Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Verfahren vor dem BGer mit Urteil
vom 09.10.2017 abgeschrieben
(9C_311/2017)

Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung I
A-4311/2016

Urteil vom 22. März 2017

Besetzung

Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger, Richter Daniel Riedo,
Richterin Marianne Ryter, Richterin Salome Zimmermann, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.
Parteien

A._______ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Rechtsdienst, Postfach, 8036 Zürich,
Vorinstanz.

Gegenstand

Aufhebungsverfügung und Beitragsverfügung
mit Aufhebung Rechtsvorschlag

A-4311/2016

Sachverhalt:
A.
Die A._______ GmbH (nachfolgend Gesellschaft) bezweckt im Wesentlichen den Handel mit technischen Artikeln (Apparaten) sowie Änderungen und Anpassungen der Hard- und Software an den jeweiligen Prozess. Die Gesellschaft ist seit dem (Datum) im Handelsregister des Kantons St. Gallen eingetragen (vgl. Onlineauszug des Handelsregisters des Kantons St. Gallen vom 12. Juli 2016 [nachfolgend HReg]).
Die Gesellschaft ist seit dem 1. Juli 2009 inaktiv. B.
Mit Anschlussvereinbarung vom 17. Mai 2004 schloss sich die Gesellschaft rückwirkend per 1. November 2003 der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (vormals schweizerische Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG; nachfolgend Auffangeinrichtung) an.
Ebenfalls am 17. Mai 2004 meldete die Gesellschaft der Auffangeinrichtung B._______ (im HReg noch eingetragen als Geschäftsführer; nachfolgend Geschäftsführer) als Arbeitnehmer. Als Versicherungsbeginn wurde der 1. November 2003 angegeben. Der voraussichtliche AHV-Bruttojahreslohn für ein ganzes Jahr betrug Fr. 72`000.- und der Beschäftigungsgrad 100 %. Gleichentags wurden auch C._______ (im HReg noch eingetragen als Gesellschafter; nachfolgend Arbeitnehmer 1) und D._______ (im HReg noch eingetragen als Gesellschafter; nachfolgend Arbeitnehmer 2) als Arbeitnehmer gemeldet. Als Versicherungsbeginn wurde jeweils der 1. November 2003 angegeben. Der voraussichtliche AHV-Bruttojahreslohn für das ganze Jahr betrug für C._______ Fr. 22`000.- und für D._______ Fr. 12`000.-. Beide Arbeitnehmer waren zu 100 % beschäftigt.
Diese Lohnangaben bildeten vorerst die Grundlage für die Prämienabrechnungen bis ins Jahr 2009. C.
Mit Schreiben vom 15. April 2013 teilte die Auffangeinrichtung der Gesellschaft mit, dass aufgrund einer Kontrolle festgestellt geworden sei, dass die der Auffangeinrichtung gemeldeten Löhne nicht mit den AHV-Lohnabrechnungen der Ausgleichskasse St. Gallen übereinstimmen würden (Vernehmlassungsbeilage 8), weshalb die Auffangeinrichtung die fehlenden Beiträge nacherheben werde.

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Mit Schreiben vom 24. Mai 2013 erfolgte eine detaillierte Information über die von der Auffangeinrichtung vorgenommenen Korrekturen. Hierbei wurden die AHV-Jahreslöhne pro Mitarbeiter für die jeweiligen Perioden im Einzelnen aufgeführt und auch angegeben, mit welcher Faktura die Nacherhebung erfolgen werde.
Mit Abrechnung vom 3. Juni 2013 erhob die Auffangeinrichtung für die drei Mitarbeiter Beiträge in der Höhe von Fr. 22`220.40 nach. Der Betrag setzte sich zusammen aus den Nachforderungen pro Mitarbeiter, abzüglich des Guthabens der Gesellschaft per 31. Dezember 2008 (vgl. Vernehmlassungsbeilage 10). D.
Mit Zahlungsbefehl Nr. (Nummer) vom (Datum) des Betreibungsamtes St. Gallen setzte die Auffangeinrichtung die Nachforderung im Betrag von Fr. 22`220.40 nebst Zins zu 5 % seit 30. Juni 2013, zuzüglich Fr. 50.- reglementarische Mahnkosten und Fr. 100.- reglementarische Inkassokosten in Betreibung.
Dieser Zahlungsbefehl wurde am 30. September 2013 über das Betreibungsamt Gossau der Gesellschaft zugestellt. Gleichentags erhob die Gesellschaft Rechtsvorschlag.
E.
Die Gesellschaft gelangte alsdann mit drei Schreiben an die Auffangeinrichtung (eingegangen am 30. September 2013, 4. Oktober 2013 und am 9. Oktober 2013). Im Wesentlichen beschwerte sie sich hierbei darüber, dass sie bereits mehrmals eine Schlussabrechnung angefordert habe, und dass das Freizügigkeitsguthaben des Geschäftsführers noch immer nicht an den neuen Arbeitgeber überwiesen worden sei. Stattdessen erfolge nun eine Nachforderung, welche jedoch verjährt sei. Die Auffangeinrichtung antwortete darauf mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 und vom 16. Oktober 2013.
F.
Mit Einschreiben vom 17. Oktober 2013 forderte die Auffangeinrichtung die Gesellschaft auf, bis zum 19. November 2013 den Rechtsvorschlag zu begründen bzw. zu belegen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bestehe, andernfalls sie eine anfechtbare Beitragsverfügung erlassen werde. Dieses Schreiben wurde am 25. Oktober 2013 ein zweites Mal mit A-Post versandt. Seite 3

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G.
Am 27. November 2013 erliess die Auffangeinrichtung eine förmliche Beitragsverfügung über den Betrag von Fr. 22`220.40 nebst Zins zu 5 % seit 30. Juni 2013 sowie Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.-. Gleichzeitig hob sie den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (Nummer) des Betreibungsamtes St. Gallen (Zahlungsbefehl vom [Datum]) im Betrag von Fr. 22`370.40, zuzüglich Zins zu 5 % auf und verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Zahlung der Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 141.-. Für den Erlass der Verfügung erhob die Auffangeinrichtung Kosten in der Höhe von Fr. 450.-. Diese Verfügung wurde von der Post retourniert, worauf sie am 6. Dezember 2013 mit A-Post an die damals im Handelsregister aufgeführte Adresse der Gesellschaft versandt wurde. H.
Im Rahmen des Fortgangs des Betreibungsverfahrens erhob die Gesellschaft den Einwand, dass sie die Verfügung vom 27. November 2013 nie erhalten habe, worauf das Betreibungsamt Gossau mit Verfügung vom (Datum) die Konkursandrohung vom (Datum) aufhob.
Die Auffangeinrichtung reichte sodann am (Datum) fälschlicherweise ein Konkursbegehren ein, welches sie mit Schreiben vom (Datum) wieder zurückzog. Das Konkursverfahren wurde mit Entscheid des Kreisgerichtes St. Gallen vom (Datum) infolge Rückzugs des Konkursbegehrens abgeschrieben. I.
Nach weiterem Schriftverkehr zwischen der Gesellschaft und der Auffangeinrichtung stellte Letztere am 1. April 2015 den Betrag von Fr. 22`711.15 in Rechnung. Am 2. Mai 2015 erfolgte eine Zahlungserinnerung, am 17. Mai 2015 eine Mahnung.
Am (Datum) erging in der Betreibung Nr. (Nummer) des Betreibungsamtes Gossau ein neuer Zahlungsbefehl über Fr. 22`711.15, nebst Zins zu 5 % seit 5. Juni 2015, zuzüglich Mahnkosten von Fr. 50.- und Inkassokosten von Fr. 100.-.
Dagegen erhob die Gesellschaft am (Datum) Rechtsvorschlag und gelangte gleichentags mit einem weiteren Schreiben an die Auffangeinrichtung. Die Auffangeinrichtung ihrerseits gab der Gesellschaft mit Schreiben vom 6. August 2015 diverse Details zur betriebenen Forderung bekannt (Kontoauszüge, Versichertenverzeichnis, Beitragssätze). Ferner wies sie darauf hin, dass sie
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eine anfechtbare Beitragsverfügung erlassen würde, falls die Gesellschaft sich nicht bis zum 5. September 2015 vernehmen liesse. J.
Am 14. Juni 2016 erliess die Auffangeinrichtung eine Wiedererwägungsverfügung, dergemäss sie die Beitragsverfügung vom 27. November 2013 vollumfänglich aufhob. Gleichentags erliess sie eine neue Beitragsverfügung über den Betrag von Fr. 21`703.95 nebst Zins zu 5 % seit 5. Juni 2015 sowie Mahnund Inkassokosten von Fr. 150.-, zuzüglich aufgelaufene Verzugszinsen bis zum 5. Juni 2015 von Fr. 7`080.74. Ferner hob sie den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (Nummer) des Betreibungsamtes Gossau (Zahlungsbefehl vom [Datum]) im Betrag von Fr. 21`853.95 auf. Die Verfahrenskosten wurden auf Fr. 450.- festgesetzt.
Hierbei errechnete die Auffangeinrichtung für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2009 für den Geschäftsführer gestützt auf ein Jahreseinkommen von Fr. 96`800.- (2008) und Fr. 91`800 (2009, ausgehend von der AHV-Meldung für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 30. Juni 2009 über einen Lohn von Fr. 45`900.-) Spar-, Risiko- (je Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile) und Verwaltungskostenbeiträge von insgesamt Fr. 22`552.20. Für die Sparbeiträge fand ein Beitragssatz von 18 % Anwendung. Der Beitragssatz für die Risikobeiträge betrug 6,1 %, für die Verwaltungskosten 2,3 %. Von den errechneten Beiträgen brachte die Auffangeinrichtung einen Kontokorrentsaldo per 3. Juli 2009 von Fr. 848.25 in Abzug. Dieser Saldo ergab sich aus dem Anfangssaldo per 1. Januar 2008 von Fr. (24`938.75), abzüglich geleisteter Teilzahlungen in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis 3. Juli 2009, Altersstrukturausgleich und Zinsgutschriften von insgesamt Fr. 25`787.-. Den Anfangssaldo per 1. Januar 2008 belegte die Auffangeinrichtung mit einem fortlaufenden Kontoauszug vom 14. Juni 2016 ab 31. Dezember 2003. Ergänzt wurden die Unterlagen durch eine Verzugszinsenberechnung für die Zeit vom 31. März 2008 bis 30. Juni 2009.
K.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2016 erhob die Gesellschaft (nachfolgend auch Beschwerdeführerin) gegen beide Verfügungen je vom 14. Juni 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss beantragt die Beschwerdeführerin, die beiden Verfügungen aufzuheben und festzustellen, dass die Beitragsberechnung der Auffangeinrichtung vom 13. Januar 2009 (gemeint ist wohl der Kontokorrentauszug; Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts) korrekt und rechtskräftig sei. Ferner sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin den Betrag von insgesamt maximal noch Fr. 2`929.95 Seite 5

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(recte Fr. 2`920.95) schulde und dass diese Forderung verjährt sei. Die Betreibung Nr. (Nummer) des Betreibungsamtes Gossau (Zahlungsbefehl vom [Datum]) sei aufzuheben und das Betreibungsamt Gossau sei anzuweisen, die Betreibung zu löschen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zusammengefasst macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Auffangeinrichtung die geschuldeten Beiträge am 14. Juni 2016 zu Unrecht mit einer neuen Verfügung festgesetzt habe. Ausserdem bestreitet sie die Höhe der auf die Beitragsforderung angerechneten Gutschriften, da der berücksichtigte Anfangssaldo per 1. Januar 2008 nicht korrekt sei. Vielmehr sei auf den Saldo per 31. Dezember 2007 gemäss Kontokorrentauszug vom 13. Januar 2009 in der Höhe von Fr. (6`305.75) abzustellen. Ausgehend von den restlichen Beiträgen in der Höhe von Fr. 21`703.95, abzüglich der Differenz der Anfangssaldi in der Höhe von Fr. 18`633.-, abzüglich der Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.- ergebe sich eine Restschuld von Fr. 2`920.95. Diese sei jedoch verjährt. Ferner erachtet sie den Verzugszins als nicht geschuldet, da die Auffangeinrichtung bereits im Jahre 2009 aufgefordert worden sei, die Schlussabrechnung zu erstellen. L.
Mit Vernehmlassung vom 30. September 2016 beantragt die Auffangeinrichtung (nachfolgend auch Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde vom 11. Juli 2016; unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Hierbei macht die Vorinstanz geltend, dass die Verfügung vom 27. November 2013 der Beschwerdeführerin nicht habe zugestellt werden können, weshalb in der Folge das Betreibungsamt Gossau entschieden habe, dass die damalige Betreibung Nr. (Nummer des Betreibungsamtes St. Gallen (Zahlungsbefehl vom [Datum]) nicht fortgesetzt werden könne. Des Weiteren habe die Verfügung vom 27. November 2013 auch nicht den Begründungserfordernissen genügt, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dargestellt habe. Es sei daher zulässig gewesen, dass sie die Verfügung vom 27. November 2013 am 14. Juni 2016 in Wiedererwägung gezogen habe. Entgegen der Sachdarstellung der Beschwerdeführerin seien die Beiträge im Januar 2009 weder definitiv noch rechtskräftig festgesetzt worden. Vielmehr seien die Beiträge damals lediglich in Rechnung gestellt worden. In dieser Rechnung sei auch nicht ausgeführt worden, dass es sich um eine definitive Schlussrechnung handle. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wäre es gar zulässig, mehr als zehn Jahre nach dem Erlass auf eine Verfügung zurückzukommen. Die Nachforderung sei erfolgt, weil die Vorinstanz festgestellt habe, dass die gemelde-
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ten Löhne nicht mit den Lohnanagaben gegenüber der Ausgleichskasse übereingestimmt hätten. Damit liege seitens der Beschwerdeführerin eine qualifizierte Meldepflichtverletzung vor. Die Verjährungsfrist beginne erst ab der zumutbaren Kenntnisnahme zu laufen. Die Kontrolle sei im April 2013 erfolgt, weshalb die Verjährung für die Lohnmutationen der Perioden 2003 bis 2007 noch nicht eingetreten sei, was Auswirkungen auf den berücksichtigten Anfangssaldo habe. Die Verzugszinsen seien erst ab Einleitung der Betreibung geltend gemacht worden.
M.
Am 8. November 2016 (Datum des Poststempels) replizierte die Beschwerdeführerin. Ihre Eingabe entspricht fast wörtlich der Beschwerde vom 11. Juli 2016.
N.
Mit Eingabe vom 29. November 2016 verzichtete die Vorinstanz auf die Einreichung einer Duplik. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird nachfolgend insoweit eingegangen, als dies für den vorliegenden Entscheid wesentlich ist.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32   Ausnahmen
  1.   Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c.   Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d. [1]   ...
e.   Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis;
1.   Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2.   die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3.   den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4.   den Entsorgungsnachweis;
f. [2]   Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g.   Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h.   Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i. [3]   Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j. [4]   Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
  2.   Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).
VGG vorliegt. Angefochten sind sowohl die Wiederwägungs- wie auch die Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung je vom 14. Juni 2016. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32   Ausnahmen
  1.   Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c.   Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d. [1]   ...
e.   Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis;
1.   Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2.   die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3.   den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4.   den Entsorgungsnachweis;
f. [2]   Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g.   Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h.   Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i. [3]   Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j. [4]   Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
  2.   Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).
liegt nicht vor. Die Auffangeinrichtung ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. h
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VGG (vgl. Art. 54 Abs. 4
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 54   Errichtung
  1.   Die Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber errichten zwei paritätisch zu verwaltende Stiftungen.
  2.   Der Bundesrat überträgt:
a.   der einen Stiftung, den Sicherheitsfonds zu führen;
b.   der andern Stiftung, die Verpflichtungen der Auffangeinrichtung zu übernehmen.
  3.   Kommt die Errichtung einer Stiftung durch die Spitzenorganisationen nicht zustande, so veranlasst der Bundesrat deren Gründung.
  4.   Die Stiftungen gelten als Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren.
 
[1] SR 172.021
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] und Art. 60 Abs. 2bis
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 60   Aufgaben [1]
  1.   Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
  2.   Sie ist verpflichtet:
a.   Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen;
b.   Arbeitgeber auf deren Begehren anzuschliessen;
c.   Personen als freiwillige Versicherte aufzunehmen;
d.   die Leistungen nach Artikel 12 auszurichten;
e. [2]   die Arbeitslosenversicherung anzuschliessen und für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die obligatorische Versicherung durchzuführen;
f. [3]   zu einem Vorsorgeausgleich nach Scheidung berechtigte Personen nach Artikel 60a aufzunehmen.
  2bis.   Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 12 Absatz 2 kann die Auffangeinrichtung Verfügungen erlassen. Diese sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 [4] über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt. [5]
  3.   Der Auffangeinrichtung dürfen keine wettbewerbsverzerrenden Vergünstigungen gewährt werden.
  4.   Die Auffangeinrichtung schafft regionale Zweigstellen.
  5.   Die Auffangeinrichtung führt Freizügigkeitskonten gemäss Artikel 4 Absatz 2 des FZG [6]. Sie führt darüber eine besondere Rechnung. [7]
  6.   Die Auffangeinrichtung ist nicht verpflichtet, laufende Rentenverpflichtungen zu übernehmen. [8]
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).
[2] Eingefügt durch Art. 117a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 26. Juni 1982, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1982 2184; BBl 1980 III 489).
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).
[4] SR 281.1
[5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[6] SR 831.42
[7] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533).
[8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006 (Wechsel der Vorsorgeeinrichtung), in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1803; BBl 2005 59415953).
BVG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist somit grundsätzlich gegeben (vgl. aber nachfolgend E. 1.3).
Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 37   Grundsatz
  Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
 
[1] SR 172.021
VGG).
Seite 7

A-4311/2016

1.2 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG).
1.3 Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die Betreibung sei im Betreibungsregister zu "löschen", ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung einer "förmlichen Löschung" nicht zuständig ist, weshalb auf dieses Begehren nicht einzutreten ist (vgl. Urteile des BVGer A-5523/2015 vom 31. August 2016 E. 1.3.4, A-3942/2013 vom 6. März 2013 E. 1.2).
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach vorbehältlich der vorstehenden Ausführungen (E. 1.3) einzutreten (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 50 [1]  
  1.   Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
  2.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).
2.2 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 1.54). 3.
3.1 Verfügungen sind nach Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten (Bst. a), die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten und Pflichten (Bst. b) oder die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten und Pflichten oder das Nichteintreten auf ein solches Begehren zum Gegenstand haben (Bst. c). Als Verfügungen gelten mithin autoritative, einseitige, individuell-konkrete Anordnungen der Behörde, die in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar sind (vgl.
Seite 8

A-4311/2016

BGE 137 II 409 E. 6.1, 135 II 38 E. 4.3, 131 II 13 E. 2.2). Art. 34
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 34  
  1.   Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
  1bis.   Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [1] über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:
a.   die zu verwendende Signatur;
b.   das Format der Verfügung und ihrer Beilagen;
c.   die Art und Weise der Übermittlung;
d.   den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt. [2]
  2.   Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen. [3]
 
[1] SR 943.03
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
und 35
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 35  
  1.   Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
  2.   Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
  3.   Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG schreiben den in Anwendung von Bundesverwaltungsrecht handelnden Behörden vor, dass Verfügungen als solche zu bezeichnen und den Adressaten schriftlich, begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen zu eröffnen sind (vgl. dazu BVGE 2015/15 E. 2.1.2.1). 3.2 Zwischen Verfügungsbegriff und Verfügungsform ist zu unterscheiden. Eine Verfügung ist gegeben, wenn eine Verwaltungshandlung die vom Verfügungsbegriff geforderten Strukturmerkmale (behördliche, hoheitliche und einseitige Anordnung, Anwendung von Verwaltungsrecht etc.) aufweist. Liegen die Strukturmerkmale von Art. 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG vor, führen Formfehler (wie etwa ein Verstoss gegen die erwähnten Vorschriften von Art. 34
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 34  
  1.   Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
  1bis.   Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [1] über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:
a.   die zu verwendende Signatur;
b.   das Format der Verfügung und ihrer Beilagen;
c.   die Art und Weise der Übermittlung;
d.   den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt. [2]
  2.   Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen. [3]
 
[1] SR 943.03
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
und 35
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 35  
  1.   Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
  2.   Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
  3.   Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG) grundsätzlich nicht zum Wegfall des Verfügungscharakters. Denn die betreffend Verfügungen geltenden Formvorschriften sind nicht Voraussetzung, sondern Folge der Verfügung. Massgebend ist mithin ein materieller Verfügungsbegriff, d.h. der tatsächliche rechtliche Gehalt (vgl. BVGE 2015/15 E. 2.1.2.1 mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien grundsätzlich schriftlich (vgl. Art. 34 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 34  
  1.   Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
  1bis.   Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [1] über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:
a.   die zu verwendende Signatur;
b.   das Format der Verfügung und ihrer Beilagen;
c.   die Art und Weise der Übermittlung;
d.   den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt. [2]
  2.   Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen. [3]
 
[1] SR 943.03
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG). Die Eröffnung der Verfügung ist eine empfangsbedürftige einseitige Rechtshandlung und verlangt die individuelle Mitteilung des Inhalts an den Adressaten (Urteil des BVGer C-5306/2013 vom 4. März 2015 E. 4.2; ULRICH HÄFELIN et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016 [nachfolgend AV], N. 1066). Mit der ordnungsgemässen Zustellung beginnen die Rechtsmittelfristen zu laufen (Urteil des BGer 2C_570/2011 vom 21. Januar 2012 E. 4; HÄFELIN et al., AV, N. 1067). 4.2 Massgebend für die ordnungsgemässe Eröffnung ist das Datum der Zustellung. Eine Sendung gilt grundsätzlich in dem Moment als zugestellt, in welchem sie dem Adressaten tatsächlich übergeben wird. Gemäss einem allgemeinen Rechtsgrundsatz genügt allerdings, wenn sie in den Machtbereich der betreffenden Person gelangt, indem sie etwa von einer anderen empfangsberechtigten Person entgegengenommen wird (BGE 122 III 316 E. 4b). Effektive Kenntnisnahme oder gar Lektüre ist nicht vorausgesetzt (BGE 119 V 89 E. 4c; BGE 113 Ib 296 E. 2a; BGE 109 Ia 15 E. 4; Urteil des BVGer C-5306/2013 vom 4. März 2015 E. 4.2).
4.3 Wird der Adressat anlässlich einer versuchten Zustellung eines Einschreibens nicht angetroffen und daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, Seite 9

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in welchem sie auf der Post abgeholt wird; geschieht das nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (sog. Zustell- oder Zustellungsfiktion). Diese Rechtsprechung ist indessen nur dann massgebend, wenn die Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss. Erst mit der Rechtshängigkeit entsteht ein Prozessrechtsverhältnis, welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können. Hat der Betriebene nach Erhalt des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag erhoben, so muss er nicht mit der Zustellung des Rechtsöffnungsentscheides (bzw. des Entscheides über die Beseitigung des Rechtsvorschlages) rechnen und die Zustellfiktion gilt insoweit nicht. Diese Praxis hat das Bundesgericht für den Fall der Krankenversicherer entwickelt, welche den Rechtsvorschlag im Verwaltungsverfahren beseitigen können, und seither bestätigt (BGE 130 III 396 E. 1.2.3, 138 III 225 E. 3.1; Urteile des BGer 5A_646/2015 vom 4. Juli 2016 E. 2.2.1, 5A_552/2011 vom 10. Oktober 2011 E. 2.1; 5A_710/2010 vom 28. Januar 2011 E. 3.1; 5A_172/2009 vom 26. Januar 2010 E. 3.1, in: Pra 2010 Nr. 76 S. 546 und BlSchK 2010 S. 207). Entsprechendes muss auch für den Bereich der Beitragserhebung durch die Auffangeinrichtung gelten, anlässlich welcher der Rechtsvorschlag ebenfalls im Verwaltungsverfahren beseitigt wird. 5.
5.1 Kann eine Verfügung bzw. ein Entscheid nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden ­ sei es, dass auf die Ergreifung eines ordentlichen Rechtsmittels explizit verzichtet respektive ein solches zurückgezogen wurde, sei es, dass die Rechtsmittelfrist ungenutzt abgelaufen oder der Entscheid letztinstanzlich ist ­ erwächst er in formelle Rechtskraft (Urteil des BVGer C-2375/2015 vom 14. September 2016 E. 4.3.1; PIERRE TSCHANNEN et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014 [nachfolgend VR], § 31 N. 5 ff.; JACQUES DUBEY/JEAN-BAPTISTE ZUFFEREY, Droit administratif général, 2014, N. 979 f.).
5.2 Mit Eintritt der formellen Rechtskraft wird die Verfügung rechtsbeständig. Die Verwaltung kann die Verfügung nun mehr nur noch unter bestimmten Voraussetzungen einseitig aufheben oder zum Nachteil des Adressaten abändern (vgl. TSCHANNEN et al., VR, § 31 N. 7 f. mit Hinweis auf BGE 137 I 69 E. 2.2).

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5.3 Vorbehältlich spezialgesetzlicher Regelungen können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung formell rechtskräftige, aber materiell unrichtige Verfügungen von Amtes wegen widerrufen werden, sofern kein Anspruch auf Vertrauensschutz besteht (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.3; vgl. auch nachfolgend E. 6). Umgekehrt kann die entscheidende Behörde auf erlassene, aber nicht rechtgültig eröffnete Verfügungen jederzeit zurückkommen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Verfügung bereits an die Parteien versendet wurde, die Zustellung bestritten wird und keine Zustellungsfiktion (vgl. oben E. 4.3) greift.
5.4 Unter materieller Rechtskraft wird die Massgeblichkeit einer formell rechtskräftigen Verfügung bzw. eines Urteils in jedem späteren Verfahren unter denselben Parteien verstanden (vgl. BGE 142 III 210 E. 2 f., 139 III 126 E. 3.1). Eine abgeurteilte Sache, eine sog. "res iudicata", liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, falls der Anspruch dem Richter aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird (BGE 125 III 241 E. 1 mit Verweis auf BGE 119 II 89 E. 2a, 121 III 474 E. 4a und 123 III 16 E. 2a; Urteil des BVGer C-2375/2015 vom 14. September 2016 E. 4.3.2). Im öffentlichen Recht werden behördliche Verfügung in der Regel nicht materiell rechtskräftig, zumindest soweit sie nicht gerichtlich beurteilt wurden (vgl. HÄFELIN et al., AV, N. 1093 f.).
6.
Der in Art. 9
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 9   Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben
  Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verankerte Schutz von Treu und Glauben bedeutet, dass der Bürger Anspruch darauf hat, in seinem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (sog. Vertrauensschutz). Der Vertrauensschutz bedarf einer gewissen Grundlage. Die Behörde muss durch ihr Verhalten beim Bürger eine bestimmte Erwartung ausgelöst haben. Dies geschieht durch Auskünfte oder Zusicherungen, welche auf Anfragen von Bürgern erteilt werden, kann aber auch durch sonstige Korrespondenz oder sonstiges Verhalten entstehen. Es müssen indessen verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg auf Treu und Glauben berufen kann. So ist eine unrichtige Auskunft einer Verwaltungsbehörde nur bindend, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, wenn sie dabei für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, wenn gleichzeitig der Bürger die Unrichtigkeit der Seite 11

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Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte und wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können sowie wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Zudem muss das private Interesse am Vertrauensschutz das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung überwiegen, damit die Berufung auf Treu und Glauben durchdringen kann (zum Ganzen statt vieler: BGE 141 I 161 E. 3.1, 137 I 69 E. 2.5.1;Urteil des BVGer A-7718/2015 vom 28. Juli 2016 E. 2). Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt nicht nur dann, wenn der Bürger Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können. Er gilt auch, wenn es der Bürger im Vertrauen auf die Richtigkeit der behördlichen Auskunft oder Anordnung unterlassen hat, Dispositionen zu treffen, die nicht mit dem früher möglichen Erfolg nachgeholt werden können (BGE 121 V 6b mit Hinweisen; Urteile des BVGer A-7718/2015 vom 28. Juli 2016 E. 2, C-1615/2013 vom 1. Juli 2014 E. 4.2.3). 7.
Nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 29   Allgemeine Verfahrensgarantien
  1.   Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
  2.   Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
  3.   Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV (vgl. auch Art. 26 ff
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 26  
  1.   Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a.   Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b.   alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c.   Niederschriften eröffneter Verfügungen.
  1bis.   Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist. [1]
  2.   Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
. VwVG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Begründungspflicht ist ein Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 29   Allgemeine Verfahrensgarantien
  1.   Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
  2.   Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
  3.   Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV (vgl. ULRICH HÄFELIN/W ALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016 [nachfolgend BS], N. 838). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat eine Beitragsverfügung die nachfolgenden Angaben zu enthalten, damit die Anforderungen an die Begründungspflicht erfüllt sind (vgl. Urteil des BGer C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 4.3), nämlich -

die relevante Beitragsperiode;

-

die Gesamtprämiensumme pro Jahr bzw. vierteljährlich, sofern die Rechnungsstellung vierteljährlich erfolgt;
-

pro versicherte Person pro Jahr: die Versicherungsdauer, den AHV-Lohn, den relevanten koordinierten Lohn, die Beitragssätze und die hieraus errechnete Beitragssumme;

-

pro versicherte Person: die Höhe des Verzugszinses, unter Hinweis auf: die Zinsperiode, den Zinssatz, die rechtliche Grundlage für die Höhe des Zinssatzes und die jeweils gestellten Rechnungen und erfolgten Mahnungen;
-

eine Auflistung der erhobenen Kosten/Gebühren unter Hinweis auf die diesen zugrunde liegenden Massnahmen;

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-

die bereits geleisteten Zahlungen des Arbeitgebers mit Valutadatum und hieraus eine Abrechnung mit Angabe der noch ausstehenden Prämienbeträge und Zinsen für ausstehende Beiträge (ab Forderungsvaluta).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten einer Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (vgl. aber BGE 132 V 387 E. 5.1; Urteil des BVGer A-3821/2016 vom 29. September 2016 E. 3.4). 8.
8.1 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-7102/2014 vom 11. Mai 2016 E. 1.6 und C-7023/2013 vom 2. Juli 2015 E. 2.1).
8.2 Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 11   Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung
  1.   Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen.
  2.   Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, so wählt er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung. [1]
  3.   Der Anschluss erfolgt rückwirkend.
  3bis.   Die Auflösung eines bestehenden Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung und der Wiederanschluss an eine neue Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber erfolgt im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung. Die Vorsorgeeinrichtung hat die Auflösung des Anschlussvertrages der Auffangeinrichtung (Art. 60) zu melden. [2] [3]
  3ter.   Kommt in den Fällen nach den Absätzen 2 und 3bis keine Einigung zustande, so entscheidet ein neutraler Schiedsrichter, der im gegenseitigen Einverständnis oder, bei Uneinigkeit, von der Aufsichtsbehörde bezeichnet wird. [4]
  4.   Die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. [5]
  5.   Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht nach Absatz 1 nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. [6]
  6.   Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichskasse der AHV nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung (Art. 60) rückwirkend zum Anschluss. [7]
  7.   Die Auffangeinrichtung und die Ausgleichskasse der AHV stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Die nicht einbringbaren Verwaltungskosten übernimmt der Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. d und h). [8]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006 (Wechsel der Vorsorgeeinrichtung), in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1803; BBl 2005 59415953).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
BVG). Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 60   Aufgaben [1]
  1.   Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
  2.   Sie ist verpflichtet:
a.   Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen;
b.   Arbeitgeber auf deren Begehren anzuschliessen;
c.   Personen als freiwillige Versicherte aufzunehmen;
d.   die Leistungen nach Artikel 12 auszurichten;
e. [2]   die Arbeitslosenversicherung anzuschliessen und für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die obligatorische Versicherung durchzuführen;
f. [3]   zu einem Vorsorgeausgleich nach Scheidung berechtigte Personen nach Artikel 60a aufzunehmen.
  2bis.   Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 12 Absatz 2 kann die Auffangeinrichtung Verfügungen erlassen. Diese sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 [4] über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt. [5]
  3.   Der Auffangeinrichtung dürfen keine wettbewerbsverzerrenden Vergünstigungen gewährt werden.
  4.   Die Auffangeinrichtung schafft regionale Zweigstellen.
  5.   Die Auffangeinrichtung führt Freizügigkeitskonten gemäss Artikel 4 Absatz 2 des FZG [6]. Sie führt darüber eine besondere Rechnung. [7]
  6.   Die Auffangeinrichtung ist nicht verpflichtet, laufende Rentenverpflichtungen zu übernehmen. [8]
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).
[2] Eingefügt durch Art. 117a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 26. Juni 1982, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1982 2184; BBl 1980 III 489).
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).
[4] SR 281.1
[5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[6] SR 831.42
[7] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533).
[8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006 (Wechsel der Vorsorgeeinrichtung), in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1803; BBl 2005 59415953).
BVG).
Der Arbeitgeber ist auch verpflichtet, der Vorsorgeeinrichtung alle Änderungen, die sich auf das Vorsorgeverhältnis und insbesondere auf die Berechnung der Beiträge auswirken, unverzüglich zu melden (Art. 10
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 10 [1]   Auskunftspflicht des Arbeitgebers - (Art. 11 und 52c BVG)
  Der Arbeitgeber muss der Vorsorgeeinrichtung alle versicherungspflichtigen Arbeitnehmer melden und alle Angaben machen, die zur Führung der Alterskonten und zur Berechnung der Beiträge nötig sind. Er muss ausserdem der Revisionsstelle alle Auskünfte erteilen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3435).
der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]; Ziff. 4 Abs. 2 und 3 Anschlussbedingungen der Auffangeinrichtung).
8.3 Das BVG gilt nur für Personen, die bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sind (Art. 5 Abs. 1
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 5   Gemeinsame Bestimmungen
  1.   Dieses Gesetz gilt nur für Personen, die bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sind. [1]
  2.   Es gilt für die registrierten Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 48. Die Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben c, d und i und 59 Absatz 2 sowie die Bestimmungen über die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, 2 und 2bis, 65c, 65d Abs. 1, 2 und 3 Bst. a zweiter Satz und b, 65e, 67, 71 und 72a-72g) gelten auch für die nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen, die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 [2] (FZG) unterstellt sind. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[2] SR 831.42
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1).
BVG). Arbeitnehmende, die das 17. Altersjahr überschritten haben, unterstehen bei Überschreitung der Lohnuntergrenze der obligatorischen Versicherung. Diese betrug für die Jahre 2003/2004 Fr. 25`320.-, für 2005/2006 Fr. 19`350.-, für 2007/2008 Fr. 19`890 und für 2009 Fr. 20`520.- (vgl. Art. 2 Abs. 1
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 2 [1]   Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer und der Arbeitslosen
  1.   Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 680 Franken [2] beziehen (Art. 7), unterstehen der obligatorischen Versicherung.
  2.   Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde.
  3.   Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung unterstehen für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung.
  4.   Der Bundesrat regelt die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[2] Betrag gemäss Art. 5 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 469).
, Art. 7 Abs. 1
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 7   Mindestlohn und Alter
  1.   Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 680 Franken [1] beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung. [2]
  2.   Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 [3] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen.
 
[1] Betrag gemäss Art. 5 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 469).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[3] SR 831.10
und Art. 9
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 9   Anpassung an die AHV
  Der Bundesrat kann die in den Artikeln 2, 7, 8 und 46 erwähnten Grenzbeträge den Erhöhungen der einfachen minimalen Altersrente der AHV anpassen. Bei der obern Grenze des koordinierten Lohnes kann dabei auch die allgemeine Lohnentwicklung berücksichtigt werden.
BVG in Verbindung mit Art. 5
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 5 [1]   Anpassung an die AHV - (Art. 9 BVG)
  Die Grenzbeträge nach den Artikeln 2, 7, 8 und 46 BVG werden wie folgt erhöht: Bisherige Beträge Franken Neue Beträge Franken 22 050 22 680 25 725 26 460 88 200 90 720 3675 3780
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 469).
BVV 2 in der in dieser Zeitspanne jeweils gültig gewesenen Fassung [AS 2002 3906, AS 2004 4643, AS 2006 Seite 13

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4159, AS 2008 4725]). Gemäss Art. 7 Abs. 2
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 7   Mindestlohn und Alter
  1.   Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 680 Franken [1] beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung. [2]
  2.   Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 [3] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen.
 
[1] Betrag gemäss Art. 5 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 469).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[3] SR 831.10
BVG entspricht der massgebende Lohn für die Unterstellung unter die BVG-Pflicht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10), wobei der Bundesrat Abweichungen zulassen kann. Bei unterjährigen Arbeitsverhältnissen ist für die Feststellung der Versicherungspflicht der hypothetische Jahreslohn massgeblich (vgl. Art. 2 Abs. 2
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 2 [1]   Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer und der Arbeitslosen
  1.   Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 680 Franken [2] beziehen (Art. 7), unterstehen der obligatorischen Versicherung.
  2.   Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde.
  3.   Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung unterstehen für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung.
  4.   Der Bundesrat regelt die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[2] Betrag gemäss Art. 5 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 469).
BVG). 8.4
8.4.1 Zu versichern ist allerdings nur ein bestimmter, als sog. koordinierter Lohn bezeichneter Teil des jeweiligen Jahreslohns (Art. 8 Abs. 1
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 8   Koordinierter Lohn
  1.   Zu versichern ist der Teil des Jahreslohnes von 26 460 bis und mit 90 720 Franken [1]. Dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt. [2]
  2.   Beträgt der koordinierte Lohn weniger als 3780 Franken [3] im Jahr, so muss er auf diesen Betrag aufgerundet werden. [4]
  3.   Sinkt der Jahreslohn vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Elternschaft, Adoption oder aus ähnlichen Gründen, so behält der bisherige koordinierte Lohn mindestens so lange Gültigkeit, als die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Artikel 324a des Obligationenrechts (OR) [5] bestehen würde oder ein Mutterschaftsurlaub nach Artikel 329f OR, ein Urlaub des andern Elternteils nach den Artikeln 329g und 329gbis OR, ein Betreuungsurlaub nach Artikel 329i OR oder ein Adoptionsurlaub nach Artikel 329j OR dauert. [6] Die versicherte Person kann jedoch die Herabsetzung des koordinierten Lohnes verlangen. [7]
 
[1] Betrag gemäss Art. 5 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 469).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[3] Betrag gemäss Art. 5 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 469).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[5] SR 220
[6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 17. März 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 680; BBl 2022 2515, 2742).
[7] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 11122923).
BVG in Verbindung mit Art. 5
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 5 [1]   Anpassung an die AHV - (Art. 9 BVG)
  Die Grenzbeträge nach den Artikeln 2, 7, 8 und 46 BVG werden wie folgt erhöht: Bisherige Beträge Franken Neue Beträge Franken 22 050 22 680 25 725 26 460 88 200 90 720 3675 3780
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 469).
BVV 2 in der vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2010 gültig gewesenen Fassung dieser Bestimmungen). 8.4.2 Für die Berechnung der Beiträge an die berufliche Vorsorge ist ­ analog zur Versicherungsunterstellung (vgl. Art. 7 Abs. 2
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 7   Mindestlohn und Alter
  1.   Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 680 Franken [1] beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung. [2]
  2.   Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 [3] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen.
 
[1] Betrag gemäss Art. 5 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 469).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[3] SR 831.10
BVG) ­ der massgebende Lohn nach AHVG heranzuziehen. Die Vorinstanz ist an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden und hat darauf abzustellen (Urteil des BVGer C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 5.2.3), sofern sie in ihrem Reglement keine abweichenden Bestimmungen gemäss Art. 3
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 3   Bestimmung des koordinierten Lohnes - (Art. 7 Abs. 2 und 8 BVG)
  1.   Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vom massgebenden Lohn der AHV abweichen, indem sie:
a.   Lohnbestandteile weglässt, die nur gelegentlich anfallen;
b.   den koordinierten Jahreslohn zum voraus aufgrund des letzten bekannten Jahreslohnes bestimmt; sie muss dabei die für das laufende Jahr bereits vereinbarten Änderungen berücksichtigen;
c.   bei Berufen, in denen der Beschäftigungsgrad oder die Einkommenshöhe stark schwanken, die koordinierten Löhne pauschal nach dem Durchschnittslohn der jeweiligen Berufsgruppe festsetzt.
  2.   Die Vorsorgeeinrichtung kann bei der Bestimmung des koordinierten Lohnes ferner vom Jahreslohn abweichen und dafür auf den für eine bestimmte Zahlungsperiode ausgerichteten Lohn abstellen. Die in den Artikeln 2, 7, 8 und 46 BVG aufgeführten Beträge werden dann auf die entsprechende Zahlungsperiode umgerechnet. Sinkt der Lohn vorübergehend unter den gesetzlichen Mindestbetrag, so bleibt der Arbeitnehmer dennoch der obligatorischen Versicherung unterstellt.
BVV 2 vorgesehen hat. Bei unterjähriger Beschäftigung ist gleichsam der hypothetische Jahreslohn zu ermitteln und zu koordinieren, indessen sind die jährlichen Beiträge im Verhältnis zur Beschäftigungsdauer zu reduzieren (vgl. Urteil des BVGer C-8470/2010 vom 17. September 2013 E. 6.2.2).
8.4.3 Die Beiträge werden in Prozenten des koordinierten Lohnes berechnet. Die Beiträge setzen sich für Arbeitnehmer, die das 24. Altersjahr überschritten haben, aus den Altersgutschriften gemäss Art. 16
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 16 [1]   Altersgutschriften
  Die Altersgutschriften werden jährlich in Prozenten des koordinierten Lohnes berechnet. Dabei gelten folgende Ansätze: Altersjahr Ansatz in Prozenten des koordinierten Lohnes 25-34 7 35-44 10 45-54 15 55-65 18
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). Siehe auch die UeB der Änd. vom 3. Okt. 2003 am Ende dieses Erlasses.
BVG zuzüglich den Beiträgen für die Risiken Tod und Invalidität nach Art. 67
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 67   Deckung der Risiken
  1.   Die Vorsorgeeinrichtungen entscheiden, ob sie die Deckung der Risiken selbst übernehmen oder sie ganz oder teilweise einer der Versicherungsaufsicht unterstellten Versicherungseinrichtung oder, unter den vom Bundesrat festgesetzten Bedingungen, einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung übertragen.
  2.   Sie können die Deckung der Risiken selbst übernehmen, wenn sie die vom Bundesrat festgesetzten Voraussetzungen erfüllen.
BVG in Verbindung mit Art. 42 BVV2 sowie den Verwaltungskostenbeiträgen entsprechend dem jeweils anwendbaren Vorsorgereglement der Vorsorgeeinrichtung zusammen. 8.4.4 Bei bestehenden Anschlussverträgen entsteht die Beitragsforderung grundsätzlich mit der Erbringung der beitragspflichtigen Arbeitsleistung (vgl. BGE 136 V 73 E. 3.1 ff.).
8.5
8.5.1 Bis zum Inkrafttreten der 1. BVG-Revision am 1. Januar 2005 bestimmte sich die Fälligkeit der vom Arbeitgeber zu entrichtenden Beiträge nach dem Anschlussvertrag oder dem Vorsorgereglement (Urteile des BGer
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A-4311/2016

9C_120/2010 vom 4. Mai 2011 E.4.1.1, 9C_618/2007 vom 28. Januar 2008 E. 1.1.1 und 1.1.2 mit Hinweisen).
Seit dem Inkrafttreten der 1. BVG-Revision auf Anfang 2005 sieht Art. 66 Abs. 4
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 66   Aufteilung der Beiträge
  1.   Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden.
  2.   Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen.
  3.   Der Arbeitgeber zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab.
  4.   Er überweist die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
BVG vor, dass der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalenderoder Versicherungsjahr überweist, für das die Beiträge geschuldet sind (vgl. BGE 136 V 73 E. 3.1). Die gesetzliche Fälligkeitsregelung findet nur dann Anwendung, wenn weder vertragliche noch allgemein reglementarische Fälligkeitsregelungen vereinbart wurden (vgl. JÜRG BRECHBÜHL, in: Schneider/Geiser/Gächter [éds.], LPP et LFLP, 2010, Art. 66 N. 33). Gemäss Ziff. 4 Abs. 6 Anschlussbedingungen der Auffangeinrichtung werden die Beiträge vierteljährlich nachschüssig in Rechnung gestellt und sind diese jeweils am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember fällig sowie innert 30 Tagen nach Fälligkeit zahlbar.
8.5.2 Die Fälligkeit der Beiträge tritt unabhängig davon ein, ob die Vorsorgeeinrichtung (oder der Arbeitnehmer) von Forderung und Fälligkeit Kenntnis hat oder haben kann. Gemäss Bundesgericht gilt dies auch dann, wenn die Forderung auf eine positive Vertragsverletzung zurückzuführen ist, als welche allenfalls die ursprünglich offenbar unvollständige Lohnmeldung durch den Arbeitgeber zu betrachten sein könnte. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist mit der Pflichtverletzung (Urteil 9C_618/2007 vom 28. Januar 2008 E. 1.1.3 mit weiteren Hinweisen). Beruht die Unkenntnis demgegenüber auf einer unentschuldbaren Meldepflichtverletzung des Arbeitgebers, wird die Fälligkeit der Beitragsforderungen jedoch bis zur (anrechenbaren) Kenntnisnahme aufgeschoben (vgl. BGE 136 V 73 E. 4.1 und 4.2). 8.6 Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 66   Aufteilung der Beiträge
  1.   Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden.
  2.   Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen.
  3.   Der Arbeitgeber zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab.
  4.   Er überweist die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
Satz 2 BVG; Ziff. 4 Abs. 4 Anschlussbedingungen der Auffangeinrichtung). 8.7 Gemäss Art. 11 Abs. 7
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 11   Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung
  1.   Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen.
  2.   Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, so wählt er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung. [1]
  3.   Der Anschluss erfolgt rückwirkend.
  3bis.   Die Auflösung eines bestehenden Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung und der Wiederanschluss an eine neue Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber erfolgt im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung. Die Vorsorgeeinrichtung hat die Auflösung des Anschlussvertrages der Auffangeinrichtung (Art. 60) zu melden. [2] [3]
  3ter.   Kommt in den Fällen nach den Absätzen 2 und 3bis keine Einigung zustande, so entscheidet ein neutraler Schiedsrichter, der im gegenseitigen Einverständnis oder, bei Uneinigkeit, von der Aufsichtsbehörde bezeichnet wird. [4]
  4.   Die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. [5]
  5.   Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht nach Absatz 1 nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. [6]
  6.   Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichskasse der AHV nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung (Art. 60) rückwirkend zum Anschluss. [7]
  7.   Die Auffangeinrichtung und die Ausgleichskasse der AHV stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Die nicht einbringbaren Verwaltungskosten übernimmt der Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. d und h). [8]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006 (Wechsel der Vorsorgeeinrichtung), in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1803; BBl 2005 59415953).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
BVG stellt die Auffangeinrichtung dem säumigen Arbeitgeber, den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung (vgl. auch Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge, [VOAE, SR 831.434]; Ziff. 4 Abs. 5 und 6 Anschlussbedingungen der Auffangeinrichtung; Kostenreglement der Auffangeinrichtung). Derartige Aufwände sind rechtmässig,
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A-4311/2016

wenn die Mahn- und Inkassokosten für effektiv und zu Recht erfolgte Verwaltungsmassnahmen eingefordert werden (Urteile des BVGer A-6810/2015 vom 13. September 2016 E. 3.4.1.2, A-1087/2016 vom 10. August 2016 E. 2.3). 9.
9.1 Laut Art. 41 Abs. 2
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 41 [1]   Verjährung von Ansprüchen und Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen
  1.   Die Leistungsansprüche verjähren nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben.
  2.   Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129-142 OR [2] sind anwendbar.
  3.   Guthaben, welche auf Freizügigkeitskonten oder -policen nach Artikel 10 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994 [3] angelegt sind, werden nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Referenzalter (Art. 13) an den Sicherheitsfonds überwiesen; dieser verwendet sie zur Finanzierung der Zentralstelle 2. Säule.
  4.   Wenn es nicht möglich ist, das genaue Geburtsdatum des Versicherten zu ermitteln, werden diejenigen Freizügigkeitsguthaben, für welche bei den Einrichtungen, die sie verwalten, während zehn Jahren keine Nachrichten des Versicherten oder von dessen Erben eingegangen sind, bis ins Jahr 2010 von diesen Einrichtungen weiter verwaltet. Danach werden sie ebenfalls an den Sicherheitsfonds überwiesen; dieser verwendet sie entsprechend Absatz 3.
  5.   Der Sicherheitsfonds erfüllt Ansprüche auf nach den Absätzen 3 und 4 an ihn überwiesene Guthaben, sofern deren Bestand vom Versicherten oder von dessen Erben nachgewiesen wird.
  6.   Ansprüche, die nicht nach Absatz 5 geltend gemacht werden, verjähren, wenn der Versicherte sein 100. Altersjahr vollendet hat oder vollendet hätte.
  7.   Die Absätze 1-6 sind auch auf Verpflichtungen aus Verträgen zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungsgesellschaften, welche der Versicherungsaufsicht unterstellt sind, anwendbar.
  8.   Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen im Hinblick auf die Geltendmachung von Ansprüchen der Versicherten.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[2] SR 220
[3] SR 831.425
BVG (in Kraft seit 1. Januar 2005, zuvor Art. 41 Abs. 1 aBVG) verjähren Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Art. 129
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 129  
  Die in diesem Titel aufgestellten Verjährungsfristen können durch Verfügung der Beteiligten nicht abgeändert werden.
­ 142 des OR sind anwendbar. Gemäss Art. 130 Abs. 1
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 130  
  1.   Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung.
  2.   Ist eine Forderung auf Kündigung gestellt, so beginnt die Verjährung mit dem Tag, auf den die Kündigung zulässig ist.
OR beginnt die Verjährungsfrist mit der Fälligkeit der Forderung zu laufen (Urteil des BGer 9C_655/2008 vom 2. September 2009 E. 4.2, Urteil des BVGer C-8470/2010 vom 17. September 2013 E. 3.3 in BVGE 2013/44 nicht publizierte Erwägung). Die relative Verjährungsfrist für Beitragsforderungen von fünf Jahren nach (zumutbarer) Kenntnisnahme durch die Vorsorgeeinrichtung wird durch die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren seit dem (virtuellen) Entstehen der Beitragsforderung begrenzt (BGE 142 V 118 E. 6.1, 140 V 154 E. 6.3.1, 136 V 73 E. 4.3). 9.2 Die Verjährung wird durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede von einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe vom Konkurs unterbrochen (Art. 135 Ziff. 2
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 135  
  Die Verjährung wird unterbrochen:
1.   durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung;
2. [1]   durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.
 
[1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
OR). Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem (Art. 137 Abs. 1
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 137  
  1.   Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.
  2.   Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige.
OR).
9.3 Der Richter darf die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen (Art. 142
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 142  
  Der Richter darf die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen.
OR; vgl. auch BGE 134 V 223 E. 2.2.1, 129 V 237 E. 4). 10.
Nach den allgemeinen Regeln des OR kann der Schuldner eine Teilzahlung nur insoweit auf das Kapital anrechnen, als er nicht mit Zinsen oder Kosten im Rückstand ist (Art. 85 Abs. 1
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 85  
  1.   Der Schuldner kann eine Teilzahlung nur insoweit auf das Kapital anrechnen, als er nicht mit Zinsen oder Kosten im Rückstande ist.
  2.   Sind dem Gläubiger für einen Teil seiner Forderung Bürgen gestellt, oder Pfänder oder andere Sicherheiten gegeben worden, so ist der Schuldner nicht berechtigt, eine Teilzahlung auf den gesicherten oder besser gesicherten Teil der Forderung anzurechnen.
OR). Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will (Art. 86 Abs. 1
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 86  
  1.   Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will.
  2.   Mangelt eine solche Erklärung, so wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt.
OR). Mangelt es an einer solchen Erklärung, so wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt (Art. 86 Abs. 2
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 86  
  1.   Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will.
  2.   Mangelt eine solche Erklärung, so wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt.
OR). Erhebt der Schuldner Widerspruch, fällt die Anrechnungswirkung dahin und kommt Art. 87
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 87  
  1.   Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene.
  2.   Sind sie gleichzeitig verfallen, so findet eine verhältnismässige Anrechnung statt.
  3.   Ist keine der mehreren Schulden verfallen, so wird die Zahlung auf die Schuld angerechnet, die dem Gläubiger am wenigsten Sicherheit darbietet.
OR zur Anwendung (URS LEU, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1 bis
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 87  
  1.   Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene.
  2.   Sind sie gleichzeitig verfallen, so findet eine verhältnismässige Anrechnung statt.
  3.   Ist keine der mehreren Schulden verfallen, so wird die Zahlung auf die Schuld angerechnet, die dem Gläubiger am wenigsten Sicherheit darbietet.
529 OR, 6. Aufl. 2015 [nachfolgend Basler-Kommentar], Art. 86 N. 3). Bei mehreren fälligen Schulden sieht das Gesetz den Vorrang der betriebenen Schuld vor (LEU, Basler-Kommentar, Art. 87 N. 2).
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11.
11.1 Geldforderungen sind auf dem Wege der Schuldbetreibung zu vollstrecken (Art. 38
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 38  
  1.   Auf dem Wege der Schuldbetreibung werden die Zwangsvollstreckungen durchgeführt, welche auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet sind.
  2.   Die Schuldbetreibung beginnt mit der Zustellung des Zahlungsbefehles und wird entweder auf dem Wege der Pfändung oder der Pfandverwertung oder des Konkurses fortgesetzt.
  3.   Der Betreibungsbeamte bestimmt, welche Betreibungsart anwendbar ist.
des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs, [SchKG, SR 281.1]). Dies gilt sowohl für privatrechtliche wie auch für öffentlichrechtliche Geldforderungen (JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 2. Aufl. 2014, § 1 N. 17). Im Rahmen der Schuldbetreibung ist zwischen materiellen Streitigkeiten, rein betreibungsrechtlichen Streitigkeiten und betreibungsrechtlichen Streitigkeiten mit Reflexwirkung auf das materielle Recht zu unterscheiden. Geht es um die Feststellung des materiellen Rechts als Grundlage einer Vollstreckung, mithin um die Frage ob eine Forderung besteht, liegt eine materiellrechtliche Streitigkeit vor (vgl. KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., § 2 N. 82; KURT AMONN/FRIDOLIN W ALTER, Grundriss des Schulbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 4 N. 47 ff.). Zu den materiellrechtlichen Streitigkeiten zählen Verfahren gemäss Art. 79
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 79 [1]  
  Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
SchKG (vgl. AMONN/W ALTHER, a.a.O., § 4 N. 49). 11.2 Gemäss Art. 60 Abs. 2bis
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 60   Aufgaben [1]
  1.   Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
  2.   Sie ist verpflichtet:
a.   Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen;
b.   Arbeitgeber auf deren Begehren anzuschliessen;
c.   Personen als freiwillige Versicherte aufzunehmen;
d.   die Leistungen nach Artikel 12 auszurichten;
e. [2]   die Arbeitslosenversicherung anzuschliessen und für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die obligatorische Versicherung durchzuführen;
f. [3]   zu einem Vorsorgeausgleich nach Scheidung berechtigte Personen nach Artikel 60a aufzunehmen.
  2bis.   Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 12 Absatz 2 kann die Auffangeinrichtung Verfügungen erlassen. Diese sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 [4] über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt. [5]
  3.   Der Auffangeinrichtung dürfen keine wettbewerbsverzerrenden Vergünstigungen gewährt werden.
  4.   Die Auffangeinrichtung schafft regionale Zweigstellen.
  5.   Die Auffangeinrichtung führt Freizügigkeitskonten gemäss Artikel 4 Absatz 2 des FZG [6]. Sie führt darüber eine besondere Rechnung. [7]
  6.   Die Auffangeinrichtung ist nicht verpflichtet, laufende Rentenverpflichtungen zu übernehmen. [8]
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).
[2] Eingefügt durch Art. 117a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 26. Juni 1982, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1982 2184; BBl 1980 III 489).
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).
[4] SR 281.1
[5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[6] SR 831.42
[7] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533).
[8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006 (Wechsel der Vorsorgeeinrichtung), in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1803; BBl 2005 59415953).
BVG kann die Auffangeinrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 2 Bst. a (Zwangsanschluss) und Bst. b (Anschluss von Arbeitgebern auf deren Begehren) sowie Art. 12 Abs. 2
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 12   Leistungsansprüche vor dem Anschluss
  1.   Die Arbeitnehmer oder ihre Hinterlassenen haben Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch nicht einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese Leistungen werden von der Auffangeinrichtung erbracht.
  2.   In diesem Fall schuldet der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung nicht nur die entsprechenden Beiträge samt Verzugszinsen, sondern auch einen Zuschlag als Schadenersatz.
BVG (Beiträge, Zinsen und Schadenersatz im Zusammenhang mit Leistungen vor dem Anschluss) Verfügungen erlassen, welche vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 80 [1]  
  1.   Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen. [2]
  2.   Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind: [3]
1.   gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
1bis. [4]   vollstreckbare öffentliche Urkunden nach den Artikeln 347-352 ZPO [5];
2. [6]   Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3. [7]   ...
4. [8]   die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 [9] gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5. [10]   im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[4] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[5] SR 272
[6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 359; BBl 2002 3605).
[9] SR 822.41
[10] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).
SchKG gleichgestellt sind (BGE 139 III 288 E. 2.3, 134 III 115 E. 3. f.). Erlässt die Auffangeinrichtung im Rahmen einer laufenden Betreibung eine Beitragsverfügung im Sinne von Art. 80
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 80 [1]  
  1.   Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen. [2]
  2.   Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind: [3]
1.   gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
1bis. [4]   vollstreckbare öffentliche Urkunden nach den Artikeln 347-352 ZPO [5];
2. [6]   Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3. [7]   ...
4. [8]   die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 [9] gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5. [10]   im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[4] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[5] SR 272
[6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 359; BBl 2002 3605).
[9] SR 822.41
[10] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).
SchKG, handelt es sich um ein Verfahren im Sinne von Art. 79
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 79 [1]  
  Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
SchKG (BGE 139 III 288 E. 2.3, 134 III 115 E. 4.1.2; AMONN/W ALTHER, a.a.O., § 19 N. 15 f.). Hierbei befindet die Auffangeinrichtung wie auch die nachfolgenden Rechtsmittelinstanzen im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens bzw. Prozesses materiell über den Bestand der Forderung (vgl. auch BGE 120 Ia 82 E. 6b, 119 V 329 E. 4.b.aa). Gleiches gilt auch für gewisse der Auffangeinrichtung in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten und Gebühren. Der Schuldner kann sich mit allen ihm gemäss dem jeweils anwendbaren Verfahrensrecht zur Verfügung stehenden Mitteln gegen die Forderung wehren. Die Auffangeinrichtung kann gleichzeitig als Rechtsöffnungsinstanz walten und die Aufhebung eines Rechtsvorschlages gegen eine von ihr in Betreibung gesetzte Forderung verfügen (Urteile des BVGer C-3673/2010 vom 5. November 2012 E. 3.1, C-6790/2008 vom 2. Dezember 2010 E. 4). Indessen ist die Verwaltung, wenn ihre Forderung aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung bereits feststeht, nicht mehr befugt, in einer neuen Betreibung
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selber den Rechtsvorschlag zu beseitigen, sondern es ist dazu der Rechtsöffnungsrichter zuständig (Urteile des BVGer A-1087/2016 vom 10. August 2016 E. 1.2.2, C-5280/2013 vom 28. Mai 2015 E. 4.3 mit Hinweis auf das Urteil des BGer 9C_903/2009 vom 11. Dezember 2009 E. 2.3). 11.3 Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts richten sich die Gebühren für die Aufhebung des Rechtsvorschlages durch die Auffangeinrichtung nicht nach dem Kostenreglement der Auffangeinrichtung, sondern nach Art. 48
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 48  
  Schuldner, welche keinen festen Wohnsitz haben, können da betrieben werden, wo sie sich aufhalten.
der Gebührenverordnung zum SchKG vom 23. September 1996 (GebV SchKG, SR 281.35; vgl. Urteile des BVGer A-1087/2016 vom 10. August 2016 E. 2.4, C-398/2014 vom 8. Februar 2016 E. 3.7, C-6790/2008 vom 2. Dezember 2010 E. 5.3).
Art. 48
SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)

Art. 48 [1]   Entscheidgebühr
  1.   Sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht, bestimmt sich die Gebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 251 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [2], ZPO) wie folgt nach dem Streitwert: Streitwert/Franken Gebühr/Franken bis 1 000 40-150 über 1 000 bis 10 000 50-300 über 10 000 bis 100 000 60-500 über 100 000 bis 1 000 000 70-2 000 über 1 000 000 500-4 000
  2.   Die Gebühr für den gerichtlichen Entscheid über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Entscheids gemäss Artikel 271 Absatz 3 SchKG beträgt höchstens 1000 Franken.
  3.   Keine Entscheidgebühr wird erhoben, wenn es um die Sicherung oder Vollstreckung eines Anspruchs aus einer Streitigkeit gemäss Artikel 114 ZPO geht.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 259).
[2] SR 272
GebV SchKG (in der seit 1. Januar 2011 geltenden Fassung) bezieht sich auf Spruchgebühren für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen (vgl. Art. 251 Bst. a
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz

Art. 251   Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs
  Das summarische Verfahren gilt für folgende Angelegenheiten: [1]
a.   Entscheide, die vom Rechtsöffnungs-, Konkurs-, Arrest- und Nachlassgericht getroffen werden;
b.   Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlages (Art. 77 Abs. 3 SchKG [2]) und des Rechtsvorschlages in der Wechselbetreibung (Art. 181 SchKG);
c.   Aufhebung oder Einstellung der Betreibung (Art. 85 SchKG);
d.   Entscheid über das Vorliegen neuen Vermögens (Art. 265a Abs. 1-3 SchKG);
e.   Anordnung der Gütertrennung (Art. 68b SchKG).
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] SR 281.1
der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, [Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272]; zum Verfahren vgl. Art. 252 ff
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz

Art. 252   Gesuch
  1.   Das Verfahren wird durch ein Gesuch eingeleitet.
  2.   Das Gesuch ist in den Formen nach Artikel 130 zu stellen; in einfachen oder dringenden Fällen kann es mündlich beim Gericht zu Protokoll gegeben werden.
. ZPO).
Die Auffangeinrichtung befindet beim Erlass einer formellen Beitragsverfügung materiell über die Beitragsforderung (E. 11.2). Insoweit ergeht diese Verfügung im (ordentlichen) Verwaltungsverfahren. Gleich verhält es sich auch, wenn die Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung erst nach erfolgtem Rechtsvorschlag erlassen wird. Dies gilt selbst dann, wenn sie hierbei unter Bezugnahme auf die hängige Betreibung auch über die Aufhebung des Rechtsvorschlages befindet. In Änderung der Rechtsprechung sind für die Bemessung der Kosten für das Beitragserhebungsverfahren inkl. Rechtsöffnung durch die Auffangeinrichtung in erster Linie deren Anschlussvereinbarungen bzw. Reglemente massgeblich (vgl. E. 8.7). Fehlt es an einer reglementarischen Grundlage, sind die Kosten in Anwendung von Art. 3 Abs. 4 VOAE nach dem Aufwand geschuldet.
11.4 Die Verfahrenskosten in materiellen Streitigkeiten, mithin im ordentlichen Prozess bzw. Verwaltungsverfahren, werden nicht den Betreibungskosten im Sinne von Art. 68
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 68  
  1.   Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
  2.   Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben.
SchKG zugerechnet, weshalb hierfür keine Rechtsöffnung zu erteilen ist (vgl. BGE 119 III 63 E. 4.b.aa). 11.5 Die Rechtsöffnung in der laufenden Betreibung kann auch im Verfahren über den materiellen Bestand der Forderung nur für diejenigen Forderungen erteilt werden, die Gegenstand des Betreibungsverfahrens sind (vgl. BGE 127 III 232 E. 3a, 57 II 324 E. 1).

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12.
12.1 Im vorliegenden Fall sind gemäss der angefochtenen Beitragsverfügung vom 14. Juni 2016 Beitragsforderungen für die Jahre 2008 und 2009 für den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin im Streit. 12.2 Die Beschwerdeführerin wendet vorab ein, die Aufhebungsverfügung und die Beitragsverfügung je vom 14. Juni 2016 seien rechtswidrig, da die insgesamt noch offenen Beiträge mit der Berechnung vom 13. Januar 2009 definitiv festgesetzt worden seien.
Soweit die Beschwerdeführerin damit sinngemäss geltend macht, dass über den Ausstand bereits rechtskräftig verfügt worden sei, ist zu bemerken, dass es sich beim erwähnten Dokument lediglich um einen Kontoauszug per 31. Dezember 2008 handelt. Dieser Kontoauszug listet den Saldovortrag per 1. Januar 2008, die quartalsweise geschuldeten Beiträge, weitere ausstehende Kosten sowie die geleisteten Teilzahlungen auf. Der ausstehende Betrag belief sich insgesamt auf Fr. 2`964.75. Der Kontoauszug vom 13. Januar 2009 erfüllt damit weder die Voraussetzungen an eine formelle noch an eine materielle Verfügung (E. 3).
In Ziff. 4 Abs. 5 Anschlussbedingungen der Auffangeinrichtung heisst es zwar, dass der Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen anerkenne, sofern er nicht binnen zwanzig Tagen nach erfolgter Zustellung begründet Einspruch erhebe. Indessen führt dies nicht dazu, dass damit dem Kontoauszug aufgrund einer allfälligen Anerkennung Verfügungscharakter zukommt. Infolgedessen kann dem Kontoauszug auch keine Rechtsbeständigkeit im Sinne der formellen oder materiellen Rechtskraft zukommen (E. 5.2 und 5.3). Demzufolge war es der Auffangeinrichtung auch unbenommen, später eine formelle Beitragsverfügung zu erlassen.
12.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass sie sich auf die Angaben gemäss Kontoauszug vom 13. Januar 2009 habe verlassen dürfen. Sinngemäss beruft sie sich damit auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Sie verkennt damit, dass dem Kontoauszug vom 13. Januar 2009 auch deshalb keine Verbindlichkeit zukommen konnte, da die Beiträge für den Lohn vom Dezember 2008 sowie das erste Semester 2009 offensichtlich darin nicht enthalten waren. Die Beschwerdeführerin hat denn auch im Jahre 2009 weitere Beitragszahlungen für den Lohn vom Dezember 2008 und das erste Semester 2009 geleistet, wie sich aus dem von ihr eingereichten Auszug für das Konto 4140 BVG/Pensionskasse für das Jahr 2009 ergibt. Der Kontoauszug vom 13. Januar 2009 ist demzufolge keine Vertrauensgrundlage (E. 6). Seite 19

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Auch aus der Betreibung Nr. (Nummer) der Stadt St. Gallen (Zahlungsbefehl vom[Datum]), mit welcher der Betrag von Fr. 3`171.90 nebst Zins zu 5 % seit 30. September 2009, zuzüglich Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.- eingefordert wurde, kann die Beschwerdeführerin nichts in Bezug auf die abschliessende Beurteilung für die Beiträge 2008 bzw. 2009 ableiten. Dem Betreibungsverfahren kommt vorab betreibungsrechtliche Wirkung zu. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass im damaligen Betreibungsverfahren materiell über die betriebene Forderung befunden worden wäre (vgl. E. 11.1 und 11.2). 12.4 Die Beschwerdeführerin macht alsdann geltend, sie habe seit der Aufgabe ihrer Geschäftstätigkeit per 30. Juni 2009 die Vorinstanz wiederholt aufgefordert, eine Schlussabrechnung vorzunehmen und das Freizügigkeitsguthaben für den Geschäftsführer an dessen neue Vorsorgeeinrichtung zu überweisen. Erst im Jahre 2013 seien ihr Beiträge von Fr. 22`220.40 in Rechnung gestellt und fast zeitgleich in Betreibung gesetzt worden (Betreibung Nr. [Nummer] des Betreibungsamtes Gossau, Zahlungsbefehl vom [Datum]). Damals sei keine Beitragsverfügung erlassen und die Forderung auch nicht weiter vollstreckt worden. Vielmehr habe die Auffangeinrichtung das Konkursbegehren zurückgezogen. Zu prüfen bleibt damit, ob im Rahmen der damaligen Betreibung materiell über die Forderung befunden worden ist. Ein materieller Entscheid wäre in der Verfügung vom 27. November 2013 zu erblicken. Indessen wurde dieser Entscheid ­ zumindest nach Auffassung der Vorinstanz ­ mit Aufhebungsverfügung vom 14. Juni 2016 formell aufgehoben und durch die gleichentags erlassene Beitragsverfügung ersetzt. Zu prüfen bleibt damit, ob dieses Vorgehen der Vorinstanz rechtmässig war. 12.5 Die Beschwerdeführerin macht hierzu geltend, die Verfügung vom 27. November 2013 sei nie bei ihr eingegangen und somit nie rechtskräftig geworden.
Die Beitragsverfügung vom 27. November 2013 wurde von der Vorinstanz nach Erhebung des Rechtsvorschlages in einer vormaligen Betreibung erlassen. Im Rahmen dieser Verfügung hob die Vorinstanz auch den von der Beschwerdeführerin seinerzeit erhobenen Rechtsvorschlag auf. Die Beschwerdeführerin bestritt im damaligen Betreibungs- bzw. Konkursverfahren den Erhalt der Verfügung vom 27. November 2013. In der Folge verweigerte das Betreibungsamt Gossau unter Hinweis auf die Nichtanwendbarkeit der Zustellfiktion (vgl. E. 4.3) die Fortführung des damaligen Betreibungs- bzw. Konkursverfahrens (Schreiben des Betreibungsamtes Gossau vom 18. Juni Seite 20

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2014). Die Beschwerdeführerin bestreitet weiterhin den Erhalt der fraglichen Verfügung. Zwar ist es durchaus möglich, dass die am 6. Dezember 2013 zusätzlich mit A-Post versandte Verfügung vom 27. November 2013 der Beschwerdeführerin nicht zugegangen ist, da der Versand an eine zu diesem Zeitpunkt nicht mehr aktuelle Adresse erfolgt war; indessen könnte die fragliche Verfügung der Beschwerdeführerin auch erst später, aber noch vor Erlass der Verfügung am 14. Juni 2016 zugegangen sein. Die Vorinstanz hat jedoch auch im vorliegenden Verfahren den Nachweis nicht erbracht, dass die Verfügung vom 27. November 2013 vor Erlass der neuen Verfügung der Beschwerdeführerin zugestellt worden wäre. Soweit die Beitragsverfügung vom 27. November 2013 nicht rechtsgültig zugestellt wurde, war die Vorinstanz grundsätzlich berechtigt, darauf zurückzukommen und neu zu verfügen (vgl. E. 4.1). Gleichwohl befand sich die Verfügung vom 27. November 2013 im Umlauf und war daher aus Gründen der Rechtssicherheit in offiziellem Rahmen auf sie einzugehen, indem ihre Rechtsunwirksamkeit festzustellen war. Die Aufhebungsverfügung vom 14. Juni 2016 hat unter diesen Umständen nur einen deklaratorischen Charakter. In diesem Sinne ist ihr Dispositiv Ziff. 1 insoweit abzuändern, als festzustellen ist, dass der Verfügung vom 27. November 2013 mangels nachweisbarer Zustellung keine Rechtswirkung zukommt und sie als durch die Beitragsverfügung vom 14. Juni 2016 ersetzt gilt. Damit ist gleichzeitig auch der Verschrieb betreffend das Datum der ursprünglichen Beitragsverfügung korrigiert. Im Übrigen ist Ziff. 1 des Dispositivs der Aufhebungsverfügung vom 14. Juni 2016 zu belassen. Formell bedeutet dies zwar eine teilweise Gutheissung der Beschwerde, materiell wird die Beschwerde jedoch abgewiesen.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass soweit die Beitragsverfügung vom 27. November 2013 der Beschwerdeführerin dennoch (möglicherweise auch nachträglich, aber noch vor dem 14. Juni 2016) zugestellt worden sein sollte, die Vorinstanz ebenfalls darauf zurückkommen konnte, da die damals verfügten Beiträge nicht durch ein Gericht materiell geprüft worden waren. Zudem wurde in der fraglichen Verfügung lediglich auf die Faktura vom 30. Juni 2013 verwiesen, ohne dass Letztere beigelegt worden wäre oder aus der Verfügung ersichtlich gewesen wäre, für welche Arbeitnehmer und Perioden welche Beiträge gefordert und wie diese berechnet wurden. Auch die Mahn- und Inkassokosten wurden nicht näher substantiiert. Insgesamt war die Verfügung vom 27. November 2013 somit mangelhaft begründet. Dies stellt rechtsprechungsgemäss eine Gehörsverletzung dar. Diese durfte durch die Vorinstanz durchaus auch von Amtes wegen berücksichtigt werden, indem sie die mangelhaft begründete Verfügung aufhebt und die Beiträge mittels neuer formeller Verfügung erneut einfordert (E. 7).
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Demzufolge bleibt die Kenntnisnahme der Verfügung vom 27. November 2013 durch die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren ohne Belang. Zu prüfen bleibt jedoch, ob die Beitragsverfügung vom 14. Juni 2016 auch inhaltlich Bestand hat. 12.6 In der Beitragsverfügung vom 14. Juni 2016 erhebt die Vorinstanz nicht nur die pro 2008 und 2009 geschuldeten Nachforderungen, sondern macht die gesamten Jahresbeiträge für diese beiden Jahre geltend, wobei sie ein Guthaben aus Verrechnung mit früheren Akontozahlungen in der Höhe von Fr. 848.25 anrechnet.
Die Beschwerdeführerin wendet in diesem Zusammenhang ein, dass damit gleichsam die gesamten Nachforderungen für die früheren Jahre in Frage gestellt worden seien. Es ist zudem aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin bereits mit drei undatierten Schreiben (bei der Auffangrichtung eingegangen am 30. September 2013, am 4. und am 9. Oktober 2013) betreffend die Nachforderungen die Verjährung geltend gemacht hat. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht erhebt die Beschwerdeführerin die Einrede der Verjährung. Somit ist einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Beiträge 2008 und 2009 bei Erlass der Verfügung am 14. Juni 2016 verjährt waren. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin geleisteten Akontozahlungen auf die früheren Beiträge bzw. Beitragsnachforderungen der Jahre 2003 bis 2007 anrechnen durfte. Hierzu ist vorfrageweise die Fälligkeit der Beiträge zu prüfen. 12.6.1 Der im Jahre 2013 betreibungsweise eingeforderte Betrag basiert auf der Faktura 1-19758-19758-06-13-1. Die entsprechende Faktura datiert vom 3. Juni 2013 und weist die nachgeforderten Beiträge aus Mutationen und Vorjahr pro Arbeitnehmer aus, abzüglich eines Guthabens per 31. Dezember 2008. Die Faktura nennt als Beitragsperiode das 2. Quartal 2013. Der Faktura war ein Schreiben vom 24. Mai 2013 an die Beschwerdeführerin vorausgegangen, worin mitgeteilt wurde, das die Beitragsabrechnungen gemäss den Lohnabrechnungen 2003 bis 2009 angepasst worden seien, wobei für jeden der drei Angestellten der Beschwerdeführerin für die jeweilige Periode der Lohn gemäss AHV-Abrechnung aufgelistet wurde. Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz mit der Betreibung Nr. (Nummer) Beitragsnachforderungen für die Jahre 2003 bis 2009 geltend gemacht hat.
12.6.2 Die Nachforderungen 2003 bis 2009 entstanden, weil die von der Beschwerdeführerin der Auffangeinrichtung gemeldeten Löhne nicht mit denjenigen übereinstimmen, die effektiv mit der AHV-Ausgleichskasse abgerechnet Seite 22

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wurden (wobei für den Geschäftsführer für das Jahr 2004 gar ein tieferer Lohn mit der AHV-Ausgleichskasse abgerechnet wurde). Die Beschwerdeführerin hat damit klarerweise eine Meldepflichtverletzung begangen (E. 8.5.2). 12.6.3 Nach der Rechtsprechung führen nur qualifizierte Meldepflichtverletzungen zu einem Aufschub der Fälligkeit der Beitragsforderung. Zu tiefe Lohnangaben stellen zwar eine Pflichtverletzung dar, diese ist indes nicht per se qualifizierter Natur (E. 8.5.2). Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz ist damit nicht stichhaltig.
Auch im vorliegenden Fall hatte sich die Beschwerdeführerin bereits im Jahre 2004 der Auffangeinrichtung angeschlossen und alle Arbeitnehmer sowie deren mutmassliche Löhne gemeldet. Allerdings hatte es die Beschwerdeführerin unterlassen, die Lohnmutationen zu melden, selbst für das Jahr 2004 als der Geschäftsführer gar effektiv weniger verdiente, als ursprünglich gemeldet. Anzeichen für eine qualifizierte Meldepflichtverletzung liegen damit nicht vor. Die Beschwerdeführerin hatte spätestens per 31. Dezember des jeweiligen Beitragsjahres Kenntnis über die den Arbeitnehmern ausbezahlten Löhne. Sie hat mit der unterlassenen Meldung zumindest für Beiträge pro 2003 bis 2008 jeweils spätestens am 1. Januar des Folgejahres eine Pflichtverletzung begangen. Die Nachforderungen pro 2003 bis 2008 wurden damit jeweils am 1. Januar des Folgejahres fällig. Gleichzeitig beginnt auch die Verjährungsfrist zu laufen (E. 8.5.2).
Für das Jahr 2009 legt die Beschwerdeführerin zwei Schreiben vom 10. Oktober 2009 und vom 2. November 2009 ins Recht, wonach sie der Auffangeinrichtung den effektiv an den Geschäftsführer bezahlten Lohn gemeldet hat. Allerdings ist nicht ersichtlich, ob diese Sendungen der Beschwerdeführerin zugegangen sind. Diese Frage kann jedoch letztlich offen bleiben. Wäre zugunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie den Austritt des Geschäftsführers zeitnah gemeldet hätte, hätte sie die Meldepflicht zeitnah erfüllt und wären die Beiträge 2009 im gleichen Jahr gemäss den Anschlussbedingungen der Auffangeinrichtung fällig geworden. Damit hätte die Verjährungsfrist im Jahre 2009 zu laufen begonnen (E. 8.5.2). 12.6.4 Die Nachforderungen für die Jahre 2003 bis 2009 wurden erstmals mit Schreiben vom 15. April 2013 geltend gemacht. Die Beiträge bzw. Nachforderungen für die Jahre 2003 (für 2004 resultierte aus der Korrektur eine Gutschrift) bis 2007 waren somit im damaligen Zeitpunkt bereits (relativ) verjährt (E. 9.1).

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Für die Nachforderungen bzw. Beiträge pro 2008 und 2009 wurde die fünfjährige Verjährungsfrist mit der Einleitung der Betreibung Nr. (Nummer) des Betreibungsamtes St. Gallen (Zahlungsbefehl vom [Datum]; zugestellt am 30. September 2013) unterbrochen und hat diese neu zu laufen begonnen (E. 9.2).
12.7 Am (Datum) erging ein neuer Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. [Nummer] des Betreibungsamtes Gossau). Als Forderungsgrund wurde auf den Ausstand des Kontokorrentkontos/Beitragsrechnung vom 1. April 2015, fällig seit 5. Juni 2015 genannt. Dieser Zahlungsbefehl wurde der Beschwerdeführerin am 16. Juni 2015 zugestellt. Gleichentags erhob sie Rechtsvorschlag. Erst am 14. Juni 2016 wurde die Beitragsverfügung vom 27. November 2013 ,,aufgehoben" und eine neue Beitragsverfügung erlassen. Allerdings wurden mit der neuen Beitragsverfügung nicht mehr die gesamten Nachforderungen, sondern die gesamthaft geschuldeten Beiträge 2008 und 2009 geltend gemacht. Die Beiträge pro 2008 und 2009 waren bei Erlass der Verfügung am 14. Juni 2016 (zugestellt am 15. Juni 2016) weder relativ noch absolut verjährt (E. 9.1). Die Höhe der Beiträge pro 2008 und 2009 ist an sich zu Recht unbestritten und ausgewiesen.
Die Beschwerdeführerin bestreitet indessen die von der Vorinstanz auf die Beiträge 2008 und 2009 angerechneten Teilzahlungen in der Höhe von Fr. 848.25. Der angerechnete Betrag von Fr. 848.25 ist das Resultat der von der Vorinstanz gleichentags vorgenommenen Anrechnung der bisherigen Akontozahlungen auf die Beiträge 2003 bis 2007 inkl. Nachforderungen und weitere Kosten. Die Beschwerdeführerin moniert insbesondere den von der Vorinstanz berücksichtigten Anfangssaldo (Schuld) per 1. Januar 2008 in der Höhe von Fr. (24`938.75). Sinngemäss erhebt die Beschwerdeführerin damit Widerspruch gegen die von der Vorinstanz vorgenommene Anrechnung und macht die Tilgung der betriebenen Forderung geltend. Nachfolgend ist deshalb vorab zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anrechnungserklärungen im Sinne von Art. 86 Abs. 1
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 86  
  1.   Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will.
  2.   Mangelt eine solche Erklärung, so wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt.
OR abgegeben hat. 12.7.1 Im von der Vorinstanz eingereichten Kontoauszug vom 14. Juni 2016 ist für die drei letzten im Jahre 2009 geleisteten Zahlungen vermerkt, dass diese als Teilzahlungen für die Faktura vom 28. Februar 2009, 31. März 2009, 30. Juni 2009 verwendet werden sollen. Darauf ist zugunsten der Beschwer-
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deführerin abzustellen. Damit kann für das vorliegende Verfahren offen bleiben, ob die üblicherweise für die Zahlungen verwendeten Einzahlungsscheine mit Referenznummern jeweils als Zahlung mit Anrechnungserklärung zu betrachten wären. 12.7.2 Für das Jahr 2009 sind gemäss Beitragsverfügung vom 14. Juni 2016 Beiträge in der Höhe von Fr. 7`674.48 geschuldet. Diese sind mit den am 18. Februar 2009 (Fr. 3`221.-), 24. April 2009 (Fr. 2`915.65) und 6. Juli 2009 (Fr. 3`171.90) geleisteten Akontozahlungen, für welche eine Anrechnungserklärung pro 2009 vorliegt, als getilgt zu betrachten. Die von der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Juni 2016 pro 2009 geltend gemachten Beiträge sowie der darauf erhobene Verzugszins zu 5 % seit 5. Juni 2016 sind damit bei Erlass der Beitragsverfügung vom 14. Juni 2016 nicht (mehr) geschuldet gewesen. 12.7.3 Für das Jahr 2008 sind gemäss Beitragsverfügung vom 14. Juni 2016 Beiträge in der Höhe von Fr. 14`877.72 geschuldet (Fr. 3`719.43 pro Quartal). Für diese Beiträge sind keine Anrechnungserklärungen aktenkundig. Damit hat aufgrund des beschwerdeweise erfolgten Widerspruchs der Beschwerdeführerin (Art. 86 Abs. 2
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 86  
  1.   Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will.
  2.   Mangelt eine solche Erklärung, so wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt.
OR) die Anrechnung gemäss den Vorgaben nach Art. 87
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 87  
  1.   Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene.
  2.   Sind sie gleichzeitig verfallen, so findet eine verhältnismässige Anrechnung statt.
  3.   Ist keine der mehreren Schulden verfallen, so wird die Zahlung auf die Schuld angerechnet, die dem Gläubiger am wenigsten Sicherheit darbietet.
OR im vorliegenden Rechtsmittelverfahren zu erfolgen. Aus den auf die Beiträge pro 2009 angerechneten Teilzahlungen (E. 12.7.2) resultiert ein Überschuss in der Höhe von Fr. 1`634.07. Diese Restanz ist auf die aktuell betriebenen Ausstände 2008 anrechenbar. Die von der Beschwerdeführerin gemäss Kontoauszug vom 14. Juni 2016 im Jahr 2008 geleisteten weiteren Akontozahlungen für Beiträge belaufen sich auf Fr. 15`976.75 (Fr. 3`234.- vom 7. Januar 2008, Fr. 3`071.75 vom 10. März 2008, Fr. 3`229.- vom 27. Mai 2008, Fr. 3`221.- vom 4. Juli 2008, Fr. 3`221.vom 3. September 2008) und übersteigen den Betrag von Fr. 13`243.65 (Fr. 14`877.72 ./. 1`634.07). Damit sind die Beiträge pro 2008 im laufenden Beschwerdeverfahren allerdings rückwirkend als getilgt zu betrachten. Die von der Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Juni 2016 pro 2008 geltend gemachten Beiträge (inkl. Erhöhung) sowie der darauf erhobene Verzugszins zu 5 % seit 5. Juni 2016 sind zwar zu Recht verfügt worden, sie sind indessen im Rahmen des laufenden Rechtsmittelverfahrens mit Wirkung per Fälligkeit der entsprechenden Beitragsforderung als getilgt zu betrachten. 12.8 Nicht geschuldet sind demzufolge nicht nur die auf dem Betrag von Fr. 21`703.95 seit 5. Juni 2015 geltend gemachten Verzugszinsen zu 5 %, Seite 25

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sondern auch die separat ausgewiesenen aufgelaufenen Verzugszinsen für die Beiträge 2008 und 2009 in der Höhe von Fr. 7`080.74. 12.9 Die aktenkundige Mahnung vom 17. Mai 2015 umfasst auch die Nachforderung für die Beiträge pro 2008 und erging damit letztlich zu Recht. Ebenfalls zu Recht wurde eine Betreibung eingeleitet. Die hierfür insgesamt verfügten Kosten von Fr. 150.- sind sowohl durch das mit Anschlussvereinbarung genehmigte wie auch durch das aktuelle Reglement ausgewiesen (E. 8.7). 12.10 Es verbleibt somit über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zu befinden, welcher sich ausgangsgemäss auf die Mahn- und Inkassokosten in der Höhe von Fr. 150.- zu beschränken hat (E. 11.4). 12.11 Mit Bezug auf die für den Erlass der angefochtenen Beitragsverfügung vom 14. Juni 2016 erhobenen ausserordentlichen Kosten gilt, was folgt: Im Verfahren vor der Vorinstanz wurden in erster Linie die Beiträge materiell festgesetzt. Erst in zweiter Linie wurde der Rechtsvorschlag teilweise aufgehoben. Damit handelt es sich beim vorinstanzlichen Beitragserhebungsverfahren um ein verwaltungsrechtliches Verfahren im Sinne von Art. 79
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 79 [1]  
  Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
SchKG. Die Beiträge 2008 wurden erst im vorliegenden Verfahren durch Anrechnung getilgt. Die Mahn- und Inkassokosten erweisen sich letztlich ebenfalls als rechtens. Damit erging die angefochtene Verfügung zumindest teilweise zu Recht. Die hierfür von der Vorinstanz erhobenen Kosten von Fr. 450.- sind durch das aktuelle Kostenreglement sowie auch durch den entstandenen ausserordentlichen Verwaltungsaufwand ohne Weiteres ausgewiesen (vgl. E. 8.7 und 11.3).
12.12 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gegen die Aufhebungsverfügung vom 14. Juni 2016 in dem Sinne gutzuheissen ist, dass Ziff. 1 des Dispositivs wie folgt zu ändern ist: ,,Es wird festgestellt, dass der Beitragsverfügung vom 27. November 2013 mangels nachgewiesener Zustellung keine Rechtswirkung zukommt und sie als durch die Beitragsverfügung vom 14. Juni 2016 ersetzt gilt. Sämtliche damit verbundenen Kosten werden storniert." Die Beschwerde gegen die Beitragsverfügung vom 14. Juni 2016 (Beiträge pro 2008 und 2009 etc.) ist teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin ist zur Zahlung von Fr. 600.- (Mahn-, Inkassokosten, Verfahrenskosten für die Verfügung vom 14. Juni 2016) zu verpflichten. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (Nummer) des Betreibungsamtes Gossau (Zahlungsbefehl vom [Datum]) ist im Umfang der betriebenen Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.- aufzuheben.
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13.
13.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Die Verfahrenskosten inkl. Entscheid über die Rechtsöffnung bemessen sich nach dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1`000.- aufzuerlegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss (Fr. 2`000.-) ist hierbei auf die Verfahrenskosten anzurechnen und im übersteigenden Umfang (Fr. 1`000.-) nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Die Beschwerdeführerin liess sich nicht anwaltlich vertreten, und es sind ihr auch sonst keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen, weshalb ihr für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 7   Grundsatz
  1.   Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
  2.   Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
  3.   Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
  4.   Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
  5.   Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
VGKE). Die Vorinstanz hat keinen Entschädigungsanspruch (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 7   Grundsatz
  1.   Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
  2.   Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
  3.   Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
  4.   Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
  5.   Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Dispositiv Ziff. 1 der Aufhebungsverfügung vom 14. Juni 2016 wird wie folgt geändert: ,,Es wird festgestellt, dass der Beitragsverfügung vom 27. November 2013 mangels nachgewiesener Zustellung keine Rechtswirkung zukommt und sie als durch die Beitragsverfügung vom 14. Juni 2016 ersetzt gilt. Sämtliche damit verbundenen Kosten werden storniert." 3.
Die Beschwerdeführerin schuldet der Auffangeinrichtung Fr. 600.-. 4.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (Nummer) des Betreibungsamtes Gossau (Zahlungsbefehl vom [Datum]) wird im Umfang von Fr. 150.- aufgehoben.
Seite 27

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5.
Die Kosten für das vorliegende Verfahren werden der Beschwerdeführerin in reduziertem Umfang von Fr. 1`000.- auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 2`000.- wird für die Bezahlung der Verfahrenskosten im vorliegenden Rechtsmittelverfahren verwendet. Der Mehrbetrag wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 6.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 7.
Dieses Urteil geht an:
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­
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die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [Nummer]; Gerichtsurkunde) das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde) die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen). DDer vorsitzende Richter:

DDie Gerichtsschreiberin:

MMichael Beusch

MMonique Schnell Luchsinger

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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG). Versand:

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