behörden vor diesem Hintergrund ausgeblieben ist, legt die Vermutung nahe, dass das Verfolgungsinteresse des Staates an der Tante des Beschwerdeführers doch nicht so gross sein konnte, wie von diesem geltend gemacht. Schliesslich ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die eingereichten Beweismittel an der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermögen. Dasselbe gilt für die auf Beschwerdeebene mit Eingabe vom 15. April 2015 ins Recht gelegte Kopie eines Schreibens der Grossmutter des Beschwerdeführers an die EPRLF sowie den mit Eingabe vom 17. Juli 2015 eingereichten Zeitungsartikel aus der tamilischen Zeitung (...) [von] 2008 bezüglich der Entführung der Tante und ihrer Freundin (vgl. Bst. E und I). So belegen diese eingereichten Dokumente nur, dass die Tante des Beschwerdeführers von ihren Angehörigen vermisst wird. Indes sind diesen Dokumenten keinerlei Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer persönlich von den sri-lankischen Sicherheitskräften behelligt worden wäre (vgl. A12/9 und A14/1, Beilagen 1 und 3, sowie Beilage [vom 4. Juli 2009] zur Eingabe vom 15. April 2015 und Beilage [vom 3. Mai 2008] zur Eingabe vom 17. Juli 2015).

Folglich ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr 2013 glaubhaft zu machen. Das zwar zutreffende Argument des Rechtsvertreters, es sei - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - sehr wohl möglich, trotz bestehender Fahndung aus Sri Lanka auszureisen (vgl. oben E. 3.3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5274/2008 vom 31. Oktober 2012, E. 3.3.2 und 3.3.3), vermag die zuvor angeführten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers nicht auszuräumen. Auch ändert dieses Argument nichts daran, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den von ihm bei der Ausreise mitgeführten Dokumenten, wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt, widersprüchlich sind (vgl. dazu E. 9.2.3).

8.

Zur Beantwortung der Frage, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile drohen würden (vgl. E. 9), drängt sich vorgängig eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka auf. Zu diesem Zweck wurden die in E. 8.1 aufgeführten einschlägigen Quellen bezüglich Verhaftung und Folter rückkehrender Tamilen nach Sri Lanka genauer untersucht, wobei der Schwerpunkt bei den für die Jahre 2009 bis 2013 identifizierten Fällen liegt (vgl. E. 8.1.1), da sich für die Zeit danach und insbesondere für die Zeit nach Amtsantritt des neuen Präsidenten, Maithripala Sirisena, - angesichts der nachhinkenden Identifikation neuer Opfer von Verhaftung und Folter - mangels Informationen noch keine zuverlässigen Schlüsse ziehen lassen (vgl. E. 8.1.2). Neben Hinweisen zu den Hauptschauplätzen von Verhaftung und Folter von Rückkehrenden nach Sri Lanka (vgl. 8.2) und Erkenntnissen zur Anzahl der Opfer (vgl. 8.3), werden in den konsultierten Quellen insbesondere die Gründe (nachfolgend Risikofaktoren genannt) für Verhaftung und Folter von Rückkehrenden nach Sri Lanka identifiziert. Diese sich aus der Auswertung der einschlägigen Quellen ergebenden Risikofaktoren werden in E. 8.4 dargestellt. In E. 8.5 wird vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Sri Lanka erwogen, welche der Rückkehrenden, die diese Risikofaktoren erfüllen, gegebenenfalls ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten haben.

8.1

8.1.1 Trotz Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009, wurde für die Zeit danach und bis heute in verschiedenen Quellen wiederholt von Verhaftungen und Folter (einschliesslich sexuellem Missbrauch) von rückkehrenden Tamilen durch die sri-lankischen Behörden berichtet. Dies dürfte damit zusammenhängen, dass die sri-lankischen Behörden ihren Fokus bezüglich ihrer Befürchtung, die LTTE könnte wiederaufleben, in den vergangenen Jahren verstärkt vom Inland auf die grosse tamilische Diaspora verschoben haben (vgl. United Kingdom [UK], Upper Tribunal [Immigration and Asylum Chamber], GJ and Others [post-civil war: returnees] Sri Lanka CG v. Secretary of State for the Home Departement, [2013] UKUT 00319 [IAC], 3. Juli 2013, S. 62 ff. und 71). Human Rights Watch (HRW) dokumentierte insgesamt 33 Fälle von tamilischen Personen, welche im Zeitraum zwischen Mai 2009 und September 2012 nach ihrer Rückkehr respektive zwangsweisen Rückschaffung aus europäischen Ländern von den sri-lankischen Behörden festgenommen und gefoltert wurden. Von diesen 33 Personen hielten sich 19 in Grossbritannien, fünf in Frankreich, zwei in der Schweiz, je eine Person in Belgien und in Deutschland und fünf weitere in unbekannten europäischen Ländern auf (vgl. HRW, "We will teach you a lesson", Sexual violence against Tamils by Sri Lankan security forces, 26. Februar 2013; HRW, United Kingdom: Document containing cases of Sri Lankan deportees allegedly tortured on return, 15. September 2012; HRW, UK: Suspend Deportations of Tamils to Sri Lanka, Further Reports of Torture of Returnees Highlight Extent of Problem, 29. Mai 2012; HRW, UK: Halt Deportations of Tamils to Sri Lanka, Credible Allegations of Arrest and Torture upon Return, 24. Februar 2012; vgl. ferner Landinfo, Sri Lanka: Human rights and security issues concerning the Tamil population in Colombo and the Northern Province, 7. Dezember 2012, S. 31 ff.). Immigration and Refugee Board of Canada (IRB) berichtete im Februar 2013 ferner davon, die sri-lankischen Behörden hätten am 8. Dezember 2012 darüber informiert, dass sie 29 sri-lankische Staatsangehörige, darunter 25 Tamilen, welche aus Grossbritannien zurückgeschafft worden seien, für weitere Befragungen durch das Criminal Investigation Departement (CID) festgenommen hätten. Das weitere Schicksal dieser Personen sei unbekannt (vgl. IRB, Sri Lanka: Treatment of Tamil Returnees to Sri Lanka, including failed refugee applicants, 12. Februar 2013). Die U.S. Amerikanische Organisation Tamils against Genocide (TAG) dokumentierte in ihrem Bericht vom 16. September 2012 47 Fälle von tamilischen Personen, welche nach ihrer freiwilligen Rückkehr nach Sri Lanka in den Jahren 2010 bis 2012 verhaftet und gefoltert wurden. 35 dieser
Personen kehrten von Grossbritannien und eine Person aus einem unbekannten anderen europäischen Land nach Sri Lanka zurück. Bezüglich der übrigen elf Personen ist unklar, wo sie sich vor ihrer Rückkehr aufgehalten hatten (vgl. TAG, Returnees at risk: Detention and torture in Sri Lanka, 16. September 2012, S. 3-5). In ihrem jüngsten Report "Tainted Peace: Torture in Sri Lanka since May 2009" von August 2015 berichtete die Organisation Freedom from Torture (FfT) von 71 Personen, mehrheitlich Tamilen, welche nach ihrer Rückkehr aus dem Ausland zwischen Mai 2009 und September 2013 von den sri-lankischen Behörden gefoltert wurden. Während es sich bei 55 dieser Personen um Rückkehrende aus Grossbritannien handelte, ist der frühere Aufenthaltsort der übrigen 16 Rückkehrenden unbekannt (vgl. FfT, Tainted Peace: Torture in Sri Lanka since May 2009, August 2015, S. 9 f., S. 29). The Bar Human Rights Committee of England and Wales [BHRC] and The International Truth & Justice Project, Sri Lanka weisen in ihrem von Yasmin Sooka verfassten Bericht "An Unfinished War: Torture and Sexual Violence in Sri Lanka 2009-2014" auf weitere 40 Tamilen, hauptsächlich aus dem Norden und dem Osten Sri Lankas, hin, welche nach einem Aufenthalt im Ausland nach Sri Lanka zurückgekehrt waren und dort in den Jahren 2009 bis 2014 gefoltert wurden. Wo sich diese 40 Personen vor der Rückkehr nach Sri Lanka aufgehalten hatten, ist unbekannt (Yasmin Sooka, The Bar Human Rights Committee of England and Wales [BHRC] and The International Truth & Justice Project, Sri Lanka, An Unfinished War: Torture and Sexual Violence in Sri Lanka 2009-2014, S. 6, 16, 31, 53, 57, 62). Ferner berichtete LankaeNews am 29. November 2010 von der Festnahme eines einige Wochen zuvor aus der Schweiz zurückgekehrten Tamilen, bei dem es sich nach Angaben der Zeitung um ein wichtiges LTTE-Mitglied gehandelt habe (vgl. LankaeNews, Powerful LTTE suspect who arrived from Switzerland arrested, 29. November 2010). In TamilNet war am 15. Oktober 2012 zudem von einem Tamilen mit britischer Staatsbürgerschaft zu lesen, welcher bei einem Besuch in Sri Lanka am 3. Oktober 2012 am Flughafen in Colombo verhaftet und gefoltert wurde (vgl. TamilNet, UK Tamil tortured in Colombo, returned after payment of ransom to CID, 15. Oktober 2012). Schliesslich wurden im September 2013 zwei Fälle von tamilischen Personen bekannt, welche im Sommer 2013 von der Schweiz nach Sri Lanka zurückgeschafft und bei der Einreise für längere Zeit inhaftiert wurden, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Betroffenen in Haft gefoltert wurden (vgl. statt vieler Tages Anzeiger, Trotz Folterbericht schaffte die Schweiz weiter nach Sri Lanka aus, 4. September 2013 sowie Adrian Schuster,
Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH; Hrsg.], Sri Lanka: Gefährdung rückkehrender tamilischer Personen, 16. Juni 2015, S. 19, m.w.H.). Ob sich die hier zusammengetragenen Fälle - insgesamt 224 Rückehrende aus europäischen Ländern für die Jahre 2009 bis 2013 - teilweise überschneiden, das heisst dieselben Personen in den konsultierten Quellen wiederholt erwähnt wurden, ist unklar, wobei für einzelne Fälle Hinweise dafür bestehen.

8.1.2 Trotz positiver Entwicklungen mit Bezug zur Menschenrechtslage und zur nationalen Aussöhnung - namentlich die kürzlich, das heisst am 25. Mai 2016, vorgenommene Ratifikation des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (vgl. http://www.ohchr.org/EN/HRBodies/CED/Pages/RecentSignaturesRatifications.aspx) - wurde auch für die Zeit nach der Wahl des neuen Präsidenten, Maithripala Sirisena, im Januar 2015 (vgl. hierzu unten E. 13.2.2) verschiedentlich von der Verhaftung und Folter von tamilischen Rückkehrenden berichtet, wobei ein Grossteil der Betroffenen aus Ländern im Nahen Osten respektive aus Australien zurückgekehrt war, wo sie gearbeitet hätten (vgl. TamilNet, 16 Batticaloa Tamils arrested within last 100 days at Colombo airport, 3. Mai 2015; TamilNet, SL military continues to arrest Tamils from East returning from Middle East, 31. Mai 2015; Tamil Guardian, Two Tamils arrested on return to Sri Lanka, 6. Februar 2015; Groundviews, PTA detainees - Ignored under "Yahapalanaya?", 5. September 2015; The Sri Lanka Mirror, Another Tamil returnee arrested, 1. Juli 2015; Ceylon News, TID arrests another Tamil man on return from abroad, 16. April 2016; Tamil Guardian, Tamil youth detained at Colombo airport, 25. Januar 2016; TamilNet, Tamil youth from Batticaloa reported missing at Colombo airport, 22. Dezember 2015; International Crisis Group [ICG], Sri Lanka between Elections, 12. August 2015, S. 17; vgl. ferner Daily Mirror, Two deported Lankans arrested, 10. Februar 2016; Ceylontoday, 16 deported Sri Lankans arrested at BIA, 24. Februar 2016; Daily News, Sixteen deported from Australia arrested at BIA, 25. Februar 2016; Journalists for Democracy in Sri Lanka [JDS], Four Tamils arrested at Colombo airport in midst of election fever, 20. August 2015). Verschiedenen Medien zufolge wurden im Februar und März 2015 indes auch sechs Tamilen, die aus Italien deportiert wurden, und eine aus Frankreich kommende Tamilin mit ihrer achtjährigen Tochter, beide angeblich französische Staatsangehörige, vom Terrorism Investigation Departement (TID) verhaftet (vgl. The Tamil Diplomat, Abduction and arresting of Tamil returning from foreign countries are on the increase, 18. Februar 2015; Ceylontoday, 'Don't return to Sri Lanka' - Premachandran warns Tamil Diaspora, 8. März 2015; Tamil Guardian, Tamil woman and 8y old daughter arrested on return to Sri Lanka by antiterror police, 3. März 2015). Auch Freedom from Torture berichtete davon, dass sie neben den im Zeitraum zwischen Mai 2009 und September 2013 dokumentierten 71 Folterfällen bei Rückkehrenden von weiteren solchen Fällen, welche sich im Jahr 2014 und auch im Jahr 2015 zugetragen hätten, Kenntnis erhalten hätten (vgl.
FfT, a.a.O., August 2015, S. 9 sowie FfT, Torture casts a shadow over Sirisena's first year as President of Sri Lanka, 5. Januar 2016). Schliesslich machte International Truth & Justice Project, Sri Lanka, in ihrem neusten Report von Januar 2016 auf bis zu acht weitere, während der Amtszeit Sirisenas stattgefundene Folterfälle, die tamilische Rückkehrende aus dem Ausland (das genaue Herkunftsland ist unbekannt) betreffen, aufmerksam (vgl. International Truth & Justice Project, Sri Lanka, Silenced: Survivors of torture and sexual violence in 2015, Januar 2016, S. 3 und 9).

8.2 Von den für die Jahre 2009 bis 2013 dokumentierten 224 Verhaftungs- respektive Folterfällen von aus Europa zurückgekehrten sri-lankischen Staatsangehörigen, insbesondere Tamilen, trug sich - sofern gemäss den im ersten Abschnitt von E. 8.1 zitierten Quellen bekannt - knapp die Hälfte sofort bei der Einreise am Flughafen in Colombo zu (vgl. FfT, a.a.O., August 2015, S. 24 f.; TAG, a.a.O., 16. September 2015; HRW, a.a.O., 24. Februar 2012; HRW, a.a.O., 29. Mai 2012; HRW, a.a.O., 15. September 2012; IRB, a.a.O., 12. Februar 2013; HRW, a.a.O., 26. Februar 2013; TamilNet, a.a.O., 15. Oktober 2012; Tages Anzeiger, a.a.O., 4. September 2013; Adrian Schuster, a.a.O., S. 19). Der Flughafen Colombo stellt für Rückkehrende mithin einen besonders kritischen Ort dar. So wurde davon berichtet, dass tamilische Rückkehrende bei ihrer Ankunft am Flughafen teilweise stundenlang überprüft und verhört werden (vgl. Ceylontoday, a.a.O., 8. März 2015). In der Regel werden sie zuerst von Mitarbeitenden der Immigrationsbehörde (Departement of Immigration & Emigration [DIE]) befragt, bevor sie vom State Intelligence Service (SIS) und anschliessend vom CID kontrolliert und vernommen werden, wobei davon berichtet wurde, dass Rückkehrende manchmal nur eine oder zwei dieser Instanzen passieren mussten. Bei Verdachtsmomenten wird das TID für weitere Verhöre eingeschaltet (vgl. Adrian Schuster, a.a.O., 16. Juni 2015, S. 12, m.w.H.). Die Sicherheitsbehörden am Flughafen bedienen sich zwecks Kontrolle der Rückkehrenden einer computergestützten Datenbank, in der gesuchte Personen gespeichert sind. In dieser Datenbank wird zwischen der sogenannten "Stop List" (auch: "Black List") und der sogenannten "Watch List" unterschieden. In der "Stop List" sind die Daten von Personen gespeichert, welche der Verbindung zu den LTTE oder terroristischer Aktivitäten verdächtigt werden oder gegen die eine gerichtliche Verfügung oder ein Haftbefehl besteht beziehungsweise ein Strafverfahren eröffnet wurde. Ein Eintrag in der "Stop List" kann zur Folge haben, dass der betroffenen Person die Weiterreise verweigert und sie verhaftet wird. In der "Watch List" aufgeführte Personen verfügen über ein verdächtiges Profil. Sie werden bei ihrer Einreise am Flughafen zwar üblicherweise nicht angehalten, können bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka indes einer verdeckten Überwachung ausgesetzt werden, was zu einer späteren Verhaftung führen kann. Die Sicherheitsbehörden am Flughafen haben über die genannte Datenbank Zugang zu Informationen, die über Jahre zurückreichen. Gemäss den konsultierten Quellen habe die zentralisierte Sammlung dieser Informationen Mitte der 1990er Jahre begonnen und umfasse weitreichende Details zum tamilischen Teil der sri-lankischen
Bevölkerung, insbesondere betreffend ihre Verbindungen zu den LTTE, zumal die Sicherheitskräfte am Ende des Bürgerkrieges tausende Tamilen befragt und die dadurch gewonnen Informationen in die Datenbank aufgenommen hätten (vgl. UK, Upper Tribunal, a.a.O., S. 18 f., 31, 32 ff., 186 ff.; Yasmin Sooka, a.a.O., S. 18; Landinfo, Landinfo, Temanotat Sri Lanka: Sikkerhetssituasjonen, LTTE og retur til hjemlandet, 3. Juli 2015, Ziff. 4; Adrian Schuster, a.a.O., 16. Juni 2015, S. 13 ff., m.w.H.; IRB, Sri Lanka: Ability of single Tamil woman to relocate and access housing and employment in Colombo; whether and how they can be traced by the government or paramilitaries [2014-March 2015], 8. April 2015).

Die andere Hälfte der für die Jahre 2009 bis 2013 dokumentierten 224 Verhaftungs- respektive Folterfälle ereignete sich - sofern gemäss den im ersten Abschnitt von E. 8.1 zitierten Quellen bekannt - erst nach einigen Tagen, Wochen oder Monaten, seltener nach einigen Jahren, nachdem die Betroffenen an ihren Wohnort zurückgekehrt waren, was eine gewisse landesweite Überwachung dieser Personen durch die sri-lankischen Behörden vermuten lässt (vgl. FfT, a.a.O., August 2015, S. 24 f.; TAG, a.a.O., 16. September 2015; HRW, a.a.O., 24. Februar 2012; HRW, a.a.O., 29. Mai 2012; HRW, a.a.O., 15. September 2012; IRB, a.a.O., 12. Februar 2013; HRW, a.a.O., 26. Februar 2013; LankaeNews, a.a.O., 29. November 2010). So wurde denn auch verschiedentlich davon berichtet, dass Rückkehrende, selbst wenn sie nach den Verhören am Flughafen frei einreisen konnten, an ihrem Wohnort durch die Sicherheitskräfte überwacht und teilweise gar erneut verhört und anderweitig schikaniert wurden (vgl. Ceylontoday, a.a.O., 8. März 2015; Adrian Schuster, a.a.O., 16. Juni 2015, S. 20, m.w.H.). Auch das gut organisierte Überwachungssystem auf lokaler Ebene scheint seinen Beitrag dazu zu leisten und es den Rückkehrenden zu verunmöglichen, unbemerkt in ihre Dörfer zurückzukehren (vgl. Yasmin Sooka, a.a.O., S. 19; Adrian Schuster, a.a.O., 16. Juni 2015, S. 3 ff., S. 20 f., m.w.H.; IRB, Sri Lanka: Treatment of suspected members or supporters of the Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE], including information about how many are in detention; whether the government continues to screen Tamils in an attempt to identify LTTE suspects [2011-January 2015] {LKA105041.E}, 11. Februar 2015).

Unklar bleibt, ob nur jene Rückkehrenden, deren Namen sich auf der "Stop List" respektive "Watch List" befinden, von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden am Flughafen festgenommen beziehungsweise nach der Einreise ins Land überwacht und allenfalls später festgenommen werden.

8.3 Obwohl die vorliegend für die Jahre 2009 bis 2013 dokumentierten 224 Verhaftungs- und Folterfälle von Rückkehrenden aus europäischen Ländern hauptsächlich Personen tamilischer Ethnie - sofern bekannt mehrheitlich aus dem Norden und Osten des Landes, teilweise aus Colombo - betrafen (vgl. HRW, a.a.O., 15. September 2012; HRW, a.a.O., 26. Februar 2013), kann insbesondere aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden, dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt ist. So machen die 224 dokumentierten Fälle gemessen an den bekannten Zahlen der Rückkehrenden aus Grossbritannien, Frankreich, Belgien, Deutschland für die Jahre 2010 bis 2013 und aus der Schweiz für die Jahre 2012 und 2013 (die Zahlen von 2010 bis 2011 sind nicht bekannt), total 5'112 Personen, lediglich zwischen 4 und 5 Prozent aus (vgl. Eurostat, Third country nationals returned following an order to leave - annual data (rounded) [migr_eirtn] (Country of Citizenship: Sri Lanka, Indicator on Migration: Total number of Persons returned), undatiert, http://ec.europa.eu/euro-stat/web/asylum-and-managed-migration/ data/database# >, abgerufen am 2. Dezember 2015). Zwar kann davon ausgegangen werden, dass längst nicht alle Verhaftungs- und Folterfälle tamilischer Asylsuchender für den Zeitraum zwischen 2009 und 2013 dokumentiert wurden, so dass die Zahl entsprechender Fälle mehr als 224 betragen kann (vgl. FfT, Sri Lankan Tamils tortured on return from the UK, Briefing, 13. September 2012, S. 5; vgl. ferner FfT, a.a.O., August 2015, S. 27). Andererseits ist aber auch zu berücksichtigen, dass in der Zahl der Rückkehrenden für die Jahre 2010 bis 2013 lediglich jene Personen enthalten sind, welche nach einem Wegweisungsentscheid des Gaststaates nach Sri Lanka zurückgekehrt sind, nicht aber jene, die freiwillig beispielsweise zwecks Familienbesuch oder Ferien in ihr Heimatland gereist sind (Eurostat, Enforcement of Immigration Legislation (migr_eil) Reference Metadata in Euro SDMX Metadata Structure (ESMS), 30. April 2015, < http://ec.europa.eu/eurostat/ca-che/metadata/en/migr_eil_es-ms.htm >, abgerufen am 2. Dezember 2015). Demgegenüber berichteten gerade Freedom from Torture und Human Rights Watch bezüglich der von ihnen untersuchten Verhaftungs- und Folterfälle, dass einzelne Betroffene freiwillig nach Sri Lanka zurückgekehrt waren, in der Regel für einen kurzen Aufenthalt, beispielsweise zwecks Besuch der Familie (vgl. FfT, a.a.O., August 2015, S. 23; HRW, a.a.O., 15. September 2012; HRW, a.a.O., 26. Februar 2013).

In jedem Fall dürfte der Anteil der verhafteten und gefolterten Rückkehrenden gemessen an der Gesamtzahl der Rückkehrenden somit zahlenmässig tief ausfallen, weshalb zu ermitteln ist, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen, von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden.

8.4 Wie eingangs erläutert, wird nachfolgend zunächst dargelegt, welche Risikofaktoren für Verhaftung und Folter bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den einschlägigen Quellen identifiziert wurden.

8.4.1 Freedom from Torture identifizierte bezüglich der von ihr in ihrem jüngsten Report dokumentierten 55 Fälle von Rückkehrenden aus Grossbritannien als Hauptrisikofaktor für Verhaftung und Folter eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE. So handelte es sich bei 34 der 55 untersuchten Personen um (ehemalige) Mitglieder und Anhänger der LTTE, während 20 der 55 Personen Angehörige oder anderweitig Nahestehende von (ehemaligen) Mitgliedern und Anhängern der Organisation sind. Nur eine Person hatte keinerlei Verbindung zu den LTTE und wurde wegen ihrer Beziehung zu einer regimekritischen politischen Gruppe verhaftet. Ob die Mitgliedschaft respektive Anhängerschaft der Betroffenen respektive ihrer Angehörigen freiwillig oder unfreiwillig war und welche Funktion sie in den LTTE innehatten, schien in den untersuchten Fällen nicht ausschlaggebend zu sein (vgl. FfT, a.a.O., August 2015, S. 23 f.). Dies wird von Tamils against Genocide bezüglich der von ihr identifizierten Rückkehrenden insofern bestätigt, als die Organisation in ihrem Bericht vom 16. September 2012 festhält, dass die Unterschiede in der Intensität der tatsächlichen oder vermeintlichen Verbindung zu den LTTE die Wahrscheinlichkeit von Verhaftung und Folter nicht zu erklären vermögen. So sei die Verbindung zu den LTTE in sechzig Prozent der Fälle, bei denen dieses Kriterium für Verhaftung und Folter durch die sri-lankischen Behörden entscheidend gewesen sei, schwach gewesen (vgl. TAG, a.a.O., 16. September 2012, S. 11 f.). Auch in den von Human Rights Watch dokumentierten 33 Fällen schien die Verbindung zu den LTTE einen Hauptrisikofaktor darzustellen. So berichteten 22 der 33 untersuchten Rückkehrenden davon, während den Verhören der Mitgliedschaft bei respektive der Unterstützung der LTTE beschuldigt worden zu sein, wobei den konsultierten Berichten von Human Rights Watch bezüglich zehn der 33 Fälle keine Angaben zum Grund der Verhaftung und zu den im Rahmen der Verhöre gestellten Fragen zu entnehmen sind. In elf der 22 zuvor erwähnten Fälle ist aufgrund der Schilderungen der Betroffenen davon auszugehen, dass sie die LTTE tatsächlich direkt oder indirekt und in mehr oder weniger intensiver Weise unterstützt hatten. Für die verbleibenden elf Fälle bleibt demgegenüber unklar, ob tatsächlich eine Verbindung zu den LTTE bestand, oder dies den Betroffenen von den sri-lankischen Behörden nur unterstellt wurde (vgl. HRW, a.a.O., 26. Februar 2013; HRW, a.a.O., 15. September 2012; HRW, a.a.O., 29. Mai 2012; HRW, a.a.O., 24. Februar 2012; vgl. ferner Gesellschaft für bedrohte Völker [GfbV], "Bei Ankunft Folter", Die Schweizer Wegweisungspraxis von Asylsuchenden nach Sri Lanka 2011-2013, S. 9 ff.). Im
Bericht der BHRC and The International Truth & Justice Project, Sri Lanka, wurde ebenfalls erwähnt, dass in den Verhören der darin dokumentierten 40 Fälle von Folteropfern fast immer die Verbindung zu den LTTE thematisiert wurde, wobei die Befrager häufig bereits die Antworten auf die diesbezüglichen Fragen gekannt und über entsprechende Beweise verfügt hatten (vgl. Yasmin Sooka, a.a.O., S. 30 und 64; vgl. ferner International Truth & Justice Project, Sri Lanka, a.a.O., Januar 2016, S. 43). Wie in E. 8.2 bereits erwähnt, sind die Namen von Personen, bezüglich welcher die sri-lankischen Behörden von einer Verbindung zu den LTTE ausgehen, in einer "Stop List" eingetragen, auf welche am Flughafen in Colombo zugegriffen werden kann. Human Rights Watch berichtete ferner davon, dass ehemalige LTTE-Mitglieder sich dazu bereit erklärt hätten oder dazu gezwungen worden seien, Personen mit direkter oder indirekter Verbindung zu den LTTE bei ihrer Einreise am Flughafen zu identifizieren (vgl. IRB, a.a.O., 12. Februar 2013). Entsprechend gaben die Betroffenen in drei der von Human Rights Watch dokumentierten Fälle an, die sri-lankischen Behörden hätten sie durch ehemalige LTTE-Mitglieder, welche nun als Informanten für die Regierung tätig seien, identifizieren lassen (vgl. HRW, a.a.O., 26. Februar 2013; HRW, a.a.O., 15. September 2012; vgl. zum Einsatz von Informanten ferner International Truth & Justice Project, Sri Lanka, A still unfinished war: Sri Lanka's survivors of torture and sexual violence 2009 - 2015, Juli 2015, S. 103 ff.).

8.4.2 Tamils against Genocide vertritt in ihrem Bericht vom 16. September 2012 die Auffassung, dass der Umstand der Verbindung zu den LTTE vom Umstand der Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen als Hauptrisikofaktor für Verhaftung und Folter von Rückkehrenden abgelöst wurde. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn eine Person aus einem "Zentrum von LTTE-Aktivitäten und Geldbeschaffung" zurückkehre beziehungsweise sich in einem Land aufgehalten habe, dessen Regierung und Medien die sri-lankische Regierung kritisiert hätten (vgl. dazu auch Adrian Schuster, a.a.O., 16. Juni 2015, S. 18). So hätten die sri-lankischen Behörden in den untersuchten Fällen grosses Interesse an den politischen Aktivitäten der Betroffenen gezeigt. In mindestens vier der beleuchteten Fälle seien den Betroffenen anlässlich der Verhöre Fotografien von ihnen an Demonstrationen im Ausland gezeigt worden (vgl. TAG, a.a.O., 16. September 2012, S. 10). Auch aus den von Human Rights Watch dokumentierten Fällen geht hervor, dass die exilpolitische Aktivität von Rückkehrenden einen ernstzunehmenden Risikofaktor für Verhaftung und Folter in Sri Lanka darstellt. So gaben 16 der 33 untersuchten Personen an, sie seien anlässlich der Verhöre nach ihren regierungskritischen Aktivitäten - wozu auch die Unterstützung der LTTE im Ausland gezählt wird - befragt worden. Zwei dieser Personen gaben ferner an, die sri-lankischen Behörden hätten ihnen Fotografien respektive Filme gezeigt, auf denen sie an Demonstrationen im Ausland zu sehen gewesen seien. Bezüglich zehn der 33 Fälle lassen sich in den konsultierten Berichten von Human Rights Watch keine Angaben zum Grund der Verhaftung und zu den im Rahmen der Verhöre gestellten Fragen entnehmen (HRW, a.a.O., 26. Februar 2013; HRW, a.a.O., 15. September 2012; HRW, a.a.O., 29. Mai 2012; HRW, a.a.O., 24. Februar 2012). Gemäss Freedom from Torture hätten sich 14 der in ihrem Report dokumentierten 55 Rückkehrenden aus Grossbritannien dort in irgendeiner Form kritisch gegenüber ihrem Heimatland geäussert, sei dies anlässlich rechtmässiger Demonstrationen, Versammlungen oder anderer Aktivitäten, wobei keine dieser Personen angegeben habe, einer hochprofilierten politischen Aktivität nachgegangen zu sein. Alle 14 Rückkehrenden seien während ihres Verhörs durch die sri-lankischen Behörden nach ihren Aktivitäten in Grossbritannien befragt worden, 13 von ihnen sogar spezifisch zur Teilnahme an Protesten und Demonstrationen. Acht von diesen 13 Rückkehrenden seien anlässlich ihrer Verhöre Fotografien und Videos von Personen an Demonstrationen in Grossbritannien gezeigt worden, auf denen die sri-lankischen Behörden sie identifiziert haben wollen (vgl. FfT, a.a.O., August 2015, S. 25). Diverse
Quellen weisen denn auch darauf hin, dass die sri-lankischen Behörden regimekritische und pro-tamilische Demonstrationen und Versammlungen in wichtigen Ländern genau überwachen und Fotografien sowie Videos von ihren Teilnehmern erstellen. Es sei davon auszugehen, dass diese an den SIS weitergeleitet würden, welcher sich vermutungsweise hochentwickelter Gesichtserkennungssoftware bediene, um Demonstrations- und Versammlungsteilnehmer bei ihrer Rückkehr zu identifizieren (vgl. Yasmin Sooka, a.a.O., S. 19 und 73; TAG, a.a.O., 16. September 2012, S. 10; IRB, a.a.O., 12. Februar 2013; Adrian Schuster, a.a.O., 16. Juni 2015, S. 18, m.w.H.; vgl. ferner Daily News, LTTE ghosts still active abroad, 17. Juli 2013; 20 Minuten Online, Angst unter Tamilen: Steckt UNO-Delegation hinter Drohbriefen?, 28. März 2012; 20 Minuten Online, Todesdrohung an Tamilen: "Dies ist unsere letzte Warnung", 27. März 2015; International Truth & Justice Project, Sri Lanka, a.a.O., Januar 2016, S. 43).

8.4.3 Freedom from Torture identifizierte als weiteren Risikofaktor für Verhaftung und Folter das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE. So seien 14 der dokumentierten 55 Rückkehrenden aus Grossbritannien bereits vor ihrer Ausreise dorthin in Haft gewesen, wobei sich nur drei dieser 14 Personen im Gastland gleichzeitig regimekritisch betätigt hätten. Fünf der 14 Betroffenen seien bereits vor Ende des sri-lankischen Bürgerkrieges, die restlichen im Jahr 2009 verhaftet worden (vgl. FfT, a.a.O., August 2015, S. 26). In anderen Quellen wird davon berichtet, dass jede Verhaftung seit Mitte der 90er Jahre aufgezeichnet und der Name der betroffenen Person mit dem Vermerk "schädliche Interessen" ("adverse interest") versehen wird. Diese Informationen seien über die zentrale Datenbank, auf die auch am Flughafen zugegriffen werden könne (vgl. E. 8.2), einsehbar. Ob eine Person, welche bereits einmal verhaftet wurde, auf die "Stop List" oder die "Watch List" gesetzt wird, ist unklar. Wenn ein Eintrag zu einer Person indes den Hinweis auf einen Haftbefehl oder eine gerichtliche Anordnung enthalte, lande deren Name immer in der "Stop List" (vgl. UK, Upper Tribunal, a.a.O., S. 82 und S. 186 ff.; Adrian Schuster, a.a.O., 16. Juni 2015, S. 13 ff., m.w.H.). Dasselbe trifft wohl zu, wenn ein Strafverfahren gegen eine Person eröffnet wurde (vgl. Landinfo, a.a.O., 3. Juli 2015, Ziff. 4). Zum im Urteil des EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08, § 13 und 69, weiterhin für anwendbar erklärten Risikofaktor eines Strafregistereintrags liess sich in aktuelleren Quellen nichts finden. Sollte ein Strafregistereintrag infolge einer tatsächlichen oder vermeintlichen Verbindung zu den LTTE beziehungsweise einer anderen regimekritischen Handlung erfolgt sein, wäre er vor dem Hintergrund des zuvor Ausgeführten wohl weiterhin als Risikofaktor zu berücksichtigen.

8.4.4 Human Rights Watch führte als weiteren Risikofaktor das Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der Einreise in Sri Lanka an. Eine Person, welche keine ordentlichen Identitätsdokumente auf sich trage, werde von den sri-lankischen Behörden mit grosser Wahrscheinlichkeit überprüft und nach dem Verbleib ihrer Papiere sowie dem Grund ihrer Ausreise befragt (vgl. IRB, a.a.O., 12. Februar 2013). In anderen Quellen wurde davon berichtet, dass Rückkehrende mit temporären Reisedokumenten (Emergency Travel Document, Laisser-Passer, Temporary Travel Document) von den sri-lankischen Behörden immer angehalten, befragt und gründlich überprüft würden. Dies erstaunt insofern wenig, als die Ausreise ohne Reisepass - wie auch die Ausreise ab einem anderen als einem dafür zugelassenen Ort - gemäss Art. 34 ff. des sri-lankischen "Immigrants and Emigrants Act" ein Delikt, und ein temporäres Reisedokument, so die konsultierten Quellen, einen Hinweis für die Begehung dieses Delikts darstellt. Personen, die ohne ordentlichen Reisepass aufgegriffen werden, werden in der Regel kurzzeitig festgenommen und mit einer relativ hohen, vom Staat bei Nichtbezahlung üblicherweise zwangsvollstreckten Busse von 50'000 bis 100'000 Rupien bestraft. Angesichts der Tatsache, dass diese Strafe im asylrechtlichen Sinn grundsätzlich legitim ist, da sie noch keinem ernsthaften Nachteil gemäss Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gleichkommt und Singhalesen und Tamilen gemäss den konsultierten Quellen gleichermassen belangt werden, sind Nachfluchtgründe aufgrund von Republikflucht allein wegen des Fehlens ordentlicher Identitätsdokumente im Sri Lanka-Kontext zu verneinen (vgl. Landinfo, a.a.O., 3. Juli 2015, Ziff. 4; Adrian Schuster, a.a.O., 16. Juni 2015, S. 13 ff., m.w.H.; The Guardian, Asylum Seekers transferred at sea by Australia to face court in Sri Lanka, 19. Februar 2015; Human Rights Law Centre, Can't flee, can't stay, Australia's interception and return of Sri Lankan asylum seekers, März 2014, S. 34 f.; The Sydney Morning Herald, Asylum denied, a penalty waits at home, 8. Dezember 2012). Indes erhöht das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente zweifelsohne das Risiko eines Rückkehrenden, ins Visier der sri-lankischen Behörden zu geraten und von diesen genauer überprüft sowie über den Grund seines Auslandaufenthaltes befragt zu werden. Selbst wenn keine Hinweise dafür bestehen, dass das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente für sich alleine genommen einen Risikofaktor für Verhaftung und Folter darstellt, kann es zur Erhärtung eines Verdachts seitens der sri-lankischen Behörden beitragen. Ähnlich verhält es sich mit Personen, welche vom Gesuchs- respektive Aufenthaltsstaat zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden und - gemäss einem
Bericht von Landinfo vom 3. Juli 2015 - auch mit Personen, welche über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, werden die sri-lankischen Behörden in letzterem Fall doch über die Ankunft der Rückkehrenden informiert. Auch diese beiden Personengruppen unterliegen einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden (vgl. Adrian Schuster, a.a.O., 16. Juni 2015, S. 13 ff., m.w.H.; Landinfo, a.a.O., 3. Juli 2015, Ziff. 4; The Guardian, a.a.O., 19. Februar 2015; UK, Upper Tribunal, a.a.O., S. 188; Landinfo, a.a.O., 7. Dezember 2012, S. 31 ff.).

8.4.5 Ein weiterer von verschiedenen Quellen identifizierter Risikofaktor sind Narben am Körper der Rückkehrenden. So würden Narben von den sri-lankischen Behörden als ein Hinweis darauf angesehen, dass die Betroffenen sich während des Krieges für die LTTE engagiert haben, auch wenn bekannt ist, dass ein Grossteil der Zivilbevölkerung, insbesondere während der Endphase des Bürgerkrieges, verletzt wurde (vgl. Human Rights Law Centre, a.a.O., März 2014, S. 39; UK, Upper Tribunal, a.a.O., S. 188 f.). Freedom from Torture geht angesichts der bei den untersuchten Opfern aus Sri Lanka zahlreich vorhandenen, auf Folter zurückzuführenden Narben gar so weit, anzunehmen, dass mit dem Zufügen von später noch sichtbaren Verletzungen nicht nur der Zweck verfolgt wird, die Betroffenen physisch und psychisch zu schädigen, sondern auch, sie in der Zukunft wieder als LTTE-Verdächtige zu identifizieren (vgl. FfT, a.a.O., 13. September 2012, S. 8). Weisen Rückkehrende gut sichtbare Narben an Stellen, die sich nur schwer verdecken lassen, wie beispielsweise im Gesicht, auf, besteht somit ein erhöhtes Risiko, dass sie bei ihrer Einreise in Sri Lanka die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich ziehen und wegen dieser Narben genauer überprüft sowie über den Grund des Auslandaufenthaltes befragt werden. Narben an verdeckbaren Stellen können dann zu einem Problem werden, wenn eine Person aus anderen Gründen verhaftet wird, da Verdächtige während den Verhören häufig bis auf die Unterhosen oder gar nackt ausgezogen werden (vgl. UK, Upper Tribunal, a.a.O., S. 189; HRW, a.a.O., 26. Februar 2013; HRW, a.a.O., 15. September 2012; HRW, a.a.O., 24. Februar 2012; FfT, a.a.O., 13. September 2012, S. 6 und 11). Selbst wenn - ähnlich wie beim Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente oder bei der zwangsweisen respektive durch IOM begleiteten Rückführung nach Sri Lanka - keine Hinweise dafür bestehen, dass Narben alleine Verhaftung und Folter nach sich ziehen, können sie zur Erhärtung eines Verdachts seitens der sri-lankischen Behörden beitragen (vgl. UK, Upper Tribunal, a.a.O., S. 189).

8.4.6 Tamils against Genocide vertritt ferner die Ansicht, dass eine gewisse Aufenthaltsdauer in Grossbritannien oder in einem anderen westlichen Land für sich selbst einen Risikofaktor darstelle. Darüber, wann eine solche kritische Zeitspanne genau erreicht ist, äussert sich Tamils against Genocide indes nicht (vgl. TAG, a.a.O., 16. September 2012, S. 3 und 5). Tatsächlich erscheint es problematisch, die Wahrscheinlichkeit von Verhaftung und Folter und mithin von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG bei der Rückkehr nach Sri Lanka an der Dauer des Aufenthalts im Gaststaat zu messen. So führte Freedom from Torture aus, dass einige der von ihr untersuchten 55 Rückkehrenden aus Grossbritannien sich während Jahren, andere während einer kürzeren Zeit dort aufgehalten hätten, bevor sie nach Sri Lanka zurückgekehrt seien (vgl. FfT, a.a.O., August 2015, S. 23).

8.5

8.5.1 Weiter ist zu prüfen, welche der Rückkehrenden - die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllen - zu jener zahlenmässig kleinen Gruppe gehören (vgl. E. 8.3), die tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten hat. Dabei erscheint es hilfreich, der Frage nachzugehen, welche Beweggründe dem Handeln der sri-lankischen Behörden zugrunde liegen. Mit Blick auf die politische Situation im Land scheint es auch nach dem Machtwechsel im Januar 2016 ein wichtiges Ziel des sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Separatismus im Keim zu ersticken. So ist der drakonische Prevention of Terrorism Act (PTA) - mit welchem Verhaftungen und Inhaftierungen von Personen legitimiert werden, welche im Verdacht stehen, Verbindungen zu den LTTE zu haben - weiterhin in Kraft, obwohl die neue Regierung nach Angaben von Amnesty International im September 2015 versprochen hat, den PTA zu widerrufen und durch ein Anti-Terrorismusgesetz zu ersetzen, das mit internationalen Standards vereinbar sei. Auch die Präsenz der Sicherheitskräfte und die damit einhergehende Überwachung der Bevölkerung im Norden und im Osten des Landes sind gemäss den konsultierten Quellen nach wie vor sehr hoch. Des Weiteren wurde verschiedentlich davon berichtet, dass die tamilische Diaspora weiterhin massiv vom sri-lankischen Geheimdienst überwacht wird (vgl. Amnesty International [AI], Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Sri Lanka, 24. Februar 2016; Landinfo, a.a.O., 3. Juli 2015, S. 3; International Truth & Justice Project, Sri Lanka, a.a.O., Januar 2016, S. 30; Adrian Schuster, SFH [Hrsg.], Sri Lanka: Gefährdung bei Rückkehr und Zugang zu medizinischer Versorgung in Haft, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 22. April 2016, S. 1-6, m.w.H.; UK Home Office, Country Information and Guidance, Sri Lanka: Tamil separatism, Mai 2016, S. 22 ff. und S. 34 f., m.w.H.; United States Department of State, 2015 Country Reports on Human Rights Practices - Sri Lanka, 13. April 2016). Schliesslich gelangten auch Fälle von Verhaftungen und Folter Rückkehrender, welche sich nach der Machtübernahme Sirisenas zugetragen haben, an die Öffentlichkeit (vgl. E. 8.1.2), wobei gemäss den konsultierten Quellen bei einem Grossteil der Opfer eine Verbindung zu den LTTE vermutet wird (vgl. Ceylontoday, a.a.O., 8. März 2015; Tamil Guardian, a.a.O., 3. März 2015; TamilNet, a.a.O., 3. Mai 2015; TamilNet, a.a.O., 31. Mai 2015; Tamil Guardian, a.a.O., 6. Februar 2015; The Sri Lanka Mirror, a.a.O., 1. Juli 2015; ICG, a.a.O., 12. August 2015, S. 17). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3
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AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden. Dabei fallen nicht nur besonders engagierte respektive exponierte Personen unter einen entsprechenden Verdacht (vgl. zum Ganzen United States Department of State, Country Reports on Terrorism 2015 - Sri Lanka, 2. Juni 2016).

8.5.2 Mit Blick auf die in E. 8.4 dargelegten Risikofaktoren sind in erster Linie konkret jene Rückkehrenden gefährdet, deren Name in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt ist. In diese "Stop-List" aufgenommen werden insbesondere Personen, deren Eintrag den Hinweis auf einen Haftbefehl oder eine gerichtliche Anordnung enthalten und wohl auch Personen, wenn gegen sie ein Strafverfahren eröffnet wurde. Während unklar ist, ob das Vorliegen einer früheren Verhaftung oder ein Strafregistereintrag tatsächlich zu einem Eintrag in die "Stop-List" führen, wird eine Person von den sri-lankischen Behörden wohl zumindest dann als Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat im zuvor dargestellten Sinn wahrgenommen, wenn eine Verhaftung beziehungsweise ein Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE steht. Gelingt es einer asylsuchenden Person, einen entsprechenden Nachweis zu erbringen, ist von einer begründeten Furcht vor einem ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG auszugehen und ihre Flüchtlingseigenschaft zu bejahen.

8.5.3 Eine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE vermag dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht der sri-lankischen Behörden infolgedessen ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus in Sri Lanka zugeschrieben und sie mithin als Gefahr für die nach dem Krieg wiedergewonnene Einheit des Landes wahrgenommen wird. Es sind keineswegs nur in besonderem Masse exponierte Personen betroffen. So ist in diesem Zusammenhang nochmals darauf hinzuweisen, dass die sri-lankische Regierung auch sieben Jahre nach Ende des Bürgerkrieges im Jahr 2009 noch über ein Wiederaufleben respektive Wiedererstarken der LTTE besorgt ist und jeglichen Verdacht entsprechender Bestrebungen mit grösster Aufmerksamkeit verfolgt. Hingegen sind nicht alle Rückkehrenden, die eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufweisen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt sind, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen muss.

8.5.4 Entsprechendes gilt für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt haben. So vermögen geltend gemachte exilpolitische Aktivitäten dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
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AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu begründen, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden infolgedessen ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird. Dass sich eine Person in besonderem Masse exilpolitisch exponiert, ist dafür nicht erforderlich. Hingegen ist angesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes Sri Lankas davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden. Inwiefern eine exilpolitisch tätige Person bei einer Rückkehr nach Sri Lanka schliesslich eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hat, ist ebenfalls im Einzelfall anhand der von ihr glaubhaft zu machenden relevanten Umstände zu erörtern. Dabei gebührend zu berücksichtigen ist die tatsächliche und seitens des sri-lankischen Staates wahrgenommenen Rolle der Schweiz bezüglich der exilpolitischen Aktivität der hierzulande lebenden grossen tamilischen Diaspora (vgl. BVGE 2011/24, E. 8.4.1 und 8.4.2; vgl. ferner Ministry of Defence and Urban Development, Sri Lanka, Evolution of Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE] International Network, ohne Datum, sowie E. 8.4.2) sowie die Tatsache, dass die sri-lankischen Behörden - wie unter E. 8.4.2 bereits erwähnt - regimekritische und pro-tamilische Veranstaltungen im Ausland genau und unter Verwendung hochentwickelter Technologien beobachten. Neben der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und Versammlungen und der Mitwirkung bei regimekritischen Publikationen ist bei den exilpolitischen Aktivitäten auch an die Verbindung zu einer von der sri-lankischen Regierung verbotenen exilpolitischen Organisation zu denken. Diese Organisationen sowie die Namen bestimmter des Terrorismus verdächtigter Personen wurden von der sri-lankischen Regierung publiziert (vgl. The Gazette of the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka, Part I: Section (I) - General, Government Notifications, The United Nations Act. No. 45 of 1968, Amendment to the List of Designated persons under regulation 4(7) of the United Nations Regulations No. 1 of 2012, 20. November 2015, http://fiusrilan-ka.gov.lk/docs/UNSCR/List/1941_44(SL)/1941_44(E).pdf , abgerufen am 13. Januar 2016; gemäss einer Mitteilung des aktuellen Aussenministers Mangala Samaraweera, wonach die neue Regierung die Ansicht vertrete, dass gewisse der bisher verbotenen exilpolitisch tätigen Organisationen
lediglich Befürworter der Rechte der Tamilen seien und bislang kein Beweise dafür vorlägen, dass sie eine Verbindung zu den LTTE aufwiesen [vgl. Landinfo, a.a.O., 3. Juli 2015, Ziff. 6] - ist davon auszugehen, dass diese Botschaft der Regierung diejenige vom 21. März 2014 ersetzt [vgl. The Gazette of the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka, Part I: Section (I) - General, Government Notifications, The United Nations Act. No. 45 of 1968, List of Designated persons, groups & entities under paragraph 4(2) of the United Nations Regulations No. 1 of 2012, 21. März 2014, http://fiusrilanka.gov.lk/docs/UNSCR/-List/1854_41(SL)/1854_41-(E).pdf >, abgerufen am 1. Dezember 2015]).

8.5.5 Die zuvor genannten Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) sind als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka führen können. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung nach Sri Lanka sowie Narben schwach risikobegründende Faktoren dar. Dies bedeutet, dass sie in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu begründen vermögen, indes das Risiko eines Rückkehrenden erhöhen, ins Visier der sri-lankischen Behörden zu geraten und von diesen genauer überprüft sowie über die Gründe des Auslandaufenthaltes befragt zu werden. In Kombination mit stark risikobegründenden Faktoren können sie somit die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung bei der Rückkehr nach Sri Lanka erhöhen. Nicht zuletzt wegen der durch die nach wie vor weitverbreitete Straflosigkeit begünstigten Willkür der sri-lankischen Sicherheitsbehörden (vgl. HRW, World Report 2016 - Sri Lanka, 27. Januar 2016; AI, a.a.O., 24. Februar 2016; United States Department of State, a.a.O., 13. April 2016), kann aber auch das Vorliegen mehrerer schwach risikobegründender Faktoren die Annahme einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG rechtfertigen. Folglich sind jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren in einer Gesamtschau und in ihrer allfälligen Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden muss.

8.5.6 Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die in den einschlägigen Quellen identifizierten Risikofaktoren - alleine oder in Kombination miteinander - unter Umständen bereits zur Bejahung von Vorfluchtgründen und zur Asylgewährung führen können. War eine Person vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka trotz bereits vorhandener Risikofaktoren jedoch nicht mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen konfrontiert, fällt die Bejahung von Vorfluchtgründen und die Gewährung von Asyl ausser Betracht. Diese Verneinung von Vorfluchtgründen schliesst aber nicht aus, dass die betroffene Person bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund derselben, bereits vor der Ausreise vorhandenen Risikofaktoren, im Sinne von Nachfluchtgründen eine begründete Furcht vor Verhaftung und Folter und mithin ernsthaften Nachteilen hat. So kann beispielsweise eine Person mit Verbindungen zu den LTTE seitens der sri-lankischen Behörden gerade wegen ihrer Ausreise aus dem Heimatland als Bedrohung wahrgenommen werden, während sie zuvor als unauffällig eingestuft worden war (vgl. FfT, a.a.O., 13. September 2012, S. 2).

9.

9.1 Bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden nach Sri Lanka, Opfer von ernsthaften Nachteilen in Form von Verhaftung und Folter zu werden, orientiert sich das Bundesverwaltungsgericht nach dem Gesagten an den in den zuvor genannten Berichten identifizierten Risikofaktoren. Dabei wägt es - wie in E. 8.5 ausgeführt - im Einzelfall und vor dem Hintergrund der dargestellten Beweggründe, die dem Handeln der sri-lankischen Behörden zugrunde liegen, ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betroffenen Person ergeben. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die in den zuvor erwähnten Quellen identifizierten Risikofaktoren nicht abschliessend zu verstehen sind. Folglich prüft das Gericht auch die im Einzelfall vorgebrachten Umstände sorgfältig daraufhin, ob sie das Risiko von Verhaftung und Folter und mithin von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG begründen respektive verstärken können.

9.2 In Anwendung dieses in E. 8.5 dargelegten Prüfschemas gelangt das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Frage, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile drohen würden und mit Blick auf seine Vorbringen auf Beschwerdeebene - wegen der behaupteten Verbindung seiner Tante zu den LTTE und seiner angeblichen Teilnahme an einer Gedenkveranstaltung betreffend LTTE-Aktivisten und Kämpfer sowie an einer Demonstration in (...), kombiniert mit seiner angeblich unrechtmässigen Ausreise, seiner Herkunft aus dem Norden Sri Lankas und seinem Alter bei einer Rückkehr in sein Heimatland von den Behörden als Bedrohung wahrgenommen zu werden - zu folgendem Schluss:

9.2.1 Wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass seine Tante, bei der er aufgewachsen sein will, die LTTE in der einen oder anderen Art und Weise unterstützt hat. So sind seine Ausführungen diesbezüglich gänzlich unsubstantiiert geblieben. Auch erwecken seine Antworten im Rahmen der beiden Befragungen den Eindruck, er weiche einer detaillierteren Aussage zur behaupteten Verbindung seiner Tante zu den LTTE aus (vgl. A4/9, Rz. 7.01 f. und A15/14, F59, F78 ff. und F 115 f.). Selbst wenn er die Hintergrundinformationen bezüglich der behaupteten Aktivität seiner Tante bei den LTTE angesichts seines jungen Alters noch nicht hätte verstehen können, wäre doch zu erwarten gewesen, dass er sich diesbezüglich im Laufe des Erwachsenwerdens bei seinen leiblichen Eltern respektive seinen Grosseltern genauer informiert hätte, basieren doch seine gesamten Verfolgungsvorbringen und mithin seine behauptete Furcht auf dieser angeblichen Verbindung seiner Tante zu den LTTE. Die Unglaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden vor seiner Ausreise rückt auch die dieser Verfolgung zugrundeliegende Unterstützung der LTTE durch seine Tante in ein unplausibles Licht. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nichts, ist darin doch nirgends auch nur ansatzweise von einer LTTE-Verbindung seiner Tante die Rede. Da mithin bereits eine einfache Verbindung der Tante mit den LTTE unwahrscheinlich ist, muss auf die auf Beschwerdeebene lediglich behauptete, bedeutendere Rolle der Tante bei den LTTE nicht näher eingegangen werden.

9.2.2 Ferner ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, überzeugend darzulegen, dass er sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt hat. So sind seine entsprechenden Vorbringen - welche er im Übrigen nicht von sich aus, sondern erst auf Nachfrage hin gemacht hat - oberflächlich und pauschal geblieben (vgl. A15/14, F107 ff.). Auch erscheint eine exilpolitische Tätigkeit mit Blick darauf, dass sich der Beschwerdeführer zuvor noch nie politisch betätigt haben will (vgl. A15/14, F38), wenig wahrscheinlich. Vor diesem Hintergrund wäre es opportun und für den auf Beschwerdeebene vertretenen Beschwerdeführer auch relativ leicht gewesen, die behaupteten exilpolitischen Aktivitäten mit Bildern, Videos und ähnlichen Dokumenten zu untermauern, will er doch gerade aus der Identifizierbarkeit seiner Person durch die sri-lankischen Behörden eine Gefährdung ableiten. Der Beschwerdeführer hat indessen keinerlei entsprechende Beweisunterlagen eingereicht.

9.2.3 Der Vorinstanz ist auch beizupflichten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass er ohne ordentliche Identitätsdokumente aus Sri Lanka ausgereist ist. Während er nämlich anlässlich der Kurzbefragung noch zu Protokoll gegeben hatte, mit seinem eigenen Pass legal ausgereist zu sein respektive einen mit seinem Foto versehenen und auf seinen Namen lautenden Pass durch den Schlepper erhalten zu haben (vgl. A4/9, Rz. 4.02 und 5.01), trug er anlässlich der Bundesanhörung vor, dass er mit einem gefälschten Pass mit einem Foto von ihm und falschen Personalien ausgereist sei, weil er wohl nicht hätte ausreisen können, wenn er versucht hätte, mit seinem echten Pass legal auszureisen (vgl. A15/14, F8 und F50). Im Widerspruch dazu will der Beschwerdeführer aber dennoch seine echte Identitätskarte mitgeführt haben (vgl. A15/14, F51 ff.). Angesichts dieser Ungereimtheiten, und weil der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen bei seiner Ausreise nichts zu befürchten hatte, erscheint das Vorbringen der Ausreise ohne ordentliche Identitätsdokumente unplausibel. So wurde die unrechtmässige Ausreise beim vom Rechtsvertreter auf Beschwerdeebene angestellten Vergleich des Falles des Beschwerdeführers mit dem Fall eines anderen sri-lankischen Asylsuchenden, dessen Flüchtlingseigenschaft wegen Nachfluchtgründen bejaht wurde, denn auch nicht als Kriterium aufgeführt (vgl. Beschwerde S. 28), obwohl dieses bei der Beurteilung des Falles jenes Asylsuchenden durch die Vorinstanz eine Rolle gespielt hatte.

9.2.4 In der Rechtsmitteleingabe wurde ferner darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bei der Wiedereinreise in seinem Heimatland aufgrund seines Alters und seiner Herkunft aus dem Norden Sri Lankas die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich ziehen könnte.

Bezüglich der in Erwägung 8.1.1 dokumentierten Fälle ergibt sich, dass die Betroffenen, deren Alter bekannt ist, im Zeitpunkt von Verhaftung und Folter zwischen 19 und 51 Jahre alt waren, wobei ein Grossteil von ihnen das 27 Altersjahr überschritten hatte, aber nicht älter als 34 war (vgl. HRW, a.a.O., 15. September 2012; HRW, a.a.O., 26. Februar 2013; FfT, a.a.O., 13. September 2012, S. 4, 9 und 13; TAG, a.a.O., 16. September 2012, S. 13). Aufgrund dieser breiten Streuung kann betreffend den Aspekt des Alters mithin keine klare Risikogruppe definiert werden, wobei hinsichtlich Personen um die dreissig festzustellen ist, dass diese statistisch gesehen ein wenig stärker gefährdet sein dürften, als andere. Der Beschwerdeführer ist (...) Jahre alt und bewegt sich mithin zwar innerhalb der zuvor erwähnten Streuung, jedoch nicht im stärker gefährdeten Alterssegment. Folglich lässt sich aus dem Alter des Beschwerdeführers keine besondere Gefährdung für ihn herleiten. Daran ändert auch die Berücksichtigung der Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer aus dem Norden Sri Lankas stammt. Selbst wenn sich für die in Erwägung 8.1.1 dokumentierten Fälle ergibt, dass die Betroffenen, wo bekannt, grösstenteils aus der Nord- oder Ostprovinz respektive aus Colombo stammten (vgl. HRW, a.a.O., 15. September 2012; HRW, a.a.O., 26. Februar 2013), lässt sich darin noch kein eindeutiger Risikofaktor identifizieren. So kommen siebzig Prozent der Tamilen aus der Nord- oder Ostprovinz des Landes, während nochmals 15 Prozent der Tamilen in Colombo wohnen (vgl. Department of Census and Statistics, Sri Lanka, Population by ethnic group according to districts, 2012,< http://www.statistics.gov.lk/PopHouSat/CPH2011/index.php?fileName=pop42&gp=Activities&tpl=3 >; Department of Census and Statistics, Sri Lanka, Population by Ethnicity and Province, 2012, < http://www.statistics.gov.lk/Pop-HouSat/PopulationAtla_2012/02_Pro-vincialMaps/Map%20P1.4.1%20Population%20by%20Ethnici%20ty%20-and%20Province,%202012.pdf ). Wie in Kapitel 8.3 erörtert, sind nicht alle der aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrenden tamilischen Asylsuchenden einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter und mithin ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Schliesslich erscheint es - wie in E. 8.4.6 erwähnt - auch problematisch, die Wahrscheinlichkeit von Verhaftung und Folter bei der Rückkehr nach Sri Lanka an der Dauer des Aufenthalts im Gaststaat zu messen.

9.2.5 Nach dem Gesagten ist das Bestehen von Nachfluchtgründen ebenfalls zu verneinen. Der Beschwerdeführer hat nicht aufgezeigt, inwiefern in seinem Fall bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG auszugehen ist. Die Tatsache, dass der tamilische Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, genügt für sich alleine nicht, eine solche Furcht vor Verfolgung zu begründen.

10.

Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

11.

Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).

12.

Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

12.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

12.2 Sodann ergeben sich - wie nachfolgend dargelegt - weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).

Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in E. 8 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.

Nachdem der Beschwerdeführer - wie in E. 9 (in Anwendung der in E. 8 erarbeiteten Risikofaktoren) ausgeführt - nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.

12.3 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

13.

Zu prüfen ist sodann die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.3 ff., m.w.H.).

13.1

13.1.1 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka im Allgemeinen führte das SEM in der angefochtenen Verfügung aus, dass sich die generelle Sicherheitslage seit dem Ende des Bürgerkrieges im Mai 2009 deutlich verbessert habe. Bezüglich der Nord- und Ostprovinz sei der Wegweisungsvollzug somit zwar grundsätzlich zumutbar, dennoch dränge sich im Einzelfall aber eine sorgfältige Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Ein Wegweisungsvollzug in das Vanni-Gebiet sei nach wie vor unzumutbar. Für die aus dem Vanni-Gebiet stammenden Personen sei deshalb das Bestehen einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in einem anderen Teil Sri Lankas zu prüfen. Der Wegweisungsvollzug für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet Sri Lankas stammten, sei schliesslich zumutbar.

13.1.2 Dies entspricht im Wesentlichen den Ergebnissen der vom Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/24 zuletzt getätigten Analyse der politischen und allgemeinen Lage in Sri Lanka. Das Gericht kam in diesem am 27. Oktober 2011 ergangenen Grundsatzurteil zum Schluss, dass seit Ende des bewaffneten Konflikts im Mai 2009 grundsätzlich von einer verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka auszugehen sei, auch wenn sich das Land noch immer in einem Entwicklungsprozess befinde (vgl. BVGE 2011/24 E. 12). Die Lage präsentiere sich jedoch nicht in allen Landesteilen gleich (vgl. BVGE 2011/24 E. 13).

In der Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) habe sich die Lage weitgehend stabilisiert und normalisiert. Zwar gebe es vermehrt Berichte über kriminelle Aktivitäten, bei denen davon ausgegangen werde, dass sie von Angehörigen paramilitärischer Gruppierungen begangen würden. Die Beziehung zwischen den verschiedenen Ethnien sei aber relativ entspannt, obwohl sich die Tamilen und Muslime im Osten weiterhin vor einer "Singhalisierung" dieser Region fürchteten. Die Polizeipräsenz sei vergleichbar mit jener in Colombo. Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen gelangte das Gericht zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug in die gesamte Ostprovinz zumutbar sei (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.1).

In der Nordprovinz sei die Lage differenziert einzuschätzen. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stünden, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, sei grundsätzlich der Alltag eingekehrt. Es herrsche dort keine Situation allgemeiner Gewalt und die politische Lage sei nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage, sei aber betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs danach zu differenzieren, ob eine Person aus der Nordprovinz stamme und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen habe, oder ob deren letzter Aufenthalt dort bereits längere Zeit zurückliege. Im ersten Fall sei der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar, während im zweiten Fall die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären seien und das Vorhandensein begünstigender Fakten (Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation) zu prüfen sei (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1).

Zum sogenannten "Vanni-Gebiet" - dessen Grenzen in BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1 definiert wurden - hielt das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen fest, dass bis heute circa 180'000 intern Vertriebene dorthin zurückgekehrt seien, wobei diese in prekären Verhältnissen lebten. Es fehle den Menschen an einer Lebensgrundlage. Die Infrastrukturen in dieser Region seien in sehr starkem Ausmass vom Krieg in Mitleidenschaft gezogen worden. Die meisten Häuser seien zerstört, der Zugang zu Schulen und Spitälern sei erschwert. Das "Vanni-Gebiet" sei zudem sehr stark militarisiert und vermint und werde nach wie vor von der PTF (Presidential Task Force) kontrolliert. Die internationalen Hilfsorganisationen hätten nur einen sehr beschränkten Zugang. Vor diesem Hintergrund kam das Gericht zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" im Sinne der Definition in BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1 als unzumutbar einzustufen sei (BVGE 2011/24 E. 13.2.2).

Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka (das heisst aus den Provinzen North Central, North Western, Central, Western [namentlich: der Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und der Uva-Provinz) stammten und dorthin zurückkehrten, sei der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar.

13.1.3 Angesichts der Tatsache, dass diese letzte Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts über vier Jahre zurückliegt, erscheint es angebracht, sich im Sinne einer Aufdatierung von BVGE 2011/24 mit der aktuellen politischen und allgemeinen Lage in Sri Lanka auseinanderzusetzen.

13.2

13.2.1 Der frühere sri-lankische Staatspräsident, Mahinda Rajapaksa, baute während seiner zehnjährigen Herrschaft ein autokratisches, von Nepotismus gekennzeichnetes Regime auf. Während regierungskritische Äusserungen rigoros unterdrückt wurden, grassierte insbesondere bezüglich Fällen von Folter durch die Polizei, aber auch hinsichtlich Menschenrechtsverletzungen und Übergriffen auf Medieninstitutionen notorische Straflosigkeit. Ferner wurde die Unabhängigkeit der Justiz stetig ausgehöhlt. Anstatt ernsthafte Schritte zur Aufarbeitung der während des sri-lankischen Bürgerkriegs begangenen Kriegsverbrechen zu unternehmen, hielt die von Rajapaksa geführte Regierung an der starken Militärpräsenz im Norden und Osten des Landes, und insbesondere im "Vanni-Gebiet", fest und erschwerte damit eine tatsächliche, nachhaltige Lösung des ethnischen Konflikts (vgl. Colombo Telegraph, Infographics: Rajapaksa family and nepotism, 20. März 2013; Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Sri Lanka, Präsident Rajapaksa will sich vorzeitig wiederwählen lassen, 20. November 2014; Deutsche Welle [DW], Sri Lanka, Kommentar: Ein Autokrat muss abtreten, 9. Januar 2015; The Guardian, Sri Lanka's new president sworn in, 10. Januar 2015; NZZ, Vier Jahre nach dem Bürgerkrieg, Die Killing Fields von Sri Lanka, 21. März 2013; U.S. Department of State, Country report on human rights practices 2012 - Sri Lanka, 19. April 2013; Foreign & Commonwealth Office [FCO], Quarterly updates: Sri Lanka, 31. Dezember 2012; FCO, Human Rights and Democracy: The 2012 Foreign & Commonwealth Office Report, April 2013, S. 233; Yasmin Sooka, a.a.O., S. 12 ff.; The Independent, a.a.O., 9. Februar 2016).

13.2.2 Am 9. Januar 2015 wählte Sri Lanka mit Maithripala Sirisena überraschend einen neuen Präsidenten. Sirisena, vormals Gesundheitsminister unter Rajapaksa, machte Ranil Wickremesinghe - der bis zur Parlamentswahl vom 17. August 2015 einer Minderheitsregierung vorstand - zum Premierminister. Seit den durch die EU als frei und fair bewerteten Parlamentswahlen vom August 2015 (vgl. Europäische Kommission, Final Report, Democratic Socialist Republic of Sri Lanka: Parliamentary Elections 17 August 2015, 17. Oktober 2015) regieren nun Sirisena von der Sri Lankan Freedom Party (SLFP) und Wickremesinghe von der United National Party (UNP) in einer grossen Koalition. Die Tamil National Alliance (TNA) ist die grösste Partei der Opposition und führt diese somit - mit Rajavarothiam Sampanthan - erstmals seit 1983 wieder an. Der ehemalige Präsident Rajapaksa (ebenfalls von der SLFP), versuchte ohne Erfolg bei den Parlamentswahlen eine Rückkehr in die Regierung (vgl. NZZ, Machtwechsel in Sri Lanka, 9. Januar 2015; The Guardian, Sri Lanka election set to be closest and most significant in decades, 6. Januar 2015; The Guardian, Sri Lanka wakes up to new era under President Sirisena, 10. Januar 2015; Reuters, Tamil named as Sri Lankan opposition leader for first time since 1983, 3. September 2015; Reuters, Sri Lankans give election verdict on Rajapaksa comeback bid, 17. August 2015). Eine grosse Mehrheit der Tamilen im Norden stimmte für Sirisena, obwohl deren Situation und die Aussöhnung nicht explizit Wahlkampfthema des amtierenden Präsidenten waren (vgl. The Huffington Post, Sri Lanka's Tamil Political Prisoners: An Abdication of Presidential Leadership, 13. Dezember 2015; The Guardian, a.a.O., 6. Januar 2015). Sirisena veröffentlichte nach seiner Wahl zum Präsidenten ein 100-Tage-Reform-Programm, in dem er ankündigte, in Sri Lanka "Good Governance" einzuführen, das heisst in erster Linie die Korruption zu bekämpfen, sich für die Achtung der Menschenrechte einzusetzen und den Rechtsstaat wiedereinzuführen (vgl. GfbV, Sri Lanka: 100 Tage Regierungswechsel - Minderheitenrechte bleiben auf der Strecke, 23. April 2015). Nach Ablauf dieser 100 Tage begrüssten diverse Medien und Organisationen zwar die positiven Entwicklungen in gewissen Bereichen, wiesen jedoch gleichzeitig auf die verbleibenden, teilweise tiefgreifenden Probleme hin, die auch von der neuen Regierung noch nicht angegangen worden seien.

Das UK Foreign and Commonwealth Office würdigte im Juli 2015 die sich verbessernde Menschenrechtslage in Sri Lanka. Neue Institutionen seien geschaffen und rechtliche Reformen an Hand genommen worden. Zudem sei die Meinungsäusserungsfreiheit verbessert worden, indem verbannte Journalisten eingeladen worden seien, nach Sri Lanka zurückzukehren, die Reisebeschränkung für ausländische Journalisten im Norden aufgehoben und gesperrte Websites wieder freigegeben worden seien (vgl. UK FCO, Human Rights and Democracy Report 2014: Sri Lanka - in-year update July 2015, 15. Juli 2015). Ferner seien diversen Quellen zufolge Gedenkveranstaltungen für die Opfer des Bürgerkrieges sowie vereinzelte Demonstrationen von Angehörigen verschwundener Personen und auch das Singen einer tamilischen Version der Nationalhymne erstmals seit Langem wieder straffrei möglich gewesen (vgl. Integrated Regional Information Networks [IRIN], Sri Lanka's NGOs test limits of new freedoms, 28. Januar 2015; GfbV, Minority Rights in Sri Lanka: Progress or blind spot?, April 2015, S. 2; NZZ, Wo der Präsident seiner Partei die Niederlage wünscht, 15. August 2015). Im Norden und im Osten des Landes sei die Polizeipräsenz an den Gedenkveranstaltungen für die Opfer des Bürgerkrieges indes sehr hoch gewesen, und in Mullaitivu, dem Schauplatz der Endgefechte des Bürgerkrieges, seien entsprechende Zeremonien gar von den Sicherheitskräften verboten worden (AI, a.a.O., 24. Februar 2016; United States Department of State, a.a.O., 13. April 2016). Als positive Entwicklung wurde demgegenüber verschiedentlich davon berichtet, dass unter der neuen Regierung eine Änderung der Verfassung verabschiedet worden sei, welche eine Beschränkung der weitreichenden präsidialen Befugnisse zur Folge habe, die neue Regierung die Überprüfung von Fällen politischer Gefangener angeordnet habe und die Exekutivgewalt in der Nord- und Ostprovinz von militärischen Befehlshabern auf zivile Regierungsbehörden übertragen worden sei (vgl. HRW, Sri Lanka, undatiert, < https://www.hrw.org/asia/sri-lanka >, abgerufen am 7. Januar 2016; The Guardian, Sri Lankan president appoints civilian governor in Tamil-controlled north, 15. Januar 2015; ICG, a.a.O., 12. August 2015, S. 15 f.; GfbV, a.a.O., April 2015, S. 2; Reuters, Sri Lanka's nice-guy president channels his inner Machiavelli, 21. August 2015; NZZ, a.a.O., 15. August 2015; HRW, a.a.O., 27. Januar 2016; AI, a.a.O., 24. Februar 2016; United States Department of State, a.a.O., 13. April 2016).

Neben dieser grundsätzlich positiven Resonanz wurde jedoch kritisiert, dass die Präsenz der Armee, insbesondere im Norden Sri Lankas, nach wie vor sehr hoch sei und deren damit einhergehende Besetzung des Landes sowie deren Einfluss auf das zivile Leben andaure (vgl. UK FCO, a.a.O., 15. Juli 2015; GfbV, a.a.O., April 2015, S. 2; vgl. ferner AI, a.a.O., 24. Februar 2016). So fehle es weiterhin an einem umfassenden Programm für die Demilitarisierung des Nordens und die Rückkehr Vertriebener, was zu wachsender Frustration seitens der Betroffenen führe (vgl. ICG, a.a.O., 12. August 2015, S. 15 f.; GfbV, a.a.O., April 2015, S. 2). In diesem Zusammenhang erntete auch die Beförderung von General Sarath Fonseka - welcher die sri-lankischen Regierungstruppen bei ihrem Sieg über die LTTE militärisch führte - zum Feldmarschall und die Ernennung von Major General Jagath Dias - welcher wegen der Beteiligung der von ihm geführten Division an potentiellen Kriegsverbrechen in den letzten Monaten des Konflikts in Verruf geriet - zum Oberbefehlshaber der Armee grosse Kritik. Als Erklärung für diese Nominierungen wurde angeführt, dass Sirisena im Vorfeld der Wahl Zugeständnisse an die singhalesisch-nationalistische Wählerschaft habe machen müssen (vgl. The Guardian, Ex-army chief Sarath Fonseka, jailed for treason, made field marshal in Sri Lanka, 23. März 2015; Reuters, Sri Lanka promotes former general who defeated Tigers to field marshal, 22. März 2015; ICG, a.a.O., 12. August 2015, S. 22, FN 113; Alan Keenan, ICG Blog, A new Sri Lanka?, 18. Mai 2015). Während die Regierung unter Präsident Sirisena zwar einige positive Signale mit Bezug zur nationalen Aussöhnung - erwähnt sei die kürzlich, das heisst am 25. Mai 2016, vorgenommene Ratifikation des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (vgl. E. 8.1.2) - ausgesendet hat, wurde ferner auch in den neuesten Berichten kritisiert, dass bislang wenige ernsthafte Bemühungen in dieser Hinsicht an den Tag gelegt wurden. So seien bis jetzt kaum konkrete Massnahmen zwecks Ahndung allfälliger Kriegsverbrechen respektive Menschenrechtsverletzungen während und nach dem Bürgerkrieg unternommen worden (vgl. United States Department of State, a.a.O., 13. April 2016; HRW, Sri Lanka: Fulfill Rights Council Call for Justice, 25. Januar 2016; Bertelsmann Stiftung, BTI 2016 - Sri Lanka Country Report, 2016, S. 24; HRW, a.a.O., < https://www.hrw.org/-asia/sri-lanka , abgerufen am 7. Januar 2016). Die Untersuchungen bezüglich verschwundener Personen zielten weiterhin nicht darauf ab, die Wahrheit zu finden respektive Gerechtigkeit zu schaffen, sondern fokussierten sich darauf, die Betroffenen mit Kompensationen zum Schweigen zu bringen (vgl. GfbV,
a.a.O., April 2015, S. 2). Zudem sei auch der drakonische Prevention of Terrorism Act (PTA), welcher die - nach wie vor weitverbreitete - Straffreiheit der Sicherheitsbehörden zur Folge habe, weiterhin in Kraft, wobei die neue Regierung nach Angaben von Amnesty International im September 2015 versprochen hat, den PTA zu widerrufen und durch ein Anti-Terrorismusgesetz zu ersetzen, das mit internationalen Standards vereinbar sei (vgl. HRW, a.a.O., https://www.hrw.org/asia/sri-lanka >, abgerufen am 7. Januar 2016; GfbV, a.a.O., April 2015, S. 2; HRW, a.a.O., 27. Januar 2016; AI, a.a.O., 24. Februar 2016).

13.2.3 Seit dem Regierungswechsel im Januar 2015 sind mithin gewisse positive Veränderungen eingetreten. Betreffend die einzelnen, vorliegend interessierenden Teile des Landes kann folgendes festgehalten werden:

13.3

In der Nordprovinz (Distrikte Jaffna, Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya) stellt sich die aktuelle Lage wie folgt dar:

13.3.1 Gemäss übereinstimmenden Berichten ist die Präsenz der Armee in der gesamten Nordprovinz Sri Lankas nach wie vor sehr hoch und die Militarisierung allgegenwärtig. So waren verschiedenen Quellen zufolge in den Distrikten Jaffna, Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya, welche zusammen rund eine Million Einwohner zählen, im Jahr 2014 zwischen 120'000 und 160'000 Soldaten stationiert (vgl. The Oakland Institute, The long shadow of war - The struggle for justice in postwar Sri Lanka, 2015, S. 3 und 10; ICG, The forever war?: Military control in Sri Lanka's North, 25. März 2014; Frankfurter Allgemeine Zeitung [FAZ], Wenn Erinnern und Trauern verboten sind, 31. August 2015; IRB, a.a.O., 11. Februar 2015). Der unter dem Präsidenten Sirisena neu eingesetzte militärische Oberbefehlshaber gab gegenüber einer sri-lankischen Tageszeitung im März 2015 an, dass auch die neue Regierung nicht die Absicht habe, die Truppenzahl im Norden des Landes zu reduzieren (vgl. Sunday Observer, Troops, camps remain in North - Army Commander, 29. März 2015). International Crisis Group kam in ihrem Beitrag vom 25. März 2014, nach einer Analyse der Mission und Aufgaben des Hauptquartiers der sri-lankischen Armee in Kilinochchi, zum Schluss, dass das Militär in dieser Region zivile Regierungsaufgaben - unter anderem in den Bereichen Wirtschaftsentwicklung, humanitäre Hilfe und Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung - übernommen habe. Besonders beunruhigend seien die ausgeklügelten Überwachungs- und Kontrollmechanismen, die in die weitreichenden Tätigkeiten des Militärs eingewoben seien (vgl. ICG, a.a.O., 25. März 2014). Dass die von der neuen Regierung initiierte Übertragung der Exekutivgewalt in der Nordprovinz von einem Militär auf einen Zivilen (vgl. E. 13.2.2) und der Transfer des sogenannten NGO-Sekretariats vom Verteidigungsministerium auf das Ministerium für politische Planung und Wirtschaft (vgl. Internal Displacement Monitoring Centre [iDMC] und Norwegian Refugee Council [NRC], Time for a new approach: Ending protracted displacement in Sri Lanka, 1. Juli 2015, S. 3) demnächst etwas daran ändern wird, bleibt zweifelhaft. So wurde bezüglich des Nordens Sri Lankas - insbesondere bezüglich der Distrikte Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya - davon berichtet, dass sich das Militär und die Polizei im Jahr 2015 weiterhin in zivile Angelegenheiten eingemischt hätten, und auch die Überwachung der Bevölkerung durch die Sicherheitskräfte anhalte. Zurückkehrende intern Vertriebene - deren Anteil vor allem in Kilinochchi und Mullaitivu sehr gross ist - müssten sich immer noch beim Militär registrieren (vgl. Landinfo, a.a.O., 3. Juli 2015, S. 4; Groundviews, Tamils in North & East Sri Lanka remember those killed
despite intimidation and surveillance, 20. Mai 2015; UN High Commissioner for Human Rights [OHCHR], Statement by UN High Commissioner for Human Rights Zeid Ra'ad Al Hussein via videolink to the Human Rights Council, 30. September 2015; Adrian Schuster, a.a.O., S. 3 f.; iDMC / NRC, a.a.O., 1. Juli 2015, S. 4 f.; International Truth & Justice Project, Sri Lanka, a.a.O., Juli 2015, S. 103 ff., 111 ff.; IRB, a.a.O., 11. Februar 2015; International Truth & Justice Project, Sri Lanka, a.a.O., Januar 2016, S. 43; AI, a.a.O., 24. Februar 2016; Bertelsmann Stiftung, a.a.O., 2016, S. 6 und 8; United States Department of State, a.a.O., 13. April 2016).

Gemäss diversen Berichten dient die zuvor erwähnte hohe militärische Präsenz im Norden längst nicht mehr nur Sicherheitszwecken, sind die Soldaten auf besetztem tamilischem Land doch vermehrt ökonomisch tätig, vor allem im Tourismussektor, aber auch in der Landwirtschaft (vgl. The Oakland Institute, a.a.O., 2015, S. 3; FAZ, a.a.O., 31. August 2015; The New York Times, Sri Lanka's tamil minority grows impatient with just promises, 15. März 2015; Bertelsmann Stiftung, a.a.O., 2016, S. 15 f.; United States Department of State, a.a.O., 13. April 2016). Vielmehr scheint dies Teil eines von der sri-lankischen Regierung in der Nordprovinz vorangetriebenen "Singhalisierungsprozesses" zu sein, im Zuge dessen neben Siedlungspolitik weitere Massnahmen, wie die Errichtung von buddhistischen Tempeln und Kriegsdenkmälern zu Ehren der sri-lankischen Armee, ergriffen wurden (vgl. Yasmin Sooka, a.a.O., S. 13; The Oakland Institute, a.a.O., 2015, S. 25 ff.). Zwar wurde davon berichtet, dass die Landrückgabe an Tamilen unter dem neuen Präsidenten Sirisena beschleunigt worden sei, seien im März respektive April 2015 in Valikammam, Distrikt Jaffna, doch rund 4'000 km2 militärisch besetzten Landes an die während des Krieges vertriebenen Eigentümer retourniert worden. Neben der Tatsache, dass es auf dem zurückgegebenen Land indes weiterhin an grundlegender Infrastruktur fehle, sei aber nicht absehbar, dass das Land, das - anders als der Grossteil des bereits retournierten Territoriums - vom Militär ökonomisch genutzt werde, so schnell an dessen Eigentümer zurückgegeben werde (vgl. ICG, a.a.O., 12. August 2015, S. 16; IRIN, Sri Lanka returns land confiscated by military during decades-long war, 19. Juni 2015; Groundviews, Valalai [Jaffna]: Re-militarisation of released villages with façade of resettlement, 17. Mai 2015; Bertelsmann Stiftung, a.a.O., 2016, S. 15; United States Department of State, a.a.O., 13. April 2016). Internal Displacement Monitoring Centre und Norwegian Refugee Council gehen in einer Studie von April 2015 bezüglich den Nord- und Ostprovinzen denn auch weiterhin von rund 73'700 intern Vertriebenen aus. Rund 36'000 unter ihnen sind im Distrikt Jaffna angesiedelt. Ihre Situation droht sich insofern zu verschärfen, als die Besitzer des Landes dort zunehmend ihren Grund und Boden zurückfordern, was sie erneuter Zwangsvertreibung aussetzen würde. Zudem haben zehntausende der landesweit rund 800'000 als zurückgekehrt registrierten intern Vertriebenen bis heute keine dauerhafte Lösung gefunden (vgl. iDMC / NRC, a.a.O., 1. Juli 2015, S. 1, 6 und 8). In der ehemaligen Kriegszone, insbesondere in den Distrikten Kilinochchi und Mullaitivu, wo die gesamte Bevölkerung in der letzten Phase des Bürgerkriegs vertrieben
wurde, mittlerweile aber grösstenteils wieder dorthin zurückgekehrt ist, ist die Situation besonders prekär. So sind die Spuren des Krieges dort längst nicht alle beseitigt. Die Investitionen der früheren Regierung in den Wiederaufbau wurden bislang hauptsächlich vom Militär verwaltet, wobei die lokale Bevölkerung kaum davon profitierte. Die Unterstützung beim respektive die Kompensation für den Aufbau der zerstörten Häuser der Rückkehrenden blieb bislang weitgehend aus und die Entwicklungsdefizite in der Region sind unübersehbar (vgl. iDMC / NRC, a.a.O., 1. Juli 2015, S. 4 f.; NZZ, Sri Lankas Tamilen: Die Wunden des Krieges, 13. Februar 2015; Inter Press Service [IPS], Ghosts Of War Give Way to Development in Sri Lanka, 27. Juni 2015; ICG, Sri Lanka's North II: Rebuilding under the Military, 16. März 2012; Bertelsmann Stiftung, a.a.O., 2016, S. 3, 18 und 20 f.; vgl. ferner United States Department of State, a.a.O., 13. April 2016).

Ferner sind trotz der bereits erfolgten Dekontaminierungsbemühungen weiterhin nicht unerhebliche Teile der Distrikte Kilinochchi, Mullaitivu und Mannar vermint. Gemäss einem Bericht von Integrated Regional Information Network, wird die verbleibende Entminung deutlich mehr Zeit in Anspruch nehmen als jene, die in den letzten Jahren nach Kriegsende stattgefunden hat, da die Minen von Hand und in schwierigem Gelände entfernt werden müssen (vgl. IRIN, Final phase of Sri Lankan demining will take longer, 5. Februar 2014).

Schliesslich wurde davon berichtet, dass es vor allem in der ehemaligen Kriegszone an Erwerbsmöglichkeiten fehlt und die Armutsrate dort drei- bis fünfmal höher liegt, als jene im Rest des Landes (vgl. NZZ, a.a.O., 13. Februar 2015; IPS, a.a.O., 27. Juni 2015; IRIN, Burning issues facing Sri Lanka ahead of January polls, 16. Dezember 2014; Bertelsmann Stiftung, a.a.O., 2016, S. 11 und 17). Von dieser in der Nordprovinz Sri Lankas vorherrschenden desolaten Wirtschaftslage ausgenommen ist der Distrikt Jaffna, welcher in den vergangenen Jahren ein beachtliches Wachstum verzeichnen konnte und dabei gar einige der Distrikte im Süden des Landes übertraf (vgl. IPS, a.a.O., 27. Juni 2015; France 24, Revisited: Sri Lanka: Tamil ex-stronghold Jaffna on the road to recovery, 23. Februar 2015). Indes profitieren davon längst nicht alle Tamilen, vor allem nicht jene ausserhalb der Stadt Jaffna. So ist ein Grossteil der im ländlichen Teil des nördlichsten Distrikts lebenden Tamilen - unter anderem aufgrund des fehlenden Zugangs zu fruchtbarem Land und zum Meer - weiterhin arm (vgl. ABC News, Six years after the end of Sri Lanka's civil war, Tamils in Jaffna still struggling to rebuild their lives, 12. Oktober 2015). Zudem sind die Lebenskosten in Jaffna im Verhältnis zu jenen im Süden des Landes relativ hoch (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland, Länderinformationsblatt Sri Lanka, Juni 2014, S. 20). In diesem Zusammenhang wurde mit Bezug zur gesamten Nordprovinz verschiedentlich darauf hingewiesen, dass insbesondere die ärmere Bevölkerung aufgrund der in den letzten Jahren aufgekommenen Vergabe von Kleinkrediten hoch verschuldet ist (vgl. NZZ, a.a.O., 13. Februar 2015; FAZ, a.a.O., 31. August 2015).

13.3.2 Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer aus dem Distrikt Jaffna und mithin nicht aus dem sogenannten "Vanni-Gebiet" stammt, ist vorliegend lediglich darüber zu befinden, inwiefern die Wegweisungsvollzugspraxis bezüglich der übrigen Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets" im Sinne der Definition in BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) aufrechterhalten werden kann. Die Frage, wie die Situation im "Vanni-Gebiet"einzuschätzen ist, kann demgegenüber vorliegend offen bleiben und wird im Rahmen eines späteren Urteils zu beantworten sein.

13.3.3 Während die Wirtschaft Jaffnas - wie zuvor dargelegt - in den vergangenen Jahren einen weiteren Aufschwung erlebt hat, bleibt die ökonomische Lage insbesondere der ländlichen tamilischen Bevölkerung in der übrigen Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets" im Sinne der Definition in BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) - angesichts der andauernden Besetzung von privatem und öffentlichem Land durch das sri-lankische Militär respektive der weiterhin hohen Zahl an intern Vertriebenen sowie der verhältnismässig hohen Lebenskosten - nach wie vor fragil. Auch die humanitäre Lage hat sich angesichts der anhaltend hohen Militärpräsenz nicht grundlegend verändert. Folglich geht das Bundesverwaltungsgericht - in Übereinstimmung mit dem SEM (vgl. E. 13.1.1) - davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die übrige Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann.

13.4 Den Wegweisungsvollzug in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa, Ampara) erachtet das SEM, ebenfalls unter der Voraussetzung, dass das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann, als zumutbar (vgl. E. 13.1.1).

Tatsächlich wurde in den konsultierten Quellen auch bezüglich der Ostprovinz davon berichtet, dass die Besetzung von tamilischem Land durch das Militär andauert und die Armee respektive der Staat (angeblich im Dienste der Entwicklung der lokalen Bevölkerung), im Zuge einer auch im Osten Sri Lankas seit Ende des Krieges fortschreitenden Singhalisierung, das private Territorium, ehemals im Besitz von nunmehr intern Vertriebenen, - ohne adäquate Entschädigung beziehungsweise Beteiligung der ansässigen Bevölkerung - vermehrt ökonomisch (d.h. vor allem landwirtschaftlich oder für den Tourismus) nutzt. Dadurch wird insbesondere einem Teil der ländlichen Bevölkerung die Lebensgrundlage genommen beziehungsweise werden ihre Erwerbsmöglichkeiten eingeschränkt. Ferner wurde auch bezüglich der Ostprovinz von einer anhaltenden Kontrolle und Überwachung der Bevölkerung durch die Sicherheitskräfte berichtet (vgl. The Oakland Institute, a.a.O., 2015, S. 3, 5 f., 11-14, 23-25, 28; Poverty Global Practice, World Bank Group, The spatial distribution of poverty in Sri Lanka, August 2015, S. 7; The Guardian, Asylum seekers should not be sent back to Sri Lanka yet, say religious leaders, 8. Juni 2015; OHCHR, a.a.O., 30. September 2015; ICG, a.a.O., 12. August 2015, S. 16; Adrian Schuster, a.a.O., S. 3; Groundviews, a.a.O., 20. Mai 2015; International Truth & Justice Project, Sri Lanka, a.a.O., Juli 2015, S. 103 ff.; IRB, a.a.O., 11. Februar 2015; AI, a.a.O., 24. Februar 2016; Bertelsmann Stiftung, a.a.O., 2016, S. 8 und 15 ff.; United States Department of State, a.a.O., 13. April 2016).

Vor diesem Hintergrund stützt das Gericht die bisherige Praxis des SEM, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ostprovinz ebenfalls zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann.

14.

14.1 Wie unter Bst. B ausgeführt, ging das SEM im konkreten Fall von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, da der Beschwerdeführer aus einem [Ort in der Nähe von] Jaffna stamme und es das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejahte. Dem wurde in der Beschwerde entgegengehalten, dass klare Hinweise dafür vorlägen, dass der Beschwerdeführer das Risiko eingehe, in Sri Lanka im Sinne einer konkreten Gefährdung jederzeit Opfer einer Festnahme, Verschleppung oder Tötung durch die Sicherheitskräfte oder paramilitärischen Kräfte zu werden. Auch drohten nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen bereits am Flughafen Verhöre und Verhaftungen verbunden mit einer Misshandlungsgefahr. Die Gefahr von Behelligungen, Belästigungen und Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise. Des Weiteren seien die individuellen Zumutbarkeitskriterien für einen Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka - entgegen der Einschätzung des SEM - nicht gegeben. So leide er unter einer erheblichen psychischen Erkrankung. Auch habe seine Familie die gesamten Ersparnisse dafür eingesetzt, ihm die Ausreise aus Sri Lanka zu ermöglichen. Seine Eltern hätten seine (...) jüngeren Geschwister zu ernähren und zu betreuen, ebenso die Grossmutter (...). Die [berufliche Tätigkeit] im Heimatland würde es dem Beschwerdeführer, in Kombination mit seinen offensichtlich fehlenden schulischen und intellektuellen Fähigkeiten, nicht erlauben, sich wirtschaftlich selbstständig zu machen.

14.2

14.2.1 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, [einem Ort in der Nähe von] Jaffna, und mithin - wie zuvor bereits erwähnt - nicht aus dem "Vanni-Gebiet" im Sinne der Definition in BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1. Anlässlich der beiden Befragungen gab er zu Protokoll, während mindestens acht Jahren die Schule besucht zu haben (vgl. A4/9, Rz. 1.17.04; A15/14, F18). Folglich fehlt es ihm nicht - wie auf Beschwerdeebene angedeutet - gänzlich an schulischer Bildung. Zudem will er eine Anlehre als [berufliche Tätigkeit] gemacht und während ungefähr zwei Jahren auf diesem Beruf sowie als [weitere berufliche Tätigkeiten] gearbeitet haben (vgl. A4/9, Rz. 1.17.04 und 1.17.05; A15/14, F21 f.). Ferner gab er an, dass seine Familie, das heisst seine Eltern und seine (...) jüngeren Geschwister, in B._______ leben (vgl. A4/9, Rz. 3.01) und er zudem eine Tante väterlicherseits in (...) und eine angeheiratete Tante mütterlicherseits in (...) habe (vgl. A15/14, F44 ff.). Zudem scheinen nach Angaben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 17. Juli 2015 noch weitere Verwandte, namentlich ein Onkel, in der Heimatregion des Beschwerdeführers zu leben (vgl. Bst. I). Weiter gab der Beschwerdeführer in der Bundesanhörung zu Protokoll, dass es seiner Familie finanziell gut gehe, da sein Vater als [Beruf] arbeite (...) (vgl. A15/14, F12 und F40 ff.). Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass seine Eltern über genügend laufendes Einkommen verfügen, selbst wenn sie - wie auf Beschwerdeebene behauptet, vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen aber nicht erwähnt - ihre gesamten Ersparnisse in seine Ausreise investiert haben sollten.

14.2.2 Bezüglich der auf Beschwerdeebene behaupteten psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass diese nachgeschoben wirkt. So gab er - wie bereits in E. 3.1.4 ausgeführt - zu Beginn der Bundesanhörung zwar zu Protokoll, dass er Gedächtnislücken habe, welche er damit begründete, dass er bei seiner Einreise in die Schweiz sehr angespannt gewesen sei, antwortete dann aber auf die Frage nach seinem Wohlbefinden, dass es ihm gut gehe und er sich wohl fühle (vgl. A15/14, S. 2). Aus diesem einmaligen Hinweis auf Gedächtnislücken auf eine psychische Erkrankung zu schliessen, erscheint weit hergeholt, insbesondere wenn man bedenkt, dass die behauptete gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers bis heute nicht belegt wurde. Das mit Eingabe vom 6. Mai 2015 eingereichte Arztzeugnis vom 29. April 2014 (vgl. oben Bst. F) genügt als entsprechender Beleg jedenfalls nicht. So lässt sich diesem weder eine Diagnose noch ein Verdacht auf eine Diagnose entnehmen. Auch wird offengelassen, inwiefern den darin festgehaltenen Beobachtungen des Arztes - Anspannung des Beschwerdeführers während den beiden Sitzungen, regelmässiges Seufzen, rein abstrakte suizidale Gedanken ohne jeglichen Realisierungsimpuls - überhaupt Krankheitswert zukommt. Selbst wenn aber der Beschwerdeführer an psychischen Beschwerden leiden würde, wären diese - angesichts der bislang aktenkundigen medizinischen Massnahmen - kaum von gravierender Natur. Sollte er tatsächlich auf eine Behandlung seiner psychischen Beschwerden angewiesen sein, ist von der Möglichkeit und vom Zugang dazu auszugehen. Diesbezüglich ist zwar festzuhalten, dass sich das öffentliche Gesundheitssystem im Norden Sri Lankas durch Kapazitätsengpässe, limitierten Zugang zu Spezialbehandlungen und mangelhafte Infrastruktur kennzeichnet. Nichtsdestotrotz gibt es im Distrikt Jaffna sechs verschiedene staatliche Institutionen, welche - grundsätzlich vom Staat bezahlte - ambulante psychiatrische Gesundheitsversorgung bieten: das Jaffna Teaching Hospital, das Tellipalai Base Hospital, das Point Pedro Base Hospital, das Chabakacheri Base Hospital, das Velanai Divisional Hospital und das Maruthankerny Divisional Hospital. Zwar ist auch der Zugang zu ambulanter Behandlung in diesen Institutionen beschränkt. Dennoch dürfte es dem Beschwerdeführer zumutbar sein, sich - sollte er tatsächlich an psychischen Beschwerden leiden - an eine dieser Kliniken zu wenden. So ist beispielsweise die ambulante Station des Jaffna Teaching Hospitals an sechs Tagen pro Woche geöffnet (vgl. Adrian Schuster, SFH [Hrsg.], Sri Lanka: Gesundheitsversorgung im Norden Sri Lankas, Bern 26. Juni 2013, S. 12; The Economist Intelligence Unit, Sri Lanka's healthcare challenges, 24. November
2014). Bezüglich eines allfälligen Bedarfs des Beschwerdeführers an Medikamenten - welcher bislang ebenfalls nicht belegt wurde - sei darauf hingewiesen, dass der sri-lankische Staat durch die State Pharmaceutical Corporation (SPC) kostenlos diverse Medikamente zur Behandlung psychischer Krankheiten zur Verfügung stellt, wobei die Nachfrage in der Bevölkerung das Angebot des SPC übersteigt. Im privaten Sektor ist die Verfügbarkeit von Medikamenten besser, wobei die Patienten die Kosten selbst decken müssen. Wie in der vorangehenden Erwägung E. 14.2.1 dargelegt, ist davon auszugehen, dass die Familie des Beschwerdeführers über genügend laufendes Einkommen verfügt, um auch einen allfälligen Medikamentenbedarf zu decken. Demnach stellt die auf Beschwerdeebene behauptete psychische Erkrankung des Beschwerdeführers - selbst wenn sie geglaubt würde - kein Wegweisungsvollzugshindernis dar.

14.2.3 Unter diesen Umständen ist das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien für eine Wegweisung an den früheren Wohnort des Beschwerdeführers - mit der Vorinstanz - zu bejahen. So ist anzunehmen, dass es dem Beschwerdeführer angesichts seiner Ausbildung und Berufserfahrung möglich ist, sich in Sri Lanka wirtschaftlich wieder zu integrieren. Selbst wenn ihm dies nicht auf Anhieb gelingen sollte, verfügt er in B._______ über ein existierendes, tragfähiges familiäres Netz, das ihm - jedenfalls vorübergehend - Unterstützung und eine Unterkunft bieten kann. Nach dem Gesagten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existentielle Notlage geraten würde.

14.2.4 Bezüglich des Vorbringens auf Beschwerdeebene - der Beschwerdeführer gehe als nach Sri Lanka zurückkehrender Tamile nicht nur das Risiko ein, bereits am Flughafen verhaftet und misshandelt zu werden, sondern es bestehe vorliegend auch die konkrete Gefahr, dass er jederzeit Opfer einer Festnahme, Verschleppung oder Tötung durch die Sicherheitskräfte oder paramilitärischen Kräfte werde - wird schliesslich auf die Ausführungen unter E. 5-9 verwiesen, wo bereits eine auf den Fall des Beschwerdeführers bezogene Auseinandersetzung mit diesen geltend gemachten Gefahren respektive Risiken stattgefunden hat.

14.2.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka erweist sich demnach insgesamt als zumutbar.

14.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich - sofern nötig - bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG).

14.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG).

15.
Auf den mit Eingabe vom 16. Juni 2015 gestellten Antrag um Koordination aller beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren betreffend Sri Lanka, in denen der rubrizierte Rechtsanwalt der Rechtsvertreter ist, wird nicht eingetreten. Die Koordination der Rechtsprechung obliegt dem Gericht und kann nicht von Aussenstehenden beantragt werden.

16.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

17.
Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 21. April 2015 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gewährt worden ist und nicht von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen auszugehen ist, sind trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern darauf eingetreten wird.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Regina Derrer

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-1866/2015
Datum : 15. Juli 2016
Publiziert : 10. Oktober 2016
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert / Referenzurteil
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Referenzurteil. Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Februar 2015


Gesetzesregister
Abk Flüchtlinge: 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
5 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
54 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
111a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AuG: 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 25 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
EMRK: 3 
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
VGG: 21 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 21 Besetzung
1    Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
2    Sie entscheiden in Fünferbesetzung, wenn der Präsident beziehungsweise die Präsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet.
25 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 25 Praxisänderung und Präjudiz
1    Eine Abteilung kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren Entscheid einer oder mehrerer anderer Abteilungen entscheiden, wenn die Vereinigung der betroffenen Abteilungen zustimmt.
2    Hat eine Abteilung eine Rechtsfrage zu entscheiden, die mehrere Abteilungen betrifft, so holt sie die Zustimmung der Vereinigung aller betroffenen Abteilungen ein, sofern sie dies für die Rechtsfortbildung oder die Einheit der Rechtsprechung für angezeigt hält.
3    Beschlüsse der Vereinigung der betroffenen Abteilungen sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der Richter und Richterinnen jeder betroffenen Abteilung teilnehmen. Der Beschluss wird ohne Parteiverhandlung gefasst und ist für die Antrag stellende Abteilung bei der Beurteilung des Streitfalles verbindlich.
31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGR: 32
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 32 Bildung der Spruchkörper
1    Das zweite und das dritte Mitglied des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.31
2    Solange das Urteil noch nicht zustande gekommen ist, kann jedes Mitglied des Spruchkörpers beantragen, dass das Urteil in Fünferbesetzung zu fällen sei. Sofern der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin nicht gleichzeitig Abteilungspräsident oder Abteilungspräsidentin ist, leitet er oder sie den Antrag nach Anhörung des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin mit der eigenen Empfehlung an den Abteilungspräsidenten oder die Abteilungspräsidentin zur Entscheidung gemäss Artikel 21 Absatz 2 VGG.
3    Die Fünferbesetzung besteht aus:
a  den drei Mitgliedern des ordentlichen Spruchkörpers;
b  dem Präsidenten oder der Präsidentin der zuständigen Kammer oder dem oder der zuständigen Fachgebietsverantwortlichen, falls er oder sie nicht bereits zum ordentlichen Spruchkörper gehört;
c  dem Abteilungspräsidenten oder der Abteilungspräsidentin und allenfalls dem Fachgebietskoordinator oder der Fachgebietskoordinatorin, sofern er oder sie nicht bereits zum ordentlichen Spruchkörper gehört und sofern dies gemäss Abteilungspraxis vorgesehen ist; das weitere Mitglied oder die zwei weiteren Mitglieder des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.
3bis    Die Abteilungen können abteilungsübergreifende Spruchkörper bilden, insbesondere:
a  soweit die Rechtsfrage die jeweils gemeinsamen Rechtsgebiete betrifft;
b  wenn für die Rechtsfrage das Fachwissen einer anderen Abteilung notwendig ist;
c  bei einer Aushilfe von Richtern und Richterinnen in anderen Abteilungen zur Ausgleichung der Geschäftslast.34
4    ...35
5    Erfordert es das Rechtsgebiet, kann die Abteilung bestimmen, dass die Dreierbesetzung aus mindestens zwei Mitgliedern besteht, deren Muttersprache der Verfahrenssprache entspricht.36
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
29 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
32 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
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136-I-184
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